{"id":9037,"date":"2022-06-15T17:00:56","date_gmt":"2022-06-15T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9037"},"modified":"2022-06-15T15:52:12","modified_gmt":"2022-06-15T15:52:12","slug":"4a-o-8-22-weihnachtsbaumstaender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9037","title":{"rendered":"4a O 8\/22 &#8211; Weihnachtsbaumst\u00e4nder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3211<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. April 2022, Az. 4a O 8\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Dem Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgeben, es zu unterlassen, wie bei der Beschwerde vom 20.11.2021 unter der Beschwerdenummer X geschehen, gegen\u00fcber dem Betreiber der Verkaufsplattform A zu behaupten, die Produkte mit den (\u2026)<\/li>\n<li>n\u00e4mlich k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume, verletzten die Rechte des Verf\u00fcgungsbeklagten aus dem Gebrauchsmuster mit der Registernummer 20 2018 XXX 047.<\/li>\n<li>II. Dem Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziffer I. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 11\/23 und der Verf\u00fcgungsbeklagte 12\/23.<br \/>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung von 115 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens \u00fcber einen Unterlassungsanspruch wegen einer Sperrung von Angeboten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf der Internethandelsplattform A.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte ist der im Register (vgl. Anlage AS 3) eigetragene Inhaber des Gebrauchsmusters DE 2020 181 XXX U1 (im Folgenden: Streitgebrauchsmuster; vorgelegt als Anlage S 1) mit der Bezeichnung \u201eWeihnachtsbaumst\u00e4nder f\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume\u201c. Das Streitgebrauchsmuster wurde am 13.07.2018 angemeldet und am 03.08.2018 eingetragen. Die Eintragung wurde am 13.09.2018 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Streitgebrauchsmuster steht in Kraft. In einem als Anlage S 8 vorgelegten Recherchebericht vom 01.08.2018 sah das Deutsche Patent- und Markenamt zehn Entgegenhaltungen (Anlagen E1 bis E10) als potentiell neuheitssch\u00e4dlich bzw. erfindungsh\u00f6hegef\u00e4hrdend an.<\/li>\n<li>Die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche des Streitgebrauchsmusters lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) f\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume umfassend Standf\u00fc\u00dfe zum Aufstellen auf einen Fu\u00dfboden und eine Aufnahme (5) f\u00fcr den k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum, dadurch gekennzeichnet, dass die Standf\u00fc\u00dfe aus wenigstens zwei sich kreuzenden Standfu\u00dfelementen (2, 3) gebildet werden, wobei die Standfu\u00dfelemente (2, 3) derart ausgebildet sind, dass sie beim Anordnen in eine Nutzungsstellung auf ihrer zum Fu\u00dfboden gerichteten Seite eine Fl\u00e4che in einer Ebene bilden, und im Kreuzungsbereich der Standfu\u00dfelemente (2, 3) ein Verbindungselement vorgesehen ist, welches die wenigstens zwei Standfu\u00dfelemente miteinander verbindet.<\/li>\n<li>2. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Standfu\u00dfelemente (2, 3) l\u00f6sbar miteinander verbunden sind.<\/li>\n<li>3. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass in das in der Nutzungsposition obere Standfu\u00dfelement (2) eine Aufnahme (5) eingelassen ist, in welche ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum einsteckbar ist.<\/li>\n<li>4. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass in die Aufnahme (5) ein Halteelement (6) einsetzbar ist, das in der Nutzungsposition ein Fu\u00df (7) eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaumes umschlie\u00dft.<\/li>\n<li>5. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) nach einem der Anspr\u00fcche 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass der k\u00fcnstliche Weihnachtsbaum mit der Aufnahme (5) und\/oder dem Halteelement (6) und\/oder den Standfu\u00dfelementen (2, 3) l\u00f6sbar verbindbar ist.<\/li>\n<li>6. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) nach einem der Anspr\u00fcche 2 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass ein Befestigungselement zur Verbindung von Standfu\u00dfelementen (2, 3) und k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum vorgesehen ist.<\/li>\n<li>7. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Standfu\u00dfelemente (2, 3) und\/oder das Halteelement (6) aus Holz sind.\u201c<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte verteidigt das Streitgebrauchsmuster in der folgenden Anspruchsfassung, die aus den eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen 1, 3, 5 und 7 zusammengesetzt ist:<\/li>\n<li>\u201e1. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) f\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume umfassend Standf\u00fc\u00dfe zum Aufstellen auf einen Fu\u00dfboden und eine Aufnahme (5) f\u00fcr den k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum, wobei die Standf\u00fc\u00dfe aus wenigstens zwei sich kreuzenden Standfu\u00dfelementen (2,3) gebildet werden, wobei die Standfu\u00dfelemente (2,3) aus Holz sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Standfu\u00dfelemente (2,3) derart ausgebildet sind, dass sie beim Anordnen in eine Nutzungsstellung auf ihrer zum Fu\u00dfboden gerichteten Seite eine Fl\u00e4che in einer Ebene bilden, und im Kreuzungsbereich der Standfu\u00dfelemente (2, 3) ein Verbindungselement vorgesehen ist, welches die wenigstens zwei Standfu\u00dfelemente miteinander verbindet, und in das in der Nutzungsposition obere Standfu\u00dfelement (2) die Aufnahme (5) eingelassen ist, in welche ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum einsteckbar ist, und der k\u00fcnstliche Weihnachtsbaum mit der Aufnahme (5) und\/oder den Standfu\u00dfelementen (2,3) mittels eines Befestigungselements l\u00f6sbar verbindbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Den bisherigen Schutzanspruch 4 verteidigt sie als Unteranspruch 2:<\/li>\n<li>\u201e2. Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in die Aufnahme (5) ein Halteelement (6) einsetzbar ist, das in der Nutzungsposition ein Fu\u00df (7) eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaumes umschlie\u00dft.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Abbildung Figur 1 des Streitgebrauchsmusters eingeblendet, die in einer Explosionsansicht einen streitgebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Weihnachtsbaumst\u00e4nder zeigt:<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt auf der Internethandelsplattform A mit k\u00fcnstlichen Weihnachtsb\u00e4umen, die jeweils mit einem St\u00e4nder versehen sind. Der Verf\u00fcgungsbeklagte verkauft im Internet ebenfalls k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume.<\/li>\n<li>Am 23.11.2022 veranlasste der Verf\u00fcgungsbeklagte einen Testkauf eines von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf der Plattform A angebotenen k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaums. Der St\u00e4nder (nachfolgend: streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform) des bestellten Weihnachtsbaumes ist wie auf den nachfolgenden Bildern (von S. 6 der Schutzschrift des Verf\u00fcgungsbeklagten, Bl. 17 GA) ersichtlich ausgestaltet:<\/li>\n<li>Die Aufbauanleitung war wie folgt gestaltet:<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte sendete mit rechtsanwaltlicher E-Mail vom 01.12.2021 eine \u201eInfringement-Meldung Gebrauchsmusterverletzung\u201c (nachfolgend: Schutzrechtsverletzungsanzeige, vorgelegt als Anlage S5) an die A-Rechtsabteilung. Hierin meldete er die Angebote der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter den (\u2026) als schutzrechtsverletzend. Unter diesen zw\u00f6lf C wurden von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin drei unterschiedlich ausgestattete Weihnachtsb\u00e4ume in jeweils vier unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen angeboten, wobei der St\u00e4nder der B\u00e4ume jeweils identisch war.<\/li>\n<li>Der Plattformbetreiber A sperrte am 07.12.2021 die Angebote der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter den vorgenannten Teil A (entsprechend der Schutzrechtsverletzungsanzeige) und zus\u00e4tzlich auch die Angebote der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter den (\u2026) (nachfolgend zusammenfassend als C Teil B bezeichnet).<\/li>\n<li>In der Sperrnachricht von A (Anlage AS 1) war der Verf\u00fcgungsbeklagte als Beschwerdef\u00fchrer angegeben. Als Art der Beschwerde war \u201eDesignnutzungsrecht\u201c und \u201eDesign Number: 20 2018 XXX 047\u201c angegeben. Eine weitere Nachricht des Rechteinhabers war nicht enthalten. Zudem enthielt die Nachricht den folgenden Hinweis von A:<\/li>\n<li>\u201eWenn Sie der Meinung sind, dass die Meldung des Rechteinhabers nicht zutrifft, wenden Sie sich bitte an den Rechteinhaber und bitten Sie ihn, die Meldung zu widerrufen. Der Rechteinhaber muss uns den Widerruf unter XXX@A.de zusenden oder die Widerrufsfunktion in Brand Registry (Markenanmeldung) verwenden.\u201c<\/li>\n<li>\u201eWir k\u00f6nnen einen Widerruf nur akzeptieren, wenn der Rechteinhaber eindeutig angibt, dass die Meldung ein Fehler war. Falls ein anderer Grund vorliegt, erkl\u00e4ren Sie uns bitte, warum Sie f\u00e4lschlicherweise verwarnt wurden, damit wir die Angelegenheit untersuchen k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Die Angebote unter den C Teil A betrafen Weihnachtsb\u00e4ume entsprechend der oben dargestellten streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform. Demgegen\u00fcber hatten die Angebote der C Teil B \u2013 die in der Schutzrechtsverletzungsanzeige des Verf\u00fcgungsbeklagten nicht enthalten waren \u2013 Weihnachtsb\u00e4ume zum Gegenstand, bei denen der Standfu\u00df in Form eines zentralen Kunststoffelements mit drei eingesteckten Kunststofff\u00fc\u00dfen wie nachfolgend eingeblendet ausgef\u00fchrt ist:<\/li>\n<li>Mit dem aus der Anlage AS 6 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 10.12.2021 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Verf\u00fcgungsbeklagten ab und forderte ihn erfolglos zur R\u00fccknahme der Sperre sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 15.12.2021 auf.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus \u00a7 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Behinderung zu. Es handle sich bei der Veranlassung der Sperrung um eine unberechtigte Abnehmerverwarnung, die im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 4 UWG als Boykottaufruf sanktioniert sei. Zwar sei A hier kein Abnehmer, sondern \u201eDritter\u201c, jedoch sei dies f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber Dritten ebenso anerkannt. Zudem stelle die Veranlassung der Sperre einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar, so dass sie den Anspruch hilfsweise auf \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB st\u00fctze.<\/li>\n<li>Die Sperre sei unrechtm\u00e4\u00dfig erfolgt, da keine Rechtsverletzung durch ihre Angebote vorliege. Das Streitgebrauchsmuster sei offensichtlich nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dessen Anspr\u00fcche seien derart breit gehalten sowie durch reine Zweckangaben charakterisiert, dass letztlich lediglich ein irgendwie gearteter St\u00e4nder beansprucht werde, der einen Standfu\u00df aufweise, der aus zwei sich kreuzenden Elementen gebildet werde. Die Druckschriften (\u2026) (Entgegenhaltung E1 bis E16) st\u00fcnden dem Rechtsbestand des Streitgebrauchsmusters entgegen. Insbesondere die Entgegenhaltungen E6 (DE 32 04 XXX A1) und E5 (US 5,XXX,655) n\u00e4hmen dessen Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Der Gegenstand der nun geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 beruhe dar\u00fcber hinaus nicht auf einem erfinderischen Schritt, etwa ausgehend von der E16 (US 6,138,XXX) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns oder einer der Entgegenhaltung E1, E3-E6 oder E11-12.<\/li>\n<li>Die Weihnachtsbaumst\u00e4nder der Angebote unter den im Antrag zu Ziffer 1.b) aufgef\u00fchrten C (C Teil B) verletzten dar\u00fcber hinaus das Streitgebrauchsmuster nicht. Schutzanspruch 1 erfordere, dass der Standfu\u00df des beanspruchten Weihnachtsbaumst\u00e4nders aus wenigstens zwei sich kreuzenden Standfu\u00dfelementen gebildet werde. Demgegen\u00fcber weise der Standfu\u00df der vorbenannten Weihnachtsb\u00e4ume ein zentrales Befestigungselement auf, von dem aus sich drei Standfu\u00dfelemente radial erstreckten, ohne sich dabei zu kreuzen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte sei auch f\u00fcr die Sperrung dieser Angebote (gem\u00e4\u00df C Teil B) haftbar, trotz des Umstands, dass diese \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht Gegenstand seiner Infringement-Meldung an A gewesen seien. Denn er habe mit seiner Meldung an A einen Automatismus in Gang gesetzt, der in der Sperre der Angebote gem\u00fcndet habe, die umfangreicher gewesen sei als begehrt. Jedenfalls im Zeitpunkt der Abmahnung, sp\u00e4testens mit Zustellung der Antragsschrift im hiesigen Verfahren habe er erkennen m\u00fcssen, dass A seine Sperrnachricht falsch und umfangreicher als gedacht umgesetzt habe, und habe darauf mit der Mitteilung der R\u00fccknahme der Meldung an A reagieren m\u00fcssen. Den Verf\u00fcgungsbeklagten treffe insoweit eine Garantenpflicht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt mit ihrem bei Gericht am 07.02.2022 eingegangenen und durch Replik vom 21.03.2022 weiter konkretisierten Antrag,<\/li>\n<li>1. es dem Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, wie bei der Beschwerde vom 20.11.2021 unter der Beschwerdenummer XXX geschehen, gegen\u00fcber dem Betreiber der Verkaufsplattform A zu behaupten, die Produkte mit den C<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>n\u00e4mlich k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume, verletzten die Rechte des Antragsgegners aus dem Gebrauchsmuster mit der Registernummer 20 2018 XXX 047;<\/li>\n<li>2. dem Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die in der Schutzrechtsverletzungsanzeige aufgef\u00fchrten Angebote (C Teil A) sei die Sperrung rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt. Der St\u00e4nder der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei A angebotenen Weihnachtsb\u00e4ume, der Gegenstand der Meldung gegen\u00fcber der A-Rechtsabteilung gewesen sei, verletze das Streitgebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung.<\/li>\n<li>Dieses sei auch schutzf\u00e4hig. Nat\u00fcrliche und k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume seien nicht wesensgleich, da letztere etwa sehr viel filigraner seien und weniger dichtes Astwerk bes\u00e4\u00dfen. Weiterhin erg\u00e4ben sich andere Anforderungen hinsichtlich der \u00c4sthetik. Die Entgegenhaltungen E1 bis E10 seien nicht neuheitssch\u00e4dlich. Gleiches gelte f\u00fcr die Entgegenhaltungen E11 (US 5 492 XXX A), E12 (DE 195 03 XXX A1) und E16 (US XXX).<\/li>\n<li>Zudem sei das Streitgebrauchsmuster erfinderisch. Aus \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden sei bei der Erfindung ein wesentlicher Gesichtspunkt auf den Fu\u00df des Baumes gerichtet worden, der sich nach dem Aufstellen wenigstens zu einem gro\u00dfen Teil in eine in das Standfu\u00dfelement eingelassene Aufnahme einf\u00fcge. Keine der Entgegenhaltungen zeige eine entsprechende eingelassene Aufnahme f\u00fcr den Fu\u00df eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaumes, so dass f\u00fcr den Fachmann nicht naheliegend sei, dies so umzusetzen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte ist ferner der Auffassung, er sei f\u00fcr die Sperrung der unter Ziff. 1. b) des Antrags aufgef\u00fchrten Angebote (C Teil B) nicht verantwortlich, da Gegenstand der Schutzrechtsverletzungsmeldung gegen\u00fcber A \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ausschlie\u00dflich die benannten zw\u00f6lf C Teil A gewesen seien. Warum 23 C durch A gesperrt worden seien, sei ihm nicht bekannt und beruhe nicht auf seiner Meldung. Der Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet einen Zusammenhang zwischen seiner Meldung und der Sperrung der weiteren Cs sowie, dass diese Cs Tannenbaumst\u00e4nder bezeichnen. Es bestehe insofern auch keine Wiederholungsgefahr.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist teilweise begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig. Die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts f\u00fcr die begehrte einstweilige Verf\u00fcgung ergibt sich hier als Gericht der Hauptsache aus \u00a7\u00a7 937 Abs. 1, 943 ZPO i.V.m. \u00a7 32 ZPO bzw. \u00a7 14 Abs. 2 UWG.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb beruht auf \u00a7 32 ZPO. F\u00fcr Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB kann der Gerichtsstand aus \u00a7 32 ZPO folgen (BeckOK BGB\/Fritzsche, 61. Ed. 1.2.2022, BGB \u00a7 1004 Rn. 138). Nach \u00a7 32 ZPO ist f\u00fcr Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Dies erfasst sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort (BGH, NJW 1994, 1413, 1414 m.w.N.; Musielak\/Voit\/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO \u00a7 32 Rn. 15). Erfolgsort ist der Ort, an dem ein zum Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung geh\u00f6render Erfolg eintritt (BeckOK ZPO\/Toussaint, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO \u00a7 32 Rn. 12). Dies gilt auch f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb durch eine ungerechtfertigte Verwarnung (BGH, Urteil vom 23.10.1979 &#8211; KZR 21\/78 = GRUR 1980, 130 \u2013 Kfz-H\u00e4ndler).<\/li>\n<li>Der Erfolgsort der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlung liegt vorliegend auch im Bezirk des angerufenen Gerichts. Der Erfolgsort ist nicht auf den Empfangsort der Infringement- Meldung (durch A) beschr\u00e4nkt. Vielmehr liegt der Erfolgsort des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb vor allem dort, wo der Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr m\u00f6glich ist. Dies ist bundesweit \u2013 und damit auch im Bezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 der Fall. Mit der Meldung beabsichtigte der Verf\u00fcgungsbeklagte gezielt einen Vertriebsstopp der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen auch im Bezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf, dessen Erfolg durch die Sperre ebenfalls hier eintrat.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Anspr\u00fcche nach dem UWG ergibt sich aus \u00a7 14 Abs. 2 UWG. Hiernach ist f\u00fcr alle b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein UWG-Anspruch geltend gemacht wird, au\u00dferdem das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dabei ist als Begehungsort \u2013 wie nach \u00a7 32 ZPO \u2013 sowohl der Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch der Handlungsort anzusehen (M\u00fcKoUWG\/Ehricke\/K\u00f6nen, 3. Aufl. 2022, UWG \u00a7 14 Rn. 69). Als Erfolgsort ist im vorliegenden Fall auch der Bezirk des angerufenen Gerichts anzusehen. Insofern gilt das vorstehend Ausgef\u00fchrte hier ebenfalls.<\/li>\n<li>Der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts steht auch \u00a7 14 Abs. 2 S. 3 n.F. nicht entgegen. Es handelt sich hier nicht um einen Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder in Telemedien nach \u00a7 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG. Diese Regelung erfasst nur Rechtsverletzungen, die ausschlie\u00dflich in Telemedien verwirklicht werden, indem etwa durch den Inhalt eines im Internet angezeigten Angebots oder einer Internet-Werbung gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften versto\u00dfen wird, da nur solche rein \u201evirtuellen\u201c Verst\u00f6\u00dfe das vom Gesetzgeber mit \u00a7 14 Abs. 2 S. 3 UWG adressierte Missbrauchspotential aufweisen (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG \u00a7 14 Rn. 21b). Vorliegend macht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber keine Anspr\u00fcche wegen eines unlauteren Verhaltens des Verf\u00fcgungsbeklagten im Internet geltend, sondern greift eine Handlung gegen\u00fcber A an, deren Erfolg auch im Bezirk des angegriffenen Gerichts eintritt.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsantrag ist hinsichtlich der C Teil A (Antrag zu Ziffer 1.a)) begr\u00fcndet, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit einen Verf\u00fcgungsanspruch (hierzu unter I.) und einen Verf\u00fcgungsgrund (hierzu unter II.) glaubhaft gemacht hat. Dagegen fehlt es in Bezug auf den Antrag zu 1.b) zu den C Teil B an der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hinsichtlich der C Teil A, die in der Schutzrechtsverletzungsanzeige genannt sind, den begehrten Unterlassungsanspruch aus \u00a7 823 Abs.1 BGB i. V. m. \u00a7 1004 BGB analog unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas hier streitgegenst\u00e4ndliche Verhalten \u2013 namentlich eine Schutzrechtverletzungsanzeige (\u201eInfringement-Meldung\u201c) gegen\u00fcber A mit der beabsichtigten Folge, dass A den Verkauf der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen auf ihrer Internetseite unterbinden \u2013 ist nach den rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben einer Schutzrechtsverwarnung gegen\u00fcber einem Abnehmer zu beurteilen (so auch LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2021, 31805; LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2020, 29773). Wie bei einer Abnehmerverwarnung wendet sich der Abmahnende mit der Schutzrechtsverletzungsanzeige mit dem Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung an einen Dritten und versucht so, die gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten des behaupteten Schutzrechtsverletzers zu unterbinden. Wertungsm\u00e4\u00dfig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte \u2013 wie im Falle der Abnehmerverwarnung \u2013 selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll oder \u2013 wie hier \u2013 der Verkauf des Produkts dadurch verhindert werden soll, indem man einen H\u00e4ndler bzw. eine Internethandelsplattform hierzu auffordert.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des BGH k\u00f6nnen unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB darstellen und Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Unterlassung begr\u00fcnden (BGH, GRUR 2011, 152, Rz. 67 \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet; BGH GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH GRUR 2006, 432 Rz. 20 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; BGH GRUR 2006, 433 Rz. 17 \u2013 Unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung). Die fehlende Berechtigung der Schutzrechtsverletzungsanzeige gegen\u00fcber A kann sich wie bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung aus formellen oder aus materiellen Gr\u00fcnden ergeben (vgl. LG M\u00fcnchen I \u2013 GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 52). Ma\u00dfgebend ist dabei die objektive Rechtslage (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, UWG, 38. Aufl. 2020, \u00a7 4 Rn. 4.170).2.<br \/>\nDie als Anlage S 5 vorgelegte Schutzrechtsverletzungsanzeige (Infringement-Meldung) vom 01.12.2021 gegen\u00fcber A war sowohl aus formellen (hierzu unter a)) als auch aus materiellen Gr\u00fcnden (hierzu unter b)) unberechtigt und stellt damit einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Schutzrechtsverletzungsanzeige ist unter zwei Aspekten bereits formell unberechtigt: Zum einen l\u00e4sst sie nicht erkennen, dass der Schutzanspruch 1 nur eingeschr\u00e4nkt geltend gemacht werden soll (hierzu unter aa)), zum anderen fehlt ein Hinweis auf den f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit negativen Recherchebericht (hierzu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Schutzrechtsverletzungsanzeige ist zun\u00e4chst deshalb formell rechtswidrig, weil sie nicht auf die jetzt vom Verf\u00fcgungsbeklagten verteidigte Anspruchsfassung gerichtet war und die Schutzf\u00e4higkeit des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Verwarnung ist schon dann widerrechtlich, wenn sie \u2013 was bei Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Einbeziehung von Unteranspr\u00fcchen aus Sicht des Empf\u00e4ngers regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen ist \u2013 auf den Hauptanspruch bezogen ist und das Gebrauchsmuster jedenfalls mit diesem Schutzumfang nicht schutzf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 14, 315 \u2013 Bestattungsbeh\u00e4ltnis; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 24 Rn. 15; weitergehend wohl LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2001, 31805 Rn. 53, wonach es f\u00fcr eine bereits formale Rechtswidrigkeit spricht, wenn das Streitgebrauchsmuster in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend macht, wird w\u00e4hrend es wom\u00f6glich gegen\u00fcber A die eingetragenen Fassung geltend gemacht wurde). Die Rechtswidrigkeit der Abmahnung entf\u00e4llt nicht bereits dadurch, dass die Verwarnung anstatt auf einen schutzunf\u00e4higen Hauptanspruch auf eine schutzf\u00e4hige Anspruchskombination h\u00e4tte gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.04.2011 \u2013 I-2 U 21\/10 = BeckRS 2011, 8591). Bei einer Verwarnung aus einem nicht rechtsbest\u00e4ndigen Schutzanspruch ist die Abmahnung daher rechtswidrig (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. C Rn. 146).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Schutzrechtsverletzungsanzeige des Verf\u00fcgungsbeklagten l\u00e4sst nicht erkennen, dass das Streitgebrauchsmuster nur in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend gemacht werden soll. Zwar werden auch die Unteranspr\u00fcche erw\u00e4hnt; dass diese nur kombiniert geltend gemacht werden sollen, geht aus der Darstellung aber nicht hinreichend hervor. Gegen eine eingeschr\u00e4nkte Geltendmachung spricht bereits, dass die (eingetragenen) Anspr\u00fcche einzeln genannt werden. Weiterhin wird zwar ausgef\u00fchrt, die Anspr\u00fcche 2 \u2013 5 seien verwirklicht; eine Subsumtion unter Unteranspruch 3 (wonach \u201ein das in der Nutzungsposition obere Standfu\u00dfelement (2) eine Aufnahme (5) eingelassen ist, in welche ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum einsteckbar ist\u201c), der nun Teil des Hauptanspruchs geworden ist, erfolgt aber nicht. Zwar ist die Subsumtion unter alle Merkmale zur Wirksamkeit der Abmahnung nicht zwingend erforderlich. Jedoch ist die fehlende inhaltliche Behandlung dieses Anspruchs ein starkes Indiz daf\u00fcr, dass die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche gerade nicht in Kombination geltend gemacht werden sollen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nOb vor diesem Hintergrund eine formelle Rechtswidrigkeit bereits deshalb besteht, weil der Verf\u00fcgungsbeklagte das Streitgebrauchsmuster vorliegend nicht im Umfang des eingetragenen Schutzanspruchs 1 verteidigt, kann dahinstehen, da die Schutzunf\u00e4higkeit dieses Anspruchs hier positiv festgestellt werden kann. Das Streitgebrauchsmuster ist in der hier verteidigten, eingeschr\u00e4nkten Fassung nicht neu und erfinderisch, was erst recht f\u00fcr den breiteren, urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspruch 1 gilt, aus dem sie aber abgemahnt hat (vgl. die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit unter b).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Schutzrechtsverletzungsanzeige ist dar\u00fcber hinaus auch deshalb unberechtigt, weil der Verf\u00fcgungsbeklagte hierin den Recherchebericht des Deutschen Patent- und Markenamtes (Anlage S 8) nicht erw\u00e4hnt hat.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwar f\u00fchrt das Verschweigen von Umst\u00e4nden, die f\u00fcr die Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit relevant sind, nicht stets zur Rechtswidrigkeit der Abmahnung, es sei denn die Schutzunf\u00e4higkeit wird festgestellt (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 24 Rn. 15). Der Hinweis darauf, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt, ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Verwarnung f\u00fcr ein paralleles Patent ein Recherchebericht vorlag, der das Patent in dem mit der Verwarnung geltend gemachten Schutzumfang f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig erkl\u00e4rt (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12.4.2012 \u2013 4a O 17\/12 \u2013 Rn. 36 bei Juris; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 24 Rn. 15). Dies gilt zwangslos auch dann, wenn der Recherchebericht nicht ein paralleles Patent, sondern das Abmahngebrauchsmuster selbst betrifft.<\/li>\n<li>Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Rechercheberichts in einer Abmahnung besteht erst recht, wenn es sich um eine Abnehmerverwarnung handelt. Hierbei sind an die Formalien strengere Anforderungen als an eine (\u00fcbliche) Abmahnung zu stellen, da ein blo\u00dfes Vertriebsunternehmen eher bereit ist, sich der Abmahnung ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung zu beugen. Derartige Verwarnungen bergen f\u00fcr das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Ber\u00fccksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Sch\u00e4digers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschr\u00e4nken, gebietet es, zu der risikotr\u00e4chtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verst\u00e4ndiger Abw\u00e4gung der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon \u00fcberzeugen konnte, seine Anspr\u00fcche seien berechtigt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 92 \u2013 Ballerinaschuh). Bei einer auf ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht gest\u00fctzten Verwarnung muss von dem Verwarner ein h\u00f6heres Ma\u00df an Nachpr\u00fcfung bez\u00fcglich dessen Rechtsbest\u00e4ndigkeit verlangt werden, als bei einem Vorgehen aus gepr\u00fcften Schutzrechten (BGH, GRUR 1997, 741 \u2013 Chinaerde). Dies gilt insbesondere in F\u00e4llen wie den vorliegenden, bei denen die Abnehmerverwarnung an eine gro\u00dfe Internethandelsplattform gerichtet wird, da die Folgen einer (unberechtigten) Schutzrechtsanzeige mit dem Ausschluss der Verkaufsm\u00f6glichkeit \u00fcber A besonders gravierend sein k\u00f6nnen (LG M\u00fcnchen, GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 135). Derartige Internethandelsplattformen sperren oftmals Angebote, sobald der Verdacht einer Rechtsverletzung durch den jeweiligen Hersteller oder H\u00e4ndler im Raume steht. Denn ihrem Bestreben, eine eigene Inanspruchnahme wegen des Vertriebs schutzrechtsverletzender Produkte zu vermeiden, steht nur ein geringes Interesse entgegen, Angebote einzelner kleinerer Hersteller oder H\u00e4ndler zuzulassen, da diese im Gesamtgesch\u00e4ft keine besondere Bedeutung haben. Diese vom Verwarnenden zu beachtenden (Sorgfalts-) Anforderungen spiegeln sich in dem notwendigen Inhalt einer Abnehmerverwarnung bzw. Schutzrechtsverletzungsanzeige wider.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob vor diesem Hintergrund grunds\u00e4tzlich in einer Abnehmerverwarnung aus einem Gebrauchsmuster gegen\u00fcber Internethandelsplattformen zu dessen Schutzf\u00e4higkeit vorzutragen und die fehlende beh\u00f6rdliche Pr\u00fcfung zu erw\u00e4hnen ist. Jedenfalls wenn ein negativer Recherchebericht zu dem betreffenden Gebrauchsmuster vorliegt, muss dies gegen\u00fcber dem abgemahnten Abnehmer erw\u00e4hnt werden, um diesem eine realistische Einsch\u00e4tzung der Berechtigung der Abmahnung zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nHiernach ist die Schutzrechtsverletzungsanzeige des Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage S 5) formell unrechtm\u00e4\u00dfig, da sie nicht erw\u00e4hnt, dass zu dem Streitgebrauchsmuster ein Recherchebericht existiert, der f\u00fcr alle eingetragenen Schutzanspr\u00fcche Entgegenhaltungen benennt, die f\u00fcr die Neuheit und\/oder die Erfindungsh\u00f6he relevant sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Schutzrechtsverletzungsanzeige (Anlage S 5) ist weiterhin materiell unberechtigt, da die Lehre des Streitgebrauchsmusters \u2013 auch in der beschr\u00e4nkt verteidigten Fassung \u2013 nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Schutzrechtsverletzungsanzeige ist materiell unberechtigt, wenn sich die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters, auf dem sie basiert, nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs ist umstritten, ab wann bei einem Patent eine Abnehmerverwarnung wegen mangelnden Rechtsbestands materiell rechtswidrig ist. In jedem Falle ist eine Abnehmerverwarnung materiell rechtswidrig, wenn das Patent nicht besteht oder (nachtr\u00e4glich) rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. Umstritten ist dagegen, ob eine materielle Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn der Rechtsbestand des Verwarnpatents angegriffen ist. Das LG Frankfurt\/Main (LG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2007 \u2013 2\/6 O 270\/07 = Mitt. 2014, 30 \u2013 Ausl\u00e4ndische Abnehmerverwarnung) bejaht eine Rechtswidrigkeit bereits bei nicht unerheblicher Erfolgsaussicht des Rechtsbestandsangriffs. Das LG M\u00fcnchen I sieht dagegen eine Schutzrechtsverwarnung nur dann als unberechtigt, wenn die Vernichtung des ihr zugrundeliegenden Patents mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2020, 29773). Zum Teil wird aber auch gefordert, dass die Vernichtbarkeit klar erkennbar ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. C. Rn. 137).<\/li>\n<li>Diese eingeschr\u00e4nkten Anforderungen an den Rechtsbestand begr\u00fcnden sich damit, dass ein Patent nach beh\u00f6rdlicher Pr\u00fcfung erteilt wurde und es dem Verletzungsgericht nicht zusteht, den Erteilungsakt zu revidieren, was aber faktisch geschieht, wenn eine Abmahnung aus einem erteilten Schutzrecht wegen Zweifeln am Rechtsbestand f\u00fcr unberechtigt erkl\u00e4rt wird. Dies l\u00e4sst sich aber nicht auf eine Abnehmerverwarnung aus einem Gebrauchsmuster \u00fcbertragen, da es hier keine beh\u00f6rdliche Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit gibt. Vielmehr entsteht nach \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG kein Gebrauchsmusterschutz, wenn ein L\u00f6schungsanspruch besteht, so dass die Schutzf\u00e4higkeit vom Verletzungsgericht selbst gepr\u00fcft werden kann und muss (weshalb das Verletzungsgericht im Verletzungsverfahren erst dann aus einem Gebrauchsmuster verurteilen kann, wenn es von dessen Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberzeugt ist, OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 \u2013 I-15 W 30\/18). Eine Abnehmerverwarnung ist widerrechtlich, wenn das eingetragene Gebrauchsmuster zu Unrecht besteht, da die Eintragung nur dann ein ausschlie\u00dfliches Benutzungsrecht verleiht, wenn die materiellen Schutzvoraussetzungen gegeben sind (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 24 Rn. 15). Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verwarnung setzt also \u2013 im Unterscheid zur patentrechtlichen Abmahnung \u2013 zus\u00e4tzlich die Feststellung der Schutzf\u00e4higkeit des Gegenstands des Gebrauchsmusters voraus (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 315; Keukenschrijver in: Busse\/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, \u00a7 24 Rn. 16).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Rahmen der Pr\u00fcfung der materiellen Berechtigung der Schutzrechtsverletzungsanzeige ist die Schutzf\u00e4higkeit des Streitgebrauchsmusters vollst\u00e4ndig von der Kammer zu pr\u00fcfen. Allerdings m\u00fcssen nur diejenigen Einw\u00e4nde vom Gericht ber\u00fccksichtigt werden, die der m\u00f6gliche Verletzter konkret geltend macht. Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Grabinski\/Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar 11. Auflage, 2015, \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864). Eine Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit von Amts wegen ist nicht vorzunehmen und w\u00e4re auch mit den Grunds\u00e4tzen des Zivilprozesses nicht vereinbar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Streitgebrauchsmuster, dem die nachfolgend ohne Quellenangabe zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft einen Weihnachtsbaumst\u00e4nder f\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Streitgebrauchsmuster, dass sich k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume mehr und mehr durchsetzen (Abs. [0002] f.). Zur sicheren Aufstellung von (nat\u00fcrlichen) Weihnachtsb\u00e4umen waren im Stand der Technik bereits verschiedene Weihnachtsbaumst\u00e4nder verf\u00fcgbar, die jeweils den Anforderungen des Baumes entsprechen. So ist aus der Schrift DE 700 71 XXX U1 ein Weihnachtsbaumst\u00e4nder bekannt, der einen schweren Standfu\u00df mit einer Aufnahme f\u00fcr den Weihnachtsbaum und einen in den Standfu\u00df integrierten Beutel zu Verpackungszwecken aufweist. Solche Weihnachtsbaumst\u00e4nder kritisiert das Streitgebrauchsmuster als sehr aufw\u00e4ndig konstruiert und damit sehr teuer und st\u00f6rungsanf\u00e4llig (Abs. [0004]). Auch der in der US 5 XXX 151 A dargestellte Weihnachtsbaumst\u00e4nder ist mit einer gewissen St\u00f6rungsanf\u00e4lligkeit versehen. Der dort gezeigte mehrf\u00fc\u00dfige St\u00e4nder weist Standf\u00fc\u00dfe auf, die um eine zentrale Weihnachtsbaumaufnahme herum angeordnet sind. Au\u00dferhalb der Weihnachtszeit k\u00f6nnen die Standf\u00fc\u00dfe weggeklappt werden, so dass eine weitestgehend platzsparende Lagerung m\u00f6glich ist (Abs. [0005]). Schlie\u00dflich wurde ein Weihnachtsbaumst\u00e4nder in der Schrift US 2011 014 740 A1 offenbart, der eine kastenf\u00f6rmige Form aufweist, wobei in die Au\u00dfenseiten Motivbilder einschiebbar sind. Die Standfestigkeit dieses kleinen Topfes muss hinterfragt werden, auch wenn die optischen Eigenschaften gegen\u00fcber dem restlichen Stand der Technik hervorstechen (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund benennt es das Streitgebrauchsmuster in Abs. [0007] als seine Aufgabe, einen Weihnachtsbaumst\u00e4nder f\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume bereitzustellen, der sicher steht und einfach gelagert werden kann, dabei aber trotzdem gewissen \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen der Nutzer entspricht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Streitgebrauchsmuster einen Weihnachtsbaumst\u00e4nder f\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume vor. Die hier verteidigte Fassung des beschr\u00e4nkten Schutzanspruch 1 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/li>\n<li>1 Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) f\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume.<\/li>\n<li>2 Der Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) umfasst Standf\u00fc\u00dfe zum Aufstellen auf einen Fu\u00dfboden.<\/li>\n<li>3 Der Weihnachtsbaumst\u00e4nder (1) umfasst eine Aufnahme (5) f\u00fcr den k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum.<\/li>\n<li>4 Die Standf\u00fc\u00dfe werden aus wenigstens zwei sich kreuzenden Standfu\u00dfelementen (2,3) gebildet.<\/li>\n<li>5 Die Standfu\u00dfelemente (2,3) sind aus Holz.<\/li>\n<li>6 Die Standfu\u00dfelemente (2,3) sind derart ausgebildet, dass sie beim Anordnen in eine Nutzungsstellung auf ihrer zum Fu\u00dfboden gerichteten Seite eine Fl\u00e4che in einer Ebene bilden.<\/li>\n<li>7 Im Kreuzungsbereich der Standfu\u00dfelemente (2, 3) ist ein Verbindungselement vorgesehen, welches die wenigstens zwei Standfu\u00dfelemente (2, 3) miteinander verbindet.<\/li>\n<li>8 Die Aufnahme (5) ist in das in der Nutzungsposition obere Standfu\u00dfelement (2) eingelassen.<\/li>\n<li>9 In die Aufnahme (5) ist ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum einsteckbar.<\/li>\n<li>10 Der k\u00fcnstliche Weihnachtsbaum ist mit der Aufnahme (5) und\/oder den Standfu\u00dfelementen (2,3) mittels eines Befestigungselements l\u00f6sbar verbindbar.<\/li>\n<li>Das Streitgebrauchsmuster beansprucht einen Weihnachtsbaumst\u00e4nder f\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume (Merkmal 1). Dabei bilden wenigstens zwei sich kreuzende Standfu\u00dfelemente aus Holz Standf\u00fc\u00dfe, die in der Nutzungsstellung auf ihrer zum Fu\u00dfboden gerichteten Seite eine Fl\u00e4che in einer Ebene bilden (Merkmale 2, 4, 5 und 6). Die mindestens zwei Standfu\u00dfelemente werden in ihrem Kreuzungsbereich von einem Verbindungselement miteinander verbunden (Merkmal 7). Diese Anordnung erm\u00f6glicht eine hohe Standsicherheit, indem radial um die Stehachse des Weihnachtsbaumes herum eine gleichm\u00e4\u00dfige Kraftverteilung auf den Fu\u00dfboden erzielt wird (Abs. [0009]). Die Verwendung von Holz erleichtert die Herstellung der Standfu\u00dfelemente und verbessert die \u00c4sthetik (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>Der k\u00fcnstliche Weihnachtsbaum soll mit der Aufnahme und\/oder den Standfu\u00dfelementen mittels eines Befestigungselements l\u00f6sbar verbindbar sein (Merkmale 3, 9 und 10). Durch das Befestigungselement kann auf eine Vielzahl von Verbindungselementen verzichtet werden (Abs. [0014]). Die Aufnahme ist wiederum in das in der Nutzungsstellung obere Standfu\u00dfelement eingelassen (Merkmal 8), was die Standfestigkeit weiter verbessern soll (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen einige Merkmale der weiteren Er\u00f6rterung. Dabei erfolgt die Auslegung des Streitgebrauchsmusters nach den auch f\u00fcr Patente anwendbaren Grunds\u00e4tzen, da \u00a7 12a GebrMG mit \u00a7 14 PatG \/ Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc inhaltlich \u00fcbereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 1059 Rn. 24 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BeckOK PatR\/Loth, 23. Ed. 15.1.2022, GebrMG \u00a7 12a Rn. 1).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDer Anspruch schreibt vor, dass es sich um einen Weihnachtsbaumst\u00e4nder \u201ef\u00fcr k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume\u201c (Merkmal 1) handeln muss und ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum mittels eines Befestigungselements in die Aufnahme l\u00f6sbar eingesteckt werden kann (Merkmale 3, 9 und 10). Dies bedeutet, dass ein streitgebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Gegenstand in der Lage sein muss, einen denk- und konstruierbaren k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum anspruchsgem\u00e4\u00df aufzunehmen.<\/li>\n<li>Bei den genannten Merkmalen handelt es sich um Eignungsangaben. Derartigen Eignungsangaben kommt regelm\u00e4\u00dfig keine unmittelbare schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings k\u00f6nnen sie mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 \u2013 I-2 U 74\/13 \u2013 Rn. 189 bei Juris). Das Streitgebrauchsmuster macht weder im Anspruch Vorgaben, noch gibt es in seiner Beschreibung Hinweise dazu, wie ein vom beanspruchten Weihnachtsbaumst\u00e4nder aufzunehmender k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum beschaffen sein muss. Dem entnimmt der Fachmann, dass der vom Streitgebrauchsmuster offenbarte Weihnachtsbaumst\u00e4nder nur in der Lage sein muss, einen beliebigen k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum aufzunehmen. F\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Streitgebrauchsmusters ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Weihnachtsbaumst\u00e4nder jeden oder auch nur einen Gro\u00dfteil der am Markt verf\u00fcgbaren k\u00fcnstlichen Weihnachtsb\u00e4ume aufnehmen kann. Auch muss ein passender Weihnachtsbaum nicht derzeit erh\u00e4ltlich sein. Vielmehr reicht es zur Merkmalsverwirklichung aus, wenn ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum denk- und konstruierbar ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 1219), der von dem streitgebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen St\u00e4nder in der beanspruchten Weise aufgenommen werden kann. Allerdings reicht es f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht aus, wenn ein irgendwie konstruierbarer Gegenstand von dem St\u00e4nder aufgenommen werden kann. Vielmehr muss der denk- und konstruierbare k\u00fcnstliche Weihnachtsbaum sich im Rahmen dessen bewegen, was man allgemein unter einem k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum versteht. Mangels eigenst\u00e4ndiger (vorrangiger) Definition im Streitgebrauchsmuster ist f\u00fcr den Begriff des k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaums n\u00e4mlich vom allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis auszugehen. Der allgemeine Sprachgebrauch hat zwar f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts (vgl. BGH, GRUR 1999, 902, 912 \u2013 Spannschraube) des Anspruchs \/ Merkmals keine abschlie\u00dfende Bedeutung; auf ihn darf bei der Auslegung nichts desto trotz zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nNach Merkmal 6 sollen die Standfu\u00dfelemente so ausgebildet sein, dass sie beim Anordnen in eine Nutzungsstellung auf ihrer zum Fu\u00dfboden gerichteten Seite eine Fl\u00e4che in einer Ebene bilden. Indem die Unterseite der Standfu\u00dfelemente eine Fl\u00e4che in einer Ebene bildet, wird die Standsicherheit des Weihnachtsbaums gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>Dem Streitgebrauchsmuster l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass die gesamte Unterseite der Standfu\u00dfelemente eine Ebene bilden muss. Eine entsprechende Forderung enth\u00e4lt der geltend gemachte Schutzanspruch nicht, der nur das Vorhandensein einer Fl\u00e4che in einer Ebene verlangt. F\u00fcr die vom Streitgebrauchsmuster mit Merkmal 6 angestrebte Standsicherheit (Abs. [0009]) reicht es aus, wenn die Standf\u00fc\u00dfe radial um die Stehachse eines eingesteckten Weihnachtsbaums eine Ebene bilden, da bereits so eine gleichm\u00e4\u00dfige Kraftverteilung auf den Fu\u00dfboden erzielt wird. Hierf\u00fcr ist ein vollfl\u00e4chiges Aufliegen der Standfu\u00dfelemente nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Soweit der Verf\u00fcgungsbeklagte meint, aus dem \u201eAnmeldetext\u201c, insbesondere aus Figur 3, folge, dass die Standf\u00fc\u00dfe vollfl\u00e4chig auf dem Boden aufliegen m\u00fcssten (S. 6 DU = Bl. 84 GA), kann dem nicht gefolgt werden. Figur 3 ist nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Anspruchs erlaubt (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Dies gilt ebenfalls f\u00fcr das in Abs. [0018] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1. Soweit in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters eine Schraubenaufnahme vorgesehen ist, \u201edamit ein ebenes Abschlie\u00dfen der Standfu\u00dfelemente 2, 3 weiterhin gew\u00e4hrleistet ist\u201c, kann hieraus bereits kein vollfl\u00e4chiges Aufliegen entnommen werden. Im \u00dcbrigen w\u00e4re auch dies nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nBei dem von Merkmal 7 vorgesehenen Verbindungselement, das im Kreuzungsbereich der Standfu\u00dfelemente vorgesehen ist und diese verbindet, muss es sich streitgebrauchsmustergem\u00e4\u00df nicht um ein separates Element oder Bauteil handeln. Eine entsprechende Forderung l\u00e4sst sich dem Streitgebrauchsmuster nicht entnehmen. Vielmehr wird im Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters das Verbindungselement durch zwei Ausnehmungen 4 in den Standfu\u00dfelementen gebildet. Da keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Ausgestaltung in den Schutzbereich der Schutzanspr\u00fcche f\u00e4llt (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. 26 \u2013 Zugriffsrechte).<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nMerkmal 10 sieht vor, dass der k\u00fcnstliche Weihnachtsbaum mit der Aufnahme und\/oder den Standfu\u00dfelement mittels eines Befestigungselements l\u00f6sbar verbindbar sein soll. Das Streitgebrauchsmuster fordert also zus\u00e4tzlich zur Aufnahme ein Befestigungselement, das den k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum im St\u00e4nder festh\u00e4lt. Beispielhaft sieht das Streitgebrauchsmuster ein (h\u00fclsenartiges) Haltelement 6 vor (vgl. Abs. [0018] und Figuren 1 \u2013 3), das den Fu\u00df des k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaums aufnimmt. Anders als der Verf\u00fcgungsbeklagte meint, stellt das Streitgebrauchsmuster an das Befestigungselement keine bestimmten \u00e4sthetischen Anforderungen. Hierf\u00fcr l\u00e4sst sich weder dem Anspruch noch der Beschreibung etwas entnehmen. Vielmehr wird die \u00c4sthetik des beanspruchten Weihnachtsbaumst\u00e4nders nur im Hinblick auf die Wahl von Holz als Material der Standf\u00fc\u00dfe angesprochen (Abs. [0015]). Die \u00fcbrigen (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen und funktionalen) Vorgaben des Streitgebrauchsmusters sehen kein zus\u00e4tzliches Merkmal eines \u00e4sthetischen Aussehens des beanspruchten Gegenstands vor.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nBei der Frage des Offenbarungsgehalts einer Entgegenhaltung ist nicht zu ermitteln, in welcher Form der Fachmann eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Schrift aus fachm\u00e4nnischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Zu dem danach Offenbarten geh\u00f6rt allerdings nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Hierzu geh\u00f6ren auch Abwandlungen und Erg\u00e4nzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 \u2013 I-15 U 66\/17 = GRUR-RS 2018, 1291 \u2013 Rn. 78 bei Juris).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie vorstehend er\u00f6rterten Grunds\u00e4tze zur Offenbarung von Merkmalen gelten auch f\u00fcr die objektive Eignung eines Gegenstandes mit Blick auf Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben im Patentanspruch (BGH BeckRS 2015, 14874). Ein auf ein Erzeugnis als solches gerichteter Patentanspruch, der das Erzeugnis unter anderem mit der blo\u00dfen Eignung f\u00fcr eine bestimmte Funktion, zu einem bestimmten Zweck, einer Nutzung oder Wirkung definiert, ohne allein diese Verwendung zu beanspruchen, ist folglich nicht neu, sofern ein solcher Gegenstand dem Wortsinn nach zum Stand der Technik geh\u00f6rte und die entsprechende Eignung aufwies, auch wenn die M\u00f6glichkeit einer dieser Eignung entsprechenden Nutzung oder Wirkung dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht bekannt war (BGH, BeckRS 2015, 15056 Rn. 21; BGH, GRUR 1998, 899 \u2013 Alpinski). Die Neuheit ist nur dann zu bejahen, wenn im Stand der Technik keine Lehre und keine Vorbenutzung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war, deren Gegenstand geeignet gewesen w\u00e4re, entsprechend den im Patentanspruch definierten Funktions-, Zweck- und Wirkungsangaben benutzt zu werden (BGH, BeckRS 2015, 15056; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 \u2013 I-15 U 66\/17 = GRUR-RS 2018, 1291 \u2013 Rn. 80 bei Juris).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie auf einen k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum bezugnehmenden Merkmale 1, 3, 9 und 10 k\u00f6nnen jedenfalls grunds\u00e4tzlich auch von einem Gegenstand vorweggenommen werden, welcher die Lehre dieser Merkmale in Bezug auf einen (nat\u00fcrlichen) Weihnachtsbaum erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Wie oben dargelegt, reicht es f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 1, 3, 9 und 10 aus, dass ein (\u00fcblicher) k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum denk- und konstruierbar ist, der von dem betreffenden St\u00e4nder in einer Aufnahme mittels eines Befestigungselements gehalten werden kann. Dies gilt ebenfalls f\u00fcr die Vorwegnahme dieser Merkmale: Es reicht aus, wenn ein voroffenbarter Weihnachtsbaumst\u00e4nder aufgrund seiner Ausgestaltung einen denk- und konstruierbaren k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum in anspruchsgem\u00e4\u00dfer Weise aufnehmen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Der grunds\u00e4tzlichen Einbeziehung von Stand der Technik zu nat\u00fcrlichen Weihnachtsb\u00e4umen steht nicht entgegen, dass k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume oftmals filigraner sind. Dies f\u00fchrt nicht dazu, dass die \u2013 m\u00f6glicherweise robuster konstruierten \u2013 Weihnachtsbaumst\u00e4nder nicht zur Aufnahme von k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaumen geeignet sind, insbesondere da auch gr\u00f6\u00dfere k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume m\u00f6glich erscheinen, die in ihrem Ausma\u00dfen nat\u00fcrlichen Weihnachtsb\u00e4umen entsprechen. Allerdings muss bei jeder Offenbarung eines St\u00e4nders f\u00fcr einen nat\u00fcrlichen Weihnachtsbaum gepr\u00fcft werden, ob der konkret gezeigte Gegenstand tats\u00e4chlich die erforderliche Eignung f\u00fcr einen k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum besitzt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer Stand der Technik zu Weihnachtsbaumst\u00e4ndern f\u00fcr nat\u00fcrliche B\u00e4ume ist f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Streitgebrauchsmusters nicht aus \u00e4sthetischen Gesichtspunkten irrelevant. Ein allgemeines Merkmal der \u00c4sthetik findet sich im geltend gemachten Schutzanspruch nicht, wie oben dargestellt wurde.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDer beschr\u00e4nkte Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters ist nicht schutzf\u00e4hig, da dessen Lehre nicht neu gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen E5 und E6 und nicht erfinderisch gegen\u00fcber der Entgegenhaltung E16 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen ist (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 5,XX,XXX (nachfolgend: Entgegenhaltung E5; Maschinen\u00fcbersetzungen sind als Anlagen E5b und E5c eingereicht worden) nimmt die Lehre des von dem Verf\u00fcgungsbeklagten verteidigten Schutzanspruchs neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der Lehre der E5 werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der E5 eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung E5 betrifft \u201eeine St\u00fctze zum Erfassen des Stammes am stumpfen Ende eines gef\u00e4llten Baumes\u201c (S. 1 Z. 16 Anlage E5c).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie E5 offenbart die Merkmale 1, 3 und 9, welche die Aufnahme eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaums in der Aufnahme des Weihnachtsbaumst\u00e4nders mittels Einstecken verlangen. In der Entgegenhaltung ist die Aufnahme als \u201ezylindrischer K\u00f6rper 16\u201c (\u201e\u201c) offenbart (vgl. die oben eingeblendete Figur 2). Weiterhin soll diese Aufnahme einen echten Weihnachtsbaum aufnehmen k\u00f6nnen, womit auch die Eignung zur Aufnahme eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaums gezeigt ist. Denn ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum in den Ma\u00dfen eines \u2013 ggf. kleinen \u2013 nat\u00fcrlichen Weihnachtsbaums ist ohne weiteres denk- und konstruierbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entgegenhaltung E5 irgendwelche Vorgaben macht, welche der Aufnahme eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaums \u2013 im Gegensatz zu einem nat\u00fcrlichen Baum \u2013 entgegenstehen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Offenbarung der Merkmale 2, 4 und 5 in der E5 ist unstreitig und ergibt sich ohne weiteres aus der oben eingeblendeten Figur 2 der E5. Die sich kreuzenden Standfu\u00dfelemente sind durch die Querstangen (\u201e\u201c) 48 und 50 gezeigt, die eine Maserung aufweisen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nFerner zeigt die E5 Merkmal 6, wonach die Standfu\u00dfelemente derart ausgebildet sind, dass sie bei der Anordnung in eine Nutzungsstellung auf ihrer zum Fu\u00dfboden gerichteten Seite eine Fl\u00e4che in einer Ebene bilden. Dies ist insbesondere in der oben eingeblendeten Figur 1 E5 erkennbar. Soweit der Verf\u00fcgungsbeklagte auch bezogen auf Merkmal 6 meint, die E5 offenbare keinen in die Standfu\u00dfelemente eingelassene Aufnahme f\u00fcr einen k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum, geht dies ins Leere, da jedenfalls Merkmal 6 Entsprechendes nicht verlangt.(d)<br \/>\nDas von Merkmal 7 gelehrte Verbindungselement wird vom Gegenstand der E5 in Form von Kerben 52, 54 verwirklicht. Auch insoweit stellt der Verf\u00fcgungsbeklagte die Offenbarung dieses Merkmals nicht konkret in Abrede, wenn er hinsichtlich der Merkmale 6 bis 9 meint, die E5 offenbare keine in die Standfu\u00dfelemente eingelassene Aufnahme f\u00fcr einen k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nWeiterhin wird Merkmal 8 von der E5 offenbart. Die streitgebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Aufnahme, die in der E5 in Form des zylindrischen K\u00f6rpers 16 realisiert ist, ist im oberen Standfu\u00dfelement eingelassen. Hierf\u00fcr sind am Querbalken 50 die nach oben gerichteten Kerben 60 und 62 vorgesehen.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist mit dem U-f\u00f6rmigen Joch 30 aus mehreren Verbindungsmitteln 32, 34, 36 und 38 in der E5 ein Befestigungselement gem\u00e4\u00df Merkmal 10 des Streitgebrauchsmusters vorgesehen, mittels dem der k\u00fcnstliche Weihnachtsbaum mit der Aufnahme (zylindrischer K\u00f6rper 16) l\u00f6sbar verbunden werden kann. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 3 und 5 der E5 auszugsweise verkleinert eingeblendet:<br \/>\nSoweit der Verf\u00fcgungsbeklagte anf\u00fchrt, dies gen\u00fcge \u201enicht den \u00e4sthetischen Anforderungen und findet daher auch keine Entsprechung in der gegenst\u00e4ndlichen Gebrauchsmusterschrift\u201c, geht dies ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, welche technische, vom Streitgebrauchsmuster vorgesehene Ausgestaltung er als nicht offenbart ansieht. Das Streitgebrauchsmuster verlangt hinsichtlich des Befestigungselements keine bestimmte \u00c4sthetik.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Entgegenhaltung DE 32 04 XXX A1 (nachfolgend: Entgegenhaltung E6) nimmt die Lehre des Streitgebrauchsmusters ebenfalls neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nHierf\u00fcr spricht bereits, dass der Pr\u00fcfer des Rechercheberichts (Anlage S 8) die E6 als relevant f\u00fcr die Neuheit aller eingetragenen Schutzanspr\u00fcche angesehen hat. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht zu ber\u00fccksichtigende fachkundige \u00c4u\u00dferung, deren Gewicht allerdings etwas dadurch eingeschr\u00e4nkt wird, dass der Recherchebericht keine n\u00e4here Begr\u00fcndung aufweist.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie E6 lehrt einen St\u00e4nder, bei dem zwei kreuzweise \u00fcber- und aneinander gleichartige Balken (1) fixiert sind, die im Zentrum der Kreuzung eine Bohrung (7) zum Einsetzen des Christbaumes aufweisen. Die Bohrung (7) weist in radialer Richtung mindestens eine Erweiterung (6) auf, in die Keile (4) zum Halten des Christbaumes am St\u00e4nder eingesetzt werden k\u00f6nnen. Zur Veranschaulichung der Lehre der E6 wird nachfolgend deren Figuren 1 und 2 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie E6 zeigt die Merkmale 1, 3, 8 und 9 des Streitgebrauchsmusters, die eine Aufnahme im oberen Standfu\u00dfelement zur (einsteckbaren) Aufnahme eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaums verlangen. Dies ergibt sich aus den oben eingeblendeten Figuren und etwa aus S. 5 Z. 12 \u2013 19 E6. Aus der Eignung zur Aufnahme von Christb\u00e4umen folgt auch die Aufnehmbarkeit von k\u00fcnstlichen Weihnachtsb\u00e4umen. Es ist nicht ersichtlich, dass der von der E6 gelehrte Gegenstand hierzu nicht in der Lage sein k\u00f6nnte. Vielmehr soll der von der E6 beschriebene St\u00e4nder gem\u00e4\u00df der Aufgabenstellung \u201e\u2026\u201c bieten (S. 5 Z. 6 \u2013 10 E6). Ferner wird auf S. 9 Z. 19 \u2013 21 E6 explizit die Eignung f\u00fcr das Aufstellen von Verkehrsschildern angesprochen, was ebenfalls f\u00fcr die Eignung f\u00fcr die Aufnahme auch von k\u00fcnstlichen Weihnachtsb\u00e4umen spricht. Die streitgebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Aufnahme wird in der E6 von der Bohrung 7 verwirklicht und ist damit in Einklang mit Merkmal 8 im oberen Standfu\u00dfelement eingelassen.<\/li>\n<li>Dass unter den St\u00e4nder ein Wasserbeh\u00e4lter f\u00fcr den Christbaum gestellt werden kann (S. 6 Z. 24 \u2013 31 E6), steht der Vorwegnahme dieser Merkmale nicht entgegen, da ein Freiraum f\u00fcr ein entsprechendes Gef\u00e4\u00df von der Lehre des Streitgebrauchsmusters nicht ausgeschlossen wird.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die E6 die Merkmale 2, 4 und 5 des Streitgebrauchsmusters zeigt. Holz wird als Werkstoff auf S. 5 Z. 26 \u2013 30 E6 vorgeschlagen.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nAber auch Merkmal 6 wird von der E6 gezeigt. Wie aus Figur 1 E6 hervorgeht, bilden die Unterseiten der an den Balken 1 befestigten F\u00fc\u00dfe 3 eine Fl\u00e4che in einer Ebene. Weiterhin handelt es sich bei den F\u00fc\u00dfen 3 um ein optionales Element, welches in Unteranspruch 3 der E6 beansprucht wird. L\u00e4sst man diese F\u00fc\u00dfe weg, liegen die Balken unmittelbar auf dem Boden auf. Auch wenn man \u2013 anders als die Kammer \u2013ein vollfl\u00e4chiges Aufliegen der Standfu\u00dfelemente in einer Ebene verlangt, d\u00fcrfte der Fachmann dieses in der E6 daher mitlesen.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nDie E6 offenbart ebenfalls ein Verbindungselement nach Merkmal 7 des Streitgebrauchsmusters und zwar in Form von Nuten 10 auf der Ober- bzw. Unterseite der Querbalken 1 in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (S. 6 Z. 31 \u2013 35 und S. 9 Z. 6 f. E6). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 3 der E6 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>(g)<br \/>\nSchlie\u00dflich zeigt die E6 mit dem Keil 4 auch ein Befestigungselement, mit dem ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum l\u00f6sbar mit der Aufnahme verbindbar ist (Merkmal 10). Diese Keile dienen zum Halten des Christbaums in dem St\u00e4nder.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte hat zuletzt die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Streitgebrauchsmusters durch die E6 nur noch in Bezug auf Merkmal 10 in Abrede gestellt und gemeint, \u201ebeim Eintreiben der Keile in eine \u00d6ffnung\u201c w\u00fcrde ein Nutzer \u201eden Stamm oder andere Teile des k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaumes besch\u00e4digen\u201c. Dem ist nicht zu folgen, da nicht ersichtlich ist, warum ein (denk- und konstruierbarer) k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum nicht durch Keile befestigt werden kann. Es l\u00e4sst sich bereits nicht ersehen, dass k\u00fcnstliche Weihnachtsb\u00e4ume insoweit notwendigerweise empfindlicher als nat\u00fcrliche Weihnachtsb\u00e4ume oder die von der E6 auch angesprochenen Verkehrsschilder sind.Soweit der Verf\u00fcgungsbeklagte weiter ausf\u00fchrt,<\/li>\n<li>\u201eAuch die vereinfachte Aufbewahrung ist hier in Frage zu stellen, da die Keile leicht verloren gehen k\u00f6nnen, f\u00fcr eine Aufbewahrung dieser in den F\u00fc\u00dfen vorgesehenen Bohrungen jedoch eine f\u00fcr einen k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum unattraktive Klobigkeit entsteht\u201c (S. 4 f. Duplik = Bl. 82 f. GA),<\/li>\n<li>tr\u00e4gt er damit nicht vor, welches Merkmal des Streitgebrauchsmusters nicht in der E6 gezeigt sein soll. Zur Klobigkeit des beanspruchten Weihnachtsbaumst\u00e4nders verh\u00e4lt sich das Streitgebrauchsmuster nicht.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 6,XXX,977 (nachfolgend: Entgegenhaltung E6; eine Maschinen\u00fcbersetzung ist als Anlage E16b vorgelegt worden) legt in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nahe (L\u00f6schungsgrund nach \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GebrMG).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie im Recherchebericht nicht genannte Entgegenhaltung E16 betrifft einen Weihnachtsbaumst\u00e4nder zum St\u00fctzen eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaums (S.1 Z. 19 f. E16). Zur Veranschaulichung der Lehre der Entgegenhaltung E16 wird nachfolgend deren Figur 1 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Der in der E16 gelehrte Weihnachtsbaumst\u00e4nder umfasst einen Hauptk\u00f6rper 1 und einen Sekund\u00e4rk\u00f6rper 2. Der Hauptk\u00f6rper 1 ist ferner mit einem inneren H\u00fclsenabschnitt 11 definiert (vgl. S. 2 Z. 65 \u2013 74 E16b), in den ein Stamm eines Weihnachtsbaumes eingelassen werden kann (S. 3 Z. 101 f. E16b). Nach Einlassen des Baums kann eine Vielzahl von Bolzen 13 jeweils bis zu einer bestimmten Tiefe durch die L\u00f6cher 123 des ersten \u00e4u\u00dferen H\u00fclsenabschnitts 12 in den Baumstamm 3 geschraubt werden (S. 3 Z. 103 \u2013 105 E16b).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Merkmale 1 bis 4 und 7 bis 10 werden in der E16 offenbart, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt. Zwar meint der Verf\u00fcgungsbeklagte, nur Merkmal 1 sei offenbart (S. 5 f. DU = Bl. 83 f. GA). Allerdings tr\u00e4gt er nicht konkret vor, welches Merkmal aus welchem Grund in der E16 nicht offenbart sein soll. Dass es \u201etechnisch keine \u00dcbereinstimmungen\u201c gebe, ist nicht nachvollziehbar und gen\u00fcgt den Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag nicht.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nAuch Merkmal 6 ist in der E16 gezeigt, da in der E16 die F\u00fc\u00dfe an den radial \u00e4u\u00dferen R\u00e4ndern des Haupt- und Sekund\u00e4rk\u00f6rpers eine Fl\u00e4che in einer Ebene bilden.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDie E16 zeigt unstreitig keine Standfu\u00dfelemente, die aus Holz gefertigt sind, wie es aber Merkmal 5 des Streitgebrauchsmusters verlangt. Dieses Merkmal ist aber nahegelegt und kann damit keine Erfindungsh\u00f6he des Streitgebrauchsmusters begr\u00fcnden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass Holz leichter zu bearbeiten ist und die Verwendung von Holz bei Weihnachtsbaumst\u00e4ndern zum fluiden Wissen des Fachmanns geh\u00f6re. Weiterhin hat sie auf verschiedene Schriften aus dem Stand der Technik (Entgegenhaltungen E1, E3 \u2013 E6, E11 und E12) verwiesen, die Weihnachtsbaumst\u00e4nder aus Holz beschreiben. Dem ist der Verf\u00fcgungsbeklagte nicht entgegengetreten. Wenn also ein Fachmann ausgehend von der E16 sich die Aufgabe stellt, einen Weihnachtsbaumst\u00e4nder aus einem anderen Material herzustellen, w\u00fcrde er ohne erfinderischen Schritt zur Verwendung von Holz kommen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit lie\u00dfe sich auch nicht durch Hinzunahme des neuen Unteranspruchs 2 erzielen, der dem urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspruch 4 des Streitgebrauchsmusters entspricht. Dieser enth\u00e4lt das zus\u00e4tzliche Merkmal, \u201edass in die Aufnahme (5) ein Halteelement (6) einsetzbar ist, das in der Nutzungsposition ein Fu\u00df (7) eines k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaumes umschlie\u00dft\u201c. Dieses Merkmal taugt aber \u2013 jedenfalls in Bezug auf die vorstehend er\u00f6rterten Entgegenhaltungen \u2013 nicht zum Erzielen der Schutzf\u00e4higkeit und beschr\u00e4nkt die Lehre des nunmehr verteidigten Schutzanspruch 1 nicht nennenswert. Das in dem neuen Unteranspruch 2 erw\u00e4hnte Halteelement selbst ist nicht Teil des beanspruchten Gegenstands, sondern des (k\u00fcnstlichen) Weihnachtsbaums. Die n\u00e4here Ausgestaltung des Halteelements wird vom Streitgebrauchsmuster nicht vorgeschrieben. Wenn aber ein k\u00fcnstlicher Weihnachtsbaum von einem St\u00e4nder aufgenommen werden kann, gilt dies regelm\u00e4\u00dfig auch f\u00fcr einen k\u00fcnstlichen Weihnachtsbaum mit einem Halteelement. Dies trifft jedenfalls auf die diskutierten Entgegenhaltungen zu.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nFerner besteht ein Verf\u00fcgungsgrund f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, da die Sache dringlich ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 12 Abs. 2 UWG gilt auch dann f\u00fcr das Vorgehen gegen unberechtigte Abnehmerverwarnungen, wenn nach \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB vorgegangen wird, so dass die Dringlichkeit vermutet wird (LG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2007 \u2013 2\/6 O 270\/07 \u2013 Rn. 44 bei Juris = Mitt. 2014, 30 \u2013 Ausl\u00e4ndische Abnehmerverwarnung). Eine Dringlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es \u201eihm nicht eilig ist\u201c (BGH, GRUR 2000, 151; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 273 \u2013 R\u00fccklastschriftkosten). Das ist z.B. der Fall, wenn er l\u00e4ngere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsversto\u00df und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrl\u00e4ssig nicht kennt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., m.w.N). Nach der Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des OLG D\u00fcsseldorf wird ein Zuwarten von zwei Monaten im Allgemeinen als nicht dringlichkeitssch\u00e4dlicher Zeitraum erachtet (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2009, 22007).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben ist eine Dringlichkeit gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat genau zwei Monate ab Kenntniserlangung am 07.12.2021 der Sperrung (Anlage AS 1) zugewartet, bis sie den Verf\u00fcgungsantrag am 07.02.2021 gestellt hat. Weiterhin hat sie den Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schreiben vom 10.12.2021 mit Frist bis zum 15.12.2021 abgemahnt, ist also nicht unt\u00e4tig geblieben. Zwar hat sie nach Fristablauf bis zum 07.02.2022, also 1,5 Monate, weiter zugewartet. Dies reicht aber nicht aus, um eine dringlichkeitssch\u00e4dliche Verz\u00f6gerung anzunehmen. Denn ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung wird nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf regelm\u00e4\u00dfig nicht als dringlichkeitssch\u00e4dlich erachtet; zudem lagen die Weihnachtsfeiertage in diesem Zeitraum.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat keinen Verf\u00fcgungsanspruch f\u00fcr die in Ziffer 1.b) begehrte Unterlassung. Nach diesem Antrag soll der Verf\u00fcgungsbeklagte es unterlassen, gegen\u00fcber A zu behaupten, die Produkte gem\u00e4\u00df den in Ziffer 1.b) aufgef\u00fchrten C (C Teil B) w\u00fcrde die Rechte aus dem Streitgebrauchsmuster verletzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin Anspruch hierauf wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nach \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB oder auf Grundlage von \u00a7 4 Abs. 4 UWG wegen gezielter Behinderung eines Mitbewerbers scheitert schon daran, dass weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr das zu untersagende Verhalten ersichtlich ist. Eine solche Gefahr ist aber f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch nach beiden Rechtsgrundlagen erforderlich (\u00a7 1004 Abs. 1 BGB bzw. \u00a7 8 Abs. 1 UWG).<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte hat gegen\u00fcber A nie geltend gemacht, die Angebote gem\u00e4\u00df der in Ziffer 1.b) des Antrags aufgef\u00fchrten C (C Teil B) w\u00fcrden das Streitgebrauchsmuster verletzen. Die C Teil B waren unstreitig nicht Teil der Schutzrechtsverletzungsanzeige des Verf\u00fcgungsbeklagten. Warum A auch die Angebote unter diesen C gesperrt hat, kann nicht festgestellt werden. Der Verf\u00fcgungsbeklagte hat einen Zusammenhang zu seiner Schutzrechtsverletzungsanzeige bestritten. Aber selbst wenn man unterstellt, die Schutzrechtsverletzungsanzeige habe die Sperrung der Angebote mit den C Teil B ausgel\u00f6st, besteht kein Grund f\u00fcr die beantragte Unterlassung. Unabh\u00e4ngig von der Ursache der Sperrung ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese durch ein (objektiv zurechenbares) Fehlverhalten des Verf\u00fcgungsbeklagten ausgel\u00f6st wurde. Hinsichtlich der C Teil B liegt \u00fcberhaupt keine relevante Handlung des Verf\u00fcgungsbeklagten vor. Weiterhin setzt ein Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb stets eine Betriebsbezogenheit des Eingriffs voraus (BeckOK BGB\/F\u00f6rster, 61. Ed. 1.2.2022, BGB \u00a7 823 Rn. 183), der aber nicht vorliegt, wenn eine Schutzrechtsverletzungsanzeige unbeabsichtigt dazu f\u00fchrt, dass auch nicht aufgef\u00fchrte Angebote von A gesperrt werden. Gleicherma\u00dfen scheidet eine gezielte Behinderung nach \u00a7 4 Abs. 4 UWG aus, wenn die Sperrung auf einem Irrtum eines Dritten beruhte und vom Verf\u00fcgungsbeklagten nicht beabsichtigt war.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann einen Unterlassungsanspruch nicht mit der Unterlassung einer Korrektur durch den Verf\u00fcgungsbeklagten begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Es ist schon nicht ersichtlich, welches vorhergehende gef\u00e4hrdende Tun (Ingerenz) hier eine Garantenstellung des Verf\u00fcgungsbeklagten ausl\u00f6sen k\u00f6nnte. Ein solches kann nicht darin gesehen werden, dass die Schutzrechtsverletzungsanzeige hinsichtlich der C Teil A unberechtigt war, da insofern keine zurechenbare Gefahr f\u00fcr eine Sperrung auch der C Teil B vorliegt. Ist nur ein Teil des Inhalts der Warnung unberechtigt, ist Kausalit\u00e4t f\u00fcr den Schaden gegeben, wenn auch der widerrechtliche Teil f\u00fcr sich allein die gleiche Wirkung beim Verwarnten hervorgerufen h\u00e4tte (Werner in: Busse\/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, \u00a7 139 Rn. 5). Hier besteht aber gerade keine Kausalit\u00e4t zwischen der fehlenden Berechtigung der Schutzrechtsrechtsverletzungsanzeige zu den C Teil A und der Sperrung der Angebote gem\u00e4\u00df der C Teil B.<\/li>\n<li>Weiterhin kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Schutzrechtsverletzungsanzeige stets die Gefahr besteht, dass nicht monierte Angebote von A gesperrt werden. Dass die Schutzrechtsverletzungsanzeige gegen\u00fcber A in einer schnellen Sperrung der Angebote resultieren kann, f\u00fchrt zu einer Gef\u00e4hrlichkeit eines solchen Vorgehens nur in Bezug auf die jeweils in der Anzeige genannten Angebote, nicht aber f\u00fcr andere Angebote desselben H\u00e4ndlers.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bleibt unklar, welches Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagte konkret unterlassen m\u00fcsste, w\u00fcrde eine einstweilige Verf\u00fcgung im Umfang von Ziffer 1.b) erlassen werden. Bei einer entsprechenden Verurteilung d\u00fcrfte der Verf\u00fcgungsbeklagte im Ergebnis \u00fcberhaupt keine Schutzrechtsverletzungsanzeige abgeben, da er einen Fehler auf Seiten von A nie ausschlie\u00dfen kann. Es ist nicht ersichtlich, was der Verf\u00fcgungsbeklagte bei einer Schutzrechtsanzeige anders h\u00e4tte machen sollen, um die Sperrung der C Teil B zu vermeiden.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO und orientiert sich an der Anzahl der Angebote (C) hinsichtlich der eine der Parteien jeweils unterliegt.<\/li>\n<li>Soweit die einstweilige Verf\u00fcgung erlassen wurde, ist diese vorl\u00e4ufig vollstreckbar (M\u00fcKoZPO\/G\u00f6tz, 6. Aufl. 2020, ZPO \u00a7 704 Rn. 15). Soweit der Antrag dagegen zur\u00fcckgewiesen wurde, folgt die Vollstreckbarkeitsentscheidung hinsichtlich der Kosten aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 30.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3211 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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