{"id":9035,"date":"2022-06-15T17:00:56","date_gmt":"2022-06-15T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9035"},"modified":"2022-06-15T15:18:44","modified_gmt":"2022-06-15T15:18:44","slug":"4c-o-42-20-decodierer-zur-bildrekonstruktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9035","title":{"rendered":"4c O 42\/20 &#8211; Decodierer zur Bildrekonstruktion"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3210<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Dezember 2021, Az. 4c O 42\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung, soweit vorhanden auch in elektronischer Form \u2013 hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen \u2013 dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 28. Januar 2017<\/li>\n<li>1. Decodierer zum Rekonstruieren eines Bildes aus einem Datenstrom, in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken codiert ist, in die das Bild partitioniert ist, wobei der Decodierer dazu ausgebildet ist, die St\u00fccke gem\u00e4\u00df einer St\u00fcckreihenfolge aus dem Datenstrom zu decodieren, und der Decodierer auf einen Syntaxelementabschnitt innerhalb eines aktuellen St\u00fcckes der St\u00fccke anspricht, um das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem von zumindest zwei Modi zu decodieren, und<\/li>\n<li>das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem ersten der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung einschlie\u00dflich einer Ableitung von Kontexten \u00fcber St\u00fcckgrenzen hinweg, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten abh\u00e4ngig von gespeicherten Zust\u00e4nden von Symbolwahrscheinlichkeiten eines zuvor decodierten St\u00fcckes, sowie voraussagender Decodierung \u00fcber die St\u00fcckgrenzen hinweg aus dem Datenstrom zu decodieren, und<\/li>\n<li>das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem zweiten der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung mit einem Beschr\u00e4nken der Ableitung der Kontexte, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten unabh\u00e4ngig von jeglichem zuvor decodierten St\u00fcck, sowie voraussagender Decodierung mit einem Beschr\u00e4nken der voraussagenden Decodierung, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, aus dem Datenstrom zu decodieren und<\/li>\n<li>wobei das Bild in Codierbl\u00f6cke partitioniert ist, die in Zeilen und Spalten angeordnet sind und eine untereinander definierte Rasterabtastreihenfolge aufweisen, und der Decodierer dazu ausgebildet ist, jedes St\u00fcck einem fortlaufenden Teilsatz der Codierbl\u00f6cke in der Rasterabtastreihenfolge zuzuordnen, so dass die Teils\u00e4tze einander entlang der Rasterabtastreihenfolge gem\u00e4\u00df der St\u00fcckreihenfolge folgen, und<\/li>\n<li>wobei der Decodierer dazu ausgebildet ist, Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge erhalten, zu speichern, und bei einem Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes gem\u00e4\u00df dem ersten Modus zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein erster Codierblock des fortlaufenden Teilsatzes von Codierbl\u00f6cken, der dem aktuellen St\u00fcck zugeordnet ist, ein erster Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge ist, und, falls dies zutrifft, die Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von den gespeicherten Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei der kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge erhalten, zu initialisieren, und, falls dies nicht zutrifft, die Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei der kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu dem Ende des zuvor decodierten St\u00fcckes erhalten, zu initialisieren,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat;<\/li>\n<li>2. Dritten in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Mittel zum Durchf\u00fchren eines Verfahrens zum Rekonstruieren eines Bildes aus einem Datenstrom, in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken codiert ist, in die das Bild partitioniert ist, wobei das Verfahren ein Decodieren der St\u00fccke aus dem Datenstrom gem\u00e4\u00df einer St\u00fcckreihenfolge aufweist, und das Verfahren auf einen Syntaxelementabschnitt innerhalb eines aktuellen St\u00fcckes der St\u00fccke anspricht, um das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem von zumindest zwei Modi zu decodieren, wobei<\/li>\n<li>das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem ersten der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung einschlie\u00dflich einer Ableitung von Kontexten \u00fcber St\u00fcckgrenzen hinweg, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten abh\u00e4ngig von gespeicherten Zust\u00e4nden von Symbolwahrscheinlichkeiten eines decodierten St\u00fcckes, sowie voraussagender Decodierung \u00fcber die St\u00fcckgrenzen hinweg aus dem Datenstrom decodiert wird, und das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem zweiten der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung mit einem Beschr\u00e4nken der Ableitung der Kontexte, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten unabh\u00e4ngig von jeglichem zuvor decodierten St\u00fcck, sowie voraussagender Decodierung mit einem Beschr\u00e4nken der voraussagenden Decodierung, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, aus dem Datenstrom decodiert wird,<\/li>\n<li>wobei das Bild in Codierbl\u00f6cke partitioniert ist, die in Zeilen und Spalten angeordnet sind und eine untereinander definierte Rasterabtastreihenfolge aufweisen, und das Verfahren ein Zuordnen jedes St\u00fcckes zu einem fortlaufenden Teilsatz der Codierbl\u00f6cke in der Rasterabtastreihenfolge aufweist, so dass die Teils\u00e4tze einander entlang der Rasterabtastreihenfolge gem\u00e4\u00df der St\u00fcckreihenfolge folgen, und wobei das Verfahren ein Speichern von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge erhalten, und bei einem Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes gem\u00e4\u00df dem ersten Modus ein \u00dcberpr\u00fcfen, ob ein erster Codierblock des fortlaufenden Teilsatzes von Codierbl\u00f6cken, der dem aktuellen St\u00fcck zugeordnet ist, ein erster Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge ist, und, falls dies zutrifft, ein Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von den gespeicherten Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge erhalten, und, falls dies nicht zutrifft, ein Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu dem Ende des zuvor decodierten St\u00fcckes erhalten, aufweist<\/li>\n<li>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat;<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen, und<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 2017 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage als derzeit unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten seit dem XXXXXX dadurch entstanden ist, dass die Kl\u00e4gerin und die XXXX den Anspruch von XXXX auf Abschluss eines Lizenzvertrages, der auch das Klagepatent umfasst, zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen nicht erf\u00fcllt haben.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,- und f\u00fcr beide Parteien hinsichtlich Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>VII. Der Streitwert wird auf EUR 2.500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP XXX (Anlage ES 2, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ES 2b vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten XXX angemeldet und als Anmeldung am XXX offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am XXX bekanntgemacht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die mit Schriftsatz vom XXX (vgl. Anlage B 4) von der Beklagten zum Bundespatentgericht (XXX) erhobene Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft das Gebiet der Bild(de)codierung mit geringer Verz\u00f6gerung. Die Anspr\u00fcche 1 und 15 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Decoder for reconstructing a picture (10) from a datastream (12) into which the picture is coded in units of slices (14) into which the picture (10) is partitioned, wherein the decoder is configured to decode the slices (14) from the datastream (12) in accordance with a slice order (16) and the decoder is responsive to a syntax element portion (18) within a current slice of the slices, so as to decode the current slice in accordance with one of at least two modes (20, 22), and in accordance with a first (20) of the at least two modes, decode the current slice from the datastream (12) using context adaptive entropy decoding (24) including a derivation of contexts across slice boundaries, a continuous update of symbol probabilities of the contexts and an initialization (38, 40) of the symbol probabilities depending on saved states of symbol probabilities of a previously decoded slice, and predictive decoding across the slice boundaries, and in accordance with a second (22) of the at least two modes, decode the current slice from the datastream (12) using context adaptive entropy decoding with restricting the derivation of the contexts so as to not cross the slice boundaries, a continuous update of symbol probabilities of the contexts and an initialization of the symbol probabilities independent on any previously decoded slice, and predictive decoding with restricting the predictive decoding so as to not cross the slice boundaries, wherein the picture (10) is partitioned in coding blocks (32) arranged in rows and columns and having a raster scan order (36) defined among each other, and the decoder is configured to associate each slice (14) with a continuous subset of the coding blocks (32) in the raster scan order (36) so that the subsets follow each other along the raster scan order (36) in accordance with the slice order, and wherein the decoder is configured to save symbol probabilities as obtained in context adaptive entropy decoding the previously decoded slice up to a second coding block (32) in a row in accordance with the raster scan order (36), and, in initializing the symbol probabilities for the context adaptive entropy decoding of the current slice in accordance with the first mode, check as to whether a first coding block of the continuous subset of coding blocks (32) associated with the current slice is a first coding block (32) in a row in accordance with the raster scan order, and, if so, initialize (40) the symbol probabilities for the context adaptive entropy decoding of the current slice depending on the saved symbol probabilities as obtained in context adaptive entropy decoding the previously decoded slice up to a second coding block in a row in accordance with the raster scan order (36), and, if not, initialize (38) the symbol probabilities for the context adaptive entropy decoding of the current slice depending on symbol probabilities as obtained in context adaptive entropy decoding the previously decoded slice up to the end of the previously decoded slice.<\/li>\n<li>15. Method for reconstructing a picture (10) from a datastream (12) into which the picture is coded in units of slices (14) into which the picture (10) is partitioned, wherein the method comprises decoding the slices (14) from the datastream (12) in accordance with a slice order (16) and the method is responsive to a syntax element portion (18) within a current slice of the slices, so as to decode the current slice in accordance with one of at least two modes (20, 22), wherein in accordance with a first (20) of the at least two modes), the current slice is decoded from the datastream (12) using context adaptive entropy decoding (24) including a derivation of contexts across slice boundaries, a continuous update of symbol probabilities of the contexts and an initialization (38, 40) of the symbol probabilities depending on saved states of symbol probabilities of a previously decoded slice, and predictive decoding across the slice boundaries, and in accordance with a second (22) of the at least two modes, the current slice is decoded from the datastream (12) using context adaptive entropy decoding with restricting the derivation of the contexts so as to not cross the slice boundaries, a continuous update of symbol probabilities of the contexts and an initialization of the symbol probabilities independent on any previously decoded slice, and predictive decoding with restricting the predictive decoding so as to not cross the slice boundaries, wherein the picture (10) is partitioned in coding blocks (32) arranged in rows and columns and having a raster scan order (36) defined among each other, and the method comprises associating each slice (14) with a continuous subset of the coding blocks (32) in the raster scan order (36) so that the subsets follow each other along the raster scan order (36) in accordance with the slice order, and wherein the method comprises saving symbol probabilities as obtained in context adaptive entropy decoding the previously decoded slice up to a second coding block (32) in a row in accordance with the raster scan order (36), and, in initializing the symbol probabilities for the context adaptive entropy decoding of the current slice in accordance with the first mode, checking as to whether a first coding block of the continuous subset of coding blocks (32) associated with the current slice is a first coding block (32) in a row in accordance with the raster scan order, and, if so, initializing (40) the symbol probabilities for the context adaptive entropy decoding of the current slice depending on the saved symbol probabilities as obtained in context adaptive entropy decoding the previously decoded slice up to a second coding block in a row in accordance with the raster scan order (36), and, if not, initializing (38) the symbol probabilities for the context adaptive entropy decoding of the current slice depending on symbol probabilities as obtained in context adaptive entropy decoding the previously decoded slice up to the end of the previously decoded slice.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Ein Decodierer zum Rekonstruieren eines Bildes (10) aus einem Datenstrom (12), in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken (14) codiert ist, in die das Bild (10) partitioniert ist, wobei der Decodierer dazu ausgebildet ist, die St\u00fccke (14) gem\u00e4\u00df einer St\u00fcckreihenfolge (16) aus dem Datenstrom (12) zu decodieren, und der Decodierer auf einen Syntaxelementabschnitt (18) innerhalb eines aktuellen St\u00fcckes der St\u00fccke anspricht, um das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem von zumindest zwei Modi (20, 22) zu decodieren, und das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem ersten (20) der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung (24) einschlie\u00dflich einer Ableitung von Kontexten \u00fcber St\u00fcckgrenzen hinweg, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung (38, 40) der Symbolwahrscheinlichkeiten abh\u00e4ngig von gespeicherten Zust\u00e4nden von Symbolwahrscheinlichkeiten eines zuvor decodierten St\u00fcckes, sowie voraussagender Decodierung \u00fcber die St\u00fcckgrenzen hinweg aus dem Datenstrom (12) zu decodieren, und das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem zweiten (22) der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung mit einem Beschr\u00e4nken der Ableitung der Kontexte, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten unabh\u00e4ngig von jeglichem zuvor decodierten St\u00fcck, sowie voraussagender Decodierung mit einem Beschr\u00e4nken der voraussagenden Decodierung, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, aus dem Datenstrom (12) zu decodieren und wobei das Bild (10) in Codierbl\u00f6cke (32) partitioniert ist, die in Zeilen und Spalten angeordnet sind und eine untereinander definierte Rasterabtastreihenfolge (36) aufweisen, und der Decodierer dazu ausgebildet ist, jedes St\u00fcck (14) einem fortlaufenden Teilsatz der Codierbl\u00f6cke (32) in der Rasterabtastreihenfolge (36) zuzuordnen, so dass die Teils\u00e4tze einander entlang der Rasterabtastreihenfolge (36) gem\u00e4\u00df der St\u00fcckreihenfolge folgen, und wobei der Decodierer dazu ausgebildet ist, Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock (32) in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge (36) erhalten, zu speichern, und bei einem Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes gem\u00e4\u00df dem ersten Modus zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein erster Codierblock des fortlaufenden Teilsatzes von Codierbl\u00f6cken (32), der dem aktuellen St\u00fcck zugeordnet ist, ein erster Codierblock (32) in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge ist, und, falls dies zutrifft, die Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von den gespeicherten Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei der kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge (36) erhalten, zu initialisieren (40), und, falls dies nicht zutrifft, die Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei der kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu dem Ende des zuvor decodierten St\u00fcckes erhalten, zu initialisieren (38).<\/li>\n<li>15. Ein Verfahren zum Rekonstruieren eines Bildes (10) aus einem Datenstrom (12), in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken (14) codiert ist, in die das Bild (10) partitioniert ist, wobei das Verfahren ein Decodieren der St\u00fccke (14) aus dem Datenstrom (12) gem\u00e4\u00df einer St\u00fcckreihenfolge (16) aufweist, und das Verfahren auf einen Syntaxelementabschnitt (18) innerhalb eines aktuellen St\u00fcckes der St\u00fccke anspricht, um das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem von zumindest zwei Modi (20, 22) zu decodieren, wobei das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem ersten (20) der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung (24) einschlie\u00dflich einer Ableitung von Kontexten \u00fcber St\u00fcckgrenzen hinweg, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung (38, 40) der Symbolwahrscheinlichkeiten abh\u00e4ngig von gespeicherten Zust\u00e4nden von Symbolwahrscheinlichkeiten eines decodierten St\u00fcckes, sowie voraussagender Decodierung \u00fcber die St\u00fcckgrenzen hinweg aus dem Datenstrom (12) decodiert wird, und das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem zweiten (22) der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung mit einem Beschr\u00e4nken der Ableitung der Kontexte, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten unabh\u00e4ngig von jeglichem zuvor decodierten St\u00fcck, sowie voraussagender Decodierung mit einem Beschr\u00e4nken der voraussagenden Decodierung, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, aus dem Datenstrom (12) decodiert wird, wobei das Bild (10) in Codierbl\u00f6cke (32) partitioniert ist, die in Zeilen und Spalten angeordnet sind und eine untereinander definierte Rasterabtastreihenfolge (36) aufweisen, und das Verfahren ein Zuordnen jedes St\u00fcckes (14) zu einem fortlaufenden Teilsatz der Codierbl\u00f6cke (32) in der Rasterabtastreihenfolge (36) aufweist, so dass die Teils\u00e4tze einander entlang der Rasterabtastreihenfolge (36) gem\u00e4\u00df der St\u00fcckreihenfolge folgen, und wobei das Verfahren ein Speichern von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock (32) in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge (36) erhalten, und bei einem Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes gem\u00e4\u00df dem ersten Modus ein \u00dcberpr\u00fcfen, ob ein erster Codierblock des fortlaufenden Teilsatzes von Codierbl\u00f6cken (32), der dem aktuellen St\u00fcck zugeordnet ist, ein erster Codierblock (32) in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge ist, und, falls dies zutrifft, ein Initialisieren (40) der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von den gespeicherten Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge (36) erhalten, und falls dies nicht zutrifft, ein Initialisieren (38) der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu dem Ende des zuvor decodierten St\u00fcckes erhalten, aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Figur 14 zeigt ein Beispiel f\u00fcr die Partitionierung eines Bildes f\u00fcr die Wellenfrontparallelverarbeitung (\u201ewavefront parallel processing\u201c; WPP) in einen regul\u00e4ren Slice und \u2013 f\u00fcr eine niedrige Verz\u00f6gerung beim Verarbeiten \u2013 abh\u00e4ngige Slices. Figur 27 zeigt die Partitionierung eines Bildes in normale und abh\u00e4ngige Slices, hier auch Slice-Segmente genannt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein Tochterunternehmen der XXX und hat vor Jahren ein Patentportfolio von der XXX erworben, zu dem auch das hiesige Klagepatent geh\u00f6rte.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft der XXX, die zu den weltweit gr\u00f6\u00dften Herstellern von TV-Ger\u00e4ten und Set-Top-Boxen z\u00e4hlt. Die Beklagte fungiert insoweit als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr die Regionen Deutschland, \u00d6sterreich und Schweiz und betreibt zudem die deutschsprachige Internetseite XXX, \u00fcber die u.a. auch HEVC-f\u00e4hige Fernsehger\u00e4te und Set-Top-Boxen unter den verschiedenen Marken der XXX angeboten werden (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). \u00dcber die Internetseite der Beklagten ist u.a. der als Anlage ES 3b zur Akte gereichte Produktkatalog XXX abrufbar, in dem auch Fernseher mit 4K-Ultra HD-Eigenschaft beworben werden und zudem die Angabe erfolgt, dass die Fernseher den mittlerweile in Deutschland verbreiteten DVB-T2-Standard f\u00fcr terrestrisches Fernsehen unterst\u00fctzen. \u00dcber verschiedene (Internet-)H\u00e4ndler wie XXX und XXX sind in Deutschland zudem Fernseher der Marke XXX erh\u00e4ltlich, die mit der Kompatibilit\u00e4t zum HECV-Standard beworben werden und in deren Bedienungsanleitung als Importeur und Vertreiber die Beklagte angegeben wird (vgl. Anlage ES 3c).<\/li>\n<li>Bei dem DVB-T2-Standard handelt es sich um den internationalen Nachfolgestandard zum DVB-T-Standard, der in der Bundesrepublik Deutschland bundesweit zum Einsatz gekommen war. Der DVB-T2-Standard ist effizienter als der \u00e4ltere DVB-T-Standard und erlaubt bei gleicher Frequenznutzung die \u00dcbertragung von mehr Programmen und\/oder das Erreichen einer besseren Bildqualit\u00e4t (sog. HDTV). In der Bundesrepublik Deutschland macht der DVB-T2-Standard Gebrauch von dem Codierverfahren nach dem Standard H.265\/MPEG-H High Efficiency Video Coding \u2013 HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard), welcher seinerseits als Nachfolgestandard des H.264\/MPEG-4 Advanced Video Coding \u2013 AVC Standards seitens der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelt wurde. Die Kl\u00e4gerin gab gegen\u00fcber der ITU eine SEP-FRAND-Erkl\u00e4rung ab. Der HEVC-Standard wurde von der Kl\u00e4gerin auszugsweise als Anlage ES 3d zur Akte gereicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil des XXX (nachfolgend: (Patent-) Pool). Der Patentpool umfasst zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gut 15.000 Patente, die inklusive der Kl\u00e4gerin von ca. 35 Lizenzgebern eingebracht worden sind. Zuletzt kamen XXX und XXX als Lizenzgeber hinzu und haben ca. 1.200 HEVC-essentielle Schutzrechte, welche zuvor \u00fcber den XXX lizensiert wurden, in den Patentpool eingebracht.<br \/>\nDer Pool, in den nach Berechnungen der Kl\u00e4gerin ca. 70 % aller Patente des HEVC-Standards eingeflossen sind, wird von der XXX aus Boston, nunmehr handelnd unter \u201eXXX\u201c (nachfolgend: XXX) verwaltet.<\/li>\n<li>Im Jahr 2020 hatten 29 Lizenzgeber ihre Schutzrechte in den Patentpool eingebracht. Zu den Lizenzgebern geh\u00f6ren neben der Kl\u00e4gerin Unternehmen wie die XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX.<\/li>\n<li>Mehr als 160 Unternehmen waren im Juli 2020 Lizenznehmer des Pools. Inzwischen ist deren Anzahl auf rund 225 gestiegen. Zu den Lizenznehmern des Pools geh\u00f6ren Unternehmen wie XXX (Anlage ES-Kart 36). Eine \u00dcbersicht der Lizenzsituation ergibt sich aus der Anlage ES 1f., auf welche erg\u00e4nzend Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Neben dem XXX Patentpool existiert ein von der XXX verwalteter Pool an HEVC-Patenten. Diese beiden Patentpools weisen inhaltliche \u00dcberschneidungen auf, deren konkrete H\u00f6he zwischen den Parteien in Streit steht und sich zwischen mindestens 30 % bis maximal rund 70 % bewegt. XXX schloss, was von der Kl\u00e4gerin bestritten wird, am 12. Dezember 2018 einen Lizenzvertrag mit XXX \u00fcber deren HEVC-Portfolio (vgl. Anlage GR\u00dc 6). Neben XXX gibt es rund 90 andere Lizenznehmer, die gleichzeitig eine Lizenz am XXX und XXX HEVC-Pool halten.<\/li>\n<li>XXX h\u00e4lt auf ihrer Website unter der Domain www.hevcXXX.com allgemeine Informationen zum Lizenzprogramm, zur Struktur der Lizenzgeb\u00fchren (vgl. Anlage ES 1d) sowie ein downloadbares Dokument des HEVC XXX Patentportfolio Lizenzvertrages (im Folgenden auch: PPL, Anlage ES 1h) bereit. Abrufbar sind ferner Patentlisten (claim charts), die auf entsprechende Passagen im Standard Bezug nehmen.<\/li>\n<li>Die Grobstruktur des Geb\u00fchrensystems stellt sich (f\u00fcr vertragstreue Lizenznehmer) wie folgt dar (Auszug aus der Anlage ES 1e):<\/li>\n<li>Gegen\u00fcber Lizenznehmern, die nicht auch eine Markenlizenz genommen haben, weichen die Lizenzgeb\u00fchren leicht nach oben ab. Die T\u00fcrkei wird in die Region 1 eingruppiert, XXX. Im \u00dcbrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Poollizenzangebots auf dieses verwiesen.<\/li>\n<li>Mit Blick auf an einzelnen, in den HEVC-Patentpool eingebrachten Schutzrechten etwaig bereits bestehende Lizenzvertr\u00e4ge sah XXX auf ihrer Website unter der \u00dcberschrift \u201eXXX\u201c nachfolgende Handhabe vor (Abbildung entstammt der Anlage GR\u00dc 75):<\/li>\n<li>Wie dieser Umgang mit doppelt gezahlten Lizenzgeb\u00fchren gegen\u00fcber einem Lizenznehmer wirksam werden soll, wird ferner in dem als GR\u00dc 76 zur Akte gereichten Dokument \u201eXXX\u201c dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Im Fr\u00fchjahr 2017 fand eine erste Kontaktaufnahme zwischen XXX und XXX statt (Anlage GR\u00dc 1), mit welcher XXX XXX auf eine aus ihrer Sicht bestehende Patentverletzung hinwies. Im Dezember 2017 trafen sich Vertreter von XXX, namentlich XXX und von HEVC XXX, XXX, pers\u00f6nlich, um den Abschluss eines Lizenzvertrages zu besprechen. Kurze Zeit sp\u00e4ter trat XXX an Abnehmer von XXX heran und wies diese in \u00e4hnlicher Weise auf den behaupteten patentverletzenden Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hin (Sommer\/Herbst 2017; Anlage GR\u00dc 2).<\/li>\n<li>Im Januar 2018 konkretisierte XXX den Verletzungsvorwurf. Sie lie\u00df XXX erste Claim Charts zukommen und teilte XXX mit, dass 17 Patente aus dem Pool als relevant im Hinblick auf eine Verletzung erachtet w\u00fcrden (Anlage GR\u00dc 3). Das erste Angebot auf Abschluss eines Poollizenzvertrages \u00fcbermittelte die Poolverwalterin am 15. Mai 2018 (Anlage ES 1g), wozu XXX die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 9. Mai 2018 aufgefordert hatte (Anlagen ES-Kart 2, ES-Kart 3).<\/li>\n<li>Im Rahmen eines pers\u00f6nlichen Treffens der Parteien in XXX am 11. Juni 2018 wurden XXX das White Paper von XXX, vorgelegt als Anlage ES 1e 1\/2, sowie weitere Claim Charts ausgeh\u00e4ndigt. Es handelte sich um ein vorwiegend von technischen Fragestellungen gepr\u00e4gtes Meeting. Am 11. Juli 2018 wies XXX auf weitere Patente anderer Inhaber hin, die ebenfalls verletzt w\u00fcrden. Ferner wurde auf die M\u00f6glichkeit, bilaterale Lizenzvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, hingewiesen.<\/li>\n<li>Mitte November 2018 erfolgte wiederum ein pers\u00f6nliches Treffen der Parteien, um den Abschluss eines Lizenzvertrages in die Wege zu leiten. Die Parteien er\u00f6rterten dazu die Vorlage von Vergleichslizenzvertr\u00e4gen und die Bedingungen, wie den Abschluss eines NDA, unter denen dies erm\u00f6glicht werden k\u00f6nnte. Diskutiert wurde auch \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr, welche die Beklagte als \u00fcbersetzt ansah. Seit den ersten Treffen thematisierten die Parteien auch den Umgang mit der Geb\u00fchrenh\u00f6he angesichts bereits au\u00dferhalb des XXX-Pools einlizensierter HEVC-Patente.<\/li>\n<li>Im Januar 2019 erhob XXX Klage gegen XXX und XXX zum Londoner High Court of Justice (Anlage ES 1h bzw. Anlage GR\u00dc 7). Damit begehrte sie insbesondere die Feststellung, dass die in ihrem Gegenangebot vom XXX an XXX (Anlage GR\u00dc 8) enthaltenen Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind. Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich wurde die Klage wegen Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen (Anlage ES 1i; Anlage ES-Kart 9).<\/li>\n<li>Ende April 2019 fand ein Treffen der Parteien in XXX statt. Thematisiert wurden dort vor allem Zahlungen f\u00fcr die Vergangenheit sowie die H\u00f6he der k\u00fcnftigen Lizenzgeb\u00fchren. Ein Diskussionspunkt zwischen den Parteien war dabei au\u00dferdem die Beauskunftung von Verkaufszahlen durch XXX. XXX fragte wiederholt nach derlei Informationen und fasste zu unterbreiteten Angaben mehrfach nach, wie diese im Einzelnen zu verstehen w\u00e4ren, insbesondere hinsichtlich des Umstands unter welcher Marke sie vertrieben und f\u00fcr welches Unternehmen sie hergestellt w\u00fcrden. XXX legte hierzu Angaben zu Produkten vor, die in der Zeit vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. August 2020 vertrieben wurden (Anlage GR\u00dc 20, GR\u00dc 22). Wegen des Austauschs zu dieser Fragestellung wird erg\u00e4nzend auf die als Anlagen GR\u00dc 26 ff. zur Akte gereichten E-Mails Bezug genommen.<\/li>\n<li>Am 24. Juli 2020 erhob XXX in Den Haag Klage gegen XXX, XXX und XXX (Anlage GR\u00dc 11); gegen XXX wurde die Klage am 31. August 2020 erweitert (Anlage GR\u00dc 12). Auf diesem Wege verfolgt die Beklagte ihr Interesse weiter, zu einer gerichtlichen Bestimmung einer FRAND-Geb\u00fchr zu gelangen, wobei ihr Gegenangebot auch hier als Grundlage herangezogen werden sollte. Eine Entscheidung in diesen Streitigkeiten ist bislang nicht ergangen.<\/li>\n<li>Der Austausch zwischen den Parteien \u00fcber Vertragsbedingungen setzte sich bis Mitte des Jahres 2021 fort (vgl. Anlagenkonvolut ES-Kart 35) fort. Hierbei unterbreitete die Kl\u00e4gerin XXX im M\u00e4rz 2021 ein hinsichtlich der pauschalen Schadensersatzzahlung f\u00fcr die Vergangenheit aktualisiertes Angebot. Schon zuvor unter dem 21. Oktober 2020 und 6. November 2020 nahm die Kl\u00e4gerin Aktualisierungen an ihrem Poolangebot vor (vgl. Anlage ES-Kart 14 ff.). Die Beklagte ihrerseits aktualisierte im September 2021 wiederum ihr Gegenangebot mit einer wiederum h\u00f6heren Lizenzgeb\u00fchr von nunmehr USD XXX (Anlage GR\u00dc 105).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich unterbreitete XXX im April 2019 ein bilaterales Lizenzangebot (Anlage ES1l), welches eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von USD XXX vorsah. Die Kl\u00e4gerin nahm XXX Gegenangebot aus November 2020 (vgl. Anlage GR\u00dc 58) nicht an. Die sich daran anschlie\u00dfende Korrespondenz zwischen den Parteien f\u00fchrte letztlich nicht zu einem Vertragsschluss. Die Kl\u00e4gerin hat bisher keine bilateralen Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen.<\/li>\n<li>Abgesehen von dem hiesigen Rechtsstreit f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin unter dem Az. XXX ein Verfahren wegen Patentverletzung gegen die Beklagte. Au\u00dferdem nehmen die weiteren Poolmitglieder XXX die Beklagte in ebenfalls vor der Kammer gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten aus einem bzw. zwei (XXX) Poolpatenten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der HEVC-Standard und infolgedessen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent k\u00e4me es \u2013 wie sich bereits aus Absatz [0015] eindeutig ergebe \u2013 gerade darauf an, das allgemein vorbekannte Slice-Konzept weiterzuentwickeln, so dass es nicht allein nur auf das herk\u00f6mmliche Verst\u00e4ndnis des Begriffs Slice in der Video(de)codierung abstelle. Es sehe daher die Abkehr von dem bis dahin geltenden Grundsatz vor, dass die Grenzen eines Slice stets die Pr\u00e4diktion brechen m\u00fcssten. Insoweit sehe es die Unterteilung der Slice in unabh\u00e4ngige und abh\u00e4ngige Slices vor. Zwar sei im Klagepatent in Absatz [0154] ein Bruch der Nomenklatur zu erkennen, da bis zu dieser Passage nur von (un)abh\u00e4ngigen Slices gesprochen werde, w\u00e4hrend im Anschluss noch die Begriffe der (un)abh\u00e4ngigen Slice-Segmente eingef\u00fchrt w\u00fcrden. Das Klagepatent w\u00fcrde aber explizit klarstellen, dass es die Begriffe Slice und Slice-Segment synonym verstehen wolle. Dieses fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis ergebe sich schlie\u00dflich auch aus Abschnitt 3.3.1 des Fachbuches \u201eHigh Efficiency Video Coding (HEVC) \u2013 Algorithms and Architectures\u201c von Sze V. et al. (auszugsweise vorgelegt als Anlage ES 3e).<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents betreffe nicht nur die Codierseite des Standards, da auch der Decodierer in der Lage sein m\u00fcsse, die beiden vorgeschlagenen Modi zu verarbeiten. Auch sehe die Lehre des Klagepatents keine eigene Wahlm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Decodierer vor, vielmehr solle dieser auf ein vom Codierer bestimmtes Syntaxelementabschnitt ansprechen, welcher ihm von Fall zu Fall mitteile, welchen Modus er zu verwenden habe. Je nach dem Wert des Elementes \u201edependent_slice_segment_flag\u201c, mithin dem Vorliegen eines abh\u00e4ngigen oder unabh\u00e4ngigen Slice-Segmentes, werde die Variable \u201eSliceAddrRs\u201c auf einen neuen Wert gesetzt oder nicht. Sofern zwei Bl\u00f6cke den gleichen Wert \u201eSliceAddrRs\u201c aufweisen w\u00fcrden, st\u00fcnde der Nachbarblock f\u00fcr die Codierung zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass der von der Beklagten erhobene Kartellrechtseinwand unbegr\u00fcndet sei und die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung derzeit durchsetzbar seien. Die Beklagte habe sich bereits nicht lizenzwillig gezeigt. XXX habe im Jahr 2017 nicht auf den Verletzungshinweis reagiert. In der Folgezeit seien besondere Anstrengungen, um gleichwohl als lizenzwillig angesehen werden zu k\u00f6nnen, unterblieben. Umso mehr w\u00fcrden die angestrengten ausl\u00e4ndischen Parallelverfahren die mangelnde Lizenzbereitschaft belegen, zumal dort Antr\u00e4ge auf Erlass einer Anti-Suit Injunction gestellt worden seien. XXX lege eine Verz\u00f6gerungstaktik an den Tag, um den Abschluss eines Lizenzvertrages zu verhindern. Dies sei auch an dem schleppenden Austausch zum Abschluss eines NDA, was der Kl\u00e4gerin die Vorlage von Vergleichslizenzvertr\u00e4gen erm\u00f6glichen sollte, ersichtlich. Ebenso wenig k\u00f6nne das unterbreitete Gegenangebot ernst genommen werden. Das Standard-Poollizenzangebot von XXX dagegen sei inhaltlich nicht zu beanstanden und f\u00fchre zu keinem Ausbeutungsmissbrauch zulasten der Beklagten. Insbesondere verhalte sich die Kl\u00e4gerin mit dem in der XXX beschriebenen Umgang betreffend den Ausgleich von Doppellizenzgeb\u00fchren FRAND-gem\u00e4\u00df. Es sei die Angelegenheit der Doppellizenzgeber und des Lizenzsuchers, einen Ausgleichsmechanismus zu finden. Betragsm\u00e4\u00dfig k\u00f6nne ein zu erstattender Geb\u00fchrenanteil gegen\u00fcber der Beklagten nicht angegeben werden, da es daf\u00fcr auf Angaben der Beklagten ankomme, die erst w\u00e4hrend eines laufenden Lizenzverh\u00e4ltnisses nach einer Abrechnungsperiode vorl\u00e4gen. Ferner spreche f\u00fcr die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit die Vielzahl der bereits geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge. Diese Lizenznehmer h\u00e4tten keinen Ansto\u00df an der R\u00fcckerstattungshandhabe genommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Indiz f\u00fcr faire und angemessene Vertragsbedingungen. Hinzukomme nach Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass andere Patentpools auf dieselbe Weise verfahren w\u00fcrden und ebenso wenig eine konkrete Regelung f\u00fcr die Erstattung von doppelten Lizenzgeb\u00fchren vors\u00e4hen. Jedenfalls hinsichtlich des XXXHEVC-Pools habe die Beklagte eine solche Regelung auch akzeptiert. Zudem sei es XXX hinsichtlich bestimmter Parameter des Lizenzvertrages nicht m\u00f6glich, zugunsten der Beklagten von dem Standardlizenzvertrag abweichen.<\/li>\n<li>Ferner sei der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch mit Blick auf das von der Kl\u00e4gerin unterbreitete bilaterale Lizenzangebot unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin habe ihren FRAND-Obliegenheiten gen\u00fcgt. Die Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he von USD XXX f\u00fcr 4k\/UHD-Fernseher baue auf den HEVC-Poollizenzgeb\u00fchren auf und orientiere sich des Weiteren an dem Anteil der kl\u00e4gerischen Patente im Pool zuz\u00fcglich eines XXX-igen Aufschlags f\u00fcr anfallende Verwaltungskosten. Diese rechtfertigten sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin anders als ein Patentpool weniger effizient lizensieren k\u00f6nne. Die besonderen Vorteile der Poollizensierung k\u00e4men nicht mehr zum Tragen. Unbeschadet dessen, sei die Beklagte aber nicht an einer bilateralen Lizensierung interessiert, was aus dem Gegenangebot aus November 2020 nebst dem zugeh\u00f6rigen Schriftwechsel folge (vgl. Anlage ES-Kart 19).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Decodierer zum Rekonstruieren eines Bildes aus einem Datenstrom, in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken codiert ist, in die das Bild partitioniert ist, wobei der Decodierer dazu ausgebildet ist, die St\u00fccke gem\u00e4\u00df einer St\u00fcckreihenfolge aus dem Datenstrom zu decodieren, und der Decodierer auf einen Syntaxelementabschnitt innerhalb eines aktuellen St\u00fcckes der St\u00fccke anspricht, um das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem von zumindest zwei Modi zu decodieren, und<\/li>\n<li>das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem ersten der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung einschlie\u00dflich einer Ableitung von Kontexten \u00fcber St\u00fcckgrenzen hinweg, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten abh\u00e4ngig von gespeicherten Zust\u00e4nden von Symbolwahrscheinlichkeiten eines zuvor decodierten St\u00fcckes, sowie voraussagender Decodierung \u00fcber die St\u00fcckgrenzen hinweg aus dem Datenstrom zu decodieren, und<\/li>\n<li>das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem zweiten der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung mit einem Beschr\u00e4nken der Ableitung der Kontexte, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten unabh\u00e4ngig von jeglichem zuvor decodierten St\u00fcck, sowie voraussagender Decodierung mit einem Beschr\u00e4nken der voraussagenden Decodierung, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, aus dem Datenstrom zu decodieren und<\/li>\n<li>wobei das Bild in Codierbl\u00f6cke partitioniert ist, die in Zeilen und Spalten angeordnet sind und eine untereinander definierte Rasterabtastreihenfolge aufweisen, und der Decodierer dazu ausgebildet ist, jedes St\u00fcck einem fortlaufenden Teilsatz der Codierbl\u00f6cke in der Rasterabtastreihenfolge zuzuordnen, so dass die Teils\u00e4tze einander entlang der Rasterabtastreihenfolge gem\u00e4\u00df der St\u00fcckreihenfolge folgen, und<\/li>\n<li>wobei der Decodierer dazu ausgebildet ist, Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge erhalten, zu speichern, und bei einem Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes gem\u00e4\u00df dem ersten Modus zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein erster Codierblock des fortlaufenden Teilsatzes von Codierbl\u00f6cken, der dem aktuellen St\u00fcck zugeordnet ist, ein erster Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge ist, und, falls dies zutrifft, die Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von den gespeicherten Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei der kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge erhalten, zu initialisieren, und, falls dies nicht zutrifft, die Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei der kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu dem Ende des zuvor decodierten St\u00fcckes erhalten, zu initialisieren,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b) Dritten in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Mittel zum Durchf\u00fchren eines Verfahrens zum Rekonstruieren eines Bildes aus einem Datenstrom, in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken codiert ist, in die das Bild partitioniert ist, wobei das Verfahren ein Decodieren der St\u00fccke aus dem Datenstrom gem\u00e4\u00df einer St\u00fcckreihenfolge aufweist, und das Verfahren auf einen Syntaxelementabschnitt innerhalb eines aktuellen St\u00fcckes der St\u00fccke anspricht, um das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem von zumindest zwei Modi zu decodieren, wobei<\/li>\n<li>das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem ersten der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung einschlie\u00dflich einer Ableitung von Kontexten \u00fcber St\u00fcckgrenzen hinweg, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten abh\u00e4ngig von gespeicherten Zust\u00e4nden von Symbolwahrscheinlichkeiten eines decodierten St\u00fcckes, sowie voraussagender Decodierung \u00fcber die St\u00fcckgrenzen hinweg aus dem Datenstrom decodiert wird, und das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem zweiten der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung mit einem Beschr\u00e4nken der Ableitung der Kontexte, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten unabh\u00e4ngig von jeglichem zuvor decodierten St\u00fcck, sowie voraussagender Decodierung mit einem Beschr\u00e4nken der voraussagenden Decodierung, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, aus dem Datenstrom decodiert wird,<\/li>\n<li>wobei das Bild in Codierbl\u00f6cke partitioniert ist, die in Zeilen und Spalten angeordnet sind und eine untereinander definierte Rasterabtastreihenfolge aufweisen, und das Verfahren ein Zuordnen jedes St\u00fcckes zu einem fortlaufenden Teilsatz der Codierbl\u00f6cke in der Rasterabtastreihenfolge aufweist, so dass die Teils\u00e4tze einander entlang der Rasterabtastreihenfolge gem\u00e4\u00df der St\u00fcckreihenfolge folgen, und wobei das Verfahren ein Speichern von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge erhalten, und bei einem Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes gem\u00e4\u00df dem ersten Modus ein \u00dcberpr\u00fcfen, ob ein erster Codierblock des fortlaufenden Teilsatzes von Codierbl\u00f6cken, der dem aktuellen St\u00fcck zugeordnet ist, ein erster Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge ist, und, falls dies zutrifft, ein Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von den gespeicherten Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge erhalten, und, falls dies nicht zutrifft, ein Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu dem Ende des zuvor decodierten St\u00fcckes erhalten, aufweist<\/li>\n<li>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung, auch in elektronischer Form \u2013 hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen \u2013 dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen, und<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1.a) bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer 1.a) bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230; ) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I.1.a) und l.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 2017 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>I. das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss \u00fcber das zwischen der Kl\u00e4gerin, XXX sowie XXX und der Beklagten vor der Rechtsbank Den Haag gef\u00fchrte Verfahren, wie mit Klage vom 24. Juli 2020 eingeleitet, auszusetzten;<br \/>\nII. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>III. hilfsweise zu II.<br \/>\n1. die Klage als derzeit unbegr\u00fcndet im Hinblick auf die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung abzuweisen;<\/li>\n<li>2. widerklagend:<\/li>\n<li>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten seit dem XXX dadurch entstanden ist, dass die Kl\u00e4gerin und die XXX LLC den Anspruch von XXX auf Abschluss eines Lizenzvertrages, der auch das Klagepatent umfasst, zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen nicht erf\u00fcllt haben;<\/li>\n<li>IV. weiter hilfsweise<br \/>\n1. das Verfahren auszusetzen;<\/li>\n<li>2. dem EuGH folgende Fragen zur Kl\u00e4rung vorzulegen:<\/li>\n<li>Konkretisierung der Anforderungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen Huawei.\/. ZTE (Urteil vom 16.07.2015 -10-170\/13):<\/li>\n<li>1. Besteht ungeachtet dessen, dass die vom SEP-Inhaber und vom SEP-Benutzer wechselseitig vorzunehmenden Handlungspflichten (Verletzungsanzeige, Lizenzierungsbitte, FRAND-Lizenzangebot; Lizenzangebot an den vorrangig zu lizenzierenden Zulieferer) vorgerichtlich zu erf\u00fcllen sind, die M\u00f6glichkeit, Verhaltenspflichten, die im vorgerichtlichen Raum vers\u00e4umt wurden, rechtswahrend im Laufe eines Gerichtsverfahrens nachzuholen?<\/li>\n<li>2. Kann von einer beachtlichen Lizenzierungsbitte des Patentbenutzers nur dann ausgegangen werden, wenn sich aufgrund einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Begleitumst\u00e4nde klar und eindeutig der Wille und die Bereitschaft des SEP-Benutzers ergibt, mit dem SEP-Inhaber einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen, wie immer diese (mangels eines zu diesem Zeitpunkt formulierten Lizenzangebotes \u00fcberhaupt noch nicht absehbaren) FRAND-Bedingungen aussehen m\u00f6gen?<\/li>\n<li>a) Gibt ein Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweisschweigt, damit regelm\u00e4\u00dfig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist, so dass es &#8211; trotz verbal formulierter Lizenzbitte &#8211; an einer solchen fehlt, mit der Folge, dass der Unterlassungsklage des SEP-Inhabers stattzugeben ist?<\/li>\n<li>b) Kann aus Lizenzbedingungen, die der SEP-Benutzer mit einem Gegenangebot eingebracht hat, auf eine mangelnde Lizenzbitte geschlossen werden, mit der Folge, dass der Unterlassungsklage des SEP-Inhabers ohne vorherige Pr\u00fcfung, ob das eigene Lizenzangebot des SEP-Inhabers (welches dem Gegenangebot des SEP-Benutzers vorausgegangen ist) \u00fcberhaupt FRAND-Bedingungen entspricht, daraufhin stattgegeben wird?<\/li>\n<li>c) Verbietet sich ein solcher Schluss jedenfalls dann, wenn diejenigen Lizenzbedingungen des Gegenangebotes, aus denen auf eine mangelnde Lizenzbitte geschlossen werden soll, solche sind, f\u00fcr die weder offensichtlich noch h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist, dass sie sich mit FRAND-Bedingungen nicht vereinbaren lassen?<\/li>\n<li>V. weiter hilfsweise \u2013 je zu II., III. und IV. \u2013 soweit die Kammer auf Verletzung des Klagepatent erkannt hat und Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin als begr\u00fcndet erkennt:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr Deutschland erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (XXX) auszusetzen;<\/li>\n<li>VI. weiter hilfsweise:<br \/>\nder Beklagten eine Aufbrauchsfrist bis zu dem Zeitpunkt einzur\u00e4umen, zu dem die Produkte gem\u00e4\u00df Antrag I.1 a. der Klageschrift, sowie Mittel gem\u00e4\u00df Antrag I.1. b der Klageschrift, sowie kerngleiche Ausf\u00fchrungsformen, die bis zur Verk\u00fcndung des Urteils von Kunden der Beklagten bestellt wurden, ausgeliefert sind, zuz\u00fcglich einer Frist von zwei Monaten, maximal jedoch f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten ab Verk\u00fcndung des Urteils.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage der Beklagten abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die Lehre des Klagepatents sei f\u00fcr den HEVC-Standard nicht essentiell.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde das Klagepatent in technischer Hinsicht sehr wohl zwischen einem Slice und einem Slice-Segment unterscheiden, so dass diese beiden Begriffe nicht synonym verwendet w\u00fcrden. Das Klagepatent verstehe unter einem Slice \u2013 wie in den Video(de)codierstandards AVC und HEVC \u00fcblich \u2013 eine bestimmte Anzahl von Bildbl\u00f6cken, die f\u00fcr die Codierung\/Decodierung gebildet w\u00fcrde. Demgegen\u00fcber handele es sich bei einem Slice-Segment um eine bestimmte Anzahl von Bl\u00f6cken innerhalb eines Slices. Daraus folge, dass das Klagepatent auch zwischen den Grenzen der Slices (Slice Boundaries) und den Grenzen der Slice-Segmente (Slice Segment Boundaries) unterscheide. Dem Klagepatent k\u00e4me es indes allein darauf an, in bestimmten F\u00e4llen ein Brechen der Pr\u00e4diktion \u00fcber Slice-Grenzen hinweg (Slice-Boundaries) zu verhindern.<\/li>\n<li>Insoweit w\u00fcrden der HEVC-Standard und daher auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen.<\/li>\n<li>So beziehe sich die Lehre des Klagepatents bereits allein auf die Codierseite, da der Decodierer keinen Einfluss darauf habe, welche Modi die Codiereinrichtung verwende. Daher sei auch keine Wahlm\u00f6glichkeit im Decodierer implementiert, welchen Modi er verwende. Da der Decodierer der Entscheidung des Codierers folgen m\u00fcsse, spiele es auch f\u00fcr den Decodierer keine Rolle, ob es sich bei den jeweils zu decodierenden Slices um unabh\u00e4ngige oder abh\u00e4ngige Slices handele.<\/li>\n<li>Das Konzept der abh\u00e4ngigen Slices habe keinen Eingang in den HEVC-Standard gefunden. Der HEVC-Standard w\u00fcrde vielmehr auf eine Aufteilung der Slices in getrennt \u00fcbertragbare Segmente setzen, wobei nur die Grenzen zwischen den Slice-Segmenten gebrochen werden d\u00fcrften, nicht indes die Grenzen zwischen den Slices selbst. Ein Slice im HEVC-Standard k\u00f6nne daher aus einem einzigen unabh\u00e4ngigen Slice-Segment oder aus einem unabh\u00e4ngigen und ein bis mehreren abh\u00e4ngigen Slice-Segmenten bestehen, wobei im letzten Fall das unabh\u00e4ngige Slice-Segment immer das erste Segment bilden m\u00fcsse. Dementsprechend w\u00fcrde das Syntaxelement \u201edependent_slice_segment_flag\u201c auch nur bestimmen, ob f\u00fcr ein Slice-Segment bestimmte Werte aus dem Slice-Header \u00fcbernommen werden sollen; darin liege aber kein Brechen von Slice-Grenzen (Slice-Boundaries). Gleiches gelte auch f\u00fcr die Variable \u201eSliceAddrRs\u201c. Wie dem Abschnitt 7.4.7.1 des HEVC-Standards entnommen werden k\u00f6nne, werde diese Variable f\u00fcr jedes unabh\u00e4ngige Slice-Segment auf einen neuen Wert gesetzt, so dass keine Slice-Grenzen durchbrochen w\u00fcrden. Soweit auch der Prozess 6.4.1 Bezug nehme auf die Variable \u201eSliceAddrRs\u201c, so sei diese daf\u00fcr relevant, ob ein Nachbarblock f\u00fcr die Codierung zur Verf\u00fcgung stehe oder nicht. Es d\u00fcrften dabei aber nur Bl\u00f6cke innerhalb eines Slices verwendet werden, da die Variable f\u00fcr Bl\u00f6cke unterschiedlicher Slices auch jeweils unterschiedlich sei und daher das Flag \u201eavailableN\u201c auf FALSE gesetzt werde, so dass kein Nachbarblock zu Verf\u00fcgung st\u00fcnde.<\/li>\n<li>Ferner meint die Beklagte, der erhobene Kartellrechtseinwand greife durch.<\/li>\n<li>Die Beklagte selbst habe sich lizenzwillig gezeigt. Das urspr\u00fcnglich in Gro\u00dfbritannien sowie das in den Niederlanden gef\u00fchrte Verfahren belege die Lizenzbereitschaft, weil die Beklagte damit die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit ihres Gegenangebots feststellen lassen wolle. Sie ergebe sich ferner daraus, dass die Beklagte schon eine XXXHEVC-Lizenz genommen habe. Es sei demgegen\u00fcber die Kl\u00e4gerin, die nicht ernsthaft verhandelte und auf die Positionen der Beklagten eingehe.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem seien die unterbreiteten Lizenzvertragsangebote weder fair noch angemessen. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Regelungen zu den Doppellizenzzahlungen. Es sei mit FRAND-Grunds\u00e4tzen nicht vereinbar, zun\u00e4chst Lizenzgeb\u00fchren auch f\u00fcr bereits einlizensierte Schutzrechte zu verlangen und erst im Anschluss einen Ausgleich zu bieten, welcher zudem auf Verhandlungen zwischen den jeweiligen Lizenzgebern und Lizenznehmern abgew\u00e4lzt werde. Keiner der seitens der Kl\u00e4gerin gelieferten Begr\u00fcndungsans\u00e4tze k\u00f6nne diesen Umgang rechtfertigen und keines der Lizenzangebote trage dieser Situation Rechnung. Ungeachtet dessen \u00e4ndere ein Lizenzgeber, der einen Poolwechsel von XXX hin zu XXX vornehme, seine Lizensierungspraxis insoweit zum Nachteil k\u00fcnftiger Lizenznehmer. Umso weniger gelinge der Verweis auf abgeschlossene Vergleichslizenzvertr\u00e4ge, da mit XXX allenfalls ein Unternehmen Lizenznehmer sei, welches als XX-Hersteller mit dem Unternehmen der Beklagten vergleichbar sei. Auf andere Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nne daher schon nicht zur\u00fcckgegriffen werden.<\/li>\n<li>Der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch sei begr\u00fcndet. Die Einbeziehung einer Muttergesellschaft sei in FRAND-Konstellationen anerkannt; ein Angebot werde in der Regel gegen\u00fcber ihr abgegeben und sie sei Ausstellerin eines Gegenangebots. Da der FRAND-Einwand nicht f\u00fcr sich genommen zu einer Beschr\u00e4nkung der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fchre, m\u00fcsse diese im Wege der Widerklage separat geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Widerklage unbegr\u00fcndet sei. Weshalb die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ein Verhalten der XXX einstehen solle, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagte einen ihrer Muttergesellschaft zustehenden Schadensersatzanspruch geltend machen k\u00f6nne. Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin mehrere Angebote zu FRAND-Bedingungen gemacht, sodass der Anspruch unbegr\u00fcndet sei. Die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung blieben ungeachtet des FRAND-Einwands uneingeschr\u00e4nkt bestehen. Sie seien nicht teilweise erf\u00fcllt worden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es habe die Priorit\u00e4t der beiden Voranmeldungen nicht wirksam in Anspruch genommen, da diese eine Aufteilung der Slices in unabh\u00e4ngige und abh\u00e4nge Slice-Segmente nicht offenbaren w\u00fcrden. Daher st\u00fcnde der am 18. Dezember 2012 ver\u00f6ffentlichte Working Draft 9 zum HEVC-Standard (Anlage B 5) der Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat derzeit in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die zul\u00e4ssige Widerklage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDas Verfahren war nicht gem\u00e4\u00df Art. 29 Abs. 1 EuGVVO (VO (EU) 1215\/2012) auszusetzen.<\/li>\n<li>Danach hat \u2013 wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anh\u00e4ngig gemacht werden \u2013 das sp\u00e4ter angerufene Gericht unbeschadet des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Anders als etwa Art. 30 EuGVVO, sieht Art. 29 Abs. 1 EuGVVO f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung keinen Ermessenspielraum vor (\u201esetzt \u2026 von Amts wegen aus\u201c) mit der Folge, dass die Aussetzung des sp\u00e4ter eingeleiteten Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm zwingend ist. Neben der Parteiidentit\u00e4t setzt Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auch die Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde in beiden Verfahren voraus.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich sind die in Art. 29 EuGVVO zur Umschreibung der Rechtsh\u00e4ngigkeit verwendeten Begriffe autonom auszulegen (Gottwald in M\u00fcKo, Kommentar zur ZPO, Br\u00fcssel Ia-VO Art. 29, Rn. 9 mit Verweis auf EuGH, EuGHE 1987, 4861 \u2013 Gubisch .\/. Palumbo). Der EuGH legt den Begriff \u201edesselben Anspruchs\u201c weit aus, da es Sinn und Zweck der Regelung des Art. 29 EuGVVO ist, im Interesse einer geordneten Rechtspflege parallele Verfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten der Gemeinschaft zu vermeiden, da anderenfalls sich widersprechende Entscheidungen drohen. Daraus folgt, dass ein (Patent-)Verletzungsverfahren gerichtet auf Unterlassung und\/oder Schadensersatz und eine negative Feststellungsklage, mit der die Feststellung der Nichtverletzung des von der Leistungsklage umfassten Schutzrechts begehrt wird, regelm\u00e4\u00dfig als derselbe Anspruch im Sinne des Art. 29 EuGVVO anzusehen sind und daher das in der Regel sp\u00e4ter in Gang gesetzte Verletzungsverfahren bis zu einer Entscheidung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit im Feststellungsprozess auszusetzen ist (zu den sog. Torpedo-F\u00e4llen: K\u00fchnen in Hdb. d. Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel E., Rn. 102). F\u00fcr die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anh\u00e4ngig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, sind indes nur die Klageanspr\u00fcche des jeweiligen Kl\u00e4gers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu ber\u00fccksichtigen (EuGH NJW 2003, 2596, Rn. 32 \u2013 Ganter .\/. Basch). Dies folgt daraus, dass Art. 29 Abs. 1 EuGVVO an den Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit ankn\u00fcpft, zu dem nur die jeweiligen Klageanspr\u00fcche, nicht jedoch das Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei feststeht. Dies betrifft insbesondere auch F\u00e4lle, in denen SEPs betroffen sind, da es sich bei dem sog. FRAND-Einwand (Kartellrechtseinwand) um ein im Laufe des Verfahrens erhobenes Verteidigungsvorbringen des vermeintlichen Patentverletzers handelt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 241f.).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war das hiesige Verfahren nicht nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen, da es vorliegend bereits an einem vorgreiflichen Verfahren fehlt. Das zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch rechtsh\u00e4ngig gewesene Verfahren in England ist zwischenzeitlich zweitinstanzlich abgeschlossen, wobei sich die dortigen Gerichte f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt haben. Das Verfahren vor der Rechtbank Den Haag umfassend eine negative Feststellungsklage der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft gegen HEVC wurde erst am 24. Juli 2020 und damit nach Erhebung der hiesigen Klage am 17. Juli 2020 initiiert. Daher fehlt es schon an den zeitlichen Voraussetzungen des Art. 29 EuGVVO.<\/li>\n<li>Aus vorgenannten Gr\u00fcnden kommt auch eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO vorliegend nicht in Betracht.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDer Klage war nur teilweise stattzugeben.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch und der Kl\u00e4gerin stehen daher grunds\u00e4tzlich die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG. Diese sind indes mit Blick auf den mit Erfolg seitens der Beklagten erhobenen Kartellrechtseinwand derzeit teilweise nicht durchsetzbar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Codierung von Bildern mit geringer Verz\u00f6gerung, insbesondere mit Blick auf eine Codierung nach dem HEVC-Standard.<\/li>\n<li>Aus der Entwicklung des HEVC-Standards waren zum Priorit\u00e4tszeitpunkt, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, Slices, Entropie Slices (fr\u00fcher Light Weight Slices) und WPP als Werkzeuge f\u00fcr die Parallelisierung bekannt.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0003] weiter ausf\u00fchrt, hat die Partitionierung auf Bildebene f\u00fcr eine Parallelisierung von Videocodierern und -decodierern mehrere Vorteile im Vergleich zu anderen L\u00f6sungsans\u00e4tzen. In fr\u00fcheren Videocodecs, wie z.B. H.264\/AVC, waren Bildpartitionen nur m\u00f6glich mit gleichm\u00e4\u00dfigen Slices mit hohen Kosten bez\u00fcglich der Codiereffizienz. F\u00fcr skalierbare parallele H.264\/AVC-Decodierung ist es notwendig, Makroblockebenenparallelit\u00e4t f\u00fcr Bildrekonstruktion und Rahmenebenenparallelit\u00e4t f\u00fcr Entropiedecodierung zu kombinieren. Dieser L\u00f6sungsansatz liefert jedoch eine begrenzte Reduktion bei Bildlatenzzeiten bei hoher Speichernutzung. Um diese Beschr\u00e4nkungen zu \u00fcberwinden, wurden in den HEVC-Codec neue Bildpartitionsstrategien aufgenommen. Die Referenzsoftwareversion (HM-6) enth\u00e4lt vier unterschiedliche L\u00f6sungsans\u00e4tze; regul\u00e4re oder normale Slices, Entropieslices, Wellenfrontparallelverarbeitung (WPP) -TeiIstr\u00f6me und Kacheln. Diese Bildpartitionen weisen typischerweise einen Satz von gr\u00f6\u00dften Codiereinheiten (LCU = Largest Coding Unit) oder synonym ausgedr\u00fcckt, Codierbaumeinheiten (CTU = Coding Tree Unit) auf, wie es in HEVC definiert ist, oder sogar einen Teilsatz derselben.<\/li>\n<li>An dieser bekannten Technik kritisiert das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0004]f., dass normale Slices wie sie aus dem H.264\/AVC bekannt sind, die Entropiecodierung und die Pr\u00e4diktionscodierung brechen, wobei Entropieslices eine \u00dcberschreitung von Slice-Grenzen erlaubten. In Absatz [0007] nimmt das Klagepatent sodann Bezug auf die WPP-Technik, die zur Verringerung von Codierverlusten beitragen kann.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0010]ff. weiter erl\u00e4utert, f\u00fchren mehr Partitionen im Allgemeinen zu h\u00f6heren Komprimierungsverlusten. Bei WPP ist jedoch die Verlustausbreitung nicht so hoch und daher kann die Anzahl von Bildpartitionen sogar auf eine pro Zeile festgelegt werden. Dies f\u00fchrt ebenfalls zu mehreren Vorteilen. Zun\u00e4chst ist f\u00fcr WPP Bitstromkausalit\u00e4t garantiert. Zweitens k\u00f6nnen Decodiererimplementierungen annehmen, dass eine bestimmte Menge an Parallelit\u00e4t verf\u00fcgbar ist, die sich auch mit der Aufl\u00f6sung erh\u00f6ht. Und schlie\u00dflich muss keine der Kontextauswahl- und Pr\u00e4diktionsabh\u00e4ngigkeiten durchbrochen werden, wenn in Wellenfrontreihenfolge decodiert wird, was zu relativ geringen Codierverlusten f\u00fchrt. Bis jetzt sind jedoch alle Paralleldecodierungen bei transformationsbasierten Konzepten nicht in der Lage, eine hohe Komprimierungseffizienz zu erreichen in Kombination damit, die Verz\u00f6gerung gering zu halten. Dies gilt auch f\u00fcr das WPP-Konzept. Die St\u00fccke sind die kleinsten Transporteinheiten in der Codierpipeline und mehrere WPP-Teilstr\u00f6me m\u00fcssen nach wie vor seriell transportiert werden.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0013] als (technische) Aufgabe, ein Bildcodierkonzept bereitzustellen, das eine parallele Decodierung, beispielsweise gem\u00e4\u00df Wellenfrontparallelverarbeitung, mit erh\u00f6hter Effizienz erm\u00f6glicht, wie zum Beispiel mit einer weiteren Reduzierung der Ende-zu-Ende-Verz\u00f6gerung oder Verbesserung der Codiereffizienz durch Reduzieren des Codiermehraufwands, der aufgewendet werden muss.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung und in Anspruch 15 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 1<br \/>\n1.1. Decodierer zum Rekonstruieren eines Bildes (10) aus einem Datenstrom (12), in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken (14) codiert ist, in die das Bild (10) partitioniert ist,<br \/>\n1.2. wobei der Decodierer dazu ausgebildet ist, die St\u00fccke (14) gem\u00e4\u00df einer St\u00fcckreihenfolge (16) aus dem Datenstrom (12) zu decodieren, und<br \/>\n1.3. der Decodierer auf einen Syntaxelementabschnitt (18) innerhalb eines aktuellen St\u00fcckes der St\u00fccke anspricht, um das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem von zumindest zwei Modi (20, 22) zu decodieren, und<br \/>\n1.3.1. das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem ersten (20) der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung (24) einschlie\u00dflich einer Ableitung von Kontexten \u00fcber St\u00fcckgrenzen hinweg, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung (38, 40) der Symbolwahrscheinlichkeiten abh\u00e4ngig von gespeicherten Zust\u00e4nden von Symbolwahrscheinlichkeiten eines zuvor decodierten St\u00fcckes, sowie voraussagender Decodierung \u00fcber die St\u00fcckgrenzen hinweg aus dem Datenstrom (12) zu decodieren, und<br \/>\n1.3.2. das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem zweiten (22) der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung mit einem Beschr\u00e4nken der Ableitung der Kontexte, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten unabh\u00e4ngig von jeglichem zuvor decodierten St\u00fcck, sowie voraussagender Decodierung mit einem Beschr\u00e4nken der voraussagenden Decodierung, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, aus dem Datenstrom (12) zu decodieren und<br \/>\n1.4. wobei das Bild (10) in Codierbl\u00f6cke (32) partitioniert ist, die in Zeilen und Spalten angeordnet sind und eine untereinander definierte Rasterabtastreihenfolge (36) aufweisen, und<br \/>\n1.5. der Decodierer dazu ausgebildet ist, jedes St\u00fcck (14) einem fortlaufenden Teilsatz der Codierbl\u00f6cke (32) in der Rasterabtastreihenfolge (36) zuzuordnen, so dass die Teils\u00e4tze einander entlang der Rasterabtastreihenfolge (36) gem\u00e4\u00df der St\u00fcckreihenfolge folgen, und<br \/>\n1.6. wobei der Decodierer dazu ausgebildet ist, Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock (32) in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge (36) erhalten, zu speichern, und<br \/>\n1.6.1. bei einem Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes gem\u00e4\u00df dem ersten Modus zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein erster Codierblock des fortlaufenden Teilsatzes von Codierbl\u00f6cken (32), der dem aktuellen St\u00fcck zugeordnet ist, ein erster Codierblock (32) in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge ist, und,<br \/>\n1.6.2. falls dies zutrifft, die Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von den gespeicherten Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei der kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge (36) erhalten, zu initialisieren (40), und<br \/>\n1.6.3. falls dies nicht zutrifft, die Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei der kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu dem Ende des zuvor decodierten St\u00fcckes erhalten, zu initialisieren (38).<\/li>\n<li>Anspruch 15<br \/>\n15.1. Verfahren zum Rekonstruieren eines Bildes (10) aus einem Datenstrom (12), in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken (14) codiert ist, in die das Bild (10) partitioniert ist.<br \/>\n15.2. wobei das Verfahren ein Decodieren der St\u00fccke (14) aus dem Datenstrom (12) gem\u00e4\u00df einer St\u00fcckreihenfolge (16) aufweist, und<br \/>\n15.3. das Verfahren auf einen Syntaxelementabschnitt (18) innerhalb eines aktuellen St\u00fcckes der St\u00fccke anspricht, um das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem von zumindest zwei Modi (20, 22) zu decodieren, wobei<br \/>\n15.3.1. das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem ersten (20) der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung (24) einschlie\u00dflich einer Ableitung von Kontexten \u00fcber St\u00fcckgrenzen hinweg, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung (38, 40) der Symbolwahrscheinlichkeiten abh\u00e4ngig von gespeicherten Zust\u00e4nden von Symbolwahrscheinlichkeiten eines decodierten St\u00fcckes, sowie voraussagender Decodierung \u00fcber die St\u00fcckgrenzen hinweg aus dem Datenstrom (12) decodiert wird, und<br \/>\n15.3.2. das aktuelle St\u00fcck gem\u00e4\u00df einem zweiten (22) der zumindest zwei Modi unter Verwendung von kontextadaptiver Entropiedecodierung mit einem Beschr\u00e4nken der Ableitung der Kontexte, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, einer fortlaufenden Aktualisierung von Symbolwahrscheinlichkeiten der Kontexte und einer Initialisierung der Symbolwahrscheinlichkeiten unabh\u00e4ngig von jeglichem zuvor decodierten St\u00fcck, sowie voraussagender Decodierung mit einem Beschr\u00e4nken der voraussagenden Decodierung, um die St\u00fcckgrenzen nicht zu \u00fcberschreiten, aus dem Datenstrom (12) decodiert wird.<br \/>\n15.4. wobei das Bild (10) in Codierbl\u00f6cke (32) partitioniert ist, die in Zeilen und Spalten angeordnet sind und eine untereinander definierte Rasterabtastreihenfolge (36) aufweisen, und<br \/>\n15.5. das Verfahren ein Zuordnen jedes St\u00fcckes (14) zu einem fortlaufenden Teilsatz der Codierbl\u00f6cke (32) in der Rasterabtastreihenfolge (36) aufweist, so dass die Teils\u00e4tze einander entlang der Rasterabtastreihenfolge (36) gem\u00e4\u00df der St\u00fcckreihenfolge folgen, und<br \/>\n15.6. wobei das Verfahren ein Speichern von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock (32) in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge (36) erhalten, und<br \/>\n15.6.1. bei einem Initialisieren der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes gem\u00e4\u00df dem ersten Modus ein \u00dcberpr\u00fcfen, ob ein erster Codierblock des fortlaufenden Teilsatzes von Codierbl\u00f6cken (32), der dem aktuellen St\u00fcck zugeordnet ist, ein erster Codierblock (32) in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge ist, und,<br \/>\n15.6.2. falls dies zutrifft, ein Initialisieren (40) der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von den gespeicherten Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu einem zweiten Codierblock in einer Zeile gem\u00e4\u00df der Rasterabtastreihenfolge (36) erhalten, und<br \/>\n15.6.3. falls dies nicht zutrifft, ein Initialisieren (38) der Symbolwahrscheinlichkeiten f\u00fcr die kontextadaptive Entropiedecodierung des aktuellen St\u00fcckes abh\u00e4ngig von Symbolwahrscheinlichkeiten, wie bei einer kontextadaptiven Entropiedecodierung des zuvor decodierten St\u00fcckes bis zu dem Ende des zuvor decodierten St\u00fcckes erhalten, aufweist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Parteien streiten mit Blick auf die beiden geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 15, die beide die Decodierseite betreffen, einzig um das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis der Begriffe St\u00fcck (Slice) und St\u00fcck-Grenzen (Slice-Boundaries). Nachfolgende Erl\u00e4uterungen erfolgen mit Bezug auf den Vorrichtungsanspruch 1, gelten inhaltlich jedoch auch f\u00fcr den Verfahrensanspruch 15.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Vorrichtungsanspruch 1 stellt einen Decodierer unter Schutz, der zum Rekonstruieren eines Bildes aus einem Datenstrom geeignet ist, in den das Bild in Einheiten von St\u00fccken (im Folgenden wird auf Grund der Ma\u00dfgeblichkeit der englischen Anmeldesprache nur noch der Begriff Slice verwendet) codiert ist, in die das Bild partitioniert ist (Merkmal 1.1).<\/li>\n<li>Die Merkmale 1.2, 1.4 und 1.5 nehmen sodann Bezug auf eines der grundlegenden Prinzipien der Video(de-)Codierung, die Aufteilung eines Bildes in Bl\u00f6cke und Slices. Eine der entscheidenden Ma\u00dfnahmen bei der Codierung stellt das Ein- bzw. Zerteilen der zu codierenden Bilder in kleinere Einheiten (Bl\u00f6cke) dar, deren zul\u00e4ssige Form und Gr\u00f6\u00dfe je nach Standard variieren kann (im H.264\/AVC-Standard wird insoweit von Makrobl\u00f6cken und im HEVC-Standard von Codierbaumeinheiten, sog. Coding Tree Units, gesprochen). Im Rahmen der weiteren Codierung stellt die Pr\u00e4diktion, die auch bereits aus dem \u00e4lteren H.264\/AVC-Standard vorbekannt ist, eine M\u00f6glichkeit dar, das Datenvolumen zu reduzieren. Dabei werden die \u00dcbereinstimmungen und \u00c4hnlichkeiten von einzelnen Bildern einer Videosequenz bzw. deren Bl\u00f6cken\/Slices genutzt, um nicht s\u00e4mtliche Pixel eines Bildes bzw. deren Werte vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen zu m\u00fcssen. W\u00e4hrend bei der sog. Intra-Pr\u00e4diktion \u00c4hnlichkeiten von Bl\u00f6cken innerhalb eines Bildes f\u00fcr die Vorhersage anderer Bereiche des Bildes ausgenutzt werden, betrifft die Inter-Pr\u00e4diktion die \u00c4hnlichkeit zwischen verschiedenen, zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern. Eine weitere Ma\u00dfnahme bei der Codierung stellt die sog. (Frequenz-)Transformation dar, bei der die Standorte der einzelnen Pixel (Ortsfrequenz) so umgewandelt werden, dass sie einfacher zu kodieren und zu \u00fcbertragen sind. Dabei werden aus den urspr\u00fcnglichen Datenwerten die sog. Transformationskoeffizienten. Bei der Quantisierung handelt es sich um eine weitere Ma\u00dfnahme zur Effizienzsteigerung, bei der die Werte aus der Transformationsmatrix gerundet werden, so dass weniger Bits gespeichert und\/oder \u00fcbertragen werden m\u00fcssen. Die Quantisierung f\u00fchrt indes zu Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen, da durch die Rundung und damit zusammenh\u00e4ngenden Rundungsfehler Verluste auftreten k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich werden die gerundeten Transformationskoeffizienten im Rahmen der sog. Entropiecodierung noch so geordnet, dass die Werte ungleich Null vorne liegen und die Werte gleich Null hinten, da so nochmals weniger Bits zu \u00fcbertragen werden brauchen. Der HEVC-Standard macht sich zudem den Umstand zunutze, dass das menschliche Auge die Farbwahrnehmung schlechter r\u00e4umlich aufl\u00f6sen kann als Helligkeitsunterschiede. Daher erfolgt die Codierung nicht im RGB-Farbraum, sondern im sog. YCrCb-Farbraum, wobei dort die erste Komponente Y (= Luma-Komponente) f\u00fcr die Helligkeit eines Pixels und die beiden anderen Komponenten (= Chroma-Komponenten) f\u00fcr die Abweichung der Farbe von einem unbunten Grau in Richtung Rot und Blau stehen. Wegen der schlechteren Farbwahrnehmung des menschlichen Auges werden die Chroma-Komponenten auch nur mit einem Viertel der Abtastwerte der Luma-Komponente dargestellt.<\/li>\n<li>Das grundlegende Konzept der auf Paketen basierenden \u00dcbertragung von codierten Videodaten f\u00fchrt unweigerlich zu unerw\u00fcnschten Verz\u00f6gerungen (sog. \u201eend-to-end-delay\u201c), da die Senderseite gr\u00f6\u00dfere Datenmengen codieren und paketieren und die Empf\u00e4ngerseite mit der Decodierung der Videodaten ggf. zuwarten muss, bis s\u00e4mtliche bzw. alle erforderlichen Datenpakete bei ihr angekommen sind. Daher sorgt die Einteilung eines Bildes in Slices daf\u00fcr, dass der Decodierer nicht abwarten muss, bis s\u00e4mtliche Bl\u00f6cke eines (ganzen) Bildes bei ihm angekommen sind, er kann mit der Entropie- und Pr\u00e4diktionsdecodierung eines Teiles des Bildes vielmehr schon dann starten, wenn alle Bl\u00f6cke eines Slices \u00fcbertragen wurden. Einer Einteilung eines Bildes in zu viele bzw. zu kleine Slices steht indes entgegen, dass dann f\u00fcr die (De-)Codierung unter Umst\u00e4nden zu wenige Informationen vorliegen, um eine hinreichend genaue Vorhersage der zum Zwecke der Kompression weggelassenen Daten vornehmen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Pr\u00e4diktion ist es daher wesentlich, dass ausreichend viele Daten vorliegen, aus denen dann auf die Farb- und Helligkeitswerte des jeweiligen Blocks geschlossen werden kann.<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe 1.3 bezieht sich insoweit auf den eigentlichen Clou der Erfindung, der die M\u00f6glichkeit der Verwendung von zumindest zwei Modi vorsieht, nach denen der oder die aktuell zu decodierende(n) Slice(s) decodiert werden kann\/k\u00f6nnen. Der zweite Modus, der von Merkmal 1.3.2 n\u00e4her beschrieben wird, stellt den zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten Modus dar, nach dem f\u00fcr die Entropie- und Pr\u00e4diktions(de)codierung nur auf solche Bl\u00f6cke zur\u00fcckgegriffenen werden darf, die zum selben Slice geh\u00f6ren. Da nur Bl\u00f6cke innerhalb eines Slices und nicht auch Bl\u00f6cke eines anderen (benachbarten) Slices verwendet werden d\u00fcrfen, bedeutet dies auch, dass die Grenzen des Slices (Slice-Boundaries) nicht durch die (De-)Codierung durchbrochen werden. Dieser Modus bringt den vorbeschriebenen Nachteil mit sich, dass ein Ausgleich zwischen der Ende-zu-Ende-Verz\u00f6gerung und der Kompressionsrate gefunden werden muss. Demgegen\u00fcber sieht der von Merkmal 1.3.1 offenbarte Modus vor, dass auch Werte eines anderen Slices bzw. Slice-Segmentes verwendet werden d\u00fcrfen, die Grenzen zwischen den Slices also durchbrochen werden. Dies hat den Vorteil, dass unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der Slices gen\u00fcgend Werte f\u00fcr eine erfolgreiche Entropie- und Pr\u00e4diktions(de)codierung vorliegen. Insoweit unterscheidet das Klagepatent zwischen unabh\u00e4ngigen Slices bzw. Slice-Segmenten und abh\u00e4ngigen Slices bzw. Slice-Segmenten, wobei abh\u00e4ngige Slices nur f\u00fcr den neuen ersten Modus von Relevanz sind.<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe 1.6 betrifft schlie\u00dflich einen weiteren Aspekt der vorliegenden Erfindung, n\u00e4mlich die f\u00fcr eine parallele Codierung bzw. Decodierung erforderliche Initialisierung des sog. Wavefront Parallel Processing (WPP), welche indes f\u00fcr den vorliegenden Streit ohne Belang ist.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nEntgegen dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten versteht das Klagepatent unter einem Slice nicht nur eine kontinuierliche Abfolge von Bildbl\u00f6cken, die zum Zwecke der Weiterverarbeitung zu einem solchen Slice zusammengefasst werden. Aufbauend auf diesem herk\u00f6mmlichen Verst\u00e4ndnis eines Slices, wie sie insbesondere in den Vorg\u00e4ngerstandards MPEG-1, MPEG-2 und H.264\/AVC Verwendung finden, versteht das Klagepatent unter einem (un-)abh\u00e4ngigen Slice auch ein (un-)abh\u00e4ngiges Slice-Segment, mithin eine kontinuierliche Abfolge von Bildbl\u00f6cken innerhalb eines Slices.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr das eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis der Beklagten ergeben sich zun\u00e4chst nicht aus dem Wortlaut der Anspr\u00fcche, der insbesondere mit Blick auf die beiden Modi (Merkmalsgruppe 1.3) stets nur von Slice bzw. Slice Boundaries spricht. Der einschl\u00e4gige Fachmann auf dem Gebiet der Video(de)codierung verbindet mit dem Begriff Slice eine Teileinheit eines Bildes, welches aus einer Vielzahl von Pixeln besteht. Diese Pixel werden zu Bl\u00f6cken einer vorbestimmten Gr\u00f6\u00dfe (bspw. Makrobl\u00f6cke oder Coding Tree Units) zusammengefasst und die Bl\u00f6cke sodann zeilen- und spaltenorientiert zu Slices. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Absatz [0004] des Klagepatents (alle Abs\u00e4tze ohne Angaben sind solche des Klagepatents), wo ausgef\u00fchrt wird:<\/li>\n<li>\u201eRegular or normal slices (as defined in H.264 [1]) have the largest coding penalty\u2026\u201d<\/li>\n<li>\u201eRegul\u00e4re oder normale St\u00fccke (wie in H.264 [1] definiert) haben die gr\u00f6\u00dften Codiereinbu\u00dfen\u2026\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent bringt hier zum Ausdruck, dass es auf dem technischen Grundger\u00fcst der vorbekannten Video(de)codierstandards aufbaut und insoweit auch die vorbekannte Terminologie mit ber\u00fccksichtigt. Entsprechend zeigt auch die in Bezug genommene Figur 1 des Klagepatents regul\u00e4re Slices, die eine Reihe von Makrobl\u00f6cken umfasst. Der Fachmann begreift einen Slice daher als Teilabschnitt\/-st\u00fcck eines Ganzen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass dieses Teilst\u00fcck in weitere Teilst\u00fccke\/Segmente unterteilt sein kann.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Absatz [0044], wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eslice: An integer number of treeblocks ordered consecutively in the raster scan. The division of each picture into slices is a partitioning. The treeblock addresses are derived from the first treeblock address in a slice (as represented in the slice header).\u201c<\/li>\n<li>\u201eSt\u00fcck (slice): Eine Ganzzahl von Baumbl\u00f6cken, die in der Rasterabtastung aufeinanderfolgend geordnet sind. Die Unterteilung jedes Bilds in St\u00fccke ist eine Partitionierung. Die Baumblockadressen werden von der ersten Baumblockadresse in einem St\u00fcck abgeleitet (wie es in dem St\u00fcckanfangsblock dargestellt ist).\u201c<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kann der Fachmann auch der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 9 des Klagepatents ein Bild (Bezugsziffer 898) entnehmen, welches aus 11 x 9 Codierbaumbl\u00f6cken (918) besteht, die in zwei Slices (900a, b) unterteilt sind:<\/li>\n<li>\nDer Fachmann entnimmt vorstehender Figur zudem die Slice-Grenze (dicke schwarze Linie), die die beiden Slices trennt und die im Rahmen der herk\u00f6mmlichen Codierung nicht durchbrochen werden durfte.<\/li>\n<li>Dass das Klagepatent nicht bei der herk\u00f6mmlichen Bedeutung des Begriffs Slice stehenbleibt und seine Lehre daher nicht allein darauf beschr\u00e4nkt ist, die Grenzen zwischen herk\u00f6mmlichen Slices zu durchbrechen, sondern auch eine weitere Unterteilung eines Slices in Slice-Segmente umfasst, ergibt sich explizit auch aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 27 sowie der zugeh\u00f6rigen Beschreibung der Abs\u00e4tze [00154]ff.:<\/li>\n<li>\nHierzu f\u00fchrt das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0154]ff. aus:<\/li>\n<li>\u201e[0154] It is the just-mentioned dependency which leads, in the below outlined example, to a slightly different wording: slices are defined as unit portions of a picture at which slice header syntax is individually settable. Accordingly, slices are composed of one &#8211; using the nomenclature above &#8211; independent\/regular\/normal slice, now called independent slice segment and no, one or more &#8211; using the nomenclature above &#8211; dependent slices, now called dependent slice segments.<\/li>\n<li>[0155] Fig. 27, for example, shows a picture to be partitioned into two slices, one formed by slice segments 141 to 143 and the other solely formed by slice segment 144. The indices 1 to 4 show the slice order in coding order. [\u2026]<\/li>\n<li>[0156] The definitions could be as follows:<\/li>\n<li>dependent slice segment: A slice segment for which the values of some syntax elements of the slice segment header are inferred from the values for the preceding independent slice segment in decoding order &#8211; formerly, in the above embodiments &#8211; called a dependent slice.<\/li>\n<li>independent slice segment: A slice segment for which the values of the syntax elements of the slice segment header are not inferred from the values for a preceding slice segment &#8211; formerly, in the above embodiments &#8211; called a normal slice.<\/li>\n<li>slice: An integer number of coding tree units contained in one independent slice segment and all subsequent dependent slice segments (if any) that precede the next independent slice segment (if any) within the same access unit\/picture.<\/li>\n<li>[\u2026]\n<p>slice segment: An integer number of coding tree units ordered consecutively in the tile scan and contained in a single NAL unit; the division of each picture into slice segments is a partitioning.\u201d<\/li>\n<li>\u201e[0154] Es ist die eben erw\u00e4hnte Abh\u00e4ngigkeit, die bei dem nachfolgend aufgef\u00fchrten Beispiel zu einer etwas anderen Formulierung f\u00fchrt: St\u00fccke sind als Einheitsabschnitte eines Bilds definiert, an denen die St\u00fcckanfangsblocksyntax individuell einstellbar ist. Dementsprechend sind St\u00fccke aus einem &#8211; unter Verwendung der obigen Nomenklatur &#8211; unabh\u00e4ngigen\/regul\u00e4ren\/normalen St\u00fcck, das jetzt als unabh\u00e4ngiges St\u00fccksegment bezeichnet wird, und keinem, einem oder mehreren &#8211; unter Verwendung der obigen Nomenklatur &#8211; abh\u00e4ngigen St\u00fccken, die jetzt als abh\u00e4ngige St\u00fccksegmente bezeichnet werden, zusammengesetzt.<\/li>\n<li>[0155] Fig. 27 zeigt beispielsweise ein Bild, das in zwei St\u00fccke zu partitionieren ist, eines davon gebildet durch St\u00fccksegmente 141 bis 143 und das andere lediglich gebildet durch das St\u00fccksegment 144. Die Indices 1 bis 4 zeigen die St\u00fcckreihenfolge in der Codierreihenfolge. [\u2026]<\/li>\n<li>[0156] Die Definitionen k\u00f6nnten wie folgt sein:<\/li>\n<li>dependent slice segment (abh\u00e4ngiges St\u00fccksegment): Ein St\u00fccksegment f\u00fcr das die Werte einiger Syntaxelemente des St\u00fccksegmentanfangsblocks abgeleitet werden von den Werten f\u00fcr das vorhergehende unabh\u00e4ngige St\u00fccksegment in Decodierreihenfolge &#8211; fr\u00fcher in den obigen Ausf\u00fchrungsbeispielen &#8211; als abh\u00e4ngiges St\u00fcck bezeichnet.<\/li>\n<li>independent slice segment (unabh\u00e4ngiges St\u00fccksegment): Ein St\u00fccksegment, f\u00fcr das die Werte der Syntaxelemente des St\u00fccksegmentanfangsblocks nicht von den Werten f\u00fcr ein vorhergehendes St\u00fccksegment abgeleitet werden &#8211; fr\u00fcher bei den obigen Ausf\u00fchrungsbeispielen &#8211; als ein normales St\u00fcck bezeichnet.<\/li>\n<li>slice (St\u00fcck): Eine Ganzzahl von Codierbaumeinheiten, die in einem unabh\u00e4ngigen St\u00fccksegment enthalten sind und alle nachfolgenden abh\u00e4ngigen St\u00fccksegmente (vorhanden), die dem n\u00e4chsten unabh\u00e4ngigen St\u00fccksegment (falls vorhanden) innerhalb der\/dem gleichen Zugriffseinheit\/Bild vorausgehen.<\/li>\n<li>slice segment (St\u00fccksegment): Eine Ganzzahl von Codierbaumeinheiten, die nacheinander in der Kachelabtastung geordnet sind und in einer einzigen NAL-Einheit enthalten sind; die Unterteilung jedes Bilds in St\u00fccksegmente ist eine Partitionierung.\u201d<\/li>\n<li>Der Fachmann kann diesen Stellen entnehmen, dass das Klagepatent einen weiteren Begriff verwendet, den des (un-)abh\u00e4ngigen Slice-Segmentes, welches ein Teil eines \u00fcbergeordneten Slices bilden soll. Weiter erkennt der Fachmann an diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass die Lehre des Klagepatents, das Vorsehen von abh\u00e4ngigen Slices und damit eine Durchbrechung der Slice-Grenzen im Rahmen der Entropie- und Pr\u00e4diktions(de)codierung, auch in den F\u00e4llen angewandt werden kann, wenn ein Slice in mehrere abh\u00e4ngige Slice-Segmente unterteilt ist, wobei die (De-)Codierung auch die Slice-Segment-Grenzen (gestrichelte schwarze Linie) durchbrechen kann. Dass es sich bei der Einf\u00fchrung des Begriffs Slice-Segment um eine f\u00fcr den Schutzbereich unwesentliche \u00c4nderung der Nomenklatur handelt, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann explizit aus den einleitenden Ausf\u00fchrungen im Absatz [0154], der von einem \u201eslightly different wording\u201c spricht. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Klagepatent eine andere Begrifflichkeit verwendet, ohne dem abgewandelten Begriff, hier Slice-Segment statt Slice, ein anderes, sich von der Lehre des Klagepatents abgrenzendes technisches Verst\u00e4ndnis zu Grunde zu legen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ergibt sich das von der Beklagten vertretene eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis des Begriffs Slice auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung technisch-funktionaler Gesichtspunkte. Der Clou des Klagepatents, das Vorsehen eines (De-)Codiermodus, bei dem die Grenzen zwischen den Slices die Codierung durchbrochen werden, ist sowohl f\u00fcr die F\u00e4lle von Relevanz, in denen das zu (de)codierende Bild in regul\u00e4re Slices unterteilt wurde, als auch f\u00fcr solche F\u00e4lle, in denen sie Slices ihrerseits in Slice-Segmente unterteilt wurden. Denn in beiden F\u00e4llen wird die Effizienz der Codierung gleicherma\u00dfen gesteigert, da f\u00fcr die Decodierung der abh\u00e4ngigen Slices\/Slice-Segmente jeweils auf Werte aus anderen Slices\/Slice-Segmenten zur\u00fcckgegriffen werden kann, die nach der herk\u00f6mmlichen Codierung nicht zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Slice zu Grunde gelegt, macht der HEVC-Standard im Rahmen der Decodierung auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 1.3 des Vorrichtungsanspruchs 1.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist zun\u00e4chst unstreitig, dass der HEVC-Standard ein Durchbrechen der Grenzen zwischen herk\u00f6mmlichen Slices nicht vorsieht. Vielmehr werden nach dem insoweit \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien die Slices im HEVC-Standard in Slice-Segmente unterteilt, wobei ein Slice entweder aus einem einzigen unabh\u00e4ngigen Slice-Segment oder aus einem unabh\u00e4ngigen und einem bis mehreren abh\u00e4ngigen Slice-Segmenten bestehen kann.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, die Lehre des Klagepatents w\u00fcrde allein die Codierseite betreffen, da nur der Codierer entscheiden w\u00fcrde, welchen der beiden Modi er verwende, so f\u00fchrt dies nicht aus einer Verletzung heraus. Denn zum einen entspricht es den allgemeinen Regeln der Codierung, dass die Decodierung das Spiegelbild der Codierung darstellt und daher f\u00fcr eine erfolgreiche Decodierung alle Codierschritte \u2013 in umgekehrter Reihenfolge \u2013 durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Richtig ist zwar, dass es \u2013 in der Regel \u2013 der Codierer ist, der sich f\u00fcr einen Codiermodus entscheidet, indes muss die Decodiervorrichtung so ausgebildet sein, dass sie alle vorgesehenen Codiermodi verarbeiten kann, da anderenfalls nicht sichergestellt werden kann, dass alle standardkonform codierten Videos auch abgespielt werden k\u00f6nnen. Zudem kann auch dem Anspruch 1 nicht entnommen werden, dass es auf eine etwaige Auswahlentscheidung der Decodiervorrichtung ankommt. Vielmehr soll der Decodierer auf Informationen im Syntaxelement ansprechen, um den aktuellen Slice anhand einer der beiden Modi decodieren zu k\u00f6nnen. Er soll mithin nur reagieren, aber keine aktive Auswahlentscheidung treffen. Nicht zuletzt umschreibt der HEVC-Standard auch allein den Decodierprozess, wie etwa den Abschnitten 3.44 und 3.51 des HEVC-Standards entnommen werden kann.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ferner f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass das im Header eines Slice-Segmentes vorgesehene Syntaxelement \u201edependent_slice_segment_flag\u201c, welches bei einem Wert \u201e0\u201c ein unabh\u00e4ngiges Slice-Segment und bei dem Wert \u201e1\u201c ein abh\u00e4ngiges Slice-Segment kennzeichnet, f\u00fcr den Decodierer von Bedeutung ist. In Abh\u00e4ngigkeit davon, ob es sich um ein abh\u00e4ngiges oder ein unabh\u00e4ngiges Slice-Segment handelt, setzt der Decodierer die Variable \u201eSliceAddrRs\u201c auf einen neuen Wert (bei unabh\u00e4ngigen Slice-Segmenten) oder auf die Adresse des vorherigen Segmentes (abh\u00e4ngiges Slice-Segment), vgl. Abschnitt 7.4.7.1 des HEVC-Standards. Der Wert der Variable \u201eSliceAddrRs\u201c ist nach dem Verf\u00fcgbarkeitstest des Abschnitts 6.4.1 des HEVC-Standards sodann von Bedeutung daf\u00fcr, ob ein Nachbarblock f\u00fcr die Decodierung des aktuellen Blocks zur Verf\u00fcgung steht oder nicht. Da die Slice-Segmente eines Slices stets die gleiche Adresse haben, stehen f\u00fcr die Decodierung eines Blocks eines abh\u00e4ngigen Slice-Segmentes auch die Werte von Nachbarbl\u00f6cken eines anderen Slice-Segmentes des gleiches Slices zu Verf\u00fcgung. Daher werden in diesem Fall die Grenzen zwischen den beiden Slice-Segmenten f\u00fcr die Entropie- und Pr\u00e4diktionsdecodierung durchbrochen.<\/li>\n<li>1.3.<br \/>\nAuf Grund der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents steht damit auch fest, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Vorrichtungsanspruch unmittelbar verwirklichen, da die Beklagte nicht bestritten hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem HEVC-Standard codierte Videos decodieren und somit entsprechende Filme korrekt wiedergeben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nMit Blick auf die Ausf\u00fchrungen zum Vorrichtungsanspruch 1 steht auch fest, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wesentliches Elemente im Sinne von \u00a7 10 PatG sind und daher auch der geltend gemachte Verfahrensanspruch 15 verletzt wird.<\/li>\n<li>Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 15 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klagepatentanspruch 3 gesch\u00fctzten Verfahrens. Denn die HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t eines Ger\u00e4tes setzt \u2013 wie gezeigt \u2013 die Eignung zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens voraus. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um solche HEVC-standardkompatiblen Ger\u00e4te.<\/li>\n<li>Damit beziehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Decodierungsverfahren durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend programmiert bzw. eingerichtet sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig im Inland zur Benutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist die Herstellung der HEVC-Standard-Kompatibilit\u00e4t Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von HEVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise m\u00f6glich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer HEVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilit\u00e4t er\u00f6ffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch HEVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Danach geh\u00f6rt das Abspielen von Videoinhalten auf technischen Ger\u00e4ten heute zu den Kernfunktionen moderner Ger\u00e4te, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Gebrauch macht. Die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist sicher zu erwarten.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDas auf eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Vernichtung sowie zum R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gerichtete Klagebegehren hat gleichwohl keinen Erfolg, weil insoweit derzeit der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten durchgreift (Art. 102 AEUV). Der erhobene Einwand ist anhand der Grunds\u00e4tze zu beurteilen, wie sie vom Unionsgerichtshof in der Rechtssache \u201eHuawei Technologies\/ZTE\u201c (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 \u2013 C-170\/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; nachfolgend: EuGH-Urteil) in Auslegung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots gem. Art. 102 AEUV herausgearbeitet worden sind und durch den Bundesgerichtshof in den Entscheidungen FRAND-Einwand (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 \u2013 KZR 36\/17, GRUR 2020, 961; nachfolgend: FRAND I) und FRAND-Einwand II (BGH, Urteil vom 24. November 2020 \u2013 KZR 35\/17, GRUR 2021, 585; nachfolgend: FRAND II) n\u00e4here Ausformung erhalten haben.<\/li>\n<li>Zur \u00dcberzeugung der Kammer hat die Beklagte dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbr\u00e4uchlich ausnutzt (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint die wirtschaftliche Machtstellung, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich) relevanten Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. &#8211; United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. &#8211; Hoffmann-La Roche; FRAND I, Rn. 55; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 231 ff.).<\/li>\n<li>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. n\u00e4her dazu (Paschke\/Berlit\/Meyer\/Kr\u00f6ner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Teil: 5. Kapitel, Rn. 6 ff.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grunds\u00e4tzlich jedoch nicht der Preis; vgl. Paschke\/Berlit\/Meyer\/Kr\u00f6ner, a.a.O., Rn. 11). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedsstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 \u2013 Michelin\/Komm).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 230): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist, durch die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzt werden, es auf den Markt zu bringen (vgl. FRAND I, Rn. 57); Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender (z.B. der Hersteller patentgem\u00e4\u00dfer Produkte). Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine \u2013 aus der Sicht der Nachfrager \u2013 gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung steht.<\/li>\n<li>Die Inhaberschaft eines standardessentielles Patent (\u201eSEP\u201c) als solches begr\u00fcndet noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Marktbeherrschung und begr\u00fcndet insbesondere keine widerlegbare Vermutung, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16\/16, BeckRS 2017, 129534; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 231; M\u00fcller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussantr\u00e4ge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170\/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH-Urteil, Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 231 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t\/Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nVorliegend hat die Beklagte zum Nachweis einer marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nicht eigens Tatsachen vorgetragen, sondern auf die Feststellungen der Kammer in den Urteilen in der Prozessserie der Kl\u00e4gerin und anderer Lizenzgeber gegen die XXX, beispielsweise zum Aktenzeichen 4c O 44\/18, verwiesen. Weil die Kammer darin eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr gegeben erachtet habe, gelte dies hier in gleicher Weise. Dieser Vortrag ist angesichts der Umst\u00e4nde dieses Rechtsstreits \u2013 sowie der anh\u00e4ngigen Parallelverfahren \u2013 (ausnahmsweise) ausreichend. Soweit die Kl\u00e4gerin dies bem\u00e4ngelt, kann sie mit dieser Kritik nicht durchdringen. Durch den Verweis auf die bereits vor der Kammer verhandelten und entschiedenen Parallelverfahren gegen XXX war der Kl\u00e4gerin hinreichend deutlich, worauf die Beklagte ihren Vortrag zur marktbeherrschenden Stellung st\u00fctzt. Dass f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Schutzrecht im Vergleich zu den Klagepatenten der abgeschlossenen Prozessserie eine andere Beurteilung gelten k\u00f6nnte, ist insoweit weder ersichtlich noch von der Kl\u00e4gerin behauptet worden. Es besteht mithin kein Anhaltspunkt f\u00fcr die Kammer, die wirtschaftliche Stellung der Kl\u00e4gerin hier anders zu bewerten. Zudem ist es im vorliegenden Verfahren die Kl\u00e4gerin selbst, die sich hinsichtlich bestimmter Gesichtspunkte mehrfach auf die Entscheidung in dem Verfahren 4c O 44\/18 beruft und diese heranziehen will. Weshalb dies aber nur f\u00fcr die Frage der marktbeherrschenden Stellung nicht auch der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Mit Blick auf den zu lizensierenden Markt des HEVC-Standards hat die Kl\u00e4gerin demnach eine beherrschende Stellung inne, weil sie, vermittelt \u00fcber die XXX als Poolverwalterin, \u00fcber die Erteilung von Lizenzen bez\u00fcglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden kann. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen HEVC-f\u00e4higen Endger\u00e4ten besteht, zu verhindern. Wenngleich der HEVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grunds\u00e4tzlich auch Endprodukte ohne diesen g\u00e4ngigen Standard vermarktet werden k\u00f6nnen, ist die Ausstattung der Endger\u00e4te mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung w\u00e4ren die Produkte (TV, Set-Top-Boxen, Tablets usw.) tats\u00e4chlich nicht wettbewerbsf\u00e4hig, weil es mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch f\u00fcr das Abspielen von Videos und f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielm\u00f6glichkeit als wichtige Funktion in Form eines \u201eMust Have\u201c betrachtet, untauglich w\u00e4re. Es ist n\u00e4mlich kein anderer Standard vorhanden, der aktuell den HEVC-Standard bei ebenso reduzierter Bitrate ersetzen k\u00f6nnte, so dass es auf eine Lizenznahme bei der XXX oder der Kl\u00e4gerin selbst nicht ank\u00e4me. Nur dieser Standard ist in der Lage, gro\u00dfe Datenmengen effizient zu komprimieren, um sie \u00fcber die vorhandene Bandbreite dem Endnutzer in guter Qualit\u00e4t zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen. Insofern ist es seitens der Endger\u00e4tehersteller \u00fcblich, die Ger\u00e4te so auszustatten, dass alle g\u00e4ngigen Standards unterst\u00fctzt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden k\u00f6nnen. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der ausw\u00e4hlt, welcher Standard f\u00fcr die Codierung genutzt wird, und insoweit voraussetzt, dass sein Inhalt auf s\u00e4mtlichen g\u00e4ngigen Ger\u00e4ten abspielbar sein wird.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt schlie\u00dflich nicht aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, anhand dessen sie (ohnehin nur im Zusammenhang mit der angemessenen Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he) aufzeigen will, dass sich der HEVC-Standard gerade nicht durchgesetzt habe und nur einen kleinen Anteil an codierten Videoinhalten ausmache. Denn auch danach ist es so, dass dort, wo Inhalte in einer HEVC-Codierung angeboten werden, keine technisch-gleichwertige Alternative vorhanden ist, die dieselbe Datenmenge mittels der gleichen Bandbreite wie HEVC-codierte Inhalte \u00fcbertragen kann. Es mag demnach sein, dass (derzeit noch) der HEVC-Markt insgesamt kleiner ist als beispielsweise derjenige f\u00fcr H.264\/AVC. Allerdings ist die Kl\u00e4gerin auf diesem Markt beherrschend, und die H.265-Technologie alternativlos.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass eigene Werbeaussagen der Beklagten bzw. XXX auf die Vorteile von UHD hinweisen, f\u00fcr deren Codierung vorzugsweise der HEVC-Standard benutzt wird. Ferner hat die Kammer keine Zweifel daran, dass beispielsweise Videostreaming-Dienste wie XXX u.a. seit mehreren Jahren ihre Inhalte in HEVC codieren (vgl. Anlagen ES Kart 45 \u2013 48). Selbst wenn diese auch \u2013 unter entsprechendem Qualit\u00e4tsverlust \u2013 durch andere Standards decodiert werden k\u00f6nnten, gehen diese Dienstanbieter davon aus, dass zunehmend mehr Endger\u00e4te f\u00e4hig sind, UHD\/4k-Inhalte mittels HEVC zu decodieren. Genau aus diesem Umstand heraus, dass die Dienste-Anbieter \u00fcber das Codierungsformat entscheiden, besteht f\u00fcr die Ger\u00e4tehersteller die Notwendigkeit, HEVC-f\u00e4hige Ger\u00e4te anzubieten, um konkurrenzf\u00e4hig zu bleiben. Denn der Trend, hin zu immer besserer Bildqualit\u00e4t bei zugleich schnellen Daten\u00fcbertragungen, setzt sich unvermindert fort.<\/li>\n<li>Aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12. November 2021 folgt f\u00fcr die Frage der marktbeherrschenden Stellung nichts anderes. Auch danach ist unstreitig, dass die HEVC-Codierung f\u00fcr DVB-T2-\u00dcbertragungen alternativlos ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot (Art. 102 AEUV) folgenden FRAND-Obliegenheiten nicht ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung auf missbr\u00e4uchliche Weise aus.<\/li>\n<li>Ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann seine Marktmacht nicht nur dadurch missbr\u00e4uchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrags verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt (FRAND I, Rn. 71). Ein Missbrauch kann auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bem\u00fcht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds\u00e4tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen Bedingungen m\u00f6glich zu machen (FRAND II, Rn. 53). Diese Verhaltensweise ist n\u00e4mlich nicht mit dem Anspruch des Verletzers darauf vereinbar, dass ihm der SEP-Inhaber die Benutzung der gesch\u00fctzten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet (vgl. FRAND II, Rn. 54).<\/li>\n<li>In beiden F\u00e4llen ist die Klage missbr\u00e4uchlich, weil dem lizenzwilligen Verletzer ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Patentinhaber die Benutzung der gesch\u00fctzten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet. Der Missbrauch der Marktmacht folgt damit aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f\u00fcr einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur\u00fccken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie\u00dfen (vgl. FRAND II, Rn. 54).<br \/>\nBei der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall, ob die Durchsetzung von Patentverletzungsanspr\u00fcchen mit einer solchen Lizenzverweigerung des marktbeherrschenden Patentinhabers gegen\u00fcber dem Verletzer einhergeht und danach als Missbrauch der Marktmacht des Patentinhabers erscheint, sind einerseits die den Patentinhaber treffenden, origin\u00e4r aus dem Kartellrecht erwachsenden \u2013 und etwaig durch die Lizenzverpflichtungszusage beeinflussten \u2013 Verhaltenspflichten in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu FRAND I, Rn. 73-81; FRAND II, Rn. 55 f.; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 94-96 \u2013 Datenpaketverarbeitung). Andererseits ist zu fragen, ob der Verletzer als redlicher Lizenzsucher auftritt. Insoweit muss der Verletzer darum bitten, einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschlie\u00dfen (sog. Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung oder Lizenzierungsbitte), und eine solche Bitte darf nicht blo\u00df ein \u201eLippenbekenntnis\u201c sein. Denn eine blo\u00df verbal ge\u00e4u\u00dferte Bitte um Erteilung einer Lizenz reicht nicht aus, wenn das \u00fcbrige Verhalten des Erkl\u00e4renden bei objektiver Betrachtung unmissverst\u00e4ndlich Zeugnis davon ablegt, dass es sich bei der Bitte um eine FRAND-Lizenz um ein reines Lippenbekenntnis handelt, das ganz offensichtlich nicht von einem ernstgemeinten Willen zur Lizenznahme getragen wird, sondern dem einzigen Zweck dient, den Patentinhaber hinzuhalten, seine Rechtsverfolgung zu verschleppen und so die das Patent benutzenden Handlungen ungest\u00f6rt fortsetzen zu k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 14. Juli 2021, Az. I-2 U 13\/21).<\/li>\n<li>Dabei muss, nach der Rechtsprechung des EuGH in Huawei\/ZTE (EuGH-Urteil), welche durch den BGH in den Entscheidungen FRAND I und FRAND II n\u00e4here Ausformung erhalten hat, der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: &#8222;Verletzer&#8220;) auf die Patentverletzung hinweisen (Leits\u00e4tze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grunds\u00e4tzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil).<\/li>\n<li>Bei der nach den aufgezeigten Ma\u00dfgaben im Streitfall vorzunehmenden Pr\u00fcfung kann zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung festgestellt werden, dass der Kl\u00e4gerin eine kartellrechtswidrige Lizenzverweigerung vorzuwerfen ist.<\/li>\n<li>\n1.1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat der Beklagten \u2013 wie grunds\u00e4tzlich geboten (vgl. EuGH-Urteil, Rn. 61; FRAND I, Rn. 73f.; FRAND II, Rn. 55) \u2013 die Verletzung ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigt.<\/li>\n<li>1.1.1.<br \/>\nDer Verletzungshinweis soll den Verletzer unter Bezeichnung des Patents, der Art der Verletzungshandlung sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Verletzungstatbestand und ferner auf die M\u00f6glichkeit und Notwendigkeit einer Lizenznahme aufmerksam machen; detaillierter technischer oder rechtlicher Erl\u00e4uterungen des Verletzungsvorwurfs bedarf es dabei nicht. Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialit\u00e4t eines Patents noch der Gegen\u00fcberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige d\u00fcrfen nicht derart \u00fcberspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem fr\u00fchen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begr\u00fcnden, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und so seine Anspr\u00fcche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist zun\u00e4chst Sache des Verletzers (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 385).<\/li>\n<li>1.1.2.<br \/>\nJedenfalls aus der E-Mail von XXX vom 11. Januar 2018 (Anlage GR\u00dc 3) in Verbindung mit der E-Mail vom 3. April 2017 (Anlage GR\u00dc 1) ergibt sich ein hinreichender Verletzungshinweis an die Beklagte bzw. deren XXX Muttergesellschaft XXX.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Muttergesellschaft der Beklagten war die richtige Adressatin des Verletzungshinweises. Bei einem Herantreten an die Muttergesellschaft, einen Poollizenzvertrag \u00fcber einen Technologie-Standard abzuschlie\u00dfen, handelt es sich um eine herk\u00f6mmliche Vorgehensweise. Sie unterliegt insbesondere dann keinen Bedenken, wenn mit einer Weiterleitung der Verletzungsanzeige an die jeweiligen Tochtergesellschaften, wie hier an die Beklagte, die es in den unterschiedlichen Schutzl\u00e4ndern betrifft, zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 111; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 386).<\/li>\n<li>Dies trifft hier zu; XXX durfte annehmen, dass es zu einer konzerninternen Weiterleitung ihres Anschreibens kommen w\u00fcrde. Insofern ist zudem spiegelbildlich zu ber\u00fccksichtigen, dass es die Muttergesellschaft sein soll, die mit Wirkung f\u00fcr ihre Tochtergesellschaften einen Lizenzvertrag mit XXX eingehen w\u00fcrde. Dieser direkt den Verletzungshinweis zukommen zu lassen, ist deshalb sachgerecht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nMit der E-Mail aus April 2017 hat XXX auf den HEVC-Patentpool hingewiesen und deutlich gemacht, dass XXX Produkte wie UHD TV und 4K UHD Set-Top Boxen Decodierer aufweisen, die von der Standardtechnologie Gebrauch machen. F\u00fcr n\u00e4here Informationen zum Pool und zum Lizensierungsprogramm verwies XXX auf die Website www.hevcXXX.com. Zugleich hat XXX XXX in Aussicht gestellt, bei z\u00fcgiger Lizenznahme das noch laufende Incentive Programm f\u00fcr sich nutzen und so in den Genuss von Geb\u00fchrenverg\u00fcnstigungen kommen zu k\u00f6nnen. Einen Hinweis auf ein konkretes Patent, welches XXX als verletzt ansah, war in diesem Schreiben indes nicht enthalten. Auf dieser Grundlage konnte XXX daher noch nicht in eine technische Pr\u00fcfung der vermeintlich verletzten Schutzrechte eintreten. Selbst wenn sie \u00fcber die Website eine \u00dcbersicht aller standardessentiellen Patente gewonnen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie dennoch keinen konkreten Anhalt gehabt, auf welche Schutzrechte sich XXX (ggf. auch in einem sp\u00e4teren Gerichtsverfahren) st\u00fctzen w\u00fcrde. Der Verletzungshinweis soll aber gerade einem Informationsdefizit auf Seiten des Verletzers begegnen, dem m\u00f6glicherweise in Anbetracht der Vielzahl der SEP, aus denen der Standard besteht, die Benutzung jedes einzelnen SEP nicht positiv bekannt ist (vgl. FRAND II, Rn. 55; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem mit Verweis auf EuGH).<\/li>\n<li>Mit E-Mail aus Januar 2018 \u00fcbersandte XXX an XXX sodann Claim Charts, worin sie 17 einzelne im HEVC-Pool enthaltene Patente dem Standard gegen\u00fcberstellte, um auf diese Weise den Verletzungsvorwurf zu vervollst\u00e4ndigen. Ab diesem Zeitpunkt war es XXX m\u00f6glich, nachzuvollziehen, welche Patentverletzung ihr vorgehalten wird.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nDie Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft hat vorprozessual jedenfalls konkludent um eine Lizenz gebeten und es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei nur um ein Lippenbekenntnis gehandelt hat, was aus einer W\u00fcrdigung ihres Gesamtverhaltens bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung geschlossen werden kann.<\/li>\n<li>1.2.1.<br \/>\nMit der an den Patentinhaber gerichteten Lizenzierungsbitte muss der Lizenzsucher seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie\u00dfen zu wollen (EuGH-Urteil, Rn. 63). Seine ernsthafte Bereitschaft muss erkennbar sein, ohne dass sie bestimmten Formerfordernissen entsprechen muss. Im Ergebnis gen\u00fcgt es, pauschal und formlos sowie durch schl\u00fcssiges Verhalten die Lizenzwilligkeit auszudr\u00fccken. Entscheidend ist, dass sie aus Sicht des Patentinhabers eindeutig ausf\u00e4llt (vgl. FRAND II, Rn. 57; OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Lizenzgeber muss sich \u2013 w\u00e4hrend des gesamten Verhandlungszeitraums \u2013 sicher sein, dass der Lizenznehmer ernsthaft an der Lizenznahme interessiert ist. Vor der \u00c4u\u00dferung einer solchen Lizenzbitte ist dem Benutzer jedenfalls eine hinreichende \u00dcberlegungszeit einzur\u00e4umen, deren L\u00e4nge sich an der Detailliertheit des Verletzungshinweises orientieren kann. Indes ist es dem Benutzer untersagt, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verz\u00f6gerungstaktik absichtlich hinauszuschieben. Dies ist mit der Obliegenheit des Benutzers, zielgerichtet an den Verhandlungen mitzuwirken, unvereinbar (vgl. FRAND I, Rn. 83).<\/li>\n<li>Inhaltlich d\u00fcrfen die Anforderungen an die Lizenzierungsbitte aber nicht \u00fcberspannt werden. Aufgabe der Lizenzierungsbitte ist, dem Lizenzgeber \u2013 gewisserma\u00dfen als Vorfrage \u2013 kundzutun, ob der Verletzer grunds\u00e4tzlich zur Lizenznahme bereit ist oder diese durchweg ablehnt (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 115 \u2013 Datenpaketverarbeitung). Darin liegt der wesentliche Gesichtspunkt, der durch eine Lizenzbitte zum Ausdruck kommen soll: der Benutzer soll sich zur einen oder anderen Vorgehensweise bekennen und daran im Weiteren festhalten (lassen). Bereits diese Information ist f\u00fcr den SEP-Inhaber ausreichend, aber auch erforderlich, um ihm die nach den Huawei\/ZTE-Kriterien treffenden Obliegenheiten aufzuerlegen, um f\u00fcr den Fall der grunds\u00e4tzlichen Lizenzbereitschaft ein Lizenzangebot unterbreiten zu k\u00f6nnen. Keinesfalls ausreichend ist es, wenn der Benutzer auf den Verletzungshinweis hin nur mitteilt, den Abschluss eines Lizenzvertrages zu erw\u00e4gen, oder er Verhandlungen lediglich \u00fcber das Ob eines Vertragsschlusses beginnt (vgl. FRAND II, Rn. 57). Eine solche Reaktion gen\u00fcgt nicht den ma\u00dfgeblichen vom EuGH aufgestellten Forderungen, zum Ausdruck zu bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Vom Verletzer ist neben der klaren Positionierung f\u00fcr oder gegen eine Lizenznahme nicht zu verlangen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt schon materiell mit einzelnen Lizenzvertragsbedingungen befasst, die seiner Ansicht nach FRAND-Kriterien erf\u00fcllen k\u00f6nnten und m\u00f6glicherweise sogar im Gegenangebot verk\u00f6rpert sind. Derlei \u00c4u\u00dferungen k\u00f6nnten ihm \u00fcberdies zum Nachteil gereichen, wenn der SEP-Inhaber sie als abschlie\u00dfend und unverr\u00fcckbar und mithin als mangelnde Verhandlungsbereitschaft des Benutzers wahrnimmt. Zudem k\u00f6nnte es sich um ersichtlich nicht FRAND-gem\u00e4\u00dfe Vertragsbedingungen handeln, worauf sich der SEP-Inhaber im Rahmen von Vertragsverhandlungen gar nicht erst einlassen muss (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 393). Einem Verletzer w\u00fcrde folglich wegen inhaltlicher Angaben zum Angebot seine Lizenzbereitschaft abgesprochen, obwohl er zu solchen \u00c4u\u00dferungen zu diesem in der Regel fr\u00fchen Zeitpunkt der Lizenzverhandlungen noch gar nicht angehalten war. Wenn n\u00e4mlich auf der Stufe der Lizenzierungsbitte bereits eine inhaltliche Auseinandersetzung mit FRAND-Vertragsbedingungen oder gar dem Gegenangebot erfolgen w\u00fcrde, w\u00fcrde dies dem vom EuGH aufgestellten Wechselspiel des Huawei\/ZTE-Prozedere widersprechen. Die Lizensierungsbitte ist damit Voraussetzung f\u00fcr die Abgabe des FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzangebots, auf welches mit dem Gegenangebot zu reagieren ist. Im Moment der Lizenzbitte kommt es auf ein Gegenangebot noch nicht an.<\/li>\n<li>Vorstehendes \u00e4ndert nichts an den unzweifelhaft auch dem EUGH-Urteil zu entnehmenden, wechselseitigen Mitwirkungspflichten am Zustandekommen eines FRAND-Lizenzvertrages, weil angemessene Bedingungen f\u00fcr ein Vertragsverh\u00e4ltnis, insbesondere ein angemessener Preis, regelm\u00e4\u00dfig nicht objektiv feststehen, sondern nur als das Ergebnis ausgehandelter Marktprozesse erfassbar sind. Die ernsthafte und zielgerichtete Mitwirkung des lizenzbereiten Unternehmens an der Aushandlung angemessener Vertragsbedingungen ist daher essentiell und von entscheidender Bedeutung (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 18. August 2020 \u2013 2 O 34\/19 \u2013, juris, Rn. 159). Wann solche angemessenen Bedingungen vorliegen, ist indes eine materiell-rechtliche Fragestellung, die den eigentlichen Inhalt eines FRAND-Lizenzvertrages betrifft und \u00fcber die sich ein Benutzer in dem Moment, in dem er seine grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft \u00e4u\u00dfert, nicht im Klaren sein muss und auch nicht sein kann. Denn regelm\u00e4\u00dfig ist der SEP-Inhaber aufgrund seiner Kenntnisse vom Markt in der besseren Lage, ein Lizenzangebot zu unterbreiten, das den Anforderungen an die Gleichbehandlung gen\u00fcgt. Ein Benutzer ist nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage, von sich aus FRAND-Bedingungen zu formulieren (vgl. auch FRAND I, Rn. 75 mit Verweis auf EUGH-Urteil).<\/li>\n<li>Die Lizenzbereitschaft losgel\u00f6st von materiell-rechtlichen Aspekten zu beurteilen, ist auch deshalb der richtige Ausgangspunkt, weil in konkrete Vertragsverhandlungen erst nach Abgabe des Angebots sinnvoll eingestiegen werden kann. Das Angebot des SEP-Inhabers bildet die Grundlage f\u00fcr konstruktive Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, weil vorher nicht bekannt ist, welche (FRAND-)Vertragsbedingungen der hierzu vorleistungspflichtige Lizenzgeber zum Vertragsgegenstand machen will. Insoweit mag man dieses Angebot lediglich als Ausgangspunkt f\u00fcr einen sp\u00e4teren Vertrag verstehen.<\/li>\n<li>Nach alledem darf f\u00fcr die Frage der Lizenzbereitschaft allenfalls auf die Umst\u00e4nde und die grunds\u00e4tzliche Abgabe eines Gegenangebots im Zuge einer Verhandlungshistorie sowie auf das Verhalten des Verletzers generell abgestellt werden, indes darf keine inhaltliche FRAND-Pr\u00fcfung der Vertragsklauseln erfolgen.<\/li>\n<li>Ebenso wenig wie das Gegenangebot im Rahmen der Lizenzbereitschaft gew\u00fcrdigt werden darf, besteht Anlass, schon den Inhalt des Lizenzangebots bei der Lizenzbitte zu er\u00f6rtern und daraus sogar dann verminderte Anforderungen an die Verhaltenspflichten des Benutzers herzuleiten, wenn dieses offensichtlich un-FRAND ist. Denn aufgrund der konstitutiv aufeinander aufbauenden Huawei.\/.ZTE-Verhaltenspflichten ist die Abgabe des Lizenzangebots erst nach Erkl\u00e4rung der Lizenzbereitschaft erforderlich. Hiervon nur zu unterscheiden ist der Fall, wenn beispielsweise gleichzeitig mit dem Verletzungshinweis ein Lizenzangebot unterbreitet wurde. In diesen F\u00e4llen erfolgte die Abgabe aber \u00fcberobligatorisch, sodass es auf die separate Bekundung der Lizenzbereitschaft nicht mehr ankommt.<\/li>\n<li>Um die zuvor skizzierten Anforderungen an die Lizenzbereitschaft an konkreten Tatsachen festzumachen, ist das Gesamtverhalten des Lizenznehmers w\u00e4hrend der Dauer der Vertragsverhandlungen zu w\u00fcrdigen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 198 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). So kann eine einmal ge\u00e4u\u00dferte Lizenzbitte durch sp\u00e4teres Verhalten konterkariert werden und wieder entfallen. Die soeben beschriebene (allgemeine) Lizenzbereitschaft \u00fcberlagert daher die Vertragsverhandlungen. Denn, wenn in einem ersten Schritt nur eine allgemeine \u00c4u\u00dferung des Verletzers zur Lizenznahme erforderlich und auch ausreichend ist, und es erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, n\u00e4mlich nach Abgabe des Lizenzangebots, auf einen konkreten Willen des Lizenznehmers zu einer konkreten Lizenznahme ankommt, impliziert dies, dass jedenfalls die allgemeine Bereitschaft dauerhaft \u2013 \u00fcber den eigentlichen Moment ihrer Kenntlichmachung hinaus \u2013 fortbestehen muss. F\u00fcr den Lizenznehmer bedeutet dies, dass er sich fortan lizenzbereit zeigen muss, indem er aktiv, f\u00f6rdernd und zielstrebig an den Lizenzverhandlungen teilnimmt. Hierbei ist ein gro\u00dfz\u00fcgiger und eher abstrakter Ma\u00dfstab anzulegen, damit die eigentliche inhaltliche Diskussion \u00fcber FRAND-gem\u00e4\u00dfe Vertragsbedingungen in jedem Fall der Pr\u00fcfung des Lizenzangebots vorbehalten bleibt. Der Schwerpunkt der Pr\u00fcfung eines (nicht) missbr\u00e4uchlichen Verhaltens kann so richtigerweise auf konkrete inhaltliche Aspekte gelegt werden, wo sich der von Art. 102 AEUV geforderte gerechte Ausgleich der betroffenen Interessen (vgl. EuGH-Urteil, Rn. 55) am ehesten auswirkt. Durch diese Gewichtung von Lizenzbereitschaft und FRAND-Angebot wird eine sich an allzu formalen Kriterien orientierende Kopflastigkeit des Huawei\/ZTE-Prozederes verhindert.<\/li>\n<li>1.2.2.<br \/>\nAusgehend von vorstehenden Erl\u00e4uterungen war und ist XXX zur \u00dcberzeugung der Kammer nach Abgabe ihrer Lizenzierungsbitte lizenzbereit geblieben. Diese Bereitschaft haben sie gegen\u00fcber XXX in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Zeit vor Klageerhebung als auch danach; insbesondere f\u00fcr die Zeit nach Klageerhebung ist die Lizenzbereitschaft auch nicht nachtr\u00e4glich entfallen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine erste Kontaktaufnahme durch XXX fand im April 2017 statt. Mit E-Mail vom 3. April 2017 stellte XXX durch ihren Senior Vice President XXX den HEVC-Patentpool sowie dessen Lizensierungsprogramm vor (vgl. Anlage GR\u00dc 1). Im Nachgang dazu fand schon ein Austausch zwischen den Parteien statt. Im Dezember 2017 trafen sich Vertreter dann von XXX und von HEVC XXX (XXX) pers\u00f6nlich, um den Abschluss eines Lizenzvertrages zu besprechen. Obwohl n\u00e4here Ausf\u00fchrungen sowie Belege hierzu, gleicherma\u00dfen wie f\u00fcr den Zeitraum bis dahin, nicht zur Akte gelangt sind, ist aber denknotwendig, dass es jedenfalls vor diesem Treffen entsprechende Abstimmungen zwischen den Parteien gegeben haben muss. Im bzw. ab Januar 2018 nach \u00dcbermittlung von 17 Claim Charts (vgl. Anlage GR\u00dc 3) nahm XXX sodann technische Pr\u00fcfungen der benannten Schutzrechte vor. Davon setzte XXX XXX in Kenntnis (vgl. Anlage ES-Kart 2, E-Mail 17. Januar 2017). Ebenso war XXX bereits in dieser anf\u00e4nglichen Kontaktaufnahme bem\u00fcht, versp\u00e4tete R\u00fcckmeldungen zu erkl\u00e4ren (vgl. E-Mail vom 14. M\u00e4rz 2018). Dadurch unterstreicht XXX die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft, miteinander in Kontakt zu bleiben, da nach Ansicht der Kammer derlei Erkl\u00e4rungen nicht selbstverst\u00e4ndlich w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Auch der weitere als Anlage ES-Kart 3 zur Akte gereichte E-Mail-Verkehr zwischen den anwaltlichen Vertretern von XXX und XXX aus Fr\u00fchjahr 2018 ist Beleg f\u00fcr die Lizenzbereitschaft von XXX. Es wird erl\u00e4utert, dass XXX bereits erfolglos bei XXX um die Zurverf\u00fcgungstellung des Lizenzangebots nachgesucht hatte. Indem nun wiederum um die Vorlage eines Lizenzangebots gebeten wird, macht XXX ausdr\u00fccklich klar, lizenzbereit zu sein. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob XXX berechtigterweise seinen eigenen Schilderungen nach davon ausgehen durfte, XXX sei bis zu deren E-Mails vom 7. (Anm.: nicht vorgelegt) und 9. Mai 2017 nicht lizenzbereit gewesen. Denn jedenfalls st\u00fcnde eine erst mit E-Mail vom 9. Mai 2017 bekundete Lizenzbitte, auch angesichts des zwischenzeitlichen E-Mail-Austauschs, noch in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang mit den \u00fcbermittelten Claim Charts. Bei den zeitgleich \u00fcbersandten 17 Claim Charts durfte XXX einen Pr\u00fcfungszeitraum f\u00fcr technische Untersuchungen in Anspruch nehmen, welcher mit knapp vier Monaten hier auch noch nicht zu lang war.<\/li>\n<li>Es bedarf an dieser Stelle ebenso wenig einer Entscheidung, ob der HEVC-Standardlizenzvertrag \u00fcblicherweise nicht von XXX an interessierte Lizenznehmer verschickt, sondern von diesen unmittelbar von der Homepage heruntergeladen wird und auch XXX diese M\u00f6glichkeit offen gestanden h\u00e4tte, mit der Folge, dass sie schon fr\u00fcher und aus eigenen St\u00fccken Kenntnis \u00fcber ein konkretes Lizenzangebot h\u00e4tte haben k\u00f6nnen. Denn zum Zeitpunkt der \u00dcbersendung im Mai 2018 befanden sich die Parteien bereits in Kontakt, um eine etwaige Lizenznahme zu er\u00f6rtern.<\/li>\n<li>XXX, durch ihren Kl\u00e4gervertreter, r\u00e4umte im \u00dcbrigen Anfang Mai 2018 kurz vor der \u00dcbermittlung des Lizenzangebots selbst ein, dass es in diesem Anfangsstadium der Verhandlungen einen l\u00e4ngeren Zeitraum gab, in dem man nicht miteinander gesprochen hat (\u201eit\u2019s been a while, since we last spoke [\u2026]\u201c, vgl. Anlage GR\u00dc 4). Indes sind Gr\u00fcnde hierf\u00fcr nicht bekannt.<\/li>\n<li>Im Nachgang zur Abgabe des Lizenzangebots durch XXX am 18. Mai 2018 hielten die Parteien ihre Verhandlungen nahtlos aufrecht. So fanden am 11. Juni, 13. sowie 14. November 2018 inhaltliche Besprechungen mit XXX statt, die sowohl technische als auch wirtschaftliche Fragestellungen f\u00fcr eine Lizenznahme einschlossen. Jeweils im Anschluss an diese Treffen wurden Gespr\u00e4chsprotokolle angefertigt (vgl. Anlage ES-Kart 1 Gespr\u00e4chsprotokoll datierend vom 11. Juni 2018), die keinen Hinweis auf mangelnde Lizenzbereitschaft von XXX geben. Die als Anlage GR\u00dc 5 vorgelegte E-Mail ist Beleg f\u00fcr weitere inhaltliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien noch nach den eigentlichen Treffen. Auf seitens XXX ge\u00e4u\u00dferte Zweifel hat XXX reagiert (\u201eresponse to claim charts\u201c).<\/li>\n<li>In \u00e4hnlicher Weise verlief es im Anschluss an die November-Treffen 2018 (vgl. Anlage ES-Kart 7). Hierzu bekundet XXX selbst, dass die Treffen grunds\u00e4tzlich konstruktiv waren und die von XXX vorgebrachten Punkte durchaus darauf hinzudeuten schienen, dass es m\u00f6glich w\u00e4re, in einem vern\u00fcnftigen Zeitrahmen in Verhandlungen einzutreten und einen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen; gerade so, wie es XXX mit den anderen mehr als 200 Lizenznehmern gelungen ist. XXX nahm an, dass nunmehr nicht-technische Gespr\u00e4che beginnen w\u00fcrden, weil die technischen Er\u00f6rterungen als erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden. Die Treffen verliefen demnach konstruktiv und es gab keine Anhaltspunkte, dass sie nicht in gleicher Weise auch die noch offenen Punkte (Vergangenheitszahlung, H\u00f6he Lizenzgeb\u00fchr und Doppellizensierungen) w\u00fcrden l\u00f6sen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Gespr\u00e4che zwischen XXX und XXX waren von Anfang an davon gepr\u00e4gt, dass es mitunter mehrere Wochen bis zu einer R\u00fcckmeldung dauern konnte. Keine der Parteien hat einem solchen Zeitraum aber die Bedeutung einer nur schleppenden Verhandlungsbereitschaft beigemessen. Explizit anerkannt haben und einverstanden waren mit einer solchen Vorgehensweise die Parteien im Rahmen ihres Treffens vom 11. Juni 2018. Denn wie die E-Mail vom 11. Juli 2018 (Anlage GR\u00dc 5) dokumentiert, wurde ein Zeitfenster f\u00fcr weitere Schritte vereinbart. So sollte im Oktober 2018, also rund 4 Monate sp\u00e4ter, ein Gegenangebot von XXX folgen. Im Hinblick auf diese Zeitspanne \u00e4u\u00dfert XXX von XXX auch keine Bedenken per se, sondern macht nur darauf aufmerksam, dass etwaige Verg\u00fcnstigungen verloren gehen k\u00f6nnten. Zwar mag es im Laufe der Zeit ebenso kurzfristigen E-Mail-Austausch gegeben haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die \u00fcbliche Reaktionszeit; weder auf Seiten XXX noch XXX.<\/li>\n<li>Die sich von Mitte November bis Januar 2019 erstreckende Korrespondenz (vgl. Anlage ES-Kart 7) m\u00fcndete in dem Mitte Januar 2019 abgegebenen Gegenangebot von XXX (vgl. Anlage GR\u00dc 8), wobei XXX der XXX auch jeweils erl\u00e4uterte, weshalb es nicht wie geplant bereits im Oktober 2018 zur Abgabe des Gegenangebots gekommen ist. Darin wurden USD XXX f\u00fcr laufende Lizenzzahlungen und ein Pauschalbetrag von USD XXX f\u00fcr die Vergangenheit angeboten. XXX orientierte sich f\u00fcr die Bestimmung seiner Geb\u00fchrenh\u00f6he an den Lizenzs\u00e4tzen des HEVC-Standards von XXX.<\/li>\n<li>Daran anschlie\u00dfend sowie nach der Einleitung der Verfahren in Gro\u00dfbritannien standen die Parteien weiterhin in Austausch miteinander, wie die als Anlage ES-Kart 10 vorgelegte weitere E-Mail Korrespondenz zeigt. Hier er\u00f6rtern die Parteien den Gegenstand des Gegenangebots und insbesondere XXX hat diverse Nachfragen zur Markenkennzeichnung der von XXX vertriebenen Produkte.<\/li>\n<li>Im Februar 2019 liefen zwischen den Parteien Abstimmungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Telefonats, zu dem Rechtsanw\u00e4lte hinzugezogen werden sollten (Anlage ES-Kart 11). Dass es XXX Wunsch war, anwaltliche Vertreter zu den Gespr\u00e4chen fortan hinzuzuziehen, vermag indes keine Zweifel an der Lizenzbereitschaft zu begr\u00fcnden. Dadurch m\u00f6gen die Treffen zwar ihren informellen Charakter verlieren; allerdings kommt es f\u00fcr die Frage der Lizenzbereitschaft weniger auf die Verhandlungsteilnehmer als mehr auf die Tatsache an, dass \u00fcberhaupt ein gegenseitiger Austausch stattfindet. Dies wiederum war vorliegend auch nach Einbeziehung der Rechtsanw\u00e4lte der Fall.<\/li>\n<li>Am 30. April 2019 trafen sich die Verhandlungspartner nebst ihren XXX Anw\u00e4lten in XXX. Ein ma\u00dfgeblicher Punkt dieses Treffens war die Vorlage von Vergleichslizenzvertr\u00e4gen und wie XXX gegen\u00fcber XXX hinreichende Transparenz herstellen k\u00f6nnte. Das Gespr\u00e4chsprotokoll vom 30. April 2019 verfasst von XXX als XXX Vertreter von XXX (Anlage GR\u00dc 9_2), sowie dasjenige der XXX Vertreter von XXX XXX (Anlage ES-Kart 5) veranschaulichen die Gespr\u00e4chsthemen w\u00e4hrend des Meetings und vor allem den Umstand, dass den Verhandlungen zwischen den Parteien durch dieses Meeting Fortschritt gegeben werden k\u00f6nnte (\u201e[\u2026] hypothesised that progress in the meeting could be made by addressing two points..\u201c).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Zeit von etwa Mai bis Oktober 2020, mithin f\u00fcr die Zeit seit Klageerhebung, hat XXX keine Nachweise mehr \u00fcber einen Austausch mit XXX zur Akte gereicht, um seine Lizenzbereitschaft darzulegen, sodass man eine zeitweise Unterbrechung der Lizenzverhandlungen annehmen k\u00f6nnte. Indes handelt es sich hierbei genau um die Zeitspanne, innerhalb derer XXX vorwiegend bilaterale Gespr\u00e4che mit der Kl\u00e4gerin sowie anderen SEP-Inhaberinnen (vgl. vor der Kammer gef\u00fchrter Parallelverfahren) gef\u00fchrt hat. Es ist ein legitimes Interesse eines SEP-Nutzers, auch w\u00e4hrend bereits laufender Lizenzverhandlungen mit einem Patentpool auch lediglich einzelne Patente umfassende Vertragsangebote einzuholen und so anhand von wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen eine Entscheidung zu treffen. Umso weniger Bedenken bestehen an parallel gef\u00fchrten Lizenzverhandlungen, wenn dem Poolverwalter diese Vorgehensweise offen kommuniziert wird und erkennbar ist, dass das Herantreten an einzelne SEP-Inhaber nicht nur zum Schein und unter Vort\u00e4uschung eines Lizenzinteresses erfolgt, um die eigentlichen Lizenzverhandlungen mit dem Pool hinauszuz\u00f6gern und zu blockieren. Dies war vorliegend der Fall. XXX hatte Kenntnis von den bilateralen Lizenzverhandlungen. Das Verhalten von XXX konnte somit redlicherweise nicht anders verstanden werden, als dass sie weiter bestrebt ist, eine Lizenz zu nehmen, und lediglich in Erfahrung bringen musste, ob mehrere bilaterale Lizenzen unter Umst\u00e4nden sachgerechter sein k\u00f6nnten als eine Poollizenz.<\/li>\n<li>Dass XXX dies tats\u00e4chlich so nicht gewertet hat, folgt jedenfalls aus dem Ende Oktober\/Anfang November 2020 \u00fcbermittelten, aktualisierten Lizenzangebot (Anlage ES-Kart 14 ff.) sowie schon aus der Reaktion von XXX Anfang Oktober 2020 (vgl. Anlagen GR\u00dc 17_1) auf XXX Bitte um \u00dcberlassung von Kontaktdaten der Lizenzgeber (Anlagen GR\u00dc 13 ff.). In dieser Zeit fand inhaltlicher Diskurs \u00fcber die Vertragsbedingungen zur Lizenzgeb\u00fchr sowie zur Doppellizensierung zwischen den Parteien statt. Die Beklagte hat hierzu mit den Anlagen GR\u00dc 21 bis GR\u00dc 31 wechselseitige Anschreiben zur Akte gereicht, mittels derer verbleibende Fragen sowohl bei XXX als auch bei XXX gekl\u00e4rt werden sollten. Wesentlicher Gegenstand der Kommunikation war auch hier die Angaben zu von XXX vertriebenen Produkten und deren jeweilige Markenkennzeichnung. Zudem dokumentieren diese Anlagen, dass es zu einer Videokonferenz am 10. November 2020 kam (Anlage GR\u00dc 29), zu der im Nachgang weitere E-Mails ausgetauscht wurden (Anlagen GR\u00dc 30, 31). Dass die Korrespondenz zwischen XXX und XXX nicht auf einem w\u00f6chentlichen Austausch beruhte, sondern durchaus gr\u00f6\u00dfere Zeitabst\u00e4nde einnahm, ergibt sich aus der Anlage GR\u00dc 30 am Ende, worin XXX in vorgenannter Videokonferenz in Aussicht stellte, eine einmonatige Bedenkzeit zu ben\u00f6tigen. Zugleich dokumentieren diese E-Mail-Ausz\u00fcge, dass es wiederholt XXX ist, die sich an den von XXX mitgeteilten Zahlen aufhalten und immer weitere Nachfragen stellen, ohne deren Beantwortung sie sich nicht in der Lage sahen, die H\u00f6he der Geb\u00fchren f\u00fcr Past Sales zu berechnen. Diese mehrmaligen Nachfragen und weiteren Bitten um Klarstellungen d\u00fcrften den Verhandlungsablauf jedenfalls nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig beschleunigt haben, zumal aus den Antworten ersichtlich wird, dass XXX auch nicht anders zu reagieren wusste.<\/li>\n<li>Soweit in vereinzelten E-Mails, wie z.B. derjenigen vom 21. Dezember .2020 (Anlage GR\u00dc 23) \u00c4u\u00dferungen von XXX enthalten waren wie \u201e[&#8230;] We look forward to re-engage in licensing discussions with XXX [\u2026]\u201c ist ihnen nicht die Bedeutung beizumessen, dass bisherige Verhandlungen als gescheitert und XXX als nicht lizenzbereit angesehen w\u00fcrde. Jedenfalls fehlen hinreichende tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, anhand derer die Kammer diese Feststellung treffen k\u00f6nnte. Die E-Mails bieten daf\u00fcr keine weiteren Anhaltspunkte; das bekannte Verhandlungsgeschehen ebenso wenig. Unmittelbar aus diesem geschilderten Kommunikationsablauf ist kein Verhalten XXX erkennbar, dass ihre mangelnde Lizenzbereitschaft erkennen lassen k\u00f6nnte. Insbesondere sind dazu solche Nachfragen XXX an XXX, wie die Benennung der Verantwortlichen jedes Lizenzgebers f\u00fcr bilaterale Korrespondenz (vgl. Anlagen GR\u00dc 13, GR\u00dc 14, GR\u00dc 15), nicht geeignet. Zwar d\u00fcrfte es sich um seine sehr weitreichende Bitte handeln und XXX d\u00fcrfte aufgrund seiner eigenen Unternehmensgr\u00f6\u00dfe in der Lage sein, entsprechende Kontakt herzustellen. Trotzdem ist nicht zu erkennen, dass XXX mit dieser Nachfrage eine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt hat; dass XXX dies derart aufgefasst h\u00e4tte, ist ebenso wenig ersichtlich, zumal sie mit E-Mail vom 6. Oktober 2020 die erbetenen Daten \u00fcbermittelt haben (Anlage GR\u00dc 18). Abgesehen von diesen Formulierungen ist daher weder ersichtlich, noch von der Kl\u00e4gerin anhand objektiver Anhaltspunkte behauptet, dass sie zu dieser Zeit jeweils von bereits gescheiterten Lizenzverhandlungen ausgegangen ist, weil sich XXX ernsthaft und endg\u00fcltig (\u00a7 323 BGB) geweigert h\u00e4tte, die Korrespondenz mit XXX fortzusetzen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat sich der au\u00dfergerichtliche Austausch zwischen den Parteien bis unmittelbar vor die vor der Kammer anberaumten Verhandlungstermine (September\/Oktober 2021) fortgesetzt. So dokumentieren die Anlagen ES-Kart 35c, 35d aus der im Jahr 2021 weiteren E-Mail-Austausch, der insbesondere unter dem 25. M\u00e4rz 2021 das letztaktualisierte Lizenzangebote (Anlage ES-Kart 35) beinhaltete. Auf dieses Angebot hin, welches sich von dem vorherigen Angebot durch ein pauschales Angebot f\u00fcr die XXX unterschied, fanden im April 2021 weitere Diskussionen zwischen XXX und XXX statt. Selbst wenn die in Diskussion stehenden Streitpunkte im Laufe der Verhandlungen zwar dieselben geblieben sind, ist nicht festzustellen, dass die jeweilige Ansicht abschlie\u00dfend und unumst\u00f6\u00dflich war und die Lizenzverhandlungen deswegen festgefahren. Vielmehr sind sowohl XXX als auch XXX \u2013 wenn auch manchmal nach mehrmaligem Auffordern \u2013 schlie\u00dflich aber doch auf die Bitten der jeweils anderen Seite eingegangen und haben dadurch den Vertragsverhandlungen Fortgang verschafft. Zuletzt belegt dies das letztg\u00fcltige Lizenzvertragsangebot, was gerade auf der Basis weiterer von XXX \u00fcbermittelter Produktzahlen beruhte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch andere von XXX an den Tag gelegte Verhaltensweisen lassen die Lizenzbereitschaft nicht (nachtr\u00e4glich) entfallen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nWeder die erhobenen Parallelverfahren in Gro\u00dfbritannien sowie den Niederlanden umgekehrten Rubrums noch der darin (zus\u00e4tzlich) enthaltene Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction f\u00fchren dazu, dass XXX nicht mehr als lizenzbereit angesehen werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDer Tatsache, dass in einer anderen Jurisdiktion ein Verfahren umgekehrten Rubrums anh\u00e4ngig gemacht wurde, kommt nicht pauschal die Bedeutung zu, dass die klagende Partei, in Fallkonstellationen wie vorliegend regelm\u00e4\u00dfig der SEP-Benutzer, nicht zur Lizenznahme bereit ist.<\/li>\n<li>Wie bereits erw\u00e4hnt, hat der EUGH die Maxime definiert, dass, wenn auf eine Verletzungsanzeige eines SEP-Inhabers der m\u00f6gliche Patentbenutzer eine Lizenzierungsbitte zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen \u00e4u\u00dfert, auf das vom Patentinhaber unterbreitete Lizenzangebot mit Sorgfalt gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren ist, was impliziert, dass keine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 65). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BGH FRAND-Einwand I bzw. FRAND-Einwand II. Danach muss der Verletzer nach Bekundung seines Lizenzierungswillens in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken und darf keine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgen. In beiden Entscheidungen wird deutlich gemacht, dass der beiderseitigen Verpflichtung zu einem konstruktiven Austausch eine zentrale Rolle zukommt. Dies bedeutet, dass beide Parteien an Verhandlungen zum Abschluss eines Lizenzvertrages mitzuwirken haben und keine Seite berechtigt ist die Verhandlungen zu torpedieren (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15. Juli 2021, Az. 4c O 73\/20). Diese Wirkung kann einer Klage umgekehrten Rubrums nicht uneingeschr\u00e4nkt beigemessen werden. Denn der Verletzter muss trotzdem jedenfalls so lange als lizenzbereit angesehen werden, wie er sich in dem urspr\u00fcnglichen Verletzungsverfahren, in dem er den Kartellrechtseinwand erhoben hat, weiterhin zielf\u00fchrend an den Diskussionen zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrages beteiligt. Dann manifestiert die erhobene Klage keine Blockadehaltung des SEP-Benutzers gegen\u00fcber dem SEP-Inhaber und signalisiert diesem nicht, dass kein Interesse an einer Lizensierung besteht.<\/li>\n<li>Danach hat XXX mit der Klageerhebung in UK die Vertragsverhandlungen mit XXX nicht torpediert. Vielmehr hat XXX die Vertragsverhandlungen mit XXX sowie mit den einzelnen Lizenzgebern auch nach Januar 2019 fortgesetzt. Eine Blockierung dieser Gespr\u00e4che vermag die Kammer nicht festzustellen. Soweit die Kl\u00e4gerin dies behauptet, fehlen objektive Anhaltspunkte aus dem Verhalten von XXX, dass der Schwerpunkt ihrer Bem\u00fchungen ausschlie\u00dflich auf dem Betreiben der Gerichtsverfahren lag und etwaige Verhandlungen gegen\u00fcber XXX nur zum Schein erfolgten. Unsch\u00e4dlich ist nach Ansicht der Kammer, wenn das Verhalten (insbesondere die Vorlage vom Gegenangebot) vor allem den in Gro\u00dfbritannien gef\u00fchrten Verfahren dienen sollte, weil darin gleichzeitig ein Weiterbetreiben der hiesigen Lizenzverhandlungen liegen kann. Es ist kein Grund zu ersehen, weshalb eine Verfahrenshandlung nicht zugleich positiv f\u00fcr einen anderen Kontext wirken d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>Eine Verz\u00f6gerungstaktik der laufenden Lizenzverhandlungen ergibt sich aus der Klageerhebung in Gro\u00dfbritannien jedenfalls nicht. Dahingestellt bleiben kann, ob die Unzust\u00e4ndigkeit der britischen Gerichtsbarkeit offensichtlich und damit f\u00fcr XXX erkennbar war. Worin eine Verz\u00f6gerung der hiesigen Vertragsverhandlungen oder gar des hiesigen Rechtsstreits liegen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Court of Appeal hat am 26. M\u00e4rz 2021 entschieden und das Urteil der ersten Instanz best\u00e4tigt (Anlage ES-Kart 9), womit dieses Verfahren mangels Zust\u00e4ndigkeit rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist au\u00dferdem, dass der unter umgekehrtem Rubrum klagende SEP-Benutzer ein berechtigtes Interesse an dieser Klage haben kann. So h\u00e4tte das britische Verfahren materiell-rechtlich das Gegenangebot zum Gegenstand (Ma\u00dfstab) gehabt und h\u00e4tte dieses evtl. absichern sollen. Ausgehend von den Huawei-ZTE Kriterien ist dies keine Frage der Lizenzbereitschaft (mehr), sondern eine nachgelagerte Frage, an deren Kl\u00e4rung der SEP-Benutzer ein berechtigtes Interesse haben k\u00f6nnte, zumal dann, wenn das Angebot als FRAND-widrig erachtet und deshalb keine Aussage zum Gegenangebot mehr getroffen wird. Der SEP-Benutzer h\u00e4tte keine Klarheit \u00fcber die Rechtswirksamkeit seines Gegenangebots.<\/li>\n<li>F\u00fcr das seit dem Verfahren 24. Juli 2020 in den Niederlanden gef\u00fchrte Verfahren mit einer Klageerweiterung unter dem 31. August 2020 (GR\u00dc 11, 12_1) gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nF\u00fcr die genannten ausl\u00e4ndischen Gerichtsverfahren gilt auch nicht deshalb etwas anderes, soweit die Klageantr\u00e4ge jeweils eine Anti-Suit-Injunction umfassen (f\u00fcr UK vgl. Bl. 127 SdBI) und diese unmittelbar die fehlende Lizenzbereitschaft eines Benutzers belegen k\u00f6nnte. Der vorliegende Rechtsstreit bietet keinen Anlass sich der nachfolgend zitierten Ansicht des LG M\u00fcnchen I (vgl. GRUR-RS 2021, 3995 \u2013 FRAND-Lizenzwilligkeit) anzuschlie\u00dfen, die besagt:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Wenn aber diese Patentbenutzer wirklich lizenzwillig sind, so werden sie sich weiterer, \u00fcber die bereits begangenen und andauernden Benutzungshandlungen hinausgehenden rechtswidriger Eingriffe in die eigentums\u00e4hnlich gesch\u00fctzten Rechtspositionen der Patentinhaber enthalten. Oder anders ausgedr\u00fcckt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 &#8211; Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 &#8211; FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 &#8211; KRZ 35\/17 &#8211; FRAND-Einwand II; z.B. LG M\u00fcnchen I GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026\/19 bei juris) angesehen werden. Mithin kann von dem Patentbenutzer auch gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erkl\u00e4rt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird.\u201c<\/li>\n<li>Ausgehend von den ma\u00dfgeblichen Huawei\/ZTE-Kriterien des EUGH ist weder die Erkl\u00e4rung einer qualifizierten Lizenzbereitschaft noch die anlasslose \u00c4u\u00dferung erforderlich, keine ASI beantragen zu wollen. Auch wenn die Vorgehensweise mittels einer ASI (und darauf folgenden AASI, AAASIs usw.) erst innerhalb der letzten beiden Jahre, virulent wurde und somit von der EUGH-Entscheidung noch nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte, besteht vorliegend kein Anlass, die Anforderungen an die Lizenzbereitschaft deshalb zu modifizieren.<\/li>\n<li>Aus der Beziehung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, welche gepr\u00e4gt ist von einer beiderseitigen Mitwirkung am Abschluss eines Lizenzvertrages ohne Verz\u00f6gerung und ohne selbst herbeigef\u00fchrte Hindernisse, folgt allenfalls, dass der Lizenzsucher bei gezielter Nachfrage verpflichtet ist, sich zu erkl\u00e4ren, ob er beabsichtigt, eine ASI zu beantragen. Die daraufhin erfolgende Antwort verdeutlicht dem Patentinhaber, wie sehr dem Lizenzsucher tats\u00e4chlich an einer Lizenznahme gelegen ist oder ob er beabsichtigt, die konstruktiven und nach Treu und Glauben zu f\u00fchrenden Verhandlungen zu verz\u00f6gern oder gar in erheblichem Ma\u00dfe zu torpedieren.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt. Es ist aus der zur Akte gereichten umfangreichen Korrespondenz nicht zu erkennen, dass die XXX Nachfragen zur m\u00f6glichen Beantragung einer ASI gestellt hat. Hinzukommt, dass ein solcher ASI-Antrag in der streitgegenst\u00e4ndlichen Konstellation innerhalb der Vorgaben der EuGVVO zu behandeln ist, die eine ASI grunds\u00e4tzlich f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet, wenn\/da durch eine solche Entscheidung in die Zust\u00e4ndigkeit eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts eingegriffen w\u00fcrde. Somit wird der SEP-Inhaber bereits \u00fcber diese Regelung gesch\u00fctzt und ben\u00f6tigt keinen zus\u00e4tzlichen Schutz seiner marktbeherrschenden Position, indem man einem SEP-Benutzer aufgrund des ASI-Antrages die Lizenzbereitschaft absprechen wollte und der SEP-Inhaber aufgrund dessen ungehindert seine Rechte durchsetzen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAus der Verhandlungshistorie bis hin zum Abschluss eines zweiseitigen NDAs zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX ergibt sich nicht, dass XXX von der Bereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrages abger\u00fcckt ist.<\/li>\n<li>Hierzu hat selbst die Kl\u00e4gerin die grunds\u00e4tzliche Auffassung vertreten, dass es schon nicht \u00fcblich sei, w\u00e4hrend internationaler Lizenzverhandlungen, aber au\u00dferhalb eines Gerichtsverfahrens Parallellizenzvertr\u00e4ge vorzulegen (vgl. Bl 15 SdBI; ES-Kart 6). Es erscheint zumindest widerspr\u00fcchlich, wenn sich die Kl\u00e4gerin vor der Kammer darauf beruft, dass sich aus diesem Verhandlungsablauf Konsequenzen zum Nachteil von XXX ergeben sollen. Im \u00dcbrigen hat eine Weigerung eines Benutzers, ein angemessenes Geheimhaltungsabkommen abzuschlie\u00dfen lediglich Auswirkungen auf die vom SEP-Inhaber zu erf\u00fcllende Darlegungslast, wenn er die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit seines Angebots aufzeigen will. Denn ohne ein solches Abkommen d\u00fcrfen diese Ausf\u00fchrungen weniger konkret ausfallen, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen d\u00fcrfen anonymisiert oder ganz weggelassen werden (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154\/15, beck-online, Rn. 322).<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich aus den konkret f\u00fcr den Ablauf der NDA-Verhandlungen aufgezeigten Zeitabl\u00e4ufen (vgl. Anlagen GR\u00dc 37, ES-Kart 34 ff.; S. 130 Replik). Der Kl\u00e4gerin mag zuzugeben sein, dass es mithin zu Abst\u00e4nden in der Korrespondenz von ein bis drei Monaten gekommen ist. Indes gereicht dies der Beklagten nicht zum Nachteil. Denn es ist einerseits zu ber\u00fccksichtigen, dass die gesamte Kommunikation seit dem Jahr 2018 nicht stetig von z\u00fcgigem Austausch gepr\u00e4gt war. Andererseits waren die Parteien w\u00e4hrend der \u201eUnterbrechungen\u201c jedenfalls anderweitig im Austausch, sodass nur deshalb, weil ein Diskussionspunkt zeitweise nicht aufgegriffen wird, dies der Lizenzbereitschaft der Beklagten nicht entgegensteht. Im \u00dcbrigen ist es jedenfalls zwischenzeitlich zum Abschluss eines NDA zwischen XXX und der Kl\u00e4gerin gekommen, sodass die Kl\u00e4gerin nunmehr am vollst\u00e4ndigen Vortrag nicht mehr gehindert w\u00e4re und jedenfalls dadurch \u2013 sofern es bis dahin anders gewesen w\u00e4re \u2013 die Lizenzverhandlungen gef\u00f6rdert wurden.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSelbst wenn man schon auf der Ebene der Lizenzbitte das Gegenangebot des Benutzers heranziehen w\u00fcrde, w\u00e4re dieses vorliegend allenfalls ein weiterer Anhaltspunkt f\u00fcr die Lizenzbereitschaft XXX. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob dieses im Einzelnen FRAND-Kriterien entspricht (vgl. FRAND II, Rn. 102), l\u00e4sst es jedenfalls eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Angebot von XXX erkennen. So steht zwischen den Parteien au\u00dfer Frage, dass eine Pauschalzahlung als Ausgleich f\u00fcr die Vergangenheit grunds\u00e4tzlich vereinbart werden kann. Soweit XXX diese mit USD XXX beziffert hat, findet diese Summe St\u00fctze in den ebenfalls von XXX zur Verf\u00fcgung gestellten Sales-Informationen. Unbeschadet dessen, ob die zun\u00e4chst mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 (Anlagen GR\u00dc 21, GR\u00dc 22) \u00fcbermittelten Angaben ausreichend waren, hat sich XXX jedenfalls nach einer weiteren Erg\u00e4nzung aus M\u00e4rz 2021 in der Lage gesehen, diesen Betrag zu verifizieren (Anlage ES-Kart 35, Bl. 347). Eine inhaltliche Bewertung des Ergebnisses dieser Verifizierung hat auf der Stufe der Lizenzbitte zu unterbleiben. Entscheidend ist, dass die angebotene Zahlung nachvollziehbar (geworden) ist. Gleiches gilt f\u00fcr die H\u00f6he der angebotenen Lizenzgeb\u00fchr. Sp\u00e4testens mit Vorlage des XXX-Gutachtens aus Mitte Februar 2021 (Anlage GR\u00dc 70) hat XXX auch hier einen fundierten Begr\u00fcndungsansatz geliefert, wobei es wie schon zuvor keine Frage der Lizenzbitte ist, ob die Geb\u00fchrenh\u00f6he FRAND-gem\u00e4\u00df ist. Deshalb steht der Bewertung des Gegenangebots als nicht offensichtlich un-FRAND nicht entgegen, dass die seitens XXX angebotene Pauschalzahlung f\u00fcr die Vergangenheit im Lizenzangebot aus November 2021 mit USD XXX angesetzt wurde (vgl. Bl. 313 Duplik). Denn bei der Frage der offensichtlichen FRAND-Widrigkeit des Gegenangebots ist nur in den Blick zu nehmen, ob es in sich schl\u00fcssig und nachvollziehbar ist.<\/li>\n<li>\n1.3.<br \/>\nIn der \u00dcbermittlung des Standardlizenzvertrages in der letztmalig im M\u00e4rz 2021 aktualisierten Fassung (Anlage ES-Kart 35) ist aufgrund des objektiven Erkl\u00e4rungswertes eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen. Inhaltlich entspricht das Angebot jedoch nicht den FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>1.3.1.<br \/>\nIn formeller Hinsicht ist das Lizenzangebot wirksam und rechtsverbindlich abgegeben worden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas vom Patentinhaber zu unterbreitende Lizenzangebot hat bestimmten Kriterien zu entsprechen, um eine valide Grundlage f\u00fcr Lizenzverhandlungen darstellen zu k\u00f6nnen. Es muss schriftlich erfolgen und es muss hinreichend konkret sein, was meint, dass Regelungen zur Lizenzgeb\u00fchr, deren Berechnungsgrundlagen und der Art und Weise der Berechnung enthalten sind. Zudem sind all diejenigen Regelungen einzubeziehen, die \u00fcblicherweise Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 203 m.w.N.). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass es sich um ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. \u00a7 145 BGB handelt, das durch blo\u00dfe Willensbekundung des Lizenznehmers angenommen werden kann. Mithin ist nicht erforderlich, dass bereits eine Unterschrift des Lizenzgebers vorhanden ist (vgl. LG Mannheim Urt. v. 4. M\u00e4rz 2016 \u2013 7 O 96\/14, BeckRS 2016, 06527, beck-online).<\/li>\n<li>Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND h\u00e4lt. Der Patentinhaber hat also konkret darzutun, weshalb er glaubt, dass die in sein Angebot aufgenommenen Verg\u00fctungsparameter (Bezugsgr\u00f6\u00dfe, Lizenzsatz) und die sich daraus ergebende Lizenzverg\u00fctung zu einer f\u00fcr den Lizenzsucher nicht-diskriminierenden und nicht ausbeutenden Benutzungsgeb\u00fchr f\u00fchren. Dahingehender Angaben bedarf es nicht zuletzt deshalb, weil f\u00fcr den Lizenzsucher nur in Kenntnis der die bisherige Lizenzierungspraxis betreffenden Umst\u00e4nde eine sinnvolle Diskussion des ihm unterbreiteten Lizenzangebots im Hinblick auf seine FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit m\u00f6glich ist. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 241 \u2013 Improving Handovers).<\/li>\n<li>Entspricht das Lizenzangebot einem in der Vertragspraxis des SEP-Inhabers ausschlie\u00dflich gelebten und von Dritten akzeptierten Standardlizenzprogramm, wird es regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgen, zur Durchsetzung des Lizenzprogramms auszuf\u00fchren und auf die \u00dcbereinstimmung des Lizenzangebots mit dem Standardlizenzvertrag zu verweisen. Hat der SEP-Inhaber hingegen Drittlizenzvertr\u00e4ge mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen abgeschlossen, wird er regelm\u00e4\u00dfig zumindest jeweils den Inhalt der wesentlichen Lizenzvertragsbedingungen jener Vertr\u00e4ge in einem hinreichend belastbaren Ma\u00dfe so darzulegen und zu erl\u00e4utern haben, dass der Lizenzsucher entnehmen kann, ob, gegebenenfalls inwieweit, und aus welchen Sachgr\u00fcnden er wirtschaftlich ungleichen Konditionen ausgesetzt ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 \u2013 Datenpaketverarbeitung).<\/li>\n<li>Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumst\u00e4nde noch kein Bedarf an konkreteren Erl\u00e4uterungen zur Art und Weise der Berechnung besteht, kann dieser aber im Laufe eines Gerichtsverfahrens entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls nun s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 19, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben d\u00fcrfen sich freilich nicht zu den urspr\u00fcnglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nVorliegend ist die Darlegung zur Art und Weise der Berechnung in hinreichender Weise erfolgt.<\/li>\n<li>Es bedarf an dieser Stelle noch keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, ob die rund 200 geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge als substantiierter Parteivortrag zur Art und Weise der Berechnung herangezogen werden k\u00f6nnen. Denn in jedem Fall erh\u00e4lt ein Lizenzsucher wie XXX zumindest \u00fcber die Homepage von XXX und die dort ver\u00f6ffentlichen White Paper umfassende Informationen zur Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr (vgl. Anlagen ES 1e) und kann nachvollziehen, wie XXX ihre Geb\u00fchren bemessen und strukturiert hat. Da kein Erfordernis besteht, dass die Erl\u00e4uterungen zur Berechnungsgrundlage Teil des Lizenzangebots sind, bestehen keine Bedenken, dass sie separat auf der Website zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Es handelt sich hierbei, wie kammerbekannt ist \u2013 um eine g\u00e4ngige Vorgehensweise von Patentpools, die regelm\u00e4\u00dfig ihr Lizenzprogramm umfassend auf ihrer Website pr\u00e4sentieren sowie Hintergrundinformationen zur Verf\u00fcgung stellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die H\u00f6he der erl\u00e4uterten Geb\u00fchren tats\u00e4chlich angemessen ist. Denn dem eher formellen Kriterium der Darlegung der Art und Weise der Berechnung ist schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Lizenzsucher die Berechnungsgrundlagen zumindest nachvollziehen kann.<\/li>\n<li>Danach war es der Beklagten m\u00f6glich, das Zustandekommen der Lizenzgeb\u00fchren nachzuvollziehen. Ihr lag das White Paper vor und war der Internetauftritt von XXX bekannt. An der inhaltlichen Nachvollziehbarkeit hat die Beklagte keine Kritik ge\u00fcbt. Hiervon zu unterscheiden ist die Kritik der Beklagten, dass die Kl\u00e4gerin die Lizenzstruktur nicht erl\u00e4utert habe. Denn dies f\u00fchrt die Beklagte im Zusammenhang der Nachvollziehbarkeit einzelner Regelungen an und um diese inhaltlich bewerten zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>1.3.2<br \/>\nDas Lizenzangebot von XXX vom 21. Oktober 2020, in der jeweils aktualisierten Fassung vom 6. November 2020 und 25. M\u00e4rz 2021 (vgl. Anlage ES-Kart 14 ff.; ES-Kart 35) gen\u00fcgt FRAND-Grunds\u00e4tzen nicht.<\/li>\n<li>Es ist, was die Beklagte hier ausschlie\u00dflich geltend macht, nicht fair und angemessen. Der gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Lizenzangebots von der Beklagten angef\u00fchrte Umstand, dass von dem Lizenzangebot eine erhebliche Anzahl bereits lizenzierter Patente umfasst sind und die hierf\u00fcr vorgesehene Ausgleichsregelung ist nicht fair und angemessen und zwar sowohl nach einer nur summarischen Pr\u00fcfung des FRAND-Angebotes im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle (so LG Mannheim, WuW 2016, 86, Rn. 221) als auch nach einer tatrichterlichen Feststellung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit eines Angebots, wobei zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum besteht (so OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, juris, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 \u2013 6 U 55\/16, juris, Rn. 30 \u2013 Dekodiervorrichtung).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, juris, Rn. 15). Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung liegt nicht vor, wenn der SEP-Inhaber Vertragsbedingungen anbietet, die auch ohne seine marktbeherrschende Stellung zustande gekommen w\u00e4ren (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, juris, Rn. 305). Dar\u00fcber hinaus kann sich ein Angebot des Lizenzgebers insbesondere dann als unfair\/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/ L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff\/Kerstin\/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 258). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 263). Gleicherma\u00dfen kann ein Marktmissbrauch aus solchen Vertragsbedingungen resultieren, die die Hauptleistungspflichten des SEP-Benutzers betreffen und der Angemessenheitspr\u00fcfung unterliegen. Wenn gerade aufgrund der marktbeherrschenden Stellung ein Vertrag mit der in Streit stehenden Bedingung zustande gekommen ist, die andernfalls unter normalen Marktgegebenheiten so nicht vereinbart worden w\u00e4re, liegt darin ein Missbrauch.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nGemessen an den vorstehend geschilderten Grunds\u00e4tzen ist das in dem Standardlizenzvertrag vorgelegte Angebot ausbeuterisch.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nSo bestehen bereits erhebliche Zweifel an einer Ausbeutungsfreiheit, wenn ein Lizenzangebot eine nicht nur unerhebliche Anzahl von Patenten umfasst, f\u00fcr welche der Lizenzsucher bereits eine Lizenz h\u00e4lt. Denn insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Lizenzsucher zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gezwungen wird, wof\u00fcr aus rechtlichen und auch sonstigen Gr\u00fcnden kein Anlass besteht, da ihm eine Benutzungserlaubnis durch eine anderweitige Lizenz bereits einger\u00e4umt wurde.<\/li>\n<li>Jedoch auch dann, wenn man eine Aufnahme von Patenten in das Lizenzangebot, f\u00fcr welche der Lizenzsucher bereits lizenziert ist, unter gewissen Umst\u00e4nden aufgrund der gegebenen Umst\u00e4nde als unausweichlich erachtet, sind jedenfalls die von der Kl\u00e4gerin bzw. XXX vorgesehenen Regelungen zur Ausgleichung von doppelten Lizenzgeb\u00fchren, die die Beklagte schon aufgrund von mit anderen Lizenzgebern oder Patentpools geschlossener Lizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr teils dieselben Patente zahlt, nicht angemessen.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nCharakteristisch f\u00fcr die Kategorie des Ausbeutungsmissbrauchs ist das Streben nach \u00f6konomischen Vorteilen durch eine Beeintr\u00e4chtigung der Interessen von Handelspartnern und Verbrauchern. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist dabei ein potentieller Zustand wirksamen Wettbewerbs; der EuGH stellt darauf ab, ob sich ein Marktbeherrscher gesch\u00e4ftliche Vorteile verschaffen konnte, \u201edie er bei einem normalen und hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten h\u00e4tte\u201c. Hierf\u00fcr wird er h\u00e4ufig, wenn auch nicht begriffsnotwendig, seine aus der Marktbeherrschung resultierende Wirtschaftsmacht als Instrument einsetzen, denn die unmittelbarste Manifestation monopolistischer Macht ist die schlichte Ausbeutung der Abh\u00e4ngigkeit von Marktpartnern. Entscheidender Aspekt dieser Missbrauchskategorie ist die Sch\u00e4digung eines Vertragspartners bzw. der Verbraucher. Insoweit sind Benachteiligungen von Handelspartnern oder Verbrauchern, ohne gleichzeitige Auswirkung auf die Handlungsm\u00f6glichkeiten von Konkurrenten der Standardtypus des Ausbeutungsmissbrauchs. Solche isolierten Sch\u00e4digungen nicht-konkurrierender Marktteilnehmer resultieren zum einen aus dem Erzwingen unangemessener Gesch\u00e4ftsbedingungen in vertikalen Vertragsverh\u00e4ltnissen, zum anderen aus willk\u00fcrlichen Leistungsbeschr\u00e4nkungen (Grabitz\/Hilf\/Nettesheim\/Jung, 73. EL Mai 2021, AEUV, Art. 102, Rn. 166 ff.).<\/li>\n<li>Ausbeuterisch verh\u00e4lt sich ein marktbeherrschendes Unternehmen daher dann, wenn Vertragskonditionen vereinbart werden, die den Vertragspartner grob benachteiligen (vgl. M\u00fcKo WettbR\/Eilmansberger\/Bien, 3. Aufl. 2020, AEUV, Art. 102 Rn. 392). Ebenso wie \u00fcberh\u00f6hte Preise k\u00f6nnen dabei auch sonstige Vertragsbedingungen Handelspartner unangemessen benachteiligen und damit einen Fall des Ausbeutungsmissbrauchs darstellen. Auf die Aus\u00fcbung zus\u00e4tzlichen Drucks kommt es dabei nicht an. Allein die wirtschaftliche \u00dcbermacht des Marktbeherrschers bewirkt den Zwang (Paschke\/Berlit\/Meyer\/Kr\u00f6ner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, AEUV, Art. 102, beck-online, Rn. 26). Erfasst von dieser in Art. 102 S. 2 lit. a ausformulierten Missbrauchsvariante sind alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, die den wirtschaftlichen Wert der Gesch\u00e4ftsbeziehung beeinflussen. F\u00fcr die Beurteilung ihrer Unangemessenheit gelten sinngem\u00e4\u00df dieselben Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr den Preismissbrauch. Unangemessen sind in jedem Fall offensichtlich \u201eunbillig[e]\u201c Vertragsbedingungen (Grabitz\/Hilf\/Nettesheim\/Jung, a.a.O., Art. 102, Rn. 175) bzw. solche, wonach Kosten in einem offensichtlichen Missverh\u00e4ltnis zur Leistungserbringung stehen. Regelm\u00e4\u00dfig ist eine Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall unerl\u00e4sslich. Orientierung gibt dabei ein Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Er verbietet einem Marktbeherrscher nicht nur die Verfolgung eines grunds\u00e4tzlich legitimen unternehmerischen Zwecks mit unlauteren Mitteln, sondern dar\u00fcber hinaus auch alles, was den Vertragspartner in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit mehr als erforderlich einschr\u00e4nkt. Es darf also zur Zweckerreichung kein f\u00fcr den Vertragspartner milderes Mittel zur Verf\u00fcgung stehen (Immenga\/Mestm\u00e4cker\/Fuchs, 6. Aufl. 2019, AEUV, Art. 102, Rn. 186). Missbr\u00e4uchlich kann daher die Forderung nach Durchf\u00fchrung einer Vertragsklausel sein, wenn sie \u00fcber das hinausgeht, was die Parteien vern\u00fcnftigerweise von diesem Vertrag erwarten durften (Grabitz\/Hilf\/Nettesheim\/Jung, a.a.O., Art. 102, Rn. 175). Die Missbr\u00e4uchlichkeit entf\u00e4llt insbesondere nicht deshalb, weil die unangemessenen Preise oder sonstigen Gesch\u00e4ftsbedingungen von den Handelspartnern ohne Weiteres akzeptiert werden (Paschke\/Berlit\/Meyer\/Kr\u00f6ner, a.a.O., Art. 102, beck-online, Rn. 26).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Poollizenzangebot generell Regelungen vorsehen muss, welche der Gefahr einer Doppellizenzierung begegnen, kann vorliegend jedenfalls festgestellt werden, dass die Beklagte bereits f\u00fcr einen Teil der im Angebot von XXX enthaltenen Patent \u00fcber eine Lizenz verf\u00fcgt, so dass es auf die Frage der Notwendigkeit einer abstrakten Regelung vorliegend nicht ankommt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Beklagte bzw. XXX im Jahr 2018, genauer am 12. Dezember 2018 einen Lizenzvertrag mit XXX abgeschlossen hat. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen, eine entsprechende Lizenzvereinbarung Ende 2018 abgeschlossen zu haben. In der Replik der Kl\u00e4gerin vom 28. Mai 2021 hat diesen Umstand nicht bestritten, sondern lediglich auf Seite 93 mit einem Klammerzusatz \u201e(nach eigenem Bekunden)\u201c deutlich gemacht, dass hier\u00fcber naturgem\u00e4\u00df keine eigenen Erkenntnisse vorliegen. Zweifel an der Richtigkeit des urspr\u00fcnglichen Vortrags der Beklagten wurden jedoch nicht ge\u00e4u\u00dfert. Erst mit Schriftsatz vom 7. September 2021 auf Seite 25 macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die Beklagte keine Nachweise f\u00fcr den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages sowie die Zahlung der dort geforderten Lizenzgeb\u00fchren vorgelegt habe und tr\u00e4gt vor, dass sie an ihrem Bestreiten mit Nichtwissen festhalte, worauf es aber letztlich nicht ankomme, da ihr Angebot auch dann FRAND-Grunds\u00e4tzen entspreche, wenn ein entsprechender Lizenzvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagte hat dies zum Anlass genommen mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 auf Seite 34 den Abschluss eines Lizenzvertrages mit XXX zu verdeutlichen, indem als Anlage GR\u00dc 111 eine Best\u00e4tigung von XXX vorgelegt wurde, wonach XXX seit Ende 2018 Lizenznehmern ist. Ferner wurde die erste und letzte Seite des Lizenzvertrages (Anlage GR\u00dc 112) vorgelegt und eine weitere Best\u00e4tigung von XXX vom 8. Oktober 2021 (Anlage GR\u00dc 113). Soweit die Kl\u00e4gerin mit insoweit nachgelassenem Schriftsatz vom 12. November 2021 den Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit Nichtwissen bestreitet, bleibt dies ohne Erfolg. Die Kl\u00e4gerin bem\u00e4ngelt in diesem Zusammenhang, dass nicht der gesamte Lizenzvertrag vorgelegt wurde, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen, da der XXX wie auch XXX Lizenzsuchern einen Standardlizenzvertrag zur Verf\u00fcgung stellen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch XXX einen solchen abgeschlossen hat. Auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass kein Nachweis \u00fcber die Erf\u00fcllung der Lizenzgeb\u00fchrenverpflichtung vorgelegt worden sei, verhilft nicht zum Erfolg, da die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren das Innenverh\u00e4ltnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, jedoch die Wirksamkeit eines Lizenzvertrages zun\u00e4chst nicht ber\u00fchrt. Auch das Bestreiten einer wirksamen Unterschriftsleistung durch XXX ist ohne Relevanz. Die Vertretungsbefugnis von XXX ist von der Kl\u00e4gerin in den jahrelangen Verhandlungen nie in Zweifel gezogen worden, so dass sie mit diesem Einwand jetzt nicht geh\u00f6rt werden kann.<\/li>\n<li>Der Abschluss eines Lizenzvertrages mit XXX hat zur Folge, dass XXX im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber eine Lizenz verf\u00fcgt, welche XXX % derjenigen Patente umfasst, welche Gegenstand des Lizenzangebotes von XXX sind, mithin eine nicht nur unerhebliche Anzahl. Es bedarf hierzu keiner Entscheidung, ob f\u00fcr die Bemessung der relevanten Schnittmenge nur auf diejenigen Patente abzustellen ist, die den Lizenznehmer konkret betreffen, und daher solche nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, die Geltung in Regionen haben (wie hier die XXX und XXX), in denen der Lizenznehmer nicht t\u00e4tig ist. Gegen diese Differenzierung spricht zwar schon, dass auf Seiten der Lizensierung auch nicht eingestellt wird, welches Schutzrecht in welchem Geltungsbereich benutzt wird und nicht ben\u00f6tigte Regionen aus dem Lizenzangebot ausgenommen werden. Aber selbst nach der von der Kl\u00e4gerin vertretenen engsten Betrachtung verbleibt vorliegend eine Schnittmenge nach Angaben der Kl\u00e4gerin von rund XXX %. Dies ist weiterhin eine beachtenswerte Gr\u00f6\u00dfe, die eine entsprechende Ausgleichsregelung zwingend erforderlich macht.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nEs bedarf vorliegend auch keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, ob der Anfall von doppelten Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr sowohl im XXX als auch im XXX-Pool enthaltene HEVC-Schutzrechte mit der Ansicht der Beklagten schon deshalb ausbeuterisch ist, weil diese Situation vergleichbar w\u00e4re mit derjenigen, wenn ein Schutzrecht auf einen Erwerber \u00fcbertragen wird und dieser an die bisherige Lizensierungspraxis gebunden ist (vgl. hierzu OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6098 \u2013 Improving Handovers). Denn selbst wenn man einem Lizenzgeber aufgrund seiner wettbewerblichen Freiheit zugesteht in den streitgegenst\u00e4ndlichen HEVC XXX Pool zu wechseln und im Vergleich zu einer etablierten Lizensierungspraxis nunmehr andere, namentlich h\u00f6here, Lizenzgeb\u00fchren zu verlangen, ist vorliegend mit Blick auf den HEVC XXX Standardlizenzvertrag jedenfalls keine FRAND-gem\u00e4\u00dfe Lizenzierungspraxis, zu welcher ein wechselnder Lizenzgeber \u00fcbergehen k\u00f6nnte, festzustellen. Die Vertragsregelungen des HEVC-Pools von XXX, die ein Doppellizenzgeber aufgrund ihres Charakters als Standardlizenzvertrag einem neuen Lizenznehmer anbieten w\u00fcrde, gen\u00fcgen n\u00e4mlich nicht den Anforderungen an die Missbrauchsfreiheit.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nDenn ein marktbeherrschendes Unternehmen \u2013 vermittelt \u00fcber einen Patentpool \u2013 darf Doppellizensierungen nicht sehenden Auges hinnehmen, ohne einen hinreichenden Ausgleichsmechanismus in seinen Vertr\u00e4gen oder diese begleitenden Nebenabreden verbindlich vorgesehen zu haben. Zwar ist nicht grunds\u00e4tzlich jede unausgewogene Vertragsklausel geeignet, einen Missbrauchstatbestand zu begr\u00fcnden, weil sie den Vertragspartner nicht allesamt in der gleichen Weise zu benachteiligen geeignet sind. Dies gilt insbesondere f\u00fcr solche Vertragsbedingungen, die nicht die Hauptleistungspflichten der Parteien regeln, sondern vorwiegend prozessuale Fragestellungen und Nebenbereiche betreffen (Gerichtsstandklausel, Rechtswahl). Da der hier streitige Umgang mit Doppellizensierungen aber die vertraglichen Hauptleistungspflichten betrifft, weil er sich zwangsl\u00e4ufig auf die H\u00f6he der geschuldeten Lizenzgeb\u00fchr auswirkt und unmittelbare Gegenleistung f\u00fcr die gew\u00e4hrte Benutzung der Schutzrechte ist, unterliegt er der Missbrauchspr\u00fcfung.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDem Doppellizenznehmer muss daher eine verbindliche, das hei\u00dft den Lizenzgeber schon einseitig verpflichtende Regelung bereitgestellt werden, anhand derer er erkennen kann, auf welcher Berechnungsgrundlage und in ann\u00e4hernd welcher H\u00f6he er eine Erstattung doppelt gezahlter Lizenzgeb\u00fchren erhalten wird.<\/li>\n<li>Ein Lizenznehmer, der bereit ist, eine Poollizenz \u00fcber einen Technologie-Standard einzugehen, kann erwarten, dass eine vertragliche Regelung angeboten wird, welche alle f\u00fcr das k\u00fcnftige Vertragsverh\u00e4ltnis relevanten Fragestellungen abdeckt. Es muss daher im Lizenzvertrag eine Regelung vorgesehen werden, die im Falle einer Doppellizenzierung zum Tragen kommt. Denn \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien auch grunds\u00e4tzlich Einigkeit besteht \u2013 schon anderweitig einlizensierte Schutzrechte m\u00fcssen jedenfalls dann in einem Lizenzvertrag ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Schnittmenge nicht vernachl\u00e4ssigenswert klein ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 276). Es entspricht daher dem ureigenen Interesse eines sich an kartellrechtliche Vorgaben haltenden Lizenzgebers, eine Ausgleichsregelung zumindest vorsorglich in sein Vertragswerk aufzunehmen, um dem Fall einer Doppellizensierung begegnen zu k\u00f6nnen. Es darf, abgesehen von der Anzeige und ggf. dem Nachweis einer bestehenden Doppellizensierung, nicht die Aufgabe und alleinige Angelegenheit des einzelnen Lizenznehmers sein, an jeden doppellizensierenden Lizenzgeber heranzutreten, um mit ihnen eine Regelung \u00fcber den Ausgleich von Doppelzahlungen zu finden, w\u00e4hrend der Lizenzvertrag als solches mit einem Patentpool geschlossen wurde. Denn hierdurch entledigt sich ein Poollizenzgeber, der seine FRAND-Obliegenheiten grunds\u00e4tzlich durch einen Pool erf\u00fcllen will, wiederum eines Teils seiner kartellrechtlichen Pflichten und w\u00e4lzt sie auf den Lizenznehmer ab. Es geh\u00f6rt sodann zu dessen Risikosph\u00e4re, ob er tats\u00e4chlich einen Zahlungsausgleich f\u00fcr doppelte Lizenzgeb\u00fchren erh\u00e4lt und daf\u00fcr eine weitere Vertragsbeziehung mit einem Dritten eingeht, wozu er durch den Pool faktisch gedr\u00e4ngt wird, weil es andernfalls zu \u00fcberhaupt keinem Ausgleich zugunsten des Lizenznehmers k\u00e4me.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDie von XXX angebotene Doppellizensierungsvorgehensweise wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Jegliches Erstattungsrisiko wird auf den Lizenznehmer abgew\u00e4lzt.<\/li>\n<li>Formellen Bedenken unterliegt noch nicht, dass eine Ausgleichsregelung nicht in demselben Dokument wie die eigentliche Lizensierung enthalten w\u00e4re. Denn die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer darf in mehreren selbst\u00e4ndigen Dokumenten oder auch m\u00fcndlich erfolgen, sofern ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen mehreren Vereinbarungen besteht (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 524).<\/li>\n<li>Losgel\u00f6st von einer vorsorglichen Regelung zur Doppellizensierung besteht vorliegend ein konkretes Bed\u00fcrfnis an einer Ausgleichsklausel, weil eine nicht unerhebliche \u00dcberschneidung mit den \u00fcber den XXXHEVC-Pool lizensierten Schutzrechten im Verh\u00e4ltnis zum XXX Pool vorliegt, was eingangs ausgef\u00fchrt wurde.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag von XXX selbst ist unstreitig keinerlei Regelung zu doppelten Lizenzzahlungen enthalten. Aber auch au\u00dferhalb dessen ist kein vereinheitlichter und \u00fcbersichtlicher Ausgleichsmechanismus vorhanden, der im Sinne einer Nebenabrede den Lizenzvertrag erg\u00e4nzen k\u00f6nnte. Dass diese Problematik XXX gleichwohl bekannt ist, zeigen die zur Duplicate Royalty sowie XXX eingereichten Dokumente. Auf dem Merkblatt von XXX zur Duplicate Royalty Policy (Anlage GR\u00dc 75) werden Duplicate Royalties definiert wie folgt:<br \/>\n\u201e[\u2026] duplicate Royalties are that portion of actual net royalty collections apportioned and distributed to all Licensors based on their respective patent portfolios [\u2026].\u201c<br \/>\nF\u00fcr diese ergeben sich die im Tatbestand eingeblendeten drei verschiedenen Erstattungsm\u00f6glichkeiten. Die genannten Arten der R\u00fcckerstattung sehen vor:<br \/>\n&#8211; entweder eine Nettoverteilung, die der Lizenzgeber aus dem HEVC Pool oder<br \/>\n&#8211; einem anderen Pool\/Lizenzprogramm erh\u00e4lt oder<br \/>\n&#8211; aufgrund einer separaten Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer.<\/li>\n<li>Das bedeutet f\u00fcr den Lizenznehmer, dass allenfalls eine nachtr\u00e4gliche Ausgleichszahlung stattfinden wird. Eine Ber\u00fccksichtigung bereits gezahlter Lizenzgeb\u00fchren direkt bei der Zahlung an XXX wird \u00fcberhaupt nicht er\u00f6rtert. Es fehlt au\u00dferdem eine Erkl\u00e4rung dazu, wie es zur Auswahl der einen oder anderen Erstattungsmethode kommt. Dies hat XXX gegen\u00fcber XXX schon au\u00dfergerichtlich moniert (vgl. Anlage GR\u00dc 15, E-Mail vom 30. September 2020) und es als Konsequenz f\u00fcr notwendig erachtet, selbst an die Doppellizenzgeber heranzutreten, um die H\u00f6he einer m\u00f6glichen R\u00fcckerstattung zu eruieren. Ein Lizenznehmer verf\u00fcgt \u00fcber keine Information, dass und wie er vor Vertragsschluss verl\u00e4sslich und verbindlich nachvollziehen k\u00f6nnte, welche Geb\u00fchrenbelastung (bzw. -entlastung) ihn treffen wird. Dies zeigt sich insbesondere auch an dem Step 2 des Implementierungsprozesses (vgl. Anlage GR\u00dc 76), wonach der Lizenzgeber \u00fcber die Art der R\u00fcckerstattung entscheiden soll. Es fehlt f\u00fcr den Lizenznehmer an jeglichen Hinweisen, anhand welcher objektiven Kriterien mit der Wahl welcher Abrechnungsmethode zu rechnen ist.<\/li>\n<li>Ferner geht aus dem Informationsblatt GR\u00dc 75 hervor, dass eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr doppelte Lizenzzahlungen \u00fcberhaupt nur nach einem Aktivwerden entweder des Lizenznehmers oder des Lizenzgebers, wenn er sich daf\u00fcr entscheidet (engl.: \u201eat licensor\u2019s election\u201c), erfolgen wird. Dies wird so in dem Dokument Anlage GR\u00dc76, welches den \u201eXXX\u201c erl\u00e4utert, wiederholt (vgl. Step 1 in dem im Tatbestand eingeblendeten Screenshot). Es bedarf eines Zugehens auf den Pool sowie einer Entscheidung des Lizenzgebers, dass der Poolverwalter Entsch\u00e4digungsleistungen \u00fcber die Zahlungen des Lizenznehmers steuern soll. Von sich aus ergreift der Pool keine Ma\u00dfnahmen, um Doppellizenzzahlungen auszugleichen.<\/li>\n<li>Die Gesamtschau des Standardlizenzvertrags mit dem Pool-Agreement f\u00fchrt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis der zuvor dargestellten Duplicate Royalties Problematik. In dem als Anlage ES-Kart 32 vorgelegten HEVC Agreement zwischen Lizenzgebern und Lizenzverwalterin findet sich in Ziff. XXX eine Klausel, welche die Problemstellung der Doppellizensierungen betrifft. Auszugsweise lautet es dort:<\/li>\n<li>X<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<\/li>\n<li>\nDanach sind die Lizenzgeber vertraglich angehalten, mit dem Lizenznehmer einen Ausgleich f\u00fcr doppelt gezahlte Lizenzgeb\u00fchren herbeizuf\u00fchren. Angef\u00fchrt werden als Abrechnungsmethoden wiederum die drei M\u00f6glichkeiten wie sie auch auf der Website des Pools zu ersehen sind. Kriterien daf\u00fcr, wie der Lizenzgeber seine Entscheidung trifft, finden sich auch dort keine.<\/li>\n<li>Dies gen\u00fcgt den Anforderungen an eine angemessene Regelung f\u00fcr den Lizenznehmer nicht. Es fehlen Hinweise, wie der Ausgleich durch die Lizenzgeber tats\u00e4chlich erfolgt. Allenfalls diese Informationen k\u00f6nnten hinreichend fundierten Aufschluss dar\u00fcber geben, ob faktisch eine einheitliche Handhabe erfolgt und eine etablierte Praxis f\u00fcr R\u00fcckerstattungen vorhanden und es damit f\u00fcr einen Lizenznehmer absehbar ist, welche Geb\u00fchrenlast ihn bei Abschluss eines Poollizenzvertrages treffen wird. Indes verbleibt es auch dann dabei, dass es einer zus\u00e4tzlichen vertraglichen Vereinbarung bedarf, und der Lizenznehmer selbst\u00e4ndig sein \u2013 offenbar unstreitig bestehendes \u2013 Recht auf anteilige R\u00fcckerstattung doppelt gezahlter Lizenzgeb\u00fchren geltend machen muss. Insoweit besteht ein erhebliches Prozessrisiko, sollte ein Lizenzgeber eine solche Vereinbarung nicht abschlie\u00dfen, oder nicht zahlen.<\/li>\n<li>Es gen\u00fcgt auch nicht, dass \u2013 worauf ebenfalls die Beklagte verweist \u2013 in Ziff. XXX des XXX vorgesehen ist, dass einzelne Patente nach der Vorgabe eines Lizenzgebers aus einem bestimmten Lizenzvertrag herausgenommen werden k\u00f6nnen. W\u00f6rtlich hei\u00dft es dort:<\/li>\n<li>X<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<\/li>\n<li>\nDiese Regelung zwischen Lizenzgeber und XXX zielt schon nicht auf die F\u00e4lle von Doppellizensierungen ab. Durch den Verweis auf die HEVC Lizenz (\u201ein accordance with the terms of a HEVC License\u201c) nimmt das XXX Bezug auf Ziff. XXX des Lizenzvertrages, wo das Licensed Patent wie folgt definiert wird:<\/li>\n<li>X<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<br \/>\nX<\/li>\n<li>In Ziff. XXX wiederum findet sich insbesondere die Regelung, dass solche Patente aus der Lizenz herausgenommen werden d\u00fcrfen, auf denen ein Rechtsstreit basiert. Dass aus anderen Gr\u00fcnden ebenfalls eine Herausnahme einzelner Patent aus dem Lizenzvertrag vorgenommen werden d\u00fcrfte, ist hingegen nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Selbst wenn sich aber ein Lizenzsucher auf diese Vertragsklausel berufen und daraus einen Anspruch auf eine solche Ausschlie\u00dfung herleiten k\u00f6nnte \u2013 im Sinne eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\u2013 und diese Klausel nicht nur unter der Bedingung der Ziff. XXX des Standardlizenzvertrages zur Anwendung kommt (vgl. Triplik, S. 24), w\u00e4re wiederum ein (unter Umst\u00e4nden streitiges gerichtliches) T\u00e4tigwerden erforderlich, ehe der Lizenznehmer eine Erstattung doppelt gezahlter Geb\u00fchren erhalten w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Das vorgeschlagene Regelungskonstrukt unterliegt daher nicht allein wegen der Ungewissheit \u00fcber die H\u00f6he des Ausgleichs als solchen der Kritik, sondern bereits wegen des Verweis\u2018 auf einen Dritten, dessen Verhalten an keine konkreten objektiven Kriterien gebunden ist. Daher bleibt die Regelung zum Ausgleich auch dann ausbeuterisch, wenn die in der Drittvereinbarung festgelegte Geb\u00fchrenh\u00f6he f\u00fcr sich genommen nicht zu beanstanden w\u00e4re. F\u00fcr eine wirksame und angemessene Klausel zur R\u00fcckerstattung von Doppellizenzgeb\u00fchren kommt es deshalb an dieser Stelle nicht darauf an, welcher Berechnungsmechanismus im Einzelnen zu welcher konkreten H\u00f6he des Ausgleichs f\u00fchrt. Denn zul\u00e4ssigerweise liegen tats\u00e4chliche Umsatzzahlen, in Abh\u00e4ngigkeit von den Vertriebsgebieten, erst nach einem bestimmten Abrechnungszeitraum vor und k\u00f6nnen erst zu diesem Zeitpunkt nachtr\u00e4glich in eine Berechnung eingestellt werden. Die Berechnungsformel sowie diejenigen Parameter, die bereits bestimmbar sind \u2013 wozu auch der auf einen Lizenzgeber entfallende prozentuale Poolanteil an eingenommenen Lizenzgeb\u00fchren geh\u00f6rt \u2013, m\u00fcssen aber bereits zuvor benannt und kenntlich gemacht werden. Es muss f\u00fcr den Lizenznehmer deutlich sein, dass es sich nicht nur um eine pro forma Regelung handelt, sondern um eine wirksame Vorschrift, die zielgerichtet einer ansonsten drohenden systematischen Ausbeutung entgegenwirkt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 275). F\u00fcr einen Patentpool ist die Angabe der groben Berechnungsparameter auch m\u00f6glich und zumutbar. Er verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber die Kenntnis, wie gro\u00df der Anteil eines Lizenzgebers am Pool ist. Das ist jedenfalls dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin zu entnehmen. So \u00e4u\u00dfert sie beispielsweise bei der Behandlung der bilateralen Gegenangebote, dass die unterbreiteten Lizenzgeb\u00fchren untersetzt seien und unterhalb der Aussch\u00fcttung, die die Kl\u00e4gerin aus den Poollizenzen erh\u00e4lt, l\u00e4gen. Diese Aussage kann die Kl\u00e4gerin aber nur treffen, wenn ihr dieser Betrag, zumindest ungef\u00e4hr, bekannt ist. Ferner tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin in der Triplik vor, dass XXX \u00fcber ein wesentlich gr\u00f6\u00dferes Portfolio als XXX verf\u00fcgt, so dass jeder Lizenzgeber einen geringeren Prozentsatz der von XXX gezahlten Lizenzgeb\u00fchren erh\u00e4lt. Auch dies setzt eine Kenntnis \u00fcber die poolinterne Aufteilung voraus.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nDer angestrebte Umgang der Kl\u00e4gerin bzw. XXX mit den Doppellizensierungen ist sachlich nicht gerechtfertigt und f\u00fcr XXX nicht interessengerecht. Weder geschlossene Vergleichslizenzvertr\u00e4ge noch andere Gr\u00fcnde f\u00fchren zur Angemessenheit dieser Vertragsklausel.<\/li>\n<li>Das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens ist nicht als Ausbeutungsmissbrauch anzusehen, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Im Unterschied zu Art. 101 Abs. 3 AEUV kennt der Missbrauchstatbestand des Art. 102 AEUV zwar keinen ausdr\u00fccklichen gesetzlich geregelten Freistellungstatbestand. Seit einiger Zeit sind jedoch Bestrebungen erkennbar, im Wege der Auslegung einen objektiven Rechtfertigungstatbestand auch in das europ\u00e4ische Missbrauchsverbot zu integrieren. Dies ist im Ergebnis nichts anderes als eine Form der \u201etatbestandsimmanenten Interessenabw\u00e4gung\u201c, in deren Rahmen innerhalb des Merkmals der \u201emissbr\u00e4uchlichen Auslegung\u201c nach legitimen wirtschaftlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr die ansonsten missbr\u00e4uchliche Verhaltensweise gefragt wird (Immenga\/Mestm\u00e4cker\/Fuchs, a.a.O., Art. 102, Rn. 152). Grunds\u00e4tzlich schlie\u00dft der Missbrauch losgel\u00f6st von subjektiver Vorwerfbarkeit und orientiert am Prinzip der Wettbewerbsfreiheit begriffsnotwendig ein Unwerturteil im Sinne eines unangemessenen oder ungerechtfertigten Verhaltens mit ein. Der Marktbeherrscher muss aber auch gegen\u00fcber der Marktgegenseite seine wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten nutzen k\u00f6nnen, soweit besondere Gr\u00fcnde vorliegen und die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass sein Verhalten zum Schutz vorrangiger Interessen sachlich gerechtfertigt ist (M\u00fcKoEuWettbR\/Wolf, 3. Aufl. 2020, GWB, \u00a7 19, Rn. 125).<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\nVorrangig k\u00f6nnen Lizenzvertr\u00e4ge heranzuziehen sein, um den angemessenen Charakter von einzelnen Vertragsbedingungen zu belegen. Dazu gilt im Grundsatz, je mehr Vertr\u00e4ge geschlossen wurden, desto leichter k\u00f6nnen sie ein Indiz f\u00fcr die Angemessenheit bestimmter vertraglicher Regelungen sein. Denn eine ausreichende Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen kann eine Akzeptanz am Markt nachweisen und weitere Angaben zur Angemessenheit einer Vertragsklausel entbehrlich machen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137). Der R\u00fcckgriff auf bereits geschlossene Vergleichslizenzvertr\u00e4ge kommt demnach dem Lizenzgeber zugute, weil er trotz der ihm obliegenden Darlegungslast von weiterem Tatsachenvortrag befreit wird. Allerdings gen\u00fcgt zum Nachweis der Angemessenheit bestimmter Vertragsklauseln nicht schlechthin ein Verweis auf Parallellizenzvertr\u00e4ge. Vielmehr erfordert die Entstehung der Indizwirkung, dass es sich um inhaltlich identische Vertr\u00e4ge handelt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 123), die insbesondere denselben Produktmarkt betreffen. Diese Eingrenzung auf nur bestimmte geschlossene \u2013 inhaltlich relevante \u2013 Lizenzvertr\u00e4ge rechtfertigt sich aus dem f\u00fcr die Frage des Ausbeutungsmissbrauchs heranzuziehenden Vergleichsmarktkonzepts (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 415).<\/li>\n<li>Die vorherigen zitierten Passagen aus Rechtsprechung und Literatur beziehen sich zwar bisher vorwiegend auf die Frage der Angemessenheit von Lizenzgeb\u00fchren und nicht auch auf die Angemessenheit anderer vertraglicher Regelungen zu Hauptleistungspflichten. F\u00fcr die Beurteilung, ob andere Vertragsklauseln angemessen oder ausbeuterisch sind, d\u00fcrfte kein anderer Ma\u00dfstab angewendet werden, da es sich in beiden F\u00e4llen um Punkte auf derselben Pr\u00fcfungsebene handelt, die jeweils f\u00fcr sich genommen ein ausbeuterisches Verhalten des SEP-Inhabers begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden muss hier aber nicht, ob die Herleitung angemessener Vertragsvorschriften auch bei der Frage der Doppellizensierung auf abgeschlossene Vergleichslizenzvertr\u00e4ge gest\u00fctzt werden kann. Denn jedenfalls kann hier eine Indizwirkung nicht festgestellt werden. Zur \u00dcberzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass etwaige Vergleichslizenzvertr\u00e4ge inhaltsgleich, und dies insbesondere mit Blick auf eine Ausgleichsregelung zur Doppellizensierung, abgeschlossen worden sind.<\/li>\n<li>(\u03b2)<br \/>\nAufgrund des Erfordernisses, allenfalls Vergleichslizenzvertr\u00e4ge aus demselben Produktmarkt heranzuziehen, ist es gerechtfertigt, in einem ersten Schritt von vornherein nur solche Vergleichslizenzvertr\u00e4ge heranzuziehen, die den hier einschl\u00e4gigen Produktmarkt XXX betreffen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 524). Insoweit f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zwar aus, dass es auch auf anderen Produktm\u00e4rkten zu dem Abschluss des Standardlizenzvertrages gekommen sei. Dass diese Vertr\u00e4ge \u00fcber andere Produktm\u00e4rkte (z.B. Mobiltelefone) Aufschluss \u00fcber die Angemessenheit bestimmter Vertragsbestimmungen f\u00fcr deutlich unterscheidbare und nicht gegeneinander austauschbare Produkte wie TV\/Settop-Boxen geben k\u00f6nnten, ist allerdings nicht ersichtlich. Allein die Regelung identischer Lizenzgeb\u00fchren begr\u00fcndet diesen Ansatz nicht. Ebenso wenig gen\u00fcgt hierf\u00fcr die pauschale Prognose, dass ein Lizenznehmer k\u00fcnftig auf diesem Markt t\u00e4tig werden k\u00f6nnte. Denn obwohl der Standardlizenzvertrag, aufgrund seines umfassenden Charakters, keine Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der lizensierten Produkte und der Vertriebsgebiete vornimmt, ist bei einem einzelnen Lizenznehmer immer nur sein aktuelles T\u00e4tigkeitsfeld ma\u00dfgeblich, um vergleichbare Unternehmen zu ermitteln. Ein k\u00fcnftiger Gesch\u00e4ftsbereich kann nur dann einbezogen werden, wenn z.B. f\u00fcr eine Erweiterung des Produktportfolios schon hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2020, 4c O 44\/18). Danach existieren hier rund 30 Lizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr den relevanten Produktmarkt der XXX-Hersteller, die XXX mit anderen XXX herstellern geschlossen hat.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der danach verbleibenden Lizenzvertr\u00e4ge, wobei insoweit auch ein Lizenzvertrag den relevanten Ma\u00dfstab bilden k\u00f6nnte (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 534), muss das erkennende Gericht in einem zweiten Schritt davon \u00fcberzeugt sein, dass sie inhaltlich identisch sind, da sie nur dann Indizwirkung entfalten. Zur Ausl\u00f6sung der Indizwirkung bedarf es, noch ohne die Vorlage der Vertr\u00e4ge, eines Vortrags des Lizenzgebers, dass sich ihr Regelungsgehalt nicht unterscheidet. Umso mehr ist eine solche Erkl\u00e4rung notwendig, wenn \u2013 wie hier \u2013 bekannt ist, dass es neben dem Abschluss des Standardlizenzvertrages zum Abschluss von Side Lettern, also Nebenabreden, gekommen ist. Diese wirken ihrerseits unmittelbar auf den Vertragsgegenstand ein und ver\u00e4ndern das Austauschverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung im Verh\u00e4ltnis zu Wettbewerbern des Lizenznehmers ma\u00dfgeblich. Ein Standardlizenzvertrag kann auf diese Weise jeweils mit Blick auf die konkrete Situation eines Lizenznehmers individuell zugeschnitten und modifiziert werden. Im Verlauf des Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin jedoch keine n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen zum (\u00fcblichen) Regelungsinhalt dieser Side Letter gemacht. Hinzukommt, dass hier nicht nur die Side Letter, sondern umso mehr die Drittvereinbarungen ma\u00dfgeblich sind. Inwieweit und mit welchem Inhalt solche mit den rund Doppellizenznehmern bislang zustande gekommen sind, ist nicht dargetan worden.<\/li>\n<li>Aber auch mit derlei Vortrag zum Vertragsinhalt h\u00e4tten die geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge im vorliegenden Fall keine Angemessenheit der streitigen Regelung der Doppellizensierungsf\u00e4lle indizieren k\u00f6nnen. Denn die Drittvereinbarungen w\u00fcrden ihren Charakter als bilaterale Regelung mit einem anderen Vertragspartner als dem eigentlichen Lizenzgeber selbst denn behalten, wenn sie zumindest als Anhang in den Side Lettern enthalten und dem Pool damit bekannt w\u00e4ren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Pool bzw. die anderen Lizenzgeber, die sich im Pool zusammengeschlossen haben, auf deren Inhalt, Einfluss nehmen k\u00f6nnte. Es sind ausschlie\u00dflich die einzelnen Doppellizenzgeber, die die Vereinbarungen mit den Doppellizenznehmern treffen. Indem XXX offiziell als dritte Regelungsoption in den Duplicate Royalty Polices vorsieht, dass Lizenznehmer und Lizenzgeber frei in der Bestimmung der Ausgleichsleistung sind, wird zum einen die unabh\u00e4ngige Verhandlungsposition der Doppellizenzgeber sowie zum anderen die Unabh\u00e4ngigkeit dieser Vereinbarung von XXX betont. Dies steht der Begr\u00fcndung einer Indizwirkung umso mehr entgegen, zumal gemeinsame objektive Kriterien f\u00fcr die dritte Regelungsvariante nicht vorgesehen sind.<\/li>\n<li>Umso weniger bedarf es der Aufkl\u00e4rung, ob es von den 30 XXX-Herstellern tats\u00e4chlich nur das Unternehmen XXX w\u00e4re, das mit XXX als Lizenznehmer vergleichbar w\u00e4re \u2013 auch noch nach seinem Eintritt als Lizenzgeberin in den HEVC XXX Pool.<\/li>\n<li>Mit dieser rechtlichen W\u00fcrdigung r\u00fcckt die Kammer entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht von bisheriger Rechtsprechung ab. Aus Vorstehendem folgt kein anderer Umgang mit etwaig vorzulegenden Vergleichslizenzvertr\u00e4gen. Die Kammer verf\u00fcgt nicht einmal \u00fcber schl\u00fcssiges Tatsachenvorbringen, dass alle Standardlizenzvertr\u00e4ge inhaltsgleich zustande gekommen sind. Ausf\u00fchrungen zu vorhandenen Side Lettern und \u2013 gerichtsbekannt vorhandenen \u2013 Vereinbarungen zwischen Doppellizenzgebern und -nehmern fehlen insgesamt, obwohl die Beklagte in der Duplik darauf hingewiesen hat, diese Umst\u00e4nde nicht zu kennen. Erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftig w\u00e4re ferner gewesen, bei wie vielen der doppelten Lizenznehmer schon vor Vertragsschluss mit XXX anderweitige Lizenzvertr\u00e4ge bestanden und gleichwohl die streitige Doppellizensierungsregelung akzeptiert wurde. Allein aufgrund der allgemeinen prozessualen Darlegungsregeln w\u00e4re die Kl\u00e4gerin gehalten gewesen, vorsorglich und exemplarisch, zu dieser Thematik vorzutragen; v\u00f6llig losgel\u00f6st von der Vorlage einzelner Vergleichslizenzen. Dazu bestand sowohl mit der Triplik als auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit. Die Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge h\u00e4tte dieses Vorbringen nicht ersetzen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(\u03b3)<br \/>\nDie Kammer vermag auch ansonsten keine sachlich Rechtfertigung f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Ausgleichsmechanismus zu erkennen.<\/li>\n<li>Neben vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Vergleichsvertr\u00e4gen steht es der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich frei, andere Tatsachen substantiiert vorzutragen, die den vom Pool vorgesehenen Ausgleichsmechanismus rechtfertigen. Die von XXX angef\u00fchrten Erkl\u00e4rungen, weshalb ihr eine anderweitige Ausgleichsregelung nicht m\u00f6glich sei, \u00fcberzeugen jedoch nicht.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist von einer Poollizensierung zu erwarten, dass es sich um eine vollst\u00e4ndige und abschlie\u00dfende Vereinbarung handelt. Dies gilt sowohl gegen\u00fcber Lizenzgebern, die von der Thematik der Doppellizensierung selbst betroffen sind, als auch f\u00fcr solche, die ihr Patent nur \u00fcber den XXX Pool lizensieren, mit dem Abschluss einer Poollizenz aber f\u00fcr den Lizenznehmer aber gleichwohl eine Doppellizensierung eintritt. Auch hier greift der Gedanke der vereinfachenden Poollizensierung und dass der Standardvertrag so weit gefasst sein muss, dass er allen Fallgestaltungen, unabh\u00e4ngig davon, wie viele Lizenzgeber betroffen w\u00e4ren, Rechnung tr\u00e4gt. In dem Verweis auf teils bilaterale Abkommen mit Doppellizenzgebern liegt daher der nicht zu tolerierende Versuch, sich als Poollizenzgeber faktisch seinen kartellrechtlichen Pflichten zu entziehen.<\/li>\n<li>Es bedarf im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung keiner abschlie\u00dfenden \u00dcberpr\u00fcfung, ob diese Regelungsweise deshalb beanstandungsfrei ist, weil es f\u00fcr den XXX-Pool tats\u00e4chlich, etwa aufgrund der Technologie-Transfer Leitlinien der Kommission (Leitlinien zur Anwendung von Art. 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen, Slg. 2014\/C 89\/03), keine rechtliche M\u00f6glichkeit gibt, den Pool frei von Doppellizenzgebern zu halten oder zumindest sich mit einer anderen Lizenzvereinbarung \u00fcberschneidende Schutzrechte nicht zum Vertragsgegenstand zu machen. Denn es sind die Lizenzgeber selbst, die den rechtlichen Handlungsspielraum eines Patentpools steuern und somit auch beeinflussen k\u00f6nnen, welche Schutzrechte Gegenstand einer Lizensierung werden sollen. Dass aber solche Handlungsm\u00f6glichkeiten dem Pool nicht einger\u00e4umt wurden, darf ihnen nicht als sachliche Rechtfertigung zugutekommen. Die Frage, ob ausschlie\u00dflich \u00fcber einen Patentpool oder auch im Wege bilateraler Lizenzen Benutzungen zu gestatten sind, ist davon losgel\u00f6st.<\/li>\n<li>Das Argument der Kl\u00e4gerin, eine Vorgehensweise bei Doppellizenzen erst dann vorsehen zu wollen, wenn der Lizenznehmer die Erf\u00fcllung seiner Vertragsverpflichtungen gegen\u00fcber dem anderen Lizenzgeber nachgewiesen hat, stellt keine ausreichende Begr\u00fcndung dar. Zuzugeben ist zwar, dass die Kl\u00e4gerin\/XXX keine Kenntnis davon hat, ob die Vertragsbedingungen gegen\u00fcber den anderen Vertragspartner (hier XXX) erf\u00fcllt werden und es in diesem Verh\u00e4ltnis dann zu einer Lizenzgew\u00e4hrung kommt (vgl. Bl. 99 SdBI &#8211; Klausel aus LizV mit MPEG wonach die Gew\u00e4hrung der Unterlizenz von der Erf\u00fcllung bestimmter Bedingungen abh\u00e4ngig sei). Darauf kommt es aber f\u00fcr das Eingreifen einer R\u00fcckzahlungsverpflichtung nicht an. Hinreichender Ausl\u00f6ser f\u00fcr eine Regulation ist das Bestehen einer anderen Regelung \u00fcberhaupt und die Frage, ob den Lizenznehmer formal eine Pflicht zur Zahlung trifft. Ob er im Einzelnen dieser Verpflichtung nachkommt, betrifft dagegen nur das Verh\u00e4ltnis der Vertragsparteien und ist nicht geeignet, den Anwendungsbereich des Ausgleichsmechanismus\u2018 einzugrenzen.<\/li>\n<li>Gegen die angebotene Doppellizensierungsregelung ist weiterhin zu erinnern, dass sie allenfalls nachtr\u00e4glich durch die Drittvereinbarungen ausger\u00e4umt wird, also zu einem Zeitpunkt, nachdem der Lizenznehmer bereits den Lizenzvertrag eingegangen und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren auch bereits lizenzierter Patent eingegangen ist. Der Doppellizenznehmer wird dadurch gezwungen, das Lizenzangebot in der vorformulierten Fassung zu akzeptieren, ohne dass die Unangemessenheit beseitigt w\u00e4re und ohne dass er auch nur w\u00fcsste, wie der Ausgleich gestaltet sein w\u00fcrde. Es ist g\u00e4nzlich unbekannt, wie und wann die konkreten Vereinbarungen mit den Lizenzgebern und dem Lizenznehmer getroffen werden.<\/li>\n<li>Die fehlende Regelung zu Doppellizensierungen ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass durch blo\u00dfen Zeitablauf kein Bedarf mehr an einer solchen Regelung bestehen wird. Denn die Problematik der Doppellizenzzahlungen wird nicht schlicht dadurch obsolet, dass zunehmend mehr Lizenzgeber von HEVC-SEP-Patenten von XXX zu XXX \u00fcbertreten. Im konkreten Verh\u00e4ltnis der aktuellen Poollizensierungen k\u00f6nnte es zwar im Laufe der Zeit zu immer weniger \u00dcberschneidungen kommen. Gleichwohl existiert auch ein dritter HEVC-Pool (XXX), von dem \u00fcberhaupt nicht bekannt ist, wie gro\u00df Wechselambitionen der einzelnen Lizenzgeber sind oder sich entwickeln werden. Keine Prognose kann zudem dazu abgegeben werden, ob sich nicht k\u00fcnftig ein neuer Pool zum HEVC-Standard bilden wird. Zumal es (wovon die Kl\u00e4gerin eigens in der Triplik ausgeht, S. 21), regelm\u00e4\u00dfig mehrere Pools gibt, die sich inhaltlich \u00fcberschneiden. Schon dies zeigt, dass das Vorsehen einer solchen Ausgleichsklausel fortw\u00e4hrend praktische Relevanz hat. Im \u00dcbrigen, und das ist f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblich, besteht jedenfalls solange Regelungsbedarf \u00fcber Doppellizensierungen, wie zumindest der Wechsel zwischen XXX und HEVC-Pool vollzogen werden kann.<\/li>\n<li>Ebenso wenig kommt der Kl\u00e4gerin als sachliche Rechtfertigung zugute, dass die Lizenzgeb\u00fchren trotz hinzukommender Schutzrechte konstant bleiben und nicht angepasst, sprich erh\u00f6ht, werden. Dies stellt keine angemessene Kompensation f\u00fcr gezahlte Doppellizenzgeb\u00fchren dar. Es mag f\u00fcr einen Lizenznehmer g\u00fcnstig sein, wenn in einem Patentpool trotz wachsenden Patentportfolios gleichbleibende Geb\u00fchren verlangt werden. Hierbei handelt es sich allerdings um einen g\u00fcnstigen Umstand, der alle Lizenznehmer und nicht im Besonderen die Doppellizenznehmer trifft. Ohne eine separate Ausgleichsregelung f\u00fcr doppelte Lizenzzahlungen profitiert der Doppellizenznehmer allenfalls von der insgesamt weniger werdenden Lizenzbelastung. Eine Regelung der Doppellizensierungsf\u00e4lle wird dadurch nicht obsolet. Der sich daraus ergebende Ausbeutungsmissbrauch muss erkennbar einer f\u00fcr sich genommen angemessenen Behandlung zugef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt auch keine andere Ausgleichsmethode als die nachtr\u00e4gliche Kompensation an, wie in sachlich angemessener Weise doppelten Lizenzzahlungen begegnet werden k\u00f6nnte. Hierzu verweist sie zwar mehrmals pauschal auf die M\u00f6glichkeit eines \u201ePre-Netting\u201c, worunter bereits reduzierte Lizenzzahlungen an den Pool verstanden werden, ohne dass eine nachtr\u00e4gliche Kompensierung erforderlich w\u00fcrde. Allerdings finden sich, abgesehen von deren Erw\u00e4hnung in au\u00dfergerichtlicher Korrespondenz (vgl. GR\u00dc 27: E-Mail vom 3. November 2020 von XXX an XXX), keine weiteren Anhaltspunkte, dass dies eine ernstgemeinte Alternative neben dem Erstattungsmechanismus nach den Duplicate Royalty Politics sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Auch die vom XXX-Pool vorgesehene Ausgleichsregelung nebst R\u00fcckzahlungsmechanismus (Anlage GR\u00dc 26) kann keine Rechtfertigung f\u00fcr die gew\u00e4hlte Regelung zur Doppellizensierung im XXX-Pool sein. Denn es bestehen auch hier keine Kenntnisse \u00fcber die tats\u00e4chliche Umsetzung der im XXX Pool vorgesehenen Ausgleichsregelung.<\/li>\n<li>Es \u00fcberzeugt auch das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin zum Umgang anderer Patentpools mit der Doppellizensierung nicht. Es liefert keine plausible sachliche Rechtfertigung f\u00fcr die hier vorgesehene Regelung. Denn selbst den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu weiteren Patentpools als richtig unterstellt \u2013 weshalb es keiner Entscheidung bedarf, ob er nach Versp\u00e4tungsregeln ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig w\u00e4re \u2013, vermag die Kammer dem keine branchen\u00fcbliche Ausgleichsregelung f\u00fcr F\u00e4lle der Doppellizensierung zu entnehmen. So liegt eine \u00dcberschneidung verschiedener Pools nur bez\u00fcglich dem jeweiligen HEVC-Patentportfolio von XXX bzw. XXX vor, wobei f\u00fcr beide Pools die praktische Handhabe der Doppellizensierungsf\u00e4lle nicht bekannt ist. F\u00fcr den XXX-Pool von XXX ist keinerlei Dopplung zu ersehen. Im Hinblick auf XXX und XXX und deren UMTS\/LTE Patente erfolgt eine Lizensierung \u00fcber den XXX-Pool nur f\u00fcr den Automobilsektor. Aufgrund des hiervon separat behandelten und jeweils eigenst\u00e4ndig lizensierten Bereichs der Consumer Electronics kommt es hier regelm\u00e4\u00dfig zu keinen doppelten Lizensierungen. Dies wird durch das seitens der Kl\u00e4gerin im nachgelassenen Schriftsatz angef\u00fchrte Beispiel der zun\u00e4chst bestehenden bilateralen XXX-Lizenz unterstrichen. Denn indem sich die Beklagte und XXX auf eine Beendigung des bilateralen Lizenzverh\u00e4ltnisses verst\u00e4ndigt haben, haben sie verdeutlicht, Patent\u00fcberschneidungen in unterschiedlichen Vertragswerken vermeiden zu wollen.<\/li>\n<li>1.4.<br \/>\nEs kann zugunsten der Kl\u00e4gerin auch nicht festgestellt werden, dass das Lizenzangebot des Pools FRAND-Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgt, wenn man das Angebot dahingehend verstehen w\u00fcrde, dass von diesem nur diejenigen standardessentiellen Patente umfasst sein sollen, f\u00fcr die nicht bereits eine Lizenz abgeschlossen wurde. Dies wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin erstmalig adressiert. Indes wurden keine n\u00e4heren Umst\u00e4nde vorgetragen, anhand derer die Schlussfolgerung gezogen werden k\u00f6nnte, dass die geforderte Lizenzgeb\u00fchr fair und angemessen ist, wenn \u2013 das Vorbringen der Kl\u00e4gerin unterstellt \u2013 von dem Angebot XXX % der Patente nicht umfasst w\u00e4ren. Erst recht kann nicht beurteilt werden, ob dies auch gelten w\u00fcrde, wenn XXX % der Patente aus dem Lizenzumfang ausgeschieden w\u00e4ren.<\/li>\n<li>1.5.<br \/>\nDas FRAND-Grunds\u00e4tzen widersprechende Lizenzangebot des Pools ist der Kl\u00e4gerin auch ungeachtet dessen zuzurechnen, dass sie selbst nicht zu den Doppellizenzgebern geh\u00f6rt.<\/li>\n<li>Denn wie das XXX (Anlage ES-Kart 32) zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX als der Pool-Verwalterin offenbart, soll letztere gerade f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin t\u00e4tig werden. Die Kl\u00e4gerin bedient sich der Pool-Verwalterin genau mit dem Zweck, ihre kartellrechtlichen Verpflichtungen gegen\u00fcber SEP-Benutzern zu erf\u00fcllen. Durch R\u00fcckgriff auf die Pool-Verwalterin vereinfacht die Kl\u00e4gerin zu ihren Gunsten die Pflichtenerf\u00fcllung und erspart es sich, eigens mit Lizenzsuchern in Kontakt zu treten. Es handelt sich um eine im Zusammenhang von Lizenzverhandlungen, wie gleichfalls vorstehenden Ausf\u00fchrungen entnommen werden kann, anerkannte Vorgehensweise, ohne dass ein Verhandlungspartner in Zweifel zieht, dass der Pool-Verwalter mit Wirkung f\u00fcr den jeweiligen SEP-Inhaber agiert (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08. Januar 2019, Az. 4c O 12\/17). Weshalb vorliegend eine andere Betrachtung geboten sein sollte, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt. Vor allem hat sie sich nicht etwa dahingehend exkulpiert, dass sie XXX beispielsweise konkrete Vertragsbedingungen genannt h\u00e4tte, wor\u00fcber sich diese willk\u00fcrlich hinweggesetzt h\u00e4tte. Aufgrund der Lizensierung \u00fcber den Patentpool ist vielmehr davon auszugehen, dass die einmal mit allen Lizenzgebern aufgestellten oder zumindest nachtr\u00e4glich gebilligten Konditionen unver\u00e4ndert durch den Pool-Verwalter in allen k\u00fcnftigen F\u00e4llen zur Anwendung kommen sollten. Dass ein Lizenzgeber auch an den Poollizenzverhandlungen beteiligt wird, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\n1.6.<br \/>\nOb das mit Schriftsatz vom 12. November 2021 vorgelegte neue Poolangebot vom 10. November 2021 (Anlage ES-Kart 58) FRAND-Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgt, steht nicht zur Entscheidung der Kammer. Denn dieses Angebot einschlie\u00dflich des dazugeh\u00f6rigen Tatsachenvorbringens ist gem. \u00a7 296a ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 435).<\/li>\n<li>Nach dieser zivilprozessualen Regel k\u00f6nnen nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, es dem Gericht zu erm\u00f6glichen, ungest\u00f6rt eine Entscheidung abzusetzen, ohne dass weiterer Prozessstoff vorgebracht wird, zu welchem sich der Prozessgegner nicht mehr \u00e4u\u00dfern konnte. \u00a7 296a ZPO ist Ausdruck der geltenden Prozessf\u00f6rderungspflicht, also der Verpflichtung, rechtzeitig und mit gen\u00fcgendem Inhalt vorzutragen (M\u00fcKoZPO\/Pr\u00fctting, 6. Aufl. 2020, ZPO, \u00a7 296a Rn. 1; Greger in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, \u00a7 296a ZPO, Rn. 1). Ausgenommen von diesem generellen Ausschluss sind lediglich Schrifts\u00e4tze, die zum Beispiel gem. \u00a7 283 ZPO vom Gericht auf Antrag der Partei zugelassen wurden. F\u00fcr diesen Fall besteht die Gelegenheit insoweit zu replizieren, wie vor bzw. in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr auf Vorbringen des Gegners reagiert werden konnte. Durch Gew\u00e4hrung des Schriftsatznachlasses erh\u00e4lt die Partei nicht die M\u00f6glichkeit, ein weiteres Mal umfassend und zu s\u00e4mtlichen in Streit stehenden Gesichtspunkten vorzutragen.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Grundsatz war der Schriftsatznachlass \u2013 entsprechend des Antrags der Kl\u00e4gerin \u2013 ausschlie\u00dflich auf neues tats\u00e4chliches Vorbringen in der Quadruplik der Beklagten beschr\u00e4nkt. Die Beklagte hat dort keine tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde behauptet, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin neu und deshalb Anlass gewesen w\u00e4ren, ein ver\u00e4ndertes Poolangebot zu unterbreiten. Dass die Unterbreitung des neuen Angebots aufgrund von in der Quadruplik enthaltenen Vortrags erfolgte, behauptet im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin selbst nicht. Zuzugeben ist der Kl\u00e4gerin, dass ihr das Gericht in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals diejenigen Aspekte mitgeteilt hat, aufgrund derer ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Verhalten nicht festgestellt werden konnte. Dies entspricht der \u00fcblichen und auch der Kl\u00e4gerin bekannten gerichtlichen Vorgehensweise. Die Kl\u00e4gerin erhielt umfassend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Ein separater Hinweis auf die Problematik der Doppellizensierung seitens der Kammer war dagegen entbehrlich, weil sich die Parteien schon vorgerichtlich seit Ende 2018 wie auch gerichtlich \u00fcber diese Fragestellung austauschten. \u00dcberdies besteht dieser Streitpunkt, wie gerichtsbekannt ist, auch gegen\u00fcber anderen Lizenzsuchern. Es war demnach nur eine logische Konsequenz, dass eine Er\u00f6rterung dieses Diskussionspunktes in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgen w\u00fcrde. Insoweit erschlie\u00dft es sich nicht, weshalb es der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte, vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ein aktualisiertes Angebot zu \u00fcberreichen, welches den Bedenken der Doppellizensierung Rechnung tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>1.7.<br \/>\nEbenso wenig vermag die Streithelferin mit ihrem Einwand durchzudringen und ein missbr\u00e4uchliches sowie diskriminierendes Verhalten der Kl\u00e4gerin darzulegen. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin ihre Lizenzen so etabliert hat, dass sie nur auf Ebene von Endger\u00e4teherstellern vergeben werden, nicht dagegen auch an Chiphersteller, wie die Streithelferin einer sei, erf\u00e4hrt die Streithelferin dadurch keine Benachteiligung. Denn die Lizensierung auch anderer Stufen in der Verwertungskette setzt zwingend voraus, dass es einen potentiellen Lizenznehmer auf einer anderen Ebene als der Endger\u00e4tehersteller gibt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 490 mit Verweis auf den Lizensierungswunsch). Die Streithelferin als Chipherstellerin ist grunds\u00e4tzlich einer anderen Verwertungsebene zuzuordnen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass sie (ernsthaftes) Interesse an einer solchen Lizenz gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin\/XXX gezeigt h\u00e4tte. Ohne eine solche Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung ist ein Lizenzgeber nicht angehalten, von seiner bisherigen Lizensierungspraxis abzuweichen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin verhilft zur Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche schlie\u00dflich nicht ein R\u00fcckgriff auf das bilaterale Verh\u00e4ltnis mit der Beklagten, wozu ma\u00dfgeblich das unterbreitete bilaterale Angebot sowie Gegenangebot zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist durch die von ihr ge\u00fcbte Lizenzierungspraxis \u2013 \u00fcber den Pool \u2013 kartellrechtlich an diese Praxis gebunden und kann nicht ohne Darlegung ausdr\u00fccklicher sachlicher Gr\u00fcnde von der von ihr ge\u00fcbten Praxis abweichen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob nicht bereits der Umstand, dass ein kartellrechtswidriges Angebot durch einen Patentpool vorliegt, einen sachlichen Grund ausschlie\u00dft, da durch den Verweis auf das lediglich \u201enebenbei\u201c diskutierte bilaterale Angebot der Versuch unternommen werden k\u00f6nnte die Bindung des einzelnen Patentinhabers an den Pool zu umgehen, um eine Kartellrechtswidrigkeit auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Es ist nicht feststellbar, dass auf Seiten der Kl\u00e4gerin sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Abschluss einer bilateralen Lizenz bestehen.<\/li>\n<li>1.1<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist von einem Patentinhaber, der sich an kartellrechtliche Obliegenheiten h\u00e4lt, zu erwarten, potentiellen Lizenznehmern auch den Abschluss von bilateralen Lizenzen anzubieten (vgl. LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 12. Dezember 2018 \u2013 4b O 4\/17, BeckRS 2018, 37930, Rn. 293), was unmittelbar zur Folge hat, dass Vertragsverhandlungen auf beiden Ebenen er\u00f6ffnet werden. Einem Lizenzsucher bleibt es daher dem Grunde nach unbenommen, parallel sowohl mit dem Poolverwalter als auch mit einem Patentinhaber die Lizenzbedingungen zu eruieren. Den Parteien insoweit zun\u00e4chst ein Wahlrecht zuzugestehen, wirkt sich nicht kartellrechtswidrig aus (vgl. LG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 294).<\/li>\n<li>Wenn allerdings die ge\u00fcbte Lizenzierungspraxis eines Patentinhabers auf eine Lizenzform, hier eine Poollizenz, ausgerichtet ist, beschr\u00e4nkt sich das Wahlrecht des Lizenzgebers auf eben diese eine Praxis. Die vertragliche Einschr\u00e4nkung der Wahlfreiheit auf die ge\u00fcbte Praxis findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich die tats\u00e4chliche Gepflogenheit der Branche zur Vergabe von Poollizenzen entwickelt hat. Insofern ist in der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich anerkannt, dass eine herausgebildete Branchen\u00fcblichkeit ein taugliches Argument f\u00fcr die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit bestimmter Vertragsregelungen ist.<\/li>\n<li>Durch die Beschr\u00e4nkung des Wahlrechts auf die ge\u00fcbte Praxis wird die M\u00f6glichkeit eine andere als die bisher praktizierte Lizenzierungspraxis anzubieten allerdings nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen. In solchen F\u00e4llen hat ein Patentinhaber, sofern er f\u00fcr sich eine Abweichung von der bisher praktizierten Gleichbehandlung aller Lizenznehmer begehrt, daf\u00fcr zwingende, sachlich nachvollziehbare Gr\u00fcnde vorzutragen. Nur dann k\u00f6nnte es unter FRAND-Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, von der bisher ge\u00fcbten Praxis abzuweichen.<\/li>\n<li>Sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr das Begehren einer Individuallizenz k\u00f6nnen beispielsweise darin liegen, dass der Lizenzsucher lediglich von den standardessentiellen Schutzrechten dieses einen Patentinhabers Gebrauch macht oder der Lizenzsucher, sofern er weitere SEPs benutzt, au\u00dferdem die Absicht hat, auch von den anderen SEP-Inhabern jeweils Individuallizenzen nehmen zu wollen.<\/li>\n<li>\n1.2<br \/>\nGemessen an diesen Kriterien ist der Kl\u00e4gerin nicht gelungen, eine sachliche Rechtfertigung f\u00fcr eine Individuallizenz darzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin zwar, aufgrund der ge\u00e4u\u00dferten Kritik an dem Lizenzangebot von XXX, die Beklagte stets auf den Abschluss einer bilateralen Lizenz verwiesen. Nachvollziehbare Tatsachen, geschweige denn einen sachlichen Grund f\u00fcr den Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages, wurden indes nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Auch das Verhandlungsgeschehen gibt keinen Anhaltspunkt f\u00fcr einen solchen sachlichen Grund. Bereits der Verhandlungszeitraum von wenigen Monaten, der auf bilaterale Gespr\u00e4che entfiel, war gegen\u00fcber den mit dem Pool \u00fcber mehrere Jahre gef\u00fchrten Gespr\u00e4chen deutlich k\u00fcrzer. Die Parteien haben den Schwerpunkt der Verhandlungen auf eine Poollizensierung gelegt, denen die bilateralen Gespr\u00e4che untergeordnet waren bzw. in deren Schatten sie verliefen. Zwischen den Parteien fand bezogen auf das bilaterale Angebot ein Meinungsaustausch \u00fcber acht Monate hinweg statt, von dem die Kammer aufgrund der mitunter gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Abst\u00e4nde in der Korrespondenz nicht \u00fcberzeugt ist, dass er ernsthaft erfolgt ist. Vielmehr kamen die Parteien schon bald \u00fcberein, dass eine Pooll\u00f6sung vorzugsw\u00fcrdig ist. Daraufhin setzte XXX seine Gespr\u00e4che mit XXX fort, wogegen die Kl\u00e4gerin keinen Widerstand erhob. Dies zeigt, dass es weder im Interesse der Kl\u00e4gerin steht eine bilaterale vertragliche Verpflichtung einzugehen noch ansonsten sachliche Gr\u00fcnde ersichtlich sind, weshalb die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin von der bisherigen Lizensierungspraxis abweichen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nIn Erg\u00e4nzung zu den bereits erfolgten Ausf\u00fchrungen gab der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten hinsichtlich derjenigen Punkte, die \u00fcber die zugestandene Erwiderung hinausgehen, keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem. \u00a7 156 ZPO. Gem\u00e4\u00df dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 1 dieser Vorschrift kann das Gericht die Wiederer\u00f6ffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. Die dazu vom Gericht anzustellende Ermessensentscheidung orientiert sich an der Sachdienlichkeit der Verfahrensfortsetzung.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nDas weitere Lizenzangebot vom 10. November 2021 ist nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung und somit zu sp\u00e4t erfolgt. Aus keinem prozessualen Grund kann dieses Angebot im vorliegenden Rechtsstreit Ber\u00fccksichtigung finden. Insbesondere ist es prozess\u00f6konomisch nicht geboten, das Verfahren wiederzuer\u00f6ffnen, damit die Parteien in diesem Rahmen \u00fcber die aktualisierten Vertragsbedingungen verhandeln k\u00f6nnten und die Kl\u00e4gerin nicht erneut den Klageweg beschreiten muss, gest\u00fctzt auf das neue Angebot. Wie ausgef\u00fchrt dient die Regelung des \u00a7 296a ZPO gerade dazu, dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung Ausdruck zu verleihen und dem Gericht eine abschlie\u00dfende Tatsachengrundlage zur Verf\u00fcgung zu stellen, auf deren Grundlage eine Entscheidung ergehen kann. Ohne diese formale Begrenzung des Prozessstoffes ist dies nicht m\u00f6glich und eine z\u00fcgige Entscheidungsfindung w\u00e4re nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Umso weniger besteht vorliegend Anlass zu einer Wiederer\u00f6ffnung, da die Verletzungsklage bei erfolgreichem Kartellrechtseinwand nur als \u201ederzeit\u201c unbegr\u00fcndet abgewiesen wird, was die weitere Klagem\u00f6glichkeit unmittelbar impliziert. Dem Kl\u00e4ger wird gerade keine Rechtsschutzm\u00f6glichkeit abgeschnitten.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus gebieten auch die weiteren von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Argumente (S. 50 des nachgelassenen Schriftsatzes) keine Wiederer\u00f6ffnung aufgrund gerichtlichen Ermessens.<\/li>\n<li>Auf die Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen kam es nicht streitentscheidend an und die Kammer bewertet deren Nichtvorlage nicht in Abkehr ihrer bisherigen Rechtsprechung zulasten der Kl\u00e4gerin. Jedenfalls hatte die Kl\u00e4gerin schon bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, einen etwaigen Vorlageantrag zu stellen und insbesondere dahin zu begr\u00fcnden, dass auf diese Weise Aufschluss \u00fcber Vereinbarungen mit Doppellizenzgebern gewonnen werden k\u00f6nnte. Da es f\u00fcr die Behandlung des bilateralen Angebots nicht auf die Frage der Lizenzbereitschaft der Beklagten ankam, liegt hier ebenso wenig eine Abkehr von bekannter Rechtsprechung vor.<\/li>\n<li>Die vorl\u00e4ufige rechtliche W\u00fcrdigung des Streitstoffes musste die Kammer weder vor noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu einem Hinweis an die Kl\u00e4gerin veranlassen, zusammen mit der M\u00f6glichkeit, das Poollizenzangebot nachzubessern. Denn die richterliche Hinweispflicht hat ihre Grenzen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, mit dem Gericht die Sach- und Rechtslage zu er\u00f6rtern. Schon dadurch erkennen die Parteien, welche Gesichtspunkte f\u00fcr die Entscheidung voraussichtlich relevant sein werden. Hinweise durch das Gericht sind vor allem in den F\u00e4llen angezeigt, wenn f\u00fcr die Parteien trotz sorgf\u00e4ltiger Prozessf\u00fchrung nicht vorhersehbar war, auf Grundlage welcher Erw\u00e4gungen das Gericht zu einer Entscheidung finden wird (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 436). So lag der Fall hier. Genauso wie im Zusammenhang mit dem neuen Lizenzangebot ausgef\u00fchrt, war den Parteien von Beginn ihrer Vertragsverhandlungen an bekannt, dass der Umgang mit den Doppellizensierungen ein ma\u00dfgeblicher regelungsbed\u00fcrftiger Aspekt wird. Dass das Gericht hierzu eine Einsch\u00e4tzung abgeben w\u00fcrde, lag damit auf der Hand und es realisiert sich mit einer positiven oder negativen Bewertung allenfalls ein allgemeines Prozessrisiko.<\/li>\n<li>1.3.<br \/>\nEtwas anderes folgt schlie\u00dflich nicht aus den weiteren wechselseitigen, nicht-nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen der Parteien. Auf einen gem. \u00a7 296a ZPO nachgereichten Schriftsatz hat der Gegner schon kein Recht, unaufgefordert selbst nochmals zu erwidern (vgl. Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 283, Rn. 6). Umso weniger steht der Partei, welcher der Schriftsatznachlass genehmigt wurde, eine weitere Replik zu. Derlei Reaktionen missachten die zivilprozessualen Regeln zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die Vorschrift des \u00a7 296a ZPO er\u00f6ffnet den Parteien keine weitreichenden Vortragsm\u00f6glichkeiten, um bisher vers\u00e4umtes Vorbringen nachzuholen. Jedenfalls enthalten die Schrifts\u00e4tze aber auch kein relevantes neues Tatsachenvorbringen, was die Kammer zu einer Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens bewegen musste.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG im tenorierten Umfang zu.<\/li>\n<li>1.1<br \/>\nAls Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte klagepatentverletzend sind. Indem sie eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung unterlie\u00dfen, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>1.2<br \/>\nDie Schadensersatzpflicht kann hier auch unbeschadet dessen festgestellt werden, ob der Schadensersatzanspruch der H\u00f6he nach deshalb auf eine FRAND-gem\u00e4\u00dfe Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt ist, weil die Beklagte die ihr obliegenden Anforderungen an das vom EuGH aufgestellte FRAND-Procedere erf\u00fcllt hat.<\/li>\n<li>Der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach verlangt lediglich die Wahrscheinlichkeit irgendeines Schadens (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 227 \u2013 Improving Handovers). Ein solcher besteht vorliegend auch dann, wenn \u2013 was Pr\u00fcfungsgegenstand eines etwaige H\u00f6heverfahrens w\u00e4re \u2013 der Schadensersatzanspruch auf die Zahlung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr zu beschr\u00e4nken ist (a.a.O.).<\/li>\n<li>1.3<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen in Unkenntnis ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG (Antrag Ziff. I. 3.) bleibt von dem hier erfolgreich erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand unber\u00fchrt (so auch OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 28). Denn ein solcher setzt lediglich eine rechtswidrige Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7\u00a7 9 \u2013 13 PatG voraus. Eine solche liegt hier vor. Tatsachen, die die Auskunftserteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140b Abs. 4 PatG erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung begehrt, steht ihr dieser Anspruch lediglich in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Der Auskunftsanspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB umfasst vorliegend aufgrund des erfolgreich erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands keine Angaben zu Kosten und Gewinn der Beklagten im Zusammenhang mit der Patentverletzung. Wenn der SEP-Inhaber f\u00fcr die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre lediglich eine angemessene, FRAND-Bedingungen entsprechende Lizenzgeb\u00fchr verlangen kann, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auch die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung auf die zur Berechnung dieser FRAND-Lizenzgeb\u00fchr erforderlichen Angaben zu beschr\u00e4nken (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 230 \u2013 Improving Handovers; a. A. LG Mannheim, GRUR 2018, 864, Rn.110 \u2013 Funkstation).<\/li>\n<li>Nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorf Kammern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18\/16, Rn. 224, zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 826) kann die Kl\u00e4gerin \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 Auskunft und Rechnungslegung nur dann auch in elektronischer Form , d.h. neben der grunds\u00e4tzlich schriftlich geschuldeten Form, verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei der Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Die Kl\u00e4gerin hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die bei ihr vorhandenen Dokumente in eine elektronische Form \u00fcberf\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nMit Blick auf die von der Beklagten gegen das Klagepatent eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 815f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDen ma\u00dfgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die am 18. Dezember 2012 ver\u00f6ffentlichte Fassung des HEVC Standards in Form des Working Draft 9 (vorgelegt als Anlage B 5, in deutscher (Teil-)\u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 5\u2018; im Folgenden: B 5) konnte nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>2.1.1.<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; BGH GRUR 2021, 1043, 1044 \u2013 Cerdioxid; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016, Az. I-2 U 55\/15, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>2.1.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass es an einer wirksamen Inanspruchnahme der beiden Priorit\u00e4ten der US-amerikanischen Voranmeldungen US 2012\/XXX P (vorgelegt als Anlage B 6; nachfolgend: B 6) und US 2012\/XXX P (vorgelegt als Anlage B 7; nachfolgend: B 7) durch das Klagepatent fehlt.<\/li>\n<li>Die wirksame Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t setzt gem\u00e4\u00df Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc unter anderem voraus, dass der Gegenstand der Nachanmeldung identisch ist mit dem Gegenstand der Voranmeldung (\u201ederselben Erfindung\u201c). Die Vor- und Nachanmeldung enthalten nur dann dieselbe Erfindung i.S.d. Art. 87 EP\u00dc, wenn die diesbez\u00fcgliche Offenbarung identisch ist (vgl. BGH GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit). Der Inhalt des Priorit\u00e4tsdokuments bestimmt sich nach der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen und nicht nur nach dem Inhalt der dortigen Anspr\u00fcche. Die Prinzipien der Pr\u00fcfung entsprechen insoweit denen der Neuheitspr\u00fcfung, wobei eine Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der \u00e4lteren Anmeldung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Nachanmeldung als neu gegen\u00fcber der Voranmeldung anzusehen ist (Moufang\/Schulte, a.a.O.; \u00a7 41 PatG\/Art. 87-89 EP\u00dc, Rn. 33f.). Identit\u00e4t im priorit\u00e4tsrechtlichen Sinn bedeutet jedoch keine w\u00f6rtliche \u00dcbereinstimmung sondern eine sachliche Kongruenz, wobei entscheidend ist, dass der Erfindungsgedanke in beiden Anmeldungen gleich ist (vgl. Moufang\/Schulte, a.a.O., Rn. 35 mit Verweis auf BGH GHRUR 2002, 146ff. \u2013 Luftverteiler). In diesem Fall stehen Abweichungen in der Ausgestaltung des Gegenstands der Nachanmeldung der Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t nicht entgegen, vorausgesetzt ein Fachmann vermag bei Vergleich der beiden Anmeldungen den gemeinsamen Erfindungsgedanken ohne weiteres zu erkennen (vgl. BGH GRUR 2009, 390, 392 \u2013 Lagerregal).<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sowohl die B 6 als auch die B 7 den Wortlaut des Anspruchs 1 auf den Seiten 26 (B 6) bzw. 70f. (B 7) gr\u00f6\u00dftenteils wortidentisch wiedergeben. Ebenso unstreitig ist jedoch auch, dass die Priorit\u00e4tsdokumente das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 27 des Klagepatents nicht umfassen und es daher auch an den Beschreibungsstellen der Abs\u00e4tze [0152]ff., insbesondere des Absatzes [0154], fehlt, der im Klagepatent den Begriff des Slice-Segmentes einf\u00fchrt. Der Fachmann findet in den Priorit\u00e4tsdokumenten indes \u2013 trotz Fehlen des vorgenannten Ausf\u00fchrungsbeispiels \u2013 hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass auch in den Priorit\u00e4tsdokumenten ein Durchbruch der Grenzen von Slice-Segmenten offenbart ist. So findet er etwa im dritten Absatz des Abstracs der B 6 einen solch expliziten Hinweis. Dort wird ausgef\u00fchrt: \u201eTherefore, a new encapsulation format for WPP substreams [2] is proposed, a dependent slice. This dependent slice may contain Entropy Slice data, a WPP substream, a full row of LCUs, just a fragment of a slice, where the prior transmitted slice header also applies to the contained fragment data\u201d. Die B 6 offenbart damit bereits im Rahmen des einf\u00fchrenden Teils ihrer Beschreibung, dass sie nicht nur auf Slices als Einheit abstellen, sondern auch noch kleinere Einheiten in Form von Teilen eines Slices (\u201efragment of a slice\u201c) kennt. Bei diesen Teilen eines Slices handelt es sich um die (un-)abh\u00e4ngigen Slice-Segmente des Klagepatents.<\/li>\n<li>2.1.3.<br \/>\nDa das Klagepatent die Priorit\u00e4ten wirksam in Anspruch genommen hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die B 5 alle Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche unmittelbar und eindeutig offenbart, zumal die Kl\u00e4ger dem entsprechenden Vortrag der Beklagten in der Sache nicht entgegengetreten ist.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz der Beklagten findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 33a GWB i.V.m. Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAnspruchsvoraussetzung ist, dass es einerseits einen lizenzbereiten Benutzer gibt, aber sich andererseits der SEP-Inhaber einem Lizenzvertragsschluss verweigert oder ein nicht den FRAND-Kriterien entsprechendes Angebot abgibt. Der Anspruchsinhaber ist dann so zu stellen, wie er ohne den Kartellrechtsversto\u00df st\u00fcnde (vgl. FRAND I Rn. 111; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 318).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDiese tatbestandlichen Anforderungen sind erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist passivlegitimiert. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin wird nicht XXX in Anspruch genommen; der Antrag ist nur gegen die Kl\u00e4gerin gerichtet. Inwieweit sie f\u00fcr ein Verhalten der XXX auch verantwortlich ist, stellt vielmehr eine Frage der Zurechnung dar. Dazu muss XXX weder eigens verklagt werden, noch eigens eine marktbeherrschende Stellung innehaben etc. (s. lit. aa)).<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nWie im Rahmen der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt wurde, hat sich die Beklagte bzw. XXX als ihr XXX Mutterunternehmen in hinreichender Weise und fortdauernd lizenzbereit gezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Erl\u00e4uterungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>2.3.<br \/>\nF\u00fcr die Bewertung des Poollizenzangebots kann ebenso auf die vorhergehenden Darstellungen verwiesen werden. Da nach Auffassung der Kammer die Behandlung der Doppellizensierungen missbr\u00e4uchlich ist, entspricht das Poollizenzangebot nicht den FRAND-Kriterien. Da das relevante Poolangebot von XXX abgegeben wurde, ist es gerechtfertigt, deren Verhalten in die Nichterf\u00fcllung von FRAND-Verhaltenspflichten durch die Kl\u00e4gerin einzustellen und dieser zuzurechnen. Insofern kann auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 1.5 verwiesen werden.<\/li>\n<li>Auch die Formulierungen im Lizenzvertrag bekr\u00e4ftigen dieses Verst\u00e4ndnis und st\u00fctzen die Zurechnung des Verhaltens von XXX an die Kl\u00e4gerin. Denn dort hei\u00dft es in der Einleitung unter der \u00dcberschrift \u201eRecitals\u201c im 7. Absatz:<\/li>\n<li>\u201eWhereas, Licensing Administrator desires to grant a HEVC XXX Patent Portfolio License (as defined below) under the fair, reasonable and non-discriminatory terms and conditions set forth in this Agreement;\u201c<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Pool-Verwalterin tats\u00e4chlich an die kartellrechtlichen Vorgaben gebunden ist, wie dort in der Klausel dargestellt, zeigt diese Klausel dennoch das Verst\u00e4ndnis der Lizenzgeberinnen und der Pool-Verwalterin: sie handeln in dem Bestreben, ihren rechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden. Diese sind auch der Pool-Verwalterin bekannt.<\/li>\n<li>Die Abgrenzungsfrage, ob ein Lizenzsucher prozessual bessergestellt ist, wenn er nur einen Anspruch auf Abgabe eines FRAND-Angebots geltend macht anstelle einen solchen auf Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrages, bedarf vorliegend bei dem auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung keiner Aufkl\u00e4rung. Denn unabh\u00e4ngig davon, dass sich die Nicht-FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen der Kammer ergibt, begehrt die Beklagte hier nicht unmittelbar den Vertragsschluss, sondern kn\u00fcpft nur Folgen daran. Diese ergeben sich in identischer Weise bei der Nichterf\u00fcllung des Anspruchs auf Abgabe eines FRAND-Angebots.<\/li>\n<li>2.4.<br \/>\nAuf Rechtsfolgenseite ist die Kl\u00e4gerin zur Schadensersatzleistung verpflichtet. Dabei besteht der zu liquidierende Schaden der Beklagten darin, f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents zu mehr als einer bei rechtm\u00e4\u00dfigem Verhalten des Patentinhabers zu zahlenden FRAND-Lizenzgeb\u00fchr herangezogen zu werden (n\u00e4mlich zu vollem Schadenersatz), weswegen ihr Anspruch auf Naturalrestitution dahin geht, ihn von solchen Schadenersatzforderungen freizustellen, die \u00fcber eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr hinausgehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, beck-online, Rn. 227 \u2013 Improving Handovers).<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 und 709 ZPO.<\/li>\n<li>Einer getrennten Festsetzung eines Streitwerts f\u00fcr die Widerklage bedurfte es wegen \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3210 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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