{"id":9032,"date":"2022-06-15T17:00:08","date_gmt":"2022-06-15T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9032"},"modified":"2022-06-15T15:52:26","modified_gmt":"2022-06-15T15:52:26","slug":"4c-o-12-16-komprimiervorrichtung-fuer-datenpakete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9032","title":{"rendered":"4c O 12\/16 &#8211; Komprimiervorrichtung f\u00fcr Datenpakete"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3209<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. M\u00e4rz 2022, Az. <span style=\"color: black;\">4c O 12\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist (\u2026). Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagte, ein Tochterunternehmen der A-Gruppe, wegen der Verletzung des zwischenzeitlich abgelaufenen, europ\u00e4ischen Patents EP 1 280 XXX B1 (Anlage K 2, deutsche \u00dcbersetzung (DE 694 34 XXX T2) Anlage K 3, im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c) auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 29. Dezember 1994 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der niederl\u00e4ndischen Patentanmeldungen NL 940 XXX vom 21. Januar 1994 und NL 940 XXX vom 25. November 1994. Am 3. Mai 2006 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 2. September 2016 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Mit Urteil vom 15. November 2017 erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht den vorliegend ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 21 f\u00fcr nichtig. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hielt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. August 2020 Patentanspruch 21 in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrecht (Anlage K 20, nachfolgend: BGH-Urteil).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur Transformierung einer Serie von Datenpaketen mit Hilfe von Datenkompression. Der geltend gemachte Anspruch 21 des Klagepatents hat in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eDevice for compressing data packets, comprising input means for receiving a first series of data packets each having a header field and a data field, identification means for determining the channel (A, B, \u2026..) of the data packets received, processing means for compressing the data field of each data packet to be compressed, and output means for forming a second series of data packets each having a header field and a data field, and for accommodating, in the data field of a data packet of the second series, a compressed data field of the first series, characterized in that processing means are provided for compressing, per channel (A, B,\u2026..) data to be accommodated in a data field of the second series and for accommodating, in each data field of the second series, data of only one channel (e.g. A) and buffer means are provided for buffering, per channel (A, B, \u2026) compressed data to be accommodated in a data field of the second series.\u201d<\/li>\n<li>In der deutschen \u00dcbersetzung lautet Anspruch 21 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung mit der Wortgebung des BGH-Urteils:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Komprimieren von Datenpaketen, umfassend Eingangsmittel zum Empfangen einer ersten Folge von Datenpaketen, die jeweils ein Kopffeld und ein Datenfeld aufweisen, Identifizierungsmittel zum Erkennen der Kanalzugeh\u00f6rigkeit (A, B, \u2026) der empfangenen Datenpakete, Verarbeitungsmittel zum Komprimieren des Datenfeldes jedes zu komprimierenden Datenpakets, Ausgabemittel zum Formen einer zweiten Folge von Datenpaketen, die jeweils ein Kopffeld und ein Datenfeld aufweisen, und um in das Datenfeld eines Datenpakets der zweiten Folge ein komprimiertes Datenfeld der ersten Folge unterzubringen, dadurch gekennzeichnet, dass Verarbeitungsmittel zur kanalweise Komprimierung von Daten bereitgestellt werden, die in ein Datenfeld der zweiten Folge unterzubringen sind, und um in jedes Datenfeld der zweiten Folge Daten von nur einem Kanal (z.B. A) unterzubringen und Puffermittel zum Puffern von komprimierten Daten von jedem Kanal (A, B, \u2026) vorgesehen sind, die in ein Datenfeld der zweiten Abfolge unterzubringen sind.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen. Figur 1 zeigt eine schematische Ansicht der Wandlung einer ersten Folge von Datenpaketen in eine zweite Folge von Datenpaketen; Figur 3 zeigt eine schematische Darstellung des Verfahrens gem\u00e4\u00df der Erfindung bezogen auf das B-Modell und Figur 4 eine schematische Darstellung eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer Vorrichtung zum Komprimieren und\/oder Dekomprimieren von Datenpaketen gem\u00e4\u00df der Erfindung.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertrieb und bewarb w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatentes u.a. in Deutschland GSM\/GPRS-f\u00e4hige Mobiltelefone (Smartphones), Tablet Computer und Notebooks, unter anderem die Modelle \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df einige der angegriffenen Mobiltelefone der Beklagten durch das Unternehmen E untersuchen. Die Untersuchung, deren Durchf\u00fchrungsmethodik urspr\u00fcnglich durch die Beklagte in Zweifel gezogen wurde, ergab, dass die untersuchten Ger\u00e4te die grunds\u00e4tzliche F\u00e4higkeit zur Datenkomprimierung in der SNDCP-Schicht unterst\u00fctzen. Auf den Untersuchungsbericht nach Anlage K 13 wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Datenkomprimierung in der SNDCP-Schicht ist Bestandteil des ETSI TS XXX 065 V4.3.X (XX09) Standards mit dem Titel \u201eXXX (\u2026)<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und die A Corporation schlossen mit Datum vom 21. Oktober\/30. Oktober 2009 eine Vereinbarung \u201eXXXt\u201c, welche als Anlage KAP 1 (in deutscher \u00dcbersetzung Anlage KAP 1a) vorgelegt wurde und auf welche wegen dessen Inhalts Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterst\u00fctzten eine Datenkomprimierung und -dekomprimierung in der SNDCP-Schicht gem\u00e4\u00df dem SNDCP-Standard (Anlage K 11) in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise. Es komme nicht darauf an, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Datenkomprimierungsfunktion konkret nutzten, sondern es reiche aus, wenn diese geeignet seien, die SNDCP-Datenkompression auszuf\u00fchren. Es obliege der Beklagten, im Einzelnen und substantiiert darzutun, warum welche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Datenkomprimierungsfunktion keinen Gebrauch machen bzw. keinen Gebrauch machen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Datenkomprimierung in der SNDCP-Schicht gem\u00e4\u00df der Standardspezifikation erfolge gem\u00e4\u00df der Lehre nach dem Klagepatent. Eine Vorrichtung, welche geeignet sei vom SNDCP-Standard Gebrauch zu machen, weise Kan\u00e4le im Sinne des Klagepatentes auf. Hierzu reiche das Vorhandensein logischer Kan\u00e4le aus, was auch vom BGH in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil so vertreten worden sei. Soweit der BGH von einer logischen Verbindung zwischen Endger\u00e4ten auf der Sender- und Empf\u00e4ngerseite gesprochen habe, sei weder spezifiziert worden, was unter einem Endger\u00e4t zu verstehen sei noch sei gesagt worden, dass die logische Verbindung unmittelbar zwischen Endger\u00e4ten bestehen m\u00fcsse. Insofern liege eine logische Verbindung zwischen einer Mobilstation und dem SGSN ohne weiteres vor.<br \/>\nEine Vorrichtung, welche geeignet sei vom SNDCP-Standard Gebrauch zu machen, sehe auch Verarbeitungsmittel zum Komprimieren des Datenfeldes von jedem zu komprimierenden Datenpaket vor. Das Klagepatent sei insoweit nicht darauf beschr\u00e4nkt lediglich das Datenfeld zu komprimieren; gleicherma\u00dfen k\u00f6nne auch das Kopffeld komprimiert werden. Entsprechendes ergebe sich aus dem breit gefassten Anspruchswortlaut sowie mit Blick auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches ausdr\u00fccklich nur die Komprimierung des Datenfeldes vorsehe. Insoweit sei es ohne Relevanz, dass im SNDCP-Standard nicht nur das Datenfeld sondern auch das Kopffeld komprimiert werde.<br \/>\nLetztlich seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch geeignet zum Puffern von komprimierten Daten von jedem Kanal, die in ein Datenfeld der zweiten Abfolge unterzubringen seien. Hierzu sei erforderlich, dass Puffermittel vorhanden seien, die gleichzeitig und kanalrein komprimierte Daten vorhalten und speichern k\u00f6nnten. Entsprechendes sehe auch der SNDCP-Standard vor. Figur 4 lasse sich entnehmen, dass nach der Komprimierung eine Segmentierung erfolge und komprimierte Daten in zweite Datenfelder eingebracht w\u00fcrden. Es m\u00fcssten daher immer dann, wenn ein Datenpaket der ersten Abfolge eines bestimmten logischen Kanals bzw. einer logischen Quelle, d.h. eines bestimmten PDP-Kontextes, nicht komplett verarbeitet und in ein Datenfeld der zweiten Abfolge eingef\u00fcgt werden k\u00f6nne, die segmentierten, zur\u00fcckbehaltenen und noch nicht verarbeiteten Teile gespeichert werden und zwar gleichzeitig f\u00fcr die unterschiedlichen Kan\u00e4le in einem dazu geeigneten Speicher. Bei einer geeigneten SNDCP-Vorrichtung m\u00fcsse dies zwangsl\u00e4ufig erfolgen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung Anspr\u00fcche erst ab dem 6. September 2010 geltend gemacht und im \u00dcbrigen die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 6. September 2010 bis zum 29. Dezember 2014<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Komprimieren von Datenpaketen, umfassend eine Eingangseinheit zum Empfangen einer ersten Abfolge von Datenpaketen, die jeweils ein Kopffeld und ein Datenfeld aufweisen, eine Identifikationseinheit zum Bestimmen des Kanals der empfangenen Datenpakete, eine Verarbeitungseinheit zum Komprimieren des Datenfeldes von jedem zu komprimierenden Datenpaket, und eine Ausgangseinheit zum Ausbilden einer zweiten Abfolge von Datenpaketen, die jeweils ein Kopffeld und ein Datenfeld haben, und zum Einpassen eines komprimierten Datenfels der ersten Abfolge in das Datenfeld eines Datenpakets der zweiten Abfolge,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>bei denen Verarbeitungsmittel zum Komprimieren je Kanal von in eine Datenfeld der zweiten Abfolge einzupassende Daten und zum Einpassen von Daten von nur einem Kanal in jedes Datenfeld der zweiten Abfolge vorgesehen sind,<\/li>\n<li>und Puffermittel zum Puffern von komprimierten Daten von jedem Kanal vorgesehen sind, die in ein Datenfeld der zweiten Abfolge unterzubringen sind,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer. I. bezeichneten, in der Zeit vom 6. September 2010 bis zum 29. Dezember 2014 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>Hilfsweise:<\/li>\n<li>wobei sich die Schadensersatzpflicht vor dem 1. Januar 2013 auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des EP 1 280 XXX B1 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt die Unzust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr die bis einschlie\u00dflich 31. August 2014 geltend gemachten Anspr\u00fcche. Sie ist der Auffassung, dass auf Grund des als Anlage KAP 1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage KAP 1a, vorgelegten \u201eXXX\u201c (nachfolgend: Agreement) zwischen der Kl\u00e4gerin und der A Corporation Anspr\u00fcche lediglich an dem in Art. 12 vereinbarten Standort XXX geltend gemacht werden d\u00fcrften. Bei dem Klagepatent handele es sich um ein KPN-Non-Asserted-Patent, welches unter die Vereinbarung falle. Die Kl\u00e4gerin mache ein solches Patent gegen\u00fcber einem A-Vertriebsunternehmen geltend. Schon f\u00fcr die Frage, ob die Kl\u00e4gerin ein solches Patent entgegen dem Agreement gegen die Beklagte durchsetzen d\u00fcrfe, sei nach dem Willen der Vertragsparteien London zust\u00e4ndig, da es sich um eine \u201eStreitigkeit, die aus dem Agreement hervorgehe\u201c, handele. Hierzu legt die Beklagte ein Rechtsgutachten des Herrn F als Anlage KAP 2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage KAP 2a, sowie ein zweites Statement als Anlage KAP 8, KAP 8a vor. Selbst bei angenommener Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergebe sich aus der Vereinbarung eine materielle Verzichtswirkung hinsichtlich s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis einschlie\u00dflich 31. August 2014.<\/li>\n<li>In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung fehle schl\u00fcssiger Vortrag der Kl\u00e4gerin. Die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin seien nicht geeignet, den Nachweis der Benutzung einer im Standard verankerten Optionalit\u00e4t zu nachzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Vorrichtung nach dem SNDCP-Standard keine logischen Kan\u00e4le aufweisen w\u00fcrde, da solche zwischen Endger\u00e4ten bestehen m\u00fcssten, was bei einer Mobilstation und einem Netzwerkknoten (SGSN) nicht der Fall sei. Der BGH habe dies deutlich gemacht, als die WO 92\/XXX (Anlage K 6) nicht als neuheitssch\u00e4dlich eingestuft worden sei, da dort ein logischer Kanal zwischen einem Endger\u00e4t und einem Ger\u00e4t des Netzwerks \u2013 Gateway \u2013 nicht unter das Patent falle. Zwar k\u00f6nnten die Zieladresse hinter dem Gateway wiederum Endger\u00e4te sein; der Empf\u00e4nger des Kanals, das Gateway, sei jedoch kein Endger\u00e4t. Insofern liege keine Verletzung vor, da im SNDCP-Standard die Kan\u00e4le nur solche zwischen einem Endger\u00e4t und einem Netzwerkknoten betreffen w\u00fcrden.<br \/>\nFerner w\u00fcrde entgegen der Lehre des Klagepatentes im SNDCP-Standard auch nicht nur das Datenfeld komprimiert, sondern Datenfeld und Header. Dies sehe das Klagepatent nicht vor. Insofern mache die Systematik des Anspruchs, welche deutlich zwischen den Datenfeldern und den Kopffeldern unterscheide, deutlich, dass eine Komprimierung nur des Datenfeldes erfolgen solle. Entsprechendes folge auch aus dem Umstand, dass der vorbekannte Stand der Technik, die EP-A-0 XXX XXX eine Komprimierung von Kopffeldern vorsah. Das Klagepatent kritisiere daran, dass sich durch diese Vorgehensweise die \u00dcbertragungskapazit\u00e4t f\u00fcr nutzbare Daten vermindere, da man auch den \u201eoverhead\u201c \u00fcbertragen m\u00fcsse. Zudem m\u00fcssten die einzelnen \u00dcbertragungsstationen in einem Netzwerk ein entsprechendes (De-)Kompressionsverfahren beherrschen. Jede einzelne \u00dcbertragungsstation habe die Datenpakete dekomprimieren m\u00fcssen, das Kopffeld auslesen und die Datenpakete dann wieder komprimieren und weiterleiten m\u00fcssen. Dies werde vom Klagepatent beanstandet.<br \/>\n\u00dcberdies scheitere eine Verletzung des Klagepatentes daran, dass der SNDCP-Standard keine Pufferung mehrerer Daten aus mehreren logischen Kan\u00e4len zwischen zwei Endger\u00e4ten vor dem Einleiten des Versandvorganges zur gleichen Zeit und voneinander getrennt vorsehe. Die SNDCP-Standardspezifikation sehe Entsprechendes nicht vor. Es gebe auch keine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass dies so erfolgen m\u00fcsse. Dagegen spreche, dass im SNDCP-Standard zwar eine Pufferung der N-PDUs unter Ziffer 6.3 vorgesehen sei. Allerdings erfolge diese vor der Komprimierung und nicht, wie es das Klagepatent vorsehe, danach. Auch der Umstand, dass der SNDCP-Standard Multiplexen vorsehe, bedinge keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pufferung. Denn auch dort sei keine Pufferung vorgesehen. Gegen eine Pufferung spreche \u00fcberdies, dass sich die Kanalzugeh\u00f6rigkeit anhand der hinterlegten NSAPI als Identifizierungsm\u00f6glichkeit bestimmen lasse, welche bis zum Erhalt der SNSM-XXX.indication im Speicher verbleibe, wie auch Ziffer 6.3 des SNDCP-Standards entnommen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Kl\u00e4gerin als Mobilfunknetzbetreiberin habe Kenntnis gehabt, welche Ger\u00e4te in ihrem Netzwerk aktiv sind und ob diese Ger\u00e4te von dem SNDCP-Standard Gebrauch machen oder nicht. Ferner vertreibe die Kl\u00e4gerin selbst die Ger\u00e4te der Beklagten und ihr sei deren Ausgestaltung daher seit der Markteinf\u00fchrung bekannt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist auch f\u00fcr Anspr\u00fcche vor dem 1. September 2014 zust\u00e4ndig. Es liegt keine zur Anwendung kommende Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Br\u00fcssel-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012) vor. Die Gerichtswahlvereinbarung nach Artikel 12.1 der Lizenz- und Nicht-Durchsetzungs-Vereinbarung (Anlage KAP 1, \u00dcbersetzung Anlage KAP 1a) findet keine Anwendung. Der ma\u00dfgebliche englische Wortlaut von Artikel 12.1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eVenue and jurisdiction for any dispute arising under this Agreement shall be London.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eErf\u00fcllungsort und Gerichtsstand f\u00fcr alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist London.\u201c<\/li>\n<li>Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte nicht Partei des Agreements ist, f\u00e4llt die vorliegende Klage nicht unter den Begriff der \u201esich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten\u201c.<\/li>\n<li>Denn die von Beklagtenseite vorgebrachte Nichtangriffsabrede nach Artikel 2.5 und 2.6 erstreckt sich ausdr\u00fccklich auf A und ihre \u201ederzeit verbundenen Unternehmen\u201c. Die Beklagte existierte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (21.\/30. Oktober 2009) noch nicht und f\u00e4llt mithin nicht in den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich der Vereinbarung. Mangels eines er\u00f6ffneten Anwendungsbereichs handelt es sich nicht um eine Streitigkeit \u201eaus dieser Vereinbarung\u201c.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr die Nichtangriffsverpflichtung nach Artikel 2.7 der Vereinbarung. Dieser erstreckt eine Nichtangriffsverpflichtung auf \u201edie Nutzung und den Weiterverkauf von A-Produkten durch A-Kunden\u201c. Auch hier ist der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich nicht er\u00f6ffnet. A-Kunden sind nach der Legaldefinition der Vereinbarung auf Seite 7 Dritte, die A-Produkte direkt oder indirekt an Endbenutzer verkaufen, einschlie\u00dflich OEM-ODM-Kunden, Vertriebsh\u00e4ndler und\/oder Betreiber von A oder ihrer verbundenen Unternehmen. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um einen \u201eA-Kunden\u201c im Sinne der Vereinbarung, sondern um ein verbundenes Unternehmen, wie es auf Seite 2 der Vereinbarung legaldefiniert ist, n\u00e4mlich ein Unternehmen, das direkt oder indirekt von einer der Parteien beherrscht wird, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Die Vereinbarung unterscheidet daher eindeutig zwischen A-Kunden und den mit A verbundenen Unternehmen.<\/li>\n<li>Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass ein verbundenes Unternehmen gleichzeitig der Definition des A-Kunden unterfallen k\u00f6nnte. Nach den von Herrn F dargelegten Auslegungsgrunds\u00e4tzen im englischen Recht ist die objektive Aufgabe f\u00fcr die Auslegung eines schriftlichen Vertrages, die von den Parteien verfolgte Absicht zu ermitteln, n\u00e4mlich durch die Fokussierung auf die Bedeutung der relevanten Worte in ihrem dokumentarischen, sachlichen und kommerziellen Zusammenhang (vgl. Anlage KAP 2a Seite 1 f.). Diese Bedeutung muss, wie weiter ausgef\u00fchrt wird, in Bezug auf die nat\u00fcrliche und \u00fcbliche Bedeutung der Klausel, sonstige ma\u00dfgebliche Bestimmungen, den Gesamtzweck der Klausel und des Dokumentes, die den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Dokumentes bekannten oder von ihnen angenommenen Tatsachen und Umst\u00e4nde sowie rationale kommerzielle \u00dcberlegungen, wobei subjektive Indizien f\u00fcr die Absichten der Vertragsparteien unber\u00fccksichtigt gelassen werden, beurteilt werden. Daraus zieht der Privatgutachter der Beklagten F in seiner zweiten Stellungnahme den Schluss, dass die Vereinbarung darauf ausgelegt gewesen sei, es A zu erlauben bestimmte Produkte weltweit zu verkaufen, so dass es nicht die allgemeine Absicht der Parteien gewesen sein k\u00f6nne, eine Vereinbarung abzuschlie\u00dfen, die die Lieferkette dem Risiko von Patentverletzungsklagen in Bezug auf nicht geltend gemachte KPN-Patente auszusetzen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die f\u00fcr einen solchen einvernehmlichen Parteiwillen spr\u00e4chen (vgl. Anlage KAP 8, Anlage KAP 8a, Rn. 39 ff.).<\/li>\n<li>Dies mag der Sicht der Beklagten entsprechen, steht allerdings im Widerspruch zu den klaren Definitionen von verbundenen Unternehmen und A-Kunden in dem Agreement, womit sich der Privatgutachter nicht auseinandersetzt. Vielmehr argumentiert er lediglich \u00fcber eine mutma\u00dfliche Absicht der Parteien f\u00fcr die er allerdings keine Anhaltspunkte nennt.<\/li>\n<li>Gegen ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis ist \u00fcberdies anzuf\u00fchren, dass dann, sollte man die Beklagte als Teil der Vertriebskette und damit freigestellt im Sinne von Artikel 2.7 der Vereinbarung ansehen, Artikel 2.3 der Vereinbarung leerlaufen w\u00fcrde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Gew\u00e4hrung einer Unterlizenz durch A an zuk\u00fcnftige verbundene Unternehmen unter den Zustimmungsvorbehalt der Kl\u00e4gerin gestellt wird, wenn Vertriebshandlungen durch diese Unternehmen ohnehin freigestellt w\u00e4ren. Diesen Widerspruch vermochte auch Herr F nicht aufzul\u00f6sen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Komprimieren und Dekomprimieren von Datenpaketen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst f\u00fchrt die Klagepatentschrift zum allgemeinen Hintergrund der Erfindung aus, dass Datenkompression in der Praxis angewendet werde, um die Kapazit\u00e4t eines Kommunikationskanals zu erh\u00f6hen und hierdurch eine gewisse Anzahl von Daten in geringerer Zeit oder geringerer Bandbreite \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen. Die Datenkompression wird in der Regel dadurch erreicht, dass die h\u00e4ufigsten Daten durch einen kurzen Code und die weniger h\u00e4ufigen Daten durch einen langen Code ersetzt und sodann die komprimierten Daten in Form von Datenpaketen \u00fcbertragen werden. Somit wird eine erste Abfolge von Datenpaketen, die jeweils ein Kopffeld und ein Datenfeld aufwiesen, in eine zweite Abfolge von Datenpaketen, die jeweils ein Kopffeld und ein Datenfeld aufweisen, transformiert; im Falle einer erfolgreichen Komprimierung wird die zweite Abfolge im Allgemeinen k\u00fcrzer sein, d.h. weniger Daten als die erste Abfolge enthalten.<\/li>\n<li>Ein solches Verfahren ist, wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, aus dem Stand der Technik bekannt und wird in der Druckschrift EP A 0 XXX 593 beschrieben. Bei dem bekannten Verfahren wird eine erste Abfolge von Datenpaketen, die aus verschiedenen Quellen (Kan\u00e4len) stammen k\u00f6nnen, in eine zweite Abfolge von Datenpaketen transformiert, die \u00fcber einen (Netzwerk-)Kanal \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, wobei Informationen in den Datenfeldern der zweiten Abfolge gespeichert werden, welche sich auf die originalen Datenpakete beziehen. Daher enthalten die Datenfelder der zweiten Abfolge Unter-Kopffelder, die unter anderem die L\u00e4nge des komprimierten Datenfeldes und Rekonstruktionsinformationen beinhalten. Auf der Basis dieser besagten Unter-Kopffelder k\u00f6nnen die originalen Datenfelder, d.h. die Datenfelder der Datenpakete der ersten Abfolge, rekonstruiert werden.<\/li>\n<li>An diesem bekannten Verfahren kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass eine relativ gro\u00dfe Menge zus\u00e4tzlicher Informationen, d.h. die Unter-Kopffelder zu \u00fcbertragen sei, wodurch sich die \u00dcbertragungskapazit\u00e4t an Datenpaketen vermindere. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten in dem bekannten Verfahren die Unter-Kopffelder jeweils auf der Empfangsseite von den Nutzdaten getrennt werden, bevor die Datenfelder dekomprimiert werden k\u00f6nnten. Dies f\u00fchre zu einem zus\u00e4tzlichen Verarbeitungsschritt, der sowohl Verarbeitungszeit als auch Verarbeitungsmittel koste (Schaltkreise und\/oder Software). Falls das bekannte Verfahren \u00fcber ein Netzwerk mit Zwischenstationen (Vermittlungsstellen, Schaltpunkte) zur \u00dcbertragung von Nachrichten zwischen verschiedenen Quellen eingesetzt werde, beinhalte das bekannte Verfahren weiterhin die Notwendigkeit, f\u00fcr alle Zwischenstationen die Komprimierungsfunktion zu unterst\u00fctzen, da das Weiterleiten des Netzwerkes an das B\u00fcndeln von Kan\u00e4len in den komprimierten Datenpaketen angepasst werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, die genannten und andere Nachteile des Standes der Technik zu \u00fcberwinden und ein Verfahren zum Umwandeln durch Datenkompression von einer Abfolge von Datenpaketen anzugeben, das eine effiziente \u00dcbertragung der komprimierten Daten durch optimalen Einsatz der Datenfelder der zweiten Abfolge liefert. Insbesondere sei es ein Ziel der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren anzugeben, um Datenfelder zu transformieren, welches es schafft, dass Datenpakete von verschiedenen Kan\u00e4len in effizienter Weise verarbeitet werden. Ein weiteres Ziel der Erfindung liege darin, ein Verfahren zum Transformieren von Datenpaketen anzugeben, welches besonders geeignet f\u00fcr den Einsatz in X.25 Netzwerken ist. Schlie\u00dflich sei es auch ein Ziel der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren zum Transformieren von Datenpaketen anzugeben, welches von dem eingesetzten Komprimierungs- oder Dekomprimierungsverfahren unabh\u00e4ngig ist.Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspruch 21 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>21. Vorrichtung (100, 200) zum Komprimieren von Datenpaketen, umfassend<\/li>\n<li>21.1 Eingangsmittel (110, 210) zum Empfangen einer ersten Folge von Datenpaketen (10), die jeweils ein Kopffeld (h) und ein Datenfeld (d) aufweisen,<\/li>\n<li>21.2 Identifizierungsmittel (110, 210) zum Erkennen der Kanalzugeh\u00f6rigkeit (A, B\u2026.) der empfangenen Datenpakete,<\/li>\n<li>21.3 Verarbeitungsmittel (130, 230) zum Komprimieren des Datenfeldes jedes zu komprimierenden Datenpaket, und<\/li>\n<li>21.4 Ausgabemittel (160, 260)<\/li>\n<li>21.4a zum Formen einer zweiten Folge von Datenpaketen (20), die jeweils ein Kopffeld und ein Datenfeld aufweisen, und<\/li>\n<li>21.4b um in das Datenfeld eines Datenpakets der zweiten Folge (20) ein komprimiertes Datenfeld der ersten Folge (10) unterzubringen.<\/li>\n<li>21.5 Es werden Verarbeitungsmittel (130, 230) bereitgestellt<\/li>\n<li>21.5a zur kanalweisen (A, B, \u2026.) Komprimierung von Daten, die in ein Datenfeld der zweiten Folge (20) unterzubringen sind, und<\/li>\n<li>21.5b um in jedes Datenfeld der zweiten Folge (20) Daten von nur einem Kanal (z.B. A) unterbringen.<\/li>\n<li>21.6 und Puffermittel (161, 261) zum Puffern von komprimierten Daten von jedem Kanal (A, B, \u2026) vorgesehen sind, die in ein Datenfeld der zweiten Abfolge (20) unterzubringen sind.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des ma\u00dfgeblichen Klagepatentanspruchs 21 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/li>\n<li>Von den zuletzt zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 21.2, 21.3 und 21.6 vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen, dass das Merkmal 21.6 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas im Nichtigkeitsberufungsverfahren hinzugekommene Merkmal 21.6 besagt, dass Puffermittel zum Puffern von komprimierten Daten von jedem Kanal vorgesehen sind, die in ein Datenfeld der zweiten Abfolge unterzubringen sind.<\/li>\n<li>Merkmal 21.6 konkretisiert die in der Merkmalsgruppe 21.5 vorgesehenen Anforderungen, wonach Verarbeitungsmittel bereitgestellt werden, zur kanalweisen Komprimierung von Daten, die in ein Datenfeld der zweiten Folge unterzubringen sind, um in jedes Datenfeld der zweiten Folge Daten von nur einem Kanal unterzubringen. Die empfangenen Daten werden danach je Kanal und nicht kanal\u00fcbergreifend komprimiert und gepuffert. Die gemeinsam komprimierten Datenpakete stammen aus demselben Quellkanal und werden daher kanalrein in ein Datenfeld der zweiten Folge eingepasst.<\/li>\n<li>Zweck der Puffermittel ist es, dass ein zu einem bestimmten Kanal geh\u00f6rendes Datenpaket nicht schon deshalb versendet werden muss, weil das als n\u00e4chstes zu verarbeitende Paket zu einem anderen Kanal geh\u00f6rt. Mit Hilfe der Puffer k\u00f6nnen die komprimierten Daten vielmehr nach Kan\u00e4len getrennt so lange gesammelt werden, bis die Pakete der zweiten Abfolge in optimaler Weise gef\u00fcllt sind, da f\u00fcr jeden Kanal komprimierte Daten aufgespeichert werden k\u00f6nnen, z.B. bis das Datenfeld eines Datenpaketes ganz gef\u00fcllt ist (vgl. Klagepatent Abs. [0013] a.E.). Dabei kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, dass eine Speichereinrichtung die gleichzeitige kanalreine Speicherung der Daten von mehreren Kan\u00e4len erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hierzu objektiv geeignet ist, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Dass der SNDCP-Standard eine entsprechende Ausgestaltung vorsieht, steht nicht fest. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Mobilstation (MS) zur selben Zeit mehrere PDP-Kontexte zu demselben oder verschiedenen externen Netzwerken errichten kann. Dabei kann es f\u00fcr eine Mobilstation notwendig sein, mehrere PDP-Kontexte zu errichten und f\u00fcr die Daten\u00fcbertragung zu verwenden und zwar dann, wenn die Datenpakete unterschiedlicher Anwendungen oder Quellen zu unterschiedlichen Access Point Names (APN) \/ unterschiedlichen externen Netzwerken geschickt werden oder die Verwendung unterschiedlicher Paketdatenprotokolle (PDP, Packet Data Protocol; z.B. IPv4 und IPv6) f\u00fcr die Datenpakete unterschiedlicher Anwendungen oder Quellen, oder unterschiedlicher QoS (Quality of Service)-Profile f\u00fcr unterschiedliche Anwendungen oder Quellen (z.B. bei einer \u00dcbertragung unterschiedlicher Priorit\u00e4t) oder auch bei einer \u00dcbertragung von Datenpaketen unterschiedlicher Anwendungen oder Quellen in einem unterschiedlichen \u00dcbertragungsmodus (\u201eacknowledged mode oder unacknowledged mode). In einem GSM\/GPRS-Netzwerk bestehen f\u00fcr eine bestimmte Mobilstation bis zu 11 verschiedene PDP Kontexte gleichzeitig. NSAPIs (Network Service Access Point Identifier) werden verwendet, um den PDP Kontext zu identifizieren und zwischen verschiedenen PDP Kontexten einer bestimmten Mobilstation zu unterscheiden, wenn in der Mobilstation mehrere Verbindungen gleichzeitig abgewickelt werden. Ein PDP kann dabei verschiedene PDP-Kontexte und NSAPIs aufweisen. Es ist jedoch auch m\u00f6glich, dass jedes NSAPI einen separaten PDP nutzt (vgl. Anlage K 11 Ziffer 4 General). Wenn eine Mobilstation einen PDP-Kontext anfordert, handelt sie einen NSAPI mit dem Netzwerk aus. Eine \u00dcbermittlung des Datenpaketes erfolgt dann zusammen mit dem ausgehandelten NSAPI zur Identifizierung des PDP Kontextes zwischen Mobilstation und SGSN.<\/li>\n<li>Im SNDCP-Standard erfolgt in der SNDCP-Schicht eine Datenkomprimierung. Nachfolgend wiedergegeben wird Figur 1 des Standards. Diese zeigt u.a. die SNDCP-Netzwerkschicht, die sowohl im Protokollstapel der Mobilstation als auch im Protokollstapel einer SGSN im GSM\/GPRS-Netzwerk vorhanden ist.<\/li>\n<li>Die Benutzer der Dienstleistungen, die von dem SNDCP zur Verf\u00fcgung gestellt werden, sind jeweils die dar\u00fcber befindlichen Protokolle\/Schichten, bei der Mobilstation PDP (bspw. IP4 bzw. IP6 in der Figur 1) und im SGSN ein Relay. Von der Mobilstation zu dem SGSN werden Daten zun\u00e4chst an die IPv4\/IPv6-Schicht weitergegeben und von der SNDCP-Schicht \u00fcbernommen. Die Daten durchlaufen dann den gesamten Protokollstapel der Mobilstation und der Basisstation hindurch und werden dann durch die Schichten im Protokollstapel der SGSN geleitet, bevor sie an die GGSN \u00fcbermittelt werden. Das SNDCP dient insgesamt der Anpassung von Datenpaketen der dar\u00fcber liegenden h\u00f6heren Netzwerkschicht an die Anforderungen der n\u00e4chstniedrigeren Netzwerkschicht. Entsprechend geh\u00f6rt zu den Hauptaufgaben der SNDCP das Multiplexen von mehreren PDPs, Komprimierung und Dekomprimierung von Nutzdaten, Komprimierung und Dekomprimierung von Protokollinformationen und Segmentieren einer Netzwerkprotokoll-Dateneinheit (N-PDU) in Logical Link Control-Protokoll Dateneinheiten (LL-PDUs) und Wiederzusammensetzen von LL-PDUs in ein N-PDU.<\/li>\n<li>Die Datenpakete, die die SNDCP-Schicht von der \u00fcbergeordneten PDP-Schicht erh\u00e4lt, werden als N-PDUs (Network Protocol Data Units) bezeichnet; von der SNDCP-Schicht abgegebene Datenpakete werden als SN-PDUs bezeichnet. Bei den Protokolldateneinheiten handelt es sich um Datenpakete, die \u00fcblicherweise aus Nutzdaten (user data) und Kopfdaten (protocol control information oder header) bestehen.<\/li>\n<li>Figur 4 des Standards, welche nachfolgend wiedergegeben wird,<\/li>\n<li>zeigt die Verarbeitung (Komprimierung und Segmentieren) der N-PDUs in SN-PDUs in der SNDCP-Schicht. Bei der Datenkomprimierung handelt es sich um eine optionale SNDCP-Funktion; wenn sie angewendet wird, erfolgt sie auf die gesamte N-PDU, einschlie\u00dflich der Protokollinformationen, d.h. sowohl f\u00fcr die Nutzdaten als auch die Kopfdaten (vgl. Anlage K 11, Ziffer 6.6 data compression). Gem\u00e4\u00df der Figur 4 werden dann die SN-PDUs von der SNDCP-Schicht an die LLC-Schicht \u00fcbergeben. Je nachdem, ob die \u00dcbertragung der Datenpakete best\u00e4tigt werden soll (acknowledged data transfer) oder nicht (unacknowledged data transfer), werden die SN-PDUs unterschiedlich bezeichnet (SN-DATA PDU oder SN-UNITDATA PDU).<\/li>\n<li>Die Verarbeitungsschritte werden in Ziffer 5.2 Service Functions (Anlage K 11, Seite 18) n\u00e4her beschrieben. Danach erfolgt eine Protokollinformations-Komprimierung, Nutzdatenkomprimierung und Segmentierung der komprimierten Informationen in SN-DATA oder SN-UNITDATA PDUs.<\/li>\n<li>Figur 4 zeigt damit, dass das Ergebnis der auf die gesamte N-PDU angewandten Datenkomprimierung in das Datenfeld eines SN-PDUs eingebracht wird und anschlie\u00dfend an die untere Schicht weitergegeben wird.<\/li>\n<li>Weder Figur 4 noch an anderer Stelle wird im SNDCP-Standard aufgezeigt, dass eine gleichzeitige Speicherung von segmentierten und komprimierten Daten mehrerer Kan\u00e4le kanalrein vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Das in Figur 4 aufgezeigte Schema der Komprimierung und Segmentierung von N-PDUs und deren Einbringung in das Datenfeld einer SN-DATA PDU zwingt auch nicht zu einer entsprechenden Pufferung. Denn der SN-DATA.request und der SN-UNIDATA.request werden nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht gleichzeitig verarbeitet. Es handelt sich vielmehr um Alternativen, da das N-PDU entweder eine Anfrage betrifft, ob die Daten angekommen sind (SN-DATA.request) oder aber eine Anfrage, ob die Daten nicht angekommen sind (SN-UNIDATA.request) (vgl. Anlage K 11, Seite 45, Ziffer 7.2). Da mithin eine zeitgleiche Verarbeitung der N-PDUs nicht erfolgt, l\u00e4sst dies keinen Schluss auf das Vorhandensein von Puffermitteln zu, die geeignet sind, gleichzeitig kanalrein zu speichern. Entsprechende Puffermittel bzw. ein Puffern wird auch nicht in Figur 4 gezeigt.<\/li>\n<li>Auch der Verweis der Kl\u00e4gerin auf ihren Vortrag auf Seite 43 der Klageschrift, wonach im Rahmen des Multiplexens der N-PDUs unter Abschnitt 6.1 (Seite 20) erl\u00e4utert wird, dass der NSAPI-Wert sowohl beim Senden als auch beim Empfang der Daten von der jeweiligen SNDCP-Entit\u00e4t zur Identifizierung des SNDCP-Nutzers und des PDP-Kontextes verwendet wird und daher bei der SNDCP-Verarbeitung Daten verschiedener Quellen miteinander gemultiplext werden, woraus sich ergebe, dass es f\u00fcr jeden Kanal eine eigenst\u00e4ndige Verarbeitung bzw. Pufferung geben m\u00fcsse, bedingt dies nicht das technisch zwingende Vorhandensein von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Puffermitteln. So mag zwar f\u00fcr jedes der Datenpakete der bis zu elf logischen Kan\u00e4le eine Segmentierung angewandt werden k\u00f6nnen, wie dies unter Ziffer 5.2 Service functions und Ziffer 6.7 Segmentation and reassembly im SNDCP-Standard (Anlage K 11) beschrieben ist. Der Standard macht indes keinerlei Angaben, was erfolgt, wenn ein Datenpaket der ersten Abfolge einer bestimmten logischen Quelle (PDP-Kontext) nicht komplett verarbeitet und in ein Datenfeld der zweiten Abfolge eingef\u00fcgt werden kann. Der Schluss, dass die segmentierten, zur\u00fcckbehaltenen und noch nicht verarbeiteten Teile gespeichert werden und zwar zeitgleich f\u00fcr die unterschiedlichen Kan\u00e4le kann nicht ohne weiteres gezogen werden.<\/li>\n<li>Dagegen spricht, dass der SNDCP-Standard das Prinzip der Pufferung grunds\u00e4tzlich kennt. So wird in Ziffer 6.3 des SNDCP-Standards eine Pufferung der N-PDUs in der SNDCP-Schicht (Anlage K 11, Seite 23) beschrieben (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/li>\n<li>\u201eThe N-PDU shall be buffered in the SNDCP-layer before they are compressed segmented and transmitted to the LLC layer.\u201c<\/li>\n<li>Allerdings erfolgt die Pufferung, bevor die N-PDUs komprimiert segmentiert und an die LLC-Schicht \u00fcbergeben werden. Eine Pufferung erfolgt daher vor der Komprimierung und nicht, wie es das Klagepatent vorsieht, nach der Komprimierung.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass der SNDCP-Standard tats\u00e4chlich eine Pufferung kennt, eine solche allerdings f\u00fcr die segmentierten und komprimierten N-PDUs nicht beschreibt, l\u00e4sst daher den Schluss zu, dass keine Pufferung der segmentierten und komprimierten N-PDUs erfolgt.<\/li>\n<li>Technisch mag aufgrund des Umstandes, dass eine Sequenzierung komprimierter Daten erfolgt, eine kanalreine Pufferung eine L\u00f6sung sein. Andere L\u00f6sungen sind allerdings auch denkbar und von der Beklagten aufgezeigt worden. So l\u00e4sst sich nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, die Kanalzugeh\u00f6rigkeit auch anhand der NSAPI bestimmen. Diese bleibt, wie dem zweiten Satz der Ziffer 6.3 zum N-PDU buffering entnommen werden kann, als Identifizierungsm\u00f6glichkeit bis zum Erhalt der SNSM-DEACTIVATE.indication im Speicher:<\/li>\n<li>\u201eThe reception of an SNSM-DEACTIVATE.indication shall trigger the deletion of the buffer for the related NSAPI.\u201c<\/li>\n<li>Mithin ist eine kanalreine Pufferung technisch nicht zwingend, da der NSAPI zur Kennzeichnung und Identifizierung im Speicher verbleibt und es daher einer kanalreinen Speicherung nicht unbedingt bedarf. Entsprechendes kann auch den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Februar 2022 mit Verweis auf Textstellen aus dem Standard, welche als Anlage zum Protokoll genommen wurden, nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>Zusammengefasst werden kann, dass der SNDCP-Standard eine kanalreine gleichzeitige Pufferung sequenzierter und komprimierter N-PDUs nicht ausdr\u00fccklich vorsieht. Eine solche mag zwar eine L\u00f6sung f\u00fcr die Verfahrensweise mit sequenzierten und komprimierten Daten sein. Dass sie technisch zwingend erfolgen muss, steht allerdings nicht fest. Technische Alternativen wurden von der Beklagten aufgezeigt.<\/li>\n<li>Mangels Feststellungen zur Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen der Kammer zu der zwischen den Parteien streitigen Frage eines \u201eAnspruchsverzichts\u201c aufgrund des Agreements und der Verj\u00e4hrung etwaiger Anspr\u00fcche.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3209 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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