{"id":9030,"date":"2022-06-15T17:00:20","date_gmt":"2022-06-15T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9030"},"modified":"2022-06-15T15:14:02","modified_gmt":"2022-06-15T15:14:02","slug":"4b-o-89-20-arbeitnehmererfinderverguetung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9030","title":{"rendered":"4b O 89\/20 &#8211; Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3208<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. M\u00e4rz 2022, Az. 4b O 89\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 327.941,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2020 zu zahlen.<br \/>\nII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 77% und die Beklagte zu 23%.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger begehrt weitergehende Erfinderverg\u00fctung auf Grundlage einer durch die Unternehmen des A gezahlten Vergleichssumme in H\u00f6he von 17,5 Mio. USD.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger war seit dem 1. Mai 1992 bei der Beklagten zun\u00e4chst als Projektingenieur, sodann als Leiter der Gruppe Regionalan\u00e4sthesie\/Biopsie und zuletzt als Head of Patent Management Coordination\/Litigation innerhalb der Patentabteilung t\u00e4tig. Er befindet sich seit dem 1. Juli 2020 im Vorruhestand.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend der Dauer seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses war der Kl\u00e4ger mit der Weiterentwicklung von Sicherheitsvenenverweilkan\u00fclen befasst. Sicherheitsvenenverweilkan\u00fclen sch\u00fctzen den Nutzer gegen Verletzungen, die beim Einstechen und Herausziehen der Nadel entstehen, sowie gegen Blutkontaminierung. Die aus der Weiterentwicklung der Sicherheitsvenenverweilkan\u00fclen resultierenden Neuerungen fanden unter anderem Eingang in die Produkte \u201eXXX\u201c, \u201eXXX\u201c, \u201eXXX\u201c und \u201eXXX\u201c.<\/li>\n<li>Die Beklagte nahm die Ergebnisse der Weiterentwicklung der Sicherheitsvenenverweilkan\u00fclen, XXX-Produktkategorie \u201eXXX\u201c, als Erfindungen unbeschr\u00e4nkt in Anspruch und ist Inhaberin einer Vielzahl von Patenten und Gebrauchsmustern in mehreren L\u00e4ndern. Als Miterfinder ist der Kl\u00e4ger an folgenden Patentfamilien betreffend Sicherheitsvenenverweilkan\u00fclen ma\u00dfgeblich beteiligt:<\/li>\n<li>an der Patentfamilie P XXX mit priorit\u00e4tsbegr\u00fcndender Gebrauchsmusteranmeldung DE XXX U 1 vom 4. Juli 2002 zu 85%,<\/li>\n<li>an der Patentfamilie P XXX mit priorit\u00e4tsbegr\u00fcndender US-Anmeldung 11\/XXX vom 3. November 2006 in H\u00f6he von 75% und<\/li>\n<li>an der Patentfamilie P XXX mit priorit\u00e4tsbegr\u00fcndender Anmeldung GB XXX vom 21. August 2013 zu 100%.<\/li>\n<li>Zudem betreffen die der Patentfamilie P XXX zugrunde liegenden Erfindungen verschiedene Formen einer Sicherheitsvenenverweilkan\u00fcle. Die zu dieser Familie geh\u00f6renden Patente sind s\u00e4mtlich im Februar\/Juni 2017 ausgelaufen. An dieser Patentfamilie war der Kl\u00e4ger nicht mit eigenen Erfindungen beteiligt.<\/li>\n<li>Unter dem 11.\/12. August 2011 schloss die Beklagte mit dem Kl\u00e4ger den als Anlage K 5 vorgelegten Erfinderverg\u00fctungsvertrag I hinsichtlich der Patentfamilie P XXX. Sodann unter dem 28. Mai\/3. Juni 2013 schloss die Beklagte mit dem Kl\u00e4ger den als Anlage K 6 vorgelegten Erfinderverg\u00fctungsvertrag \u2013 Grundvertrag \u2013 hinsichtlich der Patentfamilie P XXX. Einen weiteren, als Anlage K 4 vorgelegten Verg\u00fctungsvertrag schloss die Beklagte unter dem 8.\/9. April 2014 hinsichtlich der Patentfamilie P XXX.<\/li>\n<li>Die Beklagte lizenzierte die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentfamilien zur wirtschaftlichen Verwertung im Jahr 2005 an die konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen B. C und im Jahr 2014 an die D (nachfolgend beide gemeinsam \u201eE\u201c).<\/li>\n<li>Seit dem Jahr 2013 f\u00fchrten die Konzernt\u00f6chter E unterst\u00fctzt durch die Beklagte weltweit mehrere Patentverletzungsverfahren gegen Unternehmen des F. Diese Rechtsstreitigkeiten wurden durch Abschluss einer weltweiten Vereinbarung vergleichsweise beigelegt und im Zuge dessen im April 2019 vom F eine Vergleichssumme in H\u00f6he von 17,5 Mio. USD gezahlt.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Vergleichssumme begr\u00fcnde einen Anspruch auf Zahlung weiterer Erfinderverg\u00fctung. Unter Bezugnahme auf die w\u00e4hrend der Verfahren durch die Rechtsanw\u00e4lte der Beklagten erfolgten Schadenssch\u00e4tzungen sei der dem Kl\u00e4ger zustehende Schadensersatz wie folgt zu ermitteln:<\/li>\n<li>Grundlage sei der von den Anw\u00e4lten der Beklagten gesch\u00e4tzte Gesamtschadensersatzanspruch, der sich auf 267,3 Mio. Euro beliefe. Hiervon entfielen<br \/>\n105,1 Mio. Euro hinsichtlich der Patentfamilie P XXX,<br \/>\n71,4 Mio. Euro hinsichtlich der Patentfamilie P XXX,<br \/>\n48,9 Mio. Euro hinsichtlich der Patentfamilie P XXX und<br \/>\n41,9 Mio. Euro hinsichtlich der Patentfamilie XXX.<\/li>\n<li>Die einzelnen Patentfamilien seien danach wie folgt zu beteiligen:<\/li>\n<li>Patentfamilie P XXX zu 39%,<br \/>\nPatentfamilie P XXX zu 27%,<br \/>\nPatentfamilie P XXX zu 18% und<br \/>\nPatentfamilie P XXX zu 16%.<\/li>\n<li>Bezogen auf die gezahlte Abgeltungssumme in H\u00f6he von 17,5 Mio. USD ergebe sich daraus f\u00fcr die aufgelisteten Patentfamilien ein Anteil von:<\/li>\n<li>6.825.000,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX,<br \/>\n4.725.000,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX,<br \/>\n3.150.000,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX und<br \/>\n2.800.000,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie XXX.<\/li>\n<li>Nach den vertraglichen Regelungen seien f\u00fcr den Kl\u00e4ger folgende Erfindungswerte anzunehmen:<\/li>\n<li>10% von 6.825.000,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX,<br \/>\n15% von 4.725.000,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX,<br \/>\n15% von 3.150.000,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX und<br \/>\n0% von 2.800.000,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie XXX.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung des Miterfinderanteils des Kl\u00e4gers erg\u00e4ben sich folgende Betr\u00e4ge:<\/li>\n<li>580.125,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX,<br \/>\n531.562,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX und<br \/>\n472.500,00 USD f\u00fcr die Patentfamilie P XXX.<\/li>\n<li>Dies ergebe einen Gesamtbetrag von umgerechnet 1.410.674,50 Euro.<\/li>\n<li>Vertraglich vereinbarte Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers sei der Nettoverkaufsumsatz unter Einschluss des Au\u00dfenumsatzes der Konzern- und Beteiligungsgesellschaften. Dies zeige beispielhaft der als Anlage K 4 vorgelegte Verg\u00fctungsvertrag bez\u00fcglich der Patentfamilie P XXX. In der Vergangenheit sei in entsprechender Weise f\u00fcr andere, vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndliche Patentfamilien die laufende Erfinderverg\u00fctung abgerechnet worden.<\/li>\n<li>Bei der gezahlten Vergleichssumme handele es sich um Lizenzeinnahmen, die von den Konzernt\u00f6chtern E erzielt worden und als Au\u00dfenumsatz f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung einzubeziehen seien. Die vertragliche Regelung, wonach Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung der Nettoumsatz unter Einschluss des Au\u00dfenumsatzes ist, sei hinsichtlich aller in Rede stehender Patentfamilien auf Lizenzen oder ihnen gleichstehende Schadensersatzanspr\u00fcche, die von konzernabh\u00e4ngigen Unternehmen erzielt w\u00fcrden, anwendbar.<\/li>\n<li>Dem stehe, so meint der Kl\u00e4ger weiter, nicht entgegen, dass die Beklagte selbst die Vergleichssumme nicht erhalten haben will, denn die vertraglichen Regelungen n\u00e4hmen eine Zurechnung konzernabh\u00e4ngig erzielter Erfindungsums\u00e4tze dahingehend vor, dass von konzernabh\u00e4ngigen Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften get\u00e4tigte Ums\u00e4tze, n\u00e4mlich Nutzungsverg\u00fctungen auch in Form von Schadensersatz, als von der Beklagten erzielt gewertet w\u00fcrden. Widrigenfalls k\u00f6nne sich die Beklagte durch eine konzerninterne Verlagerung von Produktion und Vertrieb jeglicher Verg\u00fctungspflicht entziehen.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die Beklagte angeblich in den Jahren 2005 und 2014 die betreffenden Patente der Patentfamilien an die Konzernt\u00f6chter E lizenziert habe, lasse die Verg\u00fctungspflicht nicht entfallen, denn der vereinbarte Lizenzsatz richte sich auch in diesen Vertr\u00e4gen an den erzielten Nettoums\u00e4tzen aus, zu dem auch der als Nutzungsersatz gezahlte Vergleichsbetrag von 17,5 Mio. USD z\u00e4hle.<\/li>\n<li>Zudem habe die Beklagte in der Vergangenheit trotz angeblicher Lizenzvertr\u00e4ge mit Konzernunternehmen den Kl\u00e4ger nach Ma\u00dfgabe der tats\u00e4chlich vereinnahmten Au\u00dfenums\u00e4tze aller Gesellschaften verg\u00fctet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger meint ferner, auch wenn es sich bei der gezahlten Vergleichssumme \u2013 was bestritten werde \u2013 nach US-amerikanischem Recht um Schadensersatzzahlungen wegen begangener Patentverletzungshandlungen und insbesondere um Zahlung sogenannter \u201epunitive damages\u201c gehandelt haben sollte, st\u00fcnden diese Zahlungen den von dritter Seite erzielten Lizenzeinnahmen gleich.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte einwende, der Vergleichsbetrag k\u00f6nne der Ermittlung der Erfinderverg\u00fctung nicht in voller H\u00f6he zugrunde gelegt werden, da dieser nur anteilig Schadensersatzzahlungen enthalte, k\u00f6nne dies ohne Vorlage des Vergleichsvertrages nicht ermittelt werden. Auch soweit die Beklagte entgegenhalte, streitbefangene Patente der Patentfamilien seien erloschen, m\u00fcsste die Beklagte diese genau bezeichnen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 hat der Kl\u00e4ger bei der Schiedsstelle f\u00fcr Angelegenheiten nach dem Arbeitnehmererfindergesetz des Deutschen Patent- und Markenamtes die Einleitung eines Verfahrens zur Herbeif\u00fchrung eines Einigungsvorschlags beantragt. Das Verfahren dauert noch an.<\/li>\n<li>Am 7. Oktober 2020 hat der Kl\u00e4ger unter Berufung auf die zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung Klage erhoben.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.410.674,50 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, s\u00e4mtliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche seien erf\u00fcllt. Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnde eine weitergehende Erfinderverg\u00fctung nicht zu. Denn die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentfamilien h\u00e4tten zuletzt keine relevante Rolle mehr gespielt. Zudem habe die Beklagte weder einen Anteil an der Vergleichssumme erhalten noch h\u00e4tte sie Anspruch auf einen Anteil an der Vergleichssumme.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ignoriere die rechtliche Grundlage f\u00fcr die Bemessung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung. Einer der beiden Faktoren f\u00fcr die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung sei neben dem Anteilsfaktor der Erfindungswert. Ausgangspunkt f\u00fcr die Bemessung des Erfindungswertes seien bei Konzernsachverhalten jedoch zun\u00e4chst nur der unmittelbare Umsatz, den der Arbeitgeber unter Verwendung der Diensterfindung selbst erziele, oder die Einnahmen, die der Arbeitgeber f\u00fcr die Lizenzierung oder den Verkauf der Diensterfindung von Dritten erhalte. Von diesem Grundsatz seien die Parteien nur hinsichtlich der Patentfamilie P XXX abgewichen.<\/li>\n<li>Aber auch auf die Erfinderverg\u00fctung im Zusammenhang mit der Patentfamilie P XXX habe die Vergleichssumme keinen Einfluss. Denn Basis f\u00fcr die Berechnung der kl\u00e4gerischen Erfinderverg\u00fctung seien die Verkaufsums\u00e4tze der Konzerngesellschaften aufgrund des Verkaufs von Sicherheits-Venenverweilkan\u00fclen mit Bloodstop und daneben die von der Beklagten erlangten Lizenzgeb\u00fchren. Die Vergleichssumme stelle jedoch weder einen Verkaufsumsatz noch eine Lizenzgeb\u00fchr dar.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint weiter, selbst wenn man zu der Auffassung gelangen sollte, dass Teile der Vergleichssumme als Lizenzgeb\u00fchr in die Berechnung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung einzubeziehen w\u00e4ren, sei nicht die gesamte Vergleichssumme als Bezugsgr\u00f6\u00dfe heranzuziehen. Denn die Vergleichssumme sei in erster Linie zur Tilgung der Verfahrenskosten und nicht wegen vermeintlicher Nutzung von Schutzrechten gezahlt worden. Diese Verfahrenskosten seien daher von der Vergleichssumme in Abzug zu bringen.<\/li>\n<li>Zudem bleibe der Anteil zur Kompensation von Schadensersatzanspr\u00fcchen bei der Berechnung au\u00dfen vor, denn Schadensersatzzahlungen, insbesondere Zahlungen sogenannter \u201epunitive damages\u201c seien mit Lizenzgeb\u00fchren nicht gleichzusetzen.<\/li>\n<li>Jedenfalls obliege es dem Kl\u00e4ger, den Anteil zu beziffern, der auf die Patentfamilie P XXX entfallen solle. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Patentfamilie in nur wenigen Verfahren \u00fcberhaupt eine Rolle gespielt habe. Die dieser Patentfamilie anf\u00e4nglich zugemessenen guten Erfolgschancen seien deutlich schlechter als erwartet eingetreten. Es sei daher der mit den Schutzrechten dieser Patentfamilie erzielbare Schadensersatz auf effektiv 0 USD korrigiert worden. Die mit Abstand gr\u00f6\u00dften Erfolgsaussichten h\u00e4tten die Verletzungsklagen in Belgien gehabt, bei denen jedoch kein Schutzrecht der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentfamilien geltend gemacht worden sei.<\/li>\n<li>Nach Ansicht der Beklagten best\u00fcnden ferner \u2013 anders als der Kl\u00e4ger meint \u2013 weder Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge mit den Konzernunternehmen der Beklagten in Malaysia und den USA. Die Beklagte sei lediglich \u00fcber die vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren am Umsatz dieser Konzernunternehmen beteiligt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich k\u00f6nne aus der im Rahmen des Vergleichs vereinbarten gegenseitigen Lizenzierung der genutzten Patente ebenfalls kein Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung hergeleitet werden, denn diese Kreuzlizenzierung diene allein der Rechtssicherheit, im Sinne eines \u201ecovenant not to sue\u201c.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat aus der zwischen den Parteien geschlossenen Erfinderverg\u00fctungsvereinbarung vom 8.\/9. April 2014 (Anlage K 4) i.V.m. \u00a7 9 ArbEG gest\u00fctzt auf die Patentfamilie P XXX einen Anspruch auf Zahlung weiterer Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 327.941,00 Euro gegen die Beklagte. Ein dar\u00fcberhinausgehender Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung gest\u00fctzt auf die Patentfamilien P XXX und P XXX besteht nicht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung weiterer Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 327.941,00 Euro folgt f\u00fcr die Patentfamilie P XXX aus Ziffern 1 und 4 der als Anlage K 4 vorgelegten Verg\u00fctungsvereinbarung vom 8.\/9. April 2014 i.V.m. \u00a7 9 ArbEG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Berechnung der Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers erfolgt dabei auf Basis aller Au\u00dfenums\u00e4tze der Beklagten und ihrer Konzernt\u00f6chter gem\u00e4\u00df Ziffern 1 und 4 der Verg\u00fctungsvereinbarung, soweit nicht unmittelbar an die Beklagte geleistete Lizenzgeb\u00fchren oder Entgelte f\u00fcr Schutzrechtsverk\u00e4ufe in Rede stehen, und somit auch auf Basis der streitgegenst\u00e4ndlichen Vergleichssumme vom 17,5 Mio. USD.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs kann dahingestehen, ob an Konzernt\u00f6chter der Beklagten geleistete Lizenz-, Schadensersatz- oder Vergleichszahlungen im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen als Au\u00dfenumsatz im Sinne eines Verkaufsumsatzes im Sinne von Ziffer 1 des Verg\u00fctungsvertrages verstanden werden k\u00f6nnen. Ebenso kann es dahinstehen, ob Ziffer 4 des Verg\u00fctungsvertrages mit dem Verweis auf die \u201evom Unternehmen erlangte Lizenzgeb\u00fchr\u201c solche Zahlungen erfasst oder nur an die Beklagte selbst geleistete Zahlungen. Selbst wenn Ziffer 1 und 4 der Verg\u00fctungsvertrag vom 9. April 2014 keine Regelung dazu entnommen werden kann, ob und in welcher H\u00f6he eine Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr Vergleichs- oder Lizenzzahlungen, die nicht an die Beklagten, sondern eine ihrer Konzernt\u00f6chter zur Beilegung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geflossen sind, zu zahlen ist, ist der Verg\u00fctungsvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB nach Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auszulegen, dass solche Zahlungen als grunds\u00e4tzlich verg\u00fctungspflichtiger Au\u00dfenumsatz im Sinne von Ziffer 1 des Verg\u00fctungsvertrages zu werten sind, wobei sich die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe von Ziffer 4 des Vertrages richtet. Denn eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ist zul\u00e4ssig mit dem Zweck, L\u00fccken der rechtsgesch\u00e4ftlichen Regelung zu schlie\u00dfen. Sie kn\u00fcpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der Regelungen f\u00fcr offen gebliebene Punkte abgeleitet werden (Gr\u00fcneberg\/Ellenberger, BGB 81. Aufl.: \u00a7 157 Rn 2).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach Ziffer 1 bildet der Netto-Verkaufsumsatz die Basis f\u00fcr die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung. Der Netto-Verkaufsumsatz umfasst dabei den Au\u00dfenumsatz der Konzern- und Beteiligungsgesellschaften mit Sicherheits-Venenverweilkan\u00fclen mit Bloodstop. Hinzukommen ferner nach Ziffer 4 die durch Lizenzvergabe und Schutzrechts\u00fcbertragung an Dritte erzielten Ums\u00e4tze. Diese Formulierungen in den Ziffern 1 und 4 sind dahingehend auszulegen, dass, soweit nicht unmittelbar an die Beklagte selbst geleistete Lizenzzahlungen oder Entgelte f\u00fcr Schutzrechtsver\u00e4u\u00dferungen in Rede stehen, f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctungsberechnung des Kl\u00e4gers alle Au\u00dfenums\u00e4tze der Konzernt\u00f6chter E heranzuziehen sind, mithin auch an die Konzernt\u00f6chter geflossene Lizenz- oder Vergleichszahlungen infolge gerichtlicher Auseinandersetzungen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Wortlaut der Ziffer 1 l\u00e4sst ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dahin, dass nur die durch den tats\u00e4chlichen Verkauf von Sicherheits-Venenverweilkan\u00fclen erzielten Ums\u00e4tze der Beklagten und ihrer Konzernt\u00f6chter Ber\u00fccksichtigung finden sollen, nicht zu. Denn dies ist gerade nicht die einzige Verwertungsm\u00f6glichkeit, die die Parteien vertraglich vorgesehen haben. In Zusammenschau mit Ziffer 4 kann eine Verwertung der Erfindung auch durch die Vergabe von Lizenzen, was Einmallizenzen im Rahmen von Rechtsverfahren oder eine Schutzrechts\u00fcbertragung an Dritte einschlie\u00dft, erfolgen.<\/li>\n<li>Nach seinem Regelungsplan erfasst der Erfinderverg\u00fctungsvertrag grunds\u00e4tzlich die Ber\u00fccksichtigung aller Nutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung. Die eigene Verwertung der Erfindung durch Herstellung und Vertrieb erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte wird durch Ziffer 1 des Vertrages vollst\u00e4ndig erfasst, da unabh\u00e4ngig davon, welche Konzerngesellschaft t\u00e4tig wird, auf die Au\u00dfenums\u00e4tze abgestellt wird. Die Verwertung durch Lizenzvergabe oder Ver\u00e4u\u00dferung des Schutzrechts ist in Ziffer 4 geregelt, wobei hier auf die Beklagte \u2013 sofern man die Regelung nicht ohnehin weiter auslegen m\u00f6chte (s.o.) \u2013 als Patentinhaberin abgestellt wird. Dies gereicht dem Kl\u00e4ger auch nicht zum Nachteil, weil grunds\u00e4tzlich die Beklagte die Lizenzvertr\u00e4ge abschlie\u00dft. Ausweislich der mit den Konzernt\u00f6chtern E als Anlage K 1a und K 1b vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge sind diese nicht befugt, eigene Lizenzen zu erteilen, so dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die Au\u00dfenums\u00e4tze der Konzernt\u00f6chter und die Lizenzeinnahmen der Beklagten an allen Verwertungen der Erfindung beteiligt ist. Sogar der Fall von \u201eEinmal-Lizenzen im Rahmen von Rechtsverfahren\u201c wurde in Ziffer 4 bedacht und ist grunds\u00e4tzlich verg\u00fctungspflichtig. Vor diesem Hintergrund kann nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben eine Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr eine Einmal-Lizenz oder eine pauschale Vergleichszahlung nicht mit der Begr\u00fcndung verweigert werden, dass die Zahlung nicht an die Beklagte, sondern an eine Konzerntochter erfolgte.<\/li>\n<li>Da Ziffer 1 auf den Au\u00dfenumsatz des Konzerns abstellt, sind grunds\u00e4tzlich alle Verwertungsvorg\u00e4nge im Konzern verg\u00fctungspflichtig. Bei Nutzung im Konzern bleibt nach dieser Regelung die Beklagte jedoch als Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers Schuldnerin seines Verg\u00fctungsanspruchs. Diese Regelung entspricht auch den Grunds\u00e4tzen des gesetzlich geregelten Anspruchs auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 6. Auflage 2019, \u00a7 9 Rn. 185; BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 37 \u2013 Haftetikett; BGH, GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe). Die Vereinbarung ist daher nur in dem Sinne zu verstehen, dass die Basis f\u00fcr die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung aus dem Au\u00dfenumsatz und den erzielten Lizenzgeb\u00fchren durch die Beklagte und ihre Konzernt\u00f6chter E gebildet ist.<\/li>\n<li>Konkrete Umst\u00e4nde, die f\u00fcr den Vertragsschluss des Kl\u00e4gers und der Beklagten auf eine abweichende Vereinbarung schlie\u00dfen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sprechen die abweichend f\u00fcr die Patentfamilien P XXX und P XXX vereinbarten Regelungen in den als Anlage K 5 und K 6 vorgelegten Erfinderverg\u00fctungsvertr\u00e4gen nicht f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis der Parteien, denn diese betreffen das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten vor Aufnahme der wirtschaftlichen Verwertung dieser Patentfamilien durch die Beklagte (zur Auslegung dieser Vertr\u00e4ge nachfolgend unter II.).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndliche Vergleichssumme von 17,5 Mio. USD ist zum Zwecke der Beendigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten, ihren Konzernt\u00f6chtern E und dem Unternehmen G vergleichsweise gezahlt worden und damit als Au\u00dfenumsatz bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Vergleichssumme als Einmallizenzgeb\u00fchr, Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr eine Kreuzlizenz oder als Schadensersatzleistung gezahlt wurde, denn in jedem Fall ist diese Einnahme als Au\u00dfenumsatz zugeflossen. Da nach der Vereinbarung der Parteien auch auf die Au\u00dfenums\u00e4tze der Konzernt\u00f6chter abzustellen ist, ist ferner nicht entscheidend, ob die Vergleichssumme den ausschlie\u00dflich den Konzernt\u00f6chtern E oder auch der Beklagten \u2013 ggf. \u00fcber Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge \u2013 anteilig zugeflossen ist.<\/li>\n<li>Daher greift auch der Einwand der Beklagten, die anteilig auf die Patentfamilie P XXX entfallene Vergleichssumme sei nicht eine vom Unternehmen \u2013 also von der Beklagten \u2013 erlangte Lizenzgeb\u00fchr nach Ziffer 4, nicht durch. Unabh\u00e4ngig davon, ob mit \u201eUnternehmen\u201c in Ziffer 4 des Verg\u00fctungsvertrages nicht auch die Konzernt\u00f6chter gemeint sein k\u00f6nnen (s.o.), folgt jedenfalls aus der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung auf Grundlage von Ziffer 1 und 4 des Verg\u00fctungsvertrages, dass neben der Beklagten auch die Konzernt\u00f6chter E mit allen Verwertungserl\u00f6sen erfasst sind. Hierf\u00fcr sprechen ferner die von der Beklagten als Anlage K 1a und K 1b vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge der Beklagten mit ihren Konzernt\u00f6chtern E, \u00fcber die die von diesen Konzernt\u00f6chtern erzielten Erl\u00f6se im Wege einer anteiligen Lizenzgeb\u00fchr an die Beklagte flie\u00dfen.<br \/>\n2.<br \/>\nHinsichtlich der H\u00f6he der Erfinderverg\u00fctung legt Ziffer 4 des Verg\u00fctungsvertrages fest, dass der Kl\u00e4ger 1\/10 der vom Unternehmen erlangten Lizenzgeb\u00fchr bzw. des Entgelts unter Ber\u00fccksichtigung seines Miterfinderanteils von 85% erhalten soll. Ist ein Anteil der Patentfamilie P XXX von 25% an der Vergleichssumme anzunehmen (hierzu nachfolgend unter a)) ergibt sich dabei ein Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 327.941,00 Euro (nachfolgend unter b)). Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch (nachfolgend unter c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anteil der Patentfamilie P XXX an der Vergleichssumme in H\u00f6he von 17,5 Mio. USD ist mit 25% anzunehmen gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Ist unter den Parteien streitig, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hier\u00fcber das Gericht unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung, \u00a7 287 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Bei der Schadenssch\u00e4tzung kann das erkennende Gericht dabei Ermessen aus\u00fcben, wobei die Ma\u00dfst\u00e4be, an denen sich die Sch\u00e4tzung orientiert, anzugeben sind (BGH GRUR 1966, 823 (825) \u2013 Messmer-Tee II). Diese Grunds\u00e4tze sind gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 2 ZPO bei verm\u00f6gensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen als in Schadensersatzf\u00e4llen entsprechend anwendbar.<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob alle vier Patentfamilien P XXX, P XXX, P XXX und P XXX von den Konzernt\u00f6chtern E im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Sicherheitsvenenverweilkan\u00fclen wirtschaftlich verwertet werden. Jedenfalls wurden die Patentverletzungsverfahren gegen das Unternehmen G aus allen vier Patentfamilien gleicherma\u00dfen gef\u00fchrt. Dementsprechend ist die Vergleichssumme auf alle vier Patentfamilien aufzuteilen. Da insoweit nicht aufgekl\u00e4rt werden kann, welche Patentfamilie im Zusammenhang mit den Patentstreitverfahren und dem anschlie\u00dfenden Vergleich eine eher untergeordnete oder eine eher prominente, insbesondere f\u00fcr die Erfolgsaussichten der Verfahren entscheidende Rolle gespielt hat, erscheint es angemessen, den Anteil jeder Patentfamilie am Zustandekommen des Vergleichs und der Zahlung der Vergleichssumme mit 25% zu bewerten.<\/li>\n<li>Hingegen ist die vom Kl\u00e4ger vorgenommene Schadenssch\u00e4tzung nicht zugrunde zu legen. Soweit nach dieser Sch\u00e4tzung f\u00fcr die Patentfamilie P XXX ein Anteil an der Vergleichssumme von 39% entfallen soll, beruht dies auf Schadensermittlungen der Prozessvertreter der Beklagten in den Patentverletzungsverfahren, die mehrfach ge\u00e4ndert und zudem von der Beklagten bestritten worden sind.<\/li>\n<li>Ferner erscheint es nicht angemessen, die Patentfamilien an der Vergleichssumme nicht zu beteiligten, auch wenn der Vergleich an sich nicht oder allenfalls in geringem Umfang auf den Erfolgsaussichten der Patentverletzungsverfahren beruht und daher die Patentfamilien betragsm\u00e4\u00dfig nicht nennenswert in Betracht gezogen worden w\u00e4ren. Denn die streitgegenst\u00e4ndliche Vergleichssumme ist ein Ergebnis der Vergleichsverhandlungen in den Patentverletzungsverfahren und somit haben die Patentfamilien in einem gewissen Umfang an diesem Vergleich ihren Anteil. Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es letztlich zu keiner Entscheidung \u00fcber die Verletzung einzelner Patente und Patentfamilien kam. Vielmehr geh\u00f6rt es zum Wesen eines Vergleichs, dass Ungewissheit \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis herrscht, die durch gegenseitiges Nachgeben und Schaffung einer neuen Regelung \u2013 hier dem Abschluss eines Vergleichs \u2013 aufgel\u00f6st wird. Dann kann der Kl\u00e4ger aber nicht mit dem Verweis auf fr\u00fchere Schadenssch\u00e4tzungen einen daraus abgeleiteten Anteil der Vergleichszahlung als Berechnungsgrundlage f\u00fcr seine Erfinderverg\u00fctung reklamieren.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nLiegt der Anteil der Patentfamilie P XXX an der streitgegenst\u00e4ndlichen Vergleichssumme bei 25%, so erfolgt die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df Ziffer 4 auf Basis einer Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 4.375.000,00 USD. Der hieran auf den Kl\u00e4ger entfallende Anteil berechnet sich wie folgt:<\/li>\n<li>4.375.000,00 USD x 0,1 x 0,85 (Miterfinderanteil).<\/li>\n<li>Der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers bel\u00e4uft sich somit auf 371.875,00 USD, mithin 327.941,00 Euro (Umrechnungskurs 1 USD = 0,88 Euro zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus besteht kein weitergehender Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers hinsichtlich der ebenfalls im Vergleich geregelten Kreuzlizenz. Es fehlt bereits eine wirtschaftliche Bewertung dieser Kreuzlizenz, die die Grundlage f\u00fcr weitergehende Erfinderverg\u00fctung sein kann. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine solche Bewertung nicht vorgenommen wurde, da die Kreuzlizenz lediglich als Mittel eines sog. \u201ecovenant not to sue\u201c Eingang in den Vertrag gefunden hat.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, wonach die Kosten der Patentverletzungsverfahren von der Vergleichssumme in Abzug zu bringen sind, \u00fcberzeugt ebenfalls nicht. Die Beklagte gibt an, die Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten beliefen sich auf mehr als 18 Mio. Euro und allein auf die Beklagten seien anteilig 86.910,36 Euro entfallen. Diese Kosten sind gem\u00e4\u00df Ziffer 4 der Verg\u00fctungsvereinbarung jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn die Parteien haben ausgehend von der Lizenzgeb\u00fchr einen Verg\u00fctungsanteil des Kl\u00e4gers von 1\/10 festgelegt. Bei der Beklagten verbleibt indes ein Anteil von 9\/10 der Lizenzgeb\u00fchren, womit dann auch ggf. entstandene Kosten abgegolten sind. Dem steht \u00a7 9 ArbEG, wonach Prozess- und Verfahrenskosten vom Gesamtumsatz in Abzug zu bringen sind, nicht entgegen (anders als bei den Patentfamilien P XXX und P XXX, siehe hierzu II.). Denn der Kl\u00e4ger erh\u00e4lt gem\u00e4\u00df Ziffer 4 pauschaliert einen Anteil von 1\/10 der Lizenzgeb\u00fchren und damit weicht diese Regelung von den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 9 ArbEG ab.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund greift auch der weitere Einwand der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht durch, wonach f\u00fcr die Patentfamilie P XXX ein Anteilsfaktor von 15% in Abzug zu bringen ist. Nach Auffassung der Beklagten belaufe sich der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers unter Einbeziehung des Anteilsfaktors (Berechnung gem\u00e4\u00df \u00dcbersicht der Beklagten aus der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Januar 2022) auf 49.671,64 Euro. Ziffer 4 der Verg\u00fctungsvereinbarung enth\u00e4lt eine Regelung zur Ber\u00fccksichtigung des Anteilsfaktors nicht. Auch ist die Heranziehung der Regelung des \u00a7 9 ArbEG, die die Ber\u00fccksichtigung des Anteilsfaktors bei der Bemessung des gesetzlichen Erfinderverg\u00fctungsanspruchs vorsieht, im Wege erg\u00e4nzender Vertragsauslegung nicht geboten. Denn die Parteien haben in Ziffer 4 die pauschalierte Bemessung des Anteils an den von der Beklagten erlangten Lizenzgeb\u00fchren vereinbart (\u201e1\/10 der vom Unternehmen erlangten Lizenzgeb\u00fchr\u201c). Mit der Vereinbarung einer Pauschale sollen regelm\u00e4\u00dfig alle sonst im Einzelnen zu berechnenden Abz\u00fcge abgegolten sein. Damit ist auch der Anteilsfaktor in dieser Pauschale bereits ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Insofern ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte im Arbeitnehmererfinderrecht durchaus versiert ist und die Begrifflichkeiten kennt und daher davon auszugehen ist, dass der Anteilsfaktor bewusst nicht ausgewiesen ist, weil er im pauschalen Anteil an der Lizenz hinreichend Ber\u00fccksichtigung findet. Die Regelung des Miterfinderanteils in Ziffer 4 des Verg\u00fctungsvertrages zeigt nicht nur, dass ein Bewusstsein f\u00fcr die verschiedenen Verg\u00fctungsfaktoren besteht, sondern auch, dass eine Regelung des Anteilsfaktors zu erwarten gewesen w\u00e4re, wenn er nicht bereits Ber\u00fccksichtigung im pauschalen Anteil an der Lizenz gefunden h\u00e4tte. Dies zeigt zudem ein Vergleich mit den Erfinderverg\u00fctungsvertr\u00e4gen f\u00fcr die Patentfamilien P XXX und P XXX, in denen alle Verg\u00fctungsfaktoren einschlie\u00dflich des Anteilsfaktors einzeln aufgef\u00fchrt sind, die im Falle einer weiteren Verg\u00fctungsregelung zu ber\u00fccksichtigen sind (Ziff. 4.4 der Anlagen K 5 und K 6). Es ist davon auszugehen, dass diese Ber\u00fccksichtigung bei der Vereinbarung eines Anteils von 1\/10 an den Lizenzeinnahmen stattfand.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung gest\u00fctzt auf die Patentfamilien P XXX und P XXX.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung folgt nicht aus Ziffer 4 der f\u00fcr die Patentfamilien P XXX und P XXX gleichlautenden Erfinderverg\u00fctungsvertr\u00e4ge vom 11.\/12. August 2011 bzw. vom 28. Mai\/3. Juni 2013. Denn es fehlt insoweit an einer verg\u00fctungspflichtigen Nutzung der Patentfamilien durch die Beklagte.<\/li>\n<li>Nach Ziffer 4.2. erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger bei wesentlichem \u00dcbersteigen der Umsatzgrenze \u2013 ab einem Betrag von 400.000 Euro \u2013 eine weitere Erfinderverg\u00fctung. Diese Erfinderverg\u00fctung soll nach Ziffer 4.3. gem\u00e4\u00df den Regeln des ArbEG und den hierzu ergangenen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst berechnet werden. Ziffer 4.4. enth\u00e4lt schlie\u00dflich konkrete Bestimmungen f\u00fcr die weitere Verg\u00fctungsregelung bei Nutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df Ziffer 4.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs begegnet bereits durchgreifenden Zweifeln, ob die Voraussetzungen von Ziffer 4.2 der Erfinderverg\u00fctungsvertr\u00e4ge vorliegen und der Kl\u00e4ger dem Grunde nach einen Anspruch auf weitere Erfinderverg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe von Ziffer 4.3 der Vertr\u00e4ge hat.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer in Ziffer 4.2. als Berechnungsgrundlage bestimmte Gesamtumsatz ist gem\u00e4\u00df Ziffer 2.3 der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gesamtumsatz, der durch Nutzungshandlungen des Arbeitgebers erzielt wird. Der Wortlaut der Ziffer 4.2. i.V.m. Ziffer 2.3 begrenzt somit den zugrunde zu legenden Gesamtumsatz auf den von der Beklagten durch Nutzung der Erfindung \u2013 erzielter Nettofakturenwert \u2013 erlangten Gesamtumsatz. Der Wortlaut schlie\u00dft nicht aus, dass auch die durch Lizenzvergabe erzielten Lizenzgeb\u00fchren in den Gesamtumsatz einflie\u00dfen, da Ziffer 2.3 die Nutzung der Erfindungen nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass die Beklagte die Erfindungen selbst nutzt. Eine wirtschaftliche Verwertung ist auch durch die Vergabe von Lizenzen m\u00f6glich. Ferner schlie\u00dft der Wortlaut nicht aus, dass auch Schadensersatzzahlungen und Vergleichszahlungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten dem Gesamtumsatz unterfallen, denn diese Einmalzahlungen k\u00f6nnen als Einmallizenzgeb\u00fchren eingeordnet werden, die f\u00fcr die (unberechtigte) Nutzung der Erfindungen durch Dritte angefallen sind. Damit unterf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich auch die hier streitgegenst\u00e4ndliche Vergleichssumme der Ziffer 2.3.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Beklagte \u2013 was insoweit vom Kl\u00e4ger bestritten wird \u2013 sondern ihre Konzernt\u00f6chter E die streitgegenst\u00e4ndliche Vergleichssumme vereinnahmt haben. Nach dem Wortlaut von Ziffer 2.3 sind alle Nutzungshandlungen des Arbeitgebers \u2013 hier der Beklagten \u2013 umfasst. Lizenzierungshandlungen der Beklagten, wie diese gem\u00e4\u00df der als Anlagen K 1a und K 1b vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge erfolgt sind, werden von dieser Regelung erfasst. Sofern die Beklagte \u00fcber die Lizenzgeb\u00fchren auch an der Vergleichssumme partizipiert, w\u00e4re dieser Anteil dem Gesamtumsatz hinzuzurechnen.<\/li>\n<li>Auch wenn die Beklagte \u00fcber die geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge nicht an der streitgegenst\u00e4ndlichen Vergleichssumme partizipiert, ist die Vergleichssumme dennoch in den Gesamtumsatz einzurechnen. Anders als der Kl\u00e4ger meint, folgt dies allerdings nicht daraus, dass auf den Au\u00dfenumsatz der Konzern- und Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist. Denn eine solche Regelung findet sich \u2013 anders als im Verg\u00fctungsvertrag betreffend die Patentfamilie P XXX \u2013 vorliegend nicht. Aus den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rker\u201c (BGH, GRUR 2010, 223) aufgestellten Grunds\u00e4tzen folgt nichts anderes. Denn in diesem Fall bestand die Schwierigkeit, den Gegenstand der Erfindung einem bestimmten Umsatz zuzuordnen, darin, dass die Erfindung \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung bei Kfz \u2013 als solche kein selbstst\u00e4ndiges Handelsgut war und im Wesentlichen Gegenstand konzerninterner Querlieferungen sein sollte. Darin unterscheidet sich der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall von der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der mit den Sicherheits-Venenverweilkan\u00fclen eine wirtschaftliche Nutzung der Patentfamilien und eine entsprechend Umsatzzuordnung erfolgen.<\/li>\n<li>Jedoch ist der Kl\u00e4ger auch hinsichtlich der Patentfamilien P XXX und P XXX an der streitgegenst\u00e4ndlichen Vergleichssumme zu beteiligen. Dies folgt aus dem allgemeinen Verg\u00fctungsgrundsatz gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG, wonach der Arbeitnehmererfinder grunds\u00e4tzlich an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Arbeitgeber\/Dienstherrn als dem Schuldner des Verg\u00fctungsanspruchs aufgrund der Diensterfindung tats\u00e4chlich zuflie\u00dfen (Bartenbach\/Volz a.a.O. \u00a7 9 Rn. 2 mit Verweis auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung). Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist der Kl\u00e4ger an den von der Beklagten durch die streitgegenst\u00e4ndliche Vergleichssumme erzielten Einnahmen zu beteiligen. Dabei muss sich der Kl\u00e4ger nach Treu und Glauben nicht darauf verweisen lassen, dass die Beklagte auf ihren Anteil an der Vergleichssumme verzichtet und diesen bei ihren Konzernt\u00f6chtern E bel\u00e4sst. Denn dies h\u00e4tte zur Folge \u2013 worauf der Kl\u00e4ger auch zutreffend hinweist \u2013 dass der dem Grunde nach bestehende Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers in diesen vertraglichen Konstellationen leer liefe, obwohl eine Verwertung seiner Erfindung tats\u00e4chlich stattfindet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIst die Vergleichssumme f\u00fcr den Gesamtumsatz mit den Patentfamilien P XXX und P XXX anteilig heranzuziehen, ist jedoch zweifelhaft, ob sie die in Ziffer 4.2 festgelegte Gesamtumsatzgrenze von 400.000 Euro \u00fcbersteigt. Zwar betr\u00e4gt die Vergleichssumme 17,5 Mio. USD, gem\u00e4\u00df Ziffer 2.3 der Erfinderverg\u00fctungsvertr\u00e4ge ist jedoch auf den Nettofakturenwert abzustellen, \u201ed.h. unter Ber\u00fccksichtigung von z. B. Erl\u00f6sschm\u00e4lerungen, Rabatten etc.\u201c Werden etwa die Kosten der Rechtsverfolgung in den gerichtlichen Auseinandersetzungen, die zu dem Vergleich mit dem F f\u00fchrten, in Ansatz gebracht, betr\u00e4gt die Nettovergleichssumme Null. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn selbst wenn der Kl\u00e4ger dem Grunde nach einen weitergehenden Verg\u00fctungsanspruch hat, reduziert sich dieser aus dem vorgenannten Grund auf Null (s.u.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr die weitere Berechnung einer weiteren Erfinderverg\u00fctung verweist Ziffer 4.3 der Erfinderverg\u00fctungsvertr\u00e4ge auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) und die Verg\u00fctungsrichtlinien. Zudem enth\u00e4lt Ziffer 4.4 erg\u00e4nzende Vereinbarungen. Nach diesen Grunds\u00e4tzen reduziert sich der ausgehend von dem vom F zu zahlenden Vergleichs- oder Einmal-Lizenz-Betrag zu berechnende Erfindungswert auf Null, weil die entstandenen Verfahrenskosten von der streitgegenst\u00e4ndlichen Vergleichssumme in Abzug zu bringen sind. Da die Verfahrenskosten die streitgegenst\u00e4ndliche Vergleichssumme \u00fcbersteigen, besteht kein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung weiterer Erfinderverg\u00fctung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDa die Patentfamilien P XXX und P XXX nicht innerbetrieblich genutzt werden, kommen vorliegend die Ziffern 14 und 15 der Richtlinie zur Anwendung, wonach bei der Verwertung durch Lizenzvergabe die Nettolizenzeinnahmen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sind. Als Nettolizenzeinnahmen werden auch die Leistungen angesehen, die dem Arbeitgeber aufgrund von Schutzrechtsverletzungen Dritter zuflie\u00dfen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, Kommentar, 4. Auflage 2017, RL Nr. 14 Rn. 41). Folglich kommen auch hinsichtlich der vom F gezahlten Vergleichssumme \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie als Vergleichszahlung, Schadensersatzzahlung oder Einmal-Lizenz zu qualifizieren ist \u2013 die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die au\u00dferbetriebliche Nutzung zur Anwendung.<\/li>\n<li>Allerdings handelt es sich bei der Vergleichssumme von 17,5 Mio. USD um einen Bruttobetrag. Von diesem Betrag sind Kosten, soweit diese entstanden sind, in Abzug zu bringen, RL Nr. 14 Abs. 1 S. 2. Zu den abzugsf\u00e4higen Kosten z\u00e4hlen die Kosten der Lizenzverwaltung, der Schutzrechts\u00fcbertragung sowie mit der Lizenzvergabe zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen. Insbesondere sind abzugsf\u00e4hig die der konkreten Lizenzvergabe vorangegangene Prozesskosten, insbesondere wenn der sp\u00e4tere Lizenznehmer zun\u00e4chst wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden musste und dann auf der Basis dieser gerichtlichen Auseinandersetzung eine Lizenzerteilung erfolgt (Bartenbach\/Volz a.a.O. Rn. 125).<\/li>\n<li>Soweit Ziffer 4.4. der Verg\u00fctungsvereinbarung vorsieht, bei Lizenzvergaben an nicht verbundene Unternehmen den Erfindungswert durch Multiplikation der Bruttolizenzeinnahme mit einem Umrechnungsfaktor von im Regelfall 15 % zu ermitteln, kommt diese Regelung vorliegend nicht zur Anwendung. Ziffer 4.4 stellt nur eine Vereinbarung f\u00fcr den Abschluss einer zuk\u00fcnftigen weiteren Verg\u00fctungsregelung dar. Sie regelt ausschlie\u00dflich die Berechnung des Erfindungswertes f\u00fcr den Fall von Lizenzvergaben, indem sie die Kosten pauschaliert mit 85 % in Ansatz bringt und die Nettolizenzeinnahmen und damit den Erfindungswert mit 15 % bemisst. Bei dem Vergleichsvertrag mit dem F handelt es sich jedoch nicht um eine Lizenzvergabe im Sinne von Ziffer 4.4, selbst wenn er als Lizenzvertrag formuliert und der zu zahlende Vergleichsbetrag eine Einmal-Lizenz darstellen sollte. Denn Ziffer 4.4 ist erkennbar auf die vertragliche Einr\u00e4umung einer Lizenz ohne ein vorangehendes Patentverletzungsverfahren gerichtet.<\/li>\n<li>Selbst wenn man dies anders sehen wollte, l\u00e4sst Ziffer 4.4 der Erfinderverg\u00fctungsvertr\u00e4ge jedenfalls einen Auslegungsspielraum und entfaltet keine zwingende Wirkung f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Vereinbarung einer Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr den Fall der Zahlung einer Einmallizenz oder eines Vergleichsbetrages infolge eines Patentverletzungsverfahrens. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte sich daher nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte darauf einlassen m\u00fcssen, die Verfahrenskosten bei der Berechnung der Nettolizenzeinnahmen in Ansatz zu bringen. Die Vereinbarung eines Erfindungswertes von 15 % der Bruttolizenzeinnahmen tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die von den Bruttolizenzeinnahmen abzuziehenden Kosten nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten bestimmt werden k\u00f6nnen; sie werden in Ziffer 4.4 der Vertr\u00e4ge pauschal mit umgerechnet 85 % in Ansatz gebracht. Solche Schwierigkeiten bestehen im Streitfall jedoch nicht, weil sich die mit dem Vergleich im Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten unschwer ermitteln lassen. Auch \u00fcbersteigen die Verfahrenskosten, die die Beklagte mit ca. 18 Mio. USD beziffert, die Vergleichssumme deutlich und stehen damit au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu den pauschal als Kosten in Ansatz gebrachten 85 % der Bruttolizenzeinnahmen. Nach alledem kann Ziffer 4.4 mit einer Berechnung des Erfindungswertes in H\u00f6he von 15 % der Bruttolizenzeinnahmen keine Anwendung finden.<\/li>\n<li>Nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen sind daher auch die entstandenen Verfahrenskosten in H\u00f6he von ca. 18 Mio. USD, von der streitgegenst\u00e4ndlichen Vergleichssumme in Abzug zu bringen. Infolgedessen betr\u00e4gt der Erfindungswert Null.<\/li>\n<li>Soweit der Kl\u00e4ger bestreitet, dass Verfahrenskosten in dieser H\u00f6he \u00fcberhaupt angefallen sind, dringt er damit nicht durch. Die Beklagte hat zur H\u00f6he der Verfahrenskosten ausgef\u00fchrt, dass diese im Zusammenhang mit den weltweit anh\u00e4ngigen Verletzungsverfahren entstanden sind und um etwa zwei Millionen Euro \u00fcber der Vergleichssumme liegen. Der Kl\u00e4ger d\u00fcrfte aufgrund seiner Stellung, die er im Unternehmen der Beklagten hatte, hinreichend sicher einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen, dass gerade bei Patentverletzungsstreitigkeiten im anglo-amerikanischen Rechtsraum teilweise hohe sechsstellige Betr\u00e4ge f\u00fcr die Rechtsverteidigung anfallen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten vorgenommene Sch\u00e4tzung der Verfahrenskosten in der H\u00f6he nachvollziehbar. Einer Vorlage des Lizenzvertrages, soweit dieser \u00fcberhaupt Angaben zu den Verfahrenskosten enth\u00e4lt, durch die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO bedurfte es daher nicht. Ebenso wenig bedurfte es weiterer Belege f\u00fcr die Verfahrenskosten.<\/li>\n<li>Es kann auch dahinstehen, ob die Verfahrenskosten bei der Beklagten oder den Konzernt\u00f6chtern anfielen und wer diese zuletzt getragen hat. Wird die Vergleichssumme als Au\u00dfenumsatz betrachtet unabh\u00e4ngig davon, wem diese letztlich zugeflossen ist, m\u00fcssen auch die Kosten f\u00fcr die Verfahren unabh\u00e4ngig davon, wer sie getragen hat, Ber\u00fccksichtigung finden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie hiergegen gerichteten Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers greifen nicht durch.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte nach Angabe des Kl\u00e4gers bei bisherigen Verg\u00fctungszahlungen keine Abz\u00fcge wegen Verfahrens- und Prozesskosten vorgenommen hat, l\u00e4sst der Kl\u00e4ger hierbei unber\u00fccksichtigt, dass die hier in Rede stehenden vertraglichen Regelungen ausdr\u00fccklich die Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes und der Richtlinien vorgeben. Damit sind die vertraglichen Regelungen betreffend die Patentfamilien P XXX und P XXX anders gelagert als beispielsweise die Regelung betreffend Patentfamilie P XXX, bei der eine Verg\u00fctungspauschale vereinbart worden ist.<\/li>\n<li>Ferner geht der Kl\u00e4ger fehl in der Annahme, ihm werde mit der Anrechnung der Verfahrenskosten ein betriebliches Risiko auferlegt, das eigentlich von der Beklagten zu tragen sei. Sicherlich ist das mit der Durchsetzung von Schutzrechten verbundene unternehmerische Risiko vom Arbeitgeber zu tragen. Finanziell partizipieren kann der Arbeitnehmererfinder jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber entsprechende Einnahmen auch erlangt hat. Insoweit geht der Arbeitnehmererfinder bei der Verteidigung von Schutzrechten kein Risiko ein, kann aber \u2013 im Falle des Unterliegens oder der enormen Kostenlast \u2013 nicht noch zus\u00e4tzlich eine Verg\u00fctung verlangen. Entsprechend sieht Ziffer 14 der Richtlinie den Abzug von Rechtsverteidigungskosten vor.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich greift der Einwand des Kl\u00e4gers nicht durch, die Beklagte habe bei der Berechnung den Nutzungswert au\u00dfer Acht gelassen, den die Kompensation im Wege der Kreuzlizenzierung von Schutzrechen verk\u00f6rpert. Die Beklagte hat insoweit bestritten, dass die einger\u00e4umte Kreuzlizenz tats\u00e4chlich einen \u00fcber eine reine Nichtangriffsabrede hinausgehenden wirtschaftlichen Wert hat. Der Kl\u00e4ger hat insoweit weder Angaben gemacht noch Sch\u00e4tzungen vorgelegt, wie der wirtschaftliche Wert einer solchen Kreuzlizenz bemessen sein soll, so dass ein m\u00f6glicher wirtschaftlicher Wert dieser Kreuzlizenz durch die Kammer nicht beurteilt werden kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEin weitergehender Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers aus sonstigen Anspruchsgrundlagen ist nicht ersichtlich. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus betrieblicher \u00dcbung. Der Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung aus betrieblicher \u00dcbung setzt voraus, dass es sich (i) um eine zus\u00e4tzliche Leistung gehandelt hat (ii) ohne vertragliche Grundlage (iii) mehrmalig in gleicher Art und Weise gew\u00e4hrt und (iv) ein sch\u00fctzenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers bez\u00fcglich des Verpflichtungswillens des Arbeitgebers besteht (Henssler\/Willemsen\/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020 \u00a7 611a BGB Rn. 382 ff.).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Kl\u00e4ger darauf verweist, in den Patentverletzungsstreitigkeiten H und I trotz bestehender Lizenzvertr\u00e4ge mit Konzernt\u00f6chtern von der Beklagten eine Verg\u00fctung erhalten zu haben, ist weder dargelegt noch ersichtlich, ob es sich bei dieser Verg\u00fctung um eine zus\u00e4tzliche, nicht bereits vertraglich vereinbarte Zahlung handelte. Soweit hinsichtlich der betreffenden Patentfamilien in diesen Patentverletzungsstreitigkeiten nicht lediglich Erfinderverg\u00fctungsgrundvertr\u00e4ge \u2013 wie bei den Patentfamilien P XXX und P XXX \u2013 bestanden, sondern bereits Verg\u00fctungsvertr\u00e4ge entsprechend der Anlage K 4 (Patentfamilie P XXX), entsprach die Zahlung den vertraglichen Regelungen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Anspruch auf Verzinsung der Arbeitnehmerverg\u00fctung folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung seit der Anh\u00e4ngigkeit des Antrags auf Festsetzung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes am 4. Februar 2020 in Verzug. Der Zinssatz betr\u00e4gt allerdings nur 5 %, da es sich vorliegend nicht um eine Entgeltforderung handelt, bei der, wenn zudem kein Verbraucher beteiligt ist, ein Zinssatz von 9 % gerechtfertigt ist, \u00a7 288 Abs. 2 BGB. Der Begriff der Entgeltforderung ist wie in \u00a7 286 Abs. 3 BGB auszulegen (Gr\u00fcneberg\/Gr\u00fcneberg, BGB 81. Aufl.: \u00a7 288 Rn 8). Demnach sind Entgeltforderungen Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f\u00fcr eine Leistung, insbesondere die Lieferung von G\u00fctern oder die Erbringung von Dienstleistungen im weitesten Sinne gerichtet sind (Gr\u00fcneberg\/Gr\u00fcneberg, BGB 81. Aufl.: \u00a7 286 Rn 27). Der Anspruch aus \u00a7 9 ArbEG stellt jedoch kein Entgelt f\u00fcr die \u00fcberlassene Erfindung oder dergleichen dar, sondern einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmererfinders, durch die die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Arbeitnehmererfinders und die Belange des Arbeitsgebers zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden; insoweit kommt \u00a7 9 ArbEG die Funktion zu, die grunds\u00e4tzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung dem Arbeitnehmer als Ergebnis seiner geistigen und pers\u00f6nlichen Leistung zu gew\u00e4hren (Bartenbach\/Volz, ArbEG 6. Aufl.: \u00a7 9 Rn 1.2, 3).<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 1.410.674,50 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3208 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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