{"id":903,"date":"2010-06-22T17:00:55","date_gmt":"2010-06-22T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=903"},"modified":"2016-04-20T13:55:29","modified_gmt":"2016-04-20T13:55:29","slug":"4b-o-7409-anstrichroboter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=903","title":{"rendered":"4b O 74\/09 &#8211; Anstrichroboter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1459<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juni 2010, Az. 4b O 74\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der beklagten an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anstrichmittel-Zufuhrsysteme f\u00fcr Anstrichroboter, wobei das jeweilige System umfasst eine auf einem Vorrichtungshalter am \u00e4u\u00dferen Ende eines Roboterarms angebrachte Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung und eine Anpasseinrichtungseinheit zum Anbringen auf dem Roboterarm nahe bei oder in direktem Kontakt mit der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass es umfasst<\/p>\n<p>&#8211; erste und zweite Zufuhrleitung zum Zuf\u00fchren eines ersten und eines zweiten Anstrich-Fluids zur Anpasseinrichtung,<br \/>\n&#8211; eine dritte Zufuhrleitung zum Zuf\u00fchren eines Reinigungsfluids zur Anpasseinrichtung<\/p>\n<p>und dass die Anpasseinrichtung aufweist<\/p>\n<p>&#8211; einen ersten Einlasskanal, welcher mit der ersten Zufuhrleitung verbunden ist,<br \/>\n&#8211; einen zweiten Einlasskanal, welcher mit der zweiten Zufuhrleitung verbunden ist,<br \/>\n&#8211; einen dritten Einlasskanal, welcher mit der dritten Zufuhrleitung verbunden ist,<br \/>\n&#8211; einen Auslasskanal, welcher mit der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung verbunden ist,<br \/>\n&#8211; erste Ventilmittel zum Verbinden des ersten Einlasskanals mit dem Auslasskanal,<br \/>\n&#8211; zweite Ventilmittel zum Verbinden des zweiten Einlasskanals mit dem Auslasskanal,<br \/>\n&#8211; dritte Ventilmittel zum Verbinden des dritten Einlasskanals mit dem Auslasskanal,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 833 XXX herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2002 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. beschriebenen Vorrichtungen zu vernichten;<\/p>\n<p>2. die vorstehend zu I. beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 833 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung etwaiger Entgelte sowie die \u00dcbernahme der notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundener Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 22. August 1998 entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin ein Achtzehntel und die Beklagte siebzehn Achtzehntel.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 833 XXX (Anlage L 1, im Folgenden: Klagepatent), das am 15. Mai 1996 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 22. Juni 1995 (SE 9592XXX) angemeldet, und das am 8. April 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. Juli 2002 bekannt gemacht. Eine deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 696 22 XXX T2 (Anlage L 2) gef\u00fchrt. Das Klagepatent betrifft einen Lackierroboter mit einem System zur Lackzufuhr. Am 17. April 2003 hat die Beklagte Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt (Anlage B 1), \u00fcber den die Einspruchsabteilung noch nicht entschieden, hinsichtlich dessen sie aber am 21. Februar 2007 einen Bescheid (Anlage B 3, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 4) erlassen hat.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e1. Anstrichmittel-Zufuhrsystem f\u00fcr einen Anstrichroboter (1), wobei das jeweilige System umfasst eine auf einem Vorrichtungshalter am \u00e4u\u00dferen Ende eines Roboterarms (3) angebrachte Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung (2) und eine Anpasseinrichtungseinheit (6) zum Anbringen auf dem Roboterarm nahe bei oder in direktem Kontakt mit der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass es umfasst<\/p>\n<p>&#8211; erste und zweite Zufuhrleitung (15, 16) zum Zuf\u00fchren eines ersten und eines zweiten Anstrich-Fluids zur Anpasseinrichtung,<br \/>\n&#8211; eine dritte Zufuhrleitung (18) zum Zuf\u00fchren eines Reinigungsfluids zur Anpasseinrichtung<\/p>\n<p>und dass die Anpasseinrichtung aufweist<\/p>\n<p>&#8211; einen ersten Einlasskanal (15a), welcher mit der ersten Zufuhrleitung verbunden ist,<br \/>\n&#8211; einen zweiten Einlasskanal (16a), welcher mit der zweiten Zufuhrleitung verbunden ist,<br \/>\n&#8211; einen dritten Einlasskanal (18a), welcher mit der dritten Zufuhrleitung verbunden ist,<br \/>\n&#8211; einen Auslasskanal (19), welcher mit der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung verbunden ist,<br \/>\n&#8211; erste Ventilmittel (11) zum Verbinden des ersten Einlasskanals mit dem Auslasskanal,<br \/>\n&#8211; zweite Ventilmittel (12) zum Verbinden des zweiten Einlasskanals mit dem Auslasskanal,<br \/>\n&#8211; dritte Ventilmittel (13) zum Verbinden des dritten Einlasskanals mit dem Auslasskanal.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 2 stellt einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anstrichroboter schematisch dar. Figur 3 zeigt eine schematische Zeichnung einer Anpasseinrichtung mit Mischeinheit.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt ein Anstrichrobotersystem unter der Bezeichnung A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der konstruktive Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ersichtlich aus einem Prospekt der Beklagten, welchen einer ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei einer Vortragsveranstaltung am X und X in B verteilt hat (Anlage L 5), sowie aus den Abbildungen in einer Vorlage (\u201ePr\u00e4sentation\u201c) f\u00fcr einen Vortrag, den der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten am X und X in C hielt. Nachstehend sind einige der Abbildungen aus diesen Unterlagen verkleinert wiedergegeben, wie sie von der Kl\u00e4gerin mit Bezeichnungen versehen und schrifts\u00e4tzlich vorgelegt wurden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei deren Anpassungseinrichtung in direktem Kontakt mit der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung angebracht. Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine erste und zweite Zufuhrleitung zum Zuf\u00fchren eines ersten und eines zweiten Anstrichfluids zur Anpasseinrichtung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 27. Mai 2010 sowohl den R\u00fcckruf- und Entfernungs- als auch den Ver\u00f6ffentlichungsanspruch modifiziert hat,<\/p>\n<p>die Beklagte im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<\/p>\n<p>sowie dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bis zu drei Mal innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in den zwei Fachzeitschriften \u201eD\u201c und \u201eE\u201c bekannt zu machen, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc.) der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt, soweit der Text nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite umfasst.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Sie ist der Auffassung, das Klagepatent lehre, dass Anpasseinrichtungseinheit und Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung zwei unterschiedliche Einheiten sein m\u00fcssten. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, da dort diese beiden Elemente in einem einheitlichen Bauteil integriert seien. Auch mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deshalb keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents, weil sie \u2013 was unstreitig ist \u2013 sechs Zuf\u00fchrleitungen f\u00fcr Farbe aufweist.<\/p>\n<p>Ferner beruft sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Sie selber habe im Jahre 1988 im Rahmen eines Projekts mit der Bezeichnung \u201eF\u201c eine die technische Lehre des Klagepatents verwirklichende Lackiervorrichtung an die G AG geliefert. Diese Vorrichtung habe ein Umschaltventil mit der Identifizierungsnummer \u201eXXX\u201c umfasst, dessen konstruktiver Aufbau aus der als Entgegenhaltung E2 im Einspruchsverfahren vorgelegten technischen Anleitung ersichtlich sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wendet die Beklagte ein, das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Vorbenutzung der technischen Lehre des Klagepatents im Projekt \u201eF\u201c sei eine offenkundige gewesen. Auch werde die technische Lehre des Klagepatents in neuheitssch\u00e4dlicher Weise durch die priorit\u00e4ts\u00e4lteren Druckschriften US 3,201,046 (Anlage B 10, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 10a, im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt als Entgegenhaltung E8) und EP-A-0 450 877 (als deutsches \u00dcbersetzung DE 691 04 761 T2 in Anlagenkonvolut B 7 enthalten, im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt als Entgegenhaltung E9) vorweggenommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf den Ver\u00f6ffentlichungsanspruch begr\u00fcndet. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Es steht der hinreichenden Bestimmtheit der erhobenen Klageantr\u00e4ge nicht entgegen, dass zur Bestimmung der streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Wortlaut des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents wiedergegeben wird. Wird, wie im vorliegenden Rechtsstreit, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend gemacht, ist es hinreichend bestimmt, den Klageantrag hinsichtlich der Patentverletzung nach dem Wortlaut des als verletzt geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren. Die in h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf einen Einzelfall insoweit ge\u00e4u\u00dferten Bedenken (vgl. BGH GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung) vermag die Kammer nicht zu teilen. Dem Erfordernis, einen vollstreckbaren Wortlaut des Titels zu schaffen, wird die Orientierung am Anspruchswortlaut im Ergebnis besser gerecht, als etwaige Bem\u00fchungen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konkret zu beschreiben: Eine etwaiges Unterlassungsgebot bez\u00f6ge sich nicht nur auf die im Erkenntnisverfahren konkret streitgegenst\u00e4ndliche und angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern dar\u00fcber hinaus auch auf solche Ausf\u00fchrungsformen, welche den Kern des Unterlassungsgebots treffen; auch wegen solcher \u201ekerngleicher\u201c Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4re aus dem Titel zu vollstrecken. Eine praxisgerechte Abgrenzung der Reichweite des Unterlassungsgebots wird dabei allein durch den R\u00fcckbezug auf den Anspruchswortlaut erreicht, denn der umfasst diejenigen Merkmale, welche die technische Lehre des Klagepatents ausmachen und schlie\u00dft solche Merkmale aus, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deshalb \u2013 w\u00fcrden sie in den Verbotstenor aufgenommen \u2013 die Reichweite des Unterlassungstitels in ungerechtfertigter Weise einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Da die Pr\u00fcfung, ob eine im Vollstreckungsverfahren angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Anspruchswortlaut unterf\u00e4llt, gem\u00e4\u00df \u00a7 890 Abs. 1 ZPO dem Prozessgericht obliegt, kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden (K\u00fchnen \/ Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 615; K\u00fchnen, GRUR 2006, 180).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist \u00fcberwiegend, n\u00e4mlich bis auf den geltend gemachten Ver\u00f6ffentlichungsanspruch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus dem Vertriebsweg sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Einen Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140e PatG hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht, da sie das insoweit erforderliche berechtigte Interesse nicht dargetan hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Anstrich- und Lackierroboter, die f\u00fcr ein Wechseln zwischen unterschiedlichen Farben oder die Verwendung von Zwei-Komponenten-Anstrichmitteln und -lacken ausgestattet sind.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, ist es bei vielen Anwendungen von Anstrichrobotern \u2013 etwa beim Kraftfahrzeug-Lackieren \u2013 w\u00fcnschenswert, die Farbe schnell wechseln zu k\u00f6nnen. Beim Farbwechselvorgang muss das Zuf\u00fchrvolumen zwischen einer Farb-Wechsel-Ausstattung und der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung vom zuvor verwendeten Anstrichmittel entleert und mit einer Reinigungsfl\u00fcssigkeit gereinigt werden, bevor neues Anstrichmittel zugef\u00fchrt werden kann. Das zu entleerende Volumen wird gr\u00f6\u00dftenteils aus den Zuf\u00fchrleitungen gebildet. Bei anderen Anwendungen werden Zwei-Komponenten-Anstrichmittel verwendet, die unmittelbar vor der Anwendung gemischt werden. Nach dem Anwendungszyklus muss das mit gemischtem Anstrichmittel gef\u00fcllte Zuf\u00fchrvolumen schnell entleert und mit einer Reinigungsfl\u00fcssigkeit gereinigt werden, damit nicht die schnell reagierenden Zwei-Komponenten-Anstrichmittel auszuh\u00e4rten beginnen, was eine Reinigung erschwert.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind Anstrichroboter bekannt, bei denen sich die Farbwechsel-Ausstattung oder die Zwei-Komponenten-Mischausstattung im unteren Teil des Roboters befindet, um kurze Zufuhrentfernungen sicherzustellen, ohne mit der Farbwechseleinrichtung die Pr\u00e4zision des Roboterarms zu st\u00f6ren. Ferner zeigt das Klagepatent das technische Problem auf, dass beim Farbwechsel und bei Zwei-Komponenten-Anwendungen die sich ansammelnden Volumen an Abfall-Anstrichmittel wegen ihrer Umweltauswirkungen und wegen der Kosten ein Problem bilden.<\/p>\n<p>Aus der GB-A-2149323 ist ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Anstrichmittel-System bekannt, das eine Anpasseinrichtung bzw. einen Adapter mit einem Fluid-Einlasskanal zum Zuf\u00fchren von Anstrich-Fluid umfasst.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, herk\u00f6mmliche Anstrichroboter mit Farbwechsel-Ausstattung oder mit einer Anpasseinrichtung zur Anwendung von Zwei-Komponenten-Anstrichmitteln zu verbessern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anstrichmittel-Zufuhrsystem f\u00fcr einen Anstrichroboter (1), wobei das jeweilige System umfasst<\/p>\n<p>1. eine auf einem Vorrichtungshalter am \u00e4u\u00dferen Ende eines Roboterarms (3) angebrachte Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung (2)<\/p>\n<p>2. und eine Anpasseinrichtungseinheit (6) zum Anbringen auf dem Roboterarm nahe bei oder in direktem Kontakt mit der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung (2),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass es umfasst<\/p>\n<p>3. eine erste und zweite Zufuhrleitung (15, 16) zum Zuf\u00fchren eines ersten und eines zweiten Anstrich-Fluids zur Anpasseinrichtung (6),<\/p>\n<p>4. eine dritte Zufuhrleitung (18) zum Zuf\u00fchren eines Reinigungsfluids zur Anpasseinrichtung (6),<\/p>\n<p>5. und dass die Anpasseinrichtung aufweist<br \/>\n5.1 einen ersten Einlasskanal (15a), welcher mit der ersten Zufuhrleitung (15) verbunden ist,<br \/>\n5.2 einen zweiten Einlasskanal (16a), welcher mit der zweiten Zufuhrleitung (16) verbunden ist,<br \/>\n5.3 einen dritten Einlasskanal (18a), welcher mit der dritten Zufuhrleitung (18) verbunden ist,<br \/>\n5.4 einen Auslasskanal (19), welcher mit der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung verbunden (2) ist,<br \/>\n5.5. erste Ventilmittel (11) zum Verbinden des ersten Einlasskanals (15a) mit dem Auslasskanal (19),<br \/>\n5.6 zweite Ventilmittel (12) zum Verbinden des zweiten Einlasskanals (16a) mit dem Auslasskanal (19),<br \/>\n5.7 dritte Ventilmittel (13) zum Verbinden des dritten Einlasskanals mit dem Auslasskanal (19).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale mit Ausnahme der Merkmale 2. und 3. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dfer Streit. Aber auch die Verwirklichung dieser streitigen Merkmale l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Anpasseinrichtungseinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in Verwirklichung von Merkmal 2. in direktem Kontakt mit der Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung auf dem Roboterarm angebracht. Dieses Merkmal in dieser Alternative ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht in der Weise zu verstehen, dass Anpasseinrichtungseinheit und Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung als zwei Elemente der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ausgef\u00fchrt sind, welche r\u00e4umlich in dem Sinne direkt aneinander grenzen, dass sich zwischen ihnen keinerlei r\u00e4umlicher Abstand befindet. Hingegen kann der Fachmann weder den Anspr\u00fcchen noch der Beschreibung des Klagepatents einen Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass diese beiden funktionalen Elemente konstruktiv in getrennten Bauteilen ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Zur konkreten Konstruktionsweise macht das Klagepatent insoweit keine Angaben. Der Schutzbereich kann aus fachm\u00e4nnischer Sicht daher nicht auf eine Ausf\u00fchrung beschr\u00e4nkt werden, bei der die Anpasseinrichtungseinheit und die Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung als diskrete, voneinander baulich getrennte Bauteile ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Im Gegenteil entnimmt der Fachmann der Abgrenzung des Klagepatents gegen\u00fcber dem kritisierten Stand der Technik, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents darauf ankommt, das Totvolumen zu verringern, welches durch die Zufuhrleitungen zwischen einer Wechselausstattung (wie der Anpasseinrichtungseinheit) und der Spr\u00fcheinrichtung gebildet wird (Anlage L 2, Seite 1, Zeile 14 f.). Je k\u00fcrzer der Zufuhrweg zwischen diesen Elementen ist, desto geringer ist das Totvolumen und desto besser kann die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe erf\u00fcllt werden, eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbesserte Anstrichvorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Bei einer konstruktiven Ausf\u00fchrung von Anpasseinrichtungseinheit und Spr\u00fcheinrichtung in einem einzigen Bauteil ist der Zuf\u00fchrweg zwischen Elemente in denkbar gr\u00f6\u00dftem Ma\u00dfe verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, wonach es der technischen Lehre des Klagepatents widerspreche, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 Anpasseinrichtungseinheit und Anstrichmittel-Spr\u00fcheinrichtung in einem einzigen Bauteil integriert sind, kann demgegen\u00fcber nicht gefolgt werden. Auch eine solche integrierte Bauweise f\u00fchrt zu einer Vorrichtung, bei welcher die beiden Elemente in voneinander abgrenzbarer Weise vorliegen, und bei der sie in direktem Kontakt zueinander, n\u00e4mlich: ineinander liegend ausgef\u00fchrt sind. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt die Anpasseinrichtungseinheit radial zwischen den zur Spr\u00fcheinrichtung geh\u00f6renden Elementen. Sie wird n\u00e4mlich von deren axialem Ansatz in radialer Richtung nach au\u00dfen hin vollst\u00e4ndig umfasst und in radialer Richtung nach innen von dem ebenfalls zur Spr\u00fcheinrichtung geh\u00f6renden Anstrichmittelkanal durchdrungen. Gleichwohl ist die Anpasseinrichtungseinheit von der Spr\u00fcheinrichtung abgrenzbar: Sie endet in radialer Richtung nach innen hin dort, wo sich der Anstrichmittelkanal \u00f6ffnet, und in radialer Richtung nach au\u00dfen hin an der H\u00fclle, in welche die zur Anpasseinrichtungseinheit geh\u00f6renden Ventile eingesetzt sind.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Beklagten, das Klagepatent differenziere sprachlich zwischen der Angabe \u201eam \u00e4u\u00dferen Ende eines Roboterarms\u201c als Position der Spr\u00fcheinrichtung einerseits und der Angabe \u201eauf dem Roboterarm\u201c als Position der Anpasseinrichtungseinheit, weswegen diese beiden Elemente an jeweils anderen Stellen des Roboterarms positioniert und daher als konstruktiv getrennte Bauteile ausgef\u00fchrt sein m\u00fcssten, greift im Ergebnis nicht durch. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem abzuweichen das Klagepatent aus fachm\u00e4nnischer Sicht auch insoweit keinen Anlass bietet, kann ein am \u00e4u\u00dferen Ende des Roboterarms angebrachtes Element zugleich auf dem Roboterarm angebracht sein. Die Angabe \u201eauf dem Roboterarm\u201c ist weiter gefasst als die Angabe \u201eam \u00e4u\u00dferen Ende des Roboterarms\u201c und umfasst diese engere Angabe. \u00dcberdies verweist die Kl\u00e4gerin zu Recht auf das in Figur 2 des Klagepatents gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel, f\u00fcr das nicht ersichtlich ist, dass es nicht eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zeigen w\u00fcrde. Dort ist erkennbar, dass die Anpassungseinrichtungseinheit (6) zum Ende des Roboterarms (3) hin angebracht ist, mithin an dessen Ende. Dementsprechend erl\u00e4utert das Klagepatent dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Weise (Anlage L 2, Seite 2, Zeilen 22 bis 25), dass eine durch eine Anbringung der Anpasseinrichtungseinheit am \u00e4u\u00dferen Ende des Roboter Arms dessen Bewegung nicht gest\u00f6rt und seine Pr\u00e4zision nicht beeintr\u00e4chtig wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auch nicht aufgrund ihrer Darlegungen im Einspruchsverfahren daran gehindert, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als klagepatentverletzend anzugreifen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren die Auffassung vertreten, das Klagepatent stelle in Abgrenzung zum Stand der Technik eine Vorrichtung unter Schutz, bei der die Adaptereinheit, also die Anpassungseinrichtungseinheit (6) als separates Bauteil ausgebildet ist (Schriftsatz der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren vom 25. Juni 2008, Seite 6 bei Rn. 15, vorgelegt als Anlage L 13). Durch diese \u00c4u\u00dferung ist die Kl\u00e4gerin nicht daran gehindert im vorliegenden Verletzungsrechtstreit eine integrierte Bauweise von Anpasseinrichtungseinheit und Spr\u00fcheinrichtung als Verwirklichung von Merkmal 2. anzugreifen. Zum einen kann zwar die Partei eines Patentverletzungsstreits nach Treu und Glauben, n\u00e4mlich unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes des Verbots treuwidrigen Handelns daran gehindert sein, eine konkrete Ausf\u00fchrungsform anzugreifen, in Ansehung derer er in einem parallelen, zwischen den identischen Parteien des Verletzungsrechtsstreits gef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erkl\u00e4rt hat, er betrachte diese Ausf\u00fchrungsform als nicht vom begehrten Schutz des angegriffenen und zugleich im Verletzungsrechtsstreit geltend gemachten Schutzrecht umfasst (BGH GRUR 2006, 923, 926 Rn. 25 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; \u00e4hnlich bereits BGH NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II; GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung I). Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin sich zwar einem Einspruchsverfahren ge\u00e4u\u00dfert, an dem die Beklagte als Einspruchsf\u00fchrerin beteiligt ist. Die Kl\u00e4gerin hat allerdings nicht in einer ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen der Beklagten erweckenden Weise ge\u00e4u\u00dfert, sie halt die konkrete, im hiesigen Verletzungsrechtsstreit angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr nicht vom Schutz des Klagepatents umfasst. Ihre \u00c4u\u00dferung bezog sich vielmehr ersichtlich allein auf die W\u00fcrdigung des Standes der Technik, ohne dass diese Abgrenzung in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen wurde. Zum anderen ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchaus ein separates Bauteil vorhanden. Wie oben ausgef\u00fchrt ist die Anpasseinrichtungseinheit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar in der dargestellten Weise in die Farbspr\u00fcheinrichtung integriert. Gleichwohl bilden Anpasseinrichtungseinheit und Farbspr\u00fcheinrichtungseinheit jeweils ein abgrenzbares und in diesem Sinne separates Bauteil.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 3., gem\u00e4\u00df dem das Anstrichmittel-Zufuhrsystem \u00fcber eine erste und zweite Zufuhrleitung zum Zuf\u00fchren eines ersten und zweiten Anstrich-Fluids zur Anpasseinrichtung verf\u00fcgen muss, ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Dies ist dahin auszulegen, dass klagepatentgem\u00e4\u00df wenigstens zwei Zuf\u00fchrleitungen vorhanden sein m\u00fcssen. Dies folgt aus fachm\u00e4nnischer Sicht erstens daraus, dass der Anspruch insoweit die Angabe \u201eumfasst\u201c beinhaltet und nicht etwa den Begriff \u201ebesteht aus\u201c. Der Fachmann erkennt, dass die hierdurch bezeichneten Elemente mindestens vorhanden sein m\u00fcssen, dass sie aber keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der Elemente der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung darstellen. Zweitens lehrt Unteranspruch 6 des Klagepatents eine Viel-Farben-Wechseleinrichtung (9) als klagepatentgem\u00e4\u00df. Wird diese in einem Arbeitszyklus mit mehr als einer Farbe verwendet, m\u00fcssen zwangsl\u00e4ufig mehr als zwei Farbzuf\u00fchrleitung vorhanden sein, n\u00e4mlich mindestens zwei f\u00fcr die Viel-Farben-Zuf\u00fchrung des aktuellen Zyklus und (mindestens) zwei weitere, die zuvor eine Viel-Farben-Zuf\u00fchrung gew\u00e4hrleistet haben und die im aktuellen Zyklus gerade entleert und gereinigt werden. Demnach ist die technische Lehre des Klagepatents nicht darauf beschr\u00e4nkt eine Vorrichtung mit h\u00f6chstens zwei Zuf\u00fchrleitungen in Anspruch zu nehmen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche mit insgesamt sechs Zuf\u00fchrleitungen ausgef\u00fchrt ist, verwirklicht demnach Merkmal 3.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich die klageweise geltend gemachten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zur Vornahme der Benutzungshandlungen berechtigt zu sein. Die Gew\u00e4hrung eines solchen Vorbenutzungsrechts bezweckt den Schutz des redlich erworbenen gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstandes des Vorbenutzers. Es soll auf diese Weise die unbillige Zerst\u00f6rung in berechtigter Aus\u00fcbung geschaffener wirtschaftlicher Werte verhindern (Benkard \/ Rogge, PatG, 10. Aufl., \u00a7 12 Rn. 2). Aus diesem Grund ist das private Vorbenutzungsrecht sachlich auf diejenige Benutzungsweise und\/oder Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt, die der Beg\u00fcnstigte tats\u00e4chlich benutzt (oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat; Abweichungen der angegriffenen von der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform sind nur bedeutungslos, wenn sie au\u00dferhalb des Erfindungsgedankens des Klagepatents liegen (Benkard \/ Rogge, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 22).<\/p>\n<p>Hiernach \u00fcberschreitet die Beklagte jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht, sollte sie ein solches durch Vorbenutzung denn tats\u00e4chlich erworben haben. Unstreitig war die von der Beklagten geltend gemachte Vorbenutzung im Rahmen des Projekts \u201eF\u201c in der Weise gestaltet, dass dort die Anpasseinrichtungseinheit nicht baulich integriert innerhalb der Spr\u00fcheinrichtung, n\u00e4mlich so wie oben unter II.1. dargestellt, ausgef\u00fchrt war. Vielmehr befand sich bei der angeblich vorbenutzen Anlage die Anpasseinrichtungseinheit lediglich nahe bei der Spr\u00fcheinrichtung. Indem die Beklagte von einer Anspruchsalternative zur anderen \u00fcbergegangen ist, bewegt sie sich au\u00dferhalb eines etwaigen privaten Vorbenutzungsrechts. Dieses begr\u00fcndet aus den dargelegten Erw\u00e4gungen kein Recht, die technische Lehre des Klagepatents insgesamt zu benutzen, sondern lediglich die Berechtigung, die konkrete vorbenutzte Ausf\u00fchrungsform weiterhin zu benutzen. Dass diese Abweichung zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Erfindungsgedanken des Klagepatents ber\u00fchrt, ist insoweit ohne Belang. Das Klagepatent nimmt zwar die beiden Konstruktionsm\u00f6glichkeiten als Alternativen in den Anspruch auf, es erachtet demnach die Abweichung aber als so erheblich, dass es einer ausdr\u00fccklichen Inanspruchnahme beider Alternativen bedarf. Zudem wird durch die Abweichung der beiden Alternativen voneinander der Verbindungsweg zwischen Anpasseinrichtungseinheit und Spr\u00fcheinrichtung ver\u00e4ndert. Dies hat, wie oben unter II.1. ausgef\u00fchrt, Auswirkungen darauf, ob und in welcher Weise die technische Aufgabe des Klagepatents erf\u00fcllt werden kann.<\/p>\n<p>Da es demnach nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die technische Lehre des Klagepatents tats\u00e4chlich durch die genannte Anlage vorbenutzt hat, ist der insoweit angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).<\/p>\n<p>Aufgrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents ist die Beklagte schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG verpflichtet, die Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu vernichten oder auf eigene Kosten vernichten zu lassen, sowie diese Exemplare, sofern sie seit dem 1. September 2008 in die Vertriebswege gelangt sind, zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Einen Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG hat die Kl\u00e4gerin hingegen nicht. Sie hat nicht dargetan, ein berechtigtes Interesse daran zu haben, das Urteil auf Kosten der Beklagten zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Auch wenn \u00a7 140e PatG den Zweck verfolgt, mittels der Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und eine Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen, ist die Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, sondern bedarf eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Ver\u00f6ffentlichung. Es geht nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung des Verletzers, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information (Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140e Rn. 9; K\u00fchnen \/ Geschke, a.a.O Rn. 628; sie auch BGH GRUR 1954, 327 \u2013 Radschutz-Entscheidung). Das berechtigte Interesse macht es erforderlich, dass die Bekanntmachung des Urteils zur Beseitigung des St\u00f6rungszustandes objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis der Beklagten und eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der \u00d6ffentlichkeit notwendig ist.<\/p>\n<p>Hierzu hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgebracht. Weder hat sie dargetan, dass aufgrund der Verletzungshandlungen der Beklagten ein St\u00f6rungszustand im Markt eingetreten ist, noch ist ersichtlich, dass ein etwaiger St\u00f6rungszustand durch eine Information der Marktteilnehmer beseitigt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Aussetzungsantrag auf eine angebliche offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt ist, die nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt, sondern \u2013 wenigstens teilweise \u2013 auf Zeugenbeweis gest\u00fctzt ist. Die Unvorhersehbarkeit dessen, was Zeugen im Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahren aussagen, machen eine hinreichend sichere Prognose zum Ausgang dieses Verfahrens unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Unter Anwendung diese Ma\u00dfst\u00e4be sind vorliegend die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst st\u00fctzt die Beklagte ihren Aussetzungsantrag auf eine offenkundige Vorbenutzung, die in denjenigen Handlungen liegen soll, welche sie auch hinsichtlich eines privaten Vorbenutzungsrechts geltend gemacht hat, also in der Lieferung einer Lackiervorrichtung unter dem Projektnamen \u201eF\u201c im Jahre 1988. Ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen stellt die Beklagte im Einspruchsverfahren \u2013 auch \u2013 unter Zeugenbeweis, wobei die Zeugen zum Beweis daf\u00fcr angeboten werden, dass die gelieferte Anlage die aus den schriftlichen Entgegenhaltungen E1 und E2 ersichtlichen technischen Merkmale aufgewiesen habe. Damit ist eine offenkundige Vorbenutzung aber nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt.<\/p>\n<p>Der Bescheid des EPA vom 21. Februar 2007 (Anlage B 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 4) enth\u00e4lt zwar bereits eine vorl\u00e4ufige Beweisw\u00fcrdigung, die auf Grundlage der im Einspruchsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vorgenommen wurde. Eidesstattliche Versicherungen sind im Einspruchsverfahren auch zul\u00e4ssige Beweismittel gem\u00e4\u00df Art. 117 Abs. 1 Ziff. g) EP\u00dc (Benkard \/ Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 117 Rn. 26). Indes l\u00e4sst aus diesem Bescheid nicht mit der hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit erkennen, dass ein Widerruf des Klagepatents aufgrund offenkundiger Vorbenutzung erfolgen wird. Zum einen gilt im Einspruchsverfahren gem\u00e4\u00df Art. 114 EP\u00dc der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass die Einspruchsabteilung die Zeugen auch noch vernehmen k\u00f6nnte. Ihre Aussagen sind auch in Ansehung der eidesstattlichen Versicherungen nicht vorhersehbar. Zum anderen sind seit dem genannten Bescheid nunmehr \u00fcber drei Jahre vergangen, ohne dass \u2013 wie im Bescheid angek\u00fcndigt \u2013 das Klagepatent widerrufen worden w\u00e4re. Dies spricht eher gegen die Erwartung, das EPA werde eine Einspruchsentscheidung im Sinne des Bescheides treffen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ferner macht die Beklagte geltend die technische Lehre des Klagepatents werde durch druckschriftlichen Stand der Technik, den die Beklagte nach dem genannten Bescheid ins Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt hat, neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, n\u00e4mlich durch die US 3,201,046 (Anlage B 10, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 10a, im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt als Entgegenhaltung E8) und durch die EP-A-0 450 877 (als deutsches \u00dcbersetzung DE 691 04 761 T2 in Anlagenkonvolut B 7 enthalten, im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt als Entgegenhaltung E9). Auch insoweit ist durch die Beklagte nicht dargetan, dass ein Widerruf des Klagepatents im erforderlichen Ma\u00dfe \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>Es ist nicht hinreichend deutlich, dass durch eine dieser beiden Druckschriften s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich voroffenbart werden. Die E8 \/ US \u2018048 (Anlage B 10 bzw. B 10a) d\u00fcrfte zum einen keine Vorrichtung offenbaren, welche einen Roboterarm gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1. und 2. des Klagepatents umfasst. Offenbart ist lediglich (Anlage B 10a, Seite 1, Zeilen 40 bis 44) die Verwendung einer Spritzpistole und ventilgesteuerter Farbzuf\u00fchrungen in vollautomatischen Hochgeschwindigkeitsspritzger\u00e4ten. Das enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, ob das Spritzger\u00e4t nach Art eines Roboters programmgesteuert arbeitet, und ob es als Roboterarm ausgebildet ist, welcher einen besonders hohen Freiheitsgrad bei der Positionierung der Spritzpistole gew\u00e4hrleistet. Gleiches gilt f\u00fcr die weitere Angabe, die Spritzpistole k\u00f6nne auf jeder Standardspritzmaschine montiert werden (Anlage B 10a, Seite 2, Zeilen 30 bis 34), da insoweit kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine programmgesteuerte Bewegung der Spritzpistole auf einem Arm ersichtlich ist. Auch die Bezugnahme auf eine in einer anderen Schrift offenbarten Spritzpistolenmontagemaschine (Anlage B 10a, Seite 7, Zeilen 31 bis 33) enth\u00e4lt einen solchen Anhaltspunkt nicht. Ferner ist in der E8 \/ US \u2018048 an keiner Stelle offenbart, wie die Spritzpistole r\u00e4umlich zu einer Zuf\u00fchreinrichtung, also etwas einer Anpasseinrichtungseinheit gem\u00e4\u00df Merkmal 2. positioniert sein soll. Es ist damit nicht gezeigt, dass diese beiden Elemente nahe beieinander oder in direktem Kontakt miteinander zu positionieren sind.<\/p>\n<p>Auch die E9 \/ EP \u2018877 (als deutschsprachige Fassung DE \u2018761 in Anlagenkonvolut B 7) offenbart weder einen Roboterarm gem\u00e4\u00df Merkmalen 1. und 2. des Klagepatents noch eine Positionierung einer Anpasseinrichtungseinheit und einer Spr\u00fcheinrichtung nahe beieinander oder in direktem Kontakt zueinander gem\u00e4\u00df Merkmal 2. Die E9 \/ EP \u2018877 lehrt lediglich (in der DE \u2018761 Seite 10, Zeilen 7 bis 17), dass der Rotationszerst\u00e4uber ein Geh\u00e4use umfasst, dass an einem Tragelement befestigt ist, welches wiederum an einem Oszillator befestigt ist. Durch die Lehre einer Anbringung an einem Oszillator ist, anders als die Beklagte im Einspruchsverfahren vorbringt, nicht die Montage auf einem Roboterarm offenbart. Wiederum kann der Fachmann nicht erkennen, ob ein Oszillator eine Vorrichtung ist, welche programmgesteuert Bewegungen eines Arms erlaubt, welcher die Spr\u00fcheinrichtung tr\u00e4gt. Die Beklagte bringt f\u00fcr ihre blo\u00dfe Behauptung, ein Oszillator sei ein Lackierroboter, keinen erfolgversprechenden Beleg. In ihrem Schriftsatz vom 19. September 2008 (Anlage B 7) f\u00fchrt sie aus, dass Oszillatoren \u201ebekanntlich seit mindestens 1989\u201c in Gestalt von frei programmierbaren Seiten- und Drehmaschinen verwendet worden seien. Diese Argumentation ist f\u00fcr den Beleg einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme nicht statthaft, da die Beklagte insoweit eine mosaikhafte Betrachtung des Standes der Technik anstellt, n\u00e4mlich eine Kombination der E9 \/ EP \u2018877 zusammen mit dem allgemeinen Fachwissen. Eine Schrift ist aber nur neuheitssch\u00e4dlich, wenn sie aus sich heraus s\u00e4mtliche Merkmale eines priorit\u00e4ts\u00e4lteren Schutzrechts voroffenbart (Schulte \/ Moufang, a.a.O, \u00a7 3 Rn. 128 m.w.N.). \u00dcberdies enth\u00e4lt die E9 \/ EP \u2018877 keine Angabe zur r\u00e4umlichen Zuordnung von Rotationszerst\u00e4uber und Farbwechsler zueinander. Aus dem genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel dieser Schrift geht vielmehr hervor, dass bei der Montage des Rotationszerst\u00e4ubers an einem Oszillator nur dieser dort montiert wird.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Eine Belastung der Beklagten mit den vollst\u00e4ndigen Kosten des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, da das Teilunterliegen der Kl\u00e4gerin nicht geringf\u00fcgig im Sinne von \u00a7 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1459 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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