{"id":9027,"date":"2022-06-15T17:00:35","date_gmt":"2022-06-15T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9027"},"modified":"2022-06-15T15:12:15","modified_gmt":"2022-06-15T15:12:15","slug":"4b-o-81-20-installationsdose","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9027","title":{"rendered":"4b O 81\/20 &#8211; Installationsdose"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3207<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. M\u00e4rz 2022, Az. 4b O 81\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2016 XXX XXX U 1 (im Folgenden Klagegebrauchsmuster, Anlage K 5) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 2. August 2016 angemeldet und gelangte am 3. August 2017 zur Eintragung (vgl. Registerauszug Stand 1. September 2020, Anlage K 6). Die Bekanntmachung im Patentblatt datiert vom 14. September 2017. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt ferner \u00fcber die als Anlage K 7 vorgelegte parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 3 XXX XXX A 1, die allerdings noch nicht zur Erteilung gelangt ist.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Installationsdose f\u00fcr die Elektroinstallation.<br \/>\nDer Wortlaut des hier ma\u00dfgeblichen Gebrauchsmusteranspruchs 2 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eInstallationsdose (1) f\u00fcr die Elektroinstallation, wobei die Dose eine innere Schicht aus einem elektrisch isolierenden Kunststoff aufweist sowie eine Beschichtung (2) aus einem intumeszierenden Material, das in Teilbereichen (2) auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Installationsdose (1) \u00d6ffnungen (3) f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Kabeln und\/oder Lehrrohren aufweist und dass auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht im Bereich der \u00d6ffnungen (3) ein weichelastisches Material (4) angebracht ist, das zumindest diese \u00d6ffnungen (3) \u00fcberdeckt, und dass das intumeszierende Material in den Teilbereichen (2) auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht aufgebracht ist, die sich nicht mit den Bereichen der \u00d6ffnungen (3) \u00fcberdecken, die von dem weichelastischen Material (4) \u00fcberdeckt sind.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgende Zeichnung gibt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung wieder:<\/li>\n<li>Gegen das Klagegebrauchsmuster ist ein L\u00f6schungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt anh\u00e4ngig. Unter dem 15. Oktober 2021 erging der als Anlage K 14 vorgelegte Zwischenbescheid.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der A mit Sitz in Tschechien. Sie betreibt einen Handel mit Elektroinstallationsmaterial und Zubeh\u00f6r.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen Angebot und Vertrieb der unter der Artikelbezeichnung XXX vertriebenen Brandschutzdose der Beklagten (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die nachfolgenden, der Anlage K 9 entnommenen Ausz\u00fcge geben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wieder (Au\u00dfenseite und Innenseite der Brandschutzdose):<\/li>\n<li>\nMit dem als Anlage K 10 vorgelegten Schreiben vom 28. Mai 2020 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung ihres Klagegebrauchsmusters zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Die Beklage lie\u00df daraufhin mit dem als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben vom 23. Juni 2020 mitteilen, dass sie eine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgeben werde. Mit Schreiben vom 12. August 2020, das als Anlage K 12 vorliegt, lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte nochmals zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung mit einer Frist bis zum 21. August 2020 auffordern. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Merkmalen des geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruchs Gebrauch. Denn es komme ma\u00dfgeblich darauf an, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die \u00d6ffnungen mit weichelastischem Material verschlossen seien und das intumeszierende Material diesen Bereich gerade frei lasse. Wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen hergestellt werde und an welcher Stelle sich sonst weichelastisches Material befinden k\u00f6nne, sei nicht vorgegeben.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df den Abbildungen der in Ausz\u00fcgen als Anlage K 9 vorgelegten Webseite und der eigenen Dokumentation der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlag HE 3 weise die Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Teilbereichen ein intumeszierendes Material auf. Hingegen sei in dem Bereich der runden \u00d6ffnungen, die von dem weichelastischen Material \u00fcberdeckt seien, das intumeszierende Material nicht angebracht. Ob eine geringf\u00fcgige \u00dcberdeckung au\u00dferhalb der \u00d6ffnungen vorhanden sei, spiele bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung keine Rolle.<\/li>\n<li>Soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Bereich der Verbindungsstelle zwischen den \u00d6ffnungen von intumeszierendem Material \u00fcberdeckt sei, f\u00fchre dies nicht aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters heraus, denn hier liege ein Drei-Schicht-Aufbau \u2013 wie ihn das Klagegebrauchsmuster kritisiert \u2013 nicht vor. Den Nachteil des Drei-Schicht-Aufbaus vermeide die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Bereich der Verbindungsstelle gerade dadurch, dass sich in der inneren Schicht Vertiefungen und Rinnen im Sinne eines \u2013 wie die Beklagte dies beschreibe &#8211; \u201eKanalsystems\u201c bef\u00e4nden. Diese Vertiefungen in der inneren Schicht, die zur Verteilung der weichelastischen Masse vorgesehen seien, geh\u00f6rten jedoch nicht zur Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht, denn diese h\u00e4tten weder im Rahmen des Schichtaufbaus noch bei der Einhaltung der Ma\u00dfe der Dose irgendeine Relevanz. Das weichelastische Material schlie\u00dfe n\u00e4mlich im Bereich des \u201eKanalsystems\u201c fl\u00e4chenb\u00fcndig mit der Au\u00dfenseite der inneren Schicht ab.<\/li>\n<li>Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs vor. Es liege auf der Hand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf den Brandschutz die exakt gleiche Wirkung habe wie die durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Dose. Auch die erforderliche Auffindbarkeit sei zu bejahen. Schlie\u00dflich w\u00fcrde der Fachmann auch zu der L\u00f6sung greifen, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sei. Denn er erkenne in naheliegender Weise, dass durch das Vorsehen der Kan\u00e4le und das Einspritzen des weichelastischen Materials in diese eine Ma\u00dferh\u00f6hung gerade vermieden werde. Die erforderliche Gleichwertigkeit liege ebenfalls vor. Denn die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen m\u00fcsse, um zu der gleichwirkenden L\u00f6sung zu gelangen, seien derart am Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters orientiert, dass er die abweichende L\u00f6sung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als gleichwertig in Betracht ziehe.<\/li>\n<li>Die Gebrauchsmustereintragung sei wirksam und eine Aussetzung nicht geboten. Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters seien nicht gegeben, denn die L\u00f6schungsabteilung des Deutsche Patent- und Markenamts habe mit seinem durchg\u00e4ngig positiven Zwischenbescheid bereits zu erkennen gegeben, dass mit einer Zur\u00fcckweisung des L\u00f6schungsantrags zu rechnen sei.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nInstallationsdosen f\u00fcr die Elektroinstallation, wobei die Dose eine innere Schicht aus einem elektrisch isolierenden Kunststoff aufweist, sowie eine Beschichtung aus einem intumeszierenden Material, dass in Teilbereichen auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht angebracht ist<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Installationsdose \u00d6ffnungen f\u00fcr die Einf\u00fchrungen von Kabeln und\/oder Leerrohren aufweisen und auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht im Bereich der \u00d6ffnungen ein weichelastisches Material angebracht ist, dass zumindest diese \u00d6ffnungen \u00fcberdeckt, und dass das intumeszierende Material in den Teilbereichen auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht aufgebracht ist, die sich nicht mit den Bereichen der \u00d6ffnungen \u00fcberdecken, die von dem weichelastischen Material \u00fcberdeckt sind,<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>Installationsdosen f\u00fcr die Elektroinstallation, wobei die Dose eine innere Schicht aus einem elektrisch isolierenden Kunststoff aufweist, sowie eine Beschichtung aus einem intumeszierenden Material, dass in Teilbereichen auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht angebracht ist<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Installationsdose \u00d6ffnungen f\u00fcr die Einf\u00fchrungen von Kabeln und\/oder Leerrohren aufweisen und auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht im Bereich der \u00d6ffnungen ein weichelastisches Material angebracht ist, dass zumindest diese \u00d6ffnungen \u00fcberdeckt, und dass das intumeszierende Material (a) in den Teilbereichen auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht aufgebracht ist, die sich nicht mit den Bereichen der \u00d6ffnungen \u00fcberdecken, die von dem weichelastischen Material \u00fcberdeckt sind und (b) im \u00dcbrigen Bereiche der \u00d6ffnungen, die von weichelastischem Material \u00fcberdeckt sind, nur \u00fcberdeckt, wenn das \u00fcberdeckte weichelastische Material in Vertiefungen der inneren Schicht angebracht ist, so dass die Oberfl\u00e4che des weichelastischen Materials in diesen Bereichen nicht die Oberfl\u00e4che der seitlich angrenzenden inneren Schicht \u00fcberragt;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 14.10.2017 all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Kl\u00e4gerin) entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Kl\u00e4gerin) Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 14.10.2017 und zwar \u00fcber<br \/>\na) Name und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, hierbei insbesondere Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nd) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\ne) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ng) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht ihr (der Kl\u00e4gerin) mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber ihr (der Kl\u00e4gerin) verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn beauftragt und erm\u00e4chtigt, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist<\/li>\n<li>und wobei die Beklagte ihr (der Kl\u00e4gerin) zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer III. b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen hat;<\/li>\n<li>IV. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;<\/li>\n<li>V. die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 14.10.2017 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/li>\n<li>VI. die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Kl\u00e4gerin) einen Betrag von \u20ac 1.162,70 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber das anh\u00e4ngige Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren, das unter dem Stammaktenzeichen des Gebrauchsmusters, also 20 2016 XXX XXX.9 gef\u00fchrt wird, auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters liege nicht vor. Denn das Klagegebrauchsmuster verlange mit dem geltend gemachten Anspruch 2, dass sich in den Bereichen der \u00d6ffnungen, die von weichelastischem Material \u00fcberdeckt seien, kein intumeszierendes Material befinde. Ein Drei-Schicht-Aufbau dahingehend, dass auf der inneren Schicht weichelastisches Material und darauf intumeszierendes Material aufgebracht sei, solle gerade vermieden werden.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise jedoch gerade einen Drei-Schicht-Aufbau auf. Denn das intumeszierende Material \u00fcberdecke das kleeblattartig ausgebildete weichelastische Material im Bereich der Verbindungsstelle zwischen den \u00d6ffnungen. Dass die Gesamtschichtdicke der Installationsdose im Bereich des Drei-Schicht-Aufbaus nicht gr\u00f6\u00dfer ist als in den benachbarten Bereichen, in denen kein weichelastisches Material bestehe, sei unerheblich.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ferner der Ansicht, eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters liege auch deshalb nicht vor, weil das intumeszierende Material direkt an die mit weichelastischem Material \u00fcberdeckten \u00d6ffnungen angrenze und die Fasen der \u00d6ffnungen \u00fcberw\u00f6lbe. Mit diesen \u00dcberdeckungen liege zudem ein Drei-Schicht-Aufbau vor, der vom Klagegebrauchsmuster gerade nicht gewollt sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei der Schutzgegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es fehle an einem erfinderischen Schritt des geltend gemachten Gebrauchsmusteranspruchs.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten weder aufgrund einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagegebrauchsmusters (nachfolgend unter A.) noch aufgrund einer Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln ( nachfolgend unter B.) zu.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten wegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagegebrauchsmusters, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, Abs. 2, 24a, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259, 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung des Klagegebrauchsmusters betrifft eine Installationsdose f\u00fcr die Elektroinstallation (Abs. [0001] des Klagegebrauchsmusters, Anlage K 5; nachfolgend sind Abschnitte ohne Bezeichnung solche des Klagegebrauchsmusters).<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagegebrauchsmusterschrift in Abschnitt [0002] seien derartige Installationsdosen bekannt und werden insbesondere in der sogenannten Hohlwandinstallation verwendet. Bei der Hohlwandinstallation gehe es darum, dass W\u00e4nde in St\u00e4nderbauweise errichtet werden, wobei die Wandfl\u00e4chen gebildet werden, indem diese in St\u00e4nderbauweise errichteten Tragstrukturen beplankt werden. Diese Beplankung erfolge \u00fcblicherweise mit Gipskartonplatten.<\/li>\n<li>Es sei weiterhin bekannt, so das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0003], in diese Beplankungen \u00d6ffnungen einzubringen, in die Installationsdosen von der Sichtseite der Beplankung eingef\u00fchrt werden. Die Installationsdosen w\u00fcrden mittels sogenannter Spannbratzen befestigt. Spannbratzen seien Riegelelemente, die mittels einer Spannschraube angezogen werden. Die Spannschrauben seien durch \u00d6ffnungen im Randbereich der Installationsdose gef\u00fchrt und die Spannbratzen zum Einsetzen der Installationsdosen so an die Au\u00dfenseite der Installationsdose angelegt, dass diese nicht seitlich \u00fcber den Umfang der Installationsdose hinausstehen. Werden nach dem Einsetzen der Installationsdose die Spannschrauben angezogen, werden dadurch die Spannbratzen so gedreht, dass diese \u00fcber den Umfang der Installationsdose herausstehen. Durch das Anziehen der Spannschrauben werden die Spannbratzen auf die R\u00fcckseite der Beplankung gezogen und hintergreifen somit diese Beplankung. Die Installationsdose weise weiterhin einen Kragen auf, der auf der Sichtseite der Beplankung im Randbereich der \u00d6ffnung der Beplankung aufliegt. Durch das Zusammenwirken der, \u00fcber die Spannschrauben angezogenen Spannbratzen mit dem aufliegenden Kragen werde die Installationsdose befestigt.<\/li>\n<li>Bei W\u00e4nden in St\u00e4nderbauweise, so das Klagegebrauchsmuster weiter in Abschnitt [0004] ergebe sich ein Problem bei der Brandschutzklassifizierung. \u00dcblicherweise w\u00fcrden die Beplankungen als Doppelbeplankungen zweier \u00fcbereinander angeordneter Gipskartonplatten ausgef\u00fchrt. Diese W\u00e4nde h\u00e4tten dann eine Feuerfestigkeitsklasse F 90. Problematisch sei dabei, dass die \u00d6ffnungen, die in die Beplankung eingebracht werden, diese Feuerfestigkeitsklasse nicht h\u00e4tten. In der Hohlwand k\u00f6nnten sich insbesondere Br\u00e4nde ausbreiten, wobei die Flammen aus den \u00d6ffnungen der Beplankung heraustreten k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Dies erweise sich als besonders problematisch bei der Montage von Lichtschaltern. Denn diese w\u00fcrden in genormter H\u00f6he mit einem genormten seitlichen Abstand zu einem T\u00fcrrahmen montiert. Wird eine solche Wand in St\u00e4nderbauweise zur Trennung von zwei R\u00e4umen errichtet derart, dass in diese Wand eine T\u00fcr\u00f6ffnung eingebracht wird, ergebe sich, dass die Sollposition f\u00fcr die Lichtschalter in der Wand neben der T\u00fcr\u00f6ffnung genau \u201eR\u00fccken an R\u00fccken\u201c angeordnet ist (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Dies erm\u00f6gliche ein \u00dcbergreifen eines Feuers in einem der R\u00e4ume auf den anderen Raum. Die Flammen k\u00f6nnten durch die eine \u00d6ffnung f\u00fcr den Lichtschalter in der Beplankung aus dem Raum, in dem das Feuer entstanden ist, in die Hohlwand hineintreten. Diese Flammen k\u00f6nnten besonders leicht direkt durch die \u00d6ffnung in der gegen\u00fcberliegenden Beplankung f\u00fcr den Lichtschalter in dem benachbarten Raum eindringen. Dadurch werde eine Ausbreitung des Feuers beg\u00fcnstigt (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems, so das Klagegebrauchsmuster weiter in Abschnitt [0007], sei es bekannt, eine Hohlwanddose so auszubilden, dass diese entweder vollst\u00e4ndig aus intumeszierendem Material besteht oder eine Beschichtung aus diesem Material aufweist. Ebenso sei es bekannt, Pads aus intumeszierendem Material vorzusehen und diese in eine herk\u00f6mmliche Hohlwanddose einzulegen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Das bekannte intumeszierende Material bestehe aus einem Bl\u00e4hgraphit, der die Eigenschaft habe, sich bei Hitze auszudehnen. Diese Ausdehnung erfolge mit solchen Kr\u00e4ften, dass dabei die Struktur einer herk\u00f6mmlichen Hohlwanddose zerst\u00f6rt werde. Der Bl\u00e4hgraphit dehne sich bei der Anwendung im Zusammenhang mit der Elektroinstallationsdose so aus, dass die \u00d6ffnung der Elektroinstallationsdose durch das intumeszierende Material verschlossen werde (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in Abschnitt [0010] k\u00f6nne durch dieses Verschlie\u00dfen der \u00d6ffnung durch das intumeszierende Material vorteilhaft der beschriebene Austritt von Flammen aus den \u00d6ffnungen in der Beplankung verhindert werden. Das intumeszierende Material habe sich durch die Hitzeentwicklung bereits ausreichend ausgedehnt, wenn die Flammen in die N\u00e4he der \u00d6ffnung in der Beplankung kommen.<\/li>\n<li>Ferner, so das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0011], w\u00fcrden auch Brandschutzdosen mit dem intumeszierenden Material bei der Unterputz-Montage bei d\u00fcnnen W\u00e4nden vorgesehen mit einer Wandst\u00e4rke von beispielsweise 100 mm. Auch bei diesen d\u00fcnnen W\u00e4nden k\u00f6nne es sich ergeben, dass beispielsweise Lichtschalter in benachbarten R\u00e4umen derart installiert werden, dass deren Installationsdosen \u201eR\u00fccken an R\u00fccken\u201c in einer Bohrung in der Wand angeordnet seien. Die Installationsdosen selbst w\u00fcrden mit den bekannten Spreizkrallen \u00fcber die Installationsdose in der Wand oder mit den Montageschrauben in der Installationsdose befestigt. Durch diese Montage \u201eR\u00fccken an R\u00fccken\u201c k\u00f6nne es bei d\u00fcnnen W\u00e4nden ebenfalls dazu kommen, dass sich ein Brand aus einem Raum durch die Installationsdosen in den Nachbarraum ausbreitet.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstands macht es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe (technisches Problem), die Brandschutzwirkung der bekannten Installationsdose zu verbessern (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr sieht das Klagegebrauchsmuster eine Installationsdose mit den Merkmalen des Anspruchs 2 vor wie folgt:<\/li>\n<li>1. Installationsdose (1) f\u00fcr die Elektroinstallation;<br \/>\n2. die Dose weist eine innere Schicht aus einem elektrisch isolierenden Kunststoff auf<br \/>\n3. sowie eine Beschichtung (2) aus einem intumeszierenden Material;<br \/>\n3.1 dieses intumeszierende Material ist in Teilbereichen (2) auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht angebracht;<br \/>\n4. die Installationsdose (1) weist \u00d6ffnungen (3) f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Kabeln und\/oder Leerrohren auf;<br \/>\n5. auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht im Bereich der \u00d6ffnungen (3) ist ein weichelastisches Material (4) angebracht, das zumindest diese \u00d6ffnungen (3) \u00fcberdeckt;<br \/>\n6. das intumeszierende Material ist in den Teilbereichen (2) auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht aufgebracht, die sich nicht mit den Bereichen der \u00d6ffnungen (3) \u00fcberdecken, die von dem weichelastischen Material (4) \u00fcberdeckt sind.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine Verletzung des Klagegebrauchsmusters liegt nicht vor. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist. Denn jedenfalls fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 6.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters bedarf im Hinblick auf das Merkmal 6 der Auslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dose weist gem\u00e4\u00df Merkmal 2 eine innere Schicht aus einem elektrisch isolierenden Kunststoff sowie gem\u00e4\u00df Merkmal 3 eine Beschichtung aus einem intumeszierenden Material in Teilbereichen auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht auf.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit der Schutzanspruch in den genannten Merkmalen die Begriffe \u201einnere Schicht\u201c und \u201eAu\u00dfenfl\u00e4che\u201c verwendet, sind diese auf den Schichtaufbau im Hinblick auf die Installationsdose zu verstehen. Wird die Dose als offener Hohlk\u00f6rper verstanden, befindet sich die innere Schicht aus dem isolierenden Kunststoff im Doseninneren und die Beschichtung aus intumeszierendem Material auf der Au\u00dfenseite der so durch die innere Schicht geformten Dose. F\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis von den Begriffen \u201einnere Schicht\u201c und \u201eAu\u00dfenfl\u00e4che\u201c bietet das Klagegebrauchsmuster keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWeiterhin beschreibt das Klagegebrauchsmuster mit dem Begriff der \u201eAu\u00dfenfl\u00e4che\u201c die Fl\u00e4che der inneren Schicht, die die Installationsdose zur \u00e4u\u00dferen Umgebung \u2013 also nach au\u00dfen \u2013 hin r\u00e4umlich abgrenzt und nicht lediglich die gedachte Kurve der Au\u00dfenfl\u00e4che im Sinne einer \u201eEinh\u00fcllenden\u201c.<\/li>\n<li>Die so beschriebene Au\u00dfenfl\u00e4che umfasst auch die Teilbereiche der inneren Schicht, die Vertiefungen, Rinnen oder Kan\u00e4le aufweisen. Denn der Begriff der Au\u00dfenfl\u00e4che beschreibt die r\u00e4umliche Begrenzung der inneren Schicht der Installationsdose nach au\u00dfen. Ob die innere Schicht dabei eine gleichm\u00e4\u00dfige Schichtdicke aufweist oder die Schichtdicke durch Vertiefungen, Rinnen oder Kan\u00e4le verringert ist, ist f\u00fcr die r\u00e4umliche Abgrenzung nach au\u00dfen und damit f\u00fcr die Au\u00dfenfl\u00e4che nicht relevant. Dies ergibt sich auch im Zusammenhang mit der Auslegung der weiteren Begriffe des Schutzanspruchs 2 (s.u.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNeben dem auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht angebrachten intumeszierenden Material weist die innere Schicht gem\u00e4\u00df Merkmal 5 auf ihrer Au\u00dfenfl\u00e4che im Bereich der \u00d6ffnungen zudem ein weichelastisches Material auf, dass auch die \u00d6ffnungen in der Installationsdose f\u00fcr die Einf\u00fchrung Kabeln und\/oder Leerrohren (vgl. Merkmal 4) \u00fcberdecken soll.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster beschreibt mit dem \u201eBereich der \u00d6ffnungen\u201c im Merkmal 5 und auch in Merkmal 6, der den Begriff ebenfalls verwendet, nicht nur die \u00d6ffnungen selbst, sondern auch einen an die \u00d6ffnungen angrenzenden Bereich. R\u00e4umlich-k\u00f6rperlich nimmt das Klagegebrauchsmuster mit dem Begriff \u201eBereich der \u00d6ffnungen\u201c sowohl auf die Ausdehnung der \u00d6ffnungen selbst als auch auf deren Umgebung Bezug. Dies folgt zum einen aus dem Begriff \u201eBereich der \u00d6ffnungen\u201c und zum anderen aus der Systematik des Anspruchs.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBegrifflich unterscheidet der Schutzanspruch zwischen den \u201e\u00d6ffnungen\u201c, durch die Kabel und Leerrohre in die Installationsdose gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (Merkmal 4), und dem \u201eBereich der \u00d6ffnungen\u201c, zu dem auch die innere Schicht geh\u00f6ren kann (Merkmal 5). Diese Unterscheidung findet sich auch in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (Abs. [0032] und [0034] sowie Abs. [0048]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch in systematischer Hinsicht ergibt sich aus den Merkmalen 4 und 5, dass zum Bereich der \u00d6ffnungen jedenfalls auch die Umgebung der \u00d6ffnungen selbst geh\u00f6rt. Denn wenn die \u00d6ffnungen sich dadurch auszeichnen, dass es an ihrer Stelle an einer inneren Schicht und an intumeszierendem Material fehlt, um die Kabel und Leerrohre in die Dose einf\u00fchren zu k\u00f6nnen (Merkmal 4), muss der Bereich der \u00d6ffnungen auch die Umgebung der \u00d6ffnung umfassen, weil in diesem Bereich die innere Schicht vorhanden sein muss, um darauf das weichelastische Material anbringen zu k\u00f6nnen (Merkmal 5). Daher ordnet der Anspruch im zweiten Teil von Merkmal 5 auch noch einmal eigens an, dass das weichelastische Material die \u00d6ffnungen \u00fcberdeckt. Dies w\u00e4re nicht n\u00f6tig, wenn sich der Bereich der \u00d6ffnungen ohnehin nur auf die \u00d6ffnungen selbst bez\u00f6ge.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nW\u00e4hrend sich aus Merkmal 3.1 und Merkmal 5 ergibt, dass sowohl intumeszierendes Material als auch weichelastisches Material auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht angebracht sein sollen, kl\u00e4rt Merkmal 6, wie die weiteren Materialien r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zueinander angeordnet sein sollen. Demnach soll das intumeszierende Material in den Teilbereichen auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht aufgebracht sein, die sich nicht mit den Bereichen der \u00d6ffnungen \u00fcberdecken, die von dem weichelastischen Material \u00fcberdeckt sind (Merkmal 6). Intumeszierendes und weichelastisches Material sollen also \u2013 jedenfalls im Bereich der \u00d6ffnungen \u2013 allenfalls nebeneinander, aber nicht \u00fcbereinander angeordnet sein.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt unmittelbar aus dem Wortlaut von Merkmal 6, aber auch aus seiner funktionsorientierten Auslegung. Dass sich jedenfalls im Bereich der \u00d6ffnungen weichelastisches und intumeszierendes Material nicht \u00fcberdecken, sondern allenfalls nebeneinander angeordnet sind, hat nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters den Vorteil und damit die Funktion zu vermeiden, dass die Installationsdose aus drei Schichten aufgebaut ist, ohne die Brandschutzwirkungen zu verlieren (Abs. [0035]). Bereits diese Funktion schlie\u00dft ein \u00dcberlappen von intumeszierendem Material und weichelastischem Material aus. Zweck dieser Anordnung ist es, den Einbauraum der Dose zu vergr\u00f6\u00dfern (Abs. [0038]). Das Klagegebrauchsmuster geht davon aus, dass der Einbauraum im Doseninneren \u2013 selbst innerhalb des Normma\u00dfes \u2013 gr\u00f6\u00dfer ist, wenn kein dreischichtiger Aufbau ben\u00f6tigt wird. Dies leuchtet unmittelbar ein, weil ein zweischichtiger Aufbau per se d\u00fcnner ist als ein dreischichtiger Aufbau.<\/li>\n<li>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden kann f\u00fcr die Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht auch nicht \u2013 wie bereits angedeutet \u2013 auf die Einh\u00fcllende abgestellt werden, sondern geh\u00f6ren auch Vertiefungen und Rillen zur Au\u00dfenfl\u00e4che. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, die Gesamtdicke der Dose ver\u00e4ndere sich nicht, wenn in Vertiefungen und Rillen im Bereich der \u00d6ffnungen intumeszierendes Material und dar\u00fcber \u2013 in einer Ebene \u2013 weichelastisches Material angebracht sei, greift nicht durch. Zun\u00e4chst kann nicht in Abrede gestellt werden, dass das Gesamtpaket aus innerer Schicht, intumeszierendem Material und weichelastischem Material dicker ist als ein an dieser Stelle nur aus der inneren Schicht und dem weichelastischem Material bestehendes Schichtenpaket. Das gilt auch dann, wenn im Fall von Vertiefungen und Rillen in der inneren Schicht nur weichelastisches Material und kein intumeszierendes Material aufgebracht wird. Dann steht diese Einsparung in der Dicke des Schichtenpakets aber auch f\u00fcr zus\u00e4tzlichen Bauraum zur Verf\u00fcgung. Ob der Fachmann davon Gebrauch macht, ist eine andere Frage. Entscheidend ist, dass Schutzanspruch 2 die M\u00f6glichkeit bietet, den Bauraum zu vergr\u00f6\u00dfern, indem er im Bereich der \u00d6ffnungen einen dreischichtigen Aufbau mittels der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der verschiedenen Materialien gem\u00e4\u00df Merkmal 6 verbietet.<\/li>\n<li>Dass der Anspruchswortlaut, wie die die Kl\u00e4gerin einwendet, einen Aufbau aus drei Schichten vermeiden zu wollen, nicht expressis verbis vorgibt, steht diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen, da es sich jedenfalls aus dem Merkmal 6 ergibt. Denn Merkmale und Begriffe des Schutzanspruchs \u2013 hier das Merkmal 6 \u2013 sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte, BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 (601) \u2013 Staubsaugerfilter). Demnach schlie\u00dft der Anspruch im Bereich der \u00d6ffnungen einen dreischichten Aufbau mit sowohl intumeszierendem Material als auch weichelastischem Material auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht generell aus.<\/li>\n<li>Ein abweichendes Verst\u00e4ndnis ist, anders als die Kl\u00e4gerin meint, auch bei technisch-funktionaler Betrachtung nicht geboten. Das Klagegebrauchsmuster verbindet mit der Reduzierung der Schichten eine Reduzierung der Schichtdicke insgesamt. Verbunden damit ist der bereits genannte Vorteil eines gr\u00f6\u00dferen Einbauraums im Doseninneren (Abs. [0038]). Dieser Vorteil besteht insbesondere dann, wenn die Installationsdose den vorgegebenen Au\u00dfenma\u00dfen entsprechen muss und daher ein gr\u00f6\u00dferer Einbauraum nicht durch die Vergr\u00f6\u00dferung des Au\u00dfenumfangs der Dose erreicht werden kann. Zur L\u00f6sung dieses Problems geht es dem Klagegebrauchsmuster indes nicht darum, den Einbauraum der Dose irgendwie zu vergr\u00f6\u00dfern, sondern verlangt konkret, eine \u00dcberdeckung von intumeszierendem und weichelastischem Material im Bereich der \u00d6ffnungen, mithin einen Drei-Schicht-Aufbau generell zu vermeiden (Abs. [0035]). Das gilt auch dann, wenn der innere Einbauraum (zus\u00e4tzlich) durch eine verringerte Schichtdicke vergr\u00f6\u00dfert werden k\u00f6nnte. Ob der Fachmann (auch) von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, l\u00e4sst der Schutzanspruch 2 offen. Es geht jedenfalls nicht an, einen dreischichtigen Aufbau mit dem Argument als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen, dass auch ein zweischichtiger Aufbau das Potential einer m\u00f6glichst d\u00fcnnen Dosenwand (noch) nicht ausgesch\u00f6pft h\u00e4tte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach diesem Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 6 des geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Installationsdose besteht aus einer inneren Schicht aus einem elektrisch isolierenden Kunststoff. Auf der Au\u00dfenfl\u00e4che dieser inneren Schicht ist in Teilbereichen intumeszierendes Material aufgebracht. Soweit auch im Innenraum der Dose auf der Innenfl\u00e4che der inneren Schicht intumeszierendes Material angebracht ist, ist dies f\u00fcr die Frage der Merkmalsverwirklichung unbeachtlich. Diese aus innerer Schicht und intumeszierender Beschichtung bestehende Dose weist mehrere \u00d6ffnungen auf, durch die Kabel oder Leerrohre durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Im Bereich dieser \u00d6ffnungen weist die angegriffene Installationsdose weichelastisches Material auf. Auf der nachfolgenden Produktabbildung, die der Webseite der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 9 entnommen wurde, sind das grau-schwarze intumeszierende Material sowie das wei\u00dfe wei\u00dfelastische Material \u00fcber den runden \u00d6ffnungen erkennbar:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die weichelastische Schicht auf der inneren Schicht der Installationsdose hat die Form eines Sterns und deckt die \u00d6ffnungen in der inneren Schicht vollst\u00e4ndig ab (Abbildungen entnommen aus dem Anlagenkonvolut HE 3):<\/li>\n<li>\nDie kreuzf\u00f6rmigen Stege des weichelastischen Materials zwischen den \u00d6ffnungen sind dabei in Vertiefungen in der inneren Schicht eingelassen. Das intumeszierende Material reicht bis an die \u00d6ffnungen mit dem weichelastischen Material heran und \u00fcberlagert diese in Richtung Mitte der Installationsdose im Bereich der kreuzf\u00f6rmig angeordneten Stege. Ein Schnitt durch die Mitte der Installationsdose zeigt den folgenden Schichtaufbau:<\/li>\n<li>Einen Schnitt durch die Installationsdose im Bereich eines \u00d6ffnungsrandes zeigt das folgende Bild:<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDen vorstehenden Abbildungen ist zu entnehmen, dass das in Teilbereichen auf der Innenschicht der Installationsdose angebrachte intumeszierende Material das weichelastische Material im Bereich der \u00d6ffnungen \u00fcberdeckt und infolgedessen das Merkmal 6 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird.<\/li>\n<li>Das intumeszierende Material \u00fcberdeckt das auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der inneren Schicht der angegriffenen Installationsdose in Form von sich kreuzenden Stegen angebrachte weichelastische Material (markiert als Verbindungsstelle mit der Bezugsziffer 18, 34 in den obigen Abbildungen). Bei den zwischen den \u00d6ffnungen verlaufenden, sich kreuzenden Verbindungsstegen aus weichelastischem Material handelt es sich um den Bereich der \u00d6ffnungen. Denn der Bereich der \u00d6ffnungen geht bei zutreffender Auslegung \u00fcber die \u00d6ffnung selbst hinaus und erfasst auch daran angrenzende Teilbereiche der inneren Schicht, auf deren Au\u00dfenfl\u00e4che weichelastisches Material angebracht ist, mithin die sich kreuzenden Stege. Dieser Bereich ist jedoch von intumeszierendem Material \u00fcberdeckt (von der Beklagten als zentraler Stern mit der Bezugsziffer 34 bezeichnet). An dieser Stelle besteht ein drei- bzw. vierschichtiger Aufbau, den das Klagegebrauchsmuster gerade vermeiden m\u00f6chtet. Dass das weichelastische Material in Rinnen und Vertiefungen der inneren Schicht eingebracht ist und die seitlich angrenzende innere Schicht nicht \u00fcberragt, f\u00fchrt nach dem hier ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis zu keiner anderen Beurteilung.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters mit \u00e4quivalenten Mitteln, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, Abs. 2, 24a, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259, 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Gebrauchsmusteranspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen sein (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2021, Az. 2 U 19\/19 Rn. 56; st. Rspr. des BGH zum Patent; vgl. GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeinrichtung; GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; GRUR 2014, 852 &#8211; Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361 &#8211; Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574, 577 &#8211; Kranarm; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 &#8211; WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.03.2019, Az.: I-2 U 114\/09, BeckRS 2019, 6081; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 46\/20, GRUR-RS 2021, 9045, Rz. 73 &#8211; Roller).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDanach liegt eine Verwirklichung des Merkmals 6 des Klagegebrauchsmusteranspruchs 2 mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht vor. Denn jedenfalls fehlt es an einer Gleichwertigkeit der aufgefundenen L\u00f6sung. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um zu der gleichwirkenden L\u00f6sung zu gelangen, sind nicht an der Lehre des Schutzanspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters orientiert.<\/li>\n<li>Das zu dem durch die Verhinderung einer \u00dcberdeckung von intumeszierendem und weichelastischem Material und damit zweischichtigem Aufbau alternative Mittel liegt nach Auffassung der Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darin, dass das weichelastische Material in Vertiefungen der inneren Schicht eingebracht ist und dadurch der Einbauraum \u2013 was von der Beklagten insoweit im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten worden ist \u2013 nicht nachteilig verkleinert wird, obwohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in diesem Bereich einen dreischichtigen Aufbau aufweist.<\/li>\n<li>Die alternative L\u00f6sung \u2013 hier das Einbringen des weichelastischen Materials in Vertiefungen der inneren Schicht mit \u00dcberdeckung durch intumeszierendes Material in diesem Bereich \u2013 ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertig, wenn ihr Auffinden sowohl an dem mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schichtaufbau verbundenen Zweck als auch an der f\u00fcr die Erreichung dieses Zwecks ma\u00dfgeblichen Funktionsweise ausgerichtet ist (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 113\/14 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Schutzanspruch 2 sieht mit dem Merkmale 6 eine (weitere) Verringerung des Einbauraums dadurch vor, dass die verschiedenen Materialien \u2013 intumeszierendes Material und weichelastisches \u2013 nebeneinander, aber gerade nicht \u00fcbereinander angeordnet werden und der Drei-Schicht-Aufbau vermieden wird. Dazu diametral im Gegensatz steht die alternative L\u00f6sung wenn sie das weichelastische Material in Rillen unterbringt und den Drei-Schicht-Aufbau in diesem Bereich gerade zul\u00e4sst. Durch den dreischichtigen Aufbau wirkt die alternative L\u00f6sung einer Verringerung des Einbauraums gerade entgegen, weil sich ohne die \u00dcberdeckung durch das intumeszierende Material eine geringere Schichtdicke erg\u00e4be, die einem vergr\u00f6\u00dferten Einbauraum zugutekommen k\u00f6nnte. Insofern hat die Alternativl\u00f6sung schon nicht die gleiche Wirkung wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 27. Januar 2022 und der Beklagten vom 4. Februar 2022 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 150.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3207 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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