{"id":9022,"date":"2022-06-15T17:00:32","date_gmt":"2022-06-15T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9022"},"modified":"2022-06-15T15:10:24","modified_gmt":"2022-06-15T15:10:24","slug":"4b-o-136-17-behandlungsvorrichtung-fuer-venoese-insuffizienzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9022","title":{"rendered":"4b O 136\/17 &#8211; Behandlungsvorrichtung f\u00fcr ven\u00f6se Insuffizienzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3205<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Februar 2022, Az. 4b O 136\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (derzeit: ihrem Vorstandsvorsitzenden A), bei mehreren Vertretungsberechtigten an einem\/r von ihnen nach Wahl der Kl\u00e4gerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Vorrichtungen f\u00fcr die endoluminale Behandlung von ven\u00f6sen Insuffizienzen durch das Anwenden von Strahlung auf die Venenwand, um die Vene w\u00e4hrend einer R\u00fcckziehbewegung der Vorrichtung zu verschlie\u00dfen, mit: einem biegsamen Wellenleiter, der eine L\u00e4ngsachse bestimmt, einem optisch mit einer Strahlungsquelle verbindbaren proximalen Ende und einem von dem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbaren distalen verrundeten Ende, das eine Strahlung emittierende Oberfl\u00e4che aufweist, die Strahlung von der Strahlungsquelle bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung und vom Wellenleiter aus ringf\u00f6rmig auf einen sich \u00fcber einen Winkelbereich erstreckenden Abschnitt der umgebenden Gef\u00e4\u00dfwand emittiert, wobei die emittierende Oberfl\u00e4che in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Wellenleiters ausgerichtet ist und wobei die emittierende Oberfl\u00e4che im Wesentlichen konisch ausgebildet ist, wobei die Vorrichtung ferner eine Abdeckung aufweist, die fest am Wellenleiter befestigt ist und daran dicht angebracht ist, die bez\u00fcglich der emittierten Strahlung im Wesentlichen transparent ist, die die emittierende Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und die eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung auf die umgebende Gef\u00e4\u00dfwand bricht,<\/li>\n<li>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder zu liefern, die geeignet sind,<\/li>\n<li>zusammen mit wenigstens einer Laserquelle betrieben zu werden, die Laserstrahlung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm bereitstellt, wobei das proximale Ende des Wellenleiters optisch mit der wenigstens einen Laserquelle verbunden ist;<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot wenigstens in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass der Wellenleiter nicht ohne Zustimmung der B GmbH als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX XXX B1 mit einer Laserquelle mit einer Leistung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung auf der Verpackung des Wellenleiters deutlich und f\u00fcr jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass der Wellenleiter nicht ohne Zustimmung der B GmbH als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX XXX B1 mit einer Laserquelle mit einer Leistung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm verwendet werden darf.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 02. September 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der C Ltd., Labuan\/ Malaysia durch die vorstehend zu Ziffer I. genannten, in der Zeit vom 02. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01. August 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 700.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziffer I. des Tenors: 450.000,00 EUR<\/li>\n<li>Ziffer II. des Tenors: 180.000,00 EUR<\/li>\n<li>Ziffer V. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als seit dem 10. August 2016 (vgl. Registerauszug vom 08. Mai 2017, Anlage K2) im Patentregister eingetragene Inhaberin des deutschen Teils (DE 60 2009 XXX XXX) des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX XXX (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten ist des Weiteren ein auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctztes einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren unter dem Aktenzeichen 4b O 82\/21 anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache am 02. M\u00e4rz 2009 angemeldete Klagepatent hat eine \u201eendoluminale Laserablationsvorrichtung zur Behandlung von Venen\u201c zum Gegenstand. Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents datiert vom 31. Juli 2013, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung vom 02. September 2015. Urspr\u00fcnglich eingetragener Inhaber des Klagepatents war die C Ltd, F. T. Labuan, Malaysia (im Folgenden: XXX).<\/li>\n<li>Der hier ma\u00dfgebliche Klagepatentanspruch 1 hat in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung (englische Verfahrenssprache) folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eA device for endoluminal treatment of venous insufficiencies, comprising: a flexible waveguide (100, 200, 500, 600, 800, 900) defining an elongated axis, a proximal end optically connectable to a source of radiation (424), and a distal end receivable within the blood vessel an including a radiation emitting surface (110, 210, 510, 610) adapted to emit radiation from the radiation source (424) laterally with respect tot he elongated axis of the waveguide (100, 200, 500, 600, 800, 900) and annularly from the waveguide (100, 200, 500, 600, 800, 900) onto an angularly extending portion of the surrounding vessel wall, the device further comprising a cover (106, 206, 506, 606, 906) that is fixedly secured to the waveguide (100, 200, 500, 600, 800, 900) and sealed with respect thereto, substantially transparent with respect to the emitted radiation, that encloses the emitting surface (110, 210, 510, 610) therin, and that defines a gas-waveguide interface refracts emitted radiation laterally with respect to the elongated axis of the waveguide (100, 200, 500, 600, 800, 900) onto the surrounding vessel wall.\u201c<\/li>\n<li>In einer deutschen \u00dcbersetzung lautet der urspr\u00fcnglich erteilte Klagepatentanspruch 1 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung f\u00fcr die endoluminale Behandlung von ven\u00f6sen Insuffizienzen mit: einem biegsamen Wellenleiter (100, 200, 500, 600, 800, 900), der eine L\u00e4ngsachse bestimmt, einem optisch mit einer Strahlungsquelle (424) verbindbaren proximalen Ende und einem von dem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbaren distalen Ende, das eine Strahlung emittierende Oberfl\u00e4che (110, 210, 510, 610) aufweist, die dazu eingerichtet ist, Strahlung von der Strahlungsquelle (424) bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters (100, 200, 500, 600, 800, 900) in seitliche Richtung und vom Wellenleiter (100, 200, 500, 600, 800, 900) aus ringf\u00f6rmig auf einen sich \u00fcber einen Winkelbereich erstreckenden Abschnitt der umgebenden Gef\u00e4\u00dfwand zu emittieren, wobei die Vorrichtung ferner eine Abdeckung (106, 206, 506, 606, 906) aufweist, die fest am Wellenleiter (100, 200, 500, 600, 800, 900) befestigt ist und daran dicht angebracht ist, die bez\u00fcglich der emittierten Strahlung im Wesentlichen transparent ist, die die emittierende Oberfl\u00e4che (110, 210, 510, 610) einschlie\u00dft und die eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters (100, 200, 500, 600, 800, 900) in seitliche Richtung auf die umgebende Gef\u00e4\u00dfwand bricht.\u201c<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der gesch\u00fctzten Vorrichtung werden die Figuren 1a und 1b des Klagepatents nachfolgend (verkleinert) wiedergegeben.<\/li>\n<li>Auf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage wurde das Klagepatent erstinstanzlich vernichtet. Der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) hielt das Klagepatent mit Entscheidung vom 07. September 2021 in der folgenden beschr\u00e4nkten Fassung aufrecht (Erg\u00e4nzungen gegen\u00fcber der erteilten Anspruchsfassung sind nachfolgend unterstrichen, Weglassungen durchgestrichen):<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung f\u00fcr die endoluminale Behandlung von ven\u00f6sen Insuffizienzen durch das Anwenden von Strahlung auf die Venenwand, um die Vene w\u00e4hrend einer R\u00fcckziehbewegung der Vorrichtung zu verschlie\u00dfen, mit: einem biegsamen Wellenleiter (100, 200, 500, 600, 800, 900), der eine L\u00e4ngsachse bestimmt, einem optisch mit einer Strahlungsquelle (424) verbindbaren proximalen Ende und einem von dem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbaren distalen verrundeten Ende, das eine Strahlung emittierende Oberfl\u00e4che (110, 210, 510, 610) aufweist, die dazu eingerichtet ist, Strahlung von der Strahlungsquelle (424) bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters (100, 200, 500, 600, 800, 900) in seitliche Richtung und vom Wellenleiter (100, 200, 500, 600, 800, 900) aus ringf\u00f6rmig auf einen sich \u00fcber einen Winkelbereich erstreckenden Abschnitt der umgebenden Gef\u00e4\u00dfwand zu emittiert, wobei die emittierende Oberfl\u00e4che in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Wellenleiters ausgerichtet ist und wobei die emittierende Oberfl\u00e4che im Wesentlichen konisch ausgebildet ist, wobei die Vorrichtung ferner eine Abdeckung (106, 206, 506, 606, 906) aufweist, die fest am Wellenleiter (100, 200, 500, 600, 800, 900) befestigt ist und daran dicht angebracht ist, die bez\u00fcglich der emittierten Strahlung im Wesentlichen transparent ist, die die emittierende Oberfl\u00e4che (110, 210, 510, 610) einschlie\u00dft und die eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters (100, 200, 500, 600, 800, 900) in seitliche Richtung auf die umgebende Gef\u00e4\u00dfwand bricht, sowie wenigstens eine Laserquelle aufweist, die Laserstrahlung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm bereitstellt, wobei das proximale Ende des Wellenleiters optisch mit der wenigstens einen Laserquelle verbunden ist.\u201c<\/li>\n<li>Das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07. September 2021 liegt als Anlage K28 vor, die Entscheidungsbegr\u00fcndung ist als Anlage K29 Aktenbestandteil.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die in Lettland ans\u00e4ssige Beklagte stellt unter anderem eine Lasersonde zur Behandlung von Veneninsuffizienzen her, die von einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der D GmbH (im Folgenden: Tochtergesellschaft), im Gebiet der Bundesrepublik unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) angeboten und vertrieben wird. Zu diesem Zweck beliefert die Beklagte ihre Tochtergesellschaft mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Gegen die Tochtergesellschaft ist unter dem Aktenzeichen 4b O 13\/17 ein Hauptsacheverfahren und unter dem Aktenzeichen 4b O 81\/21 ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren anh\u00e4ngig. Au\u00dferdem wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c mit der Artikelnummer SFCS000XXX von einem Distributor der Tochtergesellschaft, der EGmbH (im Folgenden: Distributor) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Auch der Distributor wird im Rahmen der soeben genannten Verfahren von der hiesigen Kl\u00e4gerin in Anspruch genommen.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden zur Verdeutlichung eine Fotoaufnahme der angegriffenen Lasersonde nach der Entnahme aus der Verpackung (obere Abbildung, links) und eine Abbildung aus dem als Anlage K8 vorgelegten Prospekt (obere Abbildung, rechts) sowie eine unter dem Mikroskop angefertigte Aufnahme des distalen Endes der angegriffenen Lasersonde (untere Abbildung; Beschriftung der Abbildung stammt von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Innerhalb der Lasersonde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich zwischen der konusf\u00f6rmigen Spitze und der transparenten Kappe ein Hohlraum, in dem Sauerstoff ist. Die angegriffene Lasersonde kann unter anderem mit Wellenl\u00e4ngen von 1.470 nm oder 1.940 nm betrieben werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet unter Bezugnahme auf ein schriftliches Dokument (Anlage K11), das Klagepatent sei ihr durch Vereinbarung mit der BPML vom 01. August 2016 \u00fcbertragen worden. Mit der \u00dcbertragung sei auch die Abtretung von Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcchen der BPML an sie, die Kl\u00e4gerin, erfolgt.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet diesen Vortrag insgesamt mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte verletzte das Klagepatent durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittelbar.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insbesondere eine Gas-Wellenleiter-Schnittstelle im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre auf. Auf einen bestimmten Gasdruck innerhalb der Kappe komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Insbesondere sei dieser f\u00fcr die Ausbildung der angestrebten ringf\u00f6rmigen Strahlcharakteristik unerheblich. Das Klagepatent verlange lediglich, dass die Emissionsfl\u00e4che hermetisch in einer Kappe eingeschlossen und an der Emissionsfl\u00e4che eine Grenzfl\u00e4che zu Luft oder einem anderen Gas definiert werde. Hierdurch entstehe ein Sprung des Brechungsindexes, durch den die ringf\u00f6rmige Strahlcharakteristik bewirkt werde. Der Begriff der \u201eGas-Wellenleiter-Schnittstelle\u201c k\u00f6nne allenfalls als Abgrenzung zu einer \u201eFl\u00fcssigkeit-Wellenleiter-Schnittstelle\u201c verstanden werden. Der Gasdruck innerhalb des Hohlraums sei hingegen unerheblich.<\/li>\n<li>Die Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte sei auch nicht durch ein positives Benutzungsrechts basierend auf dem europ\u00e4ischen Patent 0 XXX XXX (im Folgenden: EP\u2018XXX; Patentschrift liegt als Anlage WKS2 vor) betreffend eine Vorrichtung zur Laserablation von Gewebe gedeckt. F\u00fcr einen Zeitraum nach dem 22. Januar 2018 gelte das bereits deshalb, weil der deutsche Teil des EP\u2018XXX zu diesem Zeitpunkt \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nach Ablauf der Schutzdauer erloschen ist. Zudem sei der Gegenstand des EP\u2018XXX nicht mit dem Klagepatentanspruch 1 identisch.<\/li>\n<li>Weiter sei auch davon auszugehen, dass der Lizenzvertrag zwischen der Tochtergesellschaft und der F GmbH, sofern er \u00fcberhaupt wirksam geschlossen worden sei, im Jahre 2014 aufgehoben worden sei, weil die F GmbH in diesem Jahre \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von dem Unternehmen G \u00fcbernommen worden ist.<\/li>\n<li>Es sei auch gerechtfertigt, der Beklagten Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollumf\u00e4nglich (schlechthin) zu untersagen. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit einem Laser zusammenwirken k\u00f6nne, der nicht mit den von dem Klagepatent beanspruchten Wellenl\u00e4ngen betrieben werde. Denn etwaige Warnhinweise oder Vertragsstrafen seien aufgrund der hier vorliegenden besonderen Konstellation ungeeignet, eine unmittelbare Patentverletzung durch die Abnehmer der Beklagten zu unterbinden. Insbesondere habe sie, die Kl\u00e4gerin, keine M\u00f6glichkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, mit welcher Wellenl\u00e4nge die angegriffenen Lasersonden bei der Behandlung der Patienten zum Einsatz gelangen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beklagte sei es hingegen ein Leichtes, technische Vorkehrungen zum Ausschluss einer Patentverletzung zu treffen, etwa in der Form einer Umgestaltung der mechanischen \u201eSchnittstelle\u201c (Steckverbindung) zwischen Lasersonde und Laser, so dass die Lasersonde lediglich noch mit \u201ehauseigenen\u201c \u2013 die Wellenl\u00e4nge der gesch\u00fctzten Lehre nicht erfassenden \u2013 Lasern betrieben werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (derzeit: ihrem Vorstandsvorsitzenden A), bei mehreren Vertretungsberechtigten an einem\/r von ihnen nach Wahl der Kl\u00e4gerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Vorrichtungen f\u00fcr die endoluminale Behandlung von ven\u00f6sen Insuffizienzen durch das Anwenden von Strahlung auf die Venenwand, um die Vene w\u00e4hrend einer R\u00fcckziehbewegung der Vorrichtung zu verschlie\u00dfen, mit: einem biegsamen Wellenleiter, der eine L\u00e4ngsachse bestimmt, einem optisch mit einer Strahlungsquelle verbindbaren proximalen Ende und einem von dem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbaren distalen verrundeten Ende, das eine Strahlung emittierende Oberfl\u00e4che aufweist, die Strahlung von der Strahlungsquelle bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung und vom Wellenleiter aus ringf\u00f6rmig auf einen sich \u00fcber einen Winkelbereich erstreckenden Abschnitt der umgebenden Gef\u00e4\u00dfwand emittiert, wobei die emittierende Oberfl\u00e4che in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Wellenleiters ausgerichtet ist und wobei die emittierende Oberfl\u00e4che im Wesentlichen konisch ausgebildet ist, wobei die Vorrichtung ferner eine Abdeckung aufweist, die fest am Wellenleiter befestigt ist und daran dicht angebracht ist, die bez\u00fcglich der emittierten Strahlung im Wesentlichen transparent ist, die die emittierende Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und die eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung auf die umgebende Gef\u00e4\u00dfwand bricht,<\/li>\n<li>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder zu liefern, die geeignet sind,<\/li>\n<li>zusammen mit wenigstens einer Laserquelle betrieben zu werden, die Laserstrahlung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm bereitstellt, wobei das proximale Ende des Wellenleiters optisch mit der wenigstens einen Laserquelle verbunden ist;<\/li>\n<li>Ia. hilfsweise,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (derzeit: ihrem Vorstandsvorsitzenden A) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Vorrichtungen f\u00fcr die endoluminale Behandlung von ven\u00f6sen Insuffizienzen durch das Anwenden von Strahlung auf die Venenwand, um die Vene w\u00e4hrend einer R\u00fcckziehbewegung der Vorrichtung zu verschlie\u00dfen, mit: einem biegsamen Wellenleiter, der eine L\u00e4ngsachse bestimmt, einem optisch mit einer Strahlungsquelle verbindbaren proximalen Ende und einem von dem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbaren distalen verrundeten Ende, das eine Strahlung emittierende Oberfl\u00e4che aufweist, die Strahlung von der Strahlungsquelle bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung und vom Wellenleiter aus ringf\u00f6rmig auf einen sich \u00fcber einen Winkelbereich erstreckenden Abschnitt der umgebenden Gef\u00e4\u00dfwand emittiert, wobei die emittierende Oberfl\u00e4che in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Wellenleiters ausgerichtet ist und wobei die emittierende Oberfl\u00e4che im Wesentlichen konisch ausgebildet ist, wobei die Vorrichtung ferner eine Abdeckung aufweist, die fest am Wellenleiter befestigt ist und daran dicht angebracht ist, die bez\u00fcglich der emittierten Strahlung im Wesentlichen transparent ist, die die emittierende Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und die eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung auf die umgebende Gef\u00e4\u00dfwand bricht,<\/li>\n<li>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder zu liefern, die geeignet sind,<\/li>\n<li>zusammen mit wenigstens einer Laserquelle betrieben zu werden, die Laserstrahlung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm bereitstellt, wobei das proximale Ende des Wellenleiters optisch mit der wenigstens einen Laserquelle verbunden ist,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot wenigstens in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass der Wellenleiter nicht ohne Zustimmung der B GmbH als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX B1 mit einer Laserquelle mit einer Leistung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die B als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX B1 zu zahlenden Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, deren H\u00f6he die Kl\u00e4gerin festsetzen kann, wobei die Angemessenheit dieser Festsetzung durch das Landgericht D\u00fcsseldorf \u00fcberpr\u00fcft werden kann, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, den vorbeschriebenen Wellenleiter nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit einer Laserquelle mit einer Leistung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm zu verwenden;<\/li>\n<li>I.b. weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (derzeit: ihrem Vorstandsvorsitzenden A) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Vorrichtungen f\u00fcr die endoluminale Behandlung von ven\u00f6sen Insuffizienzen durch das Anwenden von Strahlung auf die Venenwand, um die Vene w\u00e4hrend einer R\u00fcckziehbewegung der Vorrichtung zu verschlie\u00dfen, mit: einem biegsamen Wellenleiter, der eine L\u00e4ngsachse bestimmt, einem optisch mit einer Strahlungsquelle verbindbaren proximalen Ende und einem von dem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbaren distalen verrundeten Ende, das eine Strahlung emittierende Oberfl\u00e4che aufweist, die Strahlung von der Strahlungsquelle bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung und vom Wellenleiter aus ringf\u00f6rmig auf einen sich \u00fcber einen Winkelbereich erstreckenden Abschnitt der umgebenden Gef\u00e4\u00dfwand emittiert, wobei die emittierende Oberfl\u00e4che in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Wellenleiters ausgerichtet ist und wobei die emittierende Oberfl\u00e4che im Wesentlichen konisch ausgebildet ist, wobei die Vorrichtung ferner eine Abdeckung aufweist, die fest am Wellenleiter befestigt ist und daran dicht angebracht ist, die bez\u00fcglich der emittierten Strahlung im Wesentlichen transparent ist, die die emittierende Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und die eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung auf die umgebende Gef\u00e4\u00dfwand bricht,<\/li>\n<li>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder zu liefern, die geeignet sind,<\/li>\n<li>zusammen mit wenigstens einer Laserquelle betrieben zu werden, die Laserstrahlung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm bereitstellt, wobei das proximale Ende des Wellenleiters optisch mit der wenigstens einen Laserquelle verbunden ist,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot wenigstens in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass der Wellenleiter nicht ohne Zustimmung der B GmbH als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX B1 mit einer Laserquelle mit einer Leistung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung auf der Verpackung der Vorrichtung sowie einem am Wellenleiter selbst fest angebrachtem Hinweisf\u00e4hnchen deutlich und f\u00fcr jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass der Wellenleiter nicht ohne Zustimmung der B GmbH als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX B1 mit einer Laserquelle mit einer Leistung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm verwendet werden darf;<\/li>\n<li>I.c. weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (derzeit: ihrem Vorstandsvorsitzenden A) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Vorrichtungen f\u00fcr die endoluminale Behandlung von ven\u00f6sen Insuffizienzen durch das Anwenden von Strahlung auf die Venenwand, um die Vene w\u00e4hrend einer R\u00fcckziehbewegung der Vorrichtung zu verschlie\u00dfen, mit: einem biegsamen Wellenleiter, der eine L\u00e4ngsachse bestimmt, einem optisch mit einer Strahlungsquelle verbindbaren proximalen Ende und einem von dem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbaren distalen verrundeten Ende, das eine Strahlung emittierende Oberfl\u00e4che aufweist, die Strahlung von der Strahlungsquelle bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung und vom Wellenleiter aus ringf\u00f6rmig auf einen sich \u00fcber einen Winkelbereich erstreckenden Abschnitt der umgebenden Gef\u00e4\u00dfwand emittiert, wobei die emittierende Oberfl\u00e4che in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Wellenleiters ausgerichtet ist und wobei die emittierende Oberfl\u00e4che im Wesentlichen konisch ausgebildet ist, wobei die Vorrichtung ferner eine Abdeckung aufweist, die fest am Wellenleiter befestigt ist und daran dicht angebracht ist, die bez\u00fcglich der emittierten Strahlung im Wesentlichen transparent ist, die die emittierende Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und die eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung auf die umgebende Gef\u00e4\u00dfwand bricht,<\/li>\n<li>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder zu liefern, die geeignet sind,<\/li>\n<li>zusammen mit wenigstens einer Laserquelle betrieben zu werden, die Laserstrahlung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm bereitstellt, wobei das proximale Ende des Wellenleiters optisch mit der wenigstens einen Laserquelle verbunden ist,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot wenigstens in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass der Wellenleiter nicht ohne Zustimmung der B GmbH als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX B1 mit einer Laserquelle mit einer Leistung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung auf der Verpackung des Wellenleiters deutlich und f\u00fcr jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass der Wellenleiter nicht ohne Zustimmung der B GmbH als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX B1 mit einer Laserquelle mit einer Leistung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm verwendet werden darf;<\/li>\n<li>II. und III.: wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Lehre des Klagepatents nicht. Es fehle insbesondere an einer Gas-Wellenleiterschnittstelle im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Da innerhalb der Kappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich ein Druck von 0,064 bar herrsche, liege in technischer Hinsicht ein Vakuum vor. Ein solches aber schlie\u00dfe die Lehre des Klagepatents aus. Mit der \u201eGas-Wellenleiterschnittstelle\u201c grenze sich das Klagepatent zu der in Abschnitt [0002] der Klagepatentschrift genannten US-Schrift ab, die beschreibe, dass sich in einem Hohlraum der gesch\u00fctzten Vorrichtung ein Vakuum befinde. Da dem Fachmann bekannt sei, dass die Herstellung eines absoluten Vakuums nicht m\u00f6glich sei, verstehe der Fachmann als ein solches einen Raum, der gegen\u00fcber der Umgebung in einem gewissen Ausma\u00df evakuiert sei, so dass der Gasdruck gegen\u00fcber der Umgebung abgesenkt sei, auch wenn ein Rest-Gasdruck noch vorhanden sei. Ein technisches Vakuum in diesem Sinne liege nach allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis unterhalb eines Drucks von 300 mbar vor. Das Klagepatent nehme mit der \u201eGas-Wellenleiterschnittstelle\u201c ein technisches Vakuum in diesem Sinne aus.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint zudem, ihr stehe auf der Grundlage des EP\u2018XXX ein positives Benutzungsrecht zu. In diesem Zusammenhang behauptet sie unter Verweis auf das als Anlage WKS EP4 vorgelegte Dokument, ihre Tochtergesellschaft habe mit der F GmbH, der eingetragenen Inhaberin des EP\u2018XXX, im September 2013 einen Lizenzvertrag geschlossen, der auch sie, die Beklagte, berechtige, die Lehre des EP\u2018XXX zu nutzen. Der Vertrag habe bis zum Ablauf der maximalen Schutzdauer des EP\u2018XXX fortbestanden. Die technischen Lehren des EP\u2018XXX und des Klagepatents seien auch identisch.<\/li>\n<li>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auch patentfrei, n\u00e4mlich mit Lasern, bei denen lediglich au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegende Wellenl\u00e4ngen zum Einsatz gelangen k\u00f6nnen, nutzbar ist, sei es jedenfalls nicht gerechtfertigt, der Beklagten Angebot und Vertrieb der angegriffenen Sonde schlechthin zu untersagen.<\/li>\n<li>Es bestehe auch keine einfache M\u00f6glichkeit der technischen Umgestaltung der Steckverbindung. Da sie bzw. ihre Tochtergesellschaft selbst keine Laser anbieten w\u00fcrden, sei sie darauf angewiesen, dass die von ihr angebotenen Lasersonden mit Lasern anderer Hersteller kompatibel seien.<\/li>\n<li>Das Gericht hat Beweis durch Vorlage von Urkunden erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 08. M\u00e4rz 2018 (Bl. 210f. GA) verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140a Abs. 1, 3, \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7 242, \u00a7 259 BGB. Die Beklagte ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollumf\u00e4nglich zu unterlassen, sondern lediglich mit den aus dem Tenor ersichtlichen Ma\u00dfgaben.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 01. August 2016 Inhaberin des Klagepatents und als solche seither berechtigt, aus der Verletzung des Klagepatents erwachsende Anspr\u00fcche geltend zu machen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Sachbefugnis ist nicht die Eintragung im Patentregister, sondern die materiell-rechtliche Rechtslage ma\u00dfgeblich (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 56f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Gleichwohl kommt dem Inhalt des Patentregisters im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu (ebd., Rn. 58). Tr\u00e4gt der Patentinhaber vor, der aus dem Patentregister erkennbare Rechts\u00fcbergang habe sich einige Wochen oder Monate vor dessen Registereintragung zugetragen, bedarf es regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts (ebd., Rn. 60). Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss dann vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorlegen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (a.a.O.).<\/li>\n<li>Diese Indizwirkung greift auch im vorliegenden Fall zugunsten der Kl\u00e4gerin, ohne dass die Beklagte Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen hat, dass die aus dem Register erkennbaren Verh\u00e4ltnisse nicht mit der materiell-rechtlichen Rechtslage \u00fcbereinstimmen.<\/li>\n<li>Denn die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei durch Vereinbarung mit der XXX am 1. August 2016 Inhaberin des Klagepatents geworden, die Eintragung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin datiert vom 10. August 2016 (vgl. Registerauszug vom 08. Mai 2017, Anlage K2), ist mithin neun Tage nach der von der Kl\u00e4gerin behaupteten \u00dcbertragung des Klagepatents erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche der XXX in dem Zeitraum vom 02. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 geltend macht, ist sie aufgrund der an sie erfolgten Abtretung dieser Anspr\u00fcche auch dazu berechtigt, \u00a7 398 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs liegt eine schriftliche \u00dcbertragungsvereinbarung zwischen der XXX und der Kl\u00e4gerin vor (Anlage K11). Aus \u00a7 2 Ziffer 2 der Vereinbarung geht hervor, dass mit dem Schutzrecht auch \u201esonstige Rechte\u201c an die Kl\u00e4gerin abgetreten werden, wobei es sich bei \u201esonstigen Rechten\u201c ausweislich des \u00a7 1 Ziffer 2 insbesondere auch um Anspr\u00fcche auf Rechtslegung und in der Vergangenheit entstandene Schadensersatzanspr\u00fcche handelt.<\/li>\n<li>Die Kammer ist gem. \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon \u00fcberzeugt, dass die in Bezug genommenen Erkl\u00e4rungen so von den aus der schriftlichen Vereinbarung hervorgehenden Personen abgegeben worden sind.<\/li>\n<li>Das Original der Vereinbarung hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08. M\u00e4rz 2018 mit der Beweiswirkung des \u00a7 416 ZPO vorgelegt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat die Echtheit der Vereinbarung bestritten, die Kammer hat indes nach Vorlage der Urkunde des Notars Dr. H(\u00a7 441 Abs. 1 ZPO) keine Zweifel daran, dass die schriftliche Vereinbarung aus August 2016 von den darin genannten Personen Dr. I (auf Seiten der XXX) sowie Dr. J und Dr. K (auf Seiten der Kl\u00e4gerin) pers\u00f6nlich unterzeichnet worden ist.<\/li>\n<li>Nach einem Vergleich der aus der notariellen Urkunde erkennbaren Unterschriften (Anlage K22, S. 3 und die letzte Seite) geht das Gericht davon aus, dass die Personen, die als Unterzeichner der Vereinbarung aus August 2016 in dieser genannt sind, das Dokument auch tats\u00e4chlich unterzeichnet haben, \u00a7 442, 1. HS. Die Unterschriften aus der notariellen Urkunde und der schriftlichen Vereinbarungen stimmen im Wesentlichen \u00fcberein, kleinere Unterschiede in den jeweiligen Unterschriften liegen nach dem Eindruck der Kammer im Rahmen der Variationen, die sich bei der Unterschriftenzeichnung tagesformabh\u00e4ngig ergeben. Auch die Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht, was gegen eine \u00dcbereinstimmung der Unterschriften sprechen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Vereinbarung vom 1. August 2016 ist auch wirksam.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuf Seiten der XXX ist die Vereinbarung von Herrn Dr. L unterzeichnet worden. Dabei handelte es sich um den am 01. August 2016 allein vertretungsberechtigten Direktor der XXX.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Art. 62 der notariell (von dem Notar Herrn M) beurkundeten Gr\u00fcndungsurkunde der XXX (Anlage K21; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K27), die im Original vorliegt (beigezogenes Original aus der Verfahrensakte 4b O 13\/17), liegt die Vertretungsbefugnis origin\u00e4r bei dem Verwaltungsrat. Dieser kann jedoch seine Befugnis gem. Art. 63 der Urkunde unter anderem auf einen Direktor \u00fcbertragen. Gem. Art. 48 sind bis zur Ernennung von Direktoren die Unterzeichner der Gr\u00fcndungsurkunde, hier ausschlie\u00dflich Herr I, befugt, als Direktoren zu fungieren.<\/li>\n<li>Dass zum 01. August 2016 bereits Direktoren ernannt waren, was einer Vertretung durch Herrn X nach der Regelung des Art. 48 der Gr\u00fcndungsurkunde entgegenstehen w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich. Auch die Bestellung des Herrn N als erster Sekret\u00e4r (Art. 59 der Gr\u00fcndungsurkunde) sowie der O Ltd. (Vertreter: Herr P) als Sekret\u00e4r sind auf die Vertretungsbefugnis des Herrn X ohne Auswirkung, denn der Sekret\u00e4r ist ausweislich der Gr\u00fcndungsurkunde mit der Vertretung der Gesellschaft nicht befasst. Sie kann auch auf diese nicht durch den Verwaltungsrat \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bleibt auch die Ernennung des Herrn Q als Direktor ohne Auswirkungen auf die Vertretungsbefugnis, weil diese erst mit Wirkung zum 04. August 2016 geschah, mithin nach der Unterzeichnung der hier ma\u00dfgeblichen Vereinbarung am 01. August 2016.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch auf Seiten der Kl\u00e4gerin handelten die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 01. August 2016 vertretungsberechtigten Personen.<\/li>\n<li>Auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist die Vereinbarung von Herrn Dr. J und Herrn Dr. R unterzeichnet worden. Dabei handelt es sich ausweislich des die Kl\u00e4gerin betreffenden Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Bonn vom 10. April 2017 (Anlage K12) um die damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin (vgl. Eintragungsnummern 7 und 9), mithin um ihre gem. \u00a7 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigten Organe.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents betrifft endovaskul\u00e4re Laserbehandlungen, insbesondere die Behandlung vaskul\u00e4rer Pathologien wie etwa ven\u00f6ser Inusffizienz mit Hilfe von Laserenergie unter Verwendung eines Lichtwellenleiters (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend die US 48 XXX XXX als Stand der Technik ein und fasst den Offenbarungsgehalt der Druckschrift derart zusammen, dass sie ein faseroptisches Ger\u00e4t f\u00fcr die \u00dcbertragung und seitliche Abstrahlung von Laserstrahlung, insbesondere f\u00fcr die Angioplastie, offenbare (Abs. [0002]). Das Ger\u00e4t verf\u00fcge \u00fcber eine optische Faser, deren distales Ende mit einer f\u00fcr die Laserstrahlung transparenten Mikroabdeckung versehen sei (Abs. [0002]). Die Abdeckung weise einen im Wesentlichen ringf\u00f6rmig verdickten Abschnitt auf, der das distale Ende der optischen Faser umgebe und einen \u201ebl\u00fctenf\u00f6rmigen\u201c Ausgangslaserstrahl erzeuge (Abs. [0002]). Durch eine Kapillare k\u00f6nne ein Druck\u00fcberschuss des in der Mikrokapsel enthaltenen Gases vermieden werden, wahlweise k\u00f6nne auch ein Vakuum in der Mikrokapsel erzeugt werden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Nachfolgend stellt das Klagepatent das menschliche Venensystem und dessen m\u00f6gliche pathologischen Zust\u00e4nde dar.<\/li>\n<li>Das Venensystem der unteren Extremit\u00e4ten des Menschen bestehe im Wesentlichen aus dem oberfl\u00e4chlichen Venensystem und dem tiefen Venensystem, beide seien durch Venae perforantes miteinander verbunden (Abs. [0003]). Das oberfl\u00e4chliche System bestehe aus der Vena saphena magna und der Vena saphena parva, wogegen das tiefe Venensystem die Vena tibialis anterior und die Vena tibialis posterior beinhalte, die sich in der N\u00e4he des Knies zur Vena poplitea vereinen w\u00fcrden (Abs. [0003]). Letztere wiederum gehe nach der Vereinigung mit der Vena saphena parva in die Vena femoralis \u00fcber (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Venensystem verf\u00fcge \u00fcber Klappen, die bewirken w\u00fcrden, dass ein unidirektionaler Blutfluss zur\u00fcck zum Herzen vorherrsche (Abs. [0004]). Bei den Venenklappen handele es sich um Bikuspidalklappen, bei denen jedes Segel eine Blutkammer bilde (Abs. [0004]). Die freien Oberfl\u00e4chen der bikuspidalen Venenklappe werde unter retrogradem Blutdruck zusammengedr\u00fcckt (Abs. [0004]). Bei normaler Funktion werde ein retrograder Blutdruck verhindert, es werde lediglich ein antegrader Fluss zum Herzen hin zugelassen (Abs. [0004]). Eine Bikuspidalklappe sei insuffizient, wenn ihre Segel bei einem retrograden Druckgradient nicht vollst\u00e4ndig abdichten w\u00fcrden, so dass es zu einem retrograden Blutfluss komme (Abs. [0004]). Komme es zu einem solchen retrograden Blutfluss nehme der Druck in den unteren Venensektionen zu, was wiederum zu einer Dilatation der Venen und zu einer Zunahme der Klappeninsuffizienz f\u00fchren k\u00f6nne (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Die Klappeninsuffizienz, gew\u00f6hnlich als ven\u00f6se Insuffizienz bezeichnet, sei eine chronische Erkrankung, die zu Hautkolorit, Varizen, Schmerzen, Schwellungen und Ulzerationen f\u00fchren k\u00f6nne (Abs. [0005]). Varizen seien Blutgef\u00e4\u00dfe, die sich verl\u00e4ngert und verdreht h\u00e4tten und deren W\u00e4nde mit der Zeit an Elastizit\u00e4t verloren h\u00e4tten (Abs. [0005]). Aufgrund der Dilatation der Blutgef\u00e4\u00dfe w\u00fcrden die Klappen nicht mehr vollst\u00e4ndig schlie\u00dfen und die Venen w\u00fcrden die F\u00e4higkeit verlieren, Blut zur\u00fcck zum Herzen zu transportieren, was zu einer Ansammlung von Blut in den Gef\u00e4\u00dfen f\u00fchren, was wiederum eine weitere Verl\u00e4ngerung und Verdrehung der Venen bewirke (Abs. [0005]). Varizen seien normalerweise blau oder violett und k\u00f6nnten in einer verdrehten Form aus der Hautoberfl\u00e4che hervortreten, was regelm\u00e4\u00dfig die \u00e4sthetische Erscheinungsform nachteilig beeinflusse (Abs. [0005]). Sie entst\u00fcnden h\u00e4ufig in den oberfl\u00e4chlichen Venen der Beide, die beim Stehen einem hohen Druck ausgesetzt seien (Abs. [0005]). Andere Formen von Varizen seien Venous Lakes, retikul\u00e4re Varizen und Teleangiektasien (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent widmet sich sodann den vorbekannten Behandlungsm\u00f6glichkeiten vaskul\u00e4rer Pathologien.<\/li>\n<li>Behandlungsm\u00f6glichkeiten wie das Hochlagern der Beine im liegenden Zustand oder im Sitzen, das Tragen elastischer Str\u00fcmpfe sowie regelm\u00e4\u00dfige Bewegung bzw. sportliche Bet\u00e4tigung w\u00fcrden lediglich eine Linderung bestimmter Symptome herbeif\u00fchren, mit diesen w\u00fcrden sich jedoch keine Varizen entfernen oder deren Neubildung vermeiden lassen (Abs. [0006]). Eine h\u00e4ufige Behandlungsmethode f\u00fcr das Entfernen von Varizen stelle die Entfernung insuffizienter Venen dar, beispielsweise durch chirurgische Eingriffe, Sklerotherapie, Elektrokauterisation und Lasertherapien (Abs. [0007]). Dabei werde Blut, das eigentlich durch die entfernte Vene flie\u00dfe, durch die verbleibenden gesunden Venen umgeleitet (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Bei der Sklerotherapie werde mit einer d\u00fcnnen Nadel eine L\u00f6sung direkt in die Vene injiziert, was eine Reizung der Innenauskleidung der Vene mit der Folge verursache, dass diese anschwellen und das Blut gerinnen w\u00fcrde (Abs. [0008]). Die Vene vernarbe, wobei das Narbengewebe mit der Zeit unsichtbar werde (Abs. [0008]). Einige \u00c4rzte w\u00fcrden sowohl Varizen als auch Besenreiser mittels Sklerotherapie behandeln (Abs. [0008]). Zu den am h\u00e4ufigsten angewandten Sklerosierungsmitteln w\u00fcrden hypertone Kochsalzl\u00f6sung oder SotradecolTM (Natrium-Tetradecylsulfat) z\u00e4hlen (Abs. [0008]). Das Sklerosierungsmittel wirke auf die Innenauskleidung der Venenw\u00e4nde und f\u00fchre dazu, dass die Vene verschlossen und der Blutfluss unterbunden werde (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Nachteilig an der Sklerotherapie sei, dass diese eine Reihe von Komplikationen mit sich bringen k\u00f6nne (Abs. [0008]). So k\u00f6nnten Allergiker etwa eine allergische Reaktion erleiden, die in einigen F\u00e4llen schwerwiegend ausfallen k\u00f6nne (Abs. [0008]). Das Sklerosierungsmittel k\u00f6nne die Haut zudem dann, wenn die Nadel nicht korrekt eingef\u00fchrt werde, verbrennen, wodurch Narben oder Verf\u00e4rbungen entstehen w\u00fcrden (Abs. [0008]). Weiter k\u00f6nne es zur Bildung von Blutgerinnseln oder wandernden Blutgerinnseln kommen (Abs. [0008]). Auch sei die Behandlung per Sklerotherapie im Allgemeinen auf Venen bis zu einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe beschr\u00e4nkt, weil bei gr\u00f6\u00dferen Varizen wahrscheinlich sei, dass sie sich bei einer Behandlung durch Skelrotherapie wieder \u00f6ffnen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Weiter sei das Venenstripping als Behandlungsmethode bekannt. Dabei handele es sich um einen chirurgischen Eingriff, der zur Behandlung von Varizen unter Vollnarkose oder Lokalan\u00e4sthesie durchgef\u00fchrt werde (Abs. [0009]). Sie gehe derart vonstatten, dass die problematische Vene aus dem K\u00f6rper herausgezogen werde, indem eine biegsame Vorrichtung durch die Vene hindurch geschoben und durch eine Inzision in der Leistengegend wieder entfernt werde (Abs. [0009]). Kleinere Zufl\u00fcsse dieser Venen w\u00fcrden ebenfalls mit einer derartigen Vorrichtung herausgezogen oder \u00fcber eine Reihe kleiner Inzisionen (z.B. mittels ambulanter Phlebektomie) entfernt. Die Venen, die mit tiefen Venen verbunden seien, w\u00fcrden abgeschn\u00fcrt (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert das Venenstripping insoweit als nachteilig, als an den Inzisionsstellen Narben entstehen und sich in einigen F\u00e4llen Blutgerinnsel bilden k\u00f6nnten (Abs. [0010]). Des Weiteren k\u00f6nne das Venenstripping sehr schmerzhaft und zeitaufw\u00e4ndig in der Durchf\u00fchrung sowie langwierig in der Genesung sein (Abs. [0010]). Auch sei es mit dem Nachteil verbunden, dass Kollateralgef\u00e4\u00dfe der gestrippten Vene besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen, wodurch Blutungen entst\u00fcnden, die wiederum die Entstehung von H\u00e4matomen und anderen Komplikationen (Blutverlust, Schmerzen, Infektionen, Nervenverletzungen und Schwellungen) nach sich ziehen k\u00f6nnten (Abs. [0010]). Die Patienten w\u00fcrden zudem noch viele Stunden oder sogar Tage nach dem Eingriff unter Schmerzen leiden (Abs. [0010]). Weiter seien die Nebenwirkungen zu ber\u00fccksichtigen, die im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung derartiger chirurgischer Eingriffe unter Narkose auftreten k\u00f6nnten (z.B.: \u00dcbelkeit, Erbrechen, das Risiko von Wundinfektionen) (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Weiter sei es m\u00f6glich, zur Behandlung insuffizienter Venen Radiofrequenz (\u201eRF\u201c) anzuwenden, wie es etwa in der US-Patentanmeldung Nr. 2006\/XXX von S beschrieben sei (Abs. [0011]). Hierbei w\u00fcrden Elektroden durch einen Katheter in die Vene eingef\u00fchrt und so positioniert, dass sie die Venenwand ber\u00fchren w\u00fcrden. \u00dcber die Elektroden w\u00fcrde RF-Energie angewendet, um die Venenwand selektiv zu erhitzen (Abs. [0011]). Ein Nachteil dieser Methode sei, dass ein anhaltender Kontakt zwischen den RF-Elektroden und der Venenwand erforderlich sei, weshalb nur \u00fcber diese Ber\u00fchrungspunkte Energie an die Venenwand abgegeben werde (Abs. [0011]). Auch kritisiert das Klagepatent, dass die Methode f\u00fcr den Patienten zeitaufw\u00e4ndig und so belastend sein k\u00f6nne (Abs. [0011]). Schlie\u00dflich k\u00f6nnten RF-Katheter und \u2013Elektroden kostenintensiv in der Herstellung sein (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt sodann Bezug auf vorbekannte minimal-invasive Behandlungen von Varizen in Form der endoluminalen Laserablation (\u201eELA\u201c), bei der typischerweise ein Lichtwellenleiter durch eine Schleuse in die zu behandelnde Vene eingef\u00fchrt werde (Abs. [0012]). Der Lichtwellenleiter sei an seinem distalen Ende mit einer ebenen Emissionsfl\u00e4che ausgestaltet, \u00fcber die Laserenergie in das Blut und\/ oder die Venenwand emittiert werde (Abs. [0012]). Diese Laserenergie werde vom Blut und\/ oder Venenwandgewebe absorbiert, was zur thermischen Ver\u00f6dung und Fibrose der Vene f\u00fchre (Abs. [0012]). Im Folgenden nennt das Klagepatent beispielhaft das US-Patent Nr. 6 XXX XXX (Abs. [0013]) sowie das US-Patent Nr. 6,XXX,XXX (Abs. [0014]), das zeige, das \u2013 wie im Stand der Technik \u00fcblich \u2013 bei der \u201eELA\u201c relativ hohe Energnieniveaus zur Anwendung gelangen w\u00fcrden (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>Mit dieser Form der Behandlung gehe der Nachteil einher, dass die Laserstrahlung nur \u00fcber die sehr kleine ebene Emissionsfl\u00e4che an der blanken Lichtwellenleiterspitze ausgegeben werde (Abs. [0016]), so dass zu jedem Zeitpunkt nur ein sehr kleiner, lokalisierter Teil des Bluts und\/ oder der Venenwand vor der ebenen Emissionsfl\u00e4che die emittierte Laserenergie direkt empfange (Abs. [0016]). Weiter sei zu kritisieren, dass die Laserstrahlung bei den vorbekannten Verfahren und Vorrichtungen lediglich in Vorw\u00e4rtsrichtung aus der ebenen Emissionsfl\u00e4che des Lichtwellenleiters ausstrahle, was zu einer lokal sehr begrenzten Abgabe f\u00fchre (Abs. [0016]). Das Klagepatent identifiziert als weiteren Nachteil, dass das relativ hohe Energieniveau zu hohen Temperaturen und infolge dessen zu starken Schmerzen im umliegenden Gewebe f\u00fchre (Abs. [0016]). Nach der Behandlung k\u00f6nnten insbesondere Schmerzen, H\u00e4matome und Par\u00e4sthesie auftreten (Abs. [0016]). Schlie\u00dflich k\u00f6nne es zu Venenperforationen kommen (Abs. [0016]).<\/li>\n<li>Ein weiteren Nachteil, der mit der ELA-Behandlung mittelbar einhergehe, beschreibt das Klagepatent dahingehend, dass diese auf einem Tumeszenzverfahren beruhe, bei dem gro\u00dfe Mengen an Tumeszenzlokalan\u00e4sthetika verabreicht werden w\u00fcrden (Abs. [0017]). Diese seien toxisch und k\u00f6nnten in einigen F\u00e4llen, so z.B. bei Verwendung gro\u00dfer Volumina, Nebenwirkungen wie z.B. Konvulsionen beim Patienten hervorrufen (Abs. [0017]). Auch k\u00f6nne ein unerw\u00fcnschter Anstieg des Blutdrucks auftreten (Abs. [0017]). Weiter sei eine Injektion gro\u00dfer Volumina von fl\u00fcssigem An\u00e4sthetikum entlang der Vene erforderlich. Dies verl\u00e4ngere die Behandlungsdauer und rufe postinterventionelle Nebenwirkungen (z.B. schwarze und blaue Flecken) hervor (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Au\u00dferdem w\u00fcrden die gro\u00dfen Mengen von Tumeszenzan\u00e4sthetikum verhindern, dass der Patent die thermische Stimulation der nerven wahrnehme und den behandelnden Arzt auffordern k\u00f6nne, das Verfahren zu stoppen (Abs. [0018]). Auf diese Art und Weise k\u00f6nne es zu thermischen Nervsch\u00e4digungen kommen (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>Des Weiteren er\u00f6rtert das Klagepatent die fehlende Kontrollierbarkeit der R\u00fcckziehgeschwindigkeit vorbekannter Lichtwellenleiter \u2013 etwa dem in dem US-Patent Nr. 6,XXX,XXX offenbarten \u2013 als problematisch, was \u2013 bei einer zu langesamen R\u00fcckziehbewegung \u2013 eine \u00dcberhitzung und Perforation der Gef\u00e4\u00dfwand hervorrufen k\u00f6nne (Abs. [0019]). Erfolge die R\u00fcckziehbewegung hingegen zu schnell, reiche die Bestrahlungsenergie m\u00f6glicherweise nicht aus, um das Gef\u00e4\u00df richtig zu verschlie\u00dfen (Abs. [0019]). Insoweit findet in der Klagepatentschrift bereits die US-Patentanmeldung Nr. 2004\/XXX als im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit der R\u00fcckziehgeschwindigkeit verbesserte Ausgestaltung Erw\u00e4hnung, jedoch sei auch im Hinblick auf diese zu bem\u00e4ngeln, dass die Strahlung \u00fcber eine ebene Emissionsfl\u00e4che an der Lichtwellenleiterspitze und haupts\u00e4chlich in L\u00e4ngsrichtung abgegeben werde (Abs. [0020]).<\/li>\n<li>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), einen oder mehrere der beschriebenen Nachteile und\/ oder negativen Eigenschaften des Stands der Technik zu \u00fcberwinden (Abs. [0021]). Dies soll erfindungsgem\u00e4\u00df durch eine Vorrichtung entsprechend dem Klagepatentanspruch 1 in der durch Entscheidung des BGH vom 07. September 2021 beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung erfolgen, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst (die im Rahmen des Rechtsbestandsverfahrens erg\u00e4nzten Merkmale sind nachfolgend unterstrichen):<\/li>\n<li>(0) Vorrichtung f\u00fcr die endoluminale Behandlung von ven\u00f6sen Insuffizienzen durch das Anwenden von Strahlung auf die Venenwand, um die Vene w\u00e4hrend einer R\u00fcckziehbewegung der Vorrichtung zu verschlie\u00dfen, mit:<\/li>\n<li>(1) einem biegsamen Wellenleiter,<\/li>\n<li>(1.1) der eine L\u00e4ngsachse bestimmt,<\/li>\n<li>(2) einem optisch mit einer Strahlungsquelle verbindbaren proximalen Ende und<\/li>\n<li>(3) einem von dem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbaren distalen verrundeten Ende,<\/li>\n<li>(3.1) das eine Strahlung emittierende Oberfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>(3.1.1) die Strahlung von der Strahlungsquelle bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung und vom Wellenleiter aus ringf\u00f6rmig auf einen sich \u00fcber einen Winkelbereich erstreckenden Abschnitt der umgebenden Gef\u00e4\u00dfwand emittiert,<\/li>\n<li>(3.1.2) wobei die emittierende Oberfl\u00e4che in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Wellenleiters ausgerichtet ist und wobei die emittierende Oberfl\u00e4che im Wesentlichen konisch ausgebildet ist,<\/li>\n<li>(4) wobei die Vorrichtung ferner eine Abdeckung aufweist,<\/li>\n<li>(4.1) die fest am Wellenleiter befestigt und daran dicht angebracht ist, und<\/li>\n<li>(4.2) die bez\u00fcglich der emittierten Strahlung im Wesentlichen transparent ist, und<\/li>\n<li>(4.3) die die emittierende Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und<\/li>\n<li>(4.4) die eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung auf die umgebende Wand bricht,<\/li>\n<li>(5) sowie wenigstens eine Laserquelle aufweist, die Laserstrahlung von 1.470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/- 30 nm bereitstellt, wobei das proximale Ende des Wellenleiters optisch mit der wenigstens einen Laserquelle verbunden ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAusgehend von dem Streit der Parteien bedarf das Merkmal 4.4,<\/li>\n<li>\u201ethat [the cover] defines a gas-waveguide interface that refracts emitted radiation laterally with respect to the elongated axis of the waveguide onto the surrounding vessel wall\u201c,<\/li>\n<li>\u201edie [gemeint ist die Abdeckung] eine Gas-Wellenleiterschnittstelle bildet, die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung auf die umgebende Wand bricht\u201c,<\/li>\n<li>einer Auslegung.<\/li>\n<li>Ausweislich des streitigen Merkmals definiert die Abdeckung der gesch\u00fctzten Vorrichtung eine Gas-Wellenleiterschnittstelle. Daraus ergibt sich eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung derart, dass die emittierende Oberfl\u00e4che (nach Merkmalsgruppe 3.1, dort insbesondere Merkmal 3.1.1) von einem Raum umgeben ist, der nach au\u00dfen hin durch die Abdeckung abgegrenzt wird (vgl. auch Merkmal 4.3). Dar\u00fcber besteht auch zwischen den Parteien im Ausgangspunkt noch kein Streit. Die Parteien sind vielmehr unterschiedlicher Auffassung dar\u00fcber, welche Eigenschaften der von der Abdeckung ausgebildete Raum, der an die emittierende Oberfl\u00e4che angrenzt, aufweist. Insoweit ist ausreichend, dass sich in diesem ein Gas befindet, unerheblich ist, ob darin ein bestimmter Gasdruck vorherrscht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer f\u00fcr die Auslegung gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut enth\u00e4lt eine Vorgabe insoweit, als eine \u201eGas\u201c-Wellenleiterschnittstelle entsteht, das hei\u00dft der von der Abdeckung umgrenzte, die emittierende Oberfl\u00e4che umgebende Raum ist wortlautgem\u00e4\u00df mit einem Gas gef\u00fcllt. Die Klagepatentbeschreibung, die gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung erg\u00e4nzend heranzuziehen ist, st\u00fctzt dieses Verst\u00e4ndnis, indem sie davon spricht, dass \u201ean der Emissionsfl\u00e4che eine Grenzfl\u00e4che zu Luft oder einem anderen Gas definiert\u201c wird (Abs. [0042]). Abschnitt [0054] erw\u00e4hnt insoweit auch synonym die \u201eKern-Gas-Grenzfl\u00e4che\u201c, wobei mit \u201eKern\u201c der Lichtwellenleiterkern, das hei\u00dft die optische Faser, in Bezug genommen ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte meint, dar\u00fcber hinaus verbinde die gesch\u00fctzte Lehre mit dem hier in Rede stehenden Merkmal die Anforderung, dass das Gas in dem umschlossenen Raum mit einem bestimmten (oberhalb eines \u201etechnischen Vakuums\u201c liegenden) Gasdruck vorhanden sei. Diese beschr\u00e4nkende Lesart findet jedoch weder in dem Anspruchswortlaut einen Niederschlag noch ergibt sie sich bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut l\u00e4sst nicht erkennen, dass es der gesch\u00fctzten Lehre auf einen bestimmten Gasdruck innerhalb des von der Abdeckung umgebenden Raums ankommt, vielmehr spezifiziert er diesen allein im Hinblick darauf, dass sich darin Materie in einer bestimmten Erscheinungsform, n\u00e4mlich in Form von Gas, befindet.<\/li>\n<li>Im Wortlaut des hier in Rede stehenden Merkmals (\u201e[\u2026] die emittierte Strahlung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Wellenleiters in seitliche Richtung auf die umgebende Wand bricht\u201c) klingt weiter an, dass die Lehre des Klagepatents mit einer solchen Ausgestaltung den erfindungswesentlich angestrebten Erfolg umsetzt, eine Strahlungscharakteristik herbeizuf\u00fchren, bei der die emittierte Strahlung nicht senkrecht zur L\u00e4ngsachse der optischen Faser auf die Venenwand trifft, sondern in Bezug auf diese in seitlicher Richtung auf die Gef\u00e4\u00dfwand aufgebracht wird. Dies wird \u2013 wie Merkmal 3.1.1 erhellt \u2013 auch bereits durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Emissionsfl\u00e4che selbst bewirkt, aber auch die Gas-Wellenleiterschnittstelle leistet hierzu einen Beitrag (vgl. auch Abs. [0042]). Dem soeben angef\u00fchrten Abschnitt ist dabei weiter zu entnehmen, dass die gesch\u00fctzte Lehre in diesem Zusammenhang unterschiedliche Brechungsindizes der Emissionsfl\u00e4che und der Grenzfl\u00e4che zu Luft oder einem anderen Gas zur Erreichung des technischen Effekts fruchtbar macht.<\/li>\n<li>Ein solcher angestrebter Unterschied der Brechungsindizes wird aber bereits dann herbeigef\u00fchrt, wenn sich in dem von der Abdeckung gebildeten Hohlraum \u00fcberhaupt Gas befindet, unabh\u00e4ngig von der den Druck bestimmenden Anzahl der Gasmolek\u00fcle. Denn das Material der optischen Faser (Feststoff) weist einen anderen Brechungsindex auf als das Gas (insbesondere Luft), in welche die Strahlung eintritt, wenn sie von der Oberfl\u00e4che emittiert wird. Der erw\u00fcnschte technische Effekt erfordert deshalb nicht, dass sich in dem Hohlraum ein Gasdruck befindet, der h\u00f6her als der Gasdruck eines technischen Vakuums liegt. Das behauptet auch die Beklagte, die im Ergebnis ein solch enges Verst\u00e4ndnis vertreten, nicht (zur Argumentation der Beklagten nachfolgend unter lit. b)). Denn auch in einem technischen Vakuum befinden sich \u2013 wenn auch in nur geringem Umfang \u2013 Gasmolek\u00fcle, die einen anderen Brechungsindex als der optische Faserkern aufweisen. Auch die Beklagte f\u00fchrt insoweit aus, technisch-funktional ergebe sich kein Unterschied daraus, ob eine Gas-Wellenleiterschnittstelle oder eine Vakuum-Wellenleiterschnittstelle ausgebildet werde. Darauf, ob sich der Unterschied der Brechungsindizes zus\u00e4tzlich noch dadurch ver\u00e4ndert, dass ein bestimmter Gasdruck in dem Hohlraum vorherrscht, kommt es nicht an. Die Lehre des Klagepatents quantifiziert nicht, in welchem Umfang die Abstrahlcharakteristik durch Unterschiede in den Brechungsindizes beeinflusst wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klagepatentbeschreibung in Abschnitt [0002] die US 48 XXX XXX in Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang eine Ausgestaltung erw\u00e4hnt, bei welcher das distale Ende der optischen Faser von einer Mikrokapsel umgeben ist und in dem dadurch ausgebildeten Raum wahlweise ein Vakuum erzeugt werden kann.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass ausgehend von der Beschreibung schon nicht zu erkennen ist, dass das Klagepatent sich von dem in Abschnitt [0002] in Bezug genommenen Stand der Technik abzugrenzen gedenkt \u2013 auf die US\u2018XXX wird im Folgenden weder Bezug genommen, noch wird die dort offenbarte Ausgestaltung ausdr\u00fccklich kritisiert \u2013 ist auch ein blo\u00dfes Abgrenzungsbed\u00fcrfnis zum vorbekannten Technikstand allein nicht geeignet, um darauf eine enge Auslegung einer technischen Lehre zu st\u00fctzen, wenn der ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut sowie eine an der technischen Funktion des jeweiligen Merkmals f\u00fcr sich und f\u00fcr den erfindungswesentlich angestrebten Erfolg ausgerichtete Betrachtungsweise ein weiteres Verst\u00e4ndnis rechtfertigen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich auch aus der Rechtsbestands-Entscheidung des BGH vom 07. September 2021 sowie aus der Eingabe der Patentanmelderin vom 10. Februar 2015 (Anlage WKS N6) nichts, was \u2013 entgegen des hier vertretenen Verst\u00e4ndnisses \u2013 eine engere Auslegung des Merkmals rechtfertigt.<\/li>\n<li>Der BGH hat sich nicht konkret mit der hier zwischen den Parteien in Streit stehenden, das Merkmal (4.4) betreffenden Auslegungsfrage befasst. Vielmehr hat er ausdr\u00fccklich offengelassen, ob das in Abschnitt [0002] beschriebene Vakuum als ein Gas im Sinne einer Gas-Wellenleiterschnittstelle verstanden werden kann (vgl. BGH-Urteil, S. 38, Rn. 160f.: die dortigen Ausf\u00fchrungen betreffend das US-Patent 4 XXX XXX \u2013 dort bezeichnet als N3, vgl. Anlage K29, BGH-Urt. S. 37, Rn. 150).<\/li>\n<li>Auch die als Anlage WKS N6 vorgelegte Eingabe der Patentanmelderin aus Februar 2015 f\u00fchrt gegen\u00fcber der hier vertretenen Auslegung zu keinem engeren Verst\u00e4ndnis. Die Beklagte macht hier f\u00fcr eine in ihrem Sinne beschr\u00e4nkende Lesart des Klagepatents die \u00c4u\u00dferung der Patentanmelderin in Bezug auf die US\u2018XXX fruchtbar, wonach eine Ausf\u00fchrungsform mit einem Vakuum innerhalb der Mikrokapsel eine Abdeckung habe, die keine Gas-Wellenleiterschnittstelle definiere (Anlage WKS N6, S. 3, 5. Abs.).<\/li>\n<li>Einschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rungen des Anmelders im Einspruchs- oder Erteilungsverfahren k\u00f6nnen indizielle Bedeutung daf\u00fcr haben, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, NJW 1997, 3377 (3380) \u2013 Weichvorrichtung II). Jedoch kann ein sich aus dem zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterial ergebendes \u2013 wie hier \u2013 weites Auslegungsergebnis nicht unter blo\u00dfem Verweis auf eine \u00c4u\u00dferung des Patentanmelders aus dem Erteilungsverfahren revidiert werden (vgl. auch K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Auflage, 2022, Kap. A., Rn. 100).<\/li>\n<li>Vorliegend kommt hinzu, dass die Argumentation der Beklagten hinsichtlich eines engen Verst\u00e4ndnisses von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ma\u00dfgeblich darauf beruht, dass der Fachmann auf der Grundlage seines Fachwissens davon ausgehe, dass ein Vakuum \u2013 im Sinne der vollst\u00e4ndigen Abwesenheit von Materie \u2013 nicht erzeugt werden k\u00f6nne, sondern vielmehr stets ein gewisser Gasanteil, dann allerdings mit einem \u00e4u\u00dferst geringen Gasdruck, verbleibe. Dass den Ausf\u00fchrungen der Patentanmelderin eben dieses Verst\u00e4ndnis eines Vakuums gleicherma\u00dfen zugrunde liegt, ist nicht erkennbar. Ihre Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen dann aber vor diesem Hintergrund auch davon gepr\u00e4gt sein, dass in dem Raum keinerlei Gasmolek\u00fcle (d.h. Abwesenheit von Materie) vorhanden sind, was dann eine Abgrenzung zu der klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Gas-Wellenleiterschnittstelle bedeuten w\u00fcrde.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEs liegt eine Benutzung des Klagepatents im Sinne des \u00a7 10 PatG vor.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Lasersonde ist im Zusammenhang mit einem Laser dazu geeignet, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zu benutzen, und bezieht sich zudem auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/li>\n<li>Ein Mittel ist dann geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn dieses im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes (bzw. Verfahrens) Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ob die erforderliche Eignung des Mittels vorliegt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands, der angeboten oder geliefert werden soll oder worden ist (a.a.O.). Es gen\u00fcgt, dass der Gebrauch des Mittels anl\u00e4sslich einer den Patentanspruch verwirklichenden Benutzungshandlung nach \u00a7 9 bei objektiver Betrachtung nicht au\u00dferhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (Scharen, in: Benkard, PatG, 11. Auflage, 2015, \u00a7 10, Rn. 5). Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist insbesondere eine Gas-Wellenleiterschnittstelle im Sinne des Merkmals (4.4) auf. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ist, dass sich in dem von der Abdeckung umschlossenen Hohlraum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Gas befindet. Dies ist unstreitig der Fall. In dem Hohlraum befindet sich Gas in Form von Sauerstoff. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gasdruck in dem Hohlraum nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich gering ist, weshalb der Fachmann \u2013 so die Beklagte \u2013 von einem technischen Vakuum ausgeht. Die Lehre des Klagepatents ist auch dann verwirklicht, wenn ein nur geringer Gasdruck in dem Hohlraum vorherrscht, sich jedoch ein Gas in diesem befindet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Sonde ist zudem nur mit einem Laser, von dem die erforderliche Strahlung ausgeht, \u00fcberhaupt einsetzbar, wobei sie insbesondere auch mit einem Laser, der innerhalb des von dem Klagepatent vorgegebenen Wellenl\u00e4ngenbereichs liegt (Merkmal (5)), eingesetzt werden kann.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Sonde handelt es sich auch um ein Mittel, das sich in dem oben beschriebenen Sinne auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre erf\u00e4hrt, wie die Merkmale (1) \u2013 (4.4) zeigen, ma\u00dfgeblich durch die Ausgestaltung des Wellenleiters eine Umsetzung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs ist auch offensichtlich, dass die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verwendung (im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Art und Weise bestimmen.<\/li>\n<li>Die Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kann nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben bemessen werden, sondern h\u00e4ngt von der subjektiven Willensrichtung des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ab: Plant dieser den Einsatz des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung, dann liegt die Bestimmung vor; plant der Angebotsempf\u00e4nger dies nicht, fehlt es an der Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung (BGH, GRUR 2005, 848 (851) &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Der erkennbare Handlungswille des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ist entscheidend daf\u00fcr, ob der angebotene oder gelieferte Gegenstand bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (a.a.O.). Erkennt der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte aus den Umst\u00e4nden, unter denen er das Angebot oder die Lieferung des Mittels erh\u00e4lt, die Eignung des Mittels, patentverletzend verwendet zu werden, und bildet er den Willen, das Mittel auf diese Weise zu benutzen, ist das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, erf\u00fcllt (a.a.O.). Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung ist jedoch nicht erst dann erf\u00fcllt, wenn der Abnehmer die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung des Mittels tats\u00e4chlich bereits getroffen hat (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 22 \u2013 Deckenheizung). Insbesondere bei einem vom Gesetz einbezogenen unaufgeforderten ersten Angebot wird eine Bestimmung der Mittel f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung durch den Abnehmer im Sinne einer bereits getroffenen Entscheidung regelm\u00e4\u00dfig fehlen (BGH, ebd., Rn. 23). Der Tatbestand ist bereits dann als verwirklicht anzusehen, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, ebd., Rn. 22).<\/li>\n<li>So ist es hier.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform muss, um betriebsbereit zu sein, zwingend mit einem Laser zusammenwirken. Aus dem Informationsblatt nach Anlage K8, das die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrifft, geht hervor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beispielhaft mit Lasern mit Wellenl\u00e4ngen von 980 nm oder von 1470 nm betrieben werden kann. In dem aktuellen Internetauftritt der Beklagten (screenshots vorgelegt als Anlage K31) hei\u00dft es, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr die Benutzung von Wellenl\u00e4ngen zwischen 810 nm bis 1940 nm einsetzbar.<\/li>\n<li>Die hier in Bezug genommenen Materialien rechtfertigen die Annahme, dass die Abnehmer der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Laser einsetzen, der Laserlicht mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Wellenl\u00e4nge von 1470 nm (Merkmal (5)) generiert. Daraus folgt zugleich, dass die Verwendungsbestimmung des Abnehmers f\u00fcr die Beklagte jedenfalls auch offensichtlich ist.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Beklagten steht auf der Grundlage des EP\u2018XXX auch kein positives Benutzungsrecht zu.<\/li>\n<li>Ein j\u00fcngeres Patentrecht kann gegen\u00fcber dem Inhaber eines \u00e4lteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein, denn das Ausschlussrecht nach \u00a7 9 Satz 1 PatG gibt dem Berechtigten aus dem \u00e4lteren Patent ein Abwehrrecht gegen die Rechte aus einem j\u00fcngeren Patent (BGH, GRUR 1963, 563 (565) \u2013 Aufh\u00e4ngevorrichtung). Auf das \u00e4ltere Schutzrecht kann sich auch derjenige st\u00fctzen, dem von dessen Inhaber die Benutzung gestattet worden ist (a.a.O.). Das gilt jedoch nur insoweit, dass derjenige, der sich auf das positive Benutzungsrecht aus einem \u00e4lteren Patent beruft, ausschlie\u00dflich dessen Lehre benutzt und nicht von zus\u00e4tzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem j\u00fcngeren Schutzrecht gelehrt werden (BGH, GRUR 2009, 655, Rn. 27 \u2013 Tr\u00e4gerplatte).<\/li>\n<li>Letzteres ist jedoch im Hinblick auf die hier zur Entscheidung stehende Konstellation der Fall. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht weitergehende Merkmale des j\u00fcngeren Rechts, insbesondere das Merkmal (3) und, jedenfalls soweit eine unmittelbare Patentverletzung in Rede steht, auch das Merkmal (5).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal (3) des Klagepatents legt in der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung fest, dass das distale Ende \u2013 wie auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 \u201everrundet\u201c ist (dazu unter lit. a)), w\u00e4hrend das EP\u2018XXX keine Vorgaben zur Form der H\u00fclse enth\u00e4lt, mithin sowohl eine abgerundete als auch eine spitze Formgebung \u2013 diese sogar bevorzugt \u2013 zul\u00e4sst (dazu unter lit. b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMit dem in Merkmal (3) genannten \u201edistalen Ende\u201c ist die \u00e4u\u00dfere Umgrenzung der gesch\u00fctzten Vorrichtung \u2013 nicht etwa die emittierende Oberfl\u00e4che \u2013 in Bezug genommen. Das distale Ende in diesem Sinne kann danach auch die Abdeckung im Sinne des Merkmals (4) meinen, wenn diese \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die \u00e4u\u00dfere Umgrenzung der gesch\u00fctzten Vorrichtung bildet.<\/li>\n<li>Das ergibt sich daraus, dass Merkmal (3) von dem Ende spricht, welches \u201evon einem Blutgef\u00e4\u00df aufnehmbar\u201c ist. Damit ist der Teil der Vorrichtung in Bezug genommen, der in Kontakt mit dem Blutgef\u00e4\u00df kommt. Dieses, distale, Ende der Vorrichtung wird \u2013 wie eine Gesamtbetrachtung mit Merkmal (2) zeigt \u2013 dem proximalen Ende der Vorrichtung gegen\u00fcbergestellt, an dem die Laserquelle nach Merkmal (5) angeschlossen wird. Der Fachmann wird in seinem Verst\u00e4ndnis weiter dadurch gest\u00e4rkt, dass das so identifizierte distale Ende der Vorrichtung \u201everrundet\u201c ist, womit der Zweck verbunden ist, dass das Gef\u00e4\u00dfmaterial beim Einf\u00fchren der Vorrichtung in das Gef\u00e4\u00dfsystem nicht besch\u00e4digt wird. Ausgehend von diesem angestrebten technischen Effekt macht die Anordnung einer verrundeten Form des distalen Endes nur im Hinblick auf den Vorrichtungsteil Sinn, der mit dem Gef\u00e4\u00dfmaterial in Kontakt kommt, was auf die emittierende Oberfl\u00e4che nicht zutrifft. Denn diese ist ausweislich des Merkmals (4.3) stets von der Abdeckung umgeben.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich steht dieses Auslegungsergebnis auch im Einklang mit der Klagepatentbeschreibung, die im Zusammenhang mit dem durch die Figur 10 verk\u00f6rperten Ausf\u00fchrungsbeispiel davon spricht, dass \u201edie Schutzkappe \u00fcber ein distales Ende 1107 verf\u00fcge, um die Bewegung des mit der Kappe verschlossenen Lichtwellenleiters durch ein verschlungenes Blutgef\u00e4\u00df zu erleichtern (Abs. [0056], Abs. [0059] und Abs. [0072], wobei das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0056] nicht klagepatentgem\u00e4\u00df ist, weil n\u00e4mlich die Emissionsfl\u00e4che im Wesentlichen eben ist, so dass das Merkmal (3.1.2) nicht verwirklicht ist. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des hier in Rede stehenden Merkmals (3) ist das jedoch unerheblich. Die Passage kann gleichwohl hierf\u00fcr herangezogen werden). Dadurch entf\u00e4llt die Notwendigkeit einer Schleuse und eines F\u00fchrungsdrahtes beim Einbringen der Vorrichtung in das Gef\u00e4\u00dfsystem (Abs. [0059]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas EP\u2018XXX nimmt es sich zur Aufgabe (technisches Problem) eine einfach aufgebaute Vorrichtung zur Laserablation von Gewebe bereitzustellen, die einen unmittelbaren Gewebeabtrag mit m\u00f6glichst geringen Komplikationsm\u00f6glichkeiten bei vergleichsweise geringen Laserleistungen und Ger\u00e4tekosten erreicht (Abs. [0020] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df durch eine Vorrichtung entsprechend dem Anspruch 1 des EP\u2018XXX gel\u00f6st, deren Merkmale sich gegliedert wie folgt darstellen lassen:<\/li>\n<li>0. Vorrichtung zur Laserablation von Gewebe mit:<\/li>\n<li>1. einer Laserlichtquelle, deren Ausgangsleistung in ein erstes Ende eines Lichtleiters eingespeist wird,<\/li>\n<li>2. einem Lichtleiter mit einem freien Ende,<\/li>\n<li>2.1 an dem die Lichtenergie austritt und auf das Gewebe gerichtet wird, um die Ablation des Gewebes hervorzurufen,<\/li>\n<li>2.2 das mit Abstand von einer interstitiell in das Gewebe einbringbaren im wesentlichen zylindrischen H\u00fclse umgeben ist,<\/li>\n<li>3. Strahlumlenkeinrichtungen zur Umlenkung des aus dem Lichtleiter austretenden Lichtstrahls<\/li>\n<li>3.1 die an dem freien Ende des Lichtleiters angeordnet sind.<\/li>\n<li>4. Die H\u00fclse ist aus f\u00fcr das Laserlicht im wesentlichen durchl\u00e4ssigem Material.<\/li>\n<li>5. Das freie Ende des Lichtleiters ist durch eine konische Spitze mit einem Spitzenwinkel gebildet.<\/li>\n<li>6. Die Strahlumlenkeinrichtungen<\/li>\n<li>6.1 sind gebildet durch:<\/li>\n<li>6.1.1 die den Spitzenwinkel aufweisende konische Spitze,<\/li>\n<li>6.1.2 die H\u00fclse und<\/li>\n<li>6.1.3 das den Zwischenraum zwischen der Spitze und der H\u00fclse f\u00fcllende Medium,<\/li>\n<li>6.2 ergeben eine Auskopplung der Lichtenergie in einem scheiben- oder ringf\u00f6rmigen Raum unter einem Winkel zur L\u00e4ngsachse.<\/li>\n<li>Der hier ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut des EP\u2018XXX (Merkmal 2.2) beschreibt die H\u00fclse in ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung lediglich insoweit, als diese eine im Wesentlichen \u201ezylindrische\u201c Form aufweist. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt er eine Zweckangabe dahingehend, dass sich die H\u00fclse zum interstitiellen Einbringen in das Gewebe eignet. Damit ist gemeint, dass die Vorrichtung in das Gewebe eingef\u00fchrt wird (Abs. [0024] des EP\u2018XXX), anders als etwa bei einer transurethralen Applikation, bei welcher der Applikator in die Harnr\u00f6hre eingef\u00fchrt wird und von dort aus auf das Gewebe einwirkt (Abs. [0007] des EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Dem Anspruch ist eine bestimmte Form der H\u00fclse nicht zu entnehmen, insbesondere keine verrundete Form, wie sie der Klagepatentanspruch verlangt. Auch aus der beschriebenen Zweckangabe folgt keine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. Allenfalls erscheint es f\u00fcr die Eignung zum interstitiellen Einbringen in das Gewebe vorteilhaft, wenn die H\u00fclse eine spitze Form aufweist. Denn eine solche Ausgestaltung vereinfacht \u2013 wie es in der Beschreibung des EP\u2018XXX hei\u00dft \u2013 das Einbringen der Vorrichtung in das Gewebe (Unteranspruch 4 und Abs. [0030]), bedingt es aber technisch nicht.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Rechtsverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche im Wesentlichen zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist zu einem Unterlassen insoweit verpflichtet, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verwendung mit einem Laser der Wellenl\u00e4nge 1.470 nm +\/- 30 nm oder mit einer Wellenl\u00e4nge von 1.950 nm +\/- 30 nm in Rede steht, Art. 64 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Kl\u00e4gerin kann hingegen kein Unterlassen von Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlechthin verlangen (sog. Schlechthin-Verbot). Der Beklagten kann in diesem Zusammenhang weder die Verpflichtung auferlegt werden, den Abnehmern bei Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vertragsstrafeversprechen aufzuerlegen (Hilfsantrag Ziff. I.a)), noch kann es ihr auferlegt werden, die Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Warnhinweis zu versehen und dar\u00fcber hinaus an der jeweiligen gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst ein Hinweisf\u00e4hnchen anzubringen (Hilfsantrag Ziff. I.b)). Vielmehr sind die Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten dahingehend zu beschr\u00e4nken, dass \u2013 neben der Angebotshandlung \u2013 auch ein Vertrieb der angegriffenen Sonde lediglich mit einem auf der Verpackung der Sonde angebrachten Warnhinweis erfolgen kann (Hilfsantrag Ziff. I.c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin uneingeschr\u00e4nktes Verbot, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzubieten und zu liefern, kann grunds\u00e4tzlich nur dann ausgesprochen werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich in patentverletzender Art und Weise verwendet werden kann (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 27 \u2013 Deckenheizung). Die Beschr\u00e4nkung der Unterlassungspflicht ist insoweit kein Ausfluss des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes, sondern tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass nur rechtswidriges Verhalten verboten werden darf und nicht jedes Angebot und jede Lieferung der angegriffenen Sonde rechtswidrig ist. Ein Unterlassungstenor muss dies hinreichend abbilden, mithin sicherstellen, dass die rechtswidrigen Nutzungen unterlassen werden und die berechtigten Nutzungen weiterhin m\u00f6glich sind.<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe war hier ein Schlechthin-Verbot nicht auszusprechen.<\/li>\n<li>Eine nur patentverletzende Nutzungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht vorliegend nicht, denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann auch mit Lasern betrieben werden, die eine Wellenl\u00e4nge generieren, die au\u00dferhalb des von dem Klagepatent beanspruchten Bereichs liegen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, eine uneingeschr\u00e4nkte Unterlassungsverurteilung sei vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt, weil ein Warnhinweis bzw. ein Vertragsstrafeversprechen wirkungslos seien. Dies aber veranlasst vorliegend kein Schlechthin-Verbot.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt Rechtsprechung an, wonach der mittelbare Patentverletzer vollumf\u00e4nglich zur Unterlassung verurteilt worden ist, weil zum einen ein blo\u00dfer Hinweis sowie die \u00dcbernahme von vertragsstrafegesicherten Unterlassungsverpflichtungen durch die Abnehmer der Ger\u00e4te nicht ausreichen w\u00fcrden und es dem mittelbaren Patentverletzer zum anderen ohne weiteres zumutbar sei, die Ger\u00e4te technisch umzugestalten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 345 (349) \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/li>\n<li>Eine mit der genannten Rechtsprechung vergleichbare Fallgestaltung liegt hier aus den nachfolgend angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer blo\u00dfe Umstand, dass es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin schwierig ist, Einblicke in den Bereich zu erhalten, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung gelangt, reicht insoweit nicht aus. Dies ist vielmehr regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn die gesch\u00fctzte Vorrichtung oder das gesch\u00fctzte Verfahren in einem Bereich zur Anwendung gelangen, der sich der \u00d6ffentlichkeit nicht ohne weiteres erschlie\u00dft. Hier hat der Patentinhaber grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, \u00fcber ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren Einblick in den Betrieb des jeweiligen Abnehmers zu erhalten. Zutreffend erscheint der Kammer, dass dies bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Konstellation nicht in der Form m\u00f6glich ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend des Betriebs, das hei\u00dft w\u00e4hrend der medizinischen Behandlung eines Patienten, mit einem bei dem Abnehmer vorhandenen Laser begutachtet werden kann. Insoweit aber ist unstreitig, dass Laserger\u00e4te typischerweise lediglich Laserstrahlung nur einer bestimmten Wellenl\u00e4nge aussenden und die M\u00f6glichkeit, unterschiedliche Wellenl\u00e4ngen einzustellen, nicht besteht. Das erh\u00f6ht die Kontrollm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, weil die Art des verwendeten Laserger\u00e4ts einfacher zu ermitteln ist als die konkret eingestellte Wellenl\u00e4nge bei einzelnen Behandlungsvorg\u00e4ngen. Gleichzeitig streitet dieser Umstand f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Wirksamkeit eines Warnhinweises. Denn die Entscheidung f\u00fcr eine nachfolgende patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung f\u00e4llt dann regelm\u00e4\u00dfig bereits beim Kauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, Warnhinweis bzw. Vertragsstrafeversprechen wirken dann genau in dem Zeitpunkt von Angebot und Verkauf.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAus der eingangs zitierten Rechtsprechung geht zudem auch nicht hervor, dass ein Schlechthin-Verbot immer schon dann in Betracht kommt, wenn eine Kontrollm\u00f6glichkeit des Patentinhabers f\u00fcr eine patentfreie Benutzung beim Abnehmer nicht oder nicht ohne weiteres besteht. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr auch, ob eine technische Umgestaltung, die von der patentverletzenden Benutzung wegf\u00fchrt, f\u00fcr den Beklagten zumutbar ist, was hier von der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargetan ist.<\/li>\n<li>Zwar stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, dass es technisch ohne weiteres m\u00f6glich ist, das Verbindungsst\u00fcck, mit welchem die Lasersonde mit einem Laser zusammengebracht wird, derart abzu\u00e4ndern, dass \u201ehandels\u00fcbliche\u201c Laser mit der angegriffenen Sonde nicht mehr verbunden werden k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang ist aber jedenfalls der Vortrag der Beklagten beachtlich, wonach ihr Gesch\u00e4ftsmodell darauf ausgelegt ist, dass die angegriffene Sonde mit Lasern anderer Hersteller zusammengebracht werde, weil sie bzw. ihre Tochtergesellschaft selbst Laser nicht vertreibe. Aus diesem Grund seien die Lasersonden mit einem sog. Standard-SMA-XXX-Anschluss (nach Branchenstandard IEC XXX) ausgestattet. Auch ihre Abnehmer w\u00fcrden mit der Erwartungshaltung der Kompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit durch andere Hersteller vertriebenen Lasern an sie herantreten. Der Vorschlag der Kl\u00e4gerin ist demgegen\u00fcber darauf angelegt, dass die Beklagte ein propriet\u00e4res System schafft, durch welches der Vertrieb ihrer Lasersonden nur noch in einer Einheit mit ihren Lasern erfolgen kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfreie Benutzungsm\u00f6glichkeiten bestehen (dazu zuvor unter lit. a)) und ein Schlechthin-Verbot auch ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist (dazu zuvor unter lit. b)), kann die Kl\u00e4gerin ein Unterlassen von Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur eingeschr\u00e4nkt verlangen. Eine Einschr\u00e4nkung ist der Beklagten in diesem Zusammenhang insoweit aufzuerlegen, dass sie sowohl Angebots- als auch Vertriebshandlungen lediglich mit dem Hinweis vornehmen darf, dass die angegriffenen Sonden ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin nicht mit Lasern der Wellenl\u00e4ngen 1470 nm +\/- 30 nm oder 1.950 nm +\/-30 nm verwendet werden d\u00fcrfen. F\u00fcr weitergehende Beschr\u00e4nkungen, insbesondere der Verpflichtung, ihren Abnehmern ein Vertragsstrafeversprechen aufzuerlegen, oder zus\u00e4tzlich an der dem Abnehmer gelieferten Sonde selbst ein Hinweisf\u00e4hnchen anzubringen, ist hingegen kein Raum.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWelche Vorsorgema\u00dfnahmen der Anbieter oder Lieferant einer Ware, die sowohl patentverletzenden als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 27f. \u2013 Deckenheizung). Die Ma\u00dfnahme muss einerseits geeignet und ausreichend sein, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits darf der Vertrieb der Mittel zum patentfreien Gebrauch dadurch nicht in unzumutbarer Weise behindert sein (a.a.O.).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Fordern einer Vertragsstrafevereinbarung f\u00fcr den Fall der Lieferung ist Vorsicht geboten (K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 531). Ob eine Warnung ausreichend ist oder ggf. auch die Ausbedingung einer Vertragsstrafe in Betracht kommt, richtet sich nach dem Grad der Gefahr der patentverletzenden Benutzung (BGH, GRUR 1961, 627 (627f.) \u2013 Metallspritzverfahren). Eine Forderung nach Vertragsstrafen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr der patentverletzenden Benutzung durch die Abnehmer besonders nahe liegt. Denn die Forderung mit seinen Abnehmern Strafversprechen zu vereinbaren, hindert den Lieferanten erheblich in der freien gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigung (ebd., (628)). Sie kann wegen der absehbaren Reaktionen der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot des Vertriebs gleichkommen (BGH, GRUR 2007, 679, Rn. 52 \u2013 Haubenstretchautomat). Grunds\u00e4tzlich ist zu erwarten, dass die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, weshalb sie im eigenen Interesse bem\u00fcht sind, Patentverletzungen zu vermeiden (a.a.O.). Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden k\u00f6nnen, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umst\u00e4nde voraus (a.a.O.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe ist bei der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation allein das Anbringen von Warnhinweisen im Zusammenhang mit dem Angebot bzw. im Falle der Lieferung auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 womit nicht etwa nur eine mehrere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen umgebende \u201eSammelverpackung\u201c, gemeint ist, sondern insbesondere auch die die jeweilige angegriffene Ausf\u00fchrungsform umgebende Einzelverpackung \u2013 zu verlangen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs ist bereits dazu ausgef\u00fchrt worden, dass das Anbringen eines Warnhinweises hier grunds\u00e4tzlich seine Wirkung im Zeitpunkt der Kaufentscheidung entfaltet, weil der Abnehmer auch in diesem Moment ein Bewusstsein dar\u00fcber entwickelt, mit was f\u00fcr einem Laser (und damit zusammenh\u00e4ngend mit welcher Wellenl\u00e4nge) er die angegriffene Sonde betreibt. Dies mag allenfalls dann anders sein, wenn sich der Abnehmer in dem Wissen, dass \u2013 etwa in gr\u00f6\u00dferen Kliniken \u2013 mehrere Laser (das hei\u00dft unterschiedliche Wellenl\u00e4ngen) zur Verf\u00fcgung stehen, im Zeitpunkt der Kaufentscheidung noch offen h\u00e4lt, mit welchem Laser und mit welcher Wellenl\u00e4nge er die Sonde in Betrieb nimmt. In diesem Fall aber geht aus dem auf der Verpackung jeder einzelnen Sonde befindlichen Warnhinweis hervor, dass ein Betrieb mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Wellenl\u00e4nge ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin nicht erfolgen darf. Dieser erweist sich auch als wirksam, weil n\u00e4mlich die Umverpackung der jeweiligen Sonde schon aus medizinisch-hygienischen Gr\u00fcnden erst kurz vor der Verwendung der Sonde von dieser entfernt wird. Dass der behandelnde Arzt bzw. die OP-Schwester, die die Sonde auspackt, hierauf per se kein Augenmerk richtet, vermag die Kammer nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Wellenl\u00e4nge ist f\u00fcr die beabsichtigte medizinische Behandlung und teilweise auch f\u00fcr deren Abrechnung bedeutsam, weshalb im Hinblick auf diese bei dem Behandler ein Bewusstsein herrscht. Ausgehend davon, dass dem Behandler mehrere Laser (mit jeweils sich unterscheidenden Wellenl\u00e4ngen) zur Verf\u00fcgung stehen, stellt sich auch das Ausweichen auf einen Laser mit einer Wellenl\u00e4nge, die au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegt, als einfach handhabbar dar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Kammer kann auch nicht feststellen, dass eine klagepatentverletzende Verwendung besonders naheliegt, was es geboten erscheinen lassen k\u00f6nnte, den Abnehmern der Beklagten ein Vertragsstrafeversprechen aufzuerlegen. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung insoweit vorgetragen, dass sich in der medizinischen Zulassung f\u00fcr Sonden \u201ewahrscheinlich\u201c konkrete Wellenl\u00e4ngen befinden w\u00fcrden, die denjenigen des Klagepatents entsprechen w\u00fcrden, woran sich der Arzt halten w\u00fcrde. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber vorgetragen, die medizinische Zulassung sei f\u00fcr s\u00e4mtliche Wellenl\u00e4ngen von 810 nm bis 1940 nm erfolgt. Die medizinischen Zulassungsdokumente w\u00fcrden auch nicht der Geheimhaltung unterliegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als prozessrechtlich unerheblich. Diesem l\u00e4sst sich weder entnehmen, dass sie Einsicht in die Zulassungsunterlagen genommen oder aber jedenfalls ein solcher Versuch stattgefunden hat.. Ein blo\u00dfes Bestreiten des Beklagtenvorbringens mit Nichtwissen ist demgegen\u00fcber unbehelflich, denn die Kl\u00e4gerin ist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Tatsachen darlegungsbelastet. Bei der so vorgenommenen W\u00fcrdigung des Parteivorbringens kommt hinzu, dass sich aus den von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten Werbeunterlagen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt, dass diese f\u00fcr einen Betrieb mit Wellenl\u00e4ngen von \u201e980 nm und 1470 nm\u201c als besonderes geeignet beworben werden (Anlage K9, S. 1 und Anlage K8 S. 2), mithin nicht nur klagepatentgem\u00e4\u00dfe Wellenl\u00e4ngen bevorzugt Verwendung finden k\u00f6nnen. In dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden aktuellen Internetauftritt (screenshots vorgelegt als Anlage K31) hei\u00dft es weiter und in \u00dcbereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten zum Inhalt der Zulassungsunterlagen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr die Benutzung von Wellenl\u00e4ngen zwischen 810 nm bis 1940 nm einsetzbar.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich zu dem Anbringen eines Warnhinweises auf der Verpackung auch das Anbringen eines Hinweisf\u00e4hnchens an der Vorrichtung selbst begehrt, ist auch dies abzulehnen. Dies erscheint der Kammer schon deshalb nicht praktikabel, weil es sich bei der angegriffenen Sonde um eine medizinische Vorrichtung handelt, die jedenfalls mit weiten Teilen in das menschliche Gef\u00e4\u00dfsystem eingef\u00fchrt wird. Das Anbringen eines Hinweisf\u00e4hnchens steht daher sowohl der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Handhabung der Vorrichtung als auch medizinischen Hygienestandards entgegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspr\u00fcche auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte auch Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten ergeht nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO und, soweit die Vollstreckung der Kostenentscheidung betroffen ist, nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 700.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3205 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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