{"id":9020,"date":"2022-06-15T17:00:26","date_gmt":"2022-06-15T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9020"},"modified":"2022-06-15T15:05:28","modified_gmt":"2022-06-15T15:05:28","slug":"4a-o-96-21-werkzeugeinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9020","title":{"rendered":"4a O 96\/21 &#8211; Werkzeugeinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3204<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 8. Februar 2022, Az. 4a O 96\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn A zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen<br \/>\neine Werkzeugeinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwelche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgef\u00fchrten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrichtung aufweist,<br \/>\nund welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen,<br \/>\nwobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten aufweist,<br \/>\nwobei Tangentialebenen an diesen Fl\u00e4chenpunkten gegen\u00fcber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschlie\u00dft, geneigt sind,<br \/>\nwobei diese Tangentialebenen gegen\u00fcber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind,<br \/>\nwobei die Anschlusseinrichtung eine Seitenwandung aufweist, wobei diese Seitenwandung radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse verl\u00e4uft,<br \/>\nwobei sich diese Seitenwandung zwischen einer ersten, oberen Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene erstreckt und,<br \/>\nwobei diese Seitenwandung die Antriebsfl\u00e4chenbereiche aufweist,<br \/>\nwobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist, und<br \/>\ndass die Anschlusseinrichtung eine gerade Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen aufweist, vorzugsweise 4 oder mehr, bevorzugt 8 oder mehr und besonders bevorzugt 16 oder mehr, und weiter vorzugsweise 64 oder weniger, bevorzugt 48 oder weniger und besonders bevorzugt 32 oder weniger, ganz besonders bevorzugt 24,<br \/>\nwobei diese Antriebsfl\u00e4chenbereiche insbesondere im Wesentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternf\u00f6rmigen Polygons, mit Abrundungen an den \u00dcbergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsfl\u00e4chenbereichen ausgebildet sind, wobei<br \/>\ndiese Seitenwandung im Wesentlichen eine mittlere Wandst\u00e4rke (t1) aufweist, welche gr\u00f6\u00dfer oder gleich 0,2 mm, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 0,5 mm und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, au\u00dferdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1,5 mm betr\u00e4gt,<br \/>\nweiter dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass diese Werkzeugeinrichtung im Bereich der Anschlusseinrichtung im Wesentlichen eine Wandst\u00e4rke t aufweist,<br \/>\ndass diese erste Begrenzungsebene und diese zweite Begrenzungsebene um einen Abstand T voneinander beabstandet sind; und<br \/>\ndass dieser Abstand T gr\u00f6\u00dfer ist als 1 mal t, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 2 mal t und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t, und weiter kleiner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t.<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens haben die Verf\u00fcgungsbeklagten zu tragen.<br \/>\nIII. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung hinsichtlich Ziffer I. wird von einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac abh\u00e4ngig gemacht. Hinsichtlich Ziffer II. ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nehmen die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 027 XXX B1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind Hersteller von Elektrowerkzeugen, insbesondere von dreh-oszillierend angetriebenen Werkzeugmaschinen (im Folgenden: Oszillationsmaschinen).<br \/>\nAnfang des Jahres 2016 f\u00fchrten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen zusammen die sogenannte \u201eB\u201c-Aufnahme in den Werkzeugmarkt ein. Diese betraf Oszillationsmaschinen mit einer dreidimensional ausgebildeten Werkzeugaufnahme und dazu angepassten Werkzeugen, insbesondere zum S\u00e4gen, Schleifen und Schaben, die h\u00f6here Standzeiten der Werkzeuge und h\u00f6here Antriebsleistungen erm\u00f6glichen sollten. Wegen Abbildungen der verschiedenen Werkzeuge mit den Werkzeugmaschinen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen wird auf die Anlage WR 24 Bezug genommen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen vertreiben die Werkzeuge selbst und beliefern zudem \u201eOEM\u201c-Kunden, die die von ihnen hergestellte Werkzeuge unter eigenen Zeichen vertreiben.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind gemeinschaftliche Inhaberinnen des Verf\u00fcgungspatents EP 3 027 XXX B1, das am 25. Juli 2014 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 2013 200 XXX 20 U vom 1. August 2013 angemeldet und dessen Eintragung am 11. April 2018 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht wurde.<br \/>\nAm 11. Januar 2019 legte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Einspruch gegen das Verf\u00fcgungspatent ein (Anlage WR 9). Das Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2021 (Anlage WR10) verneinte die erste Instanz des EPA eine Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents in der Fassung der Hilfsantr\u00e4ge 1 bis 4 aufgrund Neuheitssch\u00e4dlichkeit durch die Entgegenhaltung DE 21 20 XXX (im Folgenden: DE 669, Anlage WR 11\/Replik12) und hielt das Verf\u00fcgungspatent aber in der Fassung des (in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiter ge\u00e4nderten) Hilfsantrags 5 (Anlage Replik14) aufrecht. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die als Anlage WR 10 eingereichte Information des EPA sowie auf die als Anlage Triplik01 eingereichte Begr\u00fcndung der Entscheidung Bezug genommen.<br \/>\nAnspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der hier geltend gemachten ge\u00e4nderten und von der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltenen Fassung lautet wie folgt (\u00c4nderungen markiert):<br \/>\n\u201eWerkzeugeinrichtung (1, 1b), welche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgef\u00fchrten, Werkzeugmaschine (22) geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse, insbesondere oszillierend, bewegende Antriebseinrichtung aufweist,<br \/>\nund welche eine Anschlusseinrichtung (12) aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine (22) derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse (5) im Wesentlichen zusammenfallen,<br \/>\nwobei diese Anschlusseinrichtung (12) zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse (5) angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2, 2a, 2b) mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten (3) aufweist,<br \/>\nwobei Tangentialebenen (4) an diesen Fl\u00e4chenpunkten (3) gegen\u00fcber einer Axialebene (7), welche diese Werkzeugdrehachse (5) einschlie\u00dft, geneigt sind,<br \/>\nwobei diese Tangentialebenen (4) gegen\u00fcber einer Radialebene (6), welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse (5) erstreckt, geneigt sind,<br \/>\nwobei die Anschlusseinrichtung (12) eine Seitenwandung aufweist,<br \/>\nwobei diese Seitenwandung radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse (5) verl\u00e4uft,<br \/>\nwobei sich diese Seitenwandung zwischen einer ersten, oberen Begrenzungsebene (8a) und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene (8b) erstreckt und,<br \/>\nwobei diese Seitenwandung die Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2, 2a, 2b) aufweist,<br \/>\nwobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist, und<br \/>\ndass die Anschlusseinrichtung (12) eine gerade Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen (2, 2a, 2b) aufweist, vorzugsweise 4 oder mehr, bevorzugt 8 oder mehr und besonders bevorzugt 16 oder mehr, und weiter vorzugsweise 64 oder weniger. bevorzugt 48 oder weniger und besonders bevorzugt 32 oder weniger,_ganz besonders bevorzugt 24,<br \/>\nwobei diese Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2, 2a, 2b) insbesondere im Wesentlichen sternartig. vorzugsweise in Form eines sternf\u00f6rmigen Polygons, vorzugsweise mit Abrundungen an den \u00dcbergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsfl\u00e4chenbereichen, ausgebildet sind, wobei<br \/>\ndiese Seitenwandung im Wesentlichen eine mittlere Wandst\u00e4rke (t1) aufweist, welche vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer oder gleich 0,2 mm, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 0,5 mm und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, au\u00dferdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1.5 mm betr\u00e4gt,<br \/>\nweiter dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass diese Werkzeugeinrichtung (1, 1b), insbesondere im Bereich der Anschlusseinrichtung (12), im Wesentlichen eine Wandst\u00e4rke t aufweist,<br \/>\ndass diese erste Begrenzungsebene (8a) und diese zweite Begrenzungsebene (8b) um einen Abstand T voneinander beabstandet sind; und<br \/>\ndass dieser Abstand T vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer ist als 1 mal t, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 2 mal t und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t, und weiter vorzugsweise kleiner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung eine Seitenansicht (Fig. 1a) und eine Draufsicht (Fig. 1b) einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugeinrichtung mit zwei Antriebsfl\u00e4chenbereichen (2) eingeblendet:<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 4 des Verf\u00fcgungspatents zeigt eine Schnittdarstellung eines Ausschnitts einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugeinrichtung:<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist eine in (\u2026) ans\u00e4ssige Herstellerin von Werkzeugen f\u00fcr Elektromaschinen, die ihre Werkzeuge vorwiegend unter der Marke bzw. Bezeichnung \u201eC\u201c, anbietet. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und \u2013 nach eigenen Angaben \u2013 auch Inhaber der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) bietet auf ihrer Webseite unter XXX unter anderem S\u00e4gebl\u00e4tter f\u00fcr Oszilliermaschinen und verschiedene Werkzeugaufnahmen f\u00fcr derartige S\u00e4gebl\u00e4tter an, wie aus den Internetausz\u00fcgen der Anlagen WR 14 und WR 15 ersichtlich. Es werden insbesondere Werkzeuge mit sogenannter \u201eQuick-Aufnahme\u201c vorgestellt, die auf alle Varianten der \u201eB\u201c-Maschinen passen sollen, wie folgt (vgl. Internetauszug der Anlage WR 16):<br \/>\nWegen einer \u00dcbersicht verschiedener Werkzeuge mit \u201eQuick-Aufnahme\u201c unter den Serienbezeichnungen \u201e(\u2026) (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) wird auf den Internetauszug der Anlage WR 17 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der einheitlich ausgestalteten \u201eQuick-Aufnahme\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die als Anlage WR 23 vorgelegten Fotoaufnahmen verwiesen, von denen eine perspektivische Ansicht im Folgenden abgebildet wird:<\/li>\n<li>Auf dem Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wird, wie aus dem Internetauszug der Anlage WR 19 ersichtlich, eine Liste in Deutschland ans\u00e4ssiger H\u00e4ndler angezeigt, \u00fcber die ihre Produkte bezogen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nMit Schreiben vom 7. November 2017 stellten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) die aus der Anlage AG 2 ersichtliche Berechtigungsanfrage wegen der mutma\u00dflichen Verletzung ihrer Gebrauchsmuster DE 20 2013 XXX 920, DE 20 2013 XXX 900 sowie DE 20 2013 XXX 901 durch das deutschlandweite Angebot und den Vertrieb von Werkzeugen mit sog. \u201eQuick-Aufnahme\u201c unter anderem unter den Bezeichnungen \u201e(\u2026)\u201c durch die D GmbH.<br \/>\nMit dem aus der Anlage WR 1 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 5. Februar 2018 stellten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) eine weitere Berechtigungsanfrage unter anderem wegen Verwendung des zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldeten Verf\u00fcgungspatents. Mit Antwortschreiben vom 1. M\u00e4rz 2018 (Anlage WR 2) wies die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) darauf hin, dass ihr zu der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents \u201eStand der Technik vorliege, der auch die Anspr\u00fcche aus der Mitteilung nach Regel 71(3) EP\u00dc zu Fall bringen k\u00f6nnte\u201c und legte am 11. Januar 2019 schlie\u00dflich Einspruch gegen das Verf\u00fcgungspatent ein.<br \/>\nNach der erstinstanzlichen Entscheidung des EPA mahnten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schreiben vom 9. November 2021 (Anlage WR 4\/AG 1) wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ab und forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 10. November 2021 auf.<br \/>\nDie Parteien f\u00fchren in (\u2026) parallele Rechtsstreitigkeiten. Dort wurde am 9. November 2018 ein Ma\u00dfnahmengesuch (vergleichbar mit dem deutschen Verf\u00fcgungsverfahren) gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) (Anlage WR 31) sowie am 19. September 2019 eine Hauptsacheklage vor dem Bundespatentgericht in (\u2026) wegen Verletzung des schweizerischen Teils des Verf\u00fcgungspatents eingeleitet (Anlage WR 32). Mit Teilurteil vom 30. August 2021 verurteilte das Schweizer Bundespatentgericht die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) antragsgem\u00e4\u00df (zum Urteil s. Anlage WR 3). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) legte gegen das Urteil Beschwerde zum Schweizerischen Bundesgericht ein.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind der Auffassung, die Verf\u00fcgungsbeklagten verletzten das Verf\u00fcgungspatent, indem sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland angeboten h\u00e4tten. Die Darstellung auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) stelle ein Angebot i.S.d. \u00a7 9 PatG dar, da nach dem objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt der Angaben auf der Webseite die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der inl\u00e4ndischen Nachfrage zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden, indem in deutscher Sprache die jeweiligen Produkteigenschaften sowie M\u00f6glichkeiten zum inl\u00e4ndischen Bezug dargestellt w\u00fcrden. Es reiche insoweit aus, wenn die Befriedigung der Nachfrage durch die ebenfalls auf der Webseite aufgef\u00fchrten H\u00e4ndler in Aussicht gestellt werde. Zudem liefere die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die von ihr hergestellten Werkzeuge an die deutschen Vertriebsh\u00e4ndler selbst aus und bringe diese damit unmittelbar in den Verkehr. Dies erfolge entweder direkt aus der Schweiz oder \u00fcber ihre Zweigstelle in Konstanz. Jedenfalls seien der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ihrer Ansicht nach die Angebots- und Vertriebshandlungen der von ihr belieferten deutschen H\u00e4ndler zuzurechnen. Denn der ausdr\u00fcckliche Hinweis auf Bezugsquellen in Deutschland unter Angabe der Namen und Internetseiten der deutschen H\u00e4ndler stelle eine vors\u00e4tzliche Mitverursachung der inl\u00e4ndischen Angebots- und Vertriebshandlungen dar, die die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) aktiv f\u00f6rdere und sich zu eigenen Zwecken zunutze mache. Insoweit sei es nach objektiver Betrachtung naheliegend, dass die Kunden infolge der Angaben auf Bezugsm\u00f6glichkeiten in Deutschland die Ware bei diesen inl\u00e4ndischen H\u00e4ndlern nachfragten und es damit zu verletzenden Vertriebshandlungen im Inland komme.<br \/>\nSie sind weiter der Auffassung, es liege auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor. Die Angelegenheit sei weiterhin dringlich. Das Abwarten der Rechtsbestandsentscheidung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sei insoweit nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich, genausowenig wie der Umstand, dass sie noch kein Hauptsacheverfahren eingeleitet h\u00e4tten. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) habe in ihrem Antwortschreiben vom 1. M\u00e4rz 2018 (Anlage WR 02) insoweit den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents in Zweifel gezogen. W\u00e4hrend des laufenden Einspruchsverfahrens habe aufgrund der unsicheren Schutzrechtslage keine Veranlassung dazu bestanden, gerichtliche Schritte einzuleiten. Sie h\u00e4tten insoweit erst am 12. Oktober 2021 mit dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Einspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) Kenntnis von dem gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents erhalten. Die Tatsache, dass die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent nur im eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhalten habe, best\u00e4tige die Berechtigung dieser Vorgehensweise. Aufgrund der Berechtigungsanfrage sowie der Auseinandersetzung in der Schweiz und dem Rechtsbestandsverfahren zu dem Verf\u00fcgungspatent habe bei den Verf\u00fcgungsbeklagten ihrer Auffassung nach auch kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen dahingehend entstehen k\u00f6nnen, nicht (weiter) von ihnen in Anspruch genommen zu werden. Die Berechtigungsanfrage aus dem Jahr 2017 sei ebenfalls nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich, da diese nicht das Verf\u00fcgungspatent, sondern mehrere Gebrauchsmuster betroffen habe.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei ferner in dem f\u00fcr den Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung erforderlichen Umfang gesichert, da das Verf\u00fcgungspatent in diesem Umfang im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig best\u00e4tigt worden sei. Anhaltspunkte daf\u00fcr, warum diese Einspruchsentscheidung offensichtlich unrichtig sein sollte, h\u00e4tten die Verf\u00fcgungsbeklagten weder aufgezeigt noch seien solche Gr\u00fcnde ersichtlich. Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagten auf die Entgegenhaltung DE 669 (Anlage WR 12) beriefen, sei diese bereits Gegenstand ausf\u00fchrlicher Er\u00f6rterung im Einspruchsverfahren gewesen (dort \u201eD3\u201c), an dem die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u2013 unstreitig \u2013 als Einsprechende beteiligt gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus werde die Wandst\u00e4rke der Seitenwandungen in der DE 669 nicht offenbart. Insbesondere sei diese nicht aus den Figuren 5 und 6 der DE 669 erkennbar. Die DE 669 f\u00fchre selbst aus, dass die Zeichnungen lediglich schematisch und nicht ma\u00dfstabsgerecht seien, was man ihnen auch selbst ohne weiteres entnehmen k\u00f6nne. Selbst falls die Wandst\u00e4rke der Seitenwandungen \u2013 wie nicht \u2013 bei anderen Ausf\u00fchrungsbeispielen, z.B. der Figur 4, zu erkennen sein sollte, spiele dies bei der Neuheitspr\u00fcfung keine Rolle, da die Offenbarung verschiedener Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht vermischt werden d\u00fcrfe.<br \/>\nEs sei zudem wahrscheinlich, dass die f\u00fcr das noch nicht eingeleitete Beschwerdeverfahren zust\u00e4ndige Beschwerdekammer bei ihrer bisherigen Rechtsprechung verbleibe und die erteilte Fassung des Verf\u00fcgungspatents wiederherstelle. Denn ihrer Auffassung nach unterschieden sich alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 von der Offenbarung der DE 669.<br \/>\nSie sind ferner der Ansicht, auch die Interessenabw\u00e4gung falle zu ihren Gunsten aus. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten eigene Rufsch\u00e4digungen behaupteten, so entst\u00fcnden solche \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 ausschlie\u00dflich aus der Vollstreckung der Unterlassungsverf\u00fcgung und stellten damit die \u00fcblichen und jedermann treffenden Folgen einer Unterlassung dar. Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs sei f\u00fcr sie zudem auch deshalb von Bedeutung, um das Ansehen ihrer mit der \u201eB\u201c-Schnittstelle ausgestatteten Maschinen zu sch\u00fctzen. Denn bei der Verwendung der sechseckigen Anschlusseinrichtung des Werkzeugs der Verf\u00fcgungsbeklagten w\u00fcrden die Kontaktstellen in der Maschine doppelt so hoch belastet wie bei dem \u201eB\u201c-Standardwerkzeug der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen in Form eines 12-eckiges Polygons, so dass zu bef\u00fcrchten sei, dass die Qualit\u00e4t ihrer Maschinen und der \u201eB\u201c-Schnittstelle in Zweifel gerate. Sie behaupten zudem, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) unterbiete mit ihren Preisen die ihrer Lizenznehmer, was sie gegen\u00fcber diesen rechtfertigen m\u00fcsse. Zudem seien die Verf\u00fcgungsbeklagten gegen\u00fcber m\u00f6glichen, durch die Unterlassung eintretenden Einbu\u00dfen aus \u00a7 945 ZPO gesichert. Sie hingegen seien auf den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung angewiesen, unter anderem um Irritationen bei ihren Kunden angemessen begegnen zu k\u00f6nnen. Es sei zudem zu bef\u00fcrchten, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die Verk\u00e4ufe in Deutschland mit noch mehr Nachdruck betreiben und es zu einer Steigerung der Verletzungshandlungen kommen werde, da sie nach dem Urteil des schweizerischen Bundespatentgerichts keine der von ihr hergestellten Werkzeuge mehr an schweizer H\u00e4ndler ausliefern d\u00fcrfe.<br \/>\nSchlie\u00dflich liege auch keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung vor. Die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten insbesondere nicht dargelegt, dass das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren geeignet sei, sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen. Insoweit sei der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) nicht nur auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgerichtet. Auch kartellrechtliche Bedenken st\u00fcnden der Rechtsdurchsetzung nicht entgegen. Der Vorwurf einer angeblichen Marktbeherrschung sei v\u00f6llig unsubstantiiert und inhaltlich auch unzutreffend. Bei \u201eB\u201c handele es sich weder um einen Marktstandard noch um einen Standard, der von einer Standardisierungsorganisation zum Marktstandard erkl\u00e4rt worden sei. Ferner habe die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auch nicht um eine Lizenz an dem Verf\u00fcgungspatent gegen Zahlung von angemessenen Lizenzgeb\u00fchren nachgesucht.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen beantragen mit ihrem am 12. November 2021 bei Gericht eingegangen Verf\u00fcgungsantrag,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, es liege bereits kein Verf\u00fcgungsanspruch vor. Denn es mangele an einem die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden inl\u00e4ndischen Angebot. Auf Verletzungshandlungen in der Vergangenheit komme es insoweit nicht an, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die Verletzungsgegenst\u00e4nde nach Anlage WR 3 an ihrem Produktionsstandort in der Schweiz nicht mehr produzieren d\u00fcrfe. Sie behaupten insoweit, was die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen mit Nichtwissen bestreiten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausschlie\u00dflich in der Schweiz hergestellt w\u00fcrden. Zudem gehe aus der als Anlage WR 14 ersichtlichen Webseite ihrer Ansicht nach kein Angebot mit Bezug f\u00fcr den deutschen Rechtsraum hervor. Insoweit lasse sich nirgends auf der Homepage ein Kauf direkt abschlie\u00dfen. Es fehle ihrer Ansicht nach daher an dem in der Rechtsprechung geforderten objektiven Erkl\u00e4rungswert, dass die Produkte der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt w\u00fcrden. Auf der Homepage k\u00f6nne man sich lediglich als H\u00e4ndler eines bestimmten Landes bewerben, wobei sie alle ihre H\u00e4ndler auf den bestehenden Rechtsstreit hinweise. Dass m\u00f6gliche Verletzungsgegenst\u00e4nde bei anderen H\u00e4ndlern in der Schweiz erh\u00e4ltlich seien, habe mit ihnen zudem nichts zu tun. Vielmehr m\u00fcssten sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen an die entsprechenden H\u00e4ndler wenden.<br \/>\nSie sind weiter der Auffassung, dem Verf\u00fcgungsantrag fehle es auch an einem Verf\u00fcgungsgrund. Die Angelegenheit sei nicht mehr dringlich. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen h\u00e4tten bereits im Jahr 2017 von der vermeintlichen Schutzrechtsverletzung sowie allen die Schutzrechtsverletzung begr\u00fcndenden Tatsachen Kenntnis erlangt, so dass sie bereits seit \u00fcber vier Jahren ein Hauptsacheverfahren, gest\u00fctzt auf ihr Gebrauchsmuster DE 20 2013 XXX 920 U, h\u00e4tten einleiten k\u00f6nnen, dessen Priorit\u00e4t das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch nehme und dessen Anspr\u00fcche mit den urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcchen des Verf\u00fcgungspatents deckungsgleich seien. Das Risiko fehlender Rechtsbest\u00e4ndigkeit habe nicht bestanden, da sich die Rechtsbest\u00e4ndigkeit bei einem Gebrauchsmuster anders als im Patentrecht auch im Wege der Widerklage an ordentlichen Gerichten pr\u00fcfen lasse. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen h\u00e4tten daher mit der Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens ungeb\u00fchrlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben, dass sie ihre Rechte nur z\u00f6gerlich verfolgten und es eines umgehenden Verbots nicht bed\u00fcrfe.<br \/>\nZudem sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert. Der Verletzungsgegenstand mit der sechseckigen Grundfl\u00e4che und dem konischen Verlauf der Werkzeugaufnahme sei bereits aus Figur 5 der am 20. Januar 1972 ver\u00f6ffentlichten DE 669 bekannt, so dass das Verf\u00fcgungspatent neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Insbesondere seien auch die Merkmale des Hilfsanspruchs 5 des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich aus Figur 7 der DE 669 offenbart. Denn dort sei der Abstand T ungef\u00e4hr 5 mal t und liege genau in dem beanspruchten Intervall. F\u00fcr den Fachmann sei ersichtlich, dass die relativen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse richtig wiedergegeben seien, da der Wertebereich so extrem gew\u00e4hlt sei, dass alle praxisrelevanten Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten darunterfielen. Die entgegengesetzte Argumentation der Einspruchsabteilung widerspreche der g\u00e4ngigen Rechtsprechung des EPA zu Auswahlerfindungen. Insoweit habe die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) als Einsprechende in der m\u00fcndlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens (dies sei nicht dokumentiert worden) ausgef\u00fchrt, dass im Falle einer Auswahlerfindung die Neuheit und erfinderische T\u00e4tigkeit zusammen betrachtet werden m\u00fcsse. Die Entgegenhaltung lasse dem Fachmann die freie und technisch sinnvolle Wahl f\u00fcr den Wertebereich T\/t des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents und offenbare somit einen Wertebereich T\/t zwischen ]1; \u221e[, denn Werte zwischen ]-\u221e; 0] seien grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich und Werte zwischen ]0; 1] seien f\u00fcr den Fachmann technisch offensichtlicher Unfug, weil sich so kein Anschlussst\u00fcck realisieren lasse. Zwar habe sie nichts dazu vorgetragen, ob der mit Anspruch 1 beanspruchte Wertebereich T\/t zwischen ]1; 20[ als ausreichend eng gegen\u00fcber der Offenbarung nach der DE 669 angesehen werden k\u00f6nne, allerdings \u00fcberlappe der beanspruchte Wertebereich T\/t von ]1; 20[ mit dem Wertebereich T\/t von ]1; \u221e[ aus der DE 669 an der unteren Grenze und habe daher eindeutig nicht gen\u00fcgend Abstand von dem \u2013 durch Beispiele belegten \u2013 bekannten Bereich, was Voraussetzung f\u00fcr die Neuheit sei. Die Argumentation der Einspruchsabteilung, dass die Wandst\u00e4rke t \u00fcbertrieben dargestellt sei, \u00fcberrasche sehr, denn je \u00fcbertriebener die Wandst\u00e4rke t dargestellt werde, desto n\u00e4her komme der Fachmann der unteren Grenze des Wertebereichs T\/t zwischen ]1; \u221e[. Sollten die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse tats\u00e4chlich als nicht offenbart angesehen werden, sei zudem weder dargelegt worden noch ersichtlich, worin die Erfindung liegen solle. Zudem dringe die Begr\u00fcndung der Einspruchsabteilung nicht durch, ein Naheliegen des Wertebereichs scheitere daran, dass der Stand der Technik sich nicht mit dem der Erfindung zugrundeliegenden technischen Problem besch\u00e4ftige, Steifigkeitsverh\u00e4ltnisse im Anschlussbereich zu erreichen. Denn die durch den gew\u00e4hlten Wertebereich zu erzielenden \u201eg\u00fcnstigen Steifigkeitsverh\u00e4ltnisse im Anschlussbereich der Werkzeugeinrichtung\u201c seien mit der isolierten Angabe eines Wertebereichs T\/t von ]1; 20[ nicht ausf\u00fchrbar. Weder Anspruch 1 noch die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents w\u00fcrden Einschr\u00e4nkung bez\u00fcglich des Materials treffen. Zwar k\u00f6nne man davon ausgehen, dass der Fachmann das Material sachgerecht w\u00e4hlen werde, allerdings setze eine sachgerechte Auswahl technisch eindeutige Randbedingungen voraus, die nicht vorgegeben seien. Zudem stelle der ausgew\u00e4hlte Wertebereich lediglich eine praxisgerechte Wahl der Wandst\u00e4rke des Tiefziehteils aus der DE 669 dar. Die praxisgerechte Wahl schematisch dargestellter technischer Sachverhalte liege aber im fachm\u00e4nnischen Handeln und stelle gerade keine Erfindung dar.<br \/>\nAuch eine Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Parteien falle zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen aus. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) sei der urspr\u00fcngliche Erfinder hinter dem Verletzungsgegenstand und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) habe seit dem Jahre 2000 den Vorl\u00e4ufer des mutma\u00dflichen Verletzungsproduktes von ihm bezogen. Die Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen (sternf\u00f6rmig mit zw\u00f6lf Zacken) und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Hexagon) grenzten sich auf dem Markt deutlich voneinander ab, so dass eine dringlich abzuwendende Rufsch\u00e4digung nicht zu bef\u00fcrchten sei. Zudem verw\u00e4sserten die Preise der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) die Preise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) ihre Produkte zum Teil zu Preisen unterhalb der Preise der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) anbiete.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten erheben weiter die Einrede der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen versuchten, sie mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu schikanieren und in den finanziellen Ruin zu treiben. Insoweit k\u00f6nnten sie, nachdem es ihnen durch das Teilurteil untersagt sei, in der Schweiz zu produzieren und aus der Schweiz zu exportieren, in Deutschland keine Verletzungshandlungen mehr begehen. Ziel der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sei es nicht, Schaden von ihnen abzuwehren, sondern ihnen, den Verf\u00fcgungsbeklagten, irreparablen Schaden zuzuf\u00fcgen und ihren Ruf zu ruinieren. Hierzu trete man auch an ihre Abnehmer heran und mache neben der unwahren Aussage, es gebe in Deutschland bereits eine einstweilige Verf\u00fcgung, unlautere Angebote, wie es aus der E-Mail der Anlage Replik02 beispielhaft hervorgehe. Zudem werde die sogenannte \u201eB\u201c-Aufnahme von der Fachpresse als \u201eneuer Standard\u201c angesehen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen bes\u00e4\u00dfen gemeinsam einen Marktanteil von mehr als 40 %, so dass sie nach \u00a7 18 (4) GWB als marktbeherrschend gelten w\u00fcrden.<br \/>\nDas Gericht hat den Parteien und den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Januar 2022 (Bl. 383 f. GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDen Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten ein im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc<br \/>\ni. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu. Die Verf\u00fcgungsbeklagten machen mit dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Neben dem deshalb gegebenen Verf\u00fcgungsanspruch (dazu unter I.) besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO (dazu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der hier geltend gemachten Fassung unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben daher gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Verf\u00fcgungspatents) betrifft eine Werkzeugeinrichtung, welche daf\u00fcr geeignet ist, mit einer insbesondere handgef\u00fchrten Werkzeugmaschine verwendet zu werden, die eine sich um eine Antriebsachse bewegende Antriebseinrichtung aufweist (Abs. [0001]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert die Erfindung in seiner einleitenden Beschreibung vorwiegend am Beispiel einer Werkzeugeinrichtung, die daf\u00fcr vorgesehen ist, mit einer insbesondere handgef\u00fchrten Werkzeugmaschine verwendet zu werden, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrichtung aufweist (Abs. [0002]). Eine Werkzeugmaschine ist eine Vorrichtung, die ein oder mehrere Antriebsmotoren und gegebenenfalls eine oder mehrere Getriebeeinrichtungen aufweist. Die Antriebseinrichtung einer Werkzeugmaschine ist das Bauteil bzw. sind die Bauteile, mit denen das Drehmoment auf das Werkzeug aufgebracht wird, also \u00fcblicherweise eine An-\/Abtriebswelle, eine An-\/Abtriebsspindel oder dergleichen (Abs. [0004]). Eine handgef\u00fchrte Werkzeugmaschine weist eine Trageeinrichtung, insbesondere Griffe und dergleichen auf, mit denen die Werkzeugmaschine mit dem daran befestigten Werkzeug von einer Bedienungskraft getragen und gef\u00fchrt werden kann. Typischerweise sind handgef\u00fchrte Werkzeugmaschinen mit einem elektrischen Antriebsmotor versehen, es sind aber auch andere Bauarten, wie z. B. hydraulisch oder pneumatisch oder mit Muskelkraft betriebene Werkzeugmaschinen bekannt (Abs. [0005]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent f\u00fchrt aus, dass im Stand der Technik eine Vielzahl von Werkzeugen bekannt ist, die daf\u00fcr vorgesehen sind, mit einer Werkzeugmaschine verwendet zu werden, die eine umlaufende Antriebseinrichtung aufweist. Derartige Werkzeugeinrichtungen sind z. B. Bohrer, Schleif- und Trennscheiben, Kreiss\u00e4gen, etc. Diese Werkzeuge sind an der Abtriebseinrichtung befestigt, die sich \u2013 je nach Einsatz, Werkzeug und Maschine \u2013 mit einer Drehzahl zwischen nahe 0 bis zu einigen 1000 Umdrehungen\/min., in Extremf\u00e4llen aber auch deutlich h\u00f6her, dreht. Das Werkzeug wird beim Betrieb mit mehr oder weniger hohem Anpressdruck in Kontakt mit einem Werkst\u00fcck gebracht, an dem es dann den entsprechenden Bearbeitungsvorgang ausf\u00fchrt. Die dabei im Abstand zur Drehachse auftretenden Bearbeitungskr\u00e4fte, also beispielsweise Schnitt- oder Schleifkr\u00e4fte, f\u00fchren zu einem Drehmoment um die Antriebsachse, welches durch das von der Werkzeugmaschine auf die Werkzeugeinrichtung \u00fcbertragende Antriebsmoment ausgeglichen wird. Die \u00dcbertragung dieses Antriebsmoments auf das Werkzeug erfolgt \u00fcber die Anschlusseinrichtung des Werkzeugs, mit der dieses an der Antriebseinrichtung befestigt ist. Bei einem Werkzeug, welches bei der Bearbeitung im Wesentlichen immer in gleicher Richtung rotiert, treten somit die w\u00e4hrend des Werkzeugeinsatzes auf die Anschlusseinrichtung wirkenden Kr\u00e4fte im Wesentlichen in gleicher Richtung auf, sind aber in der H\u00f6he unterschiedlich (Abs. [0006]).<br \/>\nIm Stand der Technik sind ferner Werkzeugmaschinen mit oszillierender Antriebseinrichtung bekannt, wobei das Verf\u00fcgungspatent als oszillierenden Antrieb der Werkzeugeinrichtung ein drehoszillierenden Antrieb versteht und nicht ein huboszillierender Antrieb, wie dieser insbesondere von Hubs\u00e4geeinrichtungen bekannt ist. Unter einer Hubs\u00e4geeinrichtung ist insbesondere eine Stichs\u00e4ge-, S\u00e4bels\u00e4ge- oder Fuchsschwanzs\u00e4geeinrichtung oder dergleichen zu verstehen. Unter einer Werkzeugmaschine mit oszillierender Antriebseinrichtung wird nach dem Verf\u00fcgungspatent eine Werkzeugmaschine mit einer Bewegung der Antriebseinrichtung verstanden, bei der die Antriebseinrichtung sich ausgehend von einer Mittellage in einer ersten Drehrichtung bewegt, zum Stillstand abgebremst wird und sich dann in umgekehrter Drehrichtung wieder bis zum Stillstand bewegt (Abs. [0007]). Der Winkelabstand von der Mittellage zur jeweiligen Endlage kann typischerweise bis zu 5 betragen, \u00fcblich sind allerdings bei ausgef\u00fchrten Maschinen meist geringere Winkel von 1 bis 2,5, was einer Gesamtwinkelbewegung (1. &#8211; 2. Endlage) von 2 bis 5 entspricht. Diese Oszillationsbewegung wird typischerweise zwischen 5.000 und 50.000 mal pro Minute ausgef\u00fchrt, es sind allerdings geringere und auch h\u00f6here Oszillationsfrequenzen (ausgedr\u00fcckt als Schwingungen\/min.) m\u00f6glich (Abs. [0008]). Die Umkehr der Drehrichtung bewirkt, dass auch die Bearbeitungskr\u00e4fte des Werkzeugs, die immer entgegen der Bewegungsrichtung bzw. hier entgegen der Drehrichtung wirken, ebenfalls ihre Richtung \u00e4ndern. Aus den ihre Richtung wechselnden Bearbeitungskr\u00e4ften ergibt sich entsprechend dem Hebelarm, d.h. dem Abstand des Bearbeitungspunktes des Werkzeugs zur Drehachse, ein Drehmoment, das mit der Oszillation die Richtung umkehrt. Dem aus den Bearbeitungskr\u00e4ften herr\u00fchrenden Drehmoment \u00fcberlagert sich ein weiteres Moment, das sowohl w\u00e4hrend der Bearbeitung aber auch im Leerlauf wirksam ist, n\u00e4mlich das aus dem Massentr\u00e4gheitsmoment des Werkzeugs herr\u00fchrende Drehmoment zum Abbremsen des Werkzeugs nach seiner h\u00f6chsten Geschwindigkeit (z. B. dem jeweiligen Amplitudenmaximum der Sinuskurve bei einer sinusf\u00f6rmigen Drehgeschwindigkeits\u00e4nderung der Antriebseinrichtung) und der nach der Drehrichtungsumkehr erfolgenden erneuten Beschleunigung des Werkzeugs in die Gegenrichtung (Abs. [0009]). Die Drehmomente, die durch die Bearbeitungskr\u00e4fte und durch die kinematischen Gegebenheiten des Oszillationsantriebs entstehen, werden im Wesentlichen von der Werkzeugmaschine aufgebracht und \u00fcber die Antriebseinrichtung in die Werkzeugeinrichtung eingeleitet (Abs. [0010]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent nennt als Stand der Technik vorbekannte Werkzeugeinrichtungen, wie sie beispielsweise in den deutschen Patentanmeldungen DE 10 2011 XXX 818 A1 und in der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 296 05 XXX U1 dargestellt sind. Dort sind die Werkzeuge im Verbindungsbereich zur Antriebseinrichtung der Werkzeugmaschine im Wesentlichen eben gestaltet, d.h. sie erstrecken sich in diesem Bereich in einer Ebene, die senkrecht zur Werkzeugdrehachse angeordnet ist (Abs. [0023]). In der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2011 XXX 511 U1 wird ein Arbeitsbauteil zum Ankuppeln an vielf\u00e4ltige Wellenenden von Vielfachwerkzeugen offenbart. Das Arbeitsbauteil umfasst einen Rumpfbereich und einen Spannbereich, der mit dem Rumpfbereich verbunden und zur Montage des Arbeitsbauteils an den Wellenenden geeignet ist, wobei der Rumpfbereich einen Werkst\u00fcck-Bearbeitungsbereich zum Einwirken auf ein zu bearbeitendes Werkst\u00fcck aufweist, der Spannbereich ein Montageloch mit einer L\u00e4ngsachse Y aufweist und der Spannbereich einen Tr\u00e4gerbereich und einen Kuppelbereich enth\u00e4lt, die sich entlang der Richtung der L\u00e4ngsachse Y \u00fcberlappen (Abs. [0025]). Des Weiteren nennt das Verf\u00fcgungspatent die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 1 852 XXX A1, die einen Oszillationsantrieb mit einer Abtriebswelle offenbart, die um ihre L\u00e4ngsachse drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende aufweist, einer Aufnahme am freien Ende der Abtriebswelle, die eine Anlagefl\u00e4che zur Anlage eines Werkzeugs aufweist, einem Befestigungsabschnitt an der Aufnahme, der gegen\u00fcber der Anlagefl\u00e4che erhaben in Richtung der L\u00e4ngsachse nach au\u00dfen hervorsteht und der zur formschl\u00fcssigen Verbindung mit einer Befestigungs\u00f6ffnung eines an der Anlagefl\u00e4che anliegenden Werkzeugs ausgebildet ist und mit einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Werkzeugs mit seiner Befestigungs\u00f6ffnung an der Aufnahme, wobei das Befestigungsmittel ein axiales Ausweichen des Werkzeugs unter der Wirkung eines Drehmoments gegen eine Vorspannung erlaubt und der Befestigungsabschnitt bei axialem Ausweichen des Werkzeugs eine Verdrehung des Werkzeugs um einen gewissen Verdrehwinkel erlaubt (Abs. [0026]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent beschreibt die Biege-Wechsel-Beanspruchung, der der Bereich des Werkzeugs, in dem das Drehmoment eingeleitet wird, durch die oszillierende Bewegung unterliegt, bei metallischen Werkstoffen, aus denen die beschriebenen Werkzeuge \u00fcblicherweise gefertigt werden, als besonders problematisch. Metalle weisen ein Kristallgef\u00fcge auf. Kommt es in einem Bereich eines metallischen Bauteils zu \u00f6rtlichen \u00dcberlastungen, d.h. dass die im Bauteil wirkenden Spannungen an dieser Stelle h\u00f6her sind als die vom Bauteil ertragbaren Spannungen, so entstehen zwischen den einzelnen K\u00f6rnern des Metallgef\u00fcges Mikrorisse. Diese beeintr\u00e4chtigen die Festigkeit des Bauteils in doppelter Hinsicht. Zum einen k\u00f6nnen in dem Bereich, in dem Mikrorisse entstanden sind, keine Spannungen im Bauteil \u00fcbertragen werden. Dies bedeutet, dass durch die Rissbildung die Belastungen innerhalb dieses Bereiches erh\u00f6ht werden, da sich die wirksame Fl\u00e4che zur Kraft\u00fcbertragung vermindert (Abs. [0027]). Zum anderen entsteht ein Ph\u00e4nomen, das im Maschinenbau \u00fcblicherweise als \u201eKerbwirkung&#8220; bezeichnet wird. Die Bezeichnung r\u00fchrt daher, da im Bereich einer Kerbe, insbesondere wenn die Kerbe scharfkantig ist, eine \u00f6rtliche Spannungskonzentration entsteht, die im Bereich des die Kerbe umgebenden Werkstoffes zu Schubspannungen f\u00fchrt, die h\u00f6her sind, als die Schubspannungen in den Bereichen des Bauteils, die nicht durch eine solche Geometrie beeinflusst werden (Abs. [0028]). Diese erh\u00f6hten Belastungen f\u00fchren dazu, dass die Rissbildung fortschreitet und schlie\u00dflich zu einem Versagen des Bauteils f\u00fchrt (Abs. [0029]), wobei dieser Vorgang als \u201eSchadensakkumulation\u201c bezeichnet wird (Abs. [0030]). Ferner erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent, dass die untere Dauerfestigkeitsgrenze des W\u00f6hler-Versuchs bei oszillierend angetriebenen Werkzeugen bereits nach 2 Stunden Betriebszeit \u00fcberschritten wird (Abs. [0032], [0033]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent f\u00fchrt weiter aus, dass ein Teil der bei Oszillationsmaschinen \u00fcblicherweise verwendbaren Werkzeugeinrichtungen einen Arbeitsbereich hat, der in Umfangsrichtung angeordnet ist, wie beispielsweise S\u00e4ge- und Schneidwerkzeuge, und der sich im Wesentlichen in einer Ebene senkrecht zur Drehachse des Werkzeugs erstreckt (Abs. [0037]). Bei derartigen Werkzeugen ist es im Stand der Technik \u00fcblich, dass der Anschlussbereich ebenfalls eben ausgef\u00fchrt ist. Das Antriebsmoment wird dann als Kraft in einer Richtung senkrecht zur Werkzeugebene, z. B. durch Stifte, einen Antriebsstern oder dergleichen eingeleitet. Als nachteilig kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass, da das Werkzeug in der Werkzeugebene besonders steif ist, die Krafteinleitung nur \u00fcber einen relativ kleinen Bereich erfolgt und es in diesem Bereich daher zu h\u00f6heren \u00f6rtlichen Belastungen kommen kann, die zu einer Reduzierung der Betriebsfestigkeit des Werkzeugs f\u00fchren (Abs. [0038]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent stellt sich ausgehend vom Stand der Technik daher die Aufgabe, die Werkzeugeinrichtung so zu gestalten, dass das \u00fcber die Antriebseinrichtung eingeleitete Drehmoment zuverl\u00e4ssig aufgenommen wird (Abs. [0011]). Explizit formuliert das Verf\u00fcgungspatent dar\u00fcber hinaus keine Aufgabe mehr. Im Zusammenhang mit den Erl\u00e4uterungen bestimmter Aspekte der Erfindung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann indes, dass ebenfalls h\u00f6here \u00f6rtliche Belastungen am Werkzeug vermindert werden sollen (Abs. [0038], [0039]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine Werkzeugeinrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<br \/>\n1. Werkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgef\u00fchrten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrichtung aufweist.<br \/>\n2. Die Werkzeugeinrichtung weist eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen.<br \/>\n3. Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten auf.<br \/>\n4. Die Tangentialebenen sind an diesen Fl\u00e4chenpunkten gegen\u00fcber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschlie\u00dft, geneigt.<br \/>\n5. Die Tangentialebenen sind gegen\u00fcber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt.<br \/>\n6. Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf.<br \/>\n7. Die Seitenwandung verl\u00e4uft radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse.<br \/>\n8. Die Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene.<br \/>\n9. Die Seitenwandung weist die Antriebsfl\u00e4chenbereiche auf.<br \/>\n10. Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist.<br \/>\n11. Die Anschlusseinrichtung weist eine gerade Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen auf, vorzugsweise 4 oder mehr, bevorzugt 8 oder mehr und besonders bevorzugt 16 oder mehr, und weiter vorzugsweise 64 oder weniger, bevorzugt 48 oder weniger und besonders bevorzugt 32 oder weniger, ganz besonders bevorzugt 24.<br \/>\n12. Die Antriebsfl\u00e4chenbereiche sind insbesondere im Wesentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternf\u00f6rmigen Polygons mit Abrundungen an den \u00dcbergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsfl\u00e4chenbereichen ausgebildet.<br \/>\n13. Die Seitenwandung weist im Wesentlichen eine mittlere Wandst\u00e4rke (t1) auf, welche gr\u00f6\u00dfer oder gleich 0,2 mm, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 0,5 mm und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, au\u00dferdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1,5 mm betr\u00e4gt.<br \/>\n14. Die Werkzeugeinrichtung weist im Bereich der Anschlusseinrichtung im Wesentlichen eine Wandst\u00e4rke t auf.<br \/>\n15. Die erste Begrenzungsebene und die zweite Begrenzungsebene sind um einen Abstand T voneinander beabstandet.<br \/>\n16. Der Abstand T ist gr\u00f6\u00dfer als 1 mal t, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 2 mal t und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t, und weiter kleiner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen \u2013 was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist und deshalb keiner eingehenden Er\u00f6rterung bedarf \u2013 alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung. Die Verf\u00fcgungsbeklagten stellen insoweit nicht in Abrede, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<br \/>\nMit Blick auf die Einw\u00e4nde hinsichtlich des Rechtsbestandes erscheinen einige kurze Ausf\u00fchrungen zur Auslegung der Merkmale 14 bis 16 gerechtfertigt.<br \/>\nDie Merkmale 14 bis 16 definieren die Wandst\u00e4rke t im Bereich der Anschlusseinrichtung und setzen sie in das Verh\u00e4ltnis zum Abstand T zwischen der ersten und der zweiten Begrenzungsebene.<br \/>\nDie Bestimmung dieser Gr\u00f6\u00dfen ist in der nachfolgenden Figur 4 des Verf\u00fcgungspatents, die einen Teil einer Werkzeugeinrichtung (1) in Schnittdarstellung zeigt, n\u00e4her dargestellt:<br \/>\nIn Abs. [0107] der Beschreibung erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent die Abst\u00e4nde n\u00e4her. Die Werkzeugeinrichtung weist danach eine (fiktive, geometrische) Werkzeugdrehachse (5) auf. Um diese ist die Werkzeugeinrichtung (1) dreh-oszillierend antreibbar. Der Antriebsfl\u00e4chenbereich (2) ist zur Werkzeugdrehachse (5) beabstandet angeordnet und erstreckt sich in Richtung der Werkzeugdrehachse (5) zwischen einer unteren (8b) und einer oberen (8a) Begrenzungsebene. Diese obere (8a) und diese untere (8b) Begrenzungsebene sind um den Abstand T voneinander beabstandet. Dabei ist der Abstand T von der Dicke t der Wandung, welche auch die Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2) aufweist, abh\u00e4ngig. Durch diese Abh\u00e4ngigkeit soll nach dem Verf\u00fcgungspatent eine besonders g\u00fcnstige Abh\u00e4ngigkeit zwischen der Steifigkeit der Antriebsfl\u00e4chenbereiche und deren Baugr\u00f6\u00dfe erreicht werden. Zudem f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0048] seiner Beschreibung aus, dass es sich als vorteilhaft herausgestellt hat, den Abstand T und die Wandst\u00e4rke t in eine Beziehung zu setzen, da dadurch insbesondere g\u00fcnstige Steifigkeitsverh\u00e4ltnisse im Anschlussbereich der Werkzeugeinrichtung erreichbar sind und damit eine g\u00fcnstige Drehmomenteinleitung von der Werkzeugmaschine in die Werkzeugeinrichtung erreichbar ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zudem im Sinne des \u00a7 9 PatG angeboten, indem diese auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) beworben wurden.<br \/>\nDer in \u00a7 9 PatG verwendete Begriff des \u201eAnbietens\u201d ist in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und f\u00e4llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Dies folgt aus dem Zweck von \u00a7 9 PatG der dahin geht, dem Inhaber des Schutzrechts \u2013 sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmef\u00e4llen ab \u2013 alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Deshalb unterf\u00e4llt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i.S. des \u00a7 145 BGB. Er umfasst vielmehr jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679, Rn. 57 \u2013 Verbindungsst\u00fcck, m.w.N.; BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Umfasst sind daher auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie es etwa bei Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler). Dies kann in dessen Ausbieten geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet. Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Auch dieses Verhalten muss deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur F\u00f6rderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das \u2013 wie es in \u00a7 9 PatG hei\u00dft \u2013 Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler).<br \/>\nDanach handelt es sich bei der Anzeige und detaillierten Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) um eine Ma\u00dfnahme bzw. Werbung, die bestimmt und geeignet ist, Interesse an den beworbenen Gegenst\u00e4nden zu wecken und durch den Verweis auf Bezugsm\u00f6glichkeiten bei verschiedenen H\u00e4ndlern diese betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) im Detail unter Verwendung von Abbildungen beschrieben. Zudem wird aufgezeigt, \u00fcber welche H\u00e4ndler diese bezogen werden k\u00f6nnen. Es ist weder erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertig gestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes \u2013 hier Deutschland \u2013 befindet, dass tats\u00e4chlich eine Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden besteht oder dass das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 57, m.w.N.). Genausowenig kommt es darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten \u2013 hier insbesondere den H\u00e4ndlern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), \u00fcber die die beworbene Ware bezogen werden kann \u2013 zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679, Rn. 57 \u2013 Verbindungsst\u00fcck, m.w.N.). Denn auch mit einem drittbeg\u00fcnstigenden Angebot wird eine Nachfrage f\u00fcr das Verletzungsprodukt generiert, die in das Monopolrecht des Patentinhabers eingreift.<br \/>\nDie Internetwerbung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) betraf zudem einen Gegenstand, der von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht. Dass patentverletzende Erzeugnisse angeboten und beworben werden, ergibt sich aus dem objektiven Erkl\u00e4rungswert der Werbung, der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls ermittelt wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Insoweit entspricht das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis bei objektiver Betrachtung dem Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents. Denn anhand der auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) abrufbaren Informationen und Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich die Gestalt und Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hinreichend verl\u00e4sslich beurteilen. Insoweit wird die \u201eQuick-Aufnahme\u201c auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unter anderem anhand einer dreidimensionalen, drehbaren Abbildung wie folgt pr\u00e4sentiert, der die Beschaffenheit detailliert zu entnehmen ist:<\/li>\n<li>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die beworben werden, von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents \u2013 Anspruch 1 \u2013 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 zwischen den Parteien im \u00dcbrigen unstreitig.<br \/>\nNach dem objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt der Angaben auf der Webseite werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ferner der inl\u00e4ndischen Nachfrage zur Verf\u00fcgung gestellt. Denn die Webseite und somit auch die Angaben zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind zum einen in deutscher Sprache gehalten, zum anderen werden ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeiten zum inl\u00e4ndischen Bezug \u00fcber verschiedene in Deutschland ans\u00e4ssige H\u00e4ndler dargestellt, wie es aus dem nachfolgenden Internetauszug der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) hervorgeht:<br \/>\nZudem tragen die Verf\u00fcgungsbeklagten selbst vor, dass sich das Internetangebot \u201eaus der Schweiz heraus an interessierte H\u00e4ndler in der gesamten Welt\u201c richte.<br \/>\nNach alledem liegt ein inl\u00e4ndisches Angebot im Sinne des \u00a7 9 PatG vor, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch selbst innerhalb Deutschlands vertreibt oder inl\u00e4ndische H\u00e4ndler tats\u00e4chlich selbst mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beliefert. Weiterhin kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) als Mitt\u00e4terin oder Teilnehmerin f\u00fcr die von ihren H\u00e4ndlern in Deutschland durchgef\u00fchrten Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haftet, obgleich in dem Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten ein objektives Erm\u00f6glichen bzw. F\u00f6rdern des Vertriebs der H\u00e4ndler zu sehen ist, das f\u00fcr eine Haftung spricht (vgl. BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) haftet als (alleiniger) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1).<br \/>\nF\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht blo\u00df Gehilfe. Er haftet dem Verletzten daher grunds\u00e4tzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.6.2015 \u2013 2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 64, m.w.N.).<br \/>\nSelbst wenn man davon ausginge, eine Haftung des gesetzlichen Vertreters erfordere eine positive Beteiligung an der Verletzungshandlung der Gesellschaft oder einer auf Grund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung, aufgrund derer er die Verletzungshandlung habe verhindern m\u00fcssen (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 \u2013 Videospiel-Konsolen II), so sind diese Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt. Denn eine Garantenpflicht kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt. Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers folgt in diesen F\u00e4llen nicht aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern aus der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 \u2013 Glasfasern II). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, da f\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 114 f. \u2013 Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. \u2013 Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 \u2013 Glasfasern II). F\u00fcr die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines n\u00e4heren Kl\u00e4gervortrags und keiner n\u00e4heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 \u2013 Glasfasern II).<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist mangels gegenteiligen Vortrags als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs betreffend die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verantwortlich. Dass er die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen der Schutzrechtslage veranlasst h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich. Insofern beruht die schuldhafte Verletzung des Verf\u00fcgungspatents auch auf dem schuldhaften Fehlverhalten des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nEs besteht zudem Wiederholungsgefahr.<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) bereits in der Schweiz zur Unterlassung verurteilt worden ist und somit keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Schweiz herstellen oder exportieren darf. Denn die Wiederholungsgefahr kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH nur durch eine strafbewehrte Unterwerfungserkl\u00e4rung \u2013 das hei\u00dft durch eine uneingeschr\u00e4nkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserkl\u00e4rung unter \u00dcbernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 ausger\u00e4umt werden (st. Rspr.; BGH, GRUR 1996, 290 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr, m.w.N.). Eine solche haben die Verf\u00fcgungsbeklagten unstreitig nicht abgegeben. Auf das Urteil des Schweizer Bundesgerichts k\u00f6nnen sich die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht berufen, da dieses nur das Gebiet der Schweiz betrifft und sie grunds\u00e4tzlich nicht davon abh\u00e4lt, patentverletzende Handlungen in Deutschland vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dar\u00fcber hinaus bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auf ihrer Webseite weiterhin die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Bezug im Inland an, so dass die Wiederholungsgefahr, selbst wenn sie \u2013 wie nicht \u2013 entfallen w\u00e4re, mittlerweile wieder neu entstanden w\u00e4re.<br \/>\nLiegt mindestens ein Angebot vor, so begr\u00fcndet dies zudem eine ausreichende Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Benutzungsformen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) = InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>7.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagten durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Verf\u00fcgungspatent verletzen, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, sind sie den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nIn der blo\u00dfen Behauptung, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen h\u00e4tten mit \u00fcber 40 % Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung inne, liegt noch nicht die Erhebung eines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes. Einem solchen w\u00e4re auch kein Erfolg beschieden. Dass es ist seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten weder dargelegt, dass sie sich um den Erhalt einer konkreten Lizenz bem\u00fcht hat, noch, dass es sich bei dem durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Werkzeug um eine standardgebundene Technik handelt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>b.<br \/>\nFerner ist die Einrede der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung explizit in Bezug auf die Verfahrenswahl des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben worden. Insofern haben sich die Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 v\u00f6llig zu Recht, da aussichtslos \u2013 nicht auf \u00a7 139 Abs. 1 S. 3 PatG n.F. berufen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen k\u00f6nnen die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen. Das Vorliegen des nach den \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO notwendigen Verf\u00fcgungsgrundes haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen glaubhaft gemacht.<br \/>\nDas Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes verlangt nicht nur eine Dringlichkeit in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes. Diese erfordert eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen und den Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verf\u00fcgungsbeklagten. Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Patent, insbesondere wenn sie auf Unterlassung gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12).<br \/>\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert (dazu unter 1.). Die Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben (dazu unter 2.). Die \u00fcberwiegenden Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen rechtfertigen somit den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung (dazu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nVon einer f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinl\u00e4nglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grunds\u00e4tzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 465 Rn. 15 \u2013 Cinacalcet III; Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel; Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 \u2013 I-2 W 47\/07, Olanzapin).<br \/>\nAus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 465 Rn. 15 \u2013 Cinacalcet III, m.w.N.). Ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen (OlG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 122 \u2013 Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014 \u2013 I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829), hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 465 Rn. 15 \u2013 Cinacalcet III, m.w.N.).<br \/>\nGrund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 465 Rn. 15 \u2013 Cinacalcet III, m.w.N.). Demgegen\u00fcber ist es regelm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 465 Rn. 15 \u2013 Cinacalcet III, m.w.N.).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert. Denn es liegt bereits eine positive Rechtsbestandsentscheidung vor, indem das Verf\u00fcgungspatent in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung vom EPA aufrechterhalten worden ist.<br \/>\nZwar kann das Verletzungsgericht in F\u00e4llen evidenter Unrichtigkeit ausnahmsweise von der Beurteilung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abweichen. Eine evidente Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des EPA ist jedoch von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht dargelegt worden. Sie haben keine besonderen Umst\u00e4nde aufgezeigt, die es aus Sicht der Kammer rechtfertigten, von der erstinstanzlichen Entscheidung des EPA zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten abzuweichen. Weder haben sie aufgezeigt, dass die Argumentation des EPA unvertretbar ist noch dass ein mit einem \u2013 noch einzulegenden \u2013 Rechtsbehelf gegen die Einspruchsentscheidung unternommener Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die das EPA noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nSoweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagten auf mangelnde Neuheit wegen der Entgegenhaltung DE 669 berufen, so ist diese Entgegenhaltung bereits nach eigenen Angaben nicht neu, sondern wurde von der technisch fachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes bereits bei seiner Entscheidung ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des EPA evident unrichtig ist und die vorgebrachten Angriffe Aussicht auf Erfolg h\u00e4tten.<br \/>\nDa im Streitfall lediglich die nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung bereits eingeschr\u00e4nkte Fassung des Verf\u00fcgungsanspruchs 1 geltend gemacht wird, kommt es lediglich auf die Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten an, nicht jedoch darauf, ob in einem \u2013 noch einzuleitenden \u2013 Rechtsmittelverfahren die Entscheidung der Einspruchsabteilung zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen aufgehoben und das Verf\u00fcgungspatent in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung wiederhergestellt wird, mithin nicht auf die von den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vorgebrachten Angriffe. Insbesondere kann in diesem Verfahren daher dahinstehen, ob der Begriff \u201ezur Aufnahme einer Antriebskraft\u201c im Anspruch als Zweckangabe zu verstehen ist oder als funktionelle Angabe.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten wenden ein, dass der Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ausgehend von der DE 669 nicht neu ist, da entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung des EPA auch das Merkmal 16 des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich offenbart sei. Dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung in diesem Punkt evident unrichtig ist, sieht die Kammer nicht.<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass das EPA evident unrichtig das Merkmal 16,<br \/>\n\u201eDer Abstand T ist gr\u00f6\u00dfer als 1 mal t, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 2 mal t und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t, und weiter kleiner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t\u201c,<br \/>\nausgehend von der DE 669 als nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart angesehen hat.<br \/>\nDie DE 669 bezieht sich auf das Fertigbearbeiten von Werkst\u00fccken und betrifft insbesondere mit einem Schleifmaterial versehene Schleifbl\u00e4tter. Die Erfindung sieht ein Schleifblatt in Gestalt einer Vorrichtung bzw. eines Werkzeugs vor, das mit einem Mitnehmer versehen ist, damit es mit einem eine Drehbewegung erzeugenden kraftbetriebenen Werkzeug verbunden werden kann.<br \/>\nDas EPA hat in seiner Begr\u00fcndung (Anlage Triplik 1) ausgef\u00fchrt, der Figur 5, die perspektivisch eine Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mitnehmers (50) und einen Teil eines Schleifblatts (56) vor dem Anbringen des Mitnehmers (50) an dem Schleifblatt (56) zeigt und nachfolgend eingeblendet wird,<br \/>\nk\u00f6nne, auch wenn es sich bei den Zeichnungen der Entgegenhaltung DE 669 um eine schematische Zeichnung handele, zwar eindeutig entnommen werden, dass der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen deutlich gr\u00f6\u00dfer sei als 1 mal die Wandst\u00e4rke. Nicht eindeutig offenbart sei aber ein Abstand von kleiner als 20 mal die Wandst\u00e4rke.<br \/>\nGleiches gelte f\u00fcr Figur 4 der DE 669, die in einem Schnitt in einer vergr\u00f6\u00dferten Darstellung den Mitnehmer, einen Teil des Schleifblatts und ein Aufnahmeteil (31) f\u00fcr den Mitnehmer zeigt und nachfolgend eingeblendet wird:<br \/>\nZwar scheine dort der Abstand so gro\u00df zu sein wie ca. 8-10 mal die Wandst\u00e4rke, es sei aber wahrscheinlich, dass zum Zwecke der guten Lesbarkeit die Wandst\u00e4rke \u00fcbertrieben dargestellt sei, insbesondere im Bereich des Ansatzes, welcher aufgrund der Herstellung mittels Umformen eine gegen\u00fcber dem Ausgangsmaterial verringerte Dicke aufweisen m\u00fcsse. Somit k\u00f6nne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die zweite Bedingung erf\u00fcllt sei.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten stellen sich auf den Standpunkt, die Abst\u00e4nde gem\u00e4\u00df dem Merkmal 16 seien jedoch jedenfalls aus der Figur 7 der DE 669, die einen Querschnitt durch eine Ausf\u00fchrungsform einer ein Schleifblatt (62) und einen Mitnehmer (60) umfassenden Baugruppe zeigt und im Folgenden eingeblendet wird, f\u00fcr den Fachmann ersichtlich und damit offenbart.<\/li>\n<li>Denn dort sei der Abstand T ungef\u00e4hr 5 mal t und liege genau in dem beanspruchten Intervall (gr\u00f6\u00dfer als 1x t und kleiner als 12x t), wie es die Verf\u00fcgungsbeklagten anhand der nachfolgenden Abbildung veranschaulichen:<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fachmann sei ersichtlich, dass die relativen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse richtig wiedergegeben seien. Die Verf\u00fcgungsbeklagten stellen damit ihre Ansicht lediglich anstelle der durch das EPA begr\u00fcndeten Entscheidung.<br \/>\nSo entspricht die Figur 7 hinsichtlich ihrer Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse im Wesentlichen der bereits durch das EPA gew\u00fcrdigten Figur 4. Diese weist lediglich zus\u00e4tzlich zu dem Mitnehmer und dem Schleifblatt noch ein Aufnahmeteil f\u00fcr den Mitnehmer und das eingezeichnete Gewinde auf, die jedoch keinen Einfluss auf die Bestimmung der hier relevanten Abst\u00e4nde haben. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum das EPA bei Betrachtung der Figur 7 zu einem anderen Ergebnis kommen sollte als unter Ber\u00fccksichtigung der Figur 4.<br \/>\nZudem haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Einspruchsabteilung evident unrichtig entschieden hat, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt hat, der Fachmann k\u00f6nne den Abbildungen nicht entnehmen, dass der Abstand der Begrenzungsebenen kleiner als 20 mal die Wandst\u00e4rke sei. Ihre Ansicht, zum Zwecke der guten Lesbarkeit sei die Wandst\u00e4rke (wahrscheinlich) insbesondere im Bereich des Ansatzes \u00fcbertrieben dargestellt, hat sie nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass der Ansatz aufgrund der Herstellung mittels Umformen eine gegen\u00fcber dem Ausgangsmaterial verringerte Dicke aufweisen m\u00fcsse. Insoweit entspricht die Auffassung auch der Rechtsprechung des EPA, dass es sich bei Zeichnungen grunds\u00e4tzlich um prinzipielle Darstellungen ohne Anspruch auf Ma\u00dfgenauigkeit handelt und der Fachmann ihnen Informationen \u00fcber Abmessungen in der Regel nicht entnehmen wird (Benkard EP\u00dc\/Melullis, 3. Aufl. 2019, EP\u00dc Art. 54 Rn. 62; vgl. a. EPA ABl. EPA 1985, 310 \u2013 Venturi\/CHARBONNAGES; ABl. EPA 1990, 188 \u2013 Ionisationskammer\/SCANDITRONIX; EPA 16.11.1993 \u2013 T 857\/91 \u2013 Heat-transfer tubes with grooved inner surface; 17.1.2003 \u2013 T 4\/00 \u2013 Refusal of request for correction of the minutes of oral proceedings is not within the competence of the formalities officer).<br \/>\nDa es sich nicht um technische Zeichnungen, sondern nur um schematische Darstellungen handelt, k\u00f6nnen den Figuren der DE 669 nicht eindeutig und unmittelbar bestimmte Abst\u00e4nde entnommen werden. Dies bedeutet indes nicht, dass ein durch die Eckwerte 0 bis Unendlich bestimmter Abstandsbereich offenbart w\u00fcrde, aus dem nunmehr der hier in Merkmal 16 beanspruchte Teilbereich herausgegriffen wurde. Eine eindeutige Unrichtigkeit der Entscheidung ist daher nicht erkennbar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten haben zudem nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA, das Merkmal 16 des Verf\u00fcgungspatents sei dem Fachmann auch nicht nahegelegt, evident unrichtig ist.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung des EPA begr\u00fcndet die Annahme der erfinderischen T\u00e4tigkeit in Ziff. 9.3 der Begr\u00fcndung (Anlage Triplik 1) wie folgt:<br \/>\n\u201eDas durch die beanspruchte Beziehung zwischen Abstand und Wandst\u00e4rke gel\u00f6ste technische Problem besteht darin, Steifigkeitsverh\u00e4ltnisse im Anschlussbereich zu erreichen, welche in einer g\u00fcnstigen Drehmomenteinleitung und somit in einer erh\u00f6hten Lebensdauer der Werzeugeinrichtung bzw. der Verbindungseinrichtung resultieren. Kein vorliegender Stand der Technik besch\u00e4ftigt sich mit diesem technischen Problem oder macht \u00fcberhaupt Angaben zu dem beanspruchten Verh\u00e4ltnis.\u201c<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten haben nicht darzulegen vermocht, dass diese Annahme evident unrichtig w\u00e4re.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten angemerkt haben, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nichts zu der erfinderischen T\u00e4tigkeit ausgehend von der DE 669, die das EPA festgestellt hat, vorgetragen h\u00e4tten, so reicht dies nicht aus, um die Entscheidung im Einspruchsverfahren in Zweifel zu ziehen.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten anf\u00fchren, der ausgew\u00e4hlte Wertebereich gem\u00e4\u00df dem Merkmal 16 des Verf\u00fcgungspatents stelle lediglich eine praxisgerechte Wahl der Wandst\u00e4rke des Tiefziehteils aus der DE 669 und damit keine Erfindung dar, legen sie nicht dar, dass der Fachmann ausgehend von der DE 669 hinreichenden Anlass dazu hatte, genau den in Merkmal 16 des Verf\u00fcgungspatents benannten Wertebereich als praxisgerecht auszuw\u00e4hlen. Insbesondere haben die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, dass entgegen der Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung des EPA im Stand der Technik sich bereits mit dem technischen Problem der Steifigkeitsverh\u00e4ltnisse im Anschlussbereich, das durch die Vorgabe der Abstandsverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df Merkmal 16 des Verf\u00fcgungspatents gel\u00f6st werden soll, besch\u00e4ftigt wurde oder dazu Angaben gemacht wurden. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten weiter ausf\u00fchren, die durch den Wertebereich erreichbaren \u201eg\u00fcnstigen Steifigkeitsverh\u00e4ltnisse im Anschlussbereich der Werkzeugeinrichtung\u201c seien mit der isolierten Angabe eines Wertebereichs T\/t von ]1; 20[ ohne n\u00e4here Vorgaben zum Material \u00fcberhaupt nicht ausf\u00fchrbar, spricht bereits gegen eine evidente Unrichtigkeit das von den Verf\u00fcgungsbeklagten selbst angef\u00fchrte Argument, dass der Fachmann das Material sachgerecht ausw\u00e4hlen wird. Dar\u00fcber hinaus ist in der Entscheidung des EPA von g\u00fcnstigen Steifigkeitsverh\u00e4ltnissen nicht die Rede, sondern von Steifigkeitsverh\u00e4ltnissen, die in einer g\u00fcnstigen Drehmomenteinleitung resultieren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben. Den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen kann kein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche vorgeworfen werden.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der Dringlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat). Grunds\u00e4tzlich beginnt die \u201eUhr\u201c f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der zuverl\u00e4ssigen Kenntnis von den rechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsformen an \u201ezu ticken\u201c. Liegt ein solches Wissen vor, hat sich der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger unverz\u00fcglich dar\u00fcber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will und im Anschluss daran alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt gegebenenfalls in einer solchen Weise aufzukl\u00e4ren und (durch Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln) aufzubereiten, dass mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 \u2013 I-2 U 12\/12, BeckRS 2014, 01174). Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger muss bei der Rechtsverfolgung keinerlei Prozessrisiko eingehen. Er muss das Gericht deshalb erst dann anrufen, wenn er verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darf sich dabei auf jede m\u00f6gliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umst\u00e4nde eintreten kann, vorbereiten, so dass er \u2013 wie immer sich der Verf\u00fcgungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag \u2013 darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die n\u00f6tigen Glaubhaftmachungsmittel pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat).<br \/>\nDer Dringlichkeit steht es nicht entgegen, dass der Schutzrechtsinhaber zun\u00e4chst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verf\u00fcgungsbegehren mutma\u00dflich keine Erfolgsaussicht hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15, GRUR-RS 2016, 03306 \u2013 Ballonexpandierende Stents; Beschluss vom 13.11.2008 \u2013 I-2 U 35\/08, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDaran gemessen ist den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen kein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche vorzuwerfen.<br \/>\nZwar haben sie bereits im Jahr 2017 ausweislich ihrer Berechtigungsanfrage vom 7. November 2017 Kenntnis von dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) gehabt. Allerdings war das Verf\u00fcgungspatent zu diesem Zeitpunkt nur angemeldet, jedoch noch nicht eingetragen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen waren nicht verpflichtet, bereits aus dem Gebrauchsmuster, dessen Priorit\u00e4t das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch nimmt, vorzugehen. Insoweit bleibt es den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen vorbehalten, zu entscheiden, aus welchem Schutzrecht sie gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten vorgehen wollen. Die Eintragung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte im April 2018. Die darauf bezogene Dinglichkeitsfrist begann daher erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.<br \/>\nZwar richteten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen bereits zuvor, im Februar 2018, mit dem aus der Anlage WR 1 ersichtlichen Schreiben eine weitere Berechtigungsanfrage an die Verf\u00fcgungsbeklagten und wiesen auf die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatentes und die bevorstehende Eintragung hin. Allerdings haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen die Dringlichkeit nicht selbst widerlegt, indem sie nicht gleich nach Eintragung des Verf\u00fcgungspatents gerichtliche Schritte gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 im Wege eines Hauptsacheverfahrens oder eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens \u2013 eingeleitet haben. Denn in ihrem Antwortschreiben vom 1. M\u00e4rz 2018 (Anlage WR 2) wiesen die Verf\u00fcgungsbeklagten bereits auf den ihrer Ansicht nach mangelnden Rechtsbestand des angemeldeten Verf\u00fcgungspatentes hin, indem sie ausf\u00fchrten, dass ihnen Stand der Technik vorliege, \u201eder auch Anspr\u00fcche aus der Mitteilung nach Regel 71 (3) zu Fall bringen k\u00f6nnte\u201c. Es war daher absehbar, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents vorgehen w\u00fcrden, sobald Anspr\u00fcche aus dem Verf\u00fcgungspatent geltend gemacht w\u00fcrden. Insoweit legten die Verf\u00fcgungsbeklagten schlie\u00dflich auch am 11. Januar 2019 Einspruch gegen das Verf\u00fcgungspatent ein. Da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zwischen den Parteien damit von Anfang der Auseinandersetzung an in Streit stand und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen bei der Rechtsverfolgung \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 keinerlei Prozessrisiko eingehen m\u00fcssen, ist es ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie den Ausgang des Einspruchsverfahrens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung abgewartet haben, bevor sie den hiesigen Antrag gestellt haben. Dar\u00fcber hinaus ist es im Einspruchsverfahren tats\u00e4chlich zu einer Einschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungspatents gekommen, so dass sich die Bef\u00fcrchtungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen auch objektiv als berechtigt erwiesen haben.<br \/>\nNach der erstinstanzlichen Entscheidung des EPA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.10.2021, mit der die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen schlie\u00dflich hinreichend verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hatten, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, mahnten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen die Verf\u00fcgungsbeklagten schlie\u00dflich zeitnah mit Schreiben vom 9. November 2021 (Anlage WR 4\/AG 1) wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ab und forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 10. November 2021 auf. Indem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen am 12. November 2021 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung eingereicht haben, haben sie gezeigt, dass ihnen die Sache dringlich ist.<br \/>\nHinzu tritt, dass eine positive Rechtsbestandsentscheidung nach hiesiger Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich eine Voraussetzung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung darstellt. Ihr Vorliegen f\u00fchrt nach der Inhalator-Rechtsprechung dazu, dass neue, tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde bestehen, so dass deren Abwarten in der Regel nicht als dringlichkeitssch\u00e4dlich angesehen wird.<br \/>\nZudem erscheint es ebensowenig dringlichkeitssch\u00e4dlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht (auch) im Wege der Hauptsacheklage vorgegangen sind. Selbst in einer Situation, in der der Antragsteller bei Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung bereits im Besitz eines Hauptsachetitels sein k\u00f6nnte, sofern er alsbald nach Entdeckung der Verletzungshandlungen (w\u00e4hrend des noch laufenden Rechtsbestandsverfahrens) Klage zur Hauptsache erhoben h\u00e4tte, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, ihm sei die Rechtsverfolgung nicht dringlich. Die gegenteilige Argumentation des Verletzers h\u00e4tte zur Konsequenz, dass dem Verletzer allein deshalb, weil er nicht schon (l\u00e4ngst) einen Hauptsachetitel gegen sich hat, auch weiterhin gestattet bleiben muss, seine eindeutig patentverletzenden Handlungen weiterhin fortsetzen zu k\u00f6nnen. Abgesehen davon kann es gute Gr\u00fcnde geben, auch vor Erhebung einer Hauptsacheklage den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Ist der Bestand des Verf\u00fcgungspatents ernstlich zweifelhaft, wird ein besonnener Kl\u00e4ger schon wegen der ansonsten bestehenden Schadenersatzpflicht davon absehen, einen erstrittenen Hauptsachetitel zu vollstrecken. Ein derartiges kostenbewusstes Taktieren kann nicht als nachl\u00e4ssige Rechtsverfolgung ausgelegt werden, die nach au\u00dfen dokumentiert, dass es dem Anspruchsteller mit seinen Anspr\u00fcchen nicht eilig ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.1.2016 \u2013 I-2 U 48\/15, BeckRS 2016, 3306 Rn. 97, GRUR-RS 2016, 03306 \u2013 Ballonexpandierende Stents). Wie ausgef\u00fchrt, h\u00e4tte im hiesigen Fall durchaus die M\u00f6glichkeit bestanden, dass sich entweder das aufgezeigte Risiko eines nicht verwertbaren Titels realisiert h\u00e4tte oder aber die Kammer zu einer Aussetzungsentscheidung gekommen w\u00e4re, so dass den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen auch im Hauptsacheverfahren kein Titel (eher) zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEiner Abw\u00e4gung der den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen drohenden Nachteile mit den Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten er\u00fcbrigt sich letztlich. Denn das \u00fcberwiegende Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen wird bereits durch die festgestellte Patentverletzung bei gesichertem Rechtsbestand und gegebener Dringlichkeit indiziert. Die Einw\u00e4nde der Verf\u00fcgungsbeklagten verm\u00f6gen im \u00dcbrigen nicht ausnahmsweise ihre Interessen als \u00fcberwiegend zu bewerten.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten eigene Rufsch\u00e4digungen anf\u00fchren, die aus der Vollstreckung der Unterlassungsverf\u00fcgung resultieren k\u00f6nnen, so handelt es sich dabei um mit der Verf\u00fcgung \u00fcblicherweise einhergehende Folgen, die im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung nicht zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten herangezogen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAuf die Frage einer Marktverwirrung oder auf die Marktsituation kommt es nicht entscheidend an, sondern darauf, dass das technische Schutzrecht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne besondere Rechtfertigungsgr\u00fcnde verletzt wird.<br \/>\nDen Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten kann zudem in hinreichender Weise \u2013 wie geschehen \u2013 wirksam durch die Anordnung einer angemessenen Sicherheitsleistung begegnet werden, von deren Erbringung die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung abh\u00e4ngig ist (\u00a7 938 ZPO).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nSchlie\u00dflich greift auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen dargelegt, das ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz ausnahmsweise ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass es den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen vornehmlich um eine Sch\u00e4digung der Verf\u00fcgungsbeklagten und nicht um die Durchsetzung ihres Schutzrechts ginge, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten vortragen, es gehe den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen allein darum, sie wirtschaftlich zu sch\u00e4digen und nicht darum, ihre Rechtsposition zu sichern, verf\u00e4ngt dies mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht. Insbesondere ist die Sicherung der Rechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht bereits dadurch erreicht, dass es den Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt ist, ihre Produkte aus der Schweiz zu exportieren, so dass es ihnen nicht m\u00f6glich sei, Patentverletzungen in Deutschland zu begehen. Selbst unterstellt, die Verf\u00fcgungsbeklagten betrieben au\u00dferhalb der Schweiz keine Produktionsst\u00e4tten, so kann \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Wiederholungsgefahr grunds\u00e4tzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung f\u00fcr die Zukunft ausger\u00e4umt werden. Es besteht jedenfalls weiterhin die Gefahr, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die sich bereits im deutschen Markt befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreiben (lassen). Zudem betreiben die Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 wie bereits festgestellt \u2013 weiterhin Werbung f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und weisen auf die M\u00f6glichkeit eines Bezugs derselben \u00fcber in Deutschland ans\u00e4ssige Vertriebspartner bzw. H\u00e4ndler hin, was bereits eine Patentverletzung darstellt.<br \/>\nAuch vors\u00e4tzliche Rufsch\u00e4digungen der Verf\u00fcgungsbeklagten durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sind nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit sie behaupten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen w\u00fcrden gegen\u00fcber Abnehmern behaupten, es sei bereits eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen sie, die Verf\u00fcgungsbeklagten, ergangen, so ist dies unter Ber\u00fccksichtigung des Bestreitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen, unter anderem auch des Bestreitens mit Nichtwissen, dass die E-Mail der Anlage Replik 02 vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH stamme, nicht weiter substantiiert worden.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann dahinstehen, ob der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2), wie von den Verf\u00fcgungsbeklagten behauptet, das Werkzeug mit der Funktion \u201estirnseitiges S\u00e4gen\u201c urspr\u00fcnglich erfunden hat. Denn aus diesem Umstand und auch aus einer Zusammenarbeit mit der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in der Vergangenheit kann kein rechtsmissbr\u00e4uchliches Vorgehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen hergeleitet werden. Es wird insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen Inhaberinnen des Verf\u00fcgungspatents und damit berechtigt sind, aus diesem gegen Verletzungen vorzugehen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7\u00a7 936, 921 S. 2 ZPO. Sie ist sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15). Von einer Sicherheitsleistung kann im Allgemeinen nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller entweder zu ihr nicht in der Lage ist oder weil eine Sicherheitsleistung in der K\u00fcrze der Zeit nicht beizubringen ist, wof\u00fcr hier nichts dargetan oder ersichtlich ist. Da keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen dar\u00fcber hinausgehenden Schaden der Verf\u00fcgungsbeklagten durch Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, hat die Kammer die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzt.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3204 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. Februar 2022, Az. 4a O 96\/21<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-9020","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9020","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9020"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9020\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9021,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9020\/revisions\/9021"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9020"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9020"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9020"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}