{"id":9018,"date":"2022-06-15T17:00:46","date_gmt":"2022-06-15T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9018"},"modified":"2022-06-15T15:03:20","modified_gmt":"2022-06-15T15:03:20","slug":"4a-o-64-20-windturbinengenerator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9018","title":{"rendered":"4a O 64\/20 &#8211; Windturbinengenerator"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3203<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. M\u00e4rz 2022, Az. 4a O 64\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Windturbinengeratoren, umfassend:\n<p>ein Anstellwinkelsteuersystem, um einen Anstellwinkel eines oder mehrerer Fl\u00fcgel zu ver\u00e4ndern; eine Turbinensteuerung, die mit dem Anstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist; einen Generator, der mit der Turbinensteuerung und dem Anstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist, um w\u00e4hrend eines ersten Betriebsmodus Strom bereitzustellen;<\/li>\n<li>und eine nicht unterbrechbare Stromversorgung, die mit der Turbinensteuerung und mit dem Anstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist, um w\u00e4hrend eines Niederspannungsereignisses Strom bereitzustellen, wobei ein Niederspannungsereignis besteht, wenn eine Ausgangsspannung des Generators f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit bei einem vorherbestimmten Pegel in Bezug auf eine Nennspannung f\u00fcr den Generator liegt, und wobei der vorherbestimmte Pegel geringer als 50 % der Nennspannung ist;<\/li>\n<li>wobei die Turbinensteuerung das Anstellwinkelsteuersystem als Reaktion auf eine Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Niederspannungsereignis dazu bringt, den Anstellwinkel des einen oder der mehreren Fl\u00fcgel zu ver\u00e4ndern; und wobei der Generator w\u00e4hrend des Niederspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleibt,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Windturbinengeneratoren, welche dazu geeignet sind,<\/li>\n<li>ein Verfahren, umfassend:\n<p>Bereitstellen von Strom an Windturbinenelemente unter Verwendung eines Generators der Windturbine w\u00e4hrend eines ersten Betriebsmodus;<\/li>\n<li>Detektieren eines Niederspannungsereignisses, wobei ein Niederspannungsereignis besteht, wenn eine Ausgangsspannung des Generators f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit bei einem vorherbestimmten Pegel in Bezug auf eine Nennspannung f\u00fcr den Generator liegt, und wobei der vorherbestimmte Pegel geringer als 50 % der Nennspannung ist;\n<p>Erhalten von Strom von einer nicht unterbrechbaren Stromversorgung f\u00fcr eine erste Untergruppe der Windturbinenkomponenten, wobei die erste Untergruppe der Windturbinenkomponenten ein Anstellwinkelsteuersystem umfasst, um das Anstellwinkelsteuersystem w\u00e4hrend eines Niederspannungsereignisses selektiv so zu bestromen, dass eine Rotorgeschwindigkeit unter einer vorherbestimmten \u00dcbergeschwindigkeitsgrenze behalten wird; und<\/p>\n<p>Ver\u00e4ndern des Anstellwinkels eines oder mehrerer Fl\u00fcgel als Reaktion auf die Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Niederspannungsereignis; und wobei der Generator w\u00e4hrend des Niederspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleibt,<\/li>\n<li>durchzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und \/ oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>ohne\n<p>im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Windturbinengeneratoren nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 590 XXX B1\/DE 60 2004 051 XXX.5 zur Durchf\u00fchrung des unter Ziffer 1. bezeichneten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 100.000 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 50.000 EUR pro Windturbinengenerator, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Windturbinengeneratoren nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr ein Verfahren mit den vorstehend unter Ziffer 1.b) bezeichneten Merkmalen zu verwenden;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf-belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): die unter I.1.a) bezeichneten, seit dem 15. Juli 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.03.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll\u00ad und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 15. Juli 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 4.000.000,00. Daneben sind die Antr\u00e4ge auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Antr\u00e4ge zu Ziffern I.1., I.4. und I.5.) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 3.000.000,00. Die Antr\u00e4ge auf Auskunft und Rechnungslegung sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 600.000,00. Weiterhin ist die Entscheidung im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 590 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatzfeststellung in Anspruch. Die Beklagte zu 1) nimmt sie zus\u00e4tzlich auch auf R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch.\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin (vgl. Anlage HL 8) des Klagepatents, das mit deutscher \u00dcbersetzung in den Anlagen HL 7 bzw. HL 7a vorgelegt wurde. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 23.01.2004 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 24.01.2003 der US 350 XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 04.10.2017 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen dessen Erteilung hat unter anderem die Beklagte zu 1) Einspruch eingelegt, den die Einspruchsabteilung mit Entscheidung vom 14.01.2020 (vgl. Anlagen HL 9 (Entscheidung) und HL 21 (Verhandlungsprotokoll)) zur\u00fcckgewiesen und so das Klagepatent in der erteilten Fassung aufrechterhalten hat. \u00dcber die hiergegen eingelegten Beschwerden hat die Technische Beschwerdekammer noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 14 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. A wind turbine generator comprising:<\/li>\n<li>a blade pitch control system (520) to vary a pitch of one or more blades (200);<br \/>\na turbine controller (500) coupled with the blade pitch control system;<br \/>\na generator (220) coupled with the turbine controller and the blade pitch control system to provide power during a first mode of operation; and<br \/>\ncharacterised by:<\/li>\n<li>an uninterruptible power supply (530) coupled to the turbine controller and with the blade pitch control system (520) to provide power during a low voltage event, wherein a low voltage event exists when an output voltage of the generator is at a predetermined level with respect to a rated voltage for the generator for a predetermined time, and wherein the predetermined level is less than 50% of the rated voltage for the generator;<br \/>\nwherein the turbine controller (500) causes the blade pitch control system (520) to vary the pitch of the one or more blades (200) in response to detection of a transition from the first mode of operation to the low voltage event; and wherein the generator (220) remains connected to and synchronized with a power grid during the low voltage event.\u201c<\/li>\n<li>\u201e14. A method comprising:<br \/>\nproviding power to wind turbine components using a generator (220) of the wind turbine during a first mode of operation; characterised by:<\/li>\n<li>detecting a low voltage event, wherein a low voltage event exists when an output voltage of the generator (220) is at a predetermined level with respect to a rated voltage for the generator (220) for a predetermined time, and wherein the predetermined level is less than 50% of the rated voltage for the generator;<br \/>\nreceiving power from an uninterruptible power supply (530) to a first subset of wind turbine components, wherein the first subset of wind turbine components comprises a blade pitch control system (520) to selectively power the blade pitch control system (520) to maintain a rotor speed below a predetermined overspeed limit during the low voltage event; and<br \/>\nvarying the pitch of one or more blades (200) in response to detection of a transition from the first mode of operation to the low voltage event, and<br \/>\nwherein the generator (220) remains connected to and synchronized with a power grid during the low voltage event.\u201c<\/li>\n<li>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lauten diese Anspr\u00fcche wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Windturbinengenerator, umfassend:<\/li>\n<li>ein Anstellwinkelsteuersystem (520), um einen Anstellwinkel eines oder mehrerer Fl\u00fcgel (200) zu ver\u00e4ndern;<br \/>\neine Turbinensteuerung (500), die mit dem Anstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist;<br \/>\neinen Generator (220), der mit der Turbinensteuerung und dem Anstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist, um w\u00e4hrend eines ersten Betriebsmodus Strom bereitzustellen;<br \/>\nund gekennzeichnet durch:<br \/>\neine nicht unterbrechbare Stromversorgung (530), die mit der Turbinensteuerung und mit dem Anstellwinkelsteuersystem (520) gekoppelt ist, um w\u00e4hrend eines Niederspannungsereignisses Strom bereitzustellen, wobei ein Niederspannungsereignis besteht, wenn eine Ausgangsspannung des Generators f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit bei einem vorherbestimmten Pegel in Bezug auf eine Nennspannung f\u00fcr den Generator liegt, und wobei der vorherbestimmte Pegel geringer als 50 % der Nennspannung ist;<br \/>\nwobei die Turbinensteuerung (500) das Anstellwinkelsteuersystem (520) als Reaktion auf eine Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Niederspannungsereignis dazu bringt, den Anstellwinkel des einen oder der mehreren Fl\u00fcgel (200) zu ver\u00e4ndern; und wobei der Generator (220) w\u00e4hrend des Niederspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleibt.\u201c<\/li>\n<li>\u201e14. Verfahren, umfassend:<\/li>\n<li>Bereitstellen von Strom an Windturbinenelemente unter Verwendung eines Generators (220) der Windturbine w\u00e4hrend eines ersten Betriebsmodus; gekennzeichnet durch:<\/li>\n<li>Detektieren eines Niederspannungsereignisses, wobei ein Niederspannungsereignis besteht, wenn eine Ausgangsspannung des Generators (220) f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit bei einem vorherbestimmten Pegel in Bezug auf eine Nennspannung f\u00fcr den Generator (220) liegt, und wobei der vorherbestimmte Pegel geringer als 50 % der Nennspannung ist;<br \/>\nErhalten von Strom von einer nicht unterbrechbaren Stromversorgung (530) f\u00fcr einen ersten Untersatz der Windturbinenkomponenten, wobei der erste Untersatz der Windturbinenkomponenten ein Anstellwinkelsteuersystem (520) umfasst, um das Anstellwinkelsteuersystem (520) w\u00e4hrend des Niederspannungsereignisses selektiv so zu bestromen, dass eine Rotorgeschwindigkeit unter einer vorherbestimmten \u00dcbergeschwindigkeitsgrenze behalten wird; und<br \/>\nVer\u00e4ndern des Anstellwinkels eines oder mehrerer Fl\u00fcgel (200) als Reaktion auf die Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Niederspannungsereignis; und<br \/>\nwobei der Generator (220) w\u00e4hrend des Niederspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleibt.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre eingeblendete Figur 2 des Klagepatents ist nach den Abs. [0010], [0013] der Beschreibung des Klagepatents eine schematische Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform eines Windturbinengenerators. Hierbei f\u00fchrt Wind den mit einem Rotor 205 verbundenen (Rotor-) Bl\u00e4ttern 200 Energie zu. Der Winkel der Bl\u00e4tter 200 kann durch in dieser Figur nicht dargestellte Steuervorrichtungen ver\u00e4ndert werden. Dies erfolgt bei sich ver\u00e4ndernder Windgeschwindigkeit, um die Rotordrehzahl zu regeln und \u00dcbergeschwindigkeiten zu verhindern:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die nachstehende Figur 5, die der \u00dcbersetzung des Klagepatents in Anlage HL 7a entnommen ist, zeigt nach Abs. [0010] der Patentbeschreibung ein Blockdiagramm einer Ausf\u00fchrungsform einer Turbinensteuerung und zugeordneter Komponenten zur Verwendung in einem Windturbinengenerator:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) entwickelt, vertreibt und verkauft drehzahlvariable Windturbinengeneratoren und deren Komponenten und bietet mit dem Betrieb verbundenen Serviceleistungen an. Die Beklagte zu 2) ist die pers\u00f6nlich haftende und gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland Windturbinen der sog. 4.X Plattform mit einer variablen Nennleistung zwischen XX und XX Megawatt (MW), zu denen die Turbinen B und C geh\u00f6ren, sowie Windturbinen der D Plattform mit einer variablen Nennleistung von bis zu XX MW bzw. XX MW, zu denen derzeit die Turbinenmodelle E und F geh\u00f6ren (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auch von Drittunternehmen im Auftrag der Beklagten installiert.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung des Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird nachfolgend jeweils eine Abbildung einer XXX und einer D Turbine aus entsprechenden (\u2026) der Beklagten (S. 7 Anlage HL 13 bzw. S. 9 Anlage HL 14, von S. 22 der Klageschrift) eingeblendet:<\/li>\n<li>\nNach den Ausf\u00fchrungen in den \u201e(\u2026)\u201c zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind diese in der Lage, bei Spannungsschwankungen auf dem verbindenden \u00dcbertragungssystem oberhalb und unterhalb der Standardspannungsgrenzen weiter zu arbeiten. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind f\u00fcr Spannungsabf\u00e4lle am Generator verschiedene Schwellenwerte f\u00fcr das Trennen (tripping) der Windturbine vom Netz festgelegt. Diese Schwellenwerte sind als Spannungspegel im Verh\u00e4ltnis zum Nennwert definiert. F\u00fcr jeden Schwellenwert ist eine Zeit (in ms) festgelegt, nach deren Ablauf die jeweilige angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Netz getrennt wird. So wird eine angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beispielsweise bei einem Abfall der Spannung auf unter 50 % der Nennspannung nach 2,1 Sekunden vom Netz getrennt, bei einem Abfall auf unter 20 % nach 1,1 Sekunden. Dieser Zusammenhang l\u00e4sst sich auch aus Figur 1 aus Anlage HL 13 ersehen:<\/li>\n<li>Liegt das Wertepaar aus Zeit (X-Achse) und Spannungsabfall (Y-Achse) unterhalb der blauen Linie, erfolgt eine Trennung vom Netz.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber sogenannte DFIG-Generatoren-Konfigurationen (DFIG = \u201eDoubly-fed induction machines\u201c). Dabei ist der Generator direkt mit dem Stromnetz verbunden, wobei der Umrichter nebengeschaltet ist. Der DFIG-Generator bleibt so auch w\u00e4hrend eines Spannungsabfalls f\u00fcr eine gewisse Zeit mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen weiterhin \u00fcber eine Batterie (\u201eOnline UPS, Li Battery\u201c), die zwischen Generator und Turbinensteuerung angeordnet ist und vom Generator aufgeladen wird. Diese Batterie bestromt die Turbinensteuerung, wenn kein Strom vom Generator bereitgestellt wird.<\/li>\n<li>\u00dcber das Pitch-System der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen die Fl\u00fcgel(-winkelstellung) des Windturbinenrotors gesteuert werden. Dabei berechnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fortlaufend einen jeweils optimierten Referenzwert (\u201eoptimized pitch reference\u201c) f\u00fcr den Blatteinstellwinkel, d.h. einen Winkel, den die Rotorbl\u00e4tter einnehmen sollen, was auch eine \u00dcbergeschwindigkeit des Rotors verhindern soll. Bei der Berechnung des optimierten Referenzwerts flie\u00dft auch die vom Spannungspegel abh\u00e4ngige Bremswirkung des Generators ein. Diese Berechnung erfolgt stets, also auch w\u00e4hrend eines Spannungsabfalls am Generator.<\/li>\n<li>In der Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird bei einem Abfall der Spannung am Generator auf unter 90 % (bzw. 85 %) der Nennspannung ein sogenanntes \u201edip bit\u201c gesetzt. Dieses \u201edip bit\u201c bewirkt, dass bei Wiederherstellung der Nennspannung die Rotorbl\u00e4tter langsamer (verglichen mit dem Normalbetrieb) wieder in den Wind gedreht werden, um mechanische Belastungen der Windturbine zu begrenzen.<\/li>\n<li>Die G LLC (jetzt: G LLC) und die F S.A (jetzt: F S.L.U.)., eine Rechtsvorg\u00e4ngerin eines mit der Beklagten verbundenen Unternehmens, schlossen im Jahre 2005 einen Lizenzvertrag, der auch die Patentfamilie des Klagepatents umfasste und der H sowie deren verbundenen Unternehmen eine Lizenz hieran einr\u00e4umte. Dieser Lizenzvertrag wurde mit Schreiben vom 16.01.2020 (Anlage HL 6) gek\u00fcndigt, wobei eine K\u00fcndigung vertragsgem\u00e4\u00df erst 180 Tage nach der K\u00fcndigung wirksam werden sollte. Ein ICC-Schiedsgericht best\u00e4tigte mit Entscheidung vom 30.04.2021 (vgl. Anlage HL 19) die Wirksamkeit dieser K\u00fcndigung mit Wirkung zum 14.07.2020 und das Ende aller in dieser Vereinbarung gew\u00e4hrten Rechte und Lizenzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nahm aus einem zur Patentfamilie des Klagepatents geh\u00f6renden US-Patent (US 6,921,XXX) Unternehmen aus dem Konzern der Beklagten vor der XXX hinsichtlich der auch hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Anspruch (vgl. Anlagen HL 24\/24a; Anlage 2sip 17).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent unmittelbar und mittelbar. Die Beklagte zu 2) hafte als alleiniges Vertretungsorgan der Beklagten zu 1) f\u00fcr deren Patentverletzungshandlungen.<\/li>\n<li>Die Beklagten stellten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland ebenfalls her. Die Muttergesellschaft der Beklagten liefere \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nur die Einzelteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die dann in Deutschland von den Beklagten oder von diesen beauftragten Dritte zur Erf\u00fcllung ihrer vertraglichen Pflichten gegen\u00fcber den Kunden zusammengebaut w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut \u201elow voltage\u201c sei nicht als \u201eNiederspannung\u201c, sondern als \u201eUnterspannung\u201c zu \u00fcbersetzen und definiere einen bestimmten Spannungsbereich im Verh\u00e4ltnis zu einer bestimmten Sollspannung. Dies zeige sich auch darin, dass das Klagepatent die Unterspannung relativ zur Nennspannung anspreche. Aufgabe der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei es, solche Unterspannungsereignisse zu durchfahren, bei denen sich Turbinen aus dem Stand der Technik abschalten mussten, um Elektronikkomponenten von Spannungssch\u00e4den zu sch\u00fctzen und das Erreichen der \u00dcberdrehzahl des Rotors zu vermeiden. Vorbekannte Windturbinen h\u00e4tten sich nach Abs. [0008] der Beschreibung des Klagepatents bereits bei einem Unterschreiten von 70 % der Nennspannung vom Netz getrennt. Demgegen\u00fcber k\u00f6nne eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung auch bei Spannungsabf\u00e4llen unterhalb von 50 % der Nennspannung mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent liege ein \u201eUnterspannungsereignisses\u201c nicht erst nach Ablauf der \u201evorherbestimmten Zeit\u201c vor, sondern beginne in dem Augenblick, in dem der Spannungspegel auf einen Wert von unter 50 % der Nennspannung des Generators falle. Ab diesem Zeitpunkt m\u00fcsse der Windturbinengenerator jedenfalls f\u00fcr die \u201evorherbestimmte Zeit\u201c dieses Ereignis \u201edurchfahren\u201c k\u00f6nnen, also trotz eines Spannungsabfalls mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben, ohne sich abzuschalten oder von dem Stromnetz zu trennen. Die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Mittel \u2013 namentlich die Stromversorgung durch die UPS (\u201euninterruptible power supply\u201c) und die Steuerm\u00f6glichkeit des Einstellwinkels \u2013 sollten sofort bei Eintritt eines Unterspannungsereignisses zur Verf\u00fcgung stehen. Die \u201evorherbestimmte Zeit\u201c betreffe also keine Wartezeit bis zu Beginn des Unterspannungsereignisses oder bis zum Ergreifen klagepatentgem\u00e4\u00dfer Ma\u00dfnahmen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis stehe im Einklang mit der vom Klagepatent zu l\u00f6senden Aufgabe, ein Unterspannungsereignis zu durchfahren. Dagegen sei es technisch unsinnig, nach der Detektion eines Spannungseinbruchs zun\u00e4chst eine Zeit abzuwarten. Bei einem Abfall der Netzspannung werde der Tiefpunkt unmittelbar erreicht und f\u00fchre sofort zu einem erheblichen Anstieg (abrupt und massiv) der Stromst\u00e4rke am Generatormotor. Zudem erfolge bei einem Spannungsabfall innerhalb von weniger als 0,2 Sekunden eine Beschleunigung des Rotors, dessen Drehmoment sich dabei erheblich erh\u00f6he. Der Wind f\u00fchre n\u00e4mlich weiter Energie zu, die der Generator aber nicht mehr ins Netz abf\u00fchren k\u00f6nne. Ein Abwarten sei auch aufgrund der K\u00fcrze der Spannungsschwankungen nicht sinnvoll, da diese bereits nach wenigen Sekunden vorbei seien. Dieses Verst\u00e4ndnis best\u00e4tige Unteranspruch 2. Dagegen sei ein unt\u00e4tiges Abwarten bei einem Spannungsabfall nirgendwo im Klagepatent beschrieben.<\/li>\n<li>Weiterhin best\u00e4tige der Privatsachverst\u00e4ndige der Kl\u00e4gerin (Prof. J), dass sich die \u201evorherbestimmte Zeit\u201c auf die Zeitspanne beziehe, in der der beanspruchte Windturbinengenerator bei einer bestimmten Nennspannung elektrisch mit dem Stromnetz verbunden bleibe (Gutachten in Anlage HL 31). Ein Abwarten widerspr\u00e4che auch den vom Klagepatent angesprochenen Anforderungen der Netzbetreiber. Dem Fachmann sei zudem bekannt, dass f\u00fcr die Low-Voltage-Ride-Through-F\u00e4higkeit von Windturbinen beim Eintreten einer relevanten Spannungsschwankungen nicht erst mehre Sekunden abgewartet werden k\u00f6nne, bevor Ma\u00dfnahmen ergriffen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, ein Unterspannungsereignis im Sinne des Klagepatents k\u00f6nne auch dann vorliegen, wenn der Spannungsabfall oberhalb von 50 % der Nennspannung bleibe. Die Lehre des Klagepatents schlie\u00dfe nicht aus, dass die technische L\u00f6sung auch bei \u00fcber 50 % der Nennspannung gew\u00e4hrleiste, dass die Turbine mit dem Netz verbunden und synchronisiert bleibe. In Abgrenzung zum Stand der Technik solle eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Windturbine aber auch Spannungseinbr\u00fcche auf unter 50 % der Nennspannung durchfahren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Klage patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der \u201evorehrbestimmte Pegel\u201c von weniger als 50 % der Nennspannung nicht f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum hinweg durchgehend gehalten werden. Vielmehr reiche aus, wenn der vorherbestimmte Pegel unterschritten werde. Das Klagepatent stelle auf Spannungsschwankungen (\u201evoltage fluctations\u201c, Abs. [0008]) ab, nicht auf das Halten eines bestimmten Spannungslevels. Bei einer Netzst\u00f6rung sei ein Verharren auf einen bestimmten Pegel \u00fcber einen bestimmten Zeitraum hinweg auch nicht zu erwarten.<\/li>\n<li>Den Anspruchswortlaut \u201euninterruptible power supply\u201c (UPS) \u00fcbersetze der Fachmann als \u201eunterbrechungsfreie Stromversorgung\u201c. Der Anspruchswortlaut verlange lediglich, dass eine Bestromung des Einstellwinkelsteuersystems mittels UPS jedenfalls auch w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses erfolgen m\u00fcsse, schlie\u00dfe aber nicht aus, dass die UPS bereits in einem ersten Betriebsmodus \u2013 au\u00dferhalb eines Unterspannungsereignisses \u2013 die Stromversorgung \u00fcbernehme. Auch d\u00fcrften bei der Stromversorgung \u00fcber den Generator Komponenten wie eine UPS zwischengeschaltet sein. Bei einem Unterspannungsereignis m\u00fcsse daher weder ein Umschalten der Stromversorgung zur UPS erfolgen, noch verlange das Klagepatent zwei Stromanschl\u00fcsse am Einstellwinkelsteuersystem. Eine UPS mit nur einem Stromanschluss am Einstellwinkelsteuersystem (\u201eonline UPS\u201c) sei auch in Abs. [0022] und Figur 3 des Klagepatents beschrieben.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine Detektion des \u00dcbergangs zu dem Unterspannungsereignis verlange, sei es nicht erforderlich, dass der Einstellwinkel unmittelbar ver\u00e4ndert werde, wenn ein bestimmter Spannungslevel erreicht bzw. unterschritten werde. Die beanspruchte Lehre unterscheide sich von dem in Abs. [0006] des Klagepatents beschriebenen Stand der Technik, in dem eine UPS nur bereit gestellt worden sei, um die Rotorbl\u00e4tter in die \u201eParkposition\u201c drehen zu k\u00f6nnen. Dagegen erlaube es die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, den Einstellwinkel auch w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses zu kontrollieren und zu ver\u00e4ndern. Es mache keinen Unterschied, ob ein Spannungsabfall bis auf knapp \u00fcber 50 % der Nennspannung oder darunter vorliege. Das Klagepatent lehre eine L\u00f6sung f\u00fcr schwerwiegende Spannungsabf\u00e4lle von mehr als 50 % der Nennspannung; dass die hierf\u00fcr gelehrten Ma\u00dfnahmen auch bei einem weniger gravierenden Spannungsabfall zum Einsatz kommen, schlie\u00dfe es nicht aus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent enthalte keine Beschr\u00e4nkungen dahingehend, auf welche Art und Weise der \u00dcbergang zu einem Unterspannungsereignis detektiert werde. Wie sich aus der beispielshaften Nennung der Rotordrehzahl in Abs. [0032] der Beschreibung ergebe, k\u00f6nne auch nur ein Anstieg der Rotordrehzahl zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Detektion herangezogen werden. Entsprechend sei in Abs. [0034] beschrieben, dass w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses die UPS die Geschwindigkeitssensoren der Windturbine mit Strom versorge, um auf eine Erh\u00f6hung der Rotorgeschwindigkeit durch \u00c4nderung des Einstellwinkels der Rotorbl\u00e4tter reagieren zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange in Bezug auf die \u00c4nderung des Einstellwinkels keine spezifische Ma\u00dfnahme, sondern erfasse sowohl ein Herausdrehen der Bl\u00e4tter aus dem Wind zur Verringerung der Windenergieaufnahme \u00fcber die Rotorbl\u00e4tter als auch ein verlangsamtes Wiederhineindrehen der Bl\u00e4tter in den Wind zur Verhinderung einer zu schnellen Wiederaufnahme von Windenergie.<\/li>\n<li>Bei der Detektion eines \u00dcbergangs zu einem Unterspannungsereignis (= relevanter Spannungsabfall) gebe es keine zwingende Reihenfolge in Bezug auf die anderen von dem Klagepatent vorgesehenen Ma\u00dfnahme zum Durchfahren des Unterspannungsereignisses.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beziehe sich \u2013 wie Abs. [0003] zeige \u2013 ausdr\u00fccklich auch auf Windturbinen als Teil von Windparks als typischer Fall der Stromerzeugung. Eine Beschr\u00e4nkung auf Einzelturbinen k\u00f6nne auch dem Anspruchswortlaut nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>Hiernach reagierten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ein Unterspannungsereignis mit den klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Mitteln.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde ein Unterspannungsereignis mit einer \u201evorherbestimmten Zeit\u201c in Abh\u00e4ngigkeit von dem Absinken der Netzspannung ermittelt. Dies ergebe sich bereits aus den Anlagen HL13 und HL 14 und den dort enthaltenen Angaben, f\u00fcr welchen Zeitraum die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Unterspannungsereignis bei welchem Spannungsabfall durchfahren k\u00f6nnten. Dabei werde die Zeitdauer bis zur Abschaltung der Windturbine sofort ab dem Zeitpunkt gemessen, an dem die Netzspannung den jeweiligen Schwellenwert unterschreite.<\/li>\n<li>In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe UPS in Form einer Online-UPS verwirklicht. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verbindung zwischen dem Generator und der Turbinensteuerung bzw. dem Einstellwinkelsteuersystem bestehe, wobei die Verbindung \u00fcber die (online) UPS erfolge. Damit versorge der Generator das Turbinen- bzw. Einstellwinkelsteuersystem jedenfalls mittelbar \u00fcber die UPS mit Strom, indem er die UPS im Normalbetrieb auflade. Bei regul\u00e4rer Betriebsspannung einschlie\u00dflich der \u00fcblichen Spannungsschwankungen (\u00b1 10 %) erfolge die Stromversorgung \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht \u00fcber die UPS, sondern \u00fcber den Generator (DC Link). Die Batterie sei im regul\u00e4ren Betriebszustand zwar mit dem DC Link verbunden, liefere jedoch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 keinen Strom, da der Stromfluss bereits durch den Generator geliefert werde. Bei einem erheblichen Spannungsabfall (so auch auf unter 50 %) breche der vom Generator erzeugte Stromfluss im DC Link zusammen oder sei jedenfalls deutlich reduziert. Dann stamme der Strom f\u00fcr die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuerungssystem aus der Batterie. Dies best\u00e4tigten die Aussagen des Sachverst\u00e4ndigen der dortigen Beklagten (Herr M) im ITC-Verfahren. Hieraus ergebe sich auch, dass der Generator der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber den Umrichter der Online-UPS \u00fcber eine direkte Verbindung mit der Einstellwinkelsteuerung und der Turbinensteuerung verf\u00fcge.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bringe die Turbinensteuerung das Einstellwinkelsteuersystem als Reaktion auf die Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis dazu, den Einstellwinkel der Rotorfl\u00fcgel zu ver\u00e4ndern. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten hierf\u00fcr drei verschiedene Funktionalit\u00e4ten angef\u00fchrt werden:<\/li>\n<li>Erstens detektieren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig einen Spannungsabfall auf unter 85 % bzw. unter 90 % und setzten infolge dieser Detektion ein \u201edip bit\u201c. Es sei f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents unerheblich, dass das \u201edip bit\u201c bereits bei einem Abfall der Nennspannung um mehr als 10 % erfolge, da dieses damit auch bei einem Spannungsabfall auf 50 % gesetzt werde. Das \u201edip bit\u201c bewirke eine Anpassung des Einstellwinkels, da es bei R\u00fcckkehr in den Normalmodus die \u00c4nderung des Einstellwinkels verlangsame. Jede \u00c4nderung des Winkels der Rotorbl\u00e4tter zur Ausrichtung dieser Bl\u00e4tter in den Wind sei im Ergebnis sowohl eine \u00c4nderung des Einstellwinkels auch als mittelbar des Anstellwinkels.<\/li>\n<li>Zweitens berechneten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses fortlaufend einen jeweils optimierten Referenzwert f\u00fcr den Blatteinstellwinkel, d.h. einen Winkel den die Rotorbl\u00e4tter einnehmen sollen, um eine \u00dcbergeschwindigkeit des Rotors zu verhindern. F\u00fcr die Steuerung sei jedoch die Bremswirkung des Generators eine zwingend zu ber\u00fccksichtigende Einflussgr\u00f6\u00dfe, die wiederum vom verbleibenden Spannungspegel abh\u00e4nge. Damit beeinflusse der gemessene Spannungspegel am Generatorausgang die Ver\u00e4nderung des Blatteinstellwinkels w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses. Entsprechend detektierten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig eine Zunahme der Rotorgeschwindigkeit, die auch Folge eines Spannungsabfalls im Netz sein k\u00f6nne, und passe hieraufhin den Einstellwinkel an. Dies reiche f\u00fcr die Verletzung aus, selbst wenn auch andere Ereignisse (z.B. eine Windb\u00f6e) ein Anstieg der Rotorgeschwindigkeit verursachen k\u00f6nne. Es f\u00fchre nicht aus der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre heraus, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Anpassung des Einstellwinkels kontinuierlich erfolge.<\/li>\n<li>Drittens seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu eingerichtet, der jeweilige Spannungslevel durchgehend zu messen, da sie bei einem Spannungsabfall nur f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit in der Lage seien, mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert zu bleiben. Hierzu sei eine dauerhafte \u00dcberwachung bzw. Detektion eines Unterspannungsereignisses zwingend erforderlich. Entsprechend werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abh\u00e4ngig vom detektierten Spannungspegel die Maximalzeit (\u201eTuv\u201c), in der die Turbine trotz Spannungsabfall noch mit dem Netz verbunden bleibe, festgesetzt.<\/li>\n<li>Bei zutreffenden Verst\u00e4ndnis des Klagepatents k\u00f6nne es nicht aus dessen Schutzbereich herausf\u00fchren, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur in Windparks eingesetzt werden k\u00f6nnten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten zudem nicht nur ausschlie\u00dflich in Windparks zum Einsatz kommen.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung der Verhandlung in Bezug auf das Einspruchsbeschwerdeverfahren komme bereits aufgrund der Aufrechterhaltung des Klagepatents durch die Einspruchsabteilung nicht in Betracht. Auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Beklagten zeigten auch keine Fehler in der Einspruchsentscheidung auf. Soweit sich die Beklagten auf den neu im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrten Stand der Technik st\u00fctzten, sei dies unzul\u00e4ssig, da die Beklagten nicht erl\u00e4utern, weshalb diese Dokumente erst zweitinstanzlich ins Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt wurden. Inhaltlich k\u00f6nnten die von den Beklagten angef\u00fchrten Dokumente weder die Neuheit noch die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents in Zweifel ziehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse urspr\u00fcnglich auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) angek\u00fcndigt, die Klage aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.01.2022 insoweit r zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\u2013 wie erkannt \u2013, jedoch hinsichtlich des Antrages zu Ziffer I.3. ohne den zuerkannten Wirtschafspr\u00fcfervorbehalt (am Ende des Antrags) und stattdessen mit dem Zusatz:<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nDas Verfahren wird ausgesetzt bis eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents ergangen ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffen Ausf\u00fchrungsformen machten keinen widerrechtlichen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut des Klagepatents \u201elow voltage\u201c werde entsprechend der eingetragenen \u00dcbersetzung mit \u201eNiederspannung\u201c korrekt \u00fcbersetzt und m\u00fcsse nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrt \u2013 in \u201eUnterspannung\u201c korrigiert werden. Ein solches Niederspannungsereignis sei in den Anspr\u00fcchen 1 und 14 eindeutig und klar definiert und bed\u00fcrfe keiner weiteren Auslegung. Erforderlich sei eine Ausgangsspannung am Generator auf ein vorherbestimmtes und zwar unterhalb von 50 % der Nennspannung liegendes Niveau f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit. Ein Abfall auf einen Wert von \u00fcber 50 % der Nennspannung gen\u00fcge dagegen nicht f\u00fcr den Beginn der \u201evorherbestimmten Zeit\u201c bzw. des Niederspannungsereignisses. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Niederspannungsereignis liege also noch nicht vor, wenn die Generatorspannung auf den vorherbestimmten Pegel von weniger als 50 % der Nennspannung hatte, sondern erst, wenn der Spannungsabfall auf diesen Pegel auch f\u00fcr die vorherbestimmte Zeit andauere. Erst nach Ablauf der im Anspruch verlangten \u201evorherbestimmten Zeit\u201c beginne ein Niederspannungsereignis im Sinne des Klagepatents. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201evorherbestimmte Zeit\u201c sei nicht die Zeit, f\u00fcr die der Windturbinengenerator bei einem Spannungsabfall von mindestens 50 % mit dem Stromnetz verbunden bleibe, sondern genau umgekehrt die Zeit, die verstreichen m\u00fcsse, bis der Windturbinengenerator in einen zweiten Betriebsmodus f\u00fcr das \u201eNiederspannungsereignis\u201c umschaltet. Die vorherbestimmte Zeit sei also eine Art Wartezeit bis zum Beginn des Niederspannungsereignisses. Es spreche bereits gegen das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, dass am Anfang des Niederspannungsereignisses noch nicht feststehe, wie lange dieses andauern werde, so dass hieran auch keine Detektion ankn\u00fcpfen k\u00f6nne. Das Klagepatent gebe nicht vor, wie lange das System mit einer bestimmten Niederspannung umgehen k\u00f6nnen solle. Unteranspruch 2 schreibe nur vor, wie lange ein Spannungsabfall auf ein vorbestimmtes Spannungsniveau anhalten k\u00f6nne (bis zu 3 Sekunden), bevor ein Niederspannungsereignis detektiert werde. Im Falle eines Spannungsabfalls dauere es aufgrund der Massentr\u00e4gheit des Rotors eine gewisse Zeit, bis eine kritische \u00dcbergeschwindigkeit erreicht werden k\u00f6nne. Nach der Lehre des Klagepatents werde der Spannungsabfall daher f\u00fcr die \u201evorherbestimmte Zeit\u201c toleriert. Die vorherbestimmte Zeit k\u00f6nne auch nur Bruchteile von Sekunden betragen. Entsprechend sei auch in Abs. [0038] ein Niederspannungsereignis so definiert, dass die Nennspannung des Generators f\u00fcr 0,5 Sekunden auf einen vorherbestimmten Prozentsatz von weniger als 50 % der Nennspannung abf\u00e4llt. Ob der Abfall f\u00fcr 0,5 Sekunden andauere, sei erst nach Ablauf dieses Zeitraums bekannt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Auslegung des Begriffes Niederspannungsereignis komme es nicht auf die Sicht von Prof. J, auf nachver\u00f6ffentlichte Schriften oder die K-Anschlussregelungen an.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Vorliegen eines Niederspannungsereignisses m\u00fcsse ein \u201evorherbestimmter Pegel\u201c erreicht und f\u00fcr die vorherbestimmte Zeit gehalten werden, wie der englische Anspruchswortlaut \u201ewhen an output voltage of the generator is at a predeterminded level\u201c eindeutig zeige.<\/li>\n<li>Das Klagepatent unterscheide zwischen zwei klar voneinander abgegrenzten Betriebsmodi. In dem ersten Betriebsmodus stelle der Generator und in dem zweiten Betriebsmodus die nicht unterbrechbare Stromversorgung (UPS) den Betriebsstrom f\u00fcr die Turbinensteuerung und das Anstellwinkelsteuersystem zur Verf\u00fcgung. Aufgrund dieser beiden Alternativen m\u00fcsse das Anstellwinkelsteuersystem \u00fcber zwei Stromversorgungsanschl\u00fcsse (einen f\u00fcr den Generator, einen f\u00fcr die UPS) verf\u00fcgen, zwischen denen umgeschaltet werde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange weiterhin die Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Niederspannungsereignis, mithin die Detektion eines solches Niederspannungsereignisses. Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse der Spannungsabfall selbst oder wenigstens ein Parameter detektiert werden, der eindeutig mit einem solchen Spannungsabfall verkn\u00fcpft sei. F\u00fcr die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Detektion eines Niederspannungsereignisses m\u00fcssten drei Bedingungen erf\u00fcllt sein: (1) Der Windturbinengenerator m\u00fcsse sich zun\u00e4chst in einem ersten Betriebsmodus befinden, in dem der Generator die Turbinensteuerung und die Anstellsteuerwinkelsystem mit Strom versorge; (2.) der Pegel der Generatorspannung m\u00fcsse im ersten Betriebsmodus auf einen Pegel von unterhalb von 50 % der Nennspannung des Generators abfallen und (3.) dieser vorherbestimmte Spannungspegel m\u00fcsse eine vorherbestimmte Zeit gehalten werden. Bei einer \u00fcber 50 % der Nennspannung liegenden Spannung befinde sich der Windturbinengenerator dagegen noch im ersten Betriebsmodus.<\/li>\n<li>Die \u00c4nderung des Anstellwinkels m\u00fcsse kausal durch die Detektion ausgel\u00f6st und eine unmittelbare Folge der Detektion sein. Klagepatentgem\u00e4\u00df reiche es nicht, wenn eine bereits oberhalb von 50 % der Nennspannung erfolgende Anstellwinkelsteuerung einfach weiter ausgef\u00fchrt werde. Bei der Detektion des \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Niederspannungsereignis m\u00fcsse klagepatentgem\u00e4\u00df der Anstellwinkel des einen oder der mehreren Fl\u00fcgel hin zur Fahnenstellung bewegt werden.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut gebe eine klare Reihenfolge vor: Zun\u00e4chst werde das Vorliegen eines Niederspannungs- bzw. Umschaltereignis detektiert, danach werde auf die Stromversorgung durch die UPS umgeschaltet und erst danach werde der Anstellwinkel ver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Das Klagepatent spreche nicht die Konstellation an, dass verschiedene Windturbinen zu einem Windpark zusammengeschlossen seien. Hierbei komme es auf den \u00dcbergabepunkt des Windparks zum Netz an, nicht auf den Ausgang der einzelnen Windturbine. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Windturbinengenerator m\u00fcsse also unmittelbar mit dem Stromverteilungsnetz verbunden sein.<\/li>\n<li>Die wie vorstehend dargestellt zu verstehende Lehre des Klagepatents werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht benutzt.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schalteten nicht wie vom Klagepatent gefordert auf eine Stromversorgung des Anstellwinkelsteuersystems und der Turbinensteuerung durch die UPS w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses um; es sei bereits nur ein Stromanschluss vorhanden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Turbinensteuerung und insbesondere die Anstellwinkelsteuerung immer unmittelbar mit der batteriegest\u00fctzten UPS verbunden. Bei einem Abfall der Generatorspannung werde die Batterie der UPS weniger oder gar nicht (mehr) vom Generator geladen. Die Stromversorgung der Turbinensteuerung und der Einstellwinkelsteuerung werde hierdurch aber nicht beeinflusst, sondern erfolge unver\u00e4ndert direkt \u00fcber die UPS.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Niederspannungsereignis oder den \u00dcbergang hierzu weder erkennen noch ber\u00fccksichtigen, weshalb auch keine Reaktion auf eine Detektion eines \u00dcbergangs von einem ersten Betriebsmodus zu einem zweiten Betriebsmodus erfolgen k\u00f6nne. Der Anstellwinkel der Rotorbl\u00e4tter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrde nicht auf Grund der Detektion eines Spannungsabfalls ver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Weiterhin werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ein Winkel in Reaktion auf eine Detektion des \u00dcbergangs zu einem Unterspannungsereignis ver\u00e4ndert. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge die Steuerung des Winkels der Rotorbl\u00e4tter durch Auswertung der Rotordrehzahl, also der Rotorgeschwindigkeit und deren Ver\u00e4nderung. Dieser Winkel werde ver\u00e4ndert, um das Gleichgewicht zwischen Energieentnahme auf der Windseite und Energieabgabe an das Stromnetz im Falle einer St\u00f6rung beizubehalten. Dieser Steueralgorithmus sei aber grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der Ursache des Ungleichgewichts. Die Steuerung der Einstellwinkel werde bei einem Abfall der Generatorspannung in dieser Hinsicht nicht ver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Das Setzen des \u201edip bits\u201c k\u00f6nne die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verwirklichen, da dieses \u2013 unstreitig \u2013 bei einem Abfall auf 90 % bzw. 85 % der Nennspannung gesetzt werde und damit vor einem etwaigen Erreichen eines Spannungspegels von unter 50 % der Nennspannung. Anhand des \u201edip bits\u201c k\u00f6nne weder festgestellt werden, ob die Generatorspannung auf einen konkreten Wert, gar auf einen vorherbestimmten Wert von weniger als 50 % der Nennspannung abfalle, noch f\u00fcr welche Zeit die Spannung unter einen Wert von 50 % falle. Weiterhin f\u00fchre das Setzen des \u201edip bits\u201c nicht zu einer \u00c4nderung des Anstellwinkels im Sinne des Klagepatents. Auf den Anstieg der Rotorgeschwindigkeit reagiere die Anstellwinkelsteuerung unabh\u00e4ngig von sei Ursache des Anstiegs und unbeeinflusst von dem Umstand, ob das \u201edip bit\u201c gesetzt ist oder nicht. Die einzige durch das Setzen des \u201edip bits\u201c ausgel\u00f6ste Ver\u00e4nderung sei eine Reduktion der maximal erlaubten Geschwindigkeit mit der die Rotorbl\u00e4tter nach R\u00fcckkehr der Netzspannung weg von der Fahnenstellung gedreht werden. Aber auch dabei steuere das \u201edip bit\u201c nicht den Winkel, sondern begrenze nur die Geschwindigkeit der \u00c4nderung. Die so eingeschr\u00e4nkte Bewegung erfolge im \u00dcbrigen nicht in die vom Klagepatent intendierte Richtung (n\u00e4mlich in die Fahnenstellung zur Verlangsamung des Rotors).<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge die Einstellung der Anstellwinkel ausschlie\u00dflich anhand der Ver\u00e4nderung der gemessenen Drehzahlen am Rotor und der mit diesem verbundenen Generatorwelle. Die Kenntnis der Generatorspannung sei f\u00fcr das Einstellen eines Gleichgewichts zwischen der rotorseitig zugef\u00fchrten Energie und der netzzeitig abflie\u00dfenden Energie nicht erforderlich; sie werde vom Anstellwinkelsteuersystem nicht ausgewertet.<\/li>\n<li>Es liege auch keine klare Patentverletzung darin, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die anliegende Netzspannung fortlaufend bestimmten, um eine Abschaltung ab einer bestimmten Zeit bei einem bestimmten Pegel sicherzustellen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden \u2013 insoweit &#8211; unstreitig sofort abgeschaltet und vom Netz getrennt, wenn ein bestimmter Pegel f\u00fcr eine diesem Pegel zugeordnete Zeit unterschritten sei.<\/li>\n<li>Anders als vom Klagepatent vorgesehen, seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz in Windparks bestimmt, bei denen ein zentraler \u00dcbergabepunkt an das allgemeine Stromnetz vorhanden sei.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der L (ehemalige L) hergestellt, w\u00e4hrend die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht herstellten und auch in der Vergangenheit nicht hergestellt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei das Verfahren in Bezug auf das Einspruchsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent vor der Beschwerdekammer als nicht schutzf\u00e4hig erweisen werde. Das Klagepatent werde aufgrund von in der Beschwerdeinstanz neu eingef\u00fchrten Dokumenten widerrufen werden. Dieses sei von dem in Anlage 2sip 9 vorgelegten Fachbeitrag zur XXX neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Dieses Dokument sei auch Stand der Technik des Klagepatents und dessen Vorlage im Verfahren nicht versp\u00e4tet. Weiterhin fehle dem Klagepatent die Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber der Entgegenhaltung E4\/02 (Anlage 2sip 11) in Kombination mit einem im Einspruchsbeschwerdeverfahren neu eingef\u00fchrten Stand der Technik (Anlage 2sip 12).<\/li>\n<li>Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 17.09.2020, Bl. 69 GA, hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von EUR 280.000,00 geleistet (vgl. Anlage HL 18, Bl. 68 GA).<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Parteien Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.01.2022 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar und mittelbar Gebrauch (hierzu unter I). Da dies mangels eines lizenzvertraglichen Nutzungsrechts widerrechtlich erfolgt, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs keinen Anspruch auf Belegvorlage hat und den Beklagten insoweit ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren war (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen unmittelbar von Anspruch 1 und mittelbar von Anspruch 14 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Windturbinengeneratoren und ein Verfahren zum Bereitstellen von Strom an Windturbinenkomponenten unter Verwendung eines Generators.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dem die nachfolgenden Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe entstammen, dass derartige Generatoren und Verfahren etwa aus der WO 93\/XXX bekannt sind.<\/li>\n<li>Damit Windturbinengeneratoren einem Stromnetz zuverl\u00e4ssig Strom zuf\u00fchren k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie \u2013 wie andere Arten von Generatoren \u2013 Netzanbindungsstandards erf\u00fcllen, die Stromanbietern und gro\u00dfen Stromverbrauchern bestimmte Anforderungen auferlegen. Dabei erfordert eine Anforderung zum \u201eDurchfahren von Unterspannung\u201c (LVRT = \u201eLow-Voltage Ride Through\u201c) zumeist, dass eine Stromerzeugungseinheit mit dem Netz verbunden und synchronisiert bleiben muss, wenn die Spannung an den Anschl\u00fcssen der Erzeugungseinheit auf vorgegebene Level abf\u00e4llt (Abs. [0004]). Bei Dampf- und Gasturbinengeneratoranlagen werden diese LVRT-Anforderung durch die Verwendung von zentralen elektrischen Bussen erf\u00fcllt, die durch Gleichstromquellen und durch Hilfsbusse, welche mit den Generatoren verbunden sind, bestromt werden. Diese Erzeugertypen (Dampf- und Gasturbinengeneratoranlagen) sind im Allgemeinen widerstandsf\u00e4higer gegen Spannungsschwankungen als Windturbinengeneratoren (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nIn der Vergangenheit haben Windturbinen nur einen sehr kleinen Beitrag zur Gesamtstromerzeugung zur Versorgung von Stromnetzen geleistet, weshalb sie von den Stromnetzbetreibern im Hinblick auf die Sicherheit des Netzes nicht in Erw\u00e4gung gezogen wurden. Mittlerweile sind jedoch Windturbinengeneratoren mit einer Nennleistung von 1,5 MW oder mehr verf\u00fcgbar. Zudem existieren nunmehr Windparks mit hundert oder mehr Windturbinengeneratoren. Der \u201eBlock\u201c an Leistung, der von Windparks mit 1,5-MW-Windturbinengeneratoren zur Verf\u00fcgung steht, ist vergleichbar mit einem modernen Gasturbinengenerator (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>In der Vergangenheit \u2013 als Windturbinen nur einen sehr kleinen Beitrag zur Gesamtstromerzeugung beigetragen haben \u2013 durften Windturbinengeneratoren w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses vom Netz getrennt werden. Beispielsweise ist das am weitesten verbreitete Sicherheitskonzept von Windturbinengeneratoren ein batteriegepuffertes Einstellwinkelsystem. Mit dieser Art von System ist es m\u00f6glich, die Bl\u00e4tter der Windturbine von einer Betriebsposition in eine Ruheposition zu drehen, wenn kein Generatorstrom verf\u00fcgbar ist (Abs. [0006]). W\u00e4hrend eines Netzeinbruchs werden die Einstellwinkelantriebe von einem generatorbetriebenen Antrieb in einen batteriebetriebenen Antrieb umgeschaltet, bis die Bl\u00e4tter die Ruheposition erreichen. Ein solches Vorgehen erf\u00fcllt jedoch nicht die mittlerweile auch von Windturbinen zu erf\u00fcllenden LVRT-Anforderungen, da dem Windturbinengenerator eine Trennung vom Netz erlaubt wird ([0007]).<\/li>\n<li>Gegenw\u00e4rtig k\u00f6nnen Spezifikationen f\u00fcr Windturbinengeneratoren eine Verbindung und Synchronisation mit dem Stromnetz bis zu Pegeln von 70 % der Nennspannung verlangen. Diesen Anforderungen kann zum Beispiel durch eine erh\u00f6hte Kapazit\u00e4t verschiedener Komponenten (Motoren, Generatoren, Wandlern usw.) und durch die Verwendung von unterbrechungsfreien Stromversorgungen (USV; uninterruptible power supplies = UPS) f\u00fcr empfindliche Steuerschaltungen entsprochen werden. Mit st\u00e4rkeren Spannungsschwankungen, wie zum Beispiel Spannungen von 15 % Nennspannung, kann im Stand der Technik jedoch nicht umgegangen werden (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent benennt keine konkrete Aufgabe. Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik ist es als das technische Problem (Aufgabe) des Klagepatents anzusehen, einen Windturbinengenerator und ein Verfahren hierf\u00fcr bereitzustellen, die ein Durchfahren einer Unterspannung (LVRT) auch bis einem Spannungsabfall auf Pegel von weniger als 70 % der Nennspannung erlauben und dabei mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen Windturbinengenerator nach Anspruch 1 (hierzu unter 2.) und ein Verfahren nach Anspruch vor 14 (hierzu unter 3.) vor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Vorrichtungsanspruch 1 kann in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden, wobei bei zwischen den Parteien streitigen \u00dcbersetzungen der ma\u00dfgebliche englische Anspruchswortlaut in eckigen Klammern nachgestellt ist:<\/li>\n<li>1 Windturbinengenerator, umfassend:<\/li>\n<li>1.1 ein Einstellwinkelsteuersystem (520) [Anstellwinkelsteuersystem \/ blade pitch control system], um einen Einstellwinkel eines oder mehrerer Fl\u00fcgel (200) zu ver\u00e4ndern;<\/li>\n<li>1.2 eine Turbinensteuerung (500), die mit dem Einstellwinkelsteuersystem (520) gekoppelt ist;<\/li>\n<li>1.3 einen Generator (220), der mit der Turbinensteuerung und dem Einstellwinkelsteuersystem (520) gekoppelt ist, um w\u00e4hrend eines ersten Betriebsmodus Strom bereitzustellen;<\/li>\n<li>1.4 eine nicht unterbrechbare Stromversorgung (530) [uninterruptible power supply], die mit der Turbinensteuerung und mit dem Einstellwinkelsteuersystem (520) gekoppelt ist, um w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses (Niederspannungsereignisses \/ low voltage event] Strom bereitzustellen.<\/li>\n<li>1.5 Ein Unterspannungsereignis besteht, wenn eine Ausgangsspannung des Generators f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit bei einem vorherbestimmten Pegel in Bezug auf eine Nennspannung f\u00fcr den Generator liegt, und wobei der vorherbestimmte Pegel geringer als 50 % der Nennspannung ist.<\/li>\n<li>1.6 Die Turbinensteuerung (500) bringt das Einstellwinkelsteuersystem (520) als Reaktion auf eine Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis dazu, den Einstellwinkel des einen oder der mehreren Fl\u00fcgel (200) zu ver\u00e4ndern.<\/li>\n<li>1.7 Der Generator (220) bleibt w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert.<\/li>\n<li>Soweit zwischen den Parteien Streit hinsichtlich der \u00dcbersetzung verschiedener Begriffe besteht, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Zum einen ist f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis nach Art. 71 EP\u00dc der Anspruchswortlaut in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents allein ma\u00dfgeblich. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Unterschiede in den von den Parteien verwendeten \u00dcbersetzungen in einem relevanten Punkt zu einem anderen Verst\u00e4ndnis des Klagepatents f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>In der Gliederung und im Folgenden wird f\u00fcr den in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache verwendeten Begriff \u201eblade pitch control system\u201c die \u00dcbersetzung \u201eEinstellwinkelsteuersystem\u201c verwendet. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen dargelegt hat, ist zwischen einem Anstellwinkel und einem Einstellwinkel zu unterscheiden, wenngleich sich beide Begriffe inhaltlich \u00fcberlappen. Der \u201eAnstellwinkel\u201c beschreibt den Winkel der Rotorfl\u00fcgel in Bezug auf den Wind, w\u00e4hrend der \u201eEinstellwinkel\u201c den Winkel der Fl\u00fcgel in Bezug zur Rotorebene bezeichnet (vgl. auch das in Anlage HL 20 vorgelegte Glossar eines Fachbuchs). Wie aus der Beschreibung des Klagepatents eindeutig hervorgeht, wird als \u201eblade pitch\u201c der \u201eEinstellwinkel\u201c bezeichnet. So wird in den Abs. [0013] und [0031] im Rahmen von Ausf\u00fchrungsbeispielen im Zusammenhang mit der Kontrolle des \u201epitch of blades\u201c bzw. \u201eblade pitch\u201c als Bezugsgr\u00f6\u00dfe lediglich die Windgeschwindigkeit erw\u00e4hnt. W\u00fcrde das Klagepatent hiermit den Anstellwinkel meinen, w\u00e4re zu erwarten, dass das Klagepatent sich neben der Windgeschwindigkeit auch zur Windrichtung verh\u00e4lt. Hierzu schweigt das Klagepatent jedoch.\n<p>Hinsichtlich der \u201euninterruptible power supply\u201c (nachfolgend: UPS) wird dagegen die eingetragene \u00dcbersetzung \u201enicht unterbrechbare Stromversorgung\u201c verwendet, da die \u00dcbersetzung \u201enicht unterbrechbar\u201c jedenfalls nicht weniger treffend als der von der Kl\u00e4gerin bevorzugte Begriff \u201eunterbrechungsfrei\u201c ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist der Begriff \u201elow voltage event\u201c abweichend von der eingetragenen \u00dcbersetzung als \u201eUnterspannungsereignis\u201c zu \u00fcbersetzen, da der eingetragene Begriff \u201eNiederspannungsereignis\u201c nicht vollst\u00e4ndig zutreffend ist. Eine \u201eNiederspannung\u201c wird im Allgemeinen als Abgrenzung etwa zur \u201eHochspannung\u201c verwendet und beschreibt einen absoluten Spannungsbereich. Demgegen\u00fcber zeigt Merkmal 1.5 eindeutig, dass mit \u201elow voltage event\u201c ein relatives Unterschreiten einer Nennspannung, also eine Unterspannung, gemeint ist. Ein abweichendes Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich auch der \u00fcbrigen Klagepatentschrift nicht entnehmen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nPatentanspruch 1 sch\u00fctzt einen Windturbinengenerator, der eine Turbinensteuerung aufweist (Merkmal 1.2), die wiederum mit einem Einstellwinkelsteuersystem (blade pitch control system) verbunden ist (Merkmal 1.1). Das Einstellwinkelsteuersystem soll nach Merkmal 1.1 den Einstellwinkel eines oder mehrerer Fl\u00fcgel \u2013 gemeint sind die Rotorbl\u00e4tter der Windturbine \u2013 ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Die von dem Windturbinengerator aufgenommene (Wind-) Energie ist abh\u00e4ngig von dem Einstellwinkel der Fl\u00fcgel und der Windrichtung. \u00c4nderungen des Einstellwinkels werden beispielsweise vorgenommen, um die Drehzahl des vom Wind angetriebenen Rotors steuern zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Windturbinengenerator umfasst weiterhin einen Generator, der mit der Turbinensteuerung und dem Einstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist und diese in einem ersten Betriebsmodus mit Strom versorgen kann. Der Fachmann, der die einzelnen Merkmale stets im Gesamtzusammenhang des Anspruchs betrachtet (BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung;), versteht den \u201eersten Betriebsmodus\u201c als Abgrenzung zu dem in den Merkmalen 1.4 \u2013 1.7 erw\u00e4hnten Unterspannungsereignis. W\u00e4hrend der erste Betriebsmodus (Merkmal 1.3) den Normalbetrieb der Windturbine bezeichnet, ist das in Merkmal 1.5 beschriebene Unterspannungsereignis ein Sonderfall, f\u00fcr den das Klagepatent eine Verbesserung gegen\u00fcber dem Stand der Technik anstrebt.<\/li>\n<li>Bei einem solchen Spannungsabfall ist der Windturbinengenerator zumeist daran gehindert, Energie an das Stromnetz abzugeben. Wenn der Wind dem Turbinenrotor nun weiter Energie zuf\u00fchrt, kann die \u00fcbersch\u00fcssige Energie nur als kinetische Energie in Form einer erh\u00f6hten Rotorgeschwindigkeit gespeichert werden. Wenn in diesem Falle keine Ma\u00dfnahmen getroffen werden, kann dies dazu f\u00fchren, dass der Rotor seine \u00dcberdrehzahlgrenze erreicht und sich vom Netz trennt, wie Abs. [0025] erl\u00e4utert. Dieser beschreibt zwar ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung grunds\u00e4tzlich nicht beschr\u00e4nkt werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Es spricht aber nichts dagegen, Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (vgl. BGH, GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Dies gilt hier insbesondere, da in Abs. [0025] allgemeine technische Zusammenh\u00e4nge erl\u00e4utert werden. Weiterhin k\u00f6nnen die hohen, vom Generator bei einem Spannungsabfall erzeugten Str\u00f6me zu Sch\u00e4den an verschiedenen Komponenten des Windturbinengenerators f\u00fchren, wie es beispielshaft in Abs. [0023] f. beschrieben ist. Wie der Fachmann der einleitenden Beschreibung entnimmt, konnten vorbekannte Windturbinengeneratoren nur Spannungsabf\u00e4lle bis 70 % der Nennspannung durchfahren (vgl. Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert dagegen ein Unterspannungsereignis gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5 als Abfall der Ausgangsspannung des Generators auf einen vorherbestimmten Pegel von weniger als 50 % der Nennspannung des Generators f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit. W\u00e4hrend eines solchen Unterspannungsereignisses soll nach Merkmal 1.4 die nicht unterbrechbare Stromversorgung (UPS) die Bestromung der Turbinensteuerung und des Einstellwinkelsteuersystem \u00fcbernehmen, die im ersten Betriebsmodus vom Generator erbracht wird. Als Beispiel einer UPS nennt das Klagepatent in Abs. [0022] etwa Batteriesysteme, Photovoltaik-Systeme oder jede andere Art von Energiespeichersystem. Weiterhin soll der Generator nach Merkmal 1.7 auch w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben. Damit kann eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Windturbine gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht nur Spannungsabf\u00e4lle auf 70 % der Nennspannung, sondern auch solche auf unter 50 % der Nennspannung durchfahren.<\/li>\n<li>Merkmal 1.6 betrifft den \u00dcbergang von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis. Wird ein solcher \u00dcbergang detektiert, soll klagepatentgem\u00e4\u00df die Turbinensteuerung das Einstellwinkelsteuersystem (die beide nach Merkmal 1.4 w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses von der UPS mit Strom versorgt werden) dazu bringen, den Einstellwinkel des einen oder mehrerer Fl\u00fcgel zu ver\u00e4ndern. Das Klagepatent verlangt also nicht nur die fortgesetzte Stromversorgung u.a. des Einstellwinkelsteuersystems w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses; vielmehr wird auch das Bewirken einer \u00c4nderung des Einstellwinkels verlangt, wenn der \u00dcbergang zu einem solchen Ereignis erkannt wird. Als Beispiel einer solchen Einstellwinkel\u00e4nderung wird in Abs. [0033] ein Abdrehen der Bl\u00e4tter beschrieben, um die Rotation der Rotorwelle zu verlangsamen oder zu stoppen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt in Abs. [0011] vier Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre:<\/li>\n<li>(1) Die Windturbine bleibt auch w\u00e4hrend Spannungsschwankungen mit dem Stromnetz synchronisiert, was Gegenstand von Merkmal 1.7.<\/li>\n<li>(2) Die Funktionsf\u00e4higkeit des Einstellwinkelsystems wird trotz mangelnder Spannung an den Generatoranschl\u00fcssen aufrechterhalten, was funktional die in Merkmal 1.4 vorgesehene UPS leistet.\n<p>(3) Der Leistungswandler und der Generator werden vor hohen Spannungen und Str\u00f6men gesch\u00fctzt. Funktional wird dies von Merkmal 1.6 erreicht, da eine Ver\u00e4nderung des Einstellwinkels der Fl\u00fcgel die Energieaufnahme verringern kann. Aber auch die Bestromung des Einstellwinkelsteuersystems durch die UPS w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses tr\u00e4gt hierzu bei, da so die \u00c4nderung der Einstellwinkel erm\u00f6glicht wird.<\/li>\n<li>(4) Nicht unbedingt notwendige Untersysteme k\u00f6nnen vor\u00fcbergehend abgeschaltet werden. Dies erm\u00f6glicht die Lehre des Klagepatents, indem die Bestromung bestimmter Komponenten vorgesehen wird, so dass andere Bauteile abgeschaltet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nLaut Merkmal 1.3 soll der Generator mit der Turbinensteuerung und dem Einstellwinkelsteuersystem verbunden sein, um diese im ersten Betriebszustand mit Strom zu versorgen. Das Klagepatent schlie\u00dft aber nicht aus, dass neben dem ersten Betriebsmodus und dem Unterspannungsereignis weitere Betriebszust\u00e4nde des Windturbinengenerators existieren, f\u00fcr die das Klagepatent keine Vorgaben macht und deren Ausgestaltung entsprechend dem Fachmann \u00fcberlassen bleibt. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass au\u00dferhalb eines Unterspannungsereignisses nach Merkmal 1.5 stets der erste Betriebszustand vorliegen muss. Vielmehr f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents, wenn ein Windturbinengenerator noch weitere Betriebszust\u00e4nde kennt. Auch reicht es aus, wenn der Generator die Bereitstellung des Stroms mittelbar vornimmt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Fachmann betrachtet Merkmal 1.3 im Zusammenhang insbesondere mit Merkmal 1.4, wonach die Stromversorgung von Turbinensteuerung und Einstellwinkelsteuersystem bei einem Unterspannungsereignis mittels der UPS erfolgen soll. Das Klagepatent beschreibt also zwei Betriebszust\u00e4nde \u2013 erster Betriebsmodus und Unterspannungsereignis \u2013, die sich in der Stromversorgung der genannten Steuerungen unterscheiden. Aus dem Gesamtzusammenhang des Klagepatents ergibt sich, dass der erste Betriebszustand den Normalbetriebszustand darstellt. Da der erste Betriebszustand nur an die Stromversorgung durch den Generator gekn\u00fcpft ist, ist der R\u00fcckschluss rechtfertigt, dass solange die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuersystem vom Generator versorgt werden, grunds\u00e4tzlich der erste Betriebszustand vorliegt.<\/li>\n<li>Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass der Generator den Strom weiter bereitstellt, wenn weder erster Betriebszustand noch Unterspannungsereignis gegeben sind. Aus der Kombination der Merkmale 1.3 und 1.4 schlie\u00dft der Fachmann nur, dass sich der Windturbinengenerator jedenfalls dann, wenn ein Unterspannungsereignis vorliegt, nicht mehr im ersten Betriebsmodus befindet. Jedoch liegt der erste Betriebsmodus nicht zwingend vor, wenn kein Unterspannungsereignis besteht. Auch wenn ein Unterspannungsereignis im Sinne von Merkmal 1.5 nicht vorliegt, also wenn der Spannungspegel 50 % der Nennspannung nicht unterschreitet oder ein Spannungsabfall unter 50 % nicht die vorherbestimmte Zeit andauert, befindet sich der Windturbinengenerator nicht (zwingend) im ersten Betriebsmodus.<\/li>\n<li>F\u00fcr den ersten Betriebsmodus schreibt das Klagepatent die Stromversorgung von Turbinensteuerung und Einstellwinkelsteuersystem \u00fcber den Generator vor (Merkmal 1.3), w\u00e4hrend dies w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses \u00fcber die UPS erfolgt (Merkmal 1.4); zudem soll w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses der Einstellwinkel der Fl\u00fcgel ver\u00e4ndert werden und die Verbindung und Synchronisation mit dem Stromnetz beibehalten bleiben (Merkmale 1.6 und 1.7). Der Anspruch enth\u00e4lt also Vorgaben f\u00fcr den ersten Betriebsmodus (allerdings nur hinsichtlich des Generators) und f\u00fcr das Unterspannungsereignis; er schlie\u00dft aber nicht aus, dass weitere Betriebszust\u00e4nde existieren.<\/li>\n<li>Es findet sich im Klagepatent kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass au\u00dferhalb eines Unterspannungsereignisses stets der erste Betriebsmodus vorliegt. Im Gegenteil versteht der Fachmann, dass es auch im Rahmen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Spannungsabf\u00e4lle geben kann, bei denen der erste Betriebsmodus verlassen wird, aber (noch) kein Unterspannungsereignis gem\u00e4\u00df der (engeren) Definition in Merkmal 1.5 vorliegt. So belegt die Beschreibung in Abs. [0008], dass es bei Spannungsabf\u00e4llen bis 70 % im Stand der Technik bekannt war, auf die Stromversorgung per UPS zur\u00fcckzugreifen. Das Klagepatent grenzt sich hiervon nicht durch eine Beibehaltung des ersten Betriebsmodus\u2018 bei Spannungsabf\u00e4llen bis 50 % ab, sondern durch die Durchfahrbarkeit auch von Spannungsf\u00e4llen auf unter 50 % des Nennpegels.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass es klagepatentgem\u00e4\u00df neben dem ersten Betriebsmodus und dem Unterspannungsereignis weitere Betriebszust\u00e4nde geben darf, wird nicht durch Merkmal 1.6 in Frage gestellt, das an die \u201eDetektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis\u201c ankn\u00fcpft. Vielmehr ist der angesprochene \u201e\u00dcbergang\u201c ein Hinweis auf weitere Betriebszust\u00e4nde, die bei einem Spannungsabfall zwischen dem ersten Betriebsmodus als Normalzustand und dem Unterspannungsereignis durchlaufen werden (k\u00f6nnen). Es soll gerade nicht der Eintritt eines Unterspannungsereignisses selbst detektiert werden, sondern der \u00dcbergang zwischen erstem Betriebsmodus und Unterspannungsereignisses.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nWann der erste Betriebszustand verlassen wird, ist im Rahmen der Lehre des Klagepatents unerheblich, solange er jedenfalls beim Vorliegen eines Unterspannungsereignisses endet. Abgesehen davon, dass die Stromversorgung im Unterspannungsereignis \u00fcber die UPS und nicht mehr \u00fcber den Generator erfolgt, schlie\u00dft das Klagepatent aber weder f\u00fcr den ersten Betriebszustand noch f\u00fcr das Unterspannungsereignis bestimmt Ma\u00dfnahmen explizit aus. Mit anderen Worten: Das Ende des ersten Betriebsmodus\u2018 muss nicht zwingend dazu f\u00fchren, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung Ma\u00dfnahmen ergreift; solche sind gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6 erst vorgesehen, wenn ein \u00dcbergang vom ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis vorliegt.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDas Klagepatent fordert in Merkmal 1.3 nur eine Koppelung zwischen Generator und Turbinensteuerung \/ Einstellwinkelsteuersystem, ohne sich aber n\u00e4her zur Art der Koppelung zu verhalten. Die Koppelung dient ersichtlich dazu, dass der Generator den Strom \u201ebereitstellen\u201c kann. Es kommt dem Klagepatent also entscheidend darauf an, dass der Generator die Quelle des Stroms f\u00fcr die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuersystem darstellt. Dagegen ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, wie der Strom vom Generator zu diesen Komponenten gelangt. Dies belegt die Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen, von denen grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie anspruchsgem\u00e4\u00dfe Gestaltungen zeigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente). So wird in Figur 3 des Klagepatents die Turbinensteuerung mit der UPS verbunden, welche wiederum mit dem Generator verbunden ist. Hierzu hei\u00dft es in Abs. [0020], dass der Generator Strom an den Wechselrichter und an eine Niederspannungsverteilung (LVDP) bereitstellt und weiter in Abs. [0022], dass die LVDP die Turbinensteuerung \u00fcber die UPS mit 24V-DC Strom versorgt. Der Strom kann also mittelbar vom Generator bereitgestellt werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nF\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ist das \u201eUnterspannungsereignis\u201c der zentrale Begriff. Nach der Definition in Merkmal 1.5 liegt ein solches Unterspannungsereignis vor, wenn eine Ausgangsspannung des Generators f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit bei einem vorherbestimmten Pegel von geringer als 50 % einer Nennspannung f\u00fcr den Generator liegt. Das Unterspannungsereignis wird also anspruchsgem\u00e4\u00df \u00fcber die Dauer und den Wert (Pegel) des relativen Abfalls der Generatorspannung definiert.<\/li>\n<li>Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Unterspannungsereignis beginnt unmittelbar mit Spannungsabfall auf einen vorab definierten Spannungspegel, der auf einen Wert unterhalb 50 % der Nennspannung f\u00fcr den Generator festgelegt sein muss, und dauert f\u00fcr die vorherbestimmte Zeit an. Die vorherbestimmte Zeit ist also keine Wartezeit bis zum Beginn des Unterspannungsereignisses. Auch muss f\u00fcr das Bestehen eines Unterspannungsereignisses der vorherbestimmte Pegel \u00fcber die vorherbestimmte Zeit nicht konstant gehalten werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Fachmann versteht Merkmal 1.5 vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik und der Aufgabe des Klagepatents, eine Vorrichtung bereitzustellen, die Spannungsabf\u00e4lle auch unterhalb eines Pegels von 70 % der Nennspannung durchfahren kann (vgl. Abs. [0008]). Entsprechend erm\u00f6glicht es die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre, f\u00fcr eine gewisse Dauer \u2013 die vorherbestimmte Zeit \u2013 auch Spannungsabf\u00e4lle auf einen Wert von unter 50 % der Nennspannung \u2013 den vorherbestimmten Pegel \u2013 durchfahren zu k\u00f6nnen, was das Klagepatent \u00fcber die Definition des Unterspannungsereignisses in Merkmal 1.5 klarstellt.<\/li>\n<li>Hiermit legt das Klagepatent eine Mindestvoraussetzung eines Spannungsabfalls fest, mit dem ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Windturbinengerator umgehen k\u00f6nnen und dabei insbesondere mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben muss (so Merkmal 1.7). Es f\u00fchrt freilich nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, wenn eine Vorrichtung diesen Mindeststandard \u00fcbertrifft und auch einen Spannungsabfall durchfahren kann, bei dem die Spannung unterhalb des vorher festgelegten, vorherbestimmten Pegels abf\u00e4llt und\/oder dieser Abfall l\u00e4nger als die vorherbestimmte Zeit andauert.<\/li>\n<li>Daneben definiert das Unterspannungsereignis in Merkmal 1.5 aber eine Mindestvoraussetzung auch in dem Sinne, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Windturbine ebenfalls weniger gravierende und\/oder k\u00fcrzere Spannungsabf\u00e4lle, die damit kein Unterspannungsereignis darstellen, durchfahren k\u00f6nnen muss. Wie bereits ausgef\u00fchrt, beschreibt das Klagepatent einen ersten Betriebsmodus (Normalzustand) und ein Unterspannungsereignis, l\u00e4sst aber weitere Betriebszust\u00e4nde zu und \u00fcberl\u00e4sst deren konkrete Behandlung durch die Windturbine dem Fachmann. Wenngleich dies vom Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich angesprochen wird, ist dem Fachmann klar, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung erst recht weniger gravierende Spannungsabf\u00e4lle (verglichen mit den in Merkmal 1.5 definiertem Unterspannungsereignis) durchfahren k\u00f6nnen und dabei mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben muss. Es w\u00e4re schlichtweg sinnlos, wenn eine Vorrichtung ein Unterspannungsereignis durchfahren kann, sich aber bei geringeren Spannungsschwankungen vom Netz trennt. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis findet sich im Klagepatent keine St\u00fctze. Vielmehr zeigt dessen einleitende Beschreibung, dass im Stand der Technik Windturbinen mit Spannungsabf\u00e4llen bis zu 70 % umgehen konnten. Bereits vor diesem Hintergrund wird der Fachmann nicht annehmen, dass das Klagepatent hinter dem Stand der Technik zur\u00fcckf\u00e4llt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie \u201evorherbestimmte Zeit\u201c legt die Dauer eines Unterspannungsereignisses fest und bestimmt keine Wartezeit, bis ein Unterspannungsereignis vorliegt. Ein Unterspannungsereignis beginnt unmittelbar mit dem Spannungsabfall auf den vorherbestimmten Pegel, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen mag, ob der Spannungsabfall die vorherbestimmte Zeit andauert und sich daher sp\u00e4ter herausstellen kann, dass ein Spannungsabfall doch nicht die Definition eines Unterspannungsereignisses nach Merkmal 1.5 erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nZwar mag der isoliert betrachtete Wortlaut des Anspruches auch die Auslegung zulassen, dass erst eine vorherbestimmte Zeit vergangen sein muss, bis das Unterspannungsereignis beginnt. Der Fachmann bleibt aber nicht beim Wortlaut stehen, sondern stellt auf den technischen Gesamtzusammenhang ab, den der Inhalt der Patentschrift ihm vermittelt (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Vom dem Anspruchswortlaut ist ebenso ein Verst\u00e4ndnis umfasst, gem\u00e4\u00df dem die vorherbestimmte Zeit zwar die Dauer des Unterspannungsereignisses betrifft, aber gleichwohl keine Wartezeit beschreibt, sondern eine Zeitspanne, die von Beginn des Spannungsabfalls auf weniger als 50 % an gemessen wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDer Zweck der \u201evorherbestimmten Zeit\u201c innerhalb der Definition des Unterspannungsereignisses ist es, sicherzustellen, dass die Windturbine Spannungsabf\u00e4lle f\u00fcr eine bestimmte Zeit durchfahren kann. Das Unterspannungsereignis ist der Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen in den Merkmalen 1.4, 1.6 und 1.7, deren Funktion es ist, w\u00e4hrend der Dauer des Spannungsabfall die Ziele der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre (vgl. Abs. [0011]) erreichen zu k\u00f6nnen. Die konkrete Dauer der vorherbestimmten Zeit gibt das Klagepatent nicht vor und legt auch keine Mindestzeitspanne fest. Bei der Konstruktion einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Windturbine muss der Fachmann nicht unmittelbar eine vorherbestimmte Zeit festlegen. Vielmehr muss die Windturbine nur rein tats\u00e4chlich f\u00fcr eine gewisse Dauer die (Dauer-) Vorgaben der Merkmale 1.4 und 1.7 erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Diese Zeitdauer entspricht dann der \u201evorherbestimmte Zeit\u201c.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis steht in Einklang mit Unteranspruch 2, wonach \u201eder vorherbestimmte Zeitraum bis zu 3 Sekunden betr\u00e4gt\u201c. Damit konkretisiert dieser Unteranspruch, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Windturbine Unterspannungsereignisse mit einer Dauer von bis zu 3 Sekunden durchfahren k\u00f6nnen muss und gibt damit einen m\u00f6glichen H\u00f6chstwert bei der vom Fachmann auszuf\u00fcllenden Definition des Unterspannungsereignisses vor.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDagegen l\u00e4sst sich im Klagepatent kein Anhaltspunkt daf\u00fcr finden, dass die \u201evorherbestimmte Zeit\u201c eine Art Wartezeit bis zu Beginn des Unterspannungsereignisses ist, dessen Dauer dann unbestimmt w\u00e4re. Vielmehr ist dem Fachmann klar, dass die f\u00fcr ein Unterspannungsereignis klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Vorgaben unmittelbar mit dem Abfall der Spannung gelten sollen und nicht erst nach Ablauf der vorherbestimmten Zeit.<\/li>\n<li>Der Fachmann wird die vorherbestimmte Zeit bereits deshalb nicht als Wartezeit verstehen, da er der Beschreibung entnimmt, dass die negativen Folgen einer Unterspannung unmittelbar mit dem Spannungsabfall drohen. So verweist Abs. [0012] auf den Spannungsverlauf in Figur 1, die nachfolgend (in der Fassung nach Anlage HL 7a) verkleinert eingeblendet ist:<\/li>\n<li>\nWie in Figur 1 zu erkennen ist, f\u00e4llt bei einem Spannungsabfall die Spannung schlagartig ab. Nach Abs. [0012] soll der Generator der Windturbine w\u00e4hrend eines solches Abfalls mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben, was sich auch in Merkmal 1.7 im Anspruch wiederspiegelt. Mit einer solchen Vorgabe lie\u00dfe sich nicht vereinbaren, wenn eine Windturbine zun\u00e4chst abwarten m\u00fcsse. Auch beschreibt das Klagepatent in Abs. [0025] die drohende \u00dcberschreitung der \u00dcberdrehzahlgrenze des Rotors mit Bezugnahme auf den in Figur 1 gezeigten Abfall des Spannungspegels, also unmittelbar mit dessen Beginn. Ferner wei\u00df der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, dass die in Abs. [0023] f. angesprochenen Sch\u00e4den an Turbinenkomponenten in Folge von Spannungsschwankungen bereits zu Beginn des Spannungsabfalls auftreten k\u00f6nnen. So hat die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf das Privatsachverst\u00e4ndigengutachten von Prof. J (Anlage HL 31 \/ 31a, dort. S. 8) dargelegt, dass bei einem Spannungseinbruch die Stromst\u00e4rken am Generator unmittelbar stark ansteigen, was zu Sch\u00e4den an den elektrischen Komponenten der Windturbine f\u00fchren kann. Hierbei handelt es sich um physikalische Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten, die dem Fachmann bereits zum f\u00fcr die Auslegung relevanten Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bekannt waren. Aus diesem Grunde ist es in dieser Hinsicht unerheblich, dass sich Prof. J zum Beleg auf einen Aufsatz von Yan et al. st\u00fctzt, der erst 2010 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt, dass im Falle eines Spannungsabfalls ein Abwarten nicht zu Sch\u00e4den an der Windturbine f\u00fchren kann. Dass die Beschleunigung des Rotors aufgrund dessen Masse etwas verz\u00f6gert erfolgt, \u00e4ndert nichts daran, dass die sch\u00e4dlichen \u00dcberspannungen bereits mit dem Spannungseinbruch entstehen. Diese werden durch eine Beschleunigung des Rotors nur noch versch\u00e4rft. Nach Unteranspruch 2 soll die vorherbestimmte Zeit bis zu 3 Sekunden betragen. Vor dem geschilderten Hintergrund w\u00fcrde innerhalb einer solchen Zeitspanne der Unt\u00e4tigkeit massive Sch\u00e4den drohen, so dass auch aus diesem Grunde der Fachmann von einem Verst\u00e4ndnis der vorherbestimmten Zeit als Wartezeit abr\u00fcckt.<\/li>\n<li>Dass die \u201evorherbestimmte Zeit\u201c keine Wartezeit ist, zeigt auch Abs. [0038], wonach Unterspannungsereignisse \u201egem\u00e4\u00df der Erfindung auch zeitlich definiert [sind], zum Beispiel kann ein Prozentsatz der Nennspannung des Generators f\u00fcr mehr als 0,5 Sekunden als ein Unterspannungsereignis betrachtet werden\u201c. In diesem Beispiel ist die vorherbestimmte Zeit 0,5 Sekunden, die mit dem Abfall der Spannung beginnen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verlangt das Klagepatent in Merkmal 1.7, dass w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses die Verbindung und Synchronisation mit dem Stromnetz bestehen bleiben soll. Dem Fachmann ist klar, dass die Verbindung und Synchronisation durchgehend vom Beginn des Spannungsabfalls und w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses aufrechterhalten bleiben soll. Es w\u00e4re ersichtlich nicht sinnvoll, bei einem Spannungseinbruch zun\u00e4chst eine Wartezeit abzuwarten und ggf. eine Trennung vom Netz zu riskieren, bis diese Vorgabe aus Merkmal 1.7 eingreift.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nDem Verst\u00e4ndnis, dass das Unterspannungsereignis direkt mit dem Spannungsabfall beginnt, steht nicht entgegen, dass so zu Beginn eines Spannungsabfalls noch nicht bekannt ist, wie lange dieser dauern wird und sich damit erst nach Ablauf der \u201evorherbestimmten Zeit\u201c feststellen l\u00e4sst, ob ein Unterspannungsereignis im Sinne von Merkmal 1.5 tats\u00e4chlich besteht. Die technischen Ma\u00dfnahmen, die das Klagepatent mit dem Begriff des Unterspannungsereignisses verkn\u00fcpft, setzen nicht voraus, dass bei Beginn des Spannungsabfalls bekannt ist, dass ein Unterspannungsereignis vorliegt, wie sich bei der Betrachtung der einzelnen Ma\u00dfnahmen zeigt:<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nW\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses soll Merkmal 1.4 die UPS Turbinensteuerung und Einstellwinkelsteuersystem mit Strom versorgen. Damit muss die UPS sp\u00e4testens bei Abfall des Spannungspegels auf oder unterhalb des vorherbestimmten Pegels die Bestromung \u00fcbernehmen. Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass die UPS w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses den Strom f\u00fcr die beiden Komponenten bereitgestellt hat, wenn tats\u00e4chlich ein Unterspannungsereignis vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass die UPS damit auch dann die Stromversorgung \u00fcbernimmt, wenn der Spannungsabfall nicht die Definition eines Unterspannungsereignisses erf\u00fcllt. Im Klagepatent finden sich keine Anhaltspunkte, dass ein solches Verhalten der beanspruchten Lehre zuwiderl\u00e4uft. Im Gegenteil erscheint es sinnvoll, die Stromversorgung der UPS unmittelbar bei einem Spannungsabfall auf den vorherbestimmten Pegel zu \u00fcberantworten.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nAuch aus Merkmal 1.6 l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass ein Unterspannungsereignis klagepatentgem\u00e4\u00df erst nach dem Ablauf einer Wartezeit beginnen darf. Dies gilt insbesondere, da die von diesem Merkmal vorgeschriebene Ver\u00e4nderung des Einstellwinkels nicht erst im Falle eines Unterspannungsereignisses erfolgen soll, sondern bereits \u201eals Reaktion auf eine Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis\u201c. Die Reaktion soll also schon vor einem (m\u00f6glichen) Unterspannungsereignis erfolgen. Das Klagepatent sieht hier gem\u00e4\u00df Abs. [0038] eine \u201eSchwellenspannung vor, die als \u00dcbergang zu einem Unterspannungsereignis gilt\u201c. Diese Schwellenspannung, die in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0038] der Detektion des \u00dcbergangs zu dem Unterspannungsereignis dient, kann dem \u201evorherbestimmten Pegel\u201c entsprechen, sie kann aber auch dar\u00fcber liegen, beispielsweise bei 80 % der Nennspannung. Zu dem Zeitpunkt der Detektion des \u00dcbergangs steht dabei naturgem\u00e4\u00df noch nicht fest, ob ein Spannungsabfall als Unterspannungsereignis zu qualifizieren sein wird. Auch im Rahmen von Merkmal 1.6 macht es die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre also notwendig, Ma\u00dfnahmen unabh\u00e4ngig davon zu ergreifen, ob tats\u00e4chlich ein Unterspannungsereignis vorliegt. Eine solche, vorgreifende Reaktion ist aber nicht sch\u00e4dlich, da auch bei weniger gravierenden Spannungsabf\u00e4llen \u00c4nderungen des Einstellwinkels n\u00f6tig oder jedenfalls sinnvoll werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDie dritte Ma\u00dfnahme, die das Klagepatent mit einem Unterspannungsereignis verkn\u00fcpft, betrifft die Verbindung und Synchronisation des Generators mit dem Stromnetz, die nach Merkmal 1.7 w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses bestehen bleiben soll. Diese Vorgabe gilt ersichtlich unmittelbar mit dem Beginn des Spannungsabfalls, ob er sich als Unterspannungsereignis nach Merkmal 1.5 herausstellt oder nicht. Denn auch wenn letztlich doch kein Unterspannungsereignis vorliegt, soll der Generator permanent mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nMit dem \u201evorherbestimmten Pegel in Bezug auf die eine Nennspannung f\u00fcr den Generator\u201c meint das Klagepatent einen vorab festgelegten, relativen Wert, den die Generatorspannung f\u00fcr das Vorliegen eines Unterspannungsereignisses unterschreiten muss. Es ist in das Belieben des Fachmanns gestellt, welchen Wert der Fachmann als vorherbestimmten Pegel w\u00e4hlt, solange dieser \u2013 wie im Anspruch festgelegt \u2013 weniger als 50 % der Nennspannung f\u00fcr den Generator betr\u00e4gt. Unteranspruch 3 begrenzt diesen Bereich in eine Richtung, da hiernach der Wert zwischen 15 und 50 % der Generatornennspannung liegen kann. Nach der Lehre von Anspruch 1 kann dagegen der vorherbestimmte Pegel sogar einen Wert von weniger als 15 % haben.<\/li>\n<li>Es ist nicht erforderlich, dass der vorherbestimmte Pegel f\u00fcr die vorherbestimmte Zeit konstant beibehalten wird. Vielmehr reicht es aus, dass der vorherbestimmte Pegel f\u00fcr die Dauer des Unterspannungsereignisses unterschritten wird, da dann die vom Klagepatent f\u00fcr den Fall des Unterspannungsereignis vorgesehenen Vorgaben eingehalten werden m\u00fcssen. Dagegen erschiene es aus der Sicht des Fachmanns fernliegend, f\u00fcr ein Unterspannungsereignis das konstante Halten eines Spannungspegels zu verlangen, da bei einem Spannungsabfall derartiges kaum vorkommen wird. Auch das Klagepatent spricht im Zusammenhang von Spannungsabf\u00e4llen von Spannungsschwankungen (voltage fluctations), so bereits in der einleitenden Beschreibung (Abs. [0005], [0008]). Auch wird als Vorteil der gesch\u00fctzten Lehre vom Klagepatent ausgef\u00fchrt, sie erm\u00f6gliche eine Synchronisation zum Stromnetz auch bei schweren Spannungsschwankungen (Abs. [0011]). Spannungsschwankungen zeichnen sich aber gerade nicht durch das Abfallen der Spannung auf einen konstanten Pegel aus.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nNach Merkmal 1.4 soll der Windturbinengenerator eine nicht unterbrechbare Stromversorgung (nachfolgend: UPS) umfassen, die mit der Turbinensteuerung und mit dem Einstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist, um w\u00e4hrend eines Unterspanungsereignisses Strom bereitzustellen. Die UPS soll damit die Stromversorgung dieser beiden Komponenten im Falle eines Unterspannungsereignisses vom Generator \u00fcbernehmen, der sie nach Merkmal 1.3 im ersten Betriebsmodus bestromt. Die UPS kann aber auch au\u00dferhalb eines Unterspannungsereignisses die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuersystem mit Strom versorgen, sofern nicht der erste Betriebsmodus vorliegt, der \u00fcber die Bestromung durch den Generator definiert ist. Aus den Merkmalen 1.3 und 1.4 l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass die Turbinensteuerung mehrere Stromanschl\u00fcsse aufweisen muss.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie in Merkmal 1.4 vorgesehen Versorgung der Turbinensteuerung und des Einstellwinkelsteuersystems w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses ist eine Mindestvorgabe. Das Klagepatent schlie\u00dft weder aus, dass weitere Komponenten von der UPS bestromt werden, noch ist die Stromversorgung auf das Unterspannungsereignis begrenzt. Es ist vielmehr dem Fachmann \u00fcberlassen, insbesondere bei Spannungsabf\u00e4llen, die kein Unterspannungsereignis darstellen oder bei denen noch unklar ist, ob diese die Definition von Merkmal 1.5 erf\u00fcllen werden, die UPS die Stromversorgung vom Generator \u00fcbernehmen zu lassen.<\/li>\n<li>Die UPS muss so ausgebildet sein, dass sie in der Lage ist, die Stromversorgung f\u00fcr die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsystem w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses sicherzustellen. Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst deren konkrete Ausgestaltung dem Fachmann, wobei es sich insoweit nicht grunds\u00e4tzlich von dem im Stand der Technik beschriebenen Modellen abgrenzt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDem Klagepatent kann nicht entnommen werden, dass klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen \u00fcber zwei Stromanschl\u00fcsse verf\u00fcgen m\u00fcssen. Eine entsprechende Vorgabe findet sich weder im Anspruch, noch deutet die Beschreibung hierauf hin. Das Klagepatent sieht die Koppelung mit und das Bereitstellen von Strom f\u00fcr die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuersystem einerseits durch den Generator im ersten Betriebsmodus (Merkmal 1.3) und andererseits durch die UPS w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses (Merkmal 1.4) vor, wobei auch die Turbinensteuerung mit dem Einstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist (Merkmal 1.2). Zwar sieht das Klagepatent damit f\u00fcr die Turbinensteuerung zwei unterschiedliche Stromquellen vor, zwischen denen gewechselt werden muss, damit ist aber nichts hinsichtlich der Stromanschl\u00fcsse gesagt. Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst die Art der Koppelung der Stromquellen mit der Turbinensteuerung dem Fachmann. Diese kann unmittelbar oder indirekt erfolgen. Entscheidend f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre ist nicht, auf welchem Weg der Strom bei der Turbinensteuerung und dem Einstellwinkelsteuersystem ankommt, sondern dessen Quelle, damit die Funktionsf\u00e4higkeit dieser Bauteile w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses gesichert ist. Entsprechend sollen Generator und UPS den Strom bereitstellen, womit die Stromquelle angesprochen ist, nicht aber der Weg des Stroms zu den zu versorgenden Bauteilen. Entsprechend ist auch in der schematischen Darstellung nach Figur 3 die Turbinensteuerung nur mit der UPS verbunden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZwar muss es anspruchsgem\u00e4\u00df zwischen dem ersten Betriebsmodus und dem Unterspannungsereignis zu einem Wechsel der Stromquelle kommen. Das Klagepatent macht aber keine Vorgaben, wann dieses Umschalten erfolgt und wie es ausgel\u00f6st wird. Entscheidend f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre ist nur, dass der Strom f\u00fcr die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuersystem in den beiden definierten Betriebszust\u00e4nden von der jeweils vorgesehenen Stromquelle bereitgestellt wird. Eine Detektion \u2013 etwa eines Unterspannungsereignisses \u2013 sehen die Merkmale 1.3 und 1.4 \u2013 im Unterschied zu Merkmal 1.6 \u2013 gerade nicht vor.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nNach Merkmal 1.6 soll die Turbinensteuerung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Windturbine das Einstellwinkelsteuersystem als Reaktion auf eine Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis dazu bringen, den Einstellwinkel des einen oder der mehreren Fl\u00fcgel zu ver\u00e4ndern. Das Klagepatent spricht also die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuersystem an und schreibt f\u00fcr diese eine Voraussetzung-Folge-Kombination vor: Wenn der \u00dcbergang von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis detektiert wird, dann soll der Einstellwinkel des oder der Fl\u00fcgel ver\u00e4ndert werden. Diese beiden Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen also kausal miteinander verkn\u00fcpft sein. Die vorgesehene Winkel-\u00c4nderung muss dabei nicht konkret von der Windturbine vorgesehen sein. Als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Reaktion im Sinne von Merkmal 1.6 reicht es aus, wenn ein f\u00fcr die Winkelsteuerung ma\u00dfgeblicher Algorithmus als Folge der Detektion des \u00dcbergangs zu einem Unterspannungsereignis modifiziert wird.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nW\u00e4hrend Merkmal 1.7 allgemein das Ziel der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre (Aufrechterhaltung der Verbindung und der Synchronisation mit dem Stromnetz) vorgibt und Merkmal 1.4 die Stromversorgung von Turbinensteuerung und Einstellwinkelsteuersystem sicherstellt und damit deren Funktionsf\u00e4higkeit aufrechterhalt, beschreibt Merkmal 1.6 eine konkrete Reaktion auf den Spannungsabfall. Auf den \u00dcbergang zu einem Unterspannungsereignis soll die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Windturbine mit einer \u00c4nderung des Einstellwinkels reagieren.<\/li>\n<li>Um diese Reaktion auch w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses zu erm\u00f6glichen, stellt Merkmal 1.4 die Stromversorgung von Turbinensteuerung und Einstellwinkelsteuersystem per UPS sicher. Anders als der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.01.2022 dargetan hat, ist die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch nicht auf die Durchfahrbarkeit von Unterspannungsereignisse durch die Sicherstellung der Stromversorgung beschr\u00e4nkt. Ein solches Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde den vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Anspruchswortlaut von Merkmal 1.6 unzul\u00e4ssigerweise au\u00dfer Acht lassen. Im \u00dcbrigen besteht auch kein Widerspruch zwischen Beschreibung und Anspruch. Zwar ist in den im Klagepatent beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen keine spezifische Reaktion auf die Detektion des \u00dcbergangs vom ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis beschrieben. Hierin besteht jedoch kein Widerspruch, da eine Merkmal 1.6 entsprechende Reaktion hierin auch nicht ausgeschlossen wird. Das Fehlen einer konkreten Beschreibung kann aber nicht dazu f\u00fchren, dass ein Merkmal des Patentanspruchs letztlich ignoriert wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWie bereits oben zu Merkmal 1.5 ausgef\u00fchrt, verlangt das Klagepatent in Merkmal 1.6 gerade nicht die Detektion eines Unterspannungsereignisses, sondern des \u00dcbergangs vom ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis. Als Beispiel beschreibt das Klagepatent in Abs. [0038] das Unterschreiten einer Schwellenspannung. Die Schwellenspannung muss nicht unterhalb von 50 % der Nennspannung liegen, sondern kann auch schon bei einem geringeren Spannungsabfall zu einer Detektion nach Merkmal 1.6 f\u00fchren.<\/li>\n<li>Die merkmalsgem\u00e4\u00df vorgesehene \u00c4nderung des Einstellwinkels soll also gegebenenfalls schon vor dem Vorliegen eines Unterspannungsereignisses erfolgen, etwa weil die \u201evorherbestimmte Zeit\u201c noch nicht abgelaufen ist oder die Nennspannung noch nicht den \u201evorherbestimmten Pegel\u201c unterschritten hat. Ab wann eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung von einem \u201e\u00dcbergang\u201c ausgeht, bestimmt der Anspruch nicht konkret. Es ist auch nicht erforderlich, dass einer Detektion des \u00dcbergangs zwingend tats\u00e4chlich ein Unterspannungsereignis folgt. So kann ein Spannungsabfall, der als Schwellenwert f\u00fcr die Detektion vorgesehen ist, gleichwohl nicht zu einem Unterspannungsereignis f\u00fchren, etwa, weil er nicht den \u201evorherbestimmten Pegel\u201c unterschreitet oder nicht die \u201evorherbestimmte Zeit\u201c andauert.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nWenngleich der Fachmann Gestaltungsspielraum hat, wie und ab welcher Schwellenspannung der \u00dcbergang detektiert wird, verlangt das Klagepatent, dass eine Detektion stattfinden muss und diese die merkmalsgem\u00e4\u00dfe Reaktion ausl\u00f6st. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung muss daher einen oder mehrere Parameter erfassen und auswerten, die bei einem bestimmten Wert eine Reaktion ausl\u00f6sen. Allerdings muss sich die Detektion auf die Parameter beziehen, die ein Unterspannungsereignis ausmachen \u2013 also die Spannung am Generator \u2013 oder zwingend auf ein solches R\u00fcckschl\u00fcsse erlauben. Dagegen ist es von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht mehr erfasst, wenn eine Vorrichtung den Einstellwinkel abh\u00e4ngig nur von der Drehzahl des Rotors \u00e4ndert. Zwar kann auch ein Unterspannungsereignis eine Beschleunigung des Rotors verursachen (wie es in Abs. [0025] beschrieben ist); die Lehre des Klagepatents kn\u00fcpft aber nicht an die Rotordrehzahl an, sondern unmittelbar an das Unterspannungsereignis, welches sich \u2013 ohne Gegenma\u00dfnahmen \u2013 auf die Rotordrehzahl auswirken kann. Entsprechend findet sich im Anspruchswortlaut keine Bezugnahme auf die Drehzahl des Rotors. Es besteht auch kein zwingender Zusammenhang zwischen Spannungsabfall und Rotordrehzahl; insbesondere kann sich die Rotordrehzahl auch ohne Spannungsabfall erh\u00f6hen, etwa bei einer Zunahme des Windes.<\/li>\n<li>Zwar ist in Abs. [0032] die Rotordrehzahl erw\u00e4hnt, welche die Turbinensteuerung verarbeitet, um das Vorliegen eines Unterspannungsereignisses zu bestimmen. Hierbei handelt es sich aber nur um einen zus\u00e4tzlichen Parameter neben der auch in Abs. [0032] genannten Generatorausgangspannung. Anhand der Rotordrehzahl alleine l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, ob tats\u00e4chlich ein Unterspannungsereignis oder ein \u00dcbergang hierzu vorliegt, da dieses nach der Definition in Merkmal 1.5 gerade nicht an die Rotordrehzahl, sondern an die Spannung am Generator ankn\u00fcpft.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr Abs. [0034], worin beschrieben ist, die Rotordrehzahl zu \u00fcberwachen, um hierauf angemessen reagieren zu k\u00f6nnen. Dies betrifft das \u201ewie\u201c der \u00c4nderung des Einstellwinkels, nicht aber die Detektion und damit das \u201eob\u201c der klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Reaktion. Diese muss nach dem vorrangig zu beachtenden Anspruchswortlaut an die Detektion des \u00dcbergangs zu einem Unterspannungsereignis ankn\u00fcpfen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nMerkmal 1.6 kn\u00fcpft an die Detektion eine bestimmte Reaktion, namentlich, dass die Turbinensteuerung das Einstellwinkelsteuersystem dazu bringt, den Einstellwinkel des oder der Fl\u00fcgel der Windturbine zu ver\u00e4ndern. Diese Winkel\u00e4nderung muss nicht konkret vorgegeben sein; vielmehr reicht es aus, wenn als Reaktion auf die Detektion ein f\u00fcr die Winkelsteuerung zust\u00e4ndiger Algorithmus ver\u00e4ndert wird.<\/li>\n<li>Merkmal 1.6 schlie\u00dft nicht aus, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Turbinensteuerung auch ohne Detektion des \u00dcbergangs zu dem Unterspannungsereignis die Einstellwinkel der Fl\u00fcgel ver\u00e4ndert. Allerdings bedarf es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1.6 (auch) einer kausale Verkn\u00fcpfung zwischen der Detektion des \u00dcbergangs und einer Ver\u00e4nderung des Einstellwinkels. Mit anderen Worten: Es muss hinsichtlich der \u00c4nderung des Einstellwinkels eine spezifische Reaktion auf die Detektion des \u00dcbergangs erfolgen. Die Detektion liefe ins Leere, wenn zwar der \u00dcbergang zu dem Unterspannungsereignis erfasst w\u00fcrde, dies aber ohne Folgen f\u00fcr die Einstellwinkelsteuerung bliebe, etwa weil die Steuerung auf Basis der Rotordrehzahl unver\u00e4ndert fortgesetzt wird.<\/li>\n<li>Es reicht aber f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1.6 aus, wenn die Detektion des \u00dcbergangs zu irgendeiner Ver\u00e4nderung in der Berechnung des Winkels f\u00fchrt, etwa indem ein Algorithmus ge\u00e4ndert wird oder ein Parameter darin ver\u00e4ndert wird. Auch schreibt das Klagepatent nicht vor, dass die Winkel\u00e4nderung zeitlich unmittelbar nach Detektion des \u00dcbergangs erfolgen muss. Wie und wann die Windturbine den Einstellwinkel ver\u00e4ndern soll, gibt das Klagepatent nicht vor. Eine konkrete (absolute) Vorgabe (etwa ein Winkel von 45\u00b0 oder \u00e4hnliches) w\u00e4re auch nicht sinnvoll, da die gew\u00fcnschte \u00c4nderung des Winkels von verschiedenen Faktoren abh\u00e4ngen kann, zum Beispiel von dem Ausma\u00df des Spannungsabfalls und den gegenw\u00e4rtigen Windverh\u00e4ltnissen. Auch darf die Detektion des \u00dcbergangs nicht alleine an die Drehzahl des Rotors ankn\u00fcpfen; gleichwohl l\u00e4sst es das Klagepatent zu, dass diese Drehzahl bei der Winkel\u00e4nderung ber\u00fccksichtigt wird. Eine \u00dcberwachung der Rotordrehzahlen w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses ist etwa in Abs. [0039] beschrieben. Entsprechend sehen die Abs. [0032] und Abs. [0035] auch eine Erfassung und Ber\u00fccksichtigung der Rotorgeschwindigkeit vor. Diese Information kann dann auch bei der Winkel\u00e4nderung ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist es f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ohne Belang, wie die von der Turbinensteuerung und dem Einstellwinkelsteuersystem vorgenommene \u00c4nderung des Einstellwinkels der Fl\u00fcgel umgesetzt wird. Die Merkmale des Anspruchs betreffen die Steuerung und nicht die tats\u00e4chliche Umsetzung der Einstellwinkel\u00e4nderung. Aus diesem Grunde f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents, wenn die tats\u00e4chliche Verstellung der Fl\u00fcgel mittels eines hydraulischen Antriebs erfolgt, unabh\u00e4ngig davon, woher dieser seine Energie nimmt.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nMerkmal 1.7, wonach der Generator w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleibt, stellt ein technischer Zweck der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre dar. Die bereitgestellte Vorrichtung soll auch solche Spannungsabf\u00e4lle durchfahren k\u00f6nnen, die als Unterspannungsereignis nach Merkmal 1.5 zu qualifizieren sind und bei denen ein Pegel von 50 % der Nennspannung unterschritten wird. Insbesondere hierin liegt der Vorteil eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Windturbinengenerators gegen\u00fcber den im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen (vgl. Abs. [0008]).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent verlangt nur eine (bestehen bleibende) Verbindung und Synchronisation mit einem Stromnetz, nicht aber das die Windturbine unmittelbar \u2013 ohne Zwischenschaltung weiterer Elemente \u2013 mit dem Stromnetz verbunden ist. Merkmal 1.7 schlie\u00dft insbesondere nicht solche Windturbinen aus dem Schutzbereich aus, die nicht unmittelbar mit dem Stromnetz verbunden sind, sondern im Rahmen eines Windparks \u00fcber eine gemeinsame Verbindungsstelle mit dem Stromnetz verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Eine einschr\u00e4nkende Auslegung, wonach nur eine unmittelbare Verbindung mit dem Stromnetz von Merkmal 1.7 erfasst ist, findet demgegen\u00fcber im Klagepatent keine St\u00fctze. Auch wenn ein gemeinsamer \u00dcbergabepunkt oder eine sonstige Vorrichtung zwischen Windturbine und Stromnetz geschaltet ist, ist es vorteilhaft, wenn die beanspruchte Vorrichtung bereits f\u00fcr sich genommen Unterspannungsereignisse durchfahren kann. Zudem erw\u00e4hnt das Klagepatent in Abs. [0003] ausdr\u00fccklich die Relevanz von Windparks f\u00fcr das Stromnetz und dessen Stabilit\u00e4t. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es fernliegend, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Windturbine hierin keinen Einsatz finden darf, insbesondere, da sich im Klagepatent kein Anhaltspunkt f\u00fcr einen solchen Ausschluss finden l\u00e4sst.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm \u00dcbrigen beschreibt das Klagepatent eine Vorrichtung, die f\u00fcr eine solche Verbindung mit dem Stromnetz geeignet sein muss. Es steht einer Patentverletzung nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Damit liegt eine Patentverletzung auch dann vor, wenn eine Windturbine w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses mit dem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben kann, auch wenn sie tats\u00e4chlich gar nicht an das Stromnetz angeschlossen ist.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nEine einzuhaltende Reihenfolge der Ma\u00dfnahmen l\u00e4sst sich Patentanspruch 1 nicht entnehmen, bei dem es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass die Ma\u00dfnahmen der Merkmale 1.4, 1.6 und 1.7 in einer bestimmten Reihenfolge abgearbeitet werden m\u00fcssen. Merkmal 1.6 kn\u00fcpft an die Detektion des \u00dcbergangs vom ersten Betriebsmodus zum Unterspannungsereignis an, wohingegen die Merkmalen 1.4 und 1.6 Dauerma\u00dfnahmen w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses beschreiben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass eine Patentverletzung nicht an Merkmal 1.5 scheitern kann, da es sich hierbei um eine reine Definition handelt. Ab wann bei einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Unterspannungsereignis nach Merkmal 1.5 vorliegt, ist vielmehr eine Frage, die sich bei den an ein Unterspannungsereignis ankn\u00fcpfenden Merkmalen stellt.<\/li>\n<li>Als Beispiel eines Unterspannungsereignis l\u00e4sst sich beispielsweise ein Spannungsabfall auf 20 % der Nennspannung des Generators (= vorherbestimmter Pegel) f\u00fcr 1 Sekunde (= vorherbestimmte Zeit) ansehen. Bei einem Spannungsabfall auf 20 % wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach 1,1 Sekunden vom Netz getrennt, so dass als vorherbestimmte Zeit eine k\u00fcrzere Zeitspanne \u2013 etwa von 1 Sekunden \u2013 angesetzt werden kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Merkmale 1.1 bis 1.4, was hinsichtlich der Merkmale 1.1 und 1.2 zwischen den Parteien zu recht unstreitig ist, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/li>\n<li>Aber auch die Merkmale 1.3 und 1.4 werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen implementiert. Das Vorhandensein eines Generators und einer UPS in Form einer vom Generator geladenen Batterie in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist zwischen den Parteien unstreitig. Dieser Generator l\u00e4dt w\u00e4hrend des Normalbetriebs die \u201eLi Battery\u201c (also die klagepatentgem\u00e4\u00dfe UPS) auf und versorgt die Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuersystem mit Strom. Bei einem erheblichen Spannungsabfall (so auch auf unter 50 % und damit auch w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses nach Merkmal 1.5), bricht der vom Generator erzeugte Stromfluss im XXX zusammen und die Batterie \u00fcbernimmt die Stromversorgung mit Hilfe der zuvor aufgeladenen Energie. F\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1.3 reicht es aus, dass der Generator im Normalbetrieb die Batterie aufl\u00e4dt und damit den Strom (indirekt) f\u00fcr Turbinensteuerung und Einstellwinkelsteuerungssystem im ersten Betriebsmodus bereitstellt. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass die Batterie nicht an der Stromversorgung beteiligt ist, sondern nur passiv dazwischen geschaltet. Das Klagepatent verlangt \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 weder eine unmittelbare Koppelung des Generators mit der Turbinensteuerung und dem Einstellwinkelsteuersystem, noch das Vorhandensein von zwei Stromanschl\u00fcssen an diesen Bauteilen.<\/li>\n<li>Auch Merkmal 1.4 ist verwirklicht: F\u00e4llt die Generatorspannung auf unter 50 % ab, kann der Generator in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Batterie nicht mehr aufladen und auch nicht den Strom f\u00fcr die Windturbinenkomponenten bereitstellen. Die UPS \u00fcbernimmt dann die Bereitstellung des Stroms und zwar auch dann, wenn der Pegel f\u00fcr eine gewisse Zeit auf unterhalb von 50 % der Nennspannung abf\u00e4llt \u2013 also w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses. F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ist unerheblich, ob oder wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Unterspannungsereignis detektieren oder wann genau die Batterie die Stromversorgung \u00fcbernimmt. Vielmehr reicht es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1.4 aus, dass bei einem Unterspannungsereignis der Strom von der Batterie bereitgestellt wird. Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, da auch bei einem Spannungsfall auf einen Pegel von unter 50 % der Nennspannung f\u00fcr eine gewisse Zeit die Batterie den Strom f\u00fcr Turbinensteuerung und das Einstellwinkelsteuersystem bereitstellt.<\/li>\n<li>Dies gilt auch f\u00fcr den hier angenommenen Fall eines Unterspannungsereignisses bei einem Spannungsabfall auf 20 % der Nennspannung f\u00fcr 1 Sekunde. W\u00e4hrend eines solchen Unterspannungsereignisses \u00fcbernimmt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Batterie die f\u00fcr Merkmal 1.4 relevante Stromversorgung.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen \u00fcber das \u201edip bit\u201c auch Merkmal 1.6, das eine Ver\u00e4nderung des Einstellwinkels des oder der Fl\u00fcgel in Reaktion auf eine Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis verlangt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Setzen des \u201edip bits\u201c ist die Folge einer Detektion des \u00dcbergangs vom ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis. Das \u201edip bit\u201c wird gesetzt, wenn die Spannung auf 90 bzw. 85 % der Nennspannung abf\u00e4llt. Diese Spannungswerte stellen eine Schwellenspannung dar, wie sie in Abs. [0038] angesprochen ist. Wie oben ausgef\u00fchrt, kann f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals dahinstehen, ob bei einem Spannungsabfall auf einen solchen Pegel noch der erste Betriebsmodus mit der Stromversorgung durch den Generator besteht, da nur der \u00dcbergang zu dem \u00dcberspannungsereignis detektiert werden muss. Auch kommt es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1.6 nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich ein Unterspannungsereignis eintritt. Ein solcher \u00dcbergang kann klagepatentgem\u00e4\u00df auch auf Grundlage des Unterschreitens eines Schwellenwerts von 85 oder 90 % der Nennspannung detektiert werden, wie es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Setzen des \u201edip bits\u201c l\u00f6st auch eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe vorgeschriebene Reaktion in Form der Ver\u00e4nderung des Einstellwinkels der Fl\u00fcgel aus. Die Detektion des \u00dcbergangs ver\u00e4ndert den Algorithmus f\u00fcr die Winkelsteuerung. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird der Winkel der Rotorfl\u00fcgel anhand einer \u201eoptimized pitch reference\u201c eingestellt. Diese \u2013 unabh\u00e4ngig von der Detektion des \u00dcbergangs zu einem Unterspannungsereignisse erfolgende \u2013 Steuerung wird durch das von der Detektion des \u00dcbergangs gesetzte \u201edip bit\u201c modifiziert, indem in der Erholungsphase nach einem Spannungsabfall die Rotorfl\u00fcgel langsamer (als ohne Einfluss des \u201edip bits\u201c) wieder in den Wind gedreht werden, wodurch der Rotor langsamer beschleunigt. Damit bewirkt das \u201edip bit\u201c eine vom Klagepatent in Merkmal 1.6 vorgeschriebene \u00c4nderung des Winkels der Rotorfl\u00fcgel, indem der Algorithmus in Folge des Spannungsabfalls ver\u00e4ndert wird.<\/li>\n<li>Es steht der Verwirklichung von Merkmal 1.6 nicht entgegen, dass sich die Reaktion auf die Detektion erst in der Erholungsphase \u2013 nach Wiederherstellung der Spannung \u2013 auswirkt. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Reaktion erfolgen muss. Weiterhin ist es f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre unerheblich, dass das \u201edip bit\u201c keine Bewegung der Fl\u00fcgel in die Fahnenstellung bewirkt, sondern nur die Bewegung in die umgekehrte Richtung verlangsamt, um eine \u00dcberbeschleunigung des Rotors zu verhindern. Beides stellt eine Ver\u00e4nderung des Einstellwinkels der Fl\u00fcgel dar. Auch auf diese Weise tr\u00e4gt das \u201edip bit\u201c dazu bei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Unterspannungsereignis schadlos durchfahren kann.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Merkmal 1.7, wonach der Generator w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleibt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen unstreitig Unterspannungsereignisse mit einem Spannungsabfall von unter 50 % der Nennspannung f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit (in Form der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Abschaltzeit) durchfahren, also etwa f\u00fcr eine Sekunde einen Spannungsabfall auf 20 % der Nennspannung.<\/li>\n<li>Es steht der Klagepatentverletzung auch nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den Einsatz in Windparks bestimmt sein m\u00f6gen. Zum einen ist unklar, worin eine solche Bestimmung liegen k\u00f6nnte; zum anderen hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch unmittelbar mit dem Stromnetz verbunden werden k\u00f6nnten. Es ist aber auch nicht ersichtlich, wie der Einsatz in einen Windpark aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausf\u00fchren sollte, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch in diesem Falle mit dem Stromnetz verbunden sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZur L\u00f6sung der unter II.1. dargestellten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ferner ein Verfahren nach Anspruch 14 vor. Dieser kann in Form einer Merkmalgliederung wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li>14.1 Das Verfahren umfasst das Bereitstellen von Strom an Windturbinenelemente unter Verwendung eines Generators (220) der Windturbine w\u00e4hrend eines ersten Betriebsmodus.<\/li>\n<li>14.2 Detektieren eines Unterspannungsereignisses.<\/li>\n<li>14.3 Ein Unterspannungsereignis besteht, wenn eine Ausgangsspannung des Generators (220) f\u00fcr eine vorherbestimmte Zeit bei einem vorherbestimmten Pegel in Bezug auf eine Nennspannung f\u00fcr den Generator (220) liegt, und wobei der vorherbestimmte Pegel geringer als 50 % der Nennspannung ist.<\/li>\n<li>14.4 Erhalten von Strom von einer nicht unterbrechbaren Stromversorgung (530) f\u00fcr einen ersten Untersatz der Windturbinenkomponenten.<\/li>\n<li>14.5 Der erste Untersatz der Windturbinenkomponenten umfasst ein Einstellwinkelsteuersystem (520), um das Einstellwinkelsteuersystem (520) w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses selektiv so zu bestromen, dass eine Rotorgeschwindigkeit unter einer vorherbestimmten \u00dcbergeschwindigkeitsgrenze behalten wird.<\/li>\n<li>14.6 Ver\u00e4ndern des Einstellwinkels eines oder mehrerer Fl\u00fcgel (200) als Reaktion auf die Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis.<\/li>\n<li>14.7 Der Generator (220) bleibt w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der \u00dcbersetzung der Begriffe Unterspannungsereignis (low voltage event), Einstellsteuerwinkelsteuersystem (blade pitch control system) und nicht unterbrechbare Stromversorgung (uninterurptible power supply) gilt das zu Anspruch 1 Ausgef\u00fchrte hier entsprechend.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAuch wenn es auf eine solche Vorrichtung nicht zur\u00fcckbezogen ist, spiegelt das von Patentanspruch 14 gelehrte Verfahren weitgehend das Vorgehen einer von Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Vorrichtung beim Durchfahren eines Unterspannungsereignisses wieder. Grunds\u00e4tzlich kann daher auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden, wobei im Folgenden insbesondere die f\u00fcr dieses Verfahrens relevanten Unterschiede (neben der anderen Anspruchskategorie) dargestellt werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 14.1 soll unter Verwendung eines Generators w\u00e4hrend eines ersten Betriebsmodus Strom an Windturbinenelemente bereitgestellt werden. W\u00e4hrend Anspruch 1 in Merkmal 1.3 (auch) eine Kopplung des Generators mit der Turbinensteuerung und dem Einstellsteuerwinkelsystem verlangt, fehlt eine solche Vorgabe in Anspruch 14. Auch konkretisiert der Verfahrensanspruch 14 im Gegensatz zu Anspruch 1 nicht, dass gerade diese beiden Komponenten vom Generator mit Strom versorgt werden sollen, sondern spricht allgemein Windturbinenelemente an. Zu diesen Windturbinenelementen k\u00f6nnen allerdings auch bei Anspruch 14 eine Turbinensteuerung und ein Einstellwinkelsteuersystem z\u00e4hlen. Hinsichtlich des ersten Betriebsmodus kann auf die Ausf\u00fchrungen zu Patentanspruch 1 verwiesen werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Definition eines \u201eUnterspannungsereignis\u201c in Merkmal 14.3 ist identisch mit der Definition dieses Begriffes in Merkmal 1.5 von Anspruch 1, worauf Bezug genommen wird. Weiterhin l\u00e4sst es Anspruch 14 ebenso wie Anspruch 1, dass neben dem ersten Betriebsmodus und dem Unterspannungsereignis weitere Betriebszust\u00e4nde existieren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nMerkmal 14.4 verlangt allgemein, dass eine UPS eine erste Untergruppe der Windturbinenkomponenten mit Strom versorgt. Zu dieser Untergruppe geh\u00f6rt nach Merkmal 14.5 ein Einstellwinkelsteuersystem. Weiterhin soll die UPS das Einstellwinkelsteuersystem w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses selektiv so bestromen, dass eine Rotorgeschwindigkeit unter einer vorbestimmten \u00dcbergeschwindigkeitsgrenze gehalten wird. Merkmal 14.5 schreibt also nicht nur vor, dass die UPS das Einstellwinkelsteuersystem w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses mit Strom versorgen soll; vielmehr soll dies auch selektiv zu dem Zwecke erfolgen, dass eine \u00dcberdrehzahl des Rotors vermieden wird. Der Fachmann versteht, dass das Einstellwinkelsteuersystem den Einstellwinkel der Fl\u00fcgel so ver\u00e4ndern k\u00f6nnen soll, dass der Rotor sich nicht zu schnell dreht, wenn der Generator aufgrund eines Spannungsabfalls nicht mehr den vom Wind produzierten Strom abnehmen kann. Die Verhinderung zu hoher Rotordrehzahlen kann beispielsweise erfolgen, indem die Fl\u00fcgel in die Fahnenstellung gedreht werden. Allerdings verlangt dieses Merkmal keine konkrete Winkel\u00e4nderung des Fl\u00fcgels zur Verhinderung der \u00dcberdrehzahl. Vielmehr soll Merkmal 14.5 sicherstellen, dass die Windturbine eine \u00dcberdrehzahl verhindern kann, indem auch bei einem Spannungsabfall die Stromversorgung der hierf\u00fcr erforderlichen Steuerungskomponenten sichergestellt wird.<\/li>\n<li>Die Lehre des Verfahrensanspruchs 14 unterscheidet sich vom Vorrichtungsanspruch 1 also insofern dadurch, dass einerseits die Bestromung der Turbinensteuerung nicht genannt ist, w\u00e4hrend andererseits das Ziel der Stromversorgung des Einstellwinkelsteuersystems (also die Kontrolle der Rotorgeschwindigkeit) Teil des gesch\u00fctzten Verfahrens ist.<\/li>\n<li>Dabei ergibt sich aus dem Begriff \u201eselektiv\u201c nicht das Erfordernis, dass die UPS allein das Einstellwinkelsteuersystem w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses bestromt. So soll der erste Untersatz der Windturbinenkomponenten das Einstellwinkelsteuersystem \u201eumfassen\u201c, wobei dieser Begriff auf eine nicht abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung hindeutet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14 \u2013 Rn. 252 bei Juris). Im Zusammenspiel mit der Zweckangabe, wonach die Bestromung so zu erfolgen hat, dass die Rotorgeschwindigkeit unter einer \u00dcbergeschwindigkeitsgrenze gehalten werden soll, ist \u201eselektiv\u201c so zu verstehen, dass jedenfalls die Bestromung f\u00fcr das Einstellwinkelsteuersystem gesichert sein soll. Reicht demnach der Strom aus der UPS auch f\u00fcr weitere Komponenten, f\u00fchrt dies nicht aus der Lehre des Klagepatents hinaus.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nNach Merkmal 14.6 umfasst das Verfahren eine Ver\u00e4nderung des Einstellwinkels von einem oder mehreren Fl\u00fcgeln \u201eals Reaktion auf die Detektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis\u201c. Weiterhin schreibt Merkmal 14.7 vor, dass im Rahmen des beanspruchten Verfahrens der Generator w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses mit einem Stromnetz verbunden und synchronisiert bleiben soll. Die Merkmale 14.6 und 14.7 entsprechen den Merkmalen 1.6 und 1.7 des Patentanspruchs 1, so dass auf die dortigen Ausf\u00fchrungen verwiesen wird.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie Patentanspr\u00fcche 1 und 14 unterscheiden sich aber \u2013 neben der Abweichung in den Merkmalen 14.4 und 14.5 \u2013 darin, dass Patentanspruch 14 nach Merkmal 14.2 zus\u00e4tzlich eine Detektion eines Unterspannungsereignisses verlangt. Zwar sieht auch Anspruch 1 f\u00fcr das Unterspannungsereignis bestimmte Ma\u00dfnahmen vor, jedoch kann der Vorrichtungsanspruch auch verwirklicht werden, wenn diese Ma\u00dfnahmen w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses ohne dessen vorherige Detektion durch die Windturbine ergriffen werden.<\/li>\n<li>Allerdings kn\u00fcpft das Klagepatent im Verfahrensanspruch 14 an die Detektion eines Unterspannungsereignisses \u2013 was erst nach Ablauf der \u201evorherbestimmten Zeit\u201c festgestellt werden kann \u2013 keine zwingenden Folgen. Die Stromversorgung des Einstellwinkelsteuersystems durch die UPS (Merkmal 14.5) und die fortbestehende Verbindung und Synchronisation mit einem Stromnetz (Merkmal 14.7) sollen w\u00e4hrend des Unterspannungsereignisses erfolgen, m\u00fcssen aber nicht von der Detektion ausgel\u00f6st werden. Dagegen basiert die Ver\u00e4nderung des Einstellwinkels der Fl\u00fcgel gem\u00e4\u00df Merkmal 14.6 gerade nicht auf der Detektion des Unterspannungsereignisses, sondern auf der hiervon unabh\u00e4ngigen \u201eDetektion eines \u00dcbergangs von dem ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis\u201c, die zeitgleich oder auch zeitlich vor der Detektion des Unterspannungsereignisses selbst erfolgen kann. Eine entsprechende Verkn\u00fcpfung \u2013 also eine vorgeschriebene Reaktion \u2013 fehlt bei der Detektion des Unterspannungsereignisses selbst. Es bleibt daher dem Fachmann \u00fcberlassen, welche Auswirkungen die Detektion des Unterspannungsereignisses hat.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nEine bestimmte Reihenfolge des Vorgehens sieht auch der Verfahrensanspruch 14 nicht vor. Einzig Merkmal 14.6 sieht eine Detektion und notwendigerweise anschlie\u00dfend eine Reaktion vor. Dagegen beschreiben die Merkmale 14.5 und 14.7 Dauerma\u00dfnahmen, die w\u00e4hrend des Unterspannungsereignis vorzunehmen sind, deren Anfang und Ende zeitlich aber nicht denen des Unterspannungsereignisses entsprechen m\u00fcssen, sondern bereits vor dem Unterspannungsereignis beginnen k\u00f6nnen und \u00fcber dessen Ende fortdauern k\u00f6nnen. Ma\u00dfgeblich ist, dass das Unterspannungsereignis durchfahren werden kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten verletzen durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die dargestellte Lehre von Anspruch 14 mittelbar nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Nach dieser Vorschrift ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.<\/li>\n<li>So liegen die Dinge hier.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies ist der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung, soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, sich regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind objektiv geeignet, um von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch zu machen. Bei ihrer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung werden alle Merkmale des gesch\u00fctzten Verfahrens verwirklicht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nMerkmal 14.2 \u2013 also die Detektion des Unterspannungsereignisses \u2013 wird bei Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen messen den Spannungsabfall und die Zeitdauer, die der Spannungsabfall andauert, da diese sich nach einer von dem Spannungsniveau abh\u00e4ngigen Zeitdauern abschalten. Damit detektieren sie die beiden Parameter, die ein Unterspannungsereignis im Sinne von Merkmal 14.3 ausmachen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale verwirklichen die angegriffen Ausf\u00fchrungsformen die Lehre von Anspruch 14. Dies steht zwischen den Parteien entweder nicht in Streit oder sie haben spezifisch zu Anspruch 14 nichts geltend gemacht, was ein zu Anspruch 1 abweichendes Ergebnis rechtfertigen k\u00f6nnte. Insofern kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung von Anspruch 1 verwiesen werden, ohne das weitergehende Ausf\u00fchrungen erforderlich sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung liegen vor, was die Beklagten ebenfalls nicht in Abrede gestellt haben. Der von \u00a7 10 PatG verlangte \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c, also dass sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels durch den mittelbaren Verletzer als auch die vom Angebotsempf\u00e4nger bzw. Belieferten vorgesehene Benutzungshandlung m\u00fcssen im Inland erfolgen m\u00fcssen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 82 \u2013 Lasthebemagnet I), ist unstreitig gegeben.<\/li>\n<li>Auch die objektive Eignung zur Benutzung der Erfindung ist gegeben, da die Lehre des Klagepatents beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwangsl\u00e4ufig verwendet wird, wenn es zu einem Unterspannungsereignis kommt.<\/li>\n<li>Ferner haben die Beklagten subjektiv auch Kenntnis von der Eignung zur Patentverletzung und der entsprechenden Verwendungsbestimmung der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger. Schlie\u00dflich handelt es sich bei diesen auch unstreitig um Nichtberechtigte im Sinne von \u00a7 10 PatG.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Feststellung der Verwirklichung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht die Entscheidung der ITC nicht entgegen. Zwar sind Entscheidungen der Instanzen des Europ\u00e4ischen Patentamts oder der Gerichte anderer Vertragsstaaten des EP\u00dc vom Verletzungsgericht zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), wozu jedoch die ITC nicht geh\u00f6rt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung nach den hier anwendbaren Auslegungsma\u00dfst\u00e4ben zu einem Schutzrecht erfolgt ist, das mit dem Klagepatent identisch ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagten machen damit in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum widerrechtlich Gebrauch von der gesch\u00fctzten Lehre (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG und \u00a7 10 Abs. 1 PatG). Ihnen steht kein Nutzungsrecht am Klagepatent aufgrund des Lizenzvertrages zwischen der G LLC und der H U, S.A aus dem Jahre 2005 zu. Dieser Vertrag wurde wirksam gek\u00fcndigt, so dass mit Wirkung zum 14.07.2020 (180 Tage nach der K\u00fcndigung) die Lizenz am Klagepatent beendet wurde. Dem Verlust des Nutzungsrechts sind die Beklagten zu Recht nicht mehr entgegengetreten, nachdem das Schiedsgericht die Wirksamkeit der K\u00fcndigung zum 14.07.2020 best\u00e4tigt hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) haftet als gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) f\u00fcr die von ihr vorgenommenen Patentverletzungen. Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, haftet f\u00fcr Patentverletzungen, wenn er die ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unterl\u00e4sst, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II). Dies gilt nicht nur f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sondern auch f\u00fcr die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafterin.<\/li>\n<li>Aus der festgestellten unmittelbaren und mittelbaren Klagepatentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt und eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Ein Ausschluss des Unterlassungsanspruchs wegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger H\u00e4rten im Einzelfall gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verurteilung hat auch die Benutzungshandlung des Herstellens zu umfassen. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagten angegriffene Ausf\u00fchrungsformen im Inland durch andere Unternehmen in ihrem Auftrag errichten lassen. Dass die Beklagten die Einzelteile nicht selbst herstellen, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1171 \u2013 Schutzverkleidung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm Hinblick auf die mittelbare Patentverletzung waren die von der Kl\u00e4gerin beantragten Ma\u00dfnahmen auszusprechen. Welche Vorsorgema\u00dfnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder \u2013 subsidi\u00e4r, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht \u2013 der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungs-Vereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorranging zu pr\u00fcfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Vorliegend ist bereits nicht vorgetragen, inwiefern die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wirtschaftlich sinnvoll patentfrei verwendet werden k\u00f6nnen. Allerdings macht die Kl\u00e4gerin selbst kein Schlechthin-Verbot geltend, sondern begehrt nur die Verurteilung zum Hinweis auf das Klagepatent im Angebot bzw. zum verpflichtenden Abschluss einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Dass diese Ma\u00dfnahmen nicht zur Verhinderung der Patentverletzung geeignet oder unangemessen sind, haben die Beklagten weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG; der Umfang der Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/li>\n<li>Die Pflicht zur Rechnungslegung folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung im beantragten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Sofern eine Rechnungslegung hinsichtlich der Herstellungspreise beantragt wurde, ergibt sich aus dem Antrag durch den R\u00fcckbezug auf Ziffer I. 3.a) unzweifelhaft, dass offensichtlich Herstellungszeiten gemeint gewesen sind. Dies hat im Tenor entsprechen Ber\u00fccksichtigung gefunden. Allerdings war den Beklagten bez\u00fcglich ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. statt aller OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs sind die Beklagten nicht zur Belegvorlage verpflichtet, da insoweit die hierf\u00fcr nach \u00a7 259 Abs. 1 BGB erforderliche \u00dcblichkeit nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte zu 1) nicht dargetan.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Verhandlung wird nicht im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens in Bezug auf das in der Beschwerde befindliche Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens die Verhandlung eines Rechtsstreits aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung eines Einspruchs stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage oder den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWurde das Klagepatent bereits \u2013 wie hier \u2013 in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Einen Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12 = BeckRS 2013, 13744; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 \u2013 I-2 U 11\/18 = BeckRS 2019, 31342; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. E. Rn. 816).<\/li>\n<li>Allerdings gilt f\u00fcr erst in zweiter Instanz in ein Einspruchsverfahren eingef\u00fchrte Entgegenhaltungen ein strengerer Aussetzungsma\u00dfstab, sofern das sp\u00e4te Einbringen auf Nachl\u00e4ssigkeit der Beklagten beruht. An einer solchen Nachl\u00e4ssigkeit fehlt es, wenn der Beklagte trotz ausreichend gr\u00fcndlicher Recherche den betreffenden Stand der Technik zuvor nicht auffinden konnte, was von ihm detailliert darzulegen ist. Hierzu ist erforderlich, dass der Verletzungsbeklagte darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht, warum eine Recherche, die das Dokument zutage gef\u00f6rdert h\u00e4tte, in erster Instanz (noch) nicht veranlasst war. Er muss konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner anf\u00e4nglichen (erfolglosen) Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gew\u00e4hlt hat und nicht dasjenige, welches sp\u00e4ter zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung gef\u00fchrt hat (vgl. BGH, GRUR 2021, 701 \u2013 Scheibenbremse).<\/li>\n<li>Kann eine dem Beklagten vorliegende oder wenigstens bei ausreichender Recherche f\u00fcr ihn auffindbare Entgegenhaltung bereits im Einspruchsverfahren in erster Instanz zum Widerruf des Klagepatents f\u00fchren und unterl\u00e4sst der Beklagte dennoch einen diesbez\u00fcglichen Rechtsbestandsangriff, so erscheint es grunds\u00e4tzlich unbillig, das Verletzungsverfahren trotz Aufrechterhaltung durch die erste Instanz im Rechtsbestandsverfahren auszusetzen. Zu einer Aussetzung besteht in dieser Fallgestaltung nur dann ausnahmsweise Anlass, wenn die neue Entgegenhaltung auch f\u00fcr das Verletzungsgericht ganz offensichtlich und eindeutig (d.h. ohne jeden vern\u00fcnftigen Zweifel) zur Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren wird. In einer solchen Situation darf das Verletzungsgericht nicht sehenden Auges aus einem offensichtlich nichtigen Schutzrecht verurteilen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 22.09.2021 \u2013 I-2 W 17\/21 = GRUR-RS 2021, 28789 f\u00fcr den vergleichbaren Fall der Pr\u00e4sentation eines neuen Stands der Technik in einer Nichtigkeitsklage nach einem rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Einspruchsverfahren hinsichtlich desselben Patents).<\/li>\n<li>Diese versch\u00e4rften Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung gelten auch dann, wenn nicht eine beklagte Partei des Verletzungsverfahrens erst in zweiter Instanz des Rechtsbestandsverfahrens eine Entgegenhaltung einbringt, sondern ein am Rechtsbestandsverfahren beteiligter Dritter, auf dessen Angriff sich der Beklagte im Verletzungsverfahren beruft. Es kommt nicht darauf an, ob dem Dritten ein Versp\u00e4tungs- oder Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Vielmehr ist zu fragen, warum es der Beklagte des Verletzungsverfahrens vers\u00e4umt hat, die entsprechende Entgegenhaltung zu recherchieren und einzubringen. Es entkr\u00e4ftet den Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf gegen\u00fcber dem Beklagten nicht, wenn ein anderer Einsprechender eine Entgegenhaltung auffindet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHiernach k\u00f6nnen die neuen Entgegenhaltungen nur unter den oben dargestellten, versch\u00e4rften Ma\u00dfstab zu einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens f\u00fchren. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 1) die neuen Entgegenhaltung in den Anlagen 2sip 9 und 2sip 12 nicht ohne Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf finden und in erster Instanz in das Einspruchsverfahren einf\u00fchren konnte.<\/li>\n<li>Ohne dass es hierauf ankommt, w\u00e4re eine Versch\u00e4rfung des Aussetzungsma\u00dfstabs hier auch deswegen angezeigt, da die Beklagten ihren Rechtsbestandsangriff zu sp\u00e4t ins Verfahren eingef\u00fchrt haben. Sie haben diesen dem Verletzungsgericht weder in der Klageerwiderung, noch \u2013 wie in dieser angek\u00fcndigt \u2013 in einem gesonderten Schriftsatz, sondern erst in der Duplik pr\u00e4sentiert. Ein Grund f\u00fcr dieses nachl\u00e4ssige Vortragsverhalten ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren vorgelegten Entgegenhaltungen lassen keine f\u00fcr eine Aussetzung hier erforderlichen starken Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents erkennen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung Kristiansen (vorgelegt als Anlage 2sip 9 in englischer Sprache) ist ein Fachbeitrag von Kristiansen et al. zur 6. Deutschen Windenergiekonferenz DEWEK 2002, der im Tagungsband der Konferenz erschienen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob die Entgegenhaltung Kristiansen vom Europ\u00e4ischen Patentamt zum Stand der Technik (Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc) des Klagepatents gez\u00e4hlt wird. Dessen Priorit\u00e4tsdatum ist der XX, w\u00e4hrend die Windenergiekonferenz XX 2002 am XXX stattfand, also nur X Monate vor dem Priorit\u00e4tsdatum. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach dem Ende einer Konferenz mehr als X Monate vergehen, bis ein entsprechender Tagungsband ver\u00f6ffentlicht wird. Die Beklagten tragen kein konkretes Ver\u00f6ffentlichungsdatum des Tagungsbands vor. Ob die Ver\u00f6ffentlichungsangabe (\u201eX\u201c) im Katalogeintrag im Katalog der Technischen Informationsbibliothek X (Anlage 2sip 15) den strengen Anforderungen des EPA hinsichtlich der Ver\u00f6ffentlichung von Entgegenhaltungen ausreichen wird, l\u00e4sst sich von der Kammer nicht ausreichend prognostizieren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nLetztlich kann die Frage des Ver\u00f6ffentlichungszeitpunkts der Entgegenhaltung aber dahingestellt bleiben. Auch wenn man unterstellt, dass diese zum Stand der Technik des Klagepatents geh\u00f6rt, kann hierauf keine Aussetzung gest\u00fctzt werden. Entsprechend braucht auch die Frage nicht n\u00e4her diskutiert werden, ob diese Entgegenhaltung im Einspruchsverfahren zugelassen wird.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagten haben nicht ausreichend dargetan, dass die Entgegenhaltung Kristiansen die Lehre der Anspr\u00fcche 1 und\/oder 14 des Klagepatents offenbart. Die Beklagten haben auf den entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 17.12.2021 (vgl. S. 25 f. QD = Bl. 357 GA) nicht erwidert. Sie haben zudem keine vollst\u00e4ndige deutsche \u00dcbersetzung der englischsprachigen Entgegenhaltung Kristiansen zur Akte gereicht. Alleine aufgrund dieser Umst\u00e4nde kann bei den hier anwendbaren Aussetzungsgrunds\u00e4tzen eine Aussetzung nicht erfolgen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAber auch wenn man den \u00fcblichen Aussetzungsma\u00dfstab anwendet, best\u00fcnde keine Veranlassung zur Aussetzung der Verhandlung. Die Entgegenhaltung Kristiansen (Anlage 2sip 9) formuliert in dem von den Beklagten angef\u00fchrten Abschnitten 4.3 und 4.4 nur \u00e4u\u00dferst pauschal Anforderungen an eine Windturbine zum Durchfahren von Spannungsabf\u00e4llen. Hierin werden verschiedene Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 14 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nSo fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 1.3 (Anspruch 1), wonach die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Windturbine einen Generator umfassen soll, \u201eder mit der Turbinensteuerung und dem Einstellwinkelsteuersystem gekoppelt ist, um w\u00e4hrend eines ersten Betriebsmodus Strom bereitzustellen\u201c. Der pauschale Verweis der Beklagten auf die Erw\u00e4hnung von \u201eWindturbinengeneratoren des Active-Stall-Typs, die eine direkt verbundene Induktionsmaschine verwenden\u201c in der Entgegenhaltung l\u00e4sst eine Offenbarung dieses Merkmals nicht ausreichend erkennen. Ob der Fachmann Merkmal 1.3 mitlesen w\u00fcrde, kann die Kammer \u2013 auch mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten \u2013 nicht ersehen.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nFerner fehlt es an einer ausreichenden Offenbarung einer UPS, die w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses das Einstellwinkelsteuersystem (und die) Turbinensteuerung mit Strom versorgt (Merkmal 1.4 bzw. Merkmale 14.4 \/ 14.5). Derartiges l\u00e4sst sich aus den Satz \u201eNotwendige \u00c4nderungen umfassen Design-\u00c4nderungen und Modifikationen hinsichtlich (\u2026) unterbrechungsfreier Stromversorgung\u201c in der Entgegenhaltung X jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig ersehen. Vielmehr bed\u00fcrfte es weitergehender \u00dcberlegungen des Fachmanns, um aus diesem Satz eine UPS im Sinne des Klagepatents zu erkennen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nWeiterhin wird in der Entgegenhaltung Kristiansen nur allgemein eine \u201eDrehmomentsteuerung\u201c und ein \u201eAnstellwinkelsystem\u201c erw\u00e4hnt, wobei die \u201ehohe[n] Anforderungen an die Geschwindigkeit der Drehmomentsteuerung, um auf die Spannungs\u00e4nderung zu reagieren\u201c sowie das Bed\u00fcrfnis nach einer \u201eaktive[n] und schnelle[n] Drehmomentsteuerung\u201c angesprochen werden. Dieser Problembeschreibung l\u00e4sst sich nicht im Ansatz eine Offenbarung der Merkmale 1.6 bzw. 14.6 des Klagepatents entnehmen. Dass in der Entgegenhaltung ein \u201e\u00dcbergang vom ersten Betriebsmodus zu dem Unterspannungsereignis\u201c detektiert wird, zeigen die Beklagten ebenso wenig auf, wie einen kausalen Zusammenhang (\u201eals Reaktion auf\u201c) zwischen Detektion und Winkel\u00e4nderung. Vielmehr wird allgemein eine nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Drehmomentsteuerung angesprochen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kammer kann auch nicht prognostizieren, dass das Klagepatent mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit im Einspruchsverfahren widerrufen wird.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten verweisen darauf, dass die Einspruchsabteilung bei der Entgegenhaltung E4\/02 (auch \u201eAkhmatov\u201c genannt; Anlage 2sip 11) lediglich Merkmal 1.4 (UPS) als nicht offenbart angesehen habe, wobei sich dieses Merkmal in naheliegender Weise aus einer Beschreibung der Windturbine GROWIAN aus dem Jahre 1984 (nachfolgend: Entgegenhaltung GROWIAN; Anlage 2sip 12) ergebe, die eine Pufferbatterie aufweise.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Aussetzung aufgrund der Kombination dieser Entgegenhaltungen kann schon alleine deshalb nicht erfolgen, weil f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he ein wertender Akt ist und damit ein Naheliegen ohne vern\u00fcnftigen Zweifel (was f\u00fcr eine Aussetzung mit dem hier anwendbaren Ma\u00dfstab erforderlich w\u00e4re) von der Kammer nicht prognostiziert werden kann. Die Beklagten sind auch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten, dass die Einspruchsabteilung \u00e4hnliche Kombinationen bereits behandelt hat. Die Beklagten haben f\u00fcr die Entgegenhaltung GROWIAN nicht ausreichend dargelegt, warum der Fachmann die in dieser Schrift gezeigte Batterie mit der Lehre der Entgegenhaltung E4\/02 kombinieren sollte, um so zur Lehre des Klagepatents zu gelangen. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Windturbine GROWIAN sich w\u00e4hrend eines Unterspannungsereignisses vom Netz getrennt hat und zudem die Batterie nicht mit der Turbinensteuerung verbunden gewesen sei, was aber Merkmal 1.4 verlangt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine fehlende Erfindungsh\u00f6he des Patentanspruchs 14 haben die Beklagten im hiesigen Verfahren nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs.3 S. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin in Form der gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) zur\u00fcckgenommenen Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf sowie die Einschr\u00e4nkung durch den Wirtschafspr\u00fcfervorbehalts statt der Belegvorlage waren verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig im Sinne dieser Vorschrift.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7S 709, 108 ZPO..<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf EUR 4.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3203 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. 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