{"id":901,"date":"2010-03-30T17:00:11","date_gmt":"2010-03-30T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=901"},"modified":"2016-04-20T13:54:47","modified_gmt":"2016-04-20T13:54:47","slug":"4b-o-7108-patentanwaltshonorar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=901","title":{"rendered":"4b O 71\/08 &#8211; Patentanwaltshonorar"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1381<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4b O 71\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin 17.980,42 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\naus 5.792,00 EUR seit dem 21.04.2006,<br \/>\naus 2.310,00 EUR seit dem 28.04.2006,<br \/>\naus 1.121,00 EUR seit dem 28.04.2006,<br \/>\naus 1.807,00 EUR seit dem 13.05.2006,<br \/>\naus 259,00 EUR seit dem 24.05.2006,<br \/>\naus 357,00 EUR seit dem 24.05.2006<br \/>\naus 285,12 EUR seit dem 24.05.2006 und<br \/>\naus 1.438,50 EUR seit dem 11.06.2006<br \/>\nzu zahlen;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin Bankkosten in H\u00f6he von 30,00 EUR sowie Bankr\u00fccklastkosten in H\u00f6he von 25,00 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Der gegen die Beklagte zu 1) ergangene Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25. Januar 2008 \u2013 Aktenzeichen 5 aB 1XXX\/07 a) \u2013 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin zwei Drittel und die Beklagte zu 2) ein Drittel. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) sowie zwei Drittel ihrer eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 2) tr\u00e4gt ein Drittel der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und ihre eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 3) wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 3) jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des auf Grund des Urteils f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 3) jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR f\u00fcr die Zeit bis zum 24. April 2008 und auf 17.980,42 EUR f\u00fcr die Zeit danach.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Zahlung von Patentanwaltshonorar und Auslagen in Patentanmeldungsverfahren nebst Nebenforderungen geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) beauftragte, handelnd jeweils als \u201eDirector\u201c der Beklagten zu 2) die Kl\u00e4gerin, eine Patentanwaltskanzlei mit Sitz in A, im M\u00e4rz 2006 in mehreren patentrechtlichen Angelegenheiten mit der Vertretung. Als \u201eDirector\u201c der Beklagten zu 2), einer Aktiengesellschaft nach d\u00e4nischem Recht, war der Beklagte zu 3) f\u00fcr diese handlungs- und vertretungsberechtigt. Ferner ist der Beklagte zu 3) \u201eDirector\u201c der Beklagten zu 1), welche als \u201eB\u201c firmiert, und die mit dieser Firmenbezeichnung am 19. Juli 2007 als Limited nach britischem Recht in das Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Bl. 59 GA), und damit zu diesem Zeitpunkt Rechtspers\u00f6nlichkeit erlangte.<\/p>\n<p>Im Rahmen des der Kl\u00e4gerin erteilten Mandats nahm diese deutsche, europ\u00e4ische und internationale Patentanmeldungen vor f\u00fcr Erfindungen mit den Bezeichnungen \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c. F\u00fcr ihre Beratungst\u00e4tigkeit und die Verauslagung von Amtsgeb\u00fchren stellte die Kl\u00e4gerin mit nachstehend bezeichneten Rechnungen folgende Betr\u00e4ge jeweils der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) in Rechnung:<\/p>\n<p>&#8211; mit Rechnung Nr. 200601XXX\/7085 vom 21. M\u00e4rz 2006 (Anlage K 1a) einen Betrag in H\u00f6he von 5.792,00 EUR f\u00fcr die Bearbeitung der Erfindung \u201eE\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar in H\u00f6he von 5.200,00 EUR f\u00fcr die erstmalige Bearbeitung der Erfindung zuz\u00fcglich Schreibauslagen in H\u00f6he von 442,00 EUR und Erstattung der amtlichen Ver\u00f6ffentlichungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 150,00 EUR;<br \/>\n&#8211; mit Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 28. M\u00e4rz 2006 (Anlage K 1b) einen Betrag in H\u00f6he von 1.121,00 EUR f\u00fcr die Erfindung \u201eE\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar in der genannten H\u00f6he f\u00fcr die Einleitung der nationalen Phase in der Schweiz und in Liechtenstein;<br \/>\n&#8211; mit Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 21. M\u00e4rz 2006 (Anlage K 1c) einen Betrag in H\u00f6he von 2.310,00 EUR f\u00fcr die Erfindung \u201eC\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar in H\u00f6he von 2.100,00 EUR f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung der Anmeldung zuz\u00fcglich Kopie- und Portoauslagen in H\u00f6he von 10,00 EUR und Erstattung einer amtlichen Geb\u00fchr in H\u00f6he von 200,00 EUR;<br \/>\n&#8211; mit Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 13. April 2006 (Anlage K 1d) einen Betrag in H\u00f6he von 1.807,80 EUR f\u00fcr die Erfindung \u201eE\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar in der genannten H\u00f6he f\u00fcr die Einleitung der nationalen Phase in \u00d6sterreich einschlie\u00dflich Kopien und Portoauslagen;<br \/>\n&#8211; mit Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1e) einen Betrag in H\u00f6he von 259,00 EUR f\u00fcr die deutsche Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar f\u00fcr die \u00dcberwachung der siebten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 79,00 EUR zuz\u00fcglich der Erstattung der siebten amtlichen Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 180,00 EUR;<br \/>\n&#8211; mit Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1f) einen Betrag in H\u00f6he von 357,00 EUR f\u00fcr die \u00f6sterreichische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar f\u00fcr die \u00dcberwachung der siebten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 87,00 EUR zuz\u00fcglich der Erstattung der siebten amtlichen Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 270,00 EUR;<br \/>\n&#8211; mit Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1g) einen Betrag in H\u00f6he von 285,12 EUR f\u00fcr die schweizerische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar f\u00fcr die \u00dcberwachung der siebten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 87,00 EUR zuz\u00fcglich der Erstattung der siebten amtlichen Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 198,12 EUR;<br \/>\n&#8211; mit Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 5. Mai 2006 (Anlage K 1h) einen Betrag in H\u00f6he von 4.610,00 EUR f\u00fcr die europ\u00e4ische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung f\u00fcr diese Anmeldung und Geb\u00fchren\u00fcberwachung in H\u00f6he von 835,00 EUR zuz\u00fcglich der Erstattung der amtlichen anmeldgeb\u00fchr in H\u00f6he von 170,00 EUR, der amtlichen Recherchengeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.000,00 EUR, der amtlichen Zuschlagsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 585,00 EUR, der amtlichen dritten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 400,00 EUR, der amtlichen vierten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 425,00 EUR, der amtlichen f\u00fcnften Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 450,00 EUR und er amtlichen sechsten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 745,00 EUR;<br \/>\n&#8211; mit Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 11. Mai 2006 (Anlage K 1i) einen Betrag in H\u00f6he von 1.438,50 EUR f\u00fcr die europ\u00e4ische Anmeldung der Erfindung \u201eD\u201c, n\u00e4mlich ein \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcbliches und angemessenes Honorar f\u00fcr die \u00dcberwachung der elften Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 267,00 EUR zuz\u00fcglich der Erstattung der amtlichen elften Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.065,00 EUR und eines Zuschlages in H\u00f6he von 106,50 EUR.<\/p>\n<p>Mit diesen Rechnungen wurden mithin den Beklagten zu 1) und 2) Forderungen in H\u00f6he von insgesamt 17.980,42 EUR in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12.04.2006 (Anlage K 5) \u00fcbersandte der Beklagte zu 3), wiederum handelnd als \u201eDirector\u201c der Beklagten zu 2), an die Kl\u00e4gerin einen auf die Fa. F bezogenen Scheck der G Bank in H\u00f6he von 10.000,00 EUR. Dieser Scheck wurde nach Einreichung durch die Kl\u00e4gerin dieser am 10. Mai 2006 zur\u00fcckbelastet, wof\u00fcr der Kl\u00e4gerin eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 25,00 EUR belastet wurde (vgl. Anlage K 7); zus\u00e4tzlich entstanden der Kl\u00e4gerin Bankkosten in H\u00f6he von weiteren 30,00 EUR. Dies teilte Patentanwalt Dr. H, ein Sozius der Kl\u00e4gerin, dem Beklagten zu 3) am 8. Mai 2006 in einer E-Mail (Seite 18 des Anlagenkonvoluts K 2) mit; Patentanwalt Dr. H mahnte mit weiterer E-Mail vom 4. August 2008 (Seite 13 des Analgenkonvoluts K 2) beim Beklagten zu 3) nochmals die Zahlung auf die Forderungen der Kl\u00e4gerin an. Hierauf antwortete der Beklagte zu 3) mit E-Mail vom 28. August (Seite 11 des Anlagenkonvoluts K 2), in welcher er eine Zahlung auf die Forderungen der Kl\u00e4gerin nach einem nicht n\u00e4her dargestellten \u201eZahlungsplan\u201c (englischer Originalwortlaut: \u201epayment schedule\u201c) ank\u00fcndigte.<\/p>\n<p>Um die Durchsetzung ihrer Honorarforderungen vorzubereiten, holte die Kl\u00e4gerin sowohl \u00fcber die Beklagte zu 1) als auch \u00fcber die Beklagte zu 2) Ausk\u00fcnfte der Fa. I ein und wandte hierf\u00fcr insgesamt 150,20 EUR auf. Mit Schreiben vom 2. und 3. November 2006 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten zu 1) und 2) vorgerichtlich durch Anwaltsschreiben vergeblich zur Zahlung eines (Teil-)Honorars in H\u00f6he von 10.000,00 EUR nebst Zinsen auf. F\u00fcr die Mandatierung eines Rechtsanwalts entstanden der Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von 651,80 EUR, n\u00e4mlich eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, mithin 631,80 EUR, zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale gem\u00e4\u00df Nr. 7002 RVG in H\u00f6he von 20,00 EUR.<\/p>\n<p>Gegen die Beklagte zu 1) erlie\u00df das Amtsgericht Hagen am 25. Januar 2008 einen Vollstreckungsbescheid (Bl. 41f. GA), durch den die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 12.165,68 EUR (n\u00e4mlich: 10.000 EUR Hauptforderung, bis dahin angefallene Kosten des Mahnverfahrens in H\u00f6he von 288,10 EUR, Forderung \u201eAusk\u00fcnfte\u201c in H\u00f6he von 150,20 EUR, Forderung \u201eAnwaltsverg\u00fctung f\u00fcr vorgerichtliche T\u00e4tigkeit\u201c in H\u00f6he von 651,80 EUR sowie Zinsen f\u00fcr die Zeit vom 9. Oktober 2006 bis zum 11. Oktober 2007 in H\u00f6he von 1.075,58 EUR) zuz\u00fcglich Verfahrenskosten verpflichtet wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, das angerufene Gericht sei international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Sie ist der Auffassung, neben der Beklagten zu 2) sei auch die Beklagte zu 1) zur Zahlung verpflichtet. Darauf, dass die Beklagte zu 1) erst am 19. Juli 2007 in das britische Handelsregister eingetragen wurde, komme es nicht an, weil der Anspruch \u2013 wie die Kl\u00e4gerin nunmehr vortr\u00e4gt \u2013 in Wahrheit gar nicht gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht werde, sondern gegen eine mit der Beklagten zu 1) nicht identischen Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung \u201eJ\u201c. Diese Gesellschaft, nicht die Beklagte zu 1), sei auch Partei des Rechtsstreits geworden. Die Angabe \u201eB\u201c (dies die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1)) im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 16. Oktober 2007 (Bl. 1 GA) sei eine offensichtliche Falschbezeichnung gewesen. Nur versehentlich sei der Firmenbestandteil \u201eK\u201c aufgenommen worden, es sei n\u00e4mlich eine entsprechende L\u00e4nderbezeichnung versehentlich aufgenommen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25. Januar 2008 \u2013 Aktenzeichen 5a B 1XXX\/07 a) \u2013 aufrecht zu erhalten;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 2) und 3) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin 17.980,42 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\naus 5.792,00 EUR seit dem 21.04.2006,<br \/>\naus 2.310,00 EUR seit dem 28.04.2006,<br \/>\naus 1.121,00 EUR seit dem 28.04.2006,<br \/>\naus 1.807,00 EUR seit dem 13.05.2006,<br \/>\naus 259,00 EUR seit dem 24.05.2006,<br \/>\naus 357,00 EUR seit dem 24.05.2006<br \/>\naus 285,12 EUR seit dem 24.05.2006 und<br \/>\naus 1.438,50 EUR seit dem 11.06.2006<br \/>\nzu zahlen;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtliche Kosten in H\u00f6he von 651,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin Auskunftskosten in H\u00f6he von 150,20 EUR zu zahlen;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin Bankkosten in H\u00f6he von 30,00 EUR sowie die Bankr\u00fccklastkosten in H\u00f6he von 25,00 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,<\/p>\n<p>den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen \u2013 Aktenzeichen 5a B 1XXX\/07 a) \u2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, sie k\u00f6nne f\u00fcr die Honorarforderungen der Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht haften, weil sie erst nach der Beratungst\u00e4tigkeit durch die Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich mit Eintragung ins Handelsregister am 19. Juli 2007 Rechtspers\u00f6nlichkeit erlangt habe. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne ihre Honorare lediglich auf Grundlage des RVG berechnen, was bislang unterblieben sei. Auch sind die Beklagten zu 1) und 2) der Auffassung, das angerufene Gericht sei \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig, da sie ihren Sitz au\u00dferhalb des Gerichtsbezirks haben; jedenfalls sei nicht die Patentstreitkammer zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) hat sich auf die Klage nicht eingelassen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Sachurteilsvoraussetzungen f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die gesamte Klage liegen vor. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet, im Hinblick auf die Hauptforderung und einen Teil der Nebenforderungen begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet. Soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet, ist sie jeweils insgesamt unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Sachurteilsvoraussetzungen sind f\u00fcr die Klage insgesamt gegeben.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Gericht kann eine Sachentscheidung \u00fcber die Klage treffen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, also gegen die Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung \u201eB\u201c. Diese Gesellschaft ist als Beklagte zu 1) Partei des Rechtsstreits geworden. Unter Zugrundelegung des formellen Parteibegriffs gem\u00e4\u00df \u00a7 50 ZPO bestimmt die kl\u00e4gerische Partei, wer, also welche nat\u00fcrliche oder juristische Person die beklagte Partei ist. Dabei ist unerheblich, ob die beklagte Partei die Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs tats\u00e4chlich schuldet, das ist Frage der Passivlegitimation. Es kommt also allein auf die genaue Parteibezeichnung in der Klageschrift oder im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides an. Allerdings kann die dort von der kl\u00e4gerischen Partei verwendete Bezeichnung f\u00fcr die beklagte Partei ausgelegt werden etwa unter Ber\u00fccksichtigung der in der Klageschrift oder der Klagebegr\u00fcndung mitgeteilten Tatsachen wie dem angegebenen Klagegrund, der Bezeichnung eines Vertreters oder Gesellschafter oder dergleichen (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 50 Rn. 6).<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin in ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 11. Oktober 2007 (Bl. 1 GA) als Antragsgegnerin zu 1) eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung \u201eB\u201c angegeben, also die Beklagte zu 1). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Angabe aus objektiver Sicht so zu verstehen sei, dass Antragsgegnerin eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung \u201eJ\u201c sein soll, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Insbesondere kann dem ausgef\u00fcllten Antragsformular nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter geltend gemacht \u2013 entnommen werden, der Firmenbestandteil \u201eK\u201c k\u00f6nnte in Wahrheit eine versehentlich in die Bezeichnung der Antragsgegnerin \u201ehineingerutschte\u201c Bezeichnung des Sitzes der Antragsgegnerin sein. Im verwendeten Formular sind das Feld f\u00fcr die Bezeichnung der Antragsgegnerin und das f\u00fcr die Bezeichnung des Staates, in dem die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, deutlich voneinander getrennt. Auch verwendete die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anschrift der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) in Gro\u00dfbritannien keineswegs das K\u00fcrzel \u201eUK\u201c f\u00fcr \u201eUnited Kingdom\u201c, sondern das \u00fcbliche Auslandskennzeichen \u201eGB\u201c f\u00fcr \u201eGreat Britain\u201c. Auch die Klagebegr\u00fcndung mit Schriftsatz vom 24. April 2008 (Bl. 73ff. GA) enth\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die im Antragsformular gew\u00e4hlte Firmenbezeichnung in Wahrheit f\u00fcr eine andere, nicht identische Gesellschaft mit der Firmenbzeichnung \u201eJ\u201c stehen soll. Im Gegenteil: In der Klagebegr\u00fcndung begehrt die Kl\u00e4gerin eine blo\u00dfe Berichtigung des Passivrubrums \u201ewegen offensichtlich unrichtiger Bezeichnung auf der Beklagtenseite\u201c. Das kl\u00e4gerische Vorbringen zielt insoweit darauf, dass diejenige Gesellschaft, an die der Mahnbescheid sowie vom 21. November 2007 (Bl. 17 GA) zugestellt wurde (vgl. Zustellungsnachweis vom 18. Dezember 2007, Bl. 23 GA) genau diejenige juristische Person sei, gegen welche die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche geltend machen wolle. Diese Sichtweise wird auch vom kl\u00e4gerischen Vorbringen in der Klagebegr\u00fcndung im \u00dcbrigen getragen: Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Beklagte zu 1) habe, vertreten durch ihren \u201eDirector\u201c, n\u00e4mlich den Beklagten zu 3), einen Mandatsvertrag mit der Kl\u00e4gerin geschlossen, aus welchem die Beklagte zu 1) nunmehr zur Zahlung von Patentanwaltshonorar und zur Erstattung von Auslagen verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Bei der von der Kl\u00e4gerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gemachten Angabe zur Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) handelt es sich auch nicht um eine offensichtlich irrt\u00fcmliche Parteiangabe, durch die irrt\u00fcmlich eine tats\u00e4chlich existierende Partei bezeichnet wurde, gegen welche sich die Klage nach dem Willen der Kl\u00e4gerin aber gar nicht richten sollte. Eine einen solchen offensichtlichen Irrtum von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung der Parteibezeichnung und damit Erhebung einer anderen juristischen Person in die Parteirolle, kommt daher nicht in Frage. Mit R\u00fccksicht auf den oben dargelegten Grundsatz des formellen Parteibegriffs kommt eine solche Korrektur der Parteistellung auf Beklagtenseite nur in ganz engen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht. Denn hierdurch wird der formelle Parteibegriff durchbrochen, wenn das Gericht eine von der Kl\u00e4gerseite gemachte Angabe zur Bezeichnung der Beklagten von Amts wegen korrigiert und damit die Klage als gegen die Partei gerichtet ansieht, die die Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs tats\u00e4chlich schuldet. Bei zu gro\u00dfz\u00fcgiger Anwendung dieser Korrekturm\u00f6glichkeit w\u00fcrde die Kl\u00e4gerseite dadurch bevorzugt, dass sie nur eine ungef\u00e4hre Angabe der Beklagtenseite vornehmen m\u00fcsste in dem Vertrauen, das angerufene Gericht w\u00fcrde \u2013 wom\u00f6glich nach Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage \u2013 sodann diejenige Person als Beklagte ansehen, die auch tats\u00e4chlich passiv legitimiert ist. Nach vereinzelt gebliebenen obergerichtlichen Entscheidungen kommt eine solche Korrektur einer offensichtlich irrt\u00fcmlichen Parteibezeichnung etwa dann in Betracht, wenn eine auf einen Vertrag gest\u00fctzte Klage ausweislich der verwendeten Beklagtenbezeichnung gegen die eine Gesellschaft eines Konzernverbundes gerichtet ist, w\u00e4hrend Vertragspartner in Wahrheit eine andere Gesellschaft aus demselben Konzernverbund ist, und wenn zus\u00e4tzlich schon in der Klageschrift konkrete Umst\u00e4nde mitgeteilt sind, welche die streitgegenst\u00e4ndliche Vertragsbeziehung so eindeutig identifizieren, dass auch die irrt\u00fcmlich durch den Kl\u00e4ger bezeichnete Beklagte schon dem Kl\u00e4gervorbringen entnehmen kann, dass der vertragliche Anspruch nicht gegen sie, sondern gegen die Schwestergesellschaft aus ihrem Konzern gerichtet sein soll (OLGR N\u00fcrnberg 2008, 422).<\/p>\n<p>Ein derartiger Ausnahmefall, in dem die Korrektur einer offensichtlich irrt\u00fcmlichen Falschbezeichnung der Beklagten gleichsam durch eine parteiauswechselnde Klage\u00e4nderung von Amts wegen geboten w\u00e4re, liegt jedenfalls \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob man einen solchen Ausnahmefall aus Rechtsgr\u00fcnden \u00fcberhaupt anerkennen will \u2013 im vorliegenden Rechtsstreit nicht vor. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf einen mit dieser gest\u00fctzten patentanwaltlichen Mandatsvertrag. Irgendwelche Umst\u00e4nde, aus denen die angeblich irrt\u00fcmlich bezeichnete Beklagte zu 1) erkennen k\u00f6nnte, dass vertragliche Anspr\u00fcche nicht gegen sie, sondern gegen eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung \u201eJ\u201c bestehen und auch klageweise geltend gemacht werden sollen, hat die Kl\u00e4gerin bis zuletzt nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>Damit ist die Beklagte zu 1) Partei geworden. Ob sie auch die geltend gemachte Zahlung schuldet, ist Frage der Begr\u00fcndetheit der Klage, keine Sachurteilsvoraussetzung.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Einer Sachentscheidung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass \u2013 worauf das Gericht noch mit Beschluss vom 8. Mai 2008 (dort unter II.1. = Bl. 282 f. GA) sowie mit Verf\u00fcgung15. Dezember 2009 (Bl. 330 GA) hingewiesen hatte \u2013 gegen keine der beklagten Parteien ein Teilurteil ergehen k\u00f6nnte, weil die Entscheidung \u00fcber die Haftung eines jeden Beklagten jeweils eine pr\u00e4judizielle Entscheidung \u00fcber die Haftung der anderen Beklagten voraussetzt. Die Klage ist nunmehr allen Beklagten zugestellt worden und \u00fcber die gegen jeden der Beklagten gerichtet Klage ist m\u00fcndlich verhandelt worden.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten zu 1) und 2), ein Sachurteil k\u00f6nne nicht ergehen, weil die Klage dem Beklagten zu 3) nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden sei, greift im Ergebnis nicht durch.<\/p>\n<p>Die Zustellung an den Beklagten zu 3) unter dessen englischer Anschrift ist durch \u00f6ffentliche Urkunde, n\u00e4mlich den Zustellungsnachweis vom 28. Juli 2009 (Bl. 317 GA) belegt. Dass der Beklagte zu 3) die zuzustellenden Schriftst\u00fccke nicht erhalten h\u00e4tte, bringen die Beklagten zu 1) und 2) selber nicht vor. Ihre R\u00fcge, die Zustellung sei auf Grundlage der falschen sekund\u00e4ren europarechtlichen Rechtsquelle erfolgt \u2013 n\u00e4mlich ausweislich des genannten Zustellungsnachweis unter Bezugnahme auf die VO (EG) 1348\/2000 (im Folgenden: EG-VO Zustellung 2000) und nicht unter Bezugnahme auf die zum Zustellungszeitpunkt bereits geltende Nachfolgeverordnung VO (EG) 1393\/2007 (im Folgenden: EG-VO Zustellung 2009) \u2013 ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die ausl\u00e4ndische Empfangsstelle die richtige, also aktuell g\u00fcltige Regelung in Bezug nimmt, sondern darauf, dass sie die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung einh\u00e4lt. Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als die EG-VO Zustellung 2009 im Wesentlichen nur eine in Detailfrage erg\u00e4nzte Neufassung ihrer Vorg\u00e4ngerregelung, der EG-VO Zustellung 2000, ist, w\u00e4hrend die Grundentscheidungen der Zustellungsvoraussetzungen unver\u00e4ndert geblieben sind (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., Art. 1 EG-VO Zustellung 2009 Rn. 1).<\/p>\n<p>Im Ergebnis ebenfalls unerheblich ist die R\u00fcge der Beklagten zu 1) und 2), der Beklagte zu 3) sei entgegen Art. 8 Abs. 1 EG-VO Zustellung 2009 nicht dar\u00fcber belehrt worden, dass er die Annahme der deutschsprachigen zuzustellenden Schrifts\u00e4tze unter bestimmten Umst\u00e4nden h\u00e4tte verweigern d\u00fcrfen. Selbst wenn es an einer derartigen Belehrung des Beklagten zu 3) gefehlt haben sollte \u2013 der Zustellnachweis der britischen Empfangsstelle vom 28. Juli 2009 (Bl. 217R GA) ist insoweit nicht eindeutig \u2013 w\u00e4re dem Beklagten zu 3) hieraus kein Nachteil entstanden. Er hatte jedenfalls kein Recht, die Zustellung deutschsprachiger Schriftst\u00fccke nach der genannten Vorschrift zu verweigern. Zum Zwecke der Vereinheitlichung und Beschleunigung des Zustellverfahrens wurde nach der nun geltenden Regelung \u2013 und auch schon nach der Vorg\u00e4ngerregelung \u2013 auf ein generelles \u00dcbersetzungserfordernis verzichtet. Als Ausgleich f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Zustellung von Schriftst\u00fccken in einer im Empfangsstaat nicht amtlichen Sprache gew\u00e4hrt Artikel 8 Absatz 1 EG-VO Zustellung 2009 ein nachtr\u00e4gliches Annahmeverweigerungsrecht, wodurch dem Gebot eines fairen Verfahrens und dem Gebot des rechtlichen Geh\u00f6rs des in Anspruch Genommenen gen\u00fcge getan wird. Die Norm verfolgt hingegen nicht den Zweck, einem Beklagten Mittel an die Hand zu geben, mit denen die Zustellung eines Schriftst\u00fcckes aus sachfremden Erw\u00e4gungen heraus verz\u00f6gert oder gar vereitelt oder welche die grundlegende normgeberische Entscheidung, keine allgemeine \u00dcbersetzungspflicht zu statuieren, unterlaufen werden k\u00f6nnte. Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines Annahmeverweigerungsrechts ist deshalb, dass der Beklagte die Sprache, in der das zuzustellende Schriftst\u00fcck verfasst ist, nicht versteht (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) EG-VO Zustellung 2009) oder dass das Schriftst\u00fcck nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates bzw. des Ortes, an dem die Zustellung vorzunehmen ist, abgefasst ist (Artikel 8 a Absatz 1 Buchstabe b) EG-VO Zustellung 2009). Ob ein Beklagter \u00fcber Sprachkenntnisse verf\u00fcgt, die ihn in die Lage versetzen, den Inhalt des zuzustellende Schriftst\u00fccks zu verstehen und so das ihm gew\u00e4hrte rechtliche Geh\u00f6r auch tats\u00e4chlich aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, ist von dem mit der Sache befassten Gericht anhand objektiver Kriterien festzustellen. Es hat hierbei s\u00e4mtliche vorgetragenen Anhaltspunkte und Indizien zu ber\u00fccksichtigen und zu bewerten (EuGH Neue Juristische Wochenschau 2008, Seite 1721 \u2013 Ingenieurb\u00fcro M. Weiss und Partner GbR\/IHK Berlin; Hess, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 2008, 401; Musielak\/Stadler, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., VO (EG) 1393\/2007, Artikel 8 Randnummer; Sujecki, Europ\u00e4ische Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2008, Seite 37).<\/p>\n<p>Als objektiver Anhaltspunkt f\u00fcr die ausreichenden Deutschkenntnisse des Beklagten zu 3) kann vorliegend eine von ihm verfasste Zuschrift an das Gericht vom 18. September 2008 (Bl. 175a GA) dienen, in der es auszugsweise w\u00f6rtlich (und unter Beibehaltung der dortigen Schreibweise) wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eIn dem Rechtsstreit L u.a. GbR gegen J u.a., Az: 4b O XXX\/08<br \/>\nIch bitte Sie mich ein Fristversp\u00e4terung von 3 Wochen zu geben von ein Frist 14. September 2008 oder 18. September 2008, f\u00fcr die pers\u00f6nliche Vertretung in dieser Sache.<br \/>\nIch habe nur ein Bericht von Rechtsanwalt M (sc.: der fr\u00fchere Prozessvertreter der Beklagten zu 1) und 2)) an 8. September 2008, das sie Herr M gefragt hat im August Monat, ob Herr M mich pers\u00f6nlig vertreten k\u00f6nnte in dieser Sache. Herr M var vertreter von N im samme Sache (4b O XXX\/08).<br \/>\nDa ich im Krankenhaus war von 3-14 September 2008, hat ich ein fax am 8. September erst am 15. September 2008 gelesen, und habe ich Herr M gefragt am 15. September 2008 mich per\u00f6nlig zu vertreten, und der Entschluss das Landgericht A am 15. September 2008 zu berichten. [\u2026]<br \/>\nEs ist unseren Zweck, f\u00fcr mich pers\u00f6nlich und f\u00fcr J eine Samvertretung in A zu organisieren, so dass die Sache im Deutschland behandelt werden kann.<br \/>\nMeine Kenntniss der Deutschen Sprache is leider nicht so gut, und ich entschuldige f\u00fcr Fehler\u201c<\/p>\n<p>Inhalt, Form und Ausdrucksweise f\u00fchren zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 3) wenigstens \u00fcber ausreichende Deutschkenntnisse verf\u00fcgt, um den Inhalt ihm zugestellter deutschsprachiger juristischer Schriftst\u00fccke zu verstehen. Zwar macht er im genannten Schreiben deutliche grammatikalische und orthographische Fehler, jedoch gibt er zu verstehen, dass er die ihm gesetzte Frist sowie die Notwendigkeit verstanden hat, sich gegen die ihm zugestellte Klage verteidigen zu m\u00fcssen. Auch ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beklagte zu 3) die prozessuale Situation (anwaltliche Vertretung nur der Beklagten zu 1) und 2), Notwendigkeit einer rechtsanwaltlichen Vertreters auch seiner Person) begriffen hat. Demnach stand ihm ohnehin kein Recht zu, die Zustellung der Klage zu verweigern.<\/p>\n<p>Auch die beiden weiteren R\u00fcgen der Beklagten zu 1) bis 2) betreffend die angeblich nicht wirksame Zustellung an den Beklagten zu 3) haben keinen Erfolg. Zu Unrecht meinen die Beklagten zu 1) und 2) unter Verweis auf Art. 1 Abs. 2 EG-VO Zustellung 2009, die EG-VO Zustellung 2009 sei f\u00fcr eine Zustellung an den Beklagten zu 3) gar nicht anwendbar, weil dessen Anschrift unbekannt ist. Sie unterliegen insoweit einem Rechtsirrtum: Die genannte Regelung schlie\u00dft die Anwendung der EG-VO Zustellung 2009 nur aus in F\u00e4llen, in denen statt der Zustellung an eine Anschrift des Zustellungsempf\u00e4ngers die Zustellung auf andere Weise erfolgen soll, wie beispielsweise durch \u00f6ffentliche Zustellung in Deutschland. Ist, wie vorliegend beim Beklagten zu 3), eine Anschrift des Zustellungsempf\u00e4ngers bekannt, unter der ihm Schriftst\u00fccke tats\u00e4chlich zugehen k\u00f6nnen, ist die EG-VO Zustellung 2009 anwendbar. Von einem weiteren Rechtsirrtum gepr\u00e4gt ist der Verweis der Beklagten zu 1) und 2) auf Art. 19 Abs. 1 EG-VO Zustellung 2009 und ihre Auffassung, die Zustellung an den Beklagten zu 3) m\u00fcsse \u2013 da dieser sich auf die Klage nicht eingelassen hat \u2013 durch das Gericht erst noch festgestellt werden. Diese Regelung erlaubt es, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustellung auf Grundlage des von der Empfangsstelle erteilten Zustellungsnachweises festzustellen. Weitere Feststellungen des die Zustellung veranlassenden Gerichts sind nicht erforderlich, sonst w\u00e4re die Mitarbeit der Empfangsstelle im Ausland ja auch wertlos. Die genannten Regelung zielt allein darauf ab, keine Entscheidung gegen\u00fcber einem Beklagten zu erlassen, an den die zuzustellenden Unterlagen nicht \u00fcbermittelt wurden, sondern gegen\u00fcber dem ein Zustellungsersatz gew\u00e4hlt wurde, wie beispielsweise die aus dem Benelux-Rechtsraum stammende \u201eremise au parqet\u201c, bei welcher der Beklagte lediglich nachrichtlich davon unterrichtet wird, dass die zuzustellenden Schriftst\u00fccke bei der Empfangsstelle eingegangen sind und dort f\u00fcr ihn zur Abholung bereit liegen (vgl. Musielak \/ Stadler, ZPO, 7. Aufl., Art. 19 EG-VO Zustellung 2009 Rn. 1).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die von den Beklagten zu 1) und 2) erstmals mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 aufgestellte Behauptung (dort Seite 2 = Bl. 337 GA), an die Beklagten zu 2) sei die Klagebegr\u00fcndung nicht zugestellt worden, ist unzutreffend. Die Klagebegr\u00fcndung auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) ist im kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 24. April 2008 (Bl. 73 ff. GA) enthalten. Nachdem sich bereits vor Eingang der Klagebegr\u00fcndung bei Gericht, n\u00e4mlich mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008 (Bl. 48f. GA) der fr\u00fchere Prozessvertreter der Beklagten zu 1) und 2) f\u00fcr diese bestellt und gegen den Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1) Widerspruch und gegen den Mahnbescheid gegen die Beklagte zu 2) Einspruch eingelegt hatte, wurde die Klagebegr\u00fcndung diesem anwaltlichen Vertreter ausweislich anwaltlichem Empfangsbekenntnis vom 26. Mai 2008 (Bl. 165 GA) zugestellt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Klage ist insgesamt zul\u00e4ssig. Die (allein noch aufrecht erhaltene) Zul\u00e4ssigkeitsr\u00fcge der Beklagten zu 1) und 2), die Sache werde nicht vor dem gesetzlichen Richter verhandelt, da nicht die Kammern f\u00fcr Patentstreitsachen beim angerufenen Gericht zust\u00e4ndig seien, sondern allgemeine Zivilkammern, greift nicht durch. Es handelt sich vorliegend um eine Patentstreitsache gem\u00e4\u00df \u00a7 143 PatG. Eine Klage, mit der ein Patentanwalt seinen Geb\u00fchrenanspruch geltend macht, ist jedenfalls eine Patentstreitsache, gleichviel, in welchem Ma\u00dfe zur Beurteilung der Honorarforderung patentrechtliche Fragen als Vorfragen zu pr\u00fcfen sind (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 143 Rn. 22 m.w.N.).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung und Erstattung von Patentanwaltshonoraren und verauslagten amtlichen Geb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 17.980,42 EUR aus \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1, 612, 670 BGB.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 2) ist unstreitig ein Mandat bez\u00fcglich patentrechtlichen Beratung im Hinblick auf die Erfindungen C\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte zu 3) als vertretungsberechtigter \u201eDirector\u201c der Beklagten zu 2) der Kl\u00e4gerin ein entsprechendes Mandat im M\u00e4rz und April 2006 erteilte.<\/p>\n<p>Aus diesem Mandat sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1, 612 BGB Anspr\u00fcche auf Zahlung von Patentanwaltshonorar in H\u00f6he von insgesamt 12.035,80 EUR entstanden, n\u00e4mlich im Einzelnen:<\/p>\n<p>&#8211; Honorar in H\u00f6he von 5.200,00 EUR f\u00fcr die erstmalige Bearbeitung der Erfindung \u201eE\u201c zuz\u00fcglich Schreibauslagen in H\u00f6he von 442,00 EUR gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200601XXX\/7085 vom 21. M\u00e4rz 2006 (Anlage K 1a);<br \/>\n&#8211; Honorar in H\u00f6he von 1.121,00 EUR f\u00fcr die Einleitung der nationalen Phase in der Schweiz und in Liechtenstein hinsichtlich der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 28. M\u00e4rz 2006 (Anlage K 1b);<br \/>\n&#8211; Honorar in H\u00f6he von 2.100,00 EUR f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung der Anmeldung der Erfindung \u201eC\u201c zuz\u00fcglich Kopie- und Portoauslagen in H\u00f6he von 10,00 EUR gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 21. M\u00e4rz 2006 (Anlage K 1c);<br \/>\n&#8211; Honorar in H\u00f6he von 1.807,80 EUR f\u00fcr die Einleitung der nationalen Phase in \u00d6sterreich hinsichtlich der Erfindung \u201eE\u201c einschlie\u00dflich Kopien und Portoauslagen gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 13. April 2006 (Anlage K 1d);<br \/>\n&#8211; Honorar in H\u00f6he von 79,00 EUR f\u00fcr die \u00dcberwachung der siebten Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die deutsche Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1e);<br \/>\n&#8211; Honorar in H\u00f6he von 87,00 EUR f\u00fcr die \u00dcberwachung der siebten Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die \u00f6sterreichische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1f);<br \/>\n&#8211; Honorar in H\u00f6he von 87,00 EUR f\u00fcr die \u00dcberwachung der siebten Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die schweizerische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1g);<br \/>\n&#8211; Honorar in H\u00f6he von 835,00 EUR f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung f\u00fcr europ\u00e4ische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 5. Mai 2006 (Anlage K 1h);<br \/>\n&#8211; Honorar in H\u00f6he von 267,00 EUR f\u00fcr die \u00dcberwachung der elften Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die europ\u00e4ische Anmeldung der Erfindung \u201eD\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 11. Mai 2006 (Anlage K 1i).<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der einzelnen Honoraranspr\u00fcche ist mangels Vereinbarung der Parteien und weil es keine gesetzliche oder taxm\u00e4\u00dfige Regelung zur Verg\u00fctungsh\u00f6he gibt, gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2, 2. Alt., BGB nach dem \u00fcblichen Patentanwaltshonorar zu bemessen. Nach gefestigter h\u00f6chstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung darf der Patentanwalt die H\u00f6he seines Honorars nach billigem Ermessen gem\u00e4\u00df \u00a7 316 BGB selbst bestimmen. Diese Bestimmung unterliegt einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung darauf, ob die getroffene Bestimmung \u201ebillig\u201c im Sinne von \u00a7 315 BGB ist. Vorliegend hat die Beklagte zu 2) nicht in Abrede gestellt, dass die einzelnen angesetzten Honorare \u00fcblich und angemessen sind, und hat sich auch in sonstiger Weise nicht auf eine Unbilligkeit der Bestimmung der Geb\u00fchrenh\u00f6he berufen.<\/p>\n<p>Keinen Erfolg hat die Beklagte zu 2) mit dem Einwand, die Kl\u00e4gerin habe es vers\u00e4umt, ihre Honorarforderung nach den Vorschriften des RVG unter Benennung eines Gegenstandswerts, eines Geb\u00fchrentatbestands und eines Geb\u00fchrensatzes in Rechnung zu stellen. Das RVG findet gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 RVG keine pers\u00f6nliche und sachliche Anwendung auf die Honorarforderung der Kl\u00e4gerin: sie macht keine Verg\u00fctung f\u00fcr anwaltliche T\u00e4tigkeit von Rechtsanw\u00e4lten geltend, sondern Verg\u00fctung f\u00fcr patentanwaltliche T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 43a PatAnwO. Der Kl\u00e4gerin oblag es daher lediglich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013, eine Bestimmung des Honorars nach billigem Ermessen zu treffen und die Anhaltspunkte f\u00fcr ihre Ermessensaus\u00fcbung in der Weise offen zu legen, dass sie in der Rechnung ihre T\u00e4tigkeit kurz und stichworthaft umschrieb. Dieser Obliegenheit hat die Kl\u00e4gerin durch die Erstellung der zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ferner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) aus \u00a7\u00a7 675, 670 BGB Anspruch auf Erstattung von verauslagten Amtsgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 5.944,62 EUR, n\u00e4mlich im Einzelnen<\/p>\n<p>&#8211; Erstattung der amtlichen Ver\u00f6ffentlichungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 150,00 EUR f\u00fcr die Anmeldung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200601XXX\/7085 vom 21. M\u00e4rz 2006 (Anlage K 1a);<br \/>\n&#8211; Erstattung einer amtlichen Geb\u00fchr in H\u00f6he von 200,00 EUR f\u00fcr die Erfindung \u201eC gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 21. M\u00e4rz 2006 (Anlage K 1c);<br \/>\n&#8211; Erstattung der siebten amtlichen Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 180,00 EUR f\u00fcr die deutsche Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1e);<br \/>\n&#8211; Erstattung der siebten amtlichen Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 270,00 EUR f\u00fcr die \u00f6sterreichische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1f);<br \/>\n&#8211; Erstattung der siebten amtlichen Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 198,12 EUR f\u00fcr die schweizerische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1g);<br \/>\n&#8211; Erstattung der amtlichen Anmeldgeb\u00fchr in H\u00f6he von 170,00 EUR, der amtlichen Recherchegeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.000,00 EUR, der amtlichen Zuschlagsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 585,00 EUR, der amtlichen dritten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 400,00 EUR, der amtlichen vierten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 425,00 EUR, der amtlichen f\u00fcnften Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 450,00 EUR und der amtlichen sechsten Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 745,00 EUR f\u00fcr die europ\u00e4ische Anmeldung der Erfindung \u201eE\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 5. Mai 2006 (Anlage K 1h) einen Betrag in H\u00f6he von 4.610,00 EUR;<br \/>\n&#8211; Erstattung der amtlichen elften Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.065,00 EUR und eines Zuschlages in H\u00f6he von 106,50 EUR f\u00fcr die europ\u00e4ische Anmeldung der Erfindung \u201eD\u201c gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 200602XXX\/7085 vom 11. Mai 2006 (Anlage K 1i).<\/p>\n<p>Diese Geb\u00fchren verauslagte die Kl\u00e4gerin unstreitig jeweils im Rahmen des ihr von der Beklagten zu 2) erteilten Mandats; sie stellen daher Aufwendungen dar, welche die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 670 BGB erstatten muss.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Von den geltend gemachten Nebenforderungen ist alleine der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ersatz von Bankkosten in H\u00f6he von insgesamt 55,00 EUR berechtigt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280, 675 BGB. Die Beklagte zu 2) hat eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, indem sie \u2013 durch ihren \u201eDirector\u201c, den Beklagten zu 3) \u2013 einen Scheck \u00fcber 10.000,00 EUR zur Begleichung von Honorarforderungen \u00fcbersandte, welcher Mangels Deckung nicht eingel\u00f6st wurde. Die Beklagte zu 2) w\u00e4re verpflichtet gewesen, die Zahlung so zuverl\u00e4ssig zu veranlassen, dass der Kl\u00e4gerin durch Einl\u00f6sung des Schecks keine weiteren Kosten entstehen. Dass sie diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten h\u00e4tte (\u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat die Beklagte zu 2) nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die weiteren geltend gemachten Nebenanspr\u00fcche sind indes nicht \u2013 vollst\u00e4ndig \u2013 schl\u00fcssig dargelegt:<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 und 2 BGB seit dem 12. Dezember 2007 schl\u00fcssig dargetan. Mit Zugang des Mahnbescheides, dessen Zugang an diesem Datum die Beklagte zu 2) selber mit Zuschrift vom 14. Januar 2008 (Bl. 117 GA) vorgebracht hat, ist der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Prozesszinsen entstanden. Ein fr\u00fcher beginnender Zinsanspruch, etwa aus Verzug gem\u00e4\u00df \u00a7 288 BGB, ist nicht dargetan. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, ob und wann die zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen der Beklagten zu 2) zugegangen sind. Demnach l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob die Zahlungsaufforderungen, welche sie unstreitig mehrfach per E-Mail an den Beklagten zu 3) als organschaftlichen Vertreter der Beklagten zu 2) richtete, bereits vor dem Zugang der per E-Mail \u00fcbersandten Zahlungsaufforderungen zugingen. Das w\u00e4re aber Voraussetzung f\u00fcr eine wirksame Mahnung: Eine Mahnung kann wirksam erst nach F\u00e4lligkeit der angemahnten Forderung ergehen (Palandt \/ Gr\u00fcneberg, BGB, 68. Aufl., \u00a7 286 Rn. 16; M\u00fcnchKomm z. BGB \/ Ernst, 5. Aufl., \u00a7 286 Rn. 52; jeweils m.w.N.). Die Zahlungsforderungen der Kl\u00e4gerin konnten erst mit Zugang einer Rechnung f\u00e4llig werden. Vor Rechnungszugang konnte die Beklagte zu 2) nicht wissen, in welcher H\u00f6he sie Zahlung an die Kl\u00e4gerin schuldete. Dass das Beratungshonorar oder der Umfang der zu erstattenden Auslagen bereits im Vornherein vertraglich festgelegt wurde, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selber nicht vor. Mangels kl\u00e4gerischer Darlegungen zum Zugangszeitpunkt der Rechnungen \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Beratungsleistungen l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) ohne Mahnung jedenfalls drei\u00dfig Tage nach Zugang einer Rechnung in Schuldnerverzug geraten w\u00e4re (\u00a7 286 Abs. 1 und 3 BGB).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen eines Schuldnerverzuges der Beklagten zu 2) nicht dargetan hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Auskunftskosten in H\u00f6he von 150,20 EUR und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 651,80 EUR. Ein anderweitiger Haftungsgrund der Beklagten zu 2) f\u00fcr diese vorgerichtlichten Kosten au\u00dferhalb des nicht dargelegten Schuldnerverzugs ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Beratungshonorar aus \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB, auf Erstattung von Auslagen aus \u00a7\u00a7 675, 670 BGB und auf Zahlung von Zinsen und Nebenforderungen sind hingegen nicht ersichtlich. Alle diese Anspr\u00fcche w\u00fcrden voraussetzen, dass ein Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) zustande gekommen w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin selbst bringt nicht vor, dass die Beklagte zu 1) ihrer Vertragspartnerin geworden ist. Sie behauptet, ihre Vertragspartnerin sei eine von der Beklagten zu 1) verschiedene Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung \u201eJ\u201c geworden. Damit fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1) erst mit ihrer Eintragung ins britische Handelsregister und somit erst am 19. Juli 2007 Rechtspers\u00f6nlichkeit erlangte. Vertragliche Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1) k\u00f6nnen daher mangels Vertragsschluss zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) auch deshalb nicht bestehen, weil die Kl\u00e4gerin unstreitig schon vor diesem Zeitpunkt, n\u00e4mlich im Fr\u00fchjahr 2006, ihr Mandat erteilt bekam und im Rahmen dieses Mandats t\u00e4tig war. Auch ist aus der von der Kl\u00e4gerin selber vorgelegten Korrespondenz mit dem Beklagten zu 3) (Anlage K 2) nicht ersichtlich, dass dieser als \u201eDirector\u201c oder sonstiger Vertreter der Beklagten zu 1) aufgetreten w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin hat nicht einmal vorgebracht, dass der Beklagte zu 3) \u00fcberhaupt vertretungsberechtigtes Organ oder Vertreter der Beklagten zu 1) sei. Auch andere Umst\u00e4nde, aufgrund derer die Beklagte zu 1) \u2013 nachtr\u00e4glich \u2013 eine Haftung f\u00fcr vor ihrer Entstehung ausgef\u00fchrte T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin treffen k\u00f6nnte, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Ebenso wenig sind Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 3) ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, der Beklagte zu 3) schulde ihr in der vollen H\u00f6he der gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 und 2 BGB, \u00a7 263 StGB, weil der Beklagte zu 3) \u00fcber die Zahlungsf\u00e4higkeit und -willigkeit der Beklagten zu 1) und 2) get\u00e4uscht habe und \u00fcberdies \u2013 was unstreitig ist \u2013 einen ungedeckten, auf ein Konto der Beklagten zu 2) gezogenen Scheck \u00fcbersandte, sind die tatbestandlichen Voraussetzung f\u00fcr eine Haftung des Beklagten zu 3) von der Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Dies h\u00e4tte \u2013 worauf die Kammer die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. April 2009 (Bl. 275 GA) und nochmals mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (dort unter II. 1. = Bl. 283 GA) hingewiesen hat \u2013 die Darlegung konkreter Umst\u00e4nde vorausgesetzt, welche den Schluss erlauben, dass der Beklagte zu 3) bei Mandatierung der Kl\u00e4gerin \u2013 handelnd in Vertretung der Beklagten zu 2) \u2013 wusste oder wenigstens es billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte zu 2) die aus dem Mandat geschuldeten Zahlungspflichten nicht w\u00fcrde erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Solche Umst\u00e4nde hat die Kl\u00e4gerin trotz der genannten Hinweise nicht dargetan. Sie hat lediglich wiederholt pauschal vorgebracht, der Beklagte zu 3) habe die Zahlungsunf\u00e4higkeit der Beklagten zu 2) gekannt. Dieses Vorbringen gen\u00fcgt erstens nicht den zivilprozessualen Anforderungen, da es lediglich eine Schlussfolgerung enth\u00e4lt (Kenntnisstand des Beklagten zu 3), nicht aber die \u2013 einlassungsf\u00e4higen \u2013 Tatsachenbehauptungen, auf die sich die Schlussfolgerung st\u00fctzt; zum anderen f\u00fcllen sie auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Kl\u00e4gerin erhobenen Betrugsvorwurfs nicht: Es gen\u00fcgt nicht, dass der Beklagte zu 3) die Zahlungsunf\u00e4higkeit der Beklagten zu 2) (zu irgendeinem Zeitpunkt) kannte, es kommt auf seinen Kenntnisstand bei Mandatierung der Kl\u00e4gerin bzw. bei Erteilung einzelner Weisungen im Rahmen des Mandats an. Dazu fehlt jegliches Vorbringen. Auch das kl\u00e4gerische Argument, die ausbleibenden Zahlungen der Beklagten zu 1) und 2) belegten den dolosen Kenntnisstand des Beklagten zu 3) ist zirkul\u00e4r: Dass eine Zahlung bislang nicht erfolgt ist, l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss auf die innere Tatsache des Kenntnisstandes beim Beklagten zu 3) zu.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr das kl\u00e4gerische Vorbringen, der Beklagte zu 3) habe ihr den sp\u00e4ter geplatzten Scheck \u00fcbersandt. Konkrete Umst\u00e4nde, aus denen sich schlie\u00dfen l\u00e4sst, der Beklagte zu 3) habe gewusst oder es wenigstens billigend in Kauf genommen, dass der Scheck mangels Deckung nicht eingel\u00f6st w\u00fcrde, sind von der Kl\u00e4gerin trotz der an sie ergangenen Hinweise nicht dargetan. Eine T\u00e4uschungshandlung des Beklagten zu 3) ist auch insoweit nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Aber auch an der Darlegung eines durch den Beklagten zu 3) verursachten (Betrugs-)Schadens der Kl\u00e4gerin fehlt es. Dies w\u00fcrde \u2013 auch hierauf hat die Kammer die Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 8. Mai 2009 hingewiesen (dort unter I.2), Bl. 223f. GA) \u2013 voraussetzen, dass aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 3) die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2), wie sie gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen oben unter II. bestehen, nicht mehr durchsetzbar oder aus anderem Grunde nicht mehr werthaltig sind. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nichts vorgebracht. Dass die Beklagte zu 2) verm\u00f6genslos sei, ist ebenso wenig dargetan wie die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folgt eine Haftung des Beklagten zu 3) auch nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin zuletzt geltend gemachten Gesichtspunkt der Schuld\u00fcbernahme. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit auf eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung verwiesen (BGH NJW-RR 2002, 822) aus der sich nach ihrer Auffassung die Rechtsfolge einer \u00fcbernommenen Mithaftung des Beklagten zu 3) f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) und 2) ergibt. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung der Rechtssatz entwickelt worden, dass ein eigentlich nicht pers\u00f6nlich haftender alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer konkludent eine Mithaftung f\u00fcr die Verbindlichkeiten \u201eseiner\u201c Gesellschaft \u00fcbernehmen kann, indem er einen Gl\u00e4ubiger der Gesellschaft um Zahlungsaufschub bittet und diesen darauf hinweist, dass er, der alleinige Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, \u00fcber pers\u00f6nliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde verf\u00fcge, welche zuk\u00fcnftig zur Befriedigung der Forderungen gegen die Gesellschaft zur Verf\u00fcgung stehen w\u00fcrden (so die Fallkonstellation in BGH a.a.O.). Damit ist der hier streitgegenst\u00e4ndliche Sachverhalt nicht vergleichbar. Zwar hat der Beklagte zu 3), handelnd als Organ der Beklagten zu 2), gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin wiederholt und durchaus nachdr\u00fccklich zum Ausdruck gebracht, eine Zahlung der Beklagten zu 2) \u2013 \u201eseiner Gesellschaft\u201c \u2013 st\u00fcnde demn\u00e4chst bevor. Er hat aber keine Angaben zu eigenen, nicht der Beklagten zu 2) geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden gemacht, die f\u00fcr eine Verwertung zum Zwecke der Befriedigung der kl\u00e4gerischen Forderungen in Betracht gekommen w\u00e4ren. Damit konnte bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Kl\u00e4gerin der Beklagte zu 3) nicht in der Weise verstanden werden, dass er unter Verwertung eigener Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) einstehen wollte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt gem\u00e4\u00df der sogenannten \u201eBaumbach\u2019schen Kostenformel\u201c aus \u00a7\u00a7 91, 92 ZPO in entsprechender Anwendung.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 708 Nr. 11, XXX1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1381 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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