{"id":9005,"date":"2022-06-04T17:00:09","date_gmt":"2022-06-04T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9005"},"modified":"2023-01-11T07:58:13","modified_gmt":"2023-01-11T07:58:13","slug":"i-2-u-16-21-lizenzberechtigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9005","title":{"rendered":"I-2 U 16\/21 &#8211; Lizenzberechtigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3202<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. November 2021, I-2 U 26\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8863\">4a O 61\/20<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 23.03.2021 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 121.879,75 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten zur Aus\u00fcbung oder Gew\u00e4hrung bestimmter Lizenzrechte sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.<\/li>\n<li>Die Beklagte hatte \u00fcber ein Drittunternehmen aus der Insolvenzmasse der A GmbH ein aus verschiedenen Schutzrechten aus dem Bereich der Ablufttechnik f\u00fcr Dunstabzugshauben bestehendes Rechtepaket erworben. Die Schutzrechte gehen auf Miterfindungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin, Herrn A, zur\u00fcck, der seine Rechte an die A GmbH \u00fcbertragen hatte.<\/li>\n<li>Am 13.09.2016 schlossen die Beklagte als Verk\u00e4uferin zu 1 und die damals noch als A UG firmierende Kl\u00e4gerin als K\u00e4uferin unter Beteiligung weiterer Vertragspartner einen Kauf- und Abtretungsvertrag (vorgelegt als Teil der Anlage K3). Gegenstand des Kauf- und Abtretungsvertrages ist unter anderem der Verkauf und die \u00dcbertragung des in Anlage 1 zum Vertrag (separat vorgelegt als Anlage K1) aufgef\u00fchrten Rechtepakets von der Beklagten an die Kl\u00e4gerin. In \u00a7 2 Abs. 1 des Kauf- und Abtretungsvertrages ist geregelt, dass der Kaufpreis insgesamt 185.000 \u20ac betr\u00e4gt und in f\u00fcnf n\u00e4her bestimmten Raten gezahlt werden kann. Nach \u00a7 1 Abs. 12 (S. 5, 3. Abs.) des Kauf- und Abtretungsvertrages steht die Abtretung, \u00dcbertragung und Umschreibung aller Rechte unter den aufschiebenden Bedingungen, dass die Kl\u00e4gerin als K\u00e4uferin allen Zahlungsverpflichtungen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 6 \u2013 dort sind unter anderem Regelungen zu den Kosten f\u00fcr die Eintragung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte enthalten \u2013 und \u00a7 1 der Vereinbarung p\u00fcnktlich nachgekommen ist. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen steht den auf Verk\u00e4uferseite stehenden Vertragsparteien, darunter der Beklagten, nach \u00a7 6 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrages das uneingeschr\u00e4nkte Nutzungsrecht an dem Schutzrechtspaket zu, was die \u2013 jeweils in der Regelung n\u00e4her ausgef\u00fchrten \u2013 Rechte zur Eigennutzung sowie zur Vergabe von Lizenzrechten an Dritte umfasst.<\/li>\n<li>Mit Lizenzvertrag vom selben Tag, dem 13.09.2016 (ebenfalls vorgelegt als Teil der Anlage K3) erteilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine einfache, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz an den mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag \u00fcbertragenen Schutzrechten und r\u00e4umte ihr sowohl das Recht zur Eigennutzung als auch das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen in einem n\u00e4her bestimmten Umfang ein. Lizenzgeb\u00fchren waren nach Ziff. 5 des Lizenzvertrages von der Beklagten nicht zu zahlen, sondern bereits durch den Verkauf der Schutzrechte an die Kl\u00e4gerin abgegolten.<\/li>\n<li>Am 20.11.2017 schlossen die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin, die Beklagte und eine weitere Partei als Lizenznehmer sowie die B GmbH den \u201eVertragsannex zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2016 sowie zum Lizenzvertrag vom 13.09.2016\u201c (vorgelegt als Anlage K2, nachfolgend: Vertragsannex). In \u00a7 1 des Vertragsannexes ist geregelt, dass die Beklagte und die weitere Partei als Gesamtgl\u00e4ubiger von der Kl\u00e4gerin und der B GmbH als Gesamtschuldner Lizenzgeb\u00fchren in Form einer Umsatzlizenz auf Verk\u00e4ufe von Produkten erhalten, die auf der Technik der Schutzrechte gem\u00e4\u00df dem Rechtepaket aufbauen (Abs. 1). Der Lizenzanspruch ist nach der Regelung prozentual bemessen (Abs.1 bis 3), aber auf einen Betrag in H\u00f6he von 150.000 \u20ac zuz\u00fcglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer begrenzt (Abs. 4).<\/li>\n<li>Weiter ist in dem Vertragsannex geregelt:<\/li>\n<li>\u00a7 3<\/li>\n<li>Die Befugnis der Lizenznehmer aus dem Lizenzvertrag vom 13.09.2016, insbesondere Lizenzen selbst zu nutzen oder an Dritte zu vergeben (insbesondere Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages vom 13.09.2016), wird mit Datum der wechselseitigen Unterzeichnung dieses Vertrages ausgesetzt.<\/li>\n<li>Die vorgenannte Befugnis der Lizenznehmer aus dem Lizenzvertrag vom 13.09.2016, Lizenzen an Dritte zu vergeben, erlischt vollst\u00e4ndig, nachdem die Lizenznehmer insgesamt 150.000 \u20ac zuz\u00fcglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer Umsatzlizenz entsprechend \u00a7 1 dieser Vereinbarung erhalten haben sowie die vollst\u00e4ndige Zahlung aller Kaufpreisraten zuz\u00fcglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gem. \u00a7 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016 sowie aller anderen Zahlungen aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016 von der Lizenzgeberin gezahlt wurden.<\/li>\n<li>\u00a7 4<\/li>\n<li>Im Fall der Insolvenz der Lizenzgeberin und\/oder der B vor Zahlung des Betrages in H\u00f6he von 150.000 \u20ac zuz\u00fcglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung sowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate gem. \u00a7 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016 leben die Lizenzrechte der Lizenznehmer entsprechend des Lizenzvertrages vom 13.09.2016 wieder vollst\u00e4ndig auf.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin \u2013 nach Abschluss des Vertragsannexes \u2013 den in \u00a7 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages genannten Kaufpreis vollst\u00e4ndig bezahlt hatte, wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der B GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet.<\/li>\n<li>Bisher erhielt die Beklagte weder von der B GmbH noch von der Kl\u00e4gerin Lizenzzahlungen gem\u00e4\u00df der Regelung in \u00a7 1 des Vertragsannexes.<\/li>\n<li>Die Beklagte schrieb unter dem 20.04.2020 und dem 28.05.2020 (gemeinsam vorgelegt als Anlage K4) die C GmbH an und verlangte die Abrechnung der Umsatzlizenz. Zudem wies die Beklagte in beiden Schreiben darauf hin, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Vertragsannexes unter bestimmten Voraussetzungen der Nichtzahlung des Gesamtbetrages von 150.000 \u20ac ihre Lizenzrechte wieder auflebten, so dass sie auch weitere Unterlizenzen an andere Unternehmen vergeben k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Rechte der Beklagten zur Nutzung und Gew\u00e4hrung von Lizenzen seien nicht nach \u00a7 4 des Vertragsannexes wieder aufgelebt. Weil die Beklagte sich in dem Schreiben an die C GmbH auf das Wiederaufleben der Rechte berufen habe, bestehe insoweit ein Feststellungsinteresse. Als faktisch von der Ank\u00fcndigung der Beklagten Betroffene stehe ihr zudem ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen f\u00fcr ein Wiederaufleben ihrer Rechte nach \u00a7 4 des Vertragsannexes seien erf\u00fcllt und sie daher sowohl zur Eigennutzung als auch zur Vergabe von Unterlizenzen berechtigt.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 23.03.2021 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des \u00a7 256 ZPO bestehe, k\u00f6nne offen bleiben. Jedenfalls fehle es an dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses, so dass die Klage unbegr\u00fcndet sei. Eine anhand der \u00a7\u00a7 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung von \u00a7 4 des Vertragsannexes ergebe, dass die Nutzungs- und Unterlizenzierungsrechte aus dem Lizenzvertrag vom 13.09.2016 mit der Insolvenz der B GmbH wieder vollst\u00e4ndig aufgelebt seien. \u00a7 4 des Vertragsannexes sei so zu verstehen, dass sowohl im Fall der Insolvenz einer der beiden dort genannten Gesellschaften vor Zahlung von insgesamt 150.000 \u20ac an Umsatzlizenz als auch im Fall der Insolvenz vor Zahlung der ausstehenden Kaufpreisraten die Lizenzrechte der Beklagten wieder vollst\u00e4ndig auflebten. Zwar sei der Wortlaut der Regelung nicht eindeutig und die in \u00a7 4 genannten Voraussetzungen f\u00fcr ein Wiederaufleben der Lizenzrechte lie\u00dfen sich sowohl in einem kumulativen als auch in einem alternativen Sinne verstehen. Nur das letztgenannte Verst\u00e4ndnis werde aber dem Sinn und Zweck von \u00a7 4 des Vertragsannexes gerecht, die Beklagte gegen das Insolvenzrisiko der Kl\u00e4gerin und\/ oder der B GmbH derart abzusichern, dass sie in diesem Fall die M\u00f6glichkeit habe, eine finanzielle Kompensation durch Eigennutzung der Rechte bzw. durch Unterlizenzvergabe zu erreichen. Vor diesem Hintergrund habe die Kl\u00e4gerin weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung noch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.<\/li>\n<li>Hiergegen richtet sich die am 31.03.2021 bei Gericht eingegangene Berufung der Kl\u00e4gerin, zu deren Rechtfertigung sie im Wesentlichen geltend macht: Das Landgericht habe verkannt, dass der Wortlaut der Regelung in \u00a7 4 des Vertragsannexes mit der Verwendung des Begriffs \u201esowie\u201c eindeutig festlege, dass f\u00fcr ein Wiederaufleben der Rechte der Beklagten die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen m\u00fcssten. Einer Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der vermeintlichen Interessenlage w\u00e4re der Vertrag daher gar nicht zug\u00e4nglich gewesen. Das Landgericht wolle durch seine Auslegung offenbar das f\u00fcr die Beklagte aufgetretene Risiko einer Insolvenz der B GmbH heilen, welches die Parteien aber ausdr\u00fccklich gesehen und trotzdem keine weitergehenden Regelungen f\u00fcr notwendig erachtet h\u00e4tten. Zudem sei in dem angegriffenen Urteil unber\u00fccksichtigt geblieben, dass die M\u00f6glichkeit einer Erwirtschaftung von 150.000 \u20ac \u00fcber Lizenzeinnahmen der Kl\u00e4gerin weiterhin bestehe. Soweit sich die Beklagte auf die Historie der Vertragsverhandlungen berufe, verkenne sie, dass ihre Rechte nach dem urspr\u00fcnglichen Entwurf bei der nunmehr eingetretenen Situation auch nicht wieder aufgelebt w\u00e4ren. Schlie\u00dflich sei dort zwar nur auf die fehlende Zahlung der 150.000 \u20ac vor Eintritt der Insolvenz abgestellt worden, allerdings sei ausschlie\u00dflich an ihre, der Kl\u00e4gerin, Insolvenz angekn\u00fcpft worden und gerade nicht an diejenige der B GmbH. Die Beklagte erl\u00e4utere ferner nicht ausreichend, dass sie sich bei dem Insolvenzverwalter der B GmbH um Auskunft \u00fcber erzielte Ums\u00e4tze bem\u00fcht habe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 61\/20 vom 23.03.2021 abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Lizenz- und Unterlizenzrechte an Dritte aus den in der Anlage K1 aufgef\u00fchrten gewerblichen Schutzrechten zu vergeben oder Lizenzrechte selbst auszu\u00fcben;<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in H\u00f6he von 1.879,75 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen: Die zutreffende Sichtweise des Landgerichts werde auch durch das Zustandekommen der in Streit stehenden Regelung best\u00e4tigt. So sei der im urspr\u00fcnglichen Entwurf des Vertragsannexes in \u00a7 4 nicht enthaltene Passus \u201esowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate gem. \u00a7 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016\u201c von ihr, der Beklagten, deshalb erg\u00e4nzt worden, weil die Kl\u00e4gerin mit \u00a7 5 des Vertragsannexes die Umschreibung der Schutzrechte fr\u00fcher als urspr\u00fcnglich festgelegt gew\u00fcnscht habe und der Kaufpreis in H\u00f6he von 185.000 \u20ac zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollst\u00e4ndig gezahlt gewesen sei. Dem habe sie, die Beklagte, nur unter der Bedingung zugestimmt, dass auch die Zahlung des kompletten Kaufpreises in der in \u00a7 4 vorgesehenen Weise abgesichert wird. W\u00fcrde man die Vorschrift in dem von der Kl\u00e4gerin vertretenen Sinne verstehen, h\u00e4tte sie, die Beklagte, selbst eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Entwurf vorgeschlagen, was grob interessenwidrig sei. Zuk\u00fcnftige Zahlungen von Umsatzlizenzen seien ausgeschlossen, nachdem die insolvente B GmbH ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt habe. Die Kl\u00e4gerin erziele als reine Patentgesellschaft keine Ums\u00e4tze mit L\u00fcftern, sondern allenfalls Lizenzeinnahmen, die aber nicht Gegenstand der Vereinbarung seien. Dies sei auch der Grund gewesen, aus dem es ihr wichtig gewesen sei, dass die B GmbH in die Vereinbarung einbezogen wird.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.<br \/>\nA.<br \/>\nOb das in \u00a7 256 ZPO als besondere Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage genannte Feststellungsinteresse vorliegt, kann \u2013 wie es auch das Landgericht gesehen hat \u2013 offen bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegr\u00fcndet ist. Dem steht der Vorrang der Prozessvoraussetzungen ausnahmsweise nicht entgegen, weil es sich bei dem Feststellungsinteresse nur im Fall eines stattgebenden Urteils um eine echte Prozessvoraussetzung handelt (vgl. BGH, NJW 1978, 2031, 2032; NJW 2018, 227, 229; M\u00fcKo ZPO-Becker-Eberhard, 6. Aufl., \u00a7 256 Rz. 38; Musielak\/Voit-Foerste, 18. Aufl., \u00a7 256 Rz. 7).<br \/>\nIm \u00dcbrigen steht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage fest. Insbesondere liegt dem Feststellungsbegehren der Kl\u00e4gerin das Nichtbestehen eines gegenw\u00e4rtigen Rechtsverh\u00e4ltnisses<br \/>\n\u2013 des Rechts der Beklagten zur Aus\u00fcbung oder Gew\u00e4hrung von Lizenzrechten \u2013 und damit ein zul\u00e4ssiger Gegenstand zugrunde.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann weder die begehrte Feststellung (dazu unter 1.) noch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu unter 2.) verlangen.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Lizenz- oder Unterlizenzrechte an Dritte aus den in der Anlage K1 aufgef\u00fchrten gewerblichen Schutzrechten zu vergeben oder Lizenzrechte selbst auszu\u00fcben, weil eine solche Berechtigung der Beklagten besteht.<\/li>\n<li>Die Berechtigung der Beklagten ergibt sich aus Ziff. 4 des Lizenzvertrages vom 13.09.2016. Sie ist, wor\u00fcber zwischen den Parteien zu Recht Einigkeit besteht, nicht nach \u00a7 3 Abs. 2 des Vertragsannexes erloschen. Ihrer Aus\u00fcbung steht aber auch nicht mehr die Aussetzung nach \u00a7 3 Abs. 1 des Vertragsannexes entgegen. Denn nach \u00a7 4 des Vertragsannexes sind die Lizenzrechte der Beklagten wieder aufgelebt, womit die vor\u00fcbergehende Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 hinf\u00e4llig ist.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 4 Abs. 1 des Vertragsannexes leben im Fall der Insolvenz der Kl\u00e4gerin und\/ oder der B GmbH vor Zahlung des Betrages in H\u00f6he von 150.000 \u20ac zuz\u00fcglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 der Vereinbarung (nachfolgend kurz: vollst\u00e4ndige Zahlung der Umsatzlizenz) sowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate gem\u00e4\u00df \u00a7 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016 (nachfolgend kurz: vollst\u00e4ndige Kaufpreiszahlung) die Lizenzrechte der Lizenznehmer entsprechend dem Lizenzvertrag vom 13.09.2016 wieder vollst\u00e4ndig auf. Die danach bestehenden Voraussetzungen f\u00fcr ein Wiederaufleben der Rechte der Beklagten sind erf\u00fcllt, weil \u00fcber das Verm\u00f6gen der B GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, bevor die vollst\u00e4ndige Zahlung der Umsatzlizenz erfolgt ist.<\/li>\n<li>Die Regelung in \u00a7 4 des Vertragsannexes ist dahingehend zu verstehen, dass die Rechte der Beklagten wieder aufleben, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin und\/ oder der B GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wird (nachfolgend kurz: Insolvenzfall) bevor sowohl die vollst\u00e4ndige Zahlung der Umsatzlizenz als auch die vollst\u00e4ndige Kaufpreiszahlung erfolgt sind. Es handelt sich also um kumulative Voraussetzungen, aber nicht gem\u00e4\u00df dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, dass der Insolvenzfall vor vollst\u00e4ndiger Zahlung der Umsatzlizenz und vor vollst\u00e4ndiger Kaufpreiszahlung erfolgen muss, mit anderen Worten der Eintritt einer der beiden Voraussetzungen vor dem Insolvenzfall ein Wiederaufleben der Rechte der Beklagten ausschlie\u00dft. Vielmehr bewirkt der Insolvenzfall dann ein Wiederaufleben der Rechte, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht beide Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen im Zeitpunkt des Insolvenzfalls zieht also das Wiederaufleben der Rechte der Beklagten nach sich.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBereits der Wortlaut von \u00a7 4 des Vertragsannexes legt eindeutig fest, dass der Insolvenzfall \u201evor Zahlung des Betrages \u2026 von 150.000 EUR \u2026 sowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate \u2026 \u201c eintreten muss. Beide Zahlungen m\u00fcssen demnach bei der Beklagten eingegangen sein, damit der Insolvenzfall nicht zum Wiederaufleben der Lizenzrechte f\u00fchrt. Jede Insolvenz auf Seiten der Kl\u00e4gerin oder der B GmbH, die stattfindet, bevor beide Zahlungen geleistet sind, soll demnach die Wiederherstellung der urspr\u00fcnglichen Lizenzlage zur Folge haben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSelbst wenn man den Vertrag jedoch f\u00fcr auslegungsbed\u00fcrftig hielte, entspricht das dargestellte Verst\u00e4ndnis einer nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte erfolgten Auslegung des Vertrages entsprechend \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Es steht im Einklang mit dem Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2001, 2535, 2536; GRUR 2002, 280, 281 \u2013 R\u00fccktrittsfrist; GRUR 2003, 173, 175 \u2013 Filmauswertungspflicht; NJW-RR 2003, 1053, 1054; GRUR 2011, 946 Rz. 18 \u2013 KD) und der Ber\u00fccksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (BGH, GRUR 2011, 946 Rz. 18 \u2013 KD).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei Ermittlung der beiderseitigen Interessenlage ist zun\u00e4chst die Situation in den Blick zu nehmen, in welcher sich die Parteien befanden, als sie im November 2017 den Vertragsannex schlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Kl\u00e4gerin noch nicht Inhaberin des ihr \u00fcbertragenen und an die Beklagte als Verk\u00e4uferin r\u00fccklizenzierten Schutzrechtspaketes. Denn die Abtretung, \u00dcbertragung und Umschreibung der verkauften Rechte stand nach \u00a7 1 Abs. 12 (S. 5, Abs. 3) des Kauf- und Abtretungsvertrages unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kl\u00e4gerin ihren s\u00e4mtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt, was bei Abschluss des Vertragsannexes noch nicht geschehen war, weil zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis noch nicht vollst\u00e4ndig bezahlt war. Bis zur restlosen Erf\u00fcllung ihrer Zahlungsverpflichtungen war die Kl\u00e4gerin allenfalls Inhaberin eines Anwartschaftsrechts und die Beklagte mit eben diesem Anwartschaftsrecht belastete Inhaberin des ver\u00e4u\u00dferten Schutzrechtspakets.<\/li>\n<li>Ob die Beklagte in dieser Situation aus eigenem materiellen Recht nutzungsberechtigt war oder mit R\u00fccksicht auf die begr\u00fcndete Anwartschaft der Kl\u00e4gerin deren Einverst\u00e4ndnis zu einer Benutzung und Lizenzierung der verkauften Schutzrechte bedurfte<br \/>\n\u2013 letzteres k\u00f6nnte wegen des Sukzessionsschutzes anzunehmen sein \u2013, bedarf vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn jedenfalls mittlerweile sind s\u00e4mtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag erf\u00fcllt, so dass die Beklagte zu einer Benutzung und Lizenzierung der verkauften Rechte nur mit Einwilligung der Kl\u00e4gerin als Rechteinhaberin befugt ist.<\/li>\n<li>Der zwischen den Parteien bestehende Lizenzvertrag ist, sofern es seiner, zumindest mit Blick auf die Eigennutzung der Beklagten, anf\u00e4nglich nicht bedurft haben sollte, somit zwischenzeitlich erforderlich und angesichts der durch die vollst\u00e4ndige Kaufpreiszahlung ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde in die Wirksamkeit hineingewachsen. Denn der Lizenzvertrag erw\u00e4hnt selbst \u2013 bezogen auf das Abschlussdatum \u2013 verschiedentlich die erst noch ausstehende Rechteinhaberschaft der Kl\u00e4gerin, was den gemeinsamen Parteiwillen dokumentiert, dass die Lizenzeinr\u00e4umung auch f\u00fcr die Zeit nach einer Vollrechts\u00fcbertragung des Schutzrechtspaketes auf die Kl\u00e4gerin gelten sollte. Dementsprechend h\u00e4lt auch der Vertragsannex in seiner Pr\u00e4ambel fest, dass die Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrages auch f\u00fcr die Zeit nach dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung, unter der die Rechts\u00fcbertragung steht, eine Regelung getroffen haben, wonach der Beklagten ein Lizenzrecht an dem Rechtepaket zusteht.<\/li>\n<li>Sinn und Zweck der R\u00fccklizenzierung der an die Kl\u00e4gerin verkauften Schutzrechte war es, der Beklagten \u2013 ungeachtet der Ver\u00e4u\u00dferung \u2013 die weitere Benutzung der verkauften Schutzrechte zu erm\u00f6glichen, so dass sie ihre diesbez\u00fcgliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit trotz der unternommenen Schutzrechts\u00fcbertragung in der Zukunft fortsetzen kann. Die (R\u00fcck-)Lizenz berechtigt die Beklagte nicht nur zur eigenen Benutzung, sondern auch zur (allerdings in bestimmter Weise limitierten) Vergabe von Unterlizenzen. Wesentlich ist ferner, dass die Beklagte keine gesonderten Lizenzgeb\u00fchren schuldet, sondern die ihr einger\u00e4umten Nutzungsrechte mit dem Schutzrechtsverkauf und den damit im Zusammenhang stehenden wechselseitigen Vertragspflichten abgegolten sind (Ziff. 5 des Lizenzvertrages).<\/li>\n<li>Zusammengenommen stellt sich die Sachlage vor Abschluss des Vertragsannexes also so dar, dass die Beklagte als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung ihres Schutzrechtspakets nicht nur den vereinbarten Kaufpreis von 185.000 \u20ac erhalten sollte, sondern dass ihr dar\u00fcber hinaus ein Benutzungs- und Unterlizenzierungsrecht einger\u00e4umt worden ist, dem zweifellos schon deshalb ein Verm\u00f6genswert zukommt, weil Lizenzen typischerweise entgeltlich vergeben zu werden pflegen.bb)<br \/>\nIn dieser Ausgangssituation sollte mit dem Vertragsannex \u2013 wie die Pr\u00e4ambel ausdr\u00fccklich festh\u00e4lt \u2013 eine \u201eRegelung hinsichtlich der Aufhebung der Lizenzrechte des Lizenznehmers\u201c, somit der Beklagten, getroffen werden. Es ging also darum, dass die Beklagte das ihr als verm\u00f6genswerte Gegenleistung f\u00fcr die Schutzrechts\u00fcbertragung zugebilligte Benutzungs- und Lizenzrecht f\u00fcr die Zukunft freiwillig aufgibt.<\/li>\n<li>Der Verzicht sollte dabei nicht unentgeltlich geschehen (wof\u00fcr auch keinerlei Anlass zu erkennen ist), sondern von der Kl\u00e4gerin finanziell abgegolten werden. Demgem\u00e4\u00df sieht der Vertragsannex vor, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 gemeint ist jeweils zugleich auch die B GmbH \u2013 an die Beklagte eine Umsatzlizenz auf die von ihr, der Kl\u00e4gerin, vorgenommenen Benutzungshandlungen zahlt, und zwar so lange, bis ein Gesamtbetrag von 150.000 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer erreicht ist. Jedenfalls f\u00fcr die Zeit nach dem Vollrechts\u00fcbergang des Rechtepaketes auf die Kl\u00e4gerin infolge vollst\u00e4ndiger Kaufpreiszahlung bestand f\u00fcr eine derartige Zahlungspflicht \u2013 lizenzrechtlich \u2013 kein Grund, weil der Schutzrechtsinhaber, solange er \u2013 wie hier \u2013 keine ausschlie\u00dfliche Lizenz vergeben hat, aus eigenem Recht in vollem Umfang nutzungsberechtigt ist. Die vereinbarte Umsatzlizenz stellt insofern nichts anderes als einen in Raten zu begleichenden Preis dar, den die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Verzicht der Beklagten auf ihre Benutzungs- und Lizenzierungsrechte zu zahlen hat.<\/li>\n<li>Da der Nutzungsverzicht selbstverst\u00e4ndlich erst wirksam werden sollte, wenn der Gesamtbetrag von 150.000 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer vollst\u00e4ndig gezahlt ist (vgl. \u00a7 3 Abs. 2 des Vertragsannexes), und weil der Eintritt dieses Ereignisses wegen der vereinbarten umsatzabh\u00e4ngigen Ratenzahlung der Kl\u00e4gerin eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen w\u00fcrde, ergab sich unvermeidlich eine gewisse, im Vorhinein nicht sicher absehbare Zeit des Schwebezustandes, w\u00e4hrend dessen die Verzichtsbedingung noch nicht eingetreten war, aber eintreten konnte. Hierf\u00fcr waren Regelungen zu treffen und sind von den Parteien auch getroffen worden.<\/li>\n<li>\u00a7 3 Abs. 1 h\u00e4lt zun\u00e4chst fest, dass die Benutzungsrechte der Beklagten \u2013 im Vorgriff und in Erwartung der vollst\u00e4ndigen Umsatzlizenzzahlung \u2013 schon mit der Unterzeichnung des Vertragsannexes ausgesetzt werden. Da die f\u00fcr den Verzicht vorgesehene Zahlung des Gesamtbetrages notwendigerweise im Ungewissen lag, meint der Begriff \u201eausgesetzt\u201c nichts anderes, als dass das Nutzungs- und Lizenzierungsrecht der Beklagten vor\u00fcbergehend ruhen und au\u00dfer Kraft treten sollte.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich des weiteren Geschehensablaufs bestanden nun zwei gegens\u00e4tzliche Konstellationen, die einer Parteivereinbarung bedurften:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Au\u00dfervollzugsetzung der Lizenzbefugnisse beinhaltet denkgesetzlich zun\u00e4chst die M\u00f6glichkeit, dass die Lizenz der Beklagten k\u00fcnftig endg\u00fcltig erlischt, womit sich \u00a7 3 Abs. 2 folgerichtig befasst.<\/li>\n<li>Die Vorschrift trifft eine Regelung dahin, dass die Befugnis der Beklagten als Lizenznehmerin vollst\u00e4ndig erlischt und die Beklagte ihre Lizenz unwiderruflich einb\u00fc\u00dft, wenn die Kl\u00e4gerin sowohl den Gesamtumsatzlizenzbetrag von 150.000 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer als auch den \u2013 damals noch zum Teil ausstehenden \u2013 Kaufpreis f\u00fcr das Schutzrechtspaket zahlt.<\/li>\n<li>Dies leuchtet auch unmittelbar als interessengerecht ein, weil die Beklagte als Preis f\u00fcr das von ihr \u00fcbertragene Rechtepaket seinerzeit nicht nur den vereinbarten Kaufpreis von 185.000 \u20ac, sondern zus\u00e4tzlich die Lizenzbefugnisse f\u00fcr sich ausgehandelt hatte. Da der Vertragsannex f\u00fcr die Beklagte darauf hinausl\u00e4uft, dass sie ihr Rechtepaket (was damals wegen der ausstehenden Restkaufpreiszahlung noch nicht geschehen war) \u00fcbertr\u00e4gt und einen Teil ihrer vertraglichen Gegenleistung (n\u00e4mlich die ihr neben dem Kaufpreis einger\u00e4umte Lizenz) aufgibt, ist es verst\u00e4ndlich und einsichtig, dass die Beklagte zu einem derartigen Schritt nur bereit ist, wenn ihr die f\u00fcr die von ihr aufzugebenden Lizenzrechte vereinbarte finanzielle Kompensation \u2013 sic.: die Umsatzlizenzzahlungen der Kl\u00e4gerin im Gesamtbetrag von 150.000 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer \u2013 tats\u00e4chlich zuflie\u00dfen. Ansonsten w\u00fcrde die Beklagte ihr Rechtepaket f\u00fcr eine Gegenleistung einb\u00fc\u00dfen, die wertm\u00e4\u00dfig unterhalb dessen liegen w\u00fcrde, was von ihr urspr\u00fcnglich als \u00c4quivalent f\u00fcr die Schutzrechts\u00fcbertragung ausgehandelt worden ist. F\u00fcr einen solchen Parteiwillen oder eine dahingehende Interessenlage bietet der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin keinerlei Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAls Zweites l\u00e4sst der durch die Au\u00dfervollzugsetzung der Lizenzbefugnisse eintretende Schwebezustand die M\u00f6glichkeit offen, dass es demn\u00e4chst nicht zur Zahlung des Gesamtkaufpreises und des Gesamtlizenzbetrages kommt bzw. dass eine (z.B. durch eine Insolvenz bedingte) Situation eintritt, in der die Erf\u00fcllung der besagten Zahlungsverpflichtungen durch die Kl\u00e4gerin ins Ungewisse ger\u00e4t.<\/li>\n<li>Mit dieser Variante befasst sich \u00a7 4 des Vertragsannexes. Die Klausel sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Lizenzrechte der Beklagten \u201ewieder vollst\u00e4ndig aufleben\u201c, womit gemeint ist, dass die vor\u00fcbergehende Au\u00dfervollzugsetzung der Lizenzbefugnisse ihr Ende findet und die Beklagte wieder in die urspr\u00fcnglichen Befugnisse eines Lizenznehmers vor Abschluss des Vertragsannexes (d.h. gem\u00e4\u00df dem bestehenden Lizenzvertrag vom 13.09.2016) eingesetzt wird.<\/li>\n<li>Bedingung daf\u00fcr ist, dass entweder die Kl\u00e4gerin oder die B GmbH oder beide Firmen in Insolvenz geraten. Die alternative Insolvenzankn\u00fcpfung erkl\u00e4rt sich naheliegend vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin und die B GmbH gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Umsatzlizenz verpflichtet waren und die Aussichten der Beklagten, den vereinbarten Betrag realisieren zu k\u00f6nnen, zwangsl\u00e4ufigerweise sinken, wenn auch nur einer der beiden Zahlungsschuldner in Insolvenz ger\u00e4t.<\/li>\n<li>Eine solche Regelung erscheint auch interessengerecht. Denn es ist nicht zu erkennen, warum die Beklagte einen Teil ihrer Gegenleistung f\u00fcr das an die Kl\u00e4gerin verkaufte Rechtepaket aufgeben sollte, wenn als Folge einer Insolvenz auf Kl\u00e4gerseite \u201ein den Sternen steht\u201c, ob ihr die f\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Lizenzverzicht vereinbarte Summe jemals zuflie\u00dfen wird. Jeder vern\u00fcnftige Verhandlungspartner, der eine Gegenleistung (wie die Lizenzrechte der Beklagten) aufgeben soll, wird Vorsorge daf\u00fcr treffen, dass ihm der daf\u00fcr ausgehandelte Preis (Umsatzlizenz) auch zuflie\u00dft, und den Verzicht r\u00fcckg\u00e4ngig machen, wenn die Erf\u00fcllung der Zahlungspflicht insolvenzbedingt in die Ferne r\u00fcckt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich best\u00e4tigt auch die Chronologie der Vertragsverhandlungen das dargestellte Verst\u00e4ndnis. Solche au\u00dferhalb des eigentlichen Vertrages liegenden Umst\u00e4nde k\u00f6nnen im Rahmen der Auslegung ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden, soweit sich daraus R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergeben (vgl. BGH, NJW 1997, 1231, 1232; GRUR 2002, 532, 533 \u2013 Unikatrahmen). Dies ist hier der Fall.<\/li>\n<li>So stellte der urspr\u00fcngliche Vertragsentwurf vom 06.\/07.11.2017 (Anlage B2) in \u00a7 4 weder auf die Insolvenz der in diesem Entwurf \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnten B GmbH ab noch enthielt die Regelung den Passus \u201esowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate gem. \u00a7 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016\u201c. Vielmehr hie\u00df es in \u00a7 4 allein, dass im Fall der Insolvenz der Kl\u00e4gerin vor Zahlung des Betrages in H\u00f6he von 150.000 \u20ac die Lizenzrechte wieder aufleben. Dies war insoweit folgerichtig als auch \u00a7 3 Abs. 2 f\u00fcr das vollst\u00e4ndige Erl\u00f6schen der Lizenzrechte allein auf die Zahlung der 150.000 \u20ac abstellte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es die Beklagte war, die die \u00c4nderungen gew\u00fcnscht hat, wonach einerseits in \u00a7 4 auch die Insolvenz der B GmbH erw\u00e4hnt sowie anderseits der Passus betreffend die vollst\u00e4ndige Kaufpreiszahlung in \u00a7 4 eingef\u00fcgt wurde. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Insolvenz der B GmbH deshalb erw\u00e4hnt wissen wollte, weil nur diese Ums\u00e4tze mit Verk\u00e4ufen erzielte, und dass es ihr bei dem Passus zur vollst\u00e4ndigen Zahlung der Kaufpreisrate darum gegangen sei, die von der Kl\u00e4gerin gewollte fr\u00fchere Umschreibung der Schutzrechte in \u00a7 5 abzusichern. Die Beklagte wollte somit, was f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch erkennbar war, ihre Rechtsposition mit den \u00c4nderungen verbessern und nicht verschlechtern. Von welcher andersartigen Motivation der Beklagten f\u00fcr die \u00c4nderungen die Kl\u00e4gerin ausgegangen sein k\u00f6nnte, legt sie weder dar noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, ohne die Erg\u00e4nzungen der Beklagten w\u00e4ren deren Rechte im nunmehr eingetretenen Fall auch nicht aufgelebt, weil schlie\u00dflich die nun eingetretene Insolvenz der B GmbH im urspr\u00fcnglichen Entwurf nicht erw\u00e4hnt gewesen sei, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Argumentation beruht darauf, dass die Kl\u00e4gerin die Erg\u00e4nzungen der Beklagten als Gesamtpaket betrachtet und dabei verkennt, dass die Beklagte die beiden \u00c4nderungen \u2013 wie dargestellt \u2013 aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden angeregt hat.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Regelung in \u00a7 4 des Vertragsannexes ist auch nicht zu entnehmen, dass es der Beklagten obliegt, zun\u00e4chst bei dem Insolvenzverwalter der B GmbH etwaige fr\u00fchere Ums\u00e4tze zu erfragen und sie sich anderenfalls nicht auf das Wiederaufleben ihrer Rechte berufen kann. Selbst wenn die B GmbH in der Vergangenheit Ums\u00e4tze in einer H\u00f6he erzielt haben sollte, die eine Pflicht der hierf\u00fcr als Gesamtschuldnerin haftenden Kl\u00e4gerin zur Umsatzlizenzzahlung in H\u00f6he des H\u00f6chstbetrages von 150.000 \u20ac ausgel\u00f6st h\u00e4tte, w\u00e4re dies nach \u00a7 4 unerheblich. \u00a7 4 stellt wie auch \u00a7 3 Abs. 2 auf die Zahlung des Betrages in H\u00f6he von 150.000 \u20ac ab und nicht auf das blo\u00dfe Entstehen eines Anspruchs.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEin Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Kl\u00e4gerin vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO)<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3202 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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