{"id":9000,"date":"2022-06-04T17:00:55","date_gmt":"2022-06-04T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9000"},"modified":"2023-01-11T08:09:28","modified_gmt":"2023-01-11T08:09:28","slug":"i-2-u-8-18-informationsverwaltung-praesentationsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9000","title":{"rendered":"I-2 U 8\/18 &#8211; Informationsverwaltung- &#038; Pr\u00e4sentationsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3200<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. April\u00a0 2022, I-2 U 26\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=7457\">4b O 55\/15<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Das Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom 03.02.2022 (Az.: I-2 U 8\/18) wird aufrechterhalten.<\/li>\n<li>II. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 800.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten zu 1) und 4) (nachfolgend auch: die Beklagten) wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2004 026 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 28.05.2004 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 29.12.2005. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 26.10.2006 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Auf eine von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 24.02.2016 erhobene Nichtigkeitsklage erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: 2 Ni 27\/16) das Klagepatent f\u00fcr nichtig.<\/li>\n<li>Die dagegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.12.2020 zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil vom 15.12.2020 verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.08.2021 als unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 14.10.2021 legte die Kl\u00e4gerin Verfassungsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 14.12.2017, des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2020 sowie des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 31.08.2021.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht eine Verletzung des Klagepatents geltend gemacht.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 25.01.2018 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen, weil es an einer Verletzung des Klagepatents fehle.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am Tag der Verk\u00fcndung zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit am 22.02.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und zu dessen Rechtfertigung sie im Wesentlichen geltend macht:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe aufgrund einer fehlerhaften Auslegung des Klagepatents eine Patentverletzung verneint und zudem verkannt, dass es nicht auch Merkmale als nicht verwirklicht h\u00e4tte ansehen d\u00fcrfen, hinsichtlich derer die Verletzung unstreitig gewesen sei. \u00dcberdies habe das Landgericht zu Unrecht kein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt und sei auf den Vortrag der Parteien nicht ausreichend eingegangen. Gelange man aufgrund einer sehr engen Auslegung zu dem Ergebnis einer fehlenden wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung, sei jedenfalls eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln gegeben, was rein vorsorglich und hilfsweise geltend gemacht werde. Da im Hinblick auf die von ihr, der Kl\u00e4gerin, eingelegte Verfassungsbeschwerde nichts verhandelt werden k\u00f6nne, sei das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Sollte das Bundesverfassungsgericht ihrer Auffassung folgen und die Verletzungsklage zu diesem Zeitpunkt bereits abgewiesen sein, m\u00fcsse sie ein auf die neuen Tatsachen gest\u00fctztes Verfahren anstrengen. Dies w\u00fcrde zu zeitlichen Verz\u00f6gerungen f\u00fchren und erh\u00f6hte Kosten verursachen.<\/li>\n<li>Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 03.02.2022 ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin niemand erschienen. Der Senat hat die Berufung daraufhin auf Antrag der Beklagten durch Vers\u00e4umnisurteil vom selben Tag zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Gegen das ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten am 11.02.2022 zugestellte Vers\u00e4umnisurteil hat die Kl\u00e4gerin mit am 16.02.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.<\/li>\n<li>Sie tr\u00e4gt vor, die Anberaumung eines Verhandlungstermins sei unzul\u00e4ssig gewesen. Es fehle an einem Beschluss zur Fortsetzung des Verfahrens. Sowohl nach \u00a7 148 ZPO als auch nach \u00a7 251 ZPO sei ein weiteres Ruhen des Verfahrens angebracht und zweckdienlich gewesen. Dies h\u00e4tten auch beide Parteien beantragt. Jedenfalls h\u00e4tte das Gericht die Parteien mit einem begr\u00fcndeten Beschluss \u00fcber seine etwaige andere Meinung informieren m\u00fcssen. Die Ansetzung eines Termins versto\u00dfe zudem gegen h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, wonach im Falle einer anh\u00e4ngigen Verfassungsbeschwerde die Aussetzung geboten sei. In Pr\u00e4senz h\u00e4tte der Termin am 03.02.2022 aufgrund einer 7-Tages-Inzidenz weit \u00fcber 1000 ohnehin nicht stattfinden d\u00fcrfen, zumal das Gericht auch nicht mitgeteilt habe, welche konkreten Ma\u00dfnahmen zum Gesundheitsschutz es ergriffen habe. Schlie\u00dflich sei das Schreiben des Gerichts vom 21.01.2022 erst eingetroffen als eine Teilnahme an der Verhandlung aus Termingr\u00fcnden nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. das Vers\u00e4umnisurteil vom 03.02.2022 sowie das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.01.2018, Az.: 4b O 55\/15, aufzuheben und die Beklagten zu 1) und 4) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. ihr, der Kl\u00e4gerin, Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 26.11.2006<\/li>\n<li>1.1 Software in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben,<\/li>\n<li>die zur Anwendung eines Verfahrens zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Informationen geeignet ist,<\/li>\n<li>bei welchem unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informationsquelle in einem Zentralserver ein Informationspool angelegt wird, und bei welchem durch ein Benutzerterminal zur Erlangung von Informationen aus dem Informationspool auf den Zentralserver zugegriffen wird,<\/li>\n<li>wobei durch das Benutzerterminal selbstt\u00e4tig in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden eine anhand eines benutzerspezifisch einstellbaren, mindestens ein Suchschema umfassenden Suchprofils spezifizierte Suchanfrage (A) an einen Zentralserver gestellt wird,<\/li>\n<li>wobei durch den Zentralserver aus dem Informationspool in Antwort auf die Suchanfrage (A) eine dieser entsprechende Informationsauswahl ermittelt und an das Benutzerterminal \u00fcbermittelt wird,<\/li>\n<li>wobei durch das Benutzerterminal das Suchprofil (P) und\/oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verkn\u00fcpft wird und<\/li>\n<li>wobei die Informationsauswahl in dem Benutzerterminal lokal hinterlegt sowie auf Anfrage eines Benutzers dargestellt wird;<\/li>\n<li>Verfahren zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information, bei welchem unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informationsquelle (8) in einem Zentralserver (2) ein Informationspool (6) angelegt wird, und bei welchem durch ein Benutzerterminal (4) zur Erlangung von Information aus dem Informationspool (6) auf den Zentralserver (2) zugegriffen wird,<\/li>\n<li>1.2 Vorrichtung zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information, insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Antrag 1.1, mit einem Zentralserver und mit mindestens einem mit diesem zum bidirektionalen Datenaustausch verbundenen Benutzerterminal, wobei in dem Zentralserver ein unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informationsquelle angelegter Informationspool vorgesehen ist,<br \/>\nund wobei das oder jedes Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, zur Erlangung von Information aus dem Informationspool auf den Zentralserver zuzugreifen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/li>\n<li>wobei in dem Benutzerterminal ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil (P) hinterlegt ist,<\/li>\n<li>wobei das Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, selbstt\u00e4tig in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden eine anhand des Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an den Zentralserver zu stellen,<\/li>\n<li>wobei der Zentralserver dazu ausgebildet ist, aus dem Informationspool eine der Suchanfrage (A) entsprechende Informationsauswahl zu erstellen und dem Benutzerterminal zu \u00fcbermitteln,<\/li>\n<li>wobei das Benutzerterminal das Suchprofil (P) und\/oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verkn\u00fcpft und<\/li>\n<li>wobei das Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, die Informationsauswahl lokal zu speichern und einem Benutzer auf Anfrage darzustellen;<\/li>\n<li>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und Abgabepreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und Abgabepreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr, der Kl\u00e4gerin, einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr, der Kl\u00e4gerin, auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/li>\n<li>wobei die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist;<\/li>\n<li>2. die vorstehend zu 1.2 bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 26.11.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Dr. B durch die unter Ziffer I.1. genannten, in der Zeit vom 26.11.2016 bis zum 26.05.2014 begangenen Handlungen und ihr, der Kl\u00e4gerin, durch die unter Ziffer I.1. genannten, seit dem 27.05.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das Vers\u00e4umnisurteil vom 03.02.2022 aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 haben die Beklagten die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit erhoben. Die Kl\u00e4gerin sei als im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssige Gesellschaft zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. Die Sicherheitsleistung k\u00f6nne erstmalig in der Berufungsinstanz verlangt werden, da die Voraussetzungen f\u00fcr das Verlangen erst mit dem Ablauf des \u00dcbergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union am 31.12.2020 eingetreten seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist dem entgegengetreten. F\u00fcr die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit sei nicht der Sitz der Gesellschaft ma\u00dfgeblich, sondern der gew\u00f6hnliche Aufenthalt der Gesch\u00e4ftsleitung. Ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt habe die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Frau C jedoch in der Europ\u00e4ischen Union, n\u00e4mlich auf Zypern. Zudem sei Frau C deutsche Staatsb\u00fcrgerin. Der Antrag der Beklagten sei dar\u00fcber hinaus versp\u00e4tet, ohne dass die Beklagten dies entsprechend entschuldigt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Das Vers\u00e4umnisurteil des Senats war aufrechtzuerhalten. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Der Einspruch ist zul\u00e4ssig, insbesondere innerhalb der zweiw\u00f6chigen Frist des \u00a7 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>In der Sache bleibt der Einspruch ohne Erfolg. Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht die von den Beklagten erhobene Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit (\u00a7\u00a7 110, 111 ZPO) nicht entgegen. Die Beklagten sind mit dem Verlangen nach \u00a7\u00a7 525, 282 Abs. 3 S. 1, 296 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Zwar kann, wie \u00a7 111 ZPO klarstellt, auch dann noch Sicherheit verlangt werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sind. Die Beklagten waren daher auch nicht nach \u00a7 532 S. 2 ZPO gehindert, das Verlangen erstmals in der Berufungsinstanz geltend zu machen. Denn erst mit dem Ablauf der \u00dcbergangsfrist nach Art. 126 des Abkommens \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft am 31.12.2020 sind die Voraussetzungen der Anordnung einer Prozesskostensicherheit entstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2021, Az.: X ZR 54\/19, GRUR-RS 2021, 4858). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Rechtsstreit bereits in der Berufungsinstanz.<\/li>\n<li>Auch wenn die R\u00fcge erst in der Berufungsinstanz entstanden ist, sind jedoch \u2013 innerhalb der Instanz \u2013 die Anforderungen f\u00fcr eine rechtzeitige Geltendmachung des Verlangens nach \u00a7 532 S. 1 ZPO sowie nach \u00a7\u00a7 525, 282 Abs. 3 S. 1 ZPO zu beachten (vgl. M\u00fcKoZPO-Schulz, 6. Aufl., \u00a7 111 Rz. 10; M\u00fcKoZPO-Rimmelspacher, 6. Aufl., \u00a7 532 Rz.8). Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht aus dem auch von den Beklagten zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs entnehmen, der sich mit der Geltendmachung des Verlangens in der Berufungsinstanz gegen eine im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin nach Ablauf der genannten \u00dcbergangsfrist befasst (BGH, Beschl. v. 01.03.2021, Az.: X ZR 54\/19, GRUR-RS 2021, 4858). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall haben die Beklagten die Einrede mit Schriftsatz vom 14.01.2021, somit zeitnah nach Ablauf der erw\u00e4hnten \u00dcbergangsfrist am 31.12.2020 erhoben, was der Bundesgerichtshof zumindest am Rande auch erw\u00e4hnt (\u201eDie von der Beklagten kurz darauf erhobene Einrede ist deshalb rechtzeitig.\u201c). Die Frage einer rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Berufungsinstanz stellte sich daher in dem dort entschiedenen Fall nicht.<\/li>\n<li>Aus \u00a7 532 S. 1 ZPO ergibt sich, dass die R\u00fcge der Beklagten grunds\u00e4tzlich innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (\u00a7 521 Abs. 2 ZPO) vorzubringen war. Da zum Zeitpunkt der Fristsetzung jedoch die Voraussetzungen der Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit noch nicht vorlagen und die Verhandlung \u00fcberdies vor Fristablauf nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt wurde, gelten allein die \u00a7\u00a7 525, 282 Abs. 3 S. 1 ZPO (vgl. M\u00fcKoZPO-Rimmelspacher, 6. Aufl., \u00a7 532 Rz. 8 zum Fall einer fehlenden Fristsetzung). Danach ist die R\u00fcge vor der Verhandlung zur Hauptsache in der Berufungsinstanz vorzubringen; sonst ist sie nach den \u00a7\u00a7 525, 282 Abs. 3 S. 1, 296 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, sofern die Versp\u00e4tung nicht entschuldigt wird (vgl. auch M\u00fcKoZPO-Rimmelspacher, 6. Aufl., \u00a7 532 Rz. 8). Bei der in \u00a7 282 Abs. 3 S. 1 ZPO angesprochenen Verhandlung handelt es sich um die erste Verhandlung zur Hauptsache (Musielak\/Voit-Foerste, ZPO, 18. Aufl., \u00a7 282 Rz. 11). Um diejenige Verhandlung, auf die hin die Instanz abgeschlossen wird, muss es sich dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut nicht handeln. Die Beklagten haben ihre R\u00fcge indes nicht vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, die am 03.02.2022 stattgefunden hat, sondern erst mit Schriftsatz vom 18.02.2022 erhoben.<\/li>\n<li>Entschuldigungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7 296 Abs. 3 ZPO tragen die Beklagten nicht vor. Solche sind auch nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Eine abgesonderte Verhandlung und Entscheidung durch Zwischenurteil ist nach den \u00a7\u00a7 303, 280 Abs. 1 ZPO nicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Senats. Angesichts des Verfahrensstadiums hat der Senat diese nicht f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig gehalten, zumal die von den Beklagten erstrebte Ersparnis der Reisekosten damit nicht erzielt worden w\u00e4re. Denn auch dem Erlass des Zwischenurteils muss eine m\u00fcndliche Verhandlung vorausgehen (Musielak\/Voit-Musielak, ZPO, 18. Aufl., \u00a7 303 Rz. 5). Eine Entscheidung h\u00e4tte nur dann im Beschlusswege ergehen k\u00f6nnen, wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach Grund und H\u00f6he unstreitig geblieben w\u00e4re. \u00dcber eine streitige Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entscheidet nur der Bundesgerichtshof f\u00fcr das Nichtzulassungs- und Revisionsverfahren durch Beschluss (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 1458 Rz. 5).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie auf Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Klage ist unbegr\u00fcndet, nachdem dieses rechtskr\u00e4ftig vernichtet worden ist (vgl. BGH, GRUR 1963, 494 \u2013 R\u00fcckstrahler-Dreieck; Beschl. v. 06.04.2004, Az.: X ZR 272\/02, Rz. 31 bei Juris \u2013 Druckmaschinen-Temperierungssystem). Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Verfassungsbeschwerde ber\u00fchrt als au\u00dferordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren nicht (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1736; BGH, NJW 2018, 3252, 3253; BAG, NZA 2021, 149, 152).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht \u00fcber die durch die Kl\u00e4gerin erhobene Verfassungsbeschwerde besteht kein Anlass.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu beispielsweise Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf oder Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16 Rz. 213).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nLiegt bereits eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vor, wird angenommen, dass die Verhandlung bis zu einer Entscheidung \u00fcber eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden kann (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.08.2004, Az.: 4a O 32\/00, Rz. 2 ff. bei Juris; Mes, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 139 Rz. 365; Haedicke-Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., \u00a7 15 Rz. 470). In aller Regel wird eine solche Aussetzung jedoch nicht veranlasst sein (eine Aussetzung grunds\u00e4tzlich ablehnend: Busse\/Kreukenschrijver-Kaess, 9. Aufl., \u00a7 140 Rz. 16; kritisch auch Graf von Schwerin, GRUR 2021, 366, 369). Die unterlegene Partei k\u00f6nnte andernfalls durch die Einlegung der Verfassungsbeschwerde in einem durch die Fachgerichtsbarkeit \u2013 hier Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren \u2013 bereits letztinstanzlich entschiedenen Verfahren die Aussetzung herbeif\u00fchren (vgl. BGH, NJW 2018, 3252, 3253; BAG, NZA 2021, 149, 152). Eine solche Wirkung kann der Verfassungsbeschwerde, die \u2013 wie er\u00f6rtert \u2013 die Rechtskraft nicht hemmt, nicht beigemessen werden (vgl. BAG, NZA 2021, 149, 152). Eine Aussetzung allein aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden sieht das Gesetz nicht vor (BGH, NJW-RR 2019, 1212 Rz. 7; BAG, NZA 2021, 149, 151)<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass eine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst sein kann, wenn (im Anwendungsbereich des EP\u00dc) nach einer vernichtenden Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer ein Antrag auf \u00dcberpr\u00fcfung nach Art. 112a EP\u00dc gestellt wird, obgleich eine solche Entscheidung ebenfalls zu einer Durchbrechung der bereits eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer f\u00fchrt (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 18.05.2015, Az.: I-2 W 11\/15, BeckRS 2015, 18291 Rz. 2; BeckOK Patentrecht-Vo\u00df, 22. Ed., Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rz. 181; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E Rz. 837). Auch bei einem Antrag nach Art. 112a EP\u00dc handelt es sich um einen au\u00dferordentlichen Rechtsbehelf, der weder Devolutiv- noch Suspensiveffekt hat (Benkard-G\u00fcnzel\/Kinkeldey, EP\u00dc, 3. Aufl., Art. 112a Rz. 7). Schon im Hinblick auf die in Art. 112a Abs. 2 EP\u00dc eng geregelten Antragsgr\u00fcnde unterscheidet sich der Rechtsbehelf jedoch von der Verfassungsbeschwerde. Zweck des Antrages nach Art. 112a EP\u00dc ist es allein, nicht hinnehmbare Fehler in einzelnen Beschwerdeverfahren zu beseitigen (Benkard-G\u00fcnzel\/Kinkeldey, EP\u00dc, 3. Aufl., Art. 112a Rz. 4). Eine Gleichbehandlung des Antrages nach Art. 112a EP\u00dc und der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Aussetzung des Verletzungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht geboten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung der Verhandlung bis zu einer Entscheidung \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin erhobene Verfassungsbeschwerde nicht veranlasst. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts der von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Verfassungsbeschwerde vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ausnahmsweise trotz der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem \u00fcber zwei Instanzen gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren eine Aussetzung den Interessen beider Parteien gerecht w\u00fcrde.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEin Ruhen des Verfahrens nach \u00a7 525 i.V.m. \u00a7 251 S. 1 ZPO war ebenfalls nicht anzuordnen. Die Anordnung setzt neben dem Antrag der Parteien voraus, dass die Anordnung wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen Gr\u00fcnden zweckm\u00e4\u00dfig ist. Eine solche Zweckm\u00e4\u00dfigkeit ist aus den soeben genannten Gr\u00fcnden mit Blick auf die von der Kl\u00e4gerin erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gegeben.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Einer Anwendung des \u00a7 96 ZPO bedurfte es nicht, da die von den Beklagten erfolglos erhobene Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit keine Mehrkosten ausgel\u00f6st hat.<\/li>\n<li>Eine Niederschlagung der Kosten der S\u00e4umnis (\u00a7 21 GKG) infolge der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrer Einspruchsschrift ist nicht veranlasst. Die Kl\u00e4gerin war, was sie auch nicht in Abrede stellt, zum Verhandlungstermin am 03.02.2022 ordnungsgem\u00e4\u00df geladen worden. Soweit sie geltend macht, es fehle an einer Aufnahme des Verfahrens nach der Aussetzung, greift dies nicht durch. Die Wirkungen der Aussetzung enden auch ohne Aufnahmeerkl\u00e4rung oder Beschluss, wenn das vorgreifliche Verfahren zum Abschluss gebracht worden ist (M\u00fcKoZPO-Fritsche, 6. Aufl., \u00a7 148 Rz. 18). Das ist hier der Fall. Die Verhandlung ist mit Beschluss des Senats vom 03.07.2018 (Bl. 377 GA) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ausgesetzt worden, was \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2020 der Fall war. Abgesehen davon hat der Senatsvorsitzende die Aufnahme am 10.11.2021 ausdr\u00fccklich verf\u00fcgt (Bl. 474 GA), was dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom selben Tag auch mitgeteilt worden ist (Bl. 479 GA).<\/li>\n<li>Dass den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin das Schreiben des Gerichts vom 21.01.2022 erst zu einem Zeitpunkt erreicht haben soll, \u201eals eine Teilnahme an der Verhandlung aus Termingr\u00fcnden nicht mehr m\u00f6glich war\u201c, begr\u00fcndet ebenfalls keine unrichtige Sachbehandlung. Insbesondere durfte der Kl\u00e4gervertreter nicht auf eine Aufhebung des Termins vertrauen, zumal ihm bereits mit Schreiben vom 13.01.2022 mitgeteilt worden war, dass der Senat die Voraussetzungen einer Anordnung nach \u00a7 251 ZPO nicht als gegeben ansieht. Einen Antrag auf Terminsverlegung, nachdem ihm die Teilnahme nun nicht mehr m\u00f6glich gewesen sein soll, hat der Kl\u00e4gervertreter zudem nicht gestellt. Auch um Mitteilung der vom Gericht getroffenen Ma\u00dfnahmen zum Gesundheitsschutz infolge der Coronavirus-Pandemie hat er nicht gebeten.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Eine Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Kostenbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 144 PatG er\u00fcbrigt sich, da die Kl\u00e4gerin diesen ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr den Fall gestellt hat, dass das Gericht die Stellung einer Prozesskostensicherheit anordnet.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3200 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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