{"id":8997,"date":"2022-06-04T17:00:24","date_gmt":"2022-06-04T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8997"},"modified":"2023-01-11T08:00:34","modified_gmt":"2023-01-11T08:00:34","slug":"i-2-u-20-21-waage-mit-trageplatte-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8997","title":{"rendered":"I-2 U 20\/21 &#8211; Waage mit Trageplatte V"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3199<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. Februar 2022, I-2 U 26\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8734\">4b O 14\/20<\/a><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 29.06.2021 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nIII. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 371 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 07.06.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier deutscher Anmeldungen vom 14.06.2002 und 27.02.2003 von der B GmbH &amp; Co. KG angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 17.12.2003. Seit dem 27.08.2009 ist die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.09.2009 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Auf einen gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch hielt die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent mit Zwischenentscheidung vom 26.06.2011 beschr\u00e4nkt aufrecht. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 18.01.2013 (Anlage K 11) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht wies eine gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 09.09.2014 ab. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.03.2017 (Az.: X ZR 17\/15; Anlage CMS K 2) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.06.2020 eine weitere Nichtigkeitsklage (Az.: 6 Ni 27\/20 (EP)) gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Am 26.10.2021 erging ein gerichtlicher Hinweis des Bundespatentgerichts nach \u00a7 83 Abs. 1 S. 1 PatG (Anlage B 10).<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eWaage\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eWaage (1) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrichtung (16, 24) einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44) aufweist, wobei die Tragplatte (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der Tragplatte (4) angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine erste erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage in perspektivischer Ansicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein franz\u00f6sisches Unternehmen, das neben Medizinprodukten, Bad-, K\u00fcchen- und Schlafzimmerzubeh\u00f6r unter anderem auch mechanische und elektronische K\u00fcchenwaagen vertreibt. Sie bietet bundesweit im Internet digitale K\u00fcchenwaagen mit der Modellbezeichnung \u201eC\u201c sowie \u201eD\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wie folgt an (die Abbildungen wurden S. 9 und 10 der Klageschrift entnommen):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Rahmen eines Testkaufs ein Exemplar des Modells \u201eD\u201c \u00fcber die Webseite der Beklagten. Die Lieferung erfolgte nach R\u00f6srath in Nordrhein-Westfalen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin sowie eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede gestellt und die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien verwirkt und das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen, soweit sie Anspr\u00fcche vor dem 19.02.2010 geltend gemacht hat.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 29.06.2021 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Pr\u00e4sidenten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Waagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.02.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.02.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.02.2010 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 29.06.2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Anspruchsberechtigung der Kl\u00e4gerin ergebe sich daraus, dass das Klagepatent ihr gegen\u00fcber erteilt und Anspr\u00fcche erst f\u00fcr die Zeit ab Erteilung geltend gemacht w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Mit der Vorgabe, wonach die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material \u2013 also einem Nichtleiter \u2013 bestehe, werde funktional sichergestellt, dass auf einen Kontakt allein die Elektrode reagiere und diese zudem nicht elektrisch abgeschirmt werde, was die fehlende Funktionst\u00fcchtigkeit der Waage zur Folge h\u00e4tte. Es sei, wie der Fachmann der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Abs. [0018] und Unteranspruch 4 entnehme, nicht ausgeschlossen, dass die Tragplatte auf ihrer Unterseite eine elektrisch leitf\u00e4hige Beschichtung aufweise, die damit selbst die Elektrode bilden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Unter einer elektrischen Schaltvorrichtung verstehe das Klagepatent eine Anordnung verschiedener Bauteile, mit denen ein (Um)Schaltvorgang durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne und die unter Zuf\u00fchrung einer Stromquelle arbeite. Im \u00dcbrigen lasse das Klagepatent die konkrete Ausgestaltung der elektrischen Schaltvorrichtung offen und nehme insbesondere keine Differenzierung zwischen einer elektrischen und einer elektronischen Schaltvorrichtung vor. Wollte der Fachmann die Begriffe unterscheiden, sei die elektrische Schaltvorrichtung jedenfalls der Oberbegriff, der auch elektronische Bauteile und Schaltungen \u2013 insbesondere die elektronische Auswerteeinheit \u2013 umfasse.<\/li>\n<li>Den vom Klagepatent nicht n\u00e4her bestimmten Begriff des Einschaltens der Waage verstehe der Fachmann funktional betrachtet als das Versetzen der Waage von einem funktionslosen Zustand in einen Zustand, in welchem dem Nutzer die Funktionen \u2013 beispielsweise die Wiegefunktion, das Auslesen von Daten aus dem Speicher oder das Anschalten des Displays \u2013 zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang bestimmte Schalteinheiten erstmals mit Strom versorgt w\u00fcrden. Dies werde auch daran deutlich, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter, wie auch der Bundesgerichtshof im ersten Rechtsbestandsverfahren klargestellt habe, grunds\u00e4tzlich mit Strom zu versorgen sei, um seine Funktionsf\u00e4higkeit sicherzustellen.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Tragplatte aus Glas und somit einem nichtleitenden Material bestehe. Der Einwand der Beklagten, die Tragplatte weise eine von der Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her untersuchte Beschichtung auf, greife nicht durch. Denn es werde weder von der Beklagten vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass f\u00fcr die Beschichtung ein leitendes Material verwendet werde.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch \u00fcber eine elektrische Schaltvorrichtung, die auf nachfolgender Abbildung der als Anlage K 9 \u00fcberreichten Waage gut zu erkennen sei (die Abbildung wurde vom Senat S. 14 der Klageschrift entnommen):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auch nach dem Vortrag der Beklagten verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber mehrere elektrische bzw. elektronische Bauteile, die derart angeordnet seien, dass mit ihnen ein Schaltvorgang durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, wonach es sich nur um elektronische Bauteile handele, als richtig unterstelle, lasse dies nicht den R\u00fcckschluss zu, es handele sich um eine elektronische Schaltvorrichtung. Im \u00dcbrigen sei nach der vorgenommenen Auslegung auch eine elektronische Schaltvorrichtung vom Patentanspruch erfasst.<\/li>\n<li>Die Schaltvorrichtung diene auch dem Einschalten der Waage, wobei der Einschaltvorgang mittels des \u2013 unstreitig vorhandenen \u2013 kapazitiven N\u00e4herungsschalters durchgef\u00fchrt werde. Ber\u00fchre man den auf der Tragplatte gekennzeichneten Bereich \u201eOn\/Off\/TARE\u201c, schalte sich das Display mit der Anzeige \u201e0 g\u201c an, bei anschlie\u00dfender Belastung mit einem Gegenstand zeige das Display dessen Gewicht an. Eines weiteren Einschalt-\/Umschaltschrittes bed\u00fcrfe es nicht. Der gekennzeichnete Bereich sei auf nachfolgender Abbildung zu erkennen (der Anlage K 9 entnommen):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Erforderlich, aber auch ausreichend sei, wenn durch das Einschalten des Displays die Einsatzbereitschaft der Waage erstmals signalisiert werde. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Beklagten, das Einschalten des Displays belege nicht, dass auch die \u00fcbrigen Funktionseinheiten der Waage erst \u00fcber den kapazitiven N\u00e4herungsschalter eingeschaltet w\u00fcrden, unbeachtlich. Schlie\u00dflich stehe es nach der vorgenommenen Auslegung der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter und gegebenenfalls auch andere Funktionseinheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dauerhaft mit Strom versorgt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Nachdem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadenersatz dem Grunde nach zu. Es fehle insbesondere nicht an dem f\u00fcr den Schadenersatzanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten. Die Beklagte habe ungeachtet der Tatsache, dass sie als reines Handelsunternehmen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich vertreibe, eine Pr\u00fcfungspflicht gehabt. Sie h\u00e4tte zumindest sicherstellen m\u00fcssen, dass innerhalb der Lieferkette die Schutzrechtslage eingehend gepr\u00fcft wird, wof\u00fcr ein allgemein gehaltener Hinweis an den Zulieferer auf das Patent und das Einspruchsverfahren nicht ausreichend sei.<\/li>\n<li>Der Durchsetzbarkeit der Anspr\u00fcche stehe auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen. Dass die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr den Beginn der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist erforderliche Kenntnis gehabt habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin mache Anspr\u00fcche zudem nur f\u00fcr einen Zeitraum von zehn Jahren vor Einreichung der Klage geltend, weshalb auch die absolute Verj\u00e4hrungsfrist nicht eingreife.<\/li>\n<li>Der Einwand der Verwirkung greife ebenfalls nicht durch. Es fehle bereits an einem Zeitmoment, nachdem die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen habe, dass ihr die angegriffenen Waagen der Beklagten vor dem Jahr 2019 nicht bekannt gewesen seien. Mangels einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht \u00e4ndere daran auch der Umstand nichts, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte als Wettbewerberin kenne. Ein Umstandsmoment werde zudem nicht dadurch begr\u00fcndet, dass die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst gegen andere Wettbewerber vorgegangen sei.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestehe kein Anlass.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 29.06.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 29.07.2021 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe zu Unrecht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents bejaht. Bei der Auslegung des Begriffs der elektrischen Schaltvorrichtung habe das Landgericht verkannt, dass das Klagepatent \u2013 wie im \u00dcbrigen auch der allgemeine Sprachgebrauch \u2013 klar zwischen den Begriffen \u201eelektrisch\u201c und \u201eelektronisch\u201c unterscheide und diese keinesfalls als Ober- und Unterbegriff einordne. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents erfolge die Auswertung elektronisch, w\u00e4hrend der Schaltvorgang elektrisch sei. Auch die IPC-Patentklassifikation unterscheide strikt zwischen elektrischen und elektronischen Schaltern. Bei zutreffender Auslegung verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder \u00fcber eine elektrische Schaltvorrichtung mit N\u00e4herungsschalter, noch werde sie durch einen solchen Schalter an- oder ausgeschaltet. Beide Modelle wiesen lediglich einen zentralen Prozessor auf, der die Funktionen der Waage steuern k\u00f6nne. Es handele sich um einen elektronischen, n\u00e4mlich prozessorgesteuerten Schaltvorgang, womit das Ein- und Ausschalten nicht \u00fcber eine elektrische Schaltvorrichtung erfolge. Der N\u00e4herungssensor und dessen Auswerteeinheit als Signalgeber seien der genannten Untergruppe H03K1700 der IPC-Patentklassifikation zuzuordnen, w\u00e4hrend eine elektrische Schaltvorrichtung eines elektrischen Schalters im Sinne der Gruppe H01H bed\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Ein Einschalten der Waage setze entgegen der Auffassung des Landgerichts voraus, dass die gesamte Waage aus einem ausgeschalteten in einen eingeschalteten Zustand \u00fcberf\u00fchrt werde. Im ausgeschalteten Zustand d\u00fcrfe nur ein Schaltkreis in Betrieb bleiben, der den Einschalter versorge. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich das Klagepatent in Abs. [0004] gerade von solchen Waagen abgrenze, bei denen wesentliche Bestandteile weiterhin mit Strom versorgt werden. Auch nach dem Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts vom 26.10.2021 m\u00fcsse der Bedarf an elektrischer Energie auf den Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt sein, damit von einem Ein- und Ausschalten gesprochen werden k\u00f6nne. Die Annahme, dass das Ein- und Ausschalten der Waage kein blo\u00dfes Blockieren einer Bedienfunktion bedeute, werde auch nicht dadurch widerlegt, dass ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter im ausgeschalteten Zustand Strom verbrauche. Verstehe man das Klagepatent in diesem Sinne, werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem Aufhellen des Displays nicht eingeschaltet. Denn die zentrale Steuereinheit (CPU) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde unabh\u00e4ngig von den Zust\u00e4nden des N\u00e4herungsschalters mit Spannung versorgt und das elektronische Steuerzentrum bleibe somit stets vollst\u00e4ndig aktiviert.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass die Tragplatte einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage zwar aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehen m\u00fcsse, dies aber eine ihrerseits elektrisch leitf\u00e4hige Beschichtung nicht ausschlie\u00dfe, verkenne es, dass Tragplatte und Elektrode zwei v\u00f6llig unterschiedliche Bestandteile der Vorrichtung seien. Eine aus mehreren leitenden und nicht leitenden Schichten bestehende Tragplatte, die Glas nur als eine von mehreren Komponenten aufweise, entspreche nicht der Lehre des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fasse der Fachmann die Beschichtung als Teil der Tragplatte auf. Dass diese aus nicht leitendem Material bestehe, habe die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/li>\n<li>Erstmals in der Berufungsinstanz macht die Beklagte weiter geltend, aus dem Hinweisbeschluss vom 26.10.2021 ergebe sich, dass Schalter, die eine Ber\u00fchrung des die Elektrode tragenden Substrats erforderten, nach Auffassung des Bundespatentgerichts vom Wortlaut ausgeschlossen seien und keinen kapazitiven N\u00e4herungsschalter darstellten. Dass der Benutzer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in diesem Sinne ber\u00fchrungsfrei, das hei\u00dft ohne direkten Kontakt, bedienen k\u00f6nne, habe die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Mit der Annahme eines Verschuldens habe das Landgericht den auf sie, die Beklagte, anzuwendenden Sorgfaltsma\u00dfstab verkannt. Tats\u00e4chlich sei dieser abgeschw\u00e4cht, da sie eine Vielzahl von Produkten als \u201eSortimenter\u201c vertreibe. Es gen\u00fcge vor diesem Hintergrund die Zusicherung des Lieferanten, dass Rechte Dritter durch die gelieferten Produkte nicht verletzt w\u00fcrden. Zudem seien die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zumindest teilweise verj\u00e4hrt. Bereits in erster Instanz habe sie, die Beklagte, vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund des Einspruchsverfahrens grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen gehabt habe, da sie sich einer Kenntnisnahme regelrecht verschlossen habe. Diesen Vortrag habe das Landgericht nicht gepr\u00fcft und damit ihr rechtliches Geh\u00f6r verletzt. Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen.<\/li>\n<li>\u00dcberdies sei die Kostenentscheidung des Landgerichts fehlerhaft. Infolge der Klager\u00fccknahme f\u00fcr Handlungen vor dem 19.10.2010 \u2013 und damit des Entsch\u00e4digungsanspruchs insgesamt \u2013 sei ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren von urspr\u00fcnglich insgesamt 16 Jahren, somit \u00fcber 40 %, entfallen. Damit h\u00e4tte das Landgericht ihr die Kosten nicht vollst\u00e4ndig auferlegen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.06.2021, Az. 4b O 14\/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent (Az. 6 Ni 27\/20) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe die in erster Instanz streitigen Merkmale zutreffend ausgelegt und sei zu Recht zu dem Ergebnis einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung gelangt. Soweit die Beklagte suggeriere \u2013 ihr Vortrag bleibe hier (bewusst) unscharf \u2013, dass der mit \u201eON\/OFF\u201c zu bet\u00e4tigende kapazitive N\u00e4herungsschalter nur das Display einschalte, habe sie, die Kl\u00e4gerin, sich hierzu schon in erster Instanz mit Nichtwissen erkl\u00e4rt. Ebenso mit Nichtwissen erkl\u00e4rt habe sie sich zu dem Vortrag der Beklagten zur Spannungsversorgung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Der Vortrag der Beklagten ersch\u00f6pfe sich in Mutma\u00dfungen und Hypothesen in Bezug auf ihre eigenen Produkte und sei daher unbeachtlich.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz das Vorliegen eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters in Abrede stelle, handele es sich um ein nicht mehr zu ber\u00fccksichtigendes neues Verteidigungsmittel. Rein vorsorglich bestreite sie, die Kl\u00e4gerin, dass eine Ber\u00fchrung der Tragplatte erforderlich sei, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einzuschalten. Eigene Versuche ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten h\u00e4tten ergeben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ohne Ber\u00fchrung der Tragplatte eingeschaltet werden k\u00f6nne. Abgesehen davon sei das Klagepatent auch dann verletzt, wenn man unterstelle, dass eine solche Ber\u00fchrung erforderlich sei. Bei korrekter Auslegung sei allein entscheidend, dass die Elektrode auf Ann\u00e4herung reagiere, was jedenfalls der Fall sei.<\/li>\n<li>Zu Recht habe das Landgericht auch das Verschulden der Beklagten angenommen, weil diese kein \u201eSortimenter\u201c sei. Abgesehen davon sei das Verschulden selbst bei Anwendung eines geringeren Sorgfaltsma\u00dfstabs gegeben, nachdem der Beklagten das Klagepatent aus dem Einspruchsverfahren bekannt gewesen sei. Zudem trage die Beklagte wiederum nur unscharf vor und es ergebe sich daraus nicht konkret, dass ihr Zulieferer eine gesonderte Pr\u00fcfung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte und ihrer Patentfreiheit erkl\u00e4rt habe. Vorsorglich erkl\u00e4re sie sich auch hierzu mit Nichtwissen. Ebenfalls zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass ihre Anspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt seien. Die Beklagte behaupte nur pauschal eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis und trage nicht einmal selbst vor, seit wann sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertreibe. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zum Schadenersatz verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, gegen die sich die Beklagte mit der Berufung auch nicht wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Waage.<\/li>\n<li>Derartige Waagen dienen beispielsweise als elektrische Personenwaagen zum Messen und Anzeigen des Gewichts einer auf der Tragplatte stehenden Person. Im Stand der Technik sind unterschiedliche Konstruktionen, insbesondere zum Aktivieren solcher Waagen, bekannt.<\/li>\n<li>So sind Waagen bekannt, die mittels einer Schaltvorrichtung ein- und ausgeschaltet werden, womit der Bedarf an elektrischer Energie auf den reinen Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden kann. Der Schaltvorgang wird \u00fcber einen mit dem Fu\u00df zu bet\u00e4tigenden Kontaktschalter ausgel\u00f6st. Nachteilig hieran ist, dass ein solcher Schalter aufwendig zu verkabeln ist und der Benutzer den Schalter genau treffen muss, um die Waage einzuschalten (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Ferner ist ein Akustikschalter bekannt, der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiert. Allerdings reagieren Schalter dieses Typs nicht nur auf beabsichtigte Aktionen des Benutzers, sondern unkontrolliert und unerw\u00fcnscht auch auf Fremdger\u00e4usche (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sind Messsysteme bekannt, die sich st\u00e4ndig in Betrieb befinden und bei denen die Waage durch Gewichts\u00e4nderungen auf der Tragplatte aktiviert wird. Nachteilig an solchen Messsystemen sind die st\u00e4ndige Stromaufnahme und der dadurch bedingte hohe Energiebedarf (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt das Klagepatent verschiedene Entgegenhaltungen, aus denen eine elektronische Waage mit Kalibriergewichtsschaltung und einem N\u00e4herungssensor (Abs. [0005]), eine Analysewaage mit einem im Wesentlichen mechanisch arbeitenden Bedientableau und einer mit Hilfe von N\u00e4herungssensoren oder sprachgesteuerten Sensoren zu aktivierenden Geh\u00e4uset\u00fcr (Abs. [0006]) sowie allgemein eine sprechende Waage, ein mechanischer Schalter und ein N\u00e4herungsdetektor (Abs. [0007]) bekannt sind.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine Waage zur Verf\u00fcgung zu stellen, die in ihrer Bedienung einfach und funktionssicher ist und deren Herstellungs- und Betriebskosten niedrig sind (vgl. BGH, Anlage CMS K 2, S. 4 f.).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Waage (1), die aufweist:<\/li>\n<li>1.1 eine Tragplatte (4) und<\/li>\n<li>1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung (16, 24).<\/li>\n<li>2. Die Tragplatte (4)<\/li>\n<li>2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse,<\/li>\n<li>2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.<\/li>\n<li>3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)<\/li>\n<li>3.1 dient der Aus- und Anwahl einer Funktion der Waage (1), die im Einschalten der Waage (1) besteht,<\/li>\n<li>3.2 weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<\/li>\n<li>4. Der kapazitive N\u00e4herungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf.<\/li>\n<li>5. Die Elektrode (18, 38, 44)<\/li>\n<li>5.1 dient der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44),<\/li>\n<li>5.2 ist an der Tragplatte (4) angeordnet,<\/li>\n<li>5.3 ist unter der Tragplatte (4) angeordnet.<\/li>\n<li>Den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem qualifizierten Hinweis vom 26.10.2021, wonach sich bei verst\u00e4ndiger Lesart unmittelbar und eindeutig ergebe, dass nicht die Elektrode der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode diene, sondern diese Funktion dem N\u00e4herungsschalter insgesamt zukomme, weshalb das entsprechende Merkmal (hier: 5.1) dem N\u00e4herungsschalter insgesamt zuzuordnen sei (Anlage B 10, S. 4 f.), tritt der Senat nicht bei. Gegen ein solches Verst\u00e4ndnis des Anspruchswortlauts, welches vom Bundesgerichtshof (vgl. Anlage CMS K 2, S. 5) nicht geteilt wird, spricht auch die Beschreibung des Klagepatents, in der es in Abs. [0009] (Sp. 2 Z. 6\u20138) hei\u00dft: \u201eBei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage \u00fcberwacht eine mit einer elektronischen Auswerteeinheit verbundene Elektrode die Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode.\u201c<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz auch die Verwirklichung der Merkmale 3.2 und 4 in Frage stellt, unterliegt dies, da es lediglich mit einer bestimmten Auslegung des Begriffs des kapazitiven N\u00e4herungsschalters gerechtfertigt wird, nicht den Beschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO. Die Ermittlung des technischen Sinngehalts eines Patents stellt eine Rechtsfrage dar (BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2006, 131 Rz. 19 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 2006, 313 Rz. 18 \u2013 Stapeltrockner), weshalb es sich bei der Darstellung neuer Aspekte der Auslegung um Rechtsausf\u00fchrungen handelt. Diese stellen kein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der Pr\u00e4klusionsvorschriften dar und sind daher in der Berufungsinstanz uneingeschr\u00e4nkt zu ber\u00fccksichtigen (vgl. M\u00fcKoZPO-Rimmelspacher, 6. Aufl., \u00a7 520 Rz. 65).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDies vorausgeschickt, bed\u00fcrfen insbesondere die Merkmale 2.2 und 3.1 sowie die Begriffe der elektrischen Schaltvorrichtung (Merkmale 1.2, 3) und des kapazitiven N\u00e4herungsschalters (Merkmale 3.2, 4) einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage weist zun\u00e4chst eine Tragplatte auf (Merkmal 1.1). Die Tragplatte dient, wie sich aus Merkmal 2.1 ergibt, der Aufnahme einer zu wiegenden Masse. Sie \u201etr\u00e4gt\u201c diese (vgl. BPatG, Anlage B 10, S. 5).<\/li>\n<li>Merkmal 2.2 bestimmt, dass die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht. Als Beispiele eines solchen Materials \u2013 eines sogenannten Isolators bzw. Dielektrikums (vgl. BPatG, Anlage B 10, S. 5) \u2013 nennt das Klagepatent Glas, Kunststoff oder Granit (vgl. Abs. [0017]). Zweck dieser Ausgestaltung ist die Funktionsf\u00e4higkeit des kapazitiven N\u00e4herungsschalters, der auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als denjenigen seiner station\u00e4ren Umgebung reagiert (Abs. [0009], Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2 Z. 2). Indem die Tragplatte, die Teil der station\u00e4ren Umgebung des N\u00e4herungsschalters ist, aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht, wird sichergestellt, dass die Reaktion auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften erfolgt, etwa Teilen des menschlichen K\u00f6rpers (vgl. Abs. [0009] Sp. 2 Z. 2\u20136).<\/li>\n<li>Aus der Systematik des Patentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann, dass es sich bei der Tragplatte (Merkmal 1.1, Merkmalsgruppe 2) und der Elektrode (Merkmal 4, Merkmalsgruppe 5) um voneinander zu unterscheidende, selbstst\u00e4ndige Bauteile einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage handelt. Dies l\u00e4sst sich insbesondere anhand der Merkmale 5.2 und 5.3 erkennen, die Vorgaben zu der Anordnung der Elektrode gerade im Verh\u00e4ltnis zu der Tragplatte enthalten. Der Patentanspruch schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass die Elektrode mit der Tragplatte unmittelbar verbunden und beispielsweise in Form einer Beschichtung auf diese aufgebracht ist. Nach den Ausf\u00fchrungsbeispielen kann die Elektrode etwa eine unter der Tragplatte aufgebrachte elektrisch leitende Druck- oder Bedampfungsschicht sein bzw. eine solche aufweisen (vgl. Abs. [0018], [0019], Unteranspruch 4). Dar\u00fcber hinaus kann \u00fcber und\/oder unter der Tragplatte einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage auch eine solche Beschichtung vorgesehen sein, die zwar nicht in diesem Sinne Bestandteil der Elektrode ist, deren dielektrische Eigenschaften die Funktion der Elektrode aber nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus weist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage eine elektrische Schaltvorrichtung auf (Merkmal 1.2), die in der Merkmalsgruppe 3 n\u00e4her bestimmt wird.<\/li>\n<li>Mit dem Begriff der Schaltvorrichtung spricht das Klagepatent eine Anordnung von Bauteilen an, mittels derer ein Schaltvorgang erm\u00f6glicht wird, n\u00e4mlich jedenfalls das Einschalten der Waage (vgl. Merkmal 3.1). Elektrisch ist die Schaltvorrichtung, wenn sie durch elektrischen Strom funktionsf\u00e4hig wird und der Schaltvorgang nicht durch mechanische Bauteile ausgel\u00f6st wird. Denn das Klagepatent betrachtet es in Abgrenzung zur Verwendung eines mechanischen Schalters als vorteilhaft, dass die Waage besonders bedienungssicher ist, weil der Schalter nicht genau getroffen werden muss und zudem auf bewegliche Bauteile verzichtet werden kann, was die Betriebssicherheit erh\u00f6ht und Verschlei\u00df vermeidet (vgl. Abs. [0009], Sp. 2 Z. 17\u201322). Von einem solchen, aus dem Stand der Technik bekannten mechanischen Kontaktschalter grenzt sich das Klagepatent zudem in Abs. [0002] ab, indem es neben der aufwendigen Verkabelung gerade die Notwendigkeit eines genauen Treffens des Schalters durch den Benutzer als nachteilig bezeichnet.<\/li>\n<li>Dagegen schlie\u00dft das Klagepatent mit der Vorgabe, wonach es sich um eine elektrische Schaltvorrichtung handelt, nicht die Verwendung elektronischer Bauteile aus. Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche \u2013 nach dem Wortlaut nicht zwingende \u2013 Sichtweise lassen sich weder dem Patentanspruch noch der Klagepatentschrift im \u00dcbrigen entnehmen. Das Klagepatent geht vielmehr selbst davon aus, dass Teil der Schaltvorrichtung mit der elektronischen Auswerteeinheit ein elektronisches Bauteil sein kann. Eine solche elektronische Auswerteeinheit kann nach der Lehre des Klagepatents mit der Elektrode verbunden sein und dazu dienen, die Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode auszuwerten und bei bestimmten typischen \u00c4nderungen durch ein Signal an nachfolgende Schaltungsteile zu reagieren (Abs. [0009], Sp. 2 Z. 6\u201313). Dass die elektronische Auswerteeinheit, wenn sie vorhanden ist, Bestandteil der elektrischen Schaltvorrichtung ist, entnimmt der Fachmann der Systematik des Patentanspruchs. Sie ist mit der Elektrode verbunden, die ihrerseits Bestandteil des N\u00e4herungsschalters und damit Teil der Schaltvorrichtung ist. Dar\u00fcber hinaus wird die elektronische Auswerteeinheit in dem in Fig. 1 gezeigten und in Abs. [0017] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel ausdr\u00fccklich als Teil der elektrischen Schaltvorrichtung genannt. Dort hei\u00dft es in Sp. 3 Z. 54 bis Sp. 4 Z. 1:<\/li>\n<li>\u201eEine erste elektrische Schaltvorrichtung 16 mit einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter dient einem Einschalten der Waage 1. Diese Schaltvorrichtung 16 weist eine an der Tragplatte 4 angeordnete Elektrode 18, eine Auswerteeinheit 20 zur \u00dcberwachung und Auswertung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode 18 und eine elektrische Leitung 22 zur Verbindung von Elektrode 18 und Auswerteeinheit 20 auf. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Dies spricht ebenfalls f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, wonach eine elektrische Schaltvorrichtung nach der Lehre des Klagepatents auch elektronische Bauteile enthalten kann. Denn im Zweifel sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<\/li>\n<li>Auch das Bundespatentgericht schlie\u00dft mit seiner in dem Hinweisbeschluss vom 26.10.2021 erfolgten Definition der elektrischen Schaltvorrichtung das Vorsehen von elektronischen Bauteilen nicht aus. Nach der Definition des Bundespatentgerichts ist eine elektrische Schaltvorrichtung allgemein eine Baugruppe, die mittels elektrisch leitender Materialien oder eines Halbleiterbauelements eine elektrisch leitende Verbindung herstellen und trennen kann, wobei die Bet\u00e4tigung des Schalters idealerweise immer eindeutig zu einem der beiden Schaltzust\u00e4nde offen oder geschlossen f\u00fchrt (Anlage B 10, S. 5). Indem das Bundespatentgericht ausdr\u00fccklich Halbleiterbauelemente als m\u00f6gliche Bauteile einer elektrischen Schaltvorrichtung nennt, spricht es auch solche Bauteile an, die die Beklagte als elektronisch ansieht, etwa Dioden (vgl. Anlage B 2). Dass das Bundespatentgericht elektronische Bauteile als Bestandteile einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Schaltvorrichtung ausschlie\u00dft, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich greift der Hinweis der Beklagten auf eine von der IPC-Patentklassifikation (vgl. Anlage B 11) vorgenommene Differenzierung zwischen elektrischen Schaltern und elektronischen Schaltern nicht durch. Es handelt sich zum einen nicht um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial, zum anderen ist \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist \u2013 zweifelhaft, ob sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage eine solche Differenzierung entnehmen l\u00e4sst. Selbst wenn sich dieser aber eine Differenzierung zwischen elektrischen Schaltern und elektronischen Schaltern entnehmen lie\u00dfe, entspr\u00e4chen die daraus von der Beklagten gezogenen Schlussfolgerungen jedenfalls nicht dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents. Denn die Beklagte argumentiert, dass \u201eder N\u00e4herungssensor und dessen Auswerteeinheit als Signalgeber\u201c der Klasse elektronischer Schalter (Untergruppe: kontaktloses elektronisches Schalten) zuzuordnen seien, w\u00e4hrend eine elektrische Schaltvorrichtung eines elektrischen Schalters bed\u00fcrfe. Dass es sich bei dem kapazitiven N\u00e4herungsschalter um einen Teil der elektrischen Schaltvorrichtung im Sinne des Klagepatents handelt, ergibt sich indes unmittelbar aus dem Anspruch. Schlie\u00dflich weist die elektrische Schaltvorrichtung nach Merkmal 3.2 einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf. Sollte also, wie die Beklagte geltend macht, schon der N\u00e4herungsschalter kein elektrischer Schalter in diesem Sinne sein, l\u00e4ge der IPC-Patentklassifikation jedenfalls ein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis zugrunde als dasjenige, von dem das Klagepatent ausgeht. Letzteres ist indes ma\u00dfgeblich, da das Klagepatent Begriffe eigenst\u00e4ndig definieren und insoweit ein eigenes Lexikon darstellen kann (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie elektrische Schaltvorrichtung dient nach Merkmal 3.1 der Aus- und Anwahl einer Funktion der Waage, die im Einschalten der Waage besteht.<\/li>\n<li>Was es unter dem Einschalten der Waage versteht, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Es gibt insbesondere nicht vor, dass \u2013 im Sinne eines \u201eHauptschalters\u201c \u2013 erst durch das Einschalten ein Energiebedarf entstehen darf oder ein solcher im ausgeschalteten Zustand jedenfalls auf den f\u00fcr die Funktion des Einschaltens notwendigen Umfang beschr\u00e4nkt sein muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, wenn die Waage durch das Einschalten f\u00fcr den Anwender nutzbar wird und ihm eine oder mehrere Funktionen zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li>\n<li>Dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage auch im ausgeschalteten Zustand Energie verbrauchen darf (und sogar muss), erkennt der Fachmann bereits daran, dass ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter vorgesehen ist. Ein solcher Schalter verbraucht \u2013 anders als die in Abs. [0002] gew\u00fcrdigten mechanischen Schalter \u2013 auch im ausgeschalteten Zustand Strom (vgl. BGH, Anlage CMS K 2, S. 16). Folgerichtig spricht das Klagepatent davon, dass die Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters zu einem niedrigen Energiebedarf f\u00fchrt (Abs. [0009], Sp. 2 Z. 22\u201324), und nicht davon, dass \u2013 wie im genannten Stand der Technik \u2013 der Energiebedarf auf den reinen Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>Ferner l\u00e4sst sich weder aus dem Wortlaut des Merkmals noch aus der Klagepatentschrift eine Vorgabe entnehmen, wonach erst nach dem Einschalten der Waage etwaige (weitere) Funktionen der Waage nutzbar werden und eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage im ausgeschalteten Zustand zwar \u2013 wie soeben dargestellt \u2013 Strom verbrauchen darf, dieser Bedarf aber nicht \u00fcber den f\u00fcr das Einschalten der Waage notwendigen Umfang hinausgehen darf. Vielmehr ist auch bei bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen des Klagepatents ein Stromverbrauch im ausgeschalteten Zustand \u00fcber den f\u00fcr das Einschalten der Waage notwendigen Umfang hinaus gegeben bzw. jedenfalls m\u00f6glich. Dies spricht, da die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge), f\u00fcr das eingangs dargestellte Verst\u00e4ndnis. So erl\u00e4utert das Klagepatent in Abs. [0014] und Abs. [0017] vorteilhafte Weiterbildungen der Erfindung, bei denen mindestens zwei Schaltvorrichtungen vorgesehen sind, die jeweils einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter aufweisen, und der Schaltung unterschiedlicher Funktionen dienen. W\u00e4hrend eine Schaltvorrichtung dem Einschalten der Waage dient, kann der Benutzer mit der anderen Schaltvorrichtung fr\u00fchere Messwerte der Waage auslesen (vgl. auch Fig. 1). Dass erfindungsgem\u00e4\u00df zwingend zun\u00e4chst einer dieser N\u00e4herungsschalter (derjenige f\u00fcr das Einschalten) zu bedienen w\u00e4re und erst im Anschluss daran der andere N\u00e4herungsschalter (derjenige f\u00fcr das Auslesen fr\u00fcherer Messwerte) infolge einer nunmehr hergestellten Spannungsversorgung nutzbar w\u00fcrde, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Damit ist es zumindest m\u00f6glich, dass bei einer solchen Ausgestaltung f\u00fcr den Betrieb beider N\u00e4herungsschalter auch im ausgeschalteten Zustand Strom verbraucht wird.<\/li>\n<li>Sieht eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage mehrere Funktionen vor, ist die Lehre des Klagepatents allerdings nicht auf die dargestellte Ausgestaltung beschr\u00e4nkt, bei der f\u00fcr jede Funktion ein eigener kapazitiver N\u00e4herungsschalter zur Verf\u00fcgung steht. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist es vielmehr auch, wenn mehrere Funktionen der Waage in einem Bauteil, etwa einer zentralen Steuereinheit, zusammengefasst werden.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht aus dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik. So kann bei der bereits erw\u00e4hnten, in Abs. [0002] dargestellten Personenwaage der Bedarf an elektrischer Energie zwar auf den reinen Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden. Dies bedingt jedoch die Verwendung eines mechanischen Schalters, der andere Nachteile aufweist, die das Klagepatent gerade vermeiden will [dazu bereits unter a)]. Demgegen\u00fcber trifft es zwar zu, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage auch im ausgeschalteten Zustand Strom verbraucht und damit den gleichen Nachteil aufweist wie die in Abs. [0004] genannten, st\u00e4ndig in Betrieb befindlichen Messsysteme (BGH, Anlage CMS K2, S. 16). Mit der Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters liegt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aber eine grundlegend andere Methode der Aktivierung zugrunde als den in Abs. [0004] gew\u00fcrdigten Systemen, die auf der Erfassung von Gewichts\u00e4nderungen beruhen. Dies gilt auch dann, wenn in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform des Klagepatents die W\u00e4gezelle die Elektrode bildet (vgl. Abs. [0012], Unteranspruch 5), weil auch in diesem Fall nicht Gewichts\u00e4nderungen, sondern die Ann\u00e4herung an die Elektrode erfasst wird. Dar\u00fcber hinaus sieht das Klagepatent den Energiebedarf bei der Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters \u2013 wenn er auch nie auf Null abf\u00e4llt \u2013 bauartbedingt gleichwohl als niedrig an (Abs. [0009], Sp. 2 Z. 22\u201324).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte schlie\u00dflich eine Stelle im Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts heranzieht (Anlage B 10, S. 3, 2. und 3. Abs.), wird dort nur der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik wiedergegeben und ergibt sich daraus aus den soeben dargestellten Gr\u00fcnden kein anderes Verst\u00e4ndnis.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie elektrische Schaltvorrichtung weist nach Merkmal 3.2 einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter ein Bauteil, das bei einer durch die Ann\u00e4herung eines Gegenstandes verursachten \u00c4nderung der Umgebungskapazit\u00e4t einen Schaltungsvorgang ausl\u00f6st. Diese Funktionsweise wird nicht nur durch den Begriff \u201eN\u00e4herungsschalter\u201c angedeutet, sondern geht auch aus dem Klagepatentanspruch hervor, demzufolge der kapazitive N\u00e4herungsschalter eine Elektrode aufweist, die der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t dient (Merkmale 4 bis 5.1; vgl. Senat, Urt. v. 06.06.2013, I-2 U 60\/11, BeckRS 2013, 12501).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten meinen, nach der Lehre des Klagepatents d\u00fcrfe der Schaltvorgang nicht erst durch eine Ber\u00fchrung der Waage bewirkt werden, sondern m\u00fcsse bereits durch die blo\u00dfe Ann\u00e4herung an die Waage ausgel\u00f6st werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der Lehre des Klagepatents ist es nicht ausgeschlossen, dass der Schaltvorgang erst durch eine Ber\u00fchrung der Waage, insbesondere der Tragplatte, ausgel\u00f6st wird. Bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs gibt einen Hinweis darauf, dass sich ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter dadurch auszeichnet, dass er auf eine Ann\u00e4herung an die Elektrode (und nicht an die Waage) reagiert. Denn die Elektrode selbst dient der \u00dcberwachung ihrer Umgebungskapazit\u00e4t (Merkmal 5.1). Der Begriff des kapazitiven N\u00e4herungsschalters kann daher allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Schaltvorgang bereits vor der Ber\u00fchrung der Elektrode ausgel\u00f6st werden soll. Da aber die Elektrode erfindungsgem\u00e4\u00df unter der Tragplatte angeordnet ist (Merkmal 5.3), ist ihre Ber\u00fchrung von vornherein ausgeschlossen. Der Bereich auf der Tragplatte geh\u00f6rt, wie bereits unter a) angesprochen, zur Umgebung der Elektrode, deren Kapazit\u00e4t sie \u00fcberwachen soll (vgl. Senat, Urt. v. 06.06.2013, I-2 U 60\/11, BeckRS 2013, 12501).<\/li>\n<li>Auch der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik f\u00fchrt zu keiner anderen Auslegung. Zwar kann die W\u00fcrdigung der US 4,932,487 in Abs. [0005] dahingehend verstanden werden, dass der N\u00e4herungssensor den Kalibrierungsvorgang bereits dann abbricht, wenn sich eine Person der Waage n\u00e4hert. In Bezug auf das Klagepatent f\u00fchrt dies aber bereits deshalb nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis, weil es diesem nicht darum geht, mit Hilfe des N\u00e4herungsschalters daf\u00fcr zu sorgen, dass nicht in einen Kalibriervorgang eingegriffen wird. Mit der Schaltvorrichtung soll stattdessen lediglich die Waage selbst eingeschaltet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr den blo\u00dfen Einschaltvorgang ist es jedoch unbeachtlich, ob der N\u00e4herungsschalter bereits bei einer blo\u00dfen Ann\u00e4herung des Gegenstandes an die Waage oder erst bei ihrer Ber\u00fchrung ausl\u00f6st (vgl. Senat, Urt. v. 06.06.2013, I-2 U 60\/11, BeckRS 2013, 12501).<\/li>\n<li>Ferner l\u00e4sst sich Abs. [0002], wonach die dort gew\u00fcrdigte Waage einen Kontaktschalter aufweist, der unter anderem deswegen als nachteilig angesehen wird, weil der Benutzer zur Schalterbet\u00e4tigung auf eine exakt definierte Stelle der Waage zielen muss, nicht entnehmen, dass bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage f\u00fcr die Ausl\u00f6sung des Schaltvorgangs ein Kontakt mit der Waage zu vermeiden w\u00e4re. Der Begriff \u201eKontaktschalter\u201c darf nicht aufgrund des Wortbestandteils \u201eKontakt-\u201c in Abgrenzung zu einem N\u00e4herungsschalter dahingehend missverstanden werden, dass er eine Ber\u00fchrung der Waage erfordert, w\u00e4hrend der N\u00e4herungsschalter den Schaltvorgang bereits bei einer Ann\u00e4herung an die Waage ausl\u00f6st. Der Begriff \u201eKontaktschalter\u201c macht vielmehr lediglich deutlich, dass durch den Schalter unmittelbar der elektrische Kontakt hergestellt oder unterbrochen wird, um beispielsweise, wie in dem vom Klagepatent dargestellten Fall, die Waage ein- oder auszuschalten. Es handelt sich, wie bereits ausgef\u00fchrt, um einen mechanischen Schalter. Das Klagepatent sieht also nicht die f\u00fcr die Bet\u00e4tigung des Schalters erforderliche Ber\u00fchrung selbst als nachteilig an, sondern dass daf\u00fcr genau auf den mechanischen Schalter gezielt werden muss. Dieser Nachteil wird durch die Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters beseitigt, weil nicht mehr genau der Schalter getroffen werden muss, um den Schaltvorgang auszul\u00f6sen (Abs. [0009], Sp. 2 Z. 16\u201319), sondern eine Ann\u00e4herung an den Schalter gen\u00fcgt. Insofern ist es unbeachtlich, ob der Schaltvorgang bewirkt werden kann, bevor die Tragplatte ber\u00fchrt wird, oder ob dies nur mit einer Ber\u00fchrung der Tragplatte m\u00f6glich ist. In beiden F\u00e4llen erfolgt der Schaltvorgang, wenn sich der Gegenstand der Umgebung der Elektrode ann\u00e4hert (vgl. Senat, Urt. v. 06.06.2013, I-2 U 60\/11, BeckRS 2013, 12501).<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass das Bundespatentgericht in seinem Hinweis vom 26.10.2021 den kapazitiven N\u00e4herungsschalter als Schalter bzw. Sensor definiert, der ber\u00fchrungsfrei \u2013 das hei\u00dft ohne direkten Kontakt \u2013 auf Ann\u00e4herung eines leitenden oder nicht leitenden Gegenstandes (metallische, nichtmetallische, feste oder fl\u00fcssige Materialien) mit einem elektrischen Schaltsignal reagiert (Anlage B 10, S. 6). Denn danach ist es nicht die Waage, die ber\u00fchrungsfrei auf Ann\u00e4herung reagiert, sondern \u2013 im Einklang mit obiger Auslegung \u2013 der Schalter. Auch an anderer Stelle grenzt das Bundespatentgericht in seinem Hinweis die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik ab, indem es ausf\u00fchrt, die dort offenbarten Schaltvorrichtungen m\u00fcssten gedr\u00fcckt oder zumindest ber\u00fchrt werden (vgl. Anlage B 10, S. 14, 27).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAusgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch macht. Zu Recht steht zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1, 1.1, 2, 2.1 sowie der Merkmalsgruppe 5 nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Tragplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht aus Glas und damit aus einem elektrisch nicht leitenden Material im Sinne des Merkmals 2.2. Dass unter und \u00fcber der Tragplatte eine Beschichtung vorhanden ist, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Kl\u00e4gerin habe die leitenden (oder nicht leitenden) Eigenschaften dieser Beschichtung nicht dargelegt, greift dies nicht durch. Denn es steht jedenfalls fest, dass die dielektrischen Eigenschaften der Beschichtung die Funktionsf\u00e4higkeit der Elektrode nicht st\u00f6ren. Einer Feststellung, ob und in welchem Umfang das f\u00fcr die Beschichtung verwendete Material elektrisch leitet, bedarf es daher nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u00fcber eine elektrische Schaltvorrichtung im Sinne der Merkmale 1.2 und 3. Die vorhandenen Bauteile sind so angeordnet, dass sie einen Schaltvorgang erm\u00f6glichen. Es handelt sich auch um eine elektrische Schaltvorrichtung, weil sie durch elektrischen Strom funktionsf\u00e4hig wird und der Schaltvorgang nicht durch ein mechanisches Bauteil ausgel\u00f6st wird. Dass die erfindungsgem\u00e4\u00df erforderliche Funktion, n\u00e4mlich das Einschalten der Waage, nach dem Vortrag der Beklagten dadurch erfolgt, dass mit der zentralen Steuereinheit (CPU) ein elektronisches Bauteil die Funktionen steuert, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie elektrische Schaltvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dient auch der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage, die im Einschalten der Waage besteht (Merkmal 3.1). Durch die Bet\u00e4tigung des kapazitiven N\u00e4herungsschalters infolge einer Ber\u00fchrung des Feldes mit der Aufschrift \u201eOn\/Off\/TARE\u201c wird die Waage in einen f\u00fcr den Anwender nutzbaren Zustand versetzt, in dem jedenfalls \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 das Display aufhellt und ein Wiegevorgang durchgef\u00fchrt werden kann. F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ohne Bedeutung ist nach der dargestellten Auslegung, dass die dauerhaft Energie verbrauchende zentrale Steuereinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform neben dem Einschalten der Waage weitere Funktionen steuert und die Spannungsversorgung nicht \u00fcber den kapazitiven N\u00e4herungsschalter unterbrochen werden kann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Schaltvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist schlie\u00dflich einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf (Merkmale 3.2, 4).<\/li>\n<li>Nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Senat seiner Entscheidung grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, schaltet sich das Display der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an und zeigt \u201e0 g\u201c, wenn man den auf der Tragplatte gekennzeichneten Bereich \u201eOn\/Off\/TARE\u201c ber\u00fchrt. Ob die Kl\u00e4gerin vor diesem Hintergrund in der Berufungsinstanz mit ihrem Vortrag geh\u00f6rt werden kann, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne auch ohne Ber\u00fchrung der Tragplatte eingeschaltet werden, kann im Ergebnis offen bleiben. Selbst wenn eine Ber\u00fchrung der Tragplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderlich sein sollte, um den Schalter zu bet\u00e4tigen, steht dies nach obiger Auslegung der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDavon ausgehend hat das Landgericht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents i.S.v. \u00a7 9 Nr. 1 PatG gesehen. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum R\u00fcckruf verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.<\/li>\n<li>Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und es insbesondere nicht an dem hierf\u00fcr erforderlichen Verschulden der Beklagten fehlt. Die Beklagte hat jedenfalls fahrl\u00e4ssig gehandelt, da sie die im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Landgerichts (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) vertreibt die Beklagte neben Medizinprodukten, Bad-, K\u00fcchen- und Schlafzimmerzubeh\u00f6r unter anderem auch mechanische und elektronische K\u00fcchenwaagen. Unstreitig ist zudem, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter ihrem eigenen Namen vertreibt. Dass sie, wie sie meint, ein sogenannter \u201eSortimenter\u201c ist, l\u00e4sst sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. Vielmehr vertreibt sie mit den genannten Produkten technische Gegenst\u00e4nde einer bestimmten Art, womit sie in Abgrenzung zu einem Sortimenter, zu dessen Vertriebsprogramm eine gro\u00dfe Vielzahl unterschiedlichster Produkte geh\u00f6rt, als ein \u201espezialisiertes\u201c Handelsunternehmen anzusehen ist.<\/li>\n<li>Von einem derartigen \u201espezialisierten\u201c Handelsunternehmen ist grunds\u00e4tzlich eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexit\u00e4t des betroffenen Gegenstandes mit einem betr\u00e4chtlichen Aufwand verbunden ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2016, Az.: I-2 U 6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rz. 92; vgl. ferner OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; LG Mannheim, Urt. v. 06.06.2006, Az.: 2 O 242\/05 \u2013 Halbleiterbaugruppe, Rz. 70 bei Juris). Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, so reduziert sich die Pflicht des H\u00e4ndlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich verifiziert worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2016, Az.: I-2 U 6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rz. 92; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D Rz. 678). Eine allgemeine Haftungsfreistellung, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2016, Az.: I-2 U 6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rz. 92; LG Mannheim, Urt. v. 06.06.2006, Az.: 2 O 242\/05 \u2013 Halbleiterbaugruppe, Rz. 70 bei Juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D Rz. 678). Vielmehr muss der Nachweis eingefordert werden, dass eine sachkundige und hinreichend erfahrene Person die Verletzungsfrage gewissenhaft mit dem (zumindest vertretbaren) Ergebnis einer Nichtverletzung begutachtet hat, und zwar sowohl in tats\u00e4chlicher (Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) als auch in rechtlicher Hinsicht (Eingriff in den Schutzbereich?) (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2016, Az.: I-2 U 6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rz. 92; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D Rz. 678). Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstellt und wem auch von seinen Zulieferern kein verl\u00e4sslicher Nachweis \u00fcber die Nichtverletzung pr\u00e4sentiert wird, aber dennoch den Vertrieb aufnimmt, handelt schuldhaft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2016, Az.: I-2 U 6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rz. 92; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D Rz. 678).<\/li>\n<li>Daran gemessen ist die Beklagte den an sie zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht nachgekommen. Dem Vortrag der Beklagten ist weder zu entnehmen, dass sie eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage vorgenommen hat, noch dass sie sich davon \u00fcberzeugt hat, dass in der Kette ihrer Zulieferer eine verl\u00e4ssliche Pr\u00fcfung stattgefunden hat.<\/li>\n<li>Selbst wenn man die Beklagte aber als \u201eSortimenter\u201c ansehen und von einem abgeschw\u00e4chten Sorgfaltsma\u00dfstab ausgehen wollte, h\u00e4tte die Beklagte fahrl\u00e4ssig gehandelt. Auch von einem \u201eSortimenter\u201c ist mindestens zu fordern, dass er sich \u2013 wenn die Warengattung die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes nahelegt \u2013 bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach erkundigt, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden ist und sich nur auf eine nicht nur pauschal in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, sondern auf konkrete Nachfrage hin erfolgte Zusicherung verl\u00e4sst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2016, Az.: I-2 U 6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rz. 94; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D Rz. 682). Auch bei Anwendung dieses Ma\u00dfstabs w\u00e4re von der Beklagten eine Erkundigung beim Hersteller und das Einholen einer auf konkrete Nachfrage hin erfolgten Zusicherung zu fordern gewesen, nachdem das Bestehen von Patentschutz nicht nur nach dem technischen Gebiet der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Betracht kam, sondern ihr das Klagepatent aus dem Einspruchsverfahren sogar konkret bekannt war. Hierf\u00fcr reicht der nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte Hinweis an den Zulieferer auf das Patent und das gef\u00fchrte Einspruchsverfahren sowie die Aufforderung, lediglich patentfreie Produkte zu liefern, nicht aus. Soweit die Beklagte dar\u00fcber hinaus darauf verweist, sie k\u00f6nne sich als sogenannter Sortimenter auf die vertraglichen \u2013 schadenersatzbew\u00e4hrten \u2013 Zusicherungen ihrer Lieferanten \u00fcber die Nichtverletzung der Rechte Dritter und von diesen durchgef\u00fchrte Pr\u00fcfungen verlassen, ist dem aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung schon nicht die konkrete Behauptung zu entnehmen, sie, die Beklagte, habe von ihren Lieferanten derartige Zusicherungen tats\u00e4chlich erhalten. Die Beklagte hat den Vortrag trotz eines entsprechenden Hinweises der Kl\u00e4gerin in der Berufungserwiderung auch nicht konkretisiert. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beklagten jedoch die konkrete Behauptung entnehmen k\u00f6nnte, ihr Lieferant habe ihr eine durchgef\u00fchrte Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage mit dem Ergebnis einer Nichtverletzung zugesichert, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass diese nicht nur pauschal in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, sondern auf konkrete Nachfrage hin erfolgt ist.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nDass die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nicht verwirkt sind, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt. Nachdem sich die Beklagte hiergegen mit ihrer Berufung nicht wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.<\/li>\n<li>8.<br \/>\nDer Durchsetzbarkeit der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung (\u00a7 214 Abs. 1 BGB) entgegen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist habe bereits vor dem Jahr 2018 begonnen und sei damit durch die im Jahr 2020 erfolgte Klageerhebung nicht rechtzeitig gehemmt worden, weil der Kl\u00e4gerin aufgrund des von ihr, der Beklagten, gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis hinsichtlich der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen vorzuwerfen sei, greift dies nicht durch. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Anspruch der Kl\u00e4gerin vor dem Jahr 2018 \u00fcberhaupt im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist, nachdem die Beklagte nicht vortr\u00e4gt, zu diesem Zeitpunkt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vertrieben zu haben. Selbst wenn sich die Anspruchsentstehung aber feststellen lie\u00dfe, w\u00e4re der Kl\u00e4gerin jedenfalls keine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzuwerfen. Weder bestand eine Obliegenheit der Kl\u00e4gerin zur allgemeinen Marktbeobachtung (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, Az.: 6 U 37\/15, GRUR-RS 2016, 21121 Rz. 87 zur Verwirkung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E Rz. 803), noch war diese aufgrund der Beteiligung der Beklagten am Einspruchsverfahren gehalten, Nachforschungen nach etwaigen verletzenden Produkten anzustellen.<\/li>\n<li>9.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16 Rz. 213).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWurde das Klagepatent bereits \u2013 wie hier \u2013 in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (st. Rspr., vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.12.2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 17.10.2019, Az.: I-2 U 11\/18, BeckRS 2019, 31342 \u2013 Bakterienkultivierung; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 13\/20, GRUR-RS 2021, 8206 \u2013 Halterahmen II).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist bei der Aussetzungsentscheidung zu ber\u00fccksichtigen, dass das Bundespatentgericht in dem von der Beklagten angestrengten (zweiten) Nichtigkeitsverfahren am 26.10.2021 einen qualifizierten Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 S. 1 PatG erlassen hat, wonach der Gegenstand des Klagepatents nach der vorl\u00e4ufigen Auffassung sowohl gegen\u00fcber dem vorgetragenen Stand der Technik neu sein als auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen d\u00fcrfte. Mit einem solchen qualifizierten Hinweis liegt eine fachkundige Stellungnahme derjenigen Instanz vor, die \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents zu entscheiden hat. Der qualifizierte Hinweis nimmt die vom Bundespatentgericht erst noch zu treffende Nichtigkeitsentscheidung zwar selbstverst\u00e4ndlich nicht vorweg; er hat nur vorl\u00e4ufigen Charakter. Gleichwohl handelt es sich aber um eine gewichtige fachkundige Stellungnahme desjenigen Spruchk\u00f6rpers, der unmittelbar mit dem Rechtsbestand des Klagepatents befasst ist und in erster Instanz \u00fcber die Nichtigkeitsklage zu entscheiden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 24.08.2017, Az.: I-2 U 75\/16).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDemgegen\u00fcber erf\u00e4hrt der Ma\u00dfstab entgegen der Ansicht der Beklagten keine grundlegenden Abweichungen dadurch, dass die Kl\u00e4gerin bereits \u00fcber einen Unterlassungstitel verf\u00fcgt. Zwar unterliegt die Aussetzung der Verhandlung etwas weniger strengen Anforderungen, wenn der Patentinhaber bereits \u00fcber einen Unterlassungstitel verf\u00fcgt und daraus vollstrecken kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 377 \u2013 Haubenstretchautomat; Urteil vom 05.06.2003, Az.: I-2 U 66\/01, Rz. 73 bei Juris). Auch in einem solchen Fall gen\u00fcgt es jedoch schon im Grundsatz nicht, wenn die Vernichtung des Klagepatents m\u00f6glich ist; sie muss auch hier wahrscheinlich sein (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 \u2013 Thermocyler). Dass den im Einspruchsverfahren und im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidungen technisch fachkundiger Spruchk\u00f6rper sowie dem im zweiten Nichtigkeitsverfahren bereits ergangenen qualifizierten Hinweis ein geringeres Gewicht beizumessen w\u00e4re, folgt aus dem Vorliegen eines vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Titels ebenfalls nicht.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDavon ausgehend bietet der durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages aufgef\u00fchrte Einwand gegen den Rechtsbestand f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keinen Anlass.<\/li>\n<li>Mit der von der Beklagten herangezogenen Entgegenhaltung EP 0 612 XXD (nachfolgend: NK4) hat sich das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt. Es hat ausgef\u00fchrt, dass dieser Druckschrift nicht die Merkmale entnehmbar seien, wonach die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehe, die elektrische Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter aufweise, dieser eine Elektrode aufweise und der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode diene sowie schlie\u00dflich auch nicht das Merkmal, wonach die Elektrode an und unter der Tragplatte angeordnet sei (S. 14 f. der Anlage B 10). Die in der NK4 offenbarten und als elektrische Schaltvorrichtungen fungierenden Tasten stellten deshalb keinen kapazitiven N\u00e4herungsschalter dar, weil sie \u2013 expressis verbis \u2013 gedr\u00fcckt oder zumindest ber\u00fchrt werden m\u00fcssten. Es fehle ausgehend von der NK4 auch nicht an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Das Einschalten der in der NK4 offenbarten Waage werde nur am Rande thematisiert und nicht als verbesserungsbed\u00fcrftig dargestellt. Selbst wenn der Fachmann den Einschalter aber ver\u00e4ndern w\u00fcrde, m\u00fcsste er, um ausgehend von der NK4 zur Lehre des Klagepatents zu gelangen, nicht nur die \u201eON\u201c-Taste durch einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter ersetzen, sondern auch dessen Elektrode an und unter der Tragplatte anbringen. Eine Anregung oder einen Hinweis auf derartig aufwendige Umgestaltungen k\u00f6nne er der NK4 jedenfalls nicht entnehmen. In Bezug auf die von der Beklagten auch im Verletzungsverfahren vorgebrachte Kombination der NK4 mit der US 6 359 XXE (nachfolgend: NK7) f\u00fchrt das Bundespatentgericht weiter aus, dass nicht ersichtlich sei, warum der Fachmann zur Verbesserung einer Waage mit einer Tastatur, die eine einfache Auswahl der W\u00e4geprogramme und Konfiguration der Systemfunktionen erm\u00f6gliche, die technischen Details eines Schneidebretts, welches nur als Nebenaspekt eine integrierte Wiegefunktion aufweise, aufgreifen sollte (siehe im Einzelnen S. 29 f. der Anlage B 10). Dass diese zwar vorl\u00e4ufige, aber bereits eingehend begr\u00fcndete Einsch\u00e4tzung desjenigen Spruchk\u00f6rpers, der unmittelbar mit dem Rechtsbestand des Klagepatents befasst ist und in erster Instanz \u00fcber die Nichtigkeitsklage zu entscheiden hat, unzutreffend w\u00e4re, hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten besonders hervorgehobene Aspekt, wonach es sich bei den in der NK4 beschriebenen Touchpads um kapazitive N\u00e4herungsschalter handele, f\u00fchrt bereits deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die diesbez\u00fcgliche Sichtweise des Bundespatentgerichts \u2013 wie bereits unter 4. d) angesprochen \u2013 im Einklang mit dem Auslegungsergebnis des Senats steht. Denn bei dem Touchpad der NK4 ist es die Schaltvorrichtung selbst, die ber\u00fchrt werden muss (S. 14 der Anlage B 10).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine abweichende Verteilung der Kosten erster Instanz besteht kein Anlass. Es ist mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung des von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommenen Teils der Klage nicht erkennbar, dass die Zuvielforderung nicht im Sinne von \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering war und keine oder nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten veranlasst hat.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3199 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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