{"id":8995,"date":"2022-06-04T17:00:42","date_gmt":"2022-06-04T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8995"},"modified":"2023-01-11T08:09:01","modified_gmt":"2023-01-11T08:09:01","slug":"i-2-u-26-21-anteilsuebertragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8995","title":{"rendered":"I-2 U 26\/21 &#8211; Anteils\u00fcbertragung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3198<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Januar 2022, I-2 U 26\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8774\">4c O 28\/20<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 29.07.2021 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 100.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Mitinhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 627 XXA (Anlage MD 6b; nachfolgend: EP\u2018XXA), welches den Titel \u201eSchienentransportsystem f\u00fcr die Beladung und Entladung der Komb\u00fcse eines Flugzeugs\u201c tr\u00e4gt. Erfinder und ehemaliger alleiniger Inhaber des EP\u2018XXA ist B, der mit \u00dcbertragungsvertrag vom 17.08.2015 (Anlage B 5) einen Anteil von 35 % an dem EP\u2018XXA sowie weiteren auf derselben Erfindung beruhenden angemeldeten und k\u00fcnftigen Schutzrechten an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hatte.<\/li>\n<li>Da die Kl\u00e4gerin \u00fcber keine eigene Produktionsst\u00e4tte verf\u00fcgte, entschloss sie sich im Jahr 2016, die Firma C GmbH (nachfolgend: \u201eC\u201c), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte sowie D waren, mit der Produktion entsprechender Schienentransportsysteme zu beauftragen. \u201eC\u201c besch\u00e4ftigt sich mit der Optimierung von Abl\u00e4ufen in der Airline-Catering-Branche, insbesondere unter R\u00fcckgriff auf Automatisierungsfunktionen.<\/li>\n<li>Unter dem 08.\/09.02.2016 schlossen die Kl\u00e4gerin (\u201eAuftraggeber\u201c) und \u201eC\u201c (\u201eAuftragnehmer\u201c), letztere vertreten durch die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, einen Produktions-Rahmenvertrag (Anlage MD 1; nachfolgend: erster Produktions-Rahmenvertrag). Gegenstand dieses Vertrages ist die Herstellung einer noch zu bestimmenden Anzahl von n\u00e4her bestimmten Schienentransportsystemen sowie eines Prototyps durch \u201eC\u201c (\u00a7 1). F\u00fcr die Herstellung der in \u00a7 1 beschriebenen Werke soll \u201eC\u201c nach dem Vertrag eine einmalige Verg\u00fctung, basierend auf den Herstellungskosten und einer Pauschale von 1.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer erhalten (\u00a7 3 Abs. 1). \u00a7 4 des ersten Produktions-Rahmenvertrages lautet:<\/li>\n<li>\u201e\u00a7 4 Rechte<\/li>\n<li>Der Auftragnehmer erwirbt an den Ergebnissen des in \u00a7 1 beschriebenen Werkes kein Eigentum oder sonstige Rechte. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie Rechte an Weiterentwicklungen an dem erstellten Werk stehen dem Auftraggeber zu.\u201c<\/li>\n<li>Mit E-Mails vom 29.07.2016 und 23.08.2016 (Anlagenkonvolut MD 2) \u00fcbersandte Herr D Lichtbilder eines teilmotorisierten Testfeldes an die Kl\u00e4gerin. Das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ist der E-Mail vom 23.08.2016 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Am 24.10.2016 meldeten Herr D und der Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Bezeichnung \u201eSchienenmodul mit Schienenabschnitten und mit einem Linearantrieb, Wagen f\u00fcr ein Schienenmodul und Schienentransportsystem\u201c im eigenen Namen eine Erfindung zum Patent an, welches schlie\u00dflich unter der Nummer DE 10 2016 120 XXB (vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts MD 4; nachfolgend: DE\u2018\u201eXXB\u201c) erteilt wurde. Die Patenterteilung wurde am 21.12.2017 ver\u00f6ffentlicht. Als Erfinder des DE\u2018\u201eXXB\u201c sind in der Patentschrift Herr D und E benannt.<\/li>\n<li>Ebenfalls am 24.10.2016 meldeten Herr D und der Beklagte unter der Bezeichnung \u201eLaufschienensystem\u201c eine weitere Erfindung im eigenen Namen zum Patent an, welches bislang nicht erteilt wurde. Die Offenlegungsschrift tr\u00e4gt das Aktenzeichen DE 10 2016 120 XXC (Anlage MD 5 = MD 9; nachfolgend: DE\u2018XXC). Die Erfinder sollen ausweislich der DE\u2018XXC sp\u00e4ter genannt werden.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 28.11.2016 (Anlage MD 3) \u00fcbersandte Herr D verschiedene Konstruktionszeichnungen mit der Bitte um Pr\u00fcfung an die Kl\u00e4gerin. In der E-Mail hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eSehr geehrter Herr Dr. F,<\/li>\n<li>Sie finden in der Anlage die gew\u00fcnschten Zeichnungen zur Ansicht. Ich w\u00fcrde Sie bitten Diese zeitnah zu pr\u00fcfen. Wie mit Ihnen in unserem Gespr\u00e4ch vom 09.11.2016 vereinbart, sind diese Konstruktionszeichnungen das geistige Eigentum der C- GmbH und werden Ihnen zum Zwecke der Qualit\u00e4tskontrolle zur Verf\u00fcgung gestellt. Eine dar\u00fcberhinausgehende Verwendung bedarf unserer Genehmigung. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Unter dem 28.08.\/06.09.2017 schlossen die Kl\u00e4gerin (\u201eAuftraggeber\u201c oder \u201eG\u201c) und \u201eC\u201c (\u201eAuftragnehmer\u201c) einen weiteren Produktions-Rahmenvertrag (Anlage B 6; nachfolgend: zweiter Produktions-Rahmenvertrag), der unter anderem folgende Regelungen enth\u00e4lt:<\/li>\n<li>\u201e\u00a7 1 Ersetzung des bisherigen Vertrages<\/li>\n<li>Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass dieser Vertrag den urspr\u00fcnglich mit dem bisherigen Auftragnehmer durch Unterschriften vom 08.02.2016 und 09.02.2016, mit Ausnahme der Regelungen betreffend den Prototyp in \u00a7\u00a7 1, 2 Abs. vollst\u00e4ndig ersetzen soll. Der bisherige Vertrag verliert mit Ausnahme der vorstehenden Regelung mit Unterschrift derjenigen Partei seine G\u00fcltigkeit, die den Vertrag zuletzt unterschreibt.<\/li>\n<li>\u00a7 2 Vertragsgegenstand<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jede technische Verbesserung oder Weiterentwicklung (im Folgenden nur \u201eEntwicklung\u201c) des Produktionsdesigns<br \/>\noder des Produktionsvorgangs unverz\u00fcglich schriftlich anzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, Schutzrechte f\u00fcr Erfindungen im eigenen Namen in \u00dcbereinstimmung mit \u201eC\u201c anzumelden, beh\u00e4lt sich jedoch vor, die voraussichtlichen Schutzrechte zu kommentieren. \u201eC\u201c verpflichtet sich, G bei der Schutzrechtsanmeldung durch die Zurverf\u00fcgungstellung der entsprechenden Informationen zu unterst\u00fctzen.\u201c<\/li>\n<li>Ebenfalls unter dem 28.08.\/06.09.2017 schlossen die Kl\u00e4gerin (\u201eG\u201c) und \u201eC\u201c eine mit \u201e\u00dcbertragung von Schutzrechten\u201c betitelte Vereinbarung (Anlage B 7; nachfolgend: \u00dcbertragungsvereinbarung), die auszugsweise wie folgt lautet:<\/li>\n<li>\u201ePr\u00e4ambel<\/li>\n<li>Die G ist zu 35 % Mitinhaber an den Schutzrechten des Schienentransport-Systems (nachfolgend: \u201eSTS\u201c), welches unter anderem unter der Nummer EP 2627XXA als Patent gesch\u00fctzt ist. Eine Liste der Schutzrechte ist dieser Vereinbarung als Anlage G1 beigef\u00fcgt. Basierend darauf haben die Parteien einen Produktions-Rahmenvertrag und einen Verkaufs-Rahmenvertrag bzgl. der Herstellung und dem Vertrieb des STS abgeschlossen.<br \/>\nDie Parteien sind \u00fcbereingekommen, dass alle Neu- und Weiterentwicklungen, die \u00fcber die oben genannten Patente hinausgehen, der \u201eC\u201c geh\u00f6ren sollen. Sie haben sich daher darauf geeinigt, dass die Erfindungen\/Schutzrechte zun\u00e4chst von G im eigenen Namen angemeldet werden sollen, danach aber vollst\u00e4ndig an die \u201eC\u201c \u00fcbergehen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:<\/li>\n<li>\u00a7 1 \u00dcbertragungsangebot<\/li>\n<li>Die G verpflichtet sich, s\u00e4mtliche Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, die auf die Entwicklungen der \u201eC\u201c bzw. Entwicklungsmeldungen gem. \u00a7 4 Produktionsrahmenvertrag v. 08.02.2016 &amp; 09.02.2016 sowie gem. \u00a7 2 Abs. 3 S. 1 des Produktionsrahmenvertrags vom 28.08.\/06.09.2017 zur\u00fcckgehen, sp\u00e4testens drei Monate nach Eingang der jeweiligen Mitteilung des Aktenzeichens durch das jeweilige Patent- und Markenamt, Zug um Zug gegen Ausgleich der Anmeldekosten vollst\u00e4ndig auf die \u201eC\u201c zu \u00fcbertragen. Die G beh\u00e4lt an diesen Schutzrechten\/-anmeldungen keine eigenen Rechte.\u201c<\/li>\n<li>Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Anmeldung vom 24.10.2016 und des internationalen Anmeldedatums 24.10.2017 nahmen Herr D und der Beklagte die folgenden weiteren Anmeldungen im eigenen Namen vor:<\/li>\n<li>\uf02d Die US-amerikanische Patentanmeldung US 2019\/0337XXD (in englischer Sprache vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts MD 4; nachfolgend: US\u2018XXD),<\/li>\n<li>\uf02d die chinesische Patentanmeldung CN 110191XXE (in chinesischer Sprache vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts MD 4; nachfolgend: CN\u2018XXE),<\/li>\n<li>\uf02d die internationale Patentanmeldung WO 2018\/077XXF (in deutscher Sprache vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts MD 4; nachfolgend: WO\u2018XXF), als EuroPCT-Anmeldung ver\u00f6ffentlicht unter der Nummer EP 3504XXG (Hinweis des DPMA zu einer EuroPCT-Anmeldung vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts MD 4; nachfolgend: EP\u2018XXG).<\/li>\n<li>Hinsichtlich einer weiteren US-amerikanischen Patentanmeldung, als deren Inhaberin \u201eC\u201c im Register eingetragen ist, hat die Kl\u00e4gerin die Klage in erster Instanz zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin (\u201eZedentin\u201c) schloss mit der \u201eH\u201c (\u201eZessionarin\u201c; nachfolgend auch: \u201eH\u201c), beide Parteien vertreten durch Dr. F als vertretungsberechtigtes Organ, am 21.04.2021 mit Erg\u00e4nzung vom 25.08.2021 \u2013 insoweit nach Verk\u00fcndung des erstinstanzlichen Urteils \u2013 einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag (Anlage MD 11), in dem es auszugsweise hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e1. Die Zedentin hat Forderungen gegen\u00fcber der C GmbH, [\u2026]. Hintergrund der Forderungen sind die zwischen der Zedentin und der C GmbH geschlossenen Produktions- und Verkaufsrahmenvertr\u00e4ge vom 25. August 2017. Die Vertr\u00e4ge werden als Kopie beigef\u00fcgt in Anlage MD1.<\/li>\n<li>Gegenstand der Abtretung sind bereits bestehende Forderungen sowie zuk\u00fcnftig m\u00f6gliche Zahlungsanspr\u00fcche, Schadensersatzanspr\u00fcche und patentrechtliche Vindikationsanspr\u00fcche der Zedentin gegen\u00fcber der C GmbH sowie aller Vertragsunterzeichner pers\u00f6nlich. Die Anspr\u00fcche ergeben sich unmittelbar aus den in Anlage MD1 beigef\u00fcgten Vertr\u00e4gen.<\/li>\n<li>2. Die Zessionarin ist zur Geltendmachung der Forderungen im eigenen Namen befugt.<\/li>\n<li>3. [\u2026]<\/li>\n<li>4. Die Zedentin tritt diese Forderungen hiermit an die Zessionarin ab.<\/li>\n<li>5. Die Zessionarin nimmt die Abtretung hiermit an.\u201c<\/li>\n<li>In der Erg\u00e4nzungsurkunde vom 25.08.2021 hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>\u201eDie Ziff. 2 des Abtretungsvertrages lautet [\u2026] nunmehr:<\/li>\n<li>2. Die Zessionarin ist zur Geltendmachung der Forderungen im eigenen Namen befugt. Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass die Zedentin die Forderungen weiterhin \u2013 insbesondere gerichtlich \u2013 geltend machen kann.\u201c<\/li>\n<li>Ebenfalls am 25.08.2021 schlossen die Kl\u00e4gerin und \u201eH\u201c zwei weitere notariell beurkundete Abtretungsvertr\u00e4ge (Anlagen MD 10, MD 12), in denen als Hintergrund der abgetretenen Forderungen der zwischen der Kl\u00e4gerin und \u201eC\u201c geschlossene \u201eProduktions-Rahmenvertrag vom 8.\/9.\/11. August 2016\u201c bzw. der \u201eVertrag \u00fcber die \u00dcbertragung von Schutzrechten vom 9. Juni\/28. August\/6. September 2017\u201c bezeichnet wird und die im \u00dcbrigen im Wesentlichen der erg\u00e4nzten Fassung der Anlage MD 11 entsprechen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf \u00dcbertragung bzw. Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung seiner Anteile an dem DE\u2018\u201eXXB\u201c und an den DE\u2018XXC, US\u2018XXD, CN\u2018XXE, WO\u2019XXF und EP\u2018XXG zu. Jedenfalls stehe ihr, was sie hilfsweise verlangt hat, ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Anteil des Beklagten an dem DE\u2018\u201eXXB\u201c bzw. auf Teilung der Anmeldungen und \u00dcbertragung der Teilanmeldungen zu. Zudem k\u00f6nne sie infolge der unberechtigten Anmeldungen Schadenersatz dem Grunde nach verlangen.<\/li>\n<li>Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf mit dem Argument ger\u00fcgt, aufgrund der im ersten Produktions-Rahmenvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung sei das Landgericht Frankfurt am Main \u00f6rtlich ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Im \u00dcbrigen sei die Klage unbegr\u00fcndet, weil er weder zur Vindikation noch zum Schadenersatz verpflichtet sei.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 29.07.2021 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Klage sei zul\u00e4ssig, insbesondere sei das angerufene Gericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Dem st\u00fcnden die in den beiden Produktions-Rahmenvertr\u00e4gen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen nicht entgegen, weil sich die Klage gegen den Beklagten als Privatperson richte.<\/li>\n<li>Allerdings sei die Klage unbegr\u00fcndet, da der Kl\u00e4gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein durchsetzbarer Anspruch auf (anteilige) \u00dcbertragung bzw. Abtretung und Umschreibung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen bzw. Patente zustehe.<\/li>\n<li>Wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstelle, dass es sich jedenfalls bei der der DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Erfindung um eine Weiterentwicklung der von ihr eingebrachten technischen Lehre des EP\u2018XXA handele, sei die Kl\u00e4gerin allerdings Berechtigte im Sinne des \u00a7 8 PatG. Es best\u00fcnden dann keine hinreichenden Zweifel daran, dass sich die Kl\u00e4gerin mit \u00a7 4 des ersten Produktions-Rahmenvertrages \u2013 der f\u00fcr Sachverhalte vor Abschluss des zweiten Produktions-Rahmenvertrages seine G\u00fcltigkeit nicht verloren habe \u2013 auch die Rechte an dieser Weiterentwicklung vorbehalten habe.<\/li>\n<li>Der Beklagte k\u00f6nne den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin jedoch den Einwand unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB entgegenhalten, weil diese eine Leistung fordere, die sie alsbald zur\u00fcckgew\u00e4hren m\u00fcsste. Aus der \u00dcbertragungsvereinbarung ergebe sich, dass auch solche Weiterentwicklungen ausschlie\u00dflich \u201eC\u201c zust\u00fcnden, die bereits w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeit des ersten Produktions-Rahmenvertrages entstanden seien. In der Folge h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen \u2013 wenn es sich bei den diesen zugrunde liegenden Erfindungen s\u00e4mtlich um Weiterentwicklungen im Sinne der Rahmenvertr\u00e4ge handeln sollte \u2013 unverz\u00fcglich wieder an \u201eC\u201c zu \u00fcbertragen. Dem Einwand aus \u00a7 242 BGB stehe auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die Schutzrechte nicht an den Beklagten, sondern an \u201eC\u201c zu \u00fcbertragen h\u00e4tte. Denn aus der Sicht der Kl\u00e4gerin und des Beklagten spiele es keine Rolle, ob die Schutzrechte an den Beklagten oder an seine Firma abzugeben seien.<\/li>\n<li>Ob es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten bzw. Patentanmeldungen um wesensgleiche Erfindungen handele, bed\u00fcrfe angesichts des durchgreifenden Treuwidrigkeitseinwandes keiner Entscheidung mehr.<\/li>\n<li>Hiergegen richtet sich die am 26.08.2021 bei Gericht eingegangene Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und zu dessen Rechtfertigung sie im Wesentlichen geltend macht:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe zu Unrecht einen Fall unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung angenommen. Die widerrechtliche Entnahme sei schlie\u00dflich bereits im Jahr 2016 erfolgt und damit vor Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung, die das Landgericht im Rahmen des \u00a7 242 BGB zugrunde lege. Zudem m\u00fcsse man, wenn man die \u00dcbertragungsvereinbarung heranziehe, auch die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Entnahme durch den Beklagten in die rechtliche W\u00fcrdigung einstellen. Diese habe schuldrechtlich dazu gef\u00fchrt, dass es ihr, der Kl\u00e4gerin, von Anfang an unm\u00f6glich gewesen sei, eine Rechts\u00fcbertragung an \u201eC\u201c vorzunehmen. Insofern sei es f\u00fcr die Wertung im Rahmen des \u00a7 242 BGB von besonderer Relevanz, dass diese Unm\u00f6glichkeit von dem Beklagten zu vertreten sei, der die widerrechtliche Entnahme zu verantworten habe. Vor diesem Hintergrund widerspreche es gerade Treu und Glauben, ihr, der Kl\u00e4gerin, eine Einrede aus \u00a7 242 BGB entgegenzuhalten.<\/li>\n<li>Zu der vom Landgericht offen gelassenen Wesensgleichheit habe sie bereits in erster Instanz ausf\u00fchrlich vorgetragen. So habe sie eine differenzierte Merkmalsanalyse zu dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schienentransportsystem als Anlage MD 8 vorgelegt, aus der sich eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung beim Hauptanspruch ergebe, wobei das letzte Merkmal dem Stand der Technik entnommen sei. Dies indiziere deutlich die widerrechtliche Entnahme. Hinsichtlich des Laufschienensystems habe sie darauf verwiesen, dass eine deutliche \u00dcbereinstimmung zwischen Auftragsarbeit und Konstruktionszeichnungen bestehe. Im \u00dcbrigen habe sie mittels einer weiteren vorgelegten Merkmalsanalyse gem\u00e4\u00df Anlage MD 6a gezeigt, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Anmeldungen um Weiterentwicklungen im Sinne von \u00a7 4 des ersten Produktions-Rahmenvertrages handele.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf zum Az. 4c O 28\/20 vom 29.07.2021 den Beklagten zu verurteilen, die nachstehenden Schutzrechte auf sie, die Kl\u00e4gerin, hilfsweise auf die \u201eH\u201c, zu \u00fcbertragen bzw. die Rechte daran abzutreten sowie einer Umschreibung in H\u00f6he seines Anteils an<\/li>\n<li>1. dem deutschen Patent mit der Bezeichnung \u201eSchienenmodul mit Schienenabschnitten und mit Linearantrieb, Wagen f\u00fcr ein Schienenmodul und Schienentransportsystem\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2016, amtliches Aktenzeichen DE 10 2016 XXB,<\/li>\n<li>2. der US-amerikanischen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen US 2019\/0337XXD,<\/li>\n<li>3. der chinesischen Patentanmeldung mit amtlichem Aktenzeichen CN 110191XXE, angemeldet am 24. Oktober 2017,<\/li>\n<li>4. der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen EP 3 504 XXG,<\/li>\n<li>5. der internationalen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen WO 2018\/077XXF,<\/li>\n<li>6. der deutschen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eLaufschienensystem\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen DE 10 2016 120 XXC,<\/li>\n<li>in dem jeweiligen Patentregister auf sie, die Kl\u00e4gerin, hilfsweise auf die \u201eH\u201c, zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den jeweiligen Patent\u00e4mtern abzugeben;<\/li>\n<li>II. hilfsweise zu dem Klageantrag zu I., den Beklagten jeweils bez\u00fcglich seines Anteils in H\u00f6he von 50 % zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. ihr, der Kl\u00e4gerin, hilfsweise der \u201eH\u201c, eine Mitberechtigung an dem deutschen Patent mit der Bezeichnung \u201eSchienenmodul mit Schienenabschnitten und mit Linearantrieb, Wagen f\u00fcr ein Schienenmodul und Schienentransportsystem\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2016, amtliches Aktenzeichen DE 10 2016 120 XXB, einzur\u00e4umen,<\/li>\n<li>2. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf sie, die Kl\u00e4gerin, hilfsweise auf die \u201eH\u201c, der US-amerikanischen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen US 2019\/0337XXD, zuzustimmen,<\/li>\n<li>3. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf sie, die Kl\u00e4gerin, hilfsweise auf die \u201eH\u201c, der chinesischen Patentanmeldung mit amtlichem Aktenzeichen CN 110191XXE, angemeldet am 24. Oktober 2017, zuzustimmen,<\/li>\n<li>4. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf sie, die Kl\u00e4gerin, hilfsweise auf die \u201eH\u201c, der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen EP 3 504 XXG , zuzustimmen,<\/li>\n<li>5. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf sie, die Kl\u00e4gerin, hilfsweise auf die \u201eH\u201c, der internationalen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen WO 2018\/077XXF, zuzustimmen,<\/li>\n<li>6. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf sie, die Kl\u00e4gerin, hilfsweise auf die \u201eH\u201c, der deutschen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eLaufschienensystem\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen DE 10 2016 120 XXC, zuzustimmen,<\/li>\n<li>sowie der anteiligen Umschreibung in dem jeweiligen Patentregister auf sie, die Kl\u00e4gerin, hilfsweise auf die \u201eH\u201c, zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den jeweiligen Patent\u00e4mtern abzugeben;<\/li>\n<li>III. [\u2026]<\/li>\n<li>IV. festzustellen, dass der Beklagte ihr, der Kl\u00e4gerin, hilfsweise der \u201eH\u201c, zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der der Kl\u00e4gerin durch die unberechtigte Anmeldung der unter Ziff. I. bzw. II. genannten Patentanmeldungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Er r\u00fcgt die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte und weist auf die fehlende Anwendbarkeit deutschen Rechts hin, soweit die Kl\u00e4gerin auch die Abtretung ausl\u00e4ndischer Patentanmeldungen verlangt. Im \u00dcbrigen verteidigt er das Ergebnis des angefochtenen Urteils und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin der Einwand unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB entgegenstehe, weil diese etwas verlange, was sie alsbald wieder herausgeben m\u00fcsste. Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe die Kl\u00e4gerin auch wegen eines widerspr\u00fcchlichen Verhaltens gegen \u00a7 242 BGB. Denn sie leite ihre Rechte aus \u00a7 4 S. 2 des ersten Produktions-Rahmenvertrages ab, obgleich sich aus den zwei Folgevereinbarungen ergebe, dass sie auf die Rechte an Weiterentwicklungen verzichtet habe. Nach dem zweiten Produktions-Rahmenvertrag, der den ersten Produktions-Rahmenvertrag habe ersetzen sollen, sei die Regelung in \u00a7 4 S. 2 ersatzlos entfallen. Auch aus der \u00dcbertragungsvereinbarung ergebe sich, dass insoweit keine Rechte bei der Kl\u00e4gerin verblieben seien.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehle es allerdings auch an einer Berechtigung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die geltend gemachten Vindikationsanspr\u00fcche, weil die Regelung in \u00a7 4 des ersten Produktions-Rahmenvertrages nicht mehr, auch nicht auf Altf\u00e4lle, anwendbar sei.<\/li>\n<li>Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Anmeldungen handele es sich im \u00dcbrigen weder um \u201eWeiterentwicklungen\u201c im Sinne des ersten Produktions-Rahmenvertrages noch bestehe die f\u00fcr einen Vindikationsanspruch nach \u00a7 8 PatG erforderliche Wesensgleichheit. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin hierzu ersch\u00f6pfe sich, wie auch bereits in erster Instanz, in einem Verweis auf Anlagen und Rechtsprechung und bleibe damit unsubstantiiert. Tats\u00e4chlich unterschieden sich die beanstandeten Anmeldungen grundlegend von dem Gegenstand der beiden Produktions-Rahmenvertr\u00e4ge und h\u00e4tten allenfalls als allgemeines Konzept die Verwendung eines Transportwagens zum Transport von Catering-Wagen auf Schienen gemein. Demgegen\u00fcber sei der Schutzumfang des EP\u2018XXA deutlich enger.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4gerin ihre Rechtsstellung unredlich erlangt habe, indem sich ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Patentanwalt Dr. F, unter Versto\u00df gegen die Patentanwaltsordnung eine Beteiligung an Schutzrechten von dem Erfinder B gesichert habe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Die Zul\u00e4ssigkeit der Klage kann hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Kl\u00e4gerin offen bleiben und steht im \u00dcbrigen fest.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie \u2013 auch im Berufungsrechtszug zu pr\u00fcfende (vgl. BGH, NJW 2004, 1456) \u2013 internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte ist auch im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin verlangte Abtretung nicht deutscher Patentanmeldungen gegeben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDiese folgt insoweit aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215\/2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO ist sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher (r\u00e4umlicher) Hinsicht er\u00f6ffnet, womit die nationalen Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften verdr\u00e4ngt werden (vgl. M\u00fcKoZPO-Gottwald, 6. Aufl., Art. 4 Br\u00fcssel Ia-VO Rz. 9). Dem steht nicht entgegen, dass beide Parteien ihren (Wohn-) Sitz in Deutschland haben und dass der Sachverhalt \u2013 soweit es sich bei den Schutzstaaten der ausl\u00e4ndischen Patentanmeldungen um Drittstaaten handelt \u2013 keinen Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat aufweist.<\/li>\n<li>Zwar ist f\u00fcr die r\u00e4umliche Anwendbarkeit der EuGVVO ein Auslandsbezug erforderlich (EuGH, EuZW 2005, 345, 347 \u2013 Owusu\/Jackson u.a. zur EuGV\u00dc; NJW 2014, 530 \u2013 Armin Maletic u.a.\/lastminute.com GmbH u.a. zur VO Nr. 44\/2001; Geimer\/Sch\u00fctze-Paulus, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 62. EL, Vorb. zu Art. 4 ff. EuGVVO Rz. 15; Musielak\/Voit-Stadler, ZPO, 18. Aufl., Art. 4 EuGVVO Rz. 2). Insoweit ist aber jeder grenz\u00fcberschreitende Ankn\u00fcpfungspunkt ausreichend, es muss sich nicht um den (Wohn-) Sitz einer oder beider Parteien handeln (Musielak\/Voit-Stadler, ZPO, 18. Aufl., Art. 4 EuGVVO Rz. 2). Dar\u00fcber hinaus ist zu Art. 4 Abs. 1 EuGVVO \u2013 wie auch bereits zu dessen Vorg\u00e4ngervorschriften \u2013 anerkannt, dass ein Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat nicht erforderlich ist und auch solche Sachverhalte in den r\u00e4umlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, die nur einen einzigen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen (EuGH, NJW 2000, 3121, 3123 \u2013 Group Josi; EuZW 2005, 345, 347 \u2013 Owusu\/Jackson u.a., jeweils zu Art. 2 EuGV\u00dc; NJW 2014, 530 \u2013 Armin Maletic u.a.\/lastminute.com GmbH u.a. zu Art. 2 der VO Nr. 44\/2001; Geimer\/Sch\u00fctze-Paulus, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 62. EL, Vorb. zu Art. 4 ff. EuGVVO Rz. 18). Dies gilt auch f\u00fcr die Konstellation, dass sowohl Kl\u00e4ger als auch Beklagter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben und das streitige Ereignis in einem Drittstaat stattgefunden hat (EuGH, EuZW 2005, 345, 347 \u2013 Owusu\/Jackson u.a. zu Art. 2 EuGV\u00dc; Musielak\/Voit-Stadler, 18. Aufl., Art. 4 EuGVVO Rz. 2).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der erforderliche Auslandsbezug ungeachtet der Tatsache begr\u00fcndet, dass beide Parteien in Deutschland ans\u00e4ssig sind. Um einen rein innerdeutschen Sachverhalt handelt es sich mit Blick auf die Schutzstaaten der herausverlangten Patentanmeldungen, die einen grenz\u00fcberschreitenden Anhaltspunkt begr\u00fcnden, nicht. Soweit es sich bei dem Schutzland der herausverlangten Anmeldung um einen Drittstaat handelt, es also an einem Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat fehlt, steht auch dies der Anwendbarkeit der EuGVVO nicht entgegen. Auch derartige Konstellationen, in denen beide Parteien in ein- und demselben Mitgliedstaat \u2013 hier Deutschland \u2013 ans\u00e4ssig sind und das streitige Ereignis \u2013 hier der durch das Schutzland der Patentanmeldung bestimmte Sachverhalt \u2013 sich auf ein Drittland bezieht, unterfallen nach den dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben dem Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine gegen\u00fcber Art. 4 EuGVVO vorrangige ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit ist nicht gegeben. Insbesondere ist Art. 24 Nr. 4 EuGVVO auf Vindikationsstreitigkeiten nicht anwendbar (vgl. EuGH, GRUR Int 1984, 693, 696 \u2013 Schienenbefestigung zu Art. 16 Nr. 4 EuGV\u00dc; OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030, 1031 \u2013 Rohrleitungspr\u00fcfung; BeckOKPatR-Schnekenb\u00fchl, 22. Ed., \u00a7 8 Rz. 64; siehe auch EuGH, GRUR 2017, 1167 \u2013 Hanssen Beleggingen BV\/Tanja Prast-Knipping).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nOb neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 Abs. 1 EuGVVO auch der besondere Gerichtsstand des Art. 7 EuGVVO er\u00f6ffnet w\u00e4re, kann demgegen\u00fcber offen bleiben. Es handelt sich dabei nicht um eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit, womit es der Kl\u00e4gerin jedenfalls frei stand, die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (vgl. M\u00fcKoZPO-Gottwald, 6. Aufl., Art. 5 Br\u00fcssel Ia-VO Rz. 1).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus w\u00e4re die internationale Zust\u00e4ndigkeit auch infolge einer r\u00fcgelosen Einlassung des Beklagten in erster Instanz begr\u00fcndet. Dies ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, der in seinem Anwendungsbereich \u00a7 39 ZPO verdr\u00e4ngt (vgl. BGH, NJW, 3501, 3502). F\u00fcr den die Anwendbarkeit des Art. 26 Abs. 1 EuGVVO er\u00f6ffnenden Auslandsbezug gelten die Ausf\u00fchrungen zu Art. 4 Abs. 1 EuGVVO entsprechend. Es ist auch insoweit ausreichend, dass der grenz\u00fcberschreitende Bezug nur zu einem Drittstaat besteht (vgl. EuGH, NJW 2000, 3121, 3122 \u2013 Group Josi zu Art. 18 EuGV\u00dc; BGH, GRUR 2018, 831, 834 \u2013 Ballerinaschuh; Geimer\/Sch\u00fctze-E. Peiffer\/M. Peiffer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 62. EL, Art. 26 EuGVVO Rz. 7 f.).<\/li>\n<li>Der Beklagte hat die internationale Zust\u00e4ndigkeit in erster Instanz weder ausdr\u00fccklich noch implizit mit der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ger\u00fcgt. Allerdings kann im Grundsatz die R\u00fcge der internationalen Zust\u00e4ndigkeit in der R\u00fcge der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit enthalten sein; ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu entscheiden (BGH, NJW-RR 2005, 1518, 1519; Musielak\/Voit-Stadler, ZPO, 18. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rz. 3; D\u00f6rner, EG-Anerkennungs-\/Vollstreckungs-ZustVO, 7. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rz. 7). Ma\u00dfgeblich ist, ob der Beklagte mit der R\u00fcge auf die (\u00f6rtliche) Zust\u00e4ndigkeit eines anderen deutschen Gerichts hinweisen wollte oder ob die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts aus solchen Gr\u00fcnden in Zweifel gezogen wird, aus denen auch die Jurisdiktionsgewalt der deutschen Gerichte in Frage zu stellen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1518, 1520). F\u00fcr den vorliegenden Fall ergibt die danach vorzunehmende Auslegung, dass die erstinstanzliche R\u00fcge des Beklagten auf die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit begrenzt war. Er hat sich darin auf die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Produktions-Rahmenvertr\u00e4gen bezogen und ausdr\u00fccklich auf die Zust\u00e4ndigkeit eines anderen deutschen Gerichts \u2013 des Landgerichts Frankfurt am Main \u2013 hingewiesen. Damit hat er die Zust\u00e4ndigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht aus solchen Gr\u00fcnden in Zweifel gezogen, aus denen auch die Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte insgesamt zu verneinen gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Zust\u00e4ndigkeit ist dadurch in erster Instanz nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO begr\u00fcndet worden und entf\u00e4llt schon nach dem Grundsatz der perpetuatio fori (\u00a7 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) nicht wieder (vgl. BeckOKZPO-Toussaint, 42. Ed., \u00a7 39 Rz. 20).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit \u2013 auf deren fehlerhafte Annahme die Berufung nach \u00a7 513 Abs. 2 ZPO nicht gest\u00fctzt werden kann \u2013 r\u00fcgt der Beklagte in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist in gesetzlicher Prozessstandschaft f\u00fcr \u201eH\u201c prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 265 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 ZPO hat die nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgte Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorg\u00e4nger beh\u00e4lt seine Prozessf\u00fchrungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiterf\u00fchren, wobei es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1982, Az.: VI ZR 221\/80, BeckRS 1982, 30404792; NJW 2004, 2152, 2154; Musielak\/Voit-Weth, ZPO, 18. Aufl., \u00a7 51 Rz. 20).<\/li>\n<li>Ein solcher Fall ist im Hinblick auf die Abtretung der streitbefangenen Anspr\u00fcche an \u201eH\u201c gegeben. Die Abtretung ist nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgt. Sie schlie\u00dft s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem ersten Produktions-Rahmenvertrag, dem zweiten Produktions-Rahmenvertrag und der \u00dcbertragungsvereinbarung ein. Ausdr\u00fccklich genannt werden auch Anspr\u00fcche gegen die \u201eVertragsunterzeichner pers\u00f6nlich\u201c, somit unter anderem gegen den Beklagten. Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch nicht entgegen, dass f\u00fcr den Anspruch nach \u00a7 985 BGB angenommen wird, dass dieser untrennbar mit dem Eigentum verbunden und daher nicht isoliert abtretbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 719, 722; beck-online.GK-Lieder, Stand: 01.11.2021, \u00a7 399 BGB Rz. 44) und dass der patentrechtliche Vindikationsanspruch zu diesem eine Rechts\u00e4hnlichkeit aufweist (BGH, GRUR 1982, 95, 97). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedenfalls nicht um eine isolierte Abtretung in diesem Sinne. Es ist kein Auseinanderfallen des absoluten Rechts (des Rechts an der Erfindung und des Rechts auf das Patent) und des seiner Durchsetzung dienenden Hilfsanspruchs (\u00dcbertragung des Patents bzw. Abtretung der Patentanmeldungen) zu bef\u00fcrchten, weil bei der Kl\u00e4gerin nach der Abtretung keine Rechte zur\u00fcckbleiben. Sie hat s\u00e4mtliche ihr im Zusammenhang mit den Vertr\u00e4gen zustehenden Anspr\u00fcche an \u201eH\u201c abgetreten und leitet ihre materielle Berechtigung an der Erfindung zugleich nur aus diesen Vertr\u00e4gen ab.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nOb hinsichtlich des Antrages zu IV. das in \u00a7 256 Abs. 1 ZPO als besondere Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage genannte Feststellungsinteresse vorliegt, kann offen bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegr\u00fcndet ist. Dem steht der Vorrang der Prozessvoraussetzungen ausnahmsweise nicht entgegen, weil es sich bei dem Feststellungsinteresse nur im Fall eines stattgebenden Urteils um eine echte Prozessvoraussetzung handelt (vgl. BGH, NJW 1978, 2031, 2032; NJW 2018, 227, 229; M\u00fcKoZPO-Becker-Eberhard, 6. Aufl., \u00a7 256 Rz. 38; Musielak\/Voit-Foerste, 18. Aufl., \u00a7 256 Rz. 7).<br \/>\nB.<\/li>\n<li>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Hauptantr\u00e4ge, mit denen die Kl\u00e4gerin Leistung an sich verlangt, folgt dies bereits aus der fehlenden Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Soweit die Kl\u00e4gerin hilfsweise Leistung an die \u201eH\u201c verlangt, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus anderen Gr\u00fcnden nicht zu. Die Kl\u00e4gerin kann weder die \u00dcbertragung bzw. Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des Anteils des Beklagten an dem Patent bzw. den Patentanmeldungen an \u201eH\u201c noch die hilfsweise geltend gemachte Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Anteil des Beklagten und Umschreibung bzw. Teilung und \u00dcbertragung von Teilanmeldungen an \u201eH\u201c verlangen. Auch die Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gegen\u00fcber \u201eH\u201c kann sie nicht verlangen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Leistung an sich verlangt, fehlt es aufgrund der Abtretung aller streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche an \u201eH\u201c an der Aktivlegitimation.<\/li>\n<li>Aufgrund der durch die Abtretung ver\u00e4nderten materiellen Rechtslage muss der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich Leistung an den Rechtsnachfolger verlangen (BGH, NJW 2004, 2152, 2154; Musielak\/Voit-Weth, ZPO, 18. Aufl., \u00a7 51 Rz. 20). Tut er dies nicht, fehlt es an der Aktivlegitimation (BGH, NJW 2004, 2152, 2154). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn der Zedent dem Zessionar eine Einziehungserm\u00e4chtigung erteilt hat (BGH, Urt. v. 28.09.1982, Az.: VI ZR 221\/80, BeckRS 1982, 30404792; Musielak\/Voit-Foerste, ZPO, 18. Aufl., \u00a7 265 Rz. 10). Solches erfolgt \u00fcblicherweise bei der Sicherungsabtretung in Form der sogenannten stillen Zession (BGH, Urt. v. 28.09.1982, Az.: VI ZR 221\/80, BeckRS 1982, 30404792). In einem solchen Fall bleibt der Zedent weiterhin zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen befugt (BGH, Urt. v. 28.09.1982, Az.: VI ZR 221\/80, BeckRS 1982, 30404792). Eine derartige Einziehungserm\u00e4chtigung liegt allerdings nicht vor. Nach der Regelung in Ziff. 2 der Abtretungsvereinbarungen ist die Kl\u00e4gerin als Zedentin zwar weiterhin befugt, die Forderungen geltend zu machen. Dass sie auch Leistung an sich verlangen kann, ergibt sich daraus jedoch nicht. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass es \u2013 wie dies regelm\u00e4\u00dfig etwa bei der Sicherungsabtretung der Fall ist \u2013 der Interessenlage entsprochen haben k\u00f6nnte, dass die Zedentin weiterhin Leistung an sich verlangen kann. Gegen eine solche Interessenlage spricht vielmehr, dass auch die Zessionarin nach der Regelung die Forderungen geltend machen kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEin Anspruch gegen den Beklagten auf \u00dcbertragung und Zustimmung zur Umschreibung seines Anteils (Hauptantrag) oder einer Mitberechtigung hieran (Hilfsantrag) an dem deutschen Patent DE\u2018\u201eXXB\u201c an \u201eH\u201c besteht nicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAus \u00a7 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem ersten Produktions-Rahmenvertrag folgt ein solcher Anspruch bereits deshalb nicht, weil der Beklagte nicht Partei dieses Vertrages geworden ist. Zwar hat der Beklagte gemeinsam mit Herrn D den Vertrag auf Auftragnehmerseite unterzeichnet. Er handelte dabei jedoch in seiner Funktion als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eC\u201c und damit als deren gesetzlicher Vertreter, \u00a7 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG. Als solcher ist er Dritter und wird aus den f\u00fcr die GmbH geschlossenen Vertr\u00e4gen nicht pers\u00f6nlich verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2019, 2164, 2165). Nach \u00a7 13 Abs. 2 GmbHG haftet f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vielmehr nur das Gesellschaftsverm\u00f6gen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung einer (vor-) vertraglichen Nebenpflicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht. Zwar kann nach \u00a7 311 Abs. 3 S. 1 BGB ein Schuldverh\u00e4ltnis mit Pflichten nach \u00a7 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverh\u00e4ltnis entsteht nach \u00a7 311 Abs. 3 S. 2 BGB zu einem Dritten insbesondere dann, wenn der Dritte in besonderem Ma\u00dfe Vertrauen f\u00fcr sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das allgemeine Interesse des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers am Erfolg der Gesellschaft begr\u00fcndet eine solche Eigenhaftung jedoch in aller Regel schon aufgrund des drohenden Wertungswiderspruchs zu \u00a7 13 Abs. 2 GmbHG nicht (BGH, NJW 1994, 2220, 2221; NJW 1995, 1544; BeckOKBGB-Sutschet, 60. Ed., \u00a7 311 Rz. 127). Dass hier ausnahmsweise von dem Beklagten ein \u00fcber das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehender besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist nicht ersichtlich und wird von der Kl\u00e4gerin auch nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch nicht aus \u00a7 8 PatG die \u00dcbertragung und Zustimmung zur Umschreibung des Anteils des Beklagten an dem DE\u2018\u201eXXB\u201c an \u201eH\u201c verlangen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 8 PatG kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird (S. 1); hat die Anmeldung bereits zum Patent gef\u00fchrt, so kann er vom Patentinhaber die \u00dcbertragung des Patents verlangen (S. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie ist weder die im Sinne von \u00a7 8 PatG (sachlich) Berechtigte, deren Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist (dazu unter aa)) noch ist sie durch eine widerrechtliche Entnahme verletzt (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSachlich Berechtigte im Sinne des \u00a7 8 S. 1, 1. Alt. PatG sind \u2013 weil ihnen nach \u00a7 6 S. 1 PatG das Recht auf das Patent zusteht \u2013 der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (vgl. BGH, GRUR 1982, 95 \u2013 Pneumatische Einrichtung). Unstreitig ist die Kl\u00e4gerin nicht Erfinderin der dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Erfindung. Sie ist aber auch nicht Rechtsnachfolgerin der Erfinder.<\/li>\n<li>Rechtsnachfolger im Sinne von \u00a7 6 PatG ist jeder, der die Erfindung im Wege der \u00dcbertragung (Sonderrechtsnachfolge) oder der Erbfolge (Gesamtrechtsnachfolge) erworben hat (Benkard-Melullis, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 6 Rz. 37; BeckOKPatR-Schnekenb\u00fchl, 22. Ed., \u00a7 8 Rz. 18) und somit sein Recht an der Erfindung direkt oder indirekt vom Erfinder ableitet (Benkard-Melullis, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 6 Rz. 37).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist nicht in diesem Sinne Rechtsnachfolgerin der Erfinder geworden. Insbesondere hat sie das Recht an der dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Erfindung und das daraus folgende Recht auf das Patent nicht nach \u00a7 15 Abs. 1 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 398, 413 BGB im Wege einer \u2013 grunds\u00e4tzlich auch hinsichtlich k\u00fcnftiger Erfindungen m\u00f6glichen (vgl. BGH, GRUR 1957, 485, 487 \u2013 Chenillemaschine; OLG Karlsruhe, GRUR 1983, 67, 69 \u2013 Flipchart-St\u00e4nder; OLG Braunschweig, Urt. v. 16.11.2016, Az.: 2 U 32\/15, BeckRS 2016, 127692 Rz. 83; Benkard-Ullmann\/Deichfu\u00df, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 15 Rz. 13; Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 5. Aufl., \u00a7 15 Rz. 30; BeckOKPatR-Fitzner, 22. Ed., \u00a7 6 Rz. 24) \u2013 Vorausverf\u00fcgung erworben.<\/li>\n<li>Es ist unabh\u00e4ngig von dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen bereits zweifelhaft, ob die Kl\u00e4gerin mit dem Verweis auf diese ein direkt oder indirekt von den Erfindern abgeleitetes Recht an der Erfindung darlegen kann. Partei dieser Vertr\u00e4ge ist neben der Kl\u00e4gerin, wie ausgef\u00fchrt, ausschlie\u00dflich \u201eC\u201c geworden. Zu der Verf\u00fcgungsberechtigung der \u201eC\u201c im Hinblick auf das Recht an der Erfindung und das daraus folgende Recht auf das Patent, konkret also zu den Rechtsbeziehungen zwischen den Erfindern und den Anmeldern sowie zwischen den Anmeldern und \u201eC\u201c \u2013 jeweils bezogen auf die dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegende Erfindung \u2013 fehlt es an Vortrag der Kl\u00e4gerin. Letztlich kann diese Frage jedoch dahin stehen. Denn selbst wenn man eine insoweit bestehende Verf\u00fcgungsberechtigung der \u201eC\u201c unterstellt, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass eine \u00dcbertragung \u2013 oder auch nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur \u00dcbertragung bzw. sonstige Zuweisung \u2013 des Rechts an der dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Erfindung an die Kl\u00e4gerin stattgefunden hat.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine solche Zuweisung folgt nicht aus der in \u00a7 4 S. 2 des ersten Produktions-Rahmenvertrages enthaltenen Regelung, wonach \u201eRechte an Weiterentwicklungen an dem erstellten Werk\u201c dem Auftraggeber zustehen.<\/li>\n<li>Ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Regelung auf Rechte an Weiterentwicklungen an dem erstellten Werk. Schutzrechte an zuk\u00fcnftigen Erfindungen werden demgegen\u00fcber nicht ausdr\u00fccklich genannt. Daf\u00fcr, dass die Vertragsparteien dieser Unterscheidung Bedeutung beigemessen haben, spricht, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, der f\u00fcr diese den Vertrag unterzeichnet hat, selbst Patentanwalt ist und somit Kenntnis der Begrifflichkeiten hat. Dar\u00fcber hinaus zeigt die Pr\u00e4ambel, in der die Mitinhaberschaft der Kl\u00e4gerin an Schutzrechten und ihre daraus folgende Berechtigung zur Nutzung der Gesamterfindung erl\u00e4utert wird, dass sich die Vertragsparteien \u00fcber die Bedeutung der Begriffe Schutzrecht und Erfindung im Klaren waren.Jedenfalls ergibt eine entsprechend \u00a7\u00a7 133, 157 BGB nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte vorzunehmende Auslegung, dass von der Zuweisung von Rechten an die Kl\u00e4gerin in \u00a7 4 S. 2 Schutzrechte an zuk\u00fcnftigen Erfindungen nicht umfasst sind. Ein solches Verst\u00e4ndnis steht im Einklang mit dem Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2001, 2535, 2536; GRUR 2002, 280, 281 \u2013 R\u00fccktrittsfrist; GRUR 2003, 173, 175 \u2013 Filmauswertungspflicht; NJW-RR 2003, 1053, 1054; GRUR 2011, 946 Rz. 18 \u2013 KD) und der Ber\u00fccksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (vgl. BGH, GRUR 2011, 946 Rz. 18 \u2013 KD).<\/li>\n<li>Gegenstand des ersten Produktions-Rahmenvertrages ist die Herstellung eines Prototyps sowie einer noch zu bestimmenden Anzahl von Schienentransportsystemen durch \u201eC\u201c (\u00a7 1, vgl. auch Pr\u00e4ambel). Die hierf\u00fcr zu zahlende einmalige Verg\u00fctung basiert auf den Herstellungskosten und einer Pauschale von 1.000,00 \u20ac netto (\u00a7 3). Es handelt sich also \u2013 zumindest schwerpunktm\u00e4\u00dfig \u2013 um einen Werkvertrag, w\u00e4hrend die Forschung und Entwicklung durch \u201eC\u201c nach dem Vertrag weder geschuldet ist noch verg\u00fctet wird. Zwar kann grunds\u00e4tzlich auch der im Rahmen eines Werkvertrages t\u00e4tig gewordene Hersteller verpflichtet sein, eine im Zusammenhang mit der Vertragserf\u00fcllung gemachte Erfindung auf den Besteller zu \u00fcbertragen. Eine solche Abrede muss sich jedoch aus der Vereinbarung ergeben, wobei zur Auslegung insbesondere der Aufgaben- und Pflichtenkreis des Herstellers sowie die diesem zugesagte Verg\u00fctung heranzuziehen sein k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 1953, 29, 30 \u2013 Plattenspieler; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., \u00a7 6 Rz. 19; BeckOKPatR-Schnekenb\u00fchl, 22. Ed., \u00a7 8 Rz. 22). Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch \u201eC\u201c waren nicht nur \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 kein Gegenstand der Vereinbarung. Zu einer \u00dcbernahme solcher T\u00e4tigkeiten durch \u201eC\u201c gab es aus der Sicht der Parteien auch \u00fcberhaupt keinen Anlass, weil die Kl\u00e4gerin, wie in der Pr\u00e4ambel deutlich wird, \u00fcber die notwendigen Schutzrechte bereits verf\u00fcgte. Es ist auch nicht erkennbar, dass \u201eC\u201c, die sich ihrerseits mit der Optimierung von Abl\u00e4ufen in der Airline-Catering-Branche befasst, bereit gewesen sein k\u00f6nnte, ohne hierf\u00fcr vereinbarte Verg\u00fctung k\u00fcnftige Erfindungen an die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen. Der Interessenlage beider Parteien entsprach es demgegen\u00fcber, wie es in \u00a7 4 zum Ausdruck gekommen ist, dass \u201eC\u201c an den erstellten Werken \u2013 den Schienentransportsystemen einschlie\u00dflich des Prototyps \u2013, auch wenn diese \u00fcber den Gegenstand der Schutzrechte der Kl\u00e4gerin hinausgehend ausgestaltet sind und etwa zus\u00e4tzliche Elemente aufweisen, keine eigenen Rechte entstehen oder verbleiben.<\/li>\n<li>Die \u2013 sogleich noch n\u00e4her erl\u00e4uterten \u2013 Regelungen in den sp\u00e4ter abgeschlossenen weiteren Vertr\u00e4gen, n\u00e4mlich dem zweiten Produktions-Rahmenvertrag und der \u00dcbertragungsvereinbarung, erlauben keinen anderen Schluss auf das bei Abschluss des ersten Produktions-Rahmenvertrages Gewollte. Die sp\u00e4teren Vereinbarungen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich zur Auslegung herangezogen werden, soweit sich daraus R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ziehen lassen. Denn das nachtr\u00e4gliche Verhalten der Vertragsparteien kann den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung f\u00fcr die Ermittlung des tats\u00e4chlichen Willens und das tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndnis der am Rechtsgesch\u00e4ft Beteiligten (BGH, NJW 1988, 2878, 2879; NJW-RR 1998, 801, 803; Vers\u00e4umnisurt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, BB 2005, 2097, 2098). Auch aus den sp\u00e4teren Regelungen l\u00e4sst sich allerdings nicht entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin und \u201eC\u201c bei Abschluss des ersten Produktions-Rahmenvertrages mit dessen \u00a7 4 S. 2 auch Schutzrechte an k\u00fcnftigen Erfindungen auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen oder dieser jedenfalls zuweisen wollten. Zwar werden in \u00a7 1 der \u00dcbertragungsvereinbarung unter anderem Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen erw\u00e4hnt, die auf \u201eEntwicklungsmeldungen\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des ersten Produktions-Rahmenvertrages zur\u00fcckgehen. Dies lie\u00dfe es zun\u00e4chst als denkbar erscheinen, dass sich die Parteien bei Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung auf ein gemeinsames Verst\u00e4ndnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Produktions-Rahmenvertrages beziehen, wonach Erfindungen von \u00a7 4 S. 2 des ersten Produktions-Rahmenvertrages erfasst gewesen sein sollten. Auf der anderen Seite zeigen die getroffenen Regelungen jedoch erneut, dass die Parteien sich \u00fcber die Verwendung der Begrifflichkeiten im Klaren und die Zuweisung von Erfindungen und Schutzrechten \u2013 wenn solches gewollt war \u2013 deutlich zu regeln in der Lage waren. So wird bereits in \u00a7 2 Abs. 3 des zweiten Produktions-Rahmenvertrages die Anmeldung von Schutzrechten f\u00fcr Erfindungen erw\u00e4hnt und zwischen diesen und technischen Verbesserungen sowie Weiterentwicklungen des Produktionsdesigns oder des Produktionsvorgangs (\u201eEntwicklung\u201c) differenziert. Auch in der \u00dcbertragungsvereinbarung ist bereits in der Pr\u00e4ambel die Rede von \u201eNeu- und Weiterentwicklungen, die \u00fcber die oben genannten Patente hinausgehen\u201c und es werden, auch in den weiteren Regelungen, Erfindungen bzw. Schutzrechte erw\u00e4hnt. In einer Gesamtbetrachtung lassen damit auch die weiteren Vertr\u00e4ge nicht den Schluss zu, die Vertragsparteien h\u00e4tten schon bei Abschluss des ersten Produktions-Rahmenvertrages Schutzrechte an k\u00fcnftigen Erfindungen der Kl\u00e4gerin zuweisen wollen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nJedenfalls haben die Vertragsparteien mit eben diesen weiteren Vertr\u00e4gen, dem zweiten Produktions-Rahmenvertrag und der \u00dcbertragungsvereinbarung, die Zuweisung von Schutzrechten an \u201eC\u201c auch f\u00fcr den Fall geregelt, dass eine Anmeldung bereits vor Abschluss dieser Vertr\u00e4ge durch \u201eC\u201c erfolgt ist.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 2 Abs. 3 des zweiten Produktions-Rahmenvertrages, der den ersten Produktions-Rahmenvertrag mit Ausnahme der Regelung \u00fcber den Prototyp ersetzen soll (\u00a7 1), wird der Auftragnehmer (\u201eC\u201c) dem Auftraggeber (der Kl\u00e4gerin) jede technische Verbesserung oder Weiterentwicklung des Produktionsdesigns oder des Produktionsvorgangs unverz\u00fcglich schriftlich anzeigen. Die Kl\u00e4gerin verpflichtet sich dazu, Schutzrechte f\u00fcr Erfindungen im eigenen Namen und in \u00dcbereinstimmung mit \u201eC\u201c anzumelden, beh\u00e4lt sich jedoch vor, die voraussichtlichen Schutzrechte zu kommentieren. \u201eC\u201c verpflichtet sich, die Kl\u00e4gerin bei der Schutzrechtsanmeldung durch die Zurverf\u00fcgungstellung der entsprechenden Informationen zu unterst\u00fctzen. In der zeitgleich geschlossenen \u00dcbertragungsvereinbarung wird zun\u00e4chst klargestellt, dass die Parteien \u00fcbereingekommen sind, dass alle Neu- und Weiterentwicklungen, die \u00fcber die genannten Patente \u2013 gemeint sind das EP\u2018XXA und die weiteren Schutzrechte, an denen die Kl\u00e4gerin zu 35 % beteiligt ist \u2013 \u201eC\u201c geh\u00f6ren sollen. Ferner hei\u00dft es dort, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass die Erfindungen\/Schutzrechte zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin im eigenen Namen angemeldet werden sollen, danach aber vollst\u00e4ndig an \u201eC\u201c \u00fcbergehen (Pr\u00e4ambel). Vor diesem Hintergrund ist in \u00a7 1 der \u00dcbertragungsvereinbarung geregelt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, s\u00e4mtliche Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, die auf die Entwicklungen der \u201eC\u201c bzw. Entwicklungsmeldungen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des ersten Produktions-Rahmenvertrages sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 S. 1 des zweiten Produktions-Rahmenvertrages zur\u00fcckgehen, sp\u00e4testens drei Monate nach Eingang der jeweiligen Mitteilung des Aktenzeichens durch das jeweilige Patent- und Markenamt, Zug um Zug gegen Ausgleich der Anmeldekosten vollst\u00e4ndig auf \u201eC\u201c zu \u00fcbertragen (S. 1). Die Kl\u00e4gerin beh\u00e4lt an diesen Schutzrechten\/-anmeldungen keine eigenen Rechte (S. 2).<\/li>\n<li>\u00a7 1 der \u00dcbertragungsvereinbarung kn\u00fcpft also an den zweiten Produktions-Rahmenvertrag und das dort geregelte Verfahren der Anmeldung an und regelt die \u00dcbertragung der in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 2 Abs. 3 S. 1 des zweiten Produktions-Rahmenvertrages zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin angemeldeten Schutzrechte an \u201eC\u201c. Dagegen verh\u00e4lt sich \u00a7 1 der \u00dcbertragungsvereinbarung nicht zu solchen Schutzrechten, die zwar auf die Entwicklungen der \u201eC\u201c zur\u00fcckgehen, die aber bereits vor Abschluss des zweiten Produktions-Rahmenvertrages angemeldet worden sind, weshalb auch das dort f\u00fcr die Anmeldung geregelte Verfahren keine Anwendung gefunden hat. Insoweit ist die Vereinbarung unbewusst l\u00fcckenhaft und deswegen entsprechend dem mutma\u00dflichen Parteiwillen erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig.<\/li>\n<li>Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbed\u00fcrftigen Punkt fehlt (BGH, NJW 1994, 1008, 1011; NJW 2004, 1590, 1591; NJW 2015, 1167, 1168). Allein der Umstand, dass ein Vertrag f\u00fcr eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enth\u00e4lt, besagt allerdings nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen l\u00e4sst, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin, wenn ohne die Vervollst\u00e4ndigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte L\u00f6sung nicht zu erzielen w\u00e4re (NJW 2004, 1590, 1591; NJW 2013, 2753 Rz. 14; BeckOKBGB-Wendtland, 43. Ed., \u00a7 157 Rz. 35\u2009ff.). Ob und mit welchem Inhalt eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung zur Verwirklichung des Regelungsplans der Parteien geboten ist, richtet sich nicht allein nach den im Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen (vgl. BGH, NJW 2004, 1590, 1592). Vielmehr ist auch zu ber\u00fccksichtigen, welche Regelung die typischerweise an Gesch\u00e4ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffen h\u00e4tten, wenn ihnen die L\u00fcckenhaftigkeit des geschlossenen Vertrages bewusst gewesen w\u00e4re (vgl. NJW-RR 2007, 1697, 1699; NJW-RR 2008, 1371, 1372; NJW 2012, 1865, 1866; NJW 2015, 1167, 1169).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung hier vor. Diese ergibt, dass f\u00fcr den nicht ausdr\u00fccklich geregelten Fall bei Vertragsschluss bereits durch \u201eC\u201c angemeldeter Schutzrechte von einem mutma\u00dflichen Willen der Vertragsparteien auszugehen ist, wonach diese bei \u201eC\u201c verbleiben:<\/li>\n<li>Schon mit der Pr\u00e4ambel haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass alle Neu- und Weiterentwicklungen, die \u00fcber die Patente der Kl\u00e4gerin hinausgehen, \u201eC\u201c geh\u00f6ren sollen. Damit wird deutlich, dass die Zuweisung an \u201eC\u201c auch sogenannte Altf\u00e4lle erfassen soll, n\u00e4mlich zu diesem Zeitpunkt bereits fertige Erfindungen oder angemeldete Schutzrechte. Dieser beiderseitige Parteiwille wird zudem dadurch best\u00e4tigt, dass in \u00a7 1 der \u00dcbertragungsvereinbarung auch Schutzrechte erw\u00e4hnt werden, die auf Entwicklungsmeldungen gem\u00e4\u00df dem ersten Produktions-Rahmenvertrag zur\u00fcckgehen, womit ausdr\u00fccklich Altf\u00e4lle angesprochen werden.<\/li>\n<li>Eine Nachholung des vertraglich vorgesehenen Verfahrens f\u00fcr bereits von \u201eC\u201c angemeldete Schutzrechte kommt naturgem\u00e4\u00df nicht in Betracht und st\u00fcnde zudem nicht mit der Wertung in Einklang, dass sp\u00e4testens drei Monate nach Eingang des Aktenzeichens des Patentamts die \u00dcbertragung an \u201eC\u201c erfolgen soll. Die vollst\u00e4ndige R\u00fcckabwicklung und somit endg\u00fcltige \u00dcbertragung an die Kl\u00e4gerin in einem solchen Fall widerspr\u00e4che demgegen\u00fcber dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien, dass alle Schutzrechte, die \u00fcber das EP\u2018XXA hinausgehen, \u201eC\u201c zustehen sollen.<\/li>\n<li>Zwar kann die Kl\u00e4gerin ein auch f\u00fcr \u201eC\u201c erkennbares finanzielles Interesse an der Beachtung des vorgesehenen Verfahrens deshalb gehabt haben, weil sie oder eine verbundene Gesellschaft die f\u00fcr die Anmeldung erforderlichen patentanwaltlichen Leistungen erbringen und die Erstattung daf\u00fcr entstehender Kosten von \u201eC\u201c verlangen wollte (vgl. \u00a7 3 der \u00dcbertragungsvereinbarung). Dar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin Wert auf die M\u00f6glichkeit zur \u201eKommentierung\u201c der Schutzrechte gelegt haben (vgl. \u00a7 2 Abs. 3 des zweiten Produktions-Rahmenvertrages). Jedenfalls entspricht es auch unter Ber\u00fccksichtigung derartiger Interessen aber nicht dem mutma\u00dflichen Parteiwillen, dass als Folge der Nichtbeachtung des vorgesehenen Verfahrens die von \u201eC\u201c angemeldeten Schutzrechte endg\u00fcltig der Kl\u00e4gerin zufallen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSelbst wenn man \u00a7 4 S. 2 des ersten Produktions-Rahmenvertrages entgegen den Ausf\u00fchrungen unter (1) jedoch so versteht, dass Rechte an Weiterentwicklungen an dem erstellten Werk auch Schutzrechte hinsichtlich zuk\u00fcnftiger Erfindungen umfassen und es hierauf entgegen den Ausf\u00fchrungen unter (2) unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Vertr\u00e4ge noch ankommt, l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Vortrages der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht feststellen, dass es sich bei der dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Erfindung um eine \u201eWeiterentwicklung\u201c in diesem Sinne handelt.<\/li>\n<li>Es kommt dabei ein Verst\u00e4ndnis in Betracht, wonach eine \u201eWeiterentwicklung\u201c einerseits von der Lehre des \u00e4lteren Schutzrechts (EP\u2018XXA) Gebrauch macht, ihrerseits aber eine schutzrechtsf\u00e4hige Erfindung darstellt. Von einem solchen Verst\u00e4ndnis geht m\u00f6glicherweise die Kl\u00e4gerin aus, die die im Klageantrag bezeichneten Schutzrechte als abh\u00e4ngige Patente bezeichnet. Selbst bei einem weiteren Verst\u00e4ndnis des Begriffs muss sich aber jedenfalls feststellen lassen, dass das DE\u2018\u201eXXB\u201c auf der Lehre des EP\u2018XXA in irgendeiner Weise aufbaut. Eine solche Feststellung ist auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin setzt sich weder mit der Lehre des DE\u2018\u201eXXB\u201c noch mit derjenigen des EP\u2018XXA auseinander. Ihr Vortrag besteht im Wesentlichen aus dem auszugsweisen Kopieren einer Anlage und ersch\u00f6pft sich in der Behauptung, die WO\u2018XXF \u2013 die die Priorit\u00e4t der dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Anmeldung in Anspruch nimmt \u2013 sei gegen\u00fcber dem EP\u2018XXA neu und erfinderisch und l\u00f6se die Aufgabe, mehr Flexibilit\u00e4t f\u00fcr den Transport von Transportgut innerhalb einer Transportfl\u00e4che zu erm\u00f6glichen. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang als Anlage MD 6a eine \u201eMerkmalsanalyse\u201c vorlegt, ersetzt dies einen schrifts\u00e4tzlichen Vortrag nicht. Abgesehen davon sind in der Anlage lediglich in tabellarischer Auflistung Merkmale des Anspruchs der WO\u2018XXF aufgelistet und es ist jeweils mit \u201e+\u201c oder \u201e-\u201c gekennzeichnet, ob diese im EP\u2018XXA vorhanden sind. Es bleibt indes v\u00f6llig offen, mit welchem Teil der Offenbarung des EP\u2018XXA die Kl\u00e4gerin den Patentanspruch 1 der WO\u2018XXF vergleicht und wie sie jeweils zu der Einsch\u00e4tzung gelangt ist, ein bestimmtes Merkmal sei mit \u201e+\u201c zu kennzeichnen. Mit der Lehre des DE\u2018\u201eXXB\u201c oder der WO\u2018XXF und im Vergleich hierzu derjenigen des EP\u2018XXA befasst sich die Kl\u00e4gerin auch in der Anlage nicht.<\/li>\n<li>Schon im Ansatz nicht heranzuziehen ist der von der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer weiteren Merkmalsanalyse (Anlage MD 8) vorgelegte und in der Berufungsbegr\u00fcndung auszugsweise in den Schriftsatz kopierte Vergleich zwischen der WO\u2018XXF und der Patentanmeldung WO 2018\/116023 A1 (Anlage MD 7; nachfolgend: WO\u2018023). Bei der WO\u2018023 handelt es sich um eine Patentanmeldung der I, in der als Erfinder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin benannt ist. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin deutet darauf hin, dass diese Patentanmeldung auf der Grundlage der von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der \u201eC\u201c \u00fcbersandten Konstruktionszeichnungen eingereicht wurde. Schl\u00fcsse hinsichtlich des Verh\u00e4ltnisses zwischen dem EP\u2018XXA und dem DE\u2018\u201eXXB\u201c lassen sich hieraus nicht ziehen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin ihre Auffassung, es handele sich um eine Weiterentwicklung, schlie\u00dflich daraus herleitet, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eC\u201c h\u00e4tten durch die Information \u00fcber die \u201eAuftragsarbeit\u201c selbst zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den \u00fcbersandten Konstruktionszeichnungen um dem \u00a7 4 unterfallende Weiterentwicklungen handele, greift dies nicht durch. Denn jedenfalls ist die \u00dcbersendung der Konstruktionszeichnungen unter ausdr\u00fccklichem Hinweis darauf erfolgt, dass es sich um das geistige Eigentum der \u201eC\u201c handelt (vgl. Anlage MD 3).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch nicht nach \u00a7 8 S. 1, 2. Alt. PatG infolge einer widerrechtlichen Entnahme (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, dass sich die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Anmeldung des DE\u2018\u201eXXB\u201c im Erfindungsbesitz befand, wie dies f\u00fcr den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme erforderlich ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger; GRUR 2005, 567 \u2013 Schwei\u00dfbrennerreinigung; OLG Braunschweig, Urt. v. 16.11.2016, Az.: 2 U 32\/15, BeckRS 2016, 127692 Rz. 141; BeckOKPatR-Schnekenb\u00fchl, 22. Ed., \u00a7 8 Rz. 14). Die Kl\u00e4gerin beruft sich insoweit auf den von ihr als Anlagenkonvolut MD 2 und Anlage MD 3 \u00fcberreichten E-Mail-Verkehr mit den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der \u201eC\u201c. Nur der als Anlagenkonvolut MD 2 \u00fcberreichte E-Mail-Verkehr aus dem Juli\/August 2016, dem lediglich zwei Fotografien eines Testfelds beigef\u00fcgt sind, hat jedoch vor der Anmeldung des DE\u2018\u201eXXB\u201c stattgefunden. Dass sich allein aus diesen Fotografien ein Erfindungsbesitz ableiten lie\u00dfe, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin weder vor noch ist dies sonst erkennbar. Aus den mit E-Mail vom 28.11.2016 \u00fcbersandten Konstruktionszeichnungen l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber schon deshalb kein Erfindungsbesitz im Zeitpunkt der Anmeldung ableiten, weil die Kl\u00e4gerin diese erst nach dem Anmeldetag des DE\u2018\u201eXXB\u201c, dem 24.10.2016, erhalten hat.<\/li>\n<li>Abgesehen davon setzt sich die Kl\u00e4gerin, wie bereits erw\u00e4hnt, mit der Lehre des DE\u2018\u201eXXB\u201c nicht auseinander, weshalb sich auf der Grundlage ihres Vorbringens ein Erfindungsbesitz selbst dann nicht feststellen lie\u00dfe, wenn ihr vor der Anmeldung s\u00e4mtliche Unterlagen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Eine widerrechtliche Entnahme setzt voraus, dass der Gegenstand des Patents mit der in den Unterlagen enthaltenen Erfindung in seinem wesentlichen Inhalt \u00fcbereinstimmt; eine \u00c4hnlichkeit oder Abh\u00e4ngigkeit gen\u00fcgt nicht (Benkard-Rogge\/Kober-Dehm, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 21 Rz. 24). Eine blo\u00dfe Gegen\u00fcberstellung der \u00fcbersandten Bilder und Zeichnungen mit den Figuren der Patentbeschreibung, wie sie die Kl\u00e4gerin vornimmt, ist f\u00fcr eine solche Feststellung nicht ausreichend.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nZudem hat die Kl\u00e4gerin aus den unter aa) dargestellten Gr\u00fcnden kein sachliches Recht an der Erfindung und deshalb auch kein Recht auf das Patent, was ihr \u2013 Erfindungsbesitz unterstellt \u2013 im Rahmen des Vindikationsanspruchs entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger). Denn ist der Erfindungsbesitzer nicht zugleich auch sachlich Berechtigter, so wird er durch die widerrechtliche Entnahme, also durch die unberechtigte Anmeldung seines Schutzrechts, nicht verletzt (BGH, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB die \u00dcbertragung der Anteile an dem DE\u2018\u201eXXB\u201c an \u201eH\u201c verlangen. Das Recht an der Erfindung und das daraus folgende Recht auf das Patent stellen zwar sonstige Rechte im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB dar (BGH, GRUR 2016, 1\u201cXXB\u201c Rz. 24 \u2013 Beschichtungsverfahren; GRUR 2020, 986 Rz. 17\u2013 Penetrometer; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.11.2020, Az.: I-2 U 60\/19; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.07.2021, Az.: 6 U 108\/10, GRUR-RS 2021, 22620). Aus den unter c) aa) dargestellten Gr\u00fcnden l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass der Kl\u00e4gerin ein solches Recht zustand.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEin Anspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) besteht ebenfalls nicht. Der Beklagte ist mit der Registereintragung als einer vorteilhaften Rechtsposition jedenfalls nicht auf Kosten der Kl\u00e4gerin bereichert, da dieser, wie ausgef\u00fchrt, ein Recht auf das Patent nicht zusteht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch betreffend die deutsche Patentanmeldung DE\u2018XXC kann die Kl\u00e4gerin nicht die Abtretung des Anteils des Beklagten und Zustimmung zur Umschreibung auf \u201eH\u201c (Hauptantrag) oder Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung an \u201eH\u201c (Hilfsantrag) verlangen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin solcher Anspruch folgt nicht aus \u00a7 8 PatG, weil sich auch insoweit die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSie ist auch hinsichtlich der DE\u2018XXC nicht Rechtsnachfolgerin der Erfinder. Erneut ist bereits zweifelhaft, ob die Kl\u00e4gerin ein direkt oder indirekt von dem Erfinder abgeleitetes Recht mit dem Verweis auf die mit \u201eC\u201c geschlossenen Vertr\u00e4ge dargelegt hat. Da sich der Erfinder der Lehre des DE\u2018XXC nicht aus der Offenlegungsschrift ergibt und die Kl\u00e4gerin hierzu auch nichts vortr\u00e4gt, l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, in wessen Person das Recht auf das Patent origin\u00e4r entstanden ist und von dort aus gegebenenfalls weiter \u00fcbertragen wurde. Jedenfalls ist aber auch insoweit nach den vertraglichen Vereinbarungen das Recht auf das Patent nicht der Kl\u00e4gerin, sondern \u201eC\u201c zugewiesen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch hinsichtlich der Lehre der DE\u2018XXC ist ein Erfindungsbesitz der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Anmeldung nicht erkennbar, weshalb eine widerrechtliche Entnahme ausscheidet. Die Kl\u00e4gerin beruft sich insoweit allein auf eine Gegen\u00fcberstellung eines Teils einer Konstruktionszeichnung mit der Fig. 1 der DE\u2018XXC. Diese ist jedoch erst mit E-Mail vom 28.11.2016 (Anlage MD 3) \u00fcbersandt worden und somit nach dem Anmeldetag der DE\u2018XXC (24.10.2016). Im \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an einem sachlichen Recht der Kl\u00e4gerin auf das Patent.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAndere Anspruchsgrundlage scheiden aus den unter 1. dargelegten Gr\u00fcnden, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls aus.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs besteht auch kein Anspruch auf Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des Anteils des Beklagten (Hauptantrag) oder auf Teilung und Teilanmeldung (Hilfsantrag) an den Anmeldungen US\u2018XXD, CN\u2018XXE, WO\u2018XXF und EP\u2018XXG an \u201eH\u201c.<\/li>\n<li>Auch die Voraussetzungen eines nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG zu beurteilenden Vindikationsanspruchs liegen nicht vor. Ob eine andere Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist, soweit nicht die Erteilung eines europ\u00e4ischen Patents in Rede steht, kann offen bleiben. Jedenfalls die Auslegung der hier ma\u00dfgeblichen Vertr\u00e4ge hat nach deutschem Recht zu erfolgen (dazu unter a)). Diese Auslegung ergibt auch insoweit, dass die Anmeldungen nicht der Kl\u00e4gerin zustehen (dazu unter b)). Damit fehlt es unabh\u00e4ngig von der Frage des anwendbaren Rechts an einem Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr einen Anspruch der Kl\u00e4gerin (dazu unter c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Auslegung der in Rede stehenden Vertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und \u201eC\u201c folgt aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 593\/2008 \u00fcber das auf vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Anwendungsbereich der Rom-I-VO ist nach ihrem Abs. 1 S. 1 er\u00f6ffnet, weil ein vertragliches Schuldverh\u00e4ltnis in Zivil- und Handelssachen vorliegt, das eine Verbindung zum Recht mehrerer Staaten aufweist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEin vertragliches Schuldverh\u00e4ltnis im Sinne der Rom-I-VO liegt vor. Der Begriff des Vertrages ist verordnungsautonom zu bestimmen und weit auszulegen (M\u00fcKoBGB-Martiny, 4. Aufl., Art. 4 Rom-I-VO Rz. 5, 7). Bei nicht in das Vertragsverh\u00e4ltnis einbezogenen \u2013 somit vertragsfremden \u2013 Dritten stellen sich Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Frage einer vertraglichen (Rom-I-VO) oder au\u00dfervertraglichen (Rom-II-VO) Qualifikation (vgl. M\u00fcKoBGB-Martiny, 4. Aufl., Art. 1 Rom-I-VO Rz. 16). Allerdings bestimmt sich bereits die Frage, wer Gl\u00e4ubiger und wer Schuldner ist, nach dem Vertragsstatut (M\u00fcKoBGB-Spellenberg, 8. Aufl., Art. 12 Rom-I-VO Rz. 62). Das Vertragsstatut entscheidet damit auch, ob der Vertrag zu Gunsten Dritter zul\u00e4ssig und gegebenenfalls wirksam ist, selbst wenn der Dritte am Vertragsschluss nicht mitgewirkt hat, und umgekehrt, ob eine Vertragspartei Rechte Dritter geltend machen kann (M\u00fcKoBGB-Spellenberg, 8. Aufl., Art. 12 Rom-I-VO Rz. 63). Mit allen vorliegend in Rede stehenden Vereinbarungen \u2013 erster Produktions-Rahmenvertrag, zweiter Produktions-Rahmenvertrag, \u00dcbertragungsvereinbarung \u2013 liegen vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse in diesem Sinne vor. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist ungeachtet der Tatsache er\u00f6ffnet, dass der Beklagte an den Vertr\u00e4gen nicht als Vertragspartei beteiligt war. Denn auch die Frage, ob ihm im Zusammenhang mit diesen Vertr\u00e4gen gleichwohl Anspr\u00fcche zustehen k\u00f6nnen, ist nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen nach dem Vertragsstatut zu beantworten.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch der nach Art. 1 Rom-I-VO erforderliche Auslandsbezug ist gegeben, soweit die Kl\u00e4gerin die Abtretung ausl\u00e4ndischer Patentanmeldungen verlangt. F\u00fcr die Internationalit\u00e4t des Vertragsverh\u00e4ltnisses in diesem Sinne reicht es, wenn aufgrund des Sachverhalts \u00fcberhaupt in Frage steht, welche Rechtsordnung anzuwenden ist (vgl. M\u00fcKoBGB-Martiny, 4. Aufl., Art. 1 Rom-I-VO Rz. 24). Dass insoweit Drittenstaatensachverhalte in Rede stehen, steht der Anwendung der Rom-I-VO nicht entgegen (vgl. Art. 2 Rom-I-VO; M\u00fcKoBGB-Martiny, 4. Aufl., Art. 2 Rom-I-VO Rz. 3).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach dem mangels einer spezielleren Regelung einschl\u00e4gigen Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die f\u00fcr den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier, da beide Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland haben, deutsches Recht.<\/li>\n<li>Art. 12 Abs. 1 a) Rom-I-VO bestimmt, dass das nach der Verordnung anzuwendende Recht insbesondere f\u00fcr die Auslegung des Vertrages ma\u00dfgebend ist. Dar\u00fcber hinaus bringt Art. 12 Rom-I-VO mit seiner beispielhaften Auflistung zum Ausdruck, dass grunds\u00e4tzlich alle vertragsrechtlichen Folgen der Parteivereinbarung dem Vertragsstatut als Wirkungsstatut unterstehen (M\u00fcKoBGB-Spellenberg, 8. Aufl., Art. 12 Rom-I-VO Rz. 3). Vor diesem Hintergrund ist \u2013 unabh\u00e4ngig von der im Einzelfall zur Anwendung gelangenden Anspruchsgrundlage \u2013 das Verst\u00e4ndnis der in Rede stehenden Vertr\u00e4ge nach deutschem Recht zu ermitteln.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine somit entsprechend \u00a7\u00a7 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Vertr\u00e4ge ergibt auch im Fall der am 24.10.2017 angemeldeten Schutzrechte, dass diese nicht der Kl\u00e4gerin zustehen.<\/li>\n<li>Eine Zuweisung an die Kl\u00e4gerin folgt aus den unter 1. c) aa) (1) dargestellten Gr\u00fcnden bereits nicht aus \u00a7 4 S. 2 des ersten Produktions-Rahmenvertrages. Jedenfalls ergibt aber auch insoweit die Auslegung des zweiten Produktions-Rahmenvertrages und der \u00dcbertragungsvereinbarung, dass die am 24.10.2017 erfolgten Anmeldungen \u201eC\u201c zustehen. Zwar sind die Patentanmeldungen im Unterschied zu der dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Anmeldung und der DE\u2018XXC erst nach Abschluss der genannten Vereinbarungen erfolgt, weshalb in rein zeitlicher Hinsicht die Beachtung des in den Vereinbarungen vorgesehenen Verfahrens \u2013 Anmeldung durch die Kl\u00e4gerin und anschlie\u00dfende \u00dcbertragung auf \u201eC\u201c \u2013 m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Ob die Beachtung dieses Verfahrens auch praktisch umsetzbar gewesen w\u00e4re, wenn man bedenkt, dass alle Schutzrechte die Priorit\u00e4t der dem DE\u2018\u201eXXB\u201c zugrunde liegenden Anmeldung in Anspruch nehmen, ist zweifelhaft, kann aber im Ergebnis offen bleiben. Denn jedenfalls h\u00e4tte es auch in diesem Fall nicht dem mutma\u00dflichen Willen der Parteien entsprochen, dass als Folge einer Verletzung des vorgesehenen Verfahrens die Schutzrechte der Kl\u00e4gerin zufallen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVor diesem Hintergrund besteht unabh\u00e4ngig von der Frage des anwendbaren Rechts kein Anspruch auf \u00dcbertragung der am 24.10.2017 erfolgten Anmeldungen. Die Kl\u00e4gerin macht selbst nicht geltend, dass ihr das Recht an der auch diesen Anmeldungen zugrunde liegenden Erfindung auf einer anderen Grundlage \u00fcbertragen oder zugewiesen sein k\u00f6nnte als nach \u00a7 4 S. 2 des ersten Produktions-Rahmenvertrages. Nachdem diese Regelung \u2013 f\u00fcr sich genommen, jedenfalls aber unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Vertr\u00e4ge \u2013 nach dem auf ihre Auslegung anwendbaren deutschen Recht eine solche Zuweisung nicht vorsieht, scheiden Anspr\u00fcche auch insoweit aus.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin nicht die Feststellung einer Schadenersatzpflicht gegen\u00fcber \u201eH\u201c dem Grunde nach verlangen. Es liegen, wie ausgef\u00fchrt, weder die Voraussetzungen eines vertraglichen noch eines deliktischen Schadenersatzanspruchs gegen den Beklagten vor, weshalb auch ein etwaiger infolge der Anmeldungen entstandener Schaden nicht zu ersetzen ist.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin war keine Schriftsatzfrist einzur\u00e4umen, um zum Erfindungsbesitz und dessen Erlangung Stellung zu nehmen. Dass eine Auseinandersetzung mit der technischen Lehre eines Patents erforderlich ist, um patentrechtliche Anspr\u00fcche, so auch den Vindikationsanspruch nach \u00a7 8 PatG, zu begr\u00fcnden, muss jedem auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Rechtsanwalt bekannt sein. Hierzu bedarf es keines gesonderten Hinweises und damit auch nicht der Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist nach \u00a7 139 Abs. 5 ZPO. Sp\u00e4testens nachdem der Beklagte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin unsubstantiiert ist, w\u00e4re dies von ihr ernst zu nehmen gewesen.<\/li>\n<li>IV.Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3198 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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