{"id":8990,"date":"2022-06-04T17:00:28","date_gmt":"2022-06-04T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8990"},"modified":"2023-01-11T08:13:53","modified_gmt":"2023-01-11T08:13:53","slug":"i-2-u-19-21-aufstechvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8990","title":{"rendered":"I\u20132 U 19\/21 &#8211; Aufstechvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3196<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Februar 2022, I\u20132 U 19\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8759\">4a O 98\/19<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 8. Juli 2021 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 575.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 575.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 618 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 21. Juli 2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 25. Januar 2006. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 31. Januar 2007 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. \u00dcber eine durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 2020 (Anlage KAP 2) erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist in der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ma\u00dfgeblichen, mit R\u00fccksicht auf nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik (DE 103 43 XXB , nachfolgend: DE \u00b4XXB) im Vergleich zu anderen L\u00e4ndern eingeschr\u00e4nkten Fassung wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit:<\/li>\n<li>&#8211; einem Geh\u00e4use (1),<\/li>\n<li>&#8211; einer in dem Geh\u00e4use (1) gef\u00fchrten Nadel (2), die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist, und<\/li>\n<li>&#8211; einer Membran (12) aus einem elastisch dehnbaren Material, wobei mit Hilfe der Membran (12) in dem Geh\u00e4use (1) ein vorderseitiger Raum (1a) auf einer Vorderseite der Membran (12) und ein r\u00fcckseitiger Raum (1b) auf einer R\u00fcckseite der Membran (12) getrennt sind,<\/li>\n<li>wobei mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus die Nadel (2) und die Membran (12) f\u00fcr eine R\u00fcckbewegung der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt sind und<\/li>\n<li>wobei \u00fcber den Kopplungsmechanismus eine von der Membran (12) erzeugte R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel (2) eingeleitet wird,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>die Membran (12) dehnbare Abschnitte (14) aufweist, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran (12) im wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel (2) gebildet sind.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 2C der Klagepatentschrift erl\u00e4utern ausweislich der Klagepatentbeschreibung die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut mit einem Geh\u00e4use und einer in dem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Nadel im Querschnitt.<\/li>\n<li>In den Figuren 2A bis 2C sind Membrane zur Verwendung in der Vorrichtung nach Figur 1 im Querschnitt zu sehen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei den Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet des Permanent Make-ups. Zu den von der Beklagten \u00fcber ihren unter anderem in deutscher Sprache unter der Domain www.B.com abrufbaren Onlineshop angebotenen Produkten z\u00e4hlen Nadelmodule der Serie \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) (vgl. Anlage K 7). Diese liefert die Beklagte an die D GmbH (im Folgenden: \u201eD\u201c) mit Sitz in Berlin, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ihrerseits innerhalb Deutschlands unter der Domain \u201e\u201eD\u201c-pro.com\u201c in deutscher Sprache zum Verkauf anbietet (vgl. Anlage K 5). Im Rahmen eines Testkaufs erwarb die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von \u201eD\u201c (vgl. S. 1 des Anlagenkonvolut K 6). Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen veranschaulichen die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, wobei die Beschriftungen von der Kl\u00e4gerin stammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Daneben bietet die Beklagte \u00fcber ihren Onlineshop auch Module der Serien \u201eJ\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) sowie \u201eK\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3; zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bezeichnet) in der Bundesrepublik Deutschland an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II hat die Kl\u00e4gerin von der Beklagten im Rahmen einer Testbestellung nach Deutschland erworben (vgl. Rechnung vom 11.07.2019, Anlage K 12). Die nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung entnommenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, wobei die Markierungen durch die Beklagte angebracht wurden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>W\u00e4hrend die rote Linie die Nadel zeigt, f\u00fchrt die gr\u00fcne Linie entlang der dehnbaren Abschnitte der jeweiligen Membran.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und im \u00dcbrigen die Auffassung vertreten, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 8. Juli 2021 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit<\/li>\n<li>&#8211; einem Geh\u00e4use,<\/li>\n<li>&#8211; einer in dem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Nadel, die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist,<\/li>\n<li>&#8211; einer Membran aus einem elastisch dehnbaren Material, wobei mit Hilfe der Membran in dem Geh\u00e4use ein vorderseitiger Raum auf einer Vorderseite der Membran und ein r\u00fcckseitiger Raum auf einer R\u00fcckseite der Membran getrennt sind,<\/li>\n<li>wobei mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus die Nadel und die Membran f\u00fcr eine R\u00fcckbewegung der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt sind, wobei \u00fcber den Kopplungsmechanismus eine von der Membran erzeugte R\u00fcckholkraft, zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet wird,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, zu gebrauchen und\/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Membran dehnbare Abschnitte aufweist, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet sind;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. M\u00e4rz 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger, statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01. M\u00e4rz 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df seien die dehnbaren Abschnitte der Membran im entspannten Zustand in L\u00e4ngsrichtung der Nadel orientiert. Dadurch wirkten die R\u00fcckholkr\u00e4fte der Membran dann, wenn sich die Abschnitte nach der Dehnung entspannten, im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel. Patentanspruch 1 enthalte keine Vorgaben dazu, in welchem Winkel die dehnbaren Abschnitte zur Nadel ausgestaltet sein m\u00fcssten. Der Begriff der L\u00e4ngsrichtung werde in der Klagepatentbeschreibung dahingehend erl\u00e4utert, dass die dehnbaren Abschnitte dadurch in L\u00e4ngsrichtung gebildet w\u00fcrden, dass ein Querschnitt der Membran U- oder V-f\u00f6rmig sei. Dieser Querschnitt enthalte dehnbare Abschnitte, die nicht notwendig parallel zur Nadel verlaufen m\u00fcssten. Ein solches Erfordernis sei auch nicht f\u00fcr eine Abgrenzung zu der in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen DE \u00b4XXB notwendig. Ausgehend hiervon machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weise eine weitgehend parallele, nur leicht angeschr\u00e4gte Ausgestaltung der dehnbaren Abschnitte der Membran auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II st\u00fcnden die abgeschr\u00e4gten dehnbaren Abschnitte der Membran jeweils in einem st\u00e4rkeren Winkel zur Nadel. Auch dies f\u00fchre nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestehe kein Anlass. Keine der durch die Beklagte in Bezug genommenen Entgegenhaltungen nehme die durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche unter Schutz gestellte technische Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Ebenso wenig k\u00f6nne mit einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die technische Lehre werde durch den durch die Beklagte herangezogenen Stand der Technik nahegelegt.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 8. Juli 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2021 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ma\u00dfgebliche Schutzbereich des Klagepatents umfasse nur Vorrichtungen, bei denen der wesentliche Teil der dehnbaren Abschnitte der Membran parallel zur Nadel gebildet sei. Mit der Forderung nach einer Ausrichtung der dehnbaren Abschnitte in L\u00e4ngsrichtung der Nadel grenze sich das Klagepatent von der DE \u00b4XXB ab. Diese offenbare eine Vorrichtung mit einer Membran, die einen Winkel zur Nadel aufweise. Da die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin beabsichtige, sich mit diesem Merkmal vom vorver\u00f6ffentlichten Stand der Technik abzugrenzen, k\u00f6nnten in Deutschland Membrane mit einem Winkel zur Nadel nicht vom Schutzbereich umfasst sein. Unteranspruch 5 des Klagepatents stehe dem nicht entgegen. Dieser unterscheide nicht zwischen dehnbaren und nicht dehnbaren Abschnitten, sondern spreche nur \u201evom Querschnitt der Membran\u201c. Er treffe daher keine Aussage zur Position oder Ausrichtung der dehnbaren Abschnitte. Entscheidend sei nur, dass der Querschnitt der Membran insgesamt eine U- oder V-Form bilde. Danach erfasse Unteranspruch 5 auch solche Membrane, deren dehnbare Abschnitte zwar parallel zur Nadel gebildet seien, die im \u00dcbrigen jedoch einen V- oder U-f\u00f6rmigen Querschnitt bildeten. Soweit die Kammer auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele rekurriere, lasse sie unber\u00fccksichtigt, dass sich diese auf alle anderen, au\u00dferhalb Deutschlands geltenden Anspr\u00fcche bez\u00f6gen. Sie lie\u00dfen sich nur bei einer Auslegung mit dem Anspruch in Einklang bringen, welche die notwendige Abgrenzung zu dem in der Klagepatentbeschreibung zitierten Stand der Technik unm\u00f6glich mache.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Der Gegenstand des Klagepatents sei gegen\u00fcber der CN23566 (NK 4\/NK 4a) nicht neu. Zumindest fehle es ausgehend von dieser Entgegenhaltung an der erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 8. Juli 2021, Aktenzeichen 4a O 98\/19 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 schlie\u00dfe eine V-Form der dehnbaren Abschnitte der Membran ein. Der Begriff der \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c bedeute nicht \u201eparallel\u201c, sondern enthalte eine Richtungsangabe hinsichtlich der Ausbildung der Membran, aber keinen Hinweis darauf, in welchem Winkel zur Nadel die dehnbaren Abschnitte verlaufen. Die Angabe \u201eim Wesentlichen\u201c erweitere hierbei den Schutzbereich. Sie sei als technisches Merkmal auszulegen, so dass es darauf ankomme, inwieweit bei Abweichungen und Toleranzen die von dem Merkmal beanspruchte Funktion \u2013 hier: Erzeugen einer R\u00fcckholkraft im Wesentlichen in Richtung der Nadel \u2013 erreicht werde. Soweit das Klagepatent f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der DE \u00b4XXB im Erteilungsverfahren eine Einschr\u00e4nkung erfahren habe, rechtfertige dies keine andere Bewertung. Erfindungsgem\u00e4\u00df seien es die im Patentanspruch n\u00e4her spezifizierten dehnbaren Abschnitte der Membran, die f\u00fcr die Bereitstellung der R\u00fcckholkraft sorgten. Sie w\u00fcrden aufgrund der Kopplung der Membran mit der Nadel im Fall einer Vorw\u00e4rtsbewegung der Nadel gedehnt, wodurch die gedehnten Abschnitte der Membran eine R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung erzeugen w\u00fcrden. Die angesprochenen dehnbaren Abschnitte der Membran bez\u00f6gen sich daher nicht auf beliebige Abschnitte, sondern auf solche, die \u00fcber den Kopplungsmechanismus durch Dehnung die R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel erzeugen. Diese seien in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet. In der DE \u00b4XXB seien die Abschnitte der Schutzh\u00fclle, die durch Dehnung eine R\u00fcckstellkraft in Richtung der einfahrenden Nadel erzeugen w\u00fcrden, in ihrer nicht gedehnten Form quer (im 90\u00b0-Winkel) zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet. Die anderen Abschnitte der Schutzh\u00fclle n\u00e4hmen in allen in der DE \u00b4XXB offenbarten Ausf\u00fchrungsformen unterschiedlichste Formen bzw. Positionen ein. W\u00e4hrend die eine R\u00fcckstellkraft aufbringenden Abschnitte der Schutzh\u00fclle in der DE `XXB im nicht gedehnten Zustand vertikal in Querrichtung der Nadel verliefen, seien die dehnbaren Abschnitte erfindungsgem\u00e4\u00df in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet. Die in der Klagepatentbeschreibung angesprochene Abgrenzung beziehe sich nicht auf beliebige Abschnitte der in der DE \u00b4XXB offenbarten Schutzh\u00fclle oder auch deren Grundform.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I seien die dehnbaren Abschnitte der Membran in L\u00e4ngsrichtung der Nadel nahezu parallel ausgebildet. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu findende Winkelstellung entspreche in etwa der in den Figuren 2A und 2B gezeigten \u201eV-Form\u201c.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen habe die durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage keine Erfolgsaussichten, so dass es auch an den Voraussetzungen der hilfsweise beantragten Aussetzung fehlen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere eine Vorrichtung zum Aufbringen von permantem Make-Up oder Tattoos.<\/li>\n<li>Eine solche Vorrichtung ist beispielsweise aus der US 6,505,XXD bekannt, deren Figur 2 nachfolgend zu Veranschaulichungszwecken verkleinert eingeblendet ist:<\/li>\n<li>Bei der dort offenbarten Gestaltung wird eine Nadel in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrt. W\u00e4hrend sich die Nadelspitze in einer ausgefahrenen Stellung au\u00dferhalb einer Geh\u00e4use\u00f6ffnung befindet, ist sie in einer eingefahrenen Position in dem Geh\u00e4use angeordnet. Ist die Vorrichtung im Einsatz, wird die Nadel mittels repetierender Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtsbewegungen zwischen der ausgefahrenen und der eingefahrenen Stellung bewegt und wiederholt in die Haut gestochen, so dass etwa ein Farbstoff in fl\u00fcssiger Form in die Haut eindringen kann. Dabei kann der Farbstoff aufgebracht werden, indem eine Geh\u00e4usespitze wiederholt in ein Farbreservoir getaucht wird, so dass sich der Farbstoff entlang der Nadel und ggf. bis in das Geh\u00e4use hinein verteilt. Alternativ oder erg\u00e4nzend kann am Geh\u00e4use der Vorrichtung ein Farbstofftank angebracht sein, der den Farbstoffnachschub gew\u00e4hrleistet (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Bei der aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtung erfolgt der Antrieb der Nadel in der Vorw\u00e4rtsbewegung mithilfe einer, einen Motor umfassenden Antriebsvorrichtung. Um das Vordringen von Fl\u00fcssigkeiten in den Ankopplungsbereich der Antriebseinrichtung oder in diese selbst zu verhindern, ist in dem Geh\u00e4use eine Membran aus einem elastisch dehnbaren Material angeordnet, die in dem Geh\u00e4use zwei R\u00e4ume dicht trennt. Dabei kann die Nadel durch einen Durchbruch in der Membran gef\u00fchrt und in diesem Bereich von einer Dichtlippe umgriffen sein, so dass die Nadel im Rahmen der Verlagerung zwischen der ausgefahrenen und der eingefahrenen Stellung in dem Durchbruch rutscht und die Dichtlippe der Membran hierbei auf der Nadel gleitet. Beim Betrieb der Vorrichtung wird die Nadel mithilfe einer von der Antriebseinrichtung erzeugten Antriebskraft aus der eingefahrenen in die ausgefahrene Stellung gebracht. Das Zur\u00fcckholen der Nadel aus der ausgefahrenen in die eingefahrene Stellung wird mithilfe einer Federkraft erreicht, die von einer in dem Geh\u00e4use angeordneten Spiralfeder erzeugt und \u00fcber den Nadelschaft auf die Nadel geleitet wird (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Neben einer solchen Vorrichtung, bei der sich die Nadelspitze im eingezogenen Zustand im Geh\u00e4use befindet, werden im Stand der Technik Gestaltungen beschrieben, bei denen die Nadelspitze auch in der eingefahrenen Stellung vom Geh\u00e4use \u00fcbersteht (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Vorrichtung zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos bereitzustellen, die \u00fcber einen vereinfachten mechanischen Aufbau verf\u00fcgt (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit<\/li>\n<li>1.1. einem Geh\u00e4use (1),<\/li>\n<li>1.2. einer in dem Geh\u00e4use (1) gef\u00fchrten Nadel (2), die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>1.3. einer Membran (12) aus einem elastisch dehnbaren Material.<\/li>\n<li>1.3.1. Die Membran (12) weist dehnbare Abschnitte (14) auf.<\/li>\n<li>1.3.1.1. Die dehnbaren Abschnitte (14) der Membran (12) sind in einer nicht gedehnten Grundform im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel (2) gebildet.<\/li>\n<li>1.3.2. Mit Hilfe der Membran (12) sind in dem Geh\u00e4use (1) getrennt:<\/li>\n<li>1.3.2.1. ein vorderseitiger Raum (1a) auf einer Vorderseite der Membran (12);<\/li>\n<li>1.3.2.2. ein r\u00fcckseitiger Raum (1b) auf einer R\u00fcckseite der Membran (12).<\/li>\n<li>2. Die Nadel (2) und die Membran (12) sind mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus f\u00fcr eine R\u00fcckbewegung der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt.<\/li>\n<li>3. \u00dcber den Kopplungsmechanismus wird eine von der Membran (12) erzeugte R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet.<\/li>\n<li>Die nur f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinzugekommenen Merkmale sind durch Unterstreichung gekennzeichnet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 in der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ma\u00dfgeblichen Fassung als verwirklicht angesehen. Im Hinblick auf die Merkmale 1. bis 1.3. und 1.3.2. bis 3. steht dies zwischen den Parteien auch in zweiter Instanz nicht in Streit, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen dazu er\u00fcbrigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von den Merkmalen 1.3.1. und 1.3.1.1. wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDen Kern der Erfindung bildet die Membran (12). Diese trennt nicht nur \u2013 wie bereits aus der in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen US `XXD bekannt (vgl. Abs. [0004]) \u2013 das Geh\u00e4use in zwei R\u00e4ume (Merkmalsgruppe 1.3.2.). Vielmehr ist sie auch mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus in Richtung der eingefahrenen Stellung fest mit der Nadel gekoppelt (Merkmal 2.), wodurch eine von der Membran erzeugte R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet werden kann (Merkmal 3., Abs. [0008]). Dadurch kann die bei der aus der US \u00b4XXD bekannten L\u00f6sung notwendige Feder zum Ausbilden der R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung eingespart werden. Die R\u00fcckholkraft wird mit Hilfe der Membran zur Verf\u00fcgung gestellt. Damit kommt der Feder eine Doppelfunktion zu: Diese dient nicht mehr nur der Trennung zweier R\u00e4ume. Sie holt vielmehr auch die Nadel aus der ausgefahrenen Stellung zur\u00fcck (Abs. [0009]), [0025]).<\/li>\n<li>Wie der Fachmann der Merkmalsgruppe 1.3. entnimmt, steht die n\u00e4here technische Gestaltung der Membran nicht vollumf\u00e4nglich in seinem Belieben. Diese muss vielmehr dehnbare Abschnitte aufweisen, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in Richtung der Nadel gebildet sind. Den Hintergrund dieser Forderung erl\u00e4utert Abs. [0015] der allgemeinen Klagepatentbeschreibung, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie Membran weist dehnbare Abschnitte auf, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet sind. Bei dieser Ausf\u00fchrungsform wird die R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung wesentlich aufgrund der dehnbaren Abschnitte in L\u00e4ngsrichtung der Nadel erzeugt, so dass die R\u00fcckholkr\u00e4fte im wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel wirken, was die Effizienz ihrer Wirkung verbessert.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Aus der geforderten Anordnung der dehnbaren Abschnitte der Membran in L\u00e4ngsrichtung der Nadel resultieren daher in L\u00e4ngsrichtung der Nadel wirkende R\u00fcckholkr\u00e4fte.<\/li>\n<li>Nichts gesagt ist damit zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die dehnbaren Abschnitte die in Merkmal 1.3.1.1. normierten Anforderungen erf\u00fcllen. Patentanspruch 1 bietet dem Fachmann in diesem Zusammenhang zwei Ankn\u00fcpfungspunkte. Zum einen m\u00fcssen die dehnbaren Abschnitte nur im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet sein. Bestimmte Varianzen sind somit bereits nach dem klaren Wortlaut des Patentanspruchs zul\u00e4ssig. Zum anderen soll die von der Membran erzeugte R\u00fcckholkraft in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet werden (Merkmal 3.). Abweichungen von der geforderten Anordnung der dehnbaren Abschnitte in L\u00e4ngsrichtung der Nadel sind somit nur zul\u00e4ssig, soweit dadurch die avisierte Einleitung der R\u00fcckholkraft auf die Nadel nicht gef\u00e4hrdet wird.<\/li>\n<li>Mehr verlangt der f\u00fcr die Reichweite des Schutzbereichs ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 (Art. 69 EP\u00dc) nicht. Die dehnbaren Abschnitte verlaufen daher im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel, wenn sie parallel zu derselben angeordnet sind. Ebenso vom Schutzbereich erfasst sind jedoch auch Gestaltungen, bei denen die dehnbaren Abschnitte durch einen U- oder V-f\u00f6rmigen Querschnitt der Membran in L\u00e4ngsrichtung gebildet sind (Abs. [0016], [0028] und Fig. 2A und 2B). Soweit die Beklagte den Figuren nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung unter Verweis auf die f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ma\u00dfgebliche eingeschr\u00e4nkte Fassung des Patentanspruchs teilweise keine Beachtung schenken will, geht dies bereits im Ansatz fehl. Zum einen differenziert die Klagepatentbeschreibung bis auf den in Abs. [0006] zu findenden Hinweis auf die freiwillige Beschr\u00e4nkung des Patents f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an keiner Stelle zwischen den jeweils f\u00fcr bestimmte Vertragsstaaten ma\u00dfgeblichen Anspruchsfassungen. Sie ist somit grunds\u00e4tzlich in ihrer Gesamtheit zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen. Zum anderen sind die in Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Beispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen l\u00e4sst und ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch verbleibt, d\u00fcrfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2021, 942, 944 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II; GRUR 2021, 1167, 1169 \u2013 Ultraschallwandler). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, nachdem Abs. [0016] der Klagepatentbeschreibung einen U- bzw. V-f\u00f6rmigen Querschnitt der Membran ausdr\u00fccklich als ein bevorzugtes Mittel der Ausbildung der dehnbaren Abschnitte ansieht.<\/li>\n<li>Eine Best\u00e4tigung dieses Befundes erh\u00e4lt der Fachmann mit Blick auf Unteranspruch 5. Die dort unter Schutz gestellte Vorrichtung ist ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass ein Querschnitt der Membran in L\u00e4ngsrichtung U- oder V-f\u00f6rmig ist. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteranspr\u00fcche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter ausgestalten und daher \u2013 mittelbar \u2013 Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88\/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rz. 35 \u2013 Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 5\/21, GRUR-RS 2021, 34296, Rz. 71 \u2013 Laufsohle; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1\/21 \u2013 Rasierapparat). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Erg\u00e4nzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet: Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt erg\u00e4nzt, kann dies unter Umst\u00e4nden eher tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verst\u00e4ndnis erm\u00f6glichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugef\u00fcgt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.06.2000, Az.: I-15 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rz. 35 \u2013 Schutzb\u00fcgel). Im Streitfall lehrt Unteranspruch 5 eine vorteilhafte Ausgestaltung der dehnbaren Abschnitte der Membran. Es handelt sich daher um eine funktionale Optimierung. Die Membran kann f\u00fcr eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre U- oder V-f\u00f6rmig ausgestaltet sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. Umgekehrt f\u00e4llt eine Gestaltung mit einem V- oder U-f\u00f6rmigen Querschnitt der Membran in den Schutzbereich des Hauptanspruchs. Dass Unteranspruch 5 lediglich den Querschnitt der Membran, nicht aber die ggf. nur einen Teil der Membran bildenden dehnbaren Abschnitte thematisiert, rechtfertigt schon deshalb keine andere Bewertung, weil Abs. [0016] der allgemeinen Patentbeschreibung \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine U- bzw. V-Form als ein bevorzugtes Mittel zur Anordnung der dehnbaren Abschnitte in L\u00e4ngsrichtung der Membran ansieht.<\/li>\n<li>Mit den bisherigen \u00dcberlegungen kann die Patentauslegung und Schutzbereichsbestimmung allerdings noch nicht abgeschlossen werden. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die DE \u00b4XXB freiwillig eingeschr\u00e4nkt und gesonderte Patentanspr\u00fcche f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt hat (Abs. [0006]). Daraus kann der Fachmann ersehen, dass sich die Kl\u00e4gerin mit den im Vergleich zu der f\u00fcr die \u00fcbrigen Vertragsstaaten ma\u00dfgeblichen Anspruchsfassung zus\u00e4tzlichen Merkmalen 1.3.1. und 1.3.1.1. von der DE \u00b4XXB abzugrenzen versucht. Aus dem Schutzbereich haben deswegen solche Ausf\u00fchrungsformen auszuscheiden, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverst\u00e4ndnis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Anspruchsfassung durch die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gew\u00fcrdigte DE \u00b4XXB neuheitssch\u00e4dlich getroffen w\u00fcrde (OLG D\u00fcsseldorf, PharmR 2021, 438, 444 = GRUR-RR 2021, 258 \u2013 Infusionsvorrichtung). Dies ist bei einer Einbeziehung einer V-f\u00f6rmigen Ausbildung der Membran in den Schutzbereich jedoch nicht der Fall. Einer zwingenden parallelen Ausrichtung der dehnbaren Abschnitte bedarf es f\u00fcr eine Abgrenzung zur DE `XXB nicht. Diese offenbart zwar eine Membran, die bei einer Schubbewegung der Nadelstange gedehnt wird und die damit die f\u00fcr die Nachf\u00fchrung der Nadel zur R\u00fcckbewegung der Stange erforderliche R\u00fcckstellkraft aufbringt (Abs. [0035]). An keiner Stelle befasst sich die Schrift jedoch mit einer bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der dehnbaren Abschnitte dieser Membran. Dies gilt umso mehr, da die Membran nicht ohne Weiteres mit der in der Entgegenhaltung ausf\u00fchrlich beschriebenen Schutzh\u00fclle gleichgesetzt werden kann. Wie der Fachmann (Abs. [0036]) der DE \u00b4XXB entnimmt, kann die Membran etwa durch den Teil der Schutzh\u00fclle gebildet werden, der die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Nadel bestimmte \u00d6ffnung umgibt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). In einem solchen Fall ist die Membran nur ein Teil der Schutzh\u00fclle, ohne dass sich die Schrift zu deren Ausrichtung im Verh\u00e4ltnis zur Nadel verh\u00e4lt. Zwar kann die Schutzh\u00fclle (insgesamt) ebenfalls aus einem elastischen, gummi\u00e4hnlichen Material bestehen und sich zur Durchf\u00fchrung der Nadel hin stark verj\u00fcngen (Abs. [0056]), wobei die zur Durchf\u00fchrung bestimmte \u00d6ffnung der Schutzh\u00fclle vorzugsweise mit einem Dichtungsring versehen ist (Abs. [0081]). Auch kann die f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung der Nadel erforderliche R\u00fcckstellkraft bei den in den Figuren gezeigten und im Einzelnen beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen von der Schutzh\u00fclle aufgebracht werden, welche sich zunehmend dehnt, wenn der Nadeltr\u00e4ger von der Nadelstange in Richtung der Nadeld\u00fcse geschoben wird (Abs. [0096]). Mit der Frage, welche Bereiche der Schutzh\u00fclle dehnbar ausgestaltet sein sollen bzw. sind, besch\u00e4ftigt sich die Entgegenhaltung jedoch nicht. Abgesehen davon erschlie\u00dft sich auch nicht, weshalb es sich bei der Schutzh\u00fclle \u00fcberhaupt um eine Membran im Sinne des Klagepatents, d.h. um ein Bauteil, das zwei R\u00e4ume eines Geh\u00e4uses im Sinne der Merkmalsgruppe 1.3.2. trennt, handeln soll.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die dehnbaren Abschnitte nur leicht angeschr\u00e4gt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) oder in einem Winkel zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, \u201eV-Form\u201c) angeordnet sind, ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents in der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen, hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nVor diesem Hintergrund hat das Landgericht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents i.S.v. \u00a7 9 Nr. 1 PatG gesehen. Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Ebenso richtig und mit tragf\u00e4higer Begr\u00fcndung ist die Kammer von einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz sowie zur Rechnungslegung ausgegangen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht von einer Aussetzung der Verhandlung abgesehen,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO. Die Voraussetzungen f\u00fcr ein Abwarten der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren liegen auch in zweiter Instanz nicht vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, Rz. 213).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDavon ausgehend bietet der durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages herangezogene Stand der Technik f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keinen Anlass.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten begr\u00fcndet keine hinreichenden Zweifel an der Neuheit der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Erfindung, Art. 54 EP\u00dc.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSoweit die Beklagte auf die DE 103 43 XXB (NK 10) verweist, kann dies ihrem Aussetzungsbegehren schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich dabei um im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Klagepatentbeschreibung gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.10.2021, Az.: I-2 U 5\/21, GRUR-RS 2021, 34296 \u2013 Laufsohle; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 868). Das gilt umso mehr, da das Klagepatent im Erteilungsverfahren gerade vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Beschr\u00e4nkung erfahren hat. Dass sich die Entgegenhaltung an keiner Stelle mit einer bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der dehnbaren Abschnitte dieser Membran befasst, hat der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents im Einzelnen ausgef\u00fchrt, so dass es an dieser Stelle keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht auch die CN23566 (KAP NK 4\/NK 4a) nicht als neuheitssch\u00e4dlich angesehen. Die Entgegenhaltung offenbart eine T\u00e4towiermaschine, wie sie aus den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist. Bei Abbildung 1 (links) handelt es sich um eine axiale Querschnittsansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels einer solchen T\u00e4towiermaschine. Abbildung 2 (rechts) ist eine vergr\u00f6\u00dferte, ausschnittsweise Darstellung einer solchen Gestaltung.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann der Beschreibung der Entgegenhaltung entnimmt, erfolgt der Antrieb der eine Hin- und Herbewegung vollziehenden T\u00e4towierungsnadel (42) \u00fcber einen Exzenter-\u00dcbertragungsmechanismus (36) (Anlage KAP NK 4a, S. 11 unten, S. 14 unten, S. 16 unten). Genauer wird die Drehbewegung des Motors \u00fcber den Exzenter-\u00dcbertragungsmechanismus (36), die Achsstange (38) und die Nadelklemmhalterung (40) in die f\u00fcr die T\u00e4towierung erforderliche lineare Hin- und Herbewegung der Nadel umgewandelt (Anlage KAP NK 4a, S. 14 unten).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls an der Offenbarung der Merkmale 2. und 3.<\/li>\n<li>Nach dem Kern der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung stellt die Membran \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 die f\u00fcr die R\u00fcckholung der Nadel erforderlichen R\u00fcckholkr\u00e4fte bereit (Abs. [0009]). Das bedingt, dass die Nadel und die Membran mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus f\u00fcr eine R\u00fcckbewegung der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt sind (Merkmal 2.). \u00dcber diesen Kopplungsmechanismus wird eine von der Membran erzeugte R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet (Merkmal 3.).<\/li>\n<li>Ein solcher, die Einleitung der f\u00fcr die R\u00fcckholung der Nadel notwendigen R\u00fcckholkraft erm\u00f6glichender Kopplungsmechanismus ist in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Er ist auch nicht notwendig, nachdem die R\u00fcckf\u00fchrung der Nadel ohnehin \u00fcber den Exzenter-\u00dcbertragungsmechanismus erfolgt. Auch wenn das von der Beklagten als Membran im Sinne des Klagepatents identifizierte flexible Abdichtungselement (16) eine hohe Elastizit\u00e4t aufweist (Anlage KAP NK 4a, S. 15 oben; S. 17 oben), die T\u00e4towierungsnadel (40) stabilisiert und an ihr befestigt ist (Anlage KAP NK 4a, S. 17), f\u00fchrt bereits die starre Verbindung zwischen dem Exzenter-\u00dcbertragungsmechanismus (36), der Achsstange (48) und der die T\u00e4towierungsnadel (42) aufnehmenden Klemmhalterung (40) dazu, dass im Fall der R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung eine Zugkraft auf die T\u00e4towierungsnadel eingeleitet wird. Zwar kann das flexible Abdichtungselement (16) mit der T\u00e4towierungsnadel (42) auf und abw\u00e4rts schwenken und eine Druckwirkung hervorrufen, die das Farbmittel zum Ausstr\u00f6men veranlassen (Anlage KAP NK 4a, S. 17 Mitte). Es ist jedoch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die beschriebene Verbindung des prim\u00e4r als Abdichtungsmittel beschriebenen Abdichtungselements (16) und der T\u00e4towierungsnadel (42) die patentgem\u00e4\u00df vorgesehene Kraft\u00fcbertragung von der Membran auf die Nadel erm\u00f6glicht. Nachdem die R\u00fcckf\u00fchrung der T\u00e4towierungsnadel bereits \u00fcber den Exzenter-\u00dcbertragungsmechanismus gew\u00e4hrleistet ist, hat der Fachmann auch keinen Grund, einen entsprechenden, die \u00dcbertragung einer R\u00fcckholkraft von der Membran auf die Nadel erm\u00f6glichenden Kopplungsmechanismus unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtoffenbarung mitzulesen (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin; GRUR 2010, 904 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument; GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BeckOK Patentrecht\/Fitzner\/Lutz\/Bodewig, 22. Edition, Stand: 15.10.2021, \u00a7 3 Rz. 124). Das gilt umso mehr, da zumindest wesentliche Teile der im nicht gedehnten Zustand in L\u00e4ngsrichtung der Nadel verlaufenden Bereiche des Abdichtungselements eng auf der Au\u00dfenseite des Rohres (58) anliegen (Merkmale 1.3.1.1.; vgl. Anlage KAP NK 4a, S. 16 oben).<\/li>\n<li>Von einer neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarung der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung kann daher auch unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass die Antriebseinrichtung in Patentanspruch 1 keine Erw\u00e4hnung findet und daher au\u00dferhalb der Erfindung liegt, keine Rede sein. Offenbarung und Schutzbereich sind nicht dasselbe. Eine Vorrichtung ohne eine solche Antriebseinrichtung kann in den Schutzbereich des Klagepatents fallen. In der NK 4 offenbart ist jedoch nur eine Gestaltung mit einer kraftschl\u00fcssigen Verbindung zwischen der Antriebseinheit und der Nadel. Der Fachmann hat daher auch unter Ber\u00fccksichtigung seines Fachwissens keinen Grund, die gezeigte Verbindung zwischen Nadel und Dichtungselement als eine Solche zu begreifen, welche den f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung der Nadel erforderlichen Krafteintrag gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist auch eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit (Art. 56 EP\u00dc) nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang kann \u2013 ohne dass es hierzu einer Entscheidung bedarf \u2013 zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass dem Fachmann die Federwirkung elastischer Materialien bekannt war. Nachdem die R\u00fcckf\u00fchrung der Nadel bei der in der NK 4\/NK 4a offenbarten L\u00f6sung bereits \u00fcber den Exzenter-\u00dcbertragungsmechanismus sichergestellt ist, hat er gleichwohl, ohne in eine stets unzul\u00e4ssige Betrachtung zu verfallen (st. Rspr., vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.1997, I-2 U 39\/16, GRUR-RS 2017, 137480, Rz. 127 \u2013 Papierumh\u00fcllung; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1\/21, GRUR-RS 2021, 39600, Rz. 80 \u2013 Rasierapparat), keinen Anlass, auf dieses Fachwissen zur\u00fcckzugreifen, die R\u00fcckf\u00fchrung der Nadel nunmehr \u00fcber die R\u00fcckf\u00fchrkr\u00e4fte des elastisch ausgebildeten Abdichtungselements zu realisieren und den die Nadel und die Membran verbindenden Kopplungsmechanismus davon ausgehend so zu gestalten, dass er die f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung der Nadel erforderliche Kraft\u00fcbertragung von der Membran auf die Nadel erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3196 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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