{"id":899,"date":"2010-05-27T17:00:23","date_gmt":"2010-05-27T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=899"},"modified":"2016-04-20T13:54:02","modified_gmt":"2016-04-20T13:54:02","slug":"4b-o-709-magnetstift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=899","title":{"rendered":"4b O 7\/09 &#8211; Magnetstift"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1419<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2010, Az. 4b O 7\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patentes 0 995 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 15. Juli 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 197 30 XXX vom 16. Juli 1997 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung und der Hinweis auf die Bekanntmachung der Patenterteilung erfolgten am 30. Oktober 2002. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Magnetstift zur Konzentrierung und Separierung von Partikeln. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eMagnetstift (8, 22) zur Konzentrierung von Partikeln, aufweisend<\/p>\n<p>einen Verbindungsstift (4, 16) mit einem hinteren Ende und einem vorderen Ende (7, 17);<\/p>\n<p>zumindest einem Magneten (7, 20), der so am Verbindungsstift (4, 16) angeordnet ist, dass am vorderen Ende (7, 17) ein Magnetfeld konzentriert austritt;<\/p>\n<p>eine H\u00fclle (5, 18), in die der Verbindungsstift (4, 16) einf\u00fchrbar ist;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>ein Greifadapter (2, 14) zur Bedienung des Magnetstifts (8, 22) durch einen Automaten am hinteren Ende angeordnet ist; der Verbindungsstift (4, 16) eine Ausbuchtung (3, 15) zum Festhalten der H\u00fclle (5, 18) aufweist; und die H\u00fclle (5, 18) assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift beweglich ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1a und 1b der Klagepatentschrift, welche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungen zeigen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1a zeigt Einzelkomponenten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Magnetstifts, Figur 1b einen zusammengebauten Magnetstift.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt und vertreibt automatisierte Vorrichtungen zur Trennung und Konzentrierung von magnetischen Zielmolek\u00fclen, welche unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c und &#8222;B\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) vertrieben werden. Die Ausgestaltung sowie Funktionsweise, die zwischen den Parteien unstreitig ist, kann den als Anlage K 3 und K 5 \u00fcberreichten Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entnommen werden. Zwischen den Parteien unstreitig wird das Magnetfeld zur Trennung der magnetischen Zielmolek\u00fcle nicht durch einen Permanentmagneten erzeugt. Der Kopf der angegriffenen Vorrichtungen, an welchem eine Vielzahl von Metallst\u00e4ben angeordnet ist, welche im Inneren des Kopfes in je einem Zahnrad enden, wird durch das Innere einer Spule gef\u00fchrt, um ein Magnetfeld zu erzeugen, wodurch die drehbar gelagerten Metallst\u00e4be vor\u00fcbergehend magnetisiert werden k\u00f6nnen.<br \/>\nIm Wege der Stufenklage nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagte auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie \u2013 nach Auskunftserteilung \u2013unbezifferte Leistung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrden. Es sei nach der Lehre des Klagepatentes nicht erforderlich, dass ein Magnet an dem Verbindungsstift k\u00f6rperlich vorhanden sei. Die Erzeugung eines \u00e4u\u00dferen Magnetfeldes gen\u00fcge. Auch w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Greifadapter aufweisen, da das Klagepatent hierf\u00fcr keine bestimmte Ausgestaltung vorsehe. Der Verbindungsstift m\u00fcsse lediglich \u00fcber den Greifadapter gegriffen und bedient werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich auch eine Verurteilung wegen Verletzung des Verfahrensanspruches 14 beantragt, die entsprechenden Antr\u00e4ge jedoch zur\u00fcckgenommen hat, beantragt der Kl\u00e4ger nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, \u00fcber die von ihr seit dem 30. November 2002 erfolgte Herstellung, das Anbieten oder das Inverkehrbringen eines Magnetstiftes, der die folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>aa) einen Verbindungsstift mit einem hinteren Ende und einem vorderen Ende,<br \/>\nbb) zumindest einen Magneten, der so am Verbindungsstift angeordnet ist, dass am vorderen Ende ein Magnetfeld konzentriert austritt,<br \/>\ncc) eine H\u00fclle, in die der Verbindungsstift einf\u00fchrbar und die assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift beweglich ist,<br \/>\ndd) einen am hinteren Ende des Magnetstiftes angeordneten Greifadapter zur Bedienung durch einen Automaten,<br \/>\nee) eine Ausbuchtung am Verbindungsstift zum Festhalten der H\u00fclle,<br \/>\nff) insbesondere des Produkts \u201eA\u201c sowie \u201eB\u201c,<\/p>\n<p>durch Erteilung einer schriftlichen, chronologisch geordneten Zusammenstellung aus der hervorgehen:<\/p>\n<p>&#8211; die Anzahl und Zeitdauer dieser Handlungen,<br \/>\n&#8211; die hergestellten und ausgelieferten Liefermengen,<br \/>\n&#8211; die Lieferzeiten und die Lieferpreise,<br \/>\n&#8211; die Namen und Anschriften der Abnehmer.<br \/>\n&#8211; die Zahl und der Inhalt von Angeboten,<br \/>\n&#8211; die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; die Gestehungskosten einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; die Art und der Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren, Bundesl\u00e4ndern und Werbetr\u00e4gern<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, f\u00fcr die Handlungen nach Ziffer 1. seit dem 30. November 2002 den dem Kl\u00e4ger entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;<\/p>\n<p>3. einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Schadensersatz an den Kl\u00e4ger zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Magnetfeld eine Spule verwendet werde, weise der Verbindungsstift keinen Magneten im Sinne des Klagepatentes auf. Dadurch, dass das Magnetfeld einfach abgeschaltet werden k\u00f6nne, bed\u00fcrfe es auch nicht eines Greifadapters am Verbindungsstift, da ein schnelles Herausziehen des Stiftes aus der H\u00fclle zum Entfernen der magnetischen Zielmolek\u00fcle von dem Magneten nebst H\u00fclle nicht erforderlich sei. Das Magnetfeld werde einfach abgeschaltet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere die WO 86\/06XXX A1 stehe der Erfindung nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Stufenklage ist unbegr\u00fcndet. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch machen, sind die mit der vorliegenden Stufenklage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie auf unbezifferte Leistung insgesamt abzuweisen. Denn die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn bereits die Auskunftsklage sich als unbegr\u00fcndet erweist (vgl. BGH NJW 1982, 235).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Magnetstift zur Konzentrierung und Separierung von Partikeln.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass die bekannten Nachweisverfahren f\u00fcr Nukleins\u00e4uren, Polymerase-Chain-Reaction (PCR), Ligase-chain-reaction (LCR), Nucleic Acid Sequence Based Amplification (NASBA), Strand Displacement Amplificatioon (SDA) durch Amplifikation von Nukleins\u00e4uren mit extremer Empfindlichkeit durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Durch diese Empfindlichkeit sind die Verfahren sehr anf\u00e4llig gegen Kontaminationen. Die Kontaminationsgefahr w\u00e4chst dabei mit der wachsenden Anzahl von Schritten und den auszuf\u00fchrenden Manipulationen, wie Zentrifugier- und Pipettierschritten. So sollte den Experimentatoren daran gelegen sein, die Anzahl der Schritte und Manipulationen m\u00f6glichst gering zu halten. Dies ist jedoch \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 oft problematisch, da f\u00fcr unterschiedliche Schritte unterschiedliche Probevolumina eingehalten werden m\u00fcssen und zwischendurch eine Konzentrierung des Probenvolumens notwendig ist. So besteht der Bedarf nach einer M\u00f6glichkeit bei den oben genannten Verfahren, Manipulationsschritte, insbesondere Zentrifugationsschritte, einzusparen, indem die zu bestimmende Probe aus den verschiedenen Gef\u00e4\u00dfen, wie Cups oder Mikrotiterplatten, direkt herausgeholt werden und \u00fcberf\u00fchrt werden kann. Dieser Bedarf, Proben auf einfache Weise von einem gro\u00dfen Volumen in ein kleineres Volumen zu \u00fcberf\u00fchren bzw. auf einfache Weise die Probengef\u00e4\u00dfe wechseln zu k\u00f6nnen, beschr\u00e4nkt sich nat\u00fcrlich nicht nur auf das Gebiet der Nukleins\u00e4uretechnik, sondern besteht in der gesamten (Bio)chemie, wo die Aufkonzentrierung von Proben notwendig ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt zum Stand der Technik Bezug auf die WO 94\/18565 (Anlage B1), welche einen Magnetstift mit einer H\u00fclle zur Anlagerung von Partikeln beschreibt. Der Magnetstift kann in einer H\u00fclle verschoben werden. Die H\u00fclle weist eine Haltevorrichtung auf, mit der sie mittels eines Automaten zwischen Probengef\u00e4\u00dfen versetzt werden kann. Als nachteilig sieht es das Klagepatent, dass auf Grund der einfachen Verschiebbarkeit des Magnetstiftes in der H\u00fclle die Vorrichtung nicht am Magnetstift versetzt werden kann, sondern immer an der H\u00fclle gegriffen werden muss.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Stand der Technik zur Aufgabe gemacht eine Vorrichtung bereitzustellen, mit welcher Zielmolek\u00fcle auf einfache und schnelle Weise aus Gef\u00e4\u00dfen herausgeholt und in andere Gef\u00e4\u00dfe \u00fcberf\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wodurch Manipulationsschritte, wie Zentrifugationsschritte, eingespart werden kann.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in dem nunmehr nur noch geltend gemachten Patenanspruch 1 einen Magnetstift zur Konzentrierung von Partikeln mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. einen Verbindungsstift mit einem hinteren und einem vorderen Ende,<\/p>\n<p>2. zumindest einen Magneten, der so am Verbindungsstift angeordnet ist, dass am vorderen Ende ein Magnetfeld austritt,<\/p>\n<p>3. eine H\u00fclle (5, 18), in die der Verbindungsstift (4, 16) einf\u00fchrbar ist;<\/p>\n<p>4. ein Greifadapter (2, 14) zur Bedienung des Magnetstiftes (8, 22) durch einen Automaten am hinteren Ende angeordnet ist;<\/p>\n<p>5. der Verbindungsstift (4, 16) weist eine Ausbuchtung (3, 15) zum Festhalten der H\u00fclle (5, 18) auf;<\/p>\n<p>6. und die H\u00fclle assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift ist beweglich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA\u201c und \u201eC\u201c machen unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien im Streit stehenden Frage der Verwirklichung des Merkmals 4 von dem Merkmal 2 keinen Gebrauch. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen keinen Magneten auf, der so am Verbindungsstift angeordnet ist, dass am vorderen Ende ein Magnetfeld angeordnet ist.<\/p>\n<p>Bereits bei rein philologischer Betrachtung des Anspruchs wird deutlich, dass das Klagepatent von einem r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlichen Vorhandensein eines Magneten am Verbindungsstift ausgeht. Dies macht die Verwendung der Worte angeordnet am Verbindungsstift im Merkmal 2 deutlich, womit herausgestellt wird, dass Bestandteil des Verbindungsstiftes ein Magnet sein soll.<\/p>\n<p>Dass der Patentanspruch eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Magnetstiftes beschreibt und damit auch das r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorhandensein eines Magneten, wird durch die weiteren Merkmale des Patentanspruches 1 best\u00e4rkt. So wird der Magnetstift dergestalt beschrieben, dass er aus einem Verbindungsstift bestehen soll, der ein hinteres und vorderes Ende aufweist. Am hinteren Ende ist ein Greifadapter zur Bedienung des Magnetstiftes angeordnet und eine Ausbuchtung zum Festhalten der H\u00fclle. In die genannte H\u00fclle ist der Verbindungsstift einf\u00fchrbar und die H\u00fclle ist assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift beweglich. Als weiteren Bestandteil des Magnetstiftes sieht der Patentanspruch einen Magneten vor, der so am Verbindungsstift angeordnet ist, dass am vorderen Ende ein Magnetfeld austritt. Neben dem Vorhandensein eines Magneten am Verbindungsstift beschreibt das Klagepatent auch die Funktion dieses Magneten, n\u00e4mlich ein Austreten des Magnetfeldes am vorderen Ende des Verbindungsstiftes. Indem das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 zwischen der konkreten Anordnung eines Magneten am Verbindungsstift und der Wirkung desselben Magneten, n\u00e4mlich das Austreten eines Magnetfeldes, differenziert, ist dem Fachmann klar, dass nicht nur ein Magnetfeld am Verbindungsstift erfindungsgem\u00e4\u00df vorausgesetzt wird. Vielmehr soll dieses Magnetfeld durch die Anordnung eines Magneten am Verbindungsstift erzeugt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt mithin das k\u00f6rperliche Vorhandensein eines Magneten am Verbindungsstift voraus. Dabei muss es sich nicht um einen Permanentmagneten handeln wie er in Unteranspruch 5 unter Schutz gestellt wird. Es muss lediglich ein solcher Magnet am Verbindungsstift angeordnet sein, der das in Merkmal 2 n\u00e4her beschriebene Magnetfeld am vorderen Ende des Verbindungsstiftes erzeugt. Die Wahl des Magneten bleibt dabei dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das vorstehende Verst\u00e4ndnis spricht weiterhin das in Absatz [0011] beschriebene Verfahren unter Verwendung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Magnetstiftes. Hier wird unter Ziffer IV beschrieben, dass der Magnetstift durch eine schnelle Bewegung aus der H\u00fclle herausgezogen wird, damit sich die Partikel nach Entfernung der Magnetkraft von der H\u00fclle l\u00f6sen (vgl. auch Absatz [0015] a.E.). Ein schnelles Herausziehen w\u00e4re nicht notwendig, wenn der Patentanspruch lediglich ein im Betrieb vorhandenes Magnetfeld voraussetzen w\u00fcrde, da dann nicht die Gefahr best\u00fcnde, dass die magnetischen organischen Polymere mit dem herausgezogenen Magnetfeld mitwandern. Im \u00dcbrigen sieht die Beschreibung dieses Verfahrensschrittes selbst vor, dass ein au\u00dferhalb des Probengef\u00e4\u00dfes vorhandener weiterer Magnet die magnetischen Partikel nach unten zieht.<\/p>\n<p>Es bleibt nat\u00fcrlich nicht unber\u00fccksichtigt, dass es sich hierbei um die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, auf welches der Patentanspruch nicht reduziert werden darf. Der Patentanspruch spricht jedoch von einer konkreten Anordnung des Magneten am Magnetstift, was nahelegt, dass sich gerade in dieser Verfahrensbeschreibung der Inhalt des Vorrichtungsanspruchs wiederspiegelt. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht desweiteren, dass das Klagepatent die Aufgabe der H\u00fclle in dem Erm\u00f6glichen des Abstellens der magnetischen Kraft sieht (vgl. Absatz [0015 a.E.]). An der genannten Stelle der Patentschrift ist wiederum von einem z\u00fcgigen Herausziehen des Magnetstiftes aus der H\u00fclle die Rede, woraufhin die Magnetpartikel von der Au\u00dfenseite der H\u00fclle abfallen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung des Merkmals 2 ergibt sich auch vor dem Hintergrund des vom Klagepatent als nachteilig gew\u00fcrdigten Standes der Technik, der WO 94\/18565. Bei dieser wird der Magnetstift durch den Automaten nicht an dem Magnetstift selbst sondern an der H\u00fclle gegriffen, in welcher der Magnetstift einfach verschieblich ist. Indem eine Versetzung des Magnetstiftes mit den magnetischen Zielmolek\u00fclen nur \u00fcber die H\u00fclle erfolgen kann, wird ein einfaches Abstreifen der magnetischen Molek\u00fcle von der H\u00fclle nicht durch ein Herausziehen des Magnetstiftes aus der H\u00fclle erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>In dem genannten Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches wird der Fachmann best\u00e4rkt bei Betrachtung der zeichnerischen Darstellung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 1 und 3, welche jeweils einen Magneten am Verbin<br \/>\ndungsstift vorsehen. Entsprechend ist in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele von einem \u201e\u00fcblichen Permanentmagneten\u201c (Absatz [0009 a.E.]), einem \u201egr\u00f6\u00dferen Permanentmagneten\u201c (Absatz [0013 Mitte]).<\/p>\n<p>Zwar mag es bei einer rein technisch-funktionalen Betrachtung der Erfindung gen\u00fcgen, wenn ein Magnetfeld nur bei Benutzung des Magnetstiftes zum Herausl\u00f6sen der organischen Magnetteilchen vorhanden ist und nach Separierung der Partikel das Magnetfeld wieder abgeschaltet wird. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass sein Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmale in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rdnr. 24). Eine solche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung sieht der Patentanspruch 1 des Klagepatentes durch die Voraussetzung einer Anordnung eines Magneten am Verbindungsstift hingegen vor.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2 zugrundelegend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Patentanspruch 1 keinen Gebrauch, da kein Magnet am Verbindungsstift angeordnet ist. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird das Magnetfeld vielmehr dahingehend erzeugt, dass der gesamte Kopf der Vorrichtungen mit den Metallst\u00e4ben durch das Innere einer Spule gef\u00fchrt wird, um ein Magnetfeld zu erzeugen, wodurch die Magnetst\u00e4be vor\u00fcbergehend magnetisiert werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 80.000,- EUR.<\/p>\n<p>Der nichtnachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 12.5.2010 ist versp\u00e4tet und begr\u00fcndet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1419 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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