{"id":8988,"date":"2022-06-04T17:00:15","date_gmt":"2022-06-04T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8988"},"modified":"2023-01-11T08:14:35","modified_gmt":"2023-01-11T08:14:35","slug":"i-2-u-45-19-ruehrgefaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8988","title":{"rendered":"I-2 U 45\/19 &#8211; R\u00fchrgef\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3195<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. Januar 2022, I-2 U 5\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8184\">Az. 4c O 45\/18<\/a> <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 18. Juli 2019 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4c O 45\/18) abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>R\u00fchrgef\u00e4\u00dfe f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei das R\u00fchrgef\u00e4\u00df in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelements, wobei weiter das R\u00fchrgef\u00e4\u00df einen bodenseitigen Dom zur Halterung eines R\u00fchrwerks besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem Dom sowie einem sich unterhalb des Heizelements erstreckenden Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum begrenzt, und dass das scheibenartige Heizelement eine radial innere Verschwei\u00dfung (Schwei\u00dfnaht S\u2018) mit der Au\u00dfenwandung des Doms, genauer gesagt entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung, aufweist, wobei das Heizelement diese Stirnfl\u00e4che der Domkuppel-\u00d6ffnung radial nach innen \u00fcberragt und hier eine gegen\u00fcber der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung durchmesserverringerte Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr das R\u00fchrwerk besitzt;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Februar 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des\u2026. vom \u2026. Aktenzeichen\u2026.) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 16. Februar 2003 bis zum 5. Juli 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 6. Juli 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu je 1\/4.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,- \u20ac festgesetzt, wovon auf jede Beklagte 625.000,- \u20ac entfallen.G r \u00fc n d e :<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 102 2 XXA (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 16. Juni 2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der<br \/>\nDE 201 2 XXB vom 29. Juni 2001 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 16. Januar 2003. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht teilweise in Kraft. Aufgrund einer durch die Beklagte zu 4. mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 erhobenen Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage LiV 1 bzw. CBH 1) wurde das Klagepatent durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 12. Juli 2021 teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieser Entscheidung wird auf die Anlage CHB 15 Bezug genommen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u00fcber die durch die Beklagte zu 4. eingelegte Berufung (vgl. Anlagen CBH 16 und CBH 21) steht noch aus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eR\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen und nunmehr allein streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eR\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine (1), wobei das R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelementes (10), wobei weiter das R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines R\u00fchrwerks (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere Verschwei\u00dfung (Schwei\u00dfnaht S\u2018) mit der Au\u00dfenwandung des Doms (13) bzw. entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung (15) aufweist, wobei das Heizelement (10) diese Stirnfl\u00e4che der Domkuppel\u00f6ffnung (15) radial nach innen \u00fcberragt und hier eine gegen\u00fcber der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr das R\u00fchrwerk (8) besitzt.\u201c<\/li>\n<li>Vorstehend sind die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale durch Unterstreichung gekennzeichnet.<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Klagepatentbeschreibung um eine Ansicht gegen eine K\u00fcchenmaschine mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrgef\u00e4\u00df:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 2 ist eine perspektivische Unteransicht gegen den R\u00fchrgef\u00e4\u00dfboden (unter Fortlassung der R\u00fchrgef\u00e4\u00dfwandung) und des scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelementes.<\/li>\n<li>In Figur 3 wird das R\u00fchrgef\u00e4\u00df ohne Heizelement in einer perspektivischen Draufsicht gezeigt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 4 ist schlie\u00dflich eine vergr\u00f6\u00dferte, perspektivische Querschnittsdarstellung des Bodenbereichs des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes bei eingesetztem und verschwei\u00dftem Heizelement:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei den Beklagten zu 1. bis 3. handelt es sich um Gesellschaften des Discountunternehmens B mit Sitz in C. W\u00e4hrend die Beklagte zu 1. insbesondere f\u00fcr die Bewerbung der Filialangebote verantwortlich ist, betreibt die Beklagte zu 3. die Internetseite www.B.de und ist auch f\u00fcr den Online-Shop verantwortlich. Die Beklagte zu 2. ist eine Regionalgesellschaft, die jedenfalls die B-Filialen in D betreibt. Beliefert wird die B-Gruppe durch die Beklagte zu 4., einer Handelsgesellschaft, durch welche die Internetseite www.E.com betrieben wird.<\/li>\n<li>Im Mai 2018 bewarben die Beklagten zu 1. und 2. bundesweit und insbesondere in den Filialen F und D-Mitte den sog. \u201eE connect\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die entsprechenden Prospekte wurden auch auf der Internetseite der Beklagten zu 3. ver\u00f6ffentlicht. Zudem erwarb die Kl\u00e4gerin eine dieser K\u00fcchenmaschinen in D-Mitte. Schlie\u00dflich fand sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Online-Shop auf der durch die Beklagte zu 3. betriebenen Internetseite www.B.de. Die Beklagte zu 4. liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die B-Gruppe und bewirbt diese auf ihrer Internetseite.<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, im unteren Bild mit abgeschnittenem Boden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in der eingetragenen Fassung mit der Begr\u00fcndung in Abrede gestellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber einen, eine Halterung f\u00fcr das R\u00fchrwerk aufweisenden Dom. Das R\u00fchrwerk werde nur durch den Dom hindurchgef\u00fchrt. Auch sei das Klagepatent dahingehend zu verstehen, dass der Ringraum abschlie\u00dfend durch die im Anspruch genannten Bestandteile gebildet werde, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als auch der mangelnden Erfindungsh\u00f6he als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 18. Juli 2019 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber einen bodenseitigen Dom zur Halterung des R\u00fchrwerks. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei der Dom in einer Weise auszubilden, dass eine Halterung des R\u00fchrwerks bewerkstelligt werden k\u00f6nne. Die konkrete Ausgestaltung der Halterung werde demgegen\u00fcber in das Belieben des Fachmanns gestellt. Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Dort werde \u2013 unstreitig \u2013 das R\u00fchrwerk lediglich durch den Dom hindurchgef\u00fchrt. Der Dom sei daher nicht in der Weise ausgestaltet, dass er eine Halterung f\u00fcr das R\u00fchrwerk aufweise.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. August 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf eine Verurteilung der Beklagten gerichtetes Begehren weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe seinem Urteil eine allzu w\u00f6rtliche Auslegung des Anspruchs zugrundegelegt und weder die Klagepatentbeschreibung noch dessen Zeichnungen hinreichend gew\u00fcrdigt. Soweit sich die Kammer zur Begr\u00fcndung ihres Verst\u00e4ndnisses auf den im Klagepatent genannten Stand der Technik gest\u00fctzt habe, verwende dieser zwar m\u00f6glicherweise die gleichen Begriffe und Formulierungen wie das Klagepatent, unterscheide sich jedoch gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Doms. Die DE 100 19 XXD betreffe eine Vorg\u00e4ngerversion des \u201eL\u201c der Kl\u00e4gerin, bei der ein sog. Dom in das eigentliche R\u00fchrgef\u00e4\u00df hineinrage, auf dem das R\u00fchrwerk sitze. Gegenstand des Klagepatents sei demgegen\u00fcber die Nachfolgeversion des \u201eL\u201c, bei der zwar auch ein \u201eDom\u201c eine Rolle spiele, dem allerdings anders als in der vorgenannten Schrift die Rolle eines Abstandshalters zwischen dem R\u00fchrgef\u00e4\u00dfboden und einem zweiten Boden zur Bildung eines geschlossenen Ringraums zukomme.<\/li>\n<li>Durch den \u201edoppelten Boden\u201c des erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes entstehe ein Ringraum, in dem die elektrischen Kontakte untergebracht werden k\u00f6nnten, wodurch eine Sp\u00fclmaschinenfestigkeit erreicht werde. Der Dom diene als eine Art Abstandshalter zwischen dem Gef\u00e4\u00dfboden, an dessen Unterseite das Widerstands-Heizelement angebracht sei, und dem unteren Boden.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Auch dort habe der Dom die Funktion, f\u00fcr einen Durchtritt zu sorgen und das R\u00fchrwerk zu positionieren, und zwar sowohl in axialer (durch die H\u00f6he des Doms) wie in radialer Richtung (durch seine \u00d6ffnung). Der Dom diene auch der Stabilisierung des R\u00fchrwerks im Bodenbereich des R\u00fchrtopfes. Selbst wenn nach dem erstinstanzlichen Urteil eine reine Durchtritts\u00f6ffnung (und Positionierung) f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht ausreichen sollte, bewirkten die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Verringerung des Durchmessers der Dom\u00f6ffnung und die zugeh\u00f6rigen Vorrichtungsteile einschlie\u00dflich einer Dichtung gemeinsam mit dem Dom eine Halterung im Sinne des Klagepatents.Die Kl\u00e4gerin beantragt vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Teilvernichtung des Klagepatents zuletzt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit den Verletzungsrechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Juni 2020 bis zur erstinstanzlichen Erledigung des das Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahrens (Vorliegen der Gr\u00fcnde) ausgesetzt. Dar\u00fcber hinaus hat der Senat den Beklagten in einem parallelen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (Az.: I-2 U 32\/21) mit Beschluss vom 19. November 2021 ein Unterlassungsgebot auferlegt.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents dar, weswegen die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, zur Vernichtung und \u2013 dem Grunde nach \u2013 zum Schadenersatz- und zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung verpflichtet sind. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in der zuletzt streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung aufrechterhalten hat, besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage in der Berufungsinstanz beschr\u00e4nkt hat, indem sie die Antr\u00e4ge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung st\u00fctzt, bestehen gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Antrags\u00e4nderung keine Bedenken.<\/li>\n<li>Eine solche Anpassung der Antr\u00e4ge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern \u2013 sofern man darin \u00fcberhaupt eine Antrags\u00e4nderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will \u2013 allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (st. Rspr., vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714, Rz. 38 \u2013 Hubs\u00e4ule; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 13\/20, GRUR-RS 2021, 8206, Rz. 41 \u2013 Halterahmen II; Vo\u00df in: BeckOK Patentrecht, 22. Edition, Stand: 15.10.2021, Vor \u00a7\u00a7 139 ff. Rz. 47; Zigann\/Werner in: Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., \u00a7 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zul\u00e4ssig ist, weil \u00a7 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzuf\u00fcgen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht st\u00fctzt. Sie verfolgt unver\u00e4ndert das Klageziel, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen Verletzung desselben Patents zu untersagen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine, das in seinem Bodenbereich mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelementes beheizbar ist, wobei das R\u00fchrgef\u00e4\u00df einen bodenseitigen Dom zur Halterung eines R\u00fchrwerks besitzt.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift entnimmt, sind R\u00fchrgef\u00e4\u00dfe der in Rede stehenden Art, beispielsweise in Form von beheizbaren Gef\u00e4\u00dfen f\u00fcr K\u00fcchenmaschinen, bekannt. Bei den vorbekannten Ger\u00e4ten ist der Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes mit einem Widerstands-Heizelement in der Art einer Dickschichtheizung versehen. Unabh\u00e4ngig von der Art und der Ausgestaltung der bekannten R\u00fchrgef\u00e4\u00dfe sind diese \u2013 je nach Ausf\u00fchrungsform der K\u00fcchenmaschine \u2013 auch einem gesonderten Aufsetzadapter, \u00fcber den die Stromversorgung erfolgt, zuordenbar. In der vorbekannten Anordnung formt ein Geh\u00e4useteil der K\u00fcchenmaschine diesen Aufsetzadapter aus, der in der Regel \u00fcber Aufnahmebuchsen f\u00fcr die bodenseitigen Steckvorspr\u00fcnge des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes verf\u00fcgt, um hier\u00fcber die elektrische Kontaktierung des Heizbodens zu erm\u00f6glichen. Eine derartige Gestaltung ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass diese R\u00fchrgef\u00e4\u00dfe nicht f\u00fcr die Reinigung in einer Sp\u00fclmaschine geeignet sind (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>In der DE 100 XXE wird ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine offenbart, das in seinem Bodenbereich mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelementes aufheizbar ist. Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 2 und 3 veranschaulichen die technische Gestaltung eines solchen, aus dem Stand der Technik bekannten R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes einschlie\u00dflich des dort offenbarten Widerstands-Heizelements:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das R\u00fchrgef\u00e4\u00df besitzt einen bodenseitigen Dom zur Halterung des R\u00fchrwerks. Es ist jedoch weder ein zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossener Ringraum noch ein sich unterhalb des Heizelementes erstreckender Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes vorgesehen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich findet in der Klagepatentbeschreibung die DE 698 XXF Erw\u00e4hnung, die in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel ein als Wasserkocher beschriebenes Ger\u00e4t zeigt, das ein scheibenf\u00f6rmiges Widerstands-Heizelement aufweist, welches ebenfalls nach unten freiliegt (Abs. [0003] a.E.).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df der in Rede stehenden Art derart in vorteilhafter Weise weiterzubilden, dass dieses zur Reinigung in einer Sp\u00fclmaschine geeignet ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine (1).<\/li>\n<li>2. Das R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7)<\/li>\n<li>2.1. ist in seinem Bodenbereich mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelementes (10) aufheizbar;<\/li>\n<li>2.2. besitzt einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines R\u00fchrwerks.<\/li>\n<li>3. Das Widerstands-Heizelement (10)<\/li>\n<li>3.1. in Form einer Dickschichtheizung<\/li>\n<li>3.2. begrenzt in Zusammenwirkung mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelements (10) erstreckenden Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16).<\/li>\n<li>4. Das Heizelement (10)<\/li>\n<li>4.1. ist scheibenartig,<\/li>\n<li>4.2. weist eine radial innere Verschwei\u00dfung (Schwei\u00dfnaht S\u2018) mit der Au\u00dfenwandung des Doms (13) bzw. entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung (15) auf;<\/li>\n<li>4.3. \u00fcberragt diese Stirnfl\u00e4che der Domkuppel\u00f6ffnung (15) radial nach innen und besitzt hier eine gegen\u00fcber der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr das R\u00fchrwerk.<\/li>\n<li>Die im Nichtigkeitsverfahren gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung hinzugekommenen Merkmale sind durch Unterstreichung gekennzeichnet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZu Recht steht zwischen den Parteien eine Verwirklichung der Merkmale 1. bis 2.1. nicht in Streit, weshalb es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den \u00fcbrigen Merkmalen von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDaran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen bodenseitigen Dom zur Halterung eines R\u00fchrwerks besitzt (Merkmal 2.2.), kann vorliegend kein Zweifel bestehen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nPatentanspruch 1 enth\u00e4lt keinerlei Vorgaben zur n\u00e4heren technischen Gestaltung des Doms. Dieser muss lediglich bodenseitig, also im Bodenbereich des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes, angeordnet sein und im Zusammenwirken mit dem scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelement sowie einem sich unterhalb des Heizelementes erstreckenden Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum begrenzen. Schlie\u00dflich muss es sich um einen Dom \u201ezur Halterung eines R\u00fchrwerkes\u201c handeln.<\/li>\n<li>N\u00e4here, auf den Dom bezogene konstruktive Vorgaben finden sich erst in den Unteranspr\u00fcchen 7 bis 9. Unteranspruch 7 bestimmt, dass der Dom in Form einer oberen Abflachung eine Domkuppel (14) aufweist, wobei die Verschwei\u00dfung mit dem Heizelement im Bereich der Domkuppel vom Inneren des Doms vorgenommen wird. Nach Unteranspruch 8 \u00fcberragt das Heizelement die Stirnfl\u00e4che einer in der Domkuppel vorgesehenen zentralen \u00d6ffnung. Unteranspruch 9 bestimmt, dass die Verschwei\u00dfung das Heizelement mit einer radial nach innen weisenden Stirnfl\u00e4che der Domkuppel\u00f6ffnung verbindet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Unteranspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Der Hauptanspruch ist regelm\u00e4\u00dfig so gefasst, dass er die beanspruchte Erfindung in ihrer allgemeinsten Form erfasst, w\u00e4hrend die Unteranspr\u00fcche besondere Ausf\u00fchrungsformen dieser allgemeinen Lehre beschreiben, die weitere Merkmale aufweisen. Dieses Verh\u00e4ltnis von Hauptanspruch und Unteranspruch ist bei der Bestimmung des Schutzbereichs zu ber\u00fccksichtigen. Es ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, den Hauptanspruch im Wege der Auslegung um Merkmale zu erg\u00e4nzen, die nur in einem Unteranspruch enthalten sind, und ihn dadurch einzuschr\u00e4nken (BGH, GRUR 1955, 244, 245 \u2013 Repassiernadel II; BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 29).<\/li>\n<li>Soweit Patentanspruch 1 von einem \u201eDom zur Halterung eines R\u00fchrwerks\u201c spricht, handelt es hierbei um eine blo\u00dfe Zweckangabe. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht. Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Anspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 \u2013 Gurtstraffer; Urt. v. 07.09.2021, Az.: X ZR 77\/19, GRUR-RS 2021, 30741 \u2013 Laserablationsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.01.2021, Az.: I-15 U 98\/19, GRUR-RS 2021, 14825 \u2013 Polyproplyenfolie). Dies bedeutet im Streitfall, dass der Dom so ausgestaltet sein muss, dass mit ihm die Halterung eines R\u00fchrwerks realisiert werden kann.<\/li>\n<li>Mit der Frage der n\u00e4heren technischen Ausgestaltung einer solchen Halterung besch\u00e4ftigen sich weder Patentanspruch 1 noch die Klagepatentbeschreibung. Gegenstand der Erfindung ist nicht eine bestimmte Anbringung des R\u00fchrwerks am Dom. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll vielmehr durch das scheibenf\u00f6rmige Widerstands-Heizelement, den Dom und den R\u00fchrgef\u00e4\u00dfboden ein abgeschlossener Ringraum zur Aufnahme von Kontakten geschaffen werden (vgl. Abs. [0005]). Hierf\u00fcr kommt es ersichtlich nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Halterung des R\u00fchrwerks am Dom an. Die H\u00f6he des Doms gibt vielmehr die in K\u00f6rperachsrichtung des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes gemessene H\u00f6he des Ringraums vor (vgl. Abs. [0005], S. 2, rechte Spalte Mitte). Soweit Abs. [0003] auf die DE 100 19 12XXD bezugnimmt und in diesem Zusammenhang erw\u00e4hnt, dass das dort offenbarte R\u00fchrgef\u00e4\u00df einen bodenseitigen Dom zur Halterung des R\u00fchrwerks besitzt, folgt daraus nur, dass es sich bei der dort offenbarten L\u00f6sung um einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Dom handelt. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss ziehen, allein die dort offenbarte L\u00f6sung, bei der das R\u00fchrwerk auf der Oberseite des Doms verankert ist, k\u00f6nne anspruchsgem\u00e4\u00df sein. Der gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG f\u00fcr die Reichweite des Schutzbereichs ma\u00dfgebliche Patentanspruch spricht lediglich allgemein von einer \u201eHalterung\u201c, ohne sich auf eine konkrete Ausgestaltung derselben festzulegen.<\/li>\n<li>Der Auffassung der Beklagten, das Klagepatent unterscheide streng zwischen einem Durchtritt und der Halterung des R\u00fchrwerks, vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar findet sich eine entsprechende Differenzierung in der allgemeinen Patentbeschreibung (Abs. [0005] \u201e\u2026wobei das Heizelement eine gegen\u00fcber der zentralen \u00d6ffnung der Domkuppeldurchmesser verringerte zentrale Durchbrechung zum Durchtritt und Halterung des R\u00fchrwerks besitzt.\u201c). Inwiefern sich beide unterscheiden und welche zus\u00e4tzlichen Anforderungen \u00fcber den blo\u00dfen Durchtritt hinaus an eine Halterung zu stellen sind, erl\u00e4utert die Klagepatentbeschreibung jedoch nicht n\u00e4her. Bereits dies deutet darauf hin, dass es dem Klagepatent nicht auf eine solche Unterscheidung ankommt. Dass dem so ist, wird dem Fachmann sp\u00e4testens mit Blick auf die Figuren einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Beschreibung klar. Abgesehen davon, dass in keinem der Ausf\u00fchrungsbeispiele die Halterung des R\u00fchrwerks n\u00e4her thematisiert wird, spricht Abs. [0020] anders als Patentanspruch 1 nicht von der Halterung, sondern von der Aufnahme des R\u00fchrwerks. Dies l\u00e4sst f\u00fcr den Fachmann, der sich die Reichweite des Schutzbereichs zu erschlie\u00dfen versucht, keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Klagepatent nicht um eine bestimmte Ausgestaltung der Halterung des R\u00fchrwerks geht. Dies gilt umso mehr, da es zum Erreichen der angestrebten Sp\u00fclmaschineneignung des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes (Abs. [0004]) nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Haltung des R\u00fchrwerks, sondern auf die Schaffung eines fl\u00fcssigkeitsdichten Ringraums ankommt, welcher die Kontakte aufnehmen kann.<\/li>\n<li>Letztlich sind die vorstehenden Ausf\u00fchrungen ohnehin nicht entscheidend. Gegenstand des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs ist ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr eine K\u00fcchenmaschine (und nicht die K\u00fcchenmaschine selbst) mit einem scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelement zum Aufheizen des Bodenbereichs, einem bodenseitigen Dom sowie einem sich unterhalb des Bodens erstreckenden (weiteren) Boden. Nicht vom Schutzbereich umfasst ist das R\u00fchrwerk selbst; es liegt au\u00dferhalb des Erfindungsgegenstandes. Das R\u00fchrwerk ist im Rahmen von Anspruch 1 des Klagepatents nur insofern rechtlich bedeutsam, als seine im Patentanspruch vorausgesetzte Beschaffenheit R\u00fcckschl\u00fcsse auf die notwendige Ausgestaltung des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes zul\u00e4sst. Keinesfalls stellt es eine Bedingung f\u00fcr den Benutzungstatbestand dar, dass ein bestimmtes R\u00fchrwerk tats\u00e4chlich existiert oder dass die im Markt existierenden oder sogar die zur Verwendung mit dem R\u00fchrgef\u00e4\u00df vorgesehenen R\u00fchrwerke einschlie\u00dflich ihrer Halterung den Anforderungen des Patentanspruchs 1 gen\u00fcgen. Da das R\u00fchrwerk einschlie\u00dflich seiner Halterung als solches nicht unter Patentschutz stehen, kommt es allein darauf an, dass das R\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr sich betrachtet s\u00e4mtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass ein zu ihm passendes R\u00fchrwerk denkbar ist, das mit dem Dom wie in Patentanspruch 1 beschrieben zusammenarbeiten, also von ihm gehalten werden k\u00f6nnte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2016, 1014; Urt. v. 19.12.2019, Az.:<br \/>\nI-2 U 62\/16, Rz. 114 \u2013 Befestigungszwischenst\u00fcck; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 84). Nicht entscheidend ist demgegen\u00fcber, ob das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derzeit zum Einsatz kommende R\u00fchrwerk tats\u00e4chlich am Dom gehalten wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Dom zur Halterung eines R\u00fchrwerks im Sinne des Klagepatents vorhanden, wie die nachfolgend eingeblendete, unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigende Abbildung (Anlage K 18, Bild 6) verdeutlicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Nachdem der Dom \u00fcber eine der Aufnahme eines R\u00fchrger\u00e4tes dienende \u00d6ffnung verf\u00fcgt, ist er damit grunds\u00e4tzlich zur Halterung des R\u00fchrger\u00e4tes geeignet. Ob das R\u00fchrger\u00e4t bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich in dieser \u00d6ffnung in irgendeiner Form gehalten wird, ist f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage nicht entscheidend. Ausreichend, aber auch erforderlich ist allein, dass ein entsprechendes R\u00fchrwerk denkbar ist. Weshalb es daran fehlen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen und wird durch die Beklagten auch nach wie vor nicht hinreichend erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Widerstands-Heizelement begrenzt im Zusammenwirken mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelements (10) erstreckenden Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes (7) einen zur Aufnahme mit Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16).<\/li>\n<li>Dem steht weder entgegen, dass der Boden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als \u201eBodenschale\u201c ausgebildet ist, noch, dass zur Begrenzung des Ringraums zus\u00e4tzlich zu den vorgenannten Bauteilen ein Flansch zum Einsatz kommt. Mit der Frage, ob das R\u00fchrgef\u00e4\u00df und der Boden ein- oder mehrst\u00fcckig ausgebildet sind, besch\u00e4ftigt sich das Klagepatent nicht. Bei Patentanspruch 1 handelt es sich um einen Vorrichtungs-, nicht um einen Verfahrensanspruch. Es ist somit unerheblich, ob auf das durch die Beklagten als \u201eTopfh\u00fclse\u201c bezeichnete Bauteil im Rahmen des Herstellungsvorgangs ein Boden aufgesetzt wird oder ob es sich bei dem R\u00fchrgef\u00e4\u00df von vornherein um ein einheitliches Bauteil handelt. F\u00fcr die Frage der Patentverletzung ist allein entscheidend, ob das angegriffene Produkt ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df darstellt, das die im Patentanspruch genannten Merkmale aufweist. Vorgaben zu der durch die Beklagten aufgeworfenen Frage, ob R\u00fchrgef\u00e4\u00df und Boden ein- oder mehrst\u00fcckig ausgebildet sein sollen, finden sich in Patentanspruch 1 nicht.<\/li>\n<li>Ebenso wenig entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch eine dahingehende Vorgabe, dass der abgeschlossene Ringraum bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein durch das Widerstands-Heizelement, den Dom sowie den sich unterhalb des Heizelementes erstreckenden Boden begrenzt sein darf. Ausreichend, aber auch erforderlich ist nur, dass die vorgenannten Elemente in ihrem Zusammenwirken den Ringraum begrenzen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Begrenzung stellenweise durch zus\u00e4tzliche Bauteile, wie etwa einen Flansch, bewirkt wird. Auch bei einer solchen Gestaltung wird ein zwischen dem Heizboden und dem dazu beabstandeten Zweitboden ein abgeschlossener Ringraum gebildet, in dem die die Leiterbahnen des Heizelementes kontaktierenden Kontakte gehaltert sind (vgl. Abs. [0005]). Es ist die Halterung der Kontakte in diesem Ringraum, welche die mit der Erfindung angestrebte Sp\u00fclmaschinenfestigkeit bewirkt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den nunmehr im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht, ist das Widerstands-Heizelement bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Form einer Dickschichtheizung ausgebildet (Merkmal 3.1.).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der scheibenf\u00f6rmige metallische K\u00f6rper weist auf seinem dem Inneren des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes zugewandten Seite ein nicht leitendes Dielektrikum (blau) auf. Darauf sind die in grau zu sehenden Leiterbahnen aufgetragen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDes Weiteren kann auch kein Zweifel an der Wasserdichtigkeit des Ringraums der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehen (Merkmal 3.2.). Zum einen wird das komplette Zubeh\u00f6r der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und damit auch der rostfreie Edelstahl-Mixbeh\u00e4lter als sp\u00fchlmaschinengeeignet beschrieben. Zum anderen nimmt der Ringraum elektrische Kontakte auf. Die Funktionsf\u00e4higkeit des Gef\u00e4\u00dfes und des R\u00fchrger\u00e4tes insgesamt w\u00e4re nicht gew\u00e4hrleistet, w\u00e4re dieser die elektrischen Kontakte aufnehmende Ringraum nicht wasserdicht.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist das scheibenartige Heizelement mit der Au\u00dfenwandung des Doms entlang der Randkante der zentralen Domkuppel\u00f6ffnung verschwei\u00dft (Merkmal 4.2.):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die die Au\u00dfenwandung des Doms mit dem scheibenartigen Heizelement verbindende Schwei\u00dfnaht ist, verdeutlicht durch den Pfeil, in der vorstehenden Abbildung deutlich erkennbar.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich \u00fcberragt das Heizelement die Stirnfl\u00e4che der Domkuppel\u00f6ffnung radial nach innen und besitzt hier eine gegen\u00fcber der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr das R\u00fchrwerk (Merkmal 4.3.).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>4.<br \/>\nDa die Beklagten durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent unmittelbar (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) verletzen, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer den Umst\u00e4nden angemessenen Entsch\u00e4digung aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagten haben den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie jedenfalls wissen mussten, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die Umst\u00e4nde zur Bezifferung einer angemessenen Entsch\u00e4digung darzulegen und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht die Verj\u00e4hrung der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus<br \/>\n\u00a7 140b Abs. 1 PatG ohne Ber\u00fccksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin die Beklagten aus \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG auf R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung (\u00a7 148 ZPO) besteht keine Veranlassung, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung mit einer ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig erachtet hat. Damit \u00fcberwiegt das berechtigte Interesse der Kl\u00e4gerin daran, ihre Verbietungsrechte aus dem Klagepatent z\u00fcgig gegen die Beklagten durchzusetzen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (st. Rspr., vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 06.12.2012, Az.: I &#8211; 2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 17.10.2019, Az.: I-2 U 11\/18, BeckRS 2019, 31342; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 15\/20, GRUR-RS 2021, 30324. Rz. 91 \u2013 Schiebedach; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 869).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDavon kann vorliegend keine Rede sein.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nInsbesondere hat das Bundespatentgericht den in Merkmal 4.3. zu findenden Zusatz \u201ebzw. entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung\u201c, anders als durch die Beklagten suggeriert, nicht als rechtliches Nullum behandelt. Vielmehr hat sich der fachkundig besetzte Nichtigkeitssenat ausf\u00fchrlich mit dem Sinngehalt dieses Merkmals und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der notwendigen Klarheit besch\u00e4ftigt und eine Solche bejaht. Dabei hat das Bundespatentgericht nicht nur erkannt, dass die Konjunktion \u201ebeziehungsweise\u201c unterschiedliche Bedeutung haben kann (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 10. Aufl., \u00a7 34 Rz. 137). Es hat vielmehr zugleich mit ausf\u00fchrlicher und nachvollziehbarer Begr\u00fcndung herausgearbeitet, weshalb dieser Konjunktion im aufrechterhaltenen Anspruch unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs die Bedeutung von \u201egenauer gesagt\u201c zukommt. Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem sich an den Begriff \u201ebeziehungsweise\u201c anschlie\u00dfenden Teilmerkmal klar um eine Konkretisierung und nicht, wie durch das Bundespatentgericht im Rahmen seiner weiteren Begr\u00fcndung f\u00e4lschlicherweise angenommen, um ein beispielhaftes, nicht beschr\u00e4nkendes Merkmal (Anlage CBH 15, S. 50, zweiter Absatz). Denn die Randkante der zentralen Domkuppel\u00f6ffnung stellt f\u00fcr den Fachmann einen speziellen Bereich der Au\u00dfenwandung des Ringraums dar (vgl. Figur 5). Der Senat hat diesem Begriffsverst\u00e4ndnis bei der Tenorierung Rechnung getragen und das Unterlassungsgebot auf Gestaltungen mit einer Verschwei\u00dfung entlang der Randkante der zentralen Domkuppel\u00f6ffnung beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDem dar\u00fcber hinaus ge\u00e4u\u00dferten Vorwurf, das Bundespatentgericht habe bei der Beurteilung der Entgegenhaltung D4 (DE 43 33 XXG) den Anspruchsgegenstand verlassen und verkannt, dass weder die K\u00fcchenmaschine selbst noch das R\u00fchrwerk Gegenstand der Erfindung seien, vermag der Senat nicht beizutreten. Vielmehr hat der Nichtigkeitssenat die Bedeutung der Zweckangabe \u201ezur Halterung eines R\u00fchrwerks\u201c zutreffend erfasst und explizit herausgearbeitet, dass es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre weder darauf ankommt, ob ein R\u00fchrwerk tats\u00e4chlich vom Dom gehalten wird, noch, wie eine derartige Halterung im Einzelnen ausgestaltet ist (Anlage CBH 15, S. 18 Mitte). Aus den Ausf\u00fchrungen zur D4 folgt nichts anderes. Der Nichtigkeitssenat schlie\u00dft dort lediglich aus der fehlenden Offenbarung eines elektromotorischen R\u00fchrwerks auf die fehlende Offenbarung eines R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes f\u00fcr eine elektromagnetische K\u00fcchenmaschine und mangels eines Durchbruchs im Boden auf die fehlende Offenbarung der Eignung des Doms zur Halterung eines R\u00fchrwerks (Anlage CBH 15, S. 34, zweiter Abs.). Das ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Bundespatentgericht an dieser Stelle von seinem zun\u00e4chst herausgearbeiteten zutreffenden Verst\u00e4ndnis des Schutzgegenstandes abweicht, sind nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Bedeutung des patentgem\u00e4\u00dfen Ringraums. Das Bundespatentgericht kritisiert insoweit im Zusammenhang mit der D4 die radial nach au\u00dfen fehlende Begrenzung. Es fehlt damit an einem abgeschlossenen Raum im Sinne der zuvor herausgearbeiteten Definition.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSoweit die Beklagten ausgehend von der D4 den Rechtsbestand unter dem Gesichtspunkt der vermeintlich fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit in Zweifel zu ziehen versuchen, hat das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Fachmann diese Entgegenhaltung nicht als tauglichen Ausgangspunkt seiner \u00dcberlegungen in Betracht zieht (Anlage CBH 15, S. 38 f.). Diese durch eine fachkundige Instanz getroffene und keinesfalls unvertretbare Bewertung hat der Senat hinzunehmen. Insbesondere weicht das Bundespatentgericht auch in diesem Zusammenhang nicht von der zuvor im Rahmen der vorangestellten Auslegung gewonnenen Erkenntnis ab, dass das Klagepatent nur ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr eine elektromotorische K\u00fcchenmaschine und nicht die gesamte K\u00fcchenmaschine unter Schutz stellt. Hiervon geht der Nichtigkeitssenat vielmehr sogar explizit aus (vgl. Anlage CBH 15, S. 38 unten).<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Der durch die Kl\u00e4gerin beantragten Festsetzung von Teilsicherheiten bedurfte es nicht, nachdem das Berufungsurteil von vornherein ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3195 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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