{"id":897,"date":"2010-06-22T17:00:37","date_gmt":"2010-06-22T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=897"},"modified":"2016-04-20T13:53:16","modified_gmt":"2016-04-20T13:53:16","slug":"4b-o-6610-fassadendaemmplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=897","title":{"rendered":"4b O 66\/10 &#8211; Fassadend\u00e4mmplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1424<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juni 2010, Az. 4b O 66\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 Prozent des auf Grund des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 1 587 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent), das unter Inanspruchnahme einer t\u00fcrkischen Priorit\u00e4t vom 20. Januar 2003 (TR 200300XXX) und einer deutschen Priorit\u00e4t vom 15. Mai 2003 (DE 20307XXX U) am 2. Oktober 2003 angemeldet, und das am 26. Mai 2005 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 20. Dezember 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent betrifft einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff. Das Verf\u00fcgungspatent ist am 20. September 2007 durch die Fa. A sowie am 24. September 2007 durch die Fa. B GmbH jeweils durch Erhebung des Einspruchs angegriffen worden (Anlagenkonvolut B 1).<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1., 2., 4. und 9. des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Verf\u00fcgungspatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass er aus 10 bis 90 Gewichtsprozent pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln und 90 bis 10 Gewichtsprozent pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist.<\/p>\n<p>2. Werkstoff nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Pigmente der pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikel aus Ru\u00df, Metalloxide, Metallpulver, Farbstoffpigmente und\/oder Graphit ausgew\u00e4hlt sind;<\/p>\n<p>4. Werkstoff nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass er aus mindestens 30 Gewichtsprozent pigmentierter Styrolpolymerisatpartikel gebildet ist.<\/p>\n<p>9. Werkstoff nach mindestens einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass seine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit soweit erniedrigt ist, dass sie den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164, Teil 1) gen\u00fcgt.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene, dem Verf\u00fcgungspatent entnommene Zeichnung veranschaulicht die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, indem sie einen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Werkstoff in Plattenform darstellt:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt und bewirbt Fassadend\u00e4mmplatten unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sie stellte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der im M\u00e4rz 2010 in E stattfindenden Fachmesse \u201eD\u201c aus. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage K 14 zur Gerichtsakte gereicht worden. Nachstehend verkleinert wiedergegebene zur Gerichtsakte gereichte Lichtbilder (Anlage K 9) zeigen ebenfalls ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus zwei Arten von gesch\u00e4umten Styrolpolymerisatpartikeln: Einerseits aus solchen, die als Pigment Graphitpartikel enthalten, welche in dem gesamten jeweiligen Styrolpolymerisatpartikel r\u00e4umlich verteilt sind, und andererseits aus Partikeln, welche eine Beschichtung mit blauen Farbpigmenten, n\u00e4mlich mit Kupferphthalocyanin aufweisen, welche auf der Au\u00dfenseite bzw. Oberfl\u00e4che dieser Partikel aufgebracht wurde.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit gleichwertigen Mitteln. Sie verweist dabei auf ein vom Fraunhofer-Institut f\u00fcr Bauphysik (im Folgenden: Fraunhofer IBP) am 13. April 2010 nach Untersuchung eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstelltes Privatgutachten, welches zu dem Ergebnis gelangt (Anlage K 16, Seite 7), der Massenprozentsatz an gef\u00e4rbten Partikeln in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrage ca. 56 Prozent.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>1. es der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, der besonderen Dringlichkeit wegen ohne m\u00fcndliche Verhandlung, zu untersagen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland W\u00e4rmed\u00e4mmplatten aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln, die aus einer Kombination von 10 bis 90 Gewichtsprozent Styrolpolymerisatpartikeln mit wei\u00dfen, unpigmentierten Schnittfl\u00e4chen und von 90 bis 10 Gewichtsprozent insbesondere mittels Graphit vollst\u00e4ndig pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln gebildet sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu erm\u00e4chtigen, die auf der Messe \u201eD\u201c ausgestellte Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Ziffer 1 durch einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher derart abdecken zu lassen, dass die unter Ziffer 1. bezeichneten Merkmale nicht mehr zu sehen sind.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien den Antrag zu 2. \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag zu 1. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Juni 2010 nochmals modifiziert hat, beantragt sie nunmehr, indem sie in Kombination des Hauptanspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents mit den Unteranspr\u00fcchen 2, 4 und 9 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, hilfsweise eine \u00e4quivalente Verletzung des Verf\u00fcgungspatents geltend macht,<\/p>\n<p>es der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu untersagen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland W\u00e4rmed\u00e4mmplatten aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus 30 bis 70 Gewichtsprozent pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln und 70 bis 30 Gewichtsprozent pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet sind, dass die Pigmente der pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikel aus Graphit ausgew\u00e4hlt sind, und dass die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Werkstoffs soweit erniedrigt ist, dass sie den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164, Teil 1) gen\u00fcgt, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>hilfsweise: es der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu untersagen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland W\u00e4rmed\u00e4mmplatten aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus 30 bis 70 Gewichtsprozent pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln und 70 bis 30 Gewichtsprozent pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln, die eine \u00e4u\u00dferliche Pigmentanlagerung aufweisen, gebildet sind, dass die Pigmente der pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikel aus Graphit ausgew\u00e4hlt sind, und dass die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Werkstoffs soweit erniedrigt ist, dass sie den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164, Teil 1) gen\u00fcgt, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet, das Verf\u00fcgungspatent zu verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte insgesamt nur pigmentierte Styrolpolymerisatpartikel, n\u00e4mlich zum einen solche, die Graphitpartikel aufweisen und grau erscheinen und zum anderen solche, die eine blaue Beschichtung aufweisen. Pigmentfreie Partikel seien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingegen nicht enthalten.<\/p>\n<p>Ferner stellt die Verf\u00fcgungsbeklagte die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents in Abrede. Das Verf\u00fcgungspatent nehme zu Unrecht den Zeitrang des t\u00fcrkischen (TR200300XXX, in deutschsprachiger \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 2) und des deutschen Priorit\u00e4tsdokuments (DE 203 XXX 08 U Anlage B 3) in Anspruch. Die beiden Priorit\u00e4tsdokumente offenbarten jeweils nicht die zahlenm\u00e4\u00dfigen Grenzwerte nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents und ebenso wenig einen Anteil von pigmentierten und pigmentfreien Partikeln. Demnach werde die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents durch das Priorit\u00e4tsdokument DE 203 07 XXX U (Anlage B 4) sowie die weiteren in das Einspruchsverfahren eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen EP 0 732 XXX (Anlage B 5), DE 1 570 XXX (Anlage B 6) sowie DE 1 504 XXX (Anlage B 7) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung in seiner zuletzt gestellten Form ist zul\u00e4ssig, insbesondere hinreichend bestimmt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag und in gleicher Weise auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret, gegebenenfalls in gegenst\u00e4ndlicher Weise bezeichnet, und dadurch (erstens) den Rahmen der nach \u00a7 308 ZPO er\u00f6ffneten gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, (zweitens) Inhalt und Umfang des prozessualen Streitgegenstandes erkennen l\u00e4sst, (drittens) das Risiko eines Teilunterliegens nicht durch Ungenauigkeiten auf den Prozessgegner abw\u00e4lzt und wenn er (viertens) eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Zwangsvollstreckung bildet, n\u00e4mlich eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren nicht erwarten l\u00e4sst (Z\u00f6ller \/ Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 253 Rn. 13 m.w.N.). Im Zuge der Pr\u00fcfung eines Antrags auf seine hinreichende Bestimmtheit unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist zu beachten, dass die Antragstellung durch Formulierung eines Antragswortlauts als Prozesshandlung auslegungsf\u00e4hig und auslegungsbed\u00fcrftig ist (Z\u00f6ller \/ Greger, a.a.O., \u00a7 128 Rn. 25). Bei der Auslegung eines Klage- oder Verf\u00fcgungsantrags ist dabei die Begr\u00fcndung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Hiernach erweist sich der Verf\u00fcgungsantrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als hinreichend bestimmt. In der Rechtsprechung der Kammer, die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf geteilt wird, gen\u00fcgt es in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen f\u00fcr die hinreichend bestimmte Antragstellung, wenn der auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung gerichtete Antrag den Wortlaut der geltend gemachten Anspr\u00fcche wiedergibt, und wenn der auf eine \u00e4quivalente Verletzung gest\u00fctzte Antrag ausgehend vom Anspruchswortlaut das als gleichwirkend geltend gemachte Austauschmittel konkret bezeichnet. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Verf\u00fcgungsantrag in der zuletzt in der m\u00fcndlichen vom 10. Juni 2010 gestellten Form. Eine konkrete Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung als zul\u00e4ssiger Antrag beurteilt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung), ist demgegen\u00fcber nicht erforderlich. Das Vollstreckungsorgan, f\u00fcr den Unterlassungstitel ist insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 890 ZPO das Prozessgericht zust\u00e4ndig, kann auch auf Grundlage eines am Schutzanspruchswortlaut formulierten Titels das Vollstreckungsverfahren entscheiden, ohne das Erkenntnisverfahren wiederholen zu m\u00fcssen, indem es den Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde auslegt (im Ergebnis ebenso: K\u00fchnen \/ Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 615; K\u00fchnen, GRUR 2006, 180).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht jedenfalls der gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte erhobenen Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch durch gleichwirkende Austauschmittel Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff, hergestellt aus pigmentierten und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Verf\u00fcgungspatent in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, Werkstoffe aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln allgemein bekannt. Bei der Herstellung werden dabei expandierbare und auch vorexpandierte Partikel innerhalb von Dampfkammern aufgesch\u00e4umt, wobei die Partikel zumindest weiter expandiert und zugleich miteinander verschwei\u00dft und verklebt werden. Vorbekannt ist auch die Herstellung solcher Werkstoffe innerhalb von Formen, so dass eine bestimmte Formgebung des herzustellenden K\u00f6rpers erreicht werden kann. Beispielsweise werden auf diese Weise gr\u00f6\u00dfere Bl\u00f6cke hergestellt, die dann in d\u00fcnnere Platten zerschnitten werden. Solche Werkstoffe werden wesentlich nach ihrer physikalischen Dichte bewertet, wobei eine h\u00f6here Dichte zu einer h\u00f6heren mechanischen Festigkeit \u2013 Bruch-, Druck- oder Zugfestigkeit \u2013 f\u00fchren kann. Ebenso ist die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit solcher Werkstoffe bedeutsam. Da die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von der Dichte abh\u00e4ngt, f\u00fchrt eine Erh\u00f6hung der physikalischen Dichte zu einer Verringerung der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit. Um Material einzusparen, wird angestrebt, solche Werkstoffe, namentlich in Form von Platten, mit geringer Dichte herzustellen. Dann, beispielsweise bei einer Dichte von 15 g\/l, gen\u00fcgen solche Platten aber nicht mehr den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (gem\u00e4\u00df DIN 18164), was aber w\u00fcnschenswert w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die EP 0 981 574 B1 (Anlage K 15; im Folgenden: EP \u2018574) offenbart einen L\u00f6sungsansatz, um dem aus dem Stand der Technik bekannten Problem einer zu gro\u00dfen W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit bei geringer Dichte von Platten aus Styrolpolymerisatpartikeln zu begegnen, n\u00e4mlich Styrolpolymerisate, die Graphitpartikel in einer homogenen Verteilung enthalten. Dieser vorbekannte Werkstoff zeigt, wenn Schaumstoffe daraus hergestellt werden, eine gute W\u00e4rmeisolierung, n\u00e4mlich bei einer Dichte von 10 g\/l eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von unter 35 mW\/m x k. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass sich im praktischen Gebrauch der in der EP \u2018574 offenbarten Platten gezeigt hat, dass diese, wenn sie beispielsweise einer l\u00e4ngeren W\u00e4rmeeinstrahlung ausgesetzt sind, einer irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderung unterliegen. Dies wirkt sich insbesondere ung\u00fcnstig aus, wenn die Platten zur W\u00e4rmed\u00e4mmung an einer Au\u00dfenfassade eingesetzt werden, weil sich dann an den Sto\u00dfstellen Spalten bilden, die unter anderem dazu f\u00fchren, dass sich in einem dar\u00fcber aufgebrachten Armierputz Risse bilden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff zur Verf\u00fcgung zu stellen, der einerseits in seinen physikalischen Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich seiner W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und Dichte, im Wesentlichen dem aus der EP \u2018574 vorbekannten Werkstoff entspricht, der aber andererseits unter thermischer Beanspruchung keiner oder nur einer geringf\u00fcgigen Formver\u00e4nderung unterliegt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten Kombination des Hauptanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 2, 4 und 9 einen Werkstoff mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff;<\/p>\n<p>b) der Werkstoff ist aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildet;<\/p>\n<p>c) der Werkstoff besteht aus 30 bis 70 Gewichtsprozent pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln,<br \/>\nc1) wobei die Pigmente der pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikel aus Graphit ausgew\u00e4hlt sind;<\/p>\n<p>d) der Werkstoff besteht aus 70 bis 30 Gewichtsprozent pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln;<\/p>\n<p>e) die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Werkstoffs ist soweit erniedrigt, dass sie den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164, Teil 1) gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Ein Werkstoff, der gleichzeitig pigmentierte und nicht pigmentierte Styrolpolymerisatpartikel enth\u00e4lt, weist bei einer Rohdichte entsprechend weniger als 30 Gramm pro Liter eine W\u00e4rmleitf\u00e4higkeit auf, die derjenigen der vorbekannten pigmentierten und insbesondere Graphit enthaltenden Schaumstoffplatten entspricht. Gleichzeitig unterliegt ein solcher Werkstoff auch unter l\u00e4ngerer thermischer Beanspruchung nahezu keinen irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderungen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Merkmal d), gem\u00e4\u00df dem der Werkstoff aus 70 bis 30 Gewichtsprozent pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln besteht, ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch durch gleichwertige Austauschmittel verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist Merkmal d) in der Weise zu verstehen, dass der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Werkstoff im Umfange des angegebenen Anteils Partikel enth\u00e4lt, die keinerlei Pigmente aufweisen. Partikel, die Pigmente aufweisen, gleichviel, wie diese r\u00e4umlich oder im Hinblick auf ihre Konzentration im Partikel verteilt sind, versteht der Fachmann nicht als pigmentfrei nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dies folgt zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die \u201eFreiheit\u201c eines Werkstoffpartikels von einem bestimmten Stoff \u2013 hier: von Pigmenten \u2013 bedeutet hiernach, dass dieser Stoff im Pigment in keiner Weise vorhanden ist. Das Verf\u00fcgungspatent gibt insoweit keinen Anlass von diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis abzuweichen. Was unter Pigmentfreiheit zu verstehen ist, wird durch das Verf\u00fcgungspatent weder in den Anspr\u00fcchen noch in der zur Auslegung gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG heranzuziehenden Beschreibung noch in den Zeichnungen (explizit) erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Im Gegenteil wird der Fachmann durch die Patentbeschreibung darin gest\u00fctzt, dem allgemeinen Sprachgebrauch zu folgen. Das Verf\u00fcgungspatent lehrt n\u00e4mlich unter Anwendung dieses allgemeinen Sprachgebrauchs durchaus, wie pigmentierte und pigmentfreie Partikel vorzugsweise zu verteilen sind: Im Rahmen der Erl\u00e4uterung bevorzugter Ausf\u00fchrungen wird vorgeschlagen (Anlage K 1, Abschnitte [0016] bis [0019]), die pigmentierten Partikel innerhalb der pigmentfreien Partikel in bestimmter systematischer Weise anzuordnen, n\u00e4mlich entweder in der Weise, dass sie ein bestimmtes, den \u00e4sthetischen Gesamteindruck verbesserndes Muster bilden (Anlage K 1, Abschnitt [0017]), oder zur lokalen Beeinflussung mechanischer und thermischer Eigenschaften in der Weise, dass die pigmentierten Partikel Schichten mittig innerhalb eines plattenf\u00f6rmigen K\u00f6rpers oder aber auf dessen Oberfl\u00e4che ausbilden (Anlage K 1, Abschnitt [0019]). Daraus, dass zwar zur makroskopischen Verteilung der pigmentierten und pigmentfreien Partikel Angaben gemacht werden, nicht aber zur mikroskopischen Verteilung der Pigmente innerhalb der Partikel, erkennt der Fachmann, dass das Verf\u00fcgungspatent dem allgemeinen Sprachgebrauch folgt; ferner stellt er den an, dass es nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents zwar auf die r\u00e4umliche Verteilung pigmentierter und pigmentfreier Partikel zueinander, nicht aber auf die Pigmentverteilung innerhalb der pigmentierten Partikel ankommt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der Fachmann bleibt jedoch nicht bei der grammatikalischen Betrachtung des Verf\u00fcgungspatents stehen, sondern nimmt eine funktionsorientierte Auslegung vor, also eine Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Im Zuge dieser funktionsorientierten Auslegung erkennt der Fachmann, dass die Begriffe \u201epigmentiert\u201c und \u201epigmentfrei\u201c als Gegensatzpaar gegen\u00fcberstehen, so dass Partikel, die im Sinne des Verf\u00fcgungspatents pigmentiert sind nicht als pigmentfrei begriffen werden k\u00f6nnen. Der Fachmann entnimmt dem Verf\u00fcgungspatent (Anlage K 1, Abschnitte [0010] und [0012]), dass der technische Sinn und Zweck einer Mischung aus pigmentierten und pigmentfreien Partikeln in einem Styrolpolymerisat-Werkstoff darin liegt, einen Zielkonflikt zu l\u00f6sen: Einerseits soll der Werkstoff die F\u00e4higkeit besitzen, thermisch zu isolieren, also nur eine begrenzte W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit (bei gleichzeitig m\u00f6glichst niedriger Dichte, wie in Abschnitt [0007] des Verf\u00fcgungspatents erl\u00e4utert) aufzuweisen. Zum anderen, und dem entgegengesetzt, soll der Werkstoff keinen dauerhaften thermischen Verformungen ausgesetzt sein. Solche Verformungen drohen aber, wenn der Werkstoff durchgehend pigmentiert ist, also durchgehend Materie aufweist, die W\u00e4rme- und Infrarotstrahlung absorbiert. F\u00fcr die Funktion ma\u00dfgebend ist damit eine Verteilung der W\u00e4rme- und Infrarotstrahlung absorbierender Materialanteile im Werkstoff, die diesen Zielkonflikt l\u00f6st: Um Verformungen zu vermeiden, darf die genannte Absorption an pigmentierten Materialanteilen nicht durchgehend stattfinden, die pigmentierten Anteile d\u00fcrfen daher nicht den gesamten Werkstoff ausmachen.<\/p>\n<p>Dieses technische Verst\u00e4ndnis, gem\u00e4\u00df dem die pigmentierten und die pigmentfreien Partikel ein Gegensatzpaar bilden, folgt auch aus der Auslegung des Merkmals d) in seinem inhaltlich-technischen Zusammenhang mit Merkmal c). Da der Fachmann bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick nimmt (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 13), sind im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen. Vorliegend erkennt der Fachmann, dass die Angabe zum Gewichtsanteil der \u201epigmentfreien\u201c Styrolpolymerisatpartikel gem\u00e4\u00df Merkmal d) in einem komplement\u00e4ren Gegensatz zu derjenigen zum Anteil der pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel gem\u00e4\u00df Merkmal c) steht. Er entnimmt den Bereichsangaben, dass sich das Gewicht des gelehrten Werkstoffes vollst\u00e4ndig aus dem Gewicht der pigmentierten und der pigmentfreien Partikel ergibt, dass also der Gewichtsanteil gem\u00e4\u00df Merkmal c) zusammen mit demjenigen gem\u00e4\u00df Merkmal d) das vollst\u00e4ndige Gesamtgewicht des Werkstoffs ergibt.<\/p>\n<p>In dieser Sichtweise wird der Fachmann ferner dadurch gest\u00fctzt, dass das Gegensatzpaar \u201epigmentiert\u201c und \u201epigmentfrei\u201c in der Patentbeschreibung wiederholt und schon in der Bestimmung der gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (Anlage K 1, Abschnitt [0001]) aufgegriffen wird. Auf eben diesem Gegensatzpaar beruht die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents zur L\u00f6sung der formulierten technischen Aufgabe. Durch die Mischung pigmentierter Partikel mit pigmentfreien soll der genannte Zielkonflikt zwischen m\u00f6glichst niedriger W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit einerseits und m\u00f6glichst geringer Dichte, also Materialeinsparung, andererseits gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Frage, wie die pigmentierten Partikel \u2013 die den Gegensatz zu den pigmentfreien Partikeln bilden \u2013 nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents beschaffen sind, erkennt, der Fachmann, dass eine bestimmte Art der r\u00e4umlichen Verteilung der Pigmente innerhalb eines pigmentierten Partikels erst in Unteranspruch 3 des Verf\u00fcgungspatents gelehrt wird, gem\u00e4\u00df dem n\u00e4mlich die pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikel die Graphitpartikel (gem\u00e4\u00df Unteranspruch 2) in einer homogenen Verteilung enthalten. Aus dem Umstand, dass erst ein Unteranspruch des Verf\u00fcgungspatents eine solche Angabe lehrt, entnimmt der Fachmann im Umkehrschluss die Erkenntnis, dass der Hauptanspruch 1 weiter gefasst sein muss, und dass also die Lehre des Hauptanspruchs nicht auf pigmentierte Partikel beschr\u00e4nkt ist, in denen die Pigmente homogen verteilt sind (vgl. Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 24).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass das Verf\u00fcgungspatent schon durch seinen Hauptanspruch eine bestimmte Verteilung der Pigmente innerhalb der pigmentierten Partikel lehrt, kann der Fachmann auch der Beschreibung keinen Anhaltspunkt entnehmen. Die Beschreibung erl\u00e4utert lediglich (Anlage K 1, Abschnitt [0014]), dass die aus der EP 0 981 574 vorbekannten Pigmente vorzugsw\u00fcrdig sind, macht aber keine Angabe dazu, auch nicht im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, in welcher Weise die Pigmente in den Partikeln zu verteilen sind, um die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Ferner war es dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungspatents bekannt \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob man den Priorit\u00e4tszeitpunkt durch Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Voranmeldungen am 20. bzw. 15. Mai 2003 oder erst zum Zeitpunkt der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents am 2. Oktober 2003 annehmen will \u2013, dass schon die Beschichtung von Polysterol-Partikeln mit Pigmenten den f\u00fcr eine W\u00e4rmed\u00e4mmung gew\u00fcnschten Absorptionseffekt bewirkt. Dies wird durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere EP 0 620 246 A1 (Anlage B 10, am 9. April 1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 13. April 1993 angemeldet, im Folgenden: EP \u2018246) belegt, welche durch die EP \u2018574 in Bezug genommen wird, die wiederum als n\u00e4chstliegender Stand der Technik durch das Verf\u00fcgungspatent gew\u00fcrdigt wird, so dass die EP \u2018246 ihrerseits zum ma\u00dfgeblichen Stand der Technik geh\u00f6rt. Diese Schrift gibt an (Anlage B 10, Spalte 2, Zeilen 29 bis 37), dass der mit abnehmender Dichte steigenden W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von Polysterol-Material dadurch begegnet werden kann, dass athermanes Material hinzugegeben wird, also solches, das in der Lage ist, W\u00e4rme und insbesondere Infrarotstrahlung zu absorbieren. Ferner offenbart die EP \u2018246 (Anlage B 10, Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 3, Zeile 5), dass die gew\u00fcnschte Verringerung der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit bevorzugt dadurch erreicht werden kann, indem dieses athermane Material auf die Partikel aufgebracht und an deren Oberfl\u00e4che angelagert wird, dass es aber ebenso m\u00f6glich ist, das athermane Material mit dem ungesch\u00e4umten Polystyrol zu vermischen, so dass das athermane Material nach dem Aufsch\u00e4umen in die Partikel eingebettet ist. Dem Fachmann ist demnach aus dem Stand der Technik bekannt, dass der Sinn und Zweck des Verf\u00fcgungspatents durch eine Beschichtung eines Partikels mit Pigment ebenso gut erreicht wird, wie mit einer Verteilung des Pigments innerhalb des Partikels.<\/p>\n<p>Die Pigmentierung soll demnach f\u00fcr eine niedrigere W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit sorgen, indem die Pigmente W\u00e4rme- und Infrarotstrahlung absorbiert; die pigmentfreien Partikel hingegen sollen gew\u00e4hrleisten, dass es im Werkstoff nicht, wie am Stand der Technik kritisiert, zu irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderungen kommt. Hierbei sollen die pigmentfreien Partikel die notwendige Festigkeit bewirken (Anlage K 1, Abschnitte [0005] bis [0009]). Die durch das Verf\u00fcgungspatent gelehrte L\u00f6sung besteht folglich darin, die unterschiedlichen Eigenschaften von pigmentierten und pigmentfreien Partikeln zu nutzen und beide Arten von Partikeln gleichzeitig im Werkstoff vorzusehen (Anlage K 1, Abschnitt [0012]). Eingedenk dessen betrachtet der Fachmann ein Styrolpolymerisatpartikel, welcher eine Pigmentierung nur auf seiner Oberfl\u00e4che, nicht aber verteilt in seinem Inneren tr\u00e4gt, nicht als pigmentfrei im Sinne von Merkmal d), denn auch eine solche oberfl\u00e4chliche Pigmentverteilung tr\u00e4gt zur Verringerung der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Werkstoffs bei.<\/p>\n<p>Da aber der pigmentierte Partikel im Sinne des Verf\u00fcgungspatents den Gegensatz zum pigmentfreien Partikel bildet, l\u00e4sst sich aus fachm\u00e4nnischer Sicht erkennen, dass pigmentfrei nur ein solcher Partikel ist, der keinerlei Pigment enth\u00e4lt, unabh\u00e4ngig von der Verteilung etwaiger Pigmente im Partikel.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Demnach erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal d) nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Unstreitig umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei Arten von Styrolpolymerisatpartikeln, n\u00e4mlich zum einen die mit Graphitpartikeln vollst\u00e4ndig durchpigmentierten Partikel, zum anderen solche Partikel, die mit einer blauen Pigmentschicht, gebildet aus oberfl\u00e4chlich aufgebrachten Kupferphthalocyanin-Pigmenten versehen sind. Auch letztere Partikel sind indes nicht pigmentfrei im Sinne von Merkmal d). Wie oben unter 1. ausgef\u00fchrt f\u00fchrt schon die blo\u00dfe oberfl\u00e4chliche Beschichtung mit Pigmenten dazu, dass die entsprechenden Partikel nicht pigmentfrei, sondern vielmehr pigmentiert sind. Demnach weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich pigmentierte und keine pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel auf.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der privatgutachterlichen Untersuchung des Fraunhofer IBP vom 13. April 2010 (Anlage K 16). Die darin enthaltene Angabe, der pigmentierte \u201eVolumen- bzw. Gewichtsanteil\u201c betrage ca. 56 Prozent beruht auf der Analyse der Oberfl\u00e4che eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 16, Seite 4 f.). Als unpigmentiert wurde dabei auch der Schnittoberfl\u00e4chenanteil der mit einer Pigmentschicht versehenen Partikel angesehen. Dies entspricht aus den dargelegten Gr\u00fcnden indes nicht dem technischen Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents: auch ein Partikel mit einer lediglich oberfl\u00e4chlichen Pigmentschicht ist ein pigmentierter Partikel gem\u00e4\u00df Merkmal c). Es ist daher aus rechtlichen Gr\u00fcnden unerheblich, welchen Gewichtsanteil diese Partikel oder die unpigmentierten Abschnitte dieser Partikel haben.<\/p>\n<p>Auch der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegte \u201ePr\u00fcfbericht\u201c zur Bestimmung der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit eines blau beschichteten D\u00e4mmstoff-Granulats in Vergleich zu derjenigen eines wei\u00dfen, pigmentfreien Granulats (Anlage K 19) in Verbindung mit der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Juni 2010 vorgelegten vergleichenden Graphik, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann aus Rechtsgr\u00fcnden dahinstehen, welche W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen mit Kupferphthalocyanin beschichteten Partikel haben. Indem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese Partikel aufweist, weicht sie von dem durch das Verf\u00fcgungspatent gelehrten L\u00f6sungsweg ab, was einer Merkmalsverwirklichung entgegensteht, unabh\u00e4ngig davon, ob die in diesem Merkmal enthaltene technische Lehre wissenschaftlich zutreffend ist oder nicht.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung von Merkmal d) scheidet nach den Ausf\u00fchrungen zum fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis aus. Eine \u00e4quivalente Merkmalsverwirklichung setzt voraus, dass \u2013 erstens \u2013 das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verh\u00e4ltnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), \u2013 zweitens \u2013 das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass \u2013 drittens \u2013 der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit abgewandelten Mitteln unter Beachtung des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre als L\u00f6sung in Betracht zieht, die der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 \u2013 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Vorliegend l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Austauschmittel, n\u00e4mlich das Vorsehen eines Anteils von Styrolpolymerisatpartikel mit einer lediglich oberfl\u00e4chlichen Pigmentschicht der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents gleichwertig ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nicht aufgezeigt, dass der Fachmann unter Beachtung des Sinngehalts der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents die technische L\u00f6sung unter Verwendung des Austauschmittels als gleichwertig zu derjenigen nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents erkennt. Das Verf\u00fcgungspatent bietet keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es aus fachm\u00e4nnischer Sicht gleichg\u00fcltig ist, ob ein Anteil der Styrolpolymerisatpartikel gar keine Pigmente enth\u00e4lt, oder ob dieser Anteil sich dadurch auszeichnet, dass die Pigmente nur als oberfl\u00e4chliche Schicht auf den Partikeln vorhanden sind. Solche Anhaltspunkte m\u00fcssten dar\u00fcber hinaus nicht nur den Ausgangspunkt f\u00fcr die dementsprechende Bestimmung des \u00e4quivalenten Schutzbereichs bilden, sie m\u00fcssten insoweit eine tragf\u00e4hige und ma\u00dfgebliche Grundlage bieten. Dies gebietet der Grundsatz der gebotenen Rechtssicherheit bei der Schutzbereichsbestimmung: Der Rechtsverkehr muss in verl\u00e4sslicher Weise erkennen k\u00f6nnen, welche technischen L\u00f6sungen vom Schutzbereich eines Patents umfasst sind, und mit welchen technischen L\u00f6sungen er sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bewegt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 91 \u2013 monoklonaler Mausantik\u00f6rper). Das Verf\u00fcgungspatent benennt es als erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung, zugleich pigmentierte und pigmentfreie Partikel im Werkstoff vorzusehen. In dieser Weise setzt es auf eine solche Mischung und spricht dabei den pigmentfreien Partikeln die Funktion zu, die Festigkeit und die thermische Stabilit\u00e4t des Werkstoffs zu gew\u00e4hrleisten, die von den pigmentierten Partikeln nicht bewirkt werden kann. Hiernach m\u00fcsste der Fachmann den L\u00f6sungsweg des Verf\u00fcgungspatents missachten, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass es auf die pigmentfreien Partikel im Werkstoff nicht ankommt.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung dazu, ob der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents trotz der erhobenen Einspr\u00fcche hinreichend gesichert erscheint, um einen Verf\u00fcgungsgrund bejahen und auf Grundlage des Verf\u00fcgungspatents eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen zu k\u00f6nnen, bedarf es demnach nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter W\u00fcrdigung des Sachstands nach billigem Ermessen auch insoweit aufzuerlegen, wie die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Der urspr\u00fcngliche, auf Unterlassung des Ausstellens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eA\u201c gerichtete Verf\u00fcgungsantrag zu 2. war aus den dargelegten Gr\u00fcnden schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, also schon vor dem Ende der Messe, unbegr\u00fcndet, da die dort ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch machte.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1424 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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