{"id":8963,"date":"2022-04-04T17:00:13","date_gmt":"2022-04-04T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8963"},"modified":"2022-04-04T11:04:21","modified_gmt":"2022-04-04T11:04:21","slug":"4b-o-65-20-oberflaechenbedruckungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8963","title":{"rendered":"4b O 65\/20 &#8211; Oberfl\u00e4chenbedruckungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3184<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. November 2021, Az. 4b O 65\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Druckmaschinen anzubieten und\/ oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>welche geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfl\u00e4che auf einem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck mit folgenden Schritten durchzuf\u00fchren:<\/li>\n<li>&#8211; Vorbehandeln eines fl\u00e4chigen, im wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen bestehenden Werkst\u00fcckes durch Auftrag von mindestens einer fl\u00fcssigen Grundschicht,<\/li>\n<li>&#8211; teilweises oder vollst\u00e4ndiges Trocknen der mindestens einen aufgetragenen fl\u00fcssigen Grundschicht,<\/li>\n<li>&#8211; digitales Tintenstrahldrucken im Durchlauf auf das vorbehandelte fl\u00e4chige Werkst\u00fcck, wobei beim Tintenstrahldrucken Tintenstrahldruckk\u00f6pfe Tr\u00f6pfchen mit einer variablen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe ausgeben und das Werkst\u00fcck mit unterschiedlich gro\u00dfen Tr\u00f6pfchen bedruckt wird, wobei die kleinste Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe \u02c2 20 pl ist und die kleinen Tr\u00f6pfchen von den gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; das Drucken mit UV-h\u00e4rtender Druckfarbe erfolgt, und<\/li>\n<li>&#8211; die mindestens eine fl\u00fcssige Grundschicht als Farbempfangsschicht in Form eines UV-h\u00e4rtenden Acrylatlacks aufgebracht wird und die nachfolgende Trocknung durch eine UV-Strahlenaush\u00e4rtung erfolgt.<\/li>\n<li>(Anspruch 1 von EP 2 313 XXX);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der zu Ziffer 1. genannten, seit dem 11. August 2012 benutzten Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Vorlage einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden<\/li>\n<li>wobei hinsichtlich der Angaben jeweils in Kopie die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. in Form des Anbietens bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2012 begangen hat, und zwar unter Vorlage einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Angabe der<\/li>\n<li>a) einzelnen Angebotshandlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist,<\/li>\n<li>b) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitraum,<\/li>\n<li>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr, der Beklagten, durch die zu Ziffer I. 1. in Form des Anbietens, seit dem 11. August 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 25 % und die Beklagte 75 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 330.000,00, wobei f\u00fcr die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziffer I. 1.: EUR 250.000,00<\/li>\n<li>Ziffer I. 2. und I. 3.: EUR 48.500,00<\/li>\n<li>Ziffer IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Handelsregisterauszug vom 16.03.2021, Anlage TW B3 zur Replik vom 23.03.2021) gegen die Beklagte auf die Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 313 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Am 24.11.2020 schloss die Kl\u00e4gerin mit der \u201eC\u201c eine als \u201eExclusive Collaboration, Co-Promotion and Sublicense Agreement\u201c bezeichnete Vereinbarung (in teilgeschw\u00e4rzter Fassung vorgelegt mit Anlage TW B21), die auf eine Kooperation zwischen der Kl\u00e4gerin und der soeben genannten Partnerin abzielt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, das eine Priorit\u00e4t vom 19.08.2009 in Anspruch nimmt, wurde am 11.08.2010 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 27.04.2011, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung vom 11.07.2012. Der erteilte Hauptanspruch 1 lautet wie folgt (Wiedergabe erfolgt nach der als Anlage TW B1 vorliegenden \u201eB1-Schrift\u201c des Klagepatents):<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfl\u00e4che auf einem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck mit folgenden Schritten:<\/li>\n<li>&#8211; Vorbehandeln eines fl\u00e4chigen, im wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen bestehenden Werkst\u00fcckes durch Auftrag von mindestens einer fl\u00fcssigen Grundschicht (12, 22);<\/li>\n<li>&#8211; Teilweises oder vollst\u00e4ndiges Trocknen der mindestens einen aufgetragenen fl\u00fcssigen Grundschicht (12, 22);<\/li>\n<li>&#8211; Digitales Tintenstrahldrucken im Durchlauf auf das vorbehandelte fl\u00e4chige Werkst\u00fcck, wobei beim Tintenstrahldrucken Tintenstrahldruckk\u00f6pfe Tr\u00f6pfchen mit einer variablen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe ausgeben und das Werkst\u00fcck mit unterschiedlich gro\u00dfen Tr\u00f6pfchen bedruckt wird, wobei die kleinste Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe \u02c2 20 pl ist und die kleinen Tr\u00f6pfchen von den gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden.\u201c<\/li>\n<li>Auf einen gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch hielt das EPA den hier ma\u00dfgeblichen Klagepatentanspruch 1 in einer Entscheidung vom 02.12.2014 in der folgenden beschr\u00e4nkten Fassung aufrecht (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Anspruchsfassung sind unterstrichen; vgl. zu der nachfolgend wiedergegebenen ge\u00e4nderten Anspruchsfassung die als Anlage B1 vorgelegte \u201eB2-Schrift\u201c des Klagepatents):<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfl\u00e4che auf einem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck mit folgenden Schritten:<\/li>\n<li>&#8211; Vorbehandeln eines fl\u00e4chigen, im wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen bestehenden Werkst\u00fcckes durch Auftrag von mindestens einer fl\u00fcssige Grundschicht (12, 22);<\/li>\n<li>&#8211; Teilweises oder vollst\u00e4ndiges Trocknen der mindestens einen aufgetragenen fl\u00fcssigen Grundschicht (12, 22);<\/li>\n<li>&#8211; Digitales Tintenstrahldrucken im Durchlauf auf das vorbehandelte fl\u00e4chige Werkst\u00fcck, wobei beim Tintenstrahldrucken Tintenstrahldruckk\u00f6pfe Tr\u00f6pfchen mit einer variablen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe ausgeben und das Werkst\u00fcck mit unterschiedlich gro\u00dfen Tr\u00f6pfchen bedruckt wird, wobei die kleinste Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe \u02c2 20 pl ist und die kleinen Tr\u00f6pfchen von den gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; das Drucken mit UV-h\u00e4rtender Druckfarbe erfolgt, und<\/li>\n<li>&#8211; die mindestens eine fl\u00fcssige Grundschicht (11, 12) als Farbempfangsschicht in Form eines UV-h\u00e4rtendes Acrylatlacks aufgebracht wird und die nachfolgende Trocknung durch eine UV-Strahlenaush\u00e4rtung erfolgt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c streitgegenst\u00e4ndlichen Unteranspr\u00fcche 2, 5 \u2013 10 und 12 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage B1) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Entscheidungsbegr\u00fcndung des EPA vom 27.01.2015 liegt als Anlage TW B2 vor. Eine gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde zur\u00fcckgenommen. Eine vorl\u00e4ufige Stellungnahme der Beschwerdekammer vom 19.06.2019 liegt als Anlage B10 vor.<\/li>\n<li>Gegen das Klagepatent ist eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet \u00fcber die Internetseiten mit der Adresse https:\/\/B.com und http:\/\/www.Dseries.com Druckmaschinen der Serie \u201eD\u201c in unterschiedlichen Ausf\u00fchrungen, etwa mit den Zus\u00e4tzen: \u201eX\u201c oder \u201eX\u201c \u201eX\u201c an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Screenshots des in Bezug genommenen Internetauftritts liegen als Anlage TW B5 vor. Die ziffernm\u00e4\u00dfigen Zus\u00e4tze in der Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geben die maximale Breite der bedruckbaren Werkst\u00fccke in Millimetern an, f\u00fcr die Verletzungsdiskussion relevante Unterschiede sind damit hingegen nicht in Bezug genommen. Bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ger\u00e4ten gelangt ein Druckkopf des Typs \u201eE\u201c zur Anwendung.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann in eine Produktionsstra\u00dfe integriert werden, in der die zu verarbeitenden Werkst\u00fccke zuvor mit einer fl\u00fcssigen Grundschicht versehen werden. Die fl\u00fcssige Grundschicht wird dann durch Abschleifen getrocknet. Im Anschluss daran erfolgt das Bedrucken von Werkstoffen durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wege eines digitalen Tintenstrahldruckverfahrens.<\/li>\n<li>In einem Prospekt der Beklagten mit dem Titel \u201eD Series digital printing solution\u201c (Anlage TW B6) werden die Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie folgt tabellarisch zusammengefasst:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird in dem genannten Prospekt skizzenhaft wie folgt dargestellt (Anlage TB B6, S. 6):<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangt das sog. Piezo-Druckverfahren zum Einsatz (nachfolgend skizzenhaft dargestellt; Skizze entspricht derjenigen nach Anlage B4),<\/li>\n<li>,<\/li>\n<li>bei welchem das Anlegen einer elektrischen Spannung an in der D\u00fcse eines Druckkopfs angeordnete sog. Piezoelemente dazu f\u00fchrt, dass sich die Piezoelemente verformen und Tinte aus der D\u00fcse gepresst wird. Die Wellenform der Stromimpulse nimmt dabei Einfluss auf die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet unter Bezugnahme auf den von ihr und der C im November 2020 abgeschlossenen Vertrag, sie partizipiere auch nach der Vereinbarung mit der C wirtschaftlich an der Benutzung des Klagepatents. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen insgesamt mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche die Beklagte auf der Messe \u201eF\u201c in X ausgestellt und an die Firma G mit Sitz in X geliefert habe, mache von der Lehre des Klagepatents mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet sie, die kleinste von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe belaufe sich \u2013 wie in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Prospekt unstreitig angegeben \u2013 auf 12 pl und unterfalle so dem vom Klagepatent mit \u201ekleiner als 20 pl\u201c vorgegebenen Bereich.<\/li>\n<li>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich auch Tr\u00f6pfchen in dieser klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gr\u00f6\u00dfe verwenden w\u00fcrde, ergebe sich weiter auch aus einer R\u00fcckrechnung des von der Beklagten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angegebenen Tintenverbrauchs (gesondert vorgelegt als Anlage TW B13). Sie selbst habe auch durch eine Inaugenscheinnahme einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Typ: \u201eX\u201c) festgestellt, dass diese mittels des verwendeten Druckkopfs \u201eE\u201c Tr\u00f6pfchen kleiner als 20 pl drucken k\u00f6nne. Auch habe sich bei einer Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt, dass f\u00fcr die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe ma\u00dfgebliche Parameter (Temperatur, Spannung) ver\u00e4nderbar seien.<\/li>\n<li>Des Weiteren erweise sich aber auch das von der Beklagten zum Nachweis des Gegenteils vorgelegte Privatgutachten des Testlabors H GmbH (im Folgenden auch: H-Gutachten) als ungeeignet. Selbst wenn man dieses zugrunde lege, ergebe sich bei zutreffender Berechnungsmethode, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage sei, Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen jedenfalls zwischen 14,9 pl und 31,7 pl zu drucken.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten kleinen Tr\u00f6pfchen w\u00fcrden sich auch mindestens um den Faktor zwei von den gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen unterscheiden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich schlie\u00dflich auch im Rahmen der erhobenen Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Nach der R\u00fccknahme des auf R\u00fcckruf gerichteten Antrags beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Druckmaschinen anzubieten und\/ oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>welche geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfl\u00e4che auf einem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck mit folgenden Schritten durchzuf\u00fchren:<\/li>\n<li>&#8211; Vorbehandeln eines fl\u00e4chigen, im wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen bestehenden Werkst\u00fcckes durch Auftrag von mindestens einer fl\u00fcssigen Grundschicht,<\/li>\n<li>&#8211; teilweises oder vollst\u00e4ndiges Trocknen der mindestens einen aufgetragenen fl\u00fcssigen Grundschicht,<\/li>\n<li>&#8211; digitales Tintenstrahldrucken im Durchlauf auf das vorbehandelte fl\u00e4chige Werkst\u00fcck, wobei beim Tintenstrahldrucken Tintenstrahldruckk\u00f6pfe Tr\u00f6pfchen mit einer variablen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe ausgeben und das Werkst\u00fcck mit unterschiedlich gro\u00dfen Tr\u00f6pfchen bedruckt wird, wobei die kleinste Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe \u02c2 20 pl ist und die kleinen Tr\u00f6pfchen von den gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; das Drucken mit UV-h\u00e4rtender Druckfarbe erfolgt, und<\/li>\n<li>&#8211; die mindestens eine fl\u00fcssige Grundschicht als Farbempfangsschicht in Form eines UV-h\u00e4rtendes Acrylatlacks aufgebracht wird und die nachfolgende Trocknung durch eine UV-Strahlenaush\u00e4rtung erfolgt.<\/li>\n<li>(Anspruch 1 von EP 2 313 XXX);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2012 begangen hat, und zwar in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11. August 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c gestellten Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift (Bl. 23 \u2013 Bl. 26 GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndie Klage bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage (Az.: 3 Ni 34\/20) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte unter Verweis auf ein Gutachten der H GmbH (Anlage B2a), die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde tats\u00e4chlich lediglich erheblich gr\u00f6\u00dfere Tr\u00f6pfchen als die klagepatentgem\u00e4\u00df mit weniger als 20 pl vorgegebene Gr\u00f6\u00dfe verwenden. Die kleinste verwendete Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe liege \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tintenhersteller und der Tintenfarbe \u2013 zwischen 23,6 \u00b1 0,3 (Tinte \u201eTOYO\u201c in schwarzer Farbe) und 25,3 \u00b1 0,3 (Tinte \u201eTOYO\u201c in der Farbe \u201et\u00fcrkis\u201c).<\/li>\n<li>Es sei f\u00fcr die Abnehmer nicht m\u00f6glich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit geringeren Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen zu betreiben. Tr\u00f6pfchen mit einem Volumen von weniger als 20 pl w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu f\u00fchren, dass das Druckbild gest\u00f6rt werden w\u00fcrde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei daher so voreingestellt, dass sie nur Tr\u00f6pfchen mit einem Volumen von deutlich mehr als 20 pl verwende. Es seien insbesondere \u201eFirmware\u201c-Parameter voreingestellt, so dass etwa stets die gleiche Wellenform der an die Piezoelemente im Druckkopf geschickten Stromimpulse f\u00fcr das Ausl\u00f6sen der Tr\u00f6pfchenabgabe verwendet w\u00fcrde. Auch werde die f\u00fcr die Tinte geeignete Ausgangsspannung auf -8,2 V oder -7,4 V sowie die Temperatur festgelegt. Diese voreingestellten Parameter seien benutzerseitig nicht ver\u00e4nderbar. Der Benutzer k\u00f6nne lediglich eine Feinpositionierung der Druckd\u00fcsen vornehmen.<\/li>\n<li>Des Weiteren w\u00fcrden sich die Tr\u00f6pfchen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allesamt um weniger als den Faktor zwei unterscheiden. Die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen w\u00fcrden tats\u00e4chlich zwischen 25,37 und 44 pl liegen und sich insofern um deutlich weniger als den Faktor zwei unterscheiden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent \u2013 wie sich im Rahmen der gegen dieses anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ergeben werde \u2013 auch nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Gegen die Zul\u00e4ssigkeit steht weder eine fehlende Bestimmtheit der Klageantr\u00e4ge noch eine fehlende Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge sind gemessen an \u00a7 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 wie dies auch bereits bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung ihres Vorbringens in der Klageschrift analog \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zum Ausdruck kommt \u2013 ausdr\u00fccklich klargestellt, dass sie sich gegen Druckmaschinen der Serie \u201eD\u201c \u201esingle pass\u201c wendet, unabh\u00e4ngig davon, welche ziffernm\u00e4\u00dfige Zusatzbezeichnung diese tr\u00e4gt. Im Hinblick auf die Verletzungsdiskussion relevante Unterschiede resultieren auch aus dieser Zusatzbezeichnung nicht, die sich \u2013 nach den eigenen Angaben der Beklagten \u2013 lediglich dazu verh\u00e4lt, mit welcher maximalen Breite (Millimeter) die zu bedruckenden Werkst\u00fccke zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies ber\u00fccksichtigend bedarf es einer Konkretisierung der Antr\u00e4ge nicht, sondern ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts \u2013 dadurch hinreichend beschrieben, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs wiedergegeben wird.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/li>\n<li>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist gegeben, wenn der Kl\u00e4ger berechtigt ist, \u00fcber das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren (BGH, GRUR 2005, 502, 503 \u2013 Leistungsschutzrechte der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters, m. w. N.).<\/li>\n<li>Dies ist im Hinblick auf den im Patentregister eingetragenen Inhaber des Klageschutzrechts der Fall.<\/li>\n<li>Die Berechtigung zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis ergibt sich im Patentrecht aus der Eintragung im Patentregister, vgl. \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG. Danach gilt der eingetragene Patentinhaber nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes als berechtigt und verpflichtet. Aus dieser formalen Stellung folgt somit eine Legitimationswirkung; der genannte Patentinhaber gilt als Berechtigter, und zwar auch f\u00fcr den Verletzungsprozess (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 30 Rn. 8a).<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Da eine Rechtsverletzung in Form der Benutzungshandlung des \u201eAnbietens\u201c feststellbar ist, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassen sowie auf Auskunftserteilung vollumf\u00e4nglich zu, Art 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG. Ein Anspruch auf Rechnungslegung besteht lediglich teilweise, gleiches gilt im Hinblick auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Weitergehende Anspr\u00fcche der Beklagten bestehen in Ermangelung einer feststellbaren Verletzung des Klagepatents durch Lieferungshandlungen der Beklagten nicht.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7 148 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber die f\u00fcr die Geltendmachung der anh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche erforderliche Sachbefugnis.<\/li>\n<li>Der gem. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG im Patentregister eingetragene grunds\u00e4tzlich prozessf\u00fchrungsf\u00fchrungsbefugte Patentinhaber kann auch nach der Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einen Dritten eigene Anspr\u00fcche gerichtlich verfolgen, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (BGH, GRUR 2011, 711, Rn. 13 \u2013 Cinch-Stecker).<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>Nach der Vorlage des Lizenzvertrags in teilgeschw\u00e4rzter Fassung (Anlage TW A21) steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Kl\u00e4gerin in der beschriebenen Art und Weise an der Benutzung des Klagepatents wirtschaftlich partizipiert.<\/li>\n<li>Eine wirtschaftliche Beteiligung der Kl\u00e4gerin ergibt sich zuvorderst daraus, dass die Kl\u00e4gerin ausweislich Art. 2.4 und Art. 2.6 Satz 2 des Vertrags unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur eigenen Lizenzvergabe beh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die \u00dcberzeugung der Kammer ist nicht dadurch ersch\u00fcttert, dass \u2013 worauf die Beklagte hingewiesen hat \u2013 es in einer Pressemitteilung vom 12.01.2021, die sich mit dem Vertragsschluss zwischen der Kl\u00e4gerin und der C befasst, hei\u00dft, dass \u201eAs patentierte digitale Druck- und Strukturierungstechnologien nur mit einer I4F Lizenz erh\u00e4ltlich sind\u201c (Anlage B11, 1. Spiegelstrich unterhalb der \u00dcberschrift).<\/li>\n<li>Zum einen ist zu beachten, dass die Ausf\u00fchrungen nach dem vorgelegten vertraglichen Konstruktion grunds\u00e4tzlich zutreffend erscheinen. Denn die Lizenzvergabe erfolgt danach grunds\u00e4tzlich durch die C (vgl. Artt. 2.1, 2.2), die hier in Bezug genommenen Regelungen nach Artt. 2.4 und 2.6 sehen spezielle Sachverhalte vor, bei denen die Lizenzvergabe durch die Kl\u00e4gerin erfolgt. Zum anderen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Pressemitteilung vorliegend dazu dient, den grunds\u00e4tzlich nicht juristisch geschulten Adressatenkreis \u00fcber den Vertragsschluss zu informieren. Insoweit scheinen Zusammenfassungen des Regelungsinhalts, die dessen juristischen Aussagegehalt nicht vollst\u00e4ndig treffen, nicht ungew\u00f6hnlich. F\u00fcr die hier ma\u00dfgebliche Frage der Sachbefugnis der Kl\u00e4gerin bleibt indes der in Ausz\u00fcgen vorgelegte Vertrag ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent mit der Bezeichnung \u201eVerfahren zum Herstellen einer bedruckten Oberfl\u00e4che auf einem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck\u201c nimmt einleitend vorbekannte Verfahren, um fl\u00e4chige Werkst\u00fccke dekorativ zu beschichten, in Bezug (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche der \u201eB2-Schrift\u201c des Klagepatents). Eine dekorative Beschichtung k\u00f6nne beispielsweise ein Druck einer nachgebildeten Holzstruktur oder ein Steinfliesenmotiv sein (Abs. [0001]). Bei fl\u00e4chigen Werkst\u00fccken k\u00f6nne es sich um Holzwerkstoffplatten, z.B. MDf-Platten (mitteldichte Faserplatten), HDF-Platten (hochdichte Faserplatten) oder Spannplatten handeln (Abs. [0001]), die in ihrer Oberfl\u00e4che f\u00fcr die Nutzung als M\u00f6belteile, K\u00fcchenfronten oder Fu\u00dfboden (z.B. Laminatfu\u00dfboden) dekorativ beschichtet werden m\u00fcssten (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Auch beschreibt das Klagepatent Versuche im Stand der Technik als vorbekannt, mittels derer g\u00fcnstiges Holz mit wenig sichtbaren Strukturen (z. B. Kiefernholz) durch farbliches Bedrucken in seiner optischen Anmutung so ver\u00e4ndert werde, dass es einem teureren und z.B. st\u00e4rker gemaserten Holz \u00e4hnele (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Als fl\u00e4chiges Werkst\u00fcck definiert das Klagepatent in Abschnitt [0003] sowohl ein plattenf\u00f6rmigen Werkstoff, z.B. eine Spannplatte, sonstige Holzfaserplatten oder auch Zementfaserplatten oder \u00e4hnliches, als auch ein in Form von Rollen- oder Bahnware vorliegendes Werkst\u00fcck, etwa Furnierrolle. Insgesamt, so das Klagepatent weiter, werde ein fl\u00e4chiges Werkst\u00fcck als ein im wesentlichen zweidimensionales zu bedruckendes Werkst\u00fcck verstanden.<\/li>\n<li>Aus dem so dargestellten Technikstand seien zwei Problemkreise erkennbar (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Sofern der dekorative Druck von sog. indirekten Tiefdruckmaschinen ausgef\u00fchrt werde, bei denen die Druckfarbe von einer gravierten Tiefdruckwalze \u00fcber eine zum Ausgleichen von Toleranzen im Werkst\u00fcck zwischengeschaltete Gummiwalze \u00fcbertragen werde und dann auf der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che verbleibe, erweise sich eine mangelnde Flexibilit\u00e4t als nachteilig (Abs. [0004]). Denn ein Wechsel des Dekors f\u00fchre bei diesen Verfahren zwangsl\u00e4ufig zu einem Wechsel der Gravurwalze und\/ oder der Druckfarbe (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vorbekannt ist dem Klagepatent zufolge auch bereits der Einsatz digitaler Tintenstrahltechnologien, so etwa in der US 2002\/0061389 (Abs. [0005]). Im Hinblick auf diese kritisiert das Klagepatent jedoch, dass hierbei bei dem direkten Drucken auf die Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che mit relativ gro\u00dfen Tropfen (\u00fcblicherweise \u02c3 40 pl Tr\u00f6pfchenvolumen) feine Strukturen nicht erzeugt werden k\u00f6nnten (Abs. [0005]). Au\u00dferdem werde die Farbe der gro\u00dfvolumigen Tr\u00f6pfchen im Falle von offenporigem Holz von diesen aufgenommen und verlaufe in Richtung der Holzmaserung (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Dadurch sei die Auswahl zu druckender Holzdekore oder Holzanmutungen auf die Furnier- oder Holzoberfl\u00e4che stark eingeschr\u00e4nkt (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Aber auch bei dem Digitaldruck auf vorbehandelte wei\u00dfgrundierte Fl\u00e4chen stelle sich das gro\u00dfe Tr\u00f6pfchenvolumen im Tintenstrahldruck als Problem dar. Eine gute Aufl\u00f6sung und damit ein nat\u00fcrlich wirkendes Druckbild seien hierbei nur zu erhalten, wenn die Fl\u00e4che mehrfach jeweils um eine halbe Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe oder weniger versetzt bedruckt werde (Abs. [0007]). Das geschehe nach dem Stand der Technik mit einem sich bewegenden Druckkopf, der \u00fcber das stehende zu bedruckende Medium mehrfach in- und her bewegt werde (Abs. [0007]). Alternativ werde bei einem einfachen Druck \u00fcber die Fl\u00e4che mit gro\u00dfen Tr\u00f6pfchenvolumen die schlechte Qualit\u00e4t teilweise bewusst hingenommen (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren zum dekorativen Bedrucken von fl\u00e4chigen Werkst\u00fccken bereitzustellen, bei dem ein sehr naturgetreues Aussehen durch eine hohe Aufl\u00f6sung des Druckbildes bei gleichzeitig industriellen Produktionskapazit\u00e4ten erhalten werden k\u00f6nne (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird klagepatentgem\u00e4\u00df durch ein Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 gel\u00f6st, das in gegliederter Form wie folgt dargestellt werden kann:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfl\u00e4che<\/li>\n<li>2. auf einem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck<\/li>\n<li>3. mit folgenden Schritten:<\/li>\n<li>3.1 Vorbehandeln eines fl\u00e4chigen, im Wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen bestehendes Werkst\u00fccks durch Auftrag von mindestens einer fl\u00fcssigen Grundschicht,<\/li>\n<li>3.2 teilweises oder vollst\u00e4ndiges Trocknen der mindestens einen aufgetragenen fl\u00fcssigen Grundschicht,<\/li>\n<li>3.3 digitales Tintenstrahldrucken im Durchlauf auf das vorbehandelte fl\u00e4chige Werkst\u00fcck,<\/li>\n<li>3.3.1 wobei beim Tintenstrahldrucken Tintenstrahldruckk\u00f6pfe Tr\u00f6pfchen mit einer variablen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe ausgeben und<\/li>\n<li>3.3.2 das Werkst\u00fcck mit unterschiedlich gro\u00dfen Tr\u00f6pfchen bedruckt wird,<\/li>\n<li>3.3.3 wobei die kleinste Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe \u02c2 20 pl ist und<\/li>\n<li>3.3.4 die kleinen Tr\u00f6pfchen von den gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden,<\/li>\n<li>3.3.5 wobei das Drucken mit UV-h\u00e4rtender Druckfarbe erfolgt, und<\/li>\n<li>3.4 die mindestens eine fl\u00fcssige Grundschicht<\/li>\n<li>3.4.1 als Farbempfangsschicht in Form eines UV-aush\u00e4rtendem Acrylatlacks aufgebracht wird und<\/li>\n<li>3.4.2 die nachfolgende Trocknung durch eine UV-Strahlenaush\u00e4rtung erfolgt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 3.3.3 und 3.3.4 sowie die Merkmalsgruppe 3.4. einer Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 3.3.3,<\/li>\n<li>\u201ewobei die kleinste Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe \u02c2 20 pl ist\u201c,<\/li>\n<li>dessen Auslegung zwischen den Parteien, anders als dessen Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, nicht in Streit steht \u2013 sieht vor, dass die kleinste Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe, die beim digitalen Tintenstrahldrucken ausgesto\u00dfen wird, ein Volumen von \u02c2 20 pl fasst.<\/li>\n<li>Damit enth\u00e4lt der f\u00fcr die Anspruchsauslegung gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut eine ziffernm\u00e4\u00dfige Vorgabe in Form einer Maximalgrenze. Die kleinste Tr\u00f6fpchengr\u00f6\u00dfe liegt klagepatentgem\u00e4\u00df unter 20 pl.<\/li>\n<li>Mit dieser Vorgabe erf\u00e4hrt der erfindungswesentlich angestrebte Erfolg eine Umsetzung, eine hohe Aufl\u00f6sung des Druckbildes und damit ein naturgetreues Aussehen zu schaffen und gleichzeitig eine hohe Produktionskapazit\u00e4t zu erreichen (Abs. [0008]). Denn durch die Bereitstellung einer auch (vgl. insoweit Merkmale 3.3.1 und 3.3.2) geringen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe \u2013 vorbekannte Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen lagen nach den Einf\u00fchrungen des Klagepatents \u00fcblicherweise \u00fcber 40 pl (Abs. [0005], Sp. 1, Z. 45) \u2013 k\u00f6nnen feine Strukturen ausgebildet werden, auf die es f\u00fcr ein nat\u00fcrlich wirkendes Druckbild ankommt (Abs. [0011], Sp. 2, Z. 46 \u2013 Z. 51). Die Kombination aus kleinen und gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen macht es zudem entbehrlich, die Fl\u00e4che \u2013 anders als im Stand der Technik (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 2 \u2013 Z. 7) \u2013 mit einem sich hin- und her bewegenden Druckkopf mehrfach zu bedrucken (Abs. [0034], Sp. 7, Z. 7f.).<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht die numerische Angabe derart, dass allenfalls geringf\u00fcgige Abweichungen, nicht aber solche von einigen Prozenten von der gesch\u00fctzten Lehre erfasst sind. Das ergibt sich daraus, dass \u2013 wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen \u2013 Abweichungen in diesem Umfang im Druckbereich aus Sicht des Fachmannes nicht akzeptabel seien.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 3.3.4,<\/li>\n<li>\u201edie kleinen Tr\u00f6pfchen von den gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden\u201c,<\/li>\n<li>beschreibt das Verh\u00e4ltnis zwischen \u201ekleinen\u201c Tr\u00f6pfchen und \u201egr\u00f6\u00dferen\u201c Tr\u00f6pfchen derart, dass diese um mindestens den Faktor zwei differieren. Das so beschriebene Verh\u00e4ltnis liegt klagepatentgem\u00e4\u00df zwischen (irgendwelchen) kleineren und (irgendwelchen) gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDem Klagepatent kommt es in diesem Zusammenhang auf die Variabilit\u00e4t der Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe an (Abs. [0010], Sp.00 2, Z. 41 \u2013 Z. 45), weshalb das Merkmal bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung eine \u201eSpannbreite\u201c der m\u00f6glichen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe wiederspiegelt. Dies tr\u00e4gt zur L\u00f6sung der Aufgabe bei, ein Bild mit einer sehr hohen Aufl\u00f6sung zu schaffen, dass wiederum zu optisch ansprechenden Produkten f\u00fchrt (Abs. [0008] und Abs. [0011], Sp. 2, Z. 58 \u2013 Z. 51). Gleicherma\u00dfen tr\u00e4gt es dazu bei, dass feine und gr\u00f6bere Strukturen erzeugt werden k\u00f6nnen, ohne dass ein mehrfaches Bedrucken des Werkst\u00fccks \u2013 wie im Stand der Technik vorbekannt (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 2f.) \u2013 erforderlich wird (Abs. [0021], Sp. 4, Z. 38 \u2013 Z. 42).<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend ist ma\u00dfgeblich, dass (irgendwelche) kleineren Tr\u00f6pfchen in dem von Merkmal 3.3.4 beschriebenen Verh\u00e4ltnis zu (irgendwelchen) gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen stehen, weil immer dann die angestrebte Spannbreite gegeben ist. Die von der Beklagten aufgeworfene Auslegungsfrage, zwischen welchen Tr\u00f6pfchen das Verh\u00e4ltnis nach Merkmal 3.3.4 klagepatentgem\u00e4\u00df besteht, unterstellt, dass nach der Lehre des Klagepatents stets drei sich unterscheidende Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen zur Anwendung gelangen. Das Klagepatent verh\u00e4lt sich aber zu einer Mindestanzahl variabler Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen nicht \u2013 Merkmal 3.3.1 ist insoweit weit gefasst, als es lediglich von einer \u201evariablen\u201c Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe spricht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Merkmal 3.3.2, denn ein Bedrucken mit unterschiedlich gro\u00dfen Tr\u00f6pfchen liegt bereits dann vor, wenn zwei unterschiedliche Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen ausgesto\u00dfen werden. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 5, unter anderem beschrieben in Abschnitt [0021], und in demjenigen nach Abs. [0032] finden auch lediglich zwei unterschiedliche Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen Erw\u00e4hnung. In Abschnitt [0034] werden Auspr\u00e4gungen mit 3 \u2013 8 Graustufen (= Anzahl der verschiedenen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen) \u201elediglich\u201c als besonders bevorzugt beschrieben (Sp. 7, Z. 12 \u2013 Z. 16). Dies ber\u00fccksichtigend ist aber die gesch\u00fctzte Lehre auch auf ein Tintenstrahldrucken zu lesen, bei welchem lediglich zwei unterschiedliche Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen zum Einsatz gelangen und bei denen sich die Frage, zwischen welchen Tr\u00f6pfchen ein Faktor von mindestens zwei liegt, gar nicht stellt. Auch bei diesen Ausgestaltungen liegt aber dann das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verh\u00e4ltnis im Sinne von Merkmal 3.3.4 vor. Ber\u00fccksichtigt man, dass das Klagepatent mit dem Merkmal 3.3.4 eine (Mindest)Spannbreite vorgibt, kann aber eine Ausgestaltung mit zwei Tr\u00f6pfchen, die das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verh\u00e4ltnis erf\u00fcllt, nicht dadurch aus der gesch\u00fctzten Lehre herausf\u00fchren, dass eine weitere Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe hinzukommt, die den von Merkmal 3.3.4 vorgegebenen Abstand zu anderen verwendeten Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen nicht aufweist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm Ergebnis l\u00e4uft das hier dargelegte Verst\u00e4ndnis darauf hinaus, dass sich stets auch die kleinsten Tr\u00f6pfchen zu den gr\u00f6\u00dften Tr\u00f6pfchen derart verhalten, dass sich diese \u2013 wie von Merkmal 3.3.4 vorgesehen \u2013 um mindestens den Faktor zwei unterscheiden. Denn wenn zwischen kleineren (nicht im Sinne von \u201ekleinsten\u201c) und gr\u00f6\u00dferen (nicht im Sinne von gr\u00f6\u00dften) Tr\u00f6pfchen ein Unterschied von einem Faktor 2 (oder mehr) besteht, trifft dies immer auch auf das Verh\u00e4ltnis zwischen den \u201ekleinsten\u201c und den \u201egr\u00f6\u00dften\u201c Tr\u00f6pfchen zu. Gleichwohl ist aber ausreichend, dass die Beziehung nach Merkmal 3.3.4 zwischen irgendwelchen kleineren und gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen festgestellt werden kann, worauf der Anspruchswortlaut selbst auch einen Hinweis enth\u00e4lt, indem er nicht von den \u201ekleinsten\u201c Tr\u00f6pfchen spricht, sondern von \u201ekleineren\u201c Tr\u00f6pfchen. Bei einem so ausgestalteten Verfahren handelt es sich dann um eine besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, weil diese die sich aus Merkmal 3.3.4 ergebende Mindestspannbreite dadurch erh\u00f6ht, dass das dort beschriebene Verh\u00e4ltnis nicht (erst) zwischen den kleinsten und gr\u00f6\u00dften Tr\u00f6pfchen besteht, sondern bereits zwischen kleineren und gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen. Die Spannbreite ist dann weiter als vom Klagepatent verlangt.<\/li>\n<li>Das so gekennzeichnete Verh\u00e4ltnis zwischen kleineren und gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen findet auch einen Ausdruck in Abschnitt [0021],<\/li>\n<li>\u201eBeispielhaft sind zwei Tr\u00f6pfchen 56 f\u00fcr ein gro\u00dfes Tr\u00f6pfchenvolumen von z.B. mehr als 40 pl sowie ein kleineres Tr\u00f6pfchen 57 f\u00fcr z. B. weniger als 20 pl dargetsellt. Die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe der Tr\u00f6pfchen 56 und 57 kann f\u00fcr die Gestaltung des Druckbildes um den Faktor 2 bis 10 verschieden sein.\u201c (Sp. 4, Z. 32 \u2013 Z. 37),<\/li>\n<li>auch hier spricht das Klagepatent im \u00dcbrigen von \u201ekleineren\u201c Tr\u00f6pfchen, obwohl es sich zugleich auch um die kleinsten Tr\u00f6pfchen handelt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmalsgruppe 3.4,<\/li>\n<li>\u201e3.4 die mindestens eine fl\u00fcssige Grundschicht<\/li>\n<li>3.4.1 als Farbempfangsschicht in Form eines UV-aush\u00e4rtendem Acrylatlacks aufgebracht wird und<\/li>\n<li>3.4.2 die nachfolgende Trocknung durch eine UV-Strahlenaush\u00e4rtung erfolgt\u201c,<\/li>\n<li>stellt sich bei systematischer Betrachtung als weitergehende Konkretisierung der Merkmal 3.1 und 3.2 dar<\/li>\n<li>Merkmal 3.1 beschreibt die Vorbehandlung eines fl\u00e4chigen Werkst\u00fccks mit einer fl\u00fcssigen Grundschicht, die Merkmal 3.4.1 \u201eals Farbempfangsschicht in Form eines UV-aush\u00e4rtenden Acrylatlacks\u201c definiert. Auch diese tr\u00e4gt ausweislich des Abschnitts [0028] (Sp. 5, Z. 40 \u2013 Z. 45) dazu bei, dass wesentlich kleinere Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen (vgl. dazu Merkmal 3.3.3) verwendet werden k\u00f6nnen. Des Weiteren verhindert sie ein Verlaufen der einzelnen Tr\u00f6pfchen, wodurch die Ausbildung sehr feiner Strukturen erm\u00f6glicht wird (Abs. [0028], Sp. 5, Z. 45 \u2013 Z. 48).<\/li>\n<li>Merkmal 3.4.2 beschreibt den Trocknungsvorgang nach Merkmal 3.2 genauer mittels einer UV-Strahlenaush\u00e4rtung. Sofern es in dem Anspruchswortlaut des Merkmals 3.4.2 \u201enachfolgend\u201c hei\u00dft, wird damit auf der Grundlage der hier vorgenommenen systematischen Betrachtung keine gegen\u00fcber den Merkmalen 3.1 und 3.2 abweichende Reihenfolge in Bezug genommen. Merkmal 3.2 spricht davon, dass es zu einem teilweisen oder vollst\u00e4ndigen Trocknen der mindestens einen aufgetragenen fl\u00fcssigen Grundschicht kommt. Erst im Anschluss kommt es \u2013 ausweislich der Merkmalsgruppe 3.3 \u2013 zum digitalen Tintenstrahldrucken. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass es jedenfalls vor dem digitalen Tintenstrahldrucken zu einer teilweisen Trocknung der fl\u00fcssigen Grundschicht kommt. Da diese aber schon nach dem Anspruchswortlaut lediglich \u201eteilweise\u201c erfolgt und keine technisch-funktionalen Argumente erkennbar sind oder vorgebracht werden, weshalb auch ein nach dem Tintenstrahldrucken stattfindender Trocknungsvorgang dem angestrebten Erfolg entgegensteht, sind auch Verfahrensweisen erfasst, bei denen es zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu einem weiteren Trocknungsvorgang kommt. Derartige Verfahren sind etwa auch in Abschnitt [0017] und Abschnitt [0018] beschrieben.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents im Sinne des \u00a7 10 PatG durch die Beklagte liegt in Form der Benutzungshandlung des Anbietens vor, nicht hingegen kann eine das Klagepatent verletzende Benutzungshandlung in Form des Lieferns festgestellt werden.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier nur teilweise, im Hinblick auf die Benutzungshandlung des Anbietens vor (dazu unter Ziffer 1.), nicht hingegen hinsichtlich der Benutzungshandlung des Lieferns (dazu unter Ziffer 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat das Klagepatent dadurch im Sinne des \u00a7 10 PatG verletzt, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem als Anlage TW B6 vorgelegten Katalog bewarb.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch den in Rede stehenden Produktkatalog (Anlage TW B6) zur Benutzung der Erfindung angeboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Angebotsbegriff des \u00a7 10 PatG unterscheidet sich nicht von demjenigen des \u00a7 9 PatG (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 (62)). Das Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG ist nicht nur einem dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungs-, sondern vielmehr eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich selbst anspruchsbegr\u00fcndend ist (BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Der Angebotsbegriff des \u00a7 9 Satz 2 PatG umfasst alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellen, oder das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Ein Mittel ist dann geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn dieses im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes (bzw. Verfahrens) Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ob die erforderliche Eignung des Mittels vorliegt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands, der angeboten oder geliefert werden soll oder worden ist (a.a.O.). Es gen\u00fcgt, dass der Gebrauch des Mittels anl\u00e4sslich einer den Patentanspruch verwirklichenden Benutzungshandlung nach \u00a7 9 bei objektiver Betrachtung nicht au\u00dferhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (Scharen, in: Benkard, PatG, 11. Auflage, 2015, \u00a7 10, Rn. 5).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab liegt eine Angebotshandlung der Beklagten vor, mit welcher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Benutzung der Erfindung angeboten wurde.<\/li>\n<li>Die Parteien sind zu Recht nicht im Streit dar\u00fcber, dass das Bewerben eines Produkts in einem Katalog, der sich vorliegend unstreitig auch an Abnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet, geeignet ist, das Kaufinteresse an eben diesem Produkt zu wecken oder zu f\u00f6rdern, so dass auf diese Art und Weise eine Produktnachfrage im Sinne des Angebotsbegriffs generiert wird. Denn aus objektivierter Sicht des angesprochenen Kundenkreises bringt die Beklagte mit dem Prospekt gerade zum Ausdruck, dass sie bereit ist, die beworbene Druckmaschine zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>Die Parteien sind hingegen unterschiedlicher Auffassung dar\u00fcber, ob die in Rede stehende Werbung ein Produkt zum Gegenstand hat, mittels dessen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zur Benutzung gelangt.<\/li>\n<li>Auch dies ist zu bejahen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, so wie sie in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Prospekt beworben wird, stellt ein Verfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfl\u00e4che (Merkmal 1) auf einem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck bereit (Merkmal 2). Dies ergibt sich bereits aus der Einf\u00fchrung auf Seite 2 des Prospekts (Anlage TW B6), dort Seite 1, 1. Absatz, wo es hei\u00dft: \u201eprinting technology of printing digital images\u201c. Aus dem angef\u00fchrten Passus folgt zugleich, dass es sich um ein digitales Tintenstrahldruckverfahren handelt, die Abbildung auf Seite 5 des Prospekts (Anlage TW B6) unten legt zudem nahe, dass das Drucken \u201eim Durchlauf auf das vorbehandelte fl\u00e4chige Werkst\u00fcck\u201c erfolgt (Merkmal 3.3).<\/li>\n<li>Das durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bearbeitete Werkst\u00fcck kann \u2013 wie etwa Seite 2 des Prospekts oder die Abbildung auf Seite 6 (unten) des Prospekts (Anlage TW B6) verdeutlichen \u2013 im Wesentlichen aus Holz bestehen (Teilmerkmal 3.1). Die Skizze auf Seite 6 (oben) des Prospekts (Anlage TW B6; vgl. auch Wiedergabe der Skizze im unstreitigen Teil des Tatbestandes), die das Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform grob schematisch darstellt, enth\u00e4lt zudem einen Verfahrensschritt (\u201ebase coat\u201c), wonach eine fl\u00fcssige Grundschicht auf das Werkst\u00fcck aufgetragen wird (Teilmerkmal 3.1).<\/li>\n<li>Es ist auch davon auszugehen, dass die Grundschicht aus Sicht des von der hier in Rede stehenden Werbung angesprochenen Fachmanns zumindest teilweise getrocknet wird (Merkmal 3.2). Der Inhalt des Prospekts offenbart, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in eine Produktionsstra\u00dfe eingebunden werden kann, wobei die Kl\u00e4gerin insoweit von der Beklagten unbestritten vorgetragen hat, dass hierbei jedenfalls auch eine Reihenfolge w\u00e4hlbar ist, wonach die (teilweise) Trocknung der fl\u00fcssigen Grundschicht \u2013 wie vom Klagepatent vorgesehen \u2013 vor Einleitung des digitalen Tintenstrahldruckens stattfindet.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die hier zuvor er\u00f6rterten Merkmale ist die Beklagte dem Aussagegehalt der Werbung auch nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch die Merkmale 3.3.5 und 3.4.1 ergeben sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unmittelbar aus der angegriffenen Werbung, letzteres auch obwohl die angegriffene Werbung keine ausdr\u00fcckliche Angabe eines \u201eAcrylatlacks\u201c als Grundschicht enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Aus der angegriffenen Werbung ergibt sich, dass bei dem Verfahren nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine \u201eUV-h\u00e4rtende Druckfarbe\u201c zum Einsatz gelangt (Merkmal 3.3.5). Denn auf Seite 5 des hier in Rede stehenden Katalogs (Anlage TW B6; siehe auch die Wiedergabe der Tabelle im unstreitigen Teil des Tatbestandes) hei\u00dft es zu dem Punkt \u201eInks\u201c (Tinte): \u201eUV for single pass technology\u201c.<\/li>\n<li>Die fl\u00fcssige Grundschicht kann \u2013 ausweislich der bereits in Bezug genommenen Skizze (Anlage TW B6, S. 6, oben) \u2013 \u201eUV-basiert\u201c sein. Dem angesprochenen Adressatenkreis, unter anderem im Hinblick auf die Herstellung von Fu\u00dfb\u00f6den- und Deckenpaneelen fachkundige Personen, ist weiter bekannt, dass f\u00fcr Fu\u00dfb\u00f6den- und Deckenpaneelen markt\u00fcblich Acrylatlack als Grundschicht zum Einsatz gelangt (Merkmal 3.4.1). Dies ber\u00fccksichtigend erschlie\u00dft sich dessen Verwendungsm\u00f6glichkeit dem fachkundigen Leser des Prospekts, dem mitgeteilt wird, dass eine \u201eUV-basierte\u201c Grundschicht verwendet werden kann, allein aufgrund der Befassung mit dem Werbemittel. Hiergegen hat die Beklagte vorgebracht, dass die Markt\u00fcblichkeit f\u00fcr eine \u201eOffenbarung\u201c im Sinne einer objektiven Eignung zur Benutzung in diesem Zusammenhang nicht ausreichend sei, weshalb es eines R\u00fcckgriffs auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bed\u00fcrfe. Das gilt aber \u2013 wie nachfolgend (unter Ziff (4), (b)) noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 dann nicht, wenn der angesprochene Adressatenkreis der angegriffenen Werbung bereits s\u00e4mtliche Merkmale entnimmt. Weiter sind Zweifel an dem hier angenommenen Aussagegehalt der Werbung auch nicht aufgrund des Einwands der Beklagten begr\u00fcndet, wonach die Verwendung von Acrylatlack deshalb nicht als \u201eselbsterkl\u00e4rend\u201c erachtet werden k\u00f6nne, weil dann die Aufnahme der Merkmalsgruppe 3.4 nicht zur Aufrechterhaltung des Klagepatents h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Bezugspunkt der hier ma\u00dfgeblichen Betrachtung ist die objektive Eignung zur Benutzung der Erfindung durch den beworbenen Gegenstand. Hierf\u00fcr kommt es auf den objektiv anhand des angesprochenen Adressatenkreises zu ermittelnden Aussagegehalt der angegriffenen Werbung an, der regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so auch hier \u2013 nicht deckungsgleich mit dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von der gesch\u00fctzten Lehre im Priorit\u00e4tszeitpunkt ist.<\/li>\n<li>Dass die Trocknung der Grundschicht bei der Verwendung von UV-aush\u00e4rtendem Acrylatlack durch eine UV-Strahlaush\u00e4rtung erfolgt (Merkmal 3.4.2), ergibt sich gleicherma\u00dfen aus dem Wissen dar\u00fcber, dass als Grundschicht typischerweise ein UV-aush\u00e4rtender Acrylatlack zum Einsatz gelangt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDass bei der beworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Tintenstrahldruckk\u00f6pfe zum Einsatz gelangen, die Tr\u00f6pfchen mit einer variablen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe ausgeben (Merkmal 3.3.1), und das Werkst\u00fcck mit unterschiedlich gro\u00dfen Tr\u00f6pfchen bedruckt wird (Merkmal 3.3.2), folgt aus der hier bereits in Bezug genommenen tabellarischen Aufstellung auf Seite 5 des Katalogs (Anlage TW B6; siehe auch die Wiedergabe der Tabelle im unstreitigen Teil des Tatbestandes), bei der unter dem Punkt \u201edrop size\u201c unterschiedliche Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen (in pl) angegeben sind.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nSoweit zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 3.3.3 und 3.3.4 im Hinblick auf die Ausgestaltung der tats\u00e4chlich gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Streit stehen, ist dies mit Blick auf den sich aus der Prospektwerbung ergebende Aussagegehalt unerheblich.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNach der tabellarischen Aufstellung auf Seite 5 des Katalogs ist die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe (\u201edrop size\u201c) mit \u201e0-12-24-36 pl\u201c beschrieben. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch eine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von \u02c2 20 pl zum Einsatz gelangt (Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe: 12 pl) (Merkmal 3.3.3) und dass sich kleinere Tr\u00f6pfchen (12 pl) von gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen (24 pl) um mindestens den Faktor zwei unterscheiden (Merkmal 3.3.4).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDarauf, ob die angegebene Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe, insbesondere eine solche von 12 pl, bei der gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich zur Anwendung gelangt \u2013 was die Beklagte bestreitet \u2013, kommt es f\u00fcr die hier in Rede stehende Angebotshandlung nicht an. Ma\u00dfgeblich ist, wie sich die werbende Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der objektivierten Empf\u00e4ngersicht darstellt.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nInsoweit ist Ausgangspunkt der \u00dcberlegung, dass es sich bei der Angebotshandlung um eine \u2013 neben dem Liefern \u2013 eigenst\u00e4ndige Benutzungsform handelt. Dem steht eine Wertung entgegen, wonach der Aussagegehalt einer Produktwerbung stets davon abh\u00e4ngig ist, wie das beworbene Produkt tats\u00e4chlich ausgestaltet ist. Dass es darauf grunds\u00e4tzlich nicht ankommen kann, zeigt auch die Rechtsprechung, wonach das Anbieten eines patentverletzenden Gegenstands bereits dann in die dem Patentinhaber vorbehaltenen Rechte eingreift, wenn ein schutzrechtsverletzender Gegenstand (noch) gar nicht existiert (m. w. Nachw. Scharen, in: Benkard, PatG, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 40).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nEtwas anderes gilt \u2013 worauf sich die Beklagte bezogen hat \u2013 in dem Fall, in dem sich aus der werbenden Darstellung orientiert an deren Aussagegehalt nicht s\u00e4mtliche Erfindungsmerkmale ergeben. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.<\/li>\n<li>Es ist anerkannt, dass sich aus einem Angebot, etwa einem Werbeprospekt, nicht s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben m\u00fcssen und dass die Frage der Patentverletzung in diesen F\u00e4llen auch aus au\u00dferhalb des Werbemittels liegenden Umst\u00e4nden gewonnen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 (1032) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te), wobei ein solcher Umstand insbesondere die tats\u00e4chliche Ausgestaltung des mit der Werbung in Bezug genommenen Produkts sein kann (a.a.O.). F\u00fcr diesen Fall ist anerkannt, dass es auch dann auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ankommt, wenn sich der Werbung einzelne Anspruchsmerkmale positiv entnehmen lassen (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 13. Auflage, 2021, Kap. A., Rn. 308). Ein Anspruchsmerkmal, das sich in diesem Fall aus der Werbung als vorhanden ergibt, dem Produkt tats\u00e4chlich jedoch fehlt, f\u00fchrt dann zur Nichtverletzung (a.a.O.).\n<p>Die Eignung der beworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ergibt sich vorliegend indes \u2013 im Hinblick auf s\u00e4mtliche Merkmale des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 \u2013 bereits unmittelbar aus der angegriffenen Werbung selbst. Eines R\u00fcckgriffs auf weitere objektive Gegebenheiten, insbesondere auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, weshalb auch nicht erheblich ist, dass die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmale des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht umsetzt (hier insbesondere die Merkmale 3.3.3 und 3.3.4; dazu nachfolgend ausf\u00fchrlich unter Ziffer 2.).<\/li>\n<li>Die Kammer l\u00e4sst in diesem Zusammenhang nicht au\u00dfer Acht, dass der BGH die Frage aufgeworfen hat (ohne diese abschlie\u00dfend beantwortet zu haben), ob \u2013 entgegen der hier vorgenommenen Wertung \u2013 ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise kein Zweifel bestehen kann, dass die Herstellung und\/oder Lieferung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses nicht in Betracht kommt (BGH, GRUR 2003, 1031 (1033) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>Selbst wenn danach eine andere Bewertung gerechtfertigt sein kann, liegt eine solche Ausnahmekonstellation hier aber nicht vor. Zwar mag die Beklagte bisher grunds\u00e4tzlich nicht geneigt sein, eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe auch von 12 pl im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Gleichwohl besteht eine solche M\u00f6glichkeit aber technisch. Denn der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Druckkopf des Typs \u201eE\u201c kann eine solche Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten aussto\u00dfen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Tr\u00f6pfchen mit der angegebenen Gr\u00f6\u00dfe nicht ausst\u00f6\u00dft, h\u00e4ngt nach dem Vorbringen der Beklagten \u201elediglich\u201c von dem Steuerungssystem ab, dessen Parameter so voreingestellt sind, dass eine geringere Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe als 20 pl nicht ausgeworfen wird. Die Tatsache, dass sich in der Schweiz eine sog. \u201eBeta-Test\u201c-Maschine befindet, die tats\u00e4chlich auch mit einer geringeren Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe als 20 pl funktioniert, zeigt aber, dass einem solchen Betrieb grunds\u00e4tzlich keine tats\u00e4chlichen Hinderungsgr\u00fcnde entgegenstehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei der beworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich auch um ein wesentliches Mittel der Erfindung.<\/li>\n<li>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, sich regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGB, GRUR 2007, 773 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren). Aber auch ein im Anspruch nicht genanntes Mittel ist wesentlich, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch erw\u00e4hnten Erfindungselement so funktional zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, 2004, 758 (760 f.) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe stellt die angegriffene Druckmaschine ein wesentliches Element im Sinne des \u00a7 10 PatG dar. Denn mit dieser wird ein digitales Tintenstrahldrucken, wie Merkmal 3.3 es vorsieht, umgesetzt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von der angegriffenen Werbung wird der Abnehmer auch zur Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) entsprechend dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren bestimmt.<\/li>\n<li>Die Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kann nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben bemessen werden, sondern h\u00e4ngt von der subjektiven Willensrichtung des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ab: Plant dieser den Einsatz des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung, dann liegt die Bestimmung vor; plant der Angebotsempf\u00e4nger dies nicht, fehlt es an der Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung (BGH, GRUR 2005, 848 (851) &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Der erkennbare Handlungswille des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ist entscheidend daf\u00fcr, ob der angebotene oder gelieferte Gegenstand bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (a.a.O.). Erkennt der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte aus den Umst\u00e4nden, unter denen er das Angebot oder die Lieferung des Mittels erh\u00e4lt, die Eignung des Mittels, patentverletzend verwendet zu werden, und bildet er den Willen, das Mittel auf diese Weise zu benutzen, ist das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, erf\u00fcllt (a.a.O.). Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung ist jedoch nicht erst dann erf\u00fcllt, wenn der Abnehmer die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung des Mittels tats\u00e4chlich bereits getroffen hat (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 22 \u2013 Deckenheizung). Insbesondere bei einem vom Gesetz einbezogenen unaufgeforderten ersten Angebot wird eine Bestimmung der Mittel f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung durch den Abnehmer im Sinne einer bereits getroffenen Entscheidung regelm\u00e4\u00dfig fehlen (BGH, ebd., Rn. 23). Der Tatbestand ist bereits dann als verwirklicht anzusehen, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, ebd., Rn. 22).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie werbende Darstellung nennt unter anderem Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen von \u201e12 pl\u201c und \u201e24 pl\u201c. Der Adressat der Werbematerialien wird auf diese Weise \u00fcber eine das Klagepatent verletzende Benutzungsm\u00f6glichkeit informiert. Es steht zu erwarten, dass der Abnehmer s\u00e4mtliche der in dem Werbemittel angegebenen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen auszusch\u00f6pfen gedenkt. Denn die patentfreie und die patentverletzende Verwendungsm\u00f6glichkeit schlie\u00dfen sich nicht etwa im Sinne einer Alternativit\u00e4t aus (so bei BGH, GRUR 2005, 848 (853] \u2013 Antriebsscheibenaufzug), sondern patentfreie und -verletzende Verwendungsm\u00f6glichkeiten bestimmen gemeinsam das \u201eLeistungsspektrum\u201c der beworbenen Maschine. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Abnehmer die gesamte ihm mitgeteilte Spannbreite an Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen zu verwenden beabsichtigt, weil dies die Druckqualit\u00e4t erh\u00f6ht und das Drucken feiner Strukturen erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Streit der Parteien dar\u00fcber, dass der Abnehmer von dem Einstellen einer kleinen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe kleiner 20 pl Abstand nehme, weil sich damit keine akzeptablen Druckergebnisse erzielen lassen w\u00fcrden und es zu einer St\u00f6rung des Druckbildes komme sowie dar\u00fcber, dass das komplexe Zusammenspiel zwischen den Eigenschaften einer Tinte einerseits und den Einstellungen einer Druckmaschine andererseits f\u00fcr den Abnehmer nicht beherrschbar sei, steht der Annahme der subjektiven Verwendungsbestimmung nicht entgegen. Zun\u00e4chst geht der Abnehmer, dem mitgeteilt wird, dass eine Druckmaschine eine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von 12 pl aussto\u00dfen kann, nicht davon aus, dass dadurch ein v\u00f6llig unbrauchbares Druckbild entsteht. So hat es auch die Beklagte nicht vorgetragen, die lediglich anbringt, dass es in Bereichen am Anfang und am Ende des Werkst\u00fccks zu einem verschlechterten Druckbild kommen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich braucht es auch bei dem Adressaten der Werbung noch keiner konkreten Vorstellung dar\u00fcber, wie er einen Druck mit den ihm beschriebenen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen konkret umsetzt. Der Vortrag der Beklagten, dass es sich bei den insoweit erforderlichen Einstellungen der Steuerparameter um eine komplexe Angelegenheit handele, l\u00e4sst jedenfalls nicht den R\u00fcckschluss zu, dass der potenzielle Abnehmer von einer Verwendung der ihm mitgeteilten Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von vornherein Abstand nimmt, weil er sich \u2013 auch mit sachverst\u00e4ndigem Rat \u2013 nicht dazu in der Lage sieht, entsprechende Einstellungen vorzunehmen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAus den vorherigen Ausf\u00fchrungen (unter lit. c)) folgt zugleich, dass die Verwendungsbestimmung des Abnehmers f\u00fcr die Beklagte nach der hier in Rede stehenden werbenden Darstellung auch offensichtlich ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs ist hingegen nicht feststellbar, dass die Beklagte eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform, mittels derer das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Anwendung gelangt, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geliefert hat.<\/li>\n<li>Die Darlegung der Verletzung des Klagepatents durch eine bestimmte, von dem Beklagten benutzte Ausgestaltung obliegt im Patentverletzungsprozess nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen dem Kl\u00e4ger, der Rechte aus der Verletzung seines Schutzrechts herzuleiten gedenkt. In diesem Zusammenhang gen\u00fcgt zun\u00e4chst \u2013 ohne Gegenvortrag des vermeintlichen Verletzers \u2013 die konkrete Behauptung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 41\/12, GRUR-RS 2017, 102029, Rn.104). Bestreitet der Beklagte daraufhin die Verwirklichung einzelner Merkmale \u2013 wof\u00fcr zun\u00e4chst \u2013 spiegelbildlich zu dem kl\u00e4gerischen Vortrag pauschaler Vortrag gen\u00fcgt \u2013 ist der Kl\u00e4ger gehalten, seinen Verletzungsvorwurf weiter auszuf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Tut er dies, erh\u00f6hen sich auch f\u00fcr den Beklagten die Anforderungen an sein Bestreiten. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte dann, wenn es an substantiiertem Kl\u00e4gervortrag fehlt, das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand unterrichten muss (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen gilt hier bei W\u00fcrdigung des gesamten unstreitigen Sachvortrags der Parteien, den vorgelegten Unterlagen und dem jeweiligen streitigen Sachvortrag unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der m\u00fcndlichen Verhandlung analog \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO Folgendes:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Tatsache, dass die Beklagte in Unterlagen, die ihrem Verantwortungsbereich unterfallen, auf Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingewiesen hat, wonach diese Tr\u00f6pfchen von \u201e12pl-24pl-36pl\u201c ausst\u00f6\u00dft, begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich ein Indiz daf\u00fcr, dass mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Verfahren gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents umsetzbar ist, diese mithin zur Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre objektiv geeignet ist. Dieses Indiz ist jedoch vorliegend unter Ber\u00fccksichtigung des Beklagtenvorbringens f\u00fcr die Feststellung einer das Klagepatent verletzenden Lieferungshandlung nicht ausreichend.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuf den Inhalt des als Anlage TW B6 vorgelegten Katalog der Beklagten ist bereits im Zusammenhang mit der Benutzungshandlung in Form des \u201eAnbietens\u201c Bezug genommen worden (dazu ausf\u00fchrlich unter Ziffer 1.). Vergleichbare Angaben, die ebenfalls unstreitig aus der Sph\u00e4re der Beklagten stammen, ergeben sich aus Pr\u00e4sentationsunterlagen eines auf dem Symposium der DIPA (\u201eDigital Printing Accosciation\u201c) am 25.07.2019 gehaltenen Vortrags des Herrn I, einem Mitarbeiter der Beklagten. Dort (Anlage TW B15, S. 13) hei\u00dft es unter der Rubrik \u201eTechnische Daten\u201c zu dem Punkt Druckkopftechnologie:<\/li>\n<li>\u201eDrop on Demand with 3 drop sizes, 12\/24\/36 pl\u201c.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Rahmen des Ausstellerauftritts der Beklagten zur Messe F aus dem Jahre 2019, im Hinblick auf ihre Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe mit \u201eJ\u201c beschrieben (vgl. Auszug der Website zur Messe F, Anlage TW B16, S. 3, Tabelle zu dem Punkt \u201edrop size\u201c).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagte, die sich darauf beruft, die teils veralteten Angaben, seien von dem Hersteller des Druckkopfs Seiko \u00fcbernommen worden, stellt nicht in Abrede, dass der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Druckkopf (\u201eE\u201c) grunds\u00e4tzlich geeignet ist, mit einer Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von 0, 12, 24 oder 36 pl betrieben zu werden. Sie r\u00e4umt dies vielmehr unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Druckkopfhersteller Seiko vom 18.09.2020 (Anlage B7a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B7b) ein. Jedoch sei es \u2013 was die Kl\u00e4gerin im Grundsatz auch nicht bestreitet \u2013 so, dass die reale Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe stets von Betriebsbedingungen (bspw. Temperatur, Art der Tinte, Steuersignal, Wellenform der Stromimpulse, Spannung (Amplitude), L\u00e4nge und Abstand der Stromimpulse usw.) beeinflusst werde, weshalb es einer Anpassung dieser Betriebsbedingungen bed\u00fcrfe, um die angegebene Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe hervorzubringen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei jedoch im Hinblick auf solche Parameter (insbesondere Wellenform der Stromimpulse, Ausgangsspannung oder Temperatur), derart voreingestellt, dass eine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe kleiner 20 pl nicht ausgegeben werde. Diese voreingestellten Parameter seien auch durch die Benutzer nicht ver\u00e4nderbar. Zur Substantiierung ihres Vorbringens bezieht sich die Beklagte auf das Gutachten der H GmbH (Anlagenkonvolut B2a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B2b), in dem Messungen anhand eines an die Firma \u201eK\u201c (\u201eK\u201c) gelieferten Modells der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen worden sind, die aufzeigen sollen, dass mit den hinterlegten (und zuvor festgelegten) Parametern eine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe kleiner als 20 pl, insbesondere eine solche von 12 pl, nicht erzeugt werden kann. Die Messungen des Labors haben vielmehr \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tintenhersteller und der Tintenfarbe \u2013 kleinste Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen zwischen 23,6 \u00b1 0,3 (Tinte \u201eTOYO\u201c in schwarzer Farbe) und 25,3 \u00b1 0,3 (Tinte \u201eTOYO\u201c in der Farbe \u201et\u00fcrkis\u201c).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuf der Grundlage des so dargestellten Beklagtenvorbringens besteht die M\u00f6glichkeit, dass die in Bezug genommenen \u00c4u\u00dferungen in den Unterlagen der Beklagten unrichtig sind. Dies steht der Annahme einer klagepatentverletzenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein auf der Grundlage der Werbematerialien auch dann entgegen, wenn sich \u2013 was hier nicht zur \u00dcberpr\u00fcfung steht \u2013 das Verhalten der Beklagten als wettbewerbsrechtlich bedenklich darstellen mag. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Kl\u00e4gerin \u2013 mit Ausnahme einer in der Schweiz befindlichen Vorrichtung (dazu nachfolgend unter lit. b)) \u2013 auf keine von ihr (im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) untersuchte angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht und aufzeigt, dass diese einen Druckvorgang, wie beworben, umsetzt.<\/li>\n<li>Es ist auch deshalb der Beklagten in diesem Zusammenhang unter Verweis auf \u00a7 138 Abs. 2 ZPO nicht vorzuwerfen, dass sie sich \u00fcber von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Tatsachen unzureichend erkl\u00e4rt hat, indem sie sich zur Substantiierung ihres Vorbringens ausschlie\u00dflich auf das Modell \u201eK\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00fctzt, das Gegenstand der Messungen in dem H-Gutachten war.<\/li>\n<li>Die Substantiierungslast des Bestreitenden h\u00e4ngt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat: Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, l\u00e4sst sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2021, 21416, Rn. 63). Dabei obliegt es zun\u00e4chst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren (a.a.O.). Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto h\u00f6her sind die Substantiierungsanforderungen gem. \u00a7 138 Abs. 2 (a.a.O).<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend musste die Beklagte sich zun\u00e4chst, soweit die Kl\u00e4gerin sich allein auf den Aussagegehalt der Werbematerialien gest\u00fctzt und Vortrag zu eigenen Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die Kl\u00e4gerin unterblieben ist, nicht weitergehend erkl\u00e4ren. Aus demselben Grund musste auch die Beklagte zu den Messungen des H-Gutachtens und etwaigen auf diesen aufbauenden Berechnungen nicht weiter ausf\u00fchren. Auch ist nicht ausreichend, dass die Kl\u00e4gerin als prim\u00e4r darlegungsbelastete Partei die Untersuchungen des H-Gutachtens als fehlerhaft r\u00fcgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihren Vortrag zur rechtswidrigen Lieferungshandlung zuletzt im Wesentlichen auf eine in der Schweiz (patentfreies Ausland) bei einem Kunden der Beklagten (\u201eL\u201c) befindliche Maschine des Typs \u201eX\u201c gest\u00fctzt. Aber auch insoweit ist eine Verletzungshandlung unter Ber\u00fccksichtigung des Beklagtenvorbringens nicht ausreichend dargetan.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Hinblick auf diese in der Schweiz befindliche Maschine ist unstreitig, dass die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe bestimmende in der Steuerungssoftware hinterlegte Parameter (insbesondere Temperatur und Spannung) ver\u00e4nderbar sind, und ein Druck mit einer Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe kleiner 20 pl m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Die so beschriebenen Eigenschaften der hier in Rede stehenden Maschine sind gleichwohl ungeeignet, klagepatentverletzende Lieferungshandlungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik aufzuzeigen.<\/li>\n<li>Bei der in Rede stehenden Maschine handelt es sich um eine solche, die Tests einer sog. Beta-Software mit der Print Flat Technologie der Firma M dient. Dies hat auch die Kl\u00e4gerin mit dem ihr in der m\u00fcndlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz vom 05.10.2021 im Grundsatz nicht in Abrede gestellt. Die Kl\u00e4gerin beruft sich vielmehr darauf, dass die soeben genannte Software ihrerseits nicht in der Lage sei, Eingriffe in die Hardwareparameter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (z.B. Temperatur, Spannung der Druckk\u00f6pfe, Einstellung der Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe) zu bewirken, und dass die Ver\u00e4nderbarkeit der Parameter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits vor dem Aufspielen der Beta-Software inne gewohnt habe.<\/li>\n<li>F\u00fcr die hier in Streit stehende Tatsachenfrage ist jedoch unerheblich, ob die Ver\u00e4nderbarkeit der Parameter allein durch die Software, deren Test mit der Beta-Maschine beabsichtigt wird, herbeigef\u00fchrt wird, oder ob die Steuerungssoftware der Maschine selbst eine Einstellbarkeit der Parameter zul\u00e4sst. Das Vorbringen der Beklagten, dass es sich um eine zu Testzwecken eingerichtet Maschine handelt, schlie\u00dft den Umstand mit ein, dass die Maschine nicht nur mit der zu Testzwecken aufgespielten Software versehen ist, sondern dass auch Eigenschaften der Maschine selbst abweichend zu den serienm\u00e4\u00dfig hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgestaltet sind, um die angestrebten Tests im Hinblick auf die Software vornehmen zu k\u00f6nnen. Ein solches Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst auch der Beklagtenvortrag in dem Schriftsatz vom 14.09.2021 zu. Denn darin hei\u00dft es, bei der in der Schweiz untersuchten Maschine handele es sich um eine von dem Serienmodell X abweichende, spezielle, weltweit einzigartige Maschine, die nur f\u00fcr Betatests vorgesehen sei. Die Maschine sei unter anderem mit einer speziellen Kamera und spezieller Beta-Software ausgestattet, die Maschine habe abweichende Eigenschaften und Einstellungsm\u00f6glichkeiten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs sind auch keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass die in der Schweiz untersuchte Maschine eine Ver\u00e4nderbarkeit der in der Steuerungssoftware hinterlegten Parameter v\u00f6llig losgel\u00f6st von den Testzwecken vorsah, so dass die Schlussfolgerung angezeigt w\u00e4re, dass es sich bei der Maschine mit den hier in Rede stehenden Eigenschaften um eine in Serie hergestellte Vorrichtung handelt. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus der blo\u00dfen Tatsache, dass die Auslieferung der Maschine selbst bereits im Jahre 2017 erfolgte, wohingegen die \u201eBeta-Software\u201c erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (Marktverf\u00fcgbarkeit erstmals im Jahre 2018) installiert worden ist. Die entsprechende Einrichtung der Maschine mit der Ver\u00e4nderbarkeit der Steuerungsparameter kann gleichwohl im Hinblick auf die angestrebten Tests erfolgt sein. Auch handelt es sich bei der als Anlage TW B22 vorgelegten Bedienungsanleitung um eine solche, die konkret die in der Schweiz befindliche Maschine betrifft (vgl. die auf dem Deckblatt der als Anlage TW B22 vorgelegten Bedienungsanleitung mit der Ziffernkombination \u201e20325\u201c angegebene Seriennummer (\u201eSerial No.\u201c), so dass auch insoweit aus deren Inhalt keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Beschaffenheit anderer Druckmaschinen gezogen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Selbst dann, wenn die Einstellungsm\u00f6glichkeit der Parameter der Steuerungssoftware nicht im Hinblick auf die Tests der Beta-Software vorgesehen war, ergeben sich auf dieser Grundlage keine R\u00fcckschl\u00fcsse daf\u00fcr, dass Druckmaschinen mit den entsprechenden Eigenschaften auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden bzw. vertrieben worden sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiter noch auf eine Lieferung einer Druckmaschine durch die Beklagten innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland an die Firma G abgestellt. Die Kammer entnimmt auch diesem Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr die Lieferung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die objektiv geeignet ist, einen Druckvorgang im Sinne der Lehre des Klagepatents umzusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat auf den Vortrag der Beklagten, dass die gelieferte Maschine speziell und ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Bedrucken von Papier und Wellpappe ausgelegt sei, und diese deshalb neben den hier ohnehin in Streit stehenden Merkmalen (Merkmal 3.3.3 und Merkmal 3.3.4) auch weitere Verfahrensschritte nicht zur Anwendung bringe, insbesondere das Auftragen einer fl\u00fcssigen Grundschicht auf ein aus Holz oder Holbestandteilen bestehendes Werkst\u00fcck (Merkmal 3.1) als Farbempfangsschicht in Form eines UV-aush\u00e4rtendem Acrylatlacks (Merkmal 3.4.1) sowie der nachfolgenden Trocknung durch eine UV-Strahlenaush\u00e4rtung (Merkmal 3.4.2), nichts vorgebracht, was eine Merkmalsverwirklichung nahelegt. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin auf das soeben in Bezug genommene Beklagtenvorbringen ihre Untersuchungsergebnisse im Hinblick auf die Beta-Testmaschine in der Schweiz vorgebracht und sich zum F\u00fchren des Verletzungsnachweises auf diese konzentriert.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Kammer vermag von einer Verletzungshandlung in Form des Lieferns auch auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung, ob Angaben der Beklagten zum Tintenverbrauch zu den von ihr behaupteten Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen \u201epassen\u201c (Berechnungen vorgelegt als Anlage TW B13), nicht auszugehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin legt ihren \u00dcberlegungen die Abbildung einer Systemeinstellung aus dem Werbeprospekt nach Anlage TW B6 (dort S. 6; Abbildung nachfolgend wiedergegeben) zugrunde:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>\nDer obere Teil der in Bezug genommenen Skizze enth\u00e4lt Angaben zur Gr\u00f6\u00dfe des zu bedruckenden Bereiches (\u201eSize\u201c in Pixel und Millimeter) sowie die f\u00fcr unterschiedliche Farben (\u201eY\u201c, \u201eM\u201c, \u201eC\u201c, \u201eK\u201c) zum Bedrucken dieses Bereichs kalkulierte Druckfarbenmenge (in ml\/m2). Das Balkendiagramm im unteren Teil der Skizze (von der Kl\u00e4gerin \u201erot\u201c umkreist) gibt eine prozentuale Verteilung von Druckfarben auf vier Graustufen wieder.<\/li>\n<li>Ausgehend von dieser Skizze nimmt die Kl\u00e4gerin einen Ausgangswert f\u00fcr die Menge an Pixeln\/m2 (200.880.402) an, den sie aus der Angabe zur Druckbildgr\u00f6\u00dfe in dem oberen Teil der Skizze sowie daraus herleitet, dass die Maschine mit 360 dpi druckt. Im Anschluss daran ermittelt sie den Anteil, den jede Graustufe (Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe) f\u00fcr eine bestimmte Druckfarbe an der Gesamtmenge der Pixel\/m2 einnimmt, indem sie die sich ihrer Meinung nach aus dem unteren Balkendiagramm ergebende Verteilung einer Druckfarbe auf die vier Graustufen zugrunde legt. Hiervon ausgehend berechnet sie die Menge an Druckfarbe, der es pro m2 bedarf, indem sie die errechnete Pixelmenge\/m2 einmal mit der von der Beklagten angegebenen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe (0-25-37-43) multipliziert und ein anderes Mal \u2013 zum Vergleich \u2013 mit den aus dem Werbeprospekt hervorgehenden Angaben der Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe (\u201e0-14-28-42\u201c). Hierbei zeige sich, dass der in dem oberen Teil der hier in Rede stehenden Skizze angegebene Verbrauch f\u00fcr eine Druckfarbe (in ml\/m2) sich mit den von der Beklagten angegebenen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen nicht plausibel darstellen lasse, w\u00e4hrend der f\u00fcr eine Tintenfarbe genannte Verbrauchswert mit dem errechneten Wert sehr gut \u00fcbereinstimme, wenn man die Angaben aus dem Werbeprospekt zugrunde lege.<\/li>\n<li>Diesem Ergebnis l\u00e4sst sich jedoch ein verl\u00e4sslicher Aussagegehalt f\u00fcr die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich mit der in dem Werbemittel angegebenen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe druckt, schon im Ausgangspunkt nicht beimessen, da die Beklagte vorbringt, die prozentuale Verteilung der Druckfarbe in dem unteren Balkendiagramm beziehe sich nicht auf das konkrete Druckbild, das durch die Angaben in dem oberen Teil der Skizze beschrieben werde. Die Beklagte f\u00fchrt insoweit aus, das obere Fenster zeige den f\u00fcr den gesamten Druckauftrag prognostizierten Tintenverbrauch, w\u00e4hrend das Balkendiagramm ein Histogramm sei, das das Farbprofil in einem zuvor vom Benutzer ausgew\u00e4hlten Teilbereich des Gesamtdrucks zeige. Eine solche Anzeige diene der Detailanalyse einzelner Bereiche des Druckbilds, etwa um Problemzonen im Druckbild zu analysieren.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Vortrag lassen sich die Gesamtpixelanzahl pro m2 (200.880.442), die die Kl\u00e4gerin aus den Angaben f\u00fcr das konkrete Druckmittel errechnet hat, und die Druckfarbenverteilung, wie sie das Balkendiagramm im unteren Teil der Skizze zeigt, nicht in das von der Kl\u00e4gerin angenommene Verh\u00e4ltnis zueinander setzen.<\/li>\n<li>Das Vorbringen der Beklagten stellt sich auch nicht als prozessrechtlich unerheblich dar. Auch wenn es sich um eine Skizze aus der Sph\u00e4re der Beklagten handelt, ist es an der Kl\u00e4gerin, wenn sie sich den Aussagegehalt dieser Skizze zunutze machen m\u00f6chte, auf Gegenvortrag der Beklagten darzutun, dass diese die vorgenommenen R\u00fcckschl\u00fcsse zul\u00e4sst. Ausgehend von dem Beklagtenvorbringen kann die skizzenhafte Darstellung jedenfalls nicht zwingend im Sinne der kl\u00e4gerischen Interpretation verstanden werden. Denn nach dem Beklagtenvortrag besteht jedenfalls die M\u00f6glichkeit, dass sich das Balkendiagramm lediglich auf einen von dem Benutzer ausgew\u00e4hlten Teilbereich bezieht. Dies ber\u00fccksichtigend ist es an der Kl\u00e4gerin aufzuzeigen, dass das Histogramm nicht lediglich auf einem Teilausschnitt nach Benutzerauswahl beruht. Die Kammer r\u00e4umt ein, dass dies f\u00fcr die Kl\u00e4gerin schwierig sein mag, diese Schwierigkeit ist jedoch Ausdruck der prim\u00e4ren Darlegungslast, die die Kl\u00e4gerin hier trifft.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin weiter noch Messungen zum Tintengewicht bei einem von der Beta-Testmaschine durchgef\u00fchrten Druckvorgang vorlegt (vgl. Anlage TW B20), ergeben sich aus diesen aus den bereits (unter lit. b)) ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden schon keine geeigneten Anhaltspunkte f\u00fcr einen Verletzungsvorwurf.<\/li>\n<li>Sofern die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich Herrn N als Zeuge zum Beweis der Tatsache, daf\u00fcr angeboten hat, \u201edass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, Tr\u00f6pfchen \u02c2 20 pl sowie um mindestens den Faktor zwei gr\u00f6\u00dfere Tr\u00f6pfchen zu drucken\u201c (vgl. Replikschriftsatz vom 23.03.2021, S. 13, Bl. 176 GA), entnimmt die Kammer dem Beweisantritt keine \u00fcber den hier bereits gew\u00fcrdigten Kl\u00e4gervortrag hinausgehende Tatsachen. Vor diesem Hintergrund war die auf eine Ausforschung gerichtete Beweisaufnahme zu unterlassen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten sowohl ein auf die Benutzungshandlung des \u201eAnbietens\u201c als auch auf die Benutzungshandlung des \u201eLieferns\u201c gerichtetes Unterlassen verlangen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn Bezug auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen daraus, dass die Beklagte diese Benutzungsart im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit schon vorgenommen hat, weshalb zu vermuten ist, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51\/16, Rn. 102, zitiert nach BeckRS 2017, 109833)<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHinsichtlich der Benutzungshandlung des \u201eLieferns\u201c besteht eine Erstbegehungsgefahr, die ebenfalls aus der festgestellten Angebotshandlung folgt.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist. Dar\u00fcber hinaus ist ohne anderweitige Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsart vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, h\u00e4ngt h\u00e4ufig vom Zufall ab. In einem solchen Fall bestehen daher regelm\u00e4\u00dfig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in \u00a7 9 (hier: \u00a7 10) PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur f\u00fcr eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423 (424) \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke).<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze rechtfertigen auch vorliegend eine Verurteilung zur Unterlassung wegen der Benutzungshandlung des Inverkehrbringens unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr.<\/li>\n<li>Zwar ist f\u00fcr die Vergangenheit eine Lieferungshandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik durch die Beklagte nicht feststellbar, gleichwohl stehen zuk\u00fcnftig Verletzungshandlungen in Form der Lieferung aus den nachfolgend genannten Gr\u00fcnden zu bef\u00fcrchten.<\/li>\n<li>Der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendete Druckkopf \u201eE\u201c ist grunds\u00e4tzlich geeignet, eine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe auszusto\u00dfen, die kleiner als 20 pl ist (Merkmal 3.3.3) und die sich im Verh\u00e4ltnis zu einer anderen ausgesto\u00dfenen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe derart verh\u00e4lt, dass sich die beiden Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen mindestens um den Faktor zwei unterscheiden (Merkmal 3.3.4). Der Annahme, dass durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich ein Verfahren zur Anwendung gelangt, dass die Lehre des Klagepatents umsetzt, steht vorliegend \u201elediglich\u201c entgegen, dass die Beklagte vorbringt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werksartig derart eingestellt zu haben, dass die Parameter, die die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe bedingen, durch den Benutzer unver\u00e4nderbar seien und dass Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen kleiner 20 pl nicht erzeugt w\u00fcrden. Wie aber die in der Schweiz befindliche \u201eBeta-Testmaschine\u201c zeigt, kann eine Ver\u00e4nderbarkeit dieser Parameter grunds\u00e4tzlich installiert werden.<\/li>\n<li>Auf dieser Grundlage erkennt die Kammer auf Seiten der Beklagten auch kein entgegengesetztes Verhalten, das der Annahme einer Erstbegehungsgefahr entgegenstehen k\u00f6nnte (hierzu grunds\u00e4tzlich: K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, Kommentar, 39. Auflage, 2021, \u00a7 8, Rn. 1.31). Das gilt umso mehr, als auch die Beklagte nicht erkl\u00e4rt hat, dass an einem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in klagepatentverletzender Art und Weise f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jegliches Interesse fehlt. In diesem Zusammenhang ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte vorgetragen hat, bei dem als Anlage TWB6 vorgelegten Katalog handele es sich um einen Werbeauftritt aus dem Jahre 2015, auch noch in folgenden Jahren ihr zurechenbare Unterlagen verwendet hat, in denen sie die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen mit \u201eJ\u201c angegeben hat (vgl. zu diesen zuvor ausf\u00fchrlich unter Ziffer IV., 2. a)).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Beklagten kann auch ein Unterlassen des Anbietens und Lieferns der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlechthin untersagt werden.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Benutzungshandlung des Anbietens gilt dies bereits deshalb, weil Streitgegenstand des hiesigen Verletzungsverfahrens eine Werbehandlung ist, in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentverletzend beworben wird. Eine allein patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich hingegen \u2013 da die anspruchsgem\u00e4\u00df vorgegebene Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe sowie das Verh\u00e4ltnis der Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen zueinander Erw\u00e4hnung finden \u2013 nicht.<\/li>\n<li>Auch war die Beklagte im Hinblick auf etwaige Lieferungshandlungen schlechthin zur Unterlassung zu verurteilen, weil es die Beklagte \u2013 wie sie selbst vortr\u00e4gt \u2013 selbst in der Hand hat, durch eine softwaretechnische, benutzerseitig irreversible Ab\u00e4nderung der Steuerung daf\u00fcr zu sorgen, dass die Maschine nur in nicht-patentverletzender Weise betrieben werden kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht im Hinblick auf die Benutzungshandlung des Anbietens ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Feststellung der Schadenersatzpflicht gen\u00fcgt es, wenn neben der mittelbaren Patentverletzung dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 29 \u2013 Deckenheizung; ders., GRUR 2013, 713, Rn. 21 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte aufgrund einer mittelbaren Patentverletzung einen Schaden erlitten hat, ist freilich in der Regel zu bejahen, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Patentverletzung stattgefunden hat (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 21 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Dies gilt auch dann, wenn die mittelbare Patentverletzung \u2013 wie hier \u2013 nicht durch Liefern, sondern (nur) durch Anbieten eines der in \u00a7 10 Abs. 1 PatG genannten Mittel begangen wurde (BGH, ebd., Rn. 22 ff.).<\/li>\n<li>Eine andere W\u00fcrdigung ist vorliegend auch nicht deshalb angezeigt, weil hier nicht festgestellt werden konnte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die beworbenen Eigenschaften tats\u00e4chlich aufweist. Dieser Umstand beseitigt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht. Dies muss schon deshalb gelten, weil eine andere Sichtweise einer Betrachtung entgegensteht, wonach die Benutzungsform des Anbietens eine eigenst\u00e4ndige Benutzungshandlung darstellt.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte ist gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG vollumf\u00e4nglich zur Auskunftserteilung verpflichtet, weitergehende Angaben im Wege der Rechnungslegung sind der Kl\u00e4gerin hingegen lediglich beschr\u00e4nkt auf die Benutzungshandlung des Anbietens zuzugestehen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Die Vorschrift des \u00a7 140b Abs. 1 PatG setzt ihrem Wortlaut nach lediglich das Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzungshandlung (\u201eWer entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt [\u2026]\u201c) voraus. Eine solche liegt hier mit der festgestellten Angebotshandlung vor. Tatsachen, die die Auskunftserteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140b Abs. 4 PatG erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung sind jedoch auf die Benutzungshandlung des Anbietens beschr\u00e4nkt, da im Hinblick auf die Benutzungshandlung des Lieferns eine Rechtsverletzung nicht festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Das ist vorliegend nicht der Fall.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag eine Vernichtung des Klagepatents mit der f\u00fcr eine Aussetzung nach obiger Ma\u00dfgabe erforderlichen Wahrscheinlichkeit weder unter dem Aspekt der fehlenden Neuheit noch unter dem Gesichtspunkt fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit anzunehmen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender Neuheit gem. \u00a7\u00a7 81 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 3 PatG steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/li>\n<li>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).<\/li>\n<li>An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend sowohl im Hinblick auf die US 2008\/0074XXX A1 (im Folgenden: D1, vorgelegt mit dem Anlagenkonvolut B9a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B9b) als auch im Hinblick auf die EP 1 952 XXX A2 (im Folgenden: D7, vorgelegt mit dem Anlagenkonvolut B9a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B9b).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die genannten Entgegenhaltungen vermag die Kammer jeweils eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Merkmals 3.3.4 nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie D1 offenbart jedenfalls das Merkmal 3.3.4 nicht eindeutig und unmittelbar.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten insoweit zun\u00e4chst in Bezug genommenen Abschnitte [0059] und [0088] der D1 offenbaren zwar eine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von \u201e0,1 pl bis 100 pl\u201c\/ \u201e0,5 pl bis 50 pl\u201c bzw. von \u201e1 pl bis 100 pl\u201c, die Kammer vermag indes nicht zu erkennen, dass diese bei einem Druckvorgang zur Anwendung gelangen und zudem dann noch um den Faktor 2 auseinanderliegen. Ebenso verh\u00e4lt es sich im Hinblick auf die Abschnitte [0410] und [0419], die eine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von \u201e6 pl bis 42 pl\u201c offenbaren, ohne offenzulegen, ob es sich dabei um eine Spannbreite von Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen bei einem Druckvorgang handelt. Mit Blick auf Abschnitt [0419] f\u00e4llt zwar auf, dass dieser von der konkreten Verwendung zweier Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen, einer von 6 pl und einer weiteren von 24 pl, spricht. Der in Bezug genommene Passus selbst deutet aber darauf hin, dass diese Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen jeweils bei unterschiedlichen Druckvorg\u00e4ngen zur Anwendung gelangen. Denn dort ist von der Herstellung \u201eeinfarbiger Bilder\u201c (das hei\u00dft mehrere Bilder) die Rede. Die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von 6 pl steht in einem Zusammenhang mit einem Bild von Punkten mit 150 dpi in Haupt- und Nebenabtastrichtung (Abs. [0419] a. A.), wohingegen die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von 24 pl im Zusammenhang mit einem Vollbild mit 600 dpi in Haupt- und 300 dpi in Nebenabtastrichtung steht (Abs. [0419] a. E.).<\/li>\n<li>Der Offenbarungsgehalt des von der Beklagten ebenfalls angef\u00fchrten Abschnitts [0420] unterliegt zwar den soeben beschriebenen Bedenken nicht, denn dort wird ein konkreter Druckvorgang in Bezug genommen, bei dem vier T\u00f6ne von 6 bis 24 pl zur Anwendung gelangen. Das hei\u00dft, dass jedenfalls ein Ton mit 6 pl und ein solcher mit 24 pl vorhanden ist, auf die das von Merkmal 3.3.4 vorgegebene Verh\u00e4ltnis eines Unterschieds um den Faktor 2 offensichtlich zutrifft. Indes hat die Kl\u00e4gerin hiergegen vorgebracht, dass dieser Druckvorgang nicht in einem Zusammenhang mit dem Bedrucken eines Werkst\u00fccks steht, das im Wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen besteht, wie Merkmal 3.1 der gesch\u00fctzten Lehre dies vorgibt. Zwar ist anzuerkennen, dass die Entgegenhaltung grunds\u00e4tzlich unterschiedliche Materialien vor Augen hat (vgl. Abs. [0143]). Insoweit hat die Kl\u00e4gerin jedoch plausibel dargelegt, dass die Abschnitte [0410]ff., die sich mit \u201eBildaufzeichnung und Bewertung\u201c befassen, in einem Zusammenhang mit Abschnitt [0292] und Abschnitt [0294] zu lesen sind (vgl. insoweit auch die Bezugnahme in Abschnitt [0411] auf \u201eABB. 2\u201c), auf die sich die Abschnitte [0292]ff. beziehen). Dort, insbesondere in Abschnitt [0294], ist ausgef\u00fchrt, dass als Aufzeichnungsmedium f\u00fcr die Bildaufzeichnung (Abs. [0292]: \u201eInline-Etikettendruck\u201c) ein nicht durchl\u00e4ssiges Medium g\u00fcnstig sei. Als ein solches ist der Druckschrift zwar auch Holz bekannt (vgl. Abs. [0143] in Abgrenzung zu Abs. [0142]), indes findet dieses in der beispielhaften Aufz\u00e4hlung nach Abschnitt [0294] keine Erw\u00e4hnung. Inwiefern der Fachmann gleichwohl auch Holz deshalb in die Betrachtung mit einbezieht, weil es ein nicht durchl\u00e4ssiges Medium ist, ist f\u00fcr die auf dem Gebiet der Erfindung technisch fachunkundige Kammer nicht erkennbar.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die D7 kann eine eindeutige und unmittelbare Vorwegnahme des Merkmals 3.3.4 nicht angenommen werden.<\/li>\n<li>Die Kammer sieht eine eindeutige und unmittelbare Vorwegnahme des Merkmals insbesondere nicht darin, dass in Abschnitt [0347] der D7 beschrieben wird, dass variable, unterschiedliche Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen Verwendung finden und in Abschnitt [0088] und Abschnitt [0132] der D7 Tr\u00f6pfchen mit 12 pl und in Abschnitt [0432] mit 10 pl beschrieben sind. Denn daraus geht schon nicht hervor, wie sich die unterschiedlichen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen bei einem Druckvorgang im Verh\u00e4ltnis zueinander verhalten. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang auch nicht festzustellen, dass der Fachmann auf der Grundlage des zitierten Abschnitts das nicht explizit offenbarte Verh\u00e4ltnis der Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen zueinander auf der Grundlage seines Fachwissens derart mitliest, dass diese sich mindestens um den Faktor zwei unterscheiden, ohne in eine unzul\u00e4ssigerweise r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen. Auch die Beklagte f\u00fchrt insoweit keine konkreten Tatsachen an, au\u00dfer dass dem Fachmann klar sei, dass die Tr\u00f6pfchen um mehr als den Faktor zwei auseinanderliegen k\u00f6nnen. Das allein reicht indes f\u00fcr die Annahme eines \u201eMitlesens\u201c des Merkmals durch den Fachmann nicht aus.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte weiter auch die Druckschriften D2 \u2013 D6 in Bezug nimmt, tr\u00e4gt sie im Hinblick auf diese einen von der D1 abweichenden Offenbarungsgehalt nicht vor, weshalb die Ausf\u00fchrungen unter lit. a) f\u00fcr diese Entgegenhaltungen entsprechend gelten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent mangels Erfindungsh\u00f6he vernichtet wird, \u00a7\u00a7 81 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 4 PatG.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 4 Satz 1 PatG gilt eine Erfindung als auf einem erfinderischen Schritt beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Art und Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/li>\n<li>Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass sich die gesch\u00fctzte Lehre ausgehend von der D7 aus einer Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. aus einer Kombination mit der D1 \u2013 D6 ergibt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer kann nicht erkennen, dass der Fachmann ausgehend von der D7 durch Kombination mit seinem allgemeinen Fachwissen in naheliegender Art und Weise zu der gesch\u00fctzten Lehre, insbesondere zu einem Gr\u00f6\u00dfenunterschied zwischen den kleineren und gr\u00f6\u00dferen Tr\u00f6pfchen um mindestens den Faktor 2 (Merkmal 3.3.4), gelangt.<\/li>\n<li>Die Beklagte st\u00fctzt sich im Wesentlich darauf, dass der Fachmann wisse, dass er zur Herbeif\u00fchrung einer m\u00f6glichst hohen Aufl\u00f6sung m\u00f6glichst kleine Tr\u00f6pfchen verwenden m\u00fcsse und bezieht sich weiter \u2013 unter Bezugnahme auf die vorl\u00e4ufige Stellungnahme der Beschwerdekammer vom 19.06.2019 (Anlage B10, dort insbesondere Pkt. 9.2 und Pkt. 9.3) \u2013 darauf, dass der Fachmann wisse, dass ein Drucken mittels variabler Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe eine \u00c4nderung der Farbintensit\u00e4t bewirke.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag auf dieser Grundlage jedoch nicht davon auszugehen, dass der Fachmann ohne weiteres zu einem Tr\u00f6pfchenverh\u00e4ltnis, wie von Merkmal 3.3.4 beschrieben, gelangt. Dies ist auch den in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer nicht zu entnehmen. Auch das in diesem Zusammenhang von der Beklagten eingef\u00fchrte \u201eUser Manual\u201c zu dem Druckkopf \u201eXAAR 1001\u201c (Anlage B9a, dort Anlage D11b; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B9b, Anlage D11b) l\u00e4sst eine solche Annahme nicht zu. Dort (auf Seite 9) ist zwar eine Tr\u00f6pfchenspannbreite von 6 pl \u2013 42 pl angegeben. Nicht ersichtlich ist indes, wie sich die einzelnen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfen bei einem Druckvorgang zueinander verhalten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Abbildung auf Seite 49 der D11b, im Hinblick auf welche lediglich eine variable Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe mit \u201e7 non-zero levels\u201c offenbart wird. Hinzukommt, dass das hier in Rede stehende Dokument als \u201evertraulich\u201c bezeichnet und deshalb der Ver\u00f6ffentlichungszeitpunkt unklar ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kammer vermag schlie\u00dflich auch auf der Grundlage einer Kombination der D7 mit der D1 (bzw. D2 \u2013 D6) nicht davon ausgehen, dass der Fachmann in naheliegender Art und Weise zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gelangt.<\/li>\n<li>Dies gilt bereits deshalb, weil die Kammer nicht erkennen kann, dass die D1 ein Tr\u00f6pfchenverh\u00e4ltnis entsprechend Merkmal 3.3.4 im Zusammenhang mit einem Werkst\u00fcck, das im Wesentlichen aus Holz besteht, offenbart. Hiervon ausgehend ist weiter nicht erkennbar, inwiefern der Fachmann Anlass hat, die D7, die als Werkst\u00fcckmaterial auch Holz offenbart (Abs. [0434]), mit der D1 zu kombinieren und das dort offenbarte Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis auf Werkst\u00fccke aus Holz \u00fcbertr\u00e4gt.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nWeder der nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 05.10.2021 noch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2021 geben Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit der soeben genannte Schriftsatz der Kl\u00e4gerin neues Tatsachenvorbringen enth\u00e4lt, vermag auch dieses eine Verletzungshandlung in Form des Lieferns nicht hinreichend darzutun. Zu dieser W\u00fcrdigung ist die Kammer \u2013 wie aufgezeigt \u2013 auch ohne etwaiges neues Tatsachenvorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 11.10.2021 gelangt. Eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung zur gegenseitigen Stellungnahme der Parteien zu dem in den jeweiligen Schrifts\u00e4tzen enthaltenen Vortrag ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 Satz 1 GKG auf EUR 400.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3184 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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