{"id":8960,"date":"2022-04-04T17:00:01","date_gmt":"2022-04-04T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8960"},"modified":"2022-04-04T11:01:43","modified_gmt":"2022-04-04T11:01:43","slug":"4b-o-26-20-oberflaechenstrukturierungsverfahren-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8960","title":{"rendered":"4b O 26\/20 &#8211; Oberfl\u00e4chenstrukturierungsverfahren 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3183<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. November 2021, Az. 4b O 26\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Handelsregisterauszug vom 06.04.2020, Anlage TW A2) gegen die Beklagte auf die Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 109 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Am 24.11.2020 schloss die Kl\u00e4gerin mit der \u201eA\u201c eine als \u201eExclusive Collaboration, Co-Promotion and Sublicense Agreement\u201c bezeichnete Vereinbarung (in einer teilgeschw\u00e4rzten Fassung als Anlage TW A21 vorgelegt), die auf eine Kooperation zwischen der Kl\u00e4gerin und der soeben genannten Partnerin abzielt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, das eine Priorit\u00e4t vom 25.06.2015 in Anspruch nimmt, wurde am 27.05.2016 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 28.12.2016, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung vom 14.02.2018. Die hier ma\u00dfgeblichen Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 16 lauten in der erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zum Herstellen einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che eines fl\u00e4chigen Werkst\u00fcckes (1) mit folgenden Schritten:<\/li>\n<li>(A) Aufbringen einer fl\u00fcssigen Grundschicht (2) auf eine Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fcckes (1);<\/li>\n<li>(B) Aufspritzen einer Vielzahl von Tr\u00f6pfchen (3) in die noch fl\u00fcssige Grundschicht (2) dergestalt, dass sich die Schichtdicke der Grundschicht (2) an den Stellen, an denen die Tr\u00f6pfchen (3) aufgespritzt werden, ver\u00e4ndert, wobei durch das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen (3) in die zuvor aufgetragene, fl\u00fcssige Grundschicht (2) Vertiefungen eingebracht werden;<\/li>\n<li>(C) Fixieren der fl\u00fcssigen Grundschicht (2).\u201c<\/li>\n<li>\u201e 16. Vorrichtung zur Erzeugung einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che mit einer Transportvorrichtung (6) zum An- und\/ oder Abtransport eines mit einer fl\u00fcssigen Grundschicht (2) versehenen Werkst\u00fccks in einer Transportrichtung, mit einem oder mehreren Druckk\u00f6pfen (4) und\/ oder einem oder mehreren Digitald\u00fcsenbalken zur Abgabe von Tr\u00f6pfchen auf und\/ oder in die fl\u00fcssige Grundschicht (2) und mit einer Fixierungsvorrichtung (5), welche den Druckk\u00f6pfen (2) und\/ oder D\u00fcsenbalken in Transportrichtung nachgeordnet ist und welche W\u00e4rme und\/ oder Licht auf die Grundschicht des Werksst\u00fccks zur Fixierung abstrahlt und\/ oder diese zur Fixierung mittels D\u00fcsen trocknet, wobei die Vorrichtung eine Steuervorrichtung aufweist, welche ausgebildet ist zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage TW A1) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Auf ein unter anderem von der Beklagten eingeleitetes Einspruchsverfahren hielt die Einspruchsabteilung das Klagepatent nach m\u00fcndlicher Verhandlung vom 10.03.2021 in beschr\u00e4nkter Fassung im Hinblick auf die hier ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 16 wie folgt aufrecht (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind unterstrichen bzw. durchgestrichen):<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zum Herstellen einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che eines fl\u00e4chigen Werkst\u00fcckes (1) mit folgenden Schritten:<\/li>\n<li>(A) Aufbringen einer fl\u00fcssigen Grundschicht (2) auf eine Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fcckes (1);<\/li>\n<li>(B) Aufspritzen einer Vielzahl von Tr\u00f6pfchen (3) in die noch fl\u00fcssige Grundschicht (2) dergestalt, dass sich die Schichtdicke der Grundschicht (2) an den Stellen, an denen die Tr\u00f6pfchen (3) aufgespritzt werden, ver\u00e4ndert, wobei durch das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen (3) in die zuvor aufgetragene, fl\u00fcssige Grundschicht (2) Vertiefungen eingebracht werden, wobei die aufgespritzten Tr\u00f6pfchen (3) nach einer digitalen Vorlage aufgespritzt werden, welche mit einem vorher oder nachtr\u00e4glich auf die Oberfl\u00e4che gedruckten Dekorbild derartig abgestimmt ist, dass die entstandene Struktur mindestens in Teilbereichen der Oberfl\u00e4che synchron zu dem gedruckten Dekorbild ist;<\/li>\n<li>(C) Fixieren der fl\u00fcssigen Grundschicht (2).\u201c<\/li>\n<li>\u201e 16. 13. Vorrichtung zur Erzeugung einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che mit einer Transportvorrichtung (6) zum An- und\/ oder Abtransport eines mit einer fl\u00fcssigen Grundschicht (2) versehenen Werkst\u00fccks in einer Transportrichtung, mit einem oder mehreren Druckk\u00f6pfen (4) und\/ oder einem oder mehreren Digitald\u00fcsenbalken zur Abgabe von Tr\u00f6pfchen auf und\/ oder in die fl\u00fcssige Grundschicht (2) und mit einer Fixierungsvorrichtung (5), welche den Druckk\u00f6pfen (2) und\/ oder D\u00fcsenbalken in Transportrichtung nachgeordnet ist und welche W\u00e4rme und\/ oder Licht auf die Grundschicht des Werksst\u00fccks zur Fixierung abstrahlt und\/ oder diese zur Fixierung mittels D\u00fcsen trocknet, wobei die Vorrichtung eine Steuervorrichtung aufweist, welche ausgebildet ist zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche.\u201c<\/li>\n<li>Unter anderem die Beklagte hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung mit Schriftsatz vom 15.07.2021 (Anlage B19), Beschwerde (Az.: T1132\/21-3.2.05) erhoben, \u00fcber die eine Entscheidung noch aussteht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet \u00fcber die Internetseite mit der Adresse https:\/\/B.com Druckmaschinen der Serie \u201eJetmaster\u201c, insbesondere Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (im Folgenden: urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform TXT) und \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform TRT) an, mittels denen jeweils eine Strukturbeschichtung auf die Oberfl\u00e4che eines Werkst\u00fccks aufgebracht werden kann.<\/li>\n<li>Weiter f\u00fchrte die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform TRT vom 27.05. bis 31.05.2019 auf der Messe f\u00fcr die Holz- und M\u00f6belindustrie \u201eE\u201c vor und verteilte Muster der mit dieser an dem Messestand der Beklagten produzierten Bodenpaneele mit Strukturdruck an die Messebesucher.<\/li>\n<li>Das Verfahren, das mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT zur Anwendung gelangt (auch bezeichnet als \u201eTruetexture\u201c), kann skizzenhaft wie folgt dargestellt werden (nachfolgende Skizze ist Anlage TW A13 entnommen):<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>In dem als \u201eBeschichtung\u201c bezeichneten Verfahrensschritt wird auf die Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks eine fl\u00fcssige Grundschicht aufgebracht. In einem darauffolgenden Verfahrensschritt (\u201eStrukturierung\u201c) werden auf diese fl\u00fcssige Grundschicht Tintentropfen (\u201eTRT-Produkt\u201c) mittels eines Druckkopfs aufgespritzt, wobei die genaue Wirkung der Tropfen auf die Grundschicht zwischen den Parteien in Streit steht. Im Anschluss daran erfolgt in einem weiteren Verfahrensschritt die Fixierung der Tinte und der Grundschicht (\u201eH\u00e4rten\u201c). Daran schlie\u00dft sich das \u201eAusb\u00fcrsten\u201c der Spezialtinte an. Da diese weniger stark aush\u00e4rtet als die Grundschicht, l\u00f6st sich das Material an den Stellen, an denen die Tinte auf die Grundfl\u00e4che getroffen ist, durch das Ausb\u00fcrsten. Die geh\u00e4rtete Grundschicht bleibt von dem Ausb\u00fcrsten hingegen unber\u00fchrt. Zwischen den Parteien steht im \u00dcbrigen in Streit, inwiefern es bereits in dem Verfahrensschritt der \u201eStrukturierung\u201c im Zusammenhang mit dem Aufbringen der Tropfen auf die Grundschicht zu einer Ver\u00e4nderung der Grundschicht kommt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet unter Bezugnahme auf den von ihr und der A im November 2020 abgeschlossenen Vertrag, sie partizipiere auch nach der Vereinbarung mit der A wirtschaftlich an der Benutzung des Klagepatents. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen insgesamt mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die Beklagte verletze die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (Vorrichtungsanspruch 16, nunmehr 13, und Verfahrensanspruch 1) durch Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT. Denn bei dieser gelange das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 zur Anwendung.<\/li>\n<li>Bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT angewendeten Verfahren w\u00fcrden durch das Aufbringen von Tr\u00f6pfchen insbesondere in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise Vertiefungen in die noch fl\u00fcssige Grundschicht eingebracht.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die Grundschicht dort, wo die Tr\u00f6pfchen eingebracht worden seien, weniger stark ausgebildet sei. Durch das Bedrucken der Grundschicht mit der Tinte komme es physikalisch zwangsl\u00e4ufig zu Vertiefungen in der Grundschicht. Die Vertiefungen w\u00fcrden \u2013 zumindest auch \u2013 durch die (Fall-)Geschwindigkeit der Tr\u00f6pfchen eingebracht.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen lasse die Lehre des Klagepatents auch zu, dass zus\u00e4tzlich eine chemische Reaktion zwischen den aufgespritzten Tr\u00f6pfchen und der noch fl\u00fcssigen Grundschicht erfolge, wonach das Reaktionsprodukt zwischen Grundschicht und Tr\u00f6pfchen die Struktur an der Stelle optisch und\/ oder haptisch ver\u00e4ndere. Dies ber\u00fccksichtigend f\u00fchre es nicht aus der Verletzung heraus, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgehend von den in die Grundschicht eingebrachten Tr\u00f6pfchen m\u00f6glicherweise eine weitere Vertiefung der Struktur erfolge. Die Strukturver\u00e4nderungen w\u00fcrden vielmehr auch insoweit auf die per Impuls eingebrachten Tr\u00f6pfchen zur\u00fcckgehen.<\/li>\n<li>Die Ausgestaltung der Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks sei ausgehend von der gesch\u00fctzten Lehre unerheblich. Diese sehe lediglich vor, dass das Verfahren der Herstellung einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che diene. Ausreichend sei deshalb, dass durch das Einbringen von Vertiefungen in die Grundschicht die M\u00f6glichkeit der zweckentsprechenden Weiterverarbeitung gegeben sei.<\/li>\n<li>Der Einwand des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens der Kl\u00e4gerin gehe schon deshalb fehl, weil sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 im Rahmen des Einspruchsverfahrens keine Verzichtserkl\u00e4rung abgegeben habe.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich schlie\u00dflich auch im Rahmen der erhobenen Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform TXT die Klager\u00fccknahme erkl\u00e4rt hat, st\u00fctzt sie ihre Antr\u00e4ge nunmehr allein noch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform TRT.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Verfahren zum Herstellen einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che eines fl\u00e4chigen Werkst\u00fccks<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder anzubieten<\/li>\n<li>mit folgenden Schritten:<\/li>\n<li>(A) Aufbringen einer fl\u00fcssigen Grundschicht auf eine Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks;<\/li>\n<li>(B) Aufspritzen einer Vielzahl von Tr\u00f6pfchen in die noch fl\u00fcssige Grundschicht dergestalt, dass sich die Schichtdicke der Grundschicht an den Stellen, an denen die Tr\u00f6pfchen aufgespritzt werden, ver\u00e4ndert, wobei durch das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen in die zuvor aufgetragene, fl\u00fcssige Grundschicht Vertiefungen eingebracht werden, und die aufgespritzten Tr\u00f6pfchen nach einer digitalen Vorlage aufgespritzt werden, welche mit einem vorher oder nachtr\u00e4glich auf die Oberfl\u00e4che gedruckten Dekorbild derartig abgestimmt ist, dass die entstandene Struktur mindestens in Teilbereichen der Oberfl\u00e4che synchron zu dem gedruckten Dekorbild ist;<\/li>\n<li>(C) Fixieren der fl\u00fcssigen Grundschicht,<\/li>\n<li>(Anspruch 1 EP 3 109 XXX),<\/li>\n<li>sowie<\/li>\n<li>b) Vorrichtungen zur Erzeugung einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che mit einer Transportvorrichtung zum An- und\/oder Abtransport eines mit einer fl\u00fcssigen Grundschicht versehenen Werkst\u00fccks in einer Transportrichtung,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>mit einem oder mehreren Druckk\u00f6pfen und\/ oder einem oder mehreren Digitald\u00fcsenbalken zur Abgabe von Tr\u00f6pfchen auf und\/ oder in die fl\u00fcssige Grundschicht und mit einer Fixierungsvorrichtung, welche den Druckk\u00f6pfen und\/ oder D\u00fcsenbalken in Transportrichtung nachgeordnet ist und welche W\u00e4rme und\/ oder Licht auf die Grundschicht des Werksst\u00fccks zur Fixierung abstrahlen, wobei die Vorrichtungen eine Steuervorrichtung aufweisen, welche ausgebildet ist zur Ausf\u00fchrung des unter lit. a) genannten Verfahrens,<\/li>\n<li>(Anspruch 13 von EP 3 109 XXX);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. M\u00e4rz 2018 begangen hat, und zwar in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der zu Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen der zu Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten der zu Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>f) der Art und des Umfangs eigener Verfahrensbenutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. Unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. lit. b) bezeichneten, seit dem 14. M\u00e4rz 2018 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 109 XXX erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. M\u00e4rz 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c gestellten Klagepatentanspr\u00fcche wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDie Klage bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die meint die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses und fehlender Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin unzul\u00e4ssig, ist weiter der Auffassung, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT handele es sich um keine Vorrichtung im Sinne des Klagepatents (Klagepatentanspruch 16, nunmehr Klagepatentanspruch 13), Das nach dem Klagepatent (Anspruch 1) gesch\u00fctzte Verfahren gelange bei dieser nicht zur Anwendung.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT fehle es an Vertiefungen, die in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise durch das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen in die fl\u00fcssige Grundschicht eingebracht werden w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Nach ihrer, der Beklagten, Meinung, lasse es die gesch\u00fctzte Lehre zwar zu, dass Vertiefungen in der Grundschicht \u2013 anders als von der Einspruchsabteilung angenommenen \u2013 nicht nur durch den Tr\u00f6pfchenimpuls (Masse * Geschwindigkeit) entstehen. Ausreichend sei vielmehr auch, dass die Vertiefungen auf andere Art und Weise auf das Aufbringen der Tr\u00f6pfchen r\u00fcckf\u00fchrbar seien, etwa durch die Oberfl\u00e4chenspannung der Fl\u00fcssigkeit der Tr\u00f6pfchen und\/ oder der Grundschicht. Verfahren hingegen, bei denen Vertiefungen in der Grundschicht erst durch einen das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen erg\u00e4nzenden Verfahrensschritt herbeigef\u00fchrt w\u00fcrden, seien aus der gesch\u00fctzten Lehre hingegen auszunehmen.<\/li>\n<li>Letzteres treffe auf das Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT zu. Denn dort f\u00fchre das Aufbringen der Tinte \u00fcber die Druckk\u00f6pfe zun\u00e4chst zu einer Vermischung der Tinte und der Grundschicht, ohne dass eine f\u00fcr den Endkunden wahrnehmbare Struktur bzw. Vertiefungen entstehen w\u00fcrden. Eine solche werde es durch den sich an das \u201eH\u00e4rten\u201c anschlie\u00dfenden Verfahrensschritt des \u201eAusb\u00fcrstens\u201c herbeigef\u00fchrt. Vor dem Ausb\u00fcrsten sei die Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks glatt.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch auf eine Verletzung des Klagepatents nicht berufen, weil sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto\u00dfe, indem sie hinsichtlich des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritts des \u201eEinbringens von Vertiefungen durch Aufspritzen von Tr\u00f6pfchen\u201c in dem hiesigen Verletzungsverfahren eine andere Auffassung als in dem Einspruchsverfahren vertrete.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent \u2013 wie sich im Rahmen des gegen dieses anh\u00e4ngigen Beschwerdeverfahrens ergeben werde \u2013 auch nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber \u2013 soweit sie nach der Teilklager\u00fccknahme noch zur Entscheidung stand \u2013 unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Es fehlt weder an der Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin noch an ihrem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/li>\n<li>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist gegeben, wenn der Kl\u00e4ger berechtigt ist, \u00fcber das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren (BGH, GRUR 2005, 502, 503 \u2013 Leistungsschutzrechte der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters, m. w. N.).<\/li>\n<li>Dies ist im Hinblick auf den im Patentregister eingetragenen Inhaber des Klageschutzrechts der Fall.<\/li>\n<li>Die Berechtigung zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis ergibt sich im Patentrecht aus der Eintragung im Patentregister, vgl. \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG. Danach gilt der eingetragene Patentinhaber nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes als berechtigt und verpflichtet. Aus dieser formalen Stellung folgt somit eine Legitimationswirkung; der genannte Patentinhaber gilt als Berechtigter, und zwar auch f\u00fcr den Verletzungsprozess (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 30 Rn. 8a).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, es fehle deshalb an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin, weil sie unterschiedliche, einander widersprechende Auslegungen des Klagepatents vertrete.<\/li>\n<li>Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Sofern sich in dem Vortrag der Kl\u00e4gerin Widerspr\u00fcche bei der Auslegung des Klagepatents in dem hiesigen Verletzungsverfahren im Vergleich zum Rechtsbestandsverfahren auftun, ist dieser Vortrag grunds\u00e4tzlich im Rahmen der \u201eBegr\u00fcndetheit\u201c der Klage zu w\u00fcrdigen, etwa k\u00f6nnen Ausf\u00fchrungen des Patentinhabers zur Auslegung in anderen Verfahren als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen sein oder aber darauf hin zu \u00fcberpr\u00fcfen sein, ob sich der Patentinhaber mit seinem Verhalten treuwidrig verh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall dar\u00fcber hinaus keine Besonderheiten zu erkennen, die es rechtfertigen, dem Patentinhaber bereits ein Rechtsschutzinteresse an der Verfolgung der ihm aus dem Patent erwachsenden Rechte abzusprechen.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Da eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform TRT nicht festgestellt werden kann, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, \u00a7 140b Abs. 1, 3, \u00a7 140a Abs. 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber die f\u00fcr die Geltendmachung der anh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche erforderliche Sachbefugnis.<\/li>\n<li>Der gem. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG im Patentregister eingetragene grunds\u00e4tzlich prozessf\u00fchrungsf\u00fchrungsbefugte Patentinhaber kann auch nach der Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einen Dritten eigene Anspr\u00fcche gerichtlich verfolgen, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (BGH, GRUR 2011, 711, Rn. 13 \u2013 Cinch-Stecker).<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>Nach der Vorlage des Lizenzvertrags in teilgeschw\u00e4rzter Fassung (Anlage TW A21) steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Kl\u00e4gerin in der beschriebenen Art und Weise an der Benutzung des Klagepatents wirtschaftlich partizipiert.<\/li>\n<li>Eine wirtschaftliche Beteiligung der Kl\u00e4gerin ergibt sich zuvorderst daraus, dass die Kl\u00e4gerin ausweislich Art. 2.4 und Art. 2.6 Satz 2 des Vertrags unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur eigenen Lizenzvergabe beh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die \u00dcberzeugung der Kammer ist nicht dadurch ersch\u00fcttert, dass \u2013 worauf die Beklagte hingewiesen hat \u2013 es in einer Pressemitteilung vom 12.01.2021, die sich mit dem Vertragsschluss zwischen der Kl\u00e4gerin und der A befasst, hei\u00dft, dass \u201eF patentierte digitale Druck- und Strukturierungstechnologien nur mit einer I4F Lizenz erh\u00e4ltlich sind\u201c (Anlage B14, 1. Spiegelstrich unterhalb der \u00dcberschrift).<\/li>\n<li>Zum einen ist zu beachten, dass die Ausf\u00fchrungen nach dem vorgelegten vertraglichen Konstruktion grunds\u00e4tzlich zutreffend erscheinen. Denn die Lizenzvergabe erfolgt danach grunds\u00e4tzlich durch die A (vgl. Artt. 2.1, 2.2), die hier in Bezug genommenen Regelungen nach Artt. 2.4 und 2.6 sehen spezielle Sachverhalte vor, bei denen die Lizenzvergabe durch die Kl\u00e4gerin erfolgt. Zum anderen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Pressemitteilung vorliegend dazu dient, den grunds\u00e4tzlich nicht juristisch geschulten Adressatenkreis \u00fcber den Vertragsschluss zu informieren. Insoweit scheinen Zusammenfassungen des Regelungsinhalts, die dessen juristischen Aussagegehalt nicht vollst\u00e4ndig treffen, nicht ungew\u00f6hnlich. F\u00fcr die hier ma\u00dfgebliche Frage der Sachbefugnis der Kl\u00e4gerin bleibt indes der in Ausz\u00fcgen vorgelegte Vertrag ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che eines fl\u00e4chigen Werkst\u00fccks, sowie eine Vorrichtung zum Herstellen der Struktur (Abs. [0001] des Klagepatents, Anlage K1; Abschnitte ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt einleitend \u201edekorativ\u201c beschichtete Holzwerkstoffplatten zum Beispiel zum Herstellen von M\u00f6beln, von Fu\u00dfbodenlaminaten und von Wand-, Decken- oder Au\u00dfenpaneelen als im Stand der Technik vorbekannt (Abs. [0002]). Beispielhaft werden eine Spanplatte, welche mit einem dekorativ bedruckten Papier beschichtet sei, und andere Arten von Faserplatten, etwa MDF (mitteldichte Faserplatten) oder HDF (hochdichte Faserplatten) oder Zementfaserplatten und zementgebundene Spanplatten genannt (Abs. [0002]). F\u00fcr die F\u00e4lle, in denen diese Platten zur Anwendung gelangen w\u00fcrden, sei es w\u00fcnschenswert neben einer dekorativen Beschichtung, beispielsweise einer Holznachbildung oder einer Fliesennachbildung f\u00fcr einen steinartig anmutenden Laminatfu\u00dfboden, auch eine Struktur in der Oberfl\u00e4che zu erhalten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt sodann auf einzelne vorbekannte Verfahren Bezug, mittels derer eine Oberfl\u00e4chenstruktur erhalten werden kann.<\/li>\n<li>So sei ein Melaminbeschichtungsverfahren bekannt, bei welchem ein mit einer Holzoptik bedrucktes Papier mit einem Melaminharz impr\u00e4gniert, angetrocknet und dann in einer Heizpresse mit einem Pr\u00e4geblech auf eine Spanplatte verpresst werde (Abs. [0004]). Das Ergebnis sei eine 12 mm dicke Spanplatte, die mit einer Buchennachbildungsoptik beschichtet sei, auf deren Oberfl\u00e4che sich durch das Pr\u00e4geblech Strukturen mit einer Tiefe von \u00fcblicherweise 20 \u03bcm bis zu 150 \u03bcm oder 200 \u03bcm ergeben w\u00fcrden. Diese Strukturen w\u00fcrden entweder holz\u00e4hnlich unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlich gedruckten Holzart als sogenannte \u201eall-over\u201c Struktur hergestellt, oder es gelange \u2013 in entsprechend teureren Verfahren mit hochwertiger anmutenden Produkten \u2013 eine sog. Synchronpore zum Einsatz, bei der das Pr\u00e4geblech eine Struktur aufweise, die synchron zu der gedruckten Holzoptik angewendet werde. (Abs. [0005]). In diesen F\u00e4llen sei etwa ein gedrucktes Astloch auch tats\u00e4chlich f\u00fchlbar tiefer als der daneben etwas h\u00f6her stehende Rest der gedruckten Holzoptik (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>In einem weiteren vorbekannten Verfahren werde zum Beispiel eine Holzwerkstoffplatte lackiert, bedruckt und dann mit einer transparenten Decklackschicht versehen (Abs. [0006]). Hier k\u00f6nne eine Oberfl\u00e4chenstruktur dadurch erhalten werden, dass die Struktur mittels einer strukturierten Decklachwalze aufgebracht werden k\u00f6nne (Abs. [0006]). So sei es beispielsweise in der DE 10 2007 019 XXX beschrieben (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Als mit Blick auf die dargestellten Verfahren nachteilig hebt das Klagepatent hervor, dass diese relativ wenig flexibel seien und bei der \u00c4nderung einer Struktur das jeweilige Werkzeug (die Walze oder das Pressblech) gewechselt werden m\u00fcsse (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik gebe es \u2013 zur Umgehung dieser Nachteile \u2013 bereits ein in der DE 10 2009 044 XXX beschriebenes Verfahren zur digitalen Aufbringung einer Struktur (Abs. [0008]). Jedoch erweise sich auch dieses als nachteilig. So werde eine gro\u00dfe Menge an strahlenh\u00e4rtender Tinte verwendet, die sehr teuer sei (Abs. [0009]). Auch gelinge es nicht immer, eine volle Abdeckung der Oberfl\u00e4che \u00fcber die aufgedruckte Struktur zu erzielen (Abs. [0009]). Die aufgebrachte Tinte sei zudem weniger kratzfest und widerstandsf\u00e4hig als bei anderen bereits in Bezug genommenen (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Die EP 1 902 XXX A1 offenbare ein Tintenstrahldruckverfahren, bei dem eine Grundschicht teilweise ausgeh\u00e4rtet werde und danach mit Tinte bedruckt werde, wobei Tintentr\u00f6pfchen in die Grundschicht eingebracht werden w\u00fcrden (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Aus der WO 2015\/078XXX A1 sei ein Verfahren f\u00fcr den Tintenstrahl- oder Tintendruck bekannt, wobei eine fl\u00fcssige Farbaufnahmeschicht auf ein Substrat aufgebracht werde, auf diese anschlie\u00dfend fl\u00fcssige Druckmedien aufgebraucht w\u00fcrden und die Farbaufnahmeschicht danach verfestigt werde (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstandes macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, die Vorteile der Flexibilit\u00e4t einer digitalen Struktur zu erhalten und gleichzeitig die genannten Nachteile auszuschlie\u00dfen (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Die L\u00f6sung der Aufgabe erfolgt klagepatentgem\u00e4\u00df mit einem Verfahren gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 entsprechend der nachfolgenden Gliederung:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum Herstellen einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che eines fl\u00e4chigen Werkst\u00fccks mit folgenden Schritten:<\/li>\n<li>2. Aufbringen einer fl\u00fcssigen Grundschicht auf eine Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks;<\/li>\n<li>3. Aufspritzen einer Vielzahl von Tr\u00f6pfchen in die noch fl\u00fcssige Grundschicht dergestalt;<\/li>\n<li>3.1 dass sich die Schichtdicke der Grundschicht an den Stellen, an denen die Tr\u00f6pfchen aufgespritzt werden ver\u00e4ndert;<\/li>\n<li>3.2 wobei durch das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen in die zuvor aufgetragene, fl\u00fcssige Grundschicht Vertiefungen eingebracht werden; und<\/li>\n<li>3.3 dass die aufgespritzten Tr\u00f6pfchen nach einer digitalen Vorlage aufgespritzt werden, welche mit einem vorher oder nachtr\u00e4glich auf die Oberfl\u00e4che gedruckten Dekorbild derartig abgestimmt ist, dass die entstandene Struktur mindestens in Teilbereichen der Oberfl\u00e4che synchron zu dem gedruckten Dekorbild ist;<\/li>\n<li>4. Fixieren der fl\u00fcssigen Grundschicht,<\/li>\n<li>und mittels einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df des Klagepatentanspruchs 16 (nunmehr Klagepatentanspruch 13), dessen Merkmale sich gegliedert wie folgt darstellen lassen:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zur Erzeugung einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che;<\/li>\n<li>2. mit einer Transportvorrichtung zum An- und\/ oder Abtransport eines mit einer fl\u00fcssigen Grundschicht versehenen Werkst\u00fccks in einer Transportrichtung;<\/li>\n<li>3. mit einem oder mehreren Druckk\u00f6pfen und\/ oder einem oder mehreren Digitald\u00fcsenbalken zur Abgabe von Tr\u00f6pfchen auf und\/ oder in die fl\u00fcssige Grundschicht und<\/li>\n<li>4. mit einer Fixierungsvorrichtung,<\/li>\n<li>4.1 welche den Druckk\u00f6pfen und\/ oder D\u00fcsenbalken in Transportrichtung nachgeordnet ist und\n<p>4.2 welche W\u00e4rme und\/ oder Licht auf die Grundschicht des Werkst\u00fccks zur Fixierung abstrahlt,<\/li>\n<li>5. wobei die Vorrichtung eine Steuervorrichtung aufweist, welche zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche ausgebildet ist.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents gem. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG kann nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform TRT stellt kein Verfahren entsprechend dem Klagepatentanspruch 1 bereit, weshalb es sich auch bei ihr nicht um eine Vorrichtung im Sinne des Klagepatentanspruchs 16 (nunmehr Klagepatentanspruch 13) handelt.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung und Verletzung sind \u2013 entsprechend dem Parteivorbringen \u2013 an einer Merkmalsverwirklichung des Verfahrensanspruchs ausgerichtet. Da der erteilte Vorrichtungsanspruch 16 (nunmehr Anspruch 13) ausweislich des Merkmals 5 eine Steuervorrichtung aufweist, welche ausgebildet ist, zur Ausf\u00fchrung des Verfahren nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, und sich der Streit der Parteien auch im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch darauf beschr\u00e4nkt, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 zur Anwendung gelangt, gelten die Ausf\u00fchrungen zu dem Verfahrensanspruch und zur Nichtverwirklichung desselben gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1. und 3.2 einer Auslegung.<\/li>\n<li>Bei der nachfolgenden Auslegung ist von einem Fachmann in Form eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau auszugehen, der \u00fcber langj\u00e4hrige Erfahrung im Entwurf von Verfahren zur Herstellung von Dekoren und Beschichtungen, insbesondere f\u00fcr die M\u00f6belindustrie, verf\u00fcgt und der ferner umfangreiche Erfahrungen in der Auslegung von entsprechenden Produktionsmaschinen hat. So hat ihn die Kl\u00e4gerin in ihrer das Einspruchsverfahren betreffenden Eingabe vom 08.04.2019 (Anlage B4, S. 9, Rn. 23) definiert, ohne dass die Beklagte dem erkennbar entgegengetreten ist oder sich aus den vorgelegten Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung etwas dieser Annahme Entgegenstehendes ergibt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 1. beschreibt das gesch\u00fctzte Verfahren als ein solches<\/li>\n<li>\u201ezum Herstellen einer Struktur auf einer Oberfl\u00e4che eines fl\u00e4chigen Werkst\u00fccks.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem, dass die gesch\u00fctzte Lehre ein in sich abgeschlossenes Verfahren bereitstellt, an dessen Ende die Oberfl\u00e4che des fl\u00e4chigen Werkst\u00fccks eine haptisch und\/oder optisch wahrnehmbare dreidimensionale Auspr\u00e4gung aufweist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas hier in Rede stehende Merkmal enth\u00e4lt eine Zweckangabe, aus der nicht unmittelbar zwingend folgt, dass mit den genannten Verfahrensschritten die Struktur auf der Oberfl\u00e4che abschlie\u00dfend ausgebildet ist. Ebenso kann mit einer solchen Angabe auch lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass das gesch\u00fctzte Verfahren einen Beitrag zu der von Merkmal 1 beschriebenen Oberfl\u00e4chenstruktur leistet, deren endg\u00fcltige Erzeugung aber im \u00dcbrigen von weiteren Schritten au\u00dferhalb des gesch\u00fctzten Verfahrens abh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>Zweckangaben sind bei einem Verfahrensanspruch ebenso zul\u00e4ssig wie bei einem Sachanspruch (BGH, GRUR 2010, 1081, Rn. 11 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation). Sie bringen regelm\u00e4\u00dfig zum Ausdruck, dass das Verfahren f\u00fcr den genannten Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss (zum Sachanspruch: BGH, GRUR 2018, 1128, Rn. 12f. \u2013 Gurtstraffer). Nicht erforderlich ist, dass die \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs die Mittel angeben, mit denen der Zweck zuverl\u00e4ssig erreicht wird, denn f\u00fcr diesen Fall bed\u00fcrfte es der zus\u00e4tzlichen Zweckangabe nicht (BGH, Urt. 06.05.2014, Az.: X ZR 61\/11, Rn. 18 \u2013 zitiert nach BeckRS 2014, 16944). Es kann jedoch \u2013 was durch Auslegung zu ermitteln ist \u2013 einem rechtlich anerkennenswerten Bed\u00fcrfnis entsprechen, die Ausgestaltung der Mittel durch Zweckangaben mittelbar so festzulegen, dass der Zweck, dem zu dienen sie bestimmt sind, erf\u00fcllt werden kann (a.a.O.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kammer gelangt orientiert an den soeben dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tzen vorliegend zu der Auffassung, dass die in Merkmal 1 enthaltene Zweckangabe das gesch\u00fctzte Verfahren derart charakterisiert, dass jedenfalls nach Abschluss der in dem Anspruchswortlaut genannten Verfahrensschritte eine Oberfl\u00e4chenstruktur auf dem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck in Form einer haptisch und\/oder optisch wahrnehmbaren dreidimensionale Auspr\u00e4gung vorliegt, wodurch etwa das Aussehen von nat\u00fcrlichem Holz oder Stein nachempfunden wird (Abs. [0034], Sp. 6, Z. 21 \u2013 Z. 23). Verfahren, bei denen eine solche Struktur hingegen erst mit au\u00dferhalb des Anspruchs liegenden Mitteln herbeigef\u00fchrt wird, sind von der gesch\u00fctzten Lehre nicht umfasst.<\/li>\n<li>Bei diesem Verst\u00e4ndnis geht der Fachmann im Ausgangspunkt von der Systematik des Anspruchswortlauts aus, wie sich diese unter Ber\u00fccksichtigung auch des Inhalts der Klagepatentbeschreibung darstellt.<\/li>\n<li>Der Anspruch beschreibt zun\u00e4chst, dass auf die Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks eine Grundschicht aufgebracht wird (Merkmal 2). Diese Grundschicht bildet so gerade die Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che im Sinne des Merkmals 1. Merkmalsgruppe 3 konkretisiert sodann einen Prozess, mittels dessen die Grundschicht, die der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che nach Merkmal 1 entspricht, derart ver\u00e4ndert wird, dass ein Profil (in Form von Vertiefungen) in sie eingebracht wird. Bereits dies bringt zum Ausdruck, dass es sich bei \u201eVertiefungen in der Grundschicht\u201c (Merkmal 3.2) und der \u201eStruktur auf der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che\u201c (Merkmal 1.) technisch-funktional um dasselbe handelt. Im Hinblick auf dieses Profil\/ diese Vertiefungen ist dann auch konsequenterweise sowohl im Anspruchswortlaut \u2013 in Merkmal 3.3 hei\u00dft es die \u201eentstandene Struktur\u201c sei synchron zu dem gedruckten Dekorbild \u2013 als auch in der Klagepatentbeschreibung bereits von einer \u201eStruktur\u201c (insoweit auch nach dem Einspruchsverfahren unver\u00e4ndert: Abs. [0013], Sp. 2, Z. 42 und Abs. [0035], Sp. 6, Z. 38, vgl. Anlage B17) die Rede. Demgegen\u00fcber widmet sich die Klagepatentbeschreibung an keiner Stelle der Frage, inwiefern die nach Merkmal 3.2 eingebrachten Vertiefungen nach der Fixierung der Grundschicht (Merkmal 4.) technisch sinnvoll als Zwischenprodukt f\u00fcr die Herstellung einer Oberfl\u00e4chenstruktur eines fl\u00e4chigen Werkst\u00fccks dienlich sind.<\/li>\n<li>Die im Sinne des Merkmals 3.2 bearbeitete Grundschicht wird am Ende des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens noch fixiert, wobei die gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung erg\u00e4nzend heranzuziehende Beschreibung dem Fachmann den Schritt des \u201eFixierens\u201c lediglich noch im Sinne einer Konservierung der erzeugten Struktur durch Aush\u00e4rten\/ Trocknen der Grundschicht \u2013 die Klagepatentbeschreibung spricht in diesem Zusammenhang auch von einem \u201eErstarren der Grundschicht\u201c (Abs. [0031], Sp. 5, Z. 51) \u2013 offenbart (insoweit auch nach dem Einspruchsverfahren unver\u00e4ndert: Abs. [0013], Sp. 2, Z. 42f., 45f.; Abs. [0031], Sp. 5, Z. 45; insoweit auch nach dem Einspruchsverfahren unver\u00e4ndert: Abs. [0035], Sp. 6, Z. 39f und 41f.).<\/li>\n<li>Bei einer Betrachtung der so im Anspruchswortlaut angegebenen Verfahrensschritte in ihrer Gesamtheit und des Beschreibungsinhalts erkennt der Fachmann, dass das gesch\u00fctzte Verfahren die Strukturierung der Oberfl\u00e4che entsprechend Merkmal 1. ohne weitere Verfahrensschritte zu leisten im Stande ist und es der gesch\u00fctzten Lehre auf eine tats\u00e4chlich bereits strukturierte Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks im Sinne einer dreidimensionalen haptisch und\/ oder optischen Auspr\u00e4gung auch ankommt.<\/li>\n<li>Die in dem Anspruchswortlaut enthaltene Zweckangabe nimmt somit an der Bestimmung des Schutzgegenstandes des Klagepatents derart teil, dass das gesch\u00fctzte Verfahren so ausgestaltet ist, dass es die betreffende Funktion auch tats\u00e4chlich erf\u00fcllen kann. Eine blo\u00dfe Eignung des Verfahrens zur \u201eHerstellung einer Oberfl\u00e4chenstruktur\u201c beizutragen, erfasst den Schutzgegenstand indes vorliegend aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht hinreichend (vgl. \u00e4hnlich zum Sachanspruch: BGH, GRUR 2006, 923, Rn. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlagen).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nIn dieses Verst\u00e4ndnis f\u00fcgen sich auch die Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 11.<\/li>\n<li>Unteranspruch 2 sieht vor, dass die aufgespritzten Tr\u00f6pfchen ggf. nach dem Fixieren verdampft werden, Unteranspruch 3 sch\u00fctzt eine Ausf\u00fchrungsform, wonach die aufgespritzten Tr\u00f6pfchen mit fixiert werden. Nach dem Aussagegehalt des Unteranspruchs 11 bewirkt eine chemische Reaktion zwischen Grundschicht und Tr\u00f6pfchen eine Ver\u00e4nderung der Struktur (vgl. auch Abs. [0023]).<\/li>\n<li>Die so gekennzeichneten Ausf\u00fchrungsformen versteht der Fachmann nicht etwa derart, dass mit den \u2013 gegen\u00fcber dem Hauptanspruch \u2013 zus\u00e4tzlichen Verfahrensschritten eine Struktur nach Merkmal 1 erst geschaffen wird. Sie setzen eine solche vielmehr voraus bzw. bauen auf einer solche auf. Das Klagepatent stellt zwar mit dem Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 bereits eine 3-Dimensionalit\u00e4t der Oberfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung, schlie\u00dft indes nicht aus, dass dar\u00fcber hinaus eine Strukturierung zus\u00e4tzlich auch auf andere Art und Weise erzielt wird. So beschreibt beispielsweise auch Abschnitt [0027] (Sp. 4, Z. 15f.) eine Ausgestaltung, wonach nicht ausschlie\u00dflich die Vertiefungen der Grundschicht die Oberfl\u00e4chenstruktur verursachen, sondern zus\u00e4tzlich auch Erh\u00f6hungen auf der Grundschicht vorhanden sind, die dadurch entstehen, dass bei dem Verdr\u00e4ngen des Lacks durch die Tr\u00f6pfchen Material der Grundschicht aufgeworfen wird.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nHingegen verbietet sich eine allein am Wortlaut von Merkmal 3.1 und 3.2 orientierte isolierte Betrachtung der Grundschicht, wonach das Einbringen von Vertiefungen in der Grundschicht gen\u00fcgt, selbst wenn nach dem Aush\u00e4rten keine optisch\/haptisch wahrnehmbare Struktur auf der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che verbleibt \u2013 etwa weil die Grundschicht vor dem Aush\u00e4rten bereits wieder zusammengelaufen ist und sich die Vertiefungen geschlossen haben oder weil die Vertiefungen durch die aufgebrachten Tr\u00f6pfchen vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt sind. Gerade f\u00fcr den letzten Fall macht der Klagepatentanspruch deutlich, dass die Tr\u00f6pfchen nur Mittel zur Herstellung der Struktur in Form der Vertiefungen darstellen. Im \u00dcbrigen schenkt das Klagepatent den Tr\u00f6pfchen f\u00fcr die dann ausgebildete Struktur keine Beachtung, das hei\u00dft sie besteht unabh\u00e4ngig davon, ob die Tr\u00f6pfchen in der Oberfl\u00e4che verbleiben oder nicht. F\u00fcr die zu bildende Struktur unterscheidet das Klagepatent also nicht zwischen der Grundschicht und den aufgebrachten Tr\u00f6pfchen. Dies w\u00e4re auch widerspr\u00fcchlich, weil gerade in dem Fall, in dem die Tr\u00f6pfchen die Vertiefungen ausf\u00fcllen, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren bereits verwirklicht w\u00e4re, bevor \u00fcberhaupt eine optisch\/haptisch wahrnehmbare Struktur auf der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che entstanden ist und eine solche auch nicht einmal notwendigerweise entstehen muss. \u00c4hnliches gilt, wenn zwar Vertiefungen in die Grundschicht eingebracht sind, aber die aufgespritzten Tr\u00f6pfchen \u00fcber die Ebene der Grundschicht ragen und dadurch eine strukturierte Oberfl\u00e4che bilden. Denn zu einer solchen Struktur leisten die Vertiefungen in der Grundschicht keinen Beitrag. Die technische Lehre besteht aber darin, eine Struktur auf der Oberfl\u00e4che eines Werkst\u00fccks gerade durch die Vertiefungen in einer zuvor aufgetragenen Grundschicht zu erzeugen, unabh\u00e4ngig davon, ob die daf\u00fcr aufgespritzten Tr\u00f6pfchen in der Grundschicht verbleiben oder nicht.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDas hier vertretene Auslegungsergebnis steht schlie\u00dflich auch im Einklang mit der Entscheidung der Einspruchsabteilung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren.<\/li>\n<li>Auch das EPA geht davon aus, dass die in die Grundschicht \u2013 durch Verdr\u00e4ngung derselben \u2013 eingebrachten Vertiefungen und die Struktur im Sinne des Merkmals 1 \u201eeinander entsprechen\u201c (Anlage B17, S. 17, unter lit. e)). Die Vertiefungen in der Grundschicht w\u00fcrden die Struktur nicht allein bewirken, sondern auch mit dieser identisch sein (Anlage B17, S. 18, unter lit. e) a. E.). In dem Bescheid vom 24.07.2019, mit welchem die Einspruchsabteilung ihre vorl\u00e4ufige \u2013 aber insoweit in der abschlie\u00dfenden Rechtsbestandsentscheidung unver\u00e4nderte \u2013 Auffassung kundtat, hei\u00dft es weiter:<\/li>\n<li>\u201eDie Einspruchsabteilung ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass f\u00fcr den Fachmann, der das Patent mit dem Willen es zu verstehen liest unmissverst\u00e4ndlich klar ist, dass das Resultat des beanspruchten Verfahrens eine dreidimensional strukturierte Oberfl\u00e4che ist, wie sie beispielsweise auch in Figur 3 des Streitpatents schematisch dargestellt wird. (Anlage B1, S. 7, Ziff. 3.7.1, letzter Abs.).<\/li>\n<li>Auch die Einspruchsabteilung f\u00fchrt ihr Verst\u00e4ndnis dabei \u2013 wie die Kammer hier \u2013 auf die Anspruchssystematik und den Mechanismus des Einbringens von Vertiefungen in die Grundschicht zur\u00fcck (vgl. Anlage B1, S. 10, Ziff. 6.2). Insoweit vollzieht die Kammer auch nach, dass \u2013 wie die Einspruchsabteilung ausf\u00fchrt \u2013 das Auslegungsergebnis auch eine Anbindung an die objektive Aufgabenstellung aufweise, die unter anderem derart zu fassen sei, dass ein vereinfachtes Herstellungsverfahren bereitgestellt werde (Anlage B17, S. 25, 1. Abs.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 3.2,<\/li>\n<li>\u201ewobei durch das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen in die zuvor aufgetragene, fl\u00fcssige Grundschicht Vertiefungen eingebracht werden\u201c,<\/li>\n<li>konkretisiert das Mittel, mit dem die gesch\u00fctzte Lehre eine Oberfl\u00e4chenstruktur auf einem fl\u00e4chigen Werkst\u00fcck erzeugt, derart, dass Tr\u00f6pfchen auf eine zuvor aufgebrachte fl\u00fcssige Grundschicht (vgl. Merkmal 2.) aufgetragen werden. Dies f\u00fchrt zu einer Reduzierung der Schichtdicke, so dass ein einer Struktur im Sinne von Merkmal 1. entsprechendes H\u00f6hen- und Tiefenprofil in der Grundschicht entsteht. Die Art und Weise, wie die Tr\u00f6pfchen auf die Grundschicht zur Ausbildung von Tr\u00f6pfchen einwirken, steht \u2013 innerhalb der Grenzen, die sich daraus ergeben, dass \u2013 wie im Zusammenhang mit Merkmal 1. bereits gew\u00fcrdigt \u2013 das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen der Verfahrensschritt ist, der (allein) die Vertiefungen bewirkt, im Belieben des Fachmannes.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAls \u201eVertiefungen\u201c im Sinne des Merkmals 3.2 sind stellenweise Materialreduzierungen in der Grundschicht zu verstehen.<\/li>\n<li>Dies folgt aus einer gemeinsamen Betrachtung mit dem Merkmal 3.1. Darin hei\u00dft es, dass das Aufbringen der Tr\u00f6pfchen \u201edie Schichtdicke der Grundschicht [\u2026] ver\u00e4ndert\u201c, diese Ver\u00e4nderung besteht \u2013 wie Merkmal 3.2 konkretisiert \u2013 in der Materialreduzierung der Grundschicht. Eine solche Ver\u00e4nderung der Schichtdicke erfolgt nach dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut bereits in der noch fl\u00fcssigen Grundschicht. Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis weiter durch den allgemeinen Beschreibungsteil des Klagepatents, wenn es dort hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eIn einem zweiten Schritt wird dann in dieser noch fl\u00fcssigen Grundschicht mit Hilfe von aufgespritzten, fl\u00fcssigen Tr\u00f6pfchen eine Struktur erzeugt.\u201c (Abs. [0013], Sp. 2, Z. 37 \u2013 39; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der H\u00f6hen- und Tiefenstruktur der Grundschicht handelt es sich auch bereits um eine Struktur im Sinne des Merkmals 1.<\/li>\n<li>Zwar l\u00e4sst es die Lehre des Klagepatents, wie Abschnitt [0037],<\/li>\n<li>\u201eDieses [gemeint ist das als Grundschicht fungierende l\u00f6semittelbasierte Lacksystem] wird nach dem Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen dann z.B. ein [gemeint ist wohl \u201ein\u201c] einem D\u00fcsentrockner getrocknet und erh\u00e4lt so die Struktur.\u201c,<\/li>\n<li>zu erkennen gibt, zu, dass die Struktur im Sinne von Merkmal 1. endg\u00fcltig erst mit dem Fixieren der Grundschicht (Merkmal 4.) zur Entstehung gelangt. Damit geht indes kein Verfahrensschritt mehr einher, der geeignet ist, ein Profil \u00fcberhaupt erstmals in die Grundschicht einzubringen. Dies erfolgt vielmehr bereits durch den Schritt nach Merkmal 3.2, der Verfahrensschritt des Fixierens sorgt \u2013 wie bereits zu Merkmal 1. ausgef\u00fchrt \u2013 lediglich noch f\u00fcr eine Festigung der Vertiefungen, indem durch Aush\u00e4rten der Grundschicht deren Verlaufen verhindert wird (Abs. [0031], Sp. 5, Z. 50 \u2013 Z. 52) \u2013 was die einmal entstandenen Vertiefungen wieder beseitigen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Art und Weise, wie die Tr\u00f6pfchen auf die Grundschicht zur Ausbildung von Tr\u00f6pfchen einwirken, steht im Belieben des Fachmannes, wobei dieser ber\u00fccksichtigt, dass \u2013 entsprechend den Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 1. (zuvor unter lit. a)) \u2013 nach der Lehre des Klagepatents neben dem Aufbringen der Tr\u00f6pfchen keine weiteren Verfahrensschritte zur Erzeugung des Profils, das die Oberfl\u00e4chenstruktur bildet, mehr in Betracht kommen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut legt sich in diesem Zusammenhang auf keinen bestimmten Wirkmechanismus fest, offenbart wird danach lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen dem \u201eAufspritzen der Tr\u00f6pfchen\u201c und den \u201eVertiefungen\u201c, sprachlich angezeigt mit dem Wort \u201edurch\u201c. Auch der allgemeine Beschreibungsteil enth\u00e4lt eine blo\u00df allgemeine Angabe dessen, was das Aufbringen der Tr\u00f6pfchen bewirkt, wenn es dort hei\u00dft, dass in die noch fl\u00fcssige Grundschicht \u201emit Hilfe\u201c von aufgespritzten, fl\u00fcssigen Tr\u00f6pfchen eine Struktur erzeugt werde (auch nach dem Einspruchsverfahren unver\u00e4ndert: Abs. [0013], Sp. 2, Z. 37f.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Klagepatentbeschreibung weist den Fachmann auf Ausgestaltungen hin, bei denen die aufgebrachten Tr\u00f6pfchen die Grundschicht \u201everdr\u00e4ngen.\u201c So beschreibt es das Klagepatent etwa in Abschnitt [0027] (Sp. 4, Z. 14 \u2013 Z. 16; \u00e4hnlich auch in Abs. [0031], Sp. 5, Z. 30 und Z. 40), wobei f\u00fcr das Ausma\u00df der Verdr\u00e4ngungswirkung unter anderem das Material der Tr\u00f6pfchen, deren Geschwindigkeit und Volumen bestimmend sein k\u00f6nnen (Abs. [0027], Z. 12 \u2013 Z. 14; Abs. [0031], Sp. 5, Z. 33 \u2013 35). Des Weiteren nennt das Klagepatent im Zusammenhang mit einem konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiel weitere Parameter (Abs. [0031], Z. 16 \u2013 Z. 20: Viskosit\u00e4t der Tinte, Verarbeitungstemperatur, Druck und Oberfl\u00e4chenspannung), woraus der Fachmann entnimmt, dass auch diese die technische Einwirkung der Tr\u00f6pfchen auf die Grundfl\u00e4che beeinflussen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Angesichts des weiten Ursache-Wirkungs-Zusammenhangs im Anspruchswortlaut (\u201edurch das Aufspritzen\u201c) und dem allgemeinen Beschreibungsteil (\u201emit Hilfe der aufgespritzten Tr\u00f6pfchen\u201c) ist die Lehre des Klagepatents aber auf solche Ausgestaltungen nicht beschr\u00e4nkt. Insoweit ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass die Lehre des Klagepatents auch chemische Reaktionen zwischen den Tr\u00f6pfchen und der Grundschicht kennt, auch wenn diese \u201elediglich\u201c im Zusammenhang mit der optisch\/haptischen Ver\u00e4nderung der (bereits vorhandenen) Struktur offenbart sind (Abs. [0023] und Unteranspruch 11; vgl. hierzu auch die vorherigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 1. lit. a), cc)).<\/li>\n<li>Die Kammer \u00fcbersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Einspruchsabteilung in ihrer das Klagepatent betreffenden Entscheidung davon ausging, dass Abschnitt [0038] eine chemische Reaktion beschreibt und dass diese nicht klagepatentgem\u00e4\u00df sei (Anlage B17, S. 12f., Ziff. 4.4.). Das Ausf\u00fchrungsbeispiel unterf\u00e4llt der gesch\u00fctzten Lehre aber bereits deshalb nicht, weil die Grundschicht (in der Form \u201ew\u00e4ssrigen Acrylatlacks\u201c) danach erst im Anschluss an die Tinte aufgebracht wird, die die Oberfl\u00e4chenstruktur bewirken soll (vgl. Abs. [0038], Sp. 7, Z. 15f.). Die Entscheidungsbegr\u00fcndung des EPA legt nicht offen, im Hinblick worauf die Einspruchsabteilung das Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr nicht erfindungsgem\u00e4\u00df erachtet. Zu dem gleichwohl beschr\u00e4nkenden Verst\u00e4ndnis des EPA von dem \u201eAufspritzen der Tr\u00f6pfchen\u201c nachfolgend unter Ziffer (3).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nGleichwohl ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine chemische Reaktion zwischen Grundschicht und Tr\u00f6pfchenmaterial der Auffassung der sachverst\u00e4ndigen Einspruchsabteilung zuwider l\u00e4uft, wonach gerade die Impulswirkung der Tr\u00f6pfchen die Ausbildung der Vertiefung bedingt (vgl. Bescheid v. 24.07.2019, Anlage B1, S. 10, Rn. 6.2 und Bescheid v. 27.07.202, Anlage B2, S. 9, Rn. 6.2 und Zwischenentscheidung vom 10.03.2021, Anlage B17, S. 17, lit. e)).<\/li>\n<li>Ein solches l\u00e4sst die insoweit weiter gefasste Fassung des den Schutzbereich bestimmenden Anspruchswortlauts jedoch au\u00dfer Acht. Auch die Einspruchsabteilung argumentiert insoweit unter Bezugnahme auf das in der Beschreibung enthaltene Ausf\u00fchrungsbeispiel 1 und schlie\u00dft von dem dort offenbarten Mechanismus auf den Schutzbereich des Klagepatents. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang nicht erkennen, dass der weitergehende Anspruchswortlaut und der allgemeine Beschreibungsteil in die Bewertung der Einspruchsabteilung eingeflossen sind, die aber f\u00fcr die Kammer gewichtige Argumente f\u00fcr das von ihr vertretene weitere Auslegungsergebnis sind.<\/li>\n<li>Im Ergebnis scheint der Kammer aber auch ein Widerspruch zur Auslegung der Einspruchsabteilung insoweit nicht allzu eklatant, weil auch die Kammer zu einem Verst\u00e4ndnis gelangt, wonach jedenfalls solche Ausgestaltungen aus dem Schutzbereich herausfallen, bei denen die Einleitung der chemischen Reaktion weitere Schritte erfordert als derjenige des Aufbringens der Tr\u00f6pfchen auf die Grundschicht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform TRT setzt das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 nicht um. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 1. und des Merkmals 3.2.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT verwirklicht das Merkmal 1. nicht.<\/li>\n<li>Denn dasjenige Werkst\u00fcck, das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT bearbeitet wird, erh\u00e4lt eine haptisch und\/ oder optisch ausgepr\u00e4gte dreidimensionale Oberfl\u00e4chenstruktur (noch) nicht nach Fixierung (Trocknung) der aufgebrachten Grundschicht, sondern erst durch den darauf folgenden, au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Lehre liegenden Verfahrensschritt des \u201eAusb\u00fcrstens\u201c.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs kann insbesondere nicht angenommen werden, dass eine dreidimensionale optisch\/ haptisch wahrnehmbare Struktur bereits nach dem Aufbringen des sog. \u201eTRT-Produkts\u201c (in der Skizze bezeichnet als \u201eStrukturierung\u201c) bzw. sp\u00e4testens nach dem als \u201eH\u00e4rten\u201c bezeichneten Verfahrensschritt entsteht. Selbst dann, wenn der Vortrag der Kl\u00e4gerin zutrifft, dass das Aufbringen des Materials bereits zu einer irgendwie gearteten Strukturierung in der Grundschicht (in Form von Vertiefungen im Sinne der Lehre des Klagepatents, dazu nachfolgend unter lit. b)) f\u00fchrt, hat sie \u2013 als nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen darlegungsbelastete Partei \u2013 auf das qualifizierte Bestreiten der Beklagten gemessen an \u00a7 138 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass eine so strukturierte Grundschicht sp\u00e4testens nach dem Verfahrensschritt des H\u00e4rtens soweit freigelegt ist, dass eine dreidimensionale, optisch und\/ oder haptisch wahrnehmbare Oberfl\u00e4chenstruktur zur Entstehung gelangt ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bezieht sich bei ihrer Verletzungsdiskussion im Wesentlichen auf die skizzenhafte Darstellung des Verfahrens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage TW A13 (vgl. zu dieser auch den unstreitigen Teil des Tatbestandes). Auch diese legt indes nahe, dass etwaige Vertiefungen in der Grundschicht an der Oberfl\u00e4che jedenfalls deshalb noch nicht im Sinne einer dreidimensionalen Struktur erkennbar sind, weil sie (noch) durch Material eingenommen werden. Dieser Aussagegehalt liegt aus Sicht der Kammer insbesondere deshalb nahe, weil in dem Teil der Skizze, der mit \u201eStrukturierung\u201c \/ \u201eH\u00e4rten\u201c \u00fcberschrieben ist, die Bereiche der Grundschicht, auf die das \u201eTRT-Produkt\u201c aufgebracht worden sind, mit schwarzer Farbe ausgef\u00fcllt sind und die Oberfl\u00e4che so glatt erscheinen l\u00e4sst. Ein dreidimensionales H\u00f6hen- und Tiefenprofil entsteht nach der Skizze erst mit dem auf das \u201eH\u00e4rten\u201c folgenden Verfahrensschritt des \u201eB\u00fcrstens\u201c. Auch die Beklagte hat insoweit vorgebracht, dass die Grundschicht, nachdem das \u201eTRT-Produkt\u201c auf diese aufgebracht worden ist, eine glatte Oberfl\u00e4che bilde.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT bearbeiteten Werkst\u00fcck, welches die Beklagte als Anlage B9 vorgelegt hat, und auf welches sich die Kl\u00e4gerin in Anbetracht der Tatsache bezogen hat, dass dieses auch auf dem nicht ausgeb\u00fcrsteten Teil seiner Oberfl\u00e4che ein dreidimensionales H\u00f6hen- und Tiefenprofil zeigt.<\/li>\n<li>Das vorgelegte Muster ist jedoch weder geeignet, einen Eindruck davon zu vermitteln, wie sich die fl\u00fcssige (!) Grundschicht nach dem Aufbringen der Tr\u00f6pfchen darstellt, noch l\u00e4sst dieses R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, in welchem Zustand sich die Oberfl\u00e4che des behandelten Werkst\u00fccks zwischen dem Verfahrensschritt des \u201eH\u00e4rtens\u201c und des \u201eB\u00fcrstens\u201c befindet.<\/li>\n<li>Bei dem als Anlage B9 vorgelegten Muster handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um ein nur teilweise ausgeb\u00fcrstetes Erzeugnis, welches sie vorgelegt hat, um die Unterschiede zwischen dem Zustand vor und nach dem Verfahrensschritt des \u201eAusb\u00fcrstens\u201c zu verdeutlichen. Zu diesem Zweck ist das Muster nach dem Vorbringen der Beklagten einem besonders intensiven H\u00e4rtungsprozess unterzogen worden, welcher die Unebenheiten auch in der ungeb\u00fcrsteten Oberfl\u00e4che verursacht habe und welcher sich von dem H\u00e4rtungsschritt unterscheide, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform TRT herk\u00f6mmlicherweise zur Anwendung gelange. Dieses intensive Aush\u00e4rten habe durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, weil andernfalls eine fl\u00fcssig-past\u00f6se Masse in dem nicht ausgeb\u00fcrsteten Teilen zur\u00fcckgeblieben w\u00e4re, so dass eine Vorlage als Muster nicht h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Es seien deshalb \u2013 mittels des besonderen H\u00e4rtungsverfahrens \u2013 auch diese fl\u00fcssig-past\u00f6sen Teile geh\u00e4rtet worden. Der starke Vorgang des Erhitzens habe das Aufplatzen von Rissen (Mikrofissuren) sowie die Verdunstung von Material verursacht.<\/li>\n<li>Das Bestreiten dieses Vorbringens mit Nichtwissen durch die prim\u00e4r darlegungsbelasteten Kl\u00e4gerin ist in diesem Zusammenhang unbehelflich.<\/li>\n<li>Sofern die Kl\u00e4gerin das vorgelegte Muster zur Substantiierung ihres Vorbringens verwendet, hat sie \u2013 ggf. auch gegen einen entsprechenden Vortrag der Beklagten \u2013 aufzuzeigen, dass dieses geeignet ist, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu st\u00fctzen, woran es hier fehlt. Insoweit erachtet die Kammer insbesondere den pauschalen Vortrag, bei der H\u00f6hen- und Tiefenstruktur auf dem unausgeb\u00fcrsteten Teil des Holzst\u00fccks w\u00fcrde es sich um eine solche handeln, die typisch f\u00fcr den Einschlag von Tr\u00f6pfchen seien, nicht als ausreichend. Es bleibt unklar, was genau die Typik begr\u00fcndet und inwieweit sich Unterschiede zu der Ausgestaltung auftun, die die Beklagte mit dem intensiven Aush\u00e4rtungsverfahren in Bezug nimmt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kammer kann auch nicht feststellen, dass bei dem Verfahren, das mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt wird, in die noch fl\u00fcssige Grundschicht Vertiefungen im Sinne von Merkmal 3.2 eingebracht werden.<\/li>\n<li>Aus Sicht des darlegungsbelasteten Patentinhabers gen\u00fcgt zun\u00e4chst \u2013 ohne Gegenvortrag des vermeintlichen Verletzers \u2013 die konkrete Behauptung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 41\/12, GRUR-RS 2017, 102029, Rn.104). Bestreitet der Beklagte daraufhin die Verwirklichung einzelner Merkmale \u2013 wof\u00fcr zun\u00e4chst \u2013 spiegelbildlich zu dem kl\u00e4gerischen Vortrag pauschaler Vortrag gen\u00fcgt \u2013 ist der Kl\u00e4ger gehalten, seinen Verletzungsvorwurf weiter auszuf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Tut er dies, erh\u00f6hen sich auch f\u00fcr den Beklagten die Anforderungen an sein Bestreiten. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte dann, wenn es an substantiiertem Kl\u00e4gervortrag fehlt, das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand unterrichten muss (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt, dass das Aufbringen der Tr\u00f6pfchen eine Reduzierung der Schichtdicke der Grundschicht im Sinne der Lehre des Klagepatents herbeif\u00fchrt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSie hat zwar auf der Grundlage der Skizze nach Anlage TW A13 ausgef\u00fchrt, dass das Material der Grundschicht durch die Impulswirkung der Tr\u00f6pfchen dort, wo diese auf die Grundschicht gelangen, minimiert werde. Diesem Vorbringen ist aber die Beklagte hinreichend entgegengetreten, indem sie behauptet hat, dass es lediglich zu einer Vermischung \u2013 im physikalischen Sinne \u2013 von Tr\u00f6pfchenmaterial und Grundschicht komme. Die Beklagte muss auch diesen Vortrag nicht mit weiteren Informationen dar\u00fcber anreichern, welches Material bei Grundschicht und Tr\u00f6pfchen jeweils zum Einsatz gelangt, um zu plausibilisieren, dass es zu einer Vermischung kommt. Denn die prim\u00e4r darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin hat ihrerseits den Vortrag, dass es zur Ausbildung von Vertiefungen komme, nicht konkretisiert, sondern macht weiterhin im Wesentlichen die schematische Abbildung der Anlage TW A13 f\u00fcr die Richtigkeit ihres Vorbringens fruchtbar. Diese Skizze ist indes \u2013 worauf die Kammer bereits im Zusammenhang mit der Nichtverwirklichung des Merkmals 1. hingewiesen hat (unter lit. a), aa)) \u2013 insoweit unergiebig. Die Kl\u00e4gerin kann den hier in Rede stehenden Vortrag der Beklagten auch nicht mit blo\u00dfem Nichtwissen bestreiten, denn sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 tr\u00e4gt die prim\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Nach dem Vorbringen der Beklagten aber liegt das Material der Grundschicht noch immer derart vor, dass es mit dem Rest der Grundschicht eine glatte Oberfl\u00e4che bildet (vgl. zu diesem Vorbringen der Beklagte bereits unter lit. a), aa)). Der Teil der Grundschicht, der mit den Tr\u00f6pfchen in Kontakt gekommen ist, enth\u00e4lt zwar Materialeinschl\u00fcsse des \u201eTRT-Produkts\u201c, dabei aber handelt es sich nicht um eine Reduzierung der Schichtdicke im Sinne der Lehre des Klagepatents. Denn das Material der Grundschicht liegt nach wie vor vor \u2013 wenngleich in einer anderen physikalischen Anordnung \u2013 und bildet die Schichtdicke somit aus.<\/li>\n<li>Dementsprechend hat die Beklagte weiter auch vorgetragen, dass die eingebrachte Spezialtinte \u00e4hnlich einer Maske wirke und an der Stelle, an der sie aufgebracht worden sei, das Aush\u00e4rten der Grundschicht verhindere. Infolgedessen w\u00fcrden beim Ausb\u00fcrsten nicht nur die aufgebrachten Tr\u00f6pfchen, sondern auch Teile der Grundschicht entfernt. Dies steht der Annahme entgegen, dass durch das Aufspritzen der Tr\u00f6pfchen Vertiefungen in der Grundschicht entstehen. Vielmehr hat es den Anschein, dass die Beklagte mit dem angegriffenen Verfahren einem anderen Prinzip folgt, als es der Lehre des Klagepatents zugrunde liegt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiter noch ausgef\u00fchrt, dass eine Impulswirkung der Tr\u00f6pfchen auf die Grundschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform physikalisch zwingend sei. Dem aber vermag die Kammer so nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Der Kammer erschlie\u00dft sich nicht, weshalb es sich bei der Ausbildung von Vertiefungen (im Sinne des Klagepatents) um eine technische Notwendigkeit handelt. Zweifel sind bereits im Hinblick auf die grunds\u00e4tzliche Annahme, dass jedes Aufbringen von Tr\u00f6pfchen \u00fcberhaupt eine Verdr\u00e4ngungswirkung erzielt, begr\u00fcndet. Das Klagepatent selbst nennt eine Vielzahl von Parametern, von denen die Verdr\u00e4ngungswirkung der Tr\u00f6pfchen auf die Grundschicht abh\u00e4ngig ist (Abs. [0016], Sp. 3, Z. 7f., Abs. [0027], Sp. 4, Z. 12 \u2013 Z.16, Abs. [0031]), so dass eine solche gerade nicht zwingend erscheint. Jedenfalls aber verh\u00e4lt sich die Kl\u00e4gerin auch nicht dazu, dass die von ihr als zwingend angenommene Verdr\u00e4ngungswirkung zur Ausbildung von Vertiefungen im Sinne einer bleibenden Materialreduzierung in der fl\u00fcssigen Grundschicht f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Hiergegen steht nicht nur der anderslautende Vortrag der Beklagten (vgl. dazu zuvor unter lit. aa)), sondern auch die fachm\u00e4nnischen Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung in der Entscheidung \u00fcber die teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents vom 20.05.2021. Dort wird unter anderem ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eEs ist unbestreitbar, dass jedes von einem Tintenstrahldrucker verspritzte Tr\u00f6pfchen einen Impuls hat, jedoch kann die Einspruchsabteilung die Behauptung der Einsprechenden nicht nachvollziehen, dass jedes dieser verspritzten Tr\u00f6pfchen zwangsl\u00e4ufig eine Vertiefung in eine fl\u00fcssige Grundschicht verursacht, denn die F\u00e4higkeit eine Vertiefung zu verursachen, h\u00e4ngt nicht allein von der Gr\u00f6\u00dfe, Dichte und der Geschwindigkeit des Tr\u00f6pfchens ab, sondern auch von der Beschaffenheit der Grundschicht in ihrem fl\u00fcssigen Zustand.\u201c (Anlage B17, S. 17, unter lit. c)).<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDer Klageerweiterungsschriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 11. November 2021 gibt keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/li>\n<li>Nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung angek\u00fcndigte neue Sachantr\u00e4ge, zu denen auch eine Klageerweiterung z\u00e4hlt, fallen zwar nicht unter \u00a7 296a ZPO, sie sind aber gleichwohl unzul\u00e4ssig, da sie sp\u00e4testens in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung, nach der das Urteil ergeht, zu stellen waren (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 33. Aufl.: \u00a7 296a Rn 2a). Das Gericht kann jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO die m\u00fcndliche Verhandlung wiederer\u00f6ffnen (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O.).<\/li>\n<li>Zwingende Gr\u00fcnde im Sinne von \u00a7 156 Abs. 2 ZPO, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, liegen nicht vor. Das ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umte Ermessen \u00fcbt die Kammer ebenfalls dahingehend aus, die m\u00fcndliche Verhandlung nicht wiederzuer\u00f6ffnen. Bei der Aus\u00fcbung ihres Ermessens hat die Kammer zum einen die Konzentrationsmaxime ber\u00fccksichtigt, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 33. Aufl.: \u00a7 156 Rn 5 und \u00a7 296a Rn 2a). Zum anderen hat die Kammer in die Ermessensentscheidung einbezogen, dass die Kl\u00e4gerin durch die Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gehalten sein k\u00f6nnte, die weiteren Antr\u00e4ge in einem etwaigen Berufungsverfahren klageerweiternd oder im Wege einer gesonderten Klage geltend zu machen. Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist nur unter den Voraussetzungen von \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig, wobei gegebenenfalls der aus \u00a7 145 PatG resultierende Zwang zur Klagekonzentration Ber\u00fccksichtigung finden kann (OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2021, 150 \u2013 Kopierschutz). Im Fall einer gesonderten Klage besteht ebenfalls die Gefahr, dass der neuen Klage die R\u00fcge aus \u00a7 145 PatG entgegengehalten wird. Allerdings sieht es die Kammer als nicht gerechtfertigt an, die Kl\u00e4gerin durch eine ohne Anh\u00f6rung der Beklagten ergangene Ermessensentscheidung, mit der die m\u00fcndliche Verhandlung wiederer\u00f6ffnet wird, vor einem etwaigen Gegenrecht der Beklagten zu sch\u00fctzen. Stattdessen ist dieses Gegenrecht in einem Verfahren oder Verfahrensstadium zu pr\u00fcfen, in dem es auch geltend gemacht werden kann. Die Kl\u00e4gerin ist dadurch nicht unangemessen benachteiligt oder rechtlos gestellt, weil \u00a7 145 PatG den Erfolg der R\u00fcge davon abh\u00e4ngig macht, ob der Kl\u00e4ger ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch das weitere Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen. Genau diese Frage ist aber aufgeworfen, wenn die Kl\u00e4gerin erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung die Klage erweitert und dies damit begr\u00fcndet, erst mit der Duplik Kenntnis von den Details des angegriffenen Verfahrens und der Verletzung des weiteren Patents erhalten zu haben. Die Frage ist jedoch nicht im Rahmen einer Entscheidung \u00fcber die Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung zu beantworten.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1, Satz 1, \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 Satz 1 GKG auf EUR 600.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3183 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. November 2021, Az. 4b O 26\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8960","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8960","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8960"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8960\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8962,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8960\/revisions\/8962"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8960"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8960"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8960"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}