{"id":8958,"date":"2022-04-04T17:00:43","date_gmt":"2022-04-04T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8958"},"modified":"2022-04-04T10:59:54","modified_gmt":"2022-04-04T10:59:54","slug":"4c-o-29-21-verguetungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8958","title":{"rendered":"4c O 29\/21 &#8211; Verg\u00fctungsanspruch"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3182<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. November 2021, Az. 4c O 29\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\n1) Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2) Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<br \/>\n3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger verfolgt mit der vorliegenden Klage einen restlichen Verg\u00fctungsanspruch, der ihm aus patentanwaltlicher T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen Mandanten der Beklagten zu 1) zustehen soll.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger wurde von der Beklagtenseite im Fr\u00fchjahr 2017 beauftragt, f\u00fcr deren Mandanten Herrn A eine Schutzrechtsanmeldung auszuarbeiten und parallel eine deutsche Gebrauchsmusteranmeldung sowie eine deutsche Patentanmeldung mit Rechercheantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend auch: DPMA) einzureichen. Da bei Herrn A unter Umst\u00e4nden keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden waren, um einen solchen Auftrag bestreiten zu k\u00f6nnen, sollte zusammen mit der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung beim DPMA ein Antrag auf Gew\u00e4hrung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.<\/li>\n<li>Schon Ende Dezember 2016 standen die Parteien \u00fcber die Hinzuziehung des Kl\u00e4gers f\u00fcr eine patentanwaltliche T\u00e4tigkeit zugunsten des Herrn A in Kontakt und tauschten sich insofern \u00fcber Modalit\u00e4ten einer m\u00f6glichen Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers aus. Seitens der Beklagten wurde hierzu der Vorschlag unterbreitet, den Kl\u00e4ger an k\u00fcnftigen Erl\u00f6sen einer erfolgreichen Anmeldung in H\u00f6he von 20 % bis maximal 5.000,- Euro zu beteiligen (vgl. Anlage K 1). Im April 2017 fragte der Kl\u00e4ger wiederum bei der Beklagten nach, welcher kostentechnische Rahmen nun vereinbart werden k\u00f6nnte (Anlage K 3). Mit der als Anlage K 4 vorgelegten E-Mail antwortete die Beklagte zu 1) und teilte mit, dem Kl\u00e4ger einen Auftrag zur \u201eKollegenarbeit\u201c zur Ausarbeitung der Patentanmeldung erteilen und ihm die Geb\u00fchren zahlen zu wollen, die er bei eigener Einreichung und Abrechnung von Verfahrenskostenhilfe vom Patentamt erhalten w\u00fcrde \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob ihrem Mandanten tats\u00e4chlich VKH bewilligt werden w\u00fcrde. Zugleich erkl\u00e4rte sich die Beklagte zu 1) bereit, die Einreichung der Anmeldung (vgl. Anlage K 8) einschlie\u00dflich der Stellung des VKH-Antrages \u00fcbernehmen zu wollen (vgl. Anlage KP 12). Diese E-Mail nebst der Antwort des Kl\u00e4gers (\u201eK\u00f6nnen wir gern so machen\u201c) wird nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Mitte Juni 2017 stellte der Kl\u00e4ger seine Arbeiten, welche auch von dem Herrn A freigegeben wurden, fertig (vgl. Anlage K 6). Der Kl\u00e4ger wendete hierzu bis zu diesem Zeitpunkt 30 Arbeitsstunden auf. Erneut tauschten sich die Parteien \u00fcber die Abrechnungsmodalit\u00e4ten aus, wobei der Kl\u00e4ger n\u00e4here Hinweise zur H\u00f6he der VKH-Geb\u00fchren erbat. Derlei Informationen holte die Beklagte zu 1) beim DPMA ein und leitete sie an den Kl\u00e4ger weiter. Zudem machte die Beklagte zu 1) deutlich, dass der Kl\u00e4ger ihr eine Rechnung \u00fcber 100 % der VKH-Geb\u00fchren stellen d\u00fcrfte (vgl. E-Mail vom 14.06.2017). Der Kl\u00e4ger fasste in der Folgezeit eigens beim DPMA nach, um zu erfahren, wie hoch die VKH-Geb\u00fchren ausfallen w\u00fcrden (vgl. E-Mail vom 21.06.2017). Die Beklagte zu 1) bat den Kl\u00e4ger schlie\u00dflich, die Abrechnung seiner Arbeiten nach dem Modus vorzunehmen: 468,00 \u20ac (= 360,00 \u20ac x 13\/10) gem. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG in Verbindung mit \u00a7 61 RVG f\u00fcr die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach \u00a7 42 PatG (vgl. Anlage K 7).<\/li>\n<li>Unter dem 27.12.2017 stellte der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich eine Rechnung \u00fcber insgesamt 1.294,72 Euro (1.088,00 Euro zzgl. 19 % gesetzlicher MwSt i.H.v. 206,72 \u20ac) aus. Der Kl\u00e4ger rechnete insgesamt 4,8 Stunden basierend auf 125,00 \u20ac\/Stunde (600,00 \u20ac) im Rahmen der technischen Ausarbeitung der Patentanmeldung ab. Dar\u00fcber hinaus rechnete der Kl\u00e4ger seine Leistungen im Zusammenhang mit dem VKH-Antrag zur Finalisierung des Anmeldeentwurfes ab und zwar mit 468,00 Euro. Zus\u00e4tzlich rechnet der Kl\u00e4ger jeweils 20,00 Euro Pauschale f\u00fcr Kopien und Kommunikation ab. Er adressierte die Rechnung an die B mbB (vgl. Anlage K 8).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) zahlte darauf vorgerichtlich einen Betrag in H\u00f6he von 580,72 Euro, was den VKH-Geb\u00fchren in H\u00f6he von 468,00 Euro nebst Mehrwertsteuer entsprach.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Klage sei begr\u00fcndet und ihm stehe der noch offene Betrag aus seiner Abrechnung zu. Eine Honorarvereinbarung sei nicht mit dem Mandanten Herrn A, sondern mit der B mbB bzw. mit Herrn Rechtsanwalt C zustande gekommen. Insoweit sei das Passivrubrum auf letztgenannten zu berichtigen. Die Klage solle sich ausschlie\u00dflich noch gegen Rechtsanwalt Markus C richten.<\/li>\n<li>Jedenfalls bez\u00fcglich einer anteiligen Arbeitsleistung, welche Kommunikationsarbeiten mit dem Herrn A betreffe und auf die eine Zwischensumme in H\u00f6he von 620,00 Euro entfalle, sei nicht nach den VKH-Regeln abzurechnen. Es sei insoweit die \u00fcbliche Verg\u00fctung geschuldet. Denn diese Arbeit beruhe nicht auf der inhaltlichen Ausarbeitung einer Patentanmeldung, sondern vielmehr auf der Mehrarbeit, die dem Kl\u00e4ger aufgrund der nur mangelhaften Vorbereitung der Erfindungsmeldung durch Herrn A entstanden sei.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verj\u00e4hrt. Per beA sei die Klage unter dem 21.12.2020 beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf eingereicht worden. Am 08.02.2021 habe der Kl\u00e4ger, was unstreitig ist, die Gerichtskostenrechnung erhalten, auf welche er binnen zwei Wochen gezahlt habe. Daraufhin sei am 26.02.2021 das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 714,00 Euro zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass dem Kl\u00e4ger der geltend gemachte Betrag nicht zustehe.<br \/>\nEs sei zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gesellschaft eine Vereinbarung zustande gekommen, die eine konkrete Verg\u00fctungsregelung vorgesehen habe. Aufgrund der prek\u00e4ren finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Herrn A, des aber gleichwohl ben\u00f6tigten patentanwaltlichen Rates habe sich die Gesellschaft nur zu einer Verg\u00fctung in H\u00f6he der dem Herrn A deshalb zustehenden Verfahrenskostenhilfe verpflichten wollen. Diese sei ihm sodann auch gezahlt worden, obwohl er seinerseits noch nicht alle T\u00e4tigkeiten, zu denen er sich im Rahmen der Anmeldung verpflichtet habe, erledigt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Jedenfalls aber sei dieser Anspruch verj\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte nach zwei oder drei Wochen nach Einreichung der Klage beim Amtsgericht Nachfragen anstellen m\u00fcssen, weshalb es bisher nicht zur \u00dcbersendung der Gerichtskostenrechnung gekommen sei. Diese Obliegenheit sei h\u00f6chstrichterlich anerkannt.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie urspr\u00fcngliche Klage ist zul\u00e4ssig, der begehrte Parteiwechsel hingegen unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Trotz der urspr\u00fcnglichen Falschbezeichnung der Beklagten als B mbB ist die Klage zul\u00e4ssig. Die Beklagtenpartei ist eindeutig im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO identifizierbar. Unstreitig existiert eine B mbB nicht, sondern nur eine \u201eB, Rechtsanw\u00e4lte, Partnerschaftsgesellschaft\u201c. Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, gegen wen die Klage gerichtet sein soll; zumal sich die Beklagte zu 1) am hiesigen Verfahren beteiligt und den Sachverhalt im \u00dcbrigen auf sich bezogen hat. Das Gericht durfte diese Falschbezeichnung korrigieren (vgl. Althammer in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., Vorbemerkungen zu \u00a7\u00a7 50-58, Rn. 7).<\/li>\n<li>Dagegen handelt es sich bei der vom Kl\u00e4ger begehrten \u201e\u00c4nderung des Rubrums\u201c von der B mbB hin zum Rechtsanwalt Markus C indes nicht um eine dem \u00a7 319 ZPO unterfallende offenbare Unrichtigkeit.<\/li>\n<li>Die Rubrumsberichtigung ist nach einfachem Recht insbesondere zul\u00e4ssig und auf Antrag wie auch von Amts wegen (\u00a7 319 Abs. 1 ZPO) geboten, wenn im Rubrum Unklarheiten bestehen oder falsche Verfahrensbeteiligte genannt sind, w\u00e4hrend zweifelsfrei feststeht, wer tats\u00e4chlich als Partei gemeint ist, es sich also nicht im Gewand der Rubrumsberichtigung um einen Parteiwechsel handelt (BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 22, beck-online). Genau ein solcher l\u00e4ge hier aber vor. Denn der Kl\u00e4ger geht selbst nicht davon aus, dass er blo\u00df die richtige Beklagte falsch bezeichnet hat, sondern will die urspr\u00fcnglich beklagte Partei durch eine g\u00e4nzlich andere ersetzen. Dies ist kein Fall der Berichtigung, sondern ein nach \u00a7\u00a7 263 ff. ZPO zu behandelnder Parteiwechsel. Der Kl\u00e4ger zeigt mit der gegen einen anderen Beklagten gerichteten Klage, dass er seine urspr\u00fcngliche Klage gegen den bisherigen Beklagten nicht weiterverfolgen will. Das rechtfertigt die entsprechende Anwendung des \u00a7 269 ZPO. Daher ist er entsprechend \u00a7 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisherigen Beklagten m\u00f6glich (BGH, NJW 1981, 989). Stimmt der bisherige Beklagte dem Parteiwechsel zu, endet das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis mit ihm (BGH, NJW 2006, 1351 Rn. 24, beck-online). Auch vom neuen Beklagten ist dem Parteiwechsel zuzustimmen; die Zustimmung ist nur entbehrlich, wenn das Gericht den Wechsel f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt (vgl. M\u00fcKoZPO\/Becker-Eberhard, 6. Aufl., ZPO, \u00a7 263, Rn. 78 f.).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Da bisher eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, w\u00e4re ein Parteiwechsel ohne Zustimmung der bisherigen Beklagten zu 1) m\u00f6glich gewesen. Der neu hinzutretende Beklagte hat indes dem Parteiwechsel nicht zugestimmt. Diese durch eine Sachdienlichkeitspr\u00fcfung zu ersetzen, scheidet aus, weil kein rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Grund zu erkennen ist, dass dieser Parteiwechsel dem Klageverfahren zutr\u00e4glich sein k\u00f6nnte. N\u00e4here Erl\u00e4uterungen zu dem begehrten Parteiwechsel hat der Kl\u00e4ger nicht gemacht, sodass das Gericht die Beweggr\u00fcnde f\u00fcr den Wechsel nicht nachzuvollziehen mag.<\/li>\n<li>Es verbleibt mithin bei dem urspr\u00fcnglichen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageantrag.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nIn der Sache ist die Klage unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung ausstehender Verg\u00fctung.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nF\u00fcr das Bestehen eines vertraglichen Verg\u00fctungsanspruchs des Kl\u00e4gers als Dienstleistendem ist erforderlich, dass zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte zu 1) dem Kl\u00e4ger den eingeklagten Betrag als restliche Verg\u00fctung schuldet.<\/li>\n<li>Dies kann das Gericht hier nicht feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Parteien einigten sich unstreitig Anfang April 2017 dar\u00fcber, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Beklagte zu 1) eine Ausarbeitung einer Patentanmeldung vornehmen sollte, was einer Gesch\u00e4ftsbesorgung mit dienstrechtlichem Charakter entspricht, \u00a7\u00a7 675, 611 BGB.<\/li>\n<li>Mit der Beauftragung des Kl\u00e4gers begehrte die Beklagte zu 1) eine fachliche Unterst\u00fctzung f\u00fcr den Bereich der Schutzrechtsanmeldungen, in deren Zuge sie zun\u00e4chst f\u00fcr ihren Mandanten t\u00e4tig geworden ist. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sollte sich auf die Ausarbeitung der Patentanmeldung einschlie\u00dflich aller in diesem Zusammenhang weiterer erforderlicher T\u00e4tigkeiten wie n\u00f6tig werdende R\u00fcckfragen bei Herrn A oder die Pr\u00fcfung weiterer Unterlagen beziehen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nAusdr\u00fccklich haben die Parteien nicht definiert, wie der Vertragsgegenstand der Ausarbeitung einer Schutzrechtsanmeldung zu verstehen sein soll. Im Wege der Vertragsauslegung unter Einbeziehung der Einzelfallumst\u00e4nde ergibt sich aber, dass es sich um eine einheitliche Beauftragung ohne abtrennbare, eigenst\u00e4ndig zu verg\u00fctende Teile handelt und sie alle T\u00e4tigkeiten umfasst, die der Vorbereitung einer Schutzrechtsanmeldung dienen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Auslegung ist zun\u00e4chst der Wortlaut einer Erkl\u00e4rung. In einem zweiten Schritt sind die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden Begleitumst\u00e4nde in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen. Vertr\u00e4ge sind nach \u00a7\u00a7 157, 133 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung kommt daher in Betracht, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbed\u00fcrftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die \u201eL\u00fccke\u201c von Anfang an bestanden hat oder sich erst nachtr\u00e4glich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer erforderlichen Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verst\u00e4ndige Parteien in Kenntnis der Regelungsl\u00fccke nach dem Vertragszweck und bei sachgem\u00e4\u00dfer Abw\u00e4gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart h\u00e4tten (BGH, NJW-RR 2008, 562 m.w.N.). Dabei ist der hypothetische Parteiwille Grundlage f\u00fcr die Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts. Die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung darf indes nicht im Widerspruch zum tats\u00e4chlichen Parteiwillen oder zum Vertragsinhalt stehen. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Parteien \u00fcber den (scheinbar) regelungsbed\u00fcrftigen Punkt bewusst eine abschlie\u00dfende Regelung getroffen haben. Gegen\u00fcber einer eindeutigen vertraglichen Abrede ist sie nur zul\u00e4ssig, wenn sich aus konkreten Tatsachen ergibt, dass trotz des Wortlauts eine Regelungsl\u00fccke vorliegt (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., \u00a7 157, Rn. 2a ff. m.w.N.).<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Begleitumst\u00e4nden z\u00e4hlen insbesondere die Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie \u00c4u\u00dferungen der Parteien im Zuge des Zustandekommens des Rechtsgesch\u00e4fts. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 133, Rn. 14 f.).<\/li>\n<li>c.<br \/>\nAusgehend von diesen Voraussetzungen kann vorliegend nur auf die im Rahmen der Einigung benutzten Begrifflichkeiten abgestellt werden, um den Regelungsgehalt zu ermitteln, da weder ein ausdr\u00fccklicher noch ein sich aus Vertragsumst\u00e4nden ergebender schl\u00fcssiger Parteiwille zur Zeit der Einigung bekannt sind. Der Kl\u00e4ger hat aber nicht vermocht konkrete Umst\u00e4nde aufzuzeigen, aufgrund derer er annehmen durfte, dass nicht alle im Zuge seiner Beauftragung anfallenden T\u00e4tigkeiten schon von der VKH-Geb\u00fchr abgegolten sein sollten.<\/li>\n<li>Er ist der ihn nach den allgemeinen Regelungen des Zivilrechts treffenden Darlegungslast, in schl\u00fcssiger Weise die Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen, nicht nachgekommen. Dazu geh\u00f6rt im Hinblick auf einen Verg\u00fctungsanspruch, dass der Kl\u00e4ger Umst\u00e4nde sowohl zum Zustandekommen einer Vereinbarung als auch zu bestimmten Regelungen \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung vortr\u00e4gt. Das Ma\u00df der Substantiierung richtet sich dabei nach der Reaktion der Beklagtenseite und ist umso h\u00f6her, je konkreter der Gegenvortrag ausf\u00e4llt (Greger in: Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 138 ZPO, Rn. 8). Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen \u00fcberzeugt das kl\u00e4gerische Vorbringen nicht. Der Kl\u00e4ger hat zur \u00dcberzeugung des Gerichts nicht dargelegt, weshalb die Beklagte zu 1) eine \u00fcber eine VKH-Geb\u00fchr hinausgehende Verg\u00fctung schulden sollte.<\/li>\n<li>Im Rahmen der als Angebot und Annahme zu verstehenden E-Mail aus April 2017 haben die Parteien den Ausdruck der \u201eAusarbeitung der Schutzrechtsanmeldung\u201c verwendet. Dieser bezieht sich auf die eigentliche Ausarbeitung der Schutzrechtsanmeldung, namentlich der inhaltlichen Pr\u00fcfung der vorgelegten Erfindung nebst der dazugeh\u00f6rigen Dokumente wie textliche Beschreibung, Erl\u00e4uterungen zum Stand der Technik sowie der Figuren. Eine Kontaktaufnahme zwischen einem patentanwaltlichen Vertreter und dem Erfinder liegt dabei in der Natur der Sache und ist selbstverst\u00e4ndlich. Es handelt sich um einheitliche Vorg\u00e4nge, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen. Es w\u00e4re k\u00fcnstlich, sie separat zu behandeln.<\/li>\n<li>Eine separate Behandlung und Abrechnung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1) grunds\u00e4tzlich davon ausging, dem Kl\u00e4ger die erforderlichen Unterlagen komplett zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 2). Denn im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger hat sich die Beklagte zu 1) nicht dahingehend verpflichtet, diesem nur vollst\u00e4ndige Unterlagen zur Pr\u00fcfung vorzulegen. Die zur Akte gereichte E-Mail-Kommunikation zwischen den Parteien l\u00e4sst dies jedenfalls nicht erkennen. Zudem w\u00e4re, selbst im Falle einer solchen Regelung, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1) ihrer Ansicht nach vollst\u00e4ndige Informationen bereitstellt und beim Kl\u00e4ger aber gleichwohl Anlass f\u00fcr R\u00fcckfragen entsteht. Dass davon selbst die Beklagte zu 1) ausging, konnte der Kl\u00e4ger weit vor der schlie\u00dflichen Einigung der auch ihm in Kopie zugeleiteten E-Mail der Beklagten zu 1) vom 14.12.2016 an Herrn A entnehmen (Anlage K 2). Zumal dieser E-Mail auch zu entnehmen ist, dass Herr A weitere Unterlagen \u00fcberhaupt erst noch zur Verf\u00fcgung stellen sollte. Es d\u00fcrfte ferner der Lebenserfahrung entsprechen und wahrscheinlich sein, dass ein Laie zusammengestellte Unterlagen f\u00fcr vollst\u00e4ndig und nachvollziehbar erachtet, w\u00e4hrend sich f\u00fcr eine fachlich versierte Person weitere Fragestellungen ergeben, die einer Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Andere Anhaltspunkte, die Beauftragung des Kl\u00e4gers in einen Bereich bezogen auf die Ausarbeitung der Patentanmeldung und in einen anderen Bereich bezogen auf die Informationsbeschaffung f\u00fcr die Patentanmeldung aufzusplitten, fehlen. Der Kl\u00e4ger hat insbesondere nicht behauptet, der Beklagten zu 1) im Laufe ihrer Korrespondenz bis April 2017 klar und eindeutig zu erkennen gegeben zu haben, nur bzw. erst eine vollst\u00e4ndige Erfindungsmeldung bearbeiten zu wollen und f\u00fcr zus\u00e4tzlichen Aufwand eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung verlangen zu wollen. Dem Kl\u00e4ger w\u00e4re es, entsprechend seiner Ank\u00fcndigung in seiner Mail vom 16.12.2016 an Herrn A (Anlage K 14), unbenommen gewesen, die Beklagte zu 1) zun\u00e4chst auf die Unvollst\u00e4ndigkeit der ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen zu verweisen und mit seiner Ausarbeitung abzuwarten. Diese Absicht kam so wiederholt in der E-Mail des Kl\u00e4gers vom 30.01.2017 (Anlage K 15) zum Ausdruck. Er warte auf Instruktionen von der Beklagten oder von Hr. A, wann er beginnen solle, sich einzuarbeiten und ggf. noch zu recherchieren. Wenn er sodann konkret bei der Beauftragung diese Aspekte nicht mehr thematisiert und gleichwohl in die inhaltliche Pr\u00fcfung einsteigt, ohne eine Regelung f\u00fcr aufgrund unvollst\u00e4ndiger Unterlagen entstehenden Arbeitsanfall getroffen zu haben, liegt dies in seiner Risikosph\u00e4re.<\/li>\n<li>F\u00fcr die einheitliche Betrachtung der Ausarbeitung der Patentanmeldung nebst R\u00fcckfragen\/kommunikativem Aufwand spricht zudem die von den Parteien vorgenommene Ausnahme von den vom Kl\u00e4ger zu erbringenden T\u00e4tigkeiten. Die Beklagte zu 1) hat n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich die \u201eFormal-Sachbearbeitung\u201c aus der Beauftragung des Kl\u00e4gers ausgenommen. Sie hat erkl\u00e4rt, selbst die Patentanmeldung beim DPMA einreichen und den Antrag auf VKH stellen zu wollen, obwohl es sich hierbei um typische T\u00e4tigkeiten im Rahmen der Ausarbeitung einer Patentanmeldung handeln w\u00fcrde. Dies veranschaulicht, dass sich die Parteien \u00fcber den Vertragsinhalt verst\u00e4ndigt haben und eine explizite Regelung dort getroffen haben, wo dies f\u00fcr erforderlich gehalten wurde.<\/li>\n<li>Zu einem anderen Ergebnis f\u00fchrt auch nicht der kl\u00e4gerische Verweis auf vorvergangene Mandatierungen durch die Beklagte zu 1), welche grunds\u00e4tzlich ein Indiz f\u00fcr eine gelebte Vertragsbeziehung geben k\u00f6nnten. Es mag insoweit sein, dass diesen jeweils das Verst\u00e4ndnis der Parteien zugrunde lag, dass der Kl\u00e4ger seine T\u00e4tigkeiten auf einem Stundensatz von 125,00 Euro netto pro Stunde abrechnen w\u00fcrde. Weshalb dies uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr den vorliegenden Fall gelten soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, ob die Umst\u00e4nde der Mandatierungen identisch waren und der Kl\u00e4ger deshalb derselben Annahme hinsichtlich der Verg\u00fctung einzelner T\u00e4tigkeiten unterliegen durfte, zumal ohne dies der Beklagten zu 1) kenntlich zu machen.<\/li>\n<li>Ferner folgt eine differenzierte Betrachtung nicht aus der mit E-Mail vom 14.12.2016 noch angef\u00fchrten \u201eAusarbeitung von Anmeldetexten\u201c. Sofern sich insoweit \u00fcberhaupt inhaltlich ein engeres Verst\u00e4ndnis als bei der Ausarbeitung einer Schutzrechtsanmeldung ergeben k\u00f6nnte und R\u00fcckfragen etc. deshalb kein Einigungsgegenstand geworden w\u00e4ren, ist an dieser Formulierung jedenfalls im April 2017 nicht festgehalten worden.<\/li>\n<li>Gegen eine separate Verg\u00fctung spricht au\u00dferdem der Umstand, dass im Dezember 2016 zwischen den Parteien eine Beteiligung des Kl\u00e4gers an einer sp\u00e4teren Verwertung des Schutzrechts thematisiert wurde, die als eine \u00fcber die VKH-Geb\u00fchren hinausgehende Honorierung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die der Kl\u00e4ger zugunsten des Mandanten der Beklagten zu 1) erbringen w\u00fcrde, anzusehen w\u00e4re. Danach stand zwischen den Parteien allenfalls Diskussionsbedarf zur Frage der Entlohnung des Kl\u00e4gers, nicht aber zu den dieser Verg\u00fctung zugrundeliegenden T\u00e4tigkeiten als solchen.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigung findet die einheitliche Betrachtung des Auftrags schlie\u00dflich indiziell in dem ab Juni 2017 erfolgten E-Mail-Austausch. Denn Gegenstand vor allem der Anfragen des Kl\u00e4gers war ausschlie\u00dflich die zu erwartende H\u00f6he der VKH-Geb\u00fchren. Es klang seinerseits bereits an, dass es sich um eine zeitlich aufw\u00e4ndige Ausarbeitung und Zusammenarbeit mit dem Herrn A handelte. Der Kl\u00e4ger verwies auf darauf, dass die von ihm besorgten 30 Stunden Arbeitszeit nicht ansatzweise mit der von der Beklagten zu 1) vorgeschlagenen Verg\u00fctung in Einklang gebracht werden k\u00f6nnten. Mithin bestand der Kl\u00e4ger erstmals dann auf eine gesonderte Verg\u00fctung, nachdem feststand, wie die VKH-Geb\u00fchren konkret beziffert w\u00fcrden. Zu dieser Zeit hatte sich der Kl\u00e4ger aber schon auf eine einheitliche T\u00e4tigkeit mit einheitlicher Verg\u00fctung geeinigt.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Vereinbarung, anhand der VKH-Geb\u00fchren abzurechnen, war abschlie\u00dfend und l\u00e4sst keinen Raum, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstellung der Schutzrechtsanmeldung angefallene T\u00e4tigkeiten separat anhand der \u00fcblichen Verg\u00fctung abzurechnen.<\/li>\n<li>Der H\u00f6he nach haben die Parteien f\u00fcr die Verg\u00fctung eine eindeutige Regelung getroffen, in deren Umfang die Beklagte zu 1) den Kl\u00e4ger unstreitig entlohnt hat. Es verbleibt kein Raum, um daneben auf die \u00fcbliche Verg\u00fctung zur\u00fcckzugreifen, \u00a7 612 Abs. 2 BGB. Die Parteien haben sich wirksam auf diese Abrechnungsmodalit\u00e4t verst\u00e4ndigt. Die VKH-Geb\u00fchren sollten pauschal die T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Ausarbeitung der Schutzrechtsanmeldung entlohnen. An einer solchen Regelung bestehen keine Bedenken.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 269, 708, 711 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 714,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3182 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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