{"id":8956,"date":"2022-04-04T17:00:08","date_gmt":"2022-04-04T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8956"},"modified":"2022-04-04T10:58:28","modified_gmt":"2022-04-04T10:58:28","slug":"4c-o-27-20-computerimplementiertes-erkennungsverfahren-fuer-bewegliche-objekte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8956","title":{"rendered":"4c O 27\/20 &#8211; Computerimplementiertes Erkennungsverfahren f\u00fcr bewegliche Objekte"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3181<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Dezember 2021, Az. 4c O 27\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist alleinverf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 401 XXX B1 (Anlage rop D1, im Folgenden: Klagepatent). Daraus geht sie gegen die Beklagte vor und nimmt diese auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft die Erkennung eines beweglichen Objekts beim 3D-Scannen eines starren Objekts und wurde am 12.07.2012 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der Druckschriften DK PA201100XXX und US 201161508XXX P jeweils vom 15.07.2011 angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 14.11.2018 offengelegt, derjenige der Erteilung am 26.02.2020. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik in Kraft. Auf den seitens der Beklagten am 03.09.2020 erhobenen Einspruch ist am 26.10.2021 m\u00fcndlich verhandelt und das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 hie\u00df urspr\u00fcnglich in englischer Verfahrenssprache:<br \/>\n\u201eA computer-implemented method for detecting a movable object in a location, when scanning a rigid object in the location by means of a handheld 3D scanner for generating a virtual 3D model of the rigid object based on scanned surfaces of the rigid object, wherein the method comprises: &#8211; providing a first surface by scanning the rigid object; &#8211; determining a first scan volume related to the first surface; &#8211; providing a second surface by scanning the rigid object; &#8211; determining a second scan volume related to the second surface; where the first scan volume and the second scan volume are overlapping in an overlapping, common scan volume; &#8211; determining if at least a portion of the first surface and a portion of the second surface are not coincident in the overlapping, common scan volume, and if they are not coincident then disregarding in the generation of said virtual 3D model the portion of either the first surface or the second surface in the overlapping, common scan volume which is closest to the focusing optics of the 3D scanner, as this portion of the first surface or second surface has been determined to represent a movable object which is not part of the rigid object.\u201c<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 lautet in ihrer urspr\u00fcnglichen Fassung:<br \/>\n\u201eComputerimplementiertes Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines tragbaren 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts basierend auf gescannten Oberfl\u00e4chen des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst: &#8211; Bereitstellen einer ersten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts; &#8211; Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfl\u00e4che; &#8211; Bereitstellen einer zweiten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts; &#8211; Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfl\u00e4che; wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen \u00fcberlappen; &#8211; Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che und ein Abschnitt der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und wenn sie nicht deckungsgleich, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachl\u00e4ssigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welches der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am n\u00e4chsten liegt, da dieser Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che dazu bestimmt wurde, ein bewegliches Objekt darzustellen, das nicht Teil des starren Objekts ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachdem die Einspruchsabteilung das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat, lautet Anspruch 1 nunmehr (Hervorhebungen diesseits):<\/li>\n<li>Englisch:<br \/>\n\u201eA computer-implemented method for detecting a movable object in a location, when scanning a rigid object in the location by means of a handheld 3D scanner for generating a virtual 3D model of the rigid object based on scanned surfaces of the rigid object, wherein the method comprises: &#8211; providing a first surface by scanning the rigid object; &#8211; determining a first scan volume related to the first surface; &#8211; providing a second surface by scanning the rigid object; &#8211; determining a second scan volume related to the second surface; where the first scan volume and the second scan volume are overlapping in an overlapping, common scan volume; &#8211; determining if at least a portion of the first surface and a portion of the second surface are not coincident in the overlapping, common scan volume, and if they are not coincident then disregarding in the generation of said virtual 3D model the portion of either the first surface or the second surface in the overlapping, common scan volume which is closest to the focusing optics of the 3D scanner, as this portion of the first surface or second surface has been determined to represent a movable object which is not part of the rigid object; wherein a mirror in a scan head of the 3D scanner provides that the light rays from the light source in the scanne rare transmitted with an angle relative tot he opening oft he scan head.\u201c<\/li>\n<li>Deutsch:<br \/>\n\u201eComputerimplementiertes Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines tragbaren 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts basierend auf gescannten Oberfl\u00e4chen des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst: &#8211; Bereitstellen einer ersten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts; &#8211; Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfl\u00e4che; &#8211; Bereitstellen einer zweiten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts; &#8211; Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfl\u00e4che; wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen \u00fcberlappen; &#8211; Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che und ein Abschnitt der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und wenn sie nicht deckungsgleich, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachl\u00e4ssigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welches der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am n\u00e4chsten liegt, da dieser Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che dazu bestimmt wurde, ein bewegliches Objekt darzustellen, das nicht Teil des starren Objekts ist; wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfs \u00fcbertragen werden.\u201c<\/li>\n<li>\nNachfolgende Figuren 2 und 14 sind der Klagepatentschrift entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Unternehmen, das auf die Entwicklung von 3D-Scannern und Software zur visuellen Darstellung und Weiterverarbeitung der Scan-Daten spezialisiert ist; insbesondere im Bereich der Dentaltechnologie.<\/li>\n<li>Auch die Beklagte ist auf diesem Gebiet t\u00e4tig und stellt in Korea 3D-Scanner her, welche sie weltweit gemeinsam mit entsprechender Betriebssoftware vertreibt. Ihre Angebote betreffen insbesondere 3D-Mess- und CAD\/CAM-L\u00f6sungen f\u00fcr Zahnkliniken und -labore. Auf ihrer Website, abrufbar unter der Domain www.A.com, bewirbt die Beklagte ihre Produkte, insbesondere den sondenf\u00f6rmigen Handscanner A X f\u00fcr Anwendungen im Dentalbereich (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sowohl die Startseite der Website als auch die Produktseite f\u00fcr die an-gegriffene Ausf\u00fchrungsform sind auf Deutsch (Anlagen rop 3, rop 4). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird weiterhin in der deutschsprachigen Web-Brosch\u00fcre (Anlage rop 5) herausgestellt. Weiterhin bietet die Homepage der Beklagten eine direkte Kaufm\u00f6glichkeit, indem man Kontaktdaten hinterlassen und sodann ein An-gebot der Beklagten erhalten kann. Auch \u00fcber einen deutschsprachigen Online-Shop (der Beklagten) ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4ltlich.<\/li>\n<li>Die zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelieferte Software tr\u00e4gt die Bezeichnung iScan und befindet sich derzeit in der Version v1.4 als Teil des Programmpakets A Link; sie ist auf handels\u00fcblichen Computern installierbar. Sie verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber die Funktion \u201eX\u201c, welche bereits in der Software-Version 1.2 vorgestellt wurde. Sowohl in der Product Knowledge-Datenbank der Beklagten als auch \u00fcber das Hilfecenter auf ihrer Website werden die neuen Funktionen des Global X erl\u00e4utert (vgl. Anlage rop C5, C6).<br \/>\nAuch auf der sozialen Internetplattform Facebook unterh\u00e4lt die Beklagte eine Gruppe, in der einzelne Funktionen ihrer Ger\u00e4te, insbesondere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, und Software erl\u00e4utert und Fragen von Benutzern er\u00f6rtert werden (Anlage rop 8). Abrufbar ist dort zudem das als Anlage rop C10 zur Akte gereichte Video, welches die Funktion \u201eX\u201c veranschaulicht, indem ein einzelner Kunstzahn mit Zahnfleisch, montiert auf einem Zylinder, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gescannt wird. Hinsichtlich der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Streit, dass unterschiedliche Filter wie Smart Scan Filter, Local Filter, Global Filter zur Anwendung kommen k\u00f6nnen, die dazu dienen, Scanungenauigkeiten auszubessern. Die konkrete Arbeitsweise eines Filters ist indes umstritten.<\/li>\n<li>Auch auf der sozialen Internetplattform Facebook unterh\u00e4lt die Beklagte eine Grup-pe, in der einzelne Funktionen ihrer Ger\u00e4te, insbesondere der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform, und Software erl\u00e4utert und Fragen von Benutzern er\u00f6rtert werden (Anlage rop 8).<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2019 (Anlage rop C12) machte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf die behauptete Patentverletzung aufmerksam.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist ferner zum Az. 4c O 26\/20 ein Parallelverfahren anh\u00e4ngig, welches das Stammpatent des Klagepatents betrifft. Bereits entschieden hat die Kammer \u00fcber das unter dem Az. 4c O 11\/19 gef\u00fchrte Ausgangsverfahren sowie die unter dem Az. 4c O 67\/19 gef\u00fchrte erste Klageerweiterung.<\/li>\n<li>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen mit der Scan-Software wortsinngem\u00e4\u00dfen mittelbaren Gebrauch von dem Vorrichtungsanspruch, da die Beklagte dem Anwender der Software Lizenzen anbietet, was unstreitig ist. Damit, so meint die Kl\u00e4gerin, mache sich die Beklagte eine der Kl\u00e4gerin vorbehaltene Verwertungsm\u00f6glichkeit des Patents zu eigen. F\u00fcr den Verfahrensanspruch liege zudem eine unmittelbare Verletzung vor, indem die Beklagte das Verfahren anbiete.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde bezogen auf jede gescannte Oberfl\u00e4che ein Scan-Volumen bestimmen, anhand derer werde ein \u00fcberlappender Bereich berechnet und sodann eine darin liegende Oberfl\u00e4che, ohne Entsprechung und am n\u00e4chsten zur Fokussierungsoptik gelegen, vernachl\u00e4ssigt. Scanvolumen sei das Volumen, das zwischen dem Scanner und der zu erfassenden Oberfl\u00e4che liege. Es komme nicht auf den realen Sichtbereich des Scanners an und es m\u00fcsse auch nicht das vollst\u00e4ndige potentielle Sichtfeld des Scanners zur Bestimmung des Scan-Volumens herangezogen werden. Gegenstand des gemeinsamen \u00fcberlappenden Volumens sei insbesondere auch der hinter einer Oberfl\u00e4che liegende Bereich. Beide Oberfl\u00e4chen m\u00fcssten in dieses gemeinsame Volumen einbezogen und ggf. vernachl\u00e4ssigt werden k\u00f6nnen. Das Verfahren m\u00fcsse als auf beide Oberfl\u00e4chen grunds\u00e4tzlich anwendbar sein. Das Klagepatent verlange hierzu nicht, dass der Fokus des Scanners variabel sei. Eine Fokussierungsoptik sei auch bei jenen Modellen vorhanden, deren Fokussierungsoptik fest sei.<\/li>\n<li>Der Global Filter kombiniert mit dem Local Filter w\u00fcrde auf diese Weise verfahren. Der Global Filter bilde in einem ersten Scan ein erstes Scan-Volumen, welches gr\u00f6\u00dfer als der dort gebildete Sperrbereich ausfalle. Nach einem Abgleich der Darstellungen k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen, ob eine Oberfl\u00e4che auf dem zweiten Scan der Fokussierungsoptik am n\u00e4chsten und daher zu vernachl\u00e4ssigen sei. Die in dem Local Filter eingesetzten Vektoren w\u00fcrden ein zweites Scan-Volumen darstellen. Ein in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung kommender Algorithmus erkenne sodann einen \u00fcberlappenden, gemeinsamen Bereich der beiden Scan-Volumina und errechne, ob Oberfl\u00e4chenabschnitte innerhalb des \u00fcberlappenden gemeinsamen Scan-Volumens nicht deckungsgleich seien.<\/li>\n<li>Es m\u00fcsse eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung ergehen. Der Beklagten sei es ohne weiteres m\u00f6glich, die Software derart abzu\u00e4ndern, dass die beiden Filter nicht mehr in Kombination miteinander benutzt werden k\u00f6nnten. Die grunds\u00e4tzliche Benutzungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bliebe dabei bestehen.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\na) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>3D-Scan-Software und\/oder mit dieser Scan-Software betreibbare Scanner, die geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\n&#8211; Bereitstellen einer ersten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts;<br \/>\n&#8211; Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfl\u00e4che;<br \/>\n&#8211; Bereitstellen einer zweiten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts;<br \/>\n&#8211; Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfl\u00e4che;<br \/>\nwobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen \u00fcberlappen;<br \/>\n&#8211; Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che und ein Abschnitt der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und wenn sie nicht deckungsgleich sind, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachl\u00e4ssigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welcher der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am n\u00e4chsten liegt, da erkannt wurde, dass dieser Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che ein bewegliches Objekt darstellt, das nicht Teil des starren Objekts ist;<br \/>\n&#8211; wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfes \u00fcbertragen werden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>b) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; Bereitstellen einer ersten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts;<br \/>\n&#8211; Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfl\u00e4che;<br \/>\n&#8211; Bereitstellen einer zweiten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts;<br \/>\n&#8211; Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfl\u00e4che;<br \/>\nwobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen \u00fcberlappen;<br \/>\n&#8211; Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che und ein Abschnitt der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und wenn sie nicht deckungsgleich sind, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachl\u00e4ssigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welcher der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am n\u00e4chsten liegt, da erkannt wurde, dass dieser Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che ein bewegliches Objekt darstellt, das nicht Teil des starren Objekts ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfes \u00fcbertragen werden,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten;<\/li>\n<li>\nhilfsweise werden die Antr\u00e4ge zu Ziff. 1a und 1b. ohne den Zusatz: \u201ewobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfes \u00fcbertragen werden\u201c gestellt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.03.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, Bestellungen und Downloads, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Liefer- und Bestellzeiten, Anzahl und Zeiten der Downloads, den f\u00fcr Lieferungen, Bestellungen und Downloads gezahlten Preise, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen, und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.03.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents nicht verwirklichen w\u00fcrde. Es liege weder eine unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs noch eine mittelbare Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor.<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00dfe reiche ein Scan-Volumen von dem Scanner bis zur ersten bzw. zweiten Oberfl\u00e4che, die gescannt wurde. Es handele sich um den vollumf\u00e4nglichen leeren Raum, in dem sich keine Oberfl\u00e4che befinden d\u00fcrfe. Erstes und zweites Scan-Volumen seien unabh\u00e4ngig voneinander, n\u00e4mlich jeweils bezogen auf die erste oder zweite Scan-Darstellung, zu bestimmen. Das sich aus diesen Volumina gebildete \u00fcberlappende gemeinsame Scan-Volumen sei die gemeinsame Einheit des ersten und zweiten Scan-Volumens. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fokussierungsoptik m\u00fcsse variabel die Position der Fokusebene einstellen k\u00f6nnen und zudem beweglich sein; das Klagepatent gehe von einem konfokalen Scanvorgang aus.<\/li>\n<li>Auf diese Weise w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform indes nicht verfahren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende schon statt des konfokalen Scannens die Triangulationsmethode mit fester Fokusebene und fest montierter Position der Kameralinse. Deshalb werde die Abstandsbestimmung bei der Verwerfung einer Oberfl\u00e4che nicht als Kriterium herangezogen. Bei Anwendung des Local Filters fehle es an der Bildung eines zweiten Volumens, da Vektoren zur Herausfilterung st\u00f6render Oberfl\u00e4chenabschnitte eingesetzt w\u00fcrden. Diese w\u00fcrden zudem von der ersten Oberfl\u00e4che aus nur verl\u00e4ngert und seien daher nicht auf eine zweite Oberfl\u00e4che bezogen. Der Global Filter bestimme keinen vollst\u00e4ndigen leeren Raum, der ein erfindungsgem\u00e4\u00dfe erstes Scan-Volumen darstellen k\u00f6nnte; der tats\u00e4chlich gebildete Sperrbereich sei, was unstreitig ist, kleiner. Zudem werde jedenfalls kein zweites Scan-Volumen mehr bestimmt, weil nur ein Abgleich erfolgt, ob eine Oberfl\u00e4che im zweiten Scan schon im Sperrbereich der ersten Darstellung enthalten war. Dementsprechend fehle es an \u00fcberlappenden gemeinsamen Volumina.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ferner der Ansicht, keinen unmittelbaren Gebrauch vom Verfahrensanspruch zu machen, da sie allenfalls Vorrichtungen anbiete, mithilfe derer dieses Verfahren ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Insoweit habe die Beklagte weder Kenntnis, noch sei es offensichtlich, dass es zu einer patentverletzenden Anwendung des Verfahrens durch ihre Abnehmer komme. Die Einr\u00e4umung einer Lizenz w\u00e4hrend des Installationsvorgangs sei schlie\u00dflich auch kein hinreichender Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine unmittelbare Patentverletzung.<\/li>\n<li>Es scheide zudem ein Schlechthinverbot aus, weil nicht ersichtlich sei, dass es an patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeiten mangele. Es liege auch nicht eine solche Sonderkonstellation vor, wonach zwar eine patenfreie Verwendung in Betracht komme, diese Benutzung aber auf eine Ausgestaltung nach der Lehre des Klagepatents gar nicht angewiesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe hierzu schon nicht einlassungsf\u00e4hig vorgetragen.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei jedenfalls mangels Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei schon nicht in ausf\u00fchrbarer Weise offenbart. Ausgehend von den Druckschriften JP 2001-119XXX A (Anlage D1, im Folgenden: D1) und WO 01\/80XXX A2 (Anlage D2, im Folgenden: D2) sowie WO 2012\/115XXX A2 (Anlage D11, im Folgenden: D 11) k\u00f6nne ihm mangelnde Neuheit sowie aufgrund der Druckschrift EP 1607041 B (Anlage D4, im Folgenden: D4) in Kombination mit dem Artikel \u201eContent-based 3D Mosaic for dynamic urban scenes\u201c von Zhingang Zhu et al., aus dem Jahr 2006 (Anlage D3, im Folgenden: D3) mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird. Insbesondere ist die Erfindung auf das Scannen des Gebisses eines Pateinten in dem Mund des Patienten mittels eines tragbaren Scanners gerichtet (vgl. Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erl\u00e4utert, bekannt, einen Zahnabdruck der Z\u00e4hne des Patienten zu nehmen, wenn dieser Zahnersatz ben\u00f6tigte. Durch den Abdruck mittels eines zun\u00e4chst viskosen fl\u00fcssigen Materials wird eine detaillierte und stabile Zahnnachbildung erhalten. Weiche bewegliche Backenteile etwa werden durch entsprechende Wangenteile daran gehindert, nachteilig auf den Abdruck einzuwirken. Inzwischen ist bekannt, f\u00fcr derlei Abdr\u00fccke eine direkte 3D-Aufnahme der Z\u00e4hne unter Verwendung eines intraoralen tragbaren 3D-Scanners zu nehmen. Bei dieser Vorgehensweise bestand die Gefahr, dass bewegliche Objekte wie Backen, Zunge oder die zahn\u00e4rztlichen Instrumente bzw. Finger des Zahnarztes in den Scan-Bildern aufgenommen wurden, weil sie sich zwischen der Oberfl\u00e4che der Z\u00e4hne und dem Scanner befinden. Dadurch wird die Sicht auf die Z\u00e4hne behindert. Zugleich war es wahrscheinlich, dass sich diese Objekte aufgrund ihrer Beweglichkeit nur in einem oder in wenigen Sub-Scans des gleichen Teils des starren Objekts befinden und daher die Sicht auf die Z\u00e4hne nur f\u00fcr eine kurze Zeit blockieren. Problematisch war in diesen F\u00e4llen, zwischen der Oberfl\u00e4che des beweglichen und des starren Objekts zu unterscheiden und nur die von dem starren Objekt stammenden Oberfl\u00e4chen in das virtuelle 3D-Modell einzubeziehen (vgl. Abs. [0004]). Abs. [0005] f\u00fchrt dazu erg\u00e4nzend aus, dass Geometrie- und Farbdaten herangezogen wurden, um zwischen einem ersten und einem zweiten Gewebe zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in Abs. [0006] die EP 1607041 B als vorbekannt, die ein Verfahren zum Bereitstellen von Daten, die bei Vorg\u00e4ngen in Verbindung mit der Mundh\u00f6hle n\u00fctzlich sind, betrifft und dazu auch auf Oberfl\u00e4chengeometrie- und Farbdaten zur\u00fcckgreift, wobei mindestens ein Teil der Dateneinheiten \u00dcberlappungsraumdaten umfasst.<\/li>\n<li>In den Beschreibungsabs\u00e4tzen [0007] bis [0012] verweist das Klagepatent auf diverse Fachaufs\u00e4tze, denen allesamt zugrunde liegt, beim Scannen starrer 3D-Objekte unerw\u00fcnschte bewegliche Objekte nicht zum Gegenstand der 3D-Darstellung werden zu lassen. Exemplarisch wird im Folgenden der in Abs. [0010] erl\u00e4uterte Artikel \u201eChange Detection in a 3-d World\u201c von Thomas Pollard et al. als \u00dcberblock dargestellt. Er thematisierte das Problem, Ver\u00e4nderungen in einer 3D-Szene aus einer Sequenz von Bildern zu erfassen, welche von Kameras mit beliebiger, jedoch bekannter Lage aufgenommen wurden. Zur Bew\u00e4ltigung der Unterschiede zwischen manchmal unbekannten und manchmal sich ver\u00e4ndernden realen Oberfl\u00e4chen wird ein Voxel-basiertes 3D-Modell herangezogen, in dem Wahrscheinlichkeitsverteilungen f\u00fcr eine Oberfl\u00e4chenbelegung und eine Bilderscheinung in jedem Voxel gespeichert werden. Die Wahrscheinlichkeitsverteilungen werden an jedem Voxel aktualisiert, wenn neue Bilder empfangen werden. Diesem Abgleich liegt eine realistische Annahme \u00fcber die Beschaffenheit von realen Szenen zugrunde (vgl. Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent das weiterhin bestehende Problem, zwischen beweglichen und starren Objekten zuverl\u00e4ssig zu unterscheiden, wenn beiderlei Objekte an einem Ort vorhanden sind, wenn an dem Ort gescannt wird, um ein virtuelles 3D-Modell des starren Objekts zu erhalten (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren bereitzustellen, das die Erkennung eines beweglichen Objekts erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Computerimplementiertes Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines tragbaren 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts basierend auf gescannten Oberfl\u00e4chen des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\n2. Bereitstellen einer ersten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts;<br \/>\n3. Bereitstellen einer zweiten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts;<br \/>\n4. Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfl\u00e4che;<br \/>\n5. Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfl\u00e4che;<br \/>\n6. wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen \u00fcberlappen;<br \/>\n6a. Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che und ein Abschnitt der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und<br \/>\n6b. wenn sie nicht deckungsgleich, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachl\u00e4ssigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welches der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am n\u00e4chsten liegt,<br \/>\n7. da erkannt wurde, dass dieser Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che ein bewegliches Objekt darstellt, das nicht Teil des starren Objekts ist,<br \/>\n8. wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Licht-strahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfs \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Parteien streiten insbesondere \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Merkmale 4, 5 sowie 6. Weil die Kammer deren Verwirklichung nicht festzustellen vermag, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht in Merkmal 4 \u2013 und parallel in Merkmal 5 \u2013 das Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfl\u00e4che.<\/li>\n<li>Das Scan-Volumen ist derjenige r\u00e4umliche Bereich, der sich zwischen dem Scannerkopf und der zu scannenden Oberfl\u00e4che (eines starren Objekts) erstreckt und grunds\u00e4tzlich frei von anderen Oberfl\u00e4chenabschnitten anderer (beweglicher) Objekte sein bzw. gehalten werden soll. Die erste gescannte Oberfl\u00e4che ist in das Scan-Volumen einbezogen. Es beschreibt einen Raum, der erwartungsgem\u00e4\u00df keine Objekte enth\u00e4lt, die das Sichtfeld des Scanners auf das eigentlich zu scannende starre Objekt beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten. Hinsichtlich seiner r\u00e4umlichen Ausdehnung wird das Scanvolumen durch den Scannerkopf und dessen Blickrichtung vorgegeben, sodass derjenige Raumbereich, den der Scannerkopf potentiell erfassen kann (= Sichtfeld), das Scanvolumen darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieses Sichtfeld tats\u00e4chlich eingesehen werden kann (reale Sicht). Dessen rechnerische Bestimmung ist ausreichend.<br \/>\nUnter der ersten Oberfl\u00e4che, auf welche das erste Scan-Volumen bezogen sein soll, versteht das Klagepatent grunds\u00e4tzlich die Oberfl\u00e4che oder Teile davon des starren zu scannenden Objekts.<\/li>\n<li>Ausgehend von dem rein-philologischen Verst\u00e4ndnis handelt es sich bei einem Volumen um eine Raumangabe zur Beschreibung einer dreidimensionalen Struktur. Der Begriff der Oberfl\u00e4che, auf welche das erste Scanvolumen bezogen sein soll, gibt insofern nur den Hinweis auf ein vorhandenes Objekt, das vom Scan erfasst wurde. Weitergehende Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Scanvolumens und der adressierten Oberfl\u00e4che sind aber der Beschreibung in der Klagepatentschrift zu entnehmen.<\/li>\n<li>In Abs. [0033] hei\u00dft es zum Scanvolumen:<br \/>\n\u201eDas Scanvolumen kann das Volumen im Raum sein, welches vor der aufgenommenen Oberfl\u00e4che relativ zu dem Scanner angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>\u00c4hnlich formuliert es Abs. [0034]:<br \/>\n\u201eIn einigen Ausf\u00fchrungsformen ist das Scanvolumen durch die Fokussierungsoptik in dem 3D-Scanner und den Abstand zu der aufgenommenen Oberfl\u00e4che definiert. Das Scanvolumen kann als das physische Volumen definiert sein, f\u00fcr dessen Scannen relativ zu der Ansichtsposition und der Ausrichtung des Scanners, wie etwa relativ zu dem Scannerkopf des Scanners, der Scanner ausgelegt ist.\u201c [schlechte deutsche \u00dcbersetzung des zweiten Teils des Absatzes]<\/li>\n<li>Das Verst\u00e4ndnis des Scanvolumens als Abstand zwischen der Oberfl\u00e4che und dem Scankopf wird ebenso von Abs. [0035] wiederholt.<\/li>\n<li>Bereits zuvor in den Abs. [0030] ff. erl\u00e4utert das Klagepatent, was es unter der Oberfl\u00e4che versteht. Danach ist in einigen Ausf\u00fchrungsbeispielen die Oberfl\u00e4che die Oberfl\u00e4che an einem Ort. Es kann ferner mindestens ein Teil der Oberfl\u00e4che des starren Objekts und\/oder mindestens ein Teil der Oberfl\u00e4che des beweglichen Objekts sein. Diese Erl\u00e4uterungen stehen im Zusammenhang mit dem Zweck des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scanners. Danach sollen starre Objekte, n\u00e4mlich Z\u00e4hne, im Mund eines Patienten einer bildlichen Darstellung zugef\u00fchrt werden. Diese Oberfl\u00e4chen sind das eigentliche Scanziel. St\u00f6rende Oberfl\u00e4chen k\u00f6nnen dabei auch erfasst werden, sollen aber keinen Eingang in das virtuelle 3D-Modell finden. Sofern diese vorhanden sind, ist die Sicht auf die relevante Oberfl\u00e4che versperrt und diese stellen eine Oberfl\u00e4che dar, anhand derer ein Scan-Volumen zu bestimmen ist.<\/li>\n<li>Abs. [0037] erl\u00e4utert in Abweichung zu vorstehend zitierten Beschreibungsstellen zum Scan-Volumen sodann den Fall, dass keine Oberfl\u00e4che im Raum vorhanden ist, die f\u00fcr die Definition des Scanvolumens herangezogen werden k\u00f6nnte. Insoweit wird das Scanvolumen im Raum zwischen der Fokussierungsoptik und der L\u00e4ngserstreckung des Scanvolumens gebildet. Konkrete Anforderungen an die Ausma\u00dfe des Scanvolumens stellt das Klagepatent nicht, insbesondere nicht mit Blick auf eine Mindesterstreckung. So offenbart nur Abs. [0039] eine Vorgabe zu dessen maximaler Ausdehnung:<br \/>\n\u201eDas Scanvolumen kann als maximales Volumen definiert sein, das gescannt werden kann, z.B. das maximale Volumen von Licht, das vom Scannerkopf \u00fcbertragen wird.\u201c<\/li>\n<li>Hierdurch macht das Klagepatent deutlich, dass die technischen Gegebenheiten und Bildgebungsm\u00f6glichkeiten des Scanners jedenfalls das gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche zur Verf\u00fcgung stehende Volumen vorgeben. Dass das Scanvolumen zwingend der realen Sicht des Scanners entsprechen muss und damit auch, da unter Umst\u00e4nden durch bewegliche Objekte beeintr\u00e4chtigt, kleiner als das potentielle Sichtfeld sein k\u00f6nnte, ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre indes nicht zu entnehmen. Es fehlt an Anhaltspunkten, anhand derer der Fachmann von der Bildung eines kleineren Scanvolumens ausgehen k\u00f6nnte. F\u00fcr die Relevanz der tats\u00e4chlichen Sicht k\u00f6nnte zwar sprechen, dass das Klagepatent schon im Anspruchswortlaut (Merkmal 6b) sowie auch in den Beschreibungsabs\u00e4tzen als bevorzugten Ausgangspunkt eines Scanvolumens die Fokussierungsoptik anf\u00fchrt, mithin denjenigen Vorrichtungsbestandteil, der ausgestaltet als Linse dazu in der Lage ist, Lichtsignale aufzunehmen (vgl. Abs. [0157]). Indes hat die Art und Weise zur Bestimmung des Scanvolumens keinen Eingang in Merkmal 4 gefunden. Die Ankn\u00fcpfung an die Fokussierungsoptik ist deshalb als ma\u00dfgeblicher Ausgangspunkt etwa von Berechnungen\u2013 zumal es sich bei s\u00e4mtlichen der beschriebenen Verfahrensschritte um solche handelt, die mittels Software umgesetzt werden und ihnen daher notwendigerweise Berechnungen\/Algorithmen zugrunde liegen; damit geht jedoch nicht in einem abschlie\u00dfenden Sinne einer, welche M\u00f6glichkeiten zur Bestimmung des Scanvolumens in Betracht kommen.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis als das potentielle Sichtfeld wird durch Abs. [0086] bekr\u00e4ftigt. Abs. [0086] erl\u00e4utert das Berechnen eines zweiten Scanvolumens des zweiten Sub-Scans. Zuzugeben ist der Beklagten f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieser Beschreibungsstelle, dass sie einen anderen als den vom Klagepatentanspruch gesch\u00fctzten Verfahrensablauf betrifft. Der dort beschriebene Ablauf hat indes keinen Eingang in die Klagepatentanspr\u00fcche gefunden. Auch der Verweis auf die Stammanmeldung (Gegenstand des Verfahrens 4c O 26\/20), auf welche der beschriebene Ablauf bezogen sein sollte, f\u00fchrt zu keiner anderen Betrachtung, weil auch dort kein der Beschreibungsstelle entsprechender Anspruch unter Schutz gestellt ist. Mit Blick auf das hiesige Klagepatent muss diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Bedeutung beigemessen werden, die in den Anspruchsumfang f\u00e4llt und das Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht schutzlos stellt, zumal der Klagepatentschrift keine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen zu entnehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Dies kann mit Blick auf Abs. [0086] und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dadurch in angemessener Weise erfolgen, dass ein Berechnen als eine spezielle Ausgestaltung des Bestimmens verstanden wird.<br \/>\nDie die Figuren 10 beschreibenden Abs\u00e4tze [0168] f. geben ebenso wenig Anhaltspunkte f\u00fcr ein eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis des Scanvolumens auf ausschlie\u00dflich den tats\u00e4chlich \u201esichtbaren\u201c Scanbereich (vgl. Bl. 361) und dass der hinter dem beweglichen Objekt 1030 liegende Oberfl\u00e4chenteil au\u00dferhalb des Scanvolumens liegen m\u00fcsste. Die Beschreibungsstelle zu diesen Figuren befasst sich nicht im Detail mit dem Scanvolumen; vielmehr wird das ausgeschlossene Volumen thematisiert. Zum Scanvolumen hei\u00dft es lediglich: \u201eEin erstes Scanvolumen im Raum bezieht sich auf die erste Darstellung und ein erstes ausgeschlossenes Volumen entspricht dem ersten Scanvolumen.\u201c N\u00e4here Anforderungen an die Bestimmung des Scanvolumens folgen daraus nicht. Ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Scan-Volumen mit einem ausgeschlossenen Volumen gleichgesetzt wird.<br \/>\nDass das Scanvolumen seiner L\u00e4nge nach stets durch irgendein vom Scanner erfasstes Objekt, beweglich oder starr, begrenzt w\u00fcrde und nicht auch dahinter liegende Bereiche umfassen k\u00f6nnte, ist aus dem Klagepatent nicht zu erkennen. Solche einschr\u00e4nkenden Hinweise folgen nicht aus Abs. [0036]. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eIn einigen Ausf\u00fchrungsformen ist das erste Scanvolumen, das auf die erste Darstellung von mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che bezogen ist, das Volumen im Raum zwischen der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners und der in der ersten Darstellung aufgenommenen Oberfl\u00e4che [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Der Beginn der Oberfl\u00e4che stellt danach eine Begrenzung des Scanvolumens dar, ist insoweit aber noch selbst Gegenstand des Scanvolumens. Dabei bezieht sich das Klagepatent hier mit der \u201eaufgenommenen Oberfl\u00e4che\u201c auf diejenige, die das eigentliche Scanziel sein soll, also das starre Objekt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Teilbereiche der Oberfl\u00e4chen in dem Scan-Volumen spricht auch Abs. [0172], der mit Bezug auf das in den Figuren 14 dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, dass der Oberfl\u00e4chenabschnitt 1417b \u2013 der einem beweglichen Objekt zugeordnet werden kann \u2013 in dem gemeinsamen \u00fcberlappenden Scan-Volumen liegt. Dies setzt voraus, dass es bereits zuvor Gegenstand zumindest eines der Scanvolumina war. Es finden sich in der Klagepatentbeschreibung keine Angaben, die auf eine r\u00e4umliche Trennung von dem Scan-Volumen bis zur ersten Oberfl\u00e4che und dem hinter dieser Oberfl\u00e4che befindlichen Raum hindeuten k\u00f6nnten, wodurch das Verst\u00e4ndnis der Beklagten gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in dem erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in den Figuren der Klagepatentschrift. Es ist dabei nicht ersichtlich, weshalb die Figuren 14 nicht von dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspruch erfasst sein sollten. Die von der Beklagten insoweit angestrengte Unterscheidung zwischen einer zu scannenden Oberfl\u00e4che und einem dahinter befindlichen Bereich, der etwaig nicht mehr Gegenstand des Scanvolumens sein k\u00f6nnte, findet weder St\u00fctzte in den Beschreibungsstellen noch in den Figuren selbst. Das Klagepatent bezieht sich vielmehr explizit auf die unter Schutz gestellten Scanvolumina und \u00fcberlappende gemeinsame Scanvolumen und hebt diese Bereiche durch entsprechende grafische Darstellung hervor. Einen Widerspruch der Figur 14d zu den vorherigen vermag die Kammer nicht festzustellen. Schon die Figur 14b schlie\u00dft den Oberfl\u00e4chenteil 1417b in das Scanvolumen ein, welches durch die gestrichelten Linien symbolisiert und entsprechend in Abs. [0172] erl\u00e4utert wird. Genau darin, bzw. in dem Schnittbereich mit dem ersten Scanvolumen aus der Figur 14a (dargestellt in 14c), also dem gemeinsamen Scanvolumen wird der Teil 1417b auch im Folgenden verortet. Dies ist konsequent und nachvollziehbar, wie sich insbesondere auch aus der Figurenfolge 15 ergibt. Denn die dort gezeigten Darstellungen entsprechen denjenigen der Figuren 14, mit dem einzigen Unterschied, dass die Oberfl\u00e4che 1517b weiter zum rechten Rand angeordnet ist als die Oberfl\u00e4che 1417b. Bei der Bildung des gemeinsamen \u00fcberlappenden Scanvolumens sind keine Unterschiede zu erkennen; lediglich die periphere Lage der Fl\u00e4che 1517b f\u00fchrt dazu, dass sie nicht in dem gemeinsamen Scanvolumen enthalten ist. Auch in den Figuren 15 ist nicht zu erkennen, dass das Klagepatent gezielt den hinter 1517b liegenden Bereich aus dem gemeinsamen Scanvolumen ausschlie\u00dfen will.<\/li>\n<li>Technisch-funktional erschlie\u00dft sich das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis zudem dadurch, dass das Klagepatent das Ziel verfolgt, ein virtuelles 3D-Modell zur Verf\u00fcgung zu stellen. Mithin ist es (sp\u00e4testens) in diesem Zeitpunkt erforderlich, dass bestimmte darin enthaltene Raumbereiche frei von Rauschsignalen sind, die einer akkuraten finalen Darstellung des gescannten Objekts entgegenstehen w\u00fcrden. Dass im Laufe des Verfahrens zu manchen Zeitpunkten Oberfl\u00e4chenabschnitte in diesen Volumina liegen, ist unsch\u00e4dlich und vielmehr sogar erst Voraussetzung, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Anwendung kommen kann. Denn ohne erfasste und st\u00f6rende Oberfl\u00e4chenabschnitte, besteht kein Bedarf, ein Verfahren zur Vernachl\u00e4ssigung bestimmter Datenpunkte auszuf\u00fchren. In technischer Hinsicht setzt dieses Verfahren voraus, dass das Scanvolumen nicht willk\u00fcrlich bestimmt wird, sondern dem gesamten m\u00f6glichen Sichtfeld des Scanners entspricht, weil andernfalls die Gefahr besteht, nur zu kleine Teilbereiche unterschiedlicher Scandarstellungen miteinander abzugleichen und dadurch f\u00fcr die Erstellung eines 3D-Modells kein ausreichendes Material zur Verf\u00fcgung zu haben. Daf\u00fcr ist insbesondere erforderlich, solche Oberfl\u00e4chenbereiche, die n\u00e4her zur Fokussierungsoptik angeordnet sind als andere Abschnitte, in das Scanvolumen einzubeziehen. Denn andernfalls verbliebe bei einer \u00dcberlappung des ersten und zweiten Scan-Volumens ein Bildbereich, f\u00fcr den immer nur ein Datensatz aus einer Scandarstellung vorl\u00e4ge. Das gemeinsame Scanvolumen w\u00fcrde ein \u201eLoch\u201c aufweisen und auch das vorhandene Datenmaterial w\u00fcrde nicht weiterhelfen, weil ein zweiter Datensatz zum selben Bildbereich in einer anderen Scandarstellung fehlt. Es kann keine Aussage dar\u00fcber getroffen werden, ob es sich um deckungsgleiche Abschnitte handelt oder nicht. Da es aber gerade das Ziel des Klagepatents ist, eine solche Feststellung treffen zu k\u00f6nnen, um daran den Verfahrensschritt des Vernachl\u00e4ssigens anzuschlie\u00dfen, ist eine hinreichende Datengrundlage erforderlich, was die Einbeziehung der Oberfl\u00e4chen zwingend macht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Merkmal 6 setzt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre voraus, dass sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem \u00fcberlappenden gemeinsamen Volumen \u00fcberlappen. Merkmal 6a beschreibt f\u00fcr das \u00fcberlappende, gemeinsame Volumen weiterhin, dass dieses auf nicht deckungsgleiche Abschnitte von Oberfl\u00e4chen gepr\u00fcft werden soll.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einem \u00fcberlappenden gemeinsamen Volumen diejenigen Teile eines in einer ersten bzw. zweiten Scan-Darstellung bestimmten Scanvolumens, die bei einer Kombination (bildlichen \u00dcberlappung) der ersten und zweiten Scan-Darstellung Datenpunkte f\u00fcr denselben Punkt im Bild bereitstellen.<\/li>\n<li>Dem rein-philologischen Verst\u00e4ndnis nach bedeutet \u00fcberlappen schon, dass sich etwas in bestimmten Bereichen zumindest teilweise \u00fcberdeckt. Vorliegend sind dies die in diesem gemeinsamen Scanvolumen liegenden Dateninformationen zu bestimmten Bildpunkten. Aufgrund des \u00dcbereinanderlegens verschiedener Scanbilder kommt es dazu, dass f\u00fcr jeden Bildpunkt mehrere Dateninformationen vorhanden sind.<\/li>\n<li>Nach Abs. [0020] ist ein gemeinsames Scan-Volumen ein Volumen im Raum, wo das erste Scanvolumen und das zweite Scanvolumen \u00fcberlappen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird ferner durch die Figuren in der Klagepatentschrift, insbesondere die Figuren 14c und 15c bekr\u00e4ftigt. Diese zeigen, jeweils gebildet aus den beiden vorhergehenden Figuren 14a\/15a und 14b\/15b, einen \u00fcberlappenden Bereich, in dem Teile der Darstellungen \u00fcberlappen, weil das zu erfassende Objekt insoweit aus unterschiedlichen Perspektiven gescannt wurde und daher Teile der Gesamtoberfl\u00e4che in beiden Darstellungen enthalten sind. Diese Figuren, ebenso wenig die Figuren 14d bzw. 15d, lassen nicht den Schluss zu, dass der hinter einem beweglichen Objekt liegende Bereich (bis hin zur starren Oberfl\u00e4che) nicht Gegenstand des gemeinsamen \u00fcberlappenden Scanvolumens sein darf.<\/li>\n<li>Technisch-funktionale Gesichtspunkte unterst\u00fctzen dieses Verst\u00e4ndnis. Denn mittels der \u00dcberlappung soll erreicht werden, dass derselbe Bereich eines 3D-Objekts in mehreren Scan-Darstellungen miteinander abgeglichen wird und nur ausgew\u00e4hlte Daten Eingang in das virtuelle 3D-Modell finden sollen. Dies erfordert es technisch, dass es keine Unterschiede bei der Bestimmung der in den Blick zu nehmenden Bereiche (Scanvolumina) gibt. Zwingend einzubeziehen sind dabei aber diejenigen Bereiche, f\u00fcr die es m\u00f6glicherweise nur in einer Darstellung verwertbare Daten gibt, weil andernfalls weder die Feststellung nicht deckungsgleicher Oberfl\u00e4chenabschnitte noch deren Nichtber\u00fccksichtigung durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte. Wenn bestimmte Daten einer Darstellung vernachl\u00e4ssigt werden, werden diese durch die entsprechenden Bildpunkte einer anderen Darstellung ersetzt. Dies ist nur m\u00f6glich, wenn auch solche Bereiche in das Scanvolumen einbezogen werden, f\u00fcr die nur in manchen Bildern Daten vorhanden sind.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses vermag die Kammer keine Verwirklichung des Klagepatents festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn der angegriffenen Software sind verschiedene Filterm\u00f6glichkeiten implementiert, die die nachfolgend dargestellten \u2013 seitens der Kl\u00e4gerin zugestandenen \u2013 Funktionen aufweisen:<\/li>\n<li>Der \u201eSmart Scan Filter\u201c erm\u00f6glicht es, die auf dem Bildschirm gezeigte Darstellung eines 3D-Zahnmodells gezielt auszuw\u00e4hlen. Ohne die Wahl eines Filters (\u201eno filter\u201c) wird das gesamte Gebiss nebst Z\u00e4hnen und Zahnfleisch dargestellt. Mit Auswahl \u201eZ\u00e4hne und Zahnfleisch\u201c wird ein Rauschen anhand von Dichteinformationen entfernt. Es k\u00f6nnen w\u00e4hrend des Scanvorgangs Daten mit wenigen Messpunkten (also einer geringen Dichte) herausgefiltert werden. Bei Anwendung des Filters \u201eZ\u00e4hne\u201c werden mittels k\u00fcnstlicher Intelligenz, einem lernbasierten Algorithmus, aufgrund von Form und Farbe solche 2D-Scandaten aus der Darstellung herausgefiltert, die nicht Z\u00e4hne darstellen.<\/li>\n<li>Standardm\u00e4\u00dfig kommt zudem der \u201eLocal Filter\u201c in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz. Er erkennt bei einem Abgleich von einem fr\u00fcheren mit einem sp\u00e4teren Bild, ob eine Darstellung im ersten Scan auf ein Rauschen (bewegliches Objekt) zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Anhaltspunkt ist dabei, ob dieses Rauschen auch im zweiten Scan vorhanden ist. Wenn dies nicht so ist, werden die Daten aus der ersten Darstellung mit denjenigen der zweiten \u00fcberschrieben. Dieser Filter arbeitet mit einer Vielzahl von Vektoren, um ein Rauschen in der ersten Scandarstellung zu ermitteln. Der Vektor beginnt in dem virtuellen Erfassungspunkt des Scanners und endet in der ersten Oberfl\u00e4che. Es erfolgt sodann einer Verl\u00e4ngerung dieser Vektoren. Wenn dabei die zweite Oberfl\u00e4che geschnitten wird, wird in der Darstellung der Endpunkt des Vektors in der ersten Oberfl\u00e4che nicht ber\u00fccksichtigt. Durch Anwendung dieses Filters k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich unerw\u00fcnschte Messdaten in der ersten Scandarstellung ausgebessert werden.<\/li>\n<li>Der \u201eGlobal Filter\u201c ist nicht standardm\u00e4\u00dfig eingesetzt und kommt allenfalls nach dem Local Filter zur Anwendung. Er verf\u00e4hrt so, dass ein Abgleich der zweiten Darstellung mit einem im ersten Scan bestimmten Sperrbereich vorgenommen wird. F\u00fcr diesen Sperrbereich wird angenommen, dass kein beweglicher Gegenstand darin angeordnet sein kann\/darf. Wenn in dem zweiten Scan gleichwohl ein Rauschen f\u00fcr diesen Bereich festzustellen ist, werden diese Scandaten durch Bilddaten aus der ersten Darstellung ersetzt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesem Grundverst\u00e4ndnis der Filterm\u00f6glichkeiten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist es der Kl\u00e4gerin durch die Annahme einer Kombination dieser Filter nicht gelungen, einen Verletzungsnachweis zu f\u00fchren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin vertritt hierzu die Ansicht, dass in der gemeinsamen Anwendung des Global Filters (Merkmale 4 und 6b) und des Local Filters (Merkmale 5 und 6a) eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liegt. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich zur Herleitung der Patentverletzung demnach isoliert auf einzelne Arbeitsschritte der beiden Filter und f\u00fcgt diese zusammen, um sie unter die Lehre des Klagepatents zu subsumieren. Dies \u00fcberzeugt nicht. Es ist n\u00e4mlich von der Kl\u00e4gerin nicht nachvollziehbar erl\u00e4utert worden, inwieweit tats\u00e4chlich eine gemeinsame Verfahrensweise der beiden Filter in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgen kann. F\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatents ist dies aber jedenfalls hinsichtlich der Merkmale 4 und 5 erforderlich, was bedeutet, dass in einem einheitlichen Verfahren zun\u00e4chst ein erstes Scan-Volumen nach dem Global Filter und ein zweites Scan-Volumen nach dem Local Filter gebildet werden m\u00fcsste, bevor die Eliminierung einzelner Bildpunkte vorgenommen wird.<\/li>\n<li>Dabei gen\u00fcgt die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast f\u00fcr die Klagepatentverletzung durch Bezugnahme auf ein in der Facebook-Gruppe einsehbares Video (Anlage rop C 10) nicht. Denn dieses Video repr\u00e4sentiert nur den auf dem Bildschirm sichtbaren Inhalt sowie dasjenige, was insoweit vom Scanner erfasst wurde. Hinweise darauf, wie es technisch dazu kommt, dass die vormals abgebildeten Finger aus nachfolgenden Scan-Darstellungen \u201everschwinden\u201c, liefert es dagegen nicht. Gerade auf diese technischen (Hintergrund-) Vorg\u00e4nge kommt es jedoch entscheidend an, um die Verletzung des Klagepatents beurteilen zu k\u00f6nnen. Allein ein Bearbeitungsergebnis zu betrachten und daraus ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verfahren abzuleiten, verf\u00e4ngt nicht, weil das Klagepatent insofern das Durchlaufen einzelner Verfahrensschritte in einer bestimmten Reihenfolge voraussetzt.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die seitens der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Beitr\u00e4ge von Privatpersonen in der Facebook-Gruppe. Allenfalls der Beitrag der Herrn D als Reaktion auf die Frage von Herrn C offenbart einen R\u00fcckschluss auf die technische Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, indem er beschreibt, dass \u00fcberlappende Scandaten mit der virtuellen Scanspitze entfernt werden. Ebenso w\u00fcrden gr\u00f6\u00dfere getrennte St\u00fccke aus der Mesh-Struktur entfernt (vgl. Anlage rop C9). Bei diesen Ausf\u00fchrungen handelt es sich indes nicht um das erforderliche substantiierte Tatsachenvorbringen, das zum Nachweis einer Patentverletzung erforderlich ist. Es ist unbekannt, woher Herr D \u00fcber sein Wissen verf\u00fcgt und zudem nur eine vage Beschreibung etwaiger technischer Vorg\u00e4nge.<\/li>\n<li>Aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist die Kammer &#8211; auch nach den Ausf\u00fchrungen der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; vielmehr davon \u00fcberzeugt, dass jede Filteranwendung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein in sich abgeschlossenes Verfahren darstellt, um st\u00f6rende Oberfl\u00e4chen in einer Scandarstellung zu eliminieren. Sie werden parallel zueinander angewendet und sind nicht auf dasselbe Datenmaterial bezogen. Sie werden unabh\u00e4ngig voneinander angewendet und es ist nicht zu erkennen, dass ein Datenaustausch zwischen den Filtern erfolgt. Es fehlt deshalb an einer Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAber auch dann, wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die Verfahren der beiden Filter in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemeinsam angewendet werden, kann eine Verletzung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nMerkmal 4 ist f\u00fcr den Global Filter nicht verwirklicht. Der bei dessen Anwendung unstreitig in einer ersten Darstellung gebildete Sperrbereich, den die Kl\u00e4gerin jedenfalls zun\u00e4chst als das ma\u00dfgebliche erste Scan-Volumen erachtet hat, entspricht nicht einem ersten Scanvolumen, weil er unstreitig kleiner als der gesamte zur Verf\u00fcgung stehende (potentielle) Sichtbereich zwischen Scannerkopf und einer zu erfassenden Oberfl\u00e4che ausf\u00e4llt. Sofern die Kl\u00e4gerin mit ihrer Triplik als Scan-Volumen nunmehr den in der auf Seite 26 eingeblendeten Zeichnung schwarz schraffierten Bereich als Scan-Volumen begreifen will, bleibt dies ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nFerner fehlt es an einer Verletzung des Merkmals 5 durch den Local Filter.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Local Filters erfolgt der Bildabgleich unstreitig dadurch, dass Vektoren zwischen dem virtuellen Erfassungspunkt des Scanners und der ersten Oberfl\u00e4che gebildet werden; dar\u00fcber hinausgehend werden Verl\u00e4ngerungen auf die zweite Oberfl\u00e4che gezogen. Dies erfolgt allerdings jeweils in Bezug auf eine (erste) Scan-Darstellung. Selbst wenn daher auch in der Verl\u00e4ngerung der Vektoren die Bildung eines zweiten Scan-Volumens gesehen w\u00fcrde, fehlt es jedenfalls an dessen Bezug zu einer zweiten Oberfl\u00e4che (erfasst in einem zweiten Scan.)<\/li>\n<li>Selbst wenn insoweit unterstellt w\u00fcrde, dass die Vielzahl der gebildeten Vektoren nur ein technisches Hilfsmittel im Raum sind, denen die Annahme zugrunde liegt, dass sich in ihrem Bereich kein Objekt befindet, und sie daher ein Volumen beschreiben k\u00f6nnten, so handelt es sich jedenfalls nicht um ein Scan-Volumen im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn schon nach dem Kl\u00e4gervorbringen gehen die Vektoren vom virtuellen Erfassungspunkt im Scanner aus und reichen zun\u00e4chst bis zur ersten erfassten Oberfl\u00e4che, die in einem ersten Scan ermittelt wurde. Sodann erfolgt eine Verl\u00e4ngerung der Vektoren hin zur zweiten Oberfl\u00e4che. Zeichnerisch stellt die Kl\u00e4gerin ihr Verst\u00e4ndnis des Scanvolumens wie nachfolgend eingeblendet dar:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSie hat der Grafik der Beklagten (Anlage HL 13) einen schwarz schraffierten Bereich hinzugef\u00fcgt, der ihrer Ansicht nach das Scanvolumen repr\u00e4sentiert. Die Kl\u00e4gerin hat die Bildung des Scanvolumens ferner anhand der Anlage rop D 6 veranschaulicht:<\/li>\n<li>\nWie die eigenen Grafiken der Kl\u00e4gerin zeigen, erfolgt der Einsatz der Vektoren stets in Abh\u00e4ngigkeit von einer ersten Oberfl\u00e4che und ist, anders als es das Klagepatent vorsieht, nicht bezogen auf die zweite 3D-Darstellung.<\/li>\n<li>Auch dem weitergehenden Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass der gesamte Bereich, in dem ein beliebiger verl\u00e4ngerter Vektor, ausgehend vom virtuellen Erfassungspunkt, die zweite Oberfl\u00e4che schneide, das zweite Scan-Volumen in dem Local Filter bilde, und damit ein zweites Scan-Volumen bezogen auf die zweite Oberfl\u00e4che vorliege, vermag die Kammer nicht beizutreten. Es fehlt an nachvollziehbarem Tatsachenvortrag, dass diese Vektorverl\u00e4ngerungen ausschlie\u00dflich mit Blick auf einen zweiten Sub-Scan erfolgen. Unstreitig ist zwischen den Parteien n\u00e4mlich, dass die erste Oberfl\u00e4che, welche zun\u00e4chst Ziel der Vektoren ist, aus einer ersten 3D-Darstellung stammt und selbst kein Gegenstand des zweiten Scan ist. Mithin m\u00fcsste vor allem auch die Kl\u00e4gerin bei den zur Akte gereichten Figuren gem\u00e4\u00df Anlagen rop D 5 und rop D 6 davon ausgehen, dass \u2013 zumindest als Gegenstand einer Berechnung \u2013 eine Kombination von mindestens zwei Scans erfolgt ist, weil andernfalls die erste Oberfl\u00e4che nicht vorhanden w\u00e4re.<\/li>\n<li>In jeglicher Weise l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin unkommentiert, weshalb sie den schwarz schraffierten Bereich in der Anlage rop D 5 als das zweite Scan-Volumen betrachtet. Wie es in technischer Hinsicht zu einem Bestimmen dieses Bereichs gekommen sein soll, erschlie\u00dft sich nicht.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass diese Zeichnungen allenfalls der Veranschaulichung von Verfahrensschritten dienen k\u00f6nnen. Es handelt sich um eigens angefertigte rein schematische Zeichnungen, die keinen technischen Mehrwert bieten und das Funktionieren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand objektiver technischer Erl\u00e4uterungen aufzeigen k\u00f6nnten. Sie besagen auch nichts dazu, ob diese Schritte genauso in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung kommen. Die Kl\u00e4gerin bleibt technischen Vortrag schuldig, welchen auch der wiederholte Verweis auf einen vorgesehenen Algorithmus nicht ersetzen kann. Denn dabei handelt es sich seinerseits nur um die softwarem\u00e4\u00dfige Umsetzung gew\u00fcnschter Verfahrensschritte. Derlei Tatsachenvortrag zur Durchf\u00fchrung der einzelnen Verfahrensschritte wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass als Ergebnis feststeht, dass st\u00f6rende Daten in der ersten Scan-Darstellung entfernt werden, bei denen es sich wahrscheinlich um bewegliche Objekte gehandelt hat. Nach dem Klagepatent sind aber gerade bestimmte Verfahrensschritte dazu einzuhalten.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nUmso weniger \u00fcberlappen sich das erste und das zweite Scan-Volumen in einem \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen (Merkmal 6). Die Kl\u00e4gerin hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform implementierten Filter derart miteinander zusammenwirken k\u00f6nnten, dass aus dem Sperrbereich des Global Filters bzw. dem schraffierten Volumenbereich des Lokal Filters und dem durch Vektoren gekennzeichneten Bereich eine \u00dcberlappung, wie oben in den Skizzen enthalten, erkannt werden k\u00f6nnte. Selbst den Vortrag der Kl\u00e4gerin als hinreichend angenommen, wonach alle diese Verfahrensschritte von dem Erkennen \u00fcberlappender Bereiche hin zur Feststellung nicht deckungsgleicher Abschnitte von einem Algorithmus ausgef\u00fchrt w\u00fcrden, so erfordert aber auch dieser notwendigerweise Informationen aus beiden Filtern, um einen gemeinsamen Bereich ausmachen zu k\u00f6nnen. Auf Grundlage welcher Informationen der Algorithmus konkret agiert, ist indes nicht dargetan worden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Klage hat auch mit dem zul\u00e4ssigen Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus der urspr\u00fcnglichen, nicht eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 ebenso wenig zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAusgehend von dem in der Klagepatentschrift dargestellten Stand der Technik und der sich daraus ergebenden Aufgabe, f\u00fcr die zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zum Hauptantrag verwiesen wird, hat das Klagepatent urspr\u00fcnglich als L\u00f6sung ein Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts beim 3D-Scannen eines starren Objekts mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in der erteilten Fassung vorgesehen, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Computerimplementiertes Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines tragbaren 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts basierend auf gescannten Oberfl\u00e4chen des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\n2. Bereitstellen einer ersten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts;<br \/>\n3. Bereitstellen einer zweiten Oberfl\u00e4che durch Scannen des starren Objekts;<br \/>\n4. Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfl\u00e4che;<br \/>\n5. Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfl\u00e4che;<br \/>\n6. wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen \u00fcberlappen;<br \/>\n6a. Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che und ein Abschnitt der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und<br \/>\n6b. wenn sie nicht deckungsgleich, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachl\u00e4ssigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che in dem sich \u00fcberlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welches der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am n\u00e4chsten liegt,<br \/>\n7. da erkannt wurde, dass dieser Abschnitt der ersten Oberfl\u00e4che oder der zweiten Oberfl\u00e4che ein bewegliches Objekt darstellt, das nicht Teil des starren Objekts ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie urspr\u00fcngliche und die eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung unterscheiden sich durch den nunmehr auch beanspruchten Spiegel in einem Scankopf des Scanners, mithin durch die Anforderungen an die Ausgestaltung des Scanners. Die Verfahrensschritte im \u00dcbrigen sind unver\u00e4ndert geblieben und bereits der urspr\u00fcngliche Anspruch verlangt das Bestimmen eines ersten bzw. eines zweiten ausgeschlossenen Volumens f\u00fcr eine erste bzw. eine zweite 3D-Oberfl\u00e4che. Dass es an diesen Merkmalen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt, wurde zuvor ausgef\u00fchrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Erl\u00e4uterungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3181 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. Dezember 2021, Az. 4c O 27\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8956","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8956","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8956"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8956\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8957,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8956\/revisions\/8957"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8956"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8956"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8956"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}