{"id":8954,"date":"2022-04-04T17:00:31","date_gmt":"2022-04-04T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8954"},"modified":"2022-04-04T10:56:52","modified_gmt":"2022-04-04T10:56:52","slug":"4c-o-26-20-erkennungsverfahren-fuer-bewegliche-objekte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8954","title":{"rendered":"4c O 26\/20 &#8211; Erkennungsverfahren f\u00fcr bewegliche Objekte"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3180<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Dezember 2021, Az. 4c O 26\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist alleinverf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 732 XXX B1 (Anlage rop C1, im Folgenden: Klagepatent). Daraus geht sie gegen die Beklagte vor und nimmt diese auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 12.07.2012 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 15.07.2011 (DK 201100XXX und US 201161508XXX P) angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 21.05.2014 offengelegt und derjenige der Erteilung wurde am 05.09.2018 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten am 31.08.2020 erhobene Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage HL5, Anlagenkonvolut HL 6) ist bislang nicht entschieden worden. Das Klagepatent betrifft die Erkennung eines beweglichen Objekts beim 3D-Scannen eines starren Objekts. Die hier nebeneinander geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 15 des Klagepatents haben nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>Anspruch 1 hei\u00dft in englischer Verfahrenssprache:<br \/>\n\u201eA method for detecting a movable object in a location, when scanning a rigid object in the location by means of a 3D scanner for generating a virtual 3D model of the rigid object, wherein the method comprises: &#8211; providing a first 3D representation of at least part of a surface by scanning at least part of the location; &#8211; providing a second 3D representation of at least part of the surface by scanning at least part of the location; &#8211; determining for the first 3D representation a first excluded volume in space where no surface can be present; &#8211; determining for the second 3D representation a second excluded volume in space where no surface can be present; &#8211; if a portion of the surface in the first 3D representation is located in space in the second excluded volume, the portion of the surface in the first 3D representation is disregarded in the generation of the virtual 3D model, and\/or &#8211; if a portion of the surface in the second 3D representation is located in space in the first excluded volume, the portion of the surface in the second 3D representation is disregarded in the generation of the virtual 3D model; &#8211; where the disregarding of surface portions corresponds to detecting and disregarding portions of the movable object which were only present in some of the 3D representations.\u201c<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 lautet:<br \/>\n\u201eVerfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst: &#8211; Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes; &#8211; Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes; &#8211; Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung; &#8211; Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung; &#8211; wenn ein Teil der Oberfl\u00e4che in der ersten 3DDarstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Teil der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt und\/oder &#8211; wenn ein Teil der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Teil der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt; &#8211; wobei die Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenteilen der Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Teilen des beweglichen Objekts entspricht, die nur in einigen der 3D-Darstellungen vorhanden waren.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 15 hat folgenden englischsprachigen Wortlaut:<br \/>\n\u201eA system for detecting a movable object in a location, when scanning a rigid object in the location by means of a 3D scanner for generating a virtual 3D model of the rigid object, wherein the system comprises: &#8211; means for providing a first 3D representation of at least part of a surface by scanning at least part of the location; &#8211; means for providing a second 3D representation of at least part of the surface by scanning at least part of the location; &#8211; means for determining for the first 3D representation a first excluded volume in space where no surface can be present; &#8211; means for determining for the second 3D representation a second excluded volume in space where no surface can be present; &#8211; means for disregarding the portion of the surface in the first 3D representation in the generation of the virtual 3D model, if a portion of the surface in the first 3D representation is located in space in the second excluded volume, and\/or &#8211; means for disregarding the portion of the surface in the second 3D representation in the generation of the virtual 3D model, if a portion of the surface in the second 3D representation is located in space in the first excluded volume; &#8211; where the means for disregarding of surface portions corresponds to means for detecting and disregarding portions of the movable object which were only present in some of the 3D representations.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt hei\u00dft Anspruch 15:<br \/>\n\u201eSystem zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird, wobei das System umfasst: &#8211; Mittel zum Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes; &#8211; Mittel zum Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes; &#8211; Mittel zum Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung; &#8211; Mittel zum Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung; &#8211; Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung des Teils der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells, wenn ein Teil der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, und\/oder &#8211; Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung des Teils der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells, wenn ein Teil der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist; wobei die Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenteilen Mitteln zur Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Teilen des beweglichen Objekts entsprechen, die nur in einigen der 3D-Darstellungen vorhanden waren.\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt den Anspruch 1 vorliegend in nachfolgend wiedergegebener eingeschr\u00e4nkter Fassung (Hervorhebungen diesseits):<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird, wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfes \u00fcbertragen werden; wobei das Verfahren umfasst: &#8211; Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes; &#8211; Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes; &#8211; Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung; &#8211; Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung; &#8211; wenn ein Teil der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Teil der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt und\/oder &#8211; wenn ein Teil der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Teil der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt; &#8211; wobei die Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenteilen der Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Teilen des beweglichen Objekts entspricht, die nur in einigen der 3D-Darstellungen vorhanden waren.\u201c<\/li>\n<li>\nNachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und veranschaulichen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Die Figur 1 zeigt ein Beispiel f\u00fcr ein Flussidagramm des Verfahrens zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird. In der Figur 8 wird ein ausgeschlossenes Volumen veranschaulicht. Die Figuren 10 und 11 zeigen jeweils ein Beispiel f\u00fcr ein Scannen eines Zahns und Erfassen einer ersten und einer zweiten Darstellung der Oberfl\u00e4che des Zahns, in welchem ein bewegliches Objekt in einem Teil einer Darstellung aufgenommen wurde, wobei sich dieses Objekt in der Figur 10 in der ersten Darstellung und in Figur 11 in der zweiten Darstellung befindet.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Unternehmen, das auf die Entwicklung von 3D-Scannern und Software zur visuellen Darstellung und Weiterverarbeitung der Scan-Daten insbesondere im Bereich der Dentaltechnologie spezialisiert ist.<\/li>\n<li>Auch die Beklagte ist auf diesem Gebiet t\u00e4tig und stellt in Korea 3D-Scanner her, welche sie weltweit zusammen mit entsprechender Betriebssoftware vertreibt. Ihre Angebote betreffen insbesondere 3D-Mess- und CAD\/CAM-L\u00f6sungen f\u00fcr Zahnkliniken und -labore. Auf ihrer Website, abrufbar unter der Domain www.A.com, bewirbt die Beklagte ihre Produkte, insbesondere den sondenf\u00f6rmigen Handscanner A X f\u00fcr Anwendungen im Dentalbereich (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sowohl die Startseite der Website als auch die Produktseite f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sind auf Deutsch gestaltet (Anlagen rop 3, rop 4). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird weiterhin in der deutschsprachigen Web-Brosch\u00fcre (Anlage rop 5) herausgestellt. Die Beklagte stellt auf der Homepage eine direkte Kaufm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung, indem man Kontaktdaten hinterlassen und sodann \u00fcber Bet\u00e4tigung des Buttons \u201eJetzt Kaufen\u201c ein Angebot der Beklagten erhalten kann (vgl. Anlage rop 4). Auch \u00fcber einen deutschsprachigen Online-Shop (der Beklagten) ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4ltlich.<\/li>\n<li>Die zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelieferte Software tr\u00e4gt die Bezeichnung iScan und befindet sich derzeit in der Version v1.4 als Teil des Programmpakets A Link; sie ist auf handels\u00fcblichen Computern installierbar. Sie verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber die Funktion \u201eB\u201c, welche bereits in der Software-Version 1.2 vorgestellt wurde. Sowohl in der Product Knowledge-Datenbank der Beklagten als auch \u00fcber das Hilfecenter auf ihrer Website werden die neuen Funktionen des Global B erl\u00e4utert (vgl. Anlage rop C5, C6).<br \/>\nAuch auf der sozialen Internetplattform Facebook unterh\u00e4lt die Beklagte eine Gruppe, in der einzelne Funktionen ihrer Ger\u00e4te, insbesondere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, und Software erl\u00e4utert und Fragen von Benutzern er\u00f6rtert werden (Anlage rop 8). Abrufbar ist dort zudem das als Anlage rop C10 zur Akte gereichte Video, welches die Funktion \u201eB\u201c veranschaulicht, indem ein einzelner Kunstzahn mit Zahnfleisch, montiert auf einem Zylinder, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gescannt wird. Hinsichtlich der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Streit, dass unterschiedliche Filter wie Smart Scan Filter, Local Filter, Global Filter zur Anwendung kommen k\u00f6nnen, die dazu dienen, Scanungenauigkeiten auszubessern.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2019 (Anlage rop C12) machte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf die behauptete Patentverletzung aufmerksam.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist ebenfalls vor der Kammer das parallele Verfahren 4c O 27\/20 anh\u00e4ngig. Bereits entschieden hat die Kammer \u00fcber das unter dem Az. 4c O 11\/19 gef\u00fchrte Ausgangsverfahren sowie die unter dem Az. 4c O 67\/19 gef\u00fchrte erste Klageerweiterung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen mit der Scan-Software w\u00fcrde wortsinngem\u00e4\u00dfen mittelbaren Gebrauch von dem Vorrichtungsanspruch machen, der dadurch realisiert werde, dass die Beklagte dem Anwender der Software Lizenzen anbietet, was unstreitig ist. Damit, so meint die Kl\u00e4gerin, mache sich die Beklagte eine der Kl\u00e4gerin vorbehaltene Verwertungsm\u00f6glichkeit des Patents zu eigen. F\u00fcr den Verfahrensanspruch liege zudem eine unmittelbare Verletzung vor, indem die Beklagte das Verfahren anbiete.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass es das Klagepatent nicht erfordere, den Raum zwischen Scannerkopf und einer erfassten (ersten\/zweiten) Oberfl\u00e4che vollst\u00e4ndig f\u00fcr die Bestimmung eines ersten bzw. zweiten Volumens heranzuziehen. Gleicherma\u00dfen sei es zul\u00e4ssig, das ausgeschlossene Volumen kleiner zu bestimmen, was die im Klagepatent vorgesehene M\u00f6glichkeit eines entfernten bzw. nahen Schwellenabstands zeige. Die gebildeten ausgeschlossenen Volumina m\u00fcssten sodann daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob eine Oberfl\u00e4che innerhalb des jeweils anderen ausgeschlossenen Volumens liege. Insoweit k\u00f6nne nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sowohl auf Oberfl\u00e4chenabschnitte reagiert werden, die innerhalb des zweiten Volumens l\u00e4gen, als auch auf solche, die innerhalb des ersten Volumens l\u00e4gen. Das Nichtber\u00fccksichtigen dieser Oberfl\u00e4chenabschnitte k\u00f6nne deshalb durch ein (nachtr\u00e4gliches) L\u00f6schen erfolgen oder dadurch, dass bestimmte Scandaten \u00fcberhaupt nicht in ein zu erstellendes virtuellen 3D-Modells eingegeben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass aus einem in der Facebook-Gruppe der Beklagten verf\u00fcgbaren Video die Funktion des Bs und somit die Klagepatentverletzung hervorgehe. Es sei zu sehen, wie zun\u00e4chst drei Finger des Benutzers des Scanners den zu scannenden Kunstzahn im Bereich des Zahnfleisches kurz unterhalb der Zahnkrone festhalten w\u00fcrden; diese Finger erschienen sodann in dem korrespondierenden digitalen 3D-Modell auf dem Bildschirm. Nachdem der Benutzer umgegriffen habe und nun den Zylinder unterhalb des Zahns festhalte, bef\u00e4nden sich die Finger au\u00dferhalb des Scan-Bereichs und erschienen daher nicht mehr im Bild. Zudem sei zu sehen, dass die zun\u00e4chst im 3D-Modell dargestellten Finger mit zunehmendem Scan-Fortschritt verschw\u00e4nden. Dies beruhe, wie die Kl\u00e4gerin meint, darauf, dass f\u00fcr jede 3D-Darstellung ein ausgeschlossenes Volumen gebildet werde, namentlich der Raum zwischen der gescannten Oberfl\u00e4che und dem Kopf des Scanners. Abh\u00e4ngig davon, ob sich auf der jeweils anderen Scan-Darstellung Oberfl\u00e4chen in diesen Volumina bef\u00e4nden, w\u00fcrden die entsprechend st\u00f6renden Oberfl\u00e4chen in der Scan-Darstellung gel\u00f6scht. Bei der Kombination des Local und des Global Filters in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden bestimmte Oberfl\u00e4chen in der Scan-Darstellung au\u00dfer Acht gelassen. Der nach dem Global Filter gebildete Sperrbereich in einer ersten Scan-Darstellung sei ein erstes ausgeschlossenes Volumen, in welchem sich bei einem Abgleich mit einem anderen Scan keine Oberfl\u00e4che befinden d\u00fcrfe. Der Local Filter stelle ein zweites ausgeschlossenes Volumen bereit, indem f\u00fcr den zweiten Sub-Scan eine Vielzahl von Vektoren erzeugt werde, die sich auf den Raum zwischen dem Scannerkopf und die zweite Oberfl\u00e4che bez\u00f6gen. Wenn danach festgestellt werde, dass in der ersten Darstellung unerw\u00fcnschte Daten vorhanden seien, w\u00fcrden diese aus der Darstellung des 3D-Modells gel\u00f6scht.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche unterl\u00e4gen einem Schlechthinverbot. Der Beklagten sei es ohne weiteres m\u00f6glich, die Software derart abzu\u00e4ndern, dass die beiden Filter nicht mehr in Kombination miteinander benutzt werden k\u00f6nnten. Die grunds\u00e4tzliche Benutzungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bleibe dabei bestehen. Zudem sei der R\u00fcckrufanspruch auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt sich mit Nichtwissen zum Bestehen einer patentfreien Ausweichl\u00f6sung. Insoweit habe die Beklagte nicht konkretisiert, worin diese bestehen solle. Die Beklagte k\u00f6nnte dem R\u00fcckruf zudem mit einer Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Filterfunktionen zuvorkommen und ein Software-Update durchf\u00fchren.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\na) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>3D-Scan-Software und\/oder mit dieser Scan-Software betreibbare Scanner,<br \/>\ndie geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird, wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfes \u00fcbertragen werden, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\n&#8211; Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n&#8211; Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n&#8211; Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung;<br \/>\n&#8211; Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung;<br \/>\n&#8211; wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt und\/oder<br \/>\n&#8211; wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt;<br \/>\n&#8211; wobei die Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenabschnitten der Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Abschnitten des bewegliehen Objekts entspricht, die nur in einigen der 3D-Darstellungen vorhanden waren,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>b) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVerfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfes \u00fcbertragen werden, wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n&#8211; Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n&#8211; Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung;<br \/>\n&#8211; Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung;<br \/>\n&#8211; wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt und\/oder<br \/>\n&#8211; wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt;<br \/>\n&#8211; wobei die Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenabschnitten der Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Abschnitten des bewegliehen Objekts entspricht, die nur in einigen der 3D-Darstellungen vorhanden waren,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten;<\/li>\n<li>\nc) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Systeme zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird, wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfes \u00fcbertragen werden, wobei das System umfasst:<br \/>\n&#8211; Mittel zum Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n&#8211; Mittel zum Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n&#8211; Mittel zum Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstell\u00fcng;<br \/>\n&#8211; Mittel zum Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung;<br \/>\n&#8211; Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung des Abschnitts der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells, wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, und\/oder<br \/>\n&#8211; Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung des Abschnitts der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells, wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; wobei die Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenabschnitten Mitteln zur Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Abschnitten des beweglichen Objekts entsprechen, die nur in einigen der 3D-Darstellungen vorhanden waren,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>hilfsweise werden die Antr\u00e4ge zu Ziff. 1a. bis 1c. ohne den Zusatz: \u201ewobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfes \u00fcbertragen werden\u201c gestellt;\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, Bestellungen und Downloads, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Liefer- und Bestellzeiten, Anzahl und Zeiten der Downloads, den f\u00fcr Lieferungen, Bestellungen und Downloads gezahlten Preise, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen, und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend zu Ziffer I.1 c) bezeichneten, seit dem 05.10.2018 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 732 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 05.10.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die zum Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache in keiner Weise Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die angegriffene Scansoftware verf\u00fcge zwar grunds\u00e4tzlich \u00fcber unterschiedliche Filterm\u00f6glichkeiten. Der Smart Scan Filter filtere f\u00fcr die bereits erstellte 3D-Scan-Darstellung bestimmte Objekte heraus. Der Local Filter sei in der Software standardm\u00e4\u00dfig vorgesehen und in der Lage, Rauschsignale aus Scanbildern herauszufiltern und so durch Kombination mehrerer Scans einen fehlerfreien Scan zu erstellen. Dies geschehe mittels einer Vielzahl von Vektoren von einem virtuellen Empfangspunkt des Scanners zu der erfassten (ersten) Oberfl\u00e4che, wo sodann f\u00fcr jeden Oberfl\u00e4chenpunkt der ersten Oberfl\u00e4che von einem Algorithmus bestimmt werde, ob er sich mit dem verl\u00e4ngerten Vektor zur zweiten Oberfl\u00e4che des zweiten Scans schneide. Sofern dem so sei, werde der Oberfl\u00e4chenpunkt der ersten Oberfl\u00e4che aus der Darstellung entfernt. Dabei k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform immer nur Ver\u00e4nderungen an dem ersten Scan vornehmen; aus einem zweiten Scan k\u00f6nnten keine Objekte mit dem Local Filter herausgefiltert werden. Insgesamt werde nach der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein ausgeschlossenes Volumen gebildet, welches sodann mit demjenigen eines anderen Scan verglichen werden k\u00f6nne. Der weiterhin vorhandene Global Filter m\u00fcsse durch den Nutzer der Software gesondert aktiviert werden; er komme nicht standardm\u00e4\u00dfig zum Einsatz. Ferner habe er nur f\u00fcr die F\u00e4lle Relevanz, in denen erst im zweiten Scan ein Rauschen\/St\u00f6rfaktor auftrete. Die anderen F\u00e4lle mit Rauschen im ersten Scan w\u00fcrden bereits vollst\u00e4ndig durch den Local Filter behoben. Der Global Filter demgegen\u00fcber definiere in einem ersten Scan einen Sperrbereich, der durch die erfasste Oberfl\u00e4che und eine vorbestimmte H\u00f6he beschrieben werde. Daher habe er immer einen gewissen Abstand zur gescannten Oberfl\u00e4che und zum Scannerkopf. Soweit der zweite Scan ein Rauschen aufweise, werde \u00fcberpr\u00fcft, ob sich das bewegliche Objekt innerhalb des Sperrbereichs des ersten Scans befinde. Daf\u00fcr werde im zweiten Scan kein zweiter Sperrbereich bestimmt. Das auf ein bewegliches Objekt zur\u00fcckzuf\u00fchrende Rauschen werde aus der zweiten Darstellung entfernt. Ebenso wenig verletze der Filter f\u00fcr kleine Cluster die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Er werde nur am Ende des Scanvorgangs angewendet und helfe, einzelne Ausrei\u00dfer oder kleiner Ausrei\u00dfergruppen, die nicht zuordbar seien, zu eliminieren.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist daher der Ansicht, keinen unmittelbaren Gebrauch vom Verfahrensanspruch zu machen, da sie allenfalls Vorrichtungen anbiete, mithilfe derer dieses Verfahren ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Insoweit habe die Beklagte weder Kenntnis, noch sei es offensichtlich, dass es zu einer patentverletzenden Anwendung des Verfahrens durch ihre Abnehmer komme. Die Einr\u00e4umung einer Lizenz w\u00e4hrend des Installationsvorgangs sei schlie\u00dflich auch kein hinreichender Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine unmittelbare Patentverletzung. Es scheide zudem ein Schlechthinverbot aus, weil nicht ersichtlich sei, dass es an patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeiten mangele. Es liege auch nicht eine solche Sonderkonstellation vor, wonach zwar eine patenfreie Verwendung in Betracht komme, diese Benutzung aber auf eine Ausgestaltung nach der Lehre des Klagepatents gar nicht angewiesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe hierzu schon nicht einlassungsf\u00e4hig vorgetragen. Der R\u00fcckruf sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Denn nach Aufspielen eines Softwareupdates verf\u00fcge die Beklagte \u00fcber eine patentfreie Ausweichtechnik, wor\u00fcber die Auswahloptionen einzelner Filter ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen, weil sich das Klagepatent als nichts rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Ihm k\u00f6nnten mit Erfolg die Druckschriften WO 01\/80XXX A2 (Anlage HLNK8; im Folgenden: HLNK 8), US 2009\/0316XXX A1 (Anlage HLNK 9; im Folgenden: HLNK 9) sowie die JP 2001-119XXX (Anlage HLNK10, 10a; im Folgenden: NLNK 10a) neuheitssch\u00e4dlich entgegengehalten werden; entsprechendes gelte f\u00fcr die WO 2012\/115XXX A2 (Anlage HLNK 11; im Folgenden: HLNK 11).<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird. Insbesondere ist die Erfindung auf das Scannen des Gebisses eines Pateinten in dem Mund des Patienten mittels eines tragbaren Scanners gerichtet (vgl. Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erl\u00e4utert, bekannt, einen Zahnabdruck der Z\u00e4hne des Patienten zu nehmen, wenn dieser Zahnersatz ben\u00f6tigte. Durch den Abdruck mittels eines zun\u00e4chst viskosen fl\u00fcssigen Materials wird eine detaillierte und stabile Zahnnachbildung erhalten. Weiche bewegliche Backenteile etwa werden durch entsprechende Wangenteile daran gehindert, nachteilig auf den Abdruck einzuwirken. Inzwischen ist bekannt, f\u00fcr derlei Abdr\u00fccke eine direkte 3D-Aufnahme der Z\u00e4hne unter Verwendung eines intraoralen tragbaren 3D-Scanners zu nehmen. Bei dieser Vorgehensweise bestand die Gefahr, dass bewegliche Objekte wie Backen, Zunge oder die zahn\u00e4rztlichen Instrumente bzw. Finger des Zahnarztes in den Scan-Bildern aufgenommen wurden, weil sie sich zwischen der Oberfl\u00e4che der Z\u00e4hne und dem Scanner befinden. Dadurch wird die Sicht auf die Z\u00e4hne behindert. Zugleich war es wahrscheinlich, dass sich diese Objekte aufgrund ihrer Beweglichkeit nur in einem oder in wenigen Sub-Scans des gleichen Teils des starren Objekts befinden und daher die Sicht auf die Z\u00e4hne nur f\u00fcr eine kurze Zeit blockieren. Problematisch war in diesen F\u00e4llen, zwischen der Oberfl\u00e4che des beweglichen und des starren Objekts zu unterscheiden und nur die von dem starren Objekt stammenden Oberfl\u00e4chen in das virtuelle 3D-Modell einzubeziehen (vgl. Abs. [0004]). Abs. [0005] f\u00fchrt dazu erg\u00e4nzend aus, dass Geometrie- und Farbdaten herangezogen wurden, um zwischen einem ersten und einem zweiten Gewebe zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in Abs. [0006] die EP 1607041 B als vorbekannt, die ein Verfahren zum Bereitstellen von Daten, die bei Vorg\u00e4ngen in Verbindung mit der Mundh\u00f6hle n\u00fctzlich sind, betrifft und dazu auch auf Oberfl\u00e4chengeometrie- und Farbdaten zur\u00fcckgreift, wobei mindestens ein Teil der Dateneinheiten \u00dcberlappungsraumdaten umfasst.<\/li>\n<li>In den Beschreibungsabs\u00e4tzen [0007] bis [0012] verweist das Klagepatent auf diverse Fachaufs\u00e4tze, denen allesamt zugrunde liegt, beim Scannen starrer 3D-Objekte unerw\u00fcnschte bewegliche Objekte nicht zum Gegenstand der 3D-Darstellung werden zu lassen. Exemplarisch wird im Folgenden der in Abs. [0010] erl\u00e4uterte Artikel \u201eChange Detection in a 3-d World\u201c von Thomas Pollard et al. als \u00dcberblick dargestellt. Er thematisierte das Problem, Ver\u00e4nderungen in einer 3D-Szene aus einer Sequenz von Bildern zu erfassen, welche von Kameras mit beliebiger, jedoch bekannter Lage aufgenommen wurden. Zur Bew\u00e4ltigung der Unterschiede zwischen manchmal unbekannten und manchmal sich ver\u00e4ndernden realen Oberfl\u00e4chen wird ein Voxel-basiertes 3D-Modell herangezogen, in dem Wahrscheinlichkeitsverteilungen f\u00fcr eine Oberfl\u00e4chenbelegung und eine Bilderscheinung in jedem Voxel gespeichert werden. Die Wahrscheinlichkeitsverteilungen werden an jedem Voxel aktualisiert, wenn neue Bilder empfangen werden. Aus diesen Werten kann abgeleitet werden, welche Art Oberfl\u00e4che in einer Darstellung enthalten ist. Auch die in den weiteren Aufs\u00e4tzen erl\u00e4uterten Prinzipien nehmen \u2013 jeweils auf unterschiedliche Weise \u2013 einen Abgleich der Daten vor, um die relevanten Informationen f\u00fcr das Scanergebnis zu erhalten.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent das weiterhin bestehende Problem, zwischen beweglichen und starren Objekten zuverl\u00e4ssig zu unterscheiden, wenn beiderlei Objekte an einem Ort vorhanden sind, wenn an dem Ort gescannt wird, um ein virtuelles 3D-Modell des starren Objekts zu erhalten (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren sowie ein System bereitzustellen, das die Erkennung eines beweglichen Objekts erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird,<br \/>\n1a. wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfs \u00fcbertragen werden;<\/li>\n<li>wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>2. Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n3. Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n4. Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung;<br \/>\n5. Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung;<br \/>\n6a. wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt und\/oder<br \/>\n6b. wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt;<br \/>\n7. wobei die Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenabschnitten der Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Abschnitten des beweglichen Objekts entspricht, die nur in einigen der 3D-Darstellungen vorhanden waren.<\/li>\n<li>Das in Anspruch 15 unter Schutz gestellte System weist nachfolgende Merkmale auf:<\/li>\n<li>1. System zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird,<br \/>\n1a. wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der \u00d6ffnung des Scankopfs \u00fcbertragen werden;<\/li>\n<li>wobei das System umfasst:<\/li>\n<li>2. Mittel zum Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n3. Mittel zum Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n4. Mittel zum Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung;<br \/>\n5. Mittel zum Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung;<br \/>\n6a. Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung des Abschnitts der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D- Modells, wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, und\/oder<br \/>\n6b. Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung des Abschnitts der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells, wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist,<br \/>\n7. wobei die Mittel zur Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenabschnitten Mitteln der Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Abschnitten des beweglichen Objekts entsprechen, die nur in einigen der 3D- Darstellungen vorhanden waren.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Merkmale 4 und 5. Da die Kammer schon deren Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht festzustellen vermag, bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Anspruchsmerkmalen. Die nachfolgenden technischen Darstellungen orientieren sich am Verfahrensanspruch 1, gelten aber inhaltlich in identischer Weise f\u00fcr den Systemanspruch 15.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 4 stellt das Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung unter Schutz.<\/li>\n<li>Das ausgeschlossene Volumen ist ein dreidimensionaler, leerer Raum in einer ersten Scan-Darstellung, der sich zwischen dem Kopf des Scanners und der zu scannenden Oberfl\u00e4che befindet, wobei die seitliche Eingrenzung vom seitlichen Sichtbereich des Scanners begrenzt wird. Es kann sich um den vollst\u00e4ndigen Bereich zwischen diesen \u00e4u\u00dferen Begrenzungspunkten handeln oder lediglich um einen abgrenzbaren Teilbereich davon. Das ausgeschlossene Volumen zeichnet sich durch die Grundannahme (\u201evorhanden sein kann\u201c) aus, dass sich jedenfalls in diesem Bereich kein anderer (beweglicher) Gegenstand\/keine andere Oberfl\u00e4che befindet.<\/li>\n<li>Ausgehend von dem rein-philologischen Verst\u00e4ndnis handelt es sich bei einem Volumen um eine Raumangabe zur Beschreibung einer dreidimensionalen Struktur. Nach dem Anspruchswortlaut ist dieses Volumen dadurch gekennzeichnet, dass in ihm keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann. Das ausgeschlossene Volumen soll daher ein Raumgebilde beschreiben, das keine Objekte enth\u00e4lt, die das Sichtfeld des Scanners auf das eigentlich zu scannende starre Objekt beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten. Einziger Bezugspunkt f\u00fcr die Bestimmung des (ersten) ausgeschlossenen Volumens soll nach dem Anspruchswortlaut die erste Scan-Darstellung sein.<\/li>\n<li>Das Verst\u00e4ndnis eines dreidimensionalen Volumens erschlie\u00dft sich auch vor dem Hintergrund, dass nach der Lehre des Klagepatents k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde (Zunge, Finger, Ger\u00e4te), die eigene r\u00e4umliche Erstreckungen aufweisen, ermittelt werden sollen. Dass der Anspruchswortlaut und die Beschreibungsstelle insofern von einer \u201eOberfl\u00e4che\u201c sprechen, was auf einen nur zweidimensionalen Gegenstand hindeuten kann, steht dem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Die Oberfl\u00e4che beschreibt lediglich den in einer bestimmten Scan-Darstellung erfassten, sichtbaren Teil eines 3D-Objekts. Dies best\u00e4tigt auch Abs. [0016], der erl\u00e4utert, dass \u201eder Oberfl\u00e4chenabschnitt ein Objekt darstellen muss, welches nur vorhanden war als eine der Darstellungen erfasst wurde [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Auch die Anspruchssystematik unterst\u00fctzt das Verst\u00e4ndnis des Volumens als dreidimensional. Mit den Merkmalen 2 und 3 wird eine dreidimensionale erste bzw. zweite Darstellung erhalten, die ihrerseits sp\u00e4ter Eingang in das virtuelle 3D-Modell finden soll (Merkmalsgruppe 6). Es liegen mithin zu Beginn des Verfahrens und nicht erstmals mit dem erstellten virtuellen Modell dreidimensionale Bilddarstellungen vor, die miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Ferner macht die Anspruchssystematik f\u00fcr das ausgeschlossene Volumen deutlich, dass dieses zuerst bestimmt werden muss, bevor die Schritte in den Merkmalen 6a und 6b durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, weil diese f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Nichtber\u00fccksichtigung einzelner Oberfl\u00e4chenabschnitte die ausgeschlossenen Volumina voraussetzen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt auch nicht eine bestimmte Ausdehnung des ausgeschlossenen Volumens unter Schutz. Die Beschreibung offenbart vielmehr unterschiedliche Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten. Zun\u00e4chst ist der Beschreibung zu entnehmen, dass das Klagepatent den Begriff des Volumens in verschiedenen Zusammenh\u00e4ngen und insofern nicht speziell f\u00fcr ein ausgeschlossenes Volumen verwendet. Dies ergibt sich beispielsweise aus den Abs\u00e4tzen [0019], [0020] und [0034] ff., wo ein Volumenbereich, ein (gemeinsames) Scanvolumen, ein Raum sowie das ausgeschlossene Volumen beschrieben werden. Gemeinsam ist der Begriffsverwendung, dass es jeweils r\u00e4umliche Bereiche innerhalb eines Scans sind.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Scanvolumen besagt das Klagepatent in Abs. [0034]:<br \/>\n\u201eDas Scanvolumen kann als das physische Volumen definiert sein, f\u00fcr dessen Scannen relativ zu der Ansichtsposition und der Ausrichtung des Scanners, wie etwa relativ zu dem Scankopf des Scanners, der Scanner ausgelegt ist.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0038] hei\u00dft es sodann mit Blick auf das Verh\u00e4ltnis von ausgeschlossenem Volumen und Scanvolumen:<br \/>\n\u201eIn einigen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen das erste ausgeschlossene Volumen und das zweite ausgeschlossene Volumen im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, dem ersten Scanvolumen bzw. dem zweiten Scanvolumen.\u201c<\/li>\n<li>Hieraus erh\u00e4lt der Fachmann einen ersten Hinweis, wie ein ausgeschlossenes Volumen bestimmt sein kann, n\u00e4mlich wie das Scanvolumen. Abs. [0039] l\u00e4sst dar\u00fcber hinaus aber auch zu, dass das ausgeschlossene Volumen kleiner ist als das Scanvolumen, wenn das Scanvolumen zuvor als das maximale Volumen definiert war. Es ist danach m\u00f6glich, dass das ausgeschlossene Volumen nicht durch den vollst\u00e4ndigen leeren Raum zwischen dem Scannerkopf und der Oberfl\u00e4che gebildet wird.<\/li>\n<li>Die Abs. [0042] ff. machen weiter deutlich, dass es der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darauf ankommt, verl\u00e4sslich bewegliche Objekte von der Darstellung eines virtuellen 3D-Models auszuschlie\u00dfen, ohne die Darstellung der relevanten zu scannenden Oberfl\u00e4chen zu gef\u00e4hrden. Dass daf\u00fcr immer zwingend der vollst\u00e4ndige leere Raum in den Blick zu nehmen ist, erfordern diese Beschreibungsstellen nicht. So wird zun\u00e4chst in Abs. [0042] f. ein naher Schwellenabstand beschrieben, der definiert, wie weit entfernt von der Darstellung oder Oberfl\u00e4che in einem Sub-Scan m\u00f6glicherweise bewegliche Objekte aus der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt werden. Abs. [0042] hei\u00dft:<br \/>\n\u201eIn einigen Ausf\u00fchrungsformen ist ein naher Schwellenabstand definiert, der einen Abstand von der aufgenommenen Oberfl\u00e4che in der ersten Darstellung und der zweiten Darstellung bestimmt, wobei jeweils ein Oberfl\u00e4chenabschnitt in der zweiten Darstellung oder der ersten Darstellung, der in dem nahen Schwellenabstand von der aufgenommenen Oberfl\u00e4che angeordnet ist und der im Raum jeweils in dem ersten ausgeschlossenen Volumen oder in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, nicht bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt wird.\u201c<\/li>\n<li>Der nahe Schwellenwert soll sicherstellen, dass keine zu weitreichenden Teile von der Oberfl\u00e4che f\u00e4lschlicherweise nicht ber\u00fccksichtigt werden (vgl. auch Abs. [0175]). M\u00f6glich ist nach Abs. [0044] ff. ebenso die Festlegung eines entfernten Schwellenabstands. Abs. [0044] f\u00fchrt aus:<br \/>\n\u201eIn einigen Ausf\u00fchrungsformen ist ein entfernter Schwellenabstand definiert, der einen Abstand von der aufgenommenen Oberfl\u00e4che bestimmt, wobei das Volumen au\u00dferhalb des entfernten Schwellenabstands in dem ausgeschlossenen Volumen einer Darstellung nicht enthalten ist.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent l\u00e4sst durch die Heranziehung vorgenannter Schwellenabst\u00e4nde eigens eine Bearbeitungsm\u00f6glichkeit zu, die sich zwingend auf die Ausgestaltung des ausgeschlossenen Volumens auswirkt und jedenfalls bei einem entfernten Schwellenabstand hinnimmt, dass nicht der gesamte Scanbereich als das ausgeschlossene Volumen dienen kann, sondern nur ein demgegen\u00fcber kleinerer Teil.<\/li>\n<li>Hierzu f\u00fchrt Abs. [0049] bezogen auf das ausgeschlossene Volumen explizit aus:<\/li>\n<li>\u201eDer entfernte Schwellenabstand definiert oder bestimmt einen Abstand von der aufgenommenen Oberfl\u00e4che, wobei das Volumen oder der Bereich innerhalb des entfernten Schwellenabstands in einem ausgeschlossenen Volumen enthalten ist.\u201c<\/li>\n<li>Weiter hei\u00dft es in Abs. [0050]:<br \/>\n\u201eWenn der entfernte Schwellenabstand benutzt oder angewandt wird, wird daher das ausgeschlossene Volumen f\u00fcr eine Darstellung kleiner sein, als wenn der entfernte Schwellenabstand nicht angewandt wird, und somit kann weniger Volumen ausgeschlossen werden.\u201c<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre l\u00e4sst somit unterschiedliche M\u00f6glichkeiten zu, ein ausgeschlossenes Volumen zu bestimmen.<\/li>\n<li>Mangels anderer Anhaltspunkte ist damit nur entscheidend, dass der Fachmann ein Verfahren w\u00e4hlt, wonach es erfindungsgem\u00e4\u00df im Ergebnis zu einem ausgeschlossenen Volumen kommt. Anhand der Anspruchssystematik resultiert f\u00fcr das Bestimmen eines ersten bzw. zweiten ausgeschlossenen Volumens nur das Erfordernis, dass dies f\u00fcr jede der ersten bzw. zweiten 3D-Darstellung separat vorgenommen wird, bevor die Verfahrensschritte nach den Merkmalen 6a und 6b ausgef\u00fchrt werden. Denn die Entscheidung dar\u00fcber, Abschnitte einer Oberfl\u00e4che in einer der 3D-Darstellungen nicht zu ber\u00fccksichtigen, setzt zwingend die ausgeschlossenen Volumina voraus.<\/li>\n<li>Unteranspruch 8 spricht ferner f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, wonach das ausgeschlossene Volumen und das Scanvolumen zusammenfallen k\u00f6nnen, besagt aber nicht, dass dies zwingend der Fall sein muss. Denn Unteranspruch 8 stellt gegen\u00fcber dem weiter gefassten Anspruch 1 eine Konkretisierung dar und erlaubt es daher nicht, den Schutzbereich des Anspruchs 1 auf ein durch das Scanvolumen gebildetes ausgeschlossenes Volumen zu beschr\u00e4nken (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. A, Rn. 26), mithin auf ein solches Volumen, das den ganzen leeren Raum erfassen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen in der Klagepatentschrift unterst\u00fctzen das Verst\u00e4ndnis des Volumens als dreidimensionales Gebilde. Dass sie lediglich einen eindimensionalen Bereich als dieses Volumen darstellen, ist der schematischen und stark vereinfachten Darstellungsweise geschuldet. Dazu erl\u00e4utert Abs. [0169] f\u00fcr die Figuren ausdr\u00fccklich, dass es sich um zweidimensionale Darstellungen handelt, die 3D-Figuren darstellen sollen. Die Figurenfolge 14 veranschaulicht den Vorgang vom Erhalt bis zur Kombination mehrerer Scan-Darstellungen mit \u00fcberlappenden Bereichen. Die Figuren 14c und 14d zeigen die gemeinsame Registrierung\/Ausrichtung von Scan-Darstellungen sowie ein \u00fcberlappendes Scanvolumen, wobei der Oberfl\u00e4chenabschnitt 1417b im ausgeschlossenen Volumen der ersten Darstellung angeordnet ist. Auch hier k\u00f6nnen mithin Scanvolumen und ausgeschlossenes Volumen gleich gro\u00df sein; eine abschlie\u00dfende Bedeutung f\u00fcr eine solche Bestimmung des ausgeschlossenen Volumens ist diesen Figuren indes nicht beizumessen.<\/li>\n<li>Das vorstehend aufgezeigte Verst\u00e4ndnis steht mit technisch-funktionalen Gesichtspunkten in Einklang. Danach ist durch die Aufnahmefl\u00e4che des Scanners begrenzt\/bestimmt, wie gro\u00df das ausgeschlossene Volumen maximal sein kann. Es kann n\u00e4mlich kein gr\u00f6\u00dferer Bereich bestimmt werden als der Scanbereich. Gleichwohl ist es technisch m\u00f6glich, f\u00fcr die sich anschlie\u00dfende Modellerzeugung nur einen ausgew\u00e4hlten kleineren Bereich heranzuziehen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nMerkmal 5 beansprucht das Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung.<\/li>\n<li>Dieses Merkmal hat einen zu Merkmal 4 identischen Bedeutungsgehalt. Der einzige Unterschied liegt nur darin, dass hier die Bestimmung des ausgeschlossenen Volumens f\u00fcr eine zweite Darstellung erfolgt.<\/li>\n<li>Die Anspruchssystematik zeigt, dass f\u00fcr eine zweite und damit andere als die in den Merkmalen 2 und 4 enthaltene Darstellung genauso zu verfahren ist. Der Anspruchsaufbau signalisiert die getrennte Behandlung der ersten und zweiten Darstellung, indem die Bereitstellung von Scan-Bildern separat beschrieben wird und anschlie\u00dfend parallel dazu auch das Bestimmen der ausgeschlossenen Volumina jeweils bezogen auf die entsprechende Darstellung erfolgen soll. Eine innere Abh\u00e4ngigkeit dieser Verfahrensschritte zwischen der ersten und zweiten Darstellung ist auch hier nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nUnter Zugrundelegung des aufgezeigten Verst\u00e4ndnisses vermag die Kammer eine Verletzung des Klagepatents nicht festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn der angegriffenen Software sind verschiedene Filterm\u00f6glichkeiten implementiert, die die nachfolgend dargestellten \u2013 seitens der Kl\u00e4gerin zugestandenen \u2013 Funktionen aufweisen:<\/li>\n<li>Der \u201eSmart Scan Filter\u201c erm\u00f6glicht es, die auf dem Bildschirm gezeigte Darstellung eines 3D-Zahnmodells gezielt auszuw\u00e4hlen. Ohne die Wahl eines Filters (\u201eno filter\u201c) wird das gesamte Gebiss nebst Z\u00e4hnen und Zahnfleisch dargestellt. Mit Auswahl \u201eZ\u00e4hne und Zahnfleisch\u201c wird ein Rauschen anhand von Dichteinformationen entfernt. Es k\u00f6nnen w\u00e4hrend des Scanvorgangs Daten mit wenigen Messpunkten (also einer geringen Dichte) herausgefiltert werden. Bei Anwendung des Filters \u201eZ\u00e4hne\u201c werden mittels k\u00fcnstlicher Intelligenz, einem lernbasierten Algorithmus, aufgrund von Form und Farbe solche 2D-Scandaten aus der Darstellung herausgefiltert, die nicht Z\u00e4hne darstellen.<\/li>\n<li>Standardm\u00e4\u00dfig kommt zudem der \u201eLocal Filter\u201c in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz. Er erkennt bei einem Abgleich von einem fr\u00fcheren mit einem sp\u00e4teren Bild, ob eine Darstellung im ersten Scan auf ein Rauschen (bewegliches Objekt) zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Dieser Filter arbeitet mit einer Vielzahl von Vektoren, um ein Rauschen in der ersten Scandarstellung zu ermitteln. Der Vektor beginnt in dem virtuellen Erfassungspunkt des Scanners und endet in der ersten Oberfl\u00e4che. Es erfolgt sodann eine Verl\u00e4ngerung dieser Vektoren. Wenn eine Verl\u00e4ngerung sodann die zweite Oberfl\u00e4che schneidet, wird in der Darstellung der Endpunkt des Vektors in der ersten Oberfl\u00e4che nicht ber\u00fccksichtigt. Durch Anwendung dieses Filters k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich unerw\u00fcnschte Messdaten in der ersten Scandarstellung ausgebessert werden, indem sie mit Daten aus der zweiten Darstellung \u00fcberschrieben werden.<\/li>\n<li>Der \u201eGlobal Filter\u201c ist nicht standardm\u00e4\u00dfig eingesetzt und kommt allenfalls in Erg\u00e4nzung zum Local Filter zur Anwendung. Er verf\u00e4hrt so, dass ein Abgleich der zweiten Darstellung mit einem im ersten Scan bestimmten Sperrbereich vorgenommen wird. F\u00fcr diesen Sperrbereich wird angenommen, dass kein beweglicher Gegenstand darin angeordnet sein kann\/darf. Wenn in dem zweiten Scan gleichwohl ein Rauschen f\u00fcr diesen Bereich festzustellen ist, werden diese Scandaten durch Bilddaten aus der ersten Darstellung ersetzt. Ein eigener Sperrbereich f\u00fcr den zweiten Scan wird nicht bestimmt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesem Grundverst\u00e4ndnis der Filterm\u00f6glichkeiten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist es der Kl\u00e4gerin durch die Annahme einer Kombination dieser Filter nicht gelungen, einen Verletzungsnachweis zu f\u00fchren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass in der Kombination des Global Filters (Merkmale 4 und 6b) und des Local Filters (Merkmale 5 und 6a) eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liegt. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich zur Herleitung der Patentverletzung isoliert auf einzelne Arbeitsschritte der beiden Filter und f\u00fcgt diese zusammen, um sie unter die Lehre des Klagepatents zu subsumieren.<\/li>\n<li>Dies \u00fcberzeugt nicht. Es wurde von der Kl\u00e4gerin nicht nachvollziehbar erl\u00e4utert, inwieweit tats\u00e4chlich eine gemeinsame Verfahrensweise der beiden Filter in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgen kann. F\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatents ist dies aber jedenfalls hinsichtlich der Merkmale 4 und 5 erforderlich, weil nur die Merkmale 6a und 6b in einem Alternativverh\u00e4ltnis stehen. Alle anderen Merkmale m\u00fcssen kumulativ erf\u00fcllt sein, was bezogen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedeutet, dass als Schritte eines einheitlichen Verfahrens zun\u00e4chst ein erstes ausgeschlossenes Volumen nach dem Global Filter und ein zweites ausgeschlossenes Volumen nach dem Local Filter gebildet werden m\u00fcsste, bevor die Eliminierung einzelner Bildpunkte vorgenommen wird.<\/li>\n<li>Insoweit gen\u00fcgt die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast f\u00fcr die Klagepatentverletzung durch Bezugnahme auf ein in der Facebook-Gruppe einsehbares Video (Anlage rop C 10) nicht. Denn dieses Video repr\u00e4sentiert nur den auf dem Bildschirm sichtbaren Inhalt sowie dasjenige, was insoweit vom Scanner erfasst wurde. Hinweise darauf, wie es technisch dazu kommt, dass die vormals abgebildeten Finger aus nachfolgenden Scan-Darstellungen \u201everschwinden\u201c, liefert es dagegen nicht. Gerade auf diese technischen (Hintergrund-) Vorg\u00e4nge kommt es jedoch entscheidend an, um die Verletzung des Klagepatents beurteilen zu k\u00f6nnen. Allein ein Bearbeitungsergebnis zu betrachten und daraus ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verfahren abzuleiten, verf\u00e4ngt nicht, weil das Klagepatent insofern das Durchlaufen einzelner Verfahrensschritte in einer bestimmten Reihenfolge voraussetzt.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die seitens der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Beitr\u00e4ge von Privatpersonen in der Facebook-Gruppe. Allenfalls der Beitrag der Herrn C als Reaktion auf die Frage von Herrn B offenbart einen R\u00fcckschluss auf die technische Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, indem er beschreibt, dass \u00fcberlappende Scandaten mit der virtuellen Scanspitze entfernt werden. Ebenso w\u00fcrden gr\u00f6\u00dfere getrennte St\u00fccke aus der Mesh-Struktur entfernt (vgl. Anlage rop C9). Bei diesen Ausf\u00fchrungen handelt es sich indes nicht um das erforderliche substantiierte Tatsachenvorbringen, das zum Nachweis einer Patentverletzung erforderlich ist. Es ist unbekannt, woher Herr C \u00fcber sein Wissen verf\u00fcgt und beinhaltet zudem nur eine vage Beschreibung etwaiger technischer Vorg\u00e4nge.<\/li>\n<li>Aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist die Kammer &#8211; auch nach den weiteren Erl\u00e4uterungen der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; vielmehr davon \u00fcberzeugt, dass jede Filteranwendung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein in sich abgeschlossenes Verfahren darstellt, um st\u00f6rende Oberfl\u00e4chen in einer Scandarstellung zu eliminieren. Sie werden unabh\u00e4ngig voneinander angewendet und es ist nicht zu erkennen, dass ein Datenaustausch zwischen den Filtern erfolgt. Es fehlt deshalb an einer Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAber auch dann, wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die Verfahren der beiden Filter in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemeinsam angewendet werden, kann eine Verletzung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDenn Merkmal 5 wird durch den Local Filter nicht verwirklicht. Der Local Filter bestimmt kein zweites ausgeschlossenes Volumen f\u00fcr die zweite Scan-Darstellung.<br \/>\nUnstreitig werden in einer 3D-Darstellung Vektoren eingesetzt, um zu ermitteln, ob eine erste gescannte Oberfl\u00e4che lediglich einem beweglichen Objekt zuzuweisen ist und daher bei der sp\u00e4teren Erzeugung eines 3D-Modells au\u00dfer Acht zu lassen ist.<\/li>\n<li>Selbst wenn insoweit unterstellt wird, dass die Vielzahl der gebildeten Vektoren nur ein technisches Hilfsmittel im Raum sind, denen die Annahme zugrunde liegt, dass sich in ihrem Bereich kein Objekt befindet, und sie daher ein Volumen beschreiben k\u00f6nnten, so handelt es sich jedenfalls nicht um ein zweites ausgeschlossenes Volumen im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn schon nach dem Kl\u00e4gervorbringen gehen die Vektoren vom virtuellen Erfassungspunkt im Scanner aus und reichen zun\u00e4chst bis zur ersten erfassten Oberfl\u00e4che, die in einem ersten Scan ermittelt wurde. Sodann erfolgt eine Verl\u00e4ngerung der Vektoren hin zu einer zweiten Oberfl\u00e4che. Zeichnerisch stellt die Kl\u00e4gerin ihr Verst\u00e4ndnis des ausgeschlossenen Volumens wie nachfolgend eingeblendet dar:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSie hat der Grafik der Beklagten (Anlage HL 9) einen schwarz schraffierten Bereich hinzugef\u00fcgt, der ihrer Ansicht nach das ausgeschlossene Volumen repr\u00e4sentiert. Die Kl\u00e4gerin hat die Bildung des ausgeschlossenen Volumens ferner anhand der Anlage rop C 18 veranschaulicht:<\/li>\n<li>Wie diese Zeichnungen zeigen, erfolgt der Einsatz der Vektoren aber gerade in Abh\u00e4ngigkeit von einer ersten Oberfl\u00e4che und, anders als es das Klagepatent vorsieht, nicht f\u00fcr eine zweite 3D-Darstellung.<\/li>\n<li>Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass das ausgeschlossene Volumen in dem Local Filter als die Gesamtheit aller verl\u00e4ngerten Vektoren in dem zweiten Sub-Scan definiert werden k\u00f6nne (schwarz schraffierter Bereich), und damit ein ausgeschlossenes Volumen ausgehend von der zweiten Oberfl\u00e4che vorliege, vermag die Kammer nicht beizutreten. Es fehlt an nachvollziehbarem Tatsachenvortrag, dass diese Vektorverl\u00e4ngerungen ausschlie\u00dflich mit Blick auf einen zweiten Sub-Scan erfolgen und nicht Ergebnisse eines ersten Scans einbeziehen. Denn unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die erste Oberfl\u00e4che, welche zun\u00e4chst Ziel der Vektoren ist, aus einer ersten 3D-Darstellung stammt und selbst kein Gegenstand des zweiten Scan ist. Mithin scheint vor allem auch die Kl\u00e4gerin bei den zur Akte gereichten Figuren gem\u00e4\u00df Anlagen rop C 18 und rop C 19 davon auszugehen, dass \u2013 zumindest als Gegenstand einer Berechnung \u2013 eine Kombination von mindestens zwei Scans erfolgt ist, weil andernfalls die erste Oberfl\u00e4che in den Skizzen nicht vorhanden w\u00e4re. Was tats\u00e4chlich in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt, ist aber nicht n\u00e4her erl\u00e4utert worden.<\/li>\n<li>Von der Kl\u00e4gerin wurde ebenso wenig nachvollziehbar erl\u00e4utert, weshalb sie gerade den schwarz schraffierten Bereich als das ausgeschlossene Volumen betrachtet. Wie es in technischer Hinsicht anhand welcher Kriterien zu einem Bestimmen dieses Bereichs gekommen sein soll, erschlie\u00dft sich nicht.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass vorstehende Zeichnungen allenfalls der Veranschaulichung von Verfahrensschritten dienen. Es handelt sich um eigens angefertigte rein schematische Zeichnungen, die keinen technischen Mehrwert bieten und das Funktionieren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand objektiver technischer Erl\u00e4uterungen nicht aufzeigen k\u00f6nnten. Sie besagen auch nichts dazu, ob diese Schritte genauso in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung kommen. Die Kl\u00e4gerin bleibt technischen Vortrag schuldig, welchen auch der wiederholte Verweis auf einen vorgesehenen Algorithmus nicht ersetzen kann. Denn dabei handelt es sich seinerseits nur um die softwarem\u00e4\u00dfige Umsetzung gew\u00fcnschter Verfahrensschritte.<br \/>\nDerlei Tatsachenvortrag zur Durchf\u00fchrung der einzelnen Verfahrensschritte in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird schlie\u00dflich nicht dadurch entbehrlich, dass als Ergebnis feststeht, dass st\u00f6rende Daten in der ersten Scan-Darstellung entfernt werden, bei denen es sich wahrscheinlich um bewegliche Objekte gehandelt hat. Nach dem Klagepatent sind gerade bestimmte Verfahrensschritte dazu einzuhalten.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Klage hat auch mit dem zul\u00e4ssigen Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nach der urspr\u00fcnglichen Fassung des Klagepatentanspruchs 1 ebenso wenig zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAusgehend von dem in der Klagepatentschrift dargestellten Stand der Technik und der sich daraus ergebenden Aufgabe, f\u00fcr die zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zum Hauptantrag verwiesen wird, hat das Klagepatent urspr\u00fcnglich als L\u00f6sung ein Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts beim 3D-Scannen eines starren Objekts mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in der erteilten Fassung vorgesehen, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>2. Bereitstellen einer ersten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil einer Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n3. Bereitstellen einer zweiten 3D-Darstellung von mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che durch Scannen von mindestens einem Teil des Ortes;<br \/>\n4. Bestimmen eines ersten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die erste 3D-Darstellung;<br \/>\n5. Bestimmen eines zweiten ausgeschlossenen Volumens im Raum, in dem keine Oberfl\u00e4che vorhanden sein kann, f\u00fcr die zweite 3D-Darstellung;<br \/>\n6a. wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung im Raum in dem zweiten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der ersten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt und\/oder<br \/>\n6b. wenn ein Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung im Raum in dem ersten ausgeschlossenen Volumen angeordnet ist, dann wird der Abschnitt der Oberfl\u00e4che in der zweiten 3D-Darstellung bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells nicht ber\u00fccksichtigt;<br \/>\n8. wobei die Nichtber\u00fccksichtigung von Oberfl\u00e4chenabschnitten der Erkennung und Nichtber\u00fccksichtigung von Abschnitten des beweglichen Objekts entspricht, die nur in einigen der 3D-Darstellungen vorhanden waren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie urspr\u00fcngliche und die eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung unterscheiden sich durch den nunmehr auch beanspruchten Spiegel in einem Scankopf des Scanners, mithin durch die Anforderungen an die Ausgestaltung des Scanners. Die Verfahrensschritte im \u00dcbrigen sind unver\u00e4ndert geblieben und bereits der urspr\u00fcngliche Anspruch verlangt das Bestimmen eines ersten bzw. eines zweiten ausgeschlossenen Volumens f\u00fcr eine erste bzw. eine zweite 3D-Oberfl\u00e4che. Dass es an diesen Merkmalen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt, wurde zuvor ausgef\u00fchrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Erl\u00e4uterungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3180 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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