{"id":8952,"date":"2022-04-04T17:00:06","date_gmt":"2022-04-04T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8952"},"modified":"2022-04-04T10:55:25","modified_gmt":"2022-04-04T10:55:25","slug":"4c-o-11-21-negative-feststellungsklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8952","title":{"rendered":"4c O 11\/21 &#8211; Negative Feststellungsklage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3179<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Januar 2022, Az. 4c O 11\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der vorliegende Streitfall steht im Sachzusammenhang mit dem rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Patentverletzungsverfahren zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten vor dem Landgericht und Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4c O 39\/16 und I-2 U 35\/19).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hatte am 25. Juli 2016 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf Klage gegen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils ihres Europ\u00e4ischen Patents EP 2 215 XXX B1 (nachfolgend: \u201eEP\u2018XXX\u201c) erhoben (Az. 4c O 39\/16). Der Patentverletzungsvorwurf richtete sich gegen das Produkt X der Beklagten. Das EP\u2018XXX der Kl\u00e4gerin wurde am 30. November 2018 von der zust\u00e4ndigen Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit kleineren \u00c4nderungen, die nicht aus der Verletzung f\u00fchrten, aufrechterhalten. Die Verletzung des von der Einspruchsabteilung eingeschr\u00e4nkten Patents hat das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 11. Juli 2019 festgestellt und die Beklagte u.a. zur Unterlassung im Hinblick auf den Vertrieb von X und zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Die Beklagte legte am 12. Juli 2019 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf ein (Az. I-2 U 35\/19). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte im Wege der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung zur Unterlassung auf. Ein Antrag der Beklagten auf vorl\u00e4ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde vom OLG D\u00fcsseldorf am 5. August 2019 zur\u00fcckgewiesen. Mit Schreiben vom 2. September 2019 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wiederum im Wege der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung auch zur Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung auf. Die Kl\u00e4gerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagte am 27. Dezember 2019 einen Zwangsmittelbeschluss (Az. 4c O 39\/16 ZV), in dem die Beklagte dazu angehalten wurde, der Kl\u00e4gerin ordnungsgem\u00e4\u00df Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, was mit Schreiben vom 4.\/5. Mai 2020, 5. Juni 2020 und 27. Juli 2020 (jeweils mit Anlagen) geschah. In der Beschwerdeinstanz entschied das Europ\u00e4ische Patentamt am 29. Oktober 2020, das EP\u2018XXX B1 in weiter ge\u00e4ndertem Umfang, n\u00e4mlich lediglich gem\u00e4\u00df dem dortigen 7. Hilfsantrag aufrechtzuerhalten (Az. T 845\/19). Diese aufrechterhaltene Anspruchsfassung war durch das Produkt X nicht mehr verletzt.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckte, stellte die Beklagte den Vertrieb ihres Produktes X in Deutschland Anfang August 2019 ein. Der Vollstreckungstitel ist durch Schlussverzichtsurteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 5. November 2020 nachtr\u00e4glich entfallen. Die Kl\u00e4gerin entlie\u00df die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2020 aus der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs und stellte fest, dass die Beklagte ab sofort wieder frei ist, X in Deutschland anzubieten und zu vertreiben.<\/li>\n<li>Die Beklagte brachte zum Ausdruck, dass sie aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Unterlassungstenors einen Zahlungsanspruch auf Schadensersatz in erheblicher H\u00f6he gegen die Kl\u00e4gerin habe. So vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2020 (Anlage K 5) die Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 ZPO auf den Ersatz des durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils verursachten Schadens haften w\u00fcrde. Diese Schadensersatzpflicht umfasse, so die Beklagte, zum einen die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur R\u00fcckgabe und L\u00f6schung der erteilten Auskunft und Rechnungslegung und zum anderen weitere erhebliche Sch\u00e4den, die der Beklagten durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung entstanden w\u00e4ren. In dem Antwortschreiben der Kl\u00e4gerin vom 3. Dezember 2020 (Anlage K 6), wies die Kl\u00e4gerin den behaupteten Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Vollstreckungssch\u00e4den unter Verweis auf die erteilte Auskunft und Rechnungslegung und das sich hieraus ergebende prozessuale Zur\u00fcckbehaltungsrecht der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin behielt sich das Recht vor, die Auskunft und Rechnungslegung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den behaupteten Anspruch der Beklagten \u2013 insbesondere in einem Schadensersatzprozess \u2013 zu verwenden.<\/li>\n<li>Das Landgericht M\u00fcnchen I erlie\u00df am 26. Januar 2021 auf Antrag der Beklagten vom 30. Dezember 2020 (vgl. Anlage K 12) im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens zwei Beschl\u00fcsse. Im ersten Beschluss (Az. 21 O 17815\/20, vgl. Anlage K 16) stufte es auf Grundlage von \u00a7 16 Abs. 1 GeschGehG bestimmte Informationen der Beklagten aus der Auskunftserteilung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig ein. Mit weiterem Beschluss gab es einem Verf\u00fcgungsantrag der Beklagten im Wesentlichen statt und ordnete an, dass die Kl\u00e4gerin die Schreiben betreffend die Auskunft und Rechnungslegung an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben und soweit diese nicht-physisch verk\u00f6rpert seien, diese zu l\u00f6schen habe, mit Ausnahme einer separaten Kopie, die ebenfalls an den Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. Die Beschlussverf\u00fcgung ist am 27. Januar 2021 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin vollzogen worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin legte gegen die jeweiligen Beschl\u00fcsse Widerspruch ein. Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen hat mit Beschluss vom 29. April 2021 (Az. 6 U 1391\/21) zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf\u00fcgung des Landgerichts M\u00fcnchen I gegen Sicherheitsleistung, die von der Kl\u00e4gerin auch geleistet wurde, einstweilen eingestellt.<\/li>\n<li>Die Beklagte unterbreitete der Kl\u00e4gerin in dem vor dem LG M\u00fcnchen I gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (21 O 17815\/20) mehrere Vergleichsvorschl\u00e4ge zur Beendigung des Rechtsstreits in dem genannten Verfahren. Aus diesen Vergleichsvorschl\u00e4gen geht hervor, dass die Beklagte die Ansicht vertritt, aufgrund der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils einen ersatzf\u00e4higen Schaden erlitten zu haben und insoweit einen Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin zu haben.<\/li>\n<li>Unter dem 17. Juni 2021 erhob die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin eine Schadensersatzklage bei dem LG M\u00fcnchen I (21 O 8179\/21 bzw. 44 O 8179\/21, Anlage AR 1). Die insoweit schrifts\u00e4tzlich angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 25.207.184,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche materiellen und immateriellen Sch\u00e4den zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Patentverletzungsklage vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4c O 39\/16 entstanden sind oder zuk\u00fcnftig noch entstehen werden.\u201c<\/li>\n<li>Schrifts\u00e4tzlich im vorliegenden Verfahren sowie vor dem LG M\u00fcnchen I verzichtete die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unwiderruflich auf ihr Recht zur R\u00fccknahme der Schadensersatzklage vor dem LG M\u00fcnchen I. Mit Verf\u00fcgung vom 29. November 2021 (Anlage K 44) wies das LG M\u00fcnchen I die Parteien der Schadensersatzklage darauf hin, dass der Antrag gerichtet auf positive Feststellung wegen des hiesigen Verfahrens unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte und erteilte der Schadensersatzkl\u00e4gerin im \u00dcbrigen Hinweise zur Begr\u00fcndung der H\u00f6he des geltend gemachten bezifferten Schadens.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sie nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO ein berechtigtes Interesse daran habe, dass festgestellt werde, dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten aufgrund der Vollstreckung des Unterlassungstenors gegen die Kl\u00e4gerin nicht bestehe. Gegenstand der begehrten Feststellung sei ein zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis, n\u00e4mlich der in den von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 19. November 2020 und ihren Vergleichsvorschl\u00e4gen behauptete Zahlungsanspruch im Hinblick auf die Vollstreckung des Unterlassungstenors. Sp\u00e4testens mit der ausweichenden Antwort der Beklagten in ihrem Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2021 (K 16) sei dieses Rechtsverh\u00e4ltnis auch streitig geworden und bed\u00fcrfe einer Entscheidung durch die angerufene Kammer. Die Beklagte vertrete trotz des Inhalts der erteilten Auskunft und Rechnungslegung die Ansicht, dass ein Zahlungsanspruch bestehe, was jedoch nicht der Fall sei.<\/li>\n<li>Der vorliegenden negativen Feststellungsklage fehle trotz der Klage vom 17. Juni 2021 vor dem Landgericht M\u00fcnchen I nicht das Feststellungsinteresse. Denn trotz der im vorliegenden Klageantrag begehrten Feststellung, dass die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11. Juli 2019 (Az. 4c O 39\/16) \u2013 alle Ausgaben und Einnahmen bzw. Einsparungen saldiert \u2013 keinen Zahlungsanspruch auf Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 717 Abs. 2 ZPO i.V.m. \u00a7 249 ff. BGB hat, habe die hiesige Beklagte bis heute ihren vermeintlichen Zahlungsanspruch nicht vollst\u00e4ndig beziffert. In der Schadensersatzklage nach Anlage AR 1 finde sich insofern nur ein Zahlungsantrag in Bezug auf eine isolierte behauptete Schadensposition, wobei jeglicher Vortrag zu anderen gegenl\u00e4ufigen Positionen, also reduzierte Ausgaben, Einsparungen oder Einnahmen, fehlt. Dieser Vortrag werde ersetzt durch einen Feststellungsantrag (vgl. Antrag zu Ziff. II.), der allerdings nicht darauf abziele festzustellen, dass der hiesigen Beklagten tats\u00e4chlich ein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden sei, sondern lediglich darauf, dass falls ein derartiger Schaden entstanden sein sollte, dieser von der hiesigen Kl\u00e4gerin jedenfalls zu ersetzen w\u00e4re. Eine vorrangige Leistungsklage liege in Bezug auf den Streitgegenstand des hiesigen Rechtsstreits also nicht vor, denn selbst mit einem zusprechenden Urteil auf die Schadensersatzklage gem\u00e4\u00df Anlage AR 1 h\u00e4tte sich die vorliegende Streitsache keineswegs erledigt, denn der saldierte Schaden k\u00f6nnte nach wie vor negativ und die hiesige Klage begr\u00fcndet sein. Jedenfalls auf Extremf\u00e4lle \u2013 wie dem vorliegenden \u2013 passe der vom BGH im Allgemeinen vertretene Vorrang der Leistungsklage nicht. Der BGH gehe vom Fortbestehen des Feststellungsinteresses aus und lehne damit die Vorrangwirkung der sp\u00e4ter erhobenen Leistungsklage im Einzelfall ab, wenn die erhobene Leistungsklage unzul\u00e4ssig sei. Weiterhin f\u00fchre auch die von der Beklagten gew\u00e4hlte Antragskombination von Teil-Leistungsklage und Feststellungsklage auf das Ganze zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei die negative Feststellungsklage begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin keinen Zahlungsanspruch auf Schadensersatz aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11. Juli 2019 (Az. 4c O 39\/16) hat,<\/li>\n<li>hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin keinen Zahlungsanspruch auf Schadensersatz aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11. Juli 2019 (Az. 4c O 39\/16) hat, wobei hiervon der Zahlungsanspruch betreffend Kosten f\u00fcr Abfindungen, Vorruhestandsgeh\u00e4lter und Gehaltsfortzahlungen entlassener Mitarbeiter, den die Beklagte vor dem Landgericht M\u00fcnchen I (Az. 44 O 8179\/21) geltend macht, ausgenommen ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es jahrzehntelange, gefestigte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sei, dass die Leistungsklage gegen\u00fcber der negativen Feststellungsklage Vorrang genie\u00dfe. Wenn \u2013 wie hier \u2013 die Leistungsklage nicht mehr einseitig zur\u00fcckgenommen werden k\u00f6nne, entfalle daher das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage. Es bestehe kein Anlass, im Hinblick auf l\u00e4ngst bekannte und vereinzelte Literaturmeinungen von dieser etablierten Rechtsprechung abzur\u00fccken. Das Prinzip des Vorrangs der Leistungsklage bliebe auch unter Ber\u00fccksichtigung der von A vertretenen Auffassung deshalb zwingend, weil (i) die Beklagte allein mit der Leistungsklage einen vollstreckungsf\u00e4higen Titel erlangen k\u00f6nne, und (ii) die Leistungsklage eine Verj\u00e4hrungsunterbrechung bewirke.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin werde durch den Vorrang der Leistungsklage auch in keinem schutzw\u00fcrdigen Interesse beeintr\u00e4chtigt. Erst Recht liege kein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Waffengleichheit vor. Der anwaltlich vertretenen Kl\u00e4gerin habe bewusst sein m\u00fcssen, dass ihre negative Feststellungsklage jederzeit durch die sp\u00e4ter eingereichte Leistungsklage prozessual unzul\u00e4ssig werden k\u00f6nne. Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sei bekannt. Auch materiell bestehe kein Nachteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, weil ihr Feststellungsbegehren gleichsam im Rahmen der Leistungsklage einer Kl\u00e4rung zugef\u00fchrt werde. Die Kl\u00e4gerin wolle mit ihrer negativen Feststellungsklage festgestellt wissen, dass der Beklagten kein Vollstreckungsschaden entstanden sei. Die Schadensersatzklage der Beklagten ziele auf das spiegelbildliche Gegenteil, n\u00e4mlich dass ihr ein Schaden (mindestens) in der dort geltend gemachten H\u00f6he entstanden sei. Einer Entscheidung \u00fcber die Schadensersatzklage wohne damit als Vorfrage auch eine Entscheidung \u00fcber den gesamten Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage inne.<br \/>\nDie negative Feststellungsklage sei auch unbegr\u00fcndet. Der Beklagten sei ein ersatzf\u00e4higer Vollstreckungsschaden entstanden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssige Klage ist unzul\u00e4ssig geworden. Es kann nicht festgestellt werden, dass das f\u00fcr eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse \u2013 im Haupt- und Hilfsantrag &#8211; besteht, nachdem die Beklagte vor dem Landgericht M\u00fcnchen I am 17. Juni 2021 Klage erhoben hat.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO kann ein Kl\u00e4ger einen Dritten unter anderem auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses gerichtlich in Anspruch nehmen, wobei im letzteren Fall von einer sogenannten negativen Feststellungsklage gesprochen wird. Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne der Norm ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enth\u00e4lt oder aus der solche Rechte entspringen k\u00f6nnen (vgl. Greger in Z\u00f6ller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, \u00a7 256, Rz. 3).<\/li>\n<li>Prozessvoraussetzung einer jeden Feststellungsklage ist \u2013 neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschlie\u00dflich des allgemeinen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses \u2013 stets auch das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Kl\u00e4gers an der begehrten Feststellung. Au\u00dfer bei der Zwischenfeststellungsklage nach \u00a7 256 Abs. 2 ZPO ist das Feststellungsinteresse von Amts wegen zu pr\u00fcfen, vom Kl\u00e4ger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Greger\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 256, Rz. 7 m.w.N.). Es muss sp\u00e4testens im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor Gericht gegeben ein (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2000, 369 \u2013 Human-Interferonalpha).<\/li>\n<li>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH entf\u00e4llt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und einseitig nicht mehr zur\u00fcckgenommen werden kann (BGH, NJW 1973, 1500 ; BGH, NJW 1984, 1556 (1557); BGHZ 99, 340 (342); BGH, NJW-RR 1990, 1532 ; BGH, NJW 1994, 3107 (3108); 1999, 1544 (1546); 1999, 2516 (2517); BGH, NJW 2006, 515 (516)). Diese Lage tritt ein, sobald der Gegner der Leistungsklage zur Hauptsache verhandelt hat (\u00a7 269 Abs. 1 ZPO), aber auch dann, wenn der Kl\u00e4ger einseitig auf das Recht zur R\u00fccknahme der Leistungsklage verzichtet (BGH, BeckRS 2010, 20763; OLG Hamm, BeckRS 2009, 28630). Eine Ausnahme besteht zugunsten des Fortbestehens des Feststellungsinteresses dann, wenn der Feststellungsprozess fast entscheidungsreif und die Leistungsklage dies noch nicht ist (BGHZ 18, 22 (42); BGH, NJW 1973, 1500; BGH, NJW-RR 1990, 1532 (1533); BGHZ 165, 305 (309)), oder wenn feststeht, dass \u00fcber den mit der (einseitig nicht mehr zur\u00fccknehmbaren) Leistungsklage verfolgten Anspruch sachlich nicht entschieden werden kann (BGH, NJW 1997, 870 (872)). Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist der Zeitpunkt, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zur\u00fcckgenommen werden kann. Bei missbr\u00e4uchlicher Erhebung der Leistungsklage soll ferner das Rechtsschutzinteresse f\u00fcr diese entfallen und das Feststellungsinteresse fortbestehen.<\/li>\n<li>Leistungsklage meint dabei sowohl eine bezifferte Zahlungsklage wie auch eine positive Feststellungsklage. Denn die Verj\u00e4hrung wird durch eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand ein unbezifferter Anspruch ist, hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt (BGH, NJW 1988, 1380 (1381); BAG, NJW 2004, 2848 (2850)). Eine negative Feststellungsklage oder die Verteidigung dagegen reicht hingegen zur Verj\u00e4hrungshemmung nicht aus (BGH, NJW 2012, 3633 Rn. 25 ff.). Der Gl\u00e4ubiger darf aus diesem Grund \u2013 trotz gleichen Streitgegenstands \u2013 auch nach Erhebung einer negativen Feststellungsklage seinerseits zum Zwecke der Verj\u00e4hrungshemmung positive Feststellungsklage erheben, sofern eine Leistungsklage nicht (umf\u00e4nglich) m\u00f6glich ist (BGH, NJW 1978, 1975 (1976); offengelassen in BGH, NJW-RR 2010, 640 Rn. 13).<\/li>\n<li>Die \u00fcberwiegende Lehre widerspricht zwar der genannten Auffassung mit dem Verweis auf das Bestehen einer anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit und zwingt den Beklagten mit R\u00fccksicht auf die Teilrechtsh\u00e4ngigkeit zur Leistungswiderklage (vgl. nur A, ZZP 117 (2004), 133 (157\u2009ff.); Thole, NJW 2013, 1192 (1195); Stamm, ZZP 129 (2016), 25 (40\u2009ff.)).<\/li>\n<li>Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht beizutreten. Die Zul\u00e4ssigkeit der positiven Feststellungsklage in eine negative hinein begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch f\u00fcr beide Klagen von Relevanz. Von daher dr\u00e4ngt sich zun\u00e4chst der Einwand der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit auf, so dass unter diesem Gesichtspunkt gegen\u00fcber einer zuvor erhobenen positiven Feststellungsklage eine dieselbe Verpflichtung betreffende negative Feststellungsklage unzul\u00e4ssig w\u00e4re. In der umgekehrten Konstellation kommt dem Gesch\u00e4digten jedoch das berechtigte Interesse an der Unterbrechung der Verj\u00e4hrung zugute. Dieses Rechtsschutzziel kann er mit dem Antrag auf Abweisung der negativen Feststellungsklage nicht erreichen. Daher m\u00fcssen hier die Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der der negativen nachfolgenden positiven Feststellungsklage zur\u00fccktreten, sei es, dass man dem Gesch\u00e4digten ein spezielles Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zubilligt oder den Streitgegenstand mit Blick auf die Frage der Verj\u00e4hrungsunterbrechung ver\u00e4ndert sieht. Ist die positive Feststellungsklage aus den genannten Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig, verliert die zuvor erhobene negative Feststellungsklage ihren Sinn. \u00dcber das ihren Streitgegenstand bildende Rechtsverh\u00e4ltnis ist der Sache nach auf die positive Feststellungsklage zu befinden. Die Lage \u00e4hnelt derjenigen, die entsteht, wenn in eine negative Feststellungsklage hinein von dem Gesch\u00e4digten Leistungsklage erhoben wird, ist doch die positive Feststellungsklage eine Art Ersatz f\u00fcr die mangels Bezifferbarkeit des (vollen) Schadens noch nicht m\u00f6gliche Leistungsklage. Daher kann auf die Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden, die f\u00fcr den Fall gelten, dass zun\u00e4chst negative Feststellungsklage erhoben worden ist und dieser die Leistungsklage des Gegners gegen\u00fcbertritt. F\u00fcr diesen Fall ger\u00e4t das Feststellungsinteresse f\u00fcr die zuvor erhobene negative Feststellungsklage in Fortfall; sie wird damit unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Entsprechend dieser Grunds\u00e4tze entf\u00e4llt das Feststellungsinteresse f\u00fcr eine bis dahin zul\u00e4ssige negative Feststellungsklage dann, wenn der Gesch\u00e4digte in zul\u00e4ssiger Weise \u2013 hier: zur Unterbrechung der Verj\u00e4hrung \u2013 positive Feststellungsklage erhebt und der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage von dem der positiven mit umfasst wird. Denn das Rechtsschutzziel der positiven Feststellungsklage geht weiter als das der negativen Feststellungsklage, deckt deren Streitgegenstand aber in vollem Umfange mit ab. Die positive Feststellungsklage verdr\u00e4ngt nach alledem in diesen F\u00e4llen die zuvor erhobene negative Feststellungsklage in gleicher Weise wie eine dieser gegen\u00fcbertretende Leistungsklage mit der Folge, dass auch hier bez\u00fcglich der negativen Feststellungsklage die Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden muss (vgl. Macke, NJW 1990, 1651 ff.). Gleiches muss allerdings gelten, wenn nicht nur eine positive Feststellungsklage erhoben wird, sondern eine positive Feststellungsklage gemeinsam mit einer bezifferten Leistungsklage. Denn auch in der genannten Konstellation einer positiven Feststellungsklage mit einer Leistungsklage gehen diese weiter als eine negative Feststellungsklage. Denn ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kl\u00e4ger bzw. Beklagten der negativen Feststellungsklage frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen erg\u00e4nzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH, NJW 1984, 1552 (1554); NJW-RR 1988, 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht gekl\u00e4rt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH, NJW-RR 2008, 1520) oder wenn der Kl\u00e4ger zwischen mehreren M\u00f6glichkeiten der Schadensbeseitigung w\u00e4hlen darf und nur einzelne davon schon durch Leistungsklage geltend gemacht werden k\u00f6nnten (BGH, NJW 1996, 2725 (2726)).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie vorstehend beschriebenen Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend, kann festgestellt werden, dass das Feststellungsinteresse f\u00fcr die negative Feststellungsklage durch Erhebung der Leistungsklage entfallen ist. Die Beklagten k\u00f6nnen, nachdem sie ihren Verzicht auf eine R\u00fccknahme erkl\u00e4rt haben, die Leistungsklage nicht mehr einseitig zur\u00fccknehmen. Zwischen den Parteien ist im Ergebnis auch unstreitig, dass der Streitgegenstand der vorliegenden Klage vollumf\u00e4nglich im Streitgegenstand der M\u00fcnchener Leistungsklage nach Anlage AR 1 enthalten ist. Denn mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl\u00e4gerin mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass der Beklagten durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung kein Zahlungsanspruch auf Schadensersatz zusteht. Die Beklagte klagt in M\u00fcnchen darauf, dass ein Zahlungsanspruch in bezifferter H\u00f6he besteht und im \u00dcbrigen auf Feststellung, dass die Kl\u00e4gerin zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, der aus der Patentverletzungsklage herr\u00fchrt. Damit wird zwar nicht ausdr\u00fccklich ein Anspruch nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO genannt. Die Ausf\u00fchrungen in der Klagebegr\u00fcndung machen jedoch deutlich, dass Gegenstand des Feststellungsantrages ein solcher Schadensersatzanspruch ist. Da die Streitgegenst\u00e4nde sich damit vollst\u00e4ndig decken, ist die negative Feststellungsklage durch die Erhebung der Leistungsklage \u2013 welche jedenfalls mit Blick auf eine etwaige Verj\u00e4hrung weiter geht \u2013 unzul\u00e4ssig geworden.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 geltend macht, dass keine volle Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde bestehe, ein Feststellungsinteresse nur im Umfang der Marktaustrittskosten entfallen sein k\u00f6nne, dar\u00fcber hinaus allerdings nicht, \u00fcberzeugt dies nicht. Zwar m\u00f6gen mit dem bezifferten Leistungsantrag nur die Marktaustrittskosten geltend gemacht worden sein. Ungeachtet dessen steht der positive Feststellungsantrag weiter im Raum, mit welchem \u00fcber gegebenenfalls weitere Sch\u00e4den zu befinden ist. F\u00fcr das LG M\u00fcnchen I steht daher zur \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Beklagten nach einer Saldierung aus der Vollstreckung ein Zahlungsanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO zusteht. Ein solcher Zahlungstenor w\u00e4re dann zu gew\u00e4hren, wenn etwaige &#8222;Vorteile&#8220; der Beklagten aus der Vollstreckung des Unterlassungstenors die tats\u00e4chlichen Kosten in Folge der Vollstreckung nicht \u00fcbersteigen. In jedem Fall wird umf\u00e4nglich der Streitstoff der hiesigen negativen Feststellungsklage (n\u00e4mlich, ob ein Zahlungsanspruch auf Schadensersatz besteht) als notwendige Vorfrage gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>An dieser Feststellung \u00e4ndert der vom LG M\u00fcnchen I in seiner Verf\u00fcgung vom 29. November 2021 (Anlage K 44) getroffene Hinweis, dass die in M\u00fcnchen erhobene positive Feststellungsklage wegen der hiesigen negativen Feststellungsklage unzul\u00e4ssig sei, nichts. Denn die Kammer ist an die vorl\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferte Auffassung, bei der es sich um die in der Literatur vertretene Ansicht handelt, nicht gebunden. Solange nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist, dass die in M\u00fcnchen erhobene positive Feststellungsklage wegen Unzul\u00e4ssigkeit verworfen wird, verbleibt es bei dem vorstehend zitierten, vom BGH vertretenen Ansatz, dass eine negative Feststellungsklage mit Erhebung einer Leistungsklage, aber auch einer positiven Feststellungsklage unzul\u00e4ssig wird. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Rechtsprechung, dass parallele Prozesse zum gleichen Streitgegenstand aus prozess\u00f6konomischen Gesichtspunkten und wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unbedingt vermieden werden sollen. Diese Gefahr w\u00fcrde allerdings bestehen, wenn es vorstehend nicht bei dem Grundsatz verbliebe, dass die Erhebung einer positiven Leistungs-\/Feststellungsklage das Interesse einer negativen Feststellungsklage nicht entfallen lie\u00dfe. Denn dann w\u00fcrden sowohl das angerufene Gericht wie auch das LG M\u00fcnchen I mit den gleichen\/\u00fcberschneidenden Fragen zum Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Beklagten befasst werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist auch das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, welchen auch der BGH zu dem genannten Grundsatz zul\u00e4sst, vorliegend nicht zu erkennen. Danach kann eine sp\u00e4ter erhobene Leistungsklage unzul\u00e4ssig sein wegen Fehlens des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses oder wegen Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit (vgl. BGH, NJW 1987, 2680 (2681)).<\/li>\n<li>Insoweit ist vom Reichsgericht (JW 1936, 3185 Nr. 10) angenommen worden, dass es einer gegenl\u00e4ufigen Leistungsklage an einem Rechtschutzbed\u00fcrfnis fehlen kann, wenn der Feststellungskl\u00e4ger einem ihm ung\u00fcnstigen Feststellungsurteil ohne weiteres Rechnung tragen w\u00fcrde, so dass umgekehrt f\u00fcr die Leistungsklage kein Bed\u00fcrfnis bestehe, zumal auch kein Interesse des Leistungskl\u00e4gers an alsbaldiger Leistung bestand. Die entsprechende Fallkonstellation d\u00fcrfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt \u00fcbertragbar sein, da aufgrund der umf\u00e4nglichen Auseinandersetzung der Parteien im vorliegenden wie auch den weiteren laufenden Rechtsstreitigkeiten zu erwarten ist, dass weder die Kl\u00e4gerin noch die Beklagte bereits dem Feststellungsurteil Rechnung tragen w\u00fcrden. Gleiches gilt mit Blick auf die vom Reichsgericht vertretene Ansicht (JW 1937, 1062 Nr. 10), dass insbesondere bei teilbaren Leistungen das rechtliche Interesse gegen\u00fcber einer auf mehrerer solcher Leistungen gerichteten positiven Leistungswiderklage fortbestehen k\u00f6nne. Begr\u00fcndet wird dies damit, dass damit die vollst\u00e4ndige Kl\u00e4rung der Beziehungen der Parteien herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nne, ein Ergebnis, das vorliegend nicht zu erzielen sein d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>Auch die Fallgruppe der verz\u00f6gerten Erhebung einer umfassenden Leistungsklage ist vorliegend nicht einschl\u00e4gig. Danach ist eine Leistungsklage missbr\u00e4uchlich, wenn sie nicht unverz\u00fcglich nach Erhebung der Feststellungsklage erhoben wird (vgl. Teplitzky, FS Lindacher, 2007, S. 185, 198). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat die Beklagte nach Erhebung der negativen Feststellungsklage im April 2021 mit der Klage im Juni 2021 lediglich einen Teilbetrag des von ihr behaupteten Vollstreckungsschadens geltend gemacht und im \u00dcbrigen eine positive Feststellungsklage erhoben. Es kann indes ohne weiteres nachvollzogen werden, dass die Bezifferung der weiteren, von der Beklagten bisher lediglich pauschal geltend gemachten Schadenspositionen Schwierigkeiten bereitet, was sich auch daran zeigt, dass gegen die hiesige Kl\u00e4gerin Klage vor dem LG M\u00fcnchen I erhoben wurde auf Auskunftserteilung der im streitgegenst\u00e4ndlichen Vollstreckungszeitraum mit dem Produkt der Kl\u00e4gerin \u2013 Repatha \u2013 get\u00e4tigten Ums\u00e4tze (vgl. Anlage K 19). Dies zeigt, dass eine Bezifferung des vollst\u00e4ndigen Vollstreckungsschadens Schwierigkeiten bereitet, so dass von einer verz\u00f6gerten Erhebung der Leistungsklage nicht ausgegangen werden kann.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin liegt auch die von ihr angef\u00fchrte Fallgruppe, dass das Feststellungsinteresse an einer negativen Feststellung durch die Erhebung einer Klage umgekehrten Rubrums nur dann entf\u00e4llt, wenn sicher feststeht, dass der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage einer ersch\u00f6pfenden Kl\u00e4rung zugef\u00fchrt wird und selbiges im M\u00fcnchner Verfahren nicht erfolgt, nicht vor. Denn die Position der Kl\u00e4gerin, dass eine &#8222;Gesamtsaldierung&#8220; erfolgen muss und nach etwaiger Saldierung ein Zahlungsanspruch \u2013 nach Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht besteht, ist auch Gegenstand des M\u00fcnchner Verfahrens. Die Kl\u00e4gerin ist ohne weiteres berechtigt, dies im M\u00fcnchner Schadensersatzprozess vorzutragen, was bereits in der Klageerwiderung vom 21. Oktober 2021 (Anlage K 33) erfolgt ist. Um zu einer Entscheidung dar\u00fcber zu gelangen, ob der Beklagten der in M\u00fcnchen eingeklagte Zahlungsanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO zustehen kann, wird das M\u00fcnchner Gericht daher pr\u00fcfen, ob die Beklagte aus der Vollstreckung &#8222;Vorteile&#8220; in einem Umfang hatte, die zu einer Verneinung eines Zahlungsanspruchs nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO f\u00fchren. Umgekehrt wird das M\u00fcnchner Gericht einen Zahlungstenor gew\u00e4hren, wenn solche angeblichen &#8222;Vorteile&#8220; die tats\u00e4chlichen Kosten in Folge der Vollstreckung nicht \u00fcbersteigen. In jedem Fall wird damit vollumf\u00e4nglich der Streitstoff der hiesigen negativen Feststellungsklage (n\u00e4mlich, ob ein Zahlungsanspruch auf Schadensersatz besteht) als notwendige Vorfrage gekl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wird durch die hier vertretene Ansicht auch nicht schutzlos gestellt. Denn so wie im Falle einer Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit der hier streitgegenst\u00e4ndlichen negativen Feststellungsklage wird auch das LG M\u00fcnchen I das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadens aufzukl\u00e4ren haben. Dass dies angestrebt wird, zeigen die mit der Verf\u00fcgung vom 29. November 2021 (Anlage K 44) erfolgten Hinweise unter Ziffer I.4.f. in Bezug auf den bezifferten Zahlungsantrag. Ob gleiches mit Blick auf den positiven Feststellungsantrag erfolgen wird, bleibt abzuwarten, da das LG M\u00fcnchen I bisher lediglich eine vorl\u00e4ufige Auffassung ge\u00e4u\u00dfert hat. Beide Parteien haben noch Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 26. Januar 2022.<\/li>\n<li>Insofern ist ein Ausnahmetatbestand nicht feststellbar, so dass es bei einem Wegfall des Feststellungsinteresses der negativen Feststellungsklage verbleibt. Insofern vermag die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hauptantrag auf negative Feststellung mangels Zul\u00e4ssigkeit nicht durchzudringen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nGleiches trifft allerdings auch den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag. Denn das Feststellungsinteresse f\u00fcr die negative Feststellungsklage entf\u00e4llt auch, wenn von der negativen Feststellungsklage der Teil ausgenommen wird, welcher den Gegenstand des bezifferten Leistungsantrags aus dem M\u00fcnchner Verfahren betrifft. Denn dann liegt immer noch der Fall einer sp\u00e4ter erhobenen positiven Feststellungsklage gegen\u00fcber einer negativen Feststellungsklage vor und nach der hier vertretenen Ansicht, welche eingangs geschildert wurde, f\u00fchrt eine solche zur Unzul\u00e4ssigkeit der negativen Feststellungsklage wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses. Dem steht \u2013 auch wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht entgegen, dass das LG M\u00fcnchen I den positiven Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit (derzeit) als unzul\u00e4ssig erachtet, da die Kammer an die insoweit vorl\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferte Auffassung nicht gebunden ist. Insofern mag das LG M\u00fcnchen I aufgrund der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit die vorl\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferte Ansicht \u00e4ndern und die positive Feststellungsklage im Anschluss hieran als zul\u00e4ssig erachten, so dass \u00fcber den Gegenstand der positiven Feststellungsklage auch im M\u00fcnchner Verfahren entschieden wird. Die Kl\u00e4gerin erhielte dann insgesamt eine Entscheidung unter anderem \u00fcber den Gegenstand der negativen Feststellungsklage und w\u00e4re somit nicht rechtlos gestellt ist. Sofern das LG M\u00fcnchen I allerdings an seiner vorl\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferten Auffassung zur Zul\u00e4ssigkeit des positiven Feststellungsantrags festh\u00e4lt und hier\u00fcber im Ergebnis eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung erzielt wird, steht es der Kl\u00e4gerin frei, erneut eine negative Feststellungsklage im Umfang des hiesigen Hilfsantrages zu erheben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 3. Januar 2022, 12. Januar 2022, 14. Januar 2022 und 17. Januar 2022 sind versp\u00e4tet und geben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3179 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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