{"id":8950,"date":"2022-04-04T17:00:05","date_gmt":"2022-04-04T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8950"},"modified":"2022-04-04T10:54:00","modified_gmt":"2022-04-04T10:54:00","slug":"4c-o-9-21-unterbauleiste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8950","title":{"rendered":"4c O 9\/21 &#8211; Unterbauleiste"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3178<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Januar 2022, Az. 4c O 9\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>Unterbauleisten f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegen und auf welche eine Trittfl\u00e4che, insbesondere Bretter, gelegt werden,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Unterbauleisten als zweiteiliges Profil ausgebildet sind, dessen einer Teil ein U-Profil und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil ist, welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils \u00fcber das Vierkantprofil, wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil \u00fcber die zwei Schenkel des U-Profils mehrere Millimeter hinaussteht, die untere offene Seite des U-Profils zum Boden weist und der geschlossene obere Teil des U-Profils zur Trittfl\u00e4che zeigt und das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt, wobei das U-Profil aus Aluminium und das Vierkantprofil aus Gummi oder Gummigranulat bestehen, und wobei das U-Profil innen an den beiden Schenkeln Zacken aufweist, so dass das Vierkantprofil im U-Profil geklemmt wird.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23.04.2020 all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten \u2013 soweit vorhanden \u2013 elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23.04.2020 und zwar \u00fcber<\/li>\n<li>a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Auftraggeber,<br \/>\nc) Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nd) die Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\ne) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nf) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ng) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nh) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>und wobei die Beklagten der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer III. c) und e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) und zu Ziffer III. f) die Angebote in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23.04.2020 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 6.079,00,- Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2021 zu zahlen.<\/li>\n<li>VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I., IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 180.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- Euro und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem Deutschen Patent DE 10 2007 009 XXX B4 (Anlage K4; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und au\u00dferdem zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Eingetragener und alleinverf\u00fcgungsberechtigter Inhaber des Klagepatents ist seit dem 01.08.2019 Herr A, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Er hat der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt und sie zudem erm\u00e4chtigt, s\u00e4mtliche ihm zustehende Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen, wie auch aus der als Anlage K 13 zur Akte gereichten Best\u00e4tigung hervorgeht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 28.02.2007 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 23.05.2006 (20 2006 008 189.5) angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 06.12.2007 offengelegt und derjenige auf die Erteilung am 31.10.2012. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 19.05.2021 erhobene Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage B4) ist bislang nicht entschieden worden. Das Klagepatent betrifft eine Unterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen.<\/li>\n<li>Anspruch 1 hat nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eUnterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z. B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegt und auf welche eine Trittfl\u00e4che, insbesondere Bretter, gelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterbauleiste als zweiteiliges Profil (8, 8a) ausgebildet ist, dessen einer Teil ein U-Profil (1, 1a) und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil (2) ist, welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils (1, 1a) \u00fcber das Vierkantprofil (2), wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil (2) \u00fcber die zwei Schenkel (9, 9a) des U-Profils (1, 1a) mehrere Millimeter hinaussteht (3), die untere offene Seite (10 ) des U-Profils (1, 1a) zum Boden weist und der geschlossene obere Teil (11, 11a) des U-Profils (1, 1a) zur Trittfl\u00e4che zeigt und das Profil (1, 1a) Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt, wobei das U-Profil (1, 1a) aus Aluminium und das Vierkantprofil (2) aus Gummi oder Gummigranulat bestehen, und wobei das U-Profil (1, 1a) innen an den beiden Schenkeln (9, 9a) Zacken (5, 5a) aufweist, so dass das Vierkantprofil (2) im U-Profil (1, 1a) geklemmt wird.\u201c<\/li>\n<li>Nachstehend eingeblendete Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und veranschaulichen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Figur 1 zeigt eine schematische Darstellung des Profils bzw. der Unterbauleiste im Querschnitt; Figur 2 betrachtet diese von oben und die Figur 3 zeigt schlie\u00dflich eine weitere schematische Darstellung des Profils bzw. Unterbauleiste im Querschnitt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas Unternehmen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zu den Marktf\u00fchrern im Bereich des Vertriebs von Terrassenzubeh\u00f6r, Terrassenplatten und Terrassendielen. Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt u.a. Terrassenbausysteme und Zubeh\u00f6r und entsprechende Unterkonstruktionen von Terrassen einschlie\u00dflich der Erleichterung der Plattenverlegung und Dielenbefestigung.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist seit dem 23.04.2020 im Handelsregister eingetragen und wird durch die im Rubrum angegebene Komplement\u00e4rin vertreten. Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) ist Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin und ist ebenfalls im Bereich der Terrassen-Montagesysteme und Terrassenzubeh\u00f6r t\u00e4tig. Zu ihrem Produktportfolio z\u00e4hlen auch Unterbauleisten f\u00fcr Terrassen. Insbesondere bietet die Beklagte zu 1) an und vertreibt eine Unterbauleiste unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese ist im Au\u00dfenbereich einsetzbar und soll auf dem Boden aufliegen. Eine Trittfl\u00e4che soll sodann auf sie aufgelegt werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine zweiteilige, zusammensteckbare Konstruktion auf, deren einer Teil ein Vierkantprofil aus Gummi oder Gummigranulat ist, welches der andere Teil zumindest in einem oberen Bereich teilweise in sich aufnehmen kann bzw. der auf das Vierkantprofil aufgest\u00fclpt werden kann.<\/li>\n<li>Nachfolgende Einblendungen sind der Klageschrift entnommen, wobei die untere Abbildung einer im Rahmen eines Testkaufs erhaltenen Produktbrosch\u00fcre der Beklagten (Anlage K2b) entstammt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 16.11.2020 (Anlage K7) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten ab, worauf diese mit einer Zur\u00fcckweisung einer Verletzung des Klagepatents reagierten (Anlage K8). In der Folgezeit bem\u00fchten sich die Parteien um eine g\u00fctliche Einigung, was letztlich ergebnislos blieb.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar, hilfsweise jedenfalls mittelbar verletzt. Weiter hilfsweise liege eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents vor.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein U-Profil auf. Der untere Bereich des Aluminiumprofils sei u-f\u00f6rmig gestaltet und k\u00f6nne ein Vierkantprofil aufnehmen. Dass im oberen Bereich des Aluminiumprofils Hohlkammern sowie ein Schraubkanal vorgesehen seien, \u00e4ndere an der Merkmalsverwirklichung nichts. Denn f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei allein entscheidend, dass jedenfalls im unteren Bereich ein U-Profil vorhanden sei. Auf Aspekte der Fertigung komme es nicht an, da das Klagepatent dahingehende Vorgaben nicht mache. Damit das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehme, sei es in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausreichend, wenn eine Schraube in den Schraubkanal eingesetzt werde. Insofern k\u00f6nne es keinen Unterschied machen, ob der obere Bereich als Hohlkammern oder Vollmaterial ausgebildet sei. Jedenfalls aber sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet, Schrauben in der Wandung unterhalb der Hohlkammern sowie in dem Vierkantprofil aufzunehmen. Deshalb sei am Boden des Schraubkanals, was unstreitig ist, das Material dicker ausgef\u00fchrt worden und weise eine Wandst\u00e4rke von mindestens 3 mm auf. Zudem biete die Beklagte standardm\u00e4\u00dfig Schrauben an, die von ihrer L\u00e4nge her ausreichend seien, um bis in die Wandung hineinzureichen. Dies ergebe sich aus den eigenen Produktunterlagen der Beklagten.<\/li>\n<li>Daraus folge des Weiteren, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verschraubung mit einer Trittfl\u00e4che anb\u00f6ten. Sie sei gerade zur Verschraubung mit Brettern einer Trittfl\u00e4che bestimmt.<\/li>\n<li>Zumindest verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln. Durch den Schraubkanal und die Materialverdickung von 3 mm im Aluminiumprofil liege Gleichwirkung vor; zudem sei es naheliegend eine nur unzureichende Verschraubung durch einen Schraubkanal, gebildet aus Hohlk\u00f6rpern statt Vollmaterial, zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe ferner Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Au\u00dfergerichtliche Anwaltskosten h\u00e4tten mit einer 1,5-fachen Geb\u00fchr abgerechnet werden d\u00fcrfen, weil zur Vorbereitung der Abmahnung umfangreiche tats\u00e4chliche sowie rechtliche Recherchen erforderlich gewesen seien, was unstreitig ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich schlie\u00dflich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in Ziff. IV. den Zusatz \u201eund der Kl\u00e4gerin die Vernichtung durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen\u201c gestrichen hat,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nUnterbauleisten f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegen und auf welche eine Trittfl\u00e4che, insbesondere Bretter, gelegt werden,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Unterbauleisten als zweiteiliges Profil ausgebildet sind, dessen einer Teil ein U-Profil und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil ist, welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils \u00fcber das Vierkantprofil, wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil \u00fcber die zwei Schenkel des U-Profils mehrere Millimeter hinaussteht, die untere offene Seite des U-Profils zum Boden weist und der geschlossene obere Teil des U-Profils zur Trittfl\u00e4che zeigt und das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt, wobei das U-Profil aus Aluminium und das Vierkantprofil aus Gummi oder Gummigranulat bestehen, und wobei das U-Profil innen an den beiden Schenkeln Zacken aufweist, so dass das Vierkantprofil im U-Profil geklemmt wird;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23.04.2020 all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. die Beklagten weiter zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23.04.2020 und zwar \u00fcber<br \/>\na) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Auftraggeber,<br \/>\nc) Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nd) die Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\ne) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nf) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ng) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nh) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>und wobei die Beklagten der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer III. c) und e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) und zu Ziffer III. f) die Angebote in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben;<\/li>\n<li>IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;<\/li>\n<li>V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23.04.2020 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/li>\n<li>VI. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von EUR 6.079,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>hilfsweise: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>f\u00fcr ein System f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, umfassend eine Trittfl\u00e4che, Schrauben, einen Boden und eine Unterbauleiste,<\/li>\n<li>Unterbauleisten, welche auf den Boden gelegt werden und auf welche die Trittfl\u00e4che gelegt wird,<\/li>\n<li>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn die Unterbauleisten als zweiteiliges Profil ausgebildet sind, dessen einer Teil ein U-Profil und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil ist, welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils \u00fcber das Vierkantprofil, wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil \u00fcber die zwei Schenkel des U-Profils mehrere Millimeter hinaussteht, die untere offene Seite des U-Profils zum Boden weist und der geschlossene obere Teil des U-Profils zur Trittfl\u00e4che zeigt und das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt, wobei das U-Profil aus Aluminium und das Vierkantprofil aus Gummi oder Gummigranulat bestehen, und wobei das U-Profil innen an den beiden Schenkeln Zacken aufweist, so dass das Vierkantprofil im U-Profil geklemmt wird;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass kein Schlechthinverbot ergehen w\u00fcrde:<br \/>\nohne im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass diese Unterbauleisten nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur Verschraubung mit einer Trittfl\u00e4che verwendet werden d\u00fcrfen;<br \/>\nim Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,-EUR pro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Unterbauleisten nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur Verschraubung mit einer Trittfl\u00e4che verwendet werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meinen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder unmittelbaren noch mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich nicht um ein U-Profil, sondern um ein Hohlkammerprofil. Dieses k\u00f6nne nicht als ein unteres U-Profil und ein oberer geschlossener Teil betrachtet werden. Insoweit weise der Fachmann diesen Begrifflichkeiten jeweils unterschiedliche Bedeutungen und Konstruktionen zu (vgl. Anlage B6, B7). Zudem erfolge, anders als das Klagepatent verlange, eine von oben kommende Verschraubung der Trittfl\u00e4che nicht in dem U-Profil. Aufgrund des Gewinde-\/Schraubkanals in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform komme es dort n\u00e4mlich nicht zu einer Durchbohrung des U-Profils. Hinweise auf das Verst\u00e4ndnis einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verschraubung w\u00fcrden sich ferner aus dem Erteilungsverfahren und den dortigen Ausf\u00fchrungen des kl\u00e4gerischen Patentanwalts ergeben (vgl. Anlage B3). Dieser sei von einer Durchbohrung des U-Profils ausgegangen und dar\u00fcber hinaus \u2013 abh\u00e4ngig von der Schraubenl\u00e4nge \u2013 sogar auch des Vierkantprofils.<\/li>\n<li>Es w\u00fcrden die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung fehlen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle kein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, da sie bereits durch die Kombinationen eines Maschinenfu\u00dfes aus der DE 297 11 XXX U1 (Anlage K2 der Nichtigkeitsklage), der DE 200 23 XXX U1 (Anlage K3 der Nichtigkeitsklage) oder der DE 74 75 XXX (Anlage K4 der Nichtigkeitsklage) mit einem elastomeren K\u00f6rper mit Metallschienenarmierung nach der DE 21 21 XXX (Anlage K5 der Nichtigkeitsklage) nahegelegen habe.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Mit Triplik vom 08.11.2021 hat sie eine Best\u00e4tigung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als dem Patentinhaber zur Akte gereicht, welcher sich entnehmen l\u00e4sst, dass ihr m\u00fcndlich eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt worden ist (vgl. Anlage K 13). Diese Best\u00e4tigung ist von den Beklagten bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt worden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Unterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegt und auf welche eine Trittfl\u00e4che, insbesondere Bretter, gelegt wird (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In Abs. [0002] f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bereits Unterbauprofile f\u00fcr den Au\u00dfenbereich bekannt waren, die zweiteilig ausgestaltet waren, und verweist exemplarisch auf die Druckschriften US 3 566 XXX A, US 3 596 XXX A, US 3 786 XXX A sowie die DE 10 2004 009 XXX A1, DE 697 20 XXX T2, US 5 394 XXX A oder die WO 2005\/093XXX A1.<\/li>\n<li>Es wurden auf mit Teerpappe abgedichteten Balkonen h\u00e4ufig Holzbretter als Trittfl\u00e4che aufgelegt, weil Teerpappe als solche daf\u00fcr nicht geeignet ist. Auf diese Holzleisten wurden die eigentlichen Balkonbretter geschraubt, genagelt oder anderweitig befestigt, wie das Klagepatent in Abs. [0004] erl\u00e4utert. Derlei Unterbauleisten waren zum Beispiel aus der DE 200 15 XXX U1 vorbekannt.<\/li>\n<li>An solchen vorbekannten Unterbaukonstruktionen kritisiert das Klagepatent, dass Bodenunebenheiten nicht ausreichend automatisch ausgeglichen werden und bei Verwendung von Holzteilen eine Verrottung droht (vgl. Abs. [0003]), mit der Konsequenz, dass der Unterbau gro\u00dffl\u00e4chig erneuert werden muss.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher, wie in Abs. [0006] formuliert, die Aufgabe, eine Unterbauleiste bereitzustellen, die den Nachteil des Verrottens oder Kaputtgehens behebt und zugleich automatisch ohne weitere Hilfsmittel einen relativ gro\u00dfen Bodenausgleich bewirkt. Es soll ein komfortables Trittgef\u00fchl entstehen. Ihrer Konstruktion nach soll eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Unterbauleiste den Untergrund nicht besch\u00e4digen und nicht wegrutschen. Ein Verschrauben der Trittfl\u00e4che gegen die Unterbauleiste soll m\u00f6glich sein.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der erl\u00e4uterten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Unterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, zum Beispiel f\u00fcr Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden aufliegt und auf welche eine Trittfl\u00e4che gelegt wird;<\/li>\n<li>1.1 die Unterbauleiste ist als zweiteiliges Profil ausgebildet ist,<\/li>\n<li>1.1.1 dessen einer Teil ein U-Profil aus Aluminium<br \/>\n1.1.2 und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil aus Gummi oder Gummigranulat ist,<br \/>\n1.1.3 welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils \u00fcber das Vierkantprofil;<\/li>\n<li>1.2 im zusammengesteckten Zustand steht das Vierkantprofil \u00fcber die zwei Schenkel des U-Profils mehrere Millimeter hinaus,<\/li>\n<li>1.3 die untere offene Seite des U-Profils weist zum Boden und der geschlossene obere Teil des U-Profils zeigt zur Trittfl\u00e4che;<\/li>\n<li>1.4 das Profil nimmt Schrauben der Trittfl\u00e4che auf;<\/li>\n<li>1.5 das U-Profil weist innen an den beiden Schenkeln Zacken auf, so dass das Vierkantprofil im U-Profil geklemmt wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDa die Parteien zu recht nur \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 1.1.1 sowie 1.4 streiten, sind Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen entbehrlich.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn Merkmal 1.1.1 beansprucht das Klagepatent einen Teil der Unterbauleiste, der durch ein U-Profil aus Aluminium gebildet ist.<\/li>\n<li>Merkmal 1.1.1 ist Bestandteil der Merkmalsgruppe 1.1, die n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu dem zweiteiligen Profil, als welches die Unterleiste ausgebildet sein soll, enth\u00e4lt. So ist als weiterer Bestandteil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Unterbauleiste neben dem Aluminium-U-Profil ein Vierkantprofil aus Gummi\/Gummigranulat vorgesehen. Beide Teile sollen gegeneinander zusammengesteckt werden, um auf diese Weise eine einsatzbereite Unterbauleiste zu bilden.<\/li>\n<li>Mit dem U-Profil aus Aluminium macht das Klagepatent konkrete Material- sowie Formvorgaben. Unter einem U-Profil wird danach ein Bauteil erfasst, welches (im Querschnitt betrachtet) drei geschlossene Seiten und eine offene Seite aufweist. Es verf\u00fcgt \u00fcber Seitenw\u00e4nde bzw. zwei Schenkel und einen oberen geschlossenen Teil. In den dadurch bereitgestellten Innenraum kann ganz oder zumindest teilweise ein anderer K\u00f6rper aufgenommen werden. Dieser andere K\u00f6rper soll von drei Seiten umfasst werden und durch das U-Profil aus Aluminium fest gehalten werden. Zugleich tr\u00e4gt der geschlossene Teil zur Befestigung der Balkonbretter mit der Unterbauleiste bei.<\/li>\n<li>Bereits nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis beschreibt u-f\u00f6rmig einen Gegenstand, der die Form des Buchstaben U aufweist. Herk\u00f6mmlicherweise handelt es sich um Vorrichtungsbestandteile, die im Querschnitt an drei Seiten geschlossen und an einer ge\u00f6ffnet sind. Die Unterseite kann dabei rund oder waagerecht ausgestaltet sein. Damit bietet das rein-philologische Verst\u00e4ndnis keinen Hinweis auf eine einzige denkbare Ausgestaltung eines U-Profils. Ausgehend von diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis ist nicht ersichtlich, dass im Bereich des Maschinenbaus\/der Terrassenbel\u00e4ge diesem Begriff eine andere Bedeutung beigemessen wird, wonach bestimmte Anforderungen an die drei Wandungen oder einen \u201eOberbau\u201c auf der geschlossenen Seite bestehen. Auch dort ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass im Profil, also im Querschnitt des Werkstoffs, eine U-Form zu erkennen ist. Wie diese aber im Einzelnen ausgestaltet ist, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann das U-Profil als Hinweis auf eine einzige konkrete Ausgestaltung der drei Wandseiten des U begreift. Das Vorbringen der Beklagten zum angeblichen Fachwissen \u00fcberzeugt nicht. Es repr\u00e4sentiert zum einen nicht das ma\u00dfgebliche Fachwissen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt. Die Beklagte hat lediglich auf Website-Ausz\u00fcge von Wikipedia sowie auf eine Google-Recherche verwiesen, die allenfalls ein Indiz f\u00fcr ein fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis sein k\u00f6nnen, aber aus September 2021 stammen, weshalb sie keinen R\u00fcckschluss auf das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis im Priorit\u00e4tszeitpunkt geben. Zum anderen schlie\u00dfen die \u00fcberreichten Dokumente nicht aus, dass es auch U-f\u00f6rmige Bauteile geben kann, deren Wandst\u00e4rke variiert.<\/li>\n<li>Ferner spricht gegen das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis nicht, dass sowohl ein U-Profil als auch ein Konstruktionsprofil je nach Technikgebiet einem bestimmten technischen Verst\u00e4ndnis unterliegen. Denn das Klagepatent gibt keinen Anhaltspunkt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe U-Profil einer ganz konkreten Ausgestaltung unterliegen soll.<\/li>\n<li>Das Klagepatent macht in der Beschreibung nur generelle Angaben zur Ausgestaltung der drei Seiten des U-Profils, welche sich au\u00dferdem nur auf dessen unteren ge\u00f6ffneten Bereich beziehen. So hei\u00dft es in Abs. [0008] und [0010] beispielsweise:<\/li>\n<li>Abs. [0008]:<br \/>\n\u201e[\u2026] wobei vorgesehen ist, dass das U-Profil mit dem Vierkantprofil zusammengesteckt werden, wobei das U-Profil zwei Schenkel aufweist, \u00fcber die das Vierkantprofil mehrere Millimeter hinaussteht, wobei die untere offene Seite des Vierkantprofils zum Boden weist und der geschlossene obere Teil des U-Profils zur Trittfl\u00e4che zeigt, wobei das U-Profil innen an den beiden Schenkeln Zacken aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Abs. [0010]:<br \/>\n\u201eDas Vierkantgummiprofil steht mehrere Millimeter h\u00f6her raus, \u00fcber die Schenkel des Aluminium-U-Profils.\u201c<\/li>\n<li>Konkrete Vorgaben f\u00fcr den geschlossenen Bereich sind nicht vorhanden.<\/li>\n<li>Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Hohlk\u00f6rperprofile vom Schutzbereich des Klagepatents nicht umfasst sein k\u00f6nnten. Denn das Klagepatent gibt in keiner Weise vor, wie die jeweiligen W\u00e4nde des U-f\u00f6rmigen Aluminiums ausgestaltet sein m\u00fcssen.<br \/>\nAbs. [0008] l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber einzig der Hinweis entnehmen, dass der obere Bereich des U-Profils zur Trittfl\u00e4che zeigen soll und mit dieser in Kontakt kommen kann. Dies wird von Abs. [0006], der die Aufgabe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellt, bereits angedeutet, weil es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Auch soll ein Verschrauben der Trittfl\u00e4che gegen die Unterbauleisten erm\u00f6glicht werden.\u201c<\/li>\n<li>Daf\u00fcr ist in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht des U-Profils lediglich erforderlich, dass eine Fl\u00e4che bereitgestellt wird, die f\u00fcr diese Befestigung geeignet ist. Bestimmte Formanforderungen folgen daraus indes nicht, solange jedenfalls eine Verbindungsm\u00f6glichkeit gew\u00e4hrleistet ist.<\/li>\n<li>Dementsprechend lehrt die Beschreibung den Fachmann auch an anderer Stelle, dass das Vorsehen einer strengen U-Form f\u00fcr das Aluminium-Profil nicht erforderlich ist. In Abs. [0010] hei\u00dft es auszugsweise:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Das U-Profil weist innen Ausbuchtungen auf. In diese Ausbuchtungen kann sich das Vierkantgummiprofil beim Bodenausgleich reinziehen. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Hier weicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von einer exakten U-Form ab und l\u00e4sst das Hinzuf\u00fcgen gezielter Auspr\u00e4gungen, welche gesondert von Unteranspruch 2 unter Schutz gestellt werden, zu.<\/li>\n<li>Die Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift, welche im Tatbestand wiedergegeben sind, bekr\u00e4ftigen das vorstehende Verst\u00e4ndnis insoweit, als keine strenge U-Form eingehalten werden muss. Denn dort sind mit den Bezugsziffern 4, 4 a Ausbuchtungen im unmittelbaren Anschluss an das obere Teil markiert. Durch diese Ausbuchtungen verbleibt es bei zwei seitlichen Schenkeln und einem oberen Verbindungsst\u00fcck zwischen diesen sowie einem Bereich, der ein Vierkantprofil als Gegenst\u00fcck aufnehmen kann.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch eine technisch-funktionale Betrachtungsweise unterst\u00fctzt. Es kommt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darauf an, zwei komplement\u00e4re Elemente zur Verf\u00fcgung zu stellen, von denen das U-f\u00f6rmige auf ein anderes ausgest\u00fclpt werden soll. Daf\u00fcr ist nur erforderlich, dass diese Bestandteile miteinander korrespondierende Bereiche aufweisen. Eine strenge U-Form wird daf\u00fcr nicht ben\u00f6tigt. Entscheidend ist ein flacher\/waagerechter oberer Abschluss, um die Elemente der Trittfl\u00e4che auf der Unterbauleiste befestigen zu k\u00f6nnen. Zudem ist dem Fachmann bewusst, dass das U-Profil nicht nur mit dem Vierkantprofil zusammenwirken soll, sondern auch mit den von oben kommenden Bodenplatten. Hierf\u00fcr ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass das U-Profil eine zu diesen gewandte geschlossene Seite bereitstellt. Ein vollst\u00e4ndig mit Material gef\u00fcllter Oberbereich wird daf\u00fcr nicht ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nMerkmal 1.4 besagt, dass das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter dem Profil, das aus Aluminium bestehende U-Profil zusammengesetzt mit dem Vierkantprofil. Diese Vorrichtungsbestandteile sollen geeignet sein, die Schrauben der Trittfl\u00e4che aufzunehmen. Es soll damit ein k\u00f6rperlicher Kontakt zwischen dem Profil und den (nicht beanspruchten) Schrauben hergestellt werden, sodass es zu einer festen Montage der (ebenfalls nicht beanspruchten) Trittfl\u00e4che mit der Unterbauleiste kommt. Inwieweit eine Durchbohrung erfolgen soll, gibt das Klagepatent nicht im Detail vor.<\/li>\n<li>Das Verst\u00e4ndnis, wonach das gesamte Profil der Aufnahme der Schrauben dienen soll, folgt bereits aus der Anspruchssystematik. Dort wird in Merkmal 1.1 die Unterbauleiste als zweiteiliges Profil beschrieben, womit das U-Profil aus Aluminium und das Vierkantprofil gemeint sind, die gemeinsam die Unterbauleiste bilden. Demgegen\u00fcber spricht das Klagepatent, wenn es die einzelnen Bestandteile der Unterbauleiste in den Blick nimmt, allein von dem U-Profil. Der Ausdruck des Profils wird f\u00fcr diesen Bereich regelm\u00e4\u00dfig nicht benutzt. Dies zeigt auch das dem Merkmal 1.4 vorhergehende Merkmal 1.3, welches die Ausrichtung des U-Profils beschreibt. Danach ist es der geschlossene obere Teil des U-Profils, der zur Trittfl\u00e4che zeigt. Der Fachmann versteht es demgegen\u00fcber in Merkmal 1.4 als konkrete Vorgabe, wenn das Klagepatent hier das Profil insgesamt in den Blick nimmt und dieses zu Befestigungszwecken der Trittfl\u00e4che bereitstellen will.<\/li>\n<li>Vorstehende Ausf\u00fchrungen finden Unterst\u00fctzung in der Klagepatentschrift, weil diese keine Angaben dazu macht, an welchen Stellen in dem Profil die Schrauben aufgenommen werden sollen.<\/li>\n<li>Dabei kann dem Abs. [0006] noch kein konkreter Hinweis zu den an der Verschraubung mitwirkenden Vorrichtungselementen entnommen werden, weil es nur allgemein hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Auch soll ein Verschrauben der Trittfl\u00e4che gegen die Unterbauleiste erm\u00f6glicht werden[\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Abs. [0008] beschreibt demgegen\u00fcber,<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] dass die Unterbauleiste als zweiteiliges Profil ausgebildet ist, dessen einer Teil ein U-Profil und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil ist [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Hierin erkennt der Fachmann in Entsprechung zum Anspruchswortlaut, dass das \u201eProfil\u201c ein Bauteil ist, das sowohl das U-Profil als auch das Vierkantgummiprofil umfasst. \u00dcberall dort, wo das Klagepatent sodann dessen einzelne Bestandteile adressiert, nimmt es begriffliche Unterscheidungen vor und spricht nicht mehr von dem Profil.<\/li>\n<li>Diese grunds\u00e4tzliche Unterscheidung der einzelnen Vorrichtungselemente ergibt sich auch aus anderen Beschreibungsabs\u00e4tzen wie in [0017]. Dort wird zwischen einem ersten und einem zweiten Profil unterschieden, die jeweils ein U-Profil aufweisen und die durch entsprechende Positionierung des Vierkantprofils als Verbund verlegt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Abs. [0016] bekr\u00e4ftigt, dass die Unterbauleiste als Ganze die Schrauben aufnehmen soll, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eEs werden Balkonbretter auf das Profil aufgeschraubt. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Die Figuren der Klagepatentschrift geben f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Aufnehmens von Schrauben zumindest keine gegenteiligen Anhaltpunkte, da die Verschraubung\/Schrauben selbst nicht gezeigt werden. Allerdings ist den Figuren jeweils eine Markierungsrille zu entnehmen, die als Orientierung f\u00fcr eine mittige Befestigung der Balkonbretter dienen soll. Mithin soll die Verschraubung von oben kommend in die Unterbauleiste erfolgen. Das ergibt sich zudem aus der Mittellinie, welche ausgehend von der Markierungsrille in der Figur eingezeichnet wurde. Diese verl\u00e4uft durch die gesamte Unterbauleiste und nicht nur durch einen Vorrichtungsbestandteil.<\/li>\n<li>Technisch-funktionale Erw\u00e4gungen bekr\u00e4ftigen schlie\u00dflich das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre will eine Unterbauleiste bereitstellen, um Balkonbretter auf sie auflegen und so eine Balkonoberfl\u00e4che erhalten zu k\u00f6nnen. Entscheidend ist dazu, dass eine feste Verbindung zwischen diesen Bestandteilen hergestellt wird, wozu die Unterbauleiste, also das Profil, einen ma\u00dfgeblichen Beitrag liefert.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAusgehend von vorstehenden Ausf\u00fchrungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents unmittelbaren Gebrauch.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig so aufgebaut, dass sie oberhalb des Aluminium-Profilbereichs, der das Vierkantprofil aufnimmt, zwei Hohlk\u00f6rper aufweist, die durch einen sog. Schraubkanal voneinander getrennt sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDiese Ausgestaltung verwirklicht Merkmal 1.1.1, weil es sich um ein U-Profil handelt. Dass dessen oberer, zur Trittfl\u00e4che hin gewandter Teil mit Hohlk\u00f6rpern versehen ist und dadurch im Vergleich zu den beiden Schenkeln erheblich dicker ausgestaltet ist, ist unsch\u00e4dlich. Dieser gesamte obere Bereich ist zum U-Profil hinzuzurechnen. Insbesondere ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch ihre U-Form in der Lage, mit dem Vierkantprofil zusammengesteckt zu werden und auf seiner Oberseite Trittfl\u00e4chen anzuordnen. Es handelt sich um eine nicht verrottende und Unebenheiten im Boden ausgleichende Unterbauleiste.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIndem Schrauben der Trittfl\u00e4chen in den Schraubkanal eingebracht werden k\u00f6nnen, kann das Profil Schrauben im Sinne des Merkmals 1.4 aufnehmen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist geeignet, von Schrauben durchbohrt zu werden und zwar das Profil insgesamt \u2013 sowohl deren U-Profil als auch das sich daran anschlie\u00dfende Vierkantgummiprofil. Ob dies in jedem Fall tats\u00e4chlich erfolgt, ist unerheblich, weil durch das Hinzuziehen von Allerweltbestandteilen (Schrauben in diversen L\u00e4ngen) jedenfalls eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufnahme von Schrauben durch das Profil herbeigef\u00fchrt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/li>\n<li>Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das U-Profil genau an der Stelle, an der die Schrauben durch das Aluminium geschraubt werden m\u00fcssen, etwas dicker ausgef\u00fchrt, wie sich aus der nachfolgenden Abbildung ersehen l\u00e4sst:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dies hat nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin seine Ursache darin, dass zur fachm\u00e4nnischen Montage sowohl f\u00fcr die seitliche Verschraubung als auch f\u00fcr die Verschraubung von Trittfl\u00e4chen mit einem Aluminiumprofil eine Wandst\u00e4rke von wenigstens 3 mm erforderlich ist, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur an den Stellen aufweist, in denen eine Verschraubung im Sinne einer Durchdringung des Aluminiums erfolgen kann und soll.<\/li>\n<li>Aus den Erl\u00e4uterungen in den Produktunterlagen der Beklagten ergibt sich ferner, dass das Aluminium der Unterbauleiste mindestens an der in der vorstehenden Darstellung mit einem roten Kreis markierten Stelle durchbohrt wird.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich aus dem Gesamtaufbau eines Terrassensystems unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Beklagten bieten f\u00fcr die Verschraubung beispielsweise selbstbohrende Schrauben (Speedfixschrauben 5.5 x 45 mm) an. Wie sich aus dem untenstehenden mit von der Kl\u00e4gerin mit gr\u00fcnen Pfeilen versehenen Auszug aus dem Produktkatalog ergibt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Geht man von einer Diele mit einer Standardh\u00f6he von 25 mm und der empfohlenen, aber nicht notwendigen Verwendung von Abstandhaltern 6 mm aus, und addiert hierzu die H\u00f6he der angegriffenen Unterbauleiste ab der Unterkante der Fl\u00e4che, an der das quaderf\u00f6rmige Gummiprofil anliegt, von etwa 11 mm, hinzu, kommt man in der Summe auf 42 mm, sodass diese Schraube mit einer L\u00e4nge von 45 mm das verst\u00e4rkte Material um ca. 3 bis 4 mm durchdringt und von dem Gummiprofil, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ca. 6 bis 7 mm dick ist, aufgenommen wird.<\/li>\n<li>Gegenteiliges Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, wonach Schrauben allenfalls in den Schraubkanal eingebracht und deshalb vom Profil nicht aufgenommen w\u00fcrden, vermochte die Kammer nicht vom Gegenteil zu \u00fcberzeugen. Denn, selbst wenn mit der in der m\u00fcndlichen Verhandlung pr\u00e4sentierten Schraube tats\u00e4chlich keine Bohrung bis in das Vierkantprofil realisiert werden k\u00f6nnte, sind andere Schrauben am Markt erh\u00e4ltlich, die dazu geeignet sind.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG sowie \u00a7\u00a7 259, 242 BGB.<\/li>\n<li>Sowohl f\u00fcr den Auskunfts- als auch f\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch sind der Kl\u00e4gerin nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorf Kammern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18\/16, Rz. 224, zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 647) die Angaben auch in elektronisch auswertbarer Form zu \u00fcbermitteln. Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Gesch\u00e4ftswelt kann ein Anspruch darauf bestehen, die Rechnungslegung neben der schriftlichen Form zus\u00e4tzlich in elektronischer Form zu verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei den Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Es steht der Kl\u00e4gerin daher nicht auch zu, dass die Beklagte die bei ihr vorhandenen Dokumente in eine elektronisch Form \u00fcberf\u00fchrt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Beklagten schulden der Kl\u00e4gerin zudem gesamtschuldnerisch Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. \u00a7\u00a7 677, 670, 683 BGB.<\/li>\n<li>Anerkannterma\u00dfen sind f\u00fcr die Erstattung der Abmahnkosten die Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag anzuwenden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 39). Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung berechtigt war, also die geltend gemachten Anspr\u00fcche im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden. Dies schlie\u00dft ein, dass dem Abmahnenden das geltend gemachte Recht zustand. Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt; dem Kl\u00e4ger standen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu \u2013 zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausf\u00fchrungen zur Verletzung des Klagepatents Bezug genommen.<\/li>\n<li>Auch an der H\u00f6he des geltend gemachten Anspruchs bestehen keine Bedenken. Der mit 200.000,- Euro angesetzte Gegenstandswert ist angemessen und unterliegt keiner Kritik der Beklagten. Die mit dem Faktor 1,5 berechnete Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist ebenso wenig zu beanstanden. Regelm\u00e4\u00dfig ist die abzurechnende Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei dem Anspruchsinhaber ein Toleranzbereich von 20 % zugebilligt wird, ausgehend von der 1,3-fachen Rahmengeb\u00fchr. Diese Toleranz kommt insbesondere in Patentstreitigkeiten zur Anwendung (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 58).<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7 291 BGB.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden. Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent wegen des Einwands der mangelnden Erfindungsh\u00f6he widerrufen wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Es bedarf positiver Anregungen im Stand der Technik, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st. Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSchon aus formalen Gr\u00fcnden kann der Einwand der mangelnden Rechtsbest\u00e4ndigkeit vorliegend keinen Erfolg haben. Die Beklagten st\u00fctzen sich auf insgesamt drei unterschiedliche Kombinationen von Druckschriften, die Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens sein und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahelegen sollen. Allerdings haben die Beklagten nur pauschal auf diese, auch nicht eigens im hiesigen Verfahren als Anlagen zur Akte gereichten Druckschriften Bezug genommen. Der Inhalt dieser Druckschriften wird in keiner Weise wiedergegeben. Dies ist, ausweislich des gerichtlichen Hinweises in der prozessleitenden Verf\u00fcgung nicht ausreichend. Daran \u00e4ndern auch die erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen in der Duplik nichts, weil sie weiterhin ohne konkrete Bezugnahme auf eine der vier angef\u00fchrten Druckschriften erfolgen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAber auch in der Sache greift der Einwand nicht durch.<\/li>\n<li>Es fehlt zun\u00e4chst \u2013 auch angesichts der Kritik der Kl\u00e4gerin \u2013 an hinreichendem Vortrag der Beklagten, wonach es f\u00fcr einen Fachmann naheliegend ist, ausgehend von nur einem Maschinenfu\u00df eine gesamte Unterbauleiste zu entwickeln. Dies d\u00fcrfte eine erfinderische T\u00e4tigkeit beinhalten und mehr als blo\u00df eine (evtl. noch im fachm\u00e4nnischen K\u00f6nnen liegende) Form\u00e4nderung erfordern, zumal die beanspruchte U-Form nicht um ihrer selbst willen entwickelt wurde, sondern gerade mit Blick auf das Vierkantprofil.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem legen die Beklagten nicht konkret dar, welches Merkmal durch welche Druckschrift offenbart bzw. nahegelegt werden soll. Der blo\u00dfe Verweis, alle Merkmale seien bereits zum Anmeldetag Stand der Technik gewesen, gen\u00fcgt nicht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten dazu, weshalb der Fachmann einen Anlass haben sollte, die drei einen Maschinenfu\u00df betreffenden Druckschriften (Anlagen K2 bis K4 der Nichtigkeitsklage) mit einer solchen, die einen elastomeren K\u00f6rper mit Metallschienenarmierung betrifft (Anlage K5), zu kombinieren. Die zu kombinierende Druckschrift betrifft einen anderen Fachbereich als die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Unterkonstruktionen f\u00fcr Terrassen; sie bezieht sich n\u00e4mlich auf Fugendichtung f\u00fcr Br\u00fccken und andere Bauwerke. Umso mehr h\u00e4tte es daher Erl\u00e4uterungen bedurft, dass der Fachmann auf diese Druckschrift zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte, um zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 200.000,- Euro festgesetzt, wobei er sich auf die einzelnen Anspr\u00fcche wie folgt aufteilt:<\/li>\n<li>Unterlassung: 120.000,00 \u20ac<br \/>\nSchadensersatzfeststellung: 20.000,00 \u20ac<br \/>\nAuskunft: 40.000,00 \u20ac<\/li>\n<li>R\u00fcckruf: 10.000,00 \u20ac<br \/>\nVernichtung: 10.000,00 \u20ac.<\/li>\n<li>Dabei haften die Beklagten hinsichtlich der Schadensersatzfeststellung als Gesamtschuldner.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3178 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Januar 2022, Az. 4c O 9\/21<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-8950","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8950","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8950"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8950\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8951,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8950\/revisions\/8951"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8950"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8950"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8950"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}