{"id":8946,"date":"2022-04-04T17:00:52","date_gmt":"2022-04-04T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8946"},"modified":"2022-04-04T10:50:01","modified_gmt":"2022-04-04T10:50:01","slug":"4b-o-35-20-flusssteuerungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8946","title":{"rendered":"4b O 35\/20 &#8211; Flusssteuerungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3176<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. November 2021, Az. 4b O 35\/20<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Durchflusssteuerungssysteme<br \/>\ngeeignet f\u00fcr ein zentrales Heizungs-\/K\u00fchlungssystem und\/oder Sanit\u00e4rsystem, umfassend:<br \/>\neine gemeinsame Quelle, die f\u00fcr die Lieferung eines fl\u00fcssigen Mediums vorgesehen ist, mehrere Verbrauchseinrichtungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, \u00fcber welches das Medium verteilt wird, wobei das mindestens eine Durchflusssteuerungssystem mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und f\u00fcr die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchl\u00e4uft, wobei die Durchflusssteuerungssysteme folgendes aufweisen:<\/li>\n<li>&#8211; einen Durchflusssensor zum Abtasten eines aktuellen Durchflusses des Mediums durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt,<br \/>\n&#8211; eine Steuerungseinheit, die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt, und<br \/>\n&#8211; ein Durchlass-Regulierungssystem, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem f\u00fcr die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor au\u00dferhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip auf der Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist,<br \/>\nwobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,<br \/>\nwobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,<br \/>\nwobei die Steuerungseinheit als Eingangsgr\u00f6\u00dfe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung auf Grundlage des Durchflusses durchzuf\u00fchren, durch direkten Vergleich des elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert,<br \/>\nwobei die Steuerungseinheit f\u00fcr die Ausgabe des Steuersignals auf der Basis dieser Bewertung vorgesehen ist, um dadurch den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt mit Hilfe des Durchlass-Regulierungssystem so lange zu regulieren, bis der tats\u00e4chliche Mediendurchfluss gleich dem festgesetzten Mediendurchfluss ist,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. November 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A N.V. durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 16. November 2013 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird sowie der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 17. Mai 2021 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 20% der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten als Gesamtschuldner 80% der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von XXX.000,00 EUR, wobei Teilsicherheiten f\u00fcr die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden:<br \/>\nf\u00fcr Ziffer I. 1. des Tenors 270.000,00 EUR,<br \/>\nf\u00fcr Ziffer I. 2. und 3. des Tenors 80.000,00 EUR und<br \/>\nf\u00fcr Ziffer IV. des Tenors 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die in Belgien ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin begehrt als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 307 XXX B 2 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage TW 1, deutsche \u00dcbersetzung der Beschreibung als Anlage MB 22, B 1-Schrift des Klagepatents als Anlage MB 5) von den Beklagten Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache verfasste Klagepatent mit der Bezeichnung \u201eFlusssteuerungssystem\u201c wurde am 22. Dezember 2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Eintragung des Klagepatents wurde am 16. Oktober 2013 ver\u00f6ffentlicht. Gegen das Klagepatent ist Einspruch erhoben worden. Mit Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 23. September 2020 wurde das Klagepatent in dem aus der B 2-Schrift ersichtlichen Umgang eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<br \/>\nDer Wortlaut des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eZentrales Heizungs-\/K\u00fchlungssystem und\/oder Sanit\u00e4rsystem, welches Folgendes aufweist:<br \/>\n\uf02d eine gemeinsame Quelle (15), die f\u00fcr die Lieferung eines fl\u00fcssigen Mediums vorgesehen ist,<br \/>\n\uf02d mehrere Verbrauchseinrichtungen (7), die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, \u00fcber welches das Medium verteilt wird,<br \/>\n\uf02d mindestens ein Durchflusssteuerungssystem, das mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und f\u00fcr die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchl\u00e4uft, wobei das Durchflusssteuerungssystem Folgendes aufweist:<br \/>\n\uf02d einen Durchflusssensor (1) zum Abtasten eines tats\u00e4chlichen Mediendurchflusses durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten tats\u00e4chlichen Mediendurchfluss anzeigt,<br \/>\n\uf02d eine Steuerungseinheit (2), die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor (1) steht und ein Steuersignal ausgibt, und<br \/>\n\uf02d ein Durchlass-Regulierungssystem (3, 4), das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem f\u00fcr die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor au\u00dferhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip aufweist, das auf einer sich im Medium ausbreitenden Welle basiert,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist;<br \/>\nder Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsbereich zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden;<br \/>\nsowie dadurch, dass die Steuerungseinheit (2) als Eingabe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss pr\u00e4sentiert, und<br \/>\nwobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung des Durchflussniveaus vorzunehmen, durch direktes Vergleichen des elektrischen Signals, das den abgetasteten tats\u00e4chlichen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert, und Ausgeben des Steuersignals basierend auf der Bewertung, und dadurch Steuern des Durchflusses in dem Rohrleitungsabschnitt mittels des Durchlass-Regulierungssystems, bis der tats\u00e4chliche Mediendurchfluss dem festgesetzten Mediendurchfluss entspricht.\u201c<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung der gesch\u00fctzten Lehre werden nachfolgend Abbildungen aus der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine detaillierte Ansicht einer Ausf\u00fchrungsform des Durchflusssteuerungssystems gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 15 zeigt den Querschnitt einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform eines Dreiwegventils zur Verwendung in Durchflusssteuerungssystemen gem\u00e4\u00df der Erfindung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der deutsche Teil des Klagepatents ist Gegenstand einer vor dem Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage, \u00fcber die bisher noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 2) sind in der Schweiz ans\u00e4ssig und Konzernm\u00fctter des weltweit t\u00e4tigen B-Konzerns. Die Beklagte zu 3) ist die deutsche<br \/>\nVertriebstochter der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 2) bieten an und vertreiben weltweit Produkte aus dem Bereich der Antriebs- und Ventiltechnologie f\u00fcr Heizung, L\u00fcftung und Klima von Geb\u00e4uden. Die Beklagte zu 3) bietet an und vertreibt die Produkte des B-Konzerns in der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>Mit ihrer Klage wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen Angebot und Vertrieb eines 6-Weg-Zonenventils, das als \u201edas elektronisch druckunabh\u00e4ngige 6-Weg Zonenventil EPIV\u201c beworben wird mit den Typenbezeichnungen X und X (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf der Webseite der Beklagten zu 3) www.B.de wie folgt dargestellt (Anlagen MB 10 und MB 11):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann unter anderem zur Regelung von Klimadecken in R\u00e4umen eingesetzt werden. Einen solchen Einsatz zeigt beispielsweise Seite 1 der als Anlage MB 15 vorgelegten Produktinformation der Beklagten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus mehreren Komponenten: dem eigentlichen 6-Weg-Zonenventil, einem Ventilantrieb (\u201eActuator\u201c), einer Steuerungseinheit (\u201eController\u201c) f\u00fcr den Ventilantrieb und einem Durchflusssensor (\u201eFlow Sensor\u201c). In den Produktunterlagen werden zwei verschiedene M\u00f6glichkeiten vorgeschlagen, wie die Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgen kann, die nachfolgend dargestellt werden (entnommen aus der Klageerwiderung Seite 17):<\/li>\n<li>Einbauvariante A:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Einbauvariante B:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das 6-Weg-Zonenventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht aus zwei zu einer Einheit verbundenen 3-Weg-Ventilen (V 1 und V 2), die jeweils \u00fcber drei im rechten Winkel zueinander angeordnete Anschl\u00fcsse verf\u00fcgen. Sie sind in Richtung ihrer Drehachse fest \u00fcbereinander angeordnet und werden gleichzeitig mittels einer gemeinsamen Antriebsachse (AA) verstellt. Die nachfolgende Abbildung dieser 6-Weg-Zonenventile ist der Klageerwiderung auf Seite 18 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Soll beispielsweise ein k\u00fchlendes Medium durch den W\u00e4rmetauscher geschickt werden, um die Temperatur im Raum abzusenken, werden beide 3-Weg-Ventile gleichzeitig und synchron in eine Stellung gedreht, in der die linken Anschlusskan\u00e4le mit den mittleren Anschlusskan\u00e4len durchl\u00e4ssig verbunden sind. Soll beispielsweise ein w\u00e4rmendes Medium durch den W\u00e4rmetauscher geschickt werden, um die Temperatur im Raum anzuheben, werden beide 3-Weg-Ventile gleichzeitig und synchron in eine Stellung gedreht, in der die rechten Anschlusskan\u00e4le mit den mittleren Anschlusskan\u00e4len durchl\u00e4ssig verbunden sind. Die Stellung des 3-Weg-Ventils kann wie folgt dargestellt werden (entnommen der Klageerwiderung auf Seite 19). Die linke Abbildung zeigt die Verbindung des linken Anschlusskanals mit dem mittleren Anschlusskanal; die rechte Abbildung zeigt die Verbindung des rechten Anschlusskanals mit dem mittleren Anschlusskanal:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents dar. Dabei sei unerheblich, ob einzelne Merkmale des Klagepatentanspruchs von den Beklagten selbst oder zwangsl\u00e4ufig von Dritten, beispielsweise Abnehmern, verwirklicht w\u00fcrden. Denn erfindungswesentlich sei allein das offenbarte Durchflusssteuerungssystem. Die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs enthielten f\u00fcr die Erfindung lediglich vollkommen unwesentliche Zutaten, so dass sich die Beklagten deren Verwirklichung durch Dritte nach normativen Kriterien als eigenes Verhalten zurechnen lassen m\u00fcssten. Jedenfalls erfolge eine Zurechnung nach den Grunds\u00e4tzen der Mitt\u00e4terschaft.<\/li>\n<li>Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin eine mittelbare Verletzung geltend, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Mittel darstelle, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe und das zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet sei.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Verletzung des Klagepatents meint die Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent lasse offen, ob es eine oder mehrere gemeinsame Quellen innerhalb des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizungs-\/K\u00fchlungssystems gebe. Mithin f\u00fchre es nicht aus der Verletzung heraus, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an zwei Kreisl\u00e4ufe \u2013 einen Warmwasser- und einen Kaltwasserkreislauf \u2013 angeschlossen werden k\u00f6nne. Zudem sei \u2013 wie bei dem Referenzobjekt \u201eX\u201c in W\u00fcrzburg \u2013 vom Vorliegen einer gemeinsamen Quelle auszugehen, da ein Warmwasserkreislauf und ein davon getrennter Kaltwasserkreislauf vorliege und somit jeweils eine gemeinsame Quelle f\u00fcr die Verbrauchseinheiten \u2013 eine f\u00fcr den Warmwasserkreislauf und davon gesondert eine f\u00fcr den Kaltwasserkreislauf.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen Durchflusssensor auf, der sich in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem befinde. F\u00fcr das Ermitteln der Position \u201ehinter\u201c sei abzustellen auf den in Durchflussrichtung mittleren der drei Ausl\u00e4sse des oberen 3-Weg-Ventils. Denn die Verbindung der 3-Weg-Ventile zu einem 6-Weg-Ventil diene dazu, alternativ zwischen den beiden Kreisl\u00e4ufen hin- und her zu schalten; beiden Alternativen ist mithin gemein, dass das Heiz-\/K\u00fchlmedium durch den jeweiligen mittleren Auslass\/Einlass str\u00f6me, da diese jeweils den Zu- und Ablauf zur Verbrauchseinrichtung bereitstellten.<\/li>\n<li>Die Steuerungseinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre eine Bewertung des Durchflussniveaus durch direktes Vergleichen des Istwertes mit dem Sollwert durch. Unerheblich sei, dass in diesen Vergleich zus\u00e4tzliche Informationen zur Temperaturabweichung einflie\u00dfen k\u00f6nnen. Zudem lieferten die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ohne Temperaturmessung.<\/li>\n<li>Basierend auf der Bewertung des Durchflussniveaus \u2013 und somit auf Basis des ausgegebenen Steuersignals \u2013 f\u00fchre die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen permanenten Abgleich durch und regele die Ventil\u00f6ffnungsposition automatisch nach. Dies lie\u00dfe sich den Werbeunterlagen der Beklagten, beispielsweise der Anlage MB 12, entnehmen, wenn dort zum Regelverhalten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt werde, dass im Messteil die Mediumsgeschwindigkeit gemessen und zu einem Durchflusssignal verarbeitet werde und die momentane Regelabweichung das Stellsignal Y 1 f\u00fcr den Antrieb bilde.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich da Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat neben den jetzt noch gestellten Antr\u00e4gen urspr\u00fcnglich Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung wegen einer unmittelbaren Verletzung auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie wegen einer mittelbaren Verletzung gegen alle Beklagten (Vernichtung nur gegen die Beklagte zu 3)) geltend gemacht.<\/li>\n<li>Nach R\u00fccknahme dieser Antr\u00e4ge beantragt sie nunmehr noch,<\/li>\n<li>\nA<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Zentrale Heizungs-\/K\u00fchlungssysteme und\/oder Sanit\u00e4rsysteme<\/li>\n<li>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<\/li>\n<li>eine gemeinsame Quelle, die f\u00fcr die Lieferung eines fl\u00fcssigen Mediums vorgesehen ist,<\/li>\n<li>mehrere Verbrauchseinrichtungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, \u00fcber welches das Medium verteilt wird,<\/li>\n<li>mindestens ein Durchflusssteuerungssystem, das mit mindestens einem der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und f\u00fcr die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchl\u00e4uft, wobei das Durchflusssteuerungssystem Folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; einen Durchflusssensor zum Abtasten eines aktuellen Durchflusses des Mediums durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt,<br \/>\n&#8211; eine Steuerungseinheit, die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt, und<br \/>\n&#8211; ein Durchlass-Regulierungssystem, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem f\u00fcr die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor au\u00dferhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip auf der Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,<\/li>\n<li>wobei die Steuerungseinheit als Eingangsgr\u00f6\u00dfe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung auf Grundlage des Durchflusses durchzuf\u00fchren, durch direkten Vergleich des elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert,<\/li>\n<li>wobei die Steuerungseinheit f\u00fcr die Ausgabe des Steuersignals auf der Basis dieser Bewertung vorgesehen ist um dadurch den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt mit Hilfe des Durchlass-Regulierungssystem so lange zu regulieren, bis der tats\u00e4chliche Mediendurchfluss gleich dem festgesetzten Mediendurchfluss ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. November 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<\/li>\n<li>aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<\/li>\n<li>aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/li>\n<li>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis auf den durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorfs festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die jeweilige Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der mit der R\u00fccknahme verbundenen Kosten zugesagt wird, und<\/li>\n<li>b) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die jeweilige Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/li>\n<li>5.<br \/>\nnur die Beklagte zu 3): die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der jeweiligen Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A N.V. durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 16. November 2013 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird sowie der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 17. Mai 2021 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>\nB<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Durchflusssteuerungssysteme<\/li>\n<li>geeignet f\u00fcr ein zentrales Heizungs-\/K\u00fchlungssystem und\/oder Sanit\u00e4rsystem, umfassend:<\/li>\n<li>eine gemeinsame Quelle, die f\u00fcr die Lieferung eines fl\u00fcssigen Mediums vorgesehen ist, mehrere Verbrauchseinrichtungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, \u00fcber welches das Medium verteilt wird, wobei das mindestens eine Durchflusssteuerungssystem mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und f\u00fcr die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchl\u00e4uft, wobei die Durchflusssteuerungssysteme folgendes aufweisen:<\/li>\n<li>&#8211; einen Durchflusssensor zum Abtasten eines aktuellen Durchflusses des Mediums durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt,<br \/>\n&#8211; eine Steuerungseinheit, die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt, und<br \/>\n&#8211; ein Durchlass-Regulierungssystem, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem f\u00fcr die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor au\u00dferhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip auf der Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,<\/li>\n<li>wobei die Steuerungseinheit als Eingangsgr\u00f6\u00dfe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung auf Grundlage des Durchflusses durchzuf\u00fchren, durch direkten Vergleich des elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert,<\/li>\n<li>wobei die Steuerungseinheit f\u00fcr die Ausgabe des Steuersignals auf der Basis dieser Bewertung vorgesehen ist, um dadurch den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt mit Hilfe des Durchlass-Regulierungssystem so lange zu regulieren, bis der tats\u00e4chliche Mediendurchfluss gleich dem festgesetzten Mediendurchfluss ist,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<br \/>\nim Falle des Anbietens blickfangm\u00e4\u00dfig (d.h. drucktechnisch hervorgehoben, vom \u00fcbrigen Text abgehoben und in Fettdruck) auf S. 1 der Angebote darauf hinzuweisen und im Falle des Lieferns auf den Verpackungen darauf hinzuweisen, dass die vorstehend bezeichneten Durchflusssteuerungssysteme nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 2 307 XXX verwendet werden d\u00fcrfen, um Zentrale Heizungs-\/K\u00fchlungssysteme und\/oder Sanit\u00e4rsysteme herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, die gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des EP 2 307 XXX ausgebildet sind;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. November 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A N.V. durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 16. November 2013 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird sowie der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 17. Mai 2021 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>B\u2018<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Durchflusssteuerungssysteme<\/li>\n<li>geeignet f\u00fcr ein zentrales Heizungs-\/K\u00fchlungssystem und\/oder Sanit\u00e4rsystem, umfassend:<\/li>\n<li>eine gemeinsame Quelle, die f\u00fcr die Lieferung eines fl\u00fcssigen Mediums vorgesehen ist, mehrere Verbrauchseinrichtungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, \u00fcber welches das Medium verteilt wird, wobei das mindestens eine Durchflusssteuerungssystem mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und f\u00fcr die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchl\u00e4uft, wobei die Durchflusssteuerungssysteme folgendes aufweisen:<\/li>\n<li>&#8211; einen Durchflusssensor zum Abtasten eines aktuellen Durchflusses des Mediums durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt,<br \/>\n&#8211; eine Steuerungseinheit, die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt, und<br \/>\n&#8211; ein Durchlass-Regulierungssystem, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem f\u00fcr die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor au\u00dferhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip auf der Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,<\/li>\n<li>wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,<\/li>\n<li>wobei die Steuerungseinheit als Eingangsgr\u00f6\u00dfe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung auf Grundlage des Durchflusses durchzuf\u00fchren, durch direkten Vergleich des elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert,<\/li>\n<li>wobei die Steuerungseinheit f\u00fcr die Ausgabe des Steuersignals auf der Basis dieser Bewertung vorgesehen ist, um dadurch den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt mit Hilfe des Durchlass-Regulierungssystem so lange zu regulieren, bis der tats\u00e4chliche Mediendurchfluss gleich dem festgesetzten Mediendurchfluss ist,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. November 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A N.V. durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 16. November 2013 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird sowie der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 17. Mai 2021 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobenen Nichtigkeitsklage vom 29. Oktober 2020 (Az. 4 Ni 25\/20) gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 307 XXX (DE 60 2008 028 203) auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, eine Verletzung des Klagepatents l\u00e4ge nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle weder ein zentrales Heiz-\/K\u00fchlungs- und\/oder Sanit\u00e4rsystem noch eine gemeinsame Quelle, Rohrleitungen oder Verbrauchseinrichtungen bereit und verwirkliche daher bereits nicht alle Merkmale des geltend gemachten Klagepatenanspruchs. Diese Elemente machten jedoch den \u00fcberwiegenden Teil der beanspruchten Gesamtvorrichtung aus, gerade auch im Hinblick auf Anschaffungskosten und den praktischen Installationsaufwand. Eine Zurechnung nach mitt\u00e4terschaftlichen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nne nicht erfolgen, da die weitere Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach erfolgter Lieferung unabh\u00e4ngig von den Beklagten erfolge. An einer unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents fehle es somit.<\/li>\n<li>Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten zudem keine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht in ein Heizungs-\/K\u00fchlungssystem mit einer gemeinsamen Quelle eingebaut. Soweit die Kl\u00e4gerin auf das Referenzobjekt in W\u00fcrzburg verweise, w\u00fcrden dort zwei unterschiedliche Kreisl\u00e4ufe betrieben. Beide Kreisl\u00e4ufe seien in die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebunden.<\/li>\n<li>Der Durchflusssensor befinde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem Rohrleitungsabschnitt zwischen beiden 3-Weg-Ventilen und folglich nicht hinter sondern in dem Durchlass-Regulierungssystem. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht allein auf das in Flussrichtung erste und somit obere 3-Weg-Ventil abstellen, denn eine Durchflussregulierung dahin, dass der tats\u00e4chliche Medienzufluss gleich dem festgesetzten Medienzufluss ist, k\u00f6nne allein mit diesem ersten 3-Weg-Ventil nicht erzielt werden. Es m\u00fcsse zwingend auch das synchron angetriebene zweite 3-Weg-Ventil einbezogen werden.<\/li>\n<li>Zudem sei nicht jeglicher Ist-Soll-Wert-Vergleich anspruchsgem\u00e4\u00df. Eine Regelabweichung f\u00fcr das Stellsignal werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels unterschiedlicher Parameter bestimmt. Insbesondere seien zus\u00e4tzliche Informationen erforderlich, ob es sich um einen Durchflusswert im K\u00fchl- oder im Heizbetrieb handele. Durch die Verarbeitung dieser zus\u00e4tzlichen Information finde kein direkter Ist-Sollwertvergleich im Sinne des Klagepatents statt.<\/li>\n<li>Ferner finde, da bereits kein Steuersignal auf Basis des Ist-Soll-Wert-Vergleichs ausgegebenen werde, auch eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Regulierung der Ventil\u00f6ffnungsposition nicht statt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es fehle an einer Ausf\u00fchrbarkeit des Klagepatentanspruchs. Zudem beruhe der Gegenstand des Klagepatentanspruchs nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegr\u00fcndet, hat jedoch mit dem Hilfsantrag B\u2018 im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Hauptantrag ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche wegen einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein zentrales Heizungs-\/K\u00fchlungssystem und\/oder Sanit\u00e4rsystem, auch bezeichnet als Durchflusssteuerungssystem (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0002] sind in Wohn- und insbesondere in Nichtwohngeb\u00e4uden verschiedene Anwendungen bekannt, bei denen ein Rohrleitungssystem verwendet wird, das ein Medium von einer gemeinsamen Quelle zu einer Anzahl von Verbrauchseinrichtungen verteilt, die \u00fcber das Geb\u00e4ude verteilt sind. Ein solches Rohrleitungssystem k\u00f6nne einem geschlossenen Kreislauf entsprechen, umfassend eine Anzahl an Zulaufleitungen, welche die gemeinsame Quelle mit jeder der Verbrauchseinrichtungen verbinden und eine Anzahl von R\u00fccklaufleitungen, die jede der Verbrauchseinrichtungen mit der gemeinsamen Quelle verbinden. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn die Verbrauchseinrichtungen W\u00e4rmetauschsystemen entsprechen. Das Rohrleitungssystem k\u00f6nne auch einem offenen Kreislauf entsprechen, nur umfassend eine Anzahl von Zulaufleitungen, welche die gemeinsame Quelle mit jeder der Verbrauchseinrichtungen verbinden, ohne R\u00fccklaufleitungen, die jede der Verbrauchseinrichtungen wieder mit der gemeinsamen Quelle verbinden. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn Heizwasser von einer gemeinsamen Quelle an eine Anzahl von W\u00e4rmetauschern, die bereitgestellt sind, um die R\u00e4ume in dem Geb\u00e4ude zu heizen und an eine Anzahl von Wasserh\u00e4hnen abgegeben wird, die bereitgestellt sind, um erw\u00e4rmtes Wasser an den Verbraucher abzugeben.<\/li>\n<li>Es sei bekannt \u2013 so das Klagepatent in Abschnitt [0003] \u2013 dass solche Systeme Steuerventile mit einem regulierbaren Durchlass einschlie\u00dfen, um den Durchfluss von dem Medium zu der entsprechenden Verbrauchseinrichtung zu regulieren. Dabei bestimme die Position des Durchlasses die Menge an Medium, die durch die Verbrauchseinrichtung pro Zeiteinheit hindurchlaufe. Bei W\u00e4rmeaustauschanwendungen bedeute dies, dass die Position des Durchlasses die Menge an W\u00e4rme bestimme, die von dem W\u00e4rmetauscher an den Raum abgegeben werde. Jedoch werde die Menge an Medium, die durch die Verbrauchseinrichtung hindurchlaufe, nicht nur durch die Position des Durchlasses bestimmt, sondern auch durch den Druck, mit dem das Medium durch die Verbrauchseinrichtung hindurchl\u00e4uft sowie durch andere Einflussfaktoren. Dieser Druck sei zum Beispiel in Abh\u00e4ngigkeit von dem Abstand zwischen der gemeinsamen Quelle und der Verbrauchseinrichtung unterschiedlich. Besonders bei Nichtwohngeb\u00e4uden sei dies der Fall, wo das Rohrleitungssystem und die Verbrauchseinrichtungen in den meisten F\u00e4llen \u00fcber eine Vielzahl unterschiedlicher Stockwerke in dem Geb\u00e4ude aufgeteilt sind. Der Druck an einer spezifischen Verbrauchseinrichtung, so das Klagepatent weiter, k\u00f6nne sogar zeitlich variieren, zum Beispiel infolge des Schlie\u00dfens eines solchen Ventils in einer Rohrleitung zu einer oder mehreren anderen Verbrauchseinrichtungen. Bei W\u00e4rmetauschanwendungen k\u00f6nne das Schlie\u00dfen eines solchen Ventils zu einem Anstieg des Drucks des Mediums, das zu einem oder mehreren der anderen W\u00e4rmetauscher in dem Kreislauf flie\u00dfe und daher zu einer h\u00f6heren Durchflussmenge zu diesen W\u00e4rmetauschern und zu einer Erh\u00f6hung der Menge an Energie\/W\u00e4rme f\u00fchren, die von den W\u00e4rmetauschern an den entsprechenden Raum abgegeben werde. Dies sei nicht w\u00fcnschenswert.<\/li>\n<li>Die WO 2008\/039XXX A 1 offenbare ein System zum Steuern eines Heizsystems, wobei das System die Leistung des Heizfluids steuere, das durch die Fluiddurchflussregulierungseinheit in das Heizsystem hindurchl\u00e4uft. Ein W\u00e4rmez\u00e4hler in dem System umfasse einen Microcontroller, der die momentane Leistung (Energie pro Zeiteinheit), die in das Heizsystem flie\u00dfe, unter Verwendung der Signale von einem Geschwindigkeitsmesser und einem Temperatursensor in der Zuleitung berechne. Dieses System sei zur Verbindung mit Fernw\u00e4rme sehr gut geeignet, wobei in den meisten F\u00e4llen bereits ein W\u00e4rmez\u00e4hler vom Typ zur Rechnungserstellung vorhanden sei. Die Ausgabe des W\u00e4rmez\u00e4hlers, die f\u00fcr die momentane Leistung des zugef\u00fchrten Wassers repr\u00e4sentativ ist, werde einer Steuereinheit zum Steuern des Regulierventils bereitgestellt, wobei der Durchfluss der Fl\u00fcssigkeit durch das gesamte Heizsystem reguliert werde entsprechend der Leistung, die von dem W\u00e4rmez\u00e4hler bestimmt werde. Das Heizsystem, so das Klagepatent weiter, k\u00f6nne mehrere Leitungen oder Radiatoren f\u00fcr die Fu\u00dfbodenheizung umfassen, die parallel angeordnet seien und die ihre entsprechenden Thermostatventile aufweisen k\u00f6nnen. Das offenbarte System habe den Nachteil, dass, wenn zum Beispiel eines der Thermostatventile ge\u00f6ffnet oder geschlossen ist, dies zu einer Ver\u00e4nderung des Drucks der Fl\u00fcssigkeit, die zu den anderen Radiatoren flie\u00dfe und daher zu einer Ver\u00e4nderung des Durchflusses von Leistung f\u00fchre, die an die anderen Radiatoren abgegeben werde, eine Ver\u00e4nderung die f\u00fcr die Steuereinheit unbemerkt bleibe. Das System weise ferner den weiteren Nachteil auf, dass der Regelkreis der Leistung des Heizfluids aufgrund der Verz\u00f6gerungen, die den Temperaturmessungen und der zus\u00e4tzlichen Berechnungszeit innewohnen, eine relativ hohe Zeitkonstante aufweist. Zudem k\u00f6nne die Beziehung zwischen einer gew\u00fcnschten Raumtemperatur und der Leistung, die dem System zugef\u00fchrt werden muss, normalerweise nicht problemlos und\/oder eindeutig bestimmt werden (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Die WO-A-9206XXX beziehe sich auf ein System zum automatischen Regulieren des Mediendurchflusses zu einem festgesetzten Mediendurchfluss, unabh\u00e4ngig von Druckschwankungen zwischen dem Eingang und dem Ausgang des W\u00e4rmetauschers. Zu diesem Zweck umfasse das Steuerungssystem eine erste Mediendurchflusssteuereinheit, die auf einen vorgegebenen Wert festgesetzt sei und eine zweite Mediendurchflusssteuereinheit, die es erm\u00f6gliche, einen variablen Druckverlust zu erzeugen. Das Steuerungssystem umfasse ferner einen mechanischen Antriebsmechanismus zum automatischen Ausgleichen jeder detektierten Schwankung eines Druckverlusts zwischen dem Eingang und dem Ausgang des W\u00e4rmetauschers, indem die zweite Mediendurchflusssteuereinheit mehr oder weniger geschlossen werde. Der Druckunterschied zwischen Eingang und Ausgang und demnach der festgesetzte Mediendurchfluss \u2013 so das Klagepatent \u2013 w\u00fcrden nur einmal festgesetzt. Das Steuerungssystem habe den Nachteil, dass nur kleinere Schwankungen des Mediendurchflusses ausgeglichen werden k\u00f6nnen, wodurch der Anwendungsbereich des Systems eingeschr\u00e4nkt werde (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Weiter offenbare die US-B-6435XXX eine andere Art eines Steuerungssystems f\u00fcr Rohrleitungssysteme. Es werde ein Regulierventil zur Durchflussregulierung zum Festsetzen und Messen von Volumenstr\u00f6men in Rohrleitungen beschrieben. Das Regulierventil zur Durchflussregulierung umfasse ein Absperrelement, das in einer Durchflusskammer angeordnet ist, um einen gew\u00fcnschten Durchflusszustand festzusetzen und einen Sensor, der in oder neben der Durchflusskammer angeordnet ist, um einen Wert zu erfassen, der f\u00fcr einen Durchfluss durch die Durchflusskammer repr\u00e4sentativ ist. Das Regulierventil zur Durchflussregulierung umfasse ferner eine Bewertungseinheit, die den Durchfluss aus dem von dem Sensor gemessenen Wert und aus den charakteristischen Werten des Bereichsregulierventils bestimme, die in einem elektronischen Datenspeicher an dem Sensor gespeichert sind. Diese charakteristischen Werte seien ventilspezifisch. Die Regulierung des Durchflusses durch einen Bereich des Rohrleitungssystems erfolge, indem das Absperrelement des Regulierventils zur Durchflussregulierung manuell reguliert wird, bis der gew\u00fcnschte Durchfluss in der Bewertungseinheit angezeigt wird. Ein solches Steuerungssystem habe den Nachteil, dass die charakteristischen Werte des Geh\u00e4uses verwendet werden, um die tats\u00e4chliche Durchflussmenge zu bestimmen. Die charakteristischen Werte oder die Kennlinie eines Regulierventils liefern die korrekte Beziehung zwischen dem Mediendurchfluss und der Position des Regulierventils nur bei konstantem Druck. Das System k\u00f6nne zur Verwendung bei einem gegebenen Nenndruck kalibriert sein und infolge des Bedarfs der charakteristischen Werte des Regulierventils k\u00f6nne nur ein schmaler Bereich von Druckschwankungen exakt ausgeglichen werden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei in der US-A-5927XXX ein Durchflusssteuerungssystem zum Steuern des Durchflusses zu einem W\u00e4rmetauscher offenbart. Das System umfasse einen Durchflusssensor vom Turbinentyp, wobei eine Turbine durch das flie\u00dfende Medium angetrieben werde. Die Anzahl der Umdrehungen pro Zeiteinheit der Turbine werde gez\u00e4hlt, um die Durchflussmenge des Mediums an der Turbine zu messen. Der Sensor gebe ein Impulssignal aus, das von Magneten an der Turbine erzeugt wird, sodass die Anzahl der Impulse pro Zeiteinheit einem Ma\u00df f\u00fcr die Durchflussmenge entspreche. Eine Bewertungseinheit, die vorgegebene Eigenschaften in Abh\u00e4ngigkeit von der Durchflussmenge verwende, vergleiche die gemessene Durchflussmenge mit einer festgesetzten Durchflussmenge, die von einer Temperatureinstellung abgeleitet wird, und bet\u00e4tigt ein Ventil dementsprechend. Das System habe den Nachteil, dass seine Genauigkeit mangelhaft ist, besonders bei geringen Durchflussmengen, wodurch der Anwendungsbereich des Systems erneut eingeschr\u00e4nkt werde (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstands macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein vielf\u00e4ltig einsetzbares, druckunabh\u00e4ngiges Durchflusssteuerungssystem mit einer genauen Steuerung der Durchflussmenge \u00fcber den gesamten Anwendungsbereich bereitzustellen (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr sieht das Klagepatent ein zentrales Heizungs-\/K\u00fchlungssystem und\/oder Sanit\u00e4rsystem vor mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen (gem\u00e4\u00df der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin, Anlage MB 6 \u2013 in der Fassung des B 2-Schrift):<\/li>\n<li>1. Zentrales Heizungs-\/K\u00fchlungssystem und\/oder Sanit\u00e4rsystem, welches Folgendes aufweist:<\/li>\n<li>2. eine gemeinsame Quelle (15), die f\u00fcr die Lieferung des fl\u00fcssigen Mediums vorgesehen ist,<\/li>\n<li>3. mehrere Verbrauchseinrichtungen (7), die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, \u00fcber welches das Medium verteilt wird,<\/li>\n<li>4. mindestens ein Durchflusssteuerungssystem, das mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und f\u00fcr die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchl\u00e4uft, wobei das Durchflusssteuerungssystem Folgendes aufweist:<\/li>\n<li>5. einen Durchflusssensor (1) zum Abtasten eines tats\u00e4chlichen Mediendurchflusses durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten tats\u00e4chlichen Mediendurchfluss anzeigt,<\/li>\n<li>6. eine Steuerungseinheit (2), die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor (1) steht und ein Steuersignal ausgibt, und<\/li>\n<li>7. ein Durchlass-Regulierungssystem (3, 4), das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem f\u00fcr die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,<\/li>\n<li>8. wobei der Durchflusssensor au\u00dferhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip aufweist, das auf einer sich im Medium ausbreitenden Welle basiert,<\/li>\n<li>9. wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,<\/li>\n<li>10. wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsbereich zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,<\/li>\n<li>11. wobei die Steuerungseinheit (2) als Eingabe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss pr\u00e4sentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung des Durchflussniveaus vorzunehmen, durch direktes Vergleichen des elektrischen Signals, das den abgetasteten tats\u00e4chlichen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert,<\/li>\n<li>12. und Ausgeben des Steuersignals basierend auf der Bewertung, und dadurch Steuern des Durchflusses in dem Rohrleitungsabschnitt mittels des Durchlass-Regulierungssystems, bis der tats\u00e4chliche Mediendurchfluss dem festgesetzten Mediendurchfluss entspricht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2, 10, 11 und 12 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGegenstand der Lehre des Klagepatents ist ein zentrales Heizungs-\/K\u00fchlungssystem und\/oder Sanit\u00e4rsystem. Dieses umfasst jedenfalls eine gemeinsame Quelle f\u00fcr die Lieferung eines fl\u00fcssigen Mediums, (Merkmal 2), mehrere Verbrauchseinrichtungen (Merkmal 3), mindestens ein Durchflusssteuerungssystem (Merkmal 4) und ein Rohrleitungssystem, das die \u00fcbrigen Komponenten miteinander verbindet (Merkmal 3), auf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 2 verlangt<\/li>\n<li>\u201eeine gemeinsame Quelle, die f\u00fcr die Lieferung eines fl\u00fcssigen Mediums vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>Aus dieser Quelle entspringt das Medium, beispielsweise Wasser, f\u00fcr den Heiz- bzw. den K\u00e4ltekreislauf, das \u00fcber ein Rohrleitungssystem von der Quelle zu den Verbrauchseinrichtungen transportiert wird (Merkmal 3). Die eine Quelle speist somit das betreffende Heizungs- oder K\u00fchlungssystem.<\/li>\n<li>Ein Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass auch die Kombination eines Heizungssystems mit einem K\u00fchlungssystem bzw. einem Sanit\u00e4rsystem aus einer einzigen Quelle gespeist werden muss, folgt aus dem Wortlaut des Merkmals nicht. Vielmehr betrachtet das Klagepatent die jeweiligen Heizungs- bzw. K\u00fchlungssysteme als getrennte Systeme, die jeweils \u00fcber eine Quelle sowie Verbrauchseinrichtungen und Durchflusssteuerungssysteme verf\u00fcgen. Allen Verbrauchseinrichtungen des betreffenden Heizungs- bzw. K\u00fchlungssystems ist dabei gemeinsam, dass sie von einer Quelle gespeist werden.<\/li>\n<li>Dies schlie\u00dft nicht aus, dass ein Verbraucher sowohl in den Heizungs- als auch in den K\u00fchlkreislauf eingebunden ist und daher, gesteuert durch ein Durchflussregulierungssystem, von zwei Quellen gespeist werden kann.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt diese gemeinsame Quelle f\u00fcr mehrere Verbrauchseinrichtungen in Abschnitt [0002] ab Zeile 11 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eumfassen die Anzahl von Zulaufleitungen, welche die gemeinsame Quelle mit jeder der Verbrauchseinrichtungen verbinden.\u201c<\/li>\n<li>oder ab Zeile 21<\/li>\n<li>\u201eDies ist zum Beispiel der Fall, wenn Heizwasser von einer gemeinsamen Quelle an eine Anzahl von W\u00e4rmetauschern \u2026\u201c<\/li>\n<li>In den Figuren 3 bis 10, 12 und 13 offenbart das Klagepatent mit der Bezugsziffer 15 eine gemeinsamen Quelle und mehrere Verbrauchseinrichtungen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von der Funktion der gemeinsamen Quelle \u2013 das Medium an die mehreren Verbrauchseinrichtungen des jeweiligen Heizungs- bzw. K\u00fchlungskreislaufes bereit zu stellen \u2013 muss bei verschiedenen Kreisl\u00e4ufen nicht zwangsl\u00e4ufig eine Quelle gleichzeitig beide Kreisl\u00e4ufe versorgen. Dies erscheint am Beispiel eines Heizungs- und eines K\u00fchlungskreislaufes deshalb fernliegend, da eine gemeinsame Quelle regelm\u00e4\u00dfig nur ein Medium \u2013 Warmwasser oder K\u00fchlwasser \u2013 in den Kreislauf einspeist. Wird daher in einem Geb\u00e4ude sowohl W\u00e4rme \u00fcber ein Heizungssystem als auch eine K\u00fchlung \u00fcber ein K\u00fchlungssystem bereit gestellt, verf\u00fcgt jeder dieser Kreisl\u00e4ufe \u00fcber eine eigene Quelle, die dann eine gemeinsame Quelle f\u00fcr die in den betreffenden Kreislauf eingebundenen Verbrauchseinrichtungen ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 10 betrifft die Anordnung des Durchflusssensors, der neben einer Steuerungseinheit und einem Durchlass-Regulierungssystem Bestandteil des Durchflusssteuerungssystems ist. Nach Merkmal 10 soll der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt werden, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlassregulierungssystem hervorgerufen werden. Zwischen den Parteien steht in Streit, welche Anforderungen an die Positionierung des Durchflusssensors hinter dem Durchlass-Regulierungssystem zu stellen sind. Damit ist die Frage aufgeworfen, was unter einem Durchlass-Regulierungssystem zu verstehen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Durchlass-Regulierungssystem umfasst nach Merkmal 7<\/li>\n<li>\u201eeine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt [\u2026] f\u00fcr die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal [\u2026]\u201c,<\/li>\n<li>mithin eine abgrenzbare Kammer innerhalb des Rohrleitungsabschnitts, die einen regulierbaren Durchlass f\u00fcr das Medium bereitstellt. Dieser Durchlass weist verschiedene \u00d6ffnungsweiten auf, um mehr oder weniger des Mediums durchflie\u00dfen zu lassen. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus dem Begriff \u201eregulierbar\u201c. Es wird au\u00dferdem gest\u00fctzt durch die Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0003], wonach der regulierbare Durchlass die Menge an W\u00e4rme, die von dem W\u00e4rmetauscher an den Raum abgegeben wird oder den Druck, mit dem das Medium die Verbrauchseinrichtung durchl\u00e4uft, regelt. Dies geschieht \u00fcber die Menge des durchzulassenden Mediums, die in Abh\u00e4ngigkeit vom Steuersignal ver\u00e4nderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 12. Damit umfasst das Durchlass-Regulierungssystem notwendigerweise auch ein Bauteil zur Regulierung des eigentlichen Durchlasses.<\/li>\n<li>Auch der Begriff des \u201eDurchlassregulierungssystems\u201c macht deutlich, dass es aus mehreren Komponenten besteht: einer Kammer, einem Durchlass und einem weiteren Bauteil, das den Durchlass verschlie\u00dft und \u00f6ffnet. Daf\u00fcr gen\u00fcgen \u2013 dies zeigen die Figuren 6, 14 und 15, dort Bezugsziffern 3 und 4 \u2013 Bauteile, die einen regulierbaren Durchlass bilden und \u00fcber den die gesamte Durchflussmenge in dem Rohrleitungsabschnitt gesteuert werden kann.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird weiter gest\u00fctzt durch den als Anlage MB 28 vorgelegten qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts (qualifizierter Hinweis) im Nichtigkeitsverfahren, der als fachliche Stellungnahme bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist. Danach versteht der Fachmann \u00fcblicherweise ein Ventil mit einem einstellbaren Durchlassquerschnitt bzw. einem regulierbaren Durchlass als Durchlass-Regulierungssystem im Sinne des Klagepatents (S. 7 der MB 28).<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut schlie\u00dft nicht aus, dass der Fachmann auch mehrere Durchlass-Regulierungssysteme im betreffenden Heiz- bzw. K\u00fchlkreislauf vorsehen kann und diese ggf. auch in Wechselwirkung miteinander den Durchfluss regeln. Denn technisch-funktional dient das Durchlass-Regulierungssystem der Regulierung der Durchflussmenge \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe des Durchlasses. Dies kann \u2013 je nach Gr\u00f6\u00dfe und Komplexit\u00e4t des Heiz- bzw. K\u00fchlkreislaufs \u2013 vorteilhaft auch durch mehrere Durchlass-Regulierungssysteme erm\u00f6glicht werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMit der Position des Durchflusssensors in dem Rohrleitungsabschnitt \u201ehinter\u201c dem Durchlass-Regulierungssystem beschreibt das Klagepatent die Position des Durchflusssensors in Durchflussrichtung des Mediums stromabw\u00e4rts. Entsprechend beschreibt das Klagepatent in Abschnitt [0012] die Anordnung \u201ehinter\u201c als \u201ein der Durchflussrichtung des Mediums hinter\u201c, womit eine Anordnung des Durchflusssensors stromaufw\u00e4rts oder innerhalb des Durchlass-Regulierungssystems vom Wortlaut nicht umfasst ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNach den Merkmalen 11 und 12 nimmt die Steuerungseinheit eine Bewertung durch einen direkten Vergleich vor. In diesen Vergleich flie\u00dfen das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigende elektrische Signal und der Wert f\u00fcr den festgesetzten Mediendurchfluss ein. Das elektrische Signal muss dabei als Parameter unmittelbar in den Vergleich mit dem festgesetzten Wert einflie\u00dfen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt aus dem Erfordernis des Vergleichs als \u201edirekt\u201c und der Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0022], wonach<\/li>\n<li>\u201edies zu einer schnelleren Reaktionszeit in Bezug auf Systeme des Standes der Technik, zum Beispiel Systeme des Standes der Technik, bei denen der Energieverbrauch bewertet wird, um den Mediendurchfluss zu steuern, beitragen.\u201c<\/li>\n<li>Funktion des direkten Vergleichs ist es somit, den vom Durchflusssensor abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss durch den betreffenden Rohrleitungsabschnitt als Signal unmittelbar in den Vergleich mit dem festgesetzten Wert f\u00fcr den Mediendurchfluss einflie\u00dfen zu lassen, statt \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 von anderen physikalischen Gr\u00f6\u00dfen auf den Mediendurchfluss schlie\u00dfen zu m\u00fcssen. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass das Signal vor dem Vergleich umgerechnet wird, solange es weiterhin den tats\u00e4chlichen Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert. Soweit der festgesetzte Wert f\u00fcr den Mediendurchfluss seinerseits ver\u00e4nderbar ist oder von weiteren Parametern abh\u00e4ngt, hat dies bei funktionaler Betrachtung keine Auswirkungen auf den Vergleich als \u201edirekt\u201c. Dass weitere Parameter, beispielsweise die Temperatur, in den Vergleich einflie\u00dfen k\u00f6nnen, beschreibt das Klagepatent beispielsweise als bevorzugt in Abschnitt [0052] und Figur 11.<\/li>\n<li>Basierend auf diesem direkten Vergleich erfolgen sodann die Ausgabe eines Steuersignals und wird der Durchfluss in dem Rohrleitungsabschnitt mittels des Durchlass-Regulierungssystems geregelt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIn dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten ist weder eine eigenh\u00e4ndige unmittelbare Patentverletzung zu sehen (nachfolgend unter 1. und 2) noch liegen die Voraussetzungen einer mitt\u00e4terschaftlichen Begehung einer unmittelbaren Patentverletzung zusammen mit den Abnehmern oder eine Anstiftung der Abnehmer zu einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Beklagten vor (nachfolgend unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine unmittelbare Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten selbst wird nicht dadurch begr\u00fcndet, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an Abnehmer in der Bundesrepublik liefern, weil es \u2013 insofern unstreitig \u2013 an einer Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 fehlt. Die Beklagten liefern kein zentrales Heizungs-\/K\u00fchlungs-<br \/>\noder Sanit\u00e4rsystem, sondern lediglich ein 6-Weg-Ventil.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Regelung der unmittelbaren Patentverletzung in \u00a7 9 PatG und die der mittelbaren Patentverletzung in \u00a7 10 PatG macht es im Hinblick darauf, dass der Umfang der untersagten Benutzungshandlungen und der daraus ableitbaren Anspr\u00fcche unterschiedlich ist, erforderlich, diese Benutzungshandlungen voneinander abzugrenzen. Werden nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kommt grunds\u00e4tzlich nur eine mittelbare Patentverletzung in Betracht. Denn alle Anspruchsmerkmale, die Aufnahme in den Patentanspruch gefunden haben, stellen schon bereits deshalb ein wesentliches Erfindungselement dar (Rinken in Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017 \u00a7 10 Rn. 7 mit Verweis auf BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/li>\n<li>Ein in Abgrenzung zur mittelbaren Patentverletzung gegebener Zurechnungssachverhalt kommt bei einem Kombinationspatent allenfalls dann in Betracht, wenn zur Verwirklichung der patentgesch\u00fctzten Lehre lediglich eine \u201eAllerweltzutat\u201c fehlt, die beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 15, 392 \u2013 Digitalblock). Dies gilt erst recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen wird, er dabei aber als \u201eWerkzeug\u201c vom Liefernden gesteuert wird, indem dieser ihm entsprechende Handlungsanweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt, die ohne die nachfolgende Zutat sinnlos w\u00e4ren (Rinken in Schulte a.a.O. mit Verweis auf OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 15, 392 \u2013 Digitalblock).<\/li>\n<li>Unter Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze liegt im Streitfall keine unmittelbare Patentverletzung vor.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten liefern in Gestalt des 6-Weg-Zonenventils lediglich das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Durchflusssteuerungssystem. Es fehlt mithin an der Bereitstellung eines zentralen Heizungs-\/K\u00fchlungssystems und\/oder Sanit\u00e4rsystems umfassend eine gemeinsame Quelle und mehrerer Verbrauchseinrichtungen. Die beschriebenen Bauteile sind zwingende Bestandteile eines Heizungs-\/K\u00fchlungskreislaufes und nicht lediglich \u201eAllerweltzutaten\u201c, die zur Verwirklichung der patentgesch\u00fctzten Lehre fehlen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung ist dann eine sog. \u201eAllerweltzutat\u201c gegeben, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 &#8211; 2 U 121\/09, BeckRS 2011, 8374). Eine solche unbedeutende Zutat wurde beispielsweise dann bejaht, wenn neben einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Messvorrichtung auch die Software zur Verf\u00fcgung gestellt wurde und f\u00fcr deren Darstellung lediglich ein \u2013 nicht im Lieferumfang enthaltender \u2013 Computer fehlte. Der vom Abnehmer bereitgestellte Computer war dabei letztlich nur ein Mittel zur Darstellung dessen, was die Software liefert (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 &#8211; 2 U 121\/09, BeckRS 2011, 8374). Als unbedeutende Zutat wurde auch angesehen, wenn die Lieferung einer Software einen handels\u00fcblichen Computer nicht umfasst, da dieser ohne die das patentgesch\u00fctzte Verfahren anwendende Software nicht als Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung fungieren kann (OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 27.04.2017 \u2013 I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 154 &#8211; Pr\u00fcfstandparametrierung).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDanach sind die durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklichten Merkmale 1 bis 3 nicht lediglich selbstverst\u00e4ndliche, aus Sicht des Klagepatents unbedeutende Zutaten. Denn gerade das Heizungs- bzw. K\u00fchlungssystem mit der Quelle f\u00fcr das Medium und den Verbrauchseinrichtungen stellt den Erfindungsgegenstand dar, ohne das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Mediendurchfluss nicht steuern kann. Das Heizungs-\/K\u00fchlungssystem unterst\u00fctzt auch nicht lediglich die Funktion oder die Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als integraler Bestandteil des Heizungs-\/K\u00fchlungssystems den Durchfluss des bereits vorhandenen Mediums an die ebenfalls vorhandenen Verbrauchseinrichtungen steuert.<\/li>\n<li>Zudem wird ein Heizungs-\/K\u00fchlungssystem erst erstellt und kann, davon geht auch die Kl\u00e4gerin aus, verschiedene geb\u00e4udetechnisch bedingte Ausgestaltungen annehmen. Das System ist \u2013 anders als ein handels\u00fcblicher Computer \u2013 nicht ohne weiteres liefer- oder austauschbar. Hingegen bleibt die Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in jedem der denkbaren Heizungs-\/K\u00fchlungssystem gleich, auch wenn der wesentliche Erfindungskern in der gesch\u00fctzten Durchflusssteuerung liegt. Denn erst durch den Einbau in ein Heizungs-\/K\u00fchlungssystem wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch zugef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Ferner bedarf die Planung und die Konstruktion eines Heizungs-\/K\u00fchlungssystems der Mitwirkung verschiedener Gewerke. Mithin steht auch die Komplexit\u00e4t einer solchen Bauma\u00dfnahme der Annahme einer \u201eAllerweltzutat\u201c entgegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung ist auch nicht durch den Umstand begr\u00fcndet, dass die Beklagten mit dem Referenzobjekt in W\u00fcrzburg (Anlage MB 14) werben und bei diesem Objekt die Einbauvorgaben der Beklagten umgesetzt wurden. Ein Anbieten der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung ist hierin nicht zu sehen. Deutlich wird dies einmal durch die Bewerbung als \u201eReferenzobjekt\u201c, mithin ist f\u00fcr den Werbeadressaten erkennbar, dass die beschriebene Oberfl\u00e4chenheizung von den Beklagten nicht angeboten und vertrieben wird. Zum anderen behaupten die Beklagten an keiner Stelle, sie w\u00fcrden ein Heizungs-\/K\u00fchlungssystem als Gesamtvorrichtung mit dem angegriffenen 6-Weg-Zonenventil anbieten und vertreiben. Der vorliegende Sachverhalt ist damit auch anders gelagert als in der von der Kl\u00e4gerin zitierten Entscheidung \u201eMontagegrube\u201c des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, denn nach den Feststellungen des Senats erweckte die dortige Bewerbung eines Referenzobjektes den Eindruck, die entsprechende Anlage planen und liefern zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Voraussetzungen einer mitt\u00e4terschaftlichen Begehung einer Patentverletzung durch die Beklagten zusammen mit den Abnehmern oder eine Anstiftung der Abnehmer zu einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Beklagten liegen ebenfalls nicht vor. F\u00fcr eine Zurechnung von Tatbeitr\u00e4gen der Abnehmer als Mitt\u00e4ter oder Teilnehmer zur Patentverletzungshandlung der Beklagten durch den Einbau eines Heizungs-\/K\u00fchlungssystem oder \u2013 bei vorhandenem Heizungs-\/K\u00fchlungssystem \u2013 dessen Reparatur gen\u00fcgen nicht allein die Bewerbung von Referenzobjekten durch die Beklagten oder entsprechende Projektierungshinweise. Jedenfalls fehlt es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken der Abnehmer mit den Beklagten zum Zwecke des Begehens einer Patentverletzungshandlung und mithin an vors\u00e4tzlichem Handeln. Eine Begehung in fahrl\u00e4ssiger Nebent\u00e4terschaft durch die Lieferung von Komponenten des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizungs-\/K\u00fchlungssystems an Abnahme, die sodann das Gesamtsystem erstellen, scheidet ebenfalls aus. Andernfalls stellte jede Lieferung von Mitteln i.S.v. \u00a7 10 PatG, der eine unmittelbare Patentverletzung nachfolgt, eine unmittelbare Patentverletzung dar. Nach der gesetzgeberischen Wertung soll die Haftung jedoch ausschlie\u00dflich an die in \u00a7 10 PatG normierten Voraussetzungen mit den sich daraus ergebenden beschr\u00e4nkten Rechtsfolgen gebunden sein.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Klage hat jedoch mit dem Hilfsantrag B\u2018 bis auf einen Teil der geforderten Belegvorlage Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEntgegen der Reihenfolge, in der die Hilfsantr\u00e4ge im Laufe des Verfahrens in das Verfahren eingef\u00fchrt wurden, handelt es sich bei dem Hilfsantrag B\u2018 um den vorrangig vor dem Hilfsantrag B zu pr\u00fcfenden Hilfsantrag. Die Kl\u00e4gerin hat eine Rangfolge, in der die Hilfsantr\u00e4ge zueinander stehen, nicht ausdr\u00fccklich mitgeteilt. Auch aus der Bezeichnung \u201eB\u2018\u201c kann nicht abgeleitet werden, dass dieser Hilfsantrag erst nach dem Hilfsantrag \u201eB\u201c zu pr\u00fcfen sein sollte. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass sie den Hilfsantrag zu B\u2018 neben den bereits klageweise geltend gemachten Antr\u00e4gen geltend mache. Anlass war nach ihrer Auffassung, dass die Klageerwiderung deutlich gemacht habe, dass technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausscheiden (S. 2 der Replik), so dass auch ein Schlechthinverbot in Betracht kommt. Nach ihrer Auffassung ist das Schlechthinverbot im Verh\u00e4ltnis zum Antrag zu B der weiter reichende Antrag. Da sie mit dem (Haupt-)Antrag A und der unmittelbaren Verletzung im Verh\u00e4ltnis zu den (Hilfs-)Antr\u00e4gen bez\u00fcglich der mittelbaren Verletzung den weiterreichenden Antrag vorrangig gestellt hat, ist bei wohlwollender Auslegung am erkannten Rechtsschutzziel (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 34. Aufl.: Einl. Rn 26) der Hilfsantrag B\u2018 im Verh\u00e4ltnis zum Hilfsantrag B als erster Hilfsantrag aufzufassen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach wegen mittelbarer Patentverletzung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nUnstreitig boten die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland an und lieferten sie an diese zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland. Das Referenzobjekt wurde sogar im Inland verwirklicht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, in einem Heizungs- oder K\u00fchlungssystem und\/oder einem Sanit\u00e4rsystem im Sinne der Merkmale 1 bis 3 des Klagepatentanspruchs verwendet zu werden. Denn sie verwirklicht die Merkmale 4 bis 9 sowie 11 und 12 (nachfolgend unter a)) und es ist ein Heizungs-\/K\u00fchlungssystem oder Sanit\u00e4rsystem mit den Merkmalen 1 bis 3 denkbar, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Merkmal 10 erfindungsgem\u00e4\u00df angeordnet ist (nachfolgend unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unstreitig die Merkmale 4 bis 9, soweit sie sich ausschlie\u00dflich auf das Durchflusssteuerungssystem beziehen. Es verwirklicht aber auch die Merkmale 11 und 12 des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>Das Messrohr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Volumenstromsensor stellt eine Steuerungseinheit im Sinne des Merkmals 11 dar. Im Messrohr wird gem\u00e4\u00df den als Anlage MB 12 vorgelegten Projektierungshinweisen das Medium vom Sensor erfasst und als Durchflusswert ausgegeben. Dieser Durchflusswert wird mit dem Sollwert abgeglichen, wobei der Sollwert die eingestellten maximalen Durchfl\u00fcsse f\u00fcr die Sequenzen 1 (V\u2019max1) und 2 (V\u2019max2) repr\u00e4sentiert. Somit findet ein Abgleich zwischen dem gemessenen Ist-Wert mit dem vorgegebenen Soll-Wert statt. Der gemessene Ist-Wert flie\u00dft unmittelbar in den Vergleich ein, mithin findet ein direktes Vergleichen des elektrischen Signals, das den abgetasteten tats\u00e4chlichen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes statt, der den festgesetzten Mediendurchfluss repr\u00e4sentiert.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwischen Heiz- und K\u00fchlkreislauf umschalte, w\u00fcrden weitere Parameter in die Steuerung eingestellt, ohne einen direkten Ist-Soll-Wert-Vergleich vorzunehmen, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Denn nach dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnen weitere Parameter in den Vergleich einflie\u00dfen. F\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 11 ist insoweit entscheidend, dass der gemessene tats\u00e4chliche Mediendurchfluss unmittelbar in den Abgleich einflie\u00dft. Dass dem so sei, haben die Beklagten auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Die Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beschreiben die Beklagten in ihren Projektierungshinweisen (Anlage MB 12) ferner dahin, dass der Antrieb die durch den Abgleich zwischen Sollwert und Istwert festgestellte Regelabweichung durch Ver\u00e4nderung der Ventilposition nachregelt. Das Regelverhalten hinsichtlich des Stellsignals geben die Beklagten dabei wie folgt an:<\/li>\n<li>\u201eDas Stellsignal Y wird in eine lineare Volumenstrom-Kennlinie umgewandelt und mit dem V\u2019max Wert als neue F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe versehen. Die momentane Regelabweichung bildet das Stellsignal Y1 f\u00fcr den Antrieb.\u201c<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gibt basierend auf dem Vergleich mithin ein Steuersignal aus. Mittels des Steuersignals wird der tats\u00e4chliche Mediendurchfluss (Istwert) solange geregelt, bis er dem festgesetzten Mediendurchfluss (Sollwert) entspricht gem\u00e4\u00df Merkmal 12.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs ist ein Heizungs-\/K\u00fchlungssystem oder Sanit\u00e4rsystem mit den Merkmalen 1 bis 3 denkbar, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Merkmal 10 erfindungsgem\u00e4\u00df angeordnet ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform kommt ausweislich der als Anlage MB 12 vorgelegten Projektierungshinweise der Beklagten zur Anwendung, wenn ein und derselbe Verbraucher an einen Heizkreislauf und an einen K\u00fchlkreislauf angeschlossen werden soll. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht es dann durch die jeweilige Ventilstellung, den Verbraucher entweder mit dem Heizkreislauf oder mit dem K\u00fchlkreislauf zu verbinden. Bei dem Heiz- und dem K\u00fchlkreislauf handelt es sich um zwei getrennte Kreisl\u00e4ufe mit jeweils einer Quelle f\u00fcr das Heiz- bzw. K\u00fchlmedium . Nach dem hier vertreten Verst\u00e4ndnis bilden dabei der Heiz- und der K\u00fchlkreislauf jeweils ein zentrales Heizungs- bzw. K\u00fchlungssystem mit einer gemeinsamen Quelle gem\u00e4\u00df der Merkmale 1 und 2 des Klagepatentanspruchs. Dass die beiden Kreisl\u00e4ufe zum Heizen bzw. K\u00fchlen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Versorgung eines Verbrauchers dienen, ist unsch\u00e4dlich. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kommt in zwei getrennten Kreisl\u00e4ufen zum Einsatz, mithin in einem Heizungskreis mit einer Quelle f\u00fcr die Warmwasserversorgung und in einem K\u00fchlungssystem mit einer Quelle f\u00fcr die Kaltwassererzeugung.<\/li>\n<li>Unstreitig sind in einem solchen Heizungs-\/K\u00fchlungssystem auch Verbrauchseinrichtungen vorhanden, die \u00fcber ein Rohrleitungssystem mit der gemeinsamen Quelle verbunden sind (Merkmal 3).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin als \u201eFlow Sensor\u201c bezeichneter Durchflusssensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich zudem gem\u00e4\u00df Merkmal 10 in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem anordnen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Durchlass-Regulierungssystem wird in der 6-Weg-Ventilanordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das in Flussrichtung des Mediums obere der beiden 3-Weg-Ventile bereitgestellt. Das Medium flie\u00dft sowohl in der Einbauvariante A als auch in der Einbauvariante B von der Quelle \u00fcber den Anschlusskanal zun\u00e4chst in das obere 3-Weg-Ventil und gelangt von dort \u2013 je nach Einbauvariante \u2013 zu dem Verbraucher und dann zum Flow Sensor oder erst zum Flow Sensor und dann zum Verbraucher, bevor das Medium \u00fcber das untere 3-Weg-Ventil zur Quelle zur\u00fcckstr\u00f6mt. Da \u00fcber das obere der beiden 3-Weg-Ventile der Zufluss des Mediums in den Rohrleitungsabschnitt im Heizungs- bzw. K\u00fchlungssystem erfolgt, bildet dieses 3-Weg-Ventil das Durchlass-Regulierungssystem im Sinne des Klagepatents. Es weist eine Kammer mit einem regulierbaren Durchlass und einen entsprechenden Aktuator auf.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, beide 3-Weg-Ventile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien mechanisch gekoppelt, bildeten mithin eine bauliche Einheit und seien in ihrer Gesamtheit das Durchlass-Regulierungssystem im Sinne des Klagepatents, \u00fcberzeugt nicht. Denn das Medium flie\u00dft dem Kreislauf \u00fcber das erste Ventil zu, \u00fcberwindet sodann eine erhebliche Wegstrecke \u00fcber mehrere Bauteile (Verbraucher, Durchflusssensor) und flie\u00dft \u00fcber das untere 3-Weg-Ventil zur Quelle zur\u00fcck. Beide Ventile sind daher funktional betrachtet verschieden und stellen allenfalls jeweils f\u00fcr sich ein Durchlass-Regulierungssystem dar. Der Klagepatentanspruch ist indes nicht auf das Vorhandensein nur eines einzigen Durchlass-Regulierungssystems beschr\u00e4nkt. Vor diesem Hintergrund f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung heraus, dass das untere 3-Weg-Ventil einen wesentlichen Beitrag zur Regulierung der Durchflussmenge leistet.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ferner den Einwand erhoben haben, der Durchfluss des Mediums k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein \u00fcber das untere der beiden 3-Weg-Ventile geregelt werden, greift auch das nicht durch. Die Beklagten haben hierzu ausgef\u00fchrt, dass nur die Menge an Medium zuflie\u00dfen k\u00f6nne, wie durch das untere 3-Weg-Ventil abflie\u00dft. Nur wenn das untere 3-Weg-Ventil ge\u00f6ffnet sei, k\u00f6nne durch das obere 3-Weg-Ventil das Medium nachflie\u00dfen und einen Durchfluss erzeugen. Somit k\u00f6nne allein mit einem hinter dem Verbraucher angeordneten Ventil der Durchfluss geregelt werden. Dies ist jedoch eine hypothetische Betrachtungsweise und entspricht nicht der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn nach dem Vortrag der Beklagten sind beide 3-Weg-Ventile nur synchron verstellbar. Mithin kann ein Zulauf\/Durchfluss nur erfolgen, wenn beide Ventile ge\u00f6ffnet sind. Hingegen erfolgt ein Zulauf\/Durchfluss nicht, wenn beide Ventile verschlossen sind. Somit ist allein eine Regulierung des Durchflusses bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber das untere der beiden 3-Weg-Ventile nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Ferner f\u00fchrt auch der weitere Einwand der Beklagten, wonach allein das obere 3-Weg-Ventil den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt nicht so lange regulieren kann, bis der Ist-Zustand dem vorgegebenen Sollzustand entspricht, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ohne das den Zufluss des Mediums regelnde obere 3-Weg-Ventil kann eine Durchflusssteuerung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht erfolgen. Dass weitere Bauteile \u2013 hier das untere 3-Weg-Ventil \u2013 an der Steuerung des Durchflusses ebenfalls beteiligt sind, f\u00fchrt aus den oben genannten Gr\u00fcnden nicht aus der Verletzung heraus. Im Ergebnis m\u00f6gen beide 3-Weg-Ventile zur Steuerung des Durchflusses beitragen und zudem jedes f\u00fcr sich sogar geeignet sein, bei Abwesenheit des anderen die Durchflussmenge zu regulieren. Dessen ungeachtet stellt das obere 3-Weg-Ventil, auch wenn es synchron mit dem unteren 3-Weg-Ventil bet\u00e4tigt wird, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Durchlass-Regulierungssystem dar.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund \u00fcberzeugt schlie\u00dflich auch das weitere Argument der Beklagten nicht, wonach bei dem unteren 3-Weg-Ventil durch die eingebauten Lochscheiben der Durchflusswiderstand gegen\u00fcber dem oberen 3-Weg-Ventil erh\u00f6ht ist, so dass das untere 3-Weg-Ventil ma\u00dfgeblich auf die Regulierung des Gesamtdurchflusses einwirkt. Denn auch dann kann eine Durchflusssteuerung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ohne das obere 3-Weg-Ventil erfolgen. Funktional ist auch nicht darauf abzustellen, welches der beiden 3-Weg-Ventile welchen Beitrag zur Durchflusssteuerung leistet, denn das obere 3-Weg-Ventil dient ebenso wie das untere 3-Weg-Ventil der Steuerung des Durchflusses in dem betreffenden Rohrleitungsabschnitt.<\/li>\n<li>Die als Anlage TW 6 bzw. TW 6a vorgelegte Entscheidungsbegr\u00fcndung aus dem niederl\u00e4ndischen Verfahren macht zu dem funktionalen Beitrag der konkreten Ventilanordnung (zwei 3-Weg-Ventile) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine weiteren Ausf\u00fchrungen, so dass die Kammer der dortigen Einsch\u00e4tzung vorliegend nicht zu folgen vermag.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDa ma\u00dfgeblich auf das obere der beiden 3-Weg-Ventile abzustellen ist, befindet sich der als \u201eFlow Sensor\u201c bezeichnete Durchflusssensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl in der Einbauvariante A als auch in der Einbauvariante B in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem und zwar auch beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, die durch das Regulierungssystem hervorgerufen werden. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Variante B, in der das Medium zun\u00e4chst den Durchflusssensor und dann den Verbraucher durchflie\u00dft, weil eigens ein Distanzst\u00fcck f\u00fcr den erforderlichen Abstand vom oberen 3-Weg-Ventil sorgt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich weiterhin um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie ein Durchflusssteuerungssystem im Sinne der Merkmale 4 bis 12 des Klagepatentanspruchs darstellt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 PatG sind ebenfalls gegeben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Tatbestand des \u00a7 10 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (\u201eoffensichtlich\u201c), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 [683] \u2013 Haubenstretchautomat). Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tats\u00e4chlich beim Abnehmer ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet wird (BGH, GRUR 2005, 848 (851) \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 (684) \u2013 Haubenstretchautomat). Ist das Mittel sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar und weist der Anbietende in seinen Prospekten und dergleichen nur auf die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendungsm\u00f6glichkeit hin, so kann ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig von einem offensichtlichen Handlungswillen des Abnehmers im Sinne des patentgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs ausgegangen werden. Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsm\u00f6glichkeiten \u2013 die patentgem\u00e4\u00dfe und die patentfreie \u2013 gleicherma\u00dfen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 (684) \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVorliegend ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und damit \u201eoffensichtlich\u201c, dass die Abnehmer der Beklagten das angegriffene 6-Weg-Zonenventil auch in einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Heizungs-, K\u00fchlungs- und Sanit\u00e4rsystem einsetzen werden. Denn dieser Einbau des Ventils wird durch die Beklagten anhand von \u201eReferenzobjekten\u201c beworben (Anlage MB 14). Zudem l\u00e4sst sich den als Anlage MB 12 und MB 18 vorgelegten Projektierungshinweisen der Beklagten entnehmen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Heiz- bzw. K\u00fchlsystemen bestimmungsgem\u00e4\u00df zum Einsatz kommt. Insbesondere wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beabstandung des Durchflusssensors von dem Durchlass-Regulierungssystem in den Projektierungshinweisen empfohlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie festgestellte Rechtsverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt sind.<\/li>\n<li>Vorliegend ist auch eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) geboten. Diese kann grunds\u00e4tzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel &#8211; technisch und wirtschaftlich sinnvoll &#8211; ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise &#8211; und nicht anders &#8211; verwendet werden kann (OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 11.07.2018 &#8211; 2 U 46\/15, BeckRS 2018, 23979 Rn.- 67). Kommt eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit in Betracht, sind regelm\u00e4\u00dfig nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechtes unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2004, 758 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 839 &#8211; Deckenheizung; GRUR 2007, 679 &#8211; Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Eine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist vorliegend ausgeschlossen. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass eine patentfreie Verwendung in einem Heiz- bzw. K\u00fchlsystems mit nur einem Verbraucher m\u00f6glich sei, ist dies eher theoretischer Natur. Technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist ein solcher Einsatz nicht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Positionierung des Durchflusssensors in dem gem\u00e4\u00df Merkmal 10 des Klagepatentanspruchs erforderlichen Abstand von dem Durchfluss-Regulierungssystem erfolgt. Bei der Einbauvariante A ist der Abstand ohnehin gegeben. Aber auch bei der Einbauvariante B erscheint eine patentfreie Verwendung ausgeschlossen, weil das Distanzst\u00fcck vom Lieferumfang umfasst ist und kein Abnehmer ein hochpreisiges Steuerungsventil einbauen wird, das aufgrund eines zu geringen Abstands zwischen Ventil und Sensor die Heiz- oder K\u00fchlleistung fehlerhaft steuert. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten eine patentfreie Verwendung nicht dargelegt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Inanspruchnahme der Beklagten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140b Abs. 4 PatG ist, bestehen nicht.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus haben sie gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB Rechnung zu legen, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch (dazu unter Ziff. 3.) zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Rechnungslegung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet. Lediglich die begehrte Belegvorlage ist auf die Angaben zu den Lieferungen beschr\u00e4nkt. F\u00fcr Angebotshandlungen und Werbema\u00dfnahmen ist eine solche Vorlage nicht \u00fcblich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEin Anspruch auf Schadensersatz steht der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit der hiesigen Klage begehrt, in Unkenntnis ist.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, sie durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Schutzrechte Dritter eingreifen. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00dfen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>C.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren erscheint nicht geboten.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist \u2013 da das Klagepatent bereits ein Einspruchsverfahren \u00fcberstanden hat (Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 10. Dezember 2019 (Anlage MB 7)) und zudem ein qualifizierter Hinweis des Bundespatentgerichts nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG vom 29. September 2021 vorliegt (Anlage MB 28), der die Patentf\u00e4higkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorerst bejaht, \u2013 nur dann veranlasst, wenn die zu erwartende Abweisung der Nichtigkeitsklage evident unrichtig w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 24. August 2017, Az. 2 U 75\/16 m.w.N.).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nBei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Es ist nicht zu erwarten, dass das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit und der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die zweite Alternative des Merkmals 9 sei nicht mit Merkmal 8 vereinbar, da mit einem elektromagnetischen Durchflusssensor keine Wellenausbreitung gemessen werden k\u00f6nne, \u00fcberzeugt nicht. Das Bundespatentgericht hat hierzu in dem als Anlage MB 28 vorgelegten qualifizierten Hinweis ausgef\u00fchrt, dass die Beschreibung des Klagepatents mit der statischen Durchflussmessung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr den Gegenstand dieser Alternative offenbare (Ziffer 6, Seite 9 der MB 28). Aus Sicht der Kammer sind die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts \u00fcberzeugend und vor diesem Hintergrund eine Aussetzung nicht geboten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer sind die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zur erfinderischen T\u00e4tigkeit jedenfalls vertretbar, so dass auch insofern eine Aussetzung nicht gerechtfertigt ist.<\/li>\n<li>Der Gegenstand des Klagepatents ist weder ausgehend von der Entgegenhaltung D 1 (CN 1837XXX A, Anlage TW 4) noch ausgehend von der Entgegenhaltung D 2 (WO 1998\/25XXX A 1, Anlage TW 5) jeweils in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt. Das Bundespatentgericht hat in seinem qualifizierten Hinweis hierzu bereits ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann ausgehend von der D 1 keine Veranlassung hat, einen Sensor mit einem Beruhigungsabschnitt hinter dem Durchlass-Regulierungssystem anzuordnen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Entgegenhaltung D 2 f\u00fchrt das Bundespatentgericht aus, dass bei dem Durchflusssteuerungssystem nach Figur 2 der Durchflusssensor in der Durchflusskammer angeordnet ist. Zwar hat das Bundespatentgericht diese Annahme nicht n\u00e4her begr\u00fcndet. Die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes kommt in ihrer als Anlage MB 7 vorgelegten Entscheidung vom 10. Dezember 2019 mit aus Sicht der Kammer vertretbarer Begr\u00fcndung ebenfalls zu diesem Ergebnis (Ziffer 3.2.2., Seite 24 der Anlage MB 7).<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, es l\u00e4ge unter Bezugnahme auf die ISO-Norm 14617-7-2032 (D 9, Anlage TW 8) auf der Hand, den Durchflusssensor je nach Anordnung des Beruhigungsabschnitts vor oder hinter dem Regelventil zu positionieren, greift nicht durch. Die Beschwerdekammer hat hierzu bereits ausgef\u00fchrt, dass sich ein Beleg f\u00fcr ein solches allgemeines Fachwissen nicht finden lasse bzw. dass die in Figur 2 der D 2 gezeigte Anordnung bei einem Austausch eines statischen Durchflusssensors mit einem elektromagnetischen Durchflusssensor dann unpassend w\u00e4re (Ziffer 3.2.3., Seite 25 der Anlage MB 7). Daher ist auch nicht zu erwarten, dass der Verweis auf den nun als Anlage TW 9 (= D 6) vorgelegten Auszug aus dem Handbuch \u201eProcess Measurement and Analysis\u201c durchgreift, zumal nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin Zweifel daran bestehen, ob diese Entgegenhaltung \u00fcberhaupt das allgemeine Fachwissen im Priorit\u00e4tszeitpunkt wiedergibt.<\/li>\n<li>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt, wovon auf den Antrag zu II., die begehrte Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz, 50.000,00 EUR entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3176 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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