{"id":8942,"date":"2022-04-04T17:00:30","date_gmt":"2022-04-04T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8942"},"modified":"2022-04-04T10:10:11","modified_gmt":"2022-04-04T10:10:11","slug":"4b-o-37-20-torsionsunterstuetzter-versteller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8942","title":{"rendered":"4b O 37\/20 &#8211; Torsionsunterst\u00fctzter Versteller"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3174<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. November 2021, Az. 4b O 37\/20<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\ntorsionsunterst\u00fctzter Versteller zum Aufrechterhalten einer Winkelbeziehung zwischen einer Kurbelwelle und einer Nockenwelle<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwelche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<br \/>\nein Geh\u00e4use, das mindestens einen Hohlraum aufweist, der durch eine bogenf\u00f6rmige Au\u00dfenwand, eine erste Seitenwand und eine zweite Seitenwand definiert wird;<br \/>\neinen Rotor, der so angeordnet ist, dass er sich bez\u00fcglich des Geh\u00e4uses bewegen kann, wobei der Rotor Folgendes enth\u00e4lt:<br \/>\neine Nabe und<br \/>\nmehrere Fl\u00fcgel, die integral mit dem Rotor ausgebildet sind und von der Nabe vorragen, wobei die mehreren Fl\u00fcgel so angeordnet sind, dass sie in ihren jeweiligen durch den Rotor und das Geh\u00e4use gebildeten Kammern schwingen<br \/>\nk\u00f6nnen, wobei dabei ihre Winkelbeziehung aufrechterhalten wird, wobei jeder Fl\u00fcgel jede jeweilige Kammer in eine Fr\u00fchverstellkammer und eine Sp\u00e4tverstellkammer unterteilt;<br \/>\nein Schieberventil<br \/>\nmit einem Schieber zur Verbindung von Steuerfluidkan\u00e4len,<br \/>\nwobei das Schieberventil im Wesentlichen in einer H\u00fclse aufgenommen ist;<br \/>\nein Einlassr\u00fcckschlagventil zur Bereitstellung von Einwegesteuerfluidstrom von einer Quelle zu dem Hohlraum;<br \/>\nwobei ein erster Satz von Kan\u00e4len Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem ersten Teil des Schieberventils und den Fr\u00fchverstellkammern bereitstellt und ein zweiter Satz von Kan\u00e4len Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem zweiten Teil des Schieberventils und den Sp\u00e4tverstellkammern bereitstellt;<br \/>\nwobei das Einlassr\u00fcckschlagventil in der Nockenwelle nahe angrenzend an den Versteller angeordnet ist, und<br \/>\nwobei der Schieber und die H\u00fclse derart konstruiert sind, dass w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung der Fr\u00fchverstellkammern bzw. der Sp\u00e4tverstellkammern die jeweilige Einlassunterlappung stets gr\u00f6\u00dfer ist als die jeweilige Auslass\u00fcberlappung;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 12. November 2011 die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<br \/>\nwobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 12. November 2011 in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung aus dem R\u00fcckrufanspruch nicht schon in Motoren oder Kraftfahrzeugen verbaut sind,<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 2 006 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 12. November 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von3.000.000 EUR.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 006 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 17. Mai 2004 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 11 Juni 2003 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. Oktober 2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, bezieht sich auf eine Nockenwellenverstellanordnung. Der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidigte und in dieser eingeschr\u00e4nkten Fassung hier geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung (Erg\u00e4nzungen\/\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind unterstrichen):<\/li>\n<li>1. Torsionsunterst\u00fctzter Versteller zum Aufrechterhalten einer Winkelbeziehung zwischen einer Kurbelwelle und einer Nockenwelle oder zwischen mehr als einer Nockenwelle, wobei der torsionsunterst\u00fctzte Versteller Folgendes umfasst:<br \/>\nein Geh\u00e4use (2), das mindestens einen Hohlraum aufweist, der durch eine bogenf\u00f6rmige Au\u00dfenwand, eine erste Seitenwand und eine zweite Seitenwand definiert wird;<br \/>\neinen Rotor (1), der so angeordnet ist, dass er sich bez\u00fcglich des Geh\u00e4uses (2) bewegen kann, wobei der Rotor (1) Folgendes enth\u00e4lt:<br \/>\neine Nabe und<br \/>\nmehrere Fl\u00fcgel (16, 18), die integral mit dem Rotor (1) ausgebildet sind und von der Nabe vorragen, wobei die mehreren Fl\u00fcgel (16,<br \/>\n18) so angeordnet sind, dass sie in ihren jeweiligen durch den Rotor (1) und das Geh\u00e4use (2) gebildeten Kammern schwingen<br \/>\nk\u00f6nnen, wobei dabei ihre Winkelbeziehung aufrechterhalten wird, wobei jeder Fl\u00fcgel jede jeweilige Kammer in eine Fr\u00fchverstellkammer (A) und eine Sp\u00e4tverstellkammer (R) unterteilt;<br \/>\nein Schieberventil mit einem Schieber (32) zur Verbindung von Steuerfluidkan\u00e4len, wobei das Schieberventil im Wesentlichen in einer H\u00fclse aufgenommen ist; und<br \/>\nein Einlassr\u00fcckschlagventil (30) zur Bereitstellung von Einwegesteuerfluidstrom von einer Quelle zu dem Hohlraum;<br \/>\nwobei ein erster Satz von Kan\u00e4len (100) Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem ersten Teil des Schieberventils und den Fr\u00fchverstellkammern (A) bereitstellt und ein zweiter Satz von Kan\u00e4len (90) Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem zweiten Teil des Schieberventils und den Sp\u00e4tverstellkammern (R) bereitstellt; und<br \/>\nwobei das Einlassr\u00fcckschlagventil (30) in der Nockenwelle nahe angrenzend an den Versteller angeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Schieber (32) und die H\u00fclse (33) derart konstruiert sind, dass w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung der Fr\u00fchverstellkammern (A) bzw. der Sp\u00e4tverstellkammern (R) die jeweilige Einlassunterlappung stets gr\u00f6\u00dfer ist als die jeweilige Auslass\u00fcberlappung.<\/li>\n<li>Nachfolgend abgebildet sind Diagramme, die den Fluidfluss erfindungsgem\u00e4\u00dfer Versteller schematisch darstellen \u2013 n\u00e4mlich eine Phasenverschiebung in die vordere Position (Figur 5) und eine in die hintere Position (Figur 8).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilzulieferer, der auf die Entwicklung und Herstellung von Antriebssystemen spezialisiert ist. Unter anderem stellt die Beklagte her, bewirbt und liefert Nockenwellenversteller f\u00fcr die Motorenprogramme A (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), B, C und C (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) und Ford Fox (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3). Die Kl\u00e4gerin erwarb Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, von denen sich Abbildungen als Anlage PS 2, PS 3 und PS 4 bei der Akte befinden, auf die Bezug genommen wird. Eine auf einer Nockenwelle befestigte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist nachstehend exemplarisch abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDas Klagepatent verstehe unter einem torsionsunterst\u00fctztem Nockenwellenversteller einen Versteller, der ein Einlassr\u00fcckschlagventil aufweise, das ein ungew\u00fcnschtes Zur\u00fcckdrehen des Nockenwellenverstellers verhindere, aber andere Kraft- und Torsionswirkungen, die in die gew\u00fcnschte Richtung wirkten, nicht blockiere. Diese k\u00f6nnten die Verstellung sogar unterst\u00fctzen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich um solche torsionsunterst\u00fctzten Versteller.<br \/>\nSoweit die Fl\u00fcgel in ihren Kammern schwingen k\u00f6nnen sollen und dabei ihre Winkelbeziehung aufrechterhalten werde, gehe es nicht um die Fixierung der Fl\u00fcgel, sondern um die Winkelbeziehung der mehreren Fl\u00fcgel untereinander, die beibehalten werde. Das sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Die Auslegung der Beklagten sei hingegen widerspr\u00fcchlich und f\u00fchre dazu, dass kein Ausf\u00fchrungsbeispiel erfindungsgem\u00e4\u00df sei.<br \/>\nSoweit das Schieberventil erfindungsgem\u00e4\u00df in einer H\u00fclse aufgenommen sein solle, verstehe das Klagepatent den Schieber als Schieberventil. Die H\u00fclse sei das Bauteil, das den Schieber unmittelbar umgebe. Eine solche H\u00fclse sei in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden.<br \/>\nSchieber und H\u00fclse des Schieberventils seien in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch derart konstruiert, dass w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung der Kammern die jeweilige Einlassunterlappung stets gr\u00f6\u00dfer als die jeweilige Auslass\u00fcberlappung sei. Der Kniff dieses Merkmals liege in der Doppelfunktion der jeweiligen \u00d6ffnungen, die je nach Stellung des Schieberventils die Funktion einer Einlass\u00f6ffnung oder einer Auslass\u00f6ffnung \u00fcbern\u00e4hmen. Mit dem Merkmal solle sichergestellt werden, dass die Auslass\u00f6ffnung fr\u00fcher als die Einlass\u00f6ffnung verschlossen werde, wodurch ein Ausfluss aus der zuvor entleerten Kammer zuerst blockiert und ein Unterdruck in der zuvor bef\u00fcllten Kammer vermieden werde. Das aber leisteten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nDas R\u00fcckschlagventil sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Nockenwelle angeordnet. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei nicht notwendig, das Ventil unmittelbar im Sinne eines unmittelbaren Kontaktes in der Nockenwelle anzuordnen. Daher f\u00fchre eine Anordnung im Schieberventil, das wiederum in der Nockenwelle montiert sei, nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent in der beschr\u00e4nkten Fassung auch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage, Az. 4 Ni 23\/XX (EP), auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie ist der Ansicht, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich nicht um torsionsunterst\u00fctzte Nockenwellenversteller. Der geltend gemachte Patentanspruch betreffe solche Versteller (TA Phaser), die in der Klagepatentschrift definiert seien. Sie m\u00fcssten insbesondere ein R\u00fcckschlagventil in der \u00d6lversorgungsleitung oder zwei R\u00fcckschlagventile in den Versorgungsleitungen zu den einzelnen Kammern aufweisen, die \u00d6ldruckimpulse aufgrund von Drehmomentumkehrungen blockierten. Damit sei eine Anordnung im Schieberventil wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgeschlossen. Auch ein \u00d6lfluss zwischen den Kammern d\u00fcrfe nicht stattfinden. Bewegungen aufgrund von Vorw\u00e4rtsdrehmomenten seien jedoch \u2013 wie bereits der Begriff \u201etorsionsunterst\u00fctzt\u201c zeige \u2013 zul\u00e4ssig. Zudem m\u00fcsse der Graph der Fl\u00fcgelbewegung eine Schrittfunktion beschreiben, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall sei.<br \/>\nZum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Geh\u00e4use trage die Kl\u00e4gerin widerspr\u00fcchlich vor. Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 trage sie vor, dass der Versteller einen Hohlraum aufweise, in dem der Rotor aufgenommen sei. Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 hei\u00dfe es dann, dass der Nockenwellenversteller insgesamt vier Hohlr\u00e4ume habe. Da mindestens ein Hohlraum gen\u00fcge, m\u00fcsse es sich um den gesamten, miteinander verbundenen Hohlraum im Geh\u00e4use handeln, in dem der Rotor liege. Mehrere Hohlr\u00e4ume m\u00fcssten dann r\u00e4umlich voneinander getrennt sein.<br \/>\nWiderspr\u00fcchlich sei auch das Merkmal, wonach die Fl\u00fcgel des Rotors in den Kammern schwingen k\u00f6nnten, wobei dabei ihre Winkelbeziehung aufrechterhalten werde. Der Anspruch sehe gerade nicht vor, dass die Fl\u00fcgel in einer bestimmten Position fixiert w\u00fcrden, um eine Winkelbeziehung aufrechtzuerhalten. Vielmehr soll dies gerade durch das Schwingen der Fl\u00fcgel erfolgen. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die Winkelbeziehung zwischen den Fl\u00fcgeln abstellen wolle, gebe es daf\u00fcr keinen Anhalt in der Klagepatentschrift, vielmehr ergebe sich eine solche Selbstverst\u00e4ndlichkeit bereits aus der Tatsache, dass die Fl\u00fcgel integraler Bestandteil des Rotors seien. Letztlich sei auf die Winkelbeziehung zwischen Nockenwelle und Kurbelwelle abzustellen.<br \/>\nHinsichtlich des Schieberventils gen\u00fcge es nicht, wenn lediglich der Schieber in einer H\u00fclse aufgenommen sei. Nach dem Wortlaut des Anspruchs m\u00fcsse das Schieberventil, das selbst aus H\u00fclse und Schieber bestehe, in einer weiteren H\u00fclse aufgenommen sein. Daran fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nWas unter dem Begriff der Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung zu verstehen sei, sei weder dem Fachmann allgemein bekannt, noch ergebe es sich aus der Klagepatentschrift. Es gebe aber den Begriff der \u00dcberdeckung, einer Kenngr\u00f6\u00dfe, die die geometrische Beziehung der Steuerkanten von Schiebersteg und \u00d6ffnung betreffe, und wie diese Kenngr\u00f6\u00dfe ermittelt werden k\u00f6nne. Demnach gebe es positive und negative \u00dcberdeckungen und solche der Gr\u00f6\u00dfe Null. Im englischen Sprachgebrauch werde zwischen Critical Center Spool Valves, Open Center Spool Valves und Closed Center Spool Valves unterschieden, also solchen, bei denen in der Nullstellung die Steuerkanten genau aneinander liegen (Critical Center Spool Valves), so dass es weder einen Fluidfluss noch eine Totzone gebe, und solchen, bei denen die Steuerkanten in der Nullstellung versetzt zueinander seien, so dass auch in der Nullposition ein geringer Fluidfluss bestehe (Open Center Spool Valves) oder erst nach einer gewissen Verstellung aus der Nullstellung hinaus \u00fcberhaupt entstehen k\u00f6nne (Closed Center Spool Valves). Mischvarianten seien m\u00f6glich.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, das Klagepatent stelle mit den Anforderungen an die Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung auf die zeitliche Reihenfolge des Schlie\u00dfens der Einlass- und Auslass\u00f6ffnungen ab, gebe der Anspruch dies nicht her, weil es daf\u00fcr auf die Unterlappung an Ein- und Auslass ankomme. Tats\u00e4chlich lasse der Wortlaut verschiedene Auslegungsm\u00f6glichkeiten zu. Anspruchsgem\u00e4\u00df k\u00f6nnte ein Schieberventil schon dann gegeben sein, wenn es beidseitig eine negative \u00dcberdeckung aufweise, weil dadurch jede Unterlappung am Einlass stets gr\u00f6\u00dfer sei als die \u00dcberlappung am Auslass. Alternativ k\u00f6nnte \u2013 beispielsweise am momentanen Einlass \u2013 eine Unterlappung der entsprechenden Steuerkante als Einlassunterlappung verstanden werden; die andere Steuerkante desselben Steges, die f\u00fcr eine \u00dcberlappung an derselben \u00d6ffnung sorge, sei hingegen zur Bestimmung der Auslass\u00fcberlappung heranzuziehen, weil diese Steuerkante relevant sei, wenn die \u00d6ffnung nach einer Verstellung des Schiebers als Auslass fungiere. Betrachte man die momentane Auslass\u00f6ffnung, bildeten die Steuerkanten des Stegs an dieser \u00d6ffnung umgekehrt eine Auslassunterlappung und eine Einlass\u00fcberlappung. Im Ergebnis sei die Bedeutung dieses die Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung betreffenden Merkmals nicht zu ermitteln. Was die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angehe, sei die Einlassunterlappung jedenfalls nicht stets gr\u00f6\u00dfer als die Auslassunterlappung. Insbesondere in der Null- oder Haltestellung zeige sich, dass die Unterlappung kleiner sei als die \u00dcberlappung.<br \/>\nDas Einlassr\u00fcckschlagventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sei nicht in der Nockenwelle angeordnet. Eine Nockenwelle sei das Bauteil, das eine Drehbewegung vom Motor \u00fcber Nocken auf die Ventil\u00f6ffnung und\/oder -schlie\u00dfung \u00fcbertrage. Es handele sich um eine Welle zur Kraft\u00fcbertragung durch eine Drehbewegung. Funktional sei einer Nockenwelle nur der Bereich zugeordnet, der dieser \u00dcbertragung diene, also \u00fcber den der Kraftfluss erfolge und der f\u00fcr diese Funktion erforderlich sei. Innerhalb der so zu bestimmenden Nockenwelle sei das R\u00fcckschlagventil anzuordnen \u2013 allerdings auch nicht innerhalb des Verstellers, da eine solche Anordnung nach der Beschreibung des Klagepatents eine alternative Ausf\u00fchrungsform darstelle. Innerhalb der Begrenzungen von Rotor und Geh\u00e4use sei ein R\u00fcckschlagventil als im Versteller und nicht in der Nockenwelle angeordnet anzusehen. Da der Versteller zudem in der Klagepatentschrift definiert werde und neben Rotor und Geh\u00e4use auch Schieber- und R\u00fcckschlagventile umfasse, das R\u00fcckschlagventil aber au\u00dferhalb des Verstellers angeordnet sein m\u00fcsse, k\u00f6nne es auch nicht \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 in dem dem Versteller zuzuordnenden Schieberventil angeordnet sein.<br \/>\nSchlie\u00dflich best\u00e4nden Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents. Hinsichtlich zahlreicher Merkmale beruhe der Klagepatentanspruch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung oder sei nicht klar. Au\u00dferdem sei die Lehre des Klagepatents weder neu, noch erfinderisch.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 einen torsionsunterst\u00fctzten Nockenwellenversteller f\u00fcr Verbrennungsmotoren.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZur Nockenwellenverstellung im Allgemeinen wird in der Klagepatentschrift wie folgt ausgef\u00fchrt: Die Leistung eines internen Verbrennungsmotors kann durch die Verwendung von dualen Nockenwellen verbessert werden, wobei eine die Einlassventile der verschiedenen Zylinder des Motors bedient und die andere die Abgasventile. Typischerweise werden die Nockenwellen durch die Kurbelwelle des Motors \u00fcber einen Zahnrad- und Kettenantrieb oder einen Riemenantrieb angetrieben oder es wird nur die eine Nockenwelle derart angetrieben, die wiederum die andere Nockenwelle durch einen zweiten Zahnrad- und Kettenantrieb oder einen zweiten Riemenantrieb antreibt. Die Motorleistung in einem Motor mit dualen Nockenwellen kann weiter verbessert werden, was die Leerlaufqualit\u00e4t, sparsamen Treibstoffverbrauch, verringerte Emissionen oder erh\u00f6htes Drehmoment betrifft, indem die Positionsbeziehung einer der Nockenwellen \u2013 \u00fcblicherweise der Nockenwelle, die die Einlassventile des Motors bedient \u2013 relativ zur anderen Nockenwelle und relativ zur Kurbelwelle ver\u00e4ndert wird. Dadurch wird der Zeitablauf des Motors bez\u00fcglich des Betriebs der Einlassventile relativ zu den Abgasventilen oder bez\u00fcglich des Betriebs seiner Ventile relativ zur Position der Kurbelwelle variiert (Abs. [0002]; Absatzbezeichnungen ohne Bezugsangabe sind solche der Klagepatentschrift in deutscher \u00dcbersetzung, Anlage PS 1f).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Klagepatentschrift enth\u00e4lt eine Vielzahl von Definitionen von Begriffen, die f\u00fcr das weitere Verst\u00e4ndnis eines Nockenwellenverstellers von Bedeutung sind. So wird der Prozess, der sich auf die Steuerung und\/oder Variation der Winkelbeziehung (Phase) zwischen einer oder mehreren Nockenwellen, die die Einlass- und\/oder Abgasventile des Motors antreiben, oder der Phasenbeziehung zwischen den Nocken- und Kurbelwellen, die mit den Kolben verbunden sind, bezieht, als variables Nockentiming (Variable Cam Timing \u2013 VCT) definiert (Abs. [0062]). Ein VCT-System umfasst einen Versteller, Steuerventil(e), Steuerventilstellglied(er) und eine Steuerschaltung (Abs. [0062]).<\/li>\n<li>Ein Versteller besteht \u00fcblicherweise aus einem Rotor und Geh\u00e4use und m\u00f6glicherweise aus einem Schieberventil und R\u00fcckschlagventilen und ist an der Nockenwelle montiert; der Rotor ist der innere Teil des Verstellers und das Bauteil, mit dem der Versteller an der Nockenwelle befestigt ist (Abs. [0058]). Der \u00e4u\u00dfere Teil des Verstellers ist ein Geh\u00e4use mit Kammern (Abs. [0055]), in denen sich jeweils ein Fl\u00fcgel des Rotors dreht (Abs. [0052]). Durch die Relativposition zwischen Fl\u00fcgel und Geh\u00e4use l\u00e4sst sich die Winkelbeziehung zwischen den Nockenwellen bzw. die Phase zwischen der Nockenwelle und der Kurbelwelle festlegen.<\/li>\n<li>Um den Fl\u00fcgel in die eine oder andere Richtung in der Kammer zu bewegen, wird bei einem herk\u00f6mmlichen Versteller Motor\u00f6ldruck auf die eine oder andere Seite des Fl\u00fcgels aufgebracht. Ein solches VCT-System nennt sich \u00f6ldruckbet\u00e4tigtes (Oil Pressure Actuated \u2013 OPA) VCT-System (Abs. [0056]).<\/li>\n<li>Von einem OPA VCT-System ist ein nockendrehmomentbet\u00e4tigtes (Cam torque Actuated \u2013 CTA) VCT-System zu unterscheiden, das nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist. Bei einem CTA VCT-System werden die Fl\u00fcgel nicht durch den Motor\u00f6ldruck bet\u00e4tigt, sondern durch Drehmomentumkehrungen in der Nockenwelle, die durch die Kr\u00e4fte der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfmotorventile verursacht werden. Daf\u00fcr muss sich, wenn die Fl\u00fcgel verstellt werden sollen, das Fluid zwischen den Kammern bewegen k\u00f6nnen, was durch ein Steuerventil erlaubt werden kann. Wird der Fluidfluss durch das Steuerventil gestoppt, ist der Fl\u00fcgel in seiner Position gesperrt (Abs. [0050]).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDavon ausgehend wird in der Klagepatentschrift umf\u00e4nglich der Stand der Technik beschrieben, der hier nur auszugsweise, soweit er f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Erfindung von Interesse sein kann, wiedergegeben wird.<\/li>\n<li>Das US-Patent Nr. 5,002,XXX beschreibt ein VCT-System, in dem die Systemhydraulik ein Paar gegenteilig wirkende Hydraulikzylinder mit geeigneten hydraulischen Flusselementen umfasst, um selektiv Hydraulikfluid von einem der Zylinder an den anderen oder umgekehrt zu \u00fcbertragen, um damit die Umfangsposition an einer Nockenwelle relativ zu einer Kurbelwelle vorw\u00e4rts oder r\u00fcckw\u00e4rts zu schieben. Das Steuersystem verwendet eine Steuerposition an einer Nockenwelle relativ zu einer Kurbelwelle und ein Steuerventil, in dem die \u00dcbertragung von Hydraulikfluid von einem oder dem anderen der gegenteilig wirkenden Zylinder durch Bewegung eines Schiebers innerhalb des Ventils in die eine oder andere Richtung von ihrer zentrierten oder Nullposition aus erlaubt wird. Die Bewegung des Schiebers erfolgt in Reaktion auf den hydraulischen Steuerdruck und die davon abh\u00e4ngige Hydraulikkraft an einem Ende des Schiebers und einer entgegen gerichteten mechanischen Kraft einer Druckfeder an dem anderen Ende (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das US-Patent Nr. 5,107,XXX beschreibt einen alternativen Typ von VCT-System, bei dem die Systemhydraulik einen Fl\u00fcgel umfasst, der eine Exzentrit\u00e4t in einem eingeschlossenen Geh\u00e4use aufweist, der die entgegengesetzt wirkenden Zylinder ersetzt, die in dem oben genannten US-Patent Nr. 5,002,XXX offenbart sind. Der Fl\u00fcgel kann bez\u00fcglich des Geh\u00e4uses oszilliert werden, mit geeigneten hydraulischen Flusselementen zum \u00dcbertragen des Hydraulikfluids innerhalb des Geh\u00e4uses von einer Seite einer Exzentrit\u00e4t zur anderen, oder umgekehrt, um damit den Fl\u00fcgel bez\u00fcglich des Geh\u00e4uses in einer oder der anderen Richtung zu oszillieren. Dies dient dazu, die Position der Nockenwelle relativ zur Kurbelwelle vorw\u00e4rts oder r\u00fcckw\u00e4rts zu bewegen (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Die US-Patente Nr. 5,172,XXX und 5,184,XXX behandeln beide die Probleme der oben genannten Arten von VCT-Systemen, die dadurch entstehen, dass gegen ein Ende des Schiebers Hydraulikkraft und gegen das andere Ende mechanische Kraft ausge\u00fcbt wird. Das verbesserte Steuersystem, das in beiden US-Patenten offenbart wird, verwendet Hydraulikkraft auf beiden Enden des Schiebers. Die Hydraulikkraft an einem Ende entsteht aus dem direkt aufgebrachten Hydraulikfluid von der Motor\u00f6lgalerie bei vollem Hydraulikdruck. Die Hydraulikkraft am anderen Ende des Schiebers entsteht aus einem Hydraulikzylinder oder anderen Kraftmultiplikator, der darauf in Reaktion auf das Systemhydraulikfluid bei verringertem Druck von einem PWM-Magneten wirkt. Weil die Kraft an jedem der gegen\u00fcberliegenden Enden des Schiebers hydraulischen Ursprungs ist und auf demselben Hydraulikfluid basiert, heben sich \u00c4nderungen des Drucks oder der Viskosit\u00e4t des Hydraulikfluids gegenseitig auf und wirken sich nicht auf die zentrierte oder Nullposition des Schiebers aus (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>US-Patent Nr. 5,557,XXX zeigt ein Steuersystem, das Maschinen\u00f6ldruck f\u00fcr die Bet\u00e4tigung verwendet. Das System umfasst eine Nockenwelle mit einem Fl\u00fcgel, der an einem Ende davon befestigt ist, um sich nicht oszillierend damit zu drehen. Die Nockenwelle tr\u00e4gt au\u00dferdem ein Geh\u00e4use, das sich mit der Nockenwelle drehen kann, aber mit der Nockenwelle oszillieren kann. Der Fl\u00fcgel weist gegen\u00fcberliegende Exzentrit\u00e4ten auf, die jeweils in gegen\u00fcberliegenden Ausschnitten des Geh\u00e4uses aufgenommen werden. Die Aussparung hat eine gr\u00f6\u00dfere Umfangserstreckung als die Exzentrit\u00e4t, sodass der Fl\u00fcgel und das Geh\u00e4use zueinander oszillieren k\u00f6nnen und damit die Nockenwelle ihre Phase relativ zu einer Kurbelwelle \u00e4ndern kann. Die Nockenwelle neigt zu einer Richtungs\u00e4nderung der Reaktion auf den Motor\u00f6ldruck und\/oder die Nockenwellendrehmomentimpulse, die sie w\u00e4hrend des gew\u00f6hnlichen Betriebs erf\u00e4hrt, und darf sich entweder vorw\u00e4rts oder r\u00fcckw\u00e4rts bewegen, indem der Fluss des Motor\u00f6ls aus den Ausschnitten durch die R\u00fccklaufleitungen blockiert oder zugelassen wird, indem die Position eines Schiebers in einem Schieberventilk\u00f6rper von einer Motorsteuereinheit gesteuert wird. Der Schieber wird selektiv durch Steuerung der Hydrauliklast auf ihrem gegen\u00fcberliegenden Ende in Reaktion auf eine Motorsteuereinheit gesteuert. Der Fl\u00fcgel kann zu einer extremen Position vorbeaufschlagt werden, um eine Gegenkraft f\u00fcr ein unidirektional wirkendes Reibungsmoment bereitzustellen, das durch die Nockenwelle w\u00e4hrend der Drehung erfahren wird (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>US-Patent Nr. 6,263,XXX zeigt eine Steuerventilstrategie f\u00fcr ein VCT-System vom Fl\u00fcgeltyp. Die Strategie umfasst einen internen Verbrennungsmotor, der eine Nockenwelle und Nabe umfasst, die an der Nockenwelle befestigt sind, um sich damit zu drehen, wobei ein Geh\u00e4use die Nabe umschlie\u00dft und mit der Nabe und der Nockenwelle drehbar ist, und ferner bez\u00fcglich der Nabe und der Nockenwelle oszillieren kann. Antriebsfl\u00fcgel sind radial einw\u00e4rts in dem Geh\u00e4use angeordnet und arbeiten mit der Nabe zusammen, w\u00e4hrend angetriebene Fl\u00fcgel radial ausw\u00e4rts in der Nabe angeordnet sind, um mit dem Geh\u00e4use zusammenzuarbeiten und sich au\u00dferdem im Umfang mit den Antriebsfl\u00fcgeln abwechseln, um im Umfang abwechselnd Fr\u00fch- und Sp\u00e4tverstellkammern zu definieren. Eine Konfiguration zum Steuern der Oszillation des Geh\u00e4uses relativ zur Nabe umfasst eine elektronische Motorsteuerung und ein Vorw\u00e4rtssteuerventil, das auf die elektronische Motorsteuerung reagiert und den Motor\u00f6ldruck an und aus den Fr\u00fchverstellkammern steuert. Ein R\u00fcckw\u00e4rtssteuerventil, das auf die elektronische Motorsteuerung reagiert, reguliert den Motor\u00f6ldruck an und aus den Sp\u00e4tverstellkammern. Ein Vorw\u00e4rtsdurchgang kommuniziert Motor\u00f6ldruck zwischen dem Vorw\u00e4rtssteuerventil und den Fr\u00fchverstellkammern, w\u00e4hrend ein R\u00fcckw\u00e4rtsdurchgang Motor\u00f6ldruck zwischen dem R\u00fcckw\u00e4rtssteuerventil und den Sp\u00e4tverstellkammern kommuniziert (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>\nUS-Patent Nr. 6,311,XXX zeigt ein mehrfachpositionsvariables Nockenwellen-Timingsystem mit einer am Fl\u00fcgel montierten Sperrkolbenvorrichtung. Eine Sperrkonfiguration, die die relative Bewegung zwischen dem Rotor und dem Geh\u00e4use verhindert, ist entweder innerhalb des Rotors oder innerhalb des Geh\u00e4uses montiert und kann jeweils und freigebbar in der vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgezogenen Position, der vollst\u00e4ndige ausgefahrenen Position oder Positionen dazwischen den anderen Rotor und das Geh\u00e4use eingreifen. Die Sperrvorrichtung umfasst einen Sperrkolben, der Schl\u00fcssel aufweist, die ein Ende davon abschlie\u00dfen, und Einkerbungen, die den Schl\u00fcsseln gegen\u00fcber an dem Sperrkolben angebracht sind, um den Rotor mit dem Geh\u00e4use zu verriegeln. Eine Steuerkonfiguration steuert die Oszillation des Rotors relativ zum Geh\u00e4use (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>US-Patent Nr. 6,477,XXX zeigt eine Nockenwelle, die einen Fl\u00fcgel aufweist, der an einem Ende davon befestigt ist, um sich nicht oszillierend damit zu drehen. Die Nockenwelle tr\u00e4gt au\u00dferdem ein Zahnrad, das sich mit der Nockenwelle drehen kann aber bez\u00fcglich der Nockenwelle oszillieren kann. Der Fl\u00fcgel weist gegen\u00fcberliegende Exzentrit\u00e4ten auf, die jeweils in gegen\u00fcberliegenden Ausschnitten des Zahnrads aufgenommen werden. Die Aussparung hat eine gr\u00f6\u00dfere Umfangserstreckung als die Exzentrit\u00e4t, sodass der Fl\u00fcgel und das Zahnrad zueinander oszillieren k\u00f6nnen. Die Nockenwellenphase neigt zu einer \u00c4nderung in Reaktion auf Impulse, die sie w\u00e4hrend des gew\u00f6hnlichen Betriebs erh\u00e4lt, und darf sich nur in einer bestimmten Richtung ver\u00e4ndern, entweder vorw\u00e4rts oder r\u00fcckw\u00e4rts, indem selektiv der Fluss des unter Druck stehenden Hydraulikfluids, vorzugsweise Motor\u00f6l, aus den Ausschnitten blockiert oder erlaubt wird, indem die Position eines Schiebers innerhalb eines Ventilk\u00f6rpers eines Steuerventils gesteuert wird. Das Zahnrad weist einen Durchgang auf, der sich durch dieses hindurch erstreckt, wobei sich der Durchgang parallel zu und in einem Abstand von der L\u00e4ngsachse der Drehung der Nockenwelle erstreckt. Ein Stift kann in dem Durchgang verschoben werden und wird widerstandsf\u00e4hig durch eine Feder in eine Position gedr\u00fcckt, in der ein freies Ende des Stifts \u00fcber den Durchgang hinausragt. Der Fl\u00fcgel tr\u00e4gt eine Platte mit einer Tasche, die an dem Durchgang in einer vorgegebenen Ausrichtung von Zahnrad zu Nockenwelle ausgerichtet ist. Die Tasche nimmt Hydraulikfluid auf, und wenn der Fluiddruck sich bei seinem gew\u00f6hnlichen Betriebspegel befindet, liegt ausreichend Druck innerhalb der Tasche vor, um das freie Ende des Stifts daran zu hindern, in die Tasche einzutreten. Bei niedrigen Pegeln des Hydraulikdrucks tritt jedoch das freie Ende des Stifts in die Tasche ein und verriegelt die Nockenwelle und das Zahnrad aneinander in einer vorgegebenen Ausrichtung (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Die EP1286XXX und US 2003\/0033XXX offenbaren torsionsunterst\u00fctzte Versteller, wobei ein erster Durchgang eine Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem ersten Abschnitt des Schieberventils und der Fr\u00fchverstellkammer bereitstellt und ein zweiter Durchgang eine Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem zweiten Abschnitt des Schieberventils und der Sp\u00e4tverstellkammer darstellt. Ein R\u00fcckschlagventil der Fr\u00fchverstellkammer befindet sich in der Fr\u00fchverstellkammer-Einlassleitung und ein R\u00fcckschlagventil der Sp\u00e4tverstellkammer befindet sich in der Sp\u00e4tverstellkammer-Einlassleitung. Die R\u00fcckschlagventile befinden sich in dem Rotor (Abs. [0020]).<\/li>\n<li>Nach der Klagepatentschrift ist es nicht w\u00fcnschenswert, wenn in einem Nockenwellenversteller, der Durchg\u00e4nge f\u00fcr unter Druck stehendes Fluid aufweist, ein Leck vorhanden ist. Auch soweit ein Verriegelungsstift erforderlich ist, um eine feste Winkelbeziehung zwischen solchen Gegenst\u00e4nden wie einer Kurbel- und Nockenwelle zu erhalten, wobei der Verriegelungsstift durch Fluiddruck getrennt werden soll, sei es w\u00fcnschenswert, Versteller mit einer Struktur zu haben, durch die Fluidlecks wesentlich verringert werden.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund kann die Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatents, auch wenn sie nicht ausdr\u00fccklich in der Patentschrift formuliert ist, dahingehend verstanden werden, einen Nockenwellenversteller bereitzustellen, der die vorgenannten Nachteile beseitigt oder jedenfalls verringert.<\/li>\n<li>Als L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen torsionsunterst\u00fctzten Nockenwellenversteller mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in der eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung vor, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Torsionsunterst\u00fctzter Versteller zum Aufrechterhalten einer Winkelbeziehung zwischen einer Kurbelwelle und einer Nockenwelle oder zwischen mehr als einer Nockenwelle, wobei der torsionsunterst\u00fctzte Versteller Folgendes umfasst:<br \/>\n2. ein Geh\u00e4use (2), das mindestens einen Hohlraum aufweist, der durch eine bogenf\u00f6rmige Au\u00dfenwand, eine erste Seitenwand und eine zweite Seitenwand definiert wird;<br \/>\n3. einen Rotor (1), der so angeordnet ist, dass er sich bez\u00fcglich des Geh\u00e4uses (2) bewegen kann, wobei der Rotor (1) Folgendes enth\u00e4lt:<br \/>\n3.1 eine Nabe und<br \/>\n3.2 mehrere Fl\u00fcgel (16, 18),<br \/>\n3.2.1 die integral mit dem Rotor (1) ausgebildet sind und von der Nabe vorragen,<br \/>\n3.2.2 wobei die mehreren Fl\u00fcgel (16,<br \/>\n18) so angeordnet sind, dass sie in ihren jeweiligen durch den Rotor (1) und das Geh\u00e4use (2) gebildeten Kammern schwingen k\u00f6nnen, wobei dabei ihre Winkelbeziehung aufrechterhalten wird,<br \/>\n3.2.3 wobei jeder Fl\u00fcgel jede jeweilige Kammer in eine Fr\u00fchverstellkammer (A) und eine Sp\u00e4tverstellkammer (R) unterteilt;<br \/>\n4. ein Schieberventil<br \/>\n4.1 mit einem Schieber (32) zur Verbindung von Steuerfluidkan\u00e4len,<br \/>\n4.2 wobei das Schieberventil im Wesentlichen in einer H\u00fclse aufgenommen ist,<br \/>\n4.3 wobei der Schieber (32) und die H\u00fclse (33) derart konstruiert sind, dass w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung der Fr\u00fchverstellkammern (A) bzw. der Sp\u00e4tverstellkammern (R) die jeweilige Einlassunterlappung stets gr\u00f6\u00dfer ist als die jeweilige Auslass\u00fcberlappung; und<br \/>\n5. ein Einlassr\u00fcckschlagventil (30)<br \/>\n5.1 zur Bereitstellung von Einwegesteuerfluidstrom von einer Quelle zu dem Hohlraum;<br \/>\n5.2 wobei das Einlassr\u00fcckschlagventil (30) in der Nockenwelle nahe angrenzend an den Versteller angeordnet ist,<br \/>\n6. wobei<br \/>\n6.1 ein erster Satz von Kan\u00e4len (100) Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem ersten Teil des Schieberventils und den Fr\u00fchverstellkammern (A) bereitstellt und<br \/>\n6.2 ein zweiter Satz von Kan\u00e4len (90) Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem zweiten Teil des Schieberventils und den Sp\u00e4tverstellkammern (R) bereitstellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch betrifft einen torsionsunterst\u00fctzten Versteller zum Aufrechterhalten einer Winkelbeziehung zwischen einer Kurbelwelle und einer Nockenwelle.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer in Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs verwendete Begriff des torsionsunterst\u00fctzten Verstellers wird in der Klagepatentschrift definiert. Darin hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eEin torsionsunterst\u00fctzter (TA) oder drehmomentunterst\u00fctzter Versteller ist eine Variation des OPA-Verstellers, den ein R\u00fcckschlagventil in der \u00d6lzufuhrleitung (d.h. eine Ausf\u00fchrungsform mit einem einzelnen R\u00fcckschlagventil) oder ein R\u00fcckschlagventil in der Versorgungsleitung zu jeder Kammer (d.h. eine Ausf\u00fchrungsform mit zwei R\u00fcckschlagventilen) erg\u00e4nzt. Das R\u00fcckschlagventil hindert \u00d6ldruckimpulse durch Drehmomentumkehrungen daran, in das \u00d6lsystem und zur\u00fcckgeleitet zu werden, und stoppt die R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung der Fl\u00fcgel durch Drehmomentumkehrungen. In dem TA-System ist die Bewegung der Fl\u00fcgel durch Vorw\u00e4rtsdrehmomentwirkungen erlaubt; daher wird der Ausdruck \u201atorsionsunterst\u00fctzt\u2018 verwendet. Die Kurve der Fl\u00fcgelbewegung ist eine Schrittfunktion.\u201c (Abs. [0061])<\/li>\n<li>Ein torsionsunterst\u00fctzter Versteller im Sinne von Merkmal 1 zeichnet sich demnach dadurch aus, dass ein R\u00fcckschlagventil vorhanden ist, das \u00d6ldruckimpulse durch Drehmomentumkehrungen und damit eine R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung der Fl\u00fcgel blockiert, die Bewegung der Fl\u00fcgel durch Vorw\u00e4rtsdrehmomente jedoch zul\u00e4sst. Auf die Schrittfunktion kommt es f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Versteller hingegen nicht an.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin torsionsunterst\u00fctzter Versteller unterscheidet sich von den CTA VCT-Verstellern dadurch, dass er das OPA-System verwendet und die Fl\u00fcgel mittels \u00d6ldruck und nicht durch Drehmomentumkehrungen in der Nockenwelle verstellt werden. Vielmehr sollen durch Drehmomentumkehrungen verursachte \u00d6limpulse blockiert werden, damit eine R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung der Fl\u00fcgel durch solche Drehmomentumkehrungen gerade nicht erfolgen kann. Statt eines Steuerventils wie in einem CTA VCT-System, das einen durch Drehmomentumkehrungen induzierten \u00d6lfluss zwischen den Fr\u00fch- und Sp\u00e4tverstellungskammern steuert, weist ein torsionsunterst\u00fctzter Versteller hingegen ein R\u00fcckschlagventil auf, das einen R\u00fcckfluss in das \u00d6lsystem blockiert. Dass auch ein \u00d6lfluss zwischen der Fr\u00fch- und der Sp\u00e4tverstellungskammer ausgeschlossen sein soll, verlangt das Klagepatent nicht. Es versteht sich von selbst, dass das R\u00fcckschlagventil, wenn es etwa in der \u00d6lzufuhrleitung angeordnet ist, dies allein auch nicht leisten kann, sondern von der Gesamtkonzeption von Versorgungsleitungen und Ventilen innerhalb des Verstellers abh\u00e4ngt, unter welchen Voraussetzungen ein \u00d6lfluss m\u00f6glich ist. Vor allem schlie\u00dft die Definition eines torsionsunterst\u00fctzten Verstellers nicht jeglichen \u00d6lfluss zwischen Fr\u00fch- und Sp\u00e4tverstellungskammer aus. Vielmehr geht es in Abgrenzung zu den CTA VCT-Verstellern darum, dass ein durch ein Steuerventil gesteuerter \u00d6lfluss zwischen den Kammern zwecks Verstellung der Fl\u00fcgel mit Hilfe von Drehmomentumkehrungen nicht stattfinden kann. Stattdessen ist ein R\u00fcckschlagventil vorgesehen, dass \u00d6lr\u00fcckfl\u00fcsse grunds\u00e4tzlich unterbindet. Ein anderes Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich weder aus dem von der Beklagten zitierten Stand der Technik (EP 1065XXX A2), noch aus der Figur 6 des Klagepatents herleiten. Die EP 1065XXX A2 offenbart eine Fluidverbindung zwischen den Fr\u00fch- und Sp\u00e4tverstellungskammern, worin sich ein torsionsunterst\u00fctzter Versteller im Sinne von Merkmal 1 gerade unterscheidet. Allerdings l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, dass jeglicher \u00d6lfluss zwischen den Kammern eines torsionsunterst\u00fctzten Verstellers immer ausgeschlossen sein muss. Die Figur 6 des Klagepatents f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung, weil sie als Ausf\u00fchrungsbeispiel eine gegebenenfalls weiter gefasste Lehre des Klagepatents nicht einzuschr\u00e4nken vermag (BGH, Urt. v. 07.09.2004, X ZR 255\/03 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBewegungen der Fl\u00fcgel infolge von Vorw\u00e4rtsdrehmomentwirkungen sind nach der Definition des torsionsunterst\u00fctzten Verstellers erlaubt. Das bedeutet aber weder, dass solche Vorw\u00e4rtsdrehungen immer m\u00f6glich sein m\u00fcssen, noch dass das R\u00fcckschlagventil f\u00fcr sie urs\u00e4chlich sein muss. Die Definition ist stattdessen dahingehend zu verstehen, dass eine Verstellung der Fl\u00fcgel mittels \u00d6ldruck durch Vorw\u00e4rtsdrehmomente unterst\u00fctzt werden kann. Dem darf ein R\u00fcckschlagventil nicht entgegenstehen. Das R\u00fcckschlagventil kann es f\u00fcr sich genommen aber nicht leisten, dass ein \u00d6lfluss bei Vorw\u00e4rtsbewegungen der Fl\u00fcgel erlaubt ist, bei Drehmomentumkehrungen jedoch ausgeschlossen ist, da es allein nicht danach differenzieren kann, von welcher Kammer der \u00d6lfluss stammt. Vielmehr erlaubt ein R\u00fcckschlagventil den \u00d6lfluss nur in eine Richtung (Abs. [0052]) und unterbindet ihn in die andere Richtung \u2013 hier in Richtung \u00d6lsystem \u2013 vollst\u00e4ndig. Im Zusammenwirken mit anderen Ventilen kann dies so eingerichtet werden, dass bei Vorw\u00e4rtsdrehmomenten sogar eine Bewegung der Fl\u00fcgel zul\u00e4ssig ist. Insofern kommt es wiederum auf die Gesamtkonzeption von Versorgungsleitungen und Ventilen an.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit die Definition des torsionsunterst\u00fctzten Verstellers f\u00fcr die Anordnung des R\u00fcckschlagventils zwischen der \u00d6lzufuhrleitung und den Versorgungsleitungen differenziert, geht es dem Klagepatent damit nicht um eine exakte Verortung des R\u00fcckschlagventils, die eine Anordnung im Schieberventil ausschlie\u00dft. Vielmehr ist bei funktionaler Betrachtung entscheidend, dass \u00d6ldruckimpulse durch Drehmomentumkehrungen blockiert und so R\u00fcckw\u00e4rtsbewegungen der Fl\u00fcgel verhindert werden. Letztlich kann das R\u00fcckschlagventil dies grunds\u00e4tzlich an jeder Stelle des Wegs, den das \u00d6l von der Pumpe bis zur Kammer zur\u00fccklegt, leisten. Die Differenzierung zwischen \u00d6lzufuhrleitung und Versorgungsleitung macht lediglich deutlich, dass es unter Umst\u00e4nden, n\u00e4mlich ab der Verzweigung in die Versorgungsleitungen zu den einzelnen Kammern, auch mehr als eines einzelnen R\u00fcckschlagventils bedarf. Dieser \u00dcbergang von der \u00d6lzufuhrleitung in die Versorgungsleitungen erfolgt regelm\u00e4\u00dfig im und durch das Schieberventil, so dass sich ein im Schieberventil angeordnetes R\u00fcckschlagventil sogar ohne weiteres der \u00d6lzufuhrleitung oder den Versorgungsleitungen zuordnen l\u00e4sst. Dass der Klagepatentanspruch begrifflich zwischen \u00d6lzufuhrleitungen, Versorgungsleitungen und Schieberventil differenziert, f\u00fchrt nicht zu einem engeren Verst\u00e4ndnis der Definition des torsionsunterst\u00fctzten Verstellers.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nIm Zusammenhang mit der Definition des torsionsunterst\u00fctzten Verstellers ist auch davon die Rede, dass der Graph der Fl\u00fcgelbewegung eine Schrittfunktion sei. Dies schr\u00e4nkt jedoch die Lehre des Klagepatents nicht ein. Da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, der allein den Versteller und nicht seine Steuerung zum Gegenstand hat, hat die Definition im Streitfall keine beschr\u00e4nkende Wirkung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer torsionsunterst\u00fctzter Versteller weist gem\u00e4\u00df Merkmal 2 unter anderem ein Geh\u00e4use mit mindestens einem Hohlraum auf, der durch eine bogenf\u00f6rmige Au\u00dfenwand, eine erste Seitenwand und eine zweite Seitenwand definiert wird. Im Kern hat das Geh\u00e4use damit eine zylindrische Form. Die Au\u00dfenwand ist insbesondere deshalb bogenf\u00f6rmig, weil in dem Geh\u00e4use der in Merkmalsgruppe 3 beschriebene Rotor aufgenommen ist, der sich in dem Geh\u00e4use bewegen k\u00f6nnen muss. Zudem bilden der Rotor und das Geh\u00e4use gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2.2 Kammern, in denen die Fl\u00fcgel des Rotors schwingen k\u00f6nnen. Die Kammern sind gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2.3 wiederum durch die Fl\u00fcgel in eine Fr\u00fch- und eine Sp\u00e4tverstellungskammer unterteilt. Die Kammer einschlie\u00dflich der Fr\u00fch- und Sp\u00e4tverstellungskammern sind \u2013 abgesehen von den Fluidkan\u00e4len \u2013 grunds\u00e4tzlich in sich abgeschlossene R\u00e4ume, weil nur so die Rotorfl\u00fcgel mittels des Fluiddrucks in der Fr\u00fch- bzw. Sp\u00e4tverstellungskammer in die eine oder andere Richtung bewegt werden k\u00f6nnen und der Rotor gedreht werden kann.<\/li>\n<li>Mit dem im Merkmal 2 genannten mindestens einen Hohlraum sind letztlich die in der Merkmalsgruppe 3.2.2 genannten Kammern gemeint. Nach dem Anspruchswortlaut wird der Hohlraum zwar durch den gesamten, durch das Geh\u00e4use umfassten Raum beschrieben, in dem dann der Rotor aufgenommen ist. Indem das Geh\u00e4use aber auch mehrere Hohlr\u00e4ume aufweisen kann, verengt der Anspruch den Begriff des Hohlraums zugleich auf die durch Rotor und Geh\u00e4use gebildeten Kammern. Dies wird auch durch die Anforderung der Bogenform der Au\u00dfenwand, die damit lediglich einen Abschnitt des im \u00dcbrigen zylindrischen Geh\u00e4uses beschreibt, deutlich. Auch aus dem Merkmal 5 ergibt sich, dass der Anspruch bei dem in Merkmal 2 genannten Hohlraum nicht konsequent zwischen dem allein durch das Geh\u00e4use umfassten Raum und dem von Geh\u00e4use und Rotor gebildeten Kammern differenziert. Der Fluidstrom wird zwar von der Quelle zu dem Hohlraum bereitgestellt, die Merkmale 6 und 7 spezifizieren dies aber dahingehend, dass eine Str\u00f6mungsverbindung jeweils zu den Fr\u00fch- und Sp\u00e4tverstellkammern hergestellt wird. Dass mit dem Hohlraum nichts anderes als die einzelnen Kammern im Sinne von Merkmal 3.2.2 gemeint sind, geht schlie\u00dflich besonders deutlich aus der Beschreibung des Klagepatents hervor. Soweit darin zur Darstellung der Erfindung der Begriff des Hohlraums verwendet wird, sind es immer die Fr\u00fch- und die Sp\u00e4tverstellkammer, die einen Hohlraum definieren. Weiter hie\u00dft es, dieser \u201eHohlraum in Verbindung mit Fl\u00fcgel 16 oder Fl\u00fcgel 18 definiert die Kammer R und Kammer A\u201c (Abs. [0035], [0038], [0040]). Es ist also die Kammer im Sinne von Merkmal 3.2.2, die sich \u00fcber den Rotorfl\u00fcgel in eine Fr\u00fch- und eine Sp\u00e4tverstellkammer unterteilen l\u00e4sst, die den Hohlraum bildet. Letztlich verwendet das Klagepatent im Anspruch 1 den Begriff des Hohlraums nicht trennscharf. Es handelt sich um den vom Geh\u00e4use umfassten Raum, der sich in mehrere Hohlr\u00e4ume unterteilen l\u00e4sst, die wiederum mittels des Rotors in sich abgeschlossene Kammern bilden. Da der Versteller gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2.2 mehrere Fl\u00fcgel aufweisen muss, weist auch das Geh\u00e4use notwendigerweise mehrere Hohlr\u00e4ume \u2013 verstanden als Kammern zur Aufnahme der Fl\u00fcgel \u2013 auf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNeben dem Geh\u00e4use weist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Nockenwellenversteller gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3 bis 3.2 einen Rotor mit einer Nabe und mehreren Fl\u00fcgeln auf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit die Wendung \u201eintegral to the rotor\u201c im Merkmal 3.2.1 in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung mit \u201eintegral mit dem Rotor\u201c \u00fcbersetzt ist, ist ein \u00dcbersetzungsfehler nicht erkennbar. Das Merkmal ist dahingehend zu verstehen, dass die Fl\u00fcgel integraler Bestandteil des Rotors sein m\u00fcssen. Ob sie deshalb zwingend einst\u00fcckig ausgebildet sein m\u00fcssen, kann letztlich dahinstehen. Das Merkmal sagt aber mehr aus, als dass die Fl\u00fcgel lediglich nicht Teil des Stators sein d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3.2.2 sind die mehreren Fl\u00fcgel so angeordnet, dass sie in ihren jeweiligen durch den Rotor und das Geh\u00e4use gebildeten Kammern schwingen k\u00f6nnen, wobei ihre Winkelbeziehung aufrechterhalten wird (\u201ethereby maintaining their angular relationship\u201c).<\/li>\n<li>Der letzte Halbsatz, in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung eingeleitet mit \u201ethereby\u201c, kann nicht als Kausalsatz dahingehend verstanden werden, dass die Winkelbeziehung dadurch aufrechterhalten wird, dass die Fl\u00fcgel schwingen k\u00f6nnen. Vielmehr besteht der Sinngehalt dieses Merkmals darin, dass die Fl\u00fcgel des Rotors in den Kammern zwar schwingen k\u00f6nnen m\u00fcssen, sie aber auch so fixiert werden k\u00f6nnen, dass Rotor und Geh\u00e4use und infolgedessen auch Kurbelwelle und Nockenwelle ihre Winkelbeziehung aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs auch ein f\u00fcr sich genommen eindeutiger Wortlaut nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Patentanspr\u00fcche ergibt, dass zwei im Patentanspruch verwendete Begriffe gegeneinander auszutauschen sind (BGH Urt. v. 12. Mai 2015, X ZR 43\/13 \u2013 Rotorelemente). Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn es nicht nur um die Vertauschung zweier Begriffe geht, sondern auch sonstige Widerspr\u00fcche im Anspruch aufzul\u00f6sen sind.<\/li>\n<li>Im Streitfall ist ein Anspruchsverst\u00e4ndnis, nach dem durch das Schwingen der Fl\u00fcgel die Winkelbeziehung aufrechterhalten werden soll, schon ausgehend vom Wortlaut des Anspruchs technisch widerspr\u00fcchlich. Bereits aus dem Merkmal 1 geht hervor, dass ein Nockenwellenversteller zweierlei leisten muss, n\u00e4mlich einerseits die Winkelbeziehung zwischen einer Kurbelwelle und einer Nockenwelle oder zwischen mehreren Nockenwellen verstellen k\u00f6nnen \u2013 dies ergibt sich aus dem Begriff \u201eVersteller\u201c \u2013 und andererseits die Winkelbeziehung, wenn sie f\u00fcr eine bestimmte Fahrsituation eingestellt ist, aufrechterhalten k\u00f6nnen \u2013 dies ergibt sich aus der Zweckangabe von Merkmal 1.<\/li>\n<li>Die Winkelbeziehung zwischen den Wellen wird bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Versteller durch die Relativposition von Rotor und Geh\u00e4use gesteuert. Mit diesem Zusammenspiel von Rotor und Geh\u00e4use besch\u00e4ftigt sich die Merkmalsgruppe 3. Im Einzelnen m\u00fcssen, um die Winkelbeziehung einstellen zu k\u00f6nnen, die Fl\u00fcgel in den Kammern schwingen, sich also bewegen k\u00f6nnen. Nur so kann sich der Rotor relativ zum Geh\u00e4use bewegen. Die Bewegung wird durch den Fluiddruck auf die Fl\u00fcgel in der jeweiligen Fr\u00fch- oder Sp\u00e4tverstellkammer induziert. Die weiteren Merkmale besch\u00e4ftigen sich dann mit den einzelnen Vorrichtungsbestandteilen, die an der Verstellung der Fl\u00fcgel mitwirken. Es versteht sich von selbst, dass eine bestimmte Winkelbeziehung solange nicht aufrechterhalten werden kann, wie die Fl\u00fcgel frei schwingen k\u00f6nnen. Soweit es daher im Merkmal 3.2.2 hei\u00dft, dass dabei ihre Winkelbeziehung aufrechterhalten wird, ist damit nichts anderes gemeint, als dass die Fl\u00fcgel auch in einer Position gehalten werden k\u00f6nnen und nicht mehr schwingen, um so die Winkelbeziehung zwischen Rotor und Geh\u00e4use und damit zwischen den Wellen zu fixieren. Wie das bewerkstelligt wird, f\u00fchrt der Anspruch nicht im Einzelnen aus. Allerdings folgt bereits aus dem Begriff des torsionsunterst\u00fctzten Verstellers und der Verwendung eines R\u00fcckschlagventils, dass das Fluid etwa bei R\u00fcckw\u00e4rtsdrehmomenten nicht ohne weiteres aus der Fr\u00fch- bzw. Sp\u00e4tverstellkammer gedr\u00fcckt werden kann. Die Verwendung des Schieberventils gem\u00e4\u00df Merkmal 4 bis 7 und 9 dient zudem der Steuerung des Fluidstroms. Insbesondere kann ein Schieberventil so ausgebildet sein, dass es eine Nullstellung aufweist, bei der ein Fluidstrom in oder aus einer Kammer gesperrt ist. Dies sorgt daf\u00fcr, dass der Rotorfl\u00fcgel in der Kammer fixiert ist und die Winkelbeziehung aufrechterhalten bleibt.<\/li>\n<li>Genau diese Zusammenh\u00e4nge ergeben sich auch aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents. Bei diesem k\u00f6nnen die Fl\u00fcgel in den Kammern bewegt werden (vgl. Fig. 5-8), sie k\u00f6nnen also schwingen. Die Bewegung kann aber auch unterbunden werden, indem das Schieberventil in eine Nullstellung gebracht wird (vgl. Fig. 6 mit Abs. [0037]). In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es dazu: \u201eDadurch bleibt eine feste Winkelbeziehung erhalten, indem keine wesentliche relative Bewegung zwischen Rotor 1 und Geh\u00e4use 2 vorliegt\u201c (Abs. [0037]). Eine Auslegung des Anspruchs, nach der die Winkelbeziehung durch das Schwingen der Fl\u00fcgel in ihren Kammern aufrechterhalten bleibt, w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass keines der Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Sie ist daher abzulehnen.<\/li>\n<li>Daher ist auch die Wendung \u201eihre Winkelbeziehung\u201c (\u201etheir angular relationship\u201c) nicht auf die Winkelbeziehung der Fl\u00fcgel zueinander zu beziehen. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis bietet die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt. Zudem ergibt sich diese feste Winkelbeziehung bereits aus der integralen Bauweise von Rotor und Fl\u00fcgel. Soweit in der Klagepatentschrift von einer Winkelbeziehung die Rede ist, bezieht sie sich immer auf die Relativposition von Rotor und Geh\u00e4use (vgl. Abs. [0037]) oder \u2013 wie in Merkmal 1 \u2013 auf die Winkelbeziehung zwischen Kurbelwelle und Nockenwelle bzw. zwischen mehreren Nockenwellen (vgl. bspw. Abs. [0021], [0062]; zur Phase insbesondere Abs. [0058]). Sprachlich liegt der Bezug auf die Winkelbeziehung zwischen Rotor und Geh\u00e4use n\u00e4her, was letztlich aber keinen Unterschied macht, weil von ihr unmittelbar die Winkelbeziehung zwischen den Wellen abh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDas Klagepatent definiert das in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene Schieberventil als ein Steuerventil des Typs Schieber. Ein Steuerventil ist ein Ventil, das den Fluss von Fluid an den Versteller steuert (Abs. [0052]), also Fluidzufluss erm\u00f6glicht, sperrt oder Fluid abflie\u00dfen l\u00e4sst. Weiter hei\u00dft es, dass der Schieber typischerweise in einer Bohrung l\u00e4uft und einen Durchgang mit einem anderen verbindet (Abs. [0052]). Wird dann noch die Merkmalsgruppe 6 in den Blick genommen, muss das Schieberventil jedenfalls \u00fcber einen von der (\u00d6l-)Zufuhrleitung kommenden Fluid-Einlass und einen entsprechenden Fluidauslass verf\u00fcgen, dar\u00fcber hinaus \u00fcber eine \u00d6ffnung zum ersten Satz von Kan\u00e4len und eine zweite \u00d6ffnung zum zweiten Satz von Kan\u00e4len im Sinne der Merkmale 6.1 und 6.2, die jeweils die Str\u00f6mungsverbindung zu den Fr\u00fch- bzw. Sp\u00e4tverstellungskammern herstellen. Durch die Verstellung des Schiebers k\u00f6nnen die \u00d6ffnungen in verschiedenen Kombinationen ge\u00f6ffnet und\/oder geschlossen werden, so dass die Fr\u00fchverstellkammern mit Fluid gef\u00fcllt und die Sp\u00e4tverstellkammern geleert werden oder umgekehrt. Die Bet\u00e4tigung des Schiebers erfolgt durch entsprechende Kraftbeaufschlagung an seinen Enden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 soll das Schieberventil im Wesentlichen in einer H\u00fclse aufgenommen sein. Das Klagepatent versteht unter dem Schieberventil lediglich den Schieber, der sich demnach in einer H\u00fclse bewegen muss. Dies deutet bereits die Definition des Schieberventils an, wonach es sich dabei um ein \u201eSteuerventil des Typs Schieber\u201c (Abs. [0052]) handeln soll. In der Beschreibung des Klagepatents wird der Schieber 32 durchweg auch als Steuerventil in Abgrenzung zur H\u00fclse 33 bezeichnet (Abs. [0027], [0032], [0035], [0037], [0038], [0040], [0043] mit Figur 5 bis 8). Der Schieber kann \u2013 wie im Zusammenhang mit der Definition des Schieberventils im Klagepatent ausgef\u00fchrt \u2013 in einer Bohrung laufen (Abs. [0052]) oder \u2013 wie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen beschrieben und in Merkmal 4.2 gefordert \u2013 in einer H\u00fclse aufgenommen sein, die die entsprechenden Ausl\u00e4sse aufweist. Die Klagepatentschrift bietet aber keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, unter dem Schieberventil eine Anordnung aus Schieber und H\u00fclse zu verstehen, die gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 in einer weiteren H\u00fclse angeordnet sein muss. Ein solches Verst\u00e4ndnis erscheint bei der gebotenen technisch-funktionalen Auslegung vielmehr ausgeschlossen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch enth\u00e4lt mit Merkmal 4.3 weitere konstruktive Anforderungen an Schieber und H\u00fclse. Demnach sollen sie derart konstruiert sein, dass w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung der Fr\u00fchverstellkammern bzw. der Sp\u00e4tverstellkammern die jeweilige Einlassunterlappung stets gr\u00f6\u00dfer ist als die jeweilige Auslass\u00fcberlappung.<\/li>\n<li>Unter der Einlassunterlappung ist der Abstand der f\u00fcr die \u00d6ffnungsweite des Einlasses ma\u00dfgeblichen Steuerkanten von Schiebersteg und Kanal\u00f6ffnung aufzufassen; das ist der Abstand zwischen der Steuerkante eines Schieberstegs und der angrenzenden Steuerkante der Einlass\u00f6ffnung, wobei ein ge\u00f6ffneter Zwischenabstand verbleibt. Umgekehrt ist als Auslass\u00fcberlappung der Abstand der Steuerkante des zweiten Schieberstegs von der angrenzenden Steuerkante der Auslass\u00f6ffnung anzusehen, wobei der Schiebersteg die angrenzende Steuerkante der Auslass\u00f6ffnung bzw. die Innenwand der H\u00fclse die Steuerkante des Schieberstegs \u00fcberdeckt. Unterlappung und \u00dcberlappung sind nachstehend bildlich allgemein dargestellt. Die Abbildung stammt von der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis von Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung kommt dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u00dcberdeckung \u2013 im Englischen \u201eoverlap\u201c \u2013 im Bereich von Schieberventilen am n\u00e4chsten. Vor allem aber korrespondiert es mit der in der Klagepatentschrift genannten Funktion dieses Merkmals.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuch die Beklagte muss zugestehen, dass jedenfalls die Begriffe \u00dcberdeckung oder Overlap im Zusammenhang mit Schieberventilen in der Fachwelt nicht g\u00e4nzlich unbekannt sind. Sie beschreiben im weitesten Sinne das Ma\u00df, um welches die Steuerkante eines Schieberstegs bei einer bestimmten Position des Schiebers von der Steuerkante der \u00d6ffnung in der den Schieber umgebenden H\u00fclse oder Bohrung beabstandet ist \u2013 sei es dass der Steg die Steuerkante der \u00d6ffnung verdeckt (positive \u00dcberdeckung) oder die Steuerkanten nirgendwo anliegen und ein offener Zwischenabstand verbleibt (negative \u00dcberdeckung). Diesem Begriffsverst\u00e4ndnis entspricht weitgehend die Definition der Begriffe \u00dcberlappung und Unterlappung von Merkmal 4.3, wobei der in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung verwendete Begriff \u201eoverlap\u201c sogar mit dem in der Fachwelt gebr\u00e4uchlichen Begriff identisch ist und der \u201eunderlap\u201c zwanglos als die negative \u00dcberdeckung verstanden werden kann.<\/li>\n<li>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00dcberlappung und Unterlappung gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 \u2013 ebenso wie positive und negative \u00dcberdeckung gem\u00e4\u00df dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis \u2013 immer in einer bestimmen Schieberposition zu betrachten sind. Der Klagepatentanspruch stellt insofern ausdr\u00fccklich auf den Zeitpunkt w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung ab. Es geht also nicht um eine Neutral- oder Nullstellung, in der s\u00e4mtliche Durchl\u00e4sse von und zu den in Merkmalsgruppe 6 genannten Kan\u00e4len (weitgehend) geschlossen sind, sondern um die Lage der Steuerkanten, wenn eine der Kammern bef\u00fcllt und die andere geleert wird. In dieser Situation flie\u00dft Fluid einerseits durch den Schieber durch eine als Einlass fungierende \u00d6ffnung in der H\u00fclse in einen ersten Kanal zum Bef\u00fcllen der einen Kammer und andererseits aus dem von der anderen Kammer kommenden Kanal durch eine als Auslass fungierende \u00d6ffnung in der H\u00fclse in den Schieber und aus diesem heraus.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Funktion von Merkmal 4.3 besteht nach der Beschreibung des Klagepatents darin sicherzustellen, dass die Kammer, die bef\u00fcllt wird, kein Vakuum erzeugt, das dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass Luft in die Vorrichtung gesaugt wird (Abs. [0047]). Abzustellen ist auf die soeben skizzierte Bef\u00fcllungssituation, in der der Rotor im Verh\u00e4ltnis zum Geh\u00e4use in eine bestimmte Richtung bewegt wird. Ein Vakuum oder Unterdruck kann dabei in der zu bef\u00fcllenden Kammer dann erzeugt werden, wenn sich der Rotor weiter bewegen kann, ohne dass weiteres Fluid in die Kammer nachflie\u00dfen kann. Diese Situation kann insbesondere am Ende des Bef\u00fcllvorgangs entstehen, wenn der Schieber wieder verstellt wird und der Einlass zu der bef\u00fcllenden Kammer bereits geschlossen ist, der Auslass aus der zu leerenden Kammer aber noch (teilweise) offen ist. Eine Bewegung des Rotors dr\u00fcckt dann weiteres Fluid aus der zu leerenden Kammer in den Schieber und zieht umgekehrt in die zu f\u00fcllende Kammer Luft, da Fluid nicht mehr durch das Schieberventil nachstr\u00f6men kann. Dies wird verhindert, wenn die Auslass\u00f6ffnung bei der Beendigung des Bef\u00fcllvorgangs zuerst verschlossen wird, sodass der Rotor sich gerade nicht weiter bewegen kann, da kein weiteres Fluid aus der zu entleerenden Kammer str\u00f6men kann. Selbst wenn er sich weiter bewegen k\u00f6nnte, w\u00fcrde aufgrund der noch nicht g\u00e4nzlich verschlossenen Einlass\u00f6ffnung und des noch anliegenden Fluiddrucks weiteres Fluid nachstr\u00f6men, aber keine Luft angesaugt.<\/li>\n<li>Die in der Klagepatentschrift genannte Funktion von Merkmal 4.3 erf\u00fcllen eine Einlassunterlappung und eine Auslass\u00fcberlappung dann, wenn sie wie einleitend ausgef\u00fchrt verstanden werden. Denn eine konstruktive Anordnung, bei der die Einlassunterlappung beim Bef\u00fcllvorgang stets gr\u00f6\u00dfer ist als die Auslass\u00fcberlappung, sorgt daf\u00fcr, dass am Ende des Bef\u00fcllvorgangs bei einer Verstellung des Schiebers der Auslass eher geschlossen als der Einlass. Dies erscheint auf den ersten Blick nicht zwingend, weil in dem Moment, in dem die Steuerkante des Schieberstegs genau an der Steuerkante der Auslass\u00f6ffnung anliegt (\u00dcberdeckung = 0), die Einlass\u00f6ffnung noch nicht geschlossen ist, es also eine Schieberstellung gibt, in der beide \u00d6ffnungen \u2013 Einlass und Auslass \u2013 geringf\u00fcgig ge\u00f6ffnet sind. Abgesehen davon, dass es f\u00fcr die Bestimmung von Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung auf diese Stellung nicht ankommt, weil es sich nicht um die Bef\u00fcllungssituation handelt, geht das Klagepatent unausgesprochen davon aus, dass der Schiebersteg mindestens so breit ist wie die Auslass\u00f6ffnung. Mit dem Schieber kann die Auslass\u00f6ffnung also g\u00e4nzlich, ohne eine verbleibende negative \u00dcberdeckung verschlossen werden. In der geschilderten Situation, in der die eine Steuerkante des Schieberstegs genau an der Steuerkante der Auslass\u00f6ffnung anliegt, ist die Auslass\u00f6ffnung also geschlossen. Damit ist die Funktion, ein Vakuum in der zu bef\u00fcllenden Kammer zu vermeiden, erf\u00fcllt. Da jede \u00d6ffnung in Abh\u00e4ngigkeit von der Drehrichtung des Rotors sowohl als Einlass als auch als Auslass fungieren kann, gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Auslass aus Symmetriegr\u00fcnden in gleicher Weise f\u00fcr den Einlass und umgekehrt und ebenso f\u00fcr die zugeh\u00f6rigen Schieberstege.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass es konstruktive Anordnungen geben kann, bei denen infolge einer Verstellung des Schiebers am Ende des Bef\u00fcllvorgangs die Auslass\u00f6ffnung eher geschlossen wird als die Einlass\u00f6ffnung, obwohl die Einlassunterlappung beim Bef\u00fcllvorgang nicht gr\u00f6\u00dfer als die Auslass\u00fcberlappung ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Schieberstege breiter sind als die Kanal\u00f6ffnungen, ihr Abstand zueinander aber geringer ist als der kleinste Abstand zwischen den Kanal\u00f6ffnungen. Dass es solche alternativen konstruktiven Anordnungen gibt, die gegebenenfalls dieselbe Funktion wie das Merkmal 4.3 erf\u00fcllen, dies jedoch mit anderen, nicht patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln erreichen, rechtfertigt kein anderes Verst\u00e4ndnis von Merkmal 4.3.<\/li>\n<li>Zu einem anderen Auslegungsergebnis zwingt auch nicht der Umstand, dass es konstruktive Gestaltungen gibt, die zwar den Anforderungen von Merkmal 4.3 gen\u00fcgen, jedoch nicht daf\u00fcr sorgen, dass die Auslass\u00f6ffnung bei einer Verstellung des Schiebers eher geschlossen wird als die Einlass\u00f6ffnung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn beide Schieberstege schmaler als die Kanal\u00f6ffnung sind, also eine beidseitige negative \u00dcberdeckung aufweisen. Abgesehen davon, dass bei einer beidseitigen negativen \u00dcberdeckung beider Schieberstege in Abh\u00e4ngigkeit von ihrer Anordnung zueinander nicht zwingend die Auslass\u00f6ffnung nach der Einlass\u00f6ffnung verschlossen wird, hat die in der Patentschrift genannte Funktion in den Wortlaut des Klagepatentanspruchs keinen Eingang gefunden. Daher sind auch solche konstruktiven Anordnungen, die die Funktion nicht erf\u00fcllen, vom Gegenstand des Anspruchs erfasst. Zu einer abweichenden Auslegung von Merkmal 4.3 f\u00fchren sie jedoch nicht, da sie in einem weiten Anwendungsbereich technisch-funktional konsistent ist und f\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis von Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung ohnehin nichts dargetan ist. Auch die Beklagte schweigt dazu.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte meint, es lie\u00dfe sich f\u00fcr das Merkmal 4.3 auf jede einzelne \u00d6ffnung in der H\u00fclse abstellen, die in Abh\u00e4ngigkeit von der Schieberstellung sowohl als Einlass auch als Durchlass fungieren k\u00f6nne, so dass in Bezug auf diese \u00d6ffnung zur einen Seite des Schiebers hin eine Einlassunterlappung und zur anderen Seite hin eine Auslass\u00fcberlappung definiert werden k\u00f6nne, ist schon nicht erkennbar, welche technische Funktion eine solche Begriffszuordnung haben soll. Noch weniger erschlie\u00dft sich der Zusammenhang mit der in der Klagepatentschrift explizit genannten Funktion von Merkmal 4.3. Die Zuordnung versagt zudem schon, wenn eine \u00d6ffnung als Auslass fungiert, weil sie dann lediglich eine Auslassunterlappung und eine Einlass\u00fcberlappung aufweisen soll.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nZu Merkmal 1 ist bereits ausgef\u00fchrt worden, dass ein torsionsunterst\u00fctzter Versteller definitionsgem\u00e4\u00df ein Einlassr\u00fcckschlagventil aufweist. Dieses R\u00fcckschlagventil wird in der Merkmalsgruppe 5 n\u00e4her beschrieben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSeiner Funktion nach dient das Einlassr\u00fcckschlagventil der Bereitstellung von Einwegesteuerfluidstrom von einer Quelle zum Hohlraum (Merkmal 5.1). Aus dem Begriff des Einwegesteuerfluidstroms und der Funktionsweise eines R\u00fcckschlagventils erschlie\u00dft sich unmittelbar, dass das Einlassr\u00fcckschlagventil den R\u00fcckfluss des Fluids von der Kammer in Richtung Quelle blockieren soll. Genau dadurch unterscheidet sich der torsionsunterst\u00fctze Versteller (TA VCT) \u2013 wie eingangs ausgef\u00fchrt \u2013 von den nockendrehmomentbet\u00e4tigten Verstellern (CTA VCT). Eine drehmomentinduzierte Verstellung des Rotors soll dadurch verhindert werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm Zuge der Auslegung des Begriffs des torsionsunterst\u00fctzten Verstellers ist die genaue Verortung des Einlassr\u00fcckschlagventils offen geblieben, solange es sich nur im Pfad der \u00d6lversorgung befindet, der bei der Quelle beginnt und \u00fcber die Zufuhrleitung, das Schieberventil und die Versorgungsleitungen bis zur jeweiligen Kammer f\u00fchrt. Insbesondere ist demnach eine Anordnung im Schiebeventil unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Merkmal 5.2 bestimmt diesen Ort des Einlassr\u00fcckschlagventils in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Versteller n\u00e4her. Es soll in der Nockenwelle nahe angrenzend an den Versteller angeordnet sein.<\/li>\n<li>Mit dieser r\u00e4umlichen Anordnung grenzt sich das Klagepatent von dem Stand der Technik ab, der R\u00fcckschlagventile offenbart, die nicht in der Nockenwelle, sondern im Versteller angeordnet sind. Das geht aus der Klagepatentschrift hervor, wo es ausdr\u00fccklich zur EP 1 065 XXX und US 6 250 XXX hei\u00dft, es werden zwei R\u00fcckschlagventile offenbart, die sich gerade nicht in der Nockenwelle befinden (Abs. [0012]). Auch in den in EP 1 286 XXX und US 2003\/0033XXX offenbarten Verstellern befinden sich die R\u00fcckschlagventile nicht in der Nockenwelle, sondern in der Str\u00f6mungsverbindung zwischen Schiebeventil und Kammer bzw. im Rotor (Abs. [0020]). Vor allem enth\u00e4lt das Klagepatent aber ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist (Abs. [0XXX] und [0026] mit Figur 1-4), und zu dem explizit ausgef\u00fchrt wird, dass \u201edas R\u00fcckschlagventil 30 innerhalb der Grenzen von Rotor 1 und Geh\u00e4use 2 platziert [ist]. Alternativ und nach dieser Erfindung kann das R\u00fcckschlagventil 30 in enger N\u00e4he zu einem Versteller in dem Nockenwellenende platziert sein, das sich in enger N\u00e4he zu dem Versteller befindet\u201c (Abs. [0030]; Hervorhebung seitens der Kammer).<\/li>\n<li>Bei der Nockenwelle handelt es sich um eine Welle mit Nocken zur \u00dcbertragung eines Drehmoments. Die Drehbewegung der Welle wird durch die vorhandenen Nocken in eine L\u00e4ngsbewegung zur Bet\u00e4tigung der Einlass- und Auslassventile umgewandelt. Insofern weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass ein Kraftfluss vom Antrieb der Nockenwelle \u00fcber die Nockenwelle und die Nocken zu den Ventilen erfolgt. Allerdings ist der Begriff der Nockenwelle in Merkmal 5.2 nicht funktional auf den Teil der Welle beschr\u00e4nkt, der f\u00fcr den Kraftfluss zwingend erforderlich ist. Mit dem Begriff der Nockenwelle ist vielmehr das gesamte, die Welle bildende Bauteil gemeint, unabh\u00e4ngig davon, wo es angetrieben wird und wo sich die Nocken befinden. Denn der Kraftfluss ist f\u00fcr die Funktion der Anordnung des Einlassr\u00fcckschlagventils unbeachtlich. Dem Klagepatent geht es stattdessen in erster Linie um eine Anordnung in der N\u00e4he des Verstellers, um die Anzahl von Durchg\u00e4ngen f\u00fcr das Fluid und damit das Risiko von Leckagen zu verringern (vgl. Abs. [0018] und [0042]).<\/li>\n<li>Eine Anordnung im Versteller ist durch die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift und die Wendung \u201ein der N\u00e4he des Verstellers\u201c in Merkmal 5.2 ausgeschlossen. Mit dem Begriff des Verstellers ist lediglich der Bereich in den Grenzen von Geh\u00e4use und Rotor anzusehen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu Absatz [0030]. Hingegen kann f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis vom Versteller in diesem Zusammenhang nicht auf die Definition in der Klagepatentschrift abgestellt werden (Abs. [0058]). Zum einen beschreibt das Klagepatent die Existenz von Schieberventil und R\u00fcckschlagventil in einem Versteller nur als M\u00f6glichkeit. Zum anderen ist es widerspr\u00fcchlich, das R\u00fcckschlagventil einerseits \u00fcber die Definition in Absatz [0058] als Bestandteil des Verstellers anzusehen und es andererseits durch die gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 erforderliche Anordnung au\u00dferhalb des Verstellers nicht zum Begriff des Verstellers rechnen zu wollen. Stattdessen hei\u00dft es in der Klagepatentschrift an anderer Stelle ausdr\u00fccklich, dass das Geh\u00e4use der \u00e4u\u00dfere Teil des Verstellers ist (Abs. [0055]). Dies korrespondiert mit dem Hinweis auf die Grenzen von Geh\u00e4use und Rotor (Abs. [0030]). Ein R\u00fcckschlagventil oder auch ein Schiebeventil k\u00f6nnen daher innerhalb von Rotor und Geh\u00e4use angeordnet sein, so dass sie Teil des Verstellers sind, oder au\u00dferhalb von Rotor und Geh\u00e4use, so dass sie f\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung nicht als Teil eines Verstellers anzusehen sind. Nur die zweite Variante ist Gegenstand der Erfindung.<\/li>\n<li>Ob das Einlassr\u00fcckschlagventil dann unmittelbar in der Nockenwelle oder mittelbar \u00fcber andere Bauteile, insbesondere innerhalb des Schieberventils in der Nockenwelle verbaut ist, ist unbeachtlich. Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt in dieser Hinsicht keine Einschr\u00e4nkungen, so lange das Einlassr\u00fcckschlagventil nicht im Versteller, sondern nahe angrenzend an diesen angeordnet ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte noch in der Klageerwiderung den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu Aufbau und Funktionsweise der angegriffenen Versteller und infolgedessen auch zur Merkmalsverwirklichung als unsubstantiiert bem\u00e4ngelt hat, ist dieser Einwand \u00fcberholt. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Vortrag in der Replik weiter konkretisiert, so dass die Beklagte auf diesen Einwand in der Duplik zu Recht nicht mehr zur\u00fcckgekommen ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 der Nockenwellenversteller f\u00fcr die Motorenprogramme A \u2013 verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen torsionsunterst\u00fctzten Versteller im Sinne von Merkmal 1. Er weist im Schieberventil ein R\u00fcckschlagventil in Form eines Federbands in H\u00f6he der Einlass\u00f6ffnung des Ventils auf, das \u00d6ldruckimpulse durch Drehmomentumkehrungen und damit eine R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung der Fl\u00fcgel blockiert, Vorw\u00e4rtsdrehmomentwirkungen jedoch erlaubt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass eine ungesteuerte Verstellung des Rotors durch \u00d6ldruckimpulse m\u00f6glich sei, wenn sich n\u00e4mlich der Schieber in einer Stellung befinde, in der beide \u00d6ffnungen zu den Fr\u00fch- und Sp\u00e4tverstellkammern infolge einer geringf\u00fcgigen Unterlappung zur \u00d6lversorgung ge\u00f6ffnet seien; dann k\u00f6nne bei einem entsprechenden Drehmomentimpuls \u00d6l von der einen in die andere Kammer flie\u00dfen. Dies ergebe sich zwangsl\u00e4ufig aus dem Umstand, dass die Einlassunterlappung gr\u00f6\u00dfer als die Auslass\u00fcberlappung sei. Die von der Beklagten angesprochene Ventilstellung ist nachstehend abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Diese konstruktive Gestaltung \u00e4ndert jedoch nichts an der Einordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 als torsionsunterst\u00fctzter Versteller. Denn die Definition eines torsionsunterst\u00fctzten Verstellers verlangt nicht, dass jeglicher \u00d6lfluss zwischen den Fr\u00fch- und Sp\u00e4tverstellkammern ausgeschlossen wird. Zudem betrachtet die Kl\u00e4gerin eine bestimmte Stellung des Schieberventils, in der beide Kanal\u00f6ffnungen geringf\u00fcgig ge\u00f6ffnet sind. Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich dabei um eine Transit- oder Nullstellung handelt, gibt es jedenfalls weitere Schieberstellungen, in denen die Kanal\u00f6ffnung der einen Kammer vollst\u00e4ndig geschlossen ist und an der anderen \u00d6ffnung \u00d6ldruck anliegt. In dieser Position verhindert das R\u00fcckschlagventil eine Verstellung des Rotors. Ob das Schieberventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in der Einbausituation anders gesteuert wird, ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1 unbeachtlich.<\/li>\n<li>Hingegen erlaubt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Vorw\u00e4rtsdrehmomentwirkungen. Diesen steht das R\u00fcckschlagventil jedenfalls in der Bef\u00fcllungssituation nicht entgegen.<\/li>\n<li>Dass das R\u00fcckschlagventil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im Schieberventil angeordnet ist, steht \u2013 wie im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt \u2013 nicht in Widerspruch zur Definition eines torsionsunterst\u00fctzten Verstellers, da das Schieberventil zwanglos der \u00d6lzufuhrleitung und den Versorgungsleitungen zugeordnet werden kann.<\/li>\n<li>Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in der Einbausituation mittels einer Schrittfunktion gesteuert wird, ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1 unbeachtlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 hat ein Geh\u00e4use, das mindestens einen Hohlraum im Sinne von Merkmal 2 aufweist. Es handelt sich dabei um die durch durch Geh\u00e4use und Rotor(nabe) gebildeten einzelnen Hohlr\u00e4ume, in denen die Fl\u00fcgel des Rotors aufgenommen sind. Eine solche Kammer ist nachfolgend dargestellt:<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nUnstreitig verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die Merkmale 3., 3.1, 3.2, 3.2.1 und 3.2.3. Sie weist einen Rotor mit einer Nabe und mehreren Fl\u00fcgeln auf, die integraler Bestandteil des Rotors sind und die jeweilige Kammer \u2013 den Hohlraum \u2013 in eine Fr\u00fchverstellkammer und Sp\u00e4tverstellkammer unterteilen.<\/li>\n<li>Die Fl\u00fcgel sind auch so angeordnet, dass sie in den durch Rotor und Geh\u00e4use gebildeten Kammern schwingen k\u00f6nne und dabei ihre Winkelbeziehung im Sinne von Merkmal 3.2.2 aufrechterhalten k\u00f6nnen. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Anspruchs ausgef\u00fchrt, muss der Rotor mit den Fl\u00fcgeln auf der einen Seite relativ zum Geh\u00e4use verstellbar sein und auf der anderen Seite in einer festen Winkelbeziehung zum Geh\u00e4use gehalten werden k\u00f6nnen. Das ist aber der Fall. Unstreitig lassen sich die Fl\u00fcgel bei einer entsprechenden Stellung des Schieberventils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verstellen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wird der Schieber hingegen in eine Position gebracht, in der die Auslass\u00f6ffnung verschlossen und die Einlass\u00f6ffnung noch geringf\u00fcgig ge\u00f6ffnet ist, so dass an ihr noch \u00d6ldruck anliegt, kann sich der Rotor nicht mehr in Bezug auf das Geh\u00e4use verstellen. Die Winkelbeziehung wird gehalten.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist ein Schieberventil im Sinne der Merkmalsgruppe 4 auf. Dies ist zwischen den Parteien mit Ausnahme der Merkmale 4.2 und 4.3 unstreitig.<\/li>\n<li>Bei zutreffender Auslegung bedarf es neben H\u00fclse und Schieber keiner weiteren H\u00fclse. Es gen\u00fcgt f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 4.2, dass der Schieber in einer H\u00fclse aufgenommen ist. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 wie nachstehend abgebildet \u2013 der Fall.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas Schieberventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erf\u00fcllt auch die Anforderungen von Merkmal 4.3. Die Str\u00f6mungswege sind in den beiden zuletzt wiedergegebenen Abbildungen dargestellt. Zudem ist anhand der nachstehenden Abbildungen ersichtlich, dass die Einlassunterlappung w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung stets gr\u00f6\u00dfer ist als die Auslass\u00fcberlappung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dies ergibt sich auch aus den folgenden bema\u00dften Abbildungen der Beklagten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte macht geltend , dass die Einlassunterlappung nicht stets gr\u00f6\u00dfer ist als die Auslass\u00fcberlappung, weil etwa in der Null- oder Haltestellung die rechtsseitige \u00dcberdeckung des rechten Stegs gr\u00f6\u00dfer sei als die rechtsseitige Unterlappung des linken Steges, wie dies nachfolgend gezeigt ist. Gleiches gelte, wenn der Schieber weiter nach rechts verstellt werde.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn die Abbildung gibt nicht die Unter- oder \u00dcberlappung w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung wieder, wie dies das Merkmal 4.3 verlangt. Wie der Begriff Null- oder Haltestellung bereits nahelegt, sind beide \u00d6ffnungen leicht ge\u00f6ffnet, so dass beidseitig ein \u00d6ldruck anliegt und das System aufgrund des R\u00fcckschlagventils in sich geschlossen ist. Eine Bef\u00fcllung findet nicht statt. Soweit die Beklagte danach eine Verschiebung des Schiebers nach rechts betrachtet, kann von einer Bef\u00fcllungssituation auch erst dann gesprochen werden, wenn sich der Auslass \u00f6ffnet. Dann aber sind Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung eindeutig identifizierbar, n\u00e4mlich so, wie von der Kl\u00e4gerin vorgenommen. Die Beklagte betrachtet hingegen eine \u00dcberlappung, die entweder zeitlich vor dem Bef\u00fcllvorgang besteht oder sich nicht am Auslass befindet.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht die Merkmalsgruppe 5. Das gilt auch f\u00fcr das Merkmal 5.2. Denn das Einlassr\u00fcckschlagventil ist in der Nockenwelle nahe angrenzend an den Versteller angeordnet. Das R\u00fcckschlagventil befindet sich innerhalb des Schieberventils und ist in der folgenden Abbildung kenntlich gemacht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Schieberventil wird in das Ende der Nockenwelle geschraubt. Dass dieses Ende der Nockenwelle ggf. nicht mehr dem Kraftfluss von der Kurbelwelle \u00fcber Kette und Zahnrad des Verstellers auf die Welle mit ihren einzelnen Nocken dient, ist unbeachtlich. Das Schieberventil befindet sich zudem teilweise au\u00dferhalb der Grenzen von Rotor und Geh\u00e4use und ist insoweit nicht mehr Bestandteil des Verstellers. Das Einlassr\u00fcckschlagventil ist infolgedessen in der Nockenwelle angeordnet. Da es sich zudem auf der H\u00f6he der in der nachstehenden Abbildung am Ende der Nockenwelle befindlichen Fluideinlass\u00f6ffnungen befindet, ist es nicht im Versteller angeordnet, wohl aber nahe angrenzend an den Versteller.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>f)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die Merkmalsgruppe 6 verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 der Nockenwellenversteller f\u00fcr die Motorenprogramme B, C und C \u2013 verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um einen torsionsunterst\u00fctzten Versteller im Sinne von Merkmal 1. Die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 finden hier in gleicher Weise Anwendung mit dem Unterschied, dass das R\u00fcckschlagventil nicht als Federband, sondern als federgelagertes Pl\u00e4ttchen ausgestaltet ist, das sich am Eingang des Schieberventils und infolgedessen ebenfalls in der Zufuhr- oder Versorgungsleitung befindet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDieses R\u00fcckschlagventil verhindert, dass R\u00fcckw\u00e4rtsdrehmomente zu einer Verstellung des Rotors im Verh\u00e4ltnis zum Geh\u00e4use f\u00fchren.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie vorherige Abbildung zeigt auch die Verwirklichung von Merkmal 2, n\u00e4mlich ein Geh\u00e4use, das mindestens einen Hohlraum in Form der Kammern aufweist, in denen jeweils ein Fl\u00fcgel des Rotors aufgenommen ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWeiterhin verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch die Merkmalsgruppe 3. Das gilt insbesondere f\u00fcr das Merkmal 3.2.2. Wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 k\u00f6nnen die Fl\u00fcgel relativ zum Geh\u00e4use bewegt, aber auch in einer festen Winkelbeziehung gehalten werden, wenn eine der \u00d6ffnung bei entsprechender Schieberstellung verschlossen und die andere bei anliegendem \u00d6ldruck (geringf\u00fcgig) ge\u00f6ffnet ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas nachstehend abgebildete Schieberventil verwirklicht die Merkmalsgruppe 4 des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAus der Abbildung sind der Schieber, die \u00d6ffnungen zu den Fluidkan\u00e4len und der von der Kl\u00e4gerin eingezeichnete \u00d6lfluss bei verschiedenen Schieberstellungen ersichtlich, Merkmal 4.1. Das Schieberventil weist auch eine H\u00fclse gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 auf. Sie wird durch das Geh\u00e4use und den Leiteinsatz gebildet. Die konstruktive Gestaltung entspricht zudem den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4.3 Dies ergibt sich aus den folgenden Abbildungen der Kl\u00e4gerin, aber auch aus den bema\u00dften Darstellungen der Beklagten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte meint, dass die Einlassunterlappung nicht stets gr\u00f6\u00dfer ist als die Auslass\u00fcberlappung, betrachtet sie wiederum nur die Null- oder Haltestellung bzw. nicht die Bef\u00fcllungsituation. Dass dies nicht ausreicht, ist bereits in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ausgef\u00fchrt worden, worauf ohne Einschr\u00e4nkung verwiesen werden kann.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmalsgruppe 5. Bei dem Einlassr\u00fcckschlagventil handelt es sich um das eingangs genannte federkraftbeaufschlagte Pl\u00e4ttchen am Eingang des Schieberventils. Dieses Schieberventil wird von der einen Seite des Verstellers durch die Rotornabe hindurchgesteckt und auf der anderen Seite \u00fcber ein Gewinde in der Nockenwelle befestigt. Da das R\u00fcckschlagventil \u2013 wie in der folgenden Abbildung ersichtlich \u2013 am Eingang des Schieberventils angeordnet ist, befindet es sich infolgedessen in der Nockenwelle, aber nicht innerhalb der Grenzen von Geh\u00e4use und Rotor, sondern angrenzend an den so definierten Versteller. Damit ist das Merkmal 5.2 verwirklicht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>f)<br \/>\nUnstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch zwei S\u00e4tze von Kan\u00e4len im Sinne der Merkmalsgruppe 6 auf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich macht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 \u2013 der Versteller f\u00fcr das Motorenprogramm des Ford Fox \u2013 von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Zur Vermeidung von Wiederholungen kann f\u00fcr die Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatentanspruchs uneingeschr\u00e4nkt auf die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 Bezug genommen werden. Denn die f\u00fcr die Frage der Patentverletzung ma\u00dfgeblichen technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 sind mit denen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 identisch. Soweit Unterschiede zwischen den beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen, wie zum Beispiel die Ausbildung des Kopfes zur Verschraubung des Schieberventils, bleiben sie f\u00fcr die Patentverletzung ohne Auswirkungen.<\/li>\n<li>Die einzelnen Bauteile des angegriffenen Verstellers sind nachfolgend abgebildet und lassen ohne weiteres erkennen, dass hinsichtlich der Patentverletzung weitreichende Identit\u00e4t mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 besteht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es handelt sich um einen torsionsunterst\u00fctzten Versteller im Sinne von Merkmal 1. Das R\u00fcckschlagventil ist wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als federbeaufschlagtes Pl\u00e4ttchen im Eingang des Schieberventils platziert. Das Geh\u00e4use weist Hohlr\u00e4ume gem\u00e4\u00df Merkmal 2 auf, in dem ein Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe 3 aufgenommen ist. Insbesondere ist der Rotor relativ zum Geh\u00e4use verstellbar, kann aber auch in einer festen Winkelbeziehung gehalten werden, Merkmal 3.2.2.<\/li>\n<li>Das Schieberventil ist nachfolgend noch einmal im Schnitt dargestellt. Der Schieber ist \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 in einer H\u00fclse gef\u00fchrt. W\u00e4hrend der Bef\u00fcllung ist die Einlassunterlappung zudem stets gr\u00f6\u00dfer als die Auslass\u00fcberlappung, was aus den Abbildungen ebenfalls erkennbar ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten betreffen entweder nicht die Bef\u00fcllungssituation oder stellen nicht auf die Einlassunterlappung bzw. Auslass\u00fcberlappung ab. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausf\u00fchrungen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und 3 verwiesen werden.<\/li>\n<li>Das Einlassr\u00fcckschlagventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 ist ebenso wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in der Nockenwelle nahe angrenzend an den Versteller angeordnet, nicht aber im Versteller, so dass es den Anforderungen der Merkmalsgruppe 5 entspricht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatents unberechtigt Gebrauch. Daraus ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Verstellers aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs greift nicht durch, nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Antrag nur auf solche Versteller beschr\u00e4nkt hat, die im Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung nicht bereits verbaut sind.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung kommt nicht in Betracht. Die Kammer hat keine Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentanspruchs 1 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung.<\/li>\n<li>Wird das Klagepatent im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vom Patentinhaber nur noch in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung verteidigt, bei der \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 die Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden und die Erfindungsh\u00f6he auf eine insgesamt neue Grundlage gestellt, ist der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt obsolet und bei dem Patent handelt es sich im Grunde um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht, was es rechtfertigt, diejenigen Aussetzungsregeln heranzuziehen, die f\u00fcr Gebrauchsmuster gelten, also bei Zweifeln am Rechtsbestand auszusetzen (K\u00fchnen, Hb. d. Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap. E Rn 829).<\/li>\n<li>Solche Zweifel hat die Kammer im Streitfall nicht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Verteidigung des Klagepatents in der beschr\u00e4nkten Fassung steht ein Mangel an Klarheit nicht entgegen. Zwar kann ein europ\u00e4isches Patent im Nichtigkeitsverfahren nicht mit Patentanspr\u00fcchen beschr\u00e4nkt verteidigt werden, die dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) und knappen Anspruchsfassung nicht gen\u00fcgen. Die Anspruchsfassung ist aber auch im Hinblick auf das Merkmal 3.2.2 nicht unklar oder undeutlich. Das Merkmal ist, was die Beklagte zutreffend bemerkt, widerspr\u00fcchlich formuliert. Es ist aber der Auslegung zug\u00e4nglich und alles andere als unklar, wie es zu verstehen ist. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Auslegung von Merkmal 3.2.2 wird verwiesen.<\/li>\n<li>Die \u00c4nderung von Merkmal 3.2.2 ist auch nicht deshalb unzul\u00e4ssig, weil es sich um eine unzul\u00e4ssige Klarstellung handelt. Die dazu von der Rechtsprechung ergangenen Grunds\u00e4tze (vgl. BGH GRUR GRUR 1988, 757, 760 \u2013 D\u00fcngerstreuer) sind im Streitfall nicht anwendbar, wonach eine von den Nichtigkeitsinstanzen vorgenommene Klarstellung im Klagepatent unzul\u00e4ssig ist, wenn sich die Nichtigkeitsklage als unbegr\u00fcndet, mithin das Klagepatent als im \u00dcbrigen rechtsbest\u00e4ndig erweist, weil es f\u00fcr eine solche Ma\u00dfnahme keine gesetzliche Grundlage gibt. Die dargestellten Grunds\u00e4tze beziehen sich jedoch nicht auf eine vom Patentinhaber vorgenommene \u00c4nderung der Patentanspr\u00fcche, zumal wenn der so ge\u00e4nderte Anspruch nicht nur hilfsweise, sondern in der Hauptsache verteidigt wird. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab sind in dem Fall allein die gesetzlichen Nichtigkeitsgr\u00fcnde.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung zur Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren wird.<\/li>\n<li>Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents (ggf. in seiner verteidigten Fassung) mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen \u2013 hier der EP 2 006 XXX A1, vorgelegt als Anlage CBH 10, bzw. der Stammanmeldung \u2013 zu vergleichen. Gegenstand des Patents in diesem Sinne ist die durch die Patentanspr\u00fcche definierte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung der Anspr\u00fcche heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen deren Gesamtinhalt zu entnehmen, ohne dass dabei bereits den Anspr\u00fcchen eine gleiche hervorragende Bedeutung wie den Patentanspr\u00fcchen des erteilten Patents zukommt (Benkard\/Rogge\/Kober-Dehm, PatG 11. Aufl.: \u00a7 21 Rn 30).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, soweit der Klagepatentanspruch im Merkmal 2 lediglich \u201emindestens einen\u201c Hohlraum verlangt, also ein Hohlraum gen\u00fcgt. In den Anmeldeunterlagen werden lediglich Ausf\u00fchrungsformen mit mehreren Hohlr\u00e4umen (\u201ecavities\u201c) beschrieben, die die einzelnen Kammern zur Aufnahme der mehreren Fl\u00fcgel des Rotors bilden. Ausf\u00fchrungsformen mit nur einem einzigen als Kammer verstandenen Hohlraum f\u00fcr einen einzelnen Rotorfl\u00fcgel sind nicht offenbart. Wie im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgef\u00fchrt, differenziert der Anspruch nicht trennscharf zwischen dem insgesamt vom Geh\u00e4use umfassten Hohlraum und den die Kammern bildenden Hohlr\u00e4umen. Wird der einzelne Hohlraum als Kammer im Sinne von Merkmal 3.2.2 verstanden, f\u00fchrt dies gleichwohl nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Denn der Anspruch umfasst keine Ausf\u00fchrung mit nur einem einzelnen, eine Kammer bildenden Hohlraum, in dem genau der eine Fl\u00fcgel eines einfl\u00fcgeligen Rotors aufgenommen ist. Dies schlie\u00dft bereits Merkmal 3.2 aus, wonach der Versteller mehrere Fl\u00fcgel und damit immer auch mehrere Kammern, also auch mehrere Hohlr\u00e4ume \u2013 verstanden als Kammern \u2013 aufweisen muss. Trotz dieser Unsch\u00e4rfe des Begriffs des Hohlraums ist die Lehre des Klagepatents jedoch ausf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Einwand, das Schieberventil gem\u00e4\u00df Merkmal 4 sei in der Patentanmeldung in dieser Allgemeinheit nicht offenbart, sondern lediglich als \u201ecenter mounted spool valve\u201c, also als ein zentral befestigtes Schieberventil, dem spezifische Vorteile zuk\u00e4men, greift nicht durch. Zum einen konnte dieser Einwand nicht erst durch die Einschr\u00e4nkung des Klagepatents erhoben werden, sondern bereits in Bezug auf das Klagepatent in der erteilten Fassung, so dass er insofern als ein im Erteilungsverfahren gepr\u00fcfter, aber verworfener Einwand anzusehen ist. Zum anderen offenbart die Anmeldung allgemein, dass ein Versteller als das gesamte Bauteil definiert wird, das an der Nockenwelle montiert ist und \u00fcblicherweise aus einem Rotor, einem Geh\u00e4use und m\u00f6glicherweise aus einem Schieberventil und R\u00fcckschlagventilen besteht (Abs. [0056] der Anlage CBH 10). In der Patentanmeldung finden sich weitere Definitionen in Bezug auf das Schieberventil, insbesondere dass sich der Schieber am h\u00e4ufigsten an der Mittelachse eines Rotors eines Verstellers befindet (Abs. [0052] der Anlage CBH 10). Damit ist aber auch eine Anordnung au\u00dferhalb der zentralen Position offenbart. Der Fachmann erkennt, dass zwischen der Verwendung eines Schieberventils und seiner r\u00e4umlichen Anordnung in Bezug auf den Versteller und\/oder die Nockenwelle nicht zwingend ein funktionaler oder struktureller Zusammenhang bestehen muss. Das Schieberventil stellt eine effiziente M\u00f6glichkeit der Zufuhr des Fluids in die jeweiligen Kammern dar. Die zentrale Position soll hingegen Leckagen verhindern. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist mit dieser Begr\u00fcndung zu verneinen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch das Merkmal 5.2 stellt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar. Soweit die Beklagte hinsichtlich der erteilten Fassung eingewandt hat, es stelle eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, dass das Einlassr\u00fcckschlagventil irgendwo in der Nockenwelle und nicht in der N\u00e4he des Verstellers angeordnet sein k\u00f6nne, hat die Kl\u00e4gerin dem durch den Zusatz \u201enahe angrenzend an den Versteller\u201c Rechnung getragen. Eine Schutzbereichserweiterung geht mit diesem Zusatz nicht einher, weil auch in der erteilten Fassung solche Versteller vom Gegenstand des Anspruchs umfasst waren, bei denen das Einlassr\u00fcckschlagventil nicht innerhalb der Grenzen von Geh\u00e4use und Rotor angeordnet ist und in diesem Sinne nicht Teil des Verstellers war. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0030]). Demnach sind Positionierungen des Einlassr\u00fcckschlagventils innerhalb des Verstellers nicht erfindungsgem\u00e4\u00df. Das Klagepatent \u2013 sowohl in der erteilten als auch in der eingeschr\u00e4nkten Fassung \u2013 war also sogar immer allein auf Versteller beschr\u00e4nkt, bei denen das Einlassr\u00fcckschlagventil au\u00dferhalb des Verstellers angeordnet ist. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung aufgrund einer Kombination von verschiedenen, sich ausschlie\u00dfenden Alternativen enth\u00e4lt der geltend gemachte Anspruch nicht.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte noch einmal deutlich gemacht, dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ihrer Auffassung nach darin liegt, dass eine Anordnung des Einlassr\u00fcckschlagventils im Schieberventil in den Anmeldeunterlagen nicht offenbart sei, weil es lediglich die Alternativen Anordnung des R\u00fcckschlagventils im Versteller \u2013 davon sei auch eine Anordnung im Schieberventil als Teil des Verstellers (vgl. Abs. [0056] der Anlage CBH 10) umfasst \u2013 und Anordnung in der Nockenwelle \u2013 davon sei eine Anordnung im Schieberventil nicht umfasst \u2013 gebe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen, weil die Patentanmeldung ebenso wie das Klagepatent zwar den Versteller mit seinen einzelnen Bauteilen definiert, dies aber nicht absolut und trennscharf macht (\u201etypischerweise\u201c, \u201eggf.\u201c in Abs. [0058] des Klagepatents bzw. \u201etypically\u201c, \u201epossibly\u201c in Abs. [0056] der Anlage CBH 10). Stattdessen wird f\u00fcr die Anordnung des Einlassr\u00fcckschlagventils auf die Grenzen von Geh\u00e4use und Rotor abgestellt (Abs. [0030] des Klagepatents bzw. Abs. [0028] der Anlage CBH 10). Das hei\u00dft, auch das Schieberventil kann au\u00dferhalb dieser Grenzen angeordnet sein und stellt insofern keinen Teil des Verstellers dar. Dann kann aber auch nach dem Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen das Einlassr\u00fcckschlagventil im Schieberventil angeordnet sein.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte bem\u00e4ngelt, dass die Aufnahme des Merkmals, das Einlassr\u00fcckschlagventil \u201enahe angrenzend an den Versteller\u201c anzuordnen, ohne den finalen Zweck der Verringerung von Leckagen zu benennen, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstelle, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen. Aus der Offenbarung der Patentanmeldung (Abs. [0020] und Abs. [0040] der Anlage CBH 10) ergibt sich, dass der Zweck, Leckagen bei der \u00d6lzufuhr zu verringern, gerade durch die r\u00e4umliche Anordnung des Einlassr\u00fcckschlagventils in der N\u00e4he des Verstellers gel\u00f6st wird. Die Patentanmeldung nennt keine weiteren konstruktiven Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Leckagen. Einer ausdr\u00fccklichen Aufnahme dieser Funktion in den Anspruch bedurfte es nicht.<\/li>\n<li>Auch hinsichtlich der Stammanmeldung ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht zu erkennen. Zwar hat der Unteranspruch 8 in Kombination mit dem Unteranspruch 2 eine Anordnung des R\u00fcckschlagventils in der Nockenwelle sehr nahe angrenzend (\u201ein very close proximity\u201c) statt nahe angrenzend an den Versteller (\u201ein close proximity to the phaser\u201c) zum Gegenstand. Der Offenbarungsgehalt unterscheidet sich durch den Zusatz \u201esehr\u201c (\u201every\u201c) jedoch nicht. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist damit nicht verbunden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt auch das neu hinzugef\u00fcgte Merkmal 4.3 nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagepatents in der beschr\u00e4nkten Fassung. Das Merkmal ist in der Patentanmeldung offenbart (Abs. [0045] der Anlage CBH 10). Dies gilt auch f\u00fcr den Zusatz \u201ew\u00e4hrend der Bef\u00fcllung\u201c. Dass die Einlassunterlappung und die Auslass\u00fcberlappung nicht statisch betrachtet werden k\u00f6nnen, sondern von der jeweiligen Bef\u00fcllungssituation abh\u00e4ngen, ergibt sich bereits aus den Begriffen der Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung, da ein und derselbe Durchlass in dem Schieberventil in Abh\u00e4ngigkeit von der Bef\u00fcllungssituation als Einlass oder Auslass fungiert. Diese Funktion hat er aber nur w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung, nicht in einer Nullposition des Schieberventils. Sprachlich kommt dies auch durch die gerundive Wendung \u201ethe chamber being filled\u201c (Abs. [0045] der Anlage CBH 10) in der Patentanmeldung zum Ausdruck. In der Nullstellung des Schiebers gibt es keine gerade zu f\u00fcllende Kammer und auch keinen Einlass oder Auslass, so dass es auf diese Ventilposition auch nach der Offenbarung der Patentanmeldung nicht ankommt. Diese Zusammenh\u00e4nge erschlie\u00dfen sich dem Fachmann bei der Lekt\u00fcre der Patentanmeldung und sind mit abweichender Wortwahl, nicht jedoch mit einem abweichenden technischen Gehalt in das Merkmal 4.3 aufgenommen. Dass eine solche Konstruktion geeignet ist, ein Vakuum in der zu bef\u00fcllenden Kammer zu verhindern, ist im Rahmen der Auslegung bereits gezeigt worden. Das Auslegungsergebnis verdeutlicht zudem, dass das Merkmal nicht an einem Klarheitsmangel leidet.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass das Klagepatent nicht wegen mangelnder Patentf\u00e4higkeit vernichtet wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents wird nicht durch die Entgegenhaltung US 5,657,XXX (Anlage D2) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Bei dieser Entgegenhaltung handelt es sich um gepr\u00fcften Stand der Technik (vgl. Abs. [0010]), der nicht einmal der Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents in der erteilten Fassung entgegenstand und daher eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermag. Tats\u00e4chlich ist das Merkmal 4.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Zwar deuten einzelne Figuren der Entgegenhaltung darauf hin, dass sich der Schieber in einer H\u00fclse bewegt. Ebenso ist es aber auch m\u00f6glich, dass es sich bei dem Bauteil 126 um einen integralen Bestandteil der Nockenwelle handelt, so dass der Schieber lediglich in einer Bohrung aufgenommen w\u00e4re. Immerhin ist die Nockenwelle im Anspruch 1 der Entgegenhaltung mit der Bezugsziffer 126 versehen, die zugleich die H\u00fclse des Schieberventils darstellen soll. Dessen ungeachtet offenbart die Entgegenhaltung auch nicht das Merkmal 4.3. Den schematischen Zeichnungen l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Einlassunterlappung w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung stets gr\u00f6\u00dfer als die Auslass\u00fcberlappung sein soll.<\/li>\n<li>2.<br \/>\n\u00c4hnliche Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr die weitere Entgegenhaltung US 5,205,XXX (Anlage D4).<\/li>\n<li>Figur 2 der Entgegenhaltung zeigt zwar einen Schieber in einer H\u00fclse, das Schieberventil mit dem Einlassr\u00fcckschlagventil ist aber im Versteller angeordnet, so dass es an der Offenbarung von Merkmal 5.2 fehlt. In den weiteren Figuren ist die vermeintliche H\u00fclse des Schieberventils mit Bezugsziffer 126 gekennzeichnet (Figur 8 ff.), die in der Beschreibung der Entgegenhaltung f\u00fcr die Nockenwelle steht (bspw. Sp. 3 Z. 53 u. 54, Sp. 5 Z. 2 der Anlage D4). In diesen Figuren ist der Schieber also lediglich in einer Bohrung aufgenommen. Damit fehlt es insoweit an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung von Merkmal 4.2. Aber auch das Merkmal 4.3 ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, weil sich die Entgegenhaltung in keiner Weise zu den Einlassunterlappungen und Auslass\u00fcberlappungen verh\u00e4lt. Dies kann auch den Figuren der Entgegenhaltung, die lediglich schematisch sind, nicht entnommen werden. Auch wenn auf die Figur 8 der Entgegenhaltung, in der eine Bef\u00fcllungssituation dargestellt ist, abgestellt wird, fehlt es an der Offenbarung von Merkmal 4.3 f\u00fcr alle Bef\u00fcllungssituationen. Auf die Null- oder Haltepositionen der offenbarten Schieberventile kommt es hingegen nicht an.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs ist schlie\u00dflich auch nicht davon auszugehen, dass das Klagepatent mit der Begr\u00fcndung vernichtet wird, die Lehre des Klagepatents sei im Stand der Technik nahegelegt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte macht geltend, die Lehre des Klagepatents ergebe sich aus einer der Druckschriften DE 199 58 XXX A1 (Anlage D1), US 5,657,XXX A (Anlage D2), DE 100 29 XXX A1 (Anlage D3), US 5,205,XXX (Anlage D4) oder DE 41 15 XXX A1 (Anlage D5), die s\u00e4mtliche Merkmale bis auf das Merkmal 4.3 offenbarten, in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen. Einer besonderen Anregung habe der Fachmann insofern nicht bedurft, weil das Verh\u00e4ltnis von Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung nach seiner Funktionalit\u00e4t objektiv zweckm\u00e4\u00dfig gewesen sei und auch sonst keine Umst\u00e4nde feststellbar seien, die die Anwendung dieser L\u00f6sung als untunlich erscheinen lie\u00dfen.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann Veranlassung zur Heranziehung einer bestimmten technischen L\u00f6sung bereits dann bestehen, wenn diese L\u00f6sung als ein generelles, f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungsf\u00e4llen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmann geh\u00f6rt, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalit\u00e4t in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckm\u00e4\u00dfig darstellt und wenn keine besonderen Umst\u00e4nde feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht m\u00f6glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 \u2013 Farbversorgungssystem; GRUR 2018, 509 \u2013 Spinfrequenz).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist von einer erfinderischen T\u00e4tigkeit auszugehen. Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel daran, dass das Verh\u00e4ltnis von Einlassunterlappung und Auslass\u00fcberlappung, wie es Merkmal 4.3 verlangt, zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass Unter- und \u00dcberlappungen an den Durchl\u00e4ssen eines Schieberventils zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rten, um damit die Druckverh\u00e4ltnisse am Ein- und Auslass zu steuern. Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine im Verh\u00e4ltnis zur Auslass\u00fcberlappung gr\u00f6\u00dfere Einlassunterlappung als generelles, f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungsf\u00e4llen in Betracht zu ziehendes Mittel zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rte. Noch weniger ist davon auszugehen, dass sich die Nutzung eines solche Unterlappungs-\u00dcberlappungsverh\u00e4ltnisses im Zusammenhang mit einem torsionsunterst\u00fctzten Nockenwellenversteller als objektiv zweckm\u00e4\u00dfig darstellte. Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht einmal ersichtlich sei, dass das Problem der Vakuumbildung in der zu bef\u00fcllenden Kammer erkannt war. Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen z\u00e4hlenden L\u00f6sungsmittels kann aber nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung gen\u00fcgen, wenn f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden L\u00f6sungsmittels als objektiv zweckm\u00e4\u00dfig darstellt (BGH GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett). An der Erkennbarkeit einer solchen technischen Ausgangslage (Vakuumbildung) fehlt es nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ebenso wie an dem allgemeinen Fachwissen eines bestimmten Mittels (Unterlappungs-\u00dcberlappungsverh\u00e4ltnis) zur L\u00f6sung dieses Problems.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist auch nicht durch eine Kombination einer der Druckschriften D1 bis D5 mit der DE 199 05 XXX (Anlage D10) oder der DE 198 47 XXX A1 (Anlage D11) nahegelegt.<\/li>\n<li>Es mag sein, dass die D10 das Merkmal 4.3 offenbart. Gleichwohl hat der Fachmann keinen Anlass, die D10 mit einer der Druckschriften D1 bis D5 zu kombinieren. Denn ausgehend von der D1 bis D5 stellt sich dem Fachmann das Problem, am Ende des Bef\u00fcllungsvorganges ein etwaiges Vakuum in der zu bef\u00fcllenden Kammer und damit das Ansaugen von Luft zu verhindern. Mit diesem Problem setzt sich die D10 aber nicht auseinander. Mit dem offenbarten Verh\u00e4ltnis von Unterlappung und \u00dcberlappung wird stattdessen das Problem gel\u00f6st, einen Ausgleich von Verluststr\u00f6men in einer Halteposition des Ventilsteuerkolbens zu erreichen, ohne dass es einer gesteuerten Positionierung des Ventilsteuerkolbens bedarf.<\/li>\n<li>\u00c4hnliche Erw\u00e4gungen gelten hinsichtlich der D11, die zum einen nicht die konstruktiven Einzelheiten des Verstellers darstellt, so dass fraglich ist, ob ein Fachmann das offenbarte Schieberventil in einer der Druckschriften D1 bis D5 vorsehen w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus l\u00f6st die D10 aber auch das Problem eines Druckabfalls auf der Ablaufseite, nicht aber das eines etwaigen Unterdrucks in der zu bef\u00fcllenden Kammer. Da ein Druckabfall mit der Folge eines etwaigen Vakuums auf der Ablaufseite nach der Lehre des Klagepatents mittels des Einlassr\u00fcckschlagventils vermieden wird, ist nicht davon auszugehen, dass ein Fachmann die D11 zur L\u00f6sung des technischen Problems ausgehend von der D1 bis D5 herangezogen h\u00e4tte.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 3.000.000 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3174 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. November 2021, Az. 4b O 37\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8942","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8942","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8942"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8942\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8943,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8942\/revisions\/8943"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8942"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8942"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8942"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}