{"id":8938,"date":"2022-04-04T17:00:51","date_gmt":"2022-04-04T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8938"},"modified":"2022-04-04T10:04:22","modified_gmt":"2022-04-04T10:04:22","slug":"4a-o-68-20-waffenverschlusssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8938","title":{"rendered":"4a O 68\/20 &#8211; Waffenverschlusssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3173<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. November 2021, Az. 4a O 68\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen-den Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nWaffen, welche als Gasdrucklader ausgebildet sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn diese mit einem Waffenverschlusssystem mit einem Verschlusstr\u00e4ger und ei-nem wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung sowie einen Schlie\u00dffeder-kolben aufweisenden Schlie\u00dffedermechanismus ausgestattet sind,<br \/>\nwenn bei dem Waffenverschlusssystem der Verschlusstr\u00e4ger und der Schlie\u00dffeder-kolben derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schlie\u00dffederkolben bei zu-r\u00fccklaufendem Verschlusstr\u00e4ger Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Flu-id-Durchtritts-\u00d6ffnung verdr\u00e4ngt;<br \/>\nwenn das Waffenverschlusssystem wenigstens einen Funktionshohlraum und wenigs-tens eine den Funktionshohlraum mit der Umgebung verbindende ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung aufweist, und zwar derart, dass etwa in den Funktionshohlraum eingetretenes, die Funktion des Waffenverschlusssystems beeintr\u00e4chtigendes Fluid durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung(en) einfach und schnell nach au\u00dfen ab-leitbar ist;<br \/>\nund wenn bei der Waffe der Kolben ein kurzer Gaskolben, der Zylinder ein kurzer Gaszylinder und die Bet\u00e4tigungsstange eine Gasabnahmestange ist, die von einer Gasabnahme bis zum Verschlusstr\u00e4ger reicht und derart mit dem Waffenverschluss-system zusammenwirkt, dass sie den Verschlusstr\u00e4ger antreibt und so \u00fcber den vom Verschlusstr\u00e4ger angetriebenen Schlie\u00dffederkolben Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung des Schlie\u00dffedermechanismus verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer;<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufs-stellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n&#8211; der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.08.2010 begangen haben, und zwar unter An-gabe:<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An-schriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagen-h\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schal-tungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, verei-digten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ih-rem Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1): die unter I 1. Bezeichneten, seit dem 01.01.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.11.21) festgestellten pa-tentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 03.08.2010 began-genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Anspruch f\u00fcr Handlungen nach I. 1., die vor dem 01.01.2017 begangen worden sind, auf Heraus-gabe dessen, was die Beklagten durch diese Handlungen erlangt haben, nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Dar\u00fcber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,00; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorl\u00e4u-fig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 15.000,00.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlas-sen, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Entsch\u00e4digung- und Schadenersatzfeststellung in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 018 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K1) im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K2) eingetragen.<br \/>\nDas in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 15.05.2007 an-gemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 28.01.2009. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 20.01.2010. Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t der DEXXX U vom 17.05.2006 in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 09.12.2020 Nichtig-keitsklage beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents er-hoben, Az.: 7 Ni 29\/20 (vorgelegt als Anlage B1). Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Das Klagepatent war ebenfalls Gegenstand eines weiteren Verfahrens zwi-schen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1)(, das vor der Kammer gef\u00fchrt worden ist (Az. 4a O 85\/20).<br \/>\nDie in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 2, 21 und 23 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Waffenverschlu\u00dfsystem (8) mit<br \/>\n&#8211; einem Verschlusstr\u00e4ger (16) und<br \/>\n&#8211; einem wenigstens eine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie einen Schlie\u00dffederkolben (22) aufweisenden Schlie\u00dffe-dermechanismus,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Verschlusstr\u00e4ger (16) und der Schlie\u00dffeder-kolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schlie\u00dffeder-kolben (22) bei zur\u00fccklaufendem Verschlusstr\u00e4ger (16) Fl\u00fcssigkeit aus der we-nigstens einen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdr\u00e4ngt\u201c.<\/li>\n<li>\u201e2. Waffenverschlusssystem (8) nach Anspruch 1, mit wenigstens einem Funk-tionshohlraum (38, 48) und wenigstens einer den Funktionshohlraum (38, 48) mit der Umgebung verbindenden Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) derart, dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes, die Funktion des Waffenverschlusssystems (8) beeintr\u00e4chtigendes Fluid durch die Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach au\u00dfen ableitbar ist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e21. Waffe, insbesondere Gasdrucklader, mit einem Waffenverschlusssystem (8) nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche.\u201c<\/li>\n<li>\u201e23. Waffe nach Anspruch 21 oder 22, bei der der Kolben (36) ein kurzer Gas-kolben (36), der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34) und die Bet\u00e4tigungs-stange (30) eine Gasabnahmestange (30) ist, die von einer Gasabnahme (28) bis zum verschlusstr\u00e4ger (16) reicht und derart mit dem Waffenverschlusssys-tem (8) zusammenwirkt, dass sie den Verschlusstr\u00e4ger (16) antreibt und so \u00fcber den vom Verschlusstr\u00e4ger (16) angetriebenen Schlie\u00dffederkolben (22) Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung (50, 52, 54, 58, 60) des Schlie\u00dffedermechanismus verdr\u00e4ngt.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Un-teranspr\u00fcche 3-20 und 22 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt die geltend gemachten Anspr\u00fcche zudem dahingehend, dass es sich um ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen handelt.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 des Klage-patents verkleinert eingeblendet, welche ein Sturmgewehr zeigt. Es umfasst u.a. ein Geh\u00e4use 2, ein Rohr 4 und ein Verschlusssystem 8. Am hinteren Ende des Rohres 4 befindet sich ein Patronenlager 14, welches durch einen Verschluss 16, 18 verschlos-sen wird. Dieser Verschluss ist zweiteilig und setzt sich aus einem Verschlusstr\u00e4ger 16 und einen Verschlusskopf 18 zusammen (Abs. [0036] des Klagepatents).<br \/>\nWeiter wird Figur 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet. Figur 2 zeigt eine ver-gr\u00f6\u00dferte Querschnittsansicht eines Ausschnitts der Waffe aus Figur 1. Hierbei sind zwei Funktionshohlr\u00e4ume 38, 48, die Schlagbolzenf\u00fchrung 38 und der Schlie\u00dffeder-mechanismus 48, abgebildet. Weiter sind mehrere \u00d6ffnungen (50, 52, 54, 58 und 60) gezeigt.<\/li>\n<li>Nachstehend wird Figur 3 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, welches einen vergr\u00f6\u00dferten vorderen Ausschnitt des Verschlusssystems 8 aus Figur 2 zeigt:<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich wird Figur 5 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, welche eine Quer-schnittsaufsicht auf die Schulterst\u00fctze 62 der Waffe aus Figur 1 von hinten zeigt:<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist in der R\u00fcstungsindustrie t\u00e4tig und stellt Waffen und Gewehre her. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bietet \u00fcber ihre in deutscher Sprache abrufbare Internetseite XXX unter anderem das in Deutschland hergestellte Sturmgewehr \u201eA\u201c (im Folgenden: die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an (Ausz\u00fcge des Internetauftritts der Beklagten, vor-gelegt als Anlage K4). Dabei richtet sich das Angebot an Streitkr\u00e4fte und Polizei (XXX) sowie in abgewandelter Form (halbautomatische Waffe) an Sportsch\u00fctzen (XXX). In dem Downloadbereich der Internetseite der Beklagten sind Flyer abrufbar (XXX vorgelegt als Anlage K5). Die Kl\u00e4gerin erwarb in Deutschland am 20.04.2020 \u00fcber die in Deutschland ans\u00e4ssige Firma B GmbH ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Waffennummer C (Lieferschein vom XXX, vorgelegt als An-lage K6).<br \/>\nZur Veranschaulichung werden nachfolgend von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift ge-zeigte Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. Einzelteile hiervon eingeblen-det:<br \/>\nDie obige Abbildung zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Ansicht von links (aus der Sicht des Waffentr\u00e4gers), in der oberen Abbildung mit und in der unteren Abbildung ohne Schulterst\u00fctze.<br \/>\nDie vorstehende Abbildung zeigt den Schulterst\u00fctzentubus der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform. Die Markierungen stammen von der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie vorstehende Abbildung zeigt die dem Waffentr\u00e4ger zugewandte R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Markierungen stammen von der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie obige Abbildung zeigt den vorderen Teil des Verschlusstr\u00e4gers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der aus Sicht des Waffentr\u00e4gers rechten Seite. Die Markierun-gen stammen von der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie vorstehende Abbildung zeigt die Unterseite des vorderen Teils des Verschlusstr\u00e4-gers, wobei der in dem Verschlusstr\u00e4ger enthaltene Schlagbolzen demontiert wurde. Die dort ausgebildete \u00d6ffnung wurde durch die Kl\u00e4gerin rot markiert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte au\u00dfergerichtlich unter dem 06.02.2018 erfolglos ab (Mahnschreiben vorgelegt als Anlage B8).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die An-spr\u00fcche 1, 2, 21 und 23 in Kombination unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nInsbesondere verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal, wonach der Schlie\u00dffedermechanismus wenigstens eine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung aufweise (Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1). Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Schlie\u00dffedermechanismus so zu verstehen, dass das ein dessen Au\u00dfenh\u00fclle bilden-des \u201eSchlie\u00dffederf\u00fchrungsrohr\u201c bzw. \u201eSchlie\u00dffedergeh\u00e4use\u201c, auch \u201eSchulterst\u00fctzentu-bus\u201c genannt, hierzu geh\u00f6re. Demgem\u00e4\u00df seien auch die sich in dem Schlie\u00dffederf\u00fch-rungsrohr befindlichen \u00d6ffnungen dem Schlie\u00dffedermechanismus zuzuordnen und damit als \u201eFluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen\u201c im Sinne des Klagepatents anzusehen.<br \/>\nWeiter liege ein Zusammenwirken von Verschlusstr\u00e4ger und dem Schlie\u00dffederkolben im Sinne des Klagepatents auch dann vor, wenn das Fluid nicht vom Schlie\u00dffederkol-ben, sondern vom Verschlusstr\u00e4ger aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung verdr\u00e4ngt werde (Merkmal 1.3 des Anspruchs 1).<br \/>\nEntsprechendes gelte f\u00fcr Anspruch 21, der u.a. Bezug auf Anspruch 1 nehme.<br \/>\nAus der Formulierung in Anspruch 2 unter Verwendung eines unbestimmten Artikels ergebe sich nicht, dass es sich um eine von den in Anspruch 1 beanspruchten Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung unterscheidbare \u00d6ffnung handeln m\u00fcsse. Das Merkmal \u201enach au-\u00dfen\u201c beziehe sich zudem auf den Funktionshohlraum und nicht auf die frische Luft. Das Merkmal \u201eeinfach und schnell\u201c sei nicht zu unbestimmt, sondern beziehe sich auf das angestrebte Ziel, die Funktionsf\u00e4higkeit der Waffe in situationsbedingter K\u00fcrze wieder herzustellen.<br \/>\nEine etwaige Verj\u00e4hrung betreffe nicht den Unterlassungsanspruch und wirke sich lediglich auf die H\u00f6he des Schadenersatzanspruchs aus.<br \/>\nDas Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig, so dass eine Aussetzung nicht geboten sei. Es liege keine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Hinblick auf die urspr\u00fcngliche Offenbarung vor. Zudem sei die Lehre des Klagepatents neu im Hinblick auf die Entgegenhaltun-gen US 1 XXX 719 (vorgelegt als Anlage B4a), die Entgegenhaltung WO 2007\/XXX (vorgelegt als Anlage B5a) und gegen\u00fcber der US 6 XXX 351 (vorgelegt als Anlage B7a).<br \/>\nIm Hinblick darauf, dass die Beklagte die Nichtigkeitsklage erst zwei Jahre nach der Abmahnung vom 06.02.2018 und vier Monate nach Erhebung der Verletzungsklage, erhoben habe, m\u00fcsse im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung, die Aus-setzungsentscheidung zu Lasten der Beklagten ergehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nA.<br \/>\nI.<br \/>\n&#8211; wie erkannt \u2013<br \/>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Januar 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnis-se, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Da-ten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nIII.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Februar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schal-tungszeitr\u00e4ume,<br \/>\n4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n5. im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>wobei von der Beklagten zu 1) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklag-ten die Angaben zu A. III. 4 nur f\u00fcr die Zeit seit dem 20. Februar 2010 zu machen sind;<br \/>\nund wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihre gegen\u00fcber zur Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland an-s\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\n\u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>V.<br \/>\n\u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>B.<br \/>\nI.<br \/>\nfestzustellen, dass<\/li>\n<li>die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter zu A. I. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Februar 2009 bis zum 19. Februar 2010 begangenen Handlun-gen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen; und<br \/>\nII.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A. I. bezeichneten und seit dem 20. Februar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 2 018 XXX, Az XXX auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung und tragen insoweit vor, dass der Prokurist der Kl\u00e4gerin bereits seit 2016 Kenntnis von der vermeintlichen Klagepatent-verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe.<br \/>\nDie Beklagten tragen vor, das Klagepatent werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-form nicht verletzt.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents auf. Die Bohrungen in den Rasten des Schulter-st\u00fctzentubus unterfielen nicht der Lehre des Klagepatents, da der Schulterst\u00fctzentu-bus nicht Bestandteil des Schlie\u00dffedermechanismus sei. Die Bohrungen in der R\u00fcck-seite des Schulterst\u00fctzentubus seien aus demselben Grund nicht klagepatentgem\u00e4\u00df. Die Bohrungen im Verschlusstr\u00e4ger unterfielen nicht der Lehre des Klagepatents, da der Verschlusstr\u00e4ger nicht zum Schlie\u00dffedermechanismus zu rechnen sei.<br \/>\nWeiter fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung im Sinne von Anspruch 1 von Verschlusstr\u00e4ger und Schlie\u00dffederkolben, die derart zusammenwirken, dass der Schlie\u00dffederkolben bei zur\u00fccklaufenden Ver-schlusstr\u00e4ger Fl\u00fcssigkeit aus diesen Bohrungen verdr\u00e4nge. Insbesondere bef\u00e4nden sich die Bohrungen im Verschlusstr\u00e4ger in Schussrichtung vor dem Schlie\u00dffederkol-ben, so dass der Schlie\u00dffederkolben bei zur\u00fccklaufendem Verschlusstr\u00e4ger keine Fl\u00fcssigkeit durch diese Bohrungen (nach au\u00dfen) verdr\u00e4nge. Vielmehr werde beim Zur\u00fccklaufen des Verschlusstr\u00e4gers der Schlie\u00dffederkolben ebenfalls in Schussrich-tung nach hinten bewegt, sodass er das hinter ihm liegende Volumen reduziere und somit nur dort vorhandene Fl\u00fcssigkeit verdr\u00e4ngen k\u00f6nne. Entsprechendes gelte f\u00fcr Anspruch 21, welcher eine Waffe verlange, insbesondere einen Gasdrucklader, mit einem Waffenverschlusssystem nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche.<br \/>\nAnspruch 2 verlange eine weitere Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung, da insoweit erforderlich sei, dass der Funktionshohlraum eine mit der Umgebung verbindende Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung aufweise. Die Bohrungen im Verschlusstr\u00e4ger bei der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrten nicht zum Ableiten des Fluids nach au\u00dfen, sondern m\u00fcndeten insoweit unstreitig &#8211; in einem Hohlraum innerhalb der Waffe. Zudem sei der Anspruch 2 offensichtlich unbestimmt. Es bleibe unklar, welche Menge oder welche Art von Fluid zu einer Beeintr\u00e4chtigung des Waffenverschlusssystems f\u00fchre und wann von schnellem und einfachem Ableiten eines Fluids ausgegangen werden k\u00f6nne.<br \/>\nHinsichtlich Anspruch 23, der nach Merkmal 1 eine Waffe nach Anspruch 21 oder 22 verlange, scheide eine Verwirklichung des Anspruchs aus, da der in Merkmal 1 in Be-zug genommene Anspruch 21 bereits nicht verwirklicht sei.<br \/>\nJedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die parallel anh\u00e4ngige Nich-tigkeitsklage hilfsweise auszusetzen.<br \/>\nDas Klagepatent nehme die Priorit\u00e4t vom 17.05.XXX nicht wirksam in Anspruch und sei im Hinblick auf die Ursprungsoffenbarung WO 2007\/XXX A1 (Anlage B3) unzul\u00e4s-sig erweitert. So finde in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung die Einwirkung eines Schlie\u00dffederkolbens bei zur\u00fccklaufendem Verschlusstr\u00e4ger auf die zu verdr\u00e4ngende Fl\u00fcssigkeit keine Erw\u00e4hnung. Auch der Funktionshohlraum aus Anspruch 1 der ur-spr\u00fcnglichen Anmeldung finde im erteilten Anspruch 1 des Klagepatents keine Erw\u00e4h-nung mehr. Entsprechendes gelte f\u00fcr Anspruch 21, der den Anspruch 1 vollst\u00e4ndig inkludiere. Gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung fehle es an einem Bezug zu einem Gasdrucklader und dem Gasdruckladesystem. W\u00e4hrend in der urspr\u00fcngli-chen Patentanmeldung die Gasabnahmestange den Verschlusstr\u00e4ger antreibe und so \u00fcber den vom Verschlusstr\u00e4ger angetriebenen Schlie\u00dffederkolben Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung des Schlie\u00dffedermechanismus verdr\u00e4ngt werde, verlange der Anspruch 1 des Klagepatents, nur ein unbestimmtes Zusam-menwirken zwischen Verschlu\u00dftr\u00e4ger und Schlie\u00dffederkolben.<br \/>\nEiner wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t stehe in der jetzigen Fassung des geltend gemachten Klagepatentanspruchs zudem die in Gestalt eines Disclaimers vorgenommene Beschr\u00e4nkung auf ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen entgegen. In der Ursprungsoffenbarung ergebe sich weder aus der Beschreibung noch den Zeich-nungen, dass Ventile auf die \u00d6ffnungen gesetzt werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDa das Merkmal \u201eventilfrei\u201c in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nirgends enthalten oder offenbart sei, sei die Hinzuf\u00fcgung dieses Disclaimers unzul\u00e4ssig. Hinzu komme, dass aufgrund der Beschr\u00e4nkung im hiesigen Verletzungsverfahren nunmehr eine Diver-genz zum Nichtigkeitsverfahren bestehe, indem die unbeschr\u00e4nkte Fassung weiter verteidigt werde.<br \/>\nDie Hinzuf\u00fcgung dieses Disclaimers f\u00fchre zudem dazu, dass der Aussetzungsma\u00df-stab herabzusetzen sei gem\u00e4\u00df einem ungepr\u00fcften Schutzrecht. So entfalte die Paten-terteilung f\u00fcr die neue beschr\u00e4nkte Fassung keine Vermutungswirkung der Schutzf\u00e4-higkeit der technischen Lehre. Mithin reichten als Aussetzungsma\u00dfstab vern\u00fcnftige Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des beschr\u00e4nkten Anspruchs.<br \/>\nWeiter sei der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 nicht geeignet, sich vom im Kla-gepatent selbst als nachteilig bezeichneten Stand der Technik abzugrenzen. Letztlich sei jede Waffe, die einen Schlie\u00dffedertubus und einen Schlie\u00dffederkolben besitze, bereits neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr den Klagepatentanspruch 1. Bei jeder Waffe, insbeson-dere der D, dr\u00fccke der r\u00fccklaufende Verschluss den Schlie\u00dffederkolben gegen die Schlie\u00dffeder nach hinten. Zwischen dem Schlie\u00dffederkolben und dem Schlie\u00dffeder-tubus gebe es immer einen Ringspalt, welche als Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung im Sinne des Klagepatents anzusehen sei.<br \/>\nWeiter sei das Klagepatent nicht neu im Hinblick auf die Entgegenhaltung US 1,XXX,XXX, welche bereits am 31.01.1933 ver\u00f6ffentlicht worden sei (vorgelegt als Anlage B4a\/4b). Zwar setze sich diese nicht ausdr\u00fccklich mit der Verdr\u00e4ngung von Fl\u00fcssigkeit auseinander, jedoch sei es eine zwingende Folge, dass eventuell in den Zylinder eingetretene Fl\u00fcssigkeit beim Zur\u00fccklaufen des Schlie\u00dffederkolbens eben-falls durch die dort gezeigten \u00d6ffnungen (22) verdr\u00e4ngt werde. Zudem k\u00f6nne es sich bei Fluiden auch um Gase handeln.<br \/>\nDas Klagepatent sei zudem nicht neu im Hinblick auf die WO 2007\/XXX A2 (vorgelegt als Anlage B5a\/5b). Diese Schrift offenbare insbesondere mehrere Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen (port or aperture 62), durch die eingetretene Fl\u00fcssigkeit nach au\u00dfen abge-leitet werde.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Klagepatent nicht neu im Hinblick auf die US 6,XXX,XXX B1, wel-che am 01.02.2005 ver\u00f6ffentlicht worden sei (vorgelegt als Anlage B7a\/7b). Insbe-sondere zeige Figur 18, dass sich an der hinteren Stirnseite der Aufnahmeverl\u00e4nge-rung eine zentrale Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung befinde (Gasaustritts\u00f6ffnung). Sollte in die Aufnahmeverl\u00e4ngerung Fl\u00fcssigkeit eingedrungen sein, werde diese Fl\u00fcssigkeit bei zur\u00fccklaufendem Schlie\u00dffederkolben (85) \u2013 veranlasst durch den Verschlusstr\u00e4ger (22) \u2013 zwangsl\u00e4ufig aus dieser \u00d6ffnung verdr\u00e4ngt. Ein Fl\u00fcssigkeitsaustritt erfolge zu-dem bei zur\u00fccklaufendem Verschlusstr\u00e4ger aus dem Ringspalt zwischen Schlie\u00dffe-dertubus und Schlie\u00dffederkolben.<br \/>\nEbenfalls fehle dem Klagepatent die Neuheit im Hinblick auf die Offenbarung US 6,XXX,XXX B2 (Anlage PBP09), welche am 31.07.2003 ver\u00f6ffentlicht worden sei. In der dortigen Figur 14 sei am Ende des Schlie\u00dffedertubus eine Gasaustritts\u00f6ffnung als zentrale Bohrung zu erkennen. Diese stelle zusammen mit dem Ringspalt zwischen Schlie\u00dffederkolben und Schlie\u00dffedertubus eine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung im Sinne des Klagepatents dar.<br \/>\nWeiter sei die Entgegenhaltung US 2006\/XXX A1 (vorgelegt als Anlage PBP10), die auch als Europ\u00e4ische Patentanmeldung WO 2007\/XXX A2 ver\u00f6ffentlicht worden sei, zu ber\u00fccksichtigender Stand der Technik. Die US XXX sei unter dem 16.11.2006 ver-\u00f6ffentlicht worden und zu ber\u00fccksichtigen, da das Klagepatent seine Priorit\u00e4t nicht wirksam in Anspruch nehme. Diese offenbare insbesondere die L\u00f6sung des \u201eFrei-schie\u00dfens\u201c des Schlie\u00dffedertubus, da das Wasser auch durch den r\u00fccklaufenden Verschluss aus dem Schlie\u00dffedertubus verdr\u00e4ngt werde. Figur 7B offenbare unter dem Bezugszeichen 60 eine Gasaustritts\u00f6ffnung, durch die auch bei geschlossenen Abfluss\u00f6ffnungen mit dem Bezugszeichen 62, Fluid abflie\u00dfen k\u00f6nne. Insoweit sei der Disclaimer \u201eventilfrei\u201c nicht geeignet, das Klagepatent vom Stand der Technik abzu-grenzen. Da es sich bei der US XXX \u2013 anders als bei der WO XXX \u2013 nicht um nach-ver\u00f6ffentlichten Stand der Technik handele, k\u00f6nne der Disclaimer, der nur zur Ab-grenzung von nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik zul\u00e4ssig sei, die fehlende Neu-heit nicht \u00fcberwinden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen zeige die Entgegenhaltung kein Ventil, sondern einen Verschluss, der die Bohrungen (62) verschlie\u00dfen k\u00f6nne, was insbesondere in den Figuren 7A und 6A dargestellt werde. In der Figur 7B werde mit der \u00d6ffnung 60 eine ventilfreie Fluid-Austritts-\u00d6ffnung gezeigt. Ferner seien in der Figur 6A mehrere Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen gezeigt, die unabh\u00e4ngig von der Dreh-Stellung des Verschlusses ge\u00f6ffnet seien.<br \/>\nDem Klagepatent fehle die Neuheit im Hinblick auf die US 6,XXX,XXX B1 (vorgelegt als Anlage PBP11), welche am 07.06.2005 ver\u00f6ffentlicht worden sei. Diese offenbare insbesondere in Figur 17B eine Gasaustritts\u00f6ffnung am Ende des Schlie\u00dffedertubus, welche zusammen mit dem Ringspalt zwischen Schliefederkolben und Schlie\u00dffeder-tubus Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen im Sinne des Klagepatents darstellten.<br \/>\nWeiter sei das Klagepatent nicht neu gegen\u00fcber einem Colt Karabiner E (Zeichnung vorgelegt als Anlage PBP04), dessen Zeichnungen jedenfalls auf das Jahr 19XX da-tierten und im \u00dcbrigen vom Klagepatent ausdr\u00fccklich in Bezug genommen w\u00fcrden. Dieser enthalte im Schlie\u00dffedermechanismus auf der Seelenachse eine Gasaustritts-\u00f6ffnung, welche zusammen mit dem Ringspalt zwischen Schlie\u00dffederkolben und Schlie\u00dffederf\u00fchrungsrohr zwei Fluidaustritts\u00f6ffnungen im Sinne des Klagepatents of-fenbare. Das Wasser werde dabei aus dem Hohlraum beim Zur\u00fcckschnellen des Ver-schlusses und des Schlie\u00dffederkolbens durch den Federraum verdr\u00e4ngt.<br \/>\nEntsprechendes gelte f\u00fcr das Gasdruckladesystem des Gewehrtyps D.<br \/>\nDas Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen ge-stattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fc-gung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbeson-dere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrift- s\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.10.2021 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents (hierzu unter I.). Der Kl\u00e4gerin ste-hen gegen die Beklagten zu 1) wegen des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf zu sowie im Hinblick auf die Verj\u00e4hrung des Entsch\u00e4digungs- und teilweisen Verj\u00e4hrung des Schadenersatzanspruchs, ein Anspruch auf Feststellung des Rest-Schadenersatzes bzw. Schadenersatz wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatents gem. Art. 64 Abs.1, 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2; 140a Abs. 1, 3; 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hier-zu unter II.). Gegen den Beklagten zu 2) stehen ihr ebenfalls die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Rest-Schadenersatz- bzw. Schadenersatzfeststellung zu (hierzu unter II.).<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber das Nichtigkeits-verfahren ausgesetzt, da eine Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren nicht hinreichend wahrscheinlich ist (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEine Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend zitierte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe entstammen dem Klagepatent) betrifft ein Waffenverschlusssystem, d.h. ein Verschlusssystem f\u00fcr Feu-erwaffen (Abs. [0001]).<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass derartige Syste-me im Stand der Technik in der Regel dazu dienten, eine Feuerwaffe mit einem Ver-schlussmechanismus zur Abgabe eines Schusses zu verschlie\u00dfen, danach wieder zu \u00f6ffnen, mit einem Lademechanismus nachzuladen und erneut einen Schuss abzuge-ben (Abs. [0002]).<br \/>\nIm Stand der Technik seien Verschlusssysteme mit unterschiedlichen Lademecha-nismen, wie man sie bspw. bei Gasdruckladern oder R\u00fccksto\u00dfladern finde, bekannt. Solche Systeme dienten dem automatischen Laden bzw. Nachladen einer automati-schen oder halbautomatischen Waffe, diese lie\u00dfen sich aber auch manuell bet\u00e4tigen (Abs. [0004]).<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass Gasdrucklader allgemein selbstladende Feu-erwaffen seien, bei denen der Verschluss fest verriegelt sei. Bei einer Schussabgabe werde ein Teil des Treibgases durch eine oder mehrere Gasentnahme(n) aus dem Rohr abgeleitet und einem Selbstlademechanismus zugef\u00fchrt, wobei die Energie die-ses unter hohem Druck stehenden Treibgases den Verschluss entriegele und \u00f6ffne und damit den Nachladevorgang einleite (Abs. [0005]). Bei Gasdruckladern wirke das Treibgas erst auf den Selbstlademechanismus, wenn das Projektil die Gasentnahme passiert habe (Abs. [0006]). Die Kraft\u00fcbertragung vom Treibgas auf den Verschluss k\u00f6nne nach dem Stand der Technik unterschiedlich erfolgen. Bei den meisten Syste-men w\u00fcrden die Treibgase nach Verlassen der Gasentnahme auf einen Gaskolben geleitet, der seinerseits den Gasdruck mittels einer Gasstange auf den Verschluss, genauer einen Verschlusstr\u00e4ger, \u00fcbertrage, wie dies etwa bei dem bekannten F der Fall sei (Abs. [0006]). Weiter seien aus dem Stand der Technik Gasdrucksysteme bekannt, bei denen die Treibgase durch ein Gasrohr in das Waffeninnere geleitet w\u00fcr-den. Zun\u00e4chst werde hier das Treibgas \u00fcber eine Gasabnahme am Rohr entnommen, dann \u00fcber ein Rohrsystem dem Verschluss, genauer dem Verschlusstr\u00e4ger, zuge-f\u00fchrt. Dort wirke es unmittelbar auf den Verschlusstr\u00e4ger, der durch den direkten Treibgasstrahl angetrieben werde. Dieses System werden etwa beim Standardgewehr der US Streitkr\u00e4fte D und dem E Karabiner eingesetzt (Abs. [0007]).<br \/>\nBei dem aus dem Stand der Technik ebenfalls bekannten R\u00fccksto\u00dfladern hingegen wiesen diese \u00fcberwiegend nicht-verriegelte Verschlusssysteme auf. Diese erhielten die Energie zum Auswerfen einer Patronenh\u00fclse und zum erneuten Nachladen direkt aus der R\u00fccksto\u00dfenergie eines Schusses. Diese wirke direkt auf die Stirnseite des Verschlusskopfes. Dieser bewege den gesamten Verschlusskopf so weit nach hinten, dass die leere Patronenh\u00fclse ausgeworfen und erneut nachgeladen werde. Beispiele hierf\u00fcr seien die G, die F oder die deutsche Maschinenpistole der Wehrmacht \u2013 MP40 (Abs. [0010]).<br \/>\nDas Klagepatent schildert weiter, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Feuerwaffen, Gasdrucklader, R\u00fccksto\u00dflader oder auch manuelle Repetiersysteme den Nachteil aufwiesen, dass sie bei einem Einsatz aus einer Fl\u00fcssigkeit heraus nicht funktionssicher, zumeist \u00fcberhaupt nicht funktionsf\u00e4hig seien. Bei Gasdruckladern ohne Gaskolben, wie dem D oder dem Colt Karabiner, dringe etwa die Fl\u00fcssigkeit in die Gasrohre des Gasdruckladesystems ein und m\u00fcssten dann vollst\u00e4ndig zerlegt und gereinigt werden, um deren Funktionsf\u00e4higkeit und -sicherheit wieder herzustellen (Abs. [0011]). Dringe n\u00e4mlich Fl\u00fcssigkeit in das Waffeninnere, etwa das Verschluss-system ein, k\u00f6nne die Z\u00fcndung einer Patrone verhindert werden, da die zur Z\u00fcndung erforderlichen beweglichen Elemente, bspw. der Schlagbolzen, von der Fl\u00fcssigkeit so stark abgebremst werden k\u00f6nnten, dass etwa der Schlagbolzen nur noch mit einer f\u00fcr die Schussausl\u00f6sung unzureichenden Energie auf das Z\u00fcndpl\u00e4ttchen auftreffe (Abs. [0012]).<br \/>\nDas Klagepatent schildert, dass dieses Problem von in Waffen eindringender Fl\u00fcssig-keit vom Stand der Technik her bekannt sei und zB in der US 4 XXX XXX A, US 2 XXX XXX und US 3 XX XXX behandelt werde (Abs. [0013]).<br \/>\nDas Klagepatent nennt es als seine Aufgabe, ein Waffenverschlusssystem bzw. eine damit ausgestattete Waffe gegen etwaige Funktionsst\u00f6rungen, insbesondere St\u00f6run-gen aufgrund eines etwaigen Aufenthalts in Wasser oder anderen Fl\u00fcssigkeiten, ro-buster zu machen (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Waffe nach Ma\u00dfgabe einer Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 21 und 23 vor, bei der die Kl\u00e4gerin das Merkmal \u201eventilfrei\u201c zus\u00e4tzlich aufgenommen hat, und die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<br \/>\n0. Waffe, die ein Waffenverschlusssystem aufweist.<br \/>\n1. Das Waffenverschlusssystem (8) weist<br \/>\n1.1. einen Verschlusstr\u00e4ger (16) auf und<br \/>\n1.2. einen Schlie\u00dffedermechanismus, welcher<br \/>\n1.2.1 wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie<br \/>\n1.2.2 einen Schlie\u00dffederkolben (22) aufweist, wobei<br \/>\n1.3. der Verschlusstr\u00e4ger (16) und der Schlie\u00dffederkolben (22) derart zu-sammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schlie\u00dffederkolben (22) bei zur\u00fccklaufendem Verschlusstr\u00e4ger (16) Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) ver-dr\u00e4ngt,<br \/>\n1.4. das Waffenverschlusssystem weist wenigstens einen Funktionshohl-raum (38, 48) auf,<br \/>\n1.4.1. der durch wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) mit der Umgebung derart verbunden ist,<br \/>\n1.4.1.1. dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes Fluid, das die Funktion des Waffenverschlusssystems beein-tr\u00e4chtigt, durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach au\u00dfen ab-leitbar ist.<\/li>\n<li>2. Die Waffe ist als Gasdrucklader ausgebildet.<br \/>\n3. Bei der Waffe ist der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36).<br \/>\n4. Bei der Waffe ist der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34).<br \/>\n5. Bei der Waffe ist die Bet\u00e4tigungsstange (30) eine Gasabnahmestange, die von der Gasabnahme bis zum Verschlusstr\u00e4ger reicht.<br \/>\n5.1. Die Gasabnahmestange wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem (8) zusammen, dass sie den Verschlusstr\u00e4ger antreibt und so \u00fcber den vom Verschlusstr\u00e4ger angetriebenen Schlie\u00dffederkolben (22) Fl\u00fcssig-keit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schlie\u00dffedermechanismus verdr\u00e4ngt.<br \/>\n3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von allen Merkmalen der Kombination aus den Anspr\u00fcchen 1, 2, 21 und 23 einschlie\u00dflich des Merkmals \u201eventilfrei\u201c wortsinnge-m\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie Parteien streiten hinsichtlich der Auslegung des Begriffs Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung, wie sich dieser in den Merkmalen 1.2.1 sowie 1.4.1 und 1.4.1.1 der Anspruchskombi-nation findet. Weiter streiten die Parteien \u00fcber die Auslegung des Merkmals 1.3 sowie hinsichtlich der Auslegung des Begriffs \u201eeinfach und schnell ableitbar\u201c aus Merkmal 1.4.1.1. Alle anderen Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung im Sinne von Merkmal 1.2.1 sowie im Sinne von Merkmal 1.4.1 und 1.4.1.1 auf.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 1.2.1 erfasst \u00d6ffnungen an Bauteilen, welche an dem Schlie\u00dffedermecha-nismus nach Merkmal 1.2. beteiligt sind sowie auch \u00d6ffnungen an Bauteilen, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich mit dem erstgenannten Bauteil verbunden sind. Dabei verlangt das Klagepatent, dass die \u00d6ffnung so gro\u00df ist, dass Fl\u00fcssigkeit durch diese hindurch lau-fen kann.<br \/>\nMerkmal 1.2.1 bezeichnet ein Bauteil eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schlie\u00dffedermecha-nismus im Sinne von Merkmal 1.2. Hiernach muss der Schlie\u00dffedermechanismus we-nigstens eine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung im Sinne von Merkmal 1.2.1. aufweisen.<br \/>\nDer Wortlaut von Merkmal 1.2.1 verlangt das Vorliegen von einer oder mehr \u00d6ffnun-gen, durch welche Fl\u00fcssigkeit durchtreten kann. Weitere Einschr\u00e4nkungen ergeben sich nicht aus dem Wortlaut. Dies wird in Abs. [0020] best\u00e4tigt, der den Begriff der Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung in Bezug nimmt und insoweit klarstellt, dass diese beliebig ausgestaltet und angeordnet sein kann, solange sie einen Fl\u00fcssigkeitsaustritt aus der Waffe garantiert. Demgem\u00e4\u00df kann nach Abs. [0020] eine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung auf jede beliebige Art in ein Waffenverschlusssystem integriert werden, d.h. etwa ge-bohrt oder gefr\u00e4st.<br \/>\nAus der Zusammenschau mit dem Merkmal 1.2. ergibt sich weiter, dass die mindes-tens eine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung im Schlie\u00dffedermechanismus angeordnet sein muss.<br \/>\nDer Schlie\u00dffedermechanismus im Sinne des Klagepatents besteht ausweislich des Wortlauts des Merkmals 1.2. zumindest aus einem Schlie\u00dffederkolben und einer Schlie\u00dffeder, die bereits im Begriff des Schlie\u00dffedermechanismus enthalten ist. Die Schlie\u00dffeder ist mit dem Schlie\u00dffederkolben gekoppelt, was sich aus dem Begriff \u201eMechanismus\u201c ergibt. Beispiele f\u00fcr die Ausgestaltung des Schlie\u00dffedermechanismus geben Unteranspruch 14 und das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0037], wonach neben dem Schlie\u00dffederrohr auch ein Schlie\u00dffedergeh\u00e4use vorgesehen sein kann.<\/li>\n<li>Aus der Merkmalsgruppe 1.4. ergibt sich, dass das Waffenverschlusssystem eben-falls einen Funktionshohlraum vorsieht, wobei dieser durch eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u00d6ffnung mit der Umgebung verbunden sein kann. Auch wenn hier von \u201eeiner\u201c Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung die Rede ist, kann es sich hierbei um eine weitere\/andere \u00d6ffnung als die in Merkmal 1.2.1 und 1.3 genannten \u00d6ffnungen handeln, muss es aber nicht. Der Anspruch l\u00e4sst die konkrete, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Verortung des Funktionshohl-raums offen.<br \/>\nAus Unteranspruch 13 und dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0037] ergibt sich da-neben, dass der Schlie\u00dffedermechanismus ebenfalls in einem Funktionshohlraum angeordnet sein kann. Die Figuren 2 und 4 zeigen, dass in den Funktionshohlr\u00e4umen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen angeordnet sein k\u00f6nnen. Die Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen verbinden den hinteren Funktionshohlraum (48) mit dem Au\u00dfenraum (vgl. Absatz [0042]). Dabei verbinden die \u00d6ffnungen den Funktionshohlraum sowohl radial als auch axial verlaufend nach au\u00dfen. Die Angabe \u201eau\u00dfen\u201c kann auch den Bereich au-\u00dferhalb des Schlie\u00dffedergeh\u00e4uses bzw. der Schulterst\u00fctze bedeuten, wie Figur 5 zeigt.<br \/>\nDie Funktion der \u00d6ffnungen ist das zielgerichtete Abf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeit aus dem Verschlusssystem, wie es sich aus Merkmal 1.3 ergibt, wonach Fl\u00fcssigkeit durch das Zusammenwirken von Verschlusstr\u00e4ger und Schlie\u00dffederkolben verdr\u00e4ngt wird. Nicht gen\u00fcgend sind hingegen \u00d6ffnungen, die z.B. durch Fertigungstoleranzen baubedingt entstehen. Diese gew\u00e4hrleisten nicht ausreichend sicher, dass kein Wasser im Ver-schlusssystem zur\u00fcckbleibt, das den Z\u00fcndmechanismus behindert.<\/li>\n<li>\u00d6ffnungen im Bereich des Verschlusstr\u00e4gers sind hingegen nicht solche nach Merk-mal 1.2.1. So geh\u00f6rt der Verschlusstr\u00e4ger nicht zum Schlie\u00dffedermechanismus, was sich aus dem Wortlaut von Anspruch 1 ergibt. Der Schlie\u00dffedermechanismus bildet zusammen mit dem Verschlusstr\u00e4ger das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Waffenverschlusssys-tem nach Merkmal 1. Es handelt sich also um voneinander unabh\u00e4ngige Bauteils-gruppen.<br \/>\nDas Merkmal 1.4.1 erfasst demgegen\u00fcber auch \u00d6ffnungen im Verschlusstr\u00e4ger, da der Funktionshohlraum als eine selbstst\u00e4ndige r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung des Waffenverschlusssystems aufgef\u00fchrt wird. Unteranspruch 7 pr\u00e4zisiert dies, weil sich danach ein Funktionshohlraum auch im Verschlusstr\u00e4ger befinden kann. Dieses Ver-st\u00e4ndnis steht im Einklang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel, wonach ein vorderer Funkti-onshohlraum (38) der Schlagbolzenf\u00fchrung durch eine Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung mit dem Au\u00dfenraum verbunden ist (vgl. auch Absatz [0042], Figur 3). Funktional dienen nach Merkmal 1.4.1.1 die \u00d6ffnungen dazu, in den Funktionshohlraum eingetretenes Fluid einfach und schnell aus dem Raum (nach au\u00dfen) abzuleiten. Das leichte und z\u00fcgige Verlassen des Wassers erm\u00f6glicht einen schnellen Einsatz der Waffe. Aus Abs. [0030] gewinnt der Fachmann einen Eindruck von einer m\u00f6glichen Zeitspanne des schnellen Ableitens \u2013 innerhalb von 1-3 Sekunden. Mit Blick auf den Stand der Technik, von dem sich das Klagepatent abgrenzen m\u00f6chte, verlangt das einfache Ab-leiten jedenfalls keine aufw\u00e4ndige Reinigung vor dem Gebrauch der Waffe.<\/li>\n<li>Nach der Einschr\u00e4nkung durch den sog. Disclaimer muss es sich um ventilfreie \u00d6ff-nungen handeln. Darunter versteht der Fachmann jede \u00d6ffnung, die nicht durch einen Regulierungsmechanismus mit einem anderen\/zus\u00e4tzlichen Bauteil verschlossen wer-den kann.<br \/>\nbb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgaben des vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl ventilefreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen im Sinne des Merk-mals 1.2.1. als auch nach Merkmalsgruppe 1.4.1 auf.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAusweislich der von der Kl\u00e4gerin angefertigten Ablichtungen verf\u00fcgt der Schulterst\u00fct-zentubus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der das Schlie\u00dffedergeh\u00e4use darstellt, \u00fcber drei ventilfreie Bohrungen, durch die Fl\u00fcssigkeit abgeleitet werden kann (Merk-mal 1.2.1.).<br \/>\nAuch bei den drei \u00d6ffnungen auf der dem Waffentr\u00e4ger zugewandten R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche sich ebenfalls im Schulterst\u00fctzentubus befin-den, handelt es sich um anspruchsgem\u00e4\u00dfe Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen:<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nFerner verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Funktionshohlraum im vorderen Teil des Verschlusstr\u00e4gers. Die \u00d6ffnungen an der Unterseite sowie seitlich des Verschlusstr\u00e4gers sind Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen im Sinne der Merkmalsgruppe 1.4.1.<br \/>\nDurch diese \u00d6ffnungen kann in den Funktionshohlraum eingetretene Fl\u00fcssigkeit ein-fach und schnell nach au\u00dfen abgeleitet werden (Merkmal 1.4.1.1.). Es ist weder er-sichtlich noch n\u00e4her von den Beklagten vorgetragen, dass die \u00d6ffnungen\/Bohrungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem Hohlraum der Waffe in deren Geh\u00e4use m\u00fcnden. Selbst wenn dem so w\u00e4re, w\u00fcrde es nach dem Klagepatentanspruch gen\u00fc-gen, wenn die Fl\u00fcssigkeit aus dem Funktionshohlraum abgeleitet wird (\u201ein den Funkti-onshohlraum eingetretenes Fluid [\u2026] nach au\u00dfen ableitbar ist\u201c).<br \/>\nBei dem pauschalen Vortrag der Beklagten, die \u00d6ffnungen im Verschlusstr\u00e4ger dien-ten vor allem der Ableitung von Explosionsgasen, ist bereits fraglich, ob hierin ein konkretes Bestreiten zu sehen ist, dass die \u00d6ffnungen zu klein dimensioniert sind, um Fl\u00fcssigkeit ableiten zu k\u00f6nnen. Aber selbst wenn man dies so verstehen wollte, so stellen die \u00d6ffnungen unter Ziffer a) bb) (1) nach obiger Auslegung anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u00d6ffnungen gem\u00e4\u00df der Merkmale 1.4.1, 1.4.1.1. dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form weist im Schulterst\u00fctzentubus einen Funktionshohlraum zwischen Tubusgeh\u00e4u-se, Schlie\u00dffeder und Schlie\u00dffederkolben auf, aus dem die drei ventilfreien Bohrungen Fl\u00fcssigkeit einfach und schnell nach au\u00dfen ableiten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 1.3., wonach der Verschlusstr\u00e4ger und der Schlie\u00dffederkolben derart zu-sammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schlie\u00dffederkolben bei zur\u00fccklaufendem Verschlusstr\u00e4ger Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung ver-dr\u00e4ngt, wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 1.3 erfasst solche Vorrichtungen, die so ausgestaltet sind, dass der Schlie\u00df-federkolben Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung nach Merkmal 1.2.1 verdr\u00e4ngt, sobald der Verschlusstr\u00e4ger zur\u00fcck l\u00e4uft. Nicht erforderlich ist, dass die Fl\u00fcssigkeit aus dem Waffengeh\u00e4use heraus gedr\u00fcckt wird. Insoweit reicht es aus, wenn das Wasser aus dem Schlie\u00dffederf\u00fchrungsrohr bzw. dem Schlie\u00dffedergeh\u00e4use verdr\u00e4ngt wird.<br \/>\nMerkmal 1.3. erl\u00e4utert das funktionale Zusammenwirken des Verschlusstr\u00e4gers und des Schlie\u00dffederkolbens. Danach sollen diese Bauteile derart zusammen wirken, dass Wasser durch die \u00d6ffnungen nach Merkmal 1.2.1 verdr\u00e4ngt wird.<br \/>\nDer Wortlaut von Merkmal 1.3. verlangt, dass der Verschlusstr\u00e4ger nach Merkmal 1.1. und der Schlie\u00dffederkolben nach Merkmal 1.2.2. so angeordnet sind, dass die Bewegung des Schlie\u00dffederkolbens an die des Verschlusstr\u00e4gers gekoppelt ist. Wenn letzterer zur\u00fcckl\u00e4uft, findet eine Bewegung des Schlie\u00dffederkolbens dergestalt statt, dass Fl\u00fcssigkeit verdr\u00e4ngt wird. Aus dem Wortlaut ergibt sich weiter, dass das Was-ser durch den Kolben verdr\u00e4ngt werden soll. Demnach f\u00fchrt es aus dem Anspruch heraus, wenn die Verdr\u00e4ngung des Wassers durch den Verschlusstr\u00e4ger und nicht durch den Kolben erfolgt.<br \/>\nWeiter enth\u00e4lt der Wortlaut die Einschr\u00e4nkung, dass die Fl\u00fcssigkeit aus der Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung nach Merkmal 1.2.1 verdr\u00e4ngt werden soll. Dies ergibt sich aus dem Zusatz: \u201eaus der wenigstens einen [\u2026]\u201c.<br \/>\nAus der Bezugnahme auf Merkmal 1.2.1 ergeben sich weitere Anforderungen hin-sichtlich der Art und Weise des Zusammenwirkens im Sinne von Merkmal 1.3. Wie ausgef\u00fchrt, k\u00f6nnen sich die \u00d6ffnungen nach Merkmal 1.2.1 im Schlie\u00dffederf\u00fchrungs-rohr bzw. im Geh\u00e4use befinden. Der Schlie\u00dffederkolben wiederum ist ein Teil des Schlie\u00dffedermechanismus und befindet sich damit im Schlie\u00dffederf\u00fchrungsrohr und im Schlie\u00dffedergeh\u00e4use (vgl. Abs. [0037]). Ein Verdr\u00e4ngen der Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnungen im Schlie\u00dffederf\u00fchrungsrohr bzw. im Geh\u00e4use ist demnach nur m\u00f6glich, wenn der Schlie\u00dffederkolben in Richtung der \u00d6ffnung(en) l\u00e4uft, sobald der Ver-schlusstr\u00e4ger zur\u00fcckl\u00e4uft. Demnach bewegen sich Verschlusstr\u00e4ger und Schlie\u00dffe-derkolben in dieselbe Richtung.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch Abs. [0045], der das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 5 betrifft. Hiernach wird die im Schlie\u00dffeder-Funktionsraum 48 befindliche Fl\u00fcssigkeit durch den nach hinten laufenden Schlie\u00dffederkolben 22 durch die drei axi-alen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen 56, 58, 60 nach au\u00dfen verdr\u00e4ngt.<\/li>\n<li>Merkmal 5.1 konkretisiert den Wirkzusammenhang zwischen Verschlusstr\u00e4ger und Schlie\u00dffederkolben insofern n\u00e4her, als die Gasabnahmestange, die von der Gasab-nahme bis zum Verschlusstr\u00e4ger reicht, die Bewegung f\u00fcr den Verschlusstr\u00e4ger initi-iert, der wiederum den Schlie\u00dffederkolben antreibt, in dem er zur\u00fcckl\u00e4uft. Ausweislich des Absatzes [0032] k\u00f6nnen der Verschlusstr\u00e4ger und die Gasabnahmestange ge-koppelt sein oder nicht.<br \/>\nbb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe des vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.3 l\u00e4sst sich dessen Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<br \/>\nInsoweit f\u00fchrt die Beklagte selbst aus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Zur\u00fccklaufen des Verschlusstr\u00e4gers der Schlie\u00dffederkolben ebenfalls in Schuss-richtung nach hinten bewegt wird, sodass er das hinter ihm liegende Volumen redu-ziert und somit dort vorhandene Fl\u00fcssigkeit verdr\u00e4ngt wird.<br \/>\nDiese Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt, dass der Schlie\u00dffederkol-ben vor dem Schulterst\u00fctzentubus angeordnet ist und damit vor den dort befindlichen \u00d6ffnungen. L\u00e4uft demnach der Schlie\u00dffederkolben in Schussrichtung nach hinten, verdr\u00e4ngt er das Fl\u00fcssigkeitsvolumen in Richtung der \u00d6ffnungen nach Merkmal 1.2.1, so dass durch diese die Fl\u00fcssigkeit hindurchtreten kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die weiteren Merkmale der gel-tend gemachten Anspruchskombination. Insbesondere sind die Beklagten dem Vor-trag der Kl\u00e4gerin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle weiteren Merkmale des beanspruchten Gasdruckladesystems mit kurzem Gaskolben und -zylinder verwirklicht ,nicht mehr erheblich entgegen getreten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAufgrund des Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die in deutscher Sprache verf\u00fcgbare Internetseite der Beklagten zu 1) XXX sowie das Inverkehrbrin-gen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Lieferung an das deutsche Unter-nehmen B GmbH, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die Kl\u00e4gerin in Deutschland geliefert hat, ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen. Der Beklagte zu 2) haftet daneben als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) auf Unterlassung, Aus-kunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz bzw. Restschadenersatz.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt und eine Wieder-holungsgefahr gegeben ist.<br \/>\nDieser Anspruch ist auch nicht verj\u00e4hrt. Das Unterlassen ist f\u00fcr die Frage der Verj\u00e4h-rung gedanklich in Einzelverhaltensweisen aufzuspalten, f\u00fcr die jeweils gesondert eine Verj\u00e4hrungsfrist l\u00e4uft (vgl. BGH GRUR 2015, 780 \u2013 Motorradteile). Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch wird daher auf Verletzungshandlungen aus noch nicht verj\u00e4hrter Zeit gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Beklag-ten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben kraft ihrer Stellung im Unter-nehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen.<br \/>\nKraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produk-tion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens bzw. eine Nutzung des Gegenstands der Anmeldung hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Schadenersatzpflicht beginnt \u2013 anders als von der Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 jedoch erst mit dem 01.01.2017. Hinsichtlich der Anspr\u00fcche, die vor diesem Zeitpunkt ent-standen sind, greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung durch. Die Verj\u00e4hrung f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung nach \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 199 Abs. 1, 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit zugestanden, dass diese seit 2016 Kenntnis von der Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hatte. Jedenfalls ist die Kl\u00e4gerin dem Vortrag der Beklagten, der Prokurist der Kl\u00e4gerin habe Feststellungen zur m\u00f6glichen Patentverletzung intern aktenkundig gemacht und habe darauf hinge-wiesen, nicht mit anderslautendem Vortrag entgegen getreten. Insbesondere hat sie sich nicht auf fehlende Kenntnis der gesetzlichen Vertreter bzw. der Beklagte zu 1) berufen. Die Patentanspr\u00fcche unterliegen der regelm\u00e4\u00dfigen dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungs-frist. Die Verj\u00e4hrung wurde erst mit Zustellung der Klage unter dem 25.09.2020 ge-hemmt (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass Schadenersatzanspr\u00fcche, die bis zum 31.12.2016 entstanden sind, verj\u00e4hrt sind.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nF\u00fcr Handlungen zwischen dem 03.08.2010 und 31.12.2016 hat die Kl\u00e4gerin einen Restschadensersatzanspruch (\u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB) als Minus zum Schadensersatzanspruch, der auf die von der Kl\u00e4gerin beantragte Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangtem gerichtet ist.<\/li>\n<li>Dieser Anspruch verj\u00e4hrt 10 Jahren ab dessen Entstehung (\u00a7 852 S. 2 BGB), wobei die Verj\u00e4hrung des urspr\u00fcnglichen Schadenersatzanspruches keine Anspruchsvo-raussetzung ist (BeckOGK\/Eichelberger, 1.9.2021, BGB \u00a7 852 Rdn. 21). Die Verj\u00e4h-rungsregel des \u00a7 852 S. 2 BGB entspricht inhaltlich der des \u00a7 199 Abs. 3 BGB (Pa-landt\/Sprau, BGB, 79. Aufl. 202020 [sic], \u00a7 852 Rn. 2 a.E.). F\u00fcr diese gilt die Ultimo-Regel von \u00a7 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern eine taggenaue Verj\u00e4hrung (M\u00fcKoBGB\/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB \u00a7 852 Rdn. 3).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht Schadenersatz f\u00fcr Handlungen ab dem 20.02.2010 geltend. Nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verj\u00e4hrung durch Erhebung der Klage gehemmt. Er-hoben ist die Klage mit der Zustellung (\u00a7 253 ZPO), wobei die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung nach \u00a7 167 ZPO schon mit Einreichung der Klage eintritt, wenn die Zustel-lung demn\u00e4chst erfolgt (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, \u00a7 204 Rdn. 6 f.). Die Klage wurde am 03.08.2020 bei Gericht eingereicht und am 25.09.2020 \u2013 also demn\u00e4chst \u2013 den Beklagten zugestellt. Das bedeutet eine Hemmung konnte erst ab diesem Zeitpunkt eintreten.<br \/>\nDemnach ist der Anspruch auf Rest-Schadensersatz, welche sich auf Handlungen in der Zeit vom 20.02.2010 bis 02.08.2010 bezieht, verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch auf Entsch\u00e4digung oder Rest-Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG) f\u00fcr den Offenlegungszeitraum (zuz\u00fcglich eines Karenzmonats) zu.<br \/>\nF\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch nach Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG ist nach dessen Abs. 1 S. 2 f\u00fcr die Verj\u00e4hrung \u00a7 141 PatG entsprechend anzuwenden. Demgem\u00e4\u00df sind die Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung hinsichtlich der Handlungen vom 28.02.2009 bis 19.02.2010 mit Ablauf des 31.12.2019 verj\u00e4hrt. Diese wurden nicht durch die Er-hebung der Klage gehemmt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Schadenersatz Bezug genommen werden. Bei europ\u00e4ischen Patentanmeldungen mit Bestimmungsland Deutschland besteht zwar im Grundsatz ein Restentsch\u00e4digungs-anspruch nach Art. II \u00a7 1 a Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG, \u00a7 141 S. 2 BGB, \u00a7 852 BGB (BeckOK PatR\/Otten-D\u00fcnnweber, 21. Ed. 15.7.2021, PatG \u00a7 33 Rn. 15). Aus den ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden sind diese aber ebenfalls bereits verj\u00e4hrt, da insoweit die Zehnjahresfrist noch bevor die Klage bei Gericht eingereicht wurde, abgelaufen ist, so verj\u00e4hrte der letzte Rest-Entsch\u00e4digungsanspruch unter dem 19.02.2020.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung im tenorier-ten Umfang.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatz- und Restschadens-ersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rech-nungslegung im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumut-bar belastet.<\/li>\n<li>Insoweit kann die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich des Restschadenersatzanspruchs Aus-kunft \u00fcber den Gewinn und die Gestehungskosten verlangen. Als durch die Verlet-zungshandlung auf Kosten des Berechtigten erlangt ist nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nunmehr auch ein Gewinn anzusehen, den der Verpflichtete gerade durch die Verletzung des Immaterialg\u00fcterrechts oder seine Mitwirkung an dieser Ver-letzung erzielt (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 17 &#8211; Spannungsvorrichtungen). So sieht der BGH aufgrund der Rechtsnatur des Restschadensersatzanspruchs einen Unter-schied zwischen dem Begriff des \u201eErlangten\u201c iSd \u00a7 812 S. 1 Alt. 2 BGB und dem des \u201eErlangten\u201c iSd \u00a7 141 S. 2 PatG. Die Vorschrift des \u00a7 141 PatG steht systematisch im Neunten Abschnitt des Patentgesetzes unter \u201eRechtsverletzungen\u201c. Mit den W\u00f6rtern \u201eauf Kosten erlangt\u201c wird in \u00a7 141 S. 2 PatG auf die Handlung abgestellt, durch die die Verm\u00f6gensverschiebung bewirkt worden ist, also auf die Patentverletzung. Der auf die Herausgabe des Erlangten beschr\u00e4nkte Anspruch bleibt seiner Natur nach ein Schadensersatzanspruch. Die Vorschrift hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegen\u00fcber der Einrede der Verj\u00e4hrung. Der verj\u00e4hrte Deliktsanspruch bleibt als sol-cher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang nach auf das durch die unerlaubte Handlung Erlangte beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 17 &#8211; Span-nungsvorrichtungen). Dieser Ansicht schlie\u00dft sich die Kammer an. Die Schadenskom-pensation durch Herausgabe des Verletzergewinns ist nach Ansicht des BGH, wie auch die Kompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr und im Gegensatz zum Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, gerade nicht auf Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet. Vielmehr zielt die Herausgabe des Verletzergewinns in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Verm\u00f6gens-nachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. So erscheint es auch der Kammer unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht. Die Absch\u00f6pfung des Verletzerge-winns dient zudem der Sanktionierung des sch\u00e4digenden Verhaltens und auf diese Weise der Pr\u00e4vention gegen eine Verletzung der besonders schutzbed\u00fcrftigen Imma-terialg\u00fcterrechte. Gegen eine Beschr\u00e4nkung des Gegenstands der Herausgabepflicht auf Wertersatz f\u00fcr den Gebrauch des gesch\u00fctzten Gegenstands spricht schlie\u00dflich, dass bei mittelbaren Patentverletzungen ein Anspruch nach \u00a7 141 S. 2 PatG iVm \u00a7 852 S. 1 BGB ausgeschlossen w\u00e4re. Denn eine mittelbare Patentverletzung verwirk-licht gerade nicht den Tatbestand einer Eingriffskondiktion, weil der mittelbare Patent-verletzer nicht in den Zuweisungsgehalt des fremden Patentrechts eingreift und damit sein Erwerb nicht auf Kosten des Patentinhabers iSd \u00a7 812 I 1 Alt. 2 BGB erfolgt. Der mittelbare Verletzer macht auch selbst von dem immateriellen Schutzgegenstand kei-nen Gebrauch und erlangt diesen Gebrauch mithin nicht, sondern f\u00f6rdert und erm\u00f6g-licht ihn nur. Gleiches gilt f\u00fcr andere F\u00e4lle der Verursachung einer Schutzrechtsverlet-zung durch einen Anstifter oder Gehilfen oder einen Nebent\u00e4ter, der bei fahrl\u00e4ssiger Tatbegehung nur einen Verursachungsbeitrag zur Schutzrechtsverletzung eines Drit-ten leistet. Ebenso wie im Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kann in diesen F\u00e4llen nur \u00fcber die Herausgabe des Verletzergewinns verhindert werden, dass entgegen Sinn und Zweck des \u00a7 141 PatG dem Verletzer die Fr\u00fcchte seines rechts-widrigen Handelns belassen werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 18-20,24 &#8211; Spannungsvorrichtungen).<\/li>\n<li>Aufgrund der Verj\u00e4hrungseinrede war der Beginn des auskunftspflichtigen Zeitraums auf den Anfang des Zeitraums zu beschr\u00e4nken, ab dem die Kl\u00e4gerin einen Restscha-densersatzanspruch durchsetzen kann \u2013 also dem 03.08.2010. Eine weitergehende Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ist nicht eingetreten. Zwar verj\u00e4hrt der akzessorische Rechnungslegungsanspruch selbstst\u00e4ndig vom Hauptanspruch, allerdings tritt eine Verj\u00e4hrung hier nicht ein, da ansonsten der gew\u00e4hrte Restscha-densanspruch nicht beziffert werden k\u00f6nnte und dieser Anspruch somit ins Leere lie-fe.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Um-fang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die Angaben waren allerdings f\u00fcr Handlungen vor dem 01.01.2017 nicht zu machen und die Klage insoweit abzuweisen. Der Anspruch nach \u00a7 140b PatG verj\u00e4hrt selbst-st\u00e4ndig; er dient auch nicht der Bezifferung eines (ggf. noch nicht verj\u00e4hrten) (Rest-) Schadensersatzanspruchs. Die Verj\u00e4hrung bestimmt sich nach \u00a7 141 S.1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB. F\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2017 ist aufgrund der Klage-erhebung keine Verj\u00e4hrung eingetreten (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf die obigen Aus-f\u00fchrungen wird Bezug genommen.<br \/>\nF\u00fcr Handlungen vor dem 01.01.2017 ist der Anspruch aus \u00a7 140b PatG dagegen ver-j\u00e4hrt. Dies betrifft die genannten Ausk\u00fcnfte zu der Herkunft und den Vertriebswegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die nicht vom Anspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB umfasst sind. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Schadener-satz zu verweisen.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch neh-men. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte zu 1) nicht dargetan. Der R\u00fcckrufanspruch ist hinsichtlich der vor dem 01.01.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse verj\u00e4hrt, \u00a7 141 S. 1 PatG i.V. m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB. Auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Ver-fahren im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent nicht ausge-setzt.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens ge-geben (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschnitt E Rn. 800). Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die An-spr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die au\u00dferhalb der Zust\u00e4ndigkeit des Verletzungsgerichts fallende Rechtsbehelfe der Nichtigkeitsklage bzw. des Einspruchs zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass die-sem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Ausset-zung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermes-sensentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobe-nen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.). Eine Aussetzung kann aber regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschnitt E Rn. 815).<br \/>\nDer Umstand, dass die Kl\u00e4gerin den hier im Verletzungsrechtsstreit zur Entscheidung gestellten Antrag im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nur im Rahmen eines Hilfs-antrags verfolgt, f\u00fchrt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einem ge\u00e4nderten Aussetzungsma\u00dfstab.<br \/>\nIndem die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndliche beschr\u00e4nkte Fassung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren auch als Hilfsanspruch einf\u00fchrt, steht bereits fest, dass die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents auch diesbez\u00fcglich gepr\u00fcft wird, sofern das Bun-despatentgericht den erteilten Anspruch nicht f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig h\u00e4lt (vgl. Cepl\/Vo\u00df\/Cepl, ZPO, 2. Aufl., \u00a7 148 ZPO Rn. 155). Soweit die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung von den Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage abh\u00e4ngt, hat die Kam-mer dieser \u2013 notwendigerweise vorl\u00e4ufigen \u2013 Beurteilung das Klagepatent in der Fas-sung zu Grunde zu legen, in der es im hiesigen Verletzungsprozess geltend gemacht wird. Hierbei ist gegebenenfalls nicht nur die Patentf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen, son-dern auch die Frage, ob eine Beschr\u00e4nkung des Patents auf die im Verletzungspro-zess geltend gemachte Fassung im Nichtigkeitsverfahren zul\u00e4ssigerweise erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 904, Maschinensatz). F\u00fcr die Beschr\u00e4nkung im Wege der Anspruchskombination, bei dem sich der Schutzbereich des Klagepatents verengt \u2013 wie hier durch die Anspr\u00fcche 1, 2, 21 und 23 \u2013 beh\u00e4lt der Erteilungsakt tendenziell seine Aussagekraft (vgl. LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 13305), so dass ein Abwei-chen vom Aussetzungsma\u00dfstab nicht gerechtfertigt erscheint.<br \/>\nDer gleiche Gedanke ist aber fruchtbar zu machen, wenn die Beschr\u00e4nkung durch einen Disclaimer erfolgt, der gleichbedeutend mit der Aufnahme eines negativen tech-nischen Merkmals ist. Zwar mag es sich formal um ein neues Merkmal handeln, das im Rahmen des Erteilungsverfahrens in dieser Art und Weise noch nicht gepr\u00fcft wur-de. Da dessen (zul\u00e4ssige) Aufnahme aber einer Verengung des Schutzbereiches des Klagepatents gleichkommt, beh\u00e4lt der Erteilungsakt auch in diesem Fall tendenziell seine Aussagekraft.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nGemessen an dem danach jeweils anzuwendenden Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die nunmehr geltend gemachte Kombi-nation der Anspr\u00fcche 1, 2, 21 und 23 des Klagepatents und die Aufnahme des Disclaimers \u201eventilfrei\u201c nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits ist vorliegend aber nicht bereits aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagepatents im Vergleich zur Ursprungsoffenbarung geboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagte hierzu ausf\u00fchrt, in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung sei die Einwirkung eines Schlie\u00dffederkolbens bei zur\u00fccklaufendem Verschlusstr\u00e4ger auf die zu verdr\u00e4ngende Fl\u00fcssigkeit sowie der Funktionshohlraum in der urspr\u00fcnglichen Pa-tentanmeldung nicht offenbart, begr\u00fcndet dies keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Nichtigkeitsverfah-ren vernichtet werden wird. So vermag die Kammer die seitens der Beklagten ger\u00fcg-ten M\u00e4ngel nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nOb eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstan-des des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu kl\u00e4ren (Benkard\/Rogge\/Kober-Dehm, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 21 Rn. 30). Der Gegenstand des Patents ist dabei die durch die Patentanspr\u00fcche bestimmte Lehre, wobei Be-schreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (\u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc). Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr\u00fcchen dabei eine gleich hervorgehobene Be-deutung zukommt (BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 \u2013 Hubgliedertor I). Der Inhalt der Anmeldung ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Pa-tentanspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, so dass im Erteilungsverfahren die Patentanspr\u00fcche weiter gefasst werden k\u00f6nnen als in der Anmeldung, allerdings nur im Rahmen der urspr\u00fcng-lichen Offenbarung der Anmeldung (Benkard\/Rogge\/Kober-Dehm, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 21 Rn. 30). F\u00fcr den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsun-terlagen kommt es darauf an, was aus ihnen aus fachm\u00e4nnischer Sicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung geh\u00f6rend hervorgeht (BGH, GRUR 2013, 1272, 1273 Rn. 14 \u2013 Tretkurbeleinheit; BGH, GRUR 2015, 573 Rn. 21 \u2013 Wundbehandlungsvor-richtung). Dabei muss die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lassen, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegeh-ren mit umfasst werden sollte (BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 \u2013 Hubgliedertor I).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nVorliegend ergibt sich die Fl\u00fcssigkeitsverdr\u00e4ngung durch den Schlie\u00dffederkolben aus der Beschreibung der Ursprungsanmeldung, insbesondere aus S. 9 der Anlage B3, Z. 6ff, in der es hei\u00dft: \u201e[Die Gasabnahmestange] reicht bevorzugt von einer Gasabnah-me bis zum Verschlusstr\u00e4ger und wirkt derart mit dem Verschlusssystem zusammen, dass sie den Verschlusstr\u00e4ger antreibt und so \u00fcber den vom Verschlusstr\u00e4ger ange-triebenen Schlie\u00dffederkolben Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung des Schlie\u00dffedermechanismus verdr\u00e4ngt (Anspruch 23).\u201c Indem die Kl\u00e4gerin nunmehr den Anspruch 23 (Merkmale 2- 5.1.) in Kombination mit Anspruch 1, 2 und 21 geltend macht, bewegt sie sich jedenfalls im Rahmen der urspr\u00fcnglichen Offenba-rung. Im Zusammenhang mit Merkmal 5.1 und der obigen Auslegung vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Fachmann dem Begriff des Zusammenwirkens nach Merkmal 1.3. eine weitreichendere Bedeutung zumisst als jene, die ihm das Merkmal 5.1. verleiht, welches wortgleich aus der Anmeldung \u00fcbernommen wurde.<br \/>\nSo konkretisiert der Begriff \u201eantreiben\u201c bereits in der Ursprungsoffenbarung den Be-griff \u201eZusammenwirken\u201c von Verschlusstr\u00e4ger und Schlie\u00dffederkolben als den Me-chanismus, welcher dazu f\u00fchren soll, dass der Schlie\u00dffederkolben die Fl\u00fcssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung verdr\u00e4ngt. Ein weiterer Bedeutungs-gehalt kommt dem Merkmal \u201eZusammenwirken\u201c im Zusammenhang mit \u201eAntreiben\u201c nicht zu.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWeiter entsprechen die in der Ursprungsoffenbarung enthaltenen Zeichnungen denen des Klagepatents, so dass insbesondere der Funktionshohlraum offenbart ist, der \u00fcber ventilfreie Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung im Sinne der Merkmalsgruppe 1.4 verf\u00fcgt.<br \/>\nSoweit die Beklagte zudem vortragen, Anspruch 23 der Anmeldung beziehe sich allein auf einen Gasdrucklader, der \u00fcber ein sog. short stroke Gaskolbensystem verf\u00fcge und einen Wirkzusammenhang zwischen der Gasabnahmestange und dem Ver-schluss zeige, was sich in Anspruch 1 des Klagepatents nicht wieder finde, hat die Kl\u00e4gerin dem durch die Einschr\u00e4nkung auf eine Anspruchskombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 21 und 23 Rechnung getragen, da diese die vorgenannten Merkmale ausdr\u00fcck-lich enthalten.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kammer kann nicht erkennen, dass die US XXX 719 (Anlage B4a\/4b) die Merk-male von Anspruch 1 bzw. Anspruch 21 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<br \/>\nDie Kammer vermag keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals 1.3. zu erkennen, da sich die US 719 nicht mit der Verdr\u00e4ngung von Fl\u00fcssigkeit be-fasst. Vielmehr hat diese die Verdr\u00e4ngung von Luft zum Gegenstand. Hieraus kann nicht ohne Weiteres auf die Eignung zur Verdr\u00e4ngung von Fl\u00fcssigkeiten geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, wo-nach auch Gase zu den Fluiden gez\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob diese Aussage zutrifft, stellen die Merkmalsgruppen 1.3 und 5.1 explizit auf eine Fl\u00fcs-sigkeit ab.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die von den Beklagten angef\u00fchrten \u00d6ffnungen (22). Eine un-mittelbare und eindeutige Offenbarung von Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen ist darin nicht zu erkennen.<br \/>\nZudem fehlt es an einer eindeutigen Offenbarung der Merkmale 3 und 4, da insbe-sondere die Zeichnungen weder einen kurzen Gaskolben noch einen kurzen Gaszy-linder zeigen.<br \/>\nc)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die Entgegenhaltung US 6 XXX 351 (Anlage B7a\/7b). Auch diese schweigt zu der Verdr\u00e4ngung von Fl\u00fcssigkeit. Insbesondere l\u00e4sst die Entgegen-haltung US XXX nicht erkennen, welche Ausgestaltung die seitens der Beklagten in Figur 18 als \u00d6ffnung identifizierte Aussparung hat. Ob diese daher f\u00fcr den Austritt von Fl\u00fcssigkeit geeignet ist, bleibt unklar. Die Beklagte selbst bezeichnet diese als Gasaustritts\u00f6ffnung. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Ringspalt zwischen Schlie\u00dffeder-tubus und Schlie\u00dffederkolben, welcher bauartbedingt bei jeder Waffe diesen Aufbaus aufgrund des geringeren Durchmessers des Schlie\u00dffederkolbens gegen\u00fcber dem Schlie\u00dffedertubus besteht. Rein fertigungsbedingte \u00d6ffnungen stellen keine an-spruchsgem\u00e4\u00dfe Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung dar. Ringspalte, die aufgrund von Ferti-gungstoleranzen entstehen k\u00f6nnen, sind keine zus\u00e4tzlichen \u00d6ffnungen, um einen schnellen Wasserabfluss zu gew\u00e4hrleisten. Weiter fehlt es an der Offenbarung der Verdr\u00e4ngung von Fl\u00fcssigkeit durch den Schlie\u00dffederkolben nach Merkmal 1.3. Soweit die Beklagte insoweit auf das Gewicht (weight, 85) abstellt, geht die Kammer mit der Kl\u00e4gerin davon aus, dass es sich hierbei um einen Bestandteil des Verschlusstr\u00e4gers handelt, der nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht Teil des Schlie\u00dffedermechanismus im Sinne des Klagepatents ist. Dies ergibt sich insbesondere aus Sp. 6 Z. 26f der US 351, wonach das Gewicht 85 in einem hinteren Ende des Verschlusstr\u00e4gers 22 auf-genommen ist.<br \/>\nSchlie\u00dflich befasst sich die US XXX mit dem modifizierten Waffentypen der M XX. Dieser Waffentypus verf\u00fcgt \u00fcber keinen kurzen Gaskolben, so dass es auch an der eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung des Merkmals 3 fehlt. Zu keiner anderen Bewertung f\u00fchren die Ausf\u00fchrungen der Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2021, wonach die Figur 3 der Entgegenhaltung einen kurzen Gaskolben zeigt. So offenbart die US XXX einen Gaskolben (\u201episton\u201c), ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung, ob es sich um einen kurzen oder langen Gaskolben handelt. Die Offen-barung eines kurzen Gaskolben ergibt sich hieraus demnach nicht unmittelbar und eindeutig.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung US 2006\/XXX A1 (vorgelegt als Anlage PBP10) rechtfertigt eine Aussetzung nicht.<br \/>\nEs handelt sich bei der dieser Entgegenhaltung bereits nicht um zu ber\u00fccksichtigen-den Stand der Technik, da diese erst unter dem 16. November 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten nimmt das Klagepatent die Priorit\u00e4t vom 17.05.2006 wirksam in Anspruch.<br \/>\nDie Argumentation aus dem Nichtigkeitsverfahren, auf die die Beklagte Bezug nimmt, vermag nicht zu \u00fcberzeugen (S. 9 der Nichtigkeitsklage, vorgelegt als Anlage B1). Die Beklagte f\u00fchrt insoweit aus, dass der Gegenstand des Klagepatents nicht in der ers-ten Anmeldung, d.h. dem Gebrauchsmuster DE 20 2006 XXX 925 U1 (welche der Kammer nicht vorgelegt wurde), klar und eindeutig offenbart werde. So k\u00f6nne Merk-mal 1.3. nur zusammen mit Anspruch 23 entnommen werde. Dieser beziehe sich aber allein auf die spezifische Ausf\u00fchrungsform eines Gasdruckladers, so dass der Fach-mann dem nicht entnehmen k\u00f6nne, dass dies auf beliebige Waffen \u00fcbertragbar sei.<br \/>\nDie Argumentation stimmt damit im Wesentlichen \u00fcberein mit der zur unzul\u00e4ssigen Erweiterung, so dass auf die Ausf\u00fchrungen Bezug genommen wird. Insbesondere ist die Kl\u00e4gerin durch die nunmehr geltend gemachte Anspruchskombination dem Ein-wand wirksam entgegen getreten, wonach lediglich ein Gasdrucklader gezeigt werde.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Entgegenhaltung WO 2007\/XXX A2 (Anlage B5a\/5b) rechtfertigt eine Aussetzung ebenfalls nicht. Sie ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der US 414.<br \/>\nDie WO 801 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal der ventilfreien Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Einf\u00fcgung dieses den Anspruch beschr\u00e4nkenden Merkmals (im Folgenden: Disclaimer) durch die Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Unzul\u00e4ssigkeit des Disclaimers nicht er-kennbar aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung der Anmeldung (WO 2007\/XXX; Anlage B3). Denn eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes k\u00f6nnen einzelne Merkmale eines Unteranspruchs oder Ausf\u00fchrungsbeispiels dann in den Anspruch aufgenommen wer-den, wenn der Gegenstand des ge\u00e4nderten Anspruchs bereits in der Anmeldung als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 573 \u2013 Wundbehandlungs-vorrichtung; Deichfu\u00df, GRUR 2021, 168 ff.). Bei einer \u00c4nderung des Anspruchs durch eine Disclaimer \u2013 indem ein negatives technisches Merkmal aufgenommen wird \u2013 stellt sich letztlich die gleiche Frage (vgl. Deichfu\u00df, GRUR 2021, 168, 169). Ausweis-lich des Beschlusses \u201ePhosphatidylcholin\u201c (GRUR 2017, 1105) ist ein Disclaimer dann als zul\u00e4ssig anzusehen, wenn keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass mit der durch ihn bewirkten Beschr\u00e4nkung des Gegenstandes eine zus\u00e4tzliche technische Wirkung einher geht oder erzielt werden soll oder der Fachmann dadurch eine neue technische Information erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Anmeldung des Klagepatents offenbart Fluid-Durchtritts\u00f6ffnungen, die keinerlei Ventil aufweisen. Zwar l\u00e4sst der Begriff der \u201eDurchtritts\u00f6ffnung\u201c zwar grunds\u00e4tzlich zu, dass diese \u00d6ffnungen verschlossen werden k\u00f6nnen. In der Anmeldung (Anlage B 3) wird insbesondere in den dazugeh\u00f6rigen Zeichnungen indes keine \u00d6ffnung gezeigt, die durch ein anderes Bauteil verschlossen oder anderweitig reguliert werden kann. Indem daher in den Anspruch aufgenommen wird, dass jede Fluid-Durchtritts\u00f6ffnung \u201eventilfrei\u201c zu sein hat, wird der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenstand als solcher verengt: Neben \u00d6ffnungen, die grunds\u00e4tzlich geschlossen werden k\u00f6nnen, sind nur noch sol-che beansprucht, die keine Schlie\u00dfung durch ein Ventil vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn man mit den Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2021 davon ausgeht, dass der Bolzen mit dem Bezugszeichen (66) in der An-meldung \u00d6ffnungen zu verschlie\u00dfen vermag, n\u00e4mlich wenn dieser die Rast\u00f6ffnung (64), die zugleich als Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung anzusehen ist, verschlie\u00dft. Denn auch in diesem Fall zeigt die Anmeldung weiterhin Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen, die offen bleiben und nicht mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar sind. Der Disclaimer verengt mit-hin auch unter Ber\u00fccksichtigung des Bolzens (66) den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegen-stand.<br \/>\nIn \u00d6ffnungen, die keine Schlie\u00dfung durch ein Ventil vorsehen, vermag der Fachmann aber keinen technischen Mehrwert zu erkennen bzw. eine zus\u00e4tzliche Wirkung. Die Aufnahme des Begriffes \u201eventilfrei\u201c bewirkt lediglich, dass die Erfindung sich von sol-chen aus dem Stand der Technik bekannten \u00d6ffnungen abgrenzt, die \u00fcber Ventile reguliert und\/oder verschlossen werden k\u00f6nnen. Dass die M\u00f6glichkeit, die Fluid-Durchtritts\u00f6ffnungen zu verschlie\u00dfen, notwendiger Bestandteil des Waffenverschluss-systems ist, l\u00e4sst sich der Anmeldung nicht entnehmen. Das Fluid soll vielmehr leicht und schnell nach au\u00dfen abgeleitet werden, um die Funktion des Verschlusssystems nicht zu negativ zu beeinflussen.<br \/>\nEs handelt sich auch nicht deshalb um eine technisch relevante Erweiterung, wenn man mit den Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2021 da-von ausgeht, dass es sich bei dem Bolzen (66) um ein Ventil handelt. So f\u00fchren diese unter Verweis auf die Entscheidung \u201ePhosphatidylcholin\u201c aus, dass der Disclaimer nur solche Bestandteile ausnehmen d\u00fcrfe, bei denen es sich nicht um notwendige Be-standteile der Erfindung handele. Die Beschr\u00e4nkung auf ventilfreie \u00d6ffnungen f\u00fchre aber dazu, dass die Rastnasen nicht mehr gleichzeitig als Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen des Schlie\u00dffedertubus dienen d\u00fcrften und entsprechend ausgeformt sein d\u00fcrften. Die Kammer vermag dieser Argumentation nicht beizutreten. Die Anmeldung offenbart, dass der Bolzen in eine der Rast\u00f6ffnungen eingerastet wird. Bei den Rast\u00f6ffnungen muss es sich ausweislich der Anmeldung nicht zwingend um Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen handeln. Die Beschr\u00e4nkung auf ventilfreie \u00d6ffnungen l\u00e4sst demnach Rast-\u00d6ffnungen, die nicht zugleich Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen darstellen, unber\u00fchrt. Ins-besondere ergibt sich f\u00fcr diese kein Erfordernis einer anderen Ausformung. Vor dem Hintergrund, dass die Anmeldung neben der durch den Bolzen verschlie\u00dfbaren \u00d6ff-nungen weitere Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen offenbart, die nicht durch ein Ventil ver-schlossen werden k\u00f6nnen, betrifft der Wegfall einer Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung keinen notwendigen Bestandteil der Erfindung.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer Einwand der Beklagten aus der m\u00fcndlichen Verhandlung, der Disclaimer mag \u00fcber die neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung in der WO 801 hinweghelfen, hingegen nicht bei der US XXX, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu f\u00fchren. Sofern die Be-klagten darauf abstellen, dass es sich wegen der vermeintlich nicht wirksamen Inan-spruchnahme der Priorit\u00e4t bei der US 414 nicht um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik handele, ist dem aus den oben genannten Gr\u00fcnden nicht beizutreten.<\/li>\n<li>Damit ist der Disclaimer aber auch nach der Rechtsprechung des EPA zul\u00e4ssig, da er dazu dient, die Neuheit wiederherzustellen, in dem er einen Anspruch gegen\u00fcber be-stimmten nachver\u00f6ffentlichten Patentanmeldungen mit \u00e4lterem Zeitrang abgrenzt (EPA (GBK), GRUR Int 2004, 959 Nr. 2.1 der Entscheidungsformel und 2.1.3 der Gr\u00fcnde -Disclaimer\/PPG). Dar\u00fcber hinaus verlangt auch das EPA, dass die durch den Disclaimer bewirkte Beschr\u00e4nkung sich nicht als technisch relevant erweisen darf (vgl. EPA aa.O). Dies ist wie gesehen nicht der Fall.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie WO 801 offenbart lediglich Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnungen, welche ein Ventil aufwei-sen.<br \/>\nInsbesondere stellen die Bohrungen (58) und (60) keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer ventilfreien Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung dar, weil es sich bei dem Bau-teil 58 um eine Spindel handelt, die eine Bohrung 60 f\u00fcr ein Befestigungselement der Ventilbaugruppe ausgebildet haben k\u00f6nnen soll (Absatz [0027]). Auch wenn in der Zeichnung das Befestigungselement nicht gezeigt ist, erkennt der Fachmann, dass die Bohrung daf\u00fcr vorgesehen sein kann (und nicht zwingend muss) und somit nicht einer schnellen Fluidabf\u00fchrung dient. Dies gilt auch soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2021 darauf verweisen, dass die Bohrung (6) kein Innengewinde habe, sondern die Baugruppe vielmehr \u00fcber eine Spindel (58) ver-f\u00fcge, welche sich durch ein Au\u00dfengewinde auszeichne. Soweit die Beklagten zudem darauf verweisen, dass die Bohrung (60) jedenfalls dem Gasaustritt diene, ist auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu verweisen, wonach eine solche \u00d6ffnung nicht zwin-gend mit einer Fluid-Duchtritts-\u00d6ffnung gleichgesetzt werden kann.<br \/>\nSoweit die Beklagten auf die \u00d6ffnungen, welche in Figur 6A gezeigt werden, Bezug nehmen und insoweit ausf\u00fchren, dass es sich bei dem \u201ebanenf\u00f6rmigen\u201c Bauteil ober-halb der L\u00f6cher um eine gro\u00dfe Aussparung handelt, so dass bei jeder ihrer Position, \u00d6ffnungen dauerhaft ge\u00f6ffnet w\u00e4ren, vermag dem die Kammer nicht beizutreten. Dass es sich bereits nicht um eine Aussparung handelt, ergibt sich aus den Figuren 6B und 4B, wonach das bananenf\u00f6rmige Bauteil das Bezugszeichen (76) tr\u00e4gt und ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil darstellt, was insbesondere bei der Figur 4B erkennbar wird. Ausweislich Abs. [0029] handelt es sich bei dem Bauteil mit dem Bezugszeichen (76) um eine Dichtung (\u201egasket\u201c). Dies steht auch im Einklang mit der \u00dcberschrift der Figur 6A (system is open) und der von Figur 6B (system is lock).<br \/>\nWeiter betrifft die WO XXX den Waffentyp E, welcher keinen kurzen Gaskolben ent-h\u00e4lt, so dass es an einer Offenbarung des Merkmals 3 der Anspruchskombination mangelt.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nSoweit die Beklagte r\u00fcgt, im Stand der Technik, insbesondere bei dem Gewehrtyp D, seien alle Merkmale bekannt, vermag das nicht zu \u00fcberzeugen.<br \/>\nInsoweit fehlt es nach Auffassung der Kammer an der Voraussetzung, dass der vor-geblich offenkundig vorbenutzte Gegenstand s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 aufweist (vgl. BPatG, BeckRS 2011, 27757 \u2013 Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung). Es fehlt an einer Fluid-Durchtritts-\u00d6ffnung im Sinne von Merkmal 1.2.1. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ein Gewehr der D daf\u00fcr konzipiert wurde, dass aus dieser Fl\u00fcssigkeit ablaufen kann, etwa aus dem Ringspalt.<br \/>\nWeiter fehlt es an Merkmal 1.3. Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag der Be-klagten jede Waffe und insbesondere die D, zwischen Schlie\u00dffederkolben und Schlie\u00dffedertubus einen Ringspalt aufweise, durch den Wasser ablaufen k\u00f6nne, of-fenbart nicht die Merkmale 1.2.1, 1.3, 1.4.1, 1.4.1.1 und 5.1, wonach Fl\u00fcssigkeit so gezielt abgef\u00fchrt werden soll, dass die Waffe z\u00fcgig funktionssicher einsatzbereit ist.<br \/>\nZudem weist das D keinen kurzen Gaskolben auf, so dass das Merkmal 3 nicht offen-bart ist.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 6,779, XXX B2 (vorgelegt als Anlage PBP09) vermag eine Aussetzung nicht zu begr\u00fcnden. Insoweit liegt der Kammer bereits trotz eines ent-sprechenden Hinweises in der verfahrenseinleitenden Verf\u00fcgung vom 01.09.2020 kei-ne \u00dcbersetzung vor, so dass es sich bereits nicht um ein ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Schrift handelt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist auch hier weder vorgetragen noch erkennbar, dass sich diese Entge-genhaltung mit dem Austritt von Fl\u00fcssigkeit befasst. So tr\u00e4gt die Beklagte lediglich vor, dass sich im Schlie\u00dffedertubus eine Gasaustritts\u00f6ffnung befinde, aus der auch Fl\u00fcssigkeit auslaufen k\u00f6nne und \u2013 da in der Figur 14 eine D gezeigt werde \u2013 ein Ring-spalt existiere, aus dem ebenfalls Fl\u00fcssigkeit auslaufen k\u00f6nne. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<br \/>\nDaneben befasst sich auch die US 289 mit dem Waffentypus D, so dass es an der Offenbarung eines kurzen Gaskolben im Sinne von Merkmal 3 fehlt.<\/li>\n<li>h)<br \/>\nDie Entgegenhaltung Colt Karabiner E vermag ebenso wie die D keine Aussetzung zu begr\u00fcnden. Auch insoweit argumentiert die Beklagte mit der Gasaustritts\u00f6ffnung auf der Seelenachse im Schlie\u00dffedermechanismus sowie mit einem Ringspalt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Hinzu kommt, dass das Merkmal 3 (kurzer Gaskolben) nicht offenbart wird.<br \/>\ni)<br \/>\nDie US 6,901,XXX B1 (vorgelegt als Anlage PBP11), liegt nicht in \u00fcbersetzter Fas-sung vor und stellt somit kein zu ber\u00fccksichtigendes Dokument dar. Im \u00dcbrigen ist nicht erkennbar, das die US 691 \u00d6ffnungen zeigt, aus der Fl\u00fcssigkeit aus dem Schlie\u00dffedertubus verdr\u00e4ngt wird. Ein Ringspalt, der aufgrund Fertigungstoleranzen auftritt, vermag das aktive und gezielte Verdr\u00e4ngen der Fl\u00fcssigkeit, welches das Kla-gepatent fordert, nicht zu leisten.<\/li>\n<li>j)<br \/>\nDie Beklagten f\u00fchren die mangelnde Erfindungsh\u00f6he im Rahmen ihrer Ausf\u00fchrungen zur Aussetzung nicht konkret aus, so dass diese eine Aussetzung erst recht nicht be-gr\u00fcnden kann.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2021 gab \u2013 wie aufge-zeigt \u2013 weder Anlass zu einer abweichenden Entscheidung noch Anlass zur Wieder-er\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>Den Beklagten war kein Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Schriftsatz der Kl\u00e4ge-rin vom 07.10.2021 bezogen auf die neue Antrags- und Anspruchsfassung zu gew\u00e4h-ren. Voraussetzung eines Schriftsatznachlasses gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO ist neben dem nicht rechtzeitigen Vorbringen der gegnerischen Partei, dass sich die Partei auf dieses nicht rechtzeitige Vorbringen der Gegenpartei nicht erkl\u00e4ren kann. Mit diesem Erfor-dernis ist klargestellt, dass die \u201e\u00fcberraschte\u201c Partei keinen unbedingten Anspruch auf die Gew\u00e4hrung einer Frist f\u00fcr die Einreichung einer Gegenerkl\u00e4rung hat. Vielmehr muss das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen entscheiden, ob eine Erkl\u00e4rung zB nicht doch noch im Termin m\u00f6glich ist (M\u00fcKoZPO\/Pr\u00fctting, 6. Aufl. 2020, ZPO \u00a7 283 Rdn. 11). Insoweit war zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der nunmehr durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchskombination um solche Anspr\u00fcche handelt, die diese bereits in der Klageschrift als Hilfsantr\u00e4ge mit eingef\u00fchrt hat und sich die Be-klagten auch insoweit bereits in der Klageerwiderung mit diesen auseinander gesetzt haben. Zwar wurde den Beklagten der ge\u00e4nderte Antrag erst unter dem 08.10.2021 (einem Freitag) zugestellt, so dass zwischen der Zustellung und der m\u00fcndlichen Ver-handlung nur 3 Tage, wovon nur 1 Tag ein Werktag war, lagen. Auch der Disclaimer war bereits in der Replik der Kl\u00e4gerin angesprochen worden. Tats\u00e4chlich waren die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten, die Fachanw\u00e4lte im gewerblichen Rechts-schutz und auf technische Schutzrechte spezialisiert sind, indes in der Lage, auf den neuen Antrag der Kl\u00e4gerin ihrerseits mit einem 17-seitigen Schriftsatz noch vor der m\u00fcndlichen Verhandlung zu reagieren. Weiter hatten die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung umfassend Gelegenheit, sich zu der ge\u00e4nderten Antragsfassung zu \u00e4u-\u00dfern. In der Zusammenschau war es den Beklagten daher nicht nur m\u00f6glich, sich zu erkl\u00e4ren, sondern sie haben dies auch umfangreich getan.\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 92 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin nicht mit ihrem Antrag auf Entsch\u00e4digungsfeststellung, Schadenersatzfeststellung, Auskunft, Rech-nungslegung und R\u00fcckruf, voll durchdringen konnte, handelt es sich noch um ein ge-ringf\u00fcgiges Unterliegen (\u00a7 92 II Nr. 1 ZPO). So machen diese Antr\u00e4ge f\u00fcr sich ge-nommen einen geringeren Teil der Gesamtklage aus. Zudem unterliegt die Kl\u00e4gerin insoweit nur teilweise, da ihr jedenfalls ein Rest-Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, soweit die Ersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hrt sind (s.o.).<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<br \/>\n(\u2026)<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3173 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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