{"id":8936,"date":"2022-04-04T17:00:25","date_gmt":"2022-04-04T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8936"},"modified":"2022-04-04T09:58:30","modified_gmt":"2022-04-04T09:58:30","slug":"4a-o-62-21-fliesenboden-trocknungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8936","title":{"rendered":"4a O 62\/21 &#8211; Fliesenboden-Trocknungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3172<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. November 2021, Az. 4a O 62\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 24.06.2021 wird mit der Ma\u00dfgabe best\u00e4tigt, dass folgender Warnhinweis am Ende von Ziff. I. 1. der einstweiligen Verf\u00fcgung hinzugef\u00fcgt wird:<br \/>\n\u201eohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Testpaket, bestehend aus runden XXX-Kernlochadapter, runden Verschlusskorken, runden XXX-Edelstahlplatten, runder Flex Bohrkrone f\u00fcr minimalinvasive Prozess\u00f6ffnungen von Fliesenb\u00f6den, nicht ohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des im Verf\u00fcgungspatent DE 10 2008 XXX 035 gesch\u00fctzten Verfahrens, des sog. \u201eA-Verfahrens\u201c, wonach insbesondere die Bohrung in den zu trocknenden Boden auf dem Fugenkreuz der Fliesen platziert wird, verwendet werden darf.\u201c<br \/>\nII. Im \u00dcbrigen wird die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 24.06.2021 aufgehoben.<br \/>\nIII. Die Kosten des Verfahrens hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 15 % und die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 85 % zu tragen.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Verf\u00fcgungsbeklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht zuvor Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten \u00fcber Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunft wegen Patentverletzung im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<br \/>\nDie Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Herren B und C, die gleichzeitig deren Kommanditisten sind, sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents DE 10 2008 XXX XXX B3 (Verf\u00fcgungspatent). Die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Anmeldung erfolgte am 18.06.2008 und wurde am 08.04.2010 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 30.09.2010. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zum Trocknen und zur optischen Aufwertung von Fliesenb\u00f6den und Fliesenanordnung.<br \/>\nDer von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nNachfolgend wird in verkleinerter Darstellung Fig. 1 des Verf\u00fcgungspatents wiedergegeben, die die Trocknung im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren \u00fcber Absaugschl\u00e4uche zeigt:<br \/>\nDie nachfolgende Abbildung zeigt in verkleinerter Darstellung Fig. 2 des Verf\u00fcgungspatents, die einen runden Einleger auf einem Fliesenkreuz nach Verfugen im Anschluss an das Trocknen zeigt:<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Verf\u00fcgungspatents wird auf die als Anlage A 2 vorgelegte Patentschrift Bezug genommen.<br \/>\nDie Inhaber des Verf\u00fcgungspatents \u00fcbertrugen mit der aus der Anlage A 3 ersichtlichen \u201eAbtretungserkl\u00e4rung\u201c vom 30.09.2010 die Nutzungsrechte an dem Verf\u00fcgungspatent \u201euneingeschr\u00e4nkt und exklusiv\u201c an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lizenziert ihr Verf\u00fcgungspatent mit dem als Muster der Anlage A 8 vorgelegten Lizenzvertrag an aktuell ca. X Lizenznehmer in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz, unter anderem an die gro\u00dfen Schadenssanierungsunternehmen D GmbH und die E GmbH. Zudem wird das Verf\u00fcgungspatent in Standard-Leistungsvertr\u00e4gen von Versicherungsunternehmen, wie z.B. der XXX Versicherung, als \u201eA-Verfahren\u201c bezeichnet.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erlangte am 14.05.2021 durch eine E-Mail (Auszug Anlage A 14) eines Mitarbeiters der E Versicherungen mit Sitz in XXX davon Kenntnis, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte dieser in einem Testpaket XXX-Kernlochadapter, runde Flex Bohrkronen, runde Verschlusskorken und runde XXX-Edelstahlplatten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) im Rahmen eines Angebots bis zum 30.06.2021 angeboten hatte. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf die Werbung der Anlage A 4 Bezug genommen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertrieb die Testpakete an Schadenssanierungsunternehmen und Handwerksbetriebe.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mahnte die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2021 (Anlage A 5) ab und forderte sie erfolglos dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Wegen der weiteren Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen A 6 und A 7 Bezug genommen.<br \/>\nNoch am 24.09.2021 konnte man das Testpaket bei der Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00e4uflich erwerben (vgl. Rechnung und Lieferschein des Anlagenkonvolutes A 15).<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe durch die Werbung gem\u00e4\u00df der Anlage A 4 alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatents mittelbar verletzt. Insbesondere falle auch das Anfertigen von zwei Bohrungen oder mehr in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents, da dieses nur voraussetze, dass mindestens eine Bohrung angefertigt werde. Weiter sei es f\u00fcr die Verletzung irrelevant, ob eine oder zwei Bohrungen in demselben Bohrloch durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, in dem der Einleger platziert werde. Ma\u00dfgeblich sei lediglich, dass das Bohrloch durch einen runden Einleger verschlossen werde. Auch dass der Einleger der Verf\u00fcgungsbeklagten beim Verschlie\u00dfen des Bohrlochs nach deren Vortrag leicht aufliege, ver\u00e4ndere gerade nicht das Verfahren selbst. Ferner sei auch die Gr\u00f6\u00dfe bzw. der Durchmesser der Bohrung im Verf\u00fcgungspatentanspruch nicht vorgegeben, so dass der Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ggf. Bohrungen mit kleinerem Durchmesser durchf\u00fchre als es im Verf\u00fcgungspatent als bevorzugt vorgesehen sei, unerheblich sei. Gleiches gelte f\u00fcr die Verwendung unterschiedlichen Materials f\u00fcr die Einleger (Korken, Edelstahl). Das angebotene Trocknungsset der Verf\u00fcgungsbeklagten eigne sich zudem auch dazu, auf dem Fugenkreuz zu bohren. Zwar k\u00f6nne mit den angebotenen Mitteln auch an anderen Stellen, unter anderem in der Mitte der Fliese, gebohrt werden. Der ausf\u00fchrende Erwerber werde aufgrund der Abbildungen in der Werbung jedoch instinktiv das Fugenkreuz f\u00fcr die Bohrung w\u00e4hlen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte weise in ihren Angeboten gerade nicht konkret darauf hin, dass die Bohrung auf dem Fugenkreuz zu vermeiden sei. Dies sei jedoch erforderlich, um eine (mittelbare) Verletzung des Verf\u00fcgungspatents auszur\u00e4umen.<br \/>\nNachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Antrag auf Hinweis der Kammer vom 22.06.2021 weiter konkretisiert hat, hat die Kammer am 24.06.2021 die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel wie folgt verurteilt:<br \/>\n\u201eI. 1.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorangegangene m\u00fcndliche Verhandlung<br \/>\nuntersagt,<br \/>\nein Testpaket, bestehend aus rundem XXX-Kernlochsadapter, runden Verschlusskorken, runden XXX-Edelstahlplatten, runder Flex Bohrkrone f\u00fcr minimalinvasive Prozess\u00f6ffnungen von Fliesenb\u00f6den Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nwelches zur Anwendung eines Verfahrens zum Trocknen von Fliesenb\u00f6den geeignet ist, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:<br \/>\na. Anfertigen mindestens einer Bohrung mit einem vorbestimmten Durchmesser in dem zu trocknenden Boden, b. Trocknen des Bodens, indem ein Gasstrom \u00fcber die mindestens eine Bohrung durch den Boden geleitet wird, und c. Verschlie\u00dfen der Bohrung oder Bohrungen mit einem runden Einleger, wobei die mindestens eine Bohrung an den Ecken von aneinander angrenzenden Fliesen angefertigt wird, und die Bohrung einen solchen Durchmesser aufweist, dass Material der aneinander angrenzenden Fliesen entfernt wird, und wobei die mindestens eine Bohrung an den Ecken von vier aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen derart vorgenommen wird, dass der Mittelpunkt der Bohrung im Wesentlichen mit dem Schnittpunkt zusammenf\u00e4llt, welcher durch die verl\u00e4ngerten Diagonalen der rechteckigen Fliesen gebildet wird.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte wird verpflichtet, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.05.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei die Verf\u00fcgungsbeklagte die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.\u201c<br \/>\nDer Beschluss ist der Verf\u00fcgungsbeklagten am 06.07.2021 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 09.07.2021 Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihren Antrag im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung weiter eingeschr\u00e4nkt hat,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24. Juni 2021 mit der Ma\u00dfgabe zu best\u00e4tigen, dass sie mit dem folgenden Warnhinweis versehen wird: \u201eohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Testpaket, bestehend aus runden XXX-Kernlochadapter, runden Verschlusskorken, runden XXX-Edelstahlplatten, runder Flex Bohrkrone f\u00fcr minimalinvasive Prozess\u00f6ffnungen von Fliesenb\u00f6den, nicht ohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des im Verf\u00fcgungspatent DE 10 2008 XXX 035 gesch\u00fctzten Verfahrens, des sog. \u201eA-Verfahrens\u201c, verwendet werden darf, wonach insbesondere die Bohrung in den zu trocknenden Boden auf dem Fugenkreuz der Fliesen platziert wird.\u201c<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.06.2021 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, die Werbeaktion sei am 30.06.2021 beendet worden.<br \/>\nSie ist der Auffassung, das Verf\u00fcgungspatent werde nicht verletzt, da dieses und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinreichende Unterschiede aufwiesen. Eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents scheide aus, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das \u201eEinlegerprinzip\u201c praktiziere, w\u00e4hrend sie das \u201eStopfenprinzip\u201c vertreibe. Das von ihr angewandte Verfahren unterscheide sich insoweit von dem von dem Verfahrenspatent gesch\u00fctzten Verfahren, als dass dieses eine sogenannte \u201eAufkantung f\u00fcr Einleger\u201c erfordere, da die Einleger ansonsten in die \u00d6ffnung fielen. Folglich werde die Trocknungs\u00f6ffnung mit zun\u00e4chst einer Bohrung mit einem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser und dann mit einem geringeren Durchmesser \u00fcberbohrt. F\u00fcr den Einsatz der von ihr angebotenen Stopfen gen\u00fcge indes nur eine Bohrung. Der Stopfen verdecke den Schnitt und falle nicht in die \u00d6ffnung, da der Au\u00dfendurchmesser des Stopfens generell gr\u00f6\u00dfer sei als die \u00d6ffnung. Anders als bei der Methode der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin rage der Stopfen zudem wenige Millimeter aus dem Boden hervor.<br \/>\nEin weiterer Unterschied sei, dass das Verf\u00fcgungspatent Durchmesser des Einlegers in Gr\u00f6\u00dfe von 50 bis 70 mm, bevorzugt 55 bis 65 mm und am bevorzugtesten etwa 60 mm vorsehe. Im Gegensatz dazu verwende sie lediglich Korken und Anschlussstutzen zur Trocknung in Gr\u00f6\u00dfe von 25 mm und spezielle Adapter, die nur sehr geringe Besch\u00e4digungen der Baumaterialien verursachten.<br \/>\nVon \u00a7 10 PatG w\u00fcrden zudem keine Mittel erfasst, die lediglich den Gegenstand oder den Ausgangspunkt eines gesch\u00fctzten Verfahrens betr\u00e4fen, beispielsweise wenn das Mittel zur Verwirklichung eines Verfahrensschrittes eingesetzt werde, der den im Patentanspruch eines Verfahrenspatentes vorgesehenen Schritten (notwendig) vorausgehe.<br \/>\nSie habe zudem keinen Einfluss darauf, wie ihre Kunden die sogenannten \u201eRohrendstopfen\u201c nutzten und wo sie die Bohrungen vorn\u00e4hmen. Eine Bohrung auf einem Fugenkreuz sei auf den Abbildungen der Anlage A 4 jedenfalls nicht erkennbar bzw. vorgegeben.<br \/>\nDa die D\u00e4mmschichttrocknung grunds\u00e4tzlich auf der Geschossdecke oder Bodenplatte durch mindestens zwei \u00d6ffnungen im Boden, zwischen denen die Trocknungsluft hindurchstr\u00f6me, erfolge, geh\u00f6re dieses Prinzip ihrer Ansicht nach zum freien Stand der Technik und sei daher nicht vom Verf\u00fcgungspatent umfasst. Gleiches gelte f\u00fcr Verschlusskorken, runde XXX Edelstahlplatten und Flex-Bohrkronen.<br \/>\nAuch die subjektiven Anforderungen seien ihrer Auffassung nach nicht gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe keine offensichtlichen Umst\u00e4nde aufgezeigt, die auf eine positive Kenntnis zur Bestimmtheit und Geeignetheit der Patentverletzung schlie\u00dfen lie\u00dfen.<br \/>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Einspruch ist \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet, so dass die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer zu best\u00e4tigen war, allerdings nur unter Aufnahme des aus dem Tenor zu Ziff. I. ersichtlichen Warnhinweises.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Vorliegen von Tatsachen hinsichtlich eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch solche f\u00fcr einen Verf\u00fcgungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, \u00a7\u00a7 935, 940, 936, 916 ZPO.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG in tenoriertem Umfang.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert, da sie \u00fcber eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Verf\u00fcgungspatent verf\u00fcgt (vgl. Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 139 Rn. 17). Sie hat durch Vorlage der \u201eAbtretungserkl\u00e4rung\u201c aus dem Jahre 2010 (Anlage A 3) und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn XXX vom 16.06.2021 (Anlage A 9) glaubhaft gemacht, dass die eingetragenen Patentinhaber die Nutzungsrechte an dem Verf\u00fcgungspatent \u201euneingeschr\u00e4nkt und exklusiv\u201c an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbertragen und ihr damit eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Verf\u00fcgungspatent einger\u00e4umt haben. Die Bezeichnung als \u201eAbtretung\u201c ist insoweit unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>b.<br \/>\naa.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zum Trocknen und zur optischen Aufwertung von Fliesenb\u00f6den und Fliesenanordnung.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus, dass im Falle eines Wassereinbruchs in Geb\u00e4uden Wasser aus den besch\u00e4digten Leitungen in die D\u00e4mmschicht unter dem Estrich oder in den Estrich selbst eindringt. Da zwischen Estrich und D\u00e4mmschicht oftmals eine Folie zur Isolierung angebracht ist, kann insbesondere die D\u00e4mmschicht durch reine Oberfl\u00e4chentrocknung nicht entw\u00e4ssert werden (vgl. Absatz [0003]). Die Feuchtigkeit breitet sich so in der D\u00e4mmschicht oder dem Estrich aus und wird ins Mauerwerk abgegeben, so dass es zu Schimmelbildung an D\u00e4mmschicht und Mauerwerk kommen kann (vgl. Absatz [0004]).<br \/>\nFr\u00fcher musste in solchen F\u00e4llen h\u00e4ufig der gesamte Bodenbelag nebst Estrich und D\u00e4mmschicht abgetragen und vollst\u00e4ndig neu aufgebracht werden. Seit einigen Jahren hat sich ein Verfahren durchgesetzt, bei dem Bohrungen von wenigen Zentimetern Durchmesser in die betroffenen Schichten eingebracht und darunter im Unter- oder \u00dcberdruckverfahren ein Luftstrom durch das Material geleitet wird. Dieser Luftstrom nimmt Feuchtigkeit auf, die beim \u00dcberdruckverfahren an die umgebende Atmosph\u00e4re abgegeben und beim Ansaugverfahren in einem Kondensator abgeschieden wird. Durch die nach- oder ausstr\u00f6mende Luft \u00fcber die Randfugen oder \u00fcber weitere offene Bohrungen wird auf diese Weise eine effektive Trocknung erreicht (vgl. Absatz [0005]). Allerdings muss der obere Bodenbelag bei diesem Verfahren zwangsl\u00e4ufig durchbohrt werden, wobei die Anzahl der Bohrungen je nach Raumgr\u00f6\u00dfe variiert (vgl. Absatz [0007]). Nach Abschluss des Trocknungvorgangs verbleiben die gebohrten \u00d6ffnungen im Belag. Wenn m\u00f6glich werden die betroffenen Einzelbel\u00e4ge entfernt und Ersatzbel\u00e4ge eingearbeitet. Problematisch ist nach der Patentschrift, dass dies voraussetzt, dass noch gen\u00fcgend Ersatzmaterial vorhanden ist. Dies ist jedoch in der Mehrzahl der F\u00e4lle, insbesondere bei \u00e4lteren Bel\u00e4gen, nicht gegeben (vgl. Absatz [0008]). Zudem besteht der Nachteil, dass Farbton und Struktur in aller Regel nicht hinreichend rekonstruierbar sind. Dies gilt auch f\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Wiedereinsatz der im Zuge der Hohlbohrungen entstehenden Ronden. Diese w\u00fcrden beim Bohrvorgang vor allem am Rand h\u00e4ufig sehr stark durch Abplatzungen besch\u00e4digt, so dass ein optisch akzeptables Bild in aller Regel nicht mehr herstellbar sei (vgl. Absatz [0014]).<br \/>\nDie L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit, das Material an den geplanten Bohrstellen zerst\u00f6rungsfrei aufzunehmen, d.h. vom Unterbelag abzul\u00f6sen, und dann erst die entsprechenden Haupt- und Entlastungsl\u00f6cher anzubringen, so dass am Ende des Trocknungsvorgangs die betreffenden Einzelfliesen wieder eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0009]), stellt sich nach der Patentschrift ebenfalls als nachteilig dar. Denn diese Vorgehensweise sei in 80 % aller Schadensf\u00e4lle nicht anwendbar, da es meist weder auf thermischem noch auf mechanischem Wege gelinge, die alten Fliesen zerst\u00f6rungsfrei zu entfernen (vgl. Absatz [0010]). Zudem entst\u00fcnden durch den Einsatz handels\u00fcblicher Bohrkronen, die eigentlich f\u00fcr den Beton- und Estrichbau gedacht seien, Vibrationen im Boden, durch die sich weiteres Material ungewollt abl\u00f6sen k\u00f6nne oder zerst\u00f6rt werde (vgl. Absatz [0011]).<br \/>\nAuch die Alternative, den Bodenbelag vollst\u00e4ndig auszutauschen, wird als nachteilig beschrieben, da dies erhebliche Kosten produzieren k\u00f6nne, wobei die Aufwendungen dar\u00fcber hinaus fast regelm\u00e4\u00dfig zu Streitigkeiten mit den Versicherungen bzgl. der H\u00f6he der zu tragenden Schadensanteile f\u00fchrten (vgl. Absatz [0013]).<br \/>\nIm Stand der Technik offenbart DE 34 23 XXX A1 ein Verfahren zum Trocknen von B\u00f6den, bei dem Bohrungen im zu trocknenden Boden angefertigt werden, ein Gasstrom \u00fcber die Bohrungen durch den Boden geleitet wird und die Bohrungen mit speziellen Verschlussk\u00f6rpern verschlossen werden (vgl. Absatz [0016]). DE 101 18 XX C1 offenbart ein Verfahren zum Trocknen von B\u00f6den, auch Fliesenb\u00f6den, bei dem Bohrungen in Fugenkreuzen eines Fliesenbodens angefertigt werden und dann eine feste, die Feuchtigkeit bindende Substanz impulsartig in den zu entfeuchtenden Bodenbereich eingebracht wird (vgl. Absatz [0017]). Zudem erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die Schrift DE 102 04 XXX A1, die aus Dekorationselementen gebildete Verkleidungsplatten, u.a. f\u00fcr Fliesenb\u00f6den, beschreibt, wobei die Dekorationselemente Ausnehmungen aufweisen k\u00f6nnen, in welche Einsatzst\u00fccke eingesetzt sind. Die Ausnehmungen k\u00f6nnen f\u00fcr runde oder eckige Einsatzst\u00fccke ausgelegt sein. Ausnehmungen f\u00fcr runde Einleger sind an Kantenbereichen der Dekorationselemente offenbart (vgl. Absatz [0018]). Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert am Stand der Technik, dass beim Trocknungsvorgang jeweils ein Ersatz von Fliesen erforderlich ist (vgl. Absatz [0029]) und daher in der Regel m\u00f6glichst auf viele Bohrungen verzichtet wird, obwohl der Trocknungsvorgang durch eine hohe Anzahl von Bohrungen beschleunigt werden kann (vgl. Absatz [0031]).<br \/>\nDavon ausgehend benennt es das Verf\u00fcgungspatent als eine seiner Aufgaben, ein effektives Verfahren zur Trocknung von Fliesenb\u00f6den bereitzustellen, bei dem nach Trocknen des Bodens ein Austauschen von Fliesen nicht erforderlich ist und der Boden nach dem Trocknen ein optisch akzeptables Bild ergibt (Absatz [0019]).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent ein Verfahren zum Trocknen von Fliesenb\u00f6den gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<br \/>\n1. Verfahren zum Trocknen von Fliesenb\u00f6den;<br \/>\n2. Anfertigen mindestens einer Bohrung mit einem vorbestimmten Durchmesser in dem zu trocknenden Boden;<br \/>\n3. Trocknen des Bodens, indem ein Gasstrom \u00fcber die mindestens eine Bohrung durch den Boden geleitet wird;<br \/>\n4. Verschlie\u00dfen der Bohrung oder der Bohrungen mit einem runden Einleger,<br \/>\n5. wobei die mindestens eine Bohrung an den Ecken von aneinander angrenzenden Fliesen angefertigt wird,<br \/>\n6. die Bohrung einen solchen Durchmesser aufweist, dass Material der aneinander angrenzenden Fliesen entfernt wird,<br \/>\n7. und wobei die mindestens eine Bohrung an den Ecken von vier aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen derart vorgenommen wird, dass der Mittelpunkt der Bohrung im Wesentlichen mit dem Schnittpunkt zusammenf\u00e4llt, welcher durch die verl\u00e4ngerten Diagonalen der rechteckigen Fliesen gebildet wird.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG sind gegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element des geltend gemachten Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 bezieht, welches die Verf\u00fcgungsbeklagte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat und das bei ihren Kunden zum Trocknen und zur optischen Aufwertung von Fliesenb\u00f6den im Sinne des Verf\u00fcgungspatents verwendet werden soll. Letzteres ist aufgrund der Umst\u00e4nde auch offensichtlich.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<br \/>\nEin Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a.a.O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, sich regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 14 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt ein Mittel dar, das \u2013 wie nachfolgend unter (2) n\u00e4her dargelegt \u2013 zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 verwendet werden kann und bezieht sich daher auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist als Mittel objektiv geeignet, um von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch zu machen.<br \/>\nDer Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob das Mittel hierf\u00fcr geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands, der angeboten oder geliefert wird (BGH GRUR 2007, 773, Rn. 18 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ein Mittel ist objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn bei seinem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung m\u00f6glich ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv so beschaffen, dass sie von allen Merkmalen des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 Gebrauch machen kann. Insbesondere besteht zwischen den Parteien zutreffender Weise kein Streit, dass sie objektiv dazu geeignet ist, die Merkmale 1, 3, 5 und 6 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen, so dass es in dieser Hinsicht keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\nDurch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werden auch die Merkmale 2, 4 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasste runde Flex Bohrkrone f\u00fcr minimalinvasive Prozess\u00f6ffnungen von Fliesenb\u00f6den mit einem Durchmesser von 25 mm ist objektiv dazu geeignet, Merkmal 2 zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nMerkmal 2 schreibt das Anfertigen mindestens einer Bohrung mit einem vorbestimmten Durchmesser in dem zu trocknenden Boden vor.<br \/>\nDer Wortlaut des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 \u201eAnfertigen mindestens einer Bohrung\u201c ist eindeutig und weist darauf hin, dass jedenfalls eine Bohrung anzufertigen ist. Danach gen\u00fcgt die Anfertigung einer Bohrung, aber es k\u00f6nnen auch mehr als eine Bohrung erfolgen.<br \/>\nZwar wird in Absatz [0032] der Patentschrift ausgef\u00fchrt, dass verfahrenstechnisch bevorzugt in den Fliesenbelag an den vorher festgelegten Punkten zun\u00e4chst die L\u00f6cher f\u00fcr die sp\u00e4tere Intarsienaufnahme und anschlie\u00dfend bevorzugt eine zweite hierzu konzentrisch liegende Bohrung zur Aufnahme des Ansaugstutzens oder Druckstutzens oder allgemein einer Gasstromleitung gebohrt werden. Hierbei handelt es sich indes nur um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das den weiter gefassten Anspruch regelm\u00e4\u00dfig nicht einzuschr\u00e4nken vermag (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<br \/>\nSo l\u00e4sst sich unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen gerade nicht feststellen, dass ausschlie\u00dflich bei Durchf\u00fchrung der in Absatz [0032] beschriebenen Vorgehensweise ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Anfertigen einer Bohrung in dem zu trocknenden Boden erreicht werden kann. Vielmehr wird diese Vorgehensweise lediglich als \u201ebevorzugt\u201c bezeichnet, was impliziert, dass auch das Anfertigen nur einer Bohrung mit vorbestimmtem Durchmesser m\u00f6glich und vom Patentanspruch erfasst sein soll.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 gibt zudem keine Vorgabe hinsichtlich des \u201evorbestimmten Durchmessers\u201c der Bohrung. Zwar f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent in seiner Beschreibung in Absatz [0033] an, dass f\u00fcr den Durchmesser der Intarsien als Standarddurchmesser 60 mm empfohlen werde, da eine Standardbohrkrone einen Durchmesser von 65 mm aufweise. Allerdings wird dort auch ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass der Durchmesser der Intarsien (und damit der Bohrung) prinzipiell frei gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen eignet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu, Merkmal 2 zu verwirklichen. Denn eine runde Flex Bohrkrone f\u00fcr minimalinvasive Prozess\u00f6ffnungen von Fliesenb\u00f6den mit einem Durchmesser von 25 mm, wie sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeboten wird, ist objektiv dazu geeignet, mindestens eine Bohrung mit einem vorbestimmten Durchmesser in dem zu trocknenden Boden anzufertigen. Insoweit f\u00fchrt auch die Verf\u00fcgungsbeklagte aus, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Bohrung im zu trocknenden Boden im Wege der sog. \u201eStopfenl\u00f6sung\u201c angefertigt wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAls Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurden zudem runde Verschlusskorken und runde XXX-Edelstahlplatten, jeweils im Durchmesser von 25 mm, angeboten, die objektiv dazu geeignet sind, Merkmal 4 zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDas Merkmal 4 besagt, dass ein Verschlie\u00dfen der Bohrung oder der Bohrungen mit einem runden Einleger erfolgt.<br \/>\nDer \u201erunde Einleger\u201c wird im Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 nicht n\u00e4her definiert. Nach dessen Wortlaut sorgt der runde Einleger f\u00fcr ein Verschlie\u00dfen der Bohrung(en). Da vom Wortsinn des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 keine bestimmte Art und Weise f\u00fcr das Einsetzen des Einlegers erfasst ist, wird ein Verschlie\u00dfen im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 durch ein Einsetzen jeglichen Einlegers, der ein Verschlie\u00dfen der Bohrl\u00f6cher sicherstellt, erreicht, unabh\u00e4ngig davon, wie viele Bohrungen angefertigt werden, um den Einleger einzusetzen. Anderweitiges geht auch nicht aus der Beschreibung und den Zeichnungen hervor, insbesondere nicht aus dem lediglich als Ausf\u00fchrungsbeispiel angef\u00fchrten und den Verf\u00fcgungspatentanspruch nicht beschr\u00e4nkenden Verfahren in Absatz [0032]. Zudem gibt der Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 nicht vor, dass mit dem Einsetzen des runden Einlegers eine vollst\u00e4ndig plane Oberfl\u00e4che hergestellt werden muss.<br \/>\nDes Weiteren macht der Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 seinem Wortlaut nach keine Vorgaben zur Beschaffenheit des runden Einlegers hinsichtlich Durchmesser, Farbe oder Dekor. Auch nach der Beschreibung handelt es sich bei dem runden Einleger lediglich um einen Einleger bzw. eine Intarsie, die in das Bohrloch eingesetzt wird, wobei sowohl Farben als auch Dekor frei w\u00e4hlbar sind (Absatz [0028]). Dass das Verf\u00fcgungspatent Dekor und Materialien des Einlegers nicht vorschreibt, ergibt sich dar\u00fcber hinaus aus Absatz [0034], wonach fast jedes beliebige Dekor realisierbar sei und sehr viele verschiedenartige Materialien verwendet werden k\u00f6nnten.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte unter anderem auf Unteranspruch 7 verweist, wonach der Durchmesser des Einlegers 50 bis 70 mm betr\u00e4gt, bevorzugt 55 bis 65 mm und am bevorzugtesten etwa 60 mm, nennt dieser zus\u00e4tzliche Merkmale, die \u00fcber den Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 hinausgehen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht vorliegend jedoch nur Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 geltend. Gleiches gilt f\u00fcr den Unteranspruch 8.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDemnach ist auch eine runde Platte aus Edelstahl \u2013 wie sie hier Gegenstand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 objektiv geeignet, als runder Einleger im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 zu fungieren. Ein Verschlie\u00dfen durch den Einleger im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 wird insbesondere auch durch ein Einsetzen des Einlegers und damit Verschlie\u00dfen der Bohrl\u00f6cher erf\u00fcllt, wenn in die angefertigte Bohrung der mitgelieferte runde Verschlusskorken eingebracht und sodann die runde XXX-Edelstahlplatte auf den Verschlusskorken aufgeklebt wird (\u201eStopfenl\u00f6sung\u201c). Selbst falls der Einleger in diesem Fall ca. 2 mm hervorsteht, wie es die Verf\u00fcgungsbeklagte vortr\u00e4gt, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents nach obiger Auslegung nicht heraus. Dass die angebotenen XXX-Edelstahlplatten dem \u201eVerschluss\u201c der Prozess\u00f6ffnungen dienen, wird im \u00dcbrigen bereits auf Seite 3 der Werbung der Anlage A 4 ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zudem objektiv dazu geeignet, Merkmal 7 zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nMerkmal 7 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 besagt, dass die mindestens eine Bohrung an den Ecken von vier aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen derart vorgenommen wird, dass der Mittelpunkt der Bohrung im Wesentlichen mit dem Schnittpunkt zusammenf\u00e4llt, welcher durch die verl\u00e4ngerten Diagonalen der rechteckigen Fliesen gebildet wird. Merkmal 7 erfordert demnach das Bohren auf dem Fugenkreuz vier aneinander angrenzender Fliesen.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst Flex Bohrkronen, die objektiv dazu geeignet sind, Bohrungen auch auf dem Fugenkreuz an den Ecken von vier aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen anzufertigen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt zwar vor, eine Bohrung auf dem Fugenkreuz werde in der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung nicht gezeigt. Sie behauptet indes nicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei objektiv nicht dazu geeignet, mit ihr eine solche Bohrung auszuf\u00fchren. Ob die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Bohrung im Rahmen ihres Angebots ausdr\u00fccklich empfiehlt, ist an dieser Stelle unerheblich.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZudem ist auch der nach dem Tatbestand des \u00a7 10 PatG erforderliche \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c gegeben. Sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels durch den mittelbaren Verletzer als auch die vom Angebotsempf\u00e4nger bzw. Belieferten vorgesehene Benutzungshandlung m\u00fcssen im Inland erfolgen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 82 \u2013 Lasthebemagnet I; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. A. Rn. 498). Dies ist hier der Fall. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat ihre aus der Anlage A 4 ersichtliche Werbebrosch\u00fcre unstreitig an die Gothaer Versicherung mit Sitz in K\u00f6ln weitergeleitet, die daraufhin die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin per E-Mail hier\u00fcber informierte. Damit hat sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform potentiellen Abnehmern im Inland angeboten, welche diese zur Trocknung von B\u00f6den bei Versicherungsnehmern in der Bundesrepublik Deutschland verwenden bzw. sie durch ihre inl\u00e4ndischen Schadenssanierer verwenden lassen k\u00f6nnen, die jeweils nicht zur Benutzung des Verf\u00fcgungspatents berechtigt sind.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von den Abnehmern auch zur Benutzung der Erfindung \u201ebestimmt\u201c. Dar\u00fcber hinaus sind auch die subjektiven Voraussetzungen erf\u00fcllt.<br \/>\nDie Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. F\u00fcr das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels ist der Patentinhaber darlegungs- und beweisbelastet (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Zum Nachweis dieses Tatbestandsmerkmals ist aber ausreichend, dass das Bestimmtsein des Mittels aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Offensichtlichkeit meint, dass sich die Verwendungsbestimmung f\u00fcr den unbefangenen Betrachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel nicht bestehen (BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t).<br \/>\nDies ist hier der Fall. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zumindest von einem Teil der Abnehmer auch zur Nutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gebraucht wird, ist aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich.<br \/>\nDie objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung m\u00fcssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen, so dass f\u00fcr die Offensichtlichkeit ma\u00dfgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679, Rn. 36 \u2013 Haubenstretchautomat). Abgesehen von den F\u00e4llen ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbarer Mittel ist dies regelm\u00e4\u00dfig insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, GRUR 2007, 679, Rn. 37 \u2013 Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2005, 848 [850] \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<br \/>\nDie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Mittel sind zwar nicht ausschlie\u00dflich dazu geeignet, f\u00fcr das durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren angewandt zu werden. Insoweit verbliebe insbesondere die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Abnehmer, die Bohrung nicht auf dem Fugenkranz, sondern an anderen Stellen (z.B. mittig auf den Fliesen) vorzunehmen. Allerdings ist in der Werbebrosch\u00fcre der Verf\u00fcgungsbeklagten die M\u00f6glichkeit der patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung deutlich erkennbar.<br \/>\nSo wird auf der ersten Seite der Werbebrosch\u00fcre der Anlage A 4, wie nachfolgend ausschnittsweise eingeblendet,<\/li>\n<li>eine Bohrung auf der Fugenschnittstelle dreier Fliesen als Verwendungsbeispiel ausdr\u00fccklich hervorgehoben. Ein entsprechendes Bild findet sich auch auf Seite 3 der Brosch\u00fcre, wie nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund besteht bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Verf\u00fcgungsbeklagten als Lieferantin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die hinreichend sichere Erwartung, dass der Abnehmer die angebotenen Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird, insbesondere, dass die vorzunehmenden Bohrungen gerade an den Schnittstellen der Fliesenfugen vorgenommen werden, wie es auf den Abbildungen vorgemacht wird, und zwar nicht nur, wenn es sich um drei aneinander angrenzende Fliesen handelt, sondern auch, wenn er vier aneinander angrenzende Fliesen vorfindet. Denn ob \u00fcberhaupt ein Fugenkreuz vorhanden ist, ist von der Anordnung und Form der jeweiligen Fliesen abh\u00e4ngig. Es besteht aus objektiver Sicht f\u00fcr den Abnehmenden gerade keine Veranlassung, die Bohrung mitten auf der Fliese oder an einer anderen Stelle als an den Fugenschnittstellen vorzunehmen, insbesondere nicht, wenn der Fliesenboden aneinandergrenzende rechteckige Fliesen aufweist, durch deren Anordnung Fugenkreuze gebildet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrer Werbung darauf hinweist, dass es \u201egenerell sinnvoll erscheine, Prozess\u00f6ffnungen schon gleich bei der Herstellung so zu positionieren, dass eine einfache Instandsetzung erfolgen kann\u201c und dazu die Bohrkrone \u201egenau positioniert\u201c werden soll, was ebenfalls auf eine Bohrung auf der Fuge und nicht auf der Fliese selbst hinweist. Wie die Abnehmer das angebotene Testkit im Falle einer Lieferung tats\u00e4chlich verwenden, ist hingegen weder bekannt noch kommt es hierauf an.<br \/>\nAus den vorgenannten Umst\u00e4nden ergibt sich zudem, dass zum Zeitpunkt des Angebots die Eignung des Mittels und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte offensichtlich waren, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nAuch der Ausnahmetatbestand des \u00a7 10 Abs. 2 PatG, wonach \u00a7 10 Abs. 1 PatG nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach \u00a7 9 Satz 2 PatG verbotenen Weise zu handeln, ist nicht einschl\u00e4gig. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es sich bei den einzelnen Bestandteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Kernlochadapter, Verschlusskorken, runde XXX Edelstahlplatten und Flex Bohrkronen) jeweils um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im vorgenannten Sinne handelt. Denn jedenfalls die Kombination dieser verschiedenen Erzeugnisse in einem Testkit bzw. Gesamtpaket, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, ist so nicht allgemein im Handel erh\u00e4ltlich. Anderweitiges hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht aufgezeigt. Zudem werden Dritte durch die Zusammenstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bewusst dazu veranlasst, diese in verbotener Weise zu verwenden.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Kl\u00e4gerin demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, wobei der Unterlassungsanspruch in tenoriertem Umfang durch einen Warnhinweis einzuschr\u00e4nken war. Denn ein generelles und umfassendes Vertriebsverbot (Schlechthinverbot) war nicht gerechtfertigt, da die angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihren Antrag insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat zudem die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt. Die tats\u00e4chliche Einstellung des Angebots \u2013 wie sie von der Verf\u00fcgungsbeklagten behauptet wird \u2013 sowie die pauschale Erkl\u00e4rung, zuk\u00fcnftig nur noch mit einer Bohrung auf der Mitte der Fliesen zu werben, reicht zur Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr insoweit nicht aus.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin folgt aus \u00a7 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen. Das Vorliegen des nach den \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO notwendigen Verf\u00fcgungsgrundes hat sie insoweit glaubhaft gemacht.<br \/>\nDas Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes verlangt nicht nur eine Dringlichkeit in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes. Diese erfordert eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen und den Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verf\u00fcgungsbeklagten. Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Patent, insbesondere wenn sie auf Unterlassung gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12).<br \/>\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert (dazu unter 1.). Zudem ist die Dringlichkeit im zeitlichen Sinne gegeben (dazu unter 2.). Damit \u00fcberwiegen die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin drohenden Nachteile die Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nVon einer f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinl\u00e4nglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grunds\u00e4tzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel; Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 \u2013 I-2 W 47\/07, Olanzapin). Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12). Dabei hat das OLG D\u00fcsseldorf \u2013 ausdr\u00fccklich ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 bestimmte Fallgruppen genannt.<br \/>\nHierzu z\u00e4hlt der Fall, dass sich der Antragsgegner bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, dass ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungsschutzrecht allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), dass sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen, oder dass (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114, 121 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert. Es liegen Umst\u00e4nde vor, die es rechtfertigen, von dem Erfordernis einer kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung ausnahmsweise abzusehen. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird.<br \/>\nInsoweit hat sie vorgetragen, dass das Verf\u00fcgungspatent bzw. die Lizenzen f\u00fcr den Gebrauch des patentierten Verfahrens von ihr seit \u00fcber zehn Jahren erfolgreich vertrieben werden und daher am Markt bekannt und anerkannt seien. Dies hat sie durch Vorlage des als Anlage A 8 zur Akte gereichten Musters des von ihr verwendeten Lizenzvertrages sowie der eidesstattlichen Versicherung des Herrn XXX (Anlage A 9) glaubhaft gemacht. Dieser hat eidesstattlich versichert, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin derzeit ca. XXX Lizenznehmer in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz habe. Zudem werde das Verfahren des Verf\u00fcgungspatents in Standard-Leistungsvertr\u00e4gen von Versicherungen, wie z.B. der XXX Versicherung, als \u201eA-Verfahren\u201c bezeichnet. Zudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass zu ihren Lizenznehmern namhafte gro\u00dfe Unternehmen f\u00fcr Schadenssanierung z\u00e4hlen, unter anderem die XXX-GmbH, eine Tochterfirma der XXX Versicherung, welche unter anderem als \u201e\u2026\u201c bezeichnet wird (vgl. Internetauszug der Anlage A 10), die E GmbH mit Sitz in XXX, ein Sanierungsunternehmen f\u00fcr Wasser- und Brandsch\u00e4den mit (\u2026) (vgl. Internetauszug der Anlage A 11). Dass das Verf\u00fcgungspatent im Markt als schutzf\u00e4hig allgemein anerkannt ist, wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass \u2013 ebenfalls glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn XXX \u2013 ein gr\u00f6\u00dferes Unternehmen, die XXX GmbH, aus XXX, das ebenfalls Gegenst\u00e4nde f\u00fcr Schadensanierungen nach Wassersch\u00e4den auf Fliesenb\u00f6den anbietet, ihr System damit bewirbt, dass in der Mitte der Platte zu bohren ist und nicht auf dem Schnittpunkt von angrenzenden Fliesen (vgl. Ausdruck der Werbung, Anlage A 13), wobei das Unternehmen urspr\u00fcnglich mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Lizenzverhandlung stand, die jedoch scheiterten. Dass die XXX GmbH von der Verwendung des durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Verfahrens Abstand genommen hat, indiziert, dass dessen Schutzf\u00e4higkeit nicht in Zweifel gezogen wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben. Insbesondere ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche vorzuwerfen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der Dringlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat). Grunds\u00e4tzlich beginnt die \u201eUhr\u201c f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger mit der zuverl\u00e4ssigen Kenntnis von der rechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsform an \u201ezu ticken\u201c. Liegt ein solches Wissen vor, hat sich der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger unverz\u00fcglich dar\u00fcber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will und im Anschluss daran alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt gegebenenfalls in einer solchen Weise aufzukl\u00e4ren und (durch Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln) aufzubereiten, dass mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 \u2013 I-2 U 12\/12, BeckRS 2014, 01174).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDaran gemessen ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche vorzuwerfen. Sie hat von dem Angebot des streitgegenst\u00e4ndlichen Testkits am 14.05.2021 durch eine E-Mail (Auszug Anlage A 14) eines Mitarbeiters der Gothaer Versicherungen erstmalig Kenntnis erlangt und die Verf\u00fcgungsbeklagte zeitnah mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2021 (Anlage A 5) mit Fristsetzung zum 02.06.2021 abgemahnt. Indem sie am 11.06.2021 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt hat, hat sie gezeigt, dass ihr die Sache dringlich ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der Einschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungsantrags einen Teil der Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nach der Mehrkostenmethode zu tragen. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3172 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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