{"id":8930,"date":"2022-04-04T17:00:00","date_gmt":"2022-04-04T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8930"},"modified":"2022-04-19T06:58:38","modified_gmt":"2022-04-19T06:58:38","slug":"4a-o-110-19-rapamycin-derivat-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8930","title":{"rendered":"4a O 110\/19 &#8211; Rapamycin-Derivat 3"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3192<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 7. Dezember 2021, Az. 4a O 110\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu EUR 250.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Arzneimittel enthaltend<br \/>\n40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin sinnf\u00e4llig hergerichtet zur Verwendung als alleiniger Wirkstoff bei der Behandlung eines soliden Tumors, wobei es sich bei dem soliden Tumor um einen Pankreastumor handelt und 40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin in einer Einzeldosisform f\u00fcr die orale Verabreichung umfassend 0,25 bis 10 mg 40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin zusammen mit einem oder mehreren pharmazeutisch unbedenklichen Verd\u00fcnnungsmitteln oder Tr\u00e4gern verabreicht wird,<\/li>\n<li>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und zu 3) unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die im Tenor zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 21.08.2019 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und zu 3) unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im Tenor zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.2019 begangen hat, insbesondere unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nes der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und zu 3) einem von den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und zu 3) zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und zu 3) auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\ndie Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind;<br \/>\n4. die jeweils in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, im Tenor zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, allein die Packungsbeilage der Arzneimittel &#8222;A XXX 2,5 mg&#8220;, &#8222;A XXX 5 mg&#8220; und &#8222;A XXX 10 mg&#8220; zu vernichten;<br \/>\n5. die bereits an Abnehmer seit dem 21.08.2019 in Verkehr gebrachten, im Tenor zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse unter Hinweis auf die gerichtlich festgestellte Verletzung des Klagepatents und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Komponenten wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen zu 1) und zu 3) allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die im Tenor zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.2019 bereits entstanden ist und\/oder noch entstehen wird,<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin zu 1) weiterhin auch allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin zu 2) durch die im Tenor zu zu I. 1. bezeichneten Handlungen vom 21.09.2019 bis zum 08.05.2020 entstanden ist.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1., I. 4, I. 5 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadenersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) sind als Inhaberinnen des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX 411 B1 (Anlagen FBD 5, 5a; nachfolgend als Klagepatent bezeichnet) in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde mit Anmeldedatum der Stammanmeldung vom 18.02.2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der britischen Patentanmeldungen GB XXX vom 19.02.2001 und GB XXX vom 17.10.2001 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 04.07.2018, die Bekanntgabe der Erteilung am 21.08.2019. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie Beklagte legte gegen das Klagepatent vor der Einspruchsabteilung des EPA am 29.04.2020 den als Anlage B 1 vorgelegten Einspruch ein. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung steht noch aus. Die Einspruchsabteilung teilte im Schreiben vom 13.04.2021 ihre vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung mit (vgl. Anlage B 8, deutsche \u00dcbersetzung im Parallelverfahren 4a O 54\/20 als Anlage BK 13b vorgelegt).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist durch eine Verschmelzung mit der Kl\u00e4gerin zu 1) mit Wirkung vom 08.05.2020 vollst\u00e4ndig in der Kl\u00e4gerin zu 1) aufgegangen. Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist erloschen. Als Datum des Erl\u00f6schens ist im als Anlage FBD 11 vorgelegten Handelsregisterauszug der 08.05.2020 angegeben. Die Kl\u00e4gerin zu 3) ist die alleinige Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1) und vormals der Kl\u00e4gerin zu 2).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 3) wird insbesondere durch eine (best\u00e4tigende) Lizenzvereinbarung (Anlage FBD 2) als alleinige Lizenznehmerin ausgewiesen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Rapamycin-Derivat zur Behandlung von Pankreas-Krebs.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des insbesondere geltend gemachten Anspruchs 2 des Klagepatents wird auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die unten verkleinert dargestellte Formel 1 zeigt nach Abschnitt [0002] des Klagepatents beispielhafte Verbindungen der Rapamycin-Derivate.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhielt am 17.10.2018 vom Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte die Marktzulassung f\u00fcr das A-Generikum \u201eA XXX\u201c (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) unter den folgenden Bezeichnungen und Wirkstoffst\u00e4rken:<br \/>\n&#8211; A XXX 2,5 mg Tabletten<br \/>\n&#8211; A XXX 5 mg Tabletten<br \/>\n&#8211; A XXX 10 mg Tabletten<\/li>\n<li>Die Marktzulassung erstreckt sich auf die folgende Indikation (vgl. den Auszug aus der AMS Datenbank zu den Marktzulassungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, vorgelegt als Anlage FBD 7):<br \/>\nXXX<br \/>\nIn der Lauer-Taxe war die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter ausdr\u00fccklicher Auf-nahme der Pankreastumor-Indikation<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>in das Label gelistet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als vollumf\u00e4nglich rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Ausgehend von der Entgegenhaltung WO 97\/XXX (Anlage B 3-D17, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage BB 6-D 17\u00dc, nachfolgend parallel zum Einspruchsverfahren als D 17 bezeichnet) mangele es der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung nicht an Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung D 17 sei im Rahmen der Aussetzungsentscheidung schon deshalb nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil sie bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen sei. Hierzu legen die Kl\u00e4gerinnen als Anlage FBD 17 den internationalen Recherchebericht vom 06.06.2018 vor. Auch sei die Entgegenhaltung D 17 im Rahmen von Einwendungen Dritter durch den Pr\u00fcfer ber\u00fccksichtigt worden.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung D 17 offenbare Somatostatin-Verbindungen wie Octreotid. Bei dieser Wirkstoffklasse handele es sich um eine andere Wirkstoffklasse als die von A. Die D 17 offenbare Versuche, die zeigten, dass Octreotid und Rapamycin (sowohl einzeln als auch in Kombination) die wirksamsten Verbindungen zur zielgerichteten Krebstherapie seien, w\u00e4hrend sich A in den dargestellten Versuchen in der Monotherapie als nicht vergleichbar wirksam erwiesen habe. Der Fachmann h\u00e4tte der D 17 daher entnommen, f\u00fcr die Behandlung von Tumoren, Octreotid, gegebenenfalls noch Rapamycin zu verwenden, aber gerade nicht A. Dar\u00fcber hinaus stehe die Kombinationstherapie unter Verwendung von mindestens Octreotid bei der D 17 im Vordergrund. Die D 17 h\u00e4tte den Fachmann damit von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre weggef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die auf den Seiten 14 bis 15 der D 17 offenbarten in vitro-Experimente zeigten zwar eine Wirkung von A auf Zellen eines Pankreas-Karzinoms. Zum einen werde dort aber lediglich eine geringe Wirkung offenbart. Dar\u00fcber hinaus sei diese Offenbarung f\u00fcr den Fachmann von untergeordneter Relevanz, da in vivo-Daten als relevanter erachtet w\u00fcrden. Die in vitro-Versuche f\u00e4nden immer in einem k\u00fcnstlichen System statt und seien daher im Hinblick auf Erfolg oder Misserfolg einer Therapie im Organismus weniger aussagekr\u00e4ftig. Tats\u00e4chlich w\u00fcrde sich der Fachmann an in vivo- Ergebnissen orientieren, sofern diese nicht im Einklang mit in-vitro-Ergebnissen st\u00fcnden.<br \/>\nDer Fachmann w\u00fcrde sich bei der D 17 also an den auf den Seiten 16 und 17 dargestellten in vivo-Ergebnissen orientieren. Aus diesen Ergebnissen gehe hervor, dass A in der Monotherapie keinen signifikanten Einfluss auf das Tumorwachstum habe. Aus den dargestellten Ergebnissen sei f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass ein Somatostatinanaloga wie Octreotid f\u00fcr die prim\u00e4re Anti-Tumor-Wirkung verantwortlich sei und gerade nicht A. Die gesamte Entgegenhaltung D 17 sei von der Kernlehre getragen, dass jede Zusammensetzung Somatostatinanaloga wie Octreotid enthalten m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Tats\u00e4chlich m\u00fcsse der Fachmann auf Grund der offenbarten Ergebnisse sogar davon ausgehen, dass A selbst gar keine Wirkung habe. Denn die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgigen Abweichungen in der Tumorgr\u00f6\u00dfe im Vergleich zur Kontrollgruppe in vivo m\u00fcssten unter Ber\u00fccksichtigung des Standardfehlers (\u201eSE\u201c) betrachtet werden, der in der Kontrollgruppe im Vergleich zu den Versuchsgruppen etwa doppelt so gro\u00df sei. Hieraus m\u00fcsse man schlie\u00dfen, dass die Tumorgr\u00f6\u00dfen in einigen A-M\u00e4usen auf die gleiche Gr\u00f6\u00dfe gewachsen seien wie die der Kontrollgruppe und dass einige Tumore in den Kontrollm\u00e4usen viel kleiner gewesen seien als die mittlere Tumorgr\u00f6\u00dfe der A-M\u00e4use.<\/li>\n<li>Die Tatsache, dass in der D 17 die Kontrollm\u00e4use eine Woche vor den A-M\u00e4usen get\u00f6tet worden seien (im in-vivo-Experiment werden die Tumorgr\u00f6\u00dfen der A-M\u00e4use nach vier Wochen und die der Kontrollm\u00e4use nach drei Wochen vergleichen), lasse keine anderweitigen R\u00fcckschl\u00fcsse zu. Der Schluss, dass die Tumore in den Kontrollm\u00e4usen in der vierten Woche exponentiell gewachsen w\u00e4ren und dass die Tumorgr\u00f6\u00dfen in den A-M\u00e4usen damit erheblich kleiner gewesen seien als in den Kontrollm\u00e4usen, stelle eine unzul\u00e4ssige ex-post-facto-Analyse dar.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der D 17 in Kombination mit der Entgegenhaltung US 6,XXX,721 B1 (Anlagen B 4-D 18, B 7- D 18 \u00dc; nachfolgend parallel zum Einspruchsverfahren als D 18 bezeichnet). Es habe f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der D 17 kein Anlass bestanden, sich in Bezug auf ein hypothetisches Tumorwachstum in Zusammenhang mit A mit der Entgegenhaltung D 18 zu besch\u00e4ftigen. Selbst wenn die D 18 unter bestimmten Umst\u00e4nden ein exponentielles Tumorwachstum in der Kontrollgruppe offenbare, so sei eine pauschale Aussage zu einem derartigen Tumorwachstum irrelevant. Sie lasse den Zeitfaktor au\u00dfer Acht. Denn auch ein exponentielles Tumorwachstum habe im Hinblick auf die r\u00e4umliche Ausdehnung ein Ende. Es w\u00fcrde uneingeschr\u00e4nkte Ressourcen (wie N\u00e4hrstoffe oder Sauerstoff) sowie die M\u00f6glichkeit einer unbegrenzten r\u00e4umlichen Ausdehnung voraussetzen. Diese Voraussetzungen seien in lebenden Organismen (wie der Ratte in der D 17) nicht gegeben. Selbst wenn der Wachstumsprozess also zu Beginn exponentiell verlaufe, verlangsame er sich in vielen F\u00e4llen schnell (Plateaueffekt).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei die Tatsache der fr\u00fcheren T\u00f6tung der Kontrollm\u00e4use auch deshalb nicht relevant, weil die Autoren der D 17 die beiden Gruppen im Einklang mit wissenschaftlichen Standards als vergleichbar angesehen h\u00e4tten. Die Argumente der Beklagten zur Kontrollgruppe seien blo\u00dfe Spekulation \u00fcber einen hypothetischen Verlauf.<\/li>\n<li>Ausgehend von der D 17 habe der Fachmann jedenfalls keine begr\u00fcndete Aussicht auf Erfolg gehabt, dass A in der Monotherapie eine wirksame Behandlung von Pankreaskrebs bieten k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen lege die D 17 eine Einzeldosisform f\u00fcr die orale Verabreichung umfassend 0,25 mg bis 10 mg nicht nahe. Das Abstellen auf eine vermeintliche Differenzierung zwischen Einzel- bzw. Einheitsdosen und Tagesdosen gehe an der Sache vorbei. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der Begriff der Einheitsdosis in Anspruch 1 des Klagepatents (auch) eine Tagesdosis bedeute, stehe f\u00fcr den Fachmann fest, dass abzustellen sei auf die in z.B. einer Tablette enthaltene Adosis und dass diese Einheitsdosis auch f\u00fcr sich genommen bereits wirksam sein solle.<\/li>\n<li>Auch die in der D 17 genannten Dosen bez\u00f6gen sich auf Einheitsdosen. Diese in der D 17 offenbarten Einheitsdosen f\u00fchrten den Fachmann aber weg von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Einheitsdosis. Die auf Seite 19 der D 17 vorgeschlagene Einheitsdosis f\u00fcr A betr\u00e4gt 20 mg. Der Fachmann h\u00e4tte also eine solche Dosis von A gew\u00e4hlt, h\u00e4tte er sich f\u00fcr A in der Monotherapie entschieden. Eine Dosis von 0,25 bis 10 mg w\u00e4re f\u00fcr ihn nicht als niedrigste m\u00f6gliche Dosis in Betracht gekommen.<\/li>\n<li>Eine hinreichende Offenbarung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei ebenfalls gegeben. Das Klagepatent offenbare die erstrebte Wirkung von A in der beanspruchten Dosierung bei der Behandlung von Pankreastumoren und mache sie hinreichend plausibel.<\/li>\n<li>Die wichtigsten Erkenntnisse f\u00e4nden sich in den Abs\u00e4tzen [0024] bis [0031] des Klagepatents in den Beispielen B1 bis B7. Die Ergebnisse dieser in vivo-Versuche zeigten, dass die Verabreichung von A allein oder in Kombination das Tumorwachstum aller in der Klagepatentschrift benannten Tumore reduziere. Die experimentellen Daten zeigten eine Anti-Tumor-Wirkung von A auch gegen bestimmte Pankreastumore. Das Beispiel B3, welches die Behandlung von humanen soliden Pankreas-Tumorimplantaten in Ratten betrifft, zeige eine signifikante Anti-Tumor-Wirkung von A.<\/li>\n<li>Die offenbarten Testergebnisse belegten zudem die Wirkung von A auf einen bei soliden Tumoren involvierten Stoffwechselmechanismus und machten daher zumindest plausibel, dass A jede Art der im Klagepatent genannten soliden Tumore zu behandeln verm\u00f6ge.<\/li>\n<li>Das Beispiel B 4 zeige, dass A keine negativen Wechselwirkungen mit einem zweiten Anti-Tumor-Mittel aufweise.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich zeigten die im Klagepatent vorhandenen Daten, dass A neben dem Wachstum solider Tumore auch den komplexen Angiogeneseprozess und die VECF-indizierte Proliferation beeinflusse, also das Wachstum von Blutgef\u00e4\u00dfen, die f\u00fcr die Versorgung des Tumors mit N\u00e4hrstoffen verantwortlich sind.<\/li>\n<li>Die nachtr\u00e4glich durchgef\u00fchrten Studien, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 zeigen, dass A bei der Behandlung von soliden Pankreastumoren besonders wirksam ist, d\u00fcrften angesichts der dargestellten Plausibilit\u00e4t ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Auch die beanspruchte Einheitsdosis sei ausgehend von der Klagepatentschrift plausibel. Der Fachmann verstehe ohne Weiteres, dass die in den Beispielen (z.B. B 3) offenbarten Dosen in M\u00e4usen- und Rattenmodellen nicht diejenigen seien, die auch zur Behandlung von Menschen verwendet werden. Er h\u00e4tte somit auf die Dosierungen zur\u00fcckgegriffen, die in Absatz [0042] des Klagepatents f\u00fcr die Behandlung von Menschen offenbart seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/li>\n<li>\u2013 wie erkannt \u2013.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren vor dem EPA betreffend das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, den Anspr\u00fcchen des Klagepatents lasse sich keine t\u00e4gliche Dosierung entnehmen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde im Einspruchsverfahren wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit sowie unzureichender Offenbarung vernichtet werden.<\/li>\n<li>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung sei in der Stammanmeldung WO 02\/066019 A2 (vorgelegt als Anlage B 2-D 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 5 \u2013 D 1-\u00dc, nachfolgend parallel zum Einspruchsverfahren als D 1 bezeichnet) nicht hinreichend offenbart. Pankreastumore seien in der D 1 lediglich in einer langen Liste verschiedener Tumorarten offenbart. Die in der D 1 in Absatz [0042] offenbarte und nunmehr beanspruchte Darreichungsform (0,25 bis 10 mg) sei weder mit der Behandlung eines spezifischen Tumors noch mit einer Dosierungsfrequenz bei dieser Behandlung verkn\u00fcpft. Die Daten in der D 1 k\u00f6nnten daher die beanspruchte Verwendung nicht plausibel machen.<\/li>\n<li>Ferner sei die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung schon ausgehend von der D 17 naheliegend. Dies gelte erst recht, wenn man von einer hinreichenden Plausibilit\u00e4t der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung ausgehe. Die Erteilung des Klagepatents beruhe auf einem Missverst\u00e4ndnis der Pr\u00fcfungsabteilung des EPA im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der D 17.<\/li>\n<li>Schon die in vitro-Versuche, dargestellt auf Seite 15 der D 17 zeigten eine Anti-Tumor-Wirkung bei Pankreastumoren in der Monotherapie mit A (dort als Compound B bezeichnet).<\/li>\n<li>\u00c4hnliche Ergebnisse zeigten die in vivo-Versuche auf Seite 16 der D 17. Aus den Ausf\u00fchrungen \u00fcber der Tabelle auf Seite 16 der D 17, wonach die Kontrollm\u00e4use nach drei Wochen get\u00f6tet worden waren, weil die Tumore exzessiv riesig geworden waren, werde klar, dass die Werte der Kontrolltiere und die Werte der anderen Tiere nicht direkt miteinander verglichen werden d\u00fcrften. Es m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass die Tumore in den Kontrolltieren nach vier Wochen viel gr\u00f6\u00dfer gewesen w\u00e4ren. Der Fachmann habe annehmen m\u00fcssen, dass am Ende der vierten Woche die Tumore der Kontrolltiere einen viel h\u00f6heren Wert als 4020 mm3 erreicht h\u00e4tten. Der Fachmann h\u00e4tte logischerweise ein exponentielles Tumorwachstum in der Kontrollgruppe erwartet. Hierbei handele es sich gerade nicht um eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtungsweise, da die D 17 ausdr\u00fccklich ausf\u00fchrt, dass die Tumore der Kontrollgruppe exzessiv riesig wurden. Dar\u00fcber hinaus sei ein solches exponentielles Tumorwachstum f\u00fcr das in der D 17 betrachtete AR42J Pankreastumor-Rattenmodells beschrieben worden, und zwar in der D 18 (Anlage B4- D 18).<br \/>\nSomit zeigten auch die in vivo-Ergebnisse der D 17 eine Wirksamkeit von A gegen Pankreaskrebs.<\/li>\n<li>Wenn \u00fcberhaupt, weise Anspruch 1 des Klagepatents als nicht in der D 17 offenbartes Merkmal einzig die Dosierungsform von 0,25 bis 10 mg auf. Das Klagepatent zeige jedoch keinen Effekt, den die Verabreichung einer solchen Dosierungsform haben k\u00f6nnte, zumal die Patentanspr\u00fcche keine zeitliche Frequenz der Verabreichung und insbesondere keine Tagesdosis angeben. Der Fachmann k\u00f6nne der Klagepatentschrift nicht entnehmen, dass die Verabreichung einer Dosierungsform von 0,25 bis 10 mg bereits wirksam sei. Es handele sich bei der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Dosierungsangabe insbesondere auch nicht um eine Maximaldosis.<\/li>\n<li>Die von der angeblichen Erfindung gel\u00f6ste Aufgabe k\u00f6nne allenfalls darin gesehen werden, eine alternative oder irgendwie geringere Dosierung von A bei der Behandlung eines Pankreastumors zu finden. Dosisfindungsstudien geh\u00f6rten aber zur \u00fcblichen Herangehensweise und Routine des Fachmanns bei jeder Medikamentenentwicklung, wobei der Fachmann immer anstrebe, die niedrigste m\u00f6gliche Dosis zu finden.<br \/>\nDie Pr\u00fcfungsabteilung habe zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung im Pr\u00fcfungsverfahren zu einem \u00e4hnlichen Patent EP 3 XXX 602 (nachfolgend EP 602) geladen und in seinem Schreiben vom 09.07.2021 (Anlage B 11) Ausf\u00fchrungen gemacht, welche die Argumentation der Beklagten in hiesigem Verfahren best\u00e4tigten.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzu-halten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetausch-ten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.09.2021 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerinnen haben daher Anspr\u00fcche gegen die Be-klagte auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 3, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Die Beklagte verletzt das Klagepatent unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df durch sinnf\u00e4lliges hergerichtetes Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (hierzu unter I., II. und III.). Aus der Klagepatentverletzung resultieren die zuerkannten Rechtsfolgen (hierzu unter IV.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Verwendung von 40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin (nachfolgend unter seinem Handelsnamen \u201eA\u201c bezeichnet) zur Behandlung von Pankreastumoren.<\/li>\n<li>Laut dem Klagepatent handelt es sich bei Rapamycin um ein bekanntes Makrolidantibiotikum, welches von bestimmten Bakterien produziert wird. Es existieren diverse Rapamycinderivate, die unter anderem in den Verbindungen nach der in Absatz [0002] des Klagepatents (nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Beschreibung solche des Klagepatents) dargestellten Formel I bestehen.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent ist aus dem Stand der Technik \u2013 der streitgegenst\u00e4ndlichen D 17 \u2013 eine Arzneimittelkombination bekannt, die eine Somatostatinklasse und ein Rapamycin-Makrolid umfasst, zur Verwendung bei der Pr\u00e4vention oder Behandlung der Zell-Hyperproliferation (Abs. [0004]). Ferner beschreibe unter anderem die WO 94\/09010 immunsuppressive Wirkungen von Rapamycin-Derivaten der Formel I (Abs. [0006]). Es sei nunmehr festgestellt worden, dass Verbindungen der Formel I starke antiproliferative Eigenschaften haben, wodurch sie sich f\u00fcr die Chemotherapie gegen Krebs eignen, insbesondere bei festen Tumoren, vor allem bei fortgeschrittenen festen Tumoren (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt es als Notwendigkeit, das Instrumentarium der Krebsbehandlung von festen Tumoren zu erweitern, insbesondere in F\u00e4llen, in denen die Behandlung mit krebsbek\u00e4mpfenden Verbindungen nicht mit einer Regression oder Stabilisierung der Erkrankung verbunden ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der insoweit indirekt formulierten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Verwendung nach Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. 40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin zur Verwendung als alleiniger Wirkstoff bei der Behandlung eines soliden Tumors,<\/li>\n<li>2. Bei dem soliden Tumor handelt es sich um einen Pankreastumor.<\/li>\n<li>3. 40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin wird in einer Einzeldosisform f\u00fcr die orale Verabreichung umfassend 0,25 bis 10 mg 40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin zusammen mit einem oder mehreren pharmazeutisch unbedenklichen Verd\u00fcnnungsmitteln oder Tr\u00e4gern verabreicht.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf die Einwendungen im Rechtsbestand bedarf es der Auslegung des Begriffes der Einzeldosisform nach Merkmal 3 des Anspruchs.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beansprucht eine Einzeldosisform f\u00fcr die orale Verabreichung, wobei der Wirkstoff A in einer Menge von bis zu 0,25 mg bis 10 mg enthalten ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Tagesdosenangabe. Vielmehr handelt es sich um eine Einzeldosenform f\u00fcr die orale Verabreichung, mit welcher eine wirksame Tagesdosierung in f\u00fcr die Krebstherapie geeigneter Form verabreicht werden kann. Dies folgt aus Abschnitt [0042] des Klagepatents. Dort werden zun\u00e4chst geeignete Tagesdosen offenbart, n\u00e4mlich von 0,1 bis 25 mg. Diese k\u00f6nnen als Einzeldosen oder in geteilten Dosen verabreicht werden. Sodann wird auf die Art und Weise der Verabreichung von A eingegangen und beschrieben, dass der Wirkstoff sowohl oral als auch per Injektion verabreicht werden kann. Daraufhin wird eine \u00fcbliche Einzeldarreichungsform in oraler Form von 0,1 mg bis 10 mg offenbart. Damit wird also der Wirkstoffgehalt einer Einzeldosis von A unterhalb der als bevorzugt angegebenen Tagesdosis von bis zu 25 mg explizit als \u201egeeignet\u201c angesehen. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung, dass die Gabe einer Dosis von 25 mg (h\u00f6chste Tagesdosis) jedenfalls in oraler Form nicht mehr geeignet erscheint. Der Fachmann erkennt, dass die Eignung die Wirksamkeit mit einschlie\u00dft.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>III.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Bei einem auf eine bestimmte Verwendung gerichteten Patent \u2013 so liegt der Fall hier \u2013 ist eine unmittelbare Verletzung dann zu bejahen, wenn der Patentverletzende den gesch\u00fctzten Stoff f\u00fcr die gesch\u00fctzte Verwendung sinnf\u00e4llig hergerichtet hat (BGH, GRUR 2001, 730 \u2013 Trigonelitin). Eine solche sinnf\u00e4llige Herrichtung liegt vor, wenn das Arzneimittel so aufbereitet wird, dass es mit ihm absehbar zu dem gesch\u00fctzten therapeutischen Gebrauch kommt. Solches kann durch eine auf den speziellen Verwendungszweck abgestellte Formulierung und Konfektionierung des Arzneimittels sowie durch seine Dosierung, aber auch z.B. durch Beif\u00fcgung einer Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels oder einen Hinweis auf der Umverpackung geschehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1107; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 11782; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2014, 21947 m. w. Nachw.).<\/li>\n<li>Dies ist hier der Fall.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um den Wirkstoff 40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin (A) nach Merkmal 1 des Klagepatents, welcher zur Verwendung als alleiniger Wirkstoff zur Behandlung solider Pankreas-Tumore in einer Einzeldosisform f\u00fcr die orale Verabreichung umfassend 0,25 bis 10 mg 40-O-(2-Hydroxyethyl)rapamycin zusammen mit einem oder mehreren pharmazeutisch unbedenklichen Verd\u00fcnnungsmitteln oder Tr\u00e4gern (Merkmal 3) sinnf\u00e4llig hergerichtet ist. Dies wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAus der festgestellten Klagepatentverletzung folgen die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Er ist entsprechend der Antragskonkretisierung der Kl\u00e4gerinnen auf die sinnf\u00e4llige Herrichtung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kombination gerichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen zu 1) und zu 3) haben ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (\u00a7 139 Abs. 2 PatG) f\u00fcr patentverletzende Handlungen. Die Tenorierung ber\u00fccksichtigt hierbei die Rechtsnachfolge der Kl\u00e4gerin zu 1) in Bezug auf die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 2) vor dem Verschmelzungszeitpunkt.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 3) in die Lage versetzt werden, ihre Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihnen gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist angesichts dessen, dass der Beklagten vorbehalten bleibt, allein die Packungsbelege zu vernichten, nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEin Anspruch auf R\u00fcckruf besteht ebenfalls nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG ersehen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Verfahren ist nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben. Die Durchf\u00fchrung eines Rechtsbestandsverfahrens stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass jedem Angriff auf den Rechtsbestand jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Hierbei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass es bereits einen ausf\u00fchrlichen qualifizierten Hinweis der Einspruchsabteilung gibt, nach dem das Klagepatent derzeit als rechtsbest\u00e4ndig angesehen wird. Vorliegend handelt es sich um eine komplexe technische Materie aus dem Bereich Chemie\/Pharmazie. Da die Mitglieder der Einspruchsabteilung sich \u2013 aufgrund ihrer technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung im Vergleich zur hiesigen Patentstreitkammer, die als Verletzungsgericht lediglich mit juristisch vorgebildeten Fachleuten besetzt ist \u2013 f\u00fcr die Beantwortung der hier interessierenden Streitfragen, welche technische Information im Einspruchsverfahren gew\u00fcrdigten Texten aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zu ziehen imstande gewesen ist, freilich in der besseren Position befinden, ist es grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, dass sich die Kammer mit ihren eigenen (notwendigerweise laienhaften) Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 06.11.2020, Az. I-15 U 4\/19; BeckRS 2018, 43555 m.w.N.). Der hiesige Fall ist auch nicht deswegen anders gelagert, weil mehrere Entscheidungen der Beschwerdekammer als ebenfalls sachkundige, h\u00f6herrangige Rechtsbestandsinstanz zu parallelen Schutzrechten \u2013 insbesondere dem EP 604 \u2013 existieren, welche die Schutzrechte widerrufen haben. Denn die Sachverhalte erscheinen zwar im Hinblick auf den Stand der Technik und die relevanten Entgegenhaltungen identisch zu sein, sind es jedoch nicht im Hinblick auf die gesch\u00fctzte technische Lehre. Das Klagepatent betrifft die Verwendung von A als alleinigen Wirkstoff f\u00fcr die Indikation des Pankreastumors. Das EP XXX besch\u00e4ftigt sich mit A als alleinigen Wirkstoff f\u00fcr die Indikation des Nierentumors.<\/li>\n<li>Auch wenn die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung insbesondere zur Erfin-dungsh\u00f6he offen formuliert sind, kann die Kammer dem Hinweis nicht entnehmen, dass ein Widerruf hinreichend wahrscheinlich ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas EPA sieht keine wirksame Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t, weil die beanspruch-te Menge an A nicht in den Priorit\u00e4tsdokumenten offenbart wird, so dass der ma\u00dfgebliche Tag der Anmeldetag (14. Februar 2002) ist (vgl. qualifizierter Hinweis der Einspruchsabteilung des EPA, Anlage (im Verfahren 4a O 110\/19) FBD 19, S. 13; nachfolgend bezeichnet als EPA). Dem ist die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Aussetzungsfrage nicht mehr entgegengetreten, so dass die Kammer den Anmeldetag ebenfalls als ma\u00dfgeblichen Ver\u00f6ffentlichungstag zugrunde legt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer ist nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass die Einspruchsabteilung des EPA das Klagepatent wegen mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit auf Grund unzureichender Offenbarung nach Art 83 EP\u00dc vernichten wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit einer Erfindung ist es nach Auffassung der Technischen Beschwerdekammern des EPA notwendig, dass in der Anmeldung zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die in ihr enthaltene Lehre die angeblich gel\u00f6ste Aufgabe auch tats\u00e4chlich l\u00f6st. Nachtr\u00e4glich ver\u00f6ffentlichte Beweisst\u00fccke daf\u00fcr, dass der beanspruchte Gegenstand die Aufgabe tats\u00e4chlich l\u00f6st, werden ber\u00fccksichtigt, wenn an Hand der im Patent enthaltenen Offenbarung bereits glaubhaft erscheint, dass die Aufgabe tats\u00e4chlich gel\u00f6st wird (Rechtsprechung der Beschwerdekammern 2019, Abschnitt I.D.4.6). Es ist also die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung durch den Fachmann an Hand des Informationsgehalts der Anmeldung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen unter Ber\u00fccksichtigung eines dargestellten Ausf\u00fchrungswegs und der gegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele glaubhaft zu machen (Sch\u00e4fers\/Wieser\/Kinkeldey in Benkard, EP\u00dc\/, 3. Aufl. 2019, Art. 83, Rn. 90). Im Einspruchsverfahren liegt die Darlegungslast f\u00fcr den Einwand unzureichender Offenbarung und damit auch die f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit durch einen Fachmann ausreichende Beschreibung beim Einsprechenden. Ebenso tr\u00e4gt dieser grunds\u00e4tzlich auch die Beweislast f\u00fcr sein Vorbringen, das bedeutet, Zweifel hinsichtlich des Beweisergebnisses gehen zu seinen Lasten (Benkard, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund erscheint sowohl die Verwendung von A in der Monotherapie zur Behandlung von Pankreastumoren als auch die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Dosierungsform hinreichend ausf\u00fchrbar offenbart zu sein.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZur Behandlung von Pankreas-Tumoren mit A (dort Verbindung A genannt) in der Monotherapie offenbart Absatz [0023] des Klagepatents ein in vivo-Experiment, bei dem Ratten eine Pankreas-Tumorzellsuspension von XXX-Ratten injiziert wird. Absatz [0023] offenbart insoweit, dass die Verabreichung von A in der Monotherapie kontinuierlich das Tumorwachstum der Pankreastumore im Vergleich zur Kontrollgruppe verringert. Aus Absatz [0024] ergibt sich, dass die Verabreichung einer dort konkret benannten Tagesdosis A das Wachstum von humanen AR42J Pankreastumormodellen verringert. Es wurde nach Abschnitt [0024] bei derartigen humanen Tumoren, die M\u00e4usen implantiert wurden, eine gut krebsbek\u00e4mpfende Wirkung von A gezeigt.<\/li>\n<li>Die in vivo-Experimente in den Abs\u00e4tzen [0021] (Lungentumore) und [0022] (Hauttumore) zeigen eine tumorhemmende Wirkung von A in der Monotherapie f\u00fcr weitere solide Tumore.<\/li>\n<li>Das in Absatz [0025] offenbarte in vivo-Experiment B 4 zeigt, dass die durch die Gabe von Doxorubicin verursachten K\u00f6rpergewichtsverluste, wenn die Behandlung mit A hinzukommt, nicht verschlimmert werden. Hieraus folgert der Fachmann, dass es zumindest plausibel erscheint, dass es bei der Gabe von A und weiteren bekannten Chemotherapeutika zu keinen unerw\u00fcnschten Wechselwirkungen kommt. Das in Absatz [0027] offenbarte in vivo-Experiment B 6 zeigt eine deutliche Verringerung der Gef\u00e4\u00dfdichte und der Gef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfenverteilung bei der Gabe von A im Vergleich zur Kontrollgruppe und zeigt dem Fachmann damit, dass A einen signifikanten Einfluss auf die N\u00e4hrstoffversorgung von soliden Tumoren hat. Das in Absatz [0028] beschriebene in vivo-Experiment B 7 offenbart wiederum, dass A in Kombination mit einem antiangiogenen Wirkstoff synergetische Effekte auf das Wachstum der Lymphknotenmetastasen hat.<\/li>\n<li>Die genannten Stellen offenbaren ein Konzept, dass in seiner Gesamtheit die therapeutische Wirksamkeit von A bei der Behandlung von Pankreastumoren zumindest plausibel erscheinen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Zu diesem Schluss kommt ebenfalls die Einspruchsabteilung des EPA. So f\u00fchrt die Einspruchsabteilung unter anderem aus, dass die Beispiele A.2 in vitro und B 6 in vivo eine antiangiogenese Wirksamkeit von A zeigten und dass die Anti-Tumor-Wirkung in verschiedenen soliden Tumoren in vivo getestet worden sei (EPA, S.12). Insofern liege jedenfalls eine Plausibilit\u00e4t vor. Die Einsprechenden h\u00e4tten keine entsprechenden Daten vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass A nicht wirken w\u00fcrde. Die Einspruchsabteilung macht damit deutlich, dass sie keine hohen Anforderungen an die Plausibilit\u00e4t stellt, sondern hier die Plausibilit\u00e4t ebenfalls aus einer Zusammenschau der verschiedenen offenbarten Experimente herleitet. Eine solche Herangehensweise erscheint der technisch nicht fachkundig besetzten Kammer nicht unvertretbar.<\/li>\n<li>Aus der vorgelegten Entscheidung D 31 der Technischen Beschwerdekammer zum Patent EP 103 l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass bei ihrer Ber\u00fccksichtigung die Einspruchsabteilung die Ausf\u00fchrbarkeit des Klagepatents verneinen wird. Denn mangels einer Vergleichbarkeit der offenbarten Datenlage kann die Kammer nicht erkennen, welch ein R\u00fcckschluss auf das Klagepatent gezogen werden sollte. Die Technische Beschwerdekammer st\u00f6\u00dft sich ausweislich Rn 4.4.1 der D 31 prim\u00e4r daran, dass im EP 103 keine Daten vorgelegt w\u00fcrden, sondern lediglich ihrer Auffassung nach hypothetische Studien offenbart seien. Dies ist beim hiesigen Klagepatent nicht der Fall. Denn dort sind in den Beispielen (insbesondere B 3) mehrere in vivo-Experimente mit konkreten Ergebnissen nach der Verabreichung von A offenbart.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie im Klagepatent beanspruchte Dosierungsform erscheint ebenfalls ausf\u00fchrbar offenbart zu sein.<\/li>\n<li>Wie oben bereits dargestellt, offenbart das Klagepatent in den Beispielen B 1 bis B 7 mehrere in vitro-Experimente an M\u00e4usen bzw. Ratten mit konkreten Dosierungsangaben zum Wirkstoff A. Im Beispiel B 3 ist beispielsweise eine Verabreichung einer Tagesdosis A zwischen 0,5 mg und 2,5 mg pro kg K\u00f6rpergewicht offenbart (Abschnitt [0023]). Der Fachmann erkennt insoweit, dass bereits eine solche Dosis eine Wirksamkeit entfaltet, sieht aber auch, dass nicht unmittelbar von der Dosierung bei Ratten auf die Dosierung bei Menschen geschlossen werden kann.<\/li>\n<li>In Abschnitt [0042] des Klagepatents (ebenfalls so in der D1 offenbart) wird sodann die beanspruchte Einheitsdosis als \u00fcbliche Dosierungsform offenbart. Au\u00dferdem offenbart Abschnitt C.1 des Klagepatents (Abschnitte [0029] bis [0039]) abstrakt den Ablauf einer klinischen Studie zur Untersuchung des klinischen Nutzens von A in der Monotherapie bei soliden Tumoren, wobei zwei Alternativen (Eskalierung Wirkstoff (a) und Wirkstoff (b) in fester Dosis; Wirkstoff (a) in fester Dosis und Wirkstoff (b) eskaliert) beschrieben werden. Mit der Offenbarung der Dosierung scheint plausibel dargelegt zu sein, dass diese spezifische Dosis effektiv f\u00fcr die Behandlung von Pankreastumoren ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wurde dies sp\u00e4ter durch klinische Studien best\u00e4tigt, aus denen eine Zulassung \u2013 insbesondere auch f\u00fcr (neuro-)endokrine Pankreastumore folgte. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass A in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beanspruchung wirksam ist, was zur Zulassung eines entsprechenden Medikaments in diversen L\u00e4ndern auch in Europa gef\u00fchrt hat. Eine Nacharbeit der klinischen Studien hat damit notwendigerweise stattgefunden, denn ohne solche klinischen Studien w\u00e4re das entsprechende Medikament nicht zugelassen worden. Dem sind die Beklagten nicht mehr substantiiert entgegengetreten. So stellt auch das EPA (Seite 12) fest, dass seitens der Einsprechenden keine experimentellen Daten vorgelegt worden sind, die zeigen, dass A nicht wirken w\u00fcrde.<\/li>\n<li>3.<\/li>\n<li>Ein Widerruf des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit ausgehend von der Entgegenhaltung D 17 ist f\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung sieht die von den Parteien im hiesigen Verfahren prim\u00e4r behandelte Entgegenhaltung D 17 als tauglichen Ausgangspunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit an (vgl. EPA, Seite 20). Die Kammer kann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass der Fachmann ausgehend von der D17 zu der beanspruchten Erfindung hingef\u00fchrt wird und insofern nicht erfinderisch t\u00e4tig ist, nicht erkennen.<\/li>\n<li>Die D 17 betrifft die Kombination aus einem Somatostatinanalogon und Rapamycin bzw. dessen Derivaten. Die D 17 offenbart ein in vitro-Experiment mit Pankreastumorzellen (Seite 15 unten, Abschnitt B). Ferner benennt sie als Rapamycinderivat ausdr\u00fccklich A und verwendet hierf\u00fcr die Bezeichnung Verbindung B. Unter Abschnitt A (Seite 14 f.) werden die Ergebnisse eines in vitro \u2013 Tests offenbart, unter Abschnitt B (Seite 15 f.) die Ergebnisse eines in vivo \u2013 Experiments.<\/li>\n<li>Bei dem in-vitro-Experiment wurde nach Gabe der einzelnen Wirkstoffe das Zellvolumen der Tumore mit einer Kontrollgruppe verglichen. Die Ergebnisse sind in der folgenden Tabelle offenbart:<\/li>\n<li>Aus der oben eingeblendeten Tabelle ist ersichtlich, dass die in vitro-Experimente der D 17 zwar eine Anti-Tumor-Wirkung von A (dort Verbindung B) zeigen, diese aber im Vergleich zu den weiteren getesteten Wirkstoffen bzw. Kombinationen am schlechtesten abschneidet.<\/li>\n<li>Bei dem f\u00fcr den Fachmann aussagekr\u00e4ftigerem in vivo \u2013 Experiment wurden die Tumorvolumina einer Kontrollgruppe mit den Tumorvolumina bei der Gabe von Octreotidpamoat allein, A allein, Rapamycin allein, A in Kombination mit Octreotidpamoat sowie Rapamycin in Kombination mit Octreotidpamoat miteinander verglichen. Dabei sind die Wirkstoffwerte nach 4 Wochen abgenommen worden. Die D 17 offenbart die folgende tabellarische Ergebnis\u00fcbersicht:<\/li>\n<li>Oberhalb dieser tabellarischen Aufstellung hei\u00dft es in der D 17 (Seite 16 Mitte):<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach dem Problem-Solution-Approach, der vom EPA im Rahmen der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit angewendet wird, ist zun\u00e4chst nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe und ihrer L\u00f6sung zu fragen. In einer Gesamtbetrachtung der Klagepatentschrift stellt sich das Klagepatent die Aufgabe einer wirksamen Therapie von Pankreastumoren und l\u00f6st diese Aufgabe durch die Gabe von A in der Monotherapie in der Dosierungsform 0,25 bis 10 mg (vgl. auch EPA, S. 20).<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon erscheint zweifelhaft, ob der Fachmann ausgehend von der D 17 A als wirksames Anti-Tumor-Mittel in Betracht z\u00f6ge.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSowohl in dem in vitro- als auch in dem in vivo-Experiment schneidet A in der Monotherapie am schlechtesten ab. Gerade der Unterschied zwischen Einzeldosierung und Kombinationstherapie (A allein Volumen 3685, in Kombination mit Occtreotid Volumen 130) spricht daf\u00fcr, dass der Fachmann davon weggef\u00fchrt wird, A in der Monotherapie \u00fcberhaupt als alternativ wirksames Tumormittel in Betracht zu ziehen. Hierf\u00fcr ist der Unterschied in den offenbarten Wirkungsgraden zu erheblich. Die D 17 stellt als ihren Kern die Kombination des Somatostatin-Analogon mit einem Rapamycin-Derivat heraus, wenn es auf S. 13 hei\u00dft, dass in \u00fcberraschenderweise festgestellt wurde, dass eine Kombination von zwei Wirkstoffen, von denen angenommen wird, dass sie durch grundverschiedene Mechanismen wirken wie z.B. ein Somatostatin-Analogon und Rapamycin oder ein Derivat davon, kombiniert werden k\u00f6nnen und synergistisch die Zellhyperproliferation hemmen. Angesichts des Offenbarungsgehalts der D 17 erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass der Fachmann sich im Bereich der Arzneimittelforschung f\u00fcr Indikationen, die in hohem Ma\u00dfe letale Auswirkungen bei den Betroffenen haben, dem vielversprechendsten Wirkstoff zuwenden wird und diesen zu einem klinischen Einsatz bringen m\u00f6chte. Insofern scheint das Ziel einer effektiven Pankreaskrebsbehandlung die maximale Tumorreduzierung darzustellen. Eine solche offenbart die D 17 mit dem Wirkstoff A in der Monotherapie jedoch nicht. Dass der Fachmann dennoch diesen zum alleinigen Einsatz ausw\u00e4hlt, l\u00e4sst eher auf eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtungsweise schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEtwas anderes d\u00fcrfte auch nicht aus dem Umstand folgen, dass die Kontrollm\u00e4use in der D 17 bereits nach 3 Wochen get\u00f6tet worden waren.<\/li>\n<li>F\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer ist nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung des fr\u00fcheren Todes der Kontrollm\u00e4use in dieser Gruppe nicht den in der Tabelle angegebenen Wert von 4020 als Tumorvolumen ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte, sondern diesen Wert verdoppelt (also 8040) und deshalb aus dem Tumorvolumen von 3685 bei den A-M\u00e4usen auf eine erhebliche Anti-Tumor-Wirkung von A geschlossen und daraufhin die Verbindung als Mono-Wirkstoff in Betracht gezogen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Aus der Entgegenhaltung D 17 selbst l\u00e4sst sich eine solche Folgerung nicht ableiten. Zwar wird auf den Umstand hingewiesen, da aber keine weiteren Werte wie z.B. die Tumorgr\u00f6\u00dfen nach einer oder zwei Wochen angegeben sind, fehlen dem Fachmann Daten, aus welchen er ein w\u00f6chentliches Tumorwachstum ableiten kann. In diesem Zusammenhang erscheint der Einwand der Kl\u00e4gerinnen plausibel, dass eine hypothetische Verdopplung gerade nicht zwingend ist, sondern der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ebenso in seine \u00dcberlegungen miteinbezieht, dass sich ein sog. Plateaueffekt einstellen kann, der seine Ursache in begrenzten N\u00e4hrstoffen oder begrenztem Raum haben kann. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochene Kontroll\u00fcberlegung, bei einer Verdopplung des Tumors in 7 Tagen sei der D 17 eine signifikante Anti-Tumor-Wirkung mit einem T\/C-Wert von 45% bei der Monotherapie mit A zu entnehmen, \u00fcberzeugt daher nicht, weil der Fachmann eine Verdopplung des Tumors weder aus der D 17 noch zwingend aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zugrunde legt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich zieht er einen solchen zwingenden R\u00fcckschluss auch nicht aus einer Kombination mit der Entgegenhaltung US 6,XXX,721 B1 (Anlagen B 4-D 18, B 7- D 18 \u00dc im Verfahren 4a O 110\/19; nachfolgend parallel zum Einspruchsverfahren als D 18 bezeichnet). Zwar wird dort im letzten Absatz von Spalte 3 und im ersten Absatz von Spalte 4 ein Experiment beschrieben, bei welchem ebenfalls AR42J Pankreastumorzellen in M\u00e4use injiziert werden, was dem in vitro-Experiment der D 17 entspricht. In Spalte 4 in den Zeilen 5 ff. hei\u00dft es:<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>Allerdings hei\u00dft es in dem vorherigen Satz:<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Wirkstoffm\u00e4use sind also Beobachtungen in einem Zeitraum von lediglich drei Wochen (eine Woche Verringerung, zwei Wochen Verz\u00f6gerung) gezeigt. Zum Beobachtungszeitraum der Kontrollm\u00e4use fehlt indes jegliche Zeitangabe. Insofern ist auch hier nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass der Pankreastumor auch nach einer Zeitspanne von drei Wochen sein Tumorwachstum weiterhin alle sieben Tage verdoppelt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich verm\u00f6gen die teilweise widerspr\u00fcchlichen Aussagen des EPA zu parallelen Patenten in Bezug auf die D 17 die Kammer nicht zu der Annahme bewegen, dass eine mangelnde Erfindungsh\u00f6he ausgehend von der D 17 wahrscheinlich ist. So hat die Pr\u00fcfungsabteilung zu dem EP XXX (Anlage BK 24b im Verfahren 4a O 54\/20) zwar formuliert, dass unter Ber\u00fccksichtigung des Weiterwachsens der Tumore der Unterschied der Tumorvolumina in der Kontroll- und Substanz-B Gruppe noch gr\u00f6\u00dfer gewesen w\u00e4re und gleiches gelte, wenn beide Werte nach 3 Wochen bestimmt worden w\u00e4ren, wobei daher die D 17 (dort als D 3 bezeichnet) eine signifikante Wirkung auf das Tumorwachstum zeige. Dem steht aber die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum EP 3 XXX 995 (Anlage FBD-C 25 im Verfahren 4a O 54\/20) entgegen, dass aus der D 17 nicht abgeleitet werden k\u00f6nne, dass A bei der Behandlung von festen Tumoren auf der Grundlage des Xenograft-Modells wirksam ist, da der Effekt auf das Tumorvolumen geringer als der Standardfehler und im Vergleich zur Behandlung mit Rapamycin und Octreotidpamoat am wenigsten wirksam ist und die schlechtesten Ergebnisse liefert.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDa die D17 von einem Einsatz des Wirkstoff A eher wegf\u00fchrt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fachmann ausgehend von der D 17 als Routinema\u00dfnahme das beanspruchte Dosis-Wirkungsverh\u00e4ltnis ermittelt. Es erscheint zudem fraglich, ob der Fachmann angesichts des Offenbarungsgehalts der D 17 die dort angegebene Tagesdosis noch verringert h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Die D 17 offenbart in Abschnitt C eine Tagesdosis von Rapamycin oder einem Derivat zwischen 0,5 bis 500 mg (D 17, S. 18). In Beispiel B auf Seite 19 wird f\u00fcr eine Formulierung von A z.B. eine Kapsel mit einer Menge von 20 mg A offenbart. Hinsichtlich der offenbarten Tagesdosen weichen Klagepatent und D 17 erheblich voneinander ab (bis zu 25 mg\/bis zu 500 mg). Angesichts der in der D 17 offenbarten Tagedosis erscheint fraglich, ob der Fachmann die dort angegebene Einzeldosis, die im Vergleich zur offenbarten maximalen Tagesdosis schon recht niedrig erscheint (bei 500 mg Tagesdosis w\u00e4ren das 25 Tabletten am Tag) \u00fcberhaupt noch verringert h\u00e4tte. Die D 17 zeigt dar\u00fcber hinaus eine Kapseldosierung, welche die beanspruchte maximale Einzeldosis um das Doppelte \u00fcberschreitet.<\/li>\n<li>Eine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung \u201eTadalafil\u201c zugrundeliegenden Fall (BGH, GRUR 2020, 603) dr\u00e4ngt sich schon deswegen nicht auf, weil aufgrund der D 17 keine hinreichende Erfolgsaussicht ersichtlich ist, klinische Studien mit A als Mono-Wirkstoff durchzuf\u00fchren und dabei routinem\u00e4\u00dfig ein entsprechendes Dosis-Wirk-Verh\u00e4ltnis zu bestimmen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDa die D 17 von der Lehre des Klagepatents weg lehrt, ist einerseits kein Anlass des Fachmanns ersichtlich, diese mit der D 19 (Anlage BK 18 im Verfahren 4a O 54\/20) zu kombinieren. Anderseits offenbart auch eine Kombination der D 17 mit der D 19 keine Monotherapie mit A zur Behandlung eines soliden Pankreas-Tumors. Gegenstand der D 19 ist die Verwendung von A zur Linderung und Hemmung von lymphoproliferativen Erkrankungen, vornehmlich Lymphknotenkrebs.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch eine Kombination der D 17 mit dem allgemeinen Fachwissen f\u00fchrt nicht zu einer Vorwegnahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. So kann die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht erkennen, dass der Fachmann allein mit dem Wissen der D 17 und Hinweisen, dass Rapamycin und seine Derivate wirksam bei der Behandlung verschiedener Tumorarten sein k\u00f6nnen und A mTOR durch Bindung an das gleiche Enzym (FKBP-12) wie Rapamycin hemme zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gelangen konnte. So hat die Kl\u00e4gerin plausibel eingewendet, dass der Fachmann nicht ohne erfinderisches Zutun A zur Behandlung eines Pankreastumors h\u00e4tte einsetzen k\u00f6nnen, da A bis dahin nur als Immunrepressivum bekannt war und sich in Struktur und Funktion von Rapamycin und seinen Derivaten wie z.B. Temsirolimus unterschied.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass eine Kombination der Entgegenhaltung Shah et al., Journal of Surgical Research 97:123-130 (vorgelegt im Anlagenkonvolut MW 5, D 20, D 20-DE im Verfahren 4a O 111\/19, nachfolgend parallel zum Einspruchsverfahren als D 20 bezeichnet) mit der D 17 eine mangende Erfindungsh\u00f6he begr\u00fcnden kann. Dies schon deshalb nicht, weil kein Anlass ersichtlich ist, wieso sich der Fachmann ausgehend von D 17 der D 20 zuwenden sollte. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Offenbarungsgehalt der D 17 Bezug genommen. Abgesehen davon handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAusgehend von der D 20 ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit A als Mono-Wirkstoff zur Verwendung gegen solide Pankreastumore im beanspruchten Dosierungsschema eingesetzt h\u00e4tte. Die D 20 besch\u00e4ftigt sich mit der mTOR-Hemmung (dort FRAP genannt, vgl. Abbildung 1 der D 20) von Rapamycin und offenbart, dass Rapamycin das Wachstum von Pankreastumorzellen blockiert (vgl. D 20 DE, S. 128 unten). Auch wenn fraglich ist, ob die D 20 angesichts der D 17 der n\u00e4chstliegende Stand der Technik ist, man dies aber mit dem EPA (vgl. EPA, S. 20) annimmt, m\u00fcsste der Fachmann das in der D 20 verwendete Rapamycin durch A ersetzen und in der beanspruchten Dosierung verwenden. Es ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne weitergehende erfinderische \u00dcberlegungen anstellen sollte.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Hierbei ist die Kl\u00e4gerin zu 1) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der vollzogenen Verschmelzung berechtigt, etwaige Kosten der Kl\u00e4gerin zu 2), die bis zum Verschmelzungszeitpunkt (08.05.2020) entstanden sind, geltend zu machen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO, wobei auf Antrag Teilsicherheiten auszusprechen waren (vgl. \u00a7 108 ZPO).<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3192 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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