{"id":893,"date":"2010-03-11T17:00:11","date_gmt":"2010-03-11T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=893"},"modified":"2016-05-25T14:27:04","modified_gmt":"2016-05-25T14:27:04","slug":"4b-o-610-fugenband-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=893","title":{"rendered":"4b O 6\/10 &#8211; Fugenband III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1379<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. M\u00e4rz 2010, Az. 4b O 6\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4919\">2 U 36\/10<\/a><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 22. Januar 2010 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 792 XXX B2 (Verf\u00fcgungspatent; Anlage K 1), dessen Anmeldung am 3. September 1997 und dessen Erteilung am 30. Dezember 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Verf\u00fcgungspatent, welches ein kalt verlegbares Fugenband betrifft, steht in Kraft. Es war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA), in dessen Rahmen das EPA den Hauptanspruch mit geringf\u00fcgigen \u00c4nderungen aufrechterhalten hat. Dar\u00fcber hinaus war gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents von dritter Seite Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 4 Ni XXX\/05 (EU)) erhoben worden, \u00fcber die infolge eines Vergleichs nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat nach der Einspruchsentscheidung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKaltverlegbares Fugenband zur Verwendung im Stra\u00dfenbau, bestehend aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen, das auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Patentanspr\u00fcche 2 bis 7 wird auf die Verf\u00fcgungspatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bezog auf der Grundlage einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 (Anlage K 12) von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein selbstklebendes Fugenband, welches sie vereinbarungsgem\u00e4\u00df unter der Produktbezeichnung A vertrieb. Im Fr\u00fchjahr 2008 informierte sie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter \u00dcbersendung eines Musters von ihrer Absicht, zuk\u00fcnftig nicht mehr das Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu vermarkten, sondern selbst ein selbstklebendes Fugenband zu produzieren und in Deutschland zu vertreiben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte daraufhin wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents in Anspruch (4b O XXX\/09). Mit einstweiliger Verf\u00fcgung vom 12. Februar 2009, best\u00e4tigt durch das Urteil der Kammer vom 14. Juli 2009 (Anlage K 2), untersagte die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten die Herstellung und den Vertrieb eines Fugenbandes entsprechend dem damals \u00fcbersandten Muster.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 (Anlage K 3) \u00fcbersandte die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Muster eines selbstklebenden Fugenbandes aus ihrer laufenden Produktion (Probe Nr. 10 gem\u00e4\u00df Anlage K 3, im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und k\u00fcndigte an, hiermit nun an den Markt zu gehen. Diese Ank\u00fcndigung setzte die Verf\u00fcgungsbeklagte zwischenzeitlich um.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein selbstklebendes, kalt verlegbares Fugenband, das im Koextrusionsverfahren hergestellt wird. Beide Extrusionsstr\u00e4nge enthalten Bitumen. Einem der beiden Extrusionsstr\u00e4nge ist Kalziumcarbonat und Fasermaterial beigef\u00fcgt, und zwar in einem Umfang, der zur Reduzierung der grunds\u00e4tzlich bestehenden Klebrigkeit von Bitumen f\u00fchrt. Keiner der beiden Extrusionsstr\u00e4nge beinhaltet einen Bestandteil, der die Klebrigkeit von Bitumen erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwei Schichten auf, deren Zusammensetzung sich insbesondere aus der Anlage K 15 ergebe. In der weniger klebrigen Schicht befinde sich danach polymerverg\u00fctetes Bitumen, 33 % mineralische F\u00fcllstoffe und 22 % Carbonate. Die klebrigere Schicht bestehe demgegen\u00fcber aus polymerverg\u00fctetem Bitumen und 13 % mineralischer F\u00fcllstoffe. Ihren Anspruch auf Unterlassung k\u00f6nne sie wegen der besonderen Dringlichkeit auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nder Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der \u2013 im Einzelnen genannten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, kaltverlegbare Fugenb\u00e4nder zur Verwendung im Stra\u00dfenbau, bestehend aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen, die auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden sind, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 22. Januar 2010 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine \u201egesonderte Kleberschicht\u201c auf. Sie verf\u00fcge allein \u00fcber eine klebende Seite, die zudem \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nur infolge der grunds\u00e4tzlichen Klebrigkeit von Bitumen f\u00fcr die erforderliche Haftung und Dichtigkeit des Fugenbandes sorge. In dieser klebenden Seite befinde sich ausschlie\u00dflich klebriger Bitumen. Der weniger klebrigen Seite seien zwar Kalziumcarbonat und Fasermaterial beigemischt; letzteres sei jedoch nicht mineralisch. Die Untersuchungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage K 15 seien nicht aussagekr\u00e4ftig. Eine exakte Trennlinie zwischen der klebenden Seite und der weniger klebrigen Seite sei nach der Koextrusion nicht auszumachen. Eine Trennung in zwei Schichten verbunden mit der Bestimmung der vermeintlichen Bestandteile sei unm\u00f6glich und erfolge allenfalls willk\u00fcrlich. Soweit in der Anlage K 15 eine \u201eZweistufigkeit\u201c zu erkennen sei, sei diese allein auf Zersetzungsvorg\u00e4nge zur\u00fcckzuf\u00fchren. Angesichts der Muster\u00fcbersendung im Fr\u00fchjahr 2008 fehle es \u00fcberdies an einem Verf\u00fcgungsgrund. Eine zeitliche Dringlichkeit sei nicht zu erkennen. Zudem berufe sie sich auf Verwirkung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung war mangels Verf\u00fcgungsanspruchs zur\u00fcckzuweisen. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Verf\u00fcgungsbeklagte keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein kalt verlegbares Fugenband zur Verwendung im Stra\u00dfenbau, bestehend aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen, das auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungspatentschrift zufolge werden Fugenb\u00e4nder im Stra\u00dfenbau zur Herstellung von N\u00e4hten (Verbindung von Mischgut mit vergleichbaren Eigenschaften) und Anschl\u00fcssen (Verbindung von Mischgut mit unterschiedlichen Eigenschaften) verwendet. Aufgrund der Beanspruchungen aus Verkehr und Klima sind die Anforderungen an die N\u00e4hte sehr hoch, wobei diese wasserdicht sein sollen und es gelte, mehr Bitumen als bisher an die Flanke zu bringen. Insbesondere bei Anschl\u00fcssen m\u00fcsse es das Ziel sein, eine H\u00f6chstmenge an Bitumen zu platzieren. Dieses Problem sei bisher dadurch gel\u00f6st worden, dass vor dem Einbringen der neuen Asphaltdeckschicht die Flanke der alten Asphaltdeckschicht mit einer bitumenhaltigen Grundierung gestrichen wurde und anschlie\u00dfend ein vorgefertigtes Bitumenfugenband an die Flanke angelegt wurde, wobei dieses zum Bewirken einer Haftung zuvor mit einer Propanflamme angew\u00e4rmt und danach angedr\u00fcckt worden sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift weist anschlie\u00dfend auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift 93 13 XXX hin und f\u00fchrt dazu aus, das aus ihr bekannte Material zur Herstellung von Fugenb\u00e4ndern sei aus einer offensichtlich nicht klebef\u00e4higen Bitumenmasse hergestellt. Sodann findet der in Chemical Abstracts 107:238987 CA enthaltene Hinweis auf ein kleberbeschichtetes Bitumenmaterial Erw\u00e4hnung, welches f\u00fcr vibrationsd\u00e4mpfende Verkleidungen im Automobilbau verwendet wird. Dieses Bitumenmaterial d\u00fcrfe wegen seines Verwendungszweckes jedoch nicht selbstklebend sein. Mit Fugenb\u00e4ndern der hier interessierenden Art sei es mithin nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Problemstellung stellt die Verf\u00fcgungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent heraus, ein Fugenband und ein Verfahren zu schaffen, das eine kalte Verlegung, d.h. ohne Zuhilfenahme einer Flamme, erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dies wird durch ein Fugenband mit den Merkmalen des Anspruchs 1 erreicht, das den Vorteil hat, dass beim Verlegen an der Nahtflanke auf die Anwendung einer Propanflamme verzichtet werden kann, da bereits durch das Andr\u00fccken des Fugenbandes an die Nahtflanke die erforderliche Haftung erzielt wird. Anspruch 1 enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich die nachfolgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Fugenband zur Verwendung im Stra\u00dfenbau.<\/p>\n<p>2. Das Fugenband ist kalt verlegbar.<\/p>\n<p>3. Das Fugenband besteht aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen.<\/p>\n<p>4. Das Fugenband ist auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 EP\u00dc nicht glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht zwar, wie zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht, die Merkmale 1 bis 3 des Verf\u00fcgungspatents. Sie ist ein Fugenband zur Verwendung im Stra\u00dfenbau, welches kalt verlegbar ist und aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen besteht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt jedoch nicht Merkmal 4 des Verf\u00fcgungspatents, wonach das Fugenband wenigstens auf einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden sein muss.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent stellt (allein) ein Fugenband mit einem mehrschichtigen Aufbau unter Schutz; au\u00dfer der aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen bestehenden Schicht muss es mindestens eine separate Kleberschicht aufweisen.<br \/>\nDies entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst dem Wortlaut des Anspruchs. Bereits die Verwendung des Begriffs \u201eKleberschicht\u201c deutet auf eine Eigenst\u00e4ndigkeit hin, die mittels der Hervorhebung, dass es sich um eine \u201egesonderte\u201c Kleberschicht handeln muss, best\u00e4tigt wird. Hinzu tritt, dass ein \u201everbunden sein\u201c gefordert wird, woraus zu schlie\u00dfen ist, dass eine separate, gesonderte Schicht mit einer anderen Schicht zusammenzuf\u00fcgen bzw. zu verbinden ist und folglich mehrere Schichten vorhanden sein m\u00fcssen.<br \/>\nDas Erfordernis eines mehrschichtigen Fugenbandes erschlie\u00dft sich dem Fachmann ferner bei einer Zusammenschau der Merkmale 3 und 4. W\u00e4hrend Merkmal 4 sich mit der einen \u201egesonderten\u201c Schicht, der Kleberschicht, befasst, legt Merkmal 3 die Anforderungen f\u00fcr die andere Schicht fest und fordert eigens das Vorhandensein von polymerverg\u00fcteten Stra\u00dfenbaubitumen in dem Fugenband. Da Bitumen \u2013 unstreitig \u2013 selbstklebende Eigenschaften hat, der Anspruch gleichwohl ein eigenst\u00e4ndiges Merkmal f\u00fcr eine gesonderte Kleberschicht vorsieht, gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass ein \u2013 aus dem Stand der Technik bekannter \u2013 einschichtiger Aufbau eines Fugenbandes, bei dem allein die Klebrigkeit des Bitumen ausgenutzt wird, nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist, sich das Verf\u00fcgungspatent vielmehr f\u00fcr einen \u2013 gleichfalls aus dem Stand der Technik bekannten \u2013 mehrschichtigen Aufbau entschieden hat. Dies umso mehr als dass Merkmal 4 nicht nur eine Klebrigkeit der gesonderten Schicht vorgibt, sondern das Vorhandensein einer Kleberschicht fordert.<br \/>\nGest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis bei Betrachtung der in der Verf\u00fcgungspatentschrift in den Abs\u00e4tzen [0008] bis [0016] erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiele, die in die Unteranspr\u00fcche 2 bis 7 Eingang gefunden haben. S\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele und\/oder Unteranspr\u00fcche sehen eine separate, von der Schicht gem\u00e4\u00df Merkmal 3 zu unterscheidende Kleberschicht vor.<\/p>\n<p>Die gleiche Auffassung zur Mehrschichtigkeit liegt der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 8. Juni 2001 (Anlage K 8 in dem Verfahren 4b O XXX\/09 zum Entwurf der dort vorgelegten Nichtigkeitsklage AG 7, Seite 3, Ziffer 2.3.) zugrunde, in der ausgef\u00fchrt wird, dass die \u00c4nderungen des Patentanspruchs, welche ein kaltverlegbares Fugenband betreffen, das mit einer \u201egesonderten\u201c Kleberschicht verbunden ist, durchgef\u00fchrt worden sind, um die beanspruchten Fugenb\u00e4nder von den hei\u00dfverlegbaren und\/oder einschichtigen Fugenb\u00e4ndern des Standes der Technik abzugrenzen. Als sachkundige \u00c4u\u00dferung ist dies vom Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken).<\/p>\n<p>Im Einklang damit stehen auch die \u00c4u\u00dferungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren, die allerdings allenfalls indizielle Bedeutung f\u00fcr die Auslegung des Merkmals erlangen k\u00f6nnen (BGH, NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II). Die eigenen Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum Merkmal der gesonderten Kleberschicht im Schriftsatz vom 24. Februar 2000 (Anlage AG 3 im Verfahren 4b O XXX\/09) indizieren eine fachm\u00e4nnische Sichtweise dahingehend, dass allein ein mehrschichtiger Aufbau erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf welchem Wege die gesonderte Kleberschicht mit dem Fugenband verbunden wird, gibt das Verf\u00fcgungspatent nicht zwingend vor. Auch ein mehrschichtiges Fugenband, das im Koextrusionsverfahren hergestellt wurde, ist deshalb vom Anspruch umfasst. Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ist ein Sachanspruch. Das Herstellungsverfahren des erfindungsgem\u00e4\u00dfen selbstklebenden Fugenbandes ist nicht unter Schutz gestellt. Entsprechend der Aufgabenstellung des Verf\u00fcgungspatents, ein Fugenband und ein Verfahren zu schaffen, das eine kalte Verlegung, d.h. ohne Zuhilfenahme einer Flamme erm\u00f6glicht (Anlage K 1, Absatz [0006]), bezweckt die gesonderte Kleberschicht die Anhaftung des Fugenbandes an der Nahtflanke. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist die Klebrigkeit der gesonderten Kleberschicht entscheidend, nicht aber auf welche Herstellungsweise die Kleberschicht mit der polymerverg\u00fcteten Stra\u00dfenbitumenschicht verbunden worden ist.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent ist kein Anhalt daf\u00fcr zu entnehmen, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre auf eine \u201etrennscharfe\u201c, \u201edurchg\u00e4ngige\u201c oder \u00e4hnliche r\u00e4umliche Abgrenzung des polymerverg\u00fcteten Stra\u00dfenbaubitumens von der Kleberschicht ankommt. Anspruch 1 sieht allein mittels des Erfordernisses einer \u201egesonderten Kleberschicht\u201c eine separate Schicht vor. Eine deutliche r\u00e4umliche Absonderung dieser Kleberschicht findet keine Erw\u00e4hnung, was auch nicht verwundert, da die \u2013 bereits beschriebene \u2013 technische Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kleberschicht solches nicht zwingend erfordert. F\u00fcr die Frage, ob die gesonderte Kleberschicht eine ausreichende Haftung an einer Nahtflanke einer bestehenden Asphaltschicht bietet, so dass auf die Verwendung einer Propanflamme verzichtet werden kann, kommt es nicht auf eine \u201etrennscharfe\u201c Abgrenzung zur Stra\u00dfenbaubitumenschicht des Fugenbandes an.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine gesonderte Kleberschicht im Sinne des Merkmals 4 setzt voraus, dass in der Schicht mindestens ein Bestandteil enthalten ist, der f\u00fcr eine Klebrigkeit Sorge tr\u00e4gt, die \u00fcber die grunds\u00e4tzliche Klebrigkeit von Bitumen hinaus geht und hiermit die erforderlichen Anforderungen an Haftung und Dichtigkeit des Fugenbandes erf\u00fcllt werden. Auch wenn das Vorhandensein von Bitumen in der Kleberschicht unsch\u00e4dlich ist, gen\u00fcgt nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht das alleinige Ausnutzen der grunds\u00e4tzlichen Klebrigkeit von Bitumen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 enth\u00e4lt zwar keine zwingenden Vorgaben zur chemischen Zusammensetzung der Kleberschicht; der Anspruchswortlaut ist vielmehr offen formuliert. Dem Verf\u00fcgungspatent ist insbesondere keine Beschr\u00e4nkung nur auf eine bestimmte Zusammensetzung des Klebers oder eine bestimmte Gruppe von Klebern zu entnehmen. Erfasst ist deshalb auch eine Kleberschicht, die Bitumen enth\u00e4lt. Soweit in der Verf\u00fcgungspatentschrift in der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, die sich in den Unteranspr\u00fcchen 3 bis 6 widerspiegeln, Bitumen nicht (positiv) als Inhaltsstoff der Kleberschicht genannt ist, gebietet dies nicht die Sichtweise, die Verwendung von Bitumen in der Kleberschicht sei damit ausgeschlossen. Es ist weder ersichtlich, dass es f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kleberschicht unabdingbar ist, die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen genannten Kleber zu verwenden, noch ist zu erkennen, dass die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents ausschlie\u00dflich dann verwirklicht werden kann, wenn kein Bitumen in der Kleberschicht vorhanden ist. Entsprechend der bereits erw\u00e4hnten Aufgabenstellung des Verf\u00fcgungspatents ist Sinn und Zweck der gesonderten Kleberschicht f\u00fcr die Anhaftung des Fugenbandes an der Nahtflanke bestehender Asphaltschichten zu sorgen. Solange dies gew\u00e4hrleistet ist, f\u00fchrt das Vorhandensein von Bitumen in der Kleberschicht nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs heraus. Hinzu tritt, dass u.a. Kohlenwasserstoffharz im Rahmen der Ausf\u00fchrungsbeispiele als Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klebers benannt wird (Absatz [0010]). Hierbei handelt es sich um ein \u201eklassisches\u201c Ersatzprodukt von Bitumen.<\/p>\n<p>Der Fachmann gewinnt allerdings die Erkenntnis, dass \u2013 wenn Bitumen in der Kleberschicht Verwendung findet \u2013 dies erfindungsgem\u00e4\u00df nicht der einzige \u201eKleber\u201c sein kann.<br \/>\nMerkmal 4 verlangt weder nur die Klebrigkeit einer (Bitumen-)Schicht noch gibt es lediglich vor, dass eine Schicht klebriger als eine andere ist. Gefordert ist vielmehr, dass das Fugenband auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist. Erforderlich ist demnach neben der aus polymerverg\u00fctetem (Stra\u00dfenbau-)Bitumen bestehenden Schicht des Fugenbandes eine gesonderte Schicht. In dieser Schicht muss sich ein Kleber befinden. Bitumen selbst begreift das Verf\u00fcgungspatent nicht als Kleber, wie sich bereits aus der Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten ergibt. Eine Gleichsetzung von Bitumen und Kleber ist dem Verf\u00fcgungspatent an keiner Stelle zu entnehmen. Dies vor allem deshalb nicht, weil das Vorhandensein des Bitumens anderes bewirken soll als der Kleber. W\u00e4hrend die Kleberschicht f\u00fcr eine (kalte) Anhaftung des Fugenbandes an einer Anschlussflanke bereits vorhandener N\u00e4hte und Anschl\u00fcsse von Asphaltschichten sorgen muss, ist es demgegen\u00fcber Sinn und Zweck des im Fugenband vorhandenen Bitumens, an die Anbindungsflanke die erforderliche (gr\u00f6\u00dfere) Menge an Bitumen zum Dichten, Bewegen und Haften zu bringen (Anlage K 1, Absatz [0002]). Dem entspricht es, wenn das Verf\u00fcgungspatent in Merkmal 3 das Material des Fugenbandes vorgibt und in einem weiteren Merkmal 4 die gesonderte Kleberschicht behandelt.<br \/>\nDies gewinnt vor allem vor dem Hintergrund Bedeutung, dass die grunds\u00e4tzliche Klebrigkeit von Bitumen \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig \u2013 hinl\u00e4nglich bekannt war\/ist. Das Verf\u00fcgungspatent erw\u00e4hnt die Klebrigkeit bei der Beschreibung des Standes der Technik (Anlage K 1, Absatz [0005]). Ist diese Eigenschaft von Bitumen bekannt, dann wird der Fachmann, wenn das Verf\u00fcgungspatent in Merkmal 3 das Vorhandensein von polymerverg\u00fctetem (an sich klebrigem) Bitumen fordert und zudem eine gesonderte Kleberschicht in Merkmal 4 als erfindungsgem\u00e4\u00df vorgibt, annehmen, dass die grunds\u00e4tzlich vorhandene Klebrigkeit von Bitumen nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr die kalte Verlegung nicht gen\u00fcgt. Anderenfalls w\u00fcrde sich das Erfordernis einer Kleberschicht er\u00fcbrigen. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass Merkmal 3 nicht \u201ereines\u201c Bitumen, sondern polymerverg\u00fctetes Bitumen verlangt. Daraus ergibt sich zwar, dass das Fugenband neben Stra\u00dfenbaubitumen im engen Sinne auch weitere Bestandteile, insbesondere (mineralische) F\u00fcllstoffe, enthalten kann. Dies ist aber nicht die Vorgabe, einen so gro\u00dfen Anteil an F\u00fcllstoffen hinzuzuf\u00fcgen, dass die Klebrigkeit des Bitumens aufgehoben oder so weit reduziert wird, dass es f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anhaftung nicht mehr verwendet werden kann. Eine etwaig reduzierte Klebrigkeit der polymerverg\u00fcteten Stra\u00dfenbaubitumenschicht thematisiert das Verf\u00fcgungspatent nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass es eines Bestandteils bedarf, der f\u00fcr eine Klebrigkeit der Kleberschicht sorgt, die \u00fcber die grunds\u00e4tzliche Klebrigkeit von Bitumen hinausgeht, streiten auch die Erl\u00e4uterungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, die sich mit der Zusammensetzung des Klebers befassen (Anlage K 1, Absatz [0009] ff.). Auch wenn daraus keine Einschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Zusammensetzung des Klebers erw\u00e4chst, kann sich der Fachmann nicht der Erkenntnis verschlie\u00dfen, dass Bitumen gerade nicht als Kleber oder als Bestandteil eines Klebers erw\u00e4hnt wird, sondern lediglich davon zu unterscheidende Stoffe.<br \/>\nZu welchem Anteil diese, eine gegen\u00fcber der Eigenklebrigkeit des Bitumens hinausgehende Klebrigkeit herbeif\u00fchrenden Bestandteile vorhanden sein m\u00fcssen, ist in dem Verf\u00fcgungspatent nur insoweit vorgegeben, als dass eine Klebrigkeit gegeben sein muss, die es erlaubt \u2013 ohne Verwendung einer Propanflamme \u2013 zu einer Anhaftung des mit der Kleberschicht versehenen Fugenbandes und damit zu einer Kaltverlegung kommen kann. Soweit und solange die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Selbstklebrigkeit gew\u00e4hrleistet ist, kommt es auf die genaue Menge bzw. auf das Verh\u00e4ltnis des die Klebrigkeit erh\u00f6henden Bestandteiles zu anderen Bestandteilen der Kleberschicht nicht an.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDies zugrunde gelegt verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber eine gesonderte Kleberschicht. Unabh\u00e4ngig von den streitigen Fragen der Parteien zur konkreten Ausgestaltung von Schichten und deren Zusammensetzung ist unstreitig, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anhaftung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an bestehende Nahtflanken nur mittels der grunds\u00e4tzlichen Klebrigkeit von Bitumen erfolgt. Es findet sich kein weiterer Bestandteil, der f\u00fcr eine dar\u00fcber hinaus gehende Klebrigkeit sorgt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1379 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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