{"id":8923,"date":"2022-04-04T17:00:13","date_gmt":"2022-04-04T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8923"},"modified":"2022-04-05T09:26:17","modified_gmt":"2022-04-05T09:26:17","slug":"4a-o-45-20-verlegematte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8923","title":{"rendered":"4a O 45\/20 &#8211; Verlegematte"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3167<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Dezember 2021, Az. 4a O 45\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen gesch\u00e4ftlicher Handlungen Entkopplungsmatten anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen und\/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, deren Oberfl\u00e4che \u2013 unabh\u00e4ngig von der farblichen Ausf\u00fchrung \u2013 eine Gestaltung aufweisen, wie nachfolgend in zwei Ausschnitten abgebildet:<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber Zeitpunkte und Umfang von Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland bestimmten Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu II. 1. und II. 2. Kopien der Auftragsbest\u00e4tigungen und Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine,<br \/>\nwobei der Beklagten vorLlten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, ihr auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<br \/>\nIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge von vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 4.196,90 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2020 zu zahlen.<br \/>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nVI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,00 \u20ac, hinsichtlich Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac und hinsichtlich Ziff. IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Folgeanspr\u00fcche aus wettbewerblichem Leistungsschutz wegen des Angebots und Vertriebs von Entkopplungsmatten durch die Beklagte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein international operierendes Unternehmen, das insbesondere auf die Herstellung und den Vertrieb von Produkten und L\u00f6sungen f\u00fcr die technisch funktionsgerechte und optisch ansprechende Verlegung von Fliesenbel\u00e4gen spezialisiert ist. Sie ist Pionierin im Bereich der Entkopplungsmatten. Diese sorgen f\u00fcr eine Entkopplung zwischen Untergrund (unter anderem Estrich) und dem auf die Verlegematte aufzubringenden Oberfl\u00e4chenbelag (z.B. Fliesen), wodurch Spannungen, Risse, Verschiebungen und Bewegungen nicht mehr direkt auf die Fliese \u00fcbertragen, sondern aufgehoben oder verringert werden und so Rissbildungen vorgebeugt wird.<br \/>\nSie vertreibt unter anderem die von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gr\u00fcnder, Herrn A, erfundene Entkopplungs- bzw. Verlegematte unter der Bezeichnung \u201eB\u201c, die \u00fcber Fliesen- und Baustoffgro\u00dfh\u00e4ndler, kleinere Fliesenfachgesch\u00e4fte sowie Baum\u00e4rkte vertrieben wird. Nachdem die \u201eB\u201c-Verlegematten zun\u00e4chst eine Rippenstruktur aufwiesen, wurde diese im Jahr 2000 auf eine quadratische Struktur mit matrixartigen Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen umgestellt, wobei jede Vertiefung vier miteinander verbundene Seitenw\u00e4nde aufweist, die die Ecken der quadratischen Form definieren. Die Seitenw\u00e4nde der Vertiefungen sind zugleich die Seitenw\u00e4nde der gleichm\u00e4\u00dfig matrixartig zwischen den Vertiefungen angeordneten Stege, deren Oberfl\u00e4chen parallel zum Grundk\u00f6rper verlaufen. Eine Abbildung der \u201eB\u201c-Entkopplungsmatte, von der ein Musterst\u00fcckteil als Anlage K 2 zu den Akten gereicht worden ist, wird nachstehend eingeblendet:<br \/>\nSeit dem Jahr 2012 wird die Entkopplungsmatte unter der Bezeichnung \u201eB 25\u201c in orangener Farbe vertrieben, ohne dass \u00c4nderungen an der Struktur der Oberfl\u00e4che vorgenommen wurden (insoweit meint die Bezeichnung \u201eB-Entkopplungsmatten\u201c im Folgenden die Entkopplungsmatten in der vorstehend eingeblendeten Gestaltung).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP XXX, das am 15.04.1999 angemeldet, dessen Anmeldung erstmals am 07.02.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde und das die Priorit\u00e4t des deutschen Patents unter der Registernummer XXX U vom 22.04.1998 in Anspruch nahm. Das Patent ist am 15.04.2019 abgelaufen. Es betraf eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigen Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine Wand.<br \/>\nDie Beklagte ist ein inhabergef\u00fchrtes mittelst\u00e4ndisches italienisches Unternehmen. Es wurde im Jahr 1980 gegr\u00fcndet und bietet schwerpunktm\u00e4\u00dfig Profile f\u00fcr Bodenbel\u00e4ge und Verkleidungen sowie hygienische Wandanschl\u00fcsse sowohl im professionellen Anwendungsbereich als auch f\u00fcr Heimwerker an.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erlangte Ende des Jahres 2019 davon Kenntnis, dass die Beklagte in Deutschland \u00fcber Baum\u00e4rkte eine neue Entkopplungsmatte vertrieb, von der die Kl\u00e4gerin ein Musterst\u00fcck als Anlage K 16 zu den Akten gereicht hat und deren Vorderseite wie folgt gestaltet war:<\/li>\n<li>Die Unterseite der Entkopplungsmatte wies eine Beschriftung auf der Gewebe-\/Vliesschicht wie folgt auf:<\/li>\n<li>Die von der Beklagten vertriebenen Entkopplungsmatten wurden nicht von ihr hergestellt, sondern fertig von einem italienischen Produzenten bezogen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit dem als Anlage K 18 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 05.12.2019 wegen unlauterer wettbewerbsrechtlicher Nachahmung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 3 lit. a und b UWG sowie wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 5 Abs. 2 UWG ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac auf. Die Beklagte lehnte die Anspr\u00fcche mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2020 (Anlage K 20) ab. Wegen der weiteren Korrespondenz der Parteien wird auf das Anlagenkonvolut B 3 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei die f\u00fchrende Anbieterin von Entkopplungsmatten in Deutschland. In den Jahren 2004 bis 2019 seien durchschnittlich deutlich mehr als eine Millionen Quadratmeter der B-Entkopplungsmatte pro Jahr in Deutschland verkauft und damit ein durchschnittlicher Jahresumsatz von \u00fcber X Millionen Euro erzielt worden, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Dies entspreche einem Marktanteil der Kl\u00e4gerin von ann\u00e4hernd X % auf dem Markt f\u00fcr Entkopplungsmatten. Sie sei daher bei allen ma\u00dfgeblichen Fachh\u00e4ndlern und bei gro\u00dfen Baum\u00e4rkten mit ihren Entkopplungsmatten gelistet.<br \/>\nSie ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch aus wettbewerblichem Leistungsschutz zu. Denn den von ihr vertriebenen Entkopplungsmatten mit den in matrixartigen Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen komme eine wettbewerbliche Eigenart zu. Sie behauptet hierzu, die Abnehmer seien daran gew\u00f6hnt, Entkopplungsmatten anhand der Oberfl\u00e4chengestaltung dem jeweiligen Hersteller zuzuordnen, was der Grund daf\u00fcr sei, dass die jeweiligen Hersteller ihre Matten mit unterschiedlich gestalteten Vertiefungen versehen h\u00e4tten. Die \u00e4sthetische Gestaltung ihrer eigenen B-Entkopplungsmatten mit den in matrixartigen Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen sei bei deren Einf\u00fchrung und auch heute noch auf dem Markt f\u00fcr Entkopplungsmatten einzigartig und werde daher als Herkunftshinweis wahrgenommen. Insoweit unterschieden sich die aus dem Anlagenkonvolut K 14 (entsprechende Musterst\u00fccke sind als Anlagen K 14a bis K 14h zu den Akten gereicht worden) und der Anlagen K 21a und K 21b hervorgehenden Konkurrenzprodukte der wichtigsten auf dem deutschen Markt anbietenden Mitbewerber hinsichtlich der optischen Gestaltung deutlich von ihren Entkopplungsmatten. Soweit Wettbewerber versucht h\u00e4tten, eine \u00e4hnliche Gestaltung f\u00fcr ihre Produkte zu w\u00e4hlen, seien diese Versuche \u2013 was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird \u2013 konsequent unterbunden worden. Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Beklagten vorgebrachten Wettbewerbsprodukte der Firmen C und D sowie die Entkopplungsmatte \u201eE\u201c \u2013 insbesondere bereits bei Markteintritt der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte \u201eB\u201c \u2013 in nennenswertem Umfang in Deutschland vertrieben wurden. Ohnehin unterschieden sich die von der Beklagten angef\u00fchrten Konkurrenzprodukte hinsichtlich ihrer Oberfl\u00e4chengestaltung deutlich von ihren Entkopplungsmatten, wobei sie auf die bildlichen Gegen\u00fcberstellungen der Anlagen K 23 bis K 26 sowie der Anlagen K 32 bis K 34 verweist.<br \/>\nSie ist weiter der Auffassung, sie k\u00f6nne sich auch nach Ablauf des Patentschutzes auf eine wettbewerbliche Eigenart ihres Produktes berufen, da sich diese auch aus technischen Merkmalen ergeben k\u00f6nne, die durch den technischen Gebrauchszweck bedingt, jedoch ohne Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen frei w\u00e4hlbar und austauschbar seien. Insoweit behauptet sie, die Form und Anordnung der Vertiefungen bzw. Noppen auf der Oberseite der Entkopplungsmatten sei willk\u00fcrlich w\u00e4hlbar, ohne dass deren technische Funktionalit\u00e4t beeintr\u00e4chtigt werde. Dies gehe auch daraus hervor, dass die Oberfl\u00e4chenstruktur der auf dem Markt existierenden Konkurrenzprodukten v\u00f6llig unterschiedlich gestaltet sei, ohne dass es zu Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen komme (unter Verweis auf die sachverst\u00e4ndige Stellungnahme des Herrn Dr. F, Entwicklungsleiter der Firma, die die kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatten herstellt, Anlage K 21). Insoweit stellten die quadratischen Vertiefungen nicht die bestm\u00f6gliche technische L\u00f6sung dar. Vielmehr sei eine rundf\u00f6rmige Vertiefung die optimalere Form, da dabei die Bewegungen\/Spannungen in alle Richtungen gleichm\u00e4\u00dfig abgebaut bzw. entkoppelt werden k\u00f6nnten. Auch Vielecke wiesen aus technischer Sicht eine optimiertere Form auf. Entsprechend habe eine Analyse der Haftzugswerte sowohl der quadratischen Vertiefungen der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte als auch der anderweitigen geometrischen Formen von Entkopplungsmatten anderer Hersteller ergeben, dass \u2013 mit Ausnahme der Entkopplungsmatte \u201eG\u201c \u2013 s\u00e4mtliche Entkopplungsmatten mit andersf\u00f6rmigen geometrischen Gestaltungen bessere Haftungswerte aufwiesen, als die quadratischen Vertiefungen der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte (s. \u00dcbersicht Anlage K 36\/Bl. 209 ff. GA). Auch die Verwendung des transparenten Materials durch die Beklagte habe keine Vorteile f\u00fcr den Fliesenleger, insbesondere k\u00f6nne er die Verteilung des Fliesenklebers bei einer Ansicht von oben nicht erkennen. Im Gegensatz dazu habe die farbliche Einf\u00e4rbung der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatten den Vorteil einer h\u00f6heren UV-Resistenz.<br \/>\nDie wettbewerbliche Eigenart sei ihrer Ansicht nach zudem deutlich gesteigert. Die B-Verlegematte verf\u00fcge in den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen \u00fcber eine gro\u00dfe Bekanntheit. Insoweit verweist sie auf mehrere Auszeichnungen im In- und Ausland (Anlagen K 5 bis K 8), auf die Verwendung der B-Entkopplungsmatte bei dem Bau bzw. der Renovierung von Prestigebauten (Anlagenkonvolut K 11), auf diverse redaktionelle Beitr\u00e4ge in der Fachpresse (Anlagenkonvolut K 12), auf ihre Messeauftritte (beispielhaft Anlage K 13) sowie auf ihre \u2013 unstreitig \u2013 vorgenommenen TV-Werbema\u00dfnahmen (vgl. Screenshots der Anlagen K 9, K 10 und K 29). Sie behauptet hierzu, ihre Werbeanzeigen erreichten nahezu den gesamten Fachverkehr in Deutschland. Zudem beliefen sich die allein auf die B-Entkopplungsmatte bezogenen Werbekosten seit dem Jahr 2000 auf mehr als acht Millionen Euro, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Bekanntheit folge ihrer Auffassung nach auch aus der kontinuierlichen Benutzung in Katalogen, Produkt\u00fcbersichten und Preislisten (vgl. beispielhafte Ausz\u00fcge aus Preislisten der Kl\u00e4gerin, Anlagen K 27a bis K 27f und aus Werbeprospekten, Anlagen K 28a bis K 28d). Sie behauptet, in den Jahren 2016 bis 2020 seien allein die deutschen Preislisten in Auflagen zwischen X und X St\u00fcck an H\u00e4ndler und potentielle Abnehmer vertrieben worden, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.<br \/>\nSie ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe ihre B-Entkopplungsmatte nahezu millimetergenau nachgeahmt (vgl. Gegen\u00fcberstellung der Anlage K 30). Insbesondere weise die angegriffene Entkopplungsmatte der Beklagten keine unterschiedliche Bodenstruktur mit kleinen L\u00f6chern auf, wie es die Bilder vermuten lie\u00dfen. Vielmehr scheine das r\u00fcckseitige gepunktete wei\u00dfe Vliesgewebe durch den durchsichtigen Kunststoffboden der Vertiefungen hindurch (vgl. Gegen\u00fcberstellung der Anlage K 31). Mutma\u00dfliche Detailunterschiede seien f\u00fcr den Gesamteindruck ohnehin irrelevant und im \u00dcbrigen dem Herstellungsprozess geschuldet.<br \/>\nDurch die nahezu identische Nachahmung werde auch eine vermeidbare T\u00e4uschung der Abnehmer \u00fcber die betriebliche Herkunft der angegriffenen Entkopplungsmatte herbeigef\u00fchrt. Die abweichende farbliche Gestaltung sei zur Vermeidung einer Herkunftst\u00e4uschung nicht ausreichend, da der angesprochene Verkehr eher auf die \u00fcbereinstimmenden technisch-konstruktiven Merkmale als auf die abweichende Farbgebung achte. Dass auf der Unterseite der Matten das Firmenschlagwort der Beklagten \u201eH\u201c aufgebracht sei, reiche zur Ausr\u00e4umung einer Herkunftst\u00e4uschung ebenfalls nicht aus, da f\u00fcr den angesprochene Verkehr nicht die Vlies-Unterseite, sondern die Oberseite ma\u00dfgeblich sei. Insoweit w\u00fcrden Entkopplungsmatten nicht nur mit der Unterseite bzw. in einer Verpackung, sondern gerade auch in Baum\u00e4rkten, bei den Gro\u00dfh\u00e4ndlern und in den Fachgesch\u00e4ften ohne Verpackung ausgestellt und angeboten sowie in Produktkatalogen und auf den Angebotsseiten im Internet unverpackt und ohne jeglichen Herstellerhinweis beworben. Selbst falls der angesprochene Verkehr die Firmenkennzeichnung der Beklagten zur Kenntnis nehme, bestehe jedenfalls die Gefahr einer mittelbaren Herkunftst\u00e4uschung durch die Annahme organisatorischer oder wirtschaftlicher Beziehungen der Parteien.<br \/>\nDes Weiteren werde durch die identische \u00dcbernahme der die B-Entkopplungsmatte pr\u00e4genden Merkmale deren Wertsch\u00e4tzung bzw. ihr guter Ruf durch die Beklagte unangemessen ausgenutzt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 04.10.2021 die Abbildung im Antrag ausgetauscht hat,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erkl\u00e4rt den Verzicht auf die Erhebung der R\u00fcge der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit.<br \/>\nSie ist der Ansicht, der Klageantrag zu Ziff. I., mit dem die Kl\u00e4gerin zeitlich unbegrenzten erg\u00e4nzenden wettbewerblichen Leistungsschutz f\u00fcr Entkopplungsmatten in jeglicher Farbgestaltung beanspruche, sei exzessiv zu weit gefasst.<br \/>\nSie ist der Auffassung, die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien nicht gegeben. Denn der kl\u00e4gerischen B-Entkopplungsmatte komme ihrer Auffassung nach bereits keine wettbewerbliche Eigenart zu. Insoweit w\u00fcrden Konkurrenzprodukte mit einem matrixf\u00f6rmigen quadratischen Design im identischen Gesch\u00e4ftssegment in Deutschland angeboten und vertrieben, teilweise sogar in der gleichen Farbe wie die kl\u00e4gerischen Produkte. Zudem k\u00f6nne allein die Gestaltung der kl\u00e4gerischen Produkte mit einem quadratischen Matrixdesign ohnehin keine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden. Denn die Abnehmer achteten beim Kauf von Entkopplungsmatten vornehmlich auf deren Preis und Funktionalit\u00e4t, nicht aber auf deren Design. Insbesondere d\u00fcrfe die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin charakteristische rot-orange Farbgebung nicht au\u00dfen vor gelassen werden, da die Abnehmer gerade diese in Erinnerung behielten. Insoweit wiesen nicht die quadratischen Vertiefungen und Spalten in der Matrixanordnung auf die Kl\u00e4gerin hin, sondern \u2013 allenfalls \u2013 deren \u00fcber Jahre hinweg konstant verwendete Farbgebung ihrer Produkte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht auf ihre faktische Monopolstellung berufen, die alleine durch den in der Vergangenheit bestehenden Patentschutz entstanden sei. Insoweit seien die Wettbewerber wegen der drohenden Patentverletzung gehindert gewesen, Entkopplungsmatten mit einem quadratischen Matrixdesign anzubieten. Da der Patentschutz abgelaufen sei, sei es der Kl\u00e4gerin verwehrt, die konkrete technische Ausgestaltung ihrer Matten weiterhin \u00fcber den wettbewerblichen Leistungsschutz zu monopolisieren. Denn die Anordnung in eng aneinander liegenden Quadraten mit Vertiefungen liefere technisch die qualitativ besten Ergebnisse f\u00fcr eine effiziente Entkoppelung unterschiedlicher Materialien wie Beton einerseits und Fliesen andererseits. Daher sei diese Gestaltung technisch notwendig, um langj\u00e4hrig sicherzustellen, dass die verlegten Fliesen zuverl\u00e4ssig ihre Funktion erf\u00fcllten. Die quadratische waffelartige Form mit den sehr engen Abst\u00e4nden zwischen den kleinfl\u00e4chigen Quadraten und vertikalen und horizontalen Linien, die senkrecht zu den auf die wirkenden Kr\u00e4ften st\u00fcnden, biete die beste Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die zwischen den beiden Materialien \u2013 Fliesen und Zement-\/Betonboden \u2013 wirkenden Kr\u00e4fte gleichm\u00e4\u00dfig verteilt und somit entsch\u00e4rft w\u00fcrden. Die Struktur der Entkopplungsmatten sei gerade nicht willk\u00fcrlich austauschbar, sondern b\u00f6te einen erheblichen Qualit\u00e4tsvorsprung gegen\u00fcber anderweitigen Gestaltungen. Die konkrete Formgebung und Ausgestaltung der von ihr vertriebenen Matten erziele sogar technisch wesentlich bessere Ergebnisse als die B-Entkopplungsmatten der Kl\u00e4gerin oder andere Konkurrenzprodukte (vgl. Privatgutachten vom 15.07.2021, Anlage B 4, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 5).<br \/>\nIhrer Ansicht nach \u00fcbernehme sie bei ihren Entkopplungsmatten auch nicht diejenigen Merkmale, die \u2013 ggf. \u2013 eine wettbewerbliche Eigenart der kl\u00e4gerischen Matten begr\u00fcndeten. Denn die von ihr vertriebenen wei\u00dfen Entkopplungsmatten wiesen eine andere Farbgebung sowie eine unterschiedliche Ausf\u00fcllung der Vertiefungen auf. Insbesondere fehlten die stegartigen Umrandungen der quadratischen Vertiefungen, die bei der kl\u00e4gerischen Matte auffielen. Auch die Struktur des Bodens sei unterschiedlich (glatt \u2013 por\u00f6s). Durch die kleinen L\u00f6cher in den Vertiefungen werde eine bessere Verbindung der Matten mit dem verwendeten Kleber erreicht.<br \/>\nVerwechslungen der Produkte der Parteien seien zudem auf jeglichen Handelsstufen in der insoweit ma\u00dfgeblichen spezifischen Verkaufssituation in station\u00e4ren und Online-Vertriebskan\u00e4len ausgeschlossen. Insbesondere im verpackten und aufgerollten Zustand, in dem die Entkopplungsmatten beider Parteien in der Regel vertrieben w\u00fcrden, achte der Abnehmer vornehmlich auf den deutlichen Herstellerhinweis auf der entsprechenden Banderole, die matrixartige quadratische Struktur sei hingegen in diesem Zustand nicht erkennbar. Insoweit pr\u00e4sentierten sich ihre Entkopplungsmatten, sofern sie nicht verlegt w\u00fcrden, ausschlie\u00dflich mit der textilen Unterseite zuerst, auf der sich in vielfacher Wiederholung das gro\u00dffl\u00e4chige Logo und der Marken-\/Firmenname der Beklagten sowie ein schwarzes, vertikal und horizontal verlaufendes Gittermuster befinde. Durch die deutlich abweichende Gestaltung der Matten habe sie zumutbare und geeignete Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung von Herkunftst\u00e4uschungen vorgenommen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist sie der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei zu weit gefasst. Zudem sei der von der Kl\u00e4gerin angenommene Gegenstandswert der Abmahnung weit \u00fcberh\u00f6ht. Auch m\u00fcsse die f\u00fcr die Abmahnung entstandene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zur H\u00e4lfte, maximal jedoch mit einem Geb\u00fchrensatz von 0,75 auf die Verfahrensgeb\u00fchr angerechnet werden.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.10.2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a. UWG.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, da sie gleichartige Waren \u2013 hier Entkopplungsmatten \u2013 innerhalb desselben Abnehmerkreises \u2013 Fachkr\u00e4fte im Handwerk sowie Heimwerker \u2013 abzusetzen versuchen, so dass das beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Mitbewerbers den anderen zu beeintr\u00e4chtigen vermag. Das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Entkopplungsmatte durch die Beklagte stellen jeweils auch gesch\u00e4ftliche Handlungen im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nEs liegt zudem ein Versto\u00df gegen \u00a7 4 Nr. 3 lit. a UWG vor.<br \/>\nNach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er dadurch eine vermeidbare T\u00e4uschung der Abnehmer \u00fcber die betriebliche Herkunft herbeif\u00fchrt.<br \/>\nDer Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt \u00fcber wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcgt und besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verh\u00e4lt es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftst\u00e4uschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung der Herkunftst\u00e4uschung unterl\u00e4sst. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit\u00e4t der \u00dcbernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst\u00e4nden, so dass bei einer gr\u00f6\u00dferen wettbewerblichen Eigenart und einem h\u00f6heren Grad der \u00dcbernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umst\u00e4nde zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begr\u00fcnden und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 20.09.2018, Az. I ZR 71\/17, Rn. 11 \u2013 Industrien\u00e4hmaschinen; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91\/16, Rn. 13 \u2013 Handfugenpistole, jeweils zitiert nach juris).<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie B-Entkopplungsmatte in der streitgegenst\u00e4ndlichen Gestaltung, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich herstellen l\u00e4sst, verf\u00fcgte bei ihrer Markteinf\u00fchrung im Jahre 2000 \u00fcber wettbewerbliche Eigenart.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEinem Erzeugnis kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt auch f\u00fcr technische Erzeugnisse (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2017, 734 Rn. 19 \u2013 Bodend\u00fcbel m.w.N.). Wettbewerbliche Eigenart liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erzeugnis aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, WRP 2013, 1189, Rn. 24 \u2013 Regalsystem).<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck eines Erzeugnisses ma\u00dfgebend. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die f\u00fcr sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale k\u00f6nnen in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart nicht nur verst\u00e4rken, sondern auch erst begr\u00fcnden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91\/16, Rn. 14 \u2013 Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197\/15, Rn. 19 \u2013 Bodend\u00fcbel, jeweils zitiert nach juris; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 31 \u2013 Sandmalkasten; BGH, GRUR 2010, 80 Rn.\u200934 \u2013 LIKEaBIKE).<br \/>\nF\u00fcr die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise, den Hersteller der Ware namentlich kennen; erforderlich ist aber, dass sie annehmen, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser hei\u00dfen m\u00f6ge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, a.a.O., Rn. 14 \u2013 Handfugenpistole).<br \/>\nWettbewerbliche Eigenart bedingt weder, dass das Erzeugnis neu oder originell ist, noch dass der Hersteller des Originals damit bereits einen wettbewerblichen Besitzstand durch Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Andernfalls w\u00fcrden noch nicht oder erst kurz auf den Markt gebrachte Erzeugnisse vom Schutz ausgeschlossen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74\/17, Rn. 61 m.w.N.). Ein Erzeugnis hat hingegen keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91\/16, Rn. 14 \u2013 Handfugenpistole, m.w.N.).<br \/>\nDie Ermittlung des entsprechenden Verkehrsverst\u00e4ndnisses ist dabei keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH, Urt. v. 15.04.2010, Az. I ZR 145\/08, Rn. 50 \u2013 Femur-Teil; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.03.2016, Az. I-15 U 30\/15, Rn. 40, jeweils zitiert nach juris). Ob den B-Entkopplungsmatten im Streitfall wettbewerbliche Eigenart zukommt, verm\u00f6gen die Kammermitglieder daher aufgrund ihrer langj\u00e4hrigen Erfahrung in Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Patentrechts und damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten des Wettbewerbsrechts selbst zu beurteilen. \u00dcberdies richten sich die jeweiligen Angebote der Entkopplungsmatten sowohl an Fachkreise als auch an Endverbraucher, so dass die Kammermitglieder auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen z\u00e4hlen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kommt der B-Entkopplungsmatte eine jedenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zu.<br \/>\nSie ist gekennzeichnet durch folgende Gestaltungsmerkmale:<br \/>\n1. Quadratische Struktur mit in matrixartigen Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen nahezu quadratischen Vertiefungen, wobei jede Vertiefung vier miteinander verbundene Seitenw\u00e4nde aufweist, die die Ecken der quadratischen Form definieren. Die Seitenw\u00e4nde der Vertiefungen sind zugleich die Seitenw\u00e4nde der gleichm\u00e4\u00dfig matrixartig zwischen den Vertiefungen angeordneten Stege, deren Oberfl\u00e4chen parallel zum Grundk\u00f6rper verlaufen;<br \/>\n2. eine Farbgestaltung in kr\u00e4ftigem Orange.<\/li>\n<li>Insgesamt weist die orange Entkopplungsmatte eine schlichte und geradlinige Kombination aus den nahezu quadratischen Vertiefungen und den als Stegen ausgebildeten Hervorhebungen auf, die die Dreidimensionalit\u00e4t der Oberfl\u00e4chenstruktur in gef\u00e4lliger Weise hervorheben.<br \/>\nDass es sich insgesamt um ein schlichtes, geradliniges und durch Grundformen gepr\u00e4gtes Design handelt, steht der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Insoweit kann auch ein zur\u00fcckhaltendes, puristisches Design geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzupr\u00e4gen (BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 34 \u2013 Sandmalkasten, m.w.N.). Es handelt sich bei den kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatten insbesondere nicht um Allerweltserzeugnisse oder Dutzendware, die sich dadurch auszeichnen, dass der Verkehr auf deren betriebliche Herkunft oder Qualit\u00e4t keinen Wert legt (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 34 \u2013 Sandmalkasten; vgl. BGH, GRUR 2007, 339 Rn.\u200926 = WRP 2007, 313 \u2013 Stufenleitern, m.w.N.). Denn der angesprochene Verkehr wird gerade bei Entkopplungsmatten, deren (technischer) Zweck es insbesondere ist, Sch\u00e4den an verlegten Fliesen zu verhindern, Wert darauf legen, dass sie eine entsprechende Qualit\u00e4t aufweisen und ihre technische Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Die betriebliche Herkunft ist ihm vor diesem Hintergrund gerade nicht gleichg\u00fcltig.<br \/>\nIm Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung der B-Entkopplungsmatte in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Gestaltung im Jahr 2000 war eine Entkopplungsmatte mit der dargestellten Oberfl\u00e4chenstruktur nicht bekannt. Die Kl\u00e4gerin selbst hat zuvor eine Entkopplungsmatte vertrieben, deren Oberseite mit einer Rippenstruktur versehen war. Anders gestaltete Entkopplungsmatten waren mangels anderweitigen Vortrags der Parteien im Markt nicht pr\u00e4sent. Bei den von den Parteien eingef\u00fchrten Konkurrenzprodukten handelt es sich mangels anderweitigen Vortrags um das aktuelle Marktumfeld, so dass diese f\u00fcr die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart zum Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung der kl\u00e4gerischen Matten unerheblich sind. Zu ber\u00fccksichtigen ist zudem, dass die Kl\u00e4gerin in Deutschland Pionierin auf dem Markt f\u00fcr Entkopplungsmatten gewesen ist.<br \/>\nAuch die farbliche Gestaltung der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte (Merkmal 2) pr\u00e4gt ihren Gesamteindruck jedenfalls mit. Insoweit ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die B-Entkopplungsmatte auch in anderen Farben vertrieben h\u00e4tte.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZwar ist das vorgenannte Merkmal 1 technisch bedingt. Dennoch kann es die wettbewerbliche Eigenart der Entkopplungsmatte (mit)begr\u00fcnden, da es frei austauschbar ist, ohne dass damit Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen verbunden w\u00e4ren.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nInsoweit k\u00f6nnen technisch notwendige Gestaltungsmerkmale \u2013 also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gr\u00fcnden zwingend verwendet werden m\u00fcssen \u2013 aus Rechtsgr\u00fcnden zwar keine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden. Denn die \u00dcbernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen verbunden sind, k\u00f6nnen sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begr\u00fcnden, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualit\u00e4tserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19 \u2013 Bodend\u00fcbel; BGH, GRUR 2000, 521 [523] \u2013 Modulger\u00fcst I; GRUR 2010, 80 Rn. 27 \u2013 LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 22 \u2013 Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Rn. 27 \u2013 Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 \u2013 Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 \u2013 Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 18 u. 24 \u2013 Exzenterz\u00e4hne).<br \/>\nDer Umstand, dass die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit \u00fcber einen Patentschutz f\u00fcr Entkopplungsmatten verf\u00fcgt hat, steht deren wettbewerblicher Eigenart daher nicht per se entgegen. Insoweit gebietet der Umstand, dass der nach Ablauf des Patentschutzes freie Stand der Technik f\u00fcr den Wettbewerb offenzuhalten ist, es nicht, den vom abgelaufenen Patentschutz erfassten technischen Merkmalen eines Erzeugnisses aus Rechtsgr\u00fcnden von vornherein die Eignung abzusprechen, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 21 \u2013 Bodend\u00fcbel, m.w.N.; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 \u2013 Exzenterz\u00e4hne). Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als der Patentschutz ausgestaltet. Anspr\u00fcche aus wettbewerblichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig vom Bestehen von Anspr\u00fcchen aus einem Sonderschutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumst\u00e4nde vorliegen, die au\u00dferhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH a.a.O. \u2013 Bodend\u00fcbel; zum Patent vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; zum Geschmacksmuster vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 18 \u2013 LIKEaBIKE; zum Urheberrecht vgl. BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 65 = WRP 2011, 249 \u2013 Perlentaucher; GRUR 2012, 58 Rn. 41 \u2013 Seilzirkus; GRUR 2017, 79 Rn. 37 \u2013 Segmentstruktur; zum Markenrecht vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 20 \u2013 Regalsystem).<br \/>\nDie Annahme, dass vormals unter Patentschutz stehende technische Merkmale eines Erzeugnisses seine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden k\u00f6nnen, f\u00fchrt auch nicht zur Verl\u00e4ngerung des w\u00e4hrend des Patentschutzes bestehenden Verwertungsmonopols. Der wettbewerbliche Leistungsschutz darf keinen in zeitlicher Hinsicht unbegrenzten Schutz vor Nachahmungen f\u00fcr eine Innovation gew\u00e4hren. Ein solcher Schutz st\u00fcnde im Gegensatz zu der gesetzlichen Befristung des Innovationsschutzes im Patentrecht (BGH a.a.O., Rn. 22 \u2013 Bodend\u00fcbel, m.w.N.). Die Nachahmung eines nicht oder nicht mehr unter Patentschutz stehenden Erzeugnisses ist jedoch nur bei Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde \u2013 wie einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftst\u00e4uschung (\u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a UWG) oder einer unangemessenen Rufausnutzung (\u00a7 4 Nr. 3 Buchst. b UWG) \u2013 unlauter. Die Beurteilung der Unlauterkeit erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtw\u00fcrdigung unter Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen. Dazu geh\u00f6rt auch das Interesse der Mitbewerber, sich einer zum freien Stand der Technik geh\u00f6rigen technischen L\u00f6sung zu bedienen. Danach besteht kein sachlicher Grund, einem Erzeugnis im Hinblick auf den fr\u00fcheren Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (BGH a.a.O., Rn. 22 \u2013 Bodend\u00fcbel, m.w.N.).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nNach dem Vortrag der Parteien ist nicht festzustellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Oberfl\u00e4che der Entkopplungsmatten mit einer quadratischen Struktur mit in matrixartigen Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen nahezu quadratischen Vertiefungen technisch notwendig ist.<br \/>\nEin Gestaltungsmerkmal ist technisch notwendig, wenn ein bestimmter technischer Erfolg nur mithilfe dieses Merkmals und nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 31 \u2013 Bodend\u00fcbel; vgl. BGH, GRUR 2000, 521 [523] \u2013 Modulger\u00fcst I; GRUR 2007, 339 Rn. 27 \u2013 Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Rn. 20 = WRP 2007, 1455 \u2013 Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 24 \u2013 Exzenterz\u00e4hne). Der technische Erfolg beurteilt sich nach der technischen Funktion des Erzeugnisses im Hinblick auf den konkreten Gebrauchszweck (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 31 \u2013 Bodend\u00fcbel; vgl. BGH, GRUR 2000, 521 [523\u2009f.] \u2013 Modulger\u00fcst I; GRUR 2005, 600 [602] \u2013 Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 20 \u2013 Gartenliege; GRUR 2009, 1073 Rn. 13\u2009f. \u2013 Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 Rn. 28 \u2013 LIKEaBIKE; GRUR 2015, 909 Rn. 24\u2009ff. \u2013 Exzenterz\u00e4hne; GRUR 2016, 720 Rn. 24 \u2013 Hot Sox). Technisch nicht notwendige, sondern technisch lediglich bedingte, aber ohne Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen frei austauschbare Gestaltungsmerkmale k\u00f6nnen eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begr\u00fcnden, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualit\u00e4tserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 31 \u2013 Bodend\u00fcbel; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 26 \u2013 Exzenterz\u00e4hne). Der Vergleich mit anderen marktg\u00e4ngigen, denselben technischen Zweck erf\u00fcllenden Produkten kann zeigen, dass die Ausgestaltung der technischen Merkmale f\u00fcr sich genommen oder zumindest in ihrer Kombination nicht technisch notwendig ist (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 31 \u2013 Bodend\u00fcbel; vgl. BGH, GRUR 2000, 521 [524] \u2013 Modulger\u00fcst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 23 \u2013 Femur-Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 21 u. 24 \u2013 Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 21 \u2013 Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 24 \u2013 Exzenterz\u00e4hne).<br \/>\nDies gilt auch f\u00fcr ein ehemals patentgesch\u00fctztes Produkt. Bei der Frage, ob Gestaltungsmerkmale technisch notwendig oder lediglich technisch bedingt sind, ist auf andere Produkte abzustellen, die denselben technischen Zweck erf\u00fcllen. Der in einen Vergleich einzubeziehende Markt darf nicht derart verengt werden, dass nur solche Produkte in die Betrachtung einbezogen werden, die auf der Lehre des Patents aufbauen. Entscheidend ist vielmehr, welche Produkte der angesprochene Verkehr als funktionell vergleichbar ansieht (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 32 \u2013 Bodend\u00fcbel).<br \/>\nDie Entkopplungsmatte hat den technischen Zweck, einen auf einen Untergrund aufzubringenden Oberfl\u00e4chenbelag, oftmals Fliesen, von dem Untergrund zu entkoppeln und so die aus unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen Untergrund und Belag auftretenden Spannungen abzubauen. Durch diese Vermeidung einer direkten \u00dcbertragung von Spannungen, Rissen, Verschiebungen und Bewegungen auf die Fliese soll Rissbildungen vorgebeugt werden.<br \/>\nDieser technische Zweck kann nicht nur durch Entkopplungsmatten in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Gestaltung erreicht werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es zur Erf\u00fcllung des technischen Zwecks zwingend einer Oberfl\u00e4che mit in matrixartigen Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen nahezu quadratischen Vertiefungen bedarf.<br \/>\nAus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Beispielen von Entkopplungsmatten anderer Hersteller des Anlagenkonvolutes K 14 geht insoweit hervor, dass es Entkopplungsmatten auf dem deutschen Markt gibt, deren konkrete Ausgestaltung deutlich von derjenigen der kl\u00e4gerischen B-Entkopplungsmatten abweicht. So weisen diese nicht matrixartig angeordneten nahezu quadratischen Vertiefungen auf, sondern unter anderem runde Vertiefungen wie folgt:(\u2026)<br \/>\ntropfenf\u00f6rmige wie folgt:<\/li>\n<li>(\u2026)<br \/>\nknochenf\u00f6rmige Ausst\u00fclpungen wie folgt:<br \/>\n(\u2026)<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nAuch die funktional vergleichbaren Entkopplungsvliese oder -gewebe (im Original als Anlagen K 23a und K 25a vorgelegt) weisen eine glatte und damit v\u00f6llig abweichende Oberfl\u00e4chengestaltung auf.<br \/>\nAus dem Umstand, dass sich eine hohe Anzahl an anderweitig gestalteten Konkurrenzprodukten auf dem Markt befindet, die denselben technischen Zweck erf\u00fcllen, folgt, dass die konkrete Ausgestaltung einer Entkopplungsmatte nach dem Merkmal 1 nicht technisch zwingend ist, sondern Alternativm\u00f6glichkeiten bestehen.<br \/>\nDem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass anderweitige Oberfl\u00e4chengestaltungen der Entkopplungsmatten zu Einbu\u00dfen an Qualit\u00e4t oder Funktionalit\u00e4t f\u00fchren.<br \/>\nInsoweit hat sie zur Substantiierung ihres Vortrags, die Struktur der Entkopplungsmatten sei gerade nicht willk\u00fcrlich austauschbar, sondern b\u00f6te einen erheblichen Qualit\u00e4tsvorsprung gegen\u00fcber anderweitigen Gestaltungen, ein Privatgutachten des Herrn I vom 15.07.2021 als Anlage B 4 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 5) vorgelegt. Soweit dieser dort ausf\u00fchrt, die Ausgestaltung der angegriffenen Entkopplungsmatte sei f\u00fcr die Verbindungswirkung (insbesondere auch gegen\u00fcber der Gestaltung der mit rechteckigen Vertiefungen ausgestalteten B-Entkopplungsmatte) vorzugsw\u00fcrdig, weil die Fl\u00e4che der Bereiche der Vertiefungen und derjenigen der diese umgebenden Streben (\u201eLinien\u201c) dort sehr gut bzw. besser ausbalanciert sei, was eine h\u00f6here spezifische Belastung pro qm erm\u00f6gliche, ausgezeichnete Ergebnisse hinsichtlich der Kompression oder der multidirektionalen Ausbreitung von Kr\u00e4ften liefere sowie eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der residualen Feuchtigkeit und des Druckausgleichs unter Belastung erm\u00f6gliche, so geht daraus jedenfalls nicht hervor, welche konkreten, messbaren Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen mit der Wahl einer anderen Oberfl\u00e4chenstruktur im Hinblick auf den vorgenannten technischen Zweck verbunden sein sollen. Insoweit reicht der pauschale Vortrag, die mechanische Haftung w\u00fcrde sich dadurch verringern und die residuale Feuchtigkeit w\u00fcrde sich ungleichm\u00e4\u00dfig verteilen, f\u00fcr die Darlegung einer relevanten Qualit\u00e4tseinbu\u00dfe nicht aus. Soweit Herr I hervorhebt, dass die Entkopplungsmatten auf dem Markt, die andere Formgestaltungen aufweisen, \u2013 anders als die Entkopplungsmatten der Parteien \u2013 eine \u201enon-woven\u201c Folie aufwiesen, die auch die Vertiefungen miteinschlie\u00dfe, \u201eum damit von einer mechanischen Verankerung zu einer chemischen Verbindung zu wechseln\u201c, so ist nicht dargelegt, welche Qualit\u00e4tseinbu\u00dfe mit dieser Folie verbunden sein soll. Zudem weisen \u2013 wie unter anderem aus den Mustern der Anlagen K 14d bis 14f ersichtlich \u2013 nicht alle der anderweitig gestalteten Konkurrenzprodukte eine solche Folie auf.<br \/>\nZudem ist die Kl\u00e4gerin dem Vortrag der Beklagten substantiiert entgegengetreten, indem sie unter Verweis auf die \u00dcbersicht der Anlage K 36 im Einzelnen dargelegt hat, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der Haftzugswerte ihrer B-Entkopplungsmatte und der aus den Anlagen K 14a, K 14c bis K 14h, K 21a und K 24a ersichtlichen Konkurrenzprodukte ergeben habe, dass die Haftzugswerte der Konkurrenzprodukte \u2013 eines ausgenommen \u2013 entgegen der Luptung der Beklagten durchgehend h\u00f6her gewesen seien als der Haftzugswert der B-Entkopplungsmatte, dass also die Konkurrenzprodukte mit abweichender Oberfl\u00e4chengestaltung sogar eine h\u00f6here Haftzugsfestigkeit bzw. Abrei\u00dffestigkeit aufwiesen. Die Beklagte hat diesen Vortrag der Kl\u00e4gerin lediglich pauschal bestritten, ohne aufzuzeigen, aus welchen Gr\u00fcnden diese \u00dcberpr\u00fcfung der Haftzugswerte unrichtig gewesen sein sollte. Auch innerhalb der ihr einger\u00e4umten nachgelassenen Schriftsatzfrist hat sie hierzu nicht weiter vorgetragen.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nOb die wettbewerbliche Eigenart der Entkopplungsmatte eine Steigerung erfahren hat, kann im Ergebnis dahinstehen.<br \/>\nDer Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tats\u00e4chliche Bekanntheit im Verkehr verst\u00e4rkt werden (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 43, Bodend\u00fcbel; vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 24 \u2013 Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 24 \u2013 Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 28 \u2013 Exzenterz\u00e4hne). Das gilt auch f\u00fcr ein vormals patentgesch\u00fctztes Produkt, dessen Verkehrsbekanntheit nicht nur Folge der durch das Patent gew\u00e4hrten Monopolstellung ist, sondern auf den Marketing- oder Vertriebsaktivit\u00e4ten des fr\u00fcheren Patentinhabers beruht (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 43, Bodend\u00fcbel, m.w.N.).<br \/>\nAufgrund der langj\u00e4hrigen Marktpr\u00e4senz von mittlerweile \u00fcber X Jahren, der dargelegten umfangreichen Bewerbung und den zahlreichen Pr\u00e4mierungen kann davon ausgegangen werden, dass die B-Entkopplungsmatte der Kl\u00e4gerin im Markt bekannt ist. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass die B-Entkopplungsmatte mehrfach Auszeichnungen im In- und Ausland erhielt (vgl. Anlagen K 5 bis K 8) und sie bei dem Bau bzw. der Renovierung verschiedener (Prestige-)Bauten, unter anderem bei der Renovierung des X X, eingesetzt wurde (vgl. Anlagenkonvolut K 11 mit entsprechender Berichterstattung unter Abbildung der Matten). Zudem war die B-Entkopplungsmatte Gegenstand diverser redaktioneller Beitr\u00e4ge in der Fachpresse (vgl. Anlage K 1 und Anlagenkonvolut K 12). Des Weiteren wurde die hier ma\u00dfgebliche Oberfl\u00e4chengestaltung der Matten nicht nur auf den Messeauftritten der Kl\u00e4gerin, wie beispielhaft aus der Abbildung der Anlage K 13 ersichtlich, prominent beworben, sondern auch in ihren TV-Werbespots herausgestellt (vgl. Screenshots der Anlagen K 9 und K 29).<br \/>\nIm Ergebnis kann indes dahinstehen, ob die jedenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart unter Ber\u00fccksichtigung der \u2013 insoweit bestrittenen \u2013 Absatz- und Umsatzzahlen der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte sowie ihres behaupteten Marktanteils von ann\u00e4hernd X % eine Steigerung erfahren hat, da eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung \u2013 wie im Folgenden ausgef\u00fchrt wird \u2013 bereits unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart in der Gesamtabw\u00e4gung anzunehmen ist.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nDie wettbewerbliche Eigenart ist auch nicht bereits erloschen oder hat eine wesentliche Schw\u00e4chung erfahren.<br \/>\nDie insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH GRUR 1998, 477, 479 \u2013 Trachtenjanker) vermochte nicht darzulegen, dass die wettbewerbliche Eigenart Ende 2019, als die angegriffene Entkopplungsmatte von ihr im Inland angeboten wurde, nachtr\u00e4glich entfallen oder wesentlich geschw\u00e4cht war.<br \/>\nDie wettbewerbliche Eigenart muss grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung auf dem Markt noch fortbestanden haben (vgl. BGH, GRUR 1985, 876, 878 \u2013 Tchibo\/Rolex I; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.02.2018, Az. 20 U 137\/16, Rn. 21, zitiert nach juris). Von einem Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart ist trotz des Vertriebs von Nachahmungen im gro\u00dfen Umfang auszugehen, solange die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden und die Kopie ohne weiteres oder nach n\u00e4herer Pr\u00fcfung als solche erkennbar ist (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 11.12.2014 \u2013 I-15 U 92\/14, BeckRS 2015, 618 Rn. 35 \u2013 Le Pliage-Tasche; BGH, GRUR 1998, 830, 833 \u2013 Les-Paul-Gitarren; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 28 \u2013 Handtaschen). Sie erlischt, wenn die pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, WRP 2015, 1090, Rn. 11 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; BGH, GRUR 2007, 984, Rn. 24 \u2013 Gartenliege; BGH, WRP 2016, 854, Rn. 16 \u2013 Hot Sox; BGH, WRP 2017, 51, Rn. 52 \u2013 Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792, Rn. 41 \u2013 Bodend\u00fcbel).<br \/>\nMangels anderweitiger Anhaltspunkte ist von einem erstmaligen Anbieten der Nachahmung durch die Beklagte Ende des Jahres 2019 auszugehen (vgl. hierzu die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 05.12.2019, Anlage K 18).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Wettbewerbsprodukte, die jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt im Markt erh\u00e4ltlich sind, weisen bereits eine anderweitige Oberfl\u00e4chengestaltung auf (s.o.) und tragen daher nicht zu einer Schw\u00e4chung der wettbewerblichen Eigenart bei.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie von der Beklagten angef\u00fchrten Konkurrenzprodukte weisen \u2013 unterstellt, sie z\u00e4hlten zum relevanten Marktumfeld \u2013 bereits eine anderweitige Oberfl\u00e4chengestaltung als die kl\u00e4gerische Entkopplungsmatte auf (i). Zudem fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten zur Marktbedeutung der Produkte (ii).<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nSoweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung das \u00fcber die Webseite unter XXX angebotene \u201eJ\u201c entgegenh\u00e4lt, geht aus der konkreten Gestaltung des Entkopplungsgewebes, wie aus dem von der Kl\u00e4gerin im Original vorgelegten Musterst\u00fcck der Anlage K 23a ersichtlich, hervor, dass die Entgegenhaltung im Gegensatz zu der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte keine der charakteristischen Vertiefungen aufweist.<br \/>\nSoweit die Beklagte als weitere Entgegenhaltung eine \u201eK\u201c in blauer Farbe anf\u00fchrt, so weist diese bereits nicht die die wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcndenden Merkmale der kl\u00e4gerischen B-Entkopplungsmatte auf. Insoweit ist aus der Abbildung (S. 8 der Klageerwiderung, Bl. 58 GA) ersichtlich, dass diese gerade nicht eine quadratische Struktur mit in matrixartigen Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen nahezu quadratischen Vertiefungen aufweist, sondern runde Vertiefungen. Dies geht auch aus dem als Anlage K 24a im Original von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Musterteil der Matte hervor.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das Entkopplungsvlies der L Befestigungstechnik (vgl. Abbildung auf S. 9 der Klageerwiderung, Bl. 59 GA), das \u2013 wie auch aus dem von der Kl\u00e4gerin als Original vorgelegten Musterst\u00fcck der Anlage K 25a ersichtlich \u2013 bereits keine Vertiefungen aufweist, sondern flach gestaltet ist.<br \/>\nAuch die als Entgegenhaltung angef\u00fchrte gelbe \u201eM\u201c (vgl. Abbildung auf S. 10 der Klageerwiderung, Bl. 60 GA) weist nicht die pr\u00e4genden Merkmale der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte auf, wie es aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 26 vorgelegten bildlichen Gegen\u00fcberstellung hervorgeht. Denn die Vertiefungen weisen zwar eine quadratische Struktur auf. Dadurch, dass die Vertiefungen im Verh\u00e4ltnis zu den Stegen der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte aber wesentlich kleiner sind und dar\u00fcber hinaus die quadratischen Vertiefungen durch \u2013 insoweit weniger tiefe \u2013 horizontale Oberfl\u00e4chenvertiefungen, die Kan\u00e4le ausbilden, verbunden sind, entsteht \u2013 auch unabh\u00e4ngig von der gr\u00fcnen Farbe \u2013 ein v\u00f6llig anderer Gesamteindruck.<br \/>\nSoweit die Beklagte auf die Entkopplungsmatten einer Firma \u201eC\u201c verweist (vgl. Abbildungen auf S. 11 der Klageerwiderung, Bl. 61 GA), kann an dieser Stelle unterstellt werden, dass diese Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden. Denn auch diese weisen zwar eine orangene Farbe, jedoch nicht die das kl\u00e4gerische Produkt pr\u00e4gende quadratische Struktur mit in matrixartigen Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen nahezu quadratischen Vertiefungen auf. Dies ist aus den kleinen Abbildungen bereits nicht erkennbar und geht auch nicht aus der von der Kl\u00e4gerin vergr\u00f6\u00dferten Abbildung auf Seite 12 ihrer Replik (Bl. 131 GA) hervor, die sechseckige und gerade keine (nahezu) quadratischen Vertiefungen zeigt.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltungen in Gestalt der XXX, der YYY sowie der ZZZ Entkopplungsmatte weisen keine zu der Gestaltung der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte vergleichbare Gestaltung mit matrixartig angeordneten hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen auf (vgl. Gegen\u00fcberstellung der Anlagen K 32 bis K 34). Vielmehr zeichnen sie sich entweder durch eine flache Gestaltung aus oder durch Vertiefungen mit einer anderen geometrischen Grundform (Sechseck).<br \/>\nSchlie\u00dflich weist zwar die von der Beklagten angef\u00fchrte Entkopplungsmatte der Firma N. eine zu der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte nahezu identische Oberfl\u00e4chenstruktur auf (vgl. auch bildliche Gegen\u00fcberstellung auf S. 9 des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 04.10.2021, Bl. 202 GA). Die Kl\u00e4gerin hat indes dargelegt, dass sie gegen diese Firma aufgrund der mutma\u00dflichen Verletzung ihrer Rechte ein Klageverfahren vor dem LG K\u00f6ln (Az. 84 O 81\/20) eingeleitet hat und die Entkopplungsmatte dar\u00fcber hinaus auf dem deutschen Markt noch nicht vertrieben wurde.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDie insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dar\u00fcber hinaus bereits nicht die Marktbedeutung der Entgegenhaltungen dargelegt (BGH GRUR 2005, 600 (602) \u2013 Handtuchklemmen; OLG K\u00f6ln 12.6.2020 \u2013 6 U 265\/19 Rn. 72, m.w.N.; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, 39. Aufl. 2021, UWG \u00a7 4 Rn. 3.77), insbesondere nicht die der \u00fcber XXX abrufbaren \u201eCCC\u201c, die eine Gestaltung wie die kl\u00e4gerische Entkopplungsmatte \u201eB\u201c aufzuweisen scheint (vgl. Abbildung auf S. 11 der Klageerwiderung, Bl. 61 GA), die der auf Seite 19 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.10.2021 (Bl. 269 GA) eingeblendeten Entkopplungsmatte sowie derjenigen Entkopplungsmatten, die auf den im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Internetausz\u00fcgen abgebildet sind. Die Beklagte hat weder zum Vertriebszeitraum noch zu den Absatzzahlen oder Werbeanstrengungen der verschiedenen Entgegenhaltungen vorgetragen. Vielmehr wird aus dem Vortrag der Beklagten deutlich, dass sie keinen genauen \u00dcberblick \u00fcber die Marktpr\u00e4senz der Produkte hat.<br \/>\nSoweit sie ausf\u00fchrt, ihre Darlegungslast werde \u00fcberspannt, wenn von ihr verlangt w\u00fcrde, die ihr nicht bekannten Umsatzzahlen zu erfragen, die von den Konkurrenzunternehmen mit den Entgegenhaltungen auf dem deutschen Markt erzielt w\u00fcrden, und sie insoweit auf das Urteil des OLG K\u00f6ln vom 14.7.2017 (6 U 197\/16) Bezug nimmt, so verf\u00e4ngt dies nicht. Das OLG K\u00f6ln f\u00fchrt zwar aus, dass es nicht zwingend erforderlich sei, Absatzzahlen der Wettbewerber zu benennen, die dem Anspruchsgegner in der Regel nicht bekannt sein werden, da bei der Pr\u00fcfung der \u201ehinreichenden Bekanntheit\u201c des nachgeahmten Produkts diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden k\u00f6nne (OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 73). Auch solche hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Entsprechend hat es auch das OLG K\u00f6ln in dem vorzitierten Verfahren nicht ausreichen lassen, dass die dortige Beklagte vorgetragen hat, dass die Entgegenhaltungen \u2013 teilweise bei gr\u00f6\u00dferen Internetportalen \u2013 k\u00e4uflich erworben werden k\u00f6nnen (OLG K\u00f6ln, a.a.O., Rn. 75).<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass nachtr\u00e4glich eine Gew\u00f6hnung des Verkehrs an entsprechend der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte gestaltete Matten eingetreten ist.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDes Weiteren stellt die angegriffene Entkopplungsmatte der Beklagten auch eine nahezu identische Nachahmung der B-Entkopplungsmatte der Kl\u00e4gerin dar, die jedenfalls bei den Endkunden als potentiellen Abnehmern zu einer jedenfalls mittelbaren Herkunftst\u00e4uschung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so \u00e4hnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen l\u00e4sst (vgl. BGH, GRUR 2015, 1214 Rn. 78 \u2013 Goldb\u00e4ren; BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 64 \u2013 Segmentstruktur). Die \u00c4hnlichkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Dabei m\u00fcssen gerade die \u00fcbernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, f\u00fcr das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 45 \u2013 Bodend\u00fcbel; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 = WRP 2007, 1076 \u2013 Handtaschen; GRUR 2010, 1125 Rn. 25 \u2013 Femur-Teil; GRUR 2016, 730 Rn. 47 \u2013 Herrnhuter Stern; BGH, GRUR 2010, 80, Rn. 39 \u2013 LIKEaBIKE). Dabei ist der Erfahrungssatz zu ber\u00fccksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelm\u00e4\u00dfig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Regelm\u00e4\u00dfig treten dabei die \u00fcbereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es ma\u00dfgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die \u00dcbereinstimmungen ankommt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 65 \u2013 Ballerinaschuh; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 34 \u2013 Handtaschen)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben stellt die angegriffene Entkopplungsmatte der Beklagten eine nahezu identische Nachahmung der B-Entkopplungsmatte dar.<br \/>\nDie Entkopplungsmatten der Parteien stehen sich hinsichtlich ihrer Oberfl\u00e4chengestaltung wie folgt gegen\u00fcber:<br \/>\nInsoweit sind jedenfalls die Form, Gr\u00f6\u00dfe und L\u00e4nge der Elemente \u2013 aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs \u2013 weitgehend identisch. Die von der Beklagten hervorgehobenen Unterschiede in den einzelnen Elementen, wie Gr\u00f6\u00dfenabweichungen im Millimeterbereich sowie ein unterschiedliches L\u00e4ngen-\/Breitenverh\u00e4ltnis der Vertiefungen, sind nur nach einer n\u00e4heren Befassung erkennbar, die der Verkehr regelm\u00e4\u00dfig nicht vornimmt. Gleiches gilt f\u00fcr die von der Beklagten angef\u00fchrten Unterschiede in der Struktur der Oberfl\u00e4che, die nach ihrem Vortrag \u201epor\u00f6s\u201c sei und tausende kleine L\u00f6cher aufweise. Insoweit erkennt der angesprochene Verkehr bei fl\u00fcchtiger Betrachtung, dass es sich bei den sichtbaren Punkten nicht um einen Teil der Oberfl\u00e4chenstruktur handelt, sondern um das Durchschimmern der gepunkteten Struktur des auf der R\u00fcckseite angebrachten Vlieses.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie kl\u00e4gerische B-Entkopplungsmatte verf\u00fcgte zum Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Entkopplungsmatte auch \u00fcber die f\u00fcr eine Herkunftst\u00e4uschung erforderliche \u201egewisse Bekanntheit\u201c.<br \/>\nDie Gefahr einer T\u00e4uschung \u00fcber die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es gen\u00fcgt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftst\u00e4uschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2009, 79, Rn. 35 \u2013 Geb\u00e4ckpresse; BGH, GRUR 2007, 984, Rn. 34 \u2013 Gartenliege, m.w.N.). Indes ist eine Herkunftst\u00e4uschung in aller Regel bereits begrifflich nicht m\u00f6glich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt (BGH, GRUR 2005, 600, 602 \u2013 Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2005, 166, 167 \u2013 Puppenausstattungen). Entscheidend ist eine Bekanntheit auf dem inl\u00e4ndischen Markt sowie der Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung der Nachahmung (BGH, GRUR 2009, 79, Rn. 35 \u2013 Geb\u00e4ckpresse, m.w.N.).<br \/>\nZum Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung Ende des Jahres 2019 verf\u00fcgte die kl\u00e4gerische Entkopplungsmatte jedenfalls aufgrund der langj\u00e4hrigen Marktpr\u00e4senz seit dem Jahr 2000, der mehrfachen Auszeichnungen und der Presseberichterstattung unter anderem \u00fcber ihren Einsatz bei Bau- und Renovierungsarbeiten von (Prestige-)Bauten \u00fcber eine gewisse Bekanntheit im deutschen Markt (s.o., Ausf\u00fchrungen unter Ziff. I. 1. b. bb.).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZwar liegt keine unmittelbare Herkunftst\u00e4uschung vor. Denn die die kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatten mitpr\u00e4gende orangene Farbe wird von der Beklagten nicht \u00fcbernommen. Vielmehr ist die Entkopplungsmatte der Beklagten farblos. Die abweichende Farbgebung schlie\u00dft indes eine mittelbare Herkunftst\u00e4uschung nicht aus.<br \/>\nF\u00fcr die Gefahr einer T\u00e4uschung \u00fcber die betriebliche Herkunft gen\u00fcgt es insoweit, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es best\u00fcnden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, GRUR 2009, 1069 Rn. 15 \u2013 Knoblauchw\u00fcrste; BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 15 \u2013 Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 15 \u2013 Industrien\u00e4hmaschinen). Insoweit besteht aufgrund der nahezu identischen \u00dcbernahme der matrixartig, in Reihen und Spalten angeordneten hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen trotz der anderweitigen Farbgestaltung die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr annimmt, zwischen den Parteien best\u00fcnden lizenzvertragliche Beziehungen, wobei die Beklagte zwar dazu erm\u00e4chtigt wurde, die Oberfl\u00e4chenstruktur der kl\u00e4gerische Matte zu \u00fcbernehmen, jedoch nicht die f\u00fcr das kl\u00e4gerische Unternehmen charakteristische Farbe Orange.<br \/>\nDie jedenfalls mittelbare Herkunftst\u00e4uschung wurde insbesondere nicht in der f\u00fcr die Beurteilung der Herkunftst\u00e4uschung ma\u00dfgeblichen Erwerbssituation (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 62 \u2013 Bodend\u00fcbel; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 33\u2009f. \u2013 Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 32 \u2013 Regalsystem) durch eine erkennbar abweichende Kennzeichnung der angegriffenen Entkopplungsmatten ausger\u00e4umt.<br \/>\nEine Herkunftst\u00e4uschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausger\u00e4umt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 61 \u2013 Bodend\u00fcbel, m.w.N.).<br \/>\nDie Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass bei einem Bezug \u00fcber das Internet aufgrund einer deutlichen Kennzeichnung von Entkopplungsmatten eine Herkunftst\u00e4uschung ausgeschlossen werde. Jedoch hat sie nicht dargelegt, ob und wie gerade die streitgegenst\u00e4ndliche angegriffene Entkopplungsmatte im Internet beworben und angeboten wurde, so dass nicht festgestellt werden kann, ob dort eine abweichende Herstellerkennzeichnung deutlich erkennbar war oder nicht. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.10.2021 vorgetragen hat, dass auf der Internetseite des Baumarktes O eine \u201eP\u201c der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eH\u201c angeboten werde, die auf der Abbildung deutlich mit dem Firmennamen gekennzeichnet sei, so geht daraus bereits nicht hinreichend hervor, dass es sich bei der \u201eAbdichtungsbahn\u201c um die hier streitgegenst\u00e4ndliche Entkopplungsmatte der Beklagten handelt.<br \/>\nSoweit die Beklagte vorgetragen hat, dass im station\u00e4rem Vertrieb in Baum\u00e4rkten sowohl die Entkopplungsmatte der Kl\u00e4gerin als auch der Beklagten den Kunden \u2013 professionellen Handwerkern und Endverbrauchern \u2013 unverpackt und aufgerollt pr\u00e4sentiert w\u00fcrden, wie folgt, so ist zwar auf der R\u00fcckseite der angegriffenen Entkopplungsmatten das Unternehmenskennzeichen der Beklagten deutlich erkennbar. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr die Kennzeichnung gerade als Herstellerkennzeichnung und nicht als Handelsmarke bzw. -kennzeichnung erkennt. Insoweit r\u00e4umt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftst\u00e4uschung \u2013 im Gegensatz zu unterschiedlichen Herstellerangaben \u2013 nicht grunds\u00e4tzlich aus (BGH GRUR 2009, 1069 Ls. 2 \u2013 Knoblauchw\u00fcrste). Insbesondere hat die Beklagte selbst ausgef\u00fchrt, dass sie nicht Herstellerin der Matten ist, sondern diese von einem italienischen Hersteller bezieht und unter eigener Marke bzw. ihrem Unternehmenskennzeichen lediglich weiter vertreibt. Ferner ist auch in der vorstehend dargestellten Erwerbssituation am sich aufklappenden Ende der aufgerollten Entkopplungsmatten die nahezu identische charakteristische matrixartige Struktur mit den quadratischen Vertiefungen hinreichend erkennbar. Dar\u00fcber hinaus ist anhand des im Termin von dem Beklagtenvertreter \u00fcberreichten Originals der Entkopplungsmatte der Beklagten ersichtlich, dass sogar in aufgerolltem Zustand die matrixartige Struktur mit quadratischen Vertiefungen f\u00fcr den Betrachter deutlich erkennbar ist. Die im Termin \u00fcberreichte Entkopplungsmatte der Beklagten wird nach ihrem Vortrag genau so auch im station\u00e4ren Handel pr\u00e4sentiert. Gerade der Endverbraucher, der den Markt der Entkopplungsmatten und die jeweiligen Hersteller nicht im Einzelnen kennt, wird seinen Fokus vornehmlich auf das technisch-funktionale und deutlich erkennbare Merkmal der charakteristischen Oberfl\u00e4chenstruktur mit den (nahezu) quadratischen Vertiefungen richten.<br \/>\nZwar sind nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls im Falle gewerblicher Eink\u00e4ufer bzw. Fachkreise, die in der Regel \u00fcber eine besseren \u00dcberblick \u00fcber die angebotenen Produkte und deren Hersteller im Markt verf\u00fcgen, f\u00fcr die Annahme einer Herkunftst\u00e4uschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen \u00fcber eine fast identische Nachahmung hinausgehende Hinweise auf m\u00f6gliche lizenzrechtliche Verbindungen erforderlich, wobei ein solcher Hinweis beispielsweise darin liegen kann, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Kl\u00e4gerin vertrieben hat oder die Parteien fr\u00fcher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH GRUR 2019, 196 Rn. 20 \u2013 Industrien\u00e4hmaschinen, m.w.N.). Solche Hinweise sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Parteien in der Vergangenheit im Bereich der Entkopplungsmatten nicht zusammengearbeitet, was jedoch auch dem Umstand geschuldet ist, dass die Beklagte diese zuvor (\u00fcberhaupt) nicht vertrieben hat. Jedoch wird ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs in Gestalt der abnehmenden Endkunden aufgrund der nahezu identischen Nachahmung und mangels konkreter Kenntnisse vom Markt auch ohne zus\u00e4tzliche Hinweise von einer lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehung der Parteien ausgehen.<br \/>\nDa es f\u00fcr eine Herkunftst\u00e4uschung ausreicht, dass ein relevanter Teil des Verkehrs in einer der genannten Erwerbssituationen einer Herkunftst\u00e4uschung unterliegt, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, wie die Entkopplungsmatten auf der reinen B2B-Ebene pr\u00e4sentiert werden. Zudem kann dahinstehen, ob und wie die angegriffenen Matten auch \u00fcber das Internet angeboten oder beworben worden sind.<\/li>\n<li>ee.<br \/>\nDie Herkunftst\u00e4uschung war zudem vermeidbar.<br \/>\nEine Herkunftst\u00e4uschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Ma\u00dfnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftst\u00e4uschung zugemutet werden k\u00f6nnen, ist anhand einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung zu beurteilen. Bei dieser Abw\u00e4gung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftst\u00e4uschung, das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 54 \u2013 Bodend\u00fcbel; vgl. BGH, GRUR 2000, 521 [525] \u2013 Modulger\u00fcst I; GRUR 2013, 951 Rn. 35\u2009f. \u2013 Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 \u2013 Herrnhuter Stern). Einem Wettbewerber ist es regelm\u00e4\u00dfig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische L\u00f6sung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 54 \u2013 Bodend\u00fcbel; vgl. BGH, GRUR 2000, 521 [525] \u2013 Modulger\u00fcst I; GRUR 2005, 600 [603] \u2013 Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 35 \u2013 Gartenliege; GRUR 2012, 58 Rn. 46 \u2013 Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 36 \u2013 Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 35 u. 41 \u2013 Exzenterz\u00e4hne). Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt allerdings im Hinblick auf die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angeh\u00f6ren und der angemessenen L\u00f6sung einer technischen Aufgabe dienen, ein strengerer Ma\u00dfstab als bei einem geringeren Grad der \u00dcbernahme (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 54 \u2013 Bodend\u00fcbel; vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 39 \u2013 Sandmalkasten; GRUR 2015, 909 Rn. 36 \u2013 Exzenterz\u00e4hne).<br \/>\nBei einer (nahezu) identischen \u00dcbernahme \u2013 wie im Streitfall \u2013 kann sich der Nachahmer grunds\u00e4tzlich nicht darauf berufen, er habe lediglich eine nicht unter Sonderrechtsschutz stehende angemessene technische L\u00f6sung \u00fcbernommen. F\u00fchrt die \u00dcbernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung, ist es einem Wettbewerber regelm\u00e4\u00dfig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische L\u00f6sung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung nicht auf andere Weise \u2013 etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte \u2013 entgegenwirken kann (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 54 \u2013 Bodend\u00fcbel; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 \u2013 Exzenterz\u00e4hne).<br \/>\nAngesichts der im Markt erh\u00e4ltlichen Entkopplungsmatten anderer Wettbewerber, die eine dem Gesamteindruck nach v\u00f6llig abweichende Oberfl\u00e4chengestaltung aufweisen, w\u00e4re es der Beklagten zumutbar gewesen, auf eine andere Oberfl\u00e4chenstruktur auszuweichen, um eine Herkunftst\u00e4uschung zu vermeiden. Dass ihr dieses Ausweichen aufgrund von Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen und damit merklicher Wettbewerbsnachteile unzumutbar w\u00e4re, hat diese nicht aufgezeigt (s.o.). In der Gesamtabw\u00e4gung \u00fcberwiegt daher das Interesse der Kl\u00e4gerin an der Vermeidung einer Herkunftst\u00e4uschung.<\/li>\n<li>ff.<br \/>\nIn der Gesamtschau stellt sich das Anbieten der angegriffenen Entkopplungsmatte durch die Beklagte unter Ber\u00fccksichtigung der jedenfalls durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte und der nahezu identischen Nachahmung angesichts der bestehenden Ausweichm\u00f6glichkeiten hinsichtlich der Oberfl\u00e4chengestaltung als insgesamt unlauter dar.<br \/>\nAuf eine Unlauterkeit nach \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. b UWG wegen Ausnutzung der Wertsch\u00e4tzung der kl\u00e4gerischen Entkopplungsmatte kam es daher nicht mehr an.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie Beklagte hat die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt. Die Wiederholungsgefahr erstreckt sich zudem nicht nur auf die im Antrag eingeblendete Entkopplungsmatte in wei\u00dfer\/farbloser Gestaltung, sondern auf Entkopplungsmatten mit der dargestellten Oberfl\u00e4chengestaltung in jeglicher unifarbener Farbgestaltung. Eine solche Verallgemeinerung ist zul\u00e4ssig, da damit kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des BGH k\u00f6nnen insoweit bereits bei der Fassung eines Unterlassungsantrags und der darauf beruhenden Urteilsformel im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes insoweit gewisse Verallgemeinerungen zul\u00e4ssig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 \u2013 Umsatzangaben). Es ist nicht ersichtlich, dass unter Ber\u00fccksichtigung der \u00dcbernahme der charakteristischen Oberfl\u00e4chenstrukturierung der Entkopplungsmatte, wie sie hier angegriffen wird, eine andere unifarbene Farbgestaltung die mittelbare Herkunftst\u00e4uschung vermeiden oder ausr\u00e4umen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach den Ausf\u00fchrungen unter Ziff. I. 1. kommt es auf einen Anspruch aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 UWG nicht mehr an.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung aus \u00a7 9 UWG.<br \/>\nDie Beklagte handelte insbesondere jedenfalls fahrl\u00e4ssig. F\u00fcr die Annahme eines zumindest fahrl\u00e4ssigen Verhaltens reicht es insoweit aus, dass sich der Verletzer \u2013 wie hier \u2013 erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einsch\u00e4tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 73 \u2013 Bodend\u00fcbel, m.w.N.). Zudem kann sich die Beklagte nicht damit exkulpieren, dass sie die angegriffenen Entkopplungsmatten selbst weder designt noch hergestellt hat, da sie jedenfalls f\u00fcr das Angebot der Entkopplungsmatten und der damit verbundenen Rechtsverletzungen verantwortlich ist.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG aF.<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG aF (seit 2.12.2020: \u00a7 13 Abs. 3 UWG) kann ein zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs Berechtigter, der nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 UWG aF (seit 2.12.2020: \u00a7 13 Abs. 1 UWG) vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, die daf\u00fcr erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie begr\u00fcndet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie au\u00dferdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgl\u00e4ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2021, 752 Rn. 13 m.w.N.).<br \/>\nDie Abmahnung vom 15.12.2019 war nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben begr\u00fcndet (s.o. Ziff. I. bis III.). Sie war berechtigt, da sie der Beklagten die M\u00f6glichkeit gegeben hat, die Kl\u00e4gerin klaglos zu stellen.<br \/>\nDie H\u00f6he der Abmahnkosten ergibt sich aus dem angesetzten Gegenstandswert in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac aus einer 1,3-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zzgl. Auslagenpauschale. Steuern werden nicht geltend gemacht. Die Kl\u00e4gerin darf zudem die volle 1,3-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend machen. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgeb\u00fchr erfolgt in diesem Fall erst im Kostenfestsetzungsverfahren.<br \/>\nDer der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac ist nicht zu beanstanden und bewegt sich im Rahmen dessen, was die Kammer in vergleichbaren F\u00e4llen annimmt. Ma\u00dfgeblich ist insoweit das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der begehrten Unterlassung. Bei den kl\u00e4gerischen B-Entkopplungsmatten handelt es sich um eines ihrer prestigetr\u00e4chtigsten Produkte, das seit mehr als 20 Jahren unter anderem auf dem deutschen Markt vertrieben wird. Zudem handelt es sich bei der angegriffenen Entkopplungsmatte um eine nahezu identische Nachahmung, so dass auch der Angriffsfaktor hoch ist. Umst\u00e4nde, die f\u00fcr eine niedrigeren Gegenstandswert spr\u00e4chen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 14.06.2020.<br \/>\nV.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3167 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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