{"id":8921,"date":"2022-04-04T17:00:43","date_gmt":"2022-04-04T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8921"},"modified":"2022-04-05T09:25:22","modified_gmt":"2022-04-05T09:25:22","slug":"4a-o-45-19-spanabhebendes-werkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8921","title":{"rendered":"4a O 45\/19 &#8211; Spanabhebendes Werkzeug"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3166<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Dezember 2021, Az. 4a O 45\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklage wegen behaupteter unmittelbarer und wortsinngem\u00e4\u00dfer, hilfsweise \u00e4quivalenter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung einer Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die A ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den als Anlage KAP 4 vorgelegten Registerauszug) als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) eingetragen. Das in deutscher Verfahrenssprache verfasste Klagepatent wurde am 30.04.2008 angemeldet und die Anmeldung am 27.01.2010 ver\u00f6ffentlicht. Die Patenterteilung wurde am 29.02.2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin entstand durch Umwandlung aus der A und ist deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Die entsprechende Umwandlung wurde am 21.08.2013 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage KAP 9).<\/li>\n<li>Die B erhob unter dem 05.11.2019 die als Anlage B&amp;B 5 vorgelegte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht. Die B \u00fcbertrug ihre gesamten Verm\u00f6genswerte im Wege der Fusion auf die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt noch unter C firmierte (vgl. Handelsregisterausz\u00fcge der Anlagen B&amp;B 43 und B&amp;B 44). Mit Eintragung der Fusion wurde die B aus dem Handelsregister gel\u00f6scht. Das Bundespatentgericht (BPatG) hielt das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren mit Urteil vom 27.07.2021 (Urteilsgr\u00fcnde Anlage B&amp;B 41\/KAP 15) in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrecht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug. Patentanspruch 1 des eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Klagepatents hat folgenden Wortlaut (\u00c4nderungen unterstrichen):<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 3 des Klagepatents zeigt eine perspektivische Darstellung eines nach der urspr\u00fcnglichen Fassung des Patentanspruchs 1 erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs mit radial offenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len (Abschnitt [0036]):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Mikrotieflochbohrer unter den Bezeichnungen D, E und F, jeweils mit integrierter K\u00fchlung, an (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet). Wegen der jeweiligen Artikelnummern und technischen Kenndaten wird auf das auszugsweise in Anlage KAP 6 vorgelegte \u201eG\u201c der Beklagten Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Insbesondere sei der Patentanspruch hinsichtlich der Formulierung \u201eeine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len\u201c insoweit auszulegen, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Werkzeug mindestens ebenso viele K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le wie Spannuten aufweise. Eine \u00fcbersteigende Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len sei hingegen unsch\u00e4dlich. Die anderweitige Auslegung des BPatG sei nicht bindend und dar\u00fcber hinaus fehlerhaft, da es ausschlie\u00dflich auf den Wortlaut des Patentanspruchs abstelle und dessen technische Funktion vernachl\u00e4ssige. Dem Klagepatent gehe es darum, die am h\u00f6chsten beanspruchten Bereiche des Werkzeugs, d.h. die Schneiden, im Einsatz zu jedem Zeitpunkt ausreichend mit K\u00fchl-\/Schmiermittel zu versorgen. Die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le h\u00e4nge untrennbar mit dieser ausreichenden Versorgung zusammen. Mehr Kan\u00e4le k\u00f6nnten insoweit mehr K\u00fchl-\/Schmiermittel zur Verf\u00fcgung stellen. Eine Beschr\u00e4nkung der Lehre des Klagepatents auf eine identische Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und Spannuten \u00fcberzeuge vor diesem Hintergrund nicht und gehe auch nicht aus der Beschreibung hervor. Insbesondere stelle sich das Klagepatent nicht die Aufgabe, K\u00fchl-\/Schmiermittel sparsam einzusetzen und damit verlustarm an die Schneiden zu f\u00fchren. Soweit das Klagepatent erw\u00e4hne, dass die Zuf\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels \u201everlustarm\u201c erfolge, da Umlenkungen vermieden w\u00fcrden (Abs. [0016], [0051]), beziehe sich dies auf die Ausgestaltung au\u00dfenliegender K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le im Einspannabschnitt im Gegensatz zu den aus dem Stand der Technik vorbekannten zentralen innenliegenden K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 \u00fcber zwei Spannuten und drei K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le verf\u00fcgten, fielen damit unmittelbar in den Schutzbereich des Klagepatents. Soweit eine unmittelbare und wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung abgelehnt werde, mache sie hilfsweise eine \u00e4quivalente Verletzung geltend. Insoweit sei das Vorsehen eines weiteren K\u00fchl-\/Schmiermittelkanals gleichwirkend. Denn auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sorgten f\u00fcr eine ausreichende Versorgung der Schneiden mit K\u00fchl-\/Schmiermittel. Mit dieser Wirkung werbe die Beklagte im \u00dcbrigen selbst. Die Ausgestaltung mit einer nicht exakten zahlenm\u00e4\u00dfigen \u00dcbereinstimmung sei ferner naheliegend, da der Fachmann erkenne, dass es allein darauf ankomme, die Spannuten mit ausreichend K\u00fchl-\/Schmiermittel zu versorgen, wozu ein zus\u00e4tzlicher K\u00fchl-Schmiermittelkanal ohne Weiteres beitrage. Die Ausgestaltung sei zudem am Patentanspruch orientiert. Sie habe den gleichen L\u00f6sungsansatz, da sie f\u00fcr die Einspeisung von K\u00fchl-\/Schmiermittel \u00fcber einen glatten Schaftabschnitt hinweg in die Spannuten sorge und lediglich einen zus\u00e4tzlichen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal vorsehe.<\/li>\n<li>Sie ist weiter der Auffassung, soweit das Klagepatent beanspruche, dass das aus den Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts \u201ein einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist\u201c, dies keine strenge geometrische Zuordnung der Austritts\u00f6ffnungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le zu den Eintritts\u00f6ffnungen der Spannuten erfordere, insbesondere kein Fluchten derselben. Denn das Klagepatent f\u00fchre ausdr\u00fccklich aus, dass bei wendelf\u00f6rmigen Spannuten insoweit eine geometrische Zuordnung zu den entsprechenden Flanken der Spannuten gen\u00fcge. Bei solchen wendelf\u00f6rmigen Spannuten, deren Flanke sich \u00fcber die gesamte Spannut erstrecke, k\u00f6nne das K\u00fchl-\/Schmiermittel am Anfang der Spannut, aber auch an jeder anderen Stelle der Spannut einflie\u00dfen. Denn es sei unabh\u00e4ngig von der Anordnung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le auf dem Umfang des Schafts immer ein Schnittpunkt des K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahls mit der Spannut, die schr\u00e4g zur Achse des Bohrers verlaufe, vorhanden. Ferner sei auch nicht erforderlich, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel stets in geb\u00fcndelten und damit homogenen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen aus den Austritts\u00f6ffnungen austrete. Das Klagepatent sei insoweit nicht auf eine bestimmte Bearbeitungstechnologie oder ein bestimmtes K\u00fchl-\/Schmiermittel beschr\u00e4nkt. Vielmehr sei beispielsweise auch ein Aerosol als K\u00fchl-\/Schmiermittel m\u00f6glich, das bei der vom Klagepatent in den Abs. [0005], [0010], [0012] und [0016] erw\u00e4hnten H-Technologie zum Einsatz komme. Dieses f\u00e4chere sich nach dem Austritt aus den K\u00fchl-Schmiermittelkan\u00e4len als feiner Nebel mehr und mehr auf. Das Klagepatent erfasse damit auch K\u00fchl-\/Schmiermittel, bei deren Verwendung die Spannuten auch dann ausreichend versorgt w\u00fcrden, wenn sie nicht exakt geometrisch fluchtend zu den Kan\u00e4len ausgerichtet seien. Auch m\u00fcsse damit nicht die gesamte K\u00fchl-\/Schmiermittelmenge eines Strahls in eine zugeordnete Spannut einflie\u00dfen oder auf diese treffen. Demnach sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar. Da die Spannuten bei diesen wendelf\u00f6rmig verliefen, weise die gedachte Verl\u00e4ngerung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le mit jeweils einer Spannut einen Schnittpunkt auf. An diesem Schnittpunkt k\u00f6nne das K\u00fchl-\/Schmiermittel in die Spannut einflie\u00dfen und die zur Schneidkante f\u00fchrende Flanke erfassen.<\/li>\n<li>Sie behauptet, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ber\u00fchre das aus den Austritts\u00f6ffnungen austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel den Schaftabschnitt und werde so in die Spannuten eingespeist. Sie ist insoweit der Ansicht, die zu diesem Punkt unterschiedlichen Analyseergebnisse von ihr und der Beklagten widerspr\u00e4chen sich nicht. Sie zeigten lediglich unterschiedliche M\u00f6glichkeiten auf, die sich nicht ausschl\u00f6ssen. Die Unterschiede beruhten auf der Verwendung eines anderen K\u00fchlmittels mit einer anderen Viskosit\u00e4t (vgl. zum von der Kl\u00e4gerin verwendeten K\u00fchl-\/Schmiermittel \u201eI\u201c Datenblatt der Anlage KAP 11). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien aber objektiv geeignet, mit dem von ihr verwendeten K\u00fchlmittel betrieben zu werden. Die Beklagte bewerbe insoweit auch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit verschiedenen K\u00fchl-\/Schmiermitteln betrieben werden k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus zeige sie auf ihrer Homepage, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit K\u00fchl-\/Schmiermitteln betrieben werden k\u00f6nne, die erheblich verspr\u00fchten. Dies habe zur Folge, dass sich der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl nach dem Verlassen der Austritts\u00f6ffnung aufweite und mit dem Schaft in Kontakt trete. Vorsorglich bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, dass die Analyse der Beklagten lege artes durchgef\u00fchrt und die Analyseergebnisse der Beklagten lege artes ermittelt worden seien.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge zun\u00e4chst mit der Replik (Bl. 171 ff. GA) und sodann mit Schriftsatz vom 22.04.2021 modifiziert hat (Bl. 369 ff. GA) und im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung den Klageantrag zu Ziff. II. 1. eingeschr\u00e4nkt hat, beantragt sie nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z. B. Reibahle, mit integrierter K\u00fchl\/Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen, mit einem Schneidteil, an dem eine Vielzahl von Schneiden bzw. Schneidkanten und Spannuten ausgebildet sind, und einem Schaft, der auf einer dem Schneidteil abgewandten Seite einen Einspannabschnitt ausbildet<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei im Einspannabschnitt eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len mit dem Schneidteil abgewandten Eingangs\u00f6ffnungen derart ausgebildet sind, dass aus dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist<\/li>\n<li>und wobei das Werkzeug aus einem Hartstoff einst\u00fcckig aufgebaut ist<\/li>\n<li>und wobei die Spannuten ausschlie\u00dflich im Bereich des Schneidteils eingeschliffen sind und wobei der frei austretende K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke (L\u00e4nge des Schafts) vom Au\u00dfendurchmesser des an den Einspannabschnitt anschlie\u00dfenden Schaftabschnitts gest\u00fctzt ist;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z. B. Reibahle, mit integrierter K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen, mit einem Schneidteil, an dem eine Vielzahl von Schneiden bzw. Schneidkanten und Spannuten ausgebildet sind, und einem Schaft, der auf einer dem Schneidteil abgewandten Seite einen Einspannabschnitt ausbildet<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei im Einspannabschnitt 2 Spannuten und 3 umfangsseitig geschlossene K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le mit dem Schneidteil abgewandten Eingangs\u00f6ffnungen derart ausgebildet sind, dass aus dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist<\/li>\n<li>und wobei das Werkzeug aus einem Hartstoff einst\u00fcckig aufgebaut ist<\/li>\n<li>und wobei die Spannuten ausschlie\u00dflich im Bereich des Schneidteils eingeschliffen sind und wobei der frei austretende K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke (L\u00e4nge des Schafts) vom Au\u00dfendurchmesser des an den Einspannabschnitt anschlie\u00dfenden Schaftabschnitts gest\u00fctzt ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.02.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.03.2012 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten in der Zeit vom 27.02.2010 bis zum bis zum 28.03.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 29.03.2012 in Verkehr gebrachten drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatents ausgesprochen hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des geltend gemachten Klagepatentanspruchs unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst sei der Schutzumfang der geltend gemachten Anspruchskombinationen dahingehend beschr\u00e4nkt, dass Bohrer keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Werkzeuge darstellten. Umfasst seien lediglich Werkzeuge, die zur Bearbeitung von bereits bestehenden Bohrungen genutzt w\u00fcrden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich aber um Bohrer und nicht um Bearbeitungswerkzeuge von Durchgangsbohrungen, wie beispielsweise Reibahlen.<\/li>\n<li>Die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und die Anzahl der Spannuten m\u00fcsse nach der Lehre des Klagepatents identisch sein, so dass Ausf\u00fchrungsformen, bei welchen die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le die Anzahl der Spannuten \u00fcbersteige, vom Schutzumfang ausgeschlossen seien. Insoweit handle es sich bei dem Begriff \u201eentsprechend\u201c im Patentanspruch um eine eindeutige Zahl- bzw. Mengenangabe, die auch nicht durch eine funktionsorientierte Auslegung \u00fcbergangen werden d\u00fcrfe. Zudem werde eine ausreichende Zuf\u00fchrung von K\u00fchl-\/Schmiermittel bereits durch eine identische Anzahl von Kan\u00e4len und Spannuten erzielt, so dass das Vorsehen eines zus\u00e4tzlichen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanals auch nicht funktional geboten sei. Anspruchsgem\u00e4\u00df f\u00fcr eine ausreichende Versorgung der Schneiden mit K\u00fchl-\/Schmiermittel sei zudem nicht die Menge an K\u00fchl-\/Schmiermittel, sondern deren zielgenaue Zuf\u00fchrung. Denn das Klagepatent stelle sich die weitere Aufgabe einer verlustarmen bzw. sparsamen K\u00fchl-\/Schmiermittelzuf\u00fchrung.<\/li>\n<li>Eine \u00e4quivalente Verletzung liege ihrer Auffassung nach ebenfalls nicht vor. Es fehle bei der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit zwei Spannuten und drei K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len bereits die Gleichwirkung gegen\u00fcber einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnis. Denn die Aufgabe des Klagepatents, eine m\u00f6glichst sparsame bzw. verlustarme Zuf\u00fchrung von K\u00fchl-\/Schmiermittel zu den Werkzeugschneiden zu erm\u00f6glichen, werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mangels entsprechender Anzahl von Nuten und Kan\u00e4len und mithin fehlender Zuordnung und Einspeisung gerade nicht gel\u00f6st (anderes Wirkprinzip). Zudem habe die Kl\u00e4gerin nicht dargetan, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die behauptete Einspeisung von K\u00fchl-\/Schmiermittel aus drei K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len in zwei Spannuten \u00fcberhaupt zu einer gen\u00fcgenden K\u00fchlung der Schneiden im Werkzeugbetrieb f\u00fchre. Dass mehr K\u00fchl-\/Schmiermittel automatisch zu einer besseren Versorgung der Schneiden mit K\u00fchl-\/Schmiermittel f\u00fchre, bestreitet sie insoweit mit Nichtwissen. Eine Gleichwirkung sei auch nicht naheliegend. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Durchschnittsfachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit erkennen sollte, dass eine ungleiche Anzahl von Kan\u00e4len\/Nuten eine Gleichwirkung im Sinne einer ausreichenden Zuf\u00fchrung unter Aufrechterhaltung der Sparsamkeit bzw. Verlustarmut gew\u00e4hrleiste, insbesondere da keine geometrische Entsprechung gegeben sei. Da die Aufgabe der ausreichenden Versorgung der Schneiden mit K\u00fchl-\/Schmiermittel bereits durch zwei K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le gel\u00f6st werde, gebe es f\u00fcr den Fachmann keinerlei Veranlassung, eine Ausf\u00fchrung mit einem weiteren Kanal herzustellen. Schlie\u00dflich sei auch keine Gleichwertigkeit gegeben, da die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Aufhebung der geometrischen Zuordnung nicht am Wortlaut des Klagepatents orientiert sei. Zudem werde durch das Vorsehen eines weiteren Kanals und die damit einhergehende Erh\u00f6hung der Menge des ausgesto\u00dfenen K\u00fchl-Schmiermittels das von der Patentschrift verfolgte verlustarme L\u00f6sungsprinzip aufgegeben.<\/li>\n<li>Ihrer Auffassung nach erfordere das Klagepatent mit dem Merkmal, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung \u201ein jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist\u201c, dass jeder der freien, aus den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len austretenden Strahlen eine bestimmte, jeweils zugeordnete Spannut treffen m\u00fcsse. Ein Strahl liege nur dann vor, wenn der Fluidstrom ein klar erkennbares, individuelles Str\u00f6mungsprofil aufweise, so dass Ausf\u00fchrungsformen, bei denen nur eine ungeordnete Fluidmasse gebildet werde, nicht unter das Klagepatent fielen. Der patentgem\u00e4\u00dfe Strahl zeichne sich jedenfalls durch einen Kernbereich aus, der in eine bestimmte Spannut eingespeist werde. Ferner m\u00fcsse die Einspeisung des Strahls \u2013 auch bei wendelf\u00f6rmigen Spannuten \u2013 \u00fcber den Anfangsbereich der Spannuten erfolgen. Das Klagepatent erfordere f\u00fcr die gezielte Einspeisung in eine Spannut, dass die Spannuten einem jeweiligen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal derart geometrisch zugeordnet seien, dass ihre jeweiligen \u00d6ffnungen gleichsam \u201efluchteten\u201c. Diese geometrische Zuordnung sei nach dem Klagepatent auch bei wendelf\u00f6rmigen Spannuten notwendig. Der Querschnitt der axialen Austritt\u00f6ffnung sei demnach hinsichtlich Lage und\/oder Form der Geometrie der zugeordneten Spannuten derart anzupassen, dass in der axialen Projektion die jeweilige zur Schneidkante f\u00fchrende Flanke der Spannut erfasst werde bzw. dieser nahe komme, vorzugsweise ber\u00fchre. Eine solche geometrische Zuordnung sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorhanden. Dort w\u00fcrden die K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen \u2013 soweit sich solche \u00fcberhaupt ausbildeten \u2013 entweder \u00fcber den Anfangsbereich der Spannuten in diese eingespeist oder aber sie w\u00fcrden an den jeweiligen Kanten des Schneidteils zerplatzen. Es sei fraglich, ob es sich bei dem in den Videosequenzen der Kl\u00e4gerin gezeigten vorbeifliegenden K\u00fchlmittelmassen tats\u00e4chlich um klagepatentgem\u00e4\u00dfe Strahlen handele, denn diese verl\u00f6ren in Richtung des Schneidteils erheblich an Kontur. Selbst wenn also auf den Videos Fl\u00fcssigkeit in die Nut fl\u00f6ge, so sei nicht ersichtlich, dass es sich dabei um den Kernbereich des Strahls handele.<\/li>\n<li>Die Analysen der Kl\u00e4gerin zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zudem nicht verwertbar. Die Beklagte bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass es sich bei den in den Videosequenzen der Kl\u00e4gerin gezeigten Werkzeugen um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt, dass die behaupteten Rotationsgeschwindigkeiten und Dr\u00fccke den tats\u00e4chlich zum Zeitpunkt der Videoaufnahme angelegten Geschwindigkeiten und Dr\u00fccken entsprechen und dass es sich bei der im Video gezeigten Fl\u00fcssigkeit \u00fcberhaupt um ein K\u00fchlmittel im Sinne des Klagepatents handelt. Die in den Videos der Kl\u00e4gerin gr\u00f6\u00dftenteils angegebenen Rotationsgeschwindigkeiten von 10 und 500 U\/min seien betriebsfremd. Hiermit lie\u00dfen sich keine sachgerechten Bohrungen durchf\u00fchren, es best\u00fcnde vielmehr die Gefahr einer Besch\u00e4digung der Bohrer. F\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege der Bereich der Rotationsgeschwindigkeiten bei 10`000 U\/min, im \u00e4u\u00dfersten Minimum bei 5\u2018000 U\/min sowie zwischen 5bar und 30bar Schmiermitteldruck. Bei der vereinzelt im Gutachten verwandten Geschwindigkeit von 5\u2018000 U\/min werde ein Druck von 40 bar angelegt. Der Fachmann w\u00fcrde diesen Druck bei der entsprechenden Drehzahl nicht w\u00e4hlen, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sehr filigran seien und durch zu hohen Druck besch\u00e4digt werden k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin beziehe sich zum Nachweis des Einspeisens dar\u00fcber hinaus vor allem auf die Anfangssequenzen der von ihr erstellten Videos. Zu diesem Zeitpunkt beginne sich der Druck auf das K\u00fchlmittel allerdings erst aufzubauen. Beispielsweise sei in dem Video \u201e500 U\/min-10bar\u201c in der Anfangssequenz ein entsprechender Fl\u00fcssigkeitsverlauf zu sehen. Ein solches \u201eTropfen\u201c von Fl\u00fcssigkeit aus den K\u00fchlmittelkan\u00e4len sei aber erkennbar kein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Strahl.<\/li>\n<li>Die ihrem Prospekt entnommenen Zeichnungen seien ferner lediglich zu Marketingzwecken erstellt worden und w\u00fcrden das Str\u00f6mungsprofil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im tats\u00e4chlichen Betrieb nicht zeigen. Aber auch dort sei lediglich eine undefinierte Fl\u00fcssigkeitsmasse zu sehen, die weder Strahlen bilde noch diese Strahlen bestimmten Nuten zuordne. Eine Einspeisung des K\u00fchl-\/Schmiermittels in die zugeh\u00f6rigen Nuten w\u00e4re bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Gestalt der Mikrotieflochbohrer zudem kontraproduktiv, da die Nuten dort dem Abtransport der Bohrsp\u00e4ne weg von der Bohrspitze dienten und dieser Abtransport durch ein Laufen von K\u00fchl-\/Schmiermittel hin zur Bohrspitze blockiert w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Ihrer Auffassung nach sei es nach dem Klagepatent ferner erforderlich, dass gerade die patentgem\u00e4\u00dfe Einspeisung eine ausreichende Versorgung des Werkzeugs im Betrieb mit K\u00fchl-\/Schmiermittel bereitstelle und es somit nicht ausreiche, wenn die Versorgung erst durch andere Ma\u00dfnahmen oder auf irgendeinem anderen Weg bewirkt werde. Eine funktionsgerechte Einspeisung liege erst dann vor, wenn die Einspeisung f\u00fcr sich genommen (also ohne die Zuf\u00fcgung von K\u00fchl-\/Schmiermittel mittels weiterer Ma\u00dfnahmen) eine ausreichende Versorgung der Spannuten mit K\u00fchlmittel zu jedem Zeitpunkt bewirke. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall. Sie behauptet insoweit, das K\u00fchlmittel erreiche bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Schneidteil ungeordnet und beliebig. Die von ihr durchgef\u00fchrten Analysen zeigten, dass sich das K\u00fchl-\/Schmiermittel in Strahlen kegelf\u00f6rmig aufweite und keine direkte Einspeisung in die Spannuten erfolge. Vielmehr treffe das K\u00fchl-\/Schmiermittel beim Bohrvorgang auf das Werkst\u00fcck auf. Wenn der Bohrer wieder herausgezogen werde, laufe das K\u00fchlmittel in das Bohrloch und k\u00fchle beim n\u00e4chsten Bohrvorgang das Werkzeug. Die Beklagte bestreitet insofern mit Nichtwissen, dass die in den Videos der Anlage KAP 8 gezeigte unbestimmte K\u00fchl-\/Schmiermittelmasse geeignet sei, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu jedem Zeitpunkt mit ausreichend K\u00fchlmittel zu versorgen, wenn die au\u00dfenliegenden Strahlen hinweggedacht w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eJ\u201c die Nuten \u00fcber das Schneidteil hinaus in den Schaft hineinragten, erf\u00fclle diese bereits aus diesem Grund nicht das Merkmal des Klagepatentanspruchs, nach dem die Spannuten ausschlie\u00dflich im Bereich des Schneidteils eingeschliffen seien.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent werde der K\u00fchlmittelstrahl \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke vom Au\u00dfendurchmesser des Schaftabschnitts gest\u00fctzt, wenn die St\u00fctzung des Strahls \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Schafts erfolge, was aus dem eindeutigen Klammerzusatz im Patentanspruch hervorgehe. Der K\u00fchlmittelstrahl k\u00f6nne nur dann \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke vom Au\u00dfendurchmesser des Schaftabschnitts gest\u00fctzt werden, wenn zwischen den Austritts\u00f6ffnungen und dem Au\u00dfendurchmesser des Schafts keine radiale Beabstandung bestehe. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge die St\u00fctzung des Strahls nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Schafts. Denn durch den entsprechenden radialen Abstand sei eine St\u00fctzung des K\u00fchlmittelstrahls durch den Schaft nicht m\u00f6glich. Die von ihr selbst vorgenommenen Analysen zeigten indes klar, dass das K\u00fchlmittel bei einem mittleren Betriebszustand von 10`000 U\/min und 15 bar den Schaftteil \u00fcberhaupt nicht ber\u00fchre (vgl. Abbildungen Bl. 232 ff. GA, Analyseergebnisse der Anlage B&amp;B 25; Gutachten der Anlage B&amp;B 27; Fotoaufnahmen der Anlage B&amp;B 28\/Bl. 258 GA), auch nicht, wenn das von der Kl\u00e4gerin verwendete K\u00fchl-\/Schmiermittel bei einem Betriebszustand von 15`000 U\/min und 5 bar f\u00fcr die Analyse verwendet werde (vgl. Analyseergebnisse der Anlage B&amp;B 39\/Abbildungen Bl. 345 GA). Bereits die notwendige Rotationsgeschwindigkeit im Zusammenwirken mit den vom Schaft radial verbeabstandeten Austritts\u00f6ffnungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le erlaube es nicht, den K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entlang des Schafts zu f\u00fchren. Vielmehr weite sich der Strahl unmittelbar nach seinem Austritt aus den K\u00fchl-\/Schmiermittel\u00f6ffnungen auf und entferne sich stetig zunehmend vom Schaft.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet schlie\u00dflich mit Nichtwissen, dass die Anmelderin des Klagepatents, die A, ihre Rechte aus der Anmeldung wirksam an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe. Insoweit fehle die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch sowie f\u00fcr den Schadensersatzanspruch f\u00fcr den Zeitraum vor dem 13.03.2014.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.11.2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (hierzu unter II.). Auch eine \u00e4quivalente Patentverletzung, die die Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend macht, scheidet aus (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug.<\/li>\n<li>Von derartigen, aus dem Stand der Technik vorbekannten Werkzeugen wird eine immer h\u00f6here Bearbeitungsgenauigkeit sowie Standzeit gefordert. Aus diesem Grund verf\u00fcgten einige aus dem Stand der Technik bekannten Werkzeuge bereits \u00fcber eine integrierte K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung, die sicherstellen soll, dass die am h\u00f6chsten beanspruchten Bereiche des Werkzeugs im Einsatz zu jedem Zeitpunkt eine ausreichende Versorgung mit K\u00fchl-\/Schmiermittel erhalten (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Quellenangabe solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die Druckschrift DE XXX A1. Aus ihr ist ein gattungsbildendes Werkzeug in der Ausgestaltung als Hochleistungsreibahle bekannt, bei der ein mit einem Schaftteil dreh- und axialfest verbundener Schneidkopf, der aus einem Hartstoff, wie zum Beispiel einem Sinterwerkstoff hergestellt sein kann, \u00fcber einen zentralen K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgungskanal im Werkzeugschaft und ein Radialkanalsystem im bzw. an der Schnittstelle zum Schneidkopf mit K\u00fchl-\/Schmiermittel versorgt wird. Die radial au\u00dfen liegenden M\u00fcndungs\u00f6ffnungen des Radialkanalsystems sind von einer K\u00fchlmittel-Leith\u00fclse abgedeckt, die sich in Richtung der Werkzeugspitze bis in einen Auslaufbereich der Spannuten erstreckt und somit daf\u00fcr sorgen kann, dass das zugef\u00fchrte K\u00fchl-\/Schmiermittel mit m\u00f6glichst geringen Verlusten in die Spannuten eingespeist werden kann. Dieser Werkzeugaufbau eignet sich nach Abschnitt [0005] sowohl f\u00fcr die sogenannte Nassbearbeitung, bei welcher eine gro\u00dfe Menge Schmiermittel zugef\u00fchrt wird, als auch f\u00fcr die sogenannte H-Technologie (Minimalmengenschmierung), bei welcher eine sehr geringe Menge Schmiermittel in einer Druckluftstr\u00f6mung zu den Schneiden gef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Bei dieser H-Technologie kommt es insbesondere darauf an, das Schmiermittel in genauer Dosierung und in m\u00f6glichst geringer Konzentration an die Schneiden zu leiten. Hierzu und zur Verringerung des herstellungstechnischen Aufwands wird im Dokument DE XXX U1 eine Hochleistungsreibahle beschrieben, bei der sich eine H\u00fclse am Einspannabschnitt bis zum Nutenauslaufbereich des Werkzeugs erstreckt, wobei die H\u00fclse einst\u00fcckig mit dem Einspannabschnitt ausgebildet ist und im Inneren zur Ausbildung axialer K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le den Reibahlenschaft aufnimmt. Die sich axial erstreckenden Schmiermittelkan\u00e4le werden von einem zentralen Schmiermittelkanal im Einspannabschnitt derart versorgt, dass der K\u00fchlkanal vom Schaftende bis zum Nutenauslaufbereich einen konstanten Querschnitt erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Als nachteilig an diesen beiden aus dem Stand der Technik bekannten Konstruktionen beschreibt es das Klagepatent, dass sich die K\u00fchlmittelversorgung nur durch einen entsprechend gro\u00dfen Aufwand bei der Herstellung des Werkzeugs erzielen lasse (Abschnitt [0007]).<\/li>\n<li>Neben einer weiteren Druckschrift zitiert das Klagepatent auch die Druckschrift US5 XXX 897 A, aus der ein Bohrer f\u00fcr eine Einf\u00fcgung eines Dentalimplantates bekannt ist, der in einem Teil des Schaftes eine zentrale Bohrung zur Aufnahme einer als Schmierung dienenden Fl\u00fcssigkeit aufweist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich ausgehend vom Stand der Technik die technische Aufgabe, ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, das die heutzutage geforderte Standzeit der Schneiden bei einem vereinfachten Aufbau des Werkzeugs sicherstellt sowie ein neues Verfahren zu schaffen, mit dem K\u00fchl-\/Schmiermittel sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (H-Technologie) mit geringem Aufwand, jedoch prozesssicher und in ausreichender Menge an hochbelastete Schneiden eines gattungsbildenden Werkzeugs herangebracht werden kann.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent mittels der geltend gemachten Anspruchskombination, die sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z.B. Reibahle, mit integrierter K\u00fchl\/ Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen.<br \/>\n2. Das Werkzeug hat einen Schneidteil (24; 124; 224), an dem eine Vielzahl von Schneiden (28; 128; 228) bzw. Schneidkanten und Spannuten (30; 130; 230) ausgebildet sind.<br \/>\n3. Das Werkzeug hat einen Schaft (26; 126; 226), der auf einer dem Schneidteil (24; 124; 224) abgewandten Seite einen Einspannabschnitt (22; 122; 222) ausbildet.<br \/>\n4. Im Einspannabschnitt (22; 122; 222) sind eine der Anzahl der Spannuten (30) entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len (38) ausgebildet.<br \/>\n5. Die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le (38) haben dem Schneidteil (24; 124; 224) abgewandte Eingangs\u00f6ffnungen und dem Schneidteil (24; 124; 224) zugewandte stirnseitige Austritts\u00f6ffnungen (42).<br \/>\n6. Das aus den dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts (22; 122; 222) austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel ist entlang des Schafts (26) in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut (30) des Schneidteils (24) einspeisbar.<br \/>\n7. Der frei austretende K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl ist \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke (L\u00e4nge des Schafts) vom Au\u00dfendurchmesser des an den Einspannabschnitt (22) anschlie\u00dfenden Schaftabschnitts (26) gest\u00fctzt.<br \/>\n8. Das Werkzeug ist aus einem Hartstoff einst\u00fcckig aufgebaut.<br \/>\n9. Die Spannuten sind (3) ausschlie\u00dflich im Bereich des Schneidteils (24, 124, 224) eingeschliffen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht kein Streit \u00fcber die Auslegung und Verwirklichung der Merkmale 2, 3, 5, 8 und 9, so dass es in dieser Hinsicht keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Aber auch hinsichtlich der streitigen Merkmale 1 und 7 bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls von den Merkmalen 4 und 6 des Klagepatentanspruchs 1 nicht unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Merkmal 4, wonach<\/li>\n<li>\u201eim Einspannabschnitt eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len ausgebildet sind,\u201c<\/li>\n<li>und Merkmal 6, wonach<\/li>\n<li>\u201edas aus den dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts (22; 122; 222) austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts (26) in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut (30) des Schneidteils (24) einspeisbar ist,\u201csind nicht unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin erfasst der Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 ein Werkzeug, bei welchem die Anzahl der Spannuten und die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le identisch sind.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Formulierung des Merkmals 4 \u201eeine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len\u201c ist der Auslegung zug\u00e4nglich.<\/li>\n<li>Insoweit kommt es auch bei Zahlen- und Ma\u00dfangaben im Patentanspruch darauf an, wie diese Angaben bei Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs aus fachlicher Sicht zu verstehen sind (vgl. BGHZ 150, 149, 155 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil). Auch sie sind der Auslegung zug\u00e4nglich (OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 139\/10 Tz. 49 v. 20.12.2012; LG D\u00fcsseldorf 4b O 437\/05 v. 10.8.2006). Im Regelfall bestimmt eine eindeutigen Zahlenangabe im Patentanspruch \u2013 auch wenn diese im Patentanspruch nicht numerisch dargestellt, sondern verbal umschrieben ist \u2013 dessen Gegenstand abschlie\u00dfend und eine Ausf\u00fchrung, die den beanspruchten Wert \u00fcber- oder unterschreitet, benutzt die gesch\u00fctzte Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df (BGHZ 150, 149, 156 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 523 \u2013 Schneidmesser II).<\/li>\n<li>Allerdings handelt es sich bei der Angabe zu den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len im Klagepatentanspruch gerade nicht um eine eindeutige Zahlenangabe. Bei der Formulierung \u201eentsprechend\u201c handelt es sich vielmehr um eine begrifflich umschreibende Angabe, die der Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung aller \u00fcblichen Auslegungsregeln zug\u00e4nglich ist.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAngesichts der insoweit offenen Anspruchsformulierung ist unter funktionaler Betrachtungsweise der Anspruchswortlaut dahingehend auszulegen, dass die Anzahl der Spannuten der Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len entsprechen muss, in dem Sinne, dass deren Anzahl \u00fcbereinstimmen muss. Ein weiterer K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal steht der (weiteren) Funktion des Klagepatents, eine verlustarme Zuf\u00fchrung von K\u00fchl-\/Schmiermittel an die Schneiden zu gew\u00e4hrleisten, entgegen.<\/li>\n<li>Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel\u00f6st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14 \u2013 Rn. 273, zitiert nach Juris, m.w.N.; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 \u2013 Staubsaugerfilter; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 15 U 29\/14). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14 \u2013 Rn. 273, zitiert nach Juris; BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwar stellt sich das Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich die Aufgabe, eine ausreichende, aber m\u00f6glichst geringe Menge an K\u00fchlmittel bereitzustellen. Vielmehr formuliert das Klagepatent es als seine Aufgaben, zum einen die geforderte Standzeit der Schneiden bei einem vereinfachten Aufbau des Werkzeugs sicherzustellen, zum anderen das K\u00fchlmittel sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (H-Technologie) mit geringem Aufwand, jedoch prozesssicher und in ausreichender Menge an die hochbelasteten Schneiden heranzuf\u00fchren (Abs. [0010]). Durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe der abgestimmten Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittekan\u00e4len erf\u00fcllt das Klagepatent aber objektiv die Funktion, das K\u00fchl-\/Schmiermittel den Spannuten effizient sprich verlustarm und sicher zuzuf\u00fchren. Die verlustarme Zuf\u00fchrung wird zudem dadurch erzielt, dass das aus den Austritts\u00f6ffnungen im Einspannabschnitt austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel gem\u00e4\u00df Merkmal 6 \u201ein jeweils eine zugeordnete Spannut (30) des Schneidteils (24)\u201c \u2013 und damit unter Ber\u00fccksichtigung einer konkreten Zuordnung der jeweiligen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen \u2013 einspeisbar ist.<\/li>\n<li>Dass eine verlustarme Zuf\u00fchrung Gegenstand des Klagepatents ist, ergibt sich aus Abs. [0016] des allgemeinen Teils der Beschreibung:<\/li>\n<li>\u201eDie Zufuhr von K\u00fchl-\/Schmiermittel an die f\u00fcr das Werkzeug entscheidenden Stellen ist verlustarm, da Umlenkungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelstr\u00f6mung vermieden sind.\u201c<\/li>\n<li>Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in Abs. [0051]:<\/li>\n<li>\u201eDie Zuf\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels erfolgt bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeug dar\u00fcber hinaus sehr verlustarm, da mehrfache Umlenkungen vermieden werden.\u201c<\/li>\n<li>Im Anschluss in Abs. [0016] wird ausgef\u00fchrt, dass sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konzept damit nicht nur f\u00fcr die Nassbearbeitung, sondern auch f\u00fcr die sogenannte Trockenbearbeitung bzw. f\u00fcr die Mindermengenschmierung (H-Technologie) eignet, die in den Abs. [0005] und [0006] n\u00e4her definiert ist. Danach kommt es bei dieser darauf an, das Schmiermittel in \u201egenauer Dosierung und in m\u00f6glichst gleichbleibender Konzentration\u201c an die Schneiden zu leiten (Abs. [0006]). Im Gegensatz zur sogenannten \u201eNassbearbeitung\u201c wird das K\u00fchl-\/Schmiermittel bei der H-Technologie \u201ein extrem geringer Konzentration\u201c in einer Druckluftstr\u00f6mung, also als Aerosol, zu den Schneiden gef\u00fchrt (Abs. [0005]). Damit muss das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug aus Sicht des Fachmanns so ausgestaltet sein, dass es die verlustarme Zuf\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels nach der H-Technologie gew\u00e4hrleisten kann.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt zudem die DE XXX A1, die als gew\u00fcrdigter Stand der Technik f\u00fcr die Auslegung heranzuziehen ist. Die in Abs. [0004] als Stand der Technik vorbekannte DE XXX A1 weist eine in das Schaftwerkzeug integrierte K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung dergestalt auf, dass die radial au\u00dfenliegenden M\u00fcndungs\u00f6ffnungen des Radialkanalsystems von einer K\u00fchlmittel-Leith\u00fclse abgedeckt sind, die sich in Richtung der Werkzeugspitze bis in den Auslaufbereich der Spannuten erstreckt. Diese Ausgestaltung sorgte bereits daf\u00fcr, \u201edass das zugef\u00fchrte K\u00fchl-\/Schmiermittel mit m\u00f6glichst geringen Verlusten in die Spannuten eingespeist werden kann\u201c. Gem\u00e4\u00df Abs. [0005] eignete sich diese integrierte K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung daher \u2013 wie auch die Ausgestaltung des in Abs. [0006] weiter beschriebenen vorbekannten Werkzeugs \u2013 bereits f\u00fcr die H-Technologie. Das Klagepatent kritisiert dies gerade nicht. Vielmehr f\u00fchrt das Klagepatent es in Bezug auf den vorbekannten Stand der Technik in Absatz [0007] als nachteilig an, dass sich die K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung der Schneiden nur durch einen entsprechend gro\u00dfen Aufwand bei der Herstellung des Werkzeugs erzielen lasse. Nach dem Klagepatent wird dieser Nachteil durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Integrierung der K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung in das Werkzeug durch im Einspannabschnitt integrierte umfangsseitig geschlossene K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le (vgl. Abs. [0017] und [0022]) und die au\u00dfenliegende Zuf\u00fchrung von K\u00fchl-\/Schmiermittel (vgl. Abs. [0015]) beseitigt. Hinsichtlich der verlustarmen Einspeisung und genauen Dosierung des K\u00fchl-\/Schmiermittels grenzt sich das Klagepatent jedoch gerade nicht von dem vorbekannten Stand der Technik ab. Diese Vorteile sollen vielmehr \u2013 auch bei einem vereinfachten Aufbau des Werkzeugs \u2013 beibehalten werden, wie es in Abs. [0016] gerade zum Ausdruck kommt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist demgegen\u00fcber der Auffassung, Abs. [0016] \u2013 und entsprechend Abs. [0051] \u2013 der Beschreibung, wonach die Zufuhr von K\u00fchl-\/Schmiermittel verlustarm ist, \u201eda Umlenkungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelstr\u00f6mung vermieden sind\u201c sei dahingehend zu verstehen, dass sich das Klagepatent damit vom Stand der Technik, also den vorbekannten Werkzeugen gem\u00e4\u00df Abs. [0004] und [0006] abgrenzen will, die die Ausbildung eines zentralen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanals vorsehen, was Umlenkungen des K\u00fchl-\/Schmiermittels hin zu den Schneiden erfordere und damit zu Verlusten f\u00fchre. Als L\u00f6sung sehe das Klagepatent daher die au\u00dfenliegende Zuf\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels vor. Selbst unterstellt, der Fachmann w\u00fcrde ein solches Verst\u00e4ndnis zugrunde legen, erkennt er jedoch, dass das Klagepatent den Vorteil der verlustarmen Zufuhr, der durch das Vermeiden von Umlenkungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelstr\u00f6mung in den Kan\u00e4len erzielt wurde, auch im weiteren Verlauf der Nutzung des Werkzeugs durch die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der abgestimmten Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len mit Spannnuten beibeh\u00e4lt. Es erscheint wenig sinnvoll, beim Austritt des K\u00fchl-\/Schmiermittels aus den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len eine verlustarme Zuf\u00fchrung sicherzustellen, und diesen Vorteil im Weiteren wieder preis zu geben, indem das K\u00fchl-\/Schmiermittel in keine zugeh\u00f6rige Spannut einspeisbar w\u00e4re und keinen Beitrag zur Ausbildung eines starken Str\u00f6mungsprofils leistet.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Merkmale 4 und 6 sind ferner im funktionalen Zusammenhang zu betrachten. Eine verlustarme und damit f\u00fcr die H-Technologie geeignete Zuf\u00fchrung einer ausreichenden Menge von K\u00fchl-Schmiermittel an die Spannuten erfordert aus Sicht des Fachmanns, dass die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und damit die Anzahl der Austritts\u00f6ffnungen der Anzahl der Spannuten entspricht, da nur so das aus den Austritts\u00f6ffnungen austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel in jeweils eine zugeordnete Spannut gem\u00e4\u00df Merkmal 6 einspeisbar ist.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist das aus den dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts \u201ein einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete Spannut (30)\u201c einspeisbar. Gleiches ergibt sich aus Abs. [0012] des allgemeinen Teils der Beschreibung, wonach das K\u00fchl-\/Schmiermittel \u201eauf der Aussenseite des zum Schneidteils f\u00fchrenden Schafts, ansonsten jedoch frei fliegend in jeweils eine Spannut des Schneidteils eingespeist wird\u201c. Dass das aus den Austritts\u00f6ffnungen austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittels in jeweils eine Spannut eingespeist wird, impliziert ein gezieltes Lenken des austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittels in jeweils eine Spannut. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut nicht explizit, ob sich die Zuordnung der Spannut auf die Austritts\u00f6ffnungen bezieht oder auf das aus den Austritts\u00f6ffnungen austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel. Dies kann im Ergebnis jedoch offen bleiben. Denn aus dem Wortlaut des Patentanspruchs sowie der Beschreibung wird deutlich, dass aus den Austritts\u00f6ffnungen jeweils einzelne K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen austreten, so dass die Anzahl der Austritts\u00f6ffnungen und der Strahlen identisch ist. Einem aus einer Austritts\u00f6ffnung austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl wird im Ergebnis eine bestimmte Spannut zugeordnet, die mit K\u00fchl-Schmiermittel geflutet werden soll.<\/li>\n<li>Insoweit ist im Patentanspruch selbst von einem \u201eStrahl\u201c aus K\u00fchl-\/Schmiermittel die Rede, der in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist. Zudem f\u00fchrt das Klagepatent in Abs. [0031] explizit aus:<\/li>\n<li>\u201e\u2026\u201c<\/li>\n<li>Zur Einspeisung ist es ferner notwendig, aber auch hinreichend, dass ein Gro\u00dfteil des aus den Austritts\u00f6ffnungen austretenden K\u00fchlmittelstrahls direkt in die Spannuten eingespeist wird. Insoweit beschreibt das Klagepatent in Abs. [0005] als Anwendungsbereich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 unter anderem die Trockenbearbeitung, bei welcher das K\u00fchlmittel per Druckluftstrom als Aerosol zu den Schneiden gef\u00fchrt wird. Bei einem solchen Spr\u00fchvorgang ist eine Aufweitung des K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahls immanent, so dass denknotwendig nicht der ganze Strahl direkt in die Spannuten eingespeist werden kann. Entsprechend wird auch in Abs. [0013] nicht ausgef\u00fchrt, dass der komplette Strahl zu den Schneiden gef\u00fchrt wird. Erforderlich ist indes, dass \u2013 unabh\u00e4ngig davon welches K\u00fchl-\/Schmiermittel verwendet wird \u2013 auch bei Einwirkung der auftretenden Zentrifugalkr\u00e4fte der Fluidstrahl jedenfalls einen \u201eausreichend gro\u00dfen Kernbereich\u201c aufweist, und zwar in dem Moment, in dem das Werkzeug in die zu bearbeitende Bohrung eintaucht, also mit der Bohrung begonnen wird.<\/li>\n<li>Auch gem. Abs. [0015] der Beschreibung sind die aus den axialen Austritts\u00f6ffnungen \u201eaustretenden Einzelstrahlen\u201c selbst bei kleinen Str\u00f6mungsmitteldr\u00fccken jedenfalls \u201eausreichend stabil\u201c, um den Effekt der prozesssicheren Auff\u00fcllung der von den Spannuten des im Eingriff befindlichen Schneidteils begrenzten Str\u00f6mungskan\u00e4le zu bewirken. Insoweit zieht sich das Konzept einzelner, ausreichend stabiler K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen durch die gesamte Patentschrift, so neben den vorbenannten Abs. [0015] und [0031] unter anderem in den Abs. [0018] (\u201eeinzelnen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen\u201c), [0019] (\u201edie einzelnen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen [&#8230;] soweit stabilisiert werden\u201c), [0034] (\u201egelingt es, die einzelnen, aus dem Einspannabschnitt austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen zus\u00e4tzlich zu stabilisieren\u201c), [0047] (\u201edie einzelnen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen\u201c) und [0048] (\u201edie einzelnen, \u00fcber den Umfang entsprechend der Teilung des Werkzeugs verteilten K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen\u201c).<\/li>\n<li>Dass w\u00e4hrend des Bohrvorgangs zus\u00e4tzlich auch auf andere Weise K\u00fchl- und Schmiermittel in die Spannuten gelangen kann, ist unsch\u00e4dlich. Insoweit f\u00fchrt das Klagepatent in Abs. [0013] wie folgt aus:<\/li>\n<li>\u2026<\/li>\n<li>Insoweit wird gerade nicht gefordert, dass sich dieses st\u00e4rkere Str\u00f6mungsprofil ausschlie\u00dflich mittels des K\u00fchlmittels aus dem Kernbereich bildet. Gleiches ergibt sich auch aus Absatz [0015] a. E., wonach der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil insgesamt auch darin liegt, dass durch die au\u00dfenliegende Zuf\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels die \u201eabsolute K\u00fchl-\/Schmiermittelmenge\u201c in den Spannuten \u201eerheblich angehoben\u201c werden kann, was impliziert, dass sich in den Spannuten auch ohne die erfindungsgem\u00e4\u00dfe au\u00dfenliegende Zuf\u00fchrung des K\u00fchlmittels eine gewisse K\u00fchl-\/Schmiermittelmenge befinden kann, die auf anderem Wege dorthin gelangt ist. Insoweit erkennt der Fachmann jedoch, dass bei dem Bohrvorgang denknotwendig jedenfalls ein Teil des einmal prozesssicher sowie verlustarm und in ausreichender Menge zu den Schneiden gef\u00fchrte K\u00fchl-\/Schmiermittel im Bohrloch verbleibt und daher zum starken Str\u00f6mungsprofil beitragen kann.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut ist unter funktionaler Betrachtungsweise daher dahingehend auszulegen, dass die einzelnen, hinreichend stabilen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen im vorgenannten Sinn jeweils auf eine bestimmte Spannut treffen sollen, um in diese verlustarm und prozesssicher eingespeist zu werden, was die Identit\u00e4t der Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und Spannuten erfordert. Denn aus Sicht des Fachmanns erleichtert der zahlenm\u00e4\u00dfige Gleichlauf von Spannuten und K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len funktional das gezielte und damit verlustarme Heranbringen des K\u00fchl-\/Schmiermittels an die Schneiden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie vorgenannte Auslegung steht auch in Einklang mit der \u00fcbrigen Beschreibung und den Ausf\u00fchrungsbeispielen, durch die ein weiter zu verstehender Sinngehalt des Patentanspruchs nicht eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnte (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/li>\n<li>Insoweit geht daraus hervor, dass die Querschnitte der Austritts\u00f6ffnungen und Spannuten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs hinsichtlich ihrer Ausgestaltung bzw. Lage geometrisch aufeinander abgestimmt sind, um das gezielte Auftreffen der einzelnen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen auf die jeweils zugeordnete Spannut zu bewirken.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt im allgemeinen Beschreibungsteil in Abs. [0031] die M\u00f6glichkeit von geraden und wendelf\u00f6rmigen Nuten. Es weist in Abs. [0024] indes darauf hin, dass die besten Ergebnisse erzielt werden, wenn in einer axialen Projektion betrachtet der Querschnitt der Austritts\u00f6ffnung des jeweiligen innenliegenden K\u00fchl-\/Schmiermittelkanals im Einspannabschnitt die Spannut im Schneidteil vollst\u00e4ndig abdeckt bzw. mit dieser zumindest deckungsgleich ist, was eine \u00dcbereinstimmung der Anzahl der Spannuten mit den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len impliziert. Soweit eine vollst\u00e4ndige \u00dcberlappung der Querschnitte der Austritts\u00f6ffnungen und der Spannuten \u2013 wie bei wendelf\u00f6rmigen Spannuten \u2013 nicht m\u00f6glich ist, beschreibt es das Klagepatent als vorteilhaft, den Querschnitt der axialen Austritts\u00f6ffnung hinsichtlich Lage und\/oder Form der Geometrie der zugeordneten Spannut zumindest derart anzupassen, dass er in der axialen Projektion die jeweilige zur Schneidkante f\u00fchrende Flanke der Spannut erfasst bzw. dieser nahe kommt, vorzugsweise ber\u00fchrt (Abs. [0025], [0026]).<\/li>\n<li>Dem Fachmann werden mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen bestimmte Ausgestaltungen offenbart, damit der aus den Austritts\u00f6ffnungen austretende K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl die jeweils zugeordnete Spannut trifft. Bei dem gem\u00e4\u00df der Fig. 1 bis 6 gezeigten Werkzeug sind im Einspannabschnitt in axialer Richtung fluchtend mit den Spannuten innenliegende K\u00fchl-Schmiermittelkan\u00e4le in Form von Axialnuten ausgebildet (Abs. [0040]). Die aus den Axialnuten austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahle schie\u00dfen ohne seitliche F\u00fchrung in axialer Richtung zum Schneidteil und treffen in die Spannuten (Abs. [0041]). Zudem sind die Querschnitte der innenliegenden K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und damit der M\u00fcndungs\u00f6ffnungen dem Querschnitt der zugeh\u00f6rigen Spannuten angepasst und k\u00f6nnen im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Querschnitt der Spannuten sein (Abs. [0042]). In Figur 2 ist der Querschnitt der axialen Austritts\u00f6ffnung hinsichtlich Lage und\/oder Geometrie damit der zugeordneten Spannut derart angepasst, dass er in der axialen Projektion die jeweilige zur Schneidkante f\u00fchrende Flanke der Spannut erfasst bzw. dieser nahe kommt, vorzugsweise ber\u00fchrt (Abs. [0043]). Das (urspr\u00fcnglich) erfindungsgem\u00e4\u00dfe drehantreibbare spahnabhebende Werkzeug in der Ausgestaltung einer Reibahle, wie es aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 hervorgeht, f\u00e4llt allein deswegen nicht mehr unter den Schutzbereich des Klagepatentanspruchs in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung, da es \u2013 wie das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der Fig. 5 \u2013 radial offene Kan\u00e4le in Form von Nuten als K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le aufweist. Es kann im Hinblick auf deren Ausrichtung zu den Spannuten aber weiterhin zur Auslegung herangezogen werden. Auch dort entspricht die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le der Anzahl der Spannuten. In jedem Fall ist der Querschnitt der jeweiligen Austritts\u00f6ffnung f\u00fcr den K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl mit einem Querschnitt versehen, der einem Querschnitt der zugeh\u00f6rigen Spannut angepasst ist (Abs. [0044]), was eine geometrische Zuordnung impliziert.<\/li>\n<li>Auch die in Abs. [0056] und [0059] beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen weisen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le im Einspannabschnitt auf, die zwar in einem Anstellwinkel zur Werkzeugachse gef\u00fchrt sind, aber \u00fcber eine gedachte Verl\u00e4ngerung \u00fcber das Schaftteil hinweg im Wesentlichen mit den Spannuten des Schneidteils fluchten.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDiese Auslegung entspricht auch im Wesentlichen derjenigen, die das BPatG in seinem Urteil vom 27.07.2021 im parallelen Nichtigkeitsverfahren vertreten hat (vgl. Urteil Anlage B&amp;B 41\/KAP 15, dort S. 12 ff.) und die als gewichtige sachkundige \u00c4u\u00dferung bei der Auslegung des Patents zu ber\u00fccksichtigen ist (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Auslegung sind die Merkmale 4 und 6 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht. Denn diese verf\u00fcgen \u00fcber zwei Spannuten und drei K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen im Einspannabschnitt daher bereits keine der Anzahl der Spannuten \u201eentsprechende\u201c Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len auf. Zudem ist das austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel nicht \u201ein jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar\u201c. Es kommt daher hier nicht darauf an, ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das aus den Austritts\u00f6ffnungen austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel tats\u00e4chlich unmittelbar auf die Spannuten trifft, wie es die Kl\u00e4gerin behauptet, oder ob die Bohrspitze lediglich indirekt gek\u00fchlt wird, indem das K\u00fchl-\/Schmiermittel auf das Werkst\u00fcck trifft, wie es die Beklagte behauptet.<br \/>\nIII.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung der Lehre des Klagepatents mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann ebenfalls nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nF\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung m\u00fcssen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein: Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df, m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt. Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gleichwirkend und naheliegend ist. Denn es fehlt jedenfalls an dem Kriterium Gleichwertigkeit bzw. der Orientierung am Patentanspruch.<\/li>\n<li>Einen zus\u00e4tzlichen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal vorzusehen, stellt sich nicht als Ergebnis einer am Sinngehalt der Lehre von Klagepatentanspruch 1 orientierten Erw\u00e4gung des Fachmanns dar, was die Bewertung dieser L\u00f6sung nicht als gleichwertig und damit \u00e4quivalent rechtfertigt.<\/li>\n<li>Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr seine \u00dcberlegungen bildet (BGH, GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 \u2013 V-f\u00f6rmige F\u00fchrungsanordnung). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 21.12.2017 \u2013 15 U 91\/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 103; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.9.2013 \u2013 I-2 U 23\/13, BeckRS 2013, 18749). Die \u00dcberlegungen d\u00fcrfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs l\u00f6sen, sondern m\u00fcssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung dar (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 21.12.2017 \u2013 15 U 91\/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 103, m.w.N.).<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, dass es darum geht, das aus den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len im Einspannabschnitt austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel gezielt und prozesssicher in einem freien Strahl in eine jeweils zugeordnete Spannut einzuspeisen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Fachmann ausgehend vom Sinngehalt der Lehre des Klagepatents das Vorsehen eines zus\u00e4tzlichen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanals als gleichwertige L\u00f6sung zu einer \u00fcbereinstimmenden Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und Spannuten ansehen sollte; insbesondere lag diese L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann auch nicht aufgrund ihrer Erw\u00e4hnung in der Patentschrift in einem anderen Zusammenhang \u201eauf der Hand\u201c (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk I). Insoweit werden \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 mit der konkreten Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs besondere objektive Wirkungen angestrebt. Ein Anhaltspunkt im Klagepatent f\u00fcr einen abweichenden L\u00f6sungsweg ist von der Kl\u00e4gerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>Zwar darf aus der Benennung eines konkreten L\u00f6sungsmittels und der Nichterw\u00e4hnung des ausgetauschten Mittels in der Klagepatentschrift nicht kategorisch geschlossen werden, dass sich das Klagepatent auf die im Patentanspruch aufgegriffene Konstruktion habe festlegen wollen und deshalb jede andere Ausf\u00fchrung mit der technischen Lehre des Patents unvereinbar sei. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob ein solcher Schluss gerechtfertigt ist, sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalles. Handelt es sich darum, dass der Patentanspruch ein Merkmal enth\u00e4lt, welches \u00fcberhaupt nur in der beanspruchten Weise verwirklicht werden kann oder aber gar nicht, so dass derjenige, der vom Anspruchswortsinn abweicht, das genaue Gegenteil von dem unternimmt, wozu ihn der Patentanspruch anh\u00e4lt, so scheidet eine \u00c4quivalenz aus. Verlangt der Patentanspruch beispielsweise eine symmetrische Anordnung, so setzt sich eine asymmetrische Bauweise, mag sie auch gleichwirkend und naheliegend sein, in Widerspruch zu der Lehre des Patents und kann deshalb nicht als eine (\u00e4quivalente) Ma\u00dfnahme betrachtet werden, mit der der Benutzer dasjenige tut, was ihn der Patentanspruch lehrt, eben nur auf andere (vom Wortsinn abweichende) Weise. Unter anderen Umst\u00e4nden kann der Sachverhalt so liegen, dass die in den Patentanspruch aufgenommene Konstruktion aus der Sicht des Fachmanns stellvertretend f\u00fcr ein bestimmtes Wirkprinzip steht, das auch auf andere Weise als diejenige, die konkret Gegenstand des Patentanspruchs geworden ist, verwirklicht werden kann (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 8.4.2021 \u2013 2 U 42\/20, GRUR-RS 2021, 7737 Rn. 31, 32, beck-online).<\/li>\n<li>Das Vorsehen einer \u00fcbereinstimmenden Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len (und damit -strahlen) und Spannuten des Werkzeugs, wie es in Merkmal 4 in Kombination mit Merkmal 6 vorausgesetzt wird, stellt eine bestimmte Konstruktion dar, welche die gezielte, prozesssichere und damit verlustarme Einspeisung des K\u00fchl-\/Schmiermittels an die Schneiden trotz eines vereinfachten Aufbaus des Werkzeugs mit (nur) in den Einspannabschnitt integrierten K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len bewirkt. Diese Wirkung kann aus Sicht des Fachmanns ohne entsprechende Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift nicht auf andere konstruktive Art und Weise verwirklicht werden. Der Fachmann verbindet mit der im Patentanspruch aufgenommenen, konkret vorgegebenen Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und Spannuten vielmehr einen technischen Sinn. Diese Anweisung des Klagepatents zur konkreten Ausgestaltung des Werkzeugs wird bei Hinzuf\u00fcgen eines weiteren K\u00fchl-\/Schmiermittelkanals ignoriert und setzt sich damit in Widerspruch zu der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,00 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3166 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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