{"id":8919,"date":"2022-04-04T17:00:25","date_gmt":"2022-04-04T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8919"},"modified":"2022-04-05T09:25:52","modified_gmt":"2022-04-05T09:25:52","slug":"4a-o-39-20-unterlegkeil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8919","title":{"rendered":"4a O 39\/20 &#8211; Unterlegkeil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3165<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Dezember 2021, Az. 4a O 39\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer sowie mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatzfeststellung sowie Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 17.03.2020 als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 541 (im Folgenden: Klagepatent, vorgelegt als Anlage LSG1, die deutsche \u00dcbersetzung als Anlage LSG3) im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen (vgl. Anlage LSG2). Das in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 25.11.2009 angemeldet.<br \/>\nDas Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 07.05.2014 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat unter dem 30.10.2020 Nichtigkeitsklage erhoben (Anlage KAP 5). Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 6 und 7 des Klagepatents lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\n\u201e1. Unterlegkeil (20, 30, 40), der mehrere Metallschichten (1,2,4,4,5) umfasst, die durch einen Harzfilm (21, 22, 23, 24, 25) voneinander getrennt sind, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht, der hat:<br \/>\n&#8211; ein Modul, der gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene,<br \/>\n&#8211; eine lotrechte Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert, und<br \/>\n&#8211; mindestens eine Komponente in der Ebene, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass er mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes (13, 14, 15) hervortritt.\u201c<br \/>\n\u201e6. Verkeilungsverfahren eines zweiten Teils (32), das eine zweite, nicht waagerechte Fl\u00e4che (18) auf einem ersten Teil (31) aufweist, das eine erste, nicht horizontale Fl\u00e4che (17) aufweist, das die Schritte umfasst, die darin bestehen:<br \/>\n&#8211; Bereitstellen eines Unterlegkeils (20, 30, 40), der mehrere Metallschichten (1, 2, 3, 4, 5, 6) umfasst, die durch einen Harzfilm voneinander getrennt sind, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht, mit einem Modul, das gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene und einer lotrechten Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert, wobei der Unterlegekeil mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes (13) hervortritt,<br \/>\n&#8211; schrittweises Entfernen einer oder mehrerer Schichten (6, 5, 4) auf einer Seite (9) bis zum Erhalt einer Keildicke, die der Verkeilung entspricht,<br \/>\n&#8211; Platzieren des Unterlegkeils (20, 30, 40) auf die erste Fl\u00e4che (17) derart, dass der Fu\u00df (13) den Unterlegkeil (20) auf dem ersten Teil (31) h\u00e4lt,<br \/>\n&#8211; Ann\u00e4hern des zweiten Teils (32) an den ersten Teil (31) gegen den Unterlegkeil (20).\u201c<br \/>\n\u201e7. Herstellungsverfahren eines Unterlegkeils (20, 30, 40), das die Schritte umfasst, bei denen:<br \/>\n&#8211; eine fl\u00fcssige L\u00f6sung zubereitet wird, die ein nicht polymerisiertes Harz und L\u00f6sungsmittel im \u00dcberfluss umfasst,<br \/>\n&#8211; mehrere Metallschichten (1, 2, 3, 4, 5) mit der fl\u00fcssigen L\u00f6sung derart beschichtet werden, dass auf mindestens einer Schichtseite ein Harzfilm gebildet wird,<br \/>\n&#8211; die Metallschichten (1, 2, 3, 4, 5) derart gestapelt werden, dass die voneinander von dem Harzfilm getrennt sind, und<br \/>\n&#8211; das Harz in einen Polymerisationszustand gef\u00fchrt wird, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht mit einem Modul, das gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene, einer lotrechten Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als einer erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert, und mindestens einer Komponente in der Ebene, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren nach Erhalt der Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten einen Schritt umfasst, bei dem mindestens eine Ende (43) des Keils in ein Werkzeug (41, 42) geklemmt wird, ohne es zu spannen, und auf den Keil (20, 30, 40) eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die bewirkt, dass die Schichten \u00fcbereinander derart gleiten, dass aus der Ebene das Ende in Form eines Klemmfu\u00dfes (13) heraustritt.\u201c<br \/>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird weiter nachfolgend Figur 1 verkleinert eingeblendet, welche nach Abs. [0024] eine perspektivische Ansicht eines Mehrschichtprodukts gem\u00e4\u00df der Erfindung zeigt:<br \/>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird weiter nachfolgend Figur 5 eingeblendet, welche nach Abs. [0024] ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verwendungsbeispiel eines Abstandsst\u00fccks\/Unterlegkeil zeigt:<br \/>\nUnter dem 30.04.2015 wurde zwischen dem urspr\u00fcnglich im Register als Patentinhaber ausgewiesenen Herrn A und der Kl\u00e4gerin, vertreten durch Herrn B, eine Patent\u00fcberlassungsvereinbarung (Anlage LSG4\/4a) getroffen.<br \/>\nDiese lautet in der \u00dcbersetzung aus dem Franz\u00f6sischen auszugsweise wie folgt:<br \/>\n(\u2026)<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Deutschland, welches auf dem Gebiet der Stanztechnik t\u00e4tig ist und u.a. Passscheiben aus Metall- und Kunststofffolien fertigt.<br \/>\nDie Beklagte stellt in Deutschland Unterlegkeile mit der Bezeichnung \u201eM Tech L mit Klemmfu\u00df\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her (vgl. den Internetauftritt der Beklagten XXX, auszugsweise als Anlage LSG6 vorgelegt) und vertreibt diese \u00fcber ihre in deutscher Sprache abrufbare Internetseite (vgl. S. 2 der Anlage LSG15).<br \/>\nZur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend die Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Klageschrift eingeblendet:<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus sch\u00e4lbaren Schichtblechen, d.h. aus einzelnen Metallfolien, die mit Polymerharzen zu einer Tafel verleimt werden. Dies geschieht durch lagenweises Aufbringen von Laminierharzen auf einzelnen Folien. Es ist m\u00f6glich, durch Sch\u00e4len die Folienschichten manuell zu entfernen und so die Dicke des Folienverbandes zu reduzieren (vgl. Glossar der Internetseite der Beklagten, auszugsweise vorgelegt als Anlage LSG8; Anlage LSG7).<br \/>\nZudem wird eine, durch die Beklagte in der Klageerwiderung vorgelegte Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet. Die farbigen Pfeile stammen von der Beklagten. Auf dieser Abbildung ist erkennbar, dass sich am Ende des Keils zwischen den Schichten Stufen bilden (gelbe Pfeile). Die violetten Pfeile kennzeichnen Abst\u00e4nde zwischen den Schichten im Inneren des Unterlegkeils, insbesondere im Knickpunkt.<\/li>\n<li>Zudem werden die Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus der Quadruplik der Beklagten, welche zugleich der Anlage LSG 22 (2. und 5. Abbildung) entstammen, eingeblendet (die Markierungen wurden durch die Beklagte eingef\u00fcgt):<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte erfolglos ab (vgl. als Anlagen LSG 9, 10).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie sei hinsichtlich s\u00e4mtlicher Klageantr\u00e4ge aktivlegitimiert. F\u00fcr zukunftsgerichtete Anspr\u00fcche, insbesondere den Unterlassungsantrag sowie f\u00fcr vergangenheitsbezogene Anspr\u00fcche seit dem 17.03.2020 ergebe sich dies schon aus dem Registerstand, der die Kl\u00e4gerin seit diesem Datum als eingetragene Inhaberin ausweise. F\u00fcr vergangenheitsbezogene Anspr\u00fcche vor dem 17.03.2020 ergebe sich die Aktivlegitimation aus dem \u00dcbertragungsvertrag vom 30.04.2015 (vorgelegt als Anlage LSG4). Dieser sei wirksam, insbesondere habe der Verwaltungsrat den Patent\u00fcbertragungsvertrag genehmigt (Anlage LSG20\/20a). F\u00fcr den Zeitraum ab dem 30.04.2015 sei die Kl\u00e4gerin ausweislich des Vertrages materielle Inhaberin des Klagepatents geworden, insbesondere von dessen deutschem Teil. Hinsichtlich des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts sei deutsches Recht ma\u00dfgeblich, das zugrundeliegende Verpflichtungsgesch\u00e4ft sei insoweit irrelevant. Aber selbst, wenn franz\u00f6sisches Recht anwendbar sein sollte, so erg\u00e4be sich gleicherma\u00dfen die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin mit Wirkung vom 30.04.2015, was durch das Kurzgutachten zum franz\u00f6sischen Recht (Anlage LSG11) best\u00e4tigt w\u00fcrde. Der Vertrag sei im \u00dcbrigen auch wirksam. Insbesondere sei der Unterzeichner \u2013 Herr A\u2013 auf Seiten der Kl\u00e4gerin wirksam hierzu bevollm\u00e4chtigt gewesen. Dieser sei seit dem Jahr 2008 bis heute \u201e(\u2026)\u201c (Verwaltungsratsvorsitzender und Generaldirektor) der Kl\u00e4gerin. Als solcher sei er zur umfassenden Vertretung der Kl\u00e4gerin berechtigt und sei daher auch zum Abschluss des \u00dcbertragungsvertrages berechtigt gewesen. Der Verwaltungsrat habe den Patent\u00fcbertragungsvertrag auch genehmigt (Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrates vom 30.04.2015, vorgelegt als Anlage LSG 20\/20a). Hinsichtlich der Anspr\u00fcche, die den Zeitraum 07.06.2014-29.04.2015 betr\u00e4fen gehe die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht vor (Art. 3 Abs. 3 des \u00dcbertragungsvertrages). Die Vertragsklausel Art. 3 Abs. 3 beziehe sich nicht nur auf die Erm\u00e4chtigung zur Rechtverfolgung, sondern auch auf die Abtretung der Anspr\u00fcche wegen eventueller Verletzungshandlungen. Dies ergebe sich daraus, dass nach Artikel 3 alle Rechte zur Verfolgung von Verletzungshandlungen \u00fcbertragen w\u00fcrden sowie aus Artikel 2, wonach s\u00e4mtliche Rechte in Bezug auf die genannten Patente auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergingen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df und sei mittels eines Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 7 des Klagepatents hergestellt worden, so dass auch insoweit eine unmittelbare Verletzung vorliege. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bilde weiter ein wesentliches Element der durch Anspruch 6 gesch\u00fctzten Erfindung, so dass auch eine mittelbare Klagepatentverletzung vorliege.<br \/>\nDas Merkmal nach Anspruch 1, wonach ein Wert [der Koh\u00e4sionskraft] verlangt sei, der gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Unterlegkeils (Merkmal 1.2.1), sei verwirklicht. Ein Auff\u00e4chern bzw. Delaminieren im Bereich des Knicks bzw. des Klemmfu\u00dfes f\u00fchre nicht aus dem Klagepatent hinaus. Die Funktion dieses Merkmals \u2013 den Unterlegkeil durch die Koh\u00e4sionskraft in einer Ebene zu halten \u2013 werde hiervon nicht beeintr\u00e4chtigt. Entscheidend sei allein der Zusammenhalt des Unterlegkeils insgesamt sowie der Erhalt der starren Ebene im ebenen Teil des Unterlegkeils. Insoweit komme es f\u00fcr das Merkmal 1.2.1 allein auf das Beabstandungsteil an, es fordere aber nicht, dass der Klemmfu\u00df zusammen bleibe. Im \u00dcbrigen ergebe sich auch nicht aus Abs. [0036], dass st\u00e4ndig alle Schichten haften m\u00fcssten, da anderenfalls die Erfindung gar nicht funktionieren k\u00f6nne, was der Fachmann auch erkenne.<br \/>\nMerkmal 1.2.3. des Anspruchs 1, wonach mindestens eine Komponente in der Ebene, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert, werde ebenfalls durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Das Merkmal erfordere insoweit nur, dass ein Gleiten m\u00f6glich sei, nicht aber dass alle Schichten tats\u00e4chlich glitten. Irrelevant sei, ob sich die Schichten im Bereich des Klemmfu\u00dfes bzw. des Knicks zu einem gewissen Grade l\u00f6sten. Weder der Merkmalswortlaut noch die Funktionalit\u00e4t st\u00fcnden dieser Auslegung entgegen. Ma\u00dfgeblich sei alleine, dass der ebene Teil starr in einer Ebene verbleibe und der hervortretende Klemmfu\u00df eine Festhakfunktion bereitstellen k\u00f6nne.<br \/>\nDas Merkmal von Anspruch 1, wonach der Unterlegkeil nach Anspruch 1 mindestens ein Ende umfasse, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes hervortritt (1.3.), verlange, dass es sich um einen Endabschnitt eines Unterlegkeils bzw. Abstandsst\u00fccks handele und das dieser aus der Ebene des Abstandsst\u00fccks heraustrete. Diese sei durch die Festhakfunktion charakterisiert. Weder dem Wortlaut noch der Funktionalit\u00e4t sei indes zu entnehmen, dass die Schichten im Bereich des Klemmfu\u00dfes nicht auff\u00e4chern d\u00fcrften. Die Figuren des Klagepatents seien nur beispielhafte Prinzipiendarstellungen, so dass sich aus diesen ebenfalls kein Verbot des Auff\u00e4cherns erg\u00e4be.<br \/>\nEntsprechendes gelte f\u00fcr die diesen Merkmalen nachgebildeten Merkmale des Verfahrensanspruchs 7 (Merkmal 7.4.3 und 7.5). Unabh\u00e4ngig von der gesetzlichen Vermutung des \u00a7 139 Abs. 3 PatG k\u00f6nne der Klemmfu\u00df in wirtschaftlich effizienter Weise schlechterdings nicht anders ausgebildet werden als nach Merkmal 7.5 des Anspruchs 7 des Klagepatents, welches ein Einklemmen des fu\u00dfbildenden Endes in ein Werkzeug ohne es einzuspannen (um das Gleiten zu erlauben) beinhalte und die Aus\u00fcbung einer Biegekraft zur Erzeugung der Scherkraft, die das Gleiten derart bewirke, dass aus der Ebene das eingeklemmte Ende in Form eines Klemmfu\u00dfes heraustrete. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Patent EP XXX B1 (KAP11\/11a), da dieses Patent nicht die Herstellung von Unterlegkeilen mit Klemmfu\u00df der dem Festhaken diene, betreffe.<br \/>\nMerkmal 6.1.3., welches verlange, dass der Unterlegkeil mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes hervortritt, werde ebenfalls verwirklicht. So verlange dies insbesondere nicht, dass der Klemmfu\u00df durch ein Gleiten der Schichten aus der Ebene herausgetreten sei. Mithin erfasse der Anspruch jeden Klemmfu\u00df.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Merkmal 1.2.1, da diese einen starren, ebenen Beabstandungsteil aufweise, in dem die einzelnen Schichten fest miteinander verhaftet seien. Im \u00dcbrigen r\u00e4ume die Beklagte selbst ein, dass es Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe, die nicht auff\u00e4cherten bzw. delaminierten. Auch sei Merkmal 1.2.3 verwirklicht. Vor dem Knicken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Unterlegkeil \u2013 insoweit unstreitig \u2013 vollst\u00e4ndig eben und die Metallschichten schl\u00f6ssen auch am Ende des sp\u00e4teren Klemmfu\u00dfes b\u00fcndig ab. Beim Knicken entstehe dann \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig \u2013 die Stufung. Deren Ausbildung sei wiederum mit einem \u00dcbereinander-Gleiten der Schichten verbunden- dies zeige die gestufte Struktur. Demgem\u00e4\u00df sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch durch ein Verfahren hergestellt worden, welches das insoweit parallel zur Merkmal 1.2.3 aufgebaute Merkmal 7.4.3 verwirkliche. Schlie\u00dflich sei auch Merkmal 1.3 verwirklicht, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am Ende des Unterlegkeils aus der Ebene ein Klemmfu\u00df heraustrete. Insoweit sei unsch\u00e4dlich, dass dieser delaminiere bzw. sich Stufen ausbildeten. Hieraus folge zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur durch ein Verfahren hergestellt worden sein k\u00f6nne, welches das parallel zu Merkmal 1.3. ausgebildete Merkmal 7.5 verwirkliche. Ein Klemmfu\u00df im Sinne von Merkmal 1.3. k\u00f6nne in wirtschaftlich effizienter Weise schlechterdings nicht anders ausgebildet werden als nach einem Verfahren, welches Merkmal 7.5 des Klagepatents verwirkliche.<br \/>\nEine mittelbare Verletzung des Anspruchs 6 sei ebenfalls zu bejahen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge jedenfalls \u00fcber ein Ende, das aus der Ebene herausgetreten sei und die zugedachte Festhakfunktion erf\u00fcllen k\u00f6nne, so dass Merkmal 6.1.3. in jedem Fall verwirklicht sei. Weiter liege der doppelte Inlandbezug vor. \u00dcber ihre Internetseite biete \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Beklagte im Inland an, und liefere auch im Inland, z.B. an in Deutschland befindliche Airbus Werke. An diese liefere sie \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig- zur Benutzung der Erfindung im Inland, weil die Unterlegkeile in den dortigen Werken verbaut w\u00fcrden. Nach den Umst\u00e4nden sei es offensichtlich, dass die angegriffenen Unterlegkeile zur Verwendung eines Verkeilungsverfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 6 geeignet und bestimmt seien, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade zu einer solchen Verkeilung eingesetzt w\u00fcrden. Anspruch 6 verlange im \u00dcbrigen kein Gleiten, so dass allein entscheidend sei, ob ein Klemmfu\u00df vorliege- unabh\u00e4ngig davon wie dieser hergestellt worden sei.<br \/>\nEin Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten demgegen\u00fcber nicht zu. Insoweit bestreitet die Kl\u00e4gerin den Vortrag der Beklagten zum Erfindungsbesitz mit Nichtwissen. Insbesondere ergebe sich weder aus den Fotos noch aus der Email vom 12.10.2009 (vorgelegt als Anlage KAP3), dass es sich bei der Bindeschicht zwischen den Metallschichten um einen Harzfilm handele. Es sei auch nicht hieraus erkennbar, dass die vom Harz erzeugte Koh\u00e4sionskraft eine Komponente in der Ebene des Unterlegkeils habe, die ein \u00dcbereinander-Gleiten der Schichten erlaube. Allein aus der Biegung der Metallteile sei ein Gleiten nicht zu entnehmen. Eine Ausbildung von Stufen bzw. eine gestaffelte Anordnung der Metallschichten am Ende bzw. Rand der Produkte sei nicht erkennbar, so dass es an einem Beleg daf\u00fcr fehle, dass die Metallschichten geglitten seien. Weiter sei kein Klemmfu\u00df im Sinne des Klagepatents erkennbar, da ein solcher verlange, dass dieser einen kleinen Bereich am Ende des Abstandsst\u00fccks ausmache und nicht etwa die H\u00e4lfte des Gesamtst\u00fccks. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass es sich \u00fcberhaupt um Abstandsst\u00fccke handele. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich weiter keine Best\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes. So sei in der Email vom 12.10.2009 (vorgelegt als Anlage KAP3) lediglich davon die Rede, dass in der Zukunft ein Vorschlag gemacht werden solle f\u00fcr die Lieferung eines Prototypen zur Bewertung und Genehmigung durch Airbus. Die Herstellung eines Prototypen stelle indes keine Benutzungsaufnahme dar, die ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcnden k\u00f6nne. Hinzu komme, dass ausweislich der Email eine weitere Genehmigung von Airbus hinsichtlich der Lieferung von Erstteilen erforderlich gewesen sei. Es k\u00f6nne auch nicht von einem festen und endg\u00fcltigen Entschluss zur gewerblichen Benutzung die Rede sein, da ausweislich der genannten Email explizit noch eine \u201eBewertung und Genehmigung\u201c durch Airbus erforderlich gewesen sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die Email vom 29.09.2009, vorgelegt als Anlage KAP4, klagepatentgem\u00e4\u00dfe Unterlegkeile bzw. die in den Fotos Anlage KAP2 gezeigten Produkte betreffe.<br \/>\nDer Rechtsstreit sei schlie\u00dflich nicht im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen, da sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<br \/>\nDas Klagepatent sei ausf\u00fchrbar. Dem Fachmann \u2013 ein Werkstoffingenieur mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich der Herstellung von sch\u00e4lbaren Abstandsst\u00fccken bzw. Unterlegkeilen- sei es ohne weiteres m\u00f6glich, anhand des Gesamtinhalts der Patentschrift den Erfindungsgegenstand auszuf\u00fchren. Das seitens der Beklagten in Bezug genommene franz\u00f6sische Urteil (Anlage KAP1\/1a) bestimme den ma\u00dfgeblichen Fachmann bereits unzutreffend und k\u00f6nne daher im hiesigen Verfahren keine Ber\u00fccksichtigung finden. Schlie\u00dflich spreche schon die Patenterteilung als solche durch die technisch sachkundig besetzte Pr\u00fcfungsabteilung des EPA f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit und begr\u00fcnde eine entsprechende Vermutungswirkung. Insbesondere ergebe sich aus Absatz [0031] des Klagepatents, wonach zur Zubereitung des Harzes \u201eL\u00f6sungsmittel im \u00dcberfluss\u201c enthalten sein solle, f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Fachmann, dass eine L\u00f6sungsmittelmenge von 20 bis 40 Volumenprozent zugegeben werden solle. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit des Anspruchs 7 und 6.<br \/>\nDas Klagepatent sei zudem neu. Die seitens der Beklagten behauptete Vorbenutzung sei nicht offenkundig. Der Versand einer vertraulichen E-Mail sei nicht geeignet, einem unbegrenzten Personenkreis Zugang zu verschaffen.<br \/>\nDas Klagepatent sei auch erfinderisch. Insbesondere offenbare die Entgegenhaltung EP 0 XXX 233 A1 (Anlage Kap6\/6A) das Merkmal 1.2.3 nicht, welches mindestens eine Komponente in der Ebene verlange, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin nichts dergleichen im Nichtigkeitsverfahren zugegeben. Im \u00dcbrigen bewegten sich die Entgegenhaltung EP 0 XXX 233 sowie die US 2007\/XXX (Anlage KAP8\/8A) in einem anderen technischen Gebiet, n\u00e4mlich in dem Gebiet der Schlie\u00dfvorrichtungen und nicht im Bereich der sch\u00e4lbaren Zwischenlagen. Der Fachmann w\u00fcrde die Entgegenhaltung EP 0 XXX 233 und US 2007\/XXX daher nicht kombinieren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 nachdem sie mit Schriftsatz vom 07.04.2021 und 05.08.2021 den Klageantrag zu IV abge\u00e4ndert hat \u2013 nunmehr<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei eine Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Unterlegkeile, die mehrere Metallschichten umfassen, die durch einen Harzfilm voneinander getrennt sind, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht, die hat:<br \/>\n&#8211; ein Modul, das gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene,<br \/>\n&#8211; eine lotrechte Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert, und<br \/>\n&#8211; mindestens eine Komponente in der Ebene, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn diese mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes hervortritt;<br \/>\nb) ein Herstellungsverfahren eines Unterlegekeils, das die Schritte umfasst, bei denen:<br \/>\n&#8211; eine fl\u00fcssige L\u00f6sung zubereitet wird, die ein nicht polymerisiertes Harz und L\u00f6sungsmittel im \u00dcberfluss umfasst<br \/>\n&#8211; mehrere Metallschichten mit der fl\u00fcssigen L\u00f6sung derart beschichtet werden, dass auf mindestens einer Schichtseite ein Harzfilm gebildet wird,<br \/>\n&#8211; die Metallschichten derart gestapelt werden, dass die voneinander von dem Harzfilm getrennt sind, und<br \/>\n&#8211; das Harz in einen Polymerisationszustand gef\u00fchrt wird, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht mit einem Modul, das gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene, einer lotrechten Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert, und mindestens einer Komponente in der Ebene, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<br \/>\nwenn das Verfahren nach Erhalt der Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten einen Schritt umfasst, bei dem mindestens ein Ende des Keils in ein Werkzeug geklemmt wird, ohne es zu spannen, und auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die bewirkt, dass die Schichten \u00fcbereinander derart gleiten, dass aus der Ebene das Ende in Form eines Klemmfu\u00dfes heraustritt;<br \/>\nc) Unterlegkeile in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines Unterlegkeils hergestellt worden sind, das die Schritte umfasst, bei denen:<br \/>\n&#8211; eine fl\u00fcssige L\u00f6sung zubereitet wird, die ein nicht polymerisiertes Harz und L\u00f6sungsmittel im \u00dcberfluss umfasst;<br \/>\n&#8211; mehrere Metallschichten mit der fl\u00fcssigen L\u00f6sung derart beschichtet werden, dass auf mindestens einer Schichtseite ein Harzfilm gebildet wird,<br \/>\n&#8211; die Metallschichten derart gestapelt werden, dass die voneinander von dem Harzfilm getrennt sind, und<br \/>\n&#8211; das Harz in einen Polymerisationszustand gef\u00fchrt wird, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht mit einem Modul, das gr\u00f6\u00dfer ist als ein maximaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene, einer lotrechten Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert, und mindestens einer Komponente in der Ebene, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<br \/>\nwenn das Verfahren nach Erhalt der Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten einen Schritt umfasst, bei dem mindestens ein Ende des Keils in ein Werkzeug geklemmt wird, ohne es zu spannen, und auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die bewirkt, dass die Schichten \u00fcbereinander derart gleiten, dass aus der Ebene das Ende in Form eines Klemmfu\u00dfes heraustritt;<br \/>\nd) Unterlegkeile, die mehrere Metallschichten umfassen, die durch einen Harzfilm voneinander getrennt sind, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht, mit einem Modul, das gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltwert des starren Keils in einer Ebene und einer lotrechten Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert, wobei der Unterlegkeil mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes hervortritt,<\/li>\n<li>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/li>\n<li>wenn die Unterlegkeile dazu bestimmt und geeignet sind, f\u00fcr ein Verkeilungsverfahren eines zweiten Teiles, das eine zweite nicht waagerechte Fl\u00e4che auf einem ersten Teil aufweist, das eine erste nicht horizontale Fl\u00e4che aufweist, verwendet zu werden, wobei das Verfahren die Schritte umfasst, die darin bestehen:<br \/>\n&#8211; Bereitstellen des Unterlegkeils,<br \/>\n&#8211; schrittweises Entfernen einer oder mehrerer Schichten auf einer Seite bis zum Erhalt einer Keildicke, die der Verkeilung entspricht,<br \/>\n&#8211; Platzieren des Unterlegekeils auf die erste Fl\u00e4che derart, dass der Fu\u00df den Unterlegekeil auf dem ersten Teil h\u00e4lt,<br \/>\n&#8211; Ann\u00e4hern des zweiten Teils an den ersten Teil gegen den Unterlegekeil.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 07.06.2014 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<br \/>\nIII. Die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 07.06.2014 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, nach Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses, unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der Art und des Umfangs ver\u00fcbter Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss der Menge der durch die Verfahrensbenutzung hergestellten Erzeugnisse<\/li>\n<li>d) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenh\u00f6he sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,<br \/>\nf) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 30.04.2015 und dem vorherigen Inhaber des Klagepatents, Herrn A, seit dem 07.06.2014 bis zum 29.04.2015 durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 07.06.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei hinsichtlich des vorbezeichneten, dem vorherigen Inhaber des Klagepatents, Herrn A, entstandenen Schadens hilfsweise beantragt wird, die Ersatzpflicht an diesen (statt an die Kl\u00e4gerin) festzustellen;<\/li>\n<li>V. die Beklagte zu verurteilen, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten und der Kl\u00e4gerin die Vernichtung nachzuweisen;<\/li>\n<li>VI. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 07.06.2014 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXX 541 B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nI. die Klage kostenpflichtig abzuweisen;<br \/>\nII. hilfsweise den Verletzungsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des vor dem Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 541 anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, die Kl\u00e4gerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin bestreitet sie mit Nichtwissen. Weiter bestreitet sie mit Nichtwissen, dass Herr A bevollm\u00e4chtigt war, die Abtretungsvereinbarung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu unterzeichnen. Die seitens der Kl\u00e4gerin vorgetragene Genehmigung der Erkl\u00e4rung von Herrn A durch den Verwaltungsrat bestreitet die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen. Art. 2 des Vertrages beziehe sich weiter nicht auf den Zeitraum vor dem 30.04.2015. Art. 3 des \u00dcbertragungsvertrages erm\u00e4chtige die Kl\u00e4gerin lediglich dazu, Rechte des fr\u00fcheren Inhabers geltend zu machen, regele aber nicht deren \u00dcbertragung. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne daher nicht Leistung an sich verlangen.<br \/>\nEine unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 7 des Klagepatents scheide aus.<br \/>\nMerkmal 1.2.1 wonach ein Wert der Koh\u00e4sionskraft verlangt werde, der gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Unterlegkeils in einer Ebene, sei so auszulegen, dass dieses das gesamte Abstandsst\u00fcck betr\u00e4fe. L\u00f6sten sich beim Biegevorgang einzelne Schichten, so f\u00fchre dies aus der Lehre des Klagepatents hinaus, da in einem solchen Fall nicht an allen Stellen des Abstandsst\u00fccks eine Koh\u00e4sionskraft bestehe, die gr\u00f6\u00dfer sei als ein minimaler Haltewert.<br \/>\nDas Teilmerkmal \u201eerlaubt zu gleiten\u201c in Merkmal 1.2.3 sei dahin zu verstehen, dass bei einer Anwendung einer Scherkraft auf den Unterlegkeil die Schichten derart \u00fcbereinander gleiten, dass die einzelnen Schichten nicht aufbrechen oder auff\u00e4chern. So sei ein \u201e\u00fcbereinander gleiten\u201c im Sinne des Klagepatents nur m\u00f6glich, wenn einerseits der innere Zusammenhalt des Harzes stark genug sei, die Verbindung zwischen den Metallschichten w\u00e4hrend des Biegevorgangs zu halten, da sich diese andernfalls voneinander l\u00f6sten (delaminierten). Andererseits d\u00fcrfe der innere Zusammenhalt des Harzes nicht so stark sein, um ein Gleiten zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nSchlie\u00dflich verlange ein Klemmfu\u00df gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3., dass dessen Enden nicht auff\u00e4cherten, da ansonsten die Haltefunktion des Klemmfu\u00dfes nicht gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne. Das Abstandsst\u00fcck verhalte sich dann nicht mehr wie ein \u201eAbstandsst\u00fcck aus Stahl\u201c wie dies in Absatz [0029] des Klagepatents verlangt werde. Einzelne Teile k\u00f6nnten so in den Motorraum bspw. eines Flugzeugs fallen, was gerade ausweislich Abs. [0007] des Klagepatents verhindert werden solle. Die Figuren 5-7 zeigten im \u00dcbrigen stets einen Klemmfu\u00df, der sich auch am Ende nicht auff\u00e4chere.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche bereits nicht das Merkmal 1.2.1, da sich bei dieser beim Biegevorgang die einzelnen Schichten \u2013 insoweit unstreitig \u2013 voneinander l\u00f6sten. Damit weise das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Harz nicht die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften auf. Selbst, wenn es angegriffene Ausf\u00fchrungsformen g\u00e4be, bei denen die Balance zwischen Adh\u00e4sionskraft und Koh\u00e4sionskraft gegeben sei, so dass die Schichten im Knick zusammen halten und insoweit Merkmal 1.2.1. verwirklicht werde, sei der Beklagten die Auskunftserteilung jedenfalls unm\u00f6glich. Die einzelnen Ausf\u00fchrungsformen seien beim Kunden Airbus in Tausende von Flugzeugen verbaut, wobei nur durch deren Ausbau und anschlie\u00dfende Analyse im Labor feststellbar sei, welche Eigenschaften die jeweiligen Abstandsst\u00fccke im Auslieferungszustand ausgewiesen h\u00e4tten.<br \/>\nZudem fehle es an einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.3, da ein Delaminieren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu beobachten sei. H\u00e4tte das Harz die Eigenschaften, die die Kl\u00e4gerin diesem zuweise, w\u00fcrden sich bei der plastischen Verformung des St\u00fccks gerade keine Stufen ausbilden. Dann m\u00fcsse sich vielmehr eine gleichm\u00e4\u00dfige schr\u00e4ge Ebene ausbilden.<\/li>\n<li>Merkmal 1.3. werde ebenfalls nicht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, da sich am Ende des Keils die Schichten voneinander l\u00f6sten.<br \/>\nHinsichtlich des Verfahrensanspruchs 7 gelte hinsichtlich der insoweit dem Anspruch 1 nachgebildeten Merkmale (7.4.3. und 7.5.) Entsprechendes.<br \/>\nAufgrund des Delaminierens sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht durch ein Verfahren hergestellt worden, welche die Merkmale 7.4.2. und 7.5 verwirklichten. Im \u00dcbrigen verwende die Beklagte ein anderes Herstellungsverfahren, da sie etwa L\u00f6sungsmittel in einem anderen Verh\u00e4ltnis verwende, das weniger als 20 Volumenprozent der L\u00f6sung betrage. Mithin sei kein \u00dcberfluss des L\u00f6sungsmittels vorhanden. Anders als die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, sei es sehr wohl m\u00f6glich, einen Klemmfu\u00df in wirtschaftlich effizienter Weise anders als nach Merkmal 7.5. auszubilden. Die Kl\u00e4gerin selbst halte diesbez\u00fcglich ein Patent (EP 3 XXX 894, vorgelegt als Anlage KAP11\/KAP11a) \u00fcber ein Verfahren zur Herstellung eines nicht-planaren abziehbaren Unterlegkeils, welches den Unterlegkeil gerade nicht durch Einklemmen nach Merkmal 7.5. verforme.<br \/>\nEine mittelbare Verletzung des Anspruchs 6 scheide mangels einer Verwirklichung des Merkmals 6.1.3. aus, da es an einem Klemmfu\u00df im Sinne von Merkmal 1.3. fehle, da dieser delaminiere. Insoweit nehme Anspruch 6 ein Abstandsst\u00fcck nach Anspruch 1 in Bezug. Es fehle an Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass Anspruch 6 einen anderen Klemmfu\u00df als einen nach Anspruch 1 betr\u00e4fe. Da im \u00dcbrigen keine Verletzung von Anspruch 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorliege, greife auch keine Beweislastumkehr bzgl. des Verfahrens.<br \/>\nLasse man demgegen\u00fcber f\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatents ausreichen, dass irgendeine Art von Kr\u00fcmmung als Klemmfu\u00df vorliege und ein Auff\u00e4chern auftrete, stehe der Beklagten jedenfalls ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von \u00a7 12 S. 2 PatG zu, da diese vor dem 25.11.2009 in Besitz der Lehre des Klagepatents gewesen sei und Veranstaltungen getroffen habe, die Erfindung in Benutzung zu nehmen. Der Erfindungsbesitz ergebe sich aus Fotos (vorgelegt als Anlagenkonvolut KAP2), welche der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten am 12.10.2009 in einer E-Mail an den Kunden Airbus im Rahmen eines Bieterverfahrens gesendet habe (E-Mail vorgelegt als Anlage KAP3\/KAP3A). Erkennbar sei insoweit ein Abstandsst\u00fcck aus Metall, welches sch\u00e4lbar sei. Anhand der Fotos seien Harzreste erkennbar, welche auf einem Harzfilm auf den Metallschichten basierten. Der Harzfilm erm\u00f6gliche ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gleiten. Ausweislich der E-Mail vom 12.10.2009 (Anlage KAP3) habe die Beklagte auch erkannt, dass das entwickelte Abstandsst\u00fcck es erlaube, durch Biegen einen Klemmfu\u00df auszubilden sowie dass dieser Klemmfu\u00df es erm\u00f6gliche, das ganze Abstandsst\u00fcck nach dessen Ausbildung zu sch\u00e4len. Wie sich aus Anlage KAP 3 sowie einer entsprechenden Best\u00e4tigung ergebe (vorgelegt als Anlage KAP4\/4A), habe die Beklagte an diesem Bieterverfahren auch teilgenommen. Insbesondere habe die Beklagte Airbus fertige Produkte angeboten. Das Angebot in der Email vom 12.10.XXXX (KAP3) habe sich nicht auf Prototypen bezogen, sondern auf Muster bzw. eine Probe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht auszusetzen. Es mangele den Anspr\u00fcchen 1 ,6 und 7 bereits an der Ausf\u00fchrbarkeit. Aus den Angaben in der Klagepatentschrift ergebe sich insbesondere nicht, wie das Harz herzustellen w\u00e4re, damit die flachen ebenen Flachmaterialb\u00f6gen aufgrund ihrer Duktilit\u00e4t nicht brechen und sich wie gew\u00fcnscht dauerhaft plastisch verformten. Dies gelte auch f\u00fcr die \u00fcbrigen erforderlichen Herstellungsschritte. Insbesondere die Angaben zum Anteil des L\u00f6sungsmittels oder der Temperaturf\u00fchrung seien ungen\u00fcgend. Entsprechendes gelte f\u00fcr den Verfahrensanspruch 7 sowie Patentanspruch 6. Das in einem franz\u00f6sischen Parallelverfahren mit dem franz\u00f6sischen Teil des Europ\u00e4ischen Patents befasste Gericht habe daher zum Rechtsbestand festgestellt, dass die Angaben nicht ausreichten, um einen Fachmann in die Lage zu versetzen, ein Harz herzustellen, das genau die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften hat. Im Hinblick auf diese Entscheidung m\u00fcsse ein deutsches Gericht begr\u00fcnden, warum es von einer solchen Entscheidung abweichen wolle.<br \/>\nSofern ein Delaminieren der Schichten einer Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht entgegenstehe, sei das Klagepatent durch das Bieterverfahren auch \u00f6ffentlich vorbenutzt und damit nicht neu. Die Bezeichnung der Email vom 12.10.2009 \u2013 vorgelegt als Anlage KAP3 \u2013 als \u201evertraulich\u201c begr\u00fcnde noch keine Vereinbarung der Vertraulichkeit, die im juristischen Sinne einer Weitergabe verb\u00f6te. Dies ergebe sich im \u00dcbrigen aus dem Text des Vertraulichkeitshinweises selbst. Insbesondere enthalte diese kein Verbot der Verbreitung. Hieraus folge, dass die E-Mail einer Vielzahl von Personen zug\u00e4nglich gewesen sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich beruhe das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. So nehme eine Kombination der Entgegenhaltung EP 0 XXX A1 (Anlage Kap6\/6A), welche s\u00e4mtliche Merkmale nach Anspruch 1 bis auf den Klemmfu\u00df (Merkmal 1.3) offenbare mit der US 2007\/XXX (Anlage KAP8\/8A), welche einen Klemmfu\u00df offenbare, die technische Lehre des Klagepatents vorweg. Der Fachmann habe Anlass die beiden Entgegenhaltungen zu kombinieren, da dem Fachmann f\u00fcr Feinmechanik auch Schlie\u00dfanlagen bekannt seien und in der Entgegenhaltung US 2007\/XXX (Anlage KAP8) ein sch\u00e4lbares Abstandsst\u00fcck offenbart sei.<br \/>\nDas Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrift-s\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.10.2021 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt (dazu unter I). Die Klage ist indes nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatzfeststellung wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatents sowie mittelbarer Verletzung des Klagepatents gem. Art. 64 Abs.1, 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2; 140a Abs. 1, 3; 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (hierzu unter II.), da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletzt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nAls eingetragene Inhaberin ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt (\u00a7 30 Abs. 3 PatG). Dies gilt auch soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche des urspr\u00fcnglichen Patentinhabers auf Schadenersatzfeststellung geltend macht (\u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kammer kann weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nOb die Kl\u00e4gerin aktivlegitimiert ist, kann vorliegend dahinstehen, weil die Kammer keine Verletzung des Klagepatents feststellen kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die Lehre des Klagepatents.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs\u00e4tze ohne Quellenangaben dem Klagepatent) betrifft Unterlegkeile bzw. Abstandsst\u00fccke (Abs. [0001]), die aus mehreren Schichten aufgebaut sind und durch Abziehen einzelner Schichten in der Dicke variierbar sind (Absatz [0002]).<br \/>\nProdukte dieser Art seien im Patent XXX offenbart und w\u00fcrden als Einstellscheiben f\u00fcr mechanische Konstruktionen offenbart. So wiesen diese mechanischen Konstruktionen im Allgemeinen an bestimmten Punkten aufgrund der jeweiligen Fertigungstoleranzen erhebliches Spiel auf. Dieses werde durch Einf\u00fcgen von Abstandsst\u00fccken kompensiert (Absatz [0003]).<br \/>\nWeiter seien aus dem Stand der Technik nach der XXX abziehbare Verbundstoffe offenbart sowie deren Verwendung bei der Herstellung von Ausgleichsscheiben. Hiernach hafteten abziehbare Lamellen mittels einer Bindungsmaterialschicht so aneinander, dass sie voneinander getrennt werden k\u00f6nnten (Absatz [0004]).<br \/>\nDie Druckschrift US 2008\/XXX offenbare ein Produkt, das aus einem Stapel von Bl\u00e4ttern bestehe, die sich mit Schichten aus adh\u00e4sivem Material abwechselten. Jedes Blatt habe einen inneren Zerrei\u00dfwiderstand und jede Schicht verbinde zwei anliegende Bl\u00e4tter miteinander mit einer Bindekraft, die geringer sei als der Zerrei\u00dfwiderstand, so dass es m\u00f6glich sei, die Bl\u00e4tter vom Stapel zu trennen, ohne sie zu zerrei\u00dfen (Absatz [0005]). Die Dicke dieser Abstandsst\u00fccke werde durch blattweises Abziehen der vorderen oder hinteren Bl\u00e4tter, bis die gew\u00fcnschte Dicke erzielt ist, eingestellt (Absatz [0006]).<br \/>\nDiese Abstandsst\u00fccke w\u00fcrden insbesondere in Industriezweigen verwendet, in denen ein Verlieren eines Abstandsst\u00fccks in der mechanischen Konstruktion aus Sicherheitsgr\u00fcnden oder wegen der G\u00fctesicherung nicht tolerierbar sei. Sofern eine Montage nicht horizontal erfolge, sei es n\u00fctzlich, das Festhalten des Abstandsst\u00fccks bis zum Festziehen bzw. L\u00f6sen zu erleichtern (Absatz [0008]).<br \/>\nAus dem Stand der Technik seien Mittel zum Festhalten des Abstandsst\u00fccks bekannt. So lehre etwa die Druckschrift WO2007\/XXX auf das Abstandsst\u00fcck ein Klebeband zu kleben und dieses wieder anschlie\u00dfend zu entfernen. Diese Technik sei jedoch nicht stets geeignet, etwa weil die Dicke des Klebebandes oder dessen W\u00e4rmebest\u00e4ndigkeit einer Verwendung entgegenst\u00fcnde. Ebenfalls nachteilig sei, dass das Klebeband entfernt werden m\u00fcsse und damit auch das Abstandsst\u00fcck, so dass dieses herunterfallen k\u00f6nne (Absatz [0008]).<br \/>\nIn anderen technologischen Bereichen, etwa dem Bausektor, sei in der Druckschrift XX ein Abstandsst\u00fcck offenbart, das von der Oberseite eines Fensterrahmens aus durch eine einst\u00fcckig mit dem Abstandsst\u00fcck gefertigte winkelige Befestigung senkrecht gehalten werde. Dies eigne sich allerdings nicht f\u00fcr den Bereich der Feinmechanik, da man hier von waagerecht bis senkrecht einen breiten F\u00e4cher von schr\u00e4gen Oberfl\u00e4chen antreffen k\u00f6nne. Das Material des Abstandsst\u00fccks nach dem Stand der Technik sei dazu geeignet, durch Biegen eine plastische Verformung zu erfahren, um die winkelige Befestigung zu erzeugen. F\u00fcr sehr genaue Abstandstoleranzen sei jedoch ein Bogenmaterial besser geeignet. Bogenmaterialien wiesen jedoch das Problem des Biegewiderstands auf, welcher zu einem Bruch f\u00fchre, wenn man die Grenzen der elastischen Biegung \u00fcberschreite. Das Aneinanderhalten der Bl\u00e4tter untereinander erlaube n\u00e4mlich nicht, in den Bereich der plastischen Verformung einzutreten (Absatz [0009]).<br \/>\nDas Klagepatent nennt es daher als seine Aufgabe, diese durch den Stand der Technik gestellten Probleme zu l\u00f6sen (Absatz [0010]) und konkretisiert dies in Absatz [0029] dahin, dass es Aufgabe der Erfindung sei, ein Umbiegen zu erhalten, das mit jenem vergleichbar sei, das bei einem Abstandsst\u00fcck aus Stahl m\u00f6glich sei.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen Unterlegkeil nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1, ein Verfahren zur Herstellung eines Unterlegkeils nach Anspruch 7 sowie ein Verfahren zur Verkeilung eines zweiten Teils nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 6 vor, die sich wie folgt gliedern lassen:<br \/>\nAnspruch 1 in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n1. Unterlegkeil (20, 30, 40)<br \/>\n1.1 der mehrere Metallschichten (1, 2, 3, 4, 5) umfasst,<br \/>\n1.2. die durch einen Harzfilm (21, 22, 23, 24, 25) voneinander getrennt sind,<br \/>\nder dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht,<br \/>\ndie hat:<br \/>\n1.2.1 einen Betrag, der gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene,<br \/>\n1.2.2. eine lotrechte Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert, und<br \/>\n1.2.3. mindestens eine Komponente in der Ebene, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert,<br \/>\n1.3 der mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes (13, 14, 15) hervortritt.<\/li>\n<li>Anspruch 7 in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n7. Herstellungsverfahren eines Unterlegkeils (20, 30, 40), das die Schritte umfasst, bei denen:<br \/>\n7.1 eine fl\u00fcssige L\u00f6sung zubereitet wird, die ein nicht polymerisiertes Harz und L\u00f6sungsmittel im \u00dcberfluss umfasst,<br \/>\n7.2. mehrere Metallschichten (1, 2, 3, 4, 5) mit der fl\u00fcssigen L\u00f6sung derart beschichtet werden, dass auf mindestens einer Schichtseite ein Harzfilm gebildet wird,<br \/>\n7.3 die Metallschichten (1, 2, 3, 4, 5) derart gestapelt werden, dass sie voneinander von dem Harzfilm getrennt sind, und<br \/>\n7.4 das Harz in einen Polymerisationszustand gef\u00fchrt wird, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht<br \/>\n7.4.1. mit einem Betrag, der gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in der Ebene<br \/>\n7.4.2. einer lotrechten Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert, und<br \/>\n7.4.3 mindestens einer Komponente in der Ebene, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert.<br \/>\n7.5 Das Verfahren umfasst nach Erhalt der Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten einen Schritt, bei dem mindestens ein Ende (43) des Keils in ein Werkzeug (41, 42) geklemmt wird, ohne es zu spannen, und auf den Keil (20, 30, 40) wird eine Scherkraft ausge\u00fcbt, die bewirkt, dass die Schichten \u00fcbereinander derart gleiten, dass aus der Ebene das Ende in Form eines Klemmfu\u00dfes (13) heraustritt.<\/li>\n<li>Anspruch 6 in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n6. Verkeilungsverfahren eines zweiten Teils (32), das eine zweite, nicht waagerechte Fl\u00e4che (18) auf einem ersten Teil (31) aufweist, das eine erste, nicht horizontale Fl\u00e4che (17) aufweist, das die Schritte umfasst, die darin bestehen:<br \/>\n6.1 Bereitstellen eines Unterlegkeils (20, 30, 40), der mehrere Metallschichten (1, 2, 3, 4, 5, 6) umfasst, die durch einen Harzfilm voneinander getrennt sind, der dem Keil eine Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht,<br \/>\n6.1.1. mit einem Betrag, der gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene und<br \/>\n6.1.2 einer lotrechten Komponente zu der Ebene, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt einer der Schichten abzusch\u00e4len, auf die eine Trennkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der erste maximale Wert,<br \/>\n6.1.3 wobei der Unterlegkeil mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes (13) hervortritt,<br \/>\n6.2 schrittweises Entfernen einer oder mehrerer Schichten ( 6, 5, 4) auf einer Seite (9) bis zum Erhalt einer Keildicke, die der Verkeilung entspricht,<br \/>\n6.3. Platzieren des Unterlegkeils (20, 30, 40) auf die erste Fl\u00e4che (17) derart, dass der Fu\u00df (13) den Unterlegkeil (20) auf dem ersten Teil (31) h\u00e4lt,<br \/>\n6.4. Ann\u00e4hern des zweiten Teils (32) an den ersten Teil (31) gegen den Unterlegekeil (20).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. Weder werden die Merkmale 1.2.1, 1.2.3 und 1.3 des Anspruchs 1 verwirklicht, noch Merkmal 7.4.3 des Anspruchs 7 noch Merkmal 6.1.3 des Anspruchs 6.<br \/>\na)<br \/>\nMerkmal 1.2.1, wonach<br \/>\n\u201e[die Koh\u00e4sionskraft] einen Betrag [hat], der gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene\u201c<br \/>\nwird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<br \/>\naa)<br \/>\nMerkmal 1.2.1 setzt voraus, dass zwischen den Metallschichten, welche den Unterlegkeil ausbilden, eine derartig hohe Koh\u00e4sionskraft besteht, dass diese Schichten in einer Ebene zu einem Keil zusammengehalten werden. Damit erfordert das Merkmal, dass s\u00e4mtliche Schichten des gesamten Keils dauerhaft aneinander haften. Es f\u00fchrt demnach aus der Lehre des Klagepatents hinaus, wenn einzelne Schichten, etwa am Klemmflu\u00df, delaminieren. Als Harz kann nach dem beanspruchten Harzfilm auch ein Duroplast verwendet werden.<br \/>\nFunktional soll die Kraft die Metallschichten so zusammenhalten, dass der Unterlegkeil passgenau in die mechanische Konstruktion eingesetzt werden kann.<br \/>\nNeben Merkmal 1.2.1 beschreiben die Merkmale 1.2.2. und 1.2.3. weitere Anforderungen an die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Koh\u00e4sionskraft, die sich aufgrund des zwischen den Metallschichten verteilten Harzfilmes ausbildet.<br \/>\nDer Wortlaut von Merkmal 1.2.1. verlangt, dass die Koh\u00e4sionskraft einen Betrag aufweist, welcher gr\u00f6\u00dfer ist als ein minimaler Haltewert des starren Keils in einer Ebene. Der Wortlaut setzt demnach voraus, dass die Koh\u00e4sionskraft so gro\u00df sein muss, dass die Metallschichten aufeinander halten und den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Keil bilden. Der Wortlaut von Merkmal 1.2.1 schlie\u00dft es daher aus, wenn sich Schichten voneinander l\u00f6sen (Delaminieren). Der Wortlaut enth\u00e4lt weiter keine Einschr\u00e4nkung dahin, dass die Haltefunktion des Harzes nur an bestimmten Abschnitten des Abstandsst\u00fccks gew\u00e4hrleistet sein muss oder dass diese nur vor\u00fcbergehend vorliegen muss. Merkmal 1.2.1 betrifft somit den gesamten Keil und die Anforderungen an die Koh\u00e4sionskraft m\u00fcssen dauerhaft vorliegen.<br \/>\nDiese Auslegung wird zun\u00e4chst durch die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. Gem. Absatz [0026] wird die ausreichende Koh\u00e4sion des Harzes, welche die Metallschichten aneinander gebunden h\u00e4lt, als ein erster von insgesamt zwei erw\u00fcnschten technischen Effekten beschrieben.<br \/>\nWeiter ergibt sich dies aus der Zusammenschau mit den Merkmalen 1.2.2. und 1.2.3. Aus diesen folgt, dass der Betrag der Koh\u00e4sionskraft in Merkmal 1.2.1 eine Absch\u00e4lbarkeit der Schichten erlauben muss sowie ein \u00dcbereinandergleiten der Schichten. So fordert das Merkmal 1.2.2. ausweislich dessen Wortlaut eine Komponente der Koh\u00e4sionskraft, die daf\u00fcr sorgt, dass sich einzelne Schichten bei gezielter Einwirkung einer Trennkraft abl\u00f6sen bzw. absch\u00e4len lassen. Dies wird in Absatz [0026], der den zweiten technischen Effekt des Harzes schildert, best\u00e4tigt. Hiernach ergibt sich ein gewolltes bogenweises Abziehen jedes einzelnen Metallschichtbogens in seiner Gesamtheit ohne zu zerrei\u00dfen. Hierdurch soll eine Ebenheit des Abstandsst\u00fccks auch nach dem Absch\u00e4len gesichert werden (vgl. Absatz [0028]). Das Abl\u00f6sen von Schichten und ein damit verbundenes Aufklappen steht dieser Funktion entgegen.<br \/>\nMerkmal 1.2.3. fordert wiederum eine Komponente, die erlaubt die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird. Auch hierf\u00fcr wird in Absatz [0026] zun\u00e4chst ein technischer Effekt benannt, n\u00e4mlich eine gewisse Scherfestigkeit, die sich dem Aufeinandergleiten der Bogen gerade widersetzt, um eine perfekte Ebenheit zu garantieren. Der Keil soll beim Einsatz in der mechanischen Konstruktion keine Unebenheiten zulassen (Absatz [0028]). Nach dem Wortlaut des Merkmal 1.2.3 soll die Komponente aber gerade ein Gleiten bei Aus\u00fcbung einer Scherkraft erlauben. Dies steht zwar in einem gewissen Gegensatz zu dem technischen Effekt. Der Fachmann erkennt jedoch in Zusammenhang mit Merkmal 1.3 und Absatz [0029], was dieses Gleiten erm\u00f6glichen soll, n\u00e4mlich die Konstruktion eines Haltefu\u00dfes, der eine Festhakfunktion erf\u00fcllen kann. Der Fachmann erf\u00e4hrt zudem in Absatz [0036] N\u00e4heres zum Gleiten. Das erw\u00fcnschte Gleiten ist jenes, das einer plastischen Verformung in einem stetigen Medium gleichkommt, das einer Scherkraft ausgesetzt ist, d.h. au\u00dferhalb des elastischen Bereichs. Dies versteht der Fachmann dergestalt, dass es sich um eine dauerhafte Verschiebung der \u00fcbereinander liegenden Schichten handeln muss, ohne dass der Zusammenhalt verloren geht. Das Klagepatent vergleicht insoweit in Absatz [0029] die plastische Verformung des Unterlegkeils mit dem Umbiegen von Stahl. L\u00f6sen sich demnach die Schichten voneinander fehlt es an einem Gleiten im oben genannten Sinne.<br \/>\nDiese Auslegung von Merkmal 1.2.1 wird im \u00dcbrigen durch die Figuren gest\u00fctzt, bei denen glatte Kanten zu erkennen sind und insbesondere kein Auff\u00e4chern der einzelnen Schichten. Zwar ist richtig dass es sich bei den Figuren nur um Ausf\u00fchrungsbeispiele und Skizzen handelt. In Kombination mit der Beschreibung sind es jedoch die einzigen Anhaltspunkte f\u00fcr den Fachmann, um zu erfahren, wie der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Keil, bei dem ein Harz mit den beanspruchten Eigenschaften zwischen den Schichten verwendet wird, ausgestaltet ist. Dass ein gewisses Ausfransen bzw. eine auftretende Unebenheit der Schichten am Ende des Unterlegkeils nach der Lehre des Klagepatents erlaubt sein soll, entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift gerade nicht. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass s\u00e4mtliche Schichten dauerhaft aneinander haften bleiben m\u00fcssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Fachmann der Beschreibung entnimmt, dass der Keil durch Absch\u00e4len von einzelnen Metallschichten auf die passende St\u00e4rke gebracht werden soll. Der Fachmann erwartet demnach, dass beim Abziehen einer Schicht, auch nur die gew\u00fcnschte Schicht abgel\u00f6st werden kann, und gerade nicht weitere Schichten sich ebenfalls voneinander l\u00f6sen, so dass nicht gew\u00fcnschte Abst\u00e4nde und\/oder Kr\u00fcmmungen entstehen.<br \/>\nDass der Harzfilm zur Erlangung der Koh\u00e4sionskraft auch ein duroplastisches Harz enthalten kann, ergibt sich aus Absatz [0021].<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe des vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.2.1. l\u00e4sst sich dessen Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Koh\u00e4sionskraft, die durch den Harzfilm auf den Metallschichten entstanden ist, nur auf der steifen Seite (dem Abstandsteil) so gro\u00df, dass die einzelnen Schichten zusammenhalten und den Keil ausbilden. Die Schichten l\u00f6sen sich jedoch beim Biegen des Keils am hinteren Ende des Keils voneinander (siehe die Abbildungen auf S. 5\/6 der Quadruplik), so dass an dieser Stelle des Keils, die Koh\u00e4sionskraft im Sinne von Merkmal 1.2.1 nicht gro\u00df genug ist. Das Abl\u00f6sen beginnt bereits kurz vor dem Biegeknick, der zur Ausbildung des Klemmfu\u00dfes f\u00fchrt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 1.2.3, wonach die Koh\u00e4sionskraft<br \/>\n\u201emindestens eine Komponente in der Ebene [hat], die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten \u00fcbereinander gleiten zu lassen, wenn auf den Keil eine Scherkraft ausge\u00fcbt wird, die gr\u00f6\u00dfer ist als der maximale Wert,<br \/>\nwird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 1.2.3 setzt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Koh\u00e4sionskraft zwischen den Metallschichten voraus, dass diese so ausgestaltet ist, dass die Metallschichten \u00fcbereinander gleiten k\u00f6nnen, sobald eine Scherkraft auf diese einwirkt, die gr\u00f6\u00dfer ist als die Koh\u00e4sionskraft. Ein Gleiten der Metallschichten im Sinne des Merkmals verlangt, dass die Metallschichten ihre horizontale Position zueinander ver\u00e4ndern, ohne aber dass sich die Metallschichten voneinander l\u00f6sen. Demgem\u00e4\u00df liegt kein Gleiten vor, wenn sich die einzelnen Schichten voneinander l\u00f6sen (delaminieren). Nicht ausreichend ist es, wenn nur einzelnen Schichten ein Gleiten erlaubt wird.<br \/>\nDer Wortlaut des Merkmals verlangt insoweit, dass ein Gleiten der Schichten erm\u00f6glicht werden muss, sobald eine gr\u00f6\u00dfere Scherkraft hierauf einwirkt. Aus dem in der franz\u00f6sischen Originalfassung verwendeten Begriff \u201egliss\u00e9\u201c l\u00e4sst sich insoweit nicht entnehmen, dass es ausreicht, wenn nur einzelnen Schichten ein Gleiten erlaubt wird. Soweit die Kl\u00e4gerin insoweit ausf\u00fchrt, dass der Begriff \u201egliss\u00e9\u201c darauf hinweise, dass keine st\u00e4ndige Haftung erforderlich sei, da dieser mit \u201erutschen\u201c oder \u201everschieben\u201c zu \u00fcbersetzen sei, stehen diesem Verst\u00e4ndnis die Abs\u00e4tze [0016] und [0039] entgegen, welche sich mit dem Herstellungsverfahren befassen. Hieraus erf\u00e4hrt der Fachmann, dass ein Gleiten im Sinne der Lehre des Klagepatents nicht gleichgesetzt wird mit einem L\u00f6sen der Schichten voneinander. Erforderlich ist also, dass die Schichten am Ende des Gleitprozesses weiter eine Verbindung zueinander aufweisen. Das Gleiten erm\u00f6glicht lediglich das Hervortreten des Endes in Form eines Klemmfu\u00dfes.<br \/>\nZwar steht das Delaminieren nicht zwingend der Festhakfunktion (vgl. Abs. [0029]) entgegen. F\u00fchrt die Verformung zu einem voneinander Abl\u00f6sen der Schichten fehlt es jedoch an der durch das Klagepatent beabsichtigten Vergleichbarkeit zur plastischen Verformung. Nach Abs. [0029] ist es Aufgabe der Erfindung ein Umbiegen zu erhalten, das mit jenem vergleichbar ist, das bei einem Abstandsst\u00fcck aus Stahl m\u00f6glich ist. Wie dargestellt, setzt eine plastische Verformung voraus, dass die Stoffteile sich verschieben, ohne dass der Zusammenhalt verloren geht.<br \/>\nAuch wenn der Anspruch das Delaminieren nicht w\u00f6rtlich nennt, erkennt der Fachmann in der Zusammenschau der Merkmale 1.2.1 und 1.2.3, dass neben dem akuraten Abl\u00f6sen der Schichten zwingend die passgenaue Dicke des Unterlegkeils ohne Kr\u00fcmmung und Abst\u00e4nde beibehalten werden soll. Bei einem etwaigen Delaminieren ist diese zwingende Passgenauigkeit nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Insofern liegt keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Komponente der Koh\u00e4sionskraft vor, die ein Gleiten erlaubt, wenn der Harzfilm zwischen den Schichten rei\u00dft. Ein Rei\u00dfen des Harzes beseitigt die Gewissheit, dass der Unterlegkeil noch passgenau verwendet werden kann, weil Kr\u00fcmmungen und Abst\u00e4nde nicht ausgeschlossen sind. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent die Verwendung von duroplastischen Harzen erlaubt, die nur schwer zur Ausbildung eines Klemmfu\u00dfes verformbar sein k\u00f6nnen und somit eine gr\u00f6\u00dfere Gefahr des Rei\u00dfens in sich bergen, wird der Fachmann darauf Wert legen, ein Delaminieren g\u00e4nzlich zu vermeiden. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich dem Anspruch ebenfalls nicht entnehmen, dass nur einigen und nicht allen Schichten das Gleiten erlaubt wird.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgaben des vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.2.3 l\u00e4sst sich keine Verwirklichung dieses Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Unstreitig sind die Enden des Fu\u00dfes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform delaminiert und bilden Stufen aus. Da nur ein solches Gleiten anspruchsgem\u00e4\u00df ist, bei dem Zusammenhalt der Schichten nicht verloren geht, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.3 entgegen. Wie ausgef\u00fchrt, reicht es nicht aus, wenn nur einzelnen Schichten ein Gleiten erlaubt wird. Demgem\u00e4\u00df f\u00fchrt es aus der Lehre des Klagepatents hinaus, wenn einzelne Schichten sich voneinander l\u00f6sen, selbst wenn daneben Schichten existieren, die geglitten sind. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Stufenbildung, die auf den Abbildungen der Quadruplik (S. 5\/6) erkennbar ist, da dies ebenfalls darauf hinweist, dass die \u00fcbrigen Schichten sich voneinander gel\u00f6st haben. Bei einem Gleiten w\u00e4re eine gleichm\u00e4\u00dfig, schr\u00e4ge Ebene und keine Stufen erwartbar, zumal die Stufenbildung auch durch die Duktilit\u00e4t des Metalls selbst erkl\u00e4rbar ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet ein Harz, das rei\u00dft an den Stellen, an denen sich das Metall nicht mehr dehnen kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 1.3, wonach der Unterlegkeil dadurch gekennzeichnet ist, dass<br \/>\n\u201eer mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes (13, 14, 15) hervortritt\u201c,<br \/>\nwird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Merkmal 1.3 verlangt ein Ende des Unterlegkeils, welches in Form eines Klemmfu\u00dfes hervortritt. Erforderlich ist, dass dieser Klemmfu\u00df aus mehreren Metallschichten besteht, welche zueinander verschoben sind, ohne dass deren Verbindung mittels der Koh\u00e4sionskraft des Harzfilmes zueinander aufgehoben wurde. Haben sich die Metallschichten also voneinander gel\u00f6st, handelt es sich nicht mehr um einen Klemmfu\u00df nach Merkmal 1.3.<br \/>\nMerkmal 1.3. konkretisiert die Anforderungen an das Ende des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Unterlegkeils und bestimmt insoweit, dass es sich um einen Klemmfu\u00df handeln muss.<br \/>\nDer Begriff des Klemmfu\u00dfes ist im Klagepatent nicht n\u00e4her definiert. Allerdings ergibt sich aus der Anforderungen des \u201eKlemmens\u201c, dass insoweit dem Ende des Unterlegkeils eine bestimmte Funktion zugeordnet sein soll, im Sinne eines Festklemmens bzw. Festhaltens. Weiter beschreibt der Wortlaut von Merkmal 1.3. das Hervortreten aus der \u201eEbene\u201c, die auch in den Merkmalen 1.2.1 bis 1.2.3, welche bestimmte Eigenschaften der Koh\u00e4sionskraft konkretisieren, den Bezugspunkt bildet. Hieraus und der eindeutigen Bezeichnung als Ende des Keils wird deutlich, dass dem Klemmfu\u00df jedenfalls dieselben Eigenschaften zukommen sollen, wie dem \u00fcbrigen Teil des Unterlegkeils.<br \/>\nbb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgaben des vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.3 l\u00e4sst sich dessen Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt ausweislich der dargestellten Abbildungen einen Fu\u00df. Dieser besteht jedoch, wie sich aus der oben gezeigten Abbildung ergibt, welche die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung sowie der Quadruplik vorgelegt hat, und seitens der Kl\u00e4ger nicht bestritten wird \u2013 aus voneinander gel\u00f6sten Schichten. Dies wird anhand der violetten Pfeile verdeutlicht. Insbesondere im Knickpunkt ist erkennbar, dass sich zwischen den einzelnen Schichten L\u00fccken gebildet haben. Das duroplastische Harz, das den Schichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Koh\u00e4sionskraft verleiht, weist offensichtlich in Bereichen des Haltefu\u00dfes nicht die gleiche Koh\u00e4sionskraft auf, wie im Bereich des Abstandsst\u00fccks.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Merkmale 7.4.1, 7.4.3 und 7.5. werden nicht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Die Kammer kann weder die Anwendung des in Anspruch 7 gesch\u00fctzten Verfahrens feststellen noch, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verfahrenserzeugnis handelt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAnspruch 7 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Unterlegkeils nach Anspruch 1. Im Vordergrund des Anspruchs 7 steht das verwendete Harz, und zwar die Art und Weise dessen Einsatzes sowie dessen konkrete Eigenschaften. So beschreibt Merkmal 7.1 zun\u00e4chst die Herstellung einer L\u00f6sung, die das Harz und L\u00f6sungsmittel im \u00dcberfluss umfasst. Die Merkmale 7.2 bis 7.3. besch\u00e4ftigen sich damit, wie das Harz zusammen mit den Metallschichten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in Verbindung gebracht wird. Die Merkmalsgruppe 7.4. befasst sich mit dem Polymerationszustand des Harzes, das dem Unterlegkeil die Koh\u00e4sionskraft zwischen den Schichten verleiht, die im Ergebnis den Verfahrensschritt nach Merkmal 7.5 und die entsprechende Ausbildung eines Klemmfu\u00dfes erm\u00f6glicht.<br \/>\nDie Merkmale 7.4.1. und 7.4.3 sind insoweit identisch aufgebaut zu den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.3. Dies gilt auch f\u00fcr das Merkmal 7.5 und das Merkmal 1.3, so dass auf die Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 1.2.1, 1.2.3 und 1.3. verwiesen werden kann.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist an ihrem Ende Schichten auf, die sich insbesondere im Knick voneinander l\u00f6sen. Mithin bewirkt die Scherkraft nicht, dass die Schichten \u00fcbereinander gleiten und so den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klemmfu\u00df ausbilden. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Harz im Sinne des Anspruchs 7 hergestellt wird bzw. dass die Beklagte das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren anwendet.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich scheidet auch eine mittelbare Verletzung i.S.v. \u00a7 10 Abs. 1 PatG des Anspruchs 6 aus, da es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem).<br \/>\nVorliegend fehlt es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Verwirklichung von Merkmal 6.1.3., wonach<br \/>\n\u201eder Unterlegkeil mindestens ein Ende umfasst, das aus der Ebene in Form eines Klemmfu\u00dfes hervortritt\u201c.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 6.1.3. erfasst nur solche Klemmf\u00fc\u00dfe, die aus mehreren Metallschichten bestehen, welche zueinander verschoben sind, ohne dass deren Verbindung mittels der Koh\u00e4sionskraft des Harzfilmes zueinander aufgehoben wurde. Erforderlich ist insoweit, dass s\u00e4mtliche Metallschichten aneinander haften. Haben sich demnach einzelne Metallschichten voneinander gel\u00f6st, f\u00fchrt dies aus der Lehre des Anspruchs 6 heraus.<\/li>\n<li>Merkmal 6.1.3. konkretisiert die Ausgestaltung eines Unterlegkeils, welcher im Rahmen des Verkeilungsverfahrens nach Anspruch 6 Verwendung findet. Danach muss der Unterlegkeil mindestens ein Ende umfassen, das einen Klemmfu\u00df bildet. Der Fu\u00df erf\u00fcllt eine Festhakfunktion, um beim Platzieren den Unterlegkeil auf dem ersten Teil zu halten (Merkmal 6.3). Merkmal 6.1.3 verlangt weiter, dass der Klemmfu\u00df aus der \u201eEbene\u201c hervortritt. Dieser Bezugspunkt wird auch in den Merkmalen 6.1.1. und 6.1.2. verwendet. Diese Merkmale konkretisieren die n\u00e4heren Anforderungen an den Unterlegkeil, welcher im Rahmen des Verkeilungsverfahrens nach Anspruch 6 zu verwenden ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die n\u00e4her charakterisierte Koh\u00e4sionskraft nach Anspruch 6 kein Gleiten mehr erm\u00f6glichen muss. Dennoch erkennt der Fachmann aus dem Gleichlauf der Begrifflichkeit \u201eEbene\u201c und dem eindeutigen Wortlaut, wonach \u201eder Unterlegkeil\u201c ein Ende in Form eines Klemmfu\u00dfes aufweist, dass dem Klemmfu\u00df nach Merkmal 6.1.3. dieselben Eigenschaften zukommt wie dem \u00fcbrigen Unterlegkeil, n\u00e4mlich dass die ihn bildenden Metallschichten aneinander haften (Merkmal 6.1.1) und die Metallschichten sich bogenweise voneinander trennen lassen (Merkmal 6.1.2), damit sie ein schrittweises Entfernen auf einer Seite bis zum Erhalt der entsprechenden Keildicke erm\u00f6glichen (Merkmal 6.2).<br \/>\nDies wird gest\u00fctzt durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in den Abs\u00e4tzen [0043] ff., welches die Verwendung des Abstandsst\u00fccks beschreibt. In Absatz [0044] wird klargestellt, dass der Haltefu\u00df die gesamte Dicke eines Standardabstandsst\u00fccks nachbildet. Der Haltefu\u00df hat eine Dicke, die der Zahl der (Metall-)Bogen des Abstandsst\u00fccks entspricht. Bei der Verwendung des Unterlegkeils zieht man nacheinander einen oder mehrere Bogen auf einer Seite ab, bis eine Dicke des Unterlegkeils erhalten wird, die f\u00fcr eine Anordnung geeignet ist (vgl. Absatz [0045]).<br \/>\nFunktional bedeutet dies gleichzeitig, dass auch bei dem Klemmfu\u00df s\u00e4mtliche Metallschichten aufeinander halten m\u00fcssen, ohne sich nur teilweise voneinander zu l\u00f6sen. Denn nur so kann ein akurates bogenweises Abl\u00f6sen, wie es f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung nach Abs. [0045] notwendig ist, gew\u00e4hrleistet werden. So zeigt schlie\u00dflich auch die Figur 5 \u2013 die als Verwendungsbeispiel das Verkeilungsverfahren des Anspruchs 6 betrifft \u2013 ein Abstandsst\u00fcck gem\u00e4\u00df der Erfindung (vgl. Absatz [0024]), das kein Auff\u00e4chern der Metallschichten erkennen l\u00e4sst.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform delaminiert, mit der Folge, dass kein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Klemmfu\u00df nach Merkmal 6.1.3. vorliegt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3165 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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