{"id":8917,"date":"2022-04-04T17:00:03","date_gmt":"2022-04-04T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8917"},"modified":"2022-04-04T09:31:07","modified_gmt":"2022-04-04T09:31:07","slug":"4a-o-31-21-dosiervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8917","title":{"rendered":"4a O 31\/21 &#8211; Dosiervorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3164<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Januar 2022, Az. 4a O 31\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen (Gesch\u00e4ftsnummer 09-XXX-0-1 N) vom 24. M\u00e4rz 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus rechtsanwaltlicher Schlechtberatung bzw. mangelhafter Prozessf\u00fchrung im Rahmen einer Gebrauchsmusterverletzungsklage vor dem Landgericht Braunschweig in Anspruch und macht die ihr daraus entstandenen Gesamtverfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz als Regressanspruch geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2013 XXX XXX.5 (Klagegebrauchsmuster). Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 04.01.2013, die Eintragung am 20.02.2013, wobei die Eintragung am 11.04.2013 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 23.07.2020 gel\u00f6scht.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betraf eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein fl\u00fcssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser. Die Gebrauchsmusteranspr\u00fcche 1 bis 7 lauteten wie folgt:<br \/>\n\u201eAnspruch 1:<br \/>\nVorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein fl\u00fcssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, umfassend zumindest einen Beh\u00e4lter f\u00fcr das fl\u00fcssige Medium, dadurch gekennzeichnet, dass dem Beh\u00e4lter (1) wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (4) f\u00fcr ein Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist, wobei die Aufnahmeeinrichtung (4) ein Ann\u00e4herungsorgan f\u00fcr das Gebinde an den Beh\u00e4lter (1) sowie ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Beh\u00e4lter (4) in Wirkverbindung bringbares Schlie\u00dfelement hat.<br \/>\nAnspruch 2:<br \/>\nVorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmeeinrichtung (4) an den Beh\u00e4lter (1) angesetzt ist.<br \/>\nAnspruch 3:<br \/>\nVorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Ann\u00e4herungsorgan eine Kippaufnahme (5) f\u00fcr das Gebinde umfasst.<br \/>\nAnspruch 4:<br \/>\nVorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schlie\u00dfelement ein Kugelhahn (6) mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr den Beh\u00e4lter (1) und f\u00fcr das Gebinde ist.<br \/>\nAnspruch 5:<br \/>\nVorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass das Gebinde ein Fass, Eimer bzw. Kanister (3) ist.<br \/>\nAnspruch 6:<br \/>\nVorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass im Beh\u00e4lter (1) zumindest ein R\u00fchrwerk (7) angeordnet ist.<br \/>\nAnspruch 7:<br \/>\nVorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Beh\u00e4lter (1) etwa eine Quaderform hat.\u201c<\/li>\n<li>Im Folgenden wird eine Schnittansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung des Klagegebrauchsmusters eingeblendet:<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagegebrauchsmusters wird auf die als Anlage JSW 24 eingereichte Gebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter Inhaberin eines parallelen europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 236 B1 (im Folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 09.07.2014 ver\u00f6ffentlicht. Am 22.04.2014 wurde vom Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) ein Recherchebericht herausgegeben, in welchem sechs Druckschriften als Stand der Technik zitiert wurden. Die Patenterteilung erfolgte am 13.10.2016, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.11.2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent durchlief ein Einspruchsverfahren und wurde aufrechterhalten.<br \/>\nDas Patent betrifft eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein fl\u00fcssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Dosieren zumindest einer in einem Gebinde aufgenommenen Chemikalie in ein fl\u00fcssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, umfassend zumindest einen Beh\u00e4lter f\u00fcr das fl\u00fcssige Medium, wobei dem Beh\u00e4lter (1) wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (4) f\u00fcr das Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist, dass die Aufnahmeeinrichtung (4) ein Ann\u00e4herungsorgan f\u00fcr das Gebinde an den Beh\u00e4lter (1) sowie ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Beh\u00e4lter (4) in Wirkverbindung bringbares Schlie\u00dfelement hat, wobei das Ann\u00e4herungsorgan eine Kippaufnahme (5) f\u00fcr das Gebinde umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass das Schlie\u00dfelement ein Kugelhahn (6) mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr den Beh\u00e4lter (1) und f\u00fcr das Gebinde ist, so dass der Kugelhahn (6) an das Gebinde und den Beh\u00e4lter (4) angebracht werden kann.\u201c<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Klagepatents wird auf die Patentschrift der Anlage JSW 26 Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagte nahm durch ihren Rechtsanwalt Herrn A ein Mandat der Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen einen Herrn B wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters an. Herr B hatte die aus der Anlage JSW 25 ersichtliche E-Mail vom 11.11.2014 an Dritte versandt, die folgende Abbildung enthielt (im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet):<\/li>\n<li>Die Beklagte erhob \u00fcber Herrn A vor dem Landgericht Braunschweig am 16.12.2014 Klage, die dort unter dem Aktenzeichen 9 O 2551\/14 gef\u00fchrt wurde. Die Kl\u00e4gerin beantragte in diesem Verfahren unter anderem,<br \/>\n\u201e1. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\n1.1 eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein fl\u00fcssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser, umfassend zumindest einen Beh\u00e4lter f\u00fcr das fl\u00fcssige Medium, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist,<br \/>\ndass dem Beh\u00e4lter wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr ein Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist, wobei die Aufnahmeeinrichtung ein Ann\u00e4herungsorgan f\u00fcr das Gebinde an den Beh\u00e4lter sowie ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Beh\u00e4lter in Wirkverbindung bringbares Schlie\u00dfelement hat,<br \/>\ndass die Aufnahmeeinrichtung an den Beh\u00e4lter angesetzt ist,<br \/>\ndass das Ann\u00e4herungsorgan eine Kippaufnahme f\u00fcr das Gebinde umfasst,<br \/>\ndass das Schlie\u00dfelement ein Kugelhahn mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr den Beh\u00e4lter und f\u00fcr das Gebinde ist,<br \/>\ndass das Gebinde ein Fass, ein Eimer bzw. Kanister ist,<br \/>\ndass im Beh\u00e4lter zumindest ein Ruhrwerk angeordnet ist,<br \/>\ndass der Beh\u00e4lter etwa eine Quaderform hat<br \/>\n(Anspr\u00fcche 1 bis 7 DE 20 2013 XXX XXX.5).\u201c<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Antr\u00e4ge und der Klagebegr\u00fcndung wird auf die als Anlage JSW 1 vorgelegte Klageschrift Bezug genommen.<br \/>\nIn dem aus der Anlage JSW 4 ersichtlichen gerichtlichen Hinweis vom 04.05.2015 wies das Landgericht Braunschweig die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass sie zur Begr\u00fcndung der Gebrauchsmusterverletzung zwar auf das Foto als Anlage zu Werbe-E-Mails verweise und vortrage, dass der Dispersionsdosierer technisch identisch zu dem ihrigen sei. Zur Schl\u00fcssigkeit einer Gebrauchsmusterverletzung bed\u00fcrfe es jedoch vereinzelten Vortrags dazu, welche Merkmale des Patentanspruchs durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt seien und zwar anhand einer detaillierten Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Fotos, technische Zeichnungen etc.. Der blo\u00dfe Verweis auf das Foto sei nicht ausreichend, weil die Merkmale anhand dieses Fotos nicht im Einzelnen erkennbar seien. Der Kl\u00e4gerin wurde insoweit eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen einger\u00e4umt. Auf diesen gerichtlichen Hinweis teilte die Beklagte mit, dass sie nicht in der Lage sei, dazu weiter vorzutragen und nach ihrer Ansicht durch die E-Mail-Schreiben \u2013 wovon das E-Mail-Schreiben vom 11.11.2014 im hiesigen Verfahren als Anlage JSW 25 vorgelegt worden ist \u2013 bereits ausreichend dargelegt sei, dass das Gebrauchsmuster verletzt sei (vgl. Ausf\u00fchrungen im Tatbestand des Urteils, Anlage JSW 5).<br \/>\nDas Landgericht Braunschweig wies die Klage nach dem Widerruf eines geschlossenen Prozessvergleichs zun\u00e4chst im Wege eines Vers\u00e4umnisurteils ab und erhielt sodann mit Urteil vom 04.11.2016 das Vers\u00e4umnisurteil aufrecht. Insbesondere f\u00fchrte es aus, dass nach der von der dortigen Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Antragsfassung diese darlegen und beweisen m\u00fcsse, dass der dortige Beklagte s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1 bis 7 des Gebrauchsmusters kumulativ verletzt habe bzw. eine entsprechende Erstbegehungsgefahr bestehe und dass sie dem trotz des entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend nachgekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 04.11.2016, vorgelegt als Anlage JSW 5, Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legte durch ihre damaligen Patentanw\u00e4lte sowie durch die Kanzlei Rechtsanw\u00e4lte C Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig ein, wobei zum Gegenstand der Berufung nur noch der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gemacht wurde. Das Oberlandesgericht Braunschweig verwarf die Berufung nach einem entsprechenden Hinweis (Anlage JSW 6) mit Beschluss vom 10.04.2017, Az. 2 U 142\/16, vorgelegt als Anlage JSW 7, als unzul\u00e4ssig, mit der Begr\u00fcndung, dass die Kl\u00e4gerin den erstinstanzlich erhobenen Unterlassungsanspruch, der kumulativ durch die Merkmale s\u00e4mtlicher Schutzanspr\u00fcche des Gebrauchsmusters gekennzeichnet gewesen sei, nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern im Wege der Klage\u00e4nderung einen bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung gestellt habe.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben ihrer vormaligen Rechtsanw\u00e4lte C vom 30.08.2017 (Anlage JSW 22) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen behaupteter unzureichender Prozessf\u00fchrung erfolglos zum Ausgleich von Verfahrenskosten in H\u00f6he von 14.548,15 \u20ac zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.029,25 \u20ac auf. Wegen der weiteren Korrespondenz wird auf die Schreiben der Anlage JSW 23 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe aufgrund der mangelhaften Prozessvertretung der Beklagten und damit wegen Verletzung der anwaltlicher Beratungs- und Vertretungspflichten gegen diese einen Regressanspruch aus \u00a7\u00a7 280, 675 BGB in H\u00f6he von insgesamt 21.135,55 \u20ac.<br \/>\nDie Beklagte habe sie nicht vertragsgem\u00e4\u00df beraten, indem sie mit der erhobenen Klage alle Anspr\u00fcche 1 bis 7 kumulativ geltend gemacht habe. Dies ergebe einen sehr engen Streitgegenstand, dessen Verletzung kaum m\u00f6glich sei. Zudem habe die Beklagte den Klageantrag auch auf den Hinweis der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 04.05.2015 nicht an die ger\u00fcgte Verletzungshandlung angepasst. Da sie auch ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, habe sie die Klageabweisung in der ersten Instanz vor dem Landgericht Braunschweig zu verantworten. Denn die Klage des Vorprozesses w\u00e4re begr\u00fcndet gewesen, wenn nur der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht worden w\u00e4re. Die Verletzungshandlung des dortigen Beklagten bestehe im Versenden der aus der Anlage JSW 25 ersichtlichen E-Mail vom 11.11.2014 an Dritte mit einer \u201exxx&#8220;. Mit dieser seien die aus der der E-Mail anliegenden Zeichnung ersichtlichen Ger\u00e4te angeboten worden. Aus der separat als Anlage JSW 25a vorgelegten Zeichnung gehe zudem hervor, dass s\u00e4mtliche Merkmale des Gebrauchsmusteranspruchs 1 verwirklicht worden seien.<br \/>\nSie ist weiter der Ansicht, es sei dar\u00fcber hinaus pflichtverletzend gewesen, die Verletzungsklage ausschlie\u00dflich auf ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht zu st\u00fctzen, obwohl ein einschl\u00e4giger Recherchebericht im parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldeverfahren vorgelegen habe. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze auch das Klagepatent. Die Beklagte habe ihr im damaligen Gebrauchsmusterverletzungsverfahren daher raten k\u00f6nnen, mit der Verletzungsklage noch zu warten, bis \u00fcber die Erteilung des Klagepatents Klarheit bestehe.<br \/>\nEine Schlechtberatung der Beklagten liege ihrer Ansicht nach auch darin, dass diese es unterlassen habe, das Mandat mit dem Hinweis abzulehnen, dass eine Gebrauchsmusterverletzungsklage entweder nur mit einem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt oder gemeinsam mit einem Patentanwalt gef\u00fchrt werden m\u00fcsse. Zudem sei die Vorbereitung der Gebrauchsmusterverletzungsklage nicht pflichtgem\u00e4\u00df erfolgt. Es sei insoweit sachdienlich, dass Mandant und Anwalt den m\u00f6glichen Verletzungsgegenstand gemeinsam untersuchten, insbesondere, um zu pr\u00fcfen, ob der Verletzungsgegenstand von den Merkmalen des Klagegebrauchsmusteranspruchs Gebrauch mache. Zudem sei es ratsam, bei einer m\u00f6glichen Gebrauchsmusterverletzung eine technisch versierte Person hinzuzuziehen, zum Beispiel einen Patentanwalt. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Vielmehr habe die Beratung \u2013 insoweit unstreitig \u2013 lediglich per Schriftwechsel stattgefunden.<br \/>\nDer zu erstattende Betrag in H\u00f6he von insgesamt 21.135,55 \u20ac ergebe sich aus den folgenden Positionen der gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Vertretung sowie Gerichtskostenerstattung:<br \/>\n\uf02d (\u2026)<br \/>\nIhrer Auffassung nach seien s\u00e4mtliche der ihr entstandenen Verfahrenskosten auf das geschilderte Fehlverhalten der Beklagten in Form einer Schlechtberatung und mangelhaften Prozessf\u00fchrung vor dem Landgericht Braunschweig zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Fehler der Beklagten als Prozessvertreter in der 1. Instanz h\u00e4tten insbesondere nicht im Rahmen der Rechtsmittelinstanz durch das Stellen \u201erichtiger&#8220; Antr\u00e4ge geheilt werden k\u00f6nnen. Nichtsdestotrotz sei die Anrufung der zweiten Instanz notwendig gewesen, da die Beklagte ggf. ansonsten eine Einwendung in dem jetzigen Regressverfahren h\u00e4tte erheben k\u00f6nnen, wonach nicht alle rechtlichen Mittel ausgesch\u00f6pft worden seien und eine Berufung zu einem anderen Ergebnis gef\u00fchrt h\u00e4tte. Die Berufung sei zudem allein deswegen notwendig gewesen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass es sich bei der Prozessf\u00fchrung der Beklagten in der 1. Instanz um einen Anwalts- und Vertretungsfehler gehandelt habe.<br \/>\nDie Anwaltsrechnungen seien zudem inklusive Mehrwertsteuer zu begleichen, da es sich bei ihnen um Entgelt f\u00fcr einen Leistungsaustausch und damit um unechten Schadensersatz handele.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe ihr zudem die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Nebenforderung in H\u00f6he von 946,60 \u20ac f\u00fcr die vorgerichtliche T\u00e4tigkeit der Kanzlei C f\u00fcr die Geltendmachung des Regressanspruches zu erstatten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat \u00fcber ihre damaligen anwaltlichen Vertreter am 19.12.2019 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt. Nachdem ein Mahnbescheid erteilt und der Beklagten am 12.02.2020 zugestellt worden war, ist am 24.03.2020 ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden (Bl. 61 GA), der der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 09.04.2020 (Bl. 63 GA) zugestellt worden ist. Die Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 67 GA), eingegangen am 14.04.2020 (Bl. 74 GA), Einspruch beim Amtsgericht Uelzen \u2013 Zentrales Mahngericht \u2013 eingelegt und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung nach \u00a7\u00a7 700 Abs. 1, 719 Abs. 1 S. 2 ZPO einzustellen. Die Mahnsache ist sodann am 16.04.2020 an das Landgericht Dortmund abgegeben worden. Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 18.06.2020 die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 24.03.2020 (Aktenzeichen 19-8519825-01-N) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.215,69 \u20ac einstweilen eingestellt (Bl. 102 f. GA). Das Landgericht Dortmund hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.03.2021 an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen, Gesch\u00e4ftsnummer 09-XXX-0-1 N vom 24. M\u00e4rz 2020, der Beklagten zugestellt am 9. April 2020, aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Vollstreckungsbescheid vom 24. M\u00e4rz 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe bereits nicht substantiiert zu einer Schlechtberatung ihrerseits vorgetragen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe ihr, handelnd durch Rechtsanwalt A, ausweislich der \u00fcberreichten Klageschrift vom 16.12.2014 den Lebenssachverhalt unterbreitet, wonach zwei fr\u00fchere Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin (B und D) kollusiv zusammengewirkt h\u00e4tten und das f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzte Produkt buchst\u00e4blich 1 zu 1 nun auf eigene Rechnung h\u00e4tten herstellen und verkaufen wollen. Erst im Verfahren habe sich der Beklagte B damit verteidigt, tats\u00e4chlich sei sein Gesch\u00e4ftspartner, Herr D, geistiger Eigent\u00fcmer des gesch\u00fctzten Gebrauchsmusters. Nicht ein einziger Prototyp sei gebaut worden. Herr D habe lediglich mit einem hochwertigen Computer und unter Zuhilfenahme eines Zeichenprogramms die H\u00fclle entworfen und dieses Lichtbild dann den Anschreiben an potenzielle Interessenten beigef\u00fcgt. Diese H\u00fclle habe noch kein Innenleben gehabt. Gemeinsam mit seinem Gesch\u00e4ftspartner D habe Herr B die Absicht gehabt, hier im Detail neue bzw. andere technische L\u00f6sungen zu finden. Erst aufgrund dieser f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, genauso wie f\u00fcr Rechtsanwalt A \u00fcberraschenden Einlassung sei es erforderlich geworden, die behaupteten Verletzungshandlungen n\u00e4her zu substantiieren. Die erhobene Klage sei indes schl\u00fcssig gewesen.<br \/>\nEs sei Sache der Kl\u00e4gerin, n\u00e4her zu substantiieren, welche Informationen sie ihr \u2013 der Beklagten \u2013 h\u00e4tte zukommen lassen und wie sich die Sache im Einzelnen entwickelt h\u00e4tte, wenn Herr Rechtsanwalt A diese Informationen innerhalb der nachgelassenen Frist in Schriftsatzform vorgetragen h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin habe insoweit nicht nachgewiesen, dass die Klage begr\u00fcndet gewesen w\u00e4re, wenn sie \u2013 die Beklagte \u2013 weiter vorgetragen h\u00e4tte. \u00dcber die Funktion des in der E-Mail der Anlage JSW 25 angebotenen Ger\u00e4tes sei im Einzelnen, insbesondere \u00fcber die einzelnen technischen L\u00f6sungswege, nichts bekannt. Dass dieses Ger\u00e4t die einzelnen technischen L\u00f6sungswege aufgenommen und genutzt habe, die Gegenstand des Schutzrechtes seien, bestreitet sie insoweit mit Nichtwissen. Eine Erstbegehungsgefahr habe ohne weitere Substantiierung nicht bestanden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei zudem \u00fcber den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten und \u00fcber die n\u00e4chsten Schritte beraten worden. Der an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gerichtete Terminsbericht von Rechtsanwalts A vom 16.06.2016 (Bl. 139 ff. GA) schildere insoweit im Detail die Vor- und Nachteile des im Termin protokollierten Vergleichs und liste f\u00fcr den Fall, dass der Vergleich widerrufen werden solle, auf BIatt 3 f. auf, welche Informationen in tats\u00e4chlicher Hinsicht erforderlich seien, um der in dem Hinweis geschilderten Rechtsauffassung der Kammer Rechnung zu tragen. Daraufhin habe sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin entschlossen, Rechtsanwalt A einerseits telefonisch anzuweisen, den Vergleich zu widerrufen, andererseits habe er aber die erbetenen Informationen nicht zur Verf\u00fcgung gestellt. Mit diesen w\u00e4re ohnehin keine weitere Substantiierung m\u00f6glich gewesen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus seien die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten in H\u00f6he von insgesamt 10.028,75 \u20ac nicht zu erstatten, da der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehle. Die Kl\u00e4gerin habe \u2013 handelnd durch ihre sp\u00e4teren Bevollm\u00e4chtigten \u2013 durch das Einlegen einer unzul\u00e4ssigen Berufung in v\u00f6llig ungew\u00f6hnlicher und unsachgem\u00e4\u00dfer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen und damit eine eigene Ursache zum Eintritt dieses Schadens gesetzt. Der Berufung habe insoweit ein anderer Streitgegenstand als im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegen; die Kl\u00e4gerin habe den erstinstanzlichen Klageantrag im Rahmen der Berufung zumindest hilfsweise weiterverfolgen m\u00fcssen.<br \/>\nAuch der H\u00f6he nach sei die Forderung der Kl\u00e4gerin \u00fcbersetzt. Zum einen k\u00f6nne jeweils nur der Nettobetrag als Schaden gefordert werden. Zum anderen habe die Beklagte jedenfalls eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Ziff. 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses zum RVG gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin abrechnen k\u00f6nnen, da diese Geb\u00fchr bereits mit der Entgegennahme der Informationen entstehe. Insoweit fehle es an einem zurechenbaren Schaden.<br \/>\nDas Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.12.2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssige Einspruch ist begr\u00fcndet, so dass der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Denn die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kammer ist nicht nur infolge der bindenden Verweisung der Sache durch das Landgericht Dortmund (\u00a7 281 Abs. 2 S. 4 ZPO), sondern auch in der Sache zust\u00e4ndig, weil es sich um eine Gebrauchsmusterstreitsache im Sinne des \u00a7 27 Abs. 1 GebrMG handelt. Entsprechend dem Verst\u00e4ndnis einer Patentstreitsache nach \u00a7 143 Abs. 1 PatG ist der Begriff weit auszulegen und umfasst all solche Streitigkeiten, die mit einer Erfindung eng verkn\u00fcpft sind (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, GebrMG, \u00a7 27 Rn. 2). Insbesondere dann, wenn wie hier gebrauchsmusterrechtliche Fragen, \u00fcber die in gleicher Weise in einem Verletzungsprozess zu entscheiden w\u00e4re, Gegenstand der Pr\u00fcfung sind, ist es im Hinblick auf den Zweck der Zust\u00e4ndigkeitskonzentration gerechtfertigt, die Streitigkeit als Patent- bzw. Gebrauchsmusterstreitsache anzusehen (vgl. LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 30.10.2008 \u2013 4a O 140\/08, BeckRS 2012, 3668; vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1997, 359 \u2013 Patentanwaltspflichten).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von 21.135,55 \u20ac nebst Zinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere hat sie gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Falschberatung gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 675, 611 ff. BGB.<br \/>\nDas Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien ist als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (\u00a7\u00a7 675, 611 ff. BGB) zu qualifizieren (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, \u00a7 675 Rn. 23).<br \/>\nNach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der mit der Prozessf\u00fchrung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegen\u00fcber verpflichtet, daf\u00fcr einzutreten, dass die zu Gunsten des Mandanten sprechenden tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie m\u00f6glich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts ber\u00fccksichtigt werden (BGH NJW 2016, 957 Rn. 6; BGH, NJW 2009, 987, Rn. 8, m.w.N.). Er muss die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen und den Mandanten \u00fcber Prozessrisiken umfassend informieren (Palandt\/Gr\u00fcneberg, a.a.O., \u00a7 280 Rn. 70, m.w.N.). Ist sicher oder in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, muss der Rechtsanwalt hierauf nachdr\u00fccklich hinweisen und von Klage oder Rechtsmittel abraten (Palandt\/Gr\u00fcneberg, a.a.O., \u00a7 280 Rn. 70, m.w.N.).<br \/>\nWill der Mandant, hier die Kl\u00e4gerin, aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis Schadensersatzanspr\u00fcche ableiten, obliegt ihr als Gl\u00e4ubigerin eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Pflichtverletzung der Beklagten sowie f\u00fcr den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, a.a.O., \u00a7 280 Rn. 34).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin beanstandet, dass die Beklagte mit Klageerhebung vor dem Landgericht Braunschweig f\u00fcr sie einen nicht sachgem\u00e4\u00dfen Antrag gestellt hat und dar\u00fcber hinaus ihren Vortrag zur Verletzung des kl\u00e4gerischen Gebrauchsmusters trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 04.05.2015 nicht weiter substantiiert hat, so kann offenbleiben, ob darin eine Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag im Sinne des \u00a7 280 Abs. 1 BGB liegt. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat die haftungsausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t zwischen den vorgebrachten Pflichtverletzungen und den geltend gemachten Schadenspositionen nicht hinreichend dargelegt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nUm die Urs\u00e4chlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts f\u00fcr den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu pr\u00fcfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten genommen h\u00e4tten. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (im Folgenden: Vor- oder Ausgangsprozess) abh\u00e4ngig, muss das Regressgericht selbst pr\u00fcfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen w\u00e4re (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 24.3.2011 \u2013 IX ZR 138\/08, BeckRS 2011, 7935 Rn. 3, m.w.N.; BGH, NJW 2008, 1309, Rn. 9, m.w.N.). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt h\u00e4tte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts ma\u00dfgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das fr\u00fchere Verfahren bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten des Anwalts genommen h\u00e4tte (BGH, NJW 2008, 1309, Rn. 9, m.w.N.).<br \/>\nDie hypothetische Betrachtung, ob der Kl\u00e4ger bei sachgem\u00e4\u00dfer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen h\u00e4tte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise h\u00e4tte entschieden werden m\u00fcssen, beantwortet sich nach \u00a7 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausf\u00fcllenden Kausalit\u00e4t handelt (BGH, NJW 2005, 3071, m.w.N.). Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgekl\u00e4rt worden w\u00e4re. Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Misserfolg des Mandanten im Vorprozess sei auf mangelhaften Prozessvortrag zur\u00fcckzuf\u00fchren, hat das Regressgericht deshalb grunds\u00e4tzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten des dortigen Prozessbevollm\u00e4chtigten \u2013 nunmehrigen Regressbeklagten \u2013 unterbreitet worden w\u00e4re (BGH, NJW 2005, 3071, m.w.N.). Bei der Beurteilung ist das Regressgericht daher nicht auf die vom Erstgericht mutma\u00dflich festgestellten Tatsachen beschr\u00e4nkt, sondern hat zur Ermittlung der materiellen Wahrheit gegebenenfalls auch weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 \u2013 IX ZR 138\/08, BeckRS 2011, 7935, Rn. 3, m.w.N.).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass sie bei sachgem\u00e4\u00dfer anwaltlicher Vertretung durch die Beklagte den Vorprozess gewonnen h\u00e4tte. Demzufolge ist nicht dargetan, dass die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auf den vorgebrachten Pflichtverletzungen der Beklagten (falscher Antrag, unterlassener Vortrag auf den gerichtlichen Hinweis) beruhen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat insoweit nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig zu ihren Gunsten entschieden worden w\u00e4re, wenn die Beklagte dem Antrag im Vorprozess nicht kumulativ die Gebrauchsmusteranspr\u00fcche 1 bis 7, sondern lediglich den Anspruch 1 zugrunde gelegt h\u00e4tte. Denn sie hat bereits nicht dargelegt, dass der vormalige Beklagte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verletzt hat und daher ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 24 GebrMG sowie die weiter geltend gemachten Folgeanspr\u00fcche auf Schadensersatz und Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 b, 24 Abs. 2 GebrMG bestanden haben. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts Braunschweig, dass eine Gebrauchsmusterverletzung \u2013 im Vorprozess und auch im Streitfall \u2013 nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nunmehr zwar ausgef\u00fchrt, mit welchem Vortrag sie auf den aus der Anlage JSW 4 ersichtlichen Hinweis des Landgerichts Braunschweig vom 04.05.2015 reagiert h\u00e4tte, um zu einem anderen Ausgang des Rechtsstreits zu gelangen. Indes verf\u00e4ngt dies im Ergebnis nicht.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 11 GebrMG hat die Eintragung eines Gebrauchsmusters die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Wer entgegen den \u00a7\u00a7 11 bis 14 GebrMG ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wobei der Anspruch auch dann besteht, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.<br \/>\nEine Gebrauchsmusterverletzung setzt mithin die Benutzung eines Gegenstandes voraus, der mit dem Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters vollst\u00e4ndig oder zumindest derart weitgehend \u00fcbereinstimmt, dass er noch unter dessen Schutzbereich f\u00e4llt, wobei die \u201eBenutzung\u201c im Sinne der Vorschrift jede Aus\u00fcbung einer der Benutzungsarten des \u00a7 11 GebrMG ist (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 24 Rn. 2, m.w.N.). Die Beweislast f\u00fcr den Verletzungstatbestand und sonstige anspruchsbegr\u00fcndende Voraussetzungen trifft den Rechtsinhaber, hier mithin die Kl\u00e4gerin (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 24 Rn. 18).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der Klagegebrauchsmusterschrift) betrifft eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein fl\u00fcssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser.<br \/>\nNach den einleitenden Bemerkungen des Klagegebrauchsmusters sind zu verschiedenen Zwecken Chemikalien in fl\u00fcssige Medien einzudosieren. Die Chemikalien liegen h\u00e4ufig in Pulverform vor und sind in das fl\u00fcssige Medium einzubringen und dort gleichm\u00e4\u00dfig zu verteilen (Absatz [0002]). Bei derartigen Chemikalien kann es sich zum Beispiel um Aktivkohlepulver oder Kalziumhypochlorit handeln, welche zur Chlorierung von zum Bespiel Schwimmbadwasser eingesetzt werden. Diese Stoffe werden als Ersatz f\u00fcr Chlor-Gas eingesetzt (Absatz [0003]). Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt es als problematisch an, dass die nunmehr eingesetzten Stoffe als Granulate vorliegen, welche Kalke enthalten. Die Dosierung ist schwierig und es droht das Verstopfen von Leitungen. Weiterhin ist eine Staubentwicklung bei offener Handhabung zu beobachten (Absatz [0003]).<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster benennt es daher als seine Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Gattung aufzuzeigen, mit der die Chemikalie in einfacher und unproblematischer Weise zuf\u00fchrbar ist (Absatz [0004]).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein fl\u00fcssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, vor mit den Merkmalen des hier relevanten Schutzanspruchs 1:<br \/>\n1. Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein fl\u00fcssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser.<br \/>\n2. Die Vorrichtung umfasst zumindest einen Beh\u00e4lter f\u00fcr das fl\u00fcssige Medium.<br \/>\n3. Dem Beh\u00e4lter (1) ist wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (4) f\u00fcr ein Gebinde der Chemikalie zugeordnet.<br \/>\n4. Die Aufnahmeeinrichtung (4) hat ein Ann\u00e4herungsorgan f\u00fcr das Gebinde an den Beh\u00e4lter (1).<br \/>\n5. Die Aufnahmeeinrichtung (4) hat ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Beh\u00e4lter (1) in Wirkverbindung bringbares Schlie\u00dfelement.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nEs ist davon auszugehen, dass das Klagegebrauchsmuster zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung im Jahre 2014 schutzf\u00e4hig gewesen ist. Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Keine der hiesigen Parteien hat eine fehlende Schutzf\u00e4higkeit behauptet.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte des Vorprozesses den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gem\u00e4\u00df dem Schutzanspruch 1 benutzt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn der als Anlage JSW 25 vorgelegten E-Mail des Beklagten des Vorprozesses ist zwar zun\u00e4chst eine Angebotshandlung im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG zu sehen.<br \/>\nDaf\u00fcr, dass der Beklagte des Vorprozesses den Kunden der Kl\u00e4gerin einen Dispersionsdosierer angeboten hat, der identisch zu dem der Kl\u00e4gerin ist, verweist sie in ihrer Klageschrift des Vorprozesses (Anlage JSW 1, dort. S. 8) auf drei E-Mails des Beklagten des Vorprozesses aus November 2014 (Anlagen K 4 bis K 6 der Klageschrift des Vorprozesses). Nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag im Vorprozess sei der auf den Bildern ersichtliche Dispersionsdosierer technisch mit dem von der Kl\u00e4gerin entwickelten Dispersionsdosierer der E-Serie identisch. Der Beklagte des Vorprozesses hat sich ausweislich des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Braunschweig damit verteidigt, dass er behauptet hat, ein Prototyp sei nie gebaut worden, es sei mit einem hochwertigen Computer und unter Zuhilfenahme eines Zeichenprogramms lediglich die H\u00fclle eines Prototyps entworfen worden, die den E-Mails beigef\u00fcgten Bildern entsprochen habe. Die H\u00fclle habe indes noch kein Innenleben gehabt und es sei beabsichtigt gewesen, andere technische L\u00f6sungen zu w\u00e4hlen (vgl. S. 5 des Urteils des LG Braunschweig, Anlage JSW 5).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nunmehr mit der Anlage JSW 25 eine der vorgenannten E-Mails des Beklagten des Vorprozesses vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dieser Dritten die n\u00e4her aus der beigef\u00fcgten Zeichnung ersichtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten hat, die wie folgt gestaltet ist:<\/li>\n<li>Das Versenden der aus der Anlage JSW 25 ersichtlichen E-Mail stellt \u2013 wie das Verteilen eines Werbeprospekts \u2013 eine Ma\u00dfnahme dar, die bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Zudem ist es f\u00fcr ein \u201eAnbieten\u201c nicht erforderlich, dass der damalige Beklagte des Vorprozesses tats\u00e4chlich bereit und in der Lage war, entsprechende Dispersionsdosierer herzustellen und\/oder zu liefern (BGH, a.a.O. \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te, m.w.N.). Auch kann ein Angebot bereits dann erfolgen, wenn der angebotene Gegenstand noch nicht vorhanden ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417 \u2013 Cholesterinspiegelsenker, m.w.N.), so dass es grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich ist, dass der Beklagte des Vorprozesses noch keine der beworbenen Dispersionsdosierer produziert hatte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs ist indes nicht feststellbar, dass das beworbene Erzeugnis auch Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, also von der unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht.<br \/>\nDie vorgenannte E-Mail enth\u00e4lt zwar eine bildliche Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, es fehlt jedoch an einem unmittelbaren Bezug zu einem k\u00f6rperlich vorhandenen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit durch diese Existenz feststehen und in einem Streitfall dem Beweis zug\u00e4nglich sind. Es kommt insoweit auf die bei objektiver Betrachtung anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls feststellbaren Gegebenheiten an, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents bzw. hier Gebrauchsmusters entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist (vgl. zur Versendung eines Werbeprospekts BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer; BGH, a.a.O. \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Wenn die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde diese Feststellung erlauben, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar offenbar wird (BGH, a.a.O. \u2013 Radsch\u00fctzer; BGH, a.a.O. \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<br \/>\nEs kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen identischen Nachbau des von der Kl\u00e4gerin entwickelten (erfindungsgem\u00e4\u00dfen) Dispersionsdosierers handelt. Zwar zeigt das in der E-Mail gezeigte Bild nach dem Vortrag der Beklagten das gesch\u00fctzte Ger\u00e4t der Kl\u00e4gerin. Allerdings hat der Beklagte des Vorprozesses in der E-Mail der Anlage JSW 25 unter anderem Folgendes explizit ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201e(\u2026)\u201c<br \/>\nDaraus geht bereits hervor, dass es sich bei dem beworbenen Ger\u00e4t gerade nicht um das mit der \u201ebekannten\u201c Technik ausgestattete Ger\u00e4t handelt, sondern dass die Technik weiterentwickelt worden ist. Dass der Beklagte im Vorprozess nicht zugleich angegeben hat, in welcher (insbesondere erfindungsrelevanten) Hinsicht die \u201eVerbesserung\u201c vorgenommen wurde, ist unsch\u00e4dlich (Benkard PatG\/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 9 Rn. 42; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2010, 241 Tz. 8.). Zudem hat die Kl\u00e4gerin bereits nicht dargelegt, wie der kl\u00e4gerische Dispersionsdosierer selbst konkret gestaltet ist und ob dieser \u00fcberhaupt alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklicht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist anhand der obigen Abbildung eine Verwirklichung der Merkmale des Klagegebrauchsmusters jedenfalls nicht feststellbar. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie, n\u00e4mlich Kalziumhypochlorit, in ein fl\u00fcssiges Medium (Merkmal 1), wie es aus dem Angebotstext hervorgeht. Auch Merkmal 2, wonach die Vorrichtung zumindest einen Beh\u00e4lter f\u00fcr das fl\u00fcssige Medium umfasst, ist auf der Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (dort das rechte Element) erkennbar. Dem Beh\u00e4lter ist zudem wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (linkes Element auf der Abbildung) f\u00fcr ein Gebinde der Chemikalie zugeordnet (Merkmal 3).<br \/>\nWie es bereits das Landgericht Braunschweig in seinem Urteil ausgef\u00fchrt hat (Anlage JSW 5, Seite 7), ist jedoch insbesondere unklar, ob die Ann\u00e4herungseinrichtung tats\u00e4chlich ein Ann\u00e4herungsorgan f\u00fcr das Gebinde an den Beh\u00e4lter (Merkmal 4) und ein Schlie\u00dfelement hat, das sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Beh\u00e4lter in Wirkverbindung bringbar ist (Merkmal 5).<br \/>\nEs bestehen daher weder f\u00fcr eine Wiederholungs- noch f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr einer Verletzungshandlung Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDass das Merkmal 4 des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1, wonach die Aufnahmeeinrichtung ein Ann\u00e4herungsorgan f\u00fcr das Gebinde an den Beh\u00e4lter aufweist, verwirklicht ist, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nDas \u201eAnn\u00e4herungsorgan\u201c der Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr das Gebinde soll seinem Wortlaut nach eine Ann\u00e4herung des Gebindes an den Beh\u00e4lter erm\u00f6glichen. Auch aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich nichts anderes. Nach Abs. [0006] nimmt die Aufnahmeeinrichtung das Gebinde auf und weist dar\u00fcber hinaus ein Ann\u00e4herungsorgan \u201ef\u00fcr das Gebinde an den Beh\u00e4lter heran\u201c auf. Vorzugsweise umfasst das erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Ann\u00e4herungsorgan nach Abs. [0008] und gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 3 eine Kippaufnahme (5) f\u00fcr das Gebinde, wie es in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Zeichnung erkennbar ist.<br \/>\nOb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Ann\u00e4herungsorgan im vorgenannten Sinne verwirklicht, ist auf der Abbildung der Anlage JSW 25 nicht erkennbar. Insoweit weist diese zwar eine Aufnahmevorrichtung f\u00fcr ein Gebinde in Gestalt eines Kanisters auf. Dass die Aufnahmevorrichtung \u00fcber eine Kippaufnahme \u2013 wie sie die Kl\u00e4gerin in der Anlage JSW 25a identifiziert haben m\u00f6chte \u2013 verf\u00fcgt, die eine Ann\u00e4herung des Gebindes an den Beh\u00e4lter erm\u00f6glicht, ist nicht erkennbar. Denn dass die Aufnahmeeinrichtung mit dem Gebinde in Richtung des Beh\u00e4lters gekippt werden k\u00f6nnte, ist aus der Abbildung gerade nicht eindeutig erkennbar. So l\u00e4sst die Abbildung gleichsam den Schluss zu, dass das Gebinde ausschlie\u00dflich h\u00e4ndisch aus der Aufnahmevorrichtung entfernt wird und somit ohne Einsatz eines Ann\u00e4herungsorgans eine Wirkverbindung zustande gebracht werden k\u00f6nnte. Ein Element, wie z.B. eine gelenkige Anordnung, das eine Kippbewegung erm\u00f6glicht, l\u00e4sst sich der Abbildung nicht entnehmen. Es l\u00e4sst sich daher nicht sicher beurteilen, ob das Gebinde an die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters herangef\u00fchrt werden kann und dass eine Zuf\u00fchrung des Gebindes erm\u00f6glicht wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAuch die Verwirklichung des Merkmals 5, wonach die Aufnahmeeinrichtung ein Schlie\u00dfelement hat, das sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Beh\u00e4lter in Wirkverbindung bringbar ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagegebrauchsmusters handelt es sich bei dem \u201eSchlie\u00dfelement\u201c um ein Element bzw. eine Vorrichtung, das bzw. die dem Schlie\u00dfen bzw. Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung dient. Der Wortlaut gibt indes keinen Aufschluss \u00fcber die konstruktive Ausgestaltung dieses Elements. Nach der technischen Funktion, die mit ihm erreicht werden soll, muss es jedenfalls so ausgestaltet sein, dass es sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Beh\u00e4lter in Wirkverbindung bringbar ist. In der Beschreibung wird die vorzugsweise Handhabung des Schlie\u00dfelements weiter erl\u00e4utert. Nach Abs. [0006] der Beschreibung wird das Schlie\u00dfelement<br \/>\n\u201e(&#8230;.).\u201c<br \/>\nDies versteht der Fachmann dergestalt, dass das Schlie\u00dfelement so gestaltet und positioniert sein muss, dass es an der Schnittstelle zwischen Gebinde und Beh\u00e4lter angeordnet werden kann, damit es die Zufuhr des Gebindeinhalts regulieren kann.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis deckt sich auch mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel, wie es in Abs. [0009] der Beschreibung erl\u00e4utert und aus der Zeichnung ersichtlich ist. Danach ist das Schlie\u00dfelement nach einer Weiterbildung vorzugsweise ein Kugelhahn mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr den Beh\u00e4lter und f\u00fcr das Gebinde, wobei der Kugelhahn im geschlossenen Zustand an Gebinde und Beh\u00e4lter angebracht werden kann und wobei anschlie\u00dfend durch sein \u00d6ffnen das Einf\u00fchren des Gebindeinhaltes in den Beh\u00e4lter erm\u00f6glicht wird.<br \/>\nZwar hat die Kl\u00e4gerin in der Abbildung der Anlage JSW 25a eingezeichnet, worin sie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00dfelement erblickt. Insoweit ist auf Seiten der \u00d6ffnung des in der Aufnahmevorrichtung befindlichen Gebindes ein hellgraues Element mit einer \u00d6ffnung erkennbar, das an der Seite eine Art Griff oder Hebel aufweist. Ob es sich dabei aber um ein Element handelt, dass ein Schlie\u00dfen der \u00d6ffnung erm\u00f6glicht, ist gerade nicht erkennbar und daher rein spekulativ. Insoweit ist keine Ansicht des Inneren des Elements vorgelegt worden, aus der hervorginge, dass mit dem kleinen Griff ein Verschlie\u00dfen und Entschlie\u00dfen der \u00d6ffnung m\u00f6glich w\u00e4re. So ist allein anhand der Abbildung nicht erkennbar, ob das Element an einer Schnittstelle so zwischen Gebinde und Beh\u00e4lter angeordnet werden kann, dass die Zufuhr des Gebindeinhaltes reguliert werden kann.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, im Vorprozess habe der in der E-Mail benannte Konstrukteur Herr D als Zeuge angeboten und vernommen werden k\u00f6nnen, um die technischen Details der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erfahren, so verf\u00e4ngt auch dies nicht. Denn mangels Vortrags dazu, zu welchen unter Beweis gestellten konkreten Tatsachen der Zeuge h\u00e4tte vernommen werden sollen, handelt es sich bei einem solchen Beweisangebot um einen klassischen Ausforschungsbeweis, um dadurch erst konkrete Hinweise f\u00fcr weiteren tats\u00e4chlichen Vortrag zu erlangen. Entsprechende Ausforschungsbeweise sind unzul\u00e4ssig (BGH, NJW 1974, 1710).<\/li>\n<li>c.<br \/>\nSelbst falls die Kl\u00e4gerin in der Lage gewesen w\u00e4re, ihren Vortrag im Vorprozess zu der Verletzung des Klagegebrauchsmusters weiter zu substantiieren, was \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht dargetan ist, so scheitert ein Anspruch auch daran, dass die Kl\u00e4gerin trotz Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2016 (Bl. 139 ff. GA) dieser die erbetenen Informationen nicht zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Insoweit hat die Beklagte die Kl\u00e4gerin gebeten, ihr bis zum 06.07.2016 aussagekr\u00e4ftige Konstruktionsunterlagen zu ihrem Dispersionsdosierer zur Verf\u00fcgung zu stellen und ihr dazu textlich zu erl\u00e4utern, dass und inwieweit die Konstruktion dem von Herrn D erstellten Bild entspricht. Dem kam die Kl\u00e4gerin unstreitig nicht nach.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachten Kostenpositionen nicht angefallen bzw. nicht von der Kl\u00e4gerin zu zahlen, sondern von dem Gegner des Vorprozesses zu erstatten gewesen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeitere Pflichtverletzungen der Beklagten werden von der Kl\u00e4gerin bereits nicht dargetan.<br \/>\nInsbesondere beruft sie sich nicht darauf, dass die Pflichtverletzung der Beklagten darin liege, der Kl\u00e4gerin nicht von einer Klageerhebung abgeraten zu haben. Sie hat \u00fcberdies bereits nicht behauptet, dass eine Klage gegen den Beklagten des Vorprozesses von Vornherein aussichtslos gewesen w\u00e4re. Vielmehr f\u00fchrt sie gerade aus, dass eine Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 substantiiert h\u00e4tte dargetan werden k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, eine Schlechtberatung der Beklagten liege auch darin, dass diese es unterlassen habe, das Mandat mit dem Hinweis abzulehnen, dass eine Gebrauchsmusterverletzungsklage entweder nur mit einem auf den gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Rechtsanwalt oder gemeinsam mit einem Patentanwalt gef\u00fchrt werden m\u00fcsse, so ist auch hier nicht dargetan, dass die geltend gemachten Prozesskosten auf diesem \u2013 unterstellten \u2013 Pflichtversto\u00df beruhen. Denn die Kl\u00e4gerin vermochte nicht aufzuzeigen, dass ein auf den gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Rechtsanwalt und\/oder ein Patentanwalt dergestalt vorgetragen h\u00e4tte, dass der Prozess h\u00e4tte gewonnen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin der Ansicht ist, es liege eine Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte keine Beratung vor Ort unter gemeinsamer Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen habe, sondern lediglich eine Beratung per Schriftwechsel, so ist auch hier nicht dargetan, dass ein entsprechender \u2013 unterstellter \u2013 Pflichtversto\u00df kausal f\u00fcr das Anfallen der hier geltend gemachten Kostenpositionen geworden w\u00e4re. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei entsprechender Beratung vor Ort Informationen zutage getreten w\u00e4ren, die zu einer Begr\u00fcndetheit der Klage gef\u00fchrt h\u00e4tten.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin als Pflichtverletzung dar\u00fcber hinaus anf\u00fchrt, dass die Beklagte aus dem Klagegebrauchsmuster als ungepr\u00fcftem Schutzrecht vorgegangen sei, obwohl zum Zeitpunkt der Verletzung auch das Klagepatent bereits angemeldet gewesen sei, so verf\u00e4ngt auch dies nicht. Denn auch eine Verletzung des Klagepatents, das \u00fcber die Merkmale des Klagegebrauchsmusters weitere Merkmale aufweist, hat die Kl\u00e4gerin nicht darzulegen vermocht. Zudem ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass das Rechtsschutzziel der Kl\u00e4gerin auch bei einem Zuwarten bis zur Eintragung des Klagepatents Ende des Jahres 2016 h\u00e4tte erreicht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDa der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als Hauptanspruch nicht besteht (s. Ziff. B. I.), hat die Kl\u00e4gerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanw\u00e4lte C.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kosten des Vollstreckungsbescheids waren der Beklagten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 700 Abs. 1, 344 ZPO aufzuerlegen, da diese substantiiert dargelegt hat, dass sie rechtzeitig gegen den ihr am 12.02.2020 zugestellten Mahnbescheid bereits am 13.02.2020 Widerspruch eingelegt hatte (vgl. Anlagen 2 und 3 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2020, Bl. 65 f. GA). Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3164 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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