{"id":8915,"date":"2022-04-04T17:00:59","date_gmt":"2022-04-04T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8915"},"modified":"2022-04-19T06:44:50","modified_gmt":"2022-04-19T06:44:50","slug":"4a-o-17-20-verschlussvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8915","title":{"rendered":"4a O 17\/20 &#8211; Verschlussvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3185<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Dezember 2021, Az. 4a O 17\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten \u00fcber Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadensersatzfeststellung wegen Patentverletzung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 833 XXX B1 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung erfolgte am 12.12.2013 und wurde am 11.02.2015 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung im Patentblatt erfolgte am 27.04.2016. Das Klagepatent nimmt eine Priorit\u00e4t vom 14.12.2012 in Anspruch und steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist eine Nichtigkeitsklage unter dem Aktenzeichen 4 Ni 18\/20 (EP) beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngig.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Verschlussvorrichtung zum l\u00f6sbaren Verbinden zweier Teile.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eVerschlussvorrichtung (1) zum l\u00f6sbaren Verbinden zweier Teile, mit<br \/>\n&#8211; einem ersten Verschlussteil (2) und einem zweiten Verschlussteil (3), wobei das erste Verschlussteil (2) zum Schlie\u00dfen der Verschlussvorrichtung (1) an das zweite Verschlussteil (3) ansetzbar und in einer Schlie\u00dfstellung an dem zweiten Verschlussteil (3) gehalten ist,<br \/>\n&#8211; einem ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (220, 221) des ersten Verschlussteils (2) und einem zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (320, 321) des zweiten Verschlussteils (3), wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) zum Schlie\u00dfen in eine Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar ist und in der Schlie\u00dfstellung formschl\u00fcssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (3210, 321) in Eingriff steht,<br \/>\ngekennzeichnet durch einen<br \/>\nan dem zweiten Verschlussteil (3) angeordneten Sperrelement (33, 34), das beim Ansetzen des ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil (2) aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) in die Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar ist, und bei oder nach Herstellung des Eingriffs zur\u00fcck in seine Grundstellung gelangt, um in der Grundstellung den formschl\u00fcssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs (220, 221) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) entgegen der Eingriffsrichtung (Y) zu sperren, und<br \/>\ndass zwischen dem ersten Verschlussteil (2) und dem zweiten Verschlussteil (3) magnetische Mittel (25, 35) wirken, die ausgebildet sind, das Ansetzen des ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Bereitstellen einer magnetischen Anziehungskraft zu unterst\u00fctzen.\u201c<\/li>\n<li>Unteranspruch 2 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eVorschlussvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) und der zweite Eingriffsvorsprung (320, 321) starr an einem Grundk\u00f6rper (20, 30) des jeweils zugeordneten Verschlussteils (2, 3) ausgebildet sind.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung die Figuren 1A und 1B des Klagepatents wiedergegeben, die unterschiedliche perspektivische Ansichten eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer patentgem\u00e4\u00dfen Verschlussvorrichtung zeigen:<\/li>\n<li>Nachfolgend werden zudem die Figuren 5A bis 5F eingeblendet, die eine Schnittansicht des ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer Verschlussvorrichtung zu verschiedenen Zeitpunkten des Verschlussvorgangs zeigen:<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, ist ein Unternehmen, das Verschlussvorrichtungen herstellen l\u00e4sst und vertreibt, unter anderem F\u00fchrstricke (z.B. f\u00fcr Pferde) unter der Bezeichnung \u201eZ\u201c, die im Original als Anlage K 3\/B 4\/B 9 zur Akte gereicht wurden (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagten zu 4) und zu 5) bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber das Internet zum Erwerb an.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine leicht verkleinerte, schematische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die der Anlage B 6 entnommen ist. Die Beschriftung r\u00fchrt von den Beklagten zu 1) bis 4) her.<\/li>\n<li>Die Parteien f\u00fchrten vorgerichtlich Vertragsverhandlungen \u00fcber die Erteilung einer Lizenz, die jedoch scheiterten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 5) stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her.<br \/>\nSie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDen Begriff \u201eEingriffsvorsprung mit Hinterschnitt\u201c verstehe der Fachmann dahin, dass das Verschlussteil einen Vorsprung aufweise, der mit Bezug auf die Schlie\u00dfrichtung quer vorspringe und auf diese Weise einen Hinterschnitt ausbilde, und daher geeignet sei, in Eingriff mit einem anderen Bauteil zu gelangen, so dass der Vorsprung die Relativbewegung des anderen Bauteils in der Schlie\u00dfrichtung sperren k\u00f6nne. Hinterschnitt bedeute, dass sich entlang einer bestimmten Richtung der Querschnitt eines Bauteils quer zu der Richtung so ver\u00e4ndere, dass in der entgegengesetzten Richtung ein Formschluss entstehen k\u00f6nne, d.h. dass die Bewegung des Bauteils in der bestimmten Richtung gesperrt werde. Auf die Form der Au\u00dfenfl\u00e4che des Bauteils oder deren Winkel komme es nicht an.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Eingriffsrichtung im Sinne des Klagepatents sei unabh\u00e4ngig von einer Lastrichtung und meine diejenige Richtung, in der der erste Eingriffsvorsprung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff bewegt werde. Die Eingriffsrichtung entspreche dabei einer Richtung, in der die Eingriffsvorspr\u00fcnge mit Bezug auf die Schlie\u00dfrichtung quer vorspringen und somit miteinander in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnten. Miteinander in Eingriff bringen bedeute, dass die beiden Eingriffsvorspr\u00fcnge relativ in Position gebracht w\u00fcrden, in denen die beiden Eingriffsvorspr\u00fcnge sich gegenseitig bei einer Relativbewegung entgegen der Schlie\u00dfrichtung sperrten, also einander im Weg seien. Die Schlie\u00dfstellung im Sinne des Klagepatents sei diejenige Stellung, in der beide Verschlussteile nicht mehr durch blo\u00dfe Relativbewegung voneinander getrennt werden k\u00f6nnten. Ob eine Zugbelastung stattfinde oder das erste Verschlussteil etwas Spiel habe, sei f\u00fcr die Schlie\u00dfstellung irrelevant. Die Schlie\u00dfstellung werde zudem sowohl durch das formschl\u00fcssige In-Eingriff-Stehen der Eingriffsvorspr\u00fcnge als auch das Sperren durch das Sperrelement erreicht. Es gebe gerade keine weitere, nicht gesperrte Schlie\u00dfstellung, in der die Verschlussteile ohne eine Sperrung aneinander gehalten w\u00fcrden. Unter \u201eformschl\u00fcssig\u201c verstehe der Fachmann, dass in der Schlie\u00dfstellung ein Bauteil die Bewegung eines anderen Bauteils in eine Richtung sperre bzw. dem anderen Bauteil in einer Richtung \u201eim Weg sei\u201c. Ein Verhaken der Formen sei hierf\u00fcr nicht erforderlich. Insoweit verstehe der Fachmann unter einem \u201eFormschluss\u201c etwas anderes als unter einem \u201eKraftschluss\u201c, wie er zum Beispiel durch Magnetkraft oder durch Verklemmen erzielt werde. Ein fester Halt der Eingriffsvorspr\u00fcnge im Sinne des Klagepatents werde sowohl durch die Eingriffsvorspr\u00fcnge als auch durch das Sperrelement hergestellt. Was passiere, wenn die Schlie\u00dfstellung aufgehoben werde, indem das Sperrelement aus der Grundstellung herausbewegt werde, sei daher irrelevant.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien patentgem\u00e4\u00dfe Eingriffsvorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt im vorgenannten Sinne zu finden, die in Eingriff miteinander zu bringen seien, wie es anhand der Markierungen auf der Abbildung auf Seite 8 des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 15.03.2021 erkennbar sei. Das Schlie\u00dfen in die Schlie\u00dfstellung erfolge in der dort eingezeichneten Eingriffsrichtung (nach unten). Die Schlie\u00dfstellung werde dadurch erreicht, dass sich die Eingriffsvorspr\u00fcnge am Ankerkopf des ersten Verschlussteils und am zweiten Verschlussteil in einer Richtung quer zur Schlie\u00dfrichtung aufeinander zu, d.h. in Eingriffsrichtung, bewegten und so miteinander in Eingriff gebracht w\u00fcrden. In der Schlie\u00dfstellung, d.h. wenn das Sperrelement (wieder) in seiner Grundstellung sei, sperrten die beiden Eingriffsvorspr\u00fcnge einander, d.h. sie st\u00fcnden formschl\u00fcssig miteinander in Eingriff, so dass die beiden Verschlussteile entgegen der Schlie\u00dfrichtung nicht auseinander bewegt werden k\u00f6nnten. Der Schlie\u00dfmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergebe sich insoweit aus Fig. 1 der Offenlegungsschrift DE 10 2019 XXX 658 A1 (im Folgenden \u201eDE 658\u201c) der Beklagten zu 1). Es komme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insbesondere auch ohne das Aus\u00fcben einer Zugbelastung zu einem Kontakt zwischen dem Ankerkopf und dem \u201eweiblichen Verschlussteil\u201c entgegen der Schlie\u00dfrichtung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00fcnden die beiden Eingriffsvorspr\u00fcnge zudem auch nach dem \u00d6ffnen des Sperrelements weiterhin in einem formschl\u00fcssigen Eingriff, solange sie nicht durch Anwendung einer \u00e4u\u00dferen Kraft daraus befreit w\u00fcrden. Ferner sperre ihrer Auffassung nach das Sperrelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den formschl\u00fcssigen Eingriff entgegen der Eingriffsrichtung. Denn das stabf\u00f6rmige Sperrelement verhindere, dass die beiden Eingriffsvorspr\u00fcnge aus ihrem gegenseitigen formschl\u00fcssigen Eingriff (in Bezug auf die Richtung entgegen der Schlie\u00dfrichtung) kommen k\u00f6nnten.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei auch eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht veranlasst. Denn die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent werde mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sei von den Entgegenhaltungen WO 2011\/XXX A 1 (NK 6), WO 2009\/XXX A2 (NK 7) und US 2004\/XXX (NK 8) weder neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen noch nahe gelegt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVerschlussvorrichtungen zum l\u00f6sbaren Verbinden zweier Teile, mit<br \/>\n&#8211; einem ersten Verschlussteil und einem zweiten Verschlussteil, wobei das erste Verschlussteil zum Schlie\u00dfen der Verschlussvorrichtung an das zweite Verschlussteil ansetzbar und in einer Schlie\u00dfstellung an dem zweiten Verschlussteil gehalten ist,<br \/>\n&#8211; einem ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt des ersten Verschlussteils und einem zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt des zweiten Verschlussteils, wobei der erste Eingriffsvorsprung zum Schlie\u00dfen in eine Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff bringbar ist und in der Schlie\u00dfstellung formschl\u00fcssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff steht,<br \/>\neinem an dem zweiten Verschlussteil angeordneten Sperrelement, das beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung in die Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff bringbar ist, und bei oder nach Herstellung des Eingriffs zur\u00fcck in seine Grundstellung gelangt, um in der Grundstellung den formschl\u00fcssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen der Eingriffsrichtung zu sperren,<br \/>\nwobei zwischen dem ersten Verschlussteil und dem zweiten Verschlussteil magnetische Mittel wirken, die ausgebildet sind, das Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil durch Bereitstellen einer magnetischen Anziehungskraft zu unterst\u00fctzen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ninsbesondere, wenn der erste Eingriffsvorsprung und der zweite Eingriffsvorsprung starr an einem Grundk\u00f6rper des jeweils zugeordneten Verschlussteils ausgebildet sind.<br \/>\n2. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. Mai 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (namentlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. Mai 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. nur die Beklagten zu 1), 4) und 5): die ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 selbst zu vernichten;<br \/>\n5. nur die Beklagten zu 1), 4) und 5): die unter Ziffer 1 bezeichneten seit dem 27. Mai 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Mai 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem parallel anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren betreffend den Rechtsbestand des deutschen Teils des EP 2 XXX 754 (DE 50 2013 XXX 852.6) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche bereits nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs.<br \/>\nSie sind der Auffassung, bei \u201eEingriffsvorspr\u00fcngen mit Hinterschnitt\u201c im Sinne des Klagepatents handele es sich um eine qualifizierte Ausgestaltung eines Eingriffsvorsprungs. Hinterschnitte im Sinne des Klagepatents seien fl\u00e4chige Ausformungen der jeweiligen Eingriffsvorspr\u00fcnge, deren \u2013 in der Schlie\u00dfstellung anliegenden \u2013 Fl\u00e4chen (mindestens) parallel zur Eingriffsrichtung (Y) orientiert seien und so keine Querbewegungen zulie\u00dfen. Dies gehe insbesondere aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen hervor. Das Merkmal des Hinterschnitts m\u00fcsse im Funktionszusammenhang mit den weiteren Merkmalen ausgelegt werden. Auch wenn sich der Anspruch nicht auf bestimmte Fl\u00e4chen oder Winkel festlege, sei danach ein Hinterschnitt im Sinne des Klagepatents nur eine Gestaltung, die einen Formschluss der beiden Eingriffsvorspr\u00fcnge der Verschlussteile miteinander erm\u00f6gliche, so dass diese in der Schlie\u00dfstellung einen festen Halt der Verschlussteile aneinander herstellten. Ausgenommen vom Sinngehalt des Merkmals seien damit insbesondere alle Gestaltungen, bei denen es zwar zu einem Kontakt zwischen den Elementen (Fl\u00e4chen) komme, aber damit kein Formschluss erreicht werden k\u00f6nne. Um das Sperren quer zur Eingriffsrichtung sicherzustellen, d\u00fcrften die fl\u00e4chigen Ausformungen der Eingriffsvorspr\u00fcnge (Hinterschnitte) insbesondere nicht in einem stumpfen Winkel in Belastungsrichtung quer zur bzw. entgegen der Eingriffsrichtung abgeschr\u00e4gt sein. Nach ihrer Ansicht sei ferner das Sperrelement nicht Teil des zu erzielenden Formschlusses und habe an dem festen Halt der Verschlussteile keinen Anteil. Insoweit setze der Anspruchswortlaut einen bereits bestehenden Formschluss voraus, der durch die Gestaltung der miteinander in Eingriff stehenden Elemente bewirkt worden sei, so dass es nicht ausreiche, wenn das Sperrelement dazu diene, \u00fcberhaupt erst einen Formschluss herbeizuf\u00fchren. Das Sperrelement sichere vielmehr den bereits erzielten Formschluss entgegen der Eingriffsrichtung, wie es insbesondere aus Absatz [0012] der Beschreibung des Klagepatents hervorgehe.<br \/>\nSie sind weiter der Auffassung, der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es bereits an klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eingriffsvorspr\u00fcngen mit Hinterschnitt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge auch weder das Schlie\u00dfen in die Schlie\u00dfstellung in Eingriffsrichtung noch seien die Eingriffsvorspr\u00fcnge in die Eingriffsrichtung formschl\u00fcssig in Eingriff miteinander zu bringen. Denn in die Verschluss-Stellung gelange die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst durch Applikation einer Zugbelastung, so dass der Kugelanker in entgegengesetzter Richtung zur von der Kl\u00e4gerin angenommenen Eingriffsrichtung aufgleite. Soweit sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Begr\u00fcndung einer Patentverletzung auf die Zeichnung aus der offengelegten Anmeldeschrift DE 10 2019 XXX 658 A1 der Beklagten zu 1) beziehe, sei dies nicht korrekt, da sich die dort in Fig. 1 gezeigte Verschlussvorrichtung und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar \u00e4hnelten, sich aber in bedeutenden konstruktiven Details unterschieden. Insbesondere stehe der Ankerkopf in der Schlie\u00dfstellung (ohne Zugbelastung) nirgends mit dem weiblichen Verschlussteil in Eingriff, sondern habe \u201eSpiel\u201c, weil der Kugelkopf durch Magnetkraft in Schlie\u00dfrichtung am hinteren Magneten gehalten werde. W\u00e4hrend des Schlie\u00dfvorgangs bewegten sich die von der Kl\u00e4gerin so bezeichneten \u201eEingriffsvorspr\u00fcnge\u201c kontinuierlich voneinander weg und seien in der Schlie\u00dfstellung radial und axial voneinander beabstandet. Dies sei funktional und konstruktiv beabsichtigt, um das Ausl\u00f6sen des Ankerkopfes unter Zugbelastung zu garantieren und ein Verklemmen des Ankerkopfes zu vermeiden. Erst die Aus\u00fcbung einer Zugbelastung auf den Ankerkopf f\u00fchre dazu, dass es zu einer Ber\u00fchrung der zwei Abschr\u00e4gungen entgegen der Schlie\u00dfrichtung komme. Insoweit erm\u00f6glichten die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Abschr\u00e4gungen bzw. Auflaufschr\u00e4gen mangels Hinterschnitts nur ein Ab- bzw. Aufgleiten in bzw. entgegen der Eingriffsrichtung entlang der Abschr\u00e4gungen, jedoch weder ein \u201eEingreifen\u201c noch einen Formschluss. Ein Ausgleiten des Kugelankers aus der Verschluss\u00f6ffnung unter Zugbelastung werde allein dadurch verhindert, dass der obere Fortsatz der Schiebeeinheit die aufgleitende Bewegung des Kugelankers in vertikaler Richtung begrenze. Ein Formschluss werde daher gerade nicht allein durch die beiden Eingriffsvorspr\u00fcnge gebildet, sondern h\u00f6chstens erst im Zusammenwirken mit dem Schiebeelement, was nicht ausreiche. Insbesondere bleibe auch eine relative Bewegung der Bauteile zueinander m\u00f6glich. Ohne das Schiebelement k\u00f6nne der Ankerkopf in der Schlie\u00dfstellung nicht gehalten werden, sondern gleite ungehindert entlang der Schr\u00e4gfl\u00e4chen hinaus, wenn die Anziehungskraft des Magnetteils weggedacht w\u00fcrde. Im Gegensatz zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre habe dies zwar den Nachteil, dass sich die beiden Verschlussteile nicht gegenseitig in Eingriff hielten, es erlaube indes ein einfaches und zuverl\u00e4ssiges L\u00f6sen der Verbindung im Notfall. Der wesentliche funktionale Unterschied gegen\u00fcber der Klageerfindung bestehe gerade darin, dass ein Ineinandergreifen der Verschlussteile vermieden werden soll, so dass diese unter Zugbelastung ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, wenn das Sperrelement aus seiner Grundstellung herausbewegt werde. Es handele sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Weiterentwicklung einer Steckschnalle, von der sich das Klagepatent ausdr\u00fccklich abgrenze, indem auf federnd ausgelegte (elastische) Rastelemente verzichtet werde. Die Eingriffsrichtung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ferner entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin die Richtung der Zugbelastung. Das Schiebelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sperre zudem insbesondere nicht entgegen der (von der Kl\u00e4gerin angenommenen) Eingriffsrichtung, sondern quer, und entspreche damit nicht dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sperrelement.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei der Rechtsstreit auszusetzen, da der nach dem Klagepatent beanspruchte Schutzgegenstand nicht neu sei, so dass der deutsche Teil des Klagepatents mit weit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werde. Insoweit verweist sie zur Begr\u00fcndung der mangelnden Neuheit auf die Entgegenhaltungen NK 6 \u2013 dort die in den Figuren 1a bis 1e und 3a bis 3f gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 sowie NK 7. Zudem fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit ausgehend von der NK 8 (Anlage B 2).<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>1.<br \/>\na.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Verschlussvorrichtung zum l\u00f6sbaren Verbinden zweier Teile.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent in Absatz [0002] (nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne Quellenangaben solche des Klagepatents), dass eine derartige Verschlussvorrichtung ein erstes Verschlussteil und ein zweites Verschlussteil umfasst. Das erste Verschlussteil ist zum Schlie\u00dfen der Verschlussvorrichtung an das zweite Verschlussteil ansetzbar und wird in einer Schlie\u00dfstellung an dem zweiten Verschlussteil gehalten. Ein erster Eingriffsvorsprung des ersten Verschlussteils kann zum Schlie\u00dfen der Verschlussvorrichtung in einer Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff gebracht werden und steht in der Schlie\u00dfstellung formschl\u00fcssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff. An dem zweiten Verschlussteil ist weiterhin ein Sperrelement angeordnet, das beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung in die Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff gebracht werden kann. Bei oder nach Herstellung des Eingriffs zwischen dem ersten Eingriffsvorsprung und dem zweiten Eingriffsvorsprung gelangt das Sperrelement zur\u00fcck in seine Grundstellung, um in der Grundstellung den formschl\u00fcssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen der Eingriffsrichtung zu sperren.<br \/>\nDas Klagepatent er\u00f6rtert verschiedene aus dem Stand der Technik bekannte Verschlussvorrichtungen. So schildert es, dass die KR 20 1996 XXX XXX Y1 eine Verschlussvorrichtung offenbart, bei der ein Verschlussteil \u00fcber eine Befestigungsplatte an einem Gegenstand befestigt wird, wobei diese \u00d6ffnungen aufweist, die mit Eingriffsvorspr\u00fcngen des Verschlussteils in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen. An den \u00d6ffnungen sind Federzungen vorgesehen, die beim Ansetzen des Verschlussteils an die Befestigungsplatte elastisch ausweichen und nach Herstellen einer formschl\u00fcssigen Verbindung der Eingriffsvorspr\u00fcnge des Verschlussteils mit dem Rand der \u00d6ffnungen der Befestigungsplatte zur\u00fcck in ihre Grundstellung gelangen, um in der Grundstellung ein L\u00f6sen der Eingriffsvorspr\u00fcnge aus ihrem Eingriff zu sperren (Absatz [0003]). Das Klagepatent nennt im Stand der Technik zudem die DE 43 XX 032 C2 (im Folgenden \u201eDE 032\u201c, Anlage KMG-B 1), die einen Verschluss offenbart, bei dem an einem ersten Verschlussteil ein Zapfen angeordnet ist, der mit einer Eingriffsaussparung an einem zweiten Verschlussteil in Eingriff gebracht werden kann. Beim Ansetzen dr\u00e4ngt der Zapfen ein Sperrelement beiseite, das nach Herstellen des Eingriffs des Zapfens des ersten Verschlussteils mit der Eingriffsaussparung des zweiten Verschlussteils zur\u00fcck in eine Grundstellung gelangt, in der der Eingriff des Zapfens mit der Eingriffsaussparung gesperrt ist. Zum L\u00f6sen des Zapfens aus der Eingriffsaussparung kann das Sperrelement bet\u00e4tigt werden, um den Zapfen freizugeben und aus der Eingriffsaussparung zu entfernen. Das Klagepatent beschreibt es als nachteilig, dass bei diesem Verschluss Zapfen und Eingriffsaussparung vergleichsweise exakt manuell in Eingriffsrichtung in Eingriff gebracht werden m\u00fcssen, was z.B. bei Dunkelheit schwierig sein kann (Absatz [0033]). Das Klagepatent nennt weiter die WO 2008\/XXX A2 (im Folgenden \u201eWO XX\u201c, Anlage KMG-B 2), die eine Magnetsteckschnalle offenbart, bei der ein erstes Verschlussteil in ein zweites Verschlussteil eingesteckt werden kann, wobei an dem zweiten Verschlussteil an einer Federplatte eine Rastnase angeordnet ist, die in einer Schlie\u00dfstellung der Verschlussvorrichtung mit einer Rastausnehmung an dem ersten Verschlussteil in Eingriff gebracht werden kann (Absatz [0006]), sowie in Absatz [0007] die NK 8 (Anlage KMG-B 3), ohne Letztere n\u00e4her zu beschreiben oder an ihr Kritik zu \u00fcben.<br \/>\nDavon ausgehend nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine Verschlussvorrichtung bereitzustellen, die ein leichtes Schlie\u00dfen in haptisch angenehmer, leichtg\u00e4ngiger Weise, einen festen Halt in der Schlie\u00dfstellung und damit eine sichere Verbindung zwischen zu verbindenden Teilen gew\u00e4hrleistet und zudem in leichter, komfortabler Weise zu \u00f6ffnen ist (Abs\u00e4tze [0005] und [0008]).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Verschlussvorrichtung zum l\u00f6sbaren Verbinden zweier Teile gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<br \/>\n1.1 Verschlussvorrichtung (1) zum l\u00f6sbaren Verbinden zweier Teile;<br \/>\n1.2 Die Verschlussvorrichtung weist ein erstes Verschlussteil (2) und ein zweites Verschlussteil (3) auf.<br \/>\n1.3 Das erste Verschlussteil (2) ist zum Schlie\u00dfen der Verschlussvorrichtung (1) an das zweite Verschlussteil (3) ansetzbar und ist in einer Schlie\u00dfstellung an dem zweiten Verschlussteil (3) gehalten.<br \/>\n1.4 Das erste Verschlussteil (2) weist einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (220, 221) und das zweite Verschlussteil (3) weist einen zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (320, 321) auf.<br \/>\n1.5 Der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) ist zum Schlie\u00dfen in eine Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar und steht in der Schlie\u00dfstellung formschl\u00fcssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff.<br \/>\n1.6 Ein an dem zweiten Verschlussteil (3) angeordnetes Sperrelement (33, 34) wird beim Ansetzen des ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil (2) aus einer Grundstellung herausbewegt, so dass der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) in die Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar ist.<br \/>\n1.7 Das Sperrelement gelangt bei oder nach Herstellung des Eingriffs zur\u00fcck in seine Grundstellung, um in der Grundstellung den formschl\u00fcssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs (220, 221) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) entgegen der Eingriffsrichtung (Y) zu sperren.<br \/>\n1.8 Zwischen dem ersten Verschlussteil (2) und dem zweiten Verschlussteil (3) wirken magnetische Mittel (25, 35), die ausgebildet sind, das Ansetzen des ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Bereitstellen einer magnetischen Anziehungskraft zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht nicht von allen Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nZwischen den Parteien steht zutreffender Weise nicht in Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1.1 \u2013 1.3 und 1.8 Gebrauch macht, so dass es in dieser Hinsicht keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Allerdings fehlt es bereits an einer Verwirklichung der Merkmale 1.4 sowie 1.5, so dass es dahinstehen kann, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus auch die Merkmale 1.6 und 1.7 verwirklicht.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nMerkmal 1.4 der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagepatents, wonach<br \/>\n\u201edas erste Verschlussteil (2) einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (220, 221) und das zweite Verschlussteil (3) einen zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (320, 321) aufweist\u201c<br \/>\nund Merkmal 1.5, wonach<br \/>\n\u201eder erste Eingriffsvorsprung (220, 221) zum Schlie\u00dfen in eine Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar ist und in der Schlie\u00dfstellung formschl\u00fcssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff steht\u201c,<br \/>\nsind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 weisen die zwei Verschlussteile der Verschlussvorrichtung jeweils einen Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt auf, wobei der erste Eingriffsvorsprung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung miteinander in Eingriff bringbar ist und die Eingriffsvorspr\u00fcnge in der Schlie\u00dfstellung schlie\u00dflich formschl\u00fcssig miteinander in Eingriff stehen.<br \/>\nZwar ergeben sich aus dem Wortlaut keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Form bzw. konstruktiven Ausgestaltung der \u201eEingriffsvorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt\u201c. Allerdings wird der Fachmann dem Wortlaut entnehmen, dass die Eingriffsvorspr\u00fcnge einen Hinterschnitt aufweisen und r\u00e4umlich dergestalt ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass sie sich dazu eignen, formschl\u00fcssig miteinander in Eingriff zu stehen. Insoweit hebt die Formulierung \u201ezum Schlie\u00dfen (&#8230;) in Eingriff bringbar\u201c die technische Funktion bzw. den Zweck des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstands hervor. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand zwar regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Mittelbar hat sie regelm\u00e4\u00dfig die Wirkung, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein bzw. die angegebene Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen (BGH, a.a.O., Rn. 17 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 \u2013 I-15 U 65\/17 \u2013 Rn. 35, zitiert nach Juris).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung wird der Fachmann den Anspruchswortlaut so verstehen, dass die beiden Eingriffsvorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt der Verschlussteile geometrisch so ausgebildet sind, dass sie ineinander greifen und so die zwei Verschlussteile miteinander in einem festen Halt verbinden k\u00f6nnen, ohne dass sich die Verschlussteile bei hoher Belastung voneinander l\u00f6sen. Insoweit sieht die patentgem\u00e4\u00dfe Verschlussvorrichtung nach Absatz [0011] des allgemeinen Teils der Beschreibung an zwei Verschlussteilen<br \/>\n\u201ejeweils einen Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt vor, der insbesondere starr an einem Grundk\u00f6rper des jeweils zugeordneten Verschlussteils angeordnet sein kann. Diese Eingriffsvorspr\u00fcnge werden zum Schlie\u00dfen der Verschlussvorrichtung miteinander in Eingriff gebracht, wobei hierzu die Eingriffsvorspr\u00fcnge so weit aneinander vorbeibewegt werden m\u00fcssen, bis der erste Eingriffsvorsprung in die Eingriffsrichtung formschl\u00fcssig in Eingriff mit dem zweiten Eingriffsvorsprung geschoben werden kann. In der Schlie\u00dfstellung stellen die Eingriffsvorspr\u00fcnge einen festen Halt der Verschlussteile aneinander her, so dass die Verschlussvorrichtung hoch belastet werden kann, ohne dass sich die Verschlussteile voneinander l\u00f6sen.\u201c<br \/>\nDemnach m\u00fcssen die patentgem\u00e4\u00dfen Eingriffsvorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt geometrisch dergestalt aufeinander abgestimmt sein, dass sie in der Schlie\u00dfstellung einen festen Halt aneinander herstellen, wenn sie in Eingriff gebracht werden.<br \/>\nWeitere Elemente bzw. Mittel, um diesen festen Halt zu gew\u00e4hrleisten, sind weder nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs noch nach der Beschreibung und den Zeichnungen vorgesehen. Insbesondere erf\u00fcllt das im Anspruch 1 beschriebene Sperrelement eine andere Funktion. Denn das Sperrelement gelangt nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 bei oder nach Herstellung des Eingriffs der Eingriffsvorspr\u00fcnge zur\u00fcck in seine Grundstellung, um dort den formschl\u00fcssigen Eingriff der Eingriffsvorspr\u00fcnge entgegen der Eingriffsrichtung (Y) \u201ezu sperren\u201c und damit zu sichern. Entsprechend beschreibt das Klagepatent in Absatz [0012] des allgemeinen Teils der Beschreibung, dass \u201ezus\u00e4tzlich\u201c ein Sperrelement vorgesehen ist, um in der Schlie\u00dfstellung ein ungew\u00fcnschtes L\u00f6sen der Verschlussteile voneinander auszuschlie\u00dfen. Denn dort hei\u00dft es, dass der Halt des ersten Eingriffsvorsprungs an dem zweiten Eingriffsvorsprung und somit des ersten Verschlussteils an dem zweiten Verschlussteil damit gesichert ist, so dass die Verschlussvorrichtung nicht in unbeabsichtigter Weise ge\u00f6ffnet werden kann.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist die \u201eSchlie\u00dfstellung\u201c, in der das Sperrelement den Eingriff sichert, erreicht, wenn der erste Eingriffsvorsprung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung formschl\u00fcssig in Eingriff steht, wie es beispielhaft in den Figuren 4D\/4E und 5D\/5E illustriert ist. Auch nach dem vorgenannten Absatz [0011] der Beschreibung ist die Schlie\u00dfstellung erreicht, wenn die Eingriffsvorspr\u00fcnge einen festen Halt der Verschlussteile aneinander herstellen, so dass die Verschlussvorrichtung hoch belastet werden kann, ohne dass sich die Verschlussteile voneinander l\u00f6sen. Das Sperrelement kann nach Absatz [0017] der Beschreibung zwar das In-Eingriff-Bringen der Eingriffsvorspr\u00fcnge beim Herstellen des Eingriffs unterst\u00fctzen, indem es aufgrund seiner elastischen Ausgestaltung eine Vorspannung auf das erste Verschlussteil bewirkt, die den ersten Eingriffsvorsprung in die Eingriffsrichtung in Eingriff mit dem zweiten Eingriffsvorsprung dr\u00fcckt. In der somit durch den formschl\u00fcssigen Eingriff der zwei Eingriffsvorspr\u00fcnge erreichten Schlie\u00dfstellung beschr\u00e4nkt sich das Sperrelement gem\u00e4\u00df Absatz [0018] der Beschreibung jedoch auf das Sperren des erzielten Eingriffs,<br \/>\n\u201e(&#8230;) indem das Sperrelement ein Bewegen des ersten Verschlussteils und somit auch des ersten Eingriffsvorsprungs entgegen der Eingriffsrichtung verhindert, so dass der erste Eingriffsvorsprung nicht entgegen der Eingriffsrichtung au\u00dfer Eingriff von dem zweiten Eingriffsvorsprung gebracht werden kann\u201c.<br \/>\nDementsprechend sehen auch alle Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Figuren 1A\/1B, 2A\/2B, 4A bis 4G sowie 5A bis 5G besonders verwiesen wird, Eingriffsvorspr\u00fcnge vor, die sich durch ihre geometrische Ausbildung ineinander \u201everhaken\u201c lassen, um so eine hinreichend feste Verbindung der Verschlussteile herzustellen. Die dort gezeigte Sperrnase (24) nimmt dagegen an dem Eingriff der zwei Verschlussteile nicht unmittelbar teil, sondern sperrt in ihrer Grundstellung den (bereits) durch die Eingriffsvorspr\u00fcnge erzielten formschl\u00fcssigen Eingriff entgegen der Eingriffsrichtung. Wie bereits ausgef\u00fchrt ist der Halt des ersten Eingriffsvorsprungs an dem zweiten Eingriffsvorsprung und somit des ersten Verschlussteils an dem zweiten Verschlussteil damit gesichert, so dass die Verschlussvorrichtung nicht in unbeabsichtigter Weise ge\u00f6ffnet werden kann (vgl. Absatz [0012]).<br \/>\nDer Fachmann versteht unter \u201eEingriffsrichtung (Y)\u201c zudem die Richtung, in die die Eingriffsvorspr\u00fcnge bewegt werden m\u00fcssen, um einen festen Halt der Verschlussteile aneinander herzustellen, mithin um die Schlie\u00dfstellung zu erreichen. So sperrt das Sperrelement in seiner Grundstellung nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 den formschl\u00fcssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung \u201eentgegen der Eingriffsrichtung\u201c (Merkmal 1.7). Gleiches ist in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Figuren 4D und 5D dargestellt. Die Eingriffsrichtung Y ist die Richtung, in der die Eingriffsvorspr\u00fcnge bewegt werden, um sich zu \u201everhaken\u201c oder \u201eineinander greifen\u201c. Daraus, dass erst das Sperrelement, wenn es wieder in seine Grundstellung gelangt, den formschl\u00fcssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen der Eingriffsrichtung sperrt, folgt zudem, dass in der Schlie\u00dfstellung ohne das Sperrelement eine Relativbewegung entgegen der Eingriffsrichtung noch m\u00f6glich bleibt. Der durch das In-Eingriff-Bringen der Eingriffsvorspr\u00fcnge erzielte \u201efeste Halt\u201c erfordert daher nicht, dass eine Relativbewegung entgegen der Eingriffsrichtung blockiert wird, jedoch dass ein In-Eingriff-Bringen jedenfalls zu einem Formschluss in Richtung der Eingriffsrichtung f\u00fchren muss.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, f\u00fcr einen \u201eformschl\u00fcssigen Eingriff\u201c der Eingriffsvorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt reiche es aus, wenn deren Form aufeinander so abgestimmt sei, dass sie sich gegenseitig \u201eim Weg\u201c st\u00fcnden\u2013 insoweit verstehe der Fachmann unter einem \u201eFormschluss\u201c etwas anderes als einen Kraftschluss, beispielsweise durch ein \u201eVerklemmen\u201c der Formen \u2013 ist dem zwar im Grundsatz zuzustimmen. Aber es stellt keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Formschluss dar, wenn die Form der Eingriffsvorspr\u00fcnge bzw. deren Hinterschnitte aufgrund von Abschr\u00e4gungen dazu f\u00fchrt, dass sie in und gegen der Eingriffsrichtung aneinander auf- oder abgleiten k\u00f6nnen. Nach dem technischen Gesamtzusammenhang der Klagepatentschrift bewirkt das formschl\u00fcssige In-Eingriff-Stehen der Vorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt einen festen Halt der Verschlussteile aneinander. Letzterer ist bei einem aneinander Auf-\/Abgleiten der Vorspr\u00fcnge freilich nicht vorhanden, so dass sich die Vorspr\u00fcnge auch nicht \u201eim Weg\u201c stehen.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verschlussteile, die Eingriffsvorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt aufweisen, miteinander zum Schlie\u00dfen in eine Eingriffsrichtung in Eingriff bringbar sind und in der Schlie\u00dfstellung formschl\u00fcssig miteinander in Eingriff stehen.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch das Ansetzen des Ankerkopfes an das zweite Verschlussteil und bei Eintreten desselben in die Durchtritts\u00f6ffnung die Sperrzunge des Schiebeelements aus der Grundstellung nach hinten herausbewegt. Hierdurch kann der Ankerkopf in die Aufnahmeaush\u00f6hlung gelangen. Die Sperrzunge gelangt wieder in ihre Grundstellung und verschlie\u00dft damit die Durchtritts\u00f6ffnung des Aufnahmeelements wieder. Der Ankerkopf wird sodann durch die Anziehungskraft des Magnetteils weiter in die Aufnahmeaush\u00f6hlung hineinbewegt und stellt Kontakt mit dem Magnetteil her. In dieser Stellung ber\u00fchren sich die abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4che des Ankerkopfes und die abgeschr\u00e4gte Verbindungsfl\u00e4che des Aufnahmeelements des zweiten Verschlussteils nicht. Vielmehr hat der Ankerkopf in der Aufnahmeaush\u00f6hlung in radialer und axialer Richtung \u201eSpiel\u201c, wie es in den nachfolgenden Abbildungen, die von den Beklagten zu 1) bis 4) stammen, illustriert wird:<\/li>\n<li>Ein Kontakt der abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen des Ankerkopfes sowie des Aufnahmeelements wird erst durch das Aus\u00fcben einer Zugbelastung in horizontaler Richtung hergestellt, so dass der Ankerkopf wieder r\u00fcckw\u00e4rts in Richtung Durchtritts\u00f6ffnung gezogen wird. Die Durchtritts\u00f6ffnung wird dabei durch die sich wieder in ihrer Grundstellung befindliche Sperrzunge versperrt, so dass der Ankerkopf nicht aus der Durchtritts\u00f6ffnung aus dem zweiten Verschlussteil hinaus gelangen kann, wie folgt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist den substantiierten Ausf\u00fchrungen der Beklagten zur Ausgestaltung und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht qualifiziert entgegen getreten. Soweit sie behauptet, auch ohne Zugbelastung bestehe zwischen dem Ankerkopf und dem \u201eweiblichen\u201c bzw. zweiten Verschlussteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kontakt entgegen der Schlie\u00dfrichtung, hat sie dies nicht weiter substantiiert. Zudem vermochte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der eingereichten Originale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst davon zu \u00fcberzeugen, dass ein gewisses \u201eSpiel\u201c des Ankerkopfes in der Aufnahmeaush\u00f6hlung vorhanden ist.<br \/>\nNach der hiesigen Auslegung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eingriffsvorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt auf. Zwar wirken die abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4che des Ankerkopfes und die Verbindungsschr\u00e4ge des zweiten Verschlussteils zusammen, sobald Zug auf die Vorrichtung ausge\u00fcbt wird. Insoweit sind die beiden Verbindungsschr\u00e4gen auch geometrisch aufeinander abgestimmt. Allerdings handelt es sich bei den abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen nicht um \u201eEingriffsvorspr\u00fcnge mit Hinterschnitt\u201c im Sinne des Klagepatents, da sie nicht geometrisch so ausgebildet sind, dass sie die zwei Verschlussteile miteinander in einem festen Halt verbinden k\u00f6nnen, ohne dass sich die Verschlussteile bei hoher Belastung voneinander l\u00f6sen, beispielsweise indem sie so ausgebildet w\u00e4ren, dass sie ineinandergreifen oder sich verhaken. Denn ein formschl\u00fcssiger Eingriff im Sinne des Klagepatents wird \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nicht durch die glatten Abschr\u00e4gungen, sondern nur durch die zus\u00e4tzliche Blockade durch die als Sperrelement fungierende Sperrzunge erzielt. Ohne dieses wird der Ankerkopf bei horizontaler und auch vertikaler Zugbelastung nach oben aus dem zweiten Verschlussteil herausgezogen, indem die beiden Schr\u00e4gen ein Aufgleiten des Ankerkopfes und damit des ersten Verschlussteils an dem zweiten Verschlussteil unterst\u00fctzen. Die Eingriffsvorspr\u00fcnge stellen ohne das Sperrelement gerade keinen festen Halt ineinander her, insbesondere nicht in Eingriffsrichtung. Diese ist hier in 270\u00b0 (links) zu sehen, da nur bei einer Bewegung des Ankerkopfes in diese Richtung die abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen aufeinandertreffen und damit \u00fcberhaupt in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDementsprechend wird auch eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00dfstellung, in der der erste Eingriffsvorsprung formschl\u00fcssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff steht, nicht erreicht. Denn der feste Halt der Verschlussteile wird nicht allein durch die Eingriffsvorspr\u00fcnge \u2013 hier die abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen \u2013 hergestellt, sondern nur durch die Sperrzunge in ihrer Grundposition.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nMangels Patentverletzung kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten Antrag der Beklagten auf Aussetzung nicht an.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3185 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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