{"id":8902,"date":"2021-12-20T17:00:29","date_gmt":"2021-12-20T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8902"},"modified":"2022-04-19T06:53:53","modified_gmt":"2022-04-19T06:53:53","slug":"4c-o-68-18-halterahmen-fuer-steckverbinder-iii-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8902","title":{"rendered":"4c O 68\/18 &#8211; Halterahmen f\u00fcr Steckverbinder III 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3190<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. April\u00a0 2021, Az. 4c O 68\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig voll-streckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht im vorliegenden Rechtsstreit einen Unterlassungsanspruch so-wie korrespondierende Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Ver-nichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagten geltend. Sie st\u00fctzt sich dazu auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 3 080 XXX B1 (Anlage KA 3; im Folgenden: Klagepatent A). Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatentes A, welches am 11.12.2014 unter Inanspruchnahme der jeweiligen Priorit\u00e4t der DE 10 2013 113 XXX und der DE 10 2013 113 XXX vom 12.12.2013 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 19.10.2016 und derjenige auf die Erteilung am 19.04.2017 ver\u00f6ffentlicht (Anlage KA 3). Das Klagepatent A betrifft Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents A lautete in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung:<br \/>\n\u201eHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder un-terschiedlicher Module (3, 3\u2018), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines auf-genommenen Moduls (3, 3&#8242;) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3\u2018) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile (2, 2\u2018) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt sind, wobei die Wangenteile (2, 2\u2018) jeweils federelastische Laschen (22, 22\u2018) aufweisen, die sich in der Rich-tung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23\u2018) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31&#8242;) eines Moduls (3, 3\u2018) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Da die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) auf den Ein-spruch der Beklagten (vgl. Anlage CBH 4) den Anspruch 1 in der m\u00fcndlichen Ver-handlung vom 08.11.2019 in eingeschr\u00e4nkter Fassung (n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 19) aufrechterhalten hat, lautet er nunmehr wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder un-terschiedlicher Module (3, 3\u2018), mit einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3\u2018) in einer Ebene und einem Verformungsab-schnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wo-bei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3\u2018) im Haltezustand fixiert ist, wobei der Grundabschnitt (1) und der Ver-formungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen ge-bildet sind, wobei der Grundabschnitt (1) als Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verformungsabschnitt als zwei einander ge-gen\u00fcberliegende Wangenteile (2, 2&#8242;) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt ist, wobei die Wangenteile (2, 2\u2018) federelastische Laschen (22, 22\u2018) aufweisen, die durch Schlitze im Wangenteil (2, 2\u2018) gebildet sind und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23\u2018) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31&#8242;) eines Moduls (3, 3\u2018) angeordnet ist, wobei sich die Laschen (22, 22\u2018) der einander gegen\u00fcberlie-genden Wangenteile (2, 2\u2018) jeweils gegen\u00fcberliegen, wobei jedes Wangenteil (2, 2&#8242;) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Wangenteil-kante besitzt, die einander gegen\u00fcber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Wangenteilkante eine dritte und eine vierte Wangenteilkante besitzt, und die dritte und vierte Wangenteilkante liegen einander gegen\u00fcber und sind k\u00fcrzer als die erste und die zweite Wangenteilkante, wobei die Wangenteile (2, 2&#8242;) die an seiner ersten Wangenteilkante beginnenden und in Richtung der zweiten Wangenteilkante in das Wangenteil (2, 2\u2018) hinein verlaufende Schlitze aufweist, wodurch im Wangenteil (2, 2&#8242;) die freistehenden Laschen (22, 22&#8242;) gebildet sind, wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebil-det ist und zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Stirnfl\u00e4chen (11, 11\u2018) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Seiten-teile (12, 12\u2018) aufweist, wobei die beiden Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) des Grundrahmens (1) k\u00fcrzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12&#8242;), wobei die Seitenteile (12,12&#8242;) jeweils an einer ersten Seitenteilkante mehrere einander symmetrisch gegen\u00fcberstehend angeordnete Stege (122, 122&#8242;) aufweisen zwischen denen jeweils offene Aus-nehmungen (123, 123\u2018) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31&#8242;) eines Moduls (3, 3&#8242;) gebildet sind, wobei an jedem der beiden Seitenteile (12, 12&#8242;) die Anzahl der offenen Ausnehmungen (123,123&#8242;) der Zahl der Laschen (22, 22\u2018) entspricht, wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster (23, 23\u2018) vorgesehen ist, \u00fcber die erste Seitenteilkante des Grundrahmens (1) hinausragen, so dass sie von ei-nem einzuf\u00fchrenden Modul (3, 3&#8242;) ausgelenkt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und beziehen sich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Figur 1 zeigt einen Grundrahmen, die Figuren 2a und 2b ein erstes Wangenteil aus zwei verschiedenen Perspektiven und die Figu-ren 4a und 4b sodann einen Halterahmen mit einem eingef\u00fcgten PE-Modul aus zwei verschiedenen Perspektiven.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein zur A geh\u00f6rendes Unternehmen. Die Un-ternehmensgruppe ist weltweit t\u00e4tig und verf\u00fcgt \u00fcber 13 Produktionsst\u00e4tten und Tochterunternehmen in 43 L\u00e4ndern. Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr den Betrieb der Fertigungs-st\u00e4tte \u201eA Werk 2\u201c in X verantwortlich. Zu Produkten der A-Gruppe z\u00e4hlen insbeson-dere starre Halterahmen oder Gelenkrahmen, die unter der Bezeichnung B bzw. B-Modular vertrieben werden.<\/li>\n<li>Die Beklagten geh\u00f6ren zur C-Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unter-nehmen, das Komponenten, Systeme und L\u00f6sungen auf den Gebieten Elektro-technik, Elektronik und Automation anbietet. Ihre Website ist unter der Domain www.C.com abrufbar. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Ver-triebstochter der C-Gruppe, welche ausweislich ihrer Homepage f\u00fcr den Vertrieb an deutsche Kunden zust\u00e4ndig ist (Anlage K 1d, 1e). Der Beklagte zu 3) ist einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Er ist seit dem Jahr 2001 f\u00fcr Marketing und Produktentwicklung sowie Innovations- und Technologie-Management zust\u00e4ndig. Zu seinen Aufgabenbereichen z\u00e4hlen insbesondere die Leitung der internationa-len Forschungs- und Entwicklungszentren der Unternehmensgruppe sowie in der Position des Chief Technology Officer auch die Technologie- und Prozessverant-wortung (vgl. Anlage K 1f). Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 4) (vgl. Anlage K 1e).<\/li>\n<li>Bei Aufrufen der Website der Beklagten zu 1), die dort im Impressum erscheint (vgl. Anlage K 5), und Ausw\u00e4hlen der Kategorie \u201eUnser Angebot\u201c und sodann der weite-ren Unterkategorien \u201eProdukte\u201c und \u201eProduktbereich anzeigen\u201c wird der Benutzer automatisch auf eine Website weitergeleitet, auf welcher mit den Baugr\u00f6\u00dfen B6, B10, B16 sowie B24 verschiedene Modelle an Halterahmen angeboten werden (An-lage K 2b; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche auch unmittel-bar \u00fcber diese Website zu bestellen sind. Die einzelnen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im Wesentlichen baugleich ausgestaltet; sie unterschei-den sich nur in der jeweiligen Gr\u00f6\u00dfe und der Anzahl der einsetzbaren Stecker. Die Beklagte zu 2) wird im Impressum dieser Website genannt (Anlage K 2c); sie liefert die bestellten Produkte an deutsche Kunden aus.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem bewirbt die Beklagte zu 2) diese Produkte in ihrem Produktkatalog \u201ePro-duktkatalog 2: Sensor-\/Aktor-Verkabelung und Steckverbinder\u201c, welcher auch onli-ne auf der Website der Beklagten zu 2. unter der Kategorie \u201eProduk-te\/Produktkataloge\u201c abrufbar ist (Anlage K 2d). Gleicherma\u00dfen werden in dem Pro-duktkatalog m\u00f6gliche Module, die in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einge-bracht werden k\u00f6nnen, abgebildet (vgl. S. 585).<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin im September 2018 durchgef\u00fchrte Testkauf wurde ausweislich der Angaben auf dem Lieferschein von der Beklagten zu 2) ausgeliefert (Anlage K 2e). Die Beklagte zu 2) war als Lieferantin auf der Produktverpackung der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform angegeben und verbrachte diese an den deutschen Elekt-ronikh\u00e4ndler. Zudem war die Beklagte zu 1) auf der Umverpackung der bestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Herstellerin angegeben.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Ablichtungen der unterschiedlichen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, entnommen der Anlage K 2d, ein-geblendet:<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens ist derzeit ein weiteres Klagever-fahren anh\u00e4ngig unter dem Az. 4c O 65\/19, wobei dieses Verfahren das Klage-schutzrecht DE 10 2013 113 XXX B4 (im Folgenden auch: DE \u00b4XXX) betrifft. Auf-grund dieses Schutzrechts hat die Kammer die Beklagten zu 1) und 2) bereits mit Urteil vom 05. September 2019 im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens (Az. 4c O 30\/19) zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die einstweilige Verf\u00fcgung mangels wirksamer Vollziehung mit Entscheidung vom 25.06.2020 (Az. I-2 U 51\/19) aufgehoben.<\/li>\n<li>Bereits im Jahr 2019 waren vor der Kammer weitere Klagen zwischen den Parteien anh\u00e4ngig, die aus dem Verfahren Az. 4c O 68\/18 abgetrennt wurden. Das Verfah-ren zum Az. 4c O 76\/18 betraf das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1, das Verfahren zum Az. 4c O 77\/17 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1 sowie das Verfahren zum Az. 4c O 78\/18 das Klageschutzrecht DE 10 2013 113 XXX B4.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00dfen und im Hinblick auf das Vorliegen federelastischer Laschen auch mit \u00e4quivalenten Mitteln Ge-brauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die ge\u00e4nderte Anspruchsfassung hin zu zwei Wangenteilen bedeute nicht zu-gleich, dass diese Wangenteile jeweils einst\u00fcckig ausgestaltet sein m\u00fcssten. Viel-mehr k\u00f6nne es beispielsweise auch einen durchg\u00e4ngigen Schlitz geben, der zu separaten Wangenteilelementen f\u00fchre. Die auf diese Weise jeweils gebildeten Wangenteile l\u00e4gen daher einander gegen\u00fcber und w\u00fcrden von je einem Verfor-mungsabschnitt zusammengefasst, wobei es von diesen auch zwei pro Wangenteil geben d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Anspruchsgem\u00e4\u00df l\u00e4gen Schlitze im Wangenteil schon vor, wenn jedes Wangenteil lediglich einen Schlitz aufweise. Denn das Klagepatent betrachte stets beide Wan-genteile gemeinsam, sodass der verwendete Plural generisch zu verstehen sei. Je-denfalls, so ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen im Hinblick auf das Erfordernis von Schlitzen im Wangenteil mit \u00e4quivalen-ten Mitteln die Lehre des Klagepatents verwirklichen. So w\u00fcrden die Schlitze bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Baugr\u00f6\u00dfe B6 durch einen Schlitz und die Seitenteilkanten des Wangenteils gebildet. Diese Ausgestaltung w\u00fcrde die erfin-dungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auf gleichwirkende, naheliegende und gleichwertige Weise treffen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint ferner, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgrund ihrer unstreitigen Ausgestaltungen mit in den Laschen angeordneten \u00d6ffnungen \u00fcber Rastfenster im Sinne des Klagepatents A verf\u00fcgen w\u00fcrden. Hierzu behauptet sie, dass die an den Modulen angebrachten Rastnasen von diesen \u00d6ffnungen auf-genommen und sodann \u00fcber den Grundrahmen \u00fcberstehen w\u00fcrden. Damit liege eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vor. Ebenso wenig komme es darauf an, dass Rastfenster und Rastnasen gleichgro\u00df seien, da das Klagepatent einen Formschluss zwischen diesen Elementen nicht verlange.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen umlaufenden Abschnitt aufweisen, der sich an dem geschlossenen rechteckigen Grundrahmen orientiere. Dabei k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob Stege an der Seitenteilkante in diesen einzubeziehen seien. Denn ausreichend sei, wenn jedenfalls die Laschen zwischen den Stegen \u00fcber den umlaufenden Abschnitt hinausragen w\u00fcrden. So-fern das Klagepatent A eine erste Seitenteilkante beanspruche, verlaufe diese auf der H\u00f6he der Ausnehmungen und somit unterhalb der Stege. Nicht erforderlich sei weiter, dass die Rastfenster insgesamt \u00fcber die Seitenteilkante \u00fcberstehen w\u00fcrden. Es gen\u00fcge, wenn die Rastfenster zumindest so weit \u00fcberstehen, dass sie ein Modul aufnehmen und dieses verrasten k\u00f6nnten. Ein anderes Erfordernis folge auch nicht daraus, dass die Rastfenster in den freien Enden der Laschen angeordnet sein sol-len; dies schlie\u00dfe nicht aus, dass der untere Steg der Rastfenster unterhalb der Sei-tenteilkante liegen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 4) habe jedenfalls als St\u00f6rer pers\u00f6nlich f\u00fcr etwaige von der Beklag-ten zu 2) begangene Rechtsverletzungen einzustehen. Insoweit obliege es den Be-klagten, dessen Pflichtenerf\u00fcllung darzulegen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin den eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Klagepatentanspruch zum Gegenstand ihrer Klageantr\u00e4ge gemacht und den Antrag zu 1. hilfsweise auch auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung gest\u00fctzt hat,<br \/>\nbeantragt sie,1. die Beklagten jeweils zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a.<br \/>\nHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschied-licher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Hal-tezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufge-nommenes Modul im Halterahmen fixiert ist, wobei der Grundabschnitt und der Verfor-mungsabschnitt wenigstens aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen ausgef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder \u2013 nur in Be-zug auf die Beklagte zu 1) \u2013 herzustellen, wenn<\/li>\n<li>der Verformungsabschnitt als zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile am Grund-rahmen ausgef\u00fchrt ist, wobei die Wangenteile federelastische Laschen aufweisen, die durch Schlitze im Wangenteil (2, 2\u2018) gebildet sind und in denen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet ist, wobei sich die Laschen der einander gegen\u00fcberliegenden Wangenteile jeweils gegen\u00fcberliegen, wobei jedes Wangenteil eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Wangenteilkante besitzt, die einander gegen\u00fcber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Wangenteilkante eine dritte und eine vierte Wangenteilkante besitzt, und die drit-te und vierte Wangenteilkante liegen einander gegen\u00fcber und sind k\u00fcrzer als die erste und die zweite Wangenteilkante, wobei die Wangenteile die an seiner ersten Wangen-teilkante beginnenden und in Richtung der zweiten Wangenteilkante in das Wangenteil hinein verlaufende Schlitze aufweist, wodurch im Wangenteil die freistehenden Laschen gebildet sind, wobei der Grundrahmen im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig aus-gebildet ist und zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Stirnfl\u00e4chen und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Seitenteile aufweist, wobei die beiden Stirnfl\u00e4chen des Grundrahmens k\u00fcrzer sind als die beiden Seitenteile, wobei die Seit-enteile jeweils an einer ersten Seitenteilkante mehrere einander symmetrisch gegen-\u00fcberstehend angeordnete Stege aufweisen zwischen denen jeweils offene Ausnehmun-gen zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls gebildet sind, wobei an jedem der bei-den Seitenteile die Anzahl der offenen Ausnehmungen der Zahl der Laschen entspricht, wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen um-laufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster vorgesehen ist, \u00fcber die erste Seitenteilkante des Grund-rahmens hinausragen, so dass sie von einem einzuf\u00fchrenden Modul ausgelenkt werden k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>b. hilfsweise:<br \/>\nHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschied-licher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Hal-tezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufge-nommenes Modul im Halterahmen fixiert ist, wobei der Grundabschnitt und der Verfor-mungsabschnitt wenigstens aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen ausgef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder \u2013 nur in Be-zug auf die Beklagte zu 1) \u2013 herzustellen, wenn<\/li>\n<li>der Verformungsabschnitt als zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile am Grund-rahmen ausgef\u00fchrt ist, wobei die Wangenteile federelastische Laschen aufweisen, die durch die Seitenteilkante des Wangenteils sowie einen Schlitz im Wangenteil (2, 2\u2018) ge-bildet sind und in denen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet ist, wobei sich die Laschen der einander gegen\u00fcber-liegenden Wangenteile jeweils gegen\u00fcberliegen, wobei jedes Wangenteil eine rechtecki-ge Grundform mit einer ersten und einer zweiten Wangenteilkante besitzt, die einander gegen\u00fcber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Wangenteilkante eine dritte und eine vierte Wangenteilkante besitzt, und die dritte und vierte Wangenteilkante liegen einander gegen\u00fcber und sind k\u00fcrzer als die erste und die zweite Wangenteilkante, wobei die Wangenteile die an seiner ersten Wangenteilkante beginnenden und in Richtung der zweiten Wangenteilkante in das Wangenteil hinein verlaufende Schlitze aufweist, wodurch im Wangenteil die freistehenden Laschen gebildet sind, wobei der Grundrah-men im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander paral-lel gegen\u00fcberliegende Stirnfl\u00e4chen und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegen-\u00fcberliegende Seitenteile aufweist, wobei die beiden Stirnfl\u00e4chen des Grundrahmens k\u00fcrzer sind als die beiden Seitenteile, wobei die Seitenteile jeweils an einer ersten Sei-tenteilkante mehrere einander symmetrisch gegen\u00fcberstehend angeordnete Stege auf-weisen zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen zur Aufnahme einer Rastnase ei-nes Moduls gebildet sind, wobei an jedem der beiden Seitenteile die Anzahl der offenen Ausnehmungen der Zahl der Laschen entspricht, wobei sich die federelastischen La-schen in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grund-rahmens hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster vorgesehen ist, \u00fcber die erste Seitenteilkante des Grundrahmens hinausragen, so dass sie von einem einzuf\u00fchrenden Modul ausgelenkt werden k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Mai 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6-he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chti-gen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Mai 2017 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>4. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,<\/li>\n<li>a) die in vorstehender Ziff. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer be-findlichen und seit dem 19. Mai 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmer, de-nen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 3 080 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufge-fordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerbli-chen Endabnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/li>\n<li>b) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder oder einem Gerichts-vollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) und 2) \u2013 Kos-ten herauszugeben.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, das Klagepatent A nicht zu verletzen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatent A machen.<br \/>\nEin umlaufender Abschnitt erstrecke sich vollst\u00e4ndig um den Grundabschnitt und beziehe auch umlaufende kurze Seiten sowie die Stege ein. Es handele sich um einen Teil des Halterahmens. Die Kl\u00e4gerin dagegen verorte den umlaufenden Ab-schnitt in diversen zur Akte gereichten Zeichnungen jeweils unterschiedlich.<br \/>\nDas Klagepatent A betrachte nach seiner Lehre ausschlie\u00dflich Rastfenster als Rastmittel zum Verrasten. Das Klagepatent A grenze diese Mittel des Verrastens von solchen ausgebildet durch die Benutzung von Rasthaken bzw. Rastarmen als Ras-telemente ab. Dies ergebe sich insbesondere aus einem Vergleich mit dem Stand der Technik, insbesondere der EP 1 801 XXX B1 (Anlage K 4a; im Folgenden: EP XXX), welche zur Fixierung im Halterahmen sowohl Rastarme als auch Rastfenster vorsehe. Zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die zwischen den Parteien insgesamt unstreitig ist, behaupten die Beklagten, dass deren Grund-rahmen an der Oberseite der Rastfenster eine Ausbiegung aufweise, welche alleine dazu diene, einzusetzende Module zu halten und zu fixieren. Daher w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Rastelement einen Rastarm bzw. Rasthaken vorsehen. Die Module l\u00e4gen an ihren Seiten und der Unterseite unmittelbar am Grundrahmen an und w\u00fcrden daher nicht durch eine Aufnahme der Rastnasen in den Rastfenstern gehalten.<br \/>\nDie Laschen w\u00fcrden sich au\u00dferdem nicht \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt hin-aus erstrecken, da sie, was unstreitig ist, mit der Oberkante des Grundrahmens fluchten w\u00fcrden. Nach dem Klagepatent A werde die Seitenteilkante durch die obe-re Kante des Seitenteils gebildet und beziehe daher auch die Stege mit ein, weil diese insofern die obere Kante des Seitenteils darstellen w\u00fcrden. F\u00fcr das Ver-st\u00e4ndnis der freien Enden der Laschen bedeute dies, dass diese auch \u00fcber die Ste-ge hinausragen m\u00fcssten. Das freie Ende zeichne sich dadurch aus, dass sich das Rastfenster darin befinden m\u00fcsse und zumindest einen Teilbereich des freien En-des darstelle. Das freie Ende m\u00fcsse sich bis mindestens zur Unterkante des Rast-fensters erstrecken, wobei das freie Ende auch gr\u00f6\u00dfer sein k\u00f6nne. Jedenfalls dann, wenn es am Grundrahmen anliege, rage es nicht mehr \u00fcber die Seitenteilkante hinaus. Hierzu sind die Beklagten sodann der Ansicht, dass die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepa-tents A machen w\u00fcrden. Denn unstreitig liege der untere Rahmen des Rastfensters unterhalb der Seitenteilkante.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent A betrifft Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder.<br \/>\nIm Stand der Technik waren bereits Halterahmen, welche ben\u00f6tigt werden, um meh-rere gleichartige oder unterschiedliche Module aufzunehmen und au\u00dferdem ge-m\u00e4\u00df der Steckverbinder-Norm eine Schutzerdung insbesondere f\u00fcr das Einbringen des best\u00fcckten Halterahmens in metallische Steckverbindergeh\u00e4use aufweisen (Abs. [0003]), bekannt.<\/li>\n<li>In Abs. [0004] beschreibt das Klagepatent A die aus der DE 27 36 XXX A1 bekannte Lehre, die eine Befestigung von Reihenklemmen oder Anschlussmodulen aus star-rem Isoliermaterial durch Einrasten und Befestigung auf ihrem Platz auf einer me-tallischen Tr\u00e4gerschiene betrifft. Die Tr\u00e4gerschiene kann durch ein U-f\u00f6rmiges Pro-fil mit zwei nach innen vorspringenden Vorspr\u00fcngen gebildet sein, die in ihrer H\u00f6he gegeneinander und gegen\u00fcber dem mittleren Teil des Profils versetzt sein k\u00f6nnen. Die einrastbare Reihenklemme weist an ihren beiden Endkanten zum Zusammen-bau Nuten auf, die ihrerseits mit innen liegenden horizontalen Vorspr\u00fcngen zu-sammenwirken, die in der N\u00e4he der freien Enden der beiden Schenkel eines metal-lischen U-f\u00f6rmigen Tr\u00e4gerprofils vorgesehen sind. Au\u00dferdem weist der untere Teil der vorderen Endkante der Reihenklemme eine Abschr\u00e4gung auf, die das Einras-ten dieser Reihenklemmen erleichtert und das Einrasten durch einfache Druckaus-\u00fcbung auf die Reihenklemmen in Richtung auf den Boden des Profils der Tr\u00e4ger-schiene erm\u00f6glicht, im Zusammenspiel mit einer eingesetzten Blattfeder (vgl. Abs. [0005] f.).<\/li>\n<li>Auch die vorbekannte DE 2XXX 080 XXX U1 betrifft einen Moduleinsetzrahmen zur Aufnahme von Kontaktmodulen zum Einsetzen in Steckerverbindergeh\u00e4usen mit einem Rahmenk\u00f6rper, bestehend aus sich jeweils gegen\u00fcberliegenden zwei Wan-genteilen und zwei Kopfst\u00fccken und gemeinsam bildend eine Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr die Kontaktmodule. Dabei sind an den Wangenteilen Haltemittel vorgesehen, die der Fixierung und Haltung der Kontaktmodule dienen (vgl. Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent A nimmt in Abs. [0007] ferner Bezug auf die EP 0 860 906 B1, wel-che einen Halterahmen zur Halterung von Steckverbindermodulen und zum Ein-bau in Steckverbindergeh\u00e4use bzw. zum Anschrauben an Wandfl\u00e4chen offenbart. Die Steckverbindermodule werden in den Halterahmen eingesetzt und wirken mit Halterungsmittel an den Steckverbindermodulen mit an gegen\u00fcberliegenden Wand-teilen das Halterahmens vorgesehenen Ausnehmungen zusammen. Dabei sind die Ausnehmungen als allseitig geschlossene \u00d6ffnungen in den Seitenteilen des Hal-terahmens ausgebildet.<\/li>\n<li>Ausgehend von der EP 2 581 XXX A1 beschreibt das Klagepatent A in Abs. [0008] einen Halterahmen f\u00fcr Steckverbindermodule, der zwei Rahmenh\u00e4lften aufweist, die durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenh\u00e4lfte miteinan-der verrastbar sind. An den Rahmenh\u00e4lften sind jeweils zueinander korrespondie-rende Rastmittel vorgesehen, die aufgrund des Linearverschiebens die Rahmen-h\u00e4lften in zwei verschiedene Raststellungen verbringen werden k\u00f6nnen. Dies be-wirkt eine Beabstandung der Rahmenh\u00e4lften zueinander.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent A insbesondere, dass solche Halterahmen bei der Montage eine sehr aufw\u00e4ndige Bedienung erfordern. Denn der gesamte Rahmen muss zur L\u00f6sung\/Entrastung auch nur eines Moduls aus dem Steckverbinder gel\u00f6st werden. Dabei ist m\u00f6glich, dass weitere Module herausfallen, obwohl deren Ent-nahme nicht erw\u00fcnscht war (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Als weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent A in Abs. [0010] die EP 1 801 XXX (im Folgenden: EP XXX) als vorbekannt, welche einen Halterahmen, be-stehend aus einem einteiligen Kunststoffspritzteil, offenbart. Der Rahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und verf\u00fcgt an seiner Steckseite \u00fcber mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente. Je zwei gegen\u00fcberliegende Wandseg-mente bilden einen Einf\u00fcgebereich f\u00fcr ein Steckermodul. Dabei weisen die Wandsegmente fensterartige \u00d6ffnungen auf, um an den Schmalseiten der Module vorgesehene Vorspr\u00fcnge aufzunehmen. Au\u00dferdem ist an den Wandsegmenten eine F\u00fchrungsnut vorgesehen, oberhalb der \u00d6ffnungen und geformt mittels eines nach au\u00dfen versetzten Fenstersteges, der seinerseits an der Innenseite abge-schr\u00e4gt ist. An den Schmalseiten der Steckermodule sind zudem Rastarme ausge-staltet, die unterhalb der seitlichen Krangenwand verrasten. Es existieren somit zwei unabh\u00e4ngige Rastmittel, die die Steckermodule im Halterahmen fixieren.<\/li>\n<li>An diesem Stand der Technik kritisiert es das Klagepatent A als nachteilig, dass der gattungsm\u00e4\u00dfig aus Kunststoff gebildete Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht zum Einbau in metallische Geh\u00e4use geeignet ist. Au\u00dferdem ist die Her-stellung von Kunststoffrahmen im Spritzgussverfahren schwierig und erfordert ho-hen Aufwand. Ebenfalls aufgrund der Materialbeschaffenheit ist die Hitzebest\u00e4n-digkeit nicht immer ausreichend, z.B. bei einer speziellen Anwendung in der N\u00e4he eines Hochofens (vgl. Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent A stellt sich daher, wie es in Abs. [0012] formuliert, die Aufgabe, eine Bauform f\u00fcr einen Halterahmen anzugeben, die eine gute Hitzebest\u00e4ndigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergeh\u00e4use eine entsprechende Schutzer-dung, insbesondere Protection Earth (\u201ePE\u201c), erm\u00f6glicht. Au\u00dferdem soll ei-ne kom-fortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gew\u00e4hr-leistet werden.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent A eine Vorrichtung vor, die fol-gende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1.1 Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3, 3\u2018),<br \/>\n1.1.1 mit einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3\u2018) in einer Ebene und<br \/>\n1.1.2 einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezu- stand annehmen kann,<br \/>\n1.2 wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und<br \/>\n1.3 ein aufgenommenes Modul (3, 3\u2018) im Haltezustand fixiert ist,<br \/>\n1.4 wobei der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,<br \/>\n1.5 wobei der Grundabschnitt (1) als Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.6 der Verformungsabschnitt als zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangen-teile (2, 2&#8242;) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n1.7 wobei die Wangenteile (2, 2\u2018) federelastische Laschen (22, 22\u2018) aufweisen<br \/>\n1.7.1 die durch Schlitze im Wangenteil (2, 2\u2018) gebildet sind und<br \/>\n1.7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23\u2018) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31&#8242;) eines Moduls (3, 3\u2018) angeordnet ist,<br \/>\n1.7.3 wobei sich die Laschen (22, 22\u2018) der einander gegen\u00fcberliegenden Wan-genteile (2, 2\u2018) jeweils gegen\u00fcberliegen<br \/>\n1.8 wobei jedes Wangenteil (2, 2&#8242;) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Wangenteilkante besitzt, die einander gegen\u00fcber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Wangenteilkante eine dritte und eine vierte Wangenteilkante besitzt, und die dritte und vierte Wangenteil-kante liegen einander gegen\u00fcber und sind k\u00fcrzer als die erste und die zweite Wangenteilkante,<br \/>\n1.9 wobei die Wangenteile (2, 2&#8242;) die an seiner ersten Wangenteilkante begin-nenden und in Richtung der zweiten Wangenteilkante in das Wangenteil (2, 2\u2018) hinein verlaufende Schlitze aufweist, wodurch im Wangenteil (2, 2&#8242;) die freistehenden Laschen (22, 22&#8242;) gebildet sind,<br \/>\n1.10 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Stirnfl\u00e4chen (11, 11\u2018) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Seitenteile (12, 12\u2018) aufweist,<br \/>\n1.10.1 wobei die beiden Stirnfl\u00e4chen (11, 11&#8242;) des Grundrahmens (1) k\u00fcrzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12&#8242;),<br \/>\n1.10.2 wobei die Seitenteile (12,12&#8242;) jeweils an einer ersten Seitenteilkante mehre-re einander symmetrisch gegen\u00fcberstehend angeordnete Stege (122, 122&#8242;) aufweisen zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123\u2018) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31&#8242;) eines Moduls (3, 3&#8242;) gebildet sind,<br \/>\n1.10.3 wobei an jedem der beiden Seitenteile (12, 12&#8242;) die Anzahl der offenen Ausnehmungen (123,123&#8242;) der Zahl der Laschen (22, 22\u2018) entspricht<br \/>\n1.11 wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstre-cken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster (23, 23\u2018) vor-gesehen ist, \u00fcber die erste Seitenteilkante des Grundrahmens (1) hinausra-gen, so dass sie von einem einzuf\u00fchrenden Modul (3, 3&#8242;) ausgelenkt wer-den k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kammer vermochte keine Verletzung des Merkmals 1.11 festzustellen, sodass es keiner Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen bedurfte.<\/li>\n<li>1.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nIn Merkmal 1.10.2 stellt das Klagepatent A, worauf in Merkmal 1.11. Bezug genom-men wird, unter Schutz, dass \u201edie Seitenteile jeweils an einer ersten Seitenteilkante mehrere einander symmetrisch gegen\u00fcberstehend angeordnete Stege aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen zur Aufnahme einer Rastnase ei-nes Moduls gebildet sind\u201c.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents A handelt es sich bei der ersten Seitenteilkante um die (gedachte) durchg\u00e4ngige obere Kante des Seitenteils eines Haltrahmens, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden mit Stegen versehen ist. Die Stege sind auf diese Kante aufgesetzt, aber kein Teil der Seitenteilkante.<\/li>\n<li>Das Klagepatent A h\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Definition vor, was es unter einer Sei-tenteilkante versteht und insbesondere welche Bestandteile einer Vorrichtung zu dieser zu z\u00e4hlen sein sollen. Hinweise auf die inhaltliche Bedeutung der Seitenteil-kante liefert aber schon das rein-philologische Verst\u00e4ndnis. Denn \u201eKante\u201c ist dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis nach eine (schmale) \u00e4u\u00dfere Begrenzung einer Fl\u00e4che und bildet deren Rand. Der Anspruchswortlaut gibt dem Fachmann ferner durch seine Wortwahl zu verstehen, dass das Klagepatent A systematisch zwischen unterschiedlichen Bestandteilen einer Vorrichtung differenziert und eine solche Unterscheidung insbesondere zwischen einer Seitenteilkante bzw. einem Seitenteil mit einer Kante und den an dieser Kante angeordneten Stegen aufrechterhalten will. Danach soll ein Seitenteil eine erste Seitenteilkante mit den dort angeordneten Stegen aufweisen. Dass zugleich die Seitenteilkanten diese Stege aufweisen sol-len, l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten. Diesen Zusammenhang offenbaren weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentbeschreibung an anderer Stelle.<\/li>\n<li>Der Abs. [0056] der Klagepatentschrift bekr\u00e4ftigt den Fachmann, dass die erfin-dungsgem\u00e4\u00dfe Lehre den Begriff der Kante im vorgenannten Sinne benutzt. Dort wird mit der unteren Kante K, K\u2018 n\u00e4mlich der untere Abschluss des Wangenteils be-schrieben. Auch hier handelt es sich um eine \u00e4u\u00dfere Begrenzung des Wangen-teils, sodass trotz Bezugnahme auf unterschiedliche Vorrichtungsbestandteile von einem einheitlichen Begriffsverst\u00e4ndnis ausgegangen werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett).<\/li>\n<li>Korrespondierend mit diesem Verst\u00e4ndnis belegt die Beschreibungsstelle des Abs. [0049]:<\/li>\n<li>\u201eDie beiden Seitenteile 12, 12\u2019 besitzen jeweils an einer ersten Kante mehre-re, in der vorliegenden Ausf\u00fchrung relativ kurz ausgef\u00fchrte einander sym-metrisch gegen\u00fcberstehend angeordnete Stege 122, 122\u2019 [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt in diesem Beschreibungsabsatz, dass das Klagepatent A die erste Seitenteilkante mithin als r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Beschreibung f\u00fcr die An-ordnung der Stege verwendet. Es handelt sich dem Grunde nach um eine Be-reichsangabe zur Lokalisierung besagter Stege und schlie\u00dft damit den gesamten oberen Abschluss eines Seitenteils ein, an welchem sodann (m\u00f6glicherweise auch nahtlos) die Stege angeordnet bzw. \u201eaufgesetzt\u201c werden k\u00f6nnen. Eine klare r\u00e4um-lich-k\u00f6rperliche Trennung zwischen der Seitenteilkante und den Stegen ist nicht erforderlich. Denn insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem hier in Streit stehenden Anspruch nicht um einen Verfahrensanspruch handelt, welcher die k\u00f6r-perliche Herstellung einzelner Vorrichtungselemente vorgibt, sondern um einen reinen Vorrichtungsanspruch, der die finale Positionierung der Vorrichtungsele-mente in den Blick nimmt. Auf eine separat festzustellende Kante, mithin einen k\u00f6r-perlichen Bruch, zwischen dem ersten Seitenteil und den Stegen kommt es somit nicht an. Auch eine einst\u00fcckige Ausbildung ist daher zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Dass den Figuren der Klagepatentschrift eine solche Seitenteilkante nicht separat zu entnehmen ist, spricht nicht gegen das vorstehend dargelegte Verst\u00e4ndnis. Denn in den Bereichen der Ausnehmungen ist diese Kante ersichtlich und w\u00e4re es auch an den \u00fcbrigen Stellen, wenn entsprechend die aufgesetzten Stege hinweg-gedacht w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht mit den technischen Funktionalit\u00e4ten der Vorrichtungsbe-standteile Seitenteilkante und Stege in Einklang. W\u00e4hrend die Seitenteilkante den oberen Abschluss des Grundrahmens bilden soll, dienen die Stege n\u00e4mlich der Ab-st\u00fctzung der Laschen im Haltezustand, um zu verhindern, dass diese in Richtung des Inneren des Halterahmens verbogen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nIn Merkmal 1.11 stellt der Klagepatentanspruch unter Schutz, dass sich die feder-elastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Ab-schnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster vorgesehen ist, \u00fcber die erste Seitenteilkante des Grundrah-mens hinausragen, so dass sie von einem einzuf\u00fchrenden Modul ausgelenkt wer-den k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dieses Anspruchsmerkmal lehrt dem Fachmann, dass sich die federelastischen Laschen \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt hinauserstrecken sollen und konkreti-siert diese Vorgabe dadurch, dass sich freie Enden so \u00fcber die erste Seitenteilkante erstrecken, dass sie von einzusetzenden Modulen ausgelenkt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nUnter einem freien Ende der Laschen versteht das Klagepatent A den oberen Be-reich der federelastischen Laschen, in dem das Rastfenster angeordnet ist. Freies Ende ist derjenige Bereich, der oberhalb der ersten Seitenteilkante des Grundrah-mens beginnt und durch den Abschluss der Laschen in seiner Erstreckung nach oben hin begrenzt wird. Es ist derjenige Bereich der Laschen, der nach au\u00dfen, weg von den Stegen, aufbiegbar ist, um das Einsetzen der Module zu erm\u00f6glichen, und nach innen (h\u00f6chstens partiell durch die Stege) keine fl\u00e4chigen Ber\u00fchrungspunkte am Grundrahmen aufweist und deshalb \u201efrei\u201c ist.<\/li>\n<li>Den Hinweis auf das freie Ende als Bereichsangabe erh\u00e4lt der fachkundige Leser unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut. Denn dort wird formuliert, dass das Rast-fenster \u201ein dem\u201c freien Ende vorgesehen ist. Mit Rastfenster meint das Klagepatent A die gesamte viereckige Ausnehmung in einer Lasche. Dies bedeutet, dass ein Rastfenster nur dann in dem freien Ende liegt, wenn dessen Unterkante zumindest mit der ersten Seitenteilkante auf derselben H\u00f6he liegt. Denn bei einer beispiels-weise unterhalb der ersten Seitenteilkante liegenden Unterkante des Restfensters w\u00e4re dieses Rastfenster nicht mehr als in einem freien Ende liegend anzusehen, weil es sich bei dem unterhalb der ersten Seitenteilkante liegenden Teil einer La-sche nicht um ein freies Ende handelt. Dass das Klagepatent A zulassen w\u00fcrde, dass das Rastfenster nur teilweise oberhalb der ersten Seitenteilkante liegen d\u00fcrfte, ist aus dem Anspruchswortlaut nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Mit der Beschreibung des oberen Endes der Laschen als \u201efrei\u201c stellt das Klagepatent A auf dessen Geeignetheit ab, nach au\u00dfen hin aufgebogen zu werden und danach wieder in den Ausgangszustand (Haltezustand) zur\u00fcckzukehren (vgl. Abs. [0023]), ohne dass ihm bei der Einnahme der Ausgangsposition etwa der Grundrahmen entgegenstehen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Die Beschreibungsstelle in Abs. [0040] lautet auszugsweise:<\/li>\n<li>\u201eVorteilhafterweise sind die Laschen des Halterahmens in einem frei stehen-den Endbereich leicht vom Halterahmen weggebogen, was das Einf\u00fchren der Module vereinfacht. [\u2026] Bei der Aufnahme der Rastnasen in das jeweilige Rastfenster federn die Laschen bevorzugt in ihre Ausgangsposition zur\u00fcck.\u201c<\/li>\n<li>Sie offenbart dem Fachmann den Hinweis auf von vornherein ausw\u00e4rts ausgerich-tete Endbereiche der Laschen und zeigt so, dass dies die ma\u00dfgebliche Bewegungs-richtung ist, in welche die Laschen in ihren Endbereichen frei sein sollen.<\/li>\n<li>Des weiteren gibt der Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich vor, dass sich das freie Ende \u00fcber den \u2013 im Folgenden definierten \u2013 umlaufenden Abschnitt hinauserstrecken soll. Dass dies nur partiell, etwa f\u00fcr die zwischen den Stegen gebildeten Ausneh-mungen gelten k\u00f6nnte, lehrt das Klagepatent A weder im Anspruchswortlaut noch an anderer Stelle. Es sind keine Hinweise aufzufinden, wonach es f\u00fcr ein an-spruchsgem\u00e4\u00dfes Hinauserstrecken ausreichend w\u00e4re, dass das freie Ende nur be-stimmte Bereiche des umlaufenden Abschnitts \u00fcberragen soll.<\/li>\n<li>Vorstehendes Verst\u00e4ndnis wird durch den technischen Sinngehalt der freien End-bereiche bekr\u00e4ftigt, weil diese gerade so elastisch ausgebildet sein sollen, dass sie durch die einzusetzenden Module auseinandergedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen und nach deren erfolgreichem Einsetzen selbstt\u00e4tig in die Ursprungsposition zur\u00fcckfedern. Dies w\u00e4re nicht m\u00f6glich, wenn ihre Bewegungsfreiheit durch Teile des Grundrah-mens eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde. Ferner st\u00fctzen technisch-funktionale Gesichtspunkte das vorstehende Verst\u00e4ndnis der vollst\u00e4ndigen Anordnung der Rastfenster ober-halb der Seitenteilkante. Denn die Anordnung der Rastfenster in den freien Enden der federelastischen Laschen realisiert das Zusammenspiel zwischen den Modulen und dem Halterahmen, weil die Einf\u00fchrbarkeit der Module in die Halterahmen er-leichtert und benutzerfreundlicher wird, indem sich die Laschen auseinanderbie-gen k\u00f6nnen. Zugleich k\u00f6nnen die Module in einem fr\u00fchen Zeitpunkt ihre Halteposi-tion erreichen, weil ihnen durch die aufgebogenen Laschen der Weg in die Rast-fenster erleichtert wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass s\u00e4mtliche Stege der Rastfenster zumindest b\u00fcndig mit der Seitenteilkante verlaufen m\u00fcssen, sprechen au\u00dferdem die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung ab Seite 26, Rn. 6.2.3 (vgl. Anlage CBH 13). Danach muss das Rastfenster zwingend oberhalb der Kante angeordnet sein und kann sich nicht \u00fcber die Kante nach unten erstrecken. Dies sei dadurch bedingt, dass die freien Enden der Laschen \u00fcber besagte Seitenteilkante ragen m\u00fcssen. Diese Angaben erachtet das EPA sogar als so eindeutig, dass von einer weiteren Definition der La-ge der Rastfenster habe abgesehen werden k\u00f6nnen. Indiziell spricht f\u00fcr dieses Ver-st\u00e4ndnis zudem die eigene \u00c4u\u00dferung der Vertreter der Kl\u00e4gerin im Einspruchsver-fahren.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nUnter einem \u201eumlaufenden Abschnitt des Grundrahmens\u201c versteht der Fachmann einen Bereich des Grundrahmens, der im Wesentlichen durchg\u00e4ngig und ge-schlossen verl\u00e4uft, n\u00e4mlich um den Grundrahmen herum. Nicht erforderlich ist, dass dieser umlaufende Abschnitt konstant dieselbe H\u00f6he aufweist.<\/li>\n<li>Eine ausdr\u00fcckliche Definition, was unter dem Begriff eines umlaufenden Ab-schnitts zu verstehen ist, beinhaltet die Klagepatentschrift nicht. Dieser Ausdruck wird nur im Anspruchswortlaut, dar\u00fcber hinaus in der Klagepatentschrift nicht be-nutzt. Das Verst\u00e4ndnis folgt indes aus der Systematik des Anspruchs sowie aus den Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Im Wortlaut des Merkmals 1.11 erfolgt durch die Benutzung des Genitivs \u201edes Grundrahmens\u201c grammatikalisch die eindeutige Zuordnung eines umlaufenden Abschnitts zum Grundrahmen. Bei dem Abschnitt handelt sich um einen Teilbe-reich des Grundrahmens. Dies erkennt der Fachmann schon anhand der begriffli-chen Abgrenzung im Merkmalswortlaut, welche in der Klagepatentschrift insgesamt konstant erfolgt. Denn durchg\u00e4ngig wird zwischen den Begriffen Grundrahmen und Grundabschnitt differenziert. Dem entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass es sich um verschiedene Gegenst\u00e4nde\/Bereiche handelt und den Begriffen daher keine identische Bedeutung zukommt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersicht-lich, weshalb an einer solchen Differenzierung, zwar in anderem Kontext, aber bei einheitlich zu betrachtender Klagepatentschrift, nicht mehr festgehalten werden sollte.<\/li>\n<li>Das Klagepatent A weist dem Begriff des Abschnitts die einheitliche Bedeutung als Bereichsangabe zu, was insbesondere in Gesamtschau mit dem \u201eGrundabschnitt\u201c offenbar wird. Anhand des Begriffs \u201eGrundabschnitt\u201c erfolgt eine Untergliederung eines Halterahmens in zwei Bereiche. So stellt das Klagepatent A durchg\u00e4ngig ei-nen Grundabschnitt und einen Verformungsabschnitt gegen\u00fcber (vgl. Merkmale 1.1.1 und 1.1.2). In diesen Merkmalen werden den beiden Abschnitten insoweit An-forderungen an ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, einhergehend mit Funkti-onsbeschreibungen, zugewiesen. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann schon erste Hinweise f\u00fcr die Ausgestaltung der Vorrichtung, welche sodann in den fol-genden Merkmalen pr\u00e4zisiert werden.<\/li>\n<li>In dem Verst\u00e4ndnis als Bereichsangabe wird der Fachmann auch durch die ein be-vorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Abs\u00e4tze [0029] ff. gest\u00fctzt. Denn darin werden ein erster und ein zweiter Bereich beschrieben, wobei der Grundabschnitt dem ersten und der Verformungsabschnitt dem zweiten Bereich entsprechen soll. Die Abgrenzung der Bereiche erfolgt \u00fcber die Materialauswahl.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass Grundrahmen und Grundabschnitt daher nicht (zwin-gend) synonym zu verstehen sind, spricht schlie\u00dflich auch die Systematik in Abs. [0025]. Dort beschreibt das Klagepatent A die Materialbeschaffenheit der unter-schiedlichen Bestandteile eines Halterahmens und differenziert dabei zwischen einem Grundabschnitt und dem Verformungsabschnitt. W\u00f6rtlich hei\u00dft es: \u201e\u2026sowohl f\u00fcr den Grundabschnitt, insbesondere den Grundrahmen, als auch f\u00fcr den Verfor-mungsabschnitt, insbesondere die Wangenteile,\u2026\u201c. Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass Grundabschnitt und Grundrahmen gleicherma\u00dfen wie der Verformungsabschnitt und die ihm gegen\u00fcber spezielleren Wangenteile in einem \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis zueinander stehen. Die als insbesondere-Zus\u00e4tze gef\u00fchrten Elemente sind jeweils konkrete M\u00f6glichkeiten, die Oberbegriffe auszugestalten.<\/li>\n<li>Der Grundrahmen als solcher beschreibt seinerseits eine konkrete k\u00f6rperliche Aus-gestaltungsm\u00f6glichkeit eines Grundabschnitts. Dies geht aus Merkmal 1.5 hervor, wenn es hei\u00dft \u201eGrundabschnitt als Grundrahmen\u201c. Ein Grundrahmen ist immer ein Grundabschnitt, wohingegen ein Grundabschnitt nicht immer ein Grundrahmen sein muss.<br \/>\nBest\u00e4rkt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann weiterhin durch die allgemeinen und besonderen Beschreibungsabs\u00e4tze der Klagepatentschrift. So formuliert Abs. [0031] beispielsweise eine m\u00f6gliche Ausgestaltungsform eines Grundrahmens und beschreibt dazu auch einen umlaufenden und im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgestalteten Grundrahmen.<\/li>\n<li>Auch technisch-funktional betrachtet ist der Grundabschnitt als Bereichsangabe zu begreifen. Denn der Lehre des Klagepatent As kommt es darauf an, einen Halter-ahmen aus unterschiedlichen Materialien, aufweisend unterschiedliche Eigen-schaften f\u00fcr einen verschiedenen Einsatzzweck, aufzuzeigen. Um diesen Aspekt darzustellen, ist es ausreichend, die Vorrichtung aufzuteilen und anhand ihrer Be-reiche das jeweils vorzusehende Material zu erl\u00e4utern. Auf eine konkrete k\u00f6rperli-che Ausformung kommt es dazu noch nicht an.<\/li>\n<li>Ausgehend von der Verwendung der unterschiedlichen Ausdr\u00fccke erkennt der Fachmann, dass der umlaufende Abschnitt nicht identisch mit Grundrahmen oder Grundabschnitt sein kann.<\/li>\n<li>Das Klagepatent A erfordert es nicht, dass ein umlaufender Abschnitt durchg\u00e4ngig und konstant dieselbe H\u00f6he aufweist. Entscheidend ist nur, dass ein als zusam-menh\u00e4ngend erkennbarer Bereich eines Grundrahmens vorhanden ist, \u00fcber den die federelastischen Laschen hinausragen. Zur n\u00e4heren Ausgestaltung dieses Teilbereichs macht es keinerlei Vorgaben; insbesondere nicht dahingehend, dass Stege Teil des umlaufenden Abschnitts sein k\u00f6nnen. So folgt auch aus der Be-schreibung, dass die Seitenteile des Halterahmens Stege aufweisen k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0053] \u201ebesitzen\u201c), nur, dass diese Elemente dem Grundab-schnitt\/Grundrahmen zuzuordnen sind. Zum umlaufenden Abschnitt geh\u00f6ren sie dagegen nicht. Denn der Grundrahmen als solcher erstreckt sich denknotwendig \u00fcber den umlaufenden Abschnitt und kann bspw. Stege aufweisen. Gegen die Einbeziehung der Stege in den Abschnitt spricht zudem, dass kein weitgehend durchg\u00e4ngiger und geschlossener Bereich mehr vorl\u00e4ge; dies insbesondere vor dem Hintergrund nicht mehr, dass das Klagepatent A auch solche Stege kennt, die ihrer L\u00e4nge nach gr\u00f6\u00dfer sind als in der Breite (vgl. Abs. [0049]).<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt in dem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann ferner durch die Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift. Sie weisen einen durchg\u00e4ngig ausgestalteten Grundrahmen auf, gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 1. Separat wurde ein umlaufender Ab-schnitt nicht dargestellt. Gleichzeitig ist den Figuren jeweils eine kurze Seite zu ent-nehmen, die im Vergleich zu den Seitenteilen niedriger ist. Dies steht dem Ver-st\u00e4ndnis des umlaufenden Abschnitts deshalb nicht entgegen, weil es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, das den Anspruchs-gehalt nicht einzuschr\u00e4nken vermag. Im \u00dcbrigen ist grunds\u00e4tzlich von der An-spruchsgem\u00e4\u00dfheit aller bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele auszugehen, sodass auch diese Figuren vom Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst sind und einen umlaufenden Abschnitt aufweisen.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann auch durch die tech-nisch-funktionale Betrachtung. Wie dem Merkmal 1.11 schon selbst zu entnehmen ist, ist der umlaufende Abschnitt zusammen mit den Laschen bzw. deren freien En-den zu betrachten, welche sich gerade \u00fcber ihn hinaus erstrecken sollen. Dies be-ruht technisch-funktional darauf, dass sich die Laschen beim Einf\u00fchren und Her-ausl\u00f6sen eines Moduls auseinander biegen sollen. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Laschen \u00fcber einen biegbaren und deshalb notwendigerweise auch freien Endbereich verf\u00fcgen. Dieser Funktion steht eine unterschiedlich hohe Ausgestal-tung des umlaufenden Abschnitts nicht entgegen, solange jedenfalls \u00fcberhaupt eine durchg\u00e4ngige Verbindung der Elemente, bildend den Grundrahmen, vorhan-den ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent A macht schlie\u00dflich keine Vorgaben dazu, dass die sich \u00fcber den umlaufenden Abschnitt hinaus erstreckenden Laschen nicht an (weiteren) Teilen des Halterahmens anliegen d\u00fcrfen. Entscheidend ist das technisch-funktionale Verst\u00e4ndnis, wonach freie Enden vorhanden sein m\u00fcssen, um einen m\u00f6glichst vereinfachten Einsetz- und Losl\u00f6semechanismus bereitzustellen. Dem steht aber ein teilweises Anliegen an anderen Vorrichtungsbestandteilen wie z.B. den Stegen nicht entgegen.<\/li>\n<li>Aus der EP \u2018XXX als vorbekanntem Stand der Technik (vgl. Abs. [0010]) folgt kein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis f\u00fcr einen umlaufenden Abschnitt. Denn offenbart wird ein Halterahmen, der einst\u00fcckig und damit ohnehin umlaufend ausgestaltet ist, da er im Kunststoff-spritzverfahren hergestellt wird. Hinzukommt, dass neben einem umlaufenden Kragen auch ein Flanschrahmen vorgesehen ist, der unmittelbar mit dem umlaufenden Kragen zusammenwirkt, insbesondere bei der Fixierung der Mo-dule. Von diesem Grundaufbau weicht aber derjenige der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung ma\u00dfgeblich ab.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich folgt aus den eigenen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfah-ren (vgl. Anlage CBH 11), wonach sie die in der EP 0 836 XXX A1 offenbarten, u-f\u00f6rmigen Rahmen nicht als \u201eumlaufend\u201c angesehen habe, kein anderes Verst\u00e4nd-nis f\u00fcr das Klagepatent A. Denn selbst wenn es zul\u00e4ssig ist, \u00c4u\u00dferungen des Pa-tentanmelders im Erteilungsverfahren im Rahmen der Auslegung als Indiz daf\u00fcr heranzuziehen, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht, ergibt sich auch Aussagen der Kl\u00e4gerin kein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 &#8211; X ZR 73\/XXX, NJW 1997, 3377, 3380 &#8211; Weichvorrichtung II, vom BGH best\u00e4tigt in: Urteil vom 14. Juni 2016 \u2013 X ZR 29\/15 \u2013 Pemetrexed). Denn die Ausf\u00fchrungen betrafen eine Auseinandersetzung mit einer hier nicht streitgegen-st\u00e4ndlichen Vorrichtung und ergeben im \u00dcbrigen auch nur, dass ein Rahmen des-halb nicht als umlaufend betrachtet wurde, weil er an den kurzen Enden vollst\u00e4ndig unterbrochen war. Eine solche Ausgestaltung ist dabei auch nach der erfindungs-gem\u00e4\u00dfen Lehre nicht als umlaufend zu betrachten. Mithin geben diese Ausf\u00fchrun-gen der Kl\u00e4gerin im Kontext des Erteilungsverfahrens keinen weitergehenden Auf-schluss.<\/li>\n<li>Unerheblich f\u00fcr das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis des umlaufenden Abschnitts ist dem-gegen\u00fcber, ob das EPA mit der Einspruchsentscheidung m\u00f6glicherweise \u2013 anders als das DPMA zum deutschen Patent wie es Gegenstand des Verfahrens 4c O 65\/19 ist \u2013 Zweifel an dessen hinreichender urspr\u00fcnglichen Offenbarung ge\u00e4u\u00dfert hat (vgl. Anlage CBH 13, S. 16 f.). Denn letztlich ist diese Erw\u00e4gung nicht in die Entscheidung und die Anspruchsbeschr\u00e4nkung eingeflossen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kammer vermag ausgehend von vorstehendem Verst\u00e4ndnis eine Verletzung des Klagepatents A nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist unstreitig, dass sie einen in sich geschlossenen metallenen Grundrahmen sowie federelastische Laschen, fluchtend mit der Oberkante der am Grundrahmen herausragenden Stege, aufwei-sen, die mit (pro Seite betrachtet) gleichgro\u00dfen Ausnahmen derart ausgebildet sind, dass sie an den kurzen Seiten der Module angeordnete Vorspr\u00fcnge aufnehmen k\u00f6nnen. Abh\u00e4ngig von der Baugr\u00f6\u00dfe weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsfor-men pro Seite ein oder zwei separate Blechelemente auf, die der Aufnahme der Module dienen.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen keinen Gebrauch von Merkmal 1.11, weil der untere Steg des Rastfensters unstreitig unterhalb der Seitenteilkante liegt. Die Kl\u00e4gerin geht selbst davon aus, dass in diesem unteren Bereich des Rast-fensters eine Aussparung\/Anschlagkante des Grundrahmens vorhanden ist, mit denen die Rastnase eines eingesetzten Moduls in Kontakt kommt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen scheitert eine Verletzung auch daran, dass die federelastischen La-schen \u2013 was unstreitig ist \u2013 nur im Bereich zwischen den Stegen \u00fcber die erste Sei-tenteilkante hinausragen und nicht \u00fcber den ganzen Bereich des umlaufenden Abschnitts.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen stehen der Kl\u00e4gerin die geltend ge-machten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 750.000,- Euro festgesetzt, wobei die Beklagten in H\u00f6he von 125.000,- Euro des Streitwerts, entfallend auf Ziff. 3 der Antr\u00e4ge (Schadensersatz-feststellung), als Gesamtschuldner haften.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3190 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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