{"id":8898,"date":"2021-12-20T17:00:29","date_gmt":"2021-12-20T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8898"},"modified":"2022-04-19T06:55:27","modified_gmt":"2022-04-19T06:55:27","slug":"4c-o-65-19-halterrahmen-fuer-steckverbinder-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8898","title":{"rendered":"4c O 65\/19 &#8211; Halterahmen f\u00fcr Steckverbinder III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3189<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. April\u00a0 2021, Az. 4c O 65\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul im Haltezustand fixiert ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder \u2013 nur in Bezug auf die Beklagte zu 1) \u2013 herzustellen, wenn<\/li>\n<li>der Grundabschnitt als Grundrahmen und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile am Grundrahmen ausgef\u00fchrt sind,<\/li>\n<li>wobei die Wangenteile jeweils federelastische Laschen aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.<\/li>\n<li>2. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 2016 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>4. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt,<\/li>\n<li>a) die in der vorstehenden Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer befindlichen und seit dem 20. November 2016 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2013 113 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Endabnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/li>\n<li>b) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) und 2) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>5. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>7. Der Streitwert wird auf EUR 750.000,- festgesetzt, wobei die Beklagten in H\u00f6he von EUR 125.000,- des Streitwertes, entfallend auf Ziff. 3 des Tenors, als Gesamtschuldner haften.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht im vorliegenden Rechtsstreit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Sie st\u00fctzt sich auf das deutsche Patent DE 10 2013 113 XXX B4 (Anlage KE 3; im Folgenden: Klagepatent E). Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents E, welches am 12. Dezember 2013 angemeldet und am 18. Juni 2015 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 20. Oktober 2016 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent E ist auf einen Einspruch der Beklagten zu 1) hin vom Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) mit Entscheidung vom 7. Mai 2019 in Gestalt des Hilfsantrags C aufrechterhalten worden. (vgl. Anlagen KE 4f und KE 4g). \u00dcber die gegen diese Entscheidung zum Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde ist bislang noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Klagepatents E in der aufrechterhaltenen und hier geltend gemachten Fassung lautet:<br \/>\nHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3, 3&#8242;), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3&#8242;) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3&#8242;) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3&#8242;) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile (2, 2&#8242;) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt sind, wobei die Wangenteile (2, 2&#8242;) jeweils federelastische Laschen (22, 22&#8242;) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt das Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23&#8242;) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31&#8242;) eines Moduls (3, 3&#8242;) angeordnet ist, wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.<\/li>\n<li>Nachfolgende verkleinert wiedergegebene Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und beziehen sich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Figur 1 zeigt einen Grundrahmen, die Figuren 2a und 2b ein erstes Wangenteil aus zwei verschiedenen Perspektiven und die Figuren 4a und 4b einen Halterahmen mit einem eingef\u00fcgten PE-Modul aus zwei verschiedenen Perspektiven.<\/li>\n<li>Das Klagepatent E ist das Stammschutzrecht zu dem von der Kl\u00e4gerin im hiesigen Klagekomplex ebenfalls geltend gemachten europ\u00e4ischen Patent EP 3 080 XXX (im Folgenden: Patent A), wobei Anspruch 1 des Klagepatents A \u2013 mit Ausnahme der die Laschen bildenden Schlitze \u2013 inhaltsgleich zu dem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 des Klagepatentes E ist. Das Klagepatent A ist durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in der Einspruchsverhandlung vom 8. November 2019 (Anlage CBH 1) ebenfalls nur eingeschr\u00e4nkt in der Fassung des Hilfsantrages 19 aufrechterhalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf die als Anlage CBH 2 zur Akte gereichten Entscheidungsgr\u00fcnde vom 9. Januar 2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten geh\u00f6ren zur A-Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unternehmen, das Komponenten, Systeme und L\u00f6sungen auf den Gebieten Elektrotechnik, Elektronik und Automation anbietet und herstellt. Der Beklagte zu 3) ist einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Er ist dort seit dem Jahr 2001 f\u00fcr Marketing und Produktentwicklung sowie Innovations- und Technologie-Management zust\u00e4ndig. Zu seinen Aufgabenbereichen z\u00e4hlen insbesondere die Leitung der internationalen Forschungs- und Entwicklungszentren des Unternehmensgruppe sowie in der Position des Chief Technology Officer auch die Technologie- und Prozessverantwortung (vgl. Anlage KE 3d).<\/li>\n<li>Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Vertriebstochter der A-Gruppe, welche ausweislich ihrer Homepage f\u00fcr den Vertrieb an deutsche Kunden zust\u00e4ndig ist (Anlage KE 3b). Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 4) (vgl. Anlage KE 3c).<\/li>\n<li>Bei Aufrufen der Website der Beklagten zu 1) unter der Domain www.A.com, welche dort im Impressum erscheint (vgl. Anlage KE 5a), und ausw\u00e4hlen der Kategorie \u201eUnser Angebot\u201c sowie der weiteren Unterkategorie \u201eProduktbereich anzeigen\u201c und der Landeswahl \u201eDeutschland\u201c erscheint die Kategorie Produkte\/Steckverbinder etc., wobei unter dieser Rubrik u.a. auch Halterahmen angeboten werden. In den Baugr\u00f6\u00dfen B6, B10, B16 sowie B24 werden verschiedene Modelle solcher Halterahmen angeboten, mittlerweile in einer abgewandelten Fassung mit verkleinerten Rastfenstern, welche auch unmittelbar \u00fcber diese Website zu bestellen sind. Die Beklagte zu 2) wird im Impressum geh\u00f6rend zu dieser Website genannt (Anlage KE 5c); sie ist Ansprechpartnerin f\u00fcr den Vertrieb dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und liefert die bestellten Produkte an deutsche Kunden aus.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem bewerben die Beklagten diese Produkte in ihrem Produktkatalog \u201eProduktkatalog 2: Sensor-\/Aktor-Verkabelung und Steckverbinder\u201c, welcher auch online auf der Website der Beklagten zu 2) unter der Kategorie \u201eProdukte\/Produktkataloge\u201c abrufbar ist (Anlage KE 5d). Gleicherma\u00dfen werden in dem Produktkatalog m\u00f6gliche Module, die in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebracht werden k\u00f6nnen, abgebildet (vgl. S. 585).<\/li>\n<li>Die einzelnen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im Wesentlichen baugleich ausgestaltet; sie unterscheiden sich in der jeweiligen Gr\u00f6\u00dfe. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass sie mit der vorliegenden Klage nur die \u201ealten\u201c Rahmen mit den gr\u00f6\u00dferen Fenstern angreift (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte \u00fcber einen deutschen Elektronikh\u00e4ndler Testk\u00e4ufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch. Die unter dem 17. September 2018 im Online-Shop der Beklagten bestellten Produkte wiesen die Beklagte zu 1) als Herstellerin aus und wurden von der Beklagten zu 2) an den Elektronikh\u00e4ndler ausgeliefert (Anlage KE 5e).<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens sind bzw. waren vor der Kammer noch vier weitere Klagen anh\u00e4ngig, wobei das Verfahren zum Az. 4c O 68\/18 das Klagepatent A, das Verfahren zum Az. 4c O 76\/18 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1 (Klageschutzrecht B), das Verfahren zum Az. 4c O 77\/17 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1 (Klageschutzrecht C) und das Verfahren zum Az. 4c O 77\/17 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1 (Klageschutzrecht D) betrifft. Das Verfahren betreffend das Klageschutzrecht B ist von der Kammer mit Blick auf den Rechtsbestand ausgesetzt worden, w\u00e4hrend die Verfahren betreffend die Schutzrechte C und D jeweils mit einer bislang nicht rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung der Beklagten endeten.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem hatte die Kammer die Beklagten zu 1) und 2) bereits mit Urteil vom 5. September 2019 im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens beruhend auf dem Klagepatent zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. I-2 U 51\/19) das Verf\u00fcgungsurteil aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen, da es die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt hatte, das Verf\u00fcgungsurteil der Kammer ordnungsgem\u00e4\u00df zu vollziehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, dass die Klageerweiterung um den Gegenstand des Streitpatents E zul\u00e4ssig sei, da diese sachdienlich und der Anwendungsbereich von \u00a7 145 PatG zudem nicht er\u00f6ffnet sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre machen w\u00fcrden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden insbesondere \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt verf\u00fcgen, der sich an dem geschlossenen Grundrahmen orientiere, wobei die Stege des Grundrahmens nicht einzubeziehen seien. Selbst wenn die Stege jedoch in den umlaufenden Abschnitt einbezogen w\u00fcrden, w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch machen. F\u00fcr ein Hinauserstrecken \u00fcber den Grundrahmen sei ein \u00dcberragen der Stege nicht erforderlich. Auch w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Rastfenster als Rastelemente aufweisen. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Rastfensters sei nicht erforderlich, dass eine Rastnase mit allen Au\u00dfenkanten des Rastfensters in Eingriff komme und jegliche Bewegung der Rastnase verhindere. F\u00fcr ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Rastfenster gen\u00fcge bereits das Verhindern einer Relativbewegung in nur eine Richtung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist zudem der Auffassung, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Mit Blick auf Entscheidung des DPMA im Einspruchsverfahren best\u00fcnden keine Zweifel mehr daran, dass das Klagepatent in der nunmehr eingeschr\u00e4nkten Fassung neu und erfinderisch sowie nicht unzul\u00e4ssig erweitert sei. Insoweit liege eine fachkundige erstinstanzliche Entscheidung vor, an der auch die Entscheidung im Einspruchsverfahren des Parallelpatents durch das Europ\u00e4ische Patentamt keine hinreichenden Zweifel zu begr\u00fcnden vermag.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Einspruchsbeschwerde der Beklagten gegen die DE 10 2013 113 XXX auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben die Einrede der Klagekonzentration des \u00a7 145 PatG. Bei der von der Kl\u00e4gerin als \u201eKlageerweiterung\u201c betitelten Einf\u00fchrung des Klagepatents E handele es sich bereits nicht um eine Klageerweiterung, sondern um eine gesonderte Hauptsachenklage. F\u00fcr das lange Zuwarten mit der Klageerhebung sei kein Grund ersichtlich; ferner mangele es an der Sachdienlichkeit. Die Kl\u00e4gerin unterwandere mit der zeitversetzten Geltendmachung des Klagepatents E gerade den Zweck des \u00a7145 PatG.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten zudem keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Ein umlaufender Abschnitt m\u00fcsse sich vollst\u00e4ndig um den Grundabschnitt erstrecken und dabei auch die Stege mit einbeziehen. Die Stege w\u00fcrden indes bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Oberkante der Wangenteile fluchten, was zwischen den Parteien auch unstrittig sei. Ein Hinauserstrecken der Laschen der Wangenteile \u00fcber den umlaufenden Abschnitt sei bei einem Einbeziehen der Stege in den umlaufenden Abschnitt damit nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde zudem den umlaufenden Abschnitt im Vergleich zu dem parallelen des Patent A betreffende Verfahren sowie dem vorangegangen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zu dem vorliegenden Klagepatent E jeweils unterschiedlich verorten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent unterscheide nach seiner Lehre zudem zwischen Rastarmen und Rastfenstern als Rastmittel zum Verrasten. Dies ergebe sich insbesondere aus einem Vergleich mit dem Stand der Technik, insbesondere der EP 1 801 XXX B1 (im Folgenden: EP\u2018XXX), welche zur Fixierung im Halterahmen sowohl Rastarme als auch Rastfenster vorsehe. Zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, behaupten die Beklagten, dass deren Wangenteile an der Oberseite der Fenster jeweils eine Ausbiegung aufwiesen, welche dazu diene, einzusetzende Module zu halten und zu fixieren. Daher w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Rastelement einen Rastarm bzw. einen Rasthaken vorsehen. Die Rastnasen der in den Halterahmen einzubringenden Module l\u00e4gen an ihren Seiten und der Unterseite zudem nicht an dem Wangenteil an und w\u00fcrden zudem bereits nicht \u00fcber den Grundrahmen vorstehen, sodass die Rastnasen auch nicht durch das Fenster aufgenommen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei zudem nicht schutzf\u00e4hig. So st\u00fcnden mit der Einspruchsentscheidung des DPMA zu dem vorliegenden Klagepatent E und der Einspruchsentscheidung des EPA zu dem parallelen Patent A widersprechende Entscheidungen sachkundiger Instanzen im Raum. Insoweit habe die Einspruchsabteilung des EPA bei der urspr\u00fcnglichen Fassung des Patentes A, die im Wesentlichen mit dem Klagepatent E \u00fcbereinstimmt, mehrere unzul\u00e4ssige Erweiterungen und eine mangelnde Patentierbarkeit festgestellt. Wie schon im Einspruchsverfahren vor dem DPMA m\u00fcsse sich das vorliegende Klagepatent den Einwand unzul\u00e4ssiger Erweiterung gegen\u00fcber der Stammanmeldung (DE 10 2013 113 XXX A1), mangelnder Neuheit ausgehend von der US-amerikanischen Patentschrift US 4,032,XXX (im Folgenden: E1) sowie mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit basierend auf der US 5,352,XXX (im Folgenden: E5) in Kombination mit der E1, der DE 38 51 XXX T2 (Anlage CBH 10; im Folgenden: E15) oder dem Fachwissen entgegenhalten lassen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, da der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere steht ihr nicht die prozesshindernde Einrede des \u00a7 145 PatG entgegen.<\/li>\n<li>Danach kann, wer eine Klage nach \u00a7 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen. Soweit die Einrede des \u00a7 145 PatG tatbestandlich ein Verschulden des Patentinhabers voraussetzt, gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich leichte Fahrl\u00e4ssigkeit. Daran fehlt es indes, wenn der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Erstprozesses noch nicht Inhaber des sp\u00e4ter geltend gemachten Schutzrechts war oder dieses noch nicht erteilt oder noch Gegenstand eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens war, dessen Ausgang der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst abwarten durfte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel E., Rz. 67). So auch im vorliegenden Fall, da die urspr\u00fcngliche Klage, umfassend die Schutzreche A bis D aus Oktober 2018 datiert, w\u00e4hrend die Einspruchsentscheidung des DPMA aus Mai 2019 stammt, mithin zu einem Zeitpunkt erging, als der Erstprozess bereits lief.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon findet \u00a7 145 PatG im vorliegenden Fall aber auch bereits keine Anwendung, da die Kl\u00e4gerin das Klagepatent E \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht als eigenst\u00e4ndige Klage geltend machen, sondern im Rahmen einer zivilprozessual nach \u00a7\u00a7 263f. ZPO zul\u00e4ssigen Klageerweiterung. Denn durch \u00a7 145 PatG ist der Patentinhaber nicht gehindert, ein weiteres Schutzecht im Wege der Klageerweiterung noch nachtr\u00e4glich in dem ersten Prozess geltend zu machen (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Aufl. 2015, PatG, \u00a7 145, Rz. 2; K\u00fchnen a.a.O., Rz. 72). Voraussetzung f\u00fcr die Klageerweiterung ist nach \u00a7 263 ZPO indes, dass die beklagte Partei ihr zustimmt oder Sachdienlichkeit vorliegt.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte \u2013 da es vorliegend an der Einwilligung durch die Beklagten fehlt \u2013 die erforderliche Sachdienlichkeit festzustellen. Im Hinblick auf die Pr\u00e4klusionswirkung des \u00a7 145 ist eine solche Klageerweiterung regelm\u00e4\u00dfig als sachdienlich zuzulassen, da es der einzig m\u00f6gliche Weg ist, die Anspr\u00fcche aus einem weiteren Patent noch zur Geltung zu bringen (ebenso: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2007, 223,224 \u2013 Melkvorrichtung). Hierbei war zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass der Streitstoff des mit der urspr\u00fcnglichen Klage geltend gemachten Patents A und des vorliegenden Klagepatentes E sich in weiten Teilen \u00fcberschneidet, zumal es sich bei dem Klagepatent E um das Priorit\u00e4tsdokument zu dem Patent A handelt und die gleichen Produkte angegriffen werden. Die Zulassung der Klageerweiterung entspricht daher den Erfordernissen der Prozess\u00f6konomie.<\/li>\n<li>Ebenso war zu ber\u00fccksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung der urspr\u00fcnglichen Klage das Klagepatent E vor dem DPMA noch in einem Einspruchsverfahren anh\u00e4ngig war. Nach der Entscheidung hat die Kl\u00e4gerin ihre Rechte aus dem Klagepatent E unmittelbar geltend gemacht, zun\u00e4chst durch eine Abmahnung und ein sich anschlie\u00dfendes einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren. Das Vorgehen der Kl\u00e4gerin kann daher auch nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich angesehen werden.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch unsch\u00e4dlich, dass die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 teilweise selbst von einer Klage spricht oder bereits vorab hilfsweise ein Vers\u00e4umnisurteil nach \u00a7331 Abs. 3 S. 1 ZPO beantragt hat. Der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin wird an mehreren Stellen, insbesondere einleitend, mit \u201eKlage\u00e4nderung\u201c bzw. \u201eKlageaenderung\u201c beschrieben bzw. betitelt. Ferner war in der vorliegenden Konstellation nach der \u00fcblichen Praxis der Kammer mit einer Abtrennung der Klageerweiterung zu rechnen, sodass ein vorab gestellter Antrag auf ein Vers\u00e4umnisurteil nicht als ein Hinweis auf eine separate Hauptsachenklage anzusehen ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent E betrifft Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik waren bereits Halterahmen, welche ben\u00f6tigt werden, um mehrere gleichartige oder unterschiedliche Module aufzunehmen und au\u00dferdem gem\u00e4\u00df der Steckverbinder-Norm eine Schutzerdung insbesondere f\u00fcr das Einbringen des best\u00fcckten Halterahmens in metallische Steckverbindergeh\u00e4use aufweisen (Abs. [0002]), bekannt.<\/li>\n<li>In Abs. [0003] beschreibt das Klagepatent die aus der DE 27 36 XXX A1 bekannte Lehre, die eine Befestigung von Reihenklemmen oder Anschlussmodulen aus starrem Isoliermaterial durch Einrasten und Befestigung auf ihrem Platz auf einer metallischen Tr\u00e4gerschiene betrifft. Die Tr\u00e4gerschiene kann durch ein U-f\u00f6rmiges Profil mit zwei nach innen vorspringenden Vorspr\u00fcngen gebildet sein, die in ihrer H\u00f6he gegeneinander und gegen\u00fcber dem mittleren Teil des Profils versetzt sein k\u00f6nnen. Die einrastbare Reihenklemme weist an ihren beiden Endkanten zum Zusammenbau Nuten auf, die ihrerseits mit innen liegenden horizontalen Vorspr\u00fcngen zusammenwirken, die in der N\u00e4he der freien Enden der beiden Schenkel eines metallischen U-f\u00f6rmigen Tr\u00e4gerprofils vorgesehen sind. Au\u00dferdem weist der untere Teil der vorderen Endkante der Reihenklemme eine Abschr\u00e4gung auf, die das Einrasten dieser Reihenklemmen erleichtert und das Einrasten durch einfache Druckaus\u00fcbung auf die Reihenklemmen in Richtung auf den Boden des Profils der Tr\u00e4gerschiene erm\u00f6glicht, im Zusammenspiel mit einer eingesetzten Blattfeder (vgl. Abs. [0004] f.).<\/li>\n<li>Auch die vorbekannte DE 295 080 XX U1 betrifft einen Moduleinsetzrahmen zur Aufnahme von Kontaktmodulen zum Einsetzen in Steckerverbindergeh\u00e4usen mit einem Rahmenk\u00f6rper, bestehend aus sich jeweils gegen\u00fcberliegenden zwei Wangenteilen und zwei Kopfst\u00fccken und gemeinsam bildend eine Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr die Kontaktmodule. Dabei sind an den Wangenteilen Haltemittel vorgesehen, die der Fixierung und Haltung der Kontaktmodule dienen (vgl. Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt in Abs. [0006] ferner Bezug auf die EP 0 860 XXX B1, welche einen Halterahmen zur Halterung von Steckverbindermodulen und zum Einbau in Steckverbindergeh\u00e4use bzw. zum Anschrauben an Wandfl\u00e4chen offenbart. Die Steckverbindermodule werden in den Halterahmen eingesetzt und wirken mit Halterungsmitteln an den Steckverbindermodulen mit an gegen\u00fcberliegenden Wandteilen das Halterahmens vorgesehenen Ausnehmungen zusammen. Dabei sind die Ausnehmungen als allseitig geschlossene \u00d6ffnungen in den Seitenteilen des Halterahmens ausgebildet.<\/li>\n<li>Ausgehend von der EP 2 581 XXX A1 beschreibt das Klagepatent E in Abs. [0007] einen Halterahmen f\u00fcr Steckverbindermodule, der zwei Rahmenh\u00e4lften aufweist, die durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenh\u00e4lfte miteinander verrastbar sind. An den Rahmenh\u00e4lften sind jeweils zueinander korrespondierende Rastmittel vorgesehen, die aufgrund des Linearverschiebens die Rahmenh\u00e4lften in zwei verschiedene Raststellungen verbringen werden k\u00f6nnen. Dies bewirkt eine Beabstandung der Rahmenh\u00e4lften zueinander.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent insbesondere, dass solche Halterahmen bei der Montage eine sehr aufw\u00e4ndige Bedienung erfordern. Denn der gesamte Rahmen muss zur L\u00f6sung\/Entrastung auch nur eines Moduls aus dem Steckverbinder gel\u00f6st werden. Dabei ist m\u00f6glich, dass weitere Module herausfallen, obwohl deren Entnahme nicht erw\u00fcnscht war (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Als weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent E das EP XXX als vorbekannt, welches einen Halterahmen, bestehend aus einem einteiligen Kunststoffspritzteil, offenbart. Der Rahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und verf\u00fcgt an seiner Steckseite \u00fcber mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente. Je zwei gegen\u00fcberliegende Wandsegmente bilden einen Einf\u00fcgebereich f\u00fcr ein Steckermodul. Dabei weisen die Wandsegmente fensterartige \u00d6ffnungen auf, um an den Schmalseiten der Module vorgesehene Vorspr\u00fcnge aufzunehmen. Au\u00dferdem ist an den Wandsegmenten eine F\u00fchrungsnut vorgesehen, oberhalb der \u00d6ffnungen und geformt mittels eines nach au\u00dfen versetzten Fenstersteges, der seinerseits an der Innenseite abgeschr\u00e4gt ist. An den Schmalseiten der Steckermodule sind zudem Rastarme ausgestaltet, die unterhalb der seitlichen Krangenwand verrasten. Es existieren somit zwei unabh\u00e4ngige Rastmittel, die die Steckermodule im Halterahmen fixieren.<\/li>\n<li>An diesem Stand der Technik kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass der gattungsm\u00e4\u00dfig aus Kunststoff gebildete Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht zum Einbau in metallische Geh\u00e4use geeignet ist. Au\u00dferdem ist die Herstellung von Kunststoffrahmen im Spritzgussverfahren schwierig und erfordert hohen Aufwand. Ebenfalls aufgrund der Materialbeschaffenheit ist die Hitzebest\u00e4ndigkeit nicht immer ausreichend, z.B. bei einer speziellen Anwendung in der N\u00e4he eines Hochofens (vgl. Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher, wie es in Abs. [0012] ausf\u00fchrt, die Aufgabe, eine Bauform f\u00fcr einen Halterahmen anzugeben, die eine gute Hitzebest\u00e4ndigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergeh\u00e4use eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere Protection Earth (\u201ePE\u201c), erm\u00f6glicht. Au\u00dferdem soll eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gew\u00e4hrleistet werden.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1.1. Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3, 3\u2018),<br \/>\n1.1.1. mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3&#8242;) in einer Ebene und<br \/>\n1.1.2. einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei<br \/>\n1.2. der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und<br \/>\n1.3. ein aufgenommenes Modul (3, 3\u2018) im Haltezustand fixiert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.4. der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei<br \/>\n1.5. der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile (2, 2\u2018) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt sind, wobei<br \/>\n1.6. die Wangenteile (2, 2\u2018) jeweils federelastische Laschen (22, 22\u2018) aufweisen,<br \/>\n1.6.1. die sich in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und<br \/>\n1.6.2. in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23\u2018) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31 &#8218;) eines Moduls (3, 3\u2018) angeordnet ist, wobei<br \/>\n1.6.3. benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Parteien streiten nur \u00fcber die Verwirklichung der Merkmal 1.6.1. und 1.6.2., weshalb sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen. Die Kammer vermochte indes auch die Verwirklichung dieser Merkmale festzustellen.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDer Anspruch 1 des Klagepatents stellt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1. einen Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module unter Schutz. Der Halterahmen soll dabei einen Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene (Merkmal 1.1.1.) und einen Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann (Merkmal 1.1.2.), aufweisen. Der Einf\u00fchrzustand soll ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlauben (Merkmal 1.2.), so dass ein aufgenommenes Modul im Haltezustand fixiert wird (Merkmal 1.3.). Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs sollen der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sein (Merkmal 1.4.). Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5. sind dabei der Grundabschnitt als Grundrahmen und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile am Grundrahmen ausgef\u00fchrt. Nach Merkmal 1.6. sollen die Wangenteile jeweils federelastische Laschen aufweisen, die von den Merkmalen 1.6.1. bis 1.6.3. n\u00e4her beschrieben sind. Danach erstrecken sich die Laschen in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus (Merkmal 1.6.1.) und in den Laschen soll nach Merkmal 1.6.2. jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet sein, wobei benachbarte Laschen nach Merkmal 1.6.3. schlie\u00dflich durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sein sollen.<\/li>\n<li>2.1.1.<br \/>\nMerkmal 1.6.1. des Anspruchs 1 gibt vor, dass sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken.<\/li>\n<li>Unter einem \u201eumlaufenden Abschnitt des Grundrahmens\u201c versteht der Fachmann \u2013 wie die Kammer auch bereits in seinem Verf\u00fcgungsurteil zum hiesigen Klagepatent E ausgef\u00fchrt hat \u2013 einen Bereich des Grundrahmens, der im Wesentlichen durchg\u00e4ngig und geschlossen verl\u00e4uft, n\u00e4mlich um den Grundrahmen herum. Nicht erforderlich ist, dass dieser umlaufende Abschnitt konstant dieselbe H\u00f6he aufweist.<\/li>\n<li>Eine ausdr\u00fcckliche Definition, was unter dem Begriff eines umlaufenden Abschnitts zu verstehen ist, beinhaltet die Klagepatentschrift nicht. Dieser Ausdruck wird nur im Anspruchswortlaut, dar\u00fcber hinaus in der Klagepatentschrift aber nicht verwendet. Das Verst\u00e4ndnis folgt indes aus der Systematik des Anspruchs sowie aus den Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Im Wortlaut des Merkmals 1.6.1. erfolgt durch die Benutzung des Genitivs \u201edes Grundrahmens\u201c grammatikalisch die eindeutige Zuordnung eines umlaufenden Abschnitts zum Grundrahmen bzw. als Teil(bereich) des Grundrahmens. Durch das vom \u201egenitivus possessivus\u201c erzeugte \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Grundrahmen und dem umlaufenden Abschnitt erfolgt wenigstens implizit eine Aufteilung des Grundrahmens in den \u201eeinen umlaufenden Abschnitt\u201c des Grundrahmens und Abschnitte des Grundrahmens, die nicht zum umlaufenden Abschnitt geh\u00f6ren.<\/li>\n<li>Bei dem Abschnitt handelt sich um einen Teilbereich des Grundrahmens. Dies er-kennt der Fachmann schon anhand der begrifflichen Abgrenzung im Merkmalswortlaut, welche im Klagepatent insgesamt konstant erfolgt. Denn durchg\u00e4ngig wird zwischen den Begriffen Grundrahmen und Grundabschnitt differenziert. Dem entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass es sich um verschiedene Gegenst\u00e4nde\/Bereiche handelt und den Begriffen daher keine identische Bedeutung zukommt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb an einer solchen Differenzierung, zwar in anderem Kontext, aber bei einheitlich zu betrachtender Klagepatentschrift, nicht mehr festgehalten werden sollte.<\/li>\n<li>Das Klagepatent weist dem Begriff des Abschnitts die einheitliche Bedeutung als Bereichsangabe zu, was insbesondere in Gesamtschau mit dem \u201eGrundabschnitt\u201c offenbar wird. Anhand des Begriffs \u201eGrundabschnitt\u201c erfolgt eine Untergliederung eines Halterahmens in zwei Bereiche. So stellt das Klagespatent durchg\u00e4ngig einen Grundabschnitt und einen Verformungsabschnitt gegen\u00fcber (vgl. Merkmale 1.1.1. und 1.1.2.). In diesen Merkmalen werden den beiden Abschnitten insoweit Anforderungen an ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, einhergehend mit Funktionsbeschreibungen, zugewiesen. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann schon erste Hinweise f\u00fcr die Ausgestaltung der Vorrichtung, welche sodann in den folgenden Merkmalen pr\u00e4zisiert werden.<\/li>\n<li>In dem Verst\u00e4ndnis als Bereichsangabe wird der Fachmann zumindest indiziell auch durch die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Abs\u00e4tze [0028] und [0029] gest\u00fctzt. Denn darin werden ein erster und ein zweiter Bereich beschrieben, wobei der Grundabschnitt dem ersten und der Verformungsabschnitt dem zweiten Bereich entsprechen soll. Die Abgrenzung der Bereiche erfolgt \u00fcber die Materialauswahl.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass Grundrahmen und Grundabschnitt daher nicht (zwingend) synonym zu verstehen sind, spricht schlie\u00dflich auch die Systematik in Abs. [0025]. Dort beschreibt das Klagepatent die Materialbeschaffenheit der unterschiedlichen Bestandteile eines Halterahmens und differenziert dabei zwischen einem Grundabschnitt und dem Verformungsabschnitt. W\u00f6rtlich hei\u00dft es: \u201e\u2026sowohl f\u00fcr den Grundabschnitt, insbesondere den Grundrahmen, als auch f\u00fcr den Verformungsabschnitt, insbesondere die Wangenteile,\u2026\u201c. Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass Grundabschnitt und Grundrahmen gleicherma\u00dfen wie der Verformungsabschnitt und die ihm gegen\u00fcber spezielleren Wangenteile in einem \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis zueinander stehen. Die als \u201einsbesondere\u201c Zus\u00e4tze gef\u00fchrten Elemente sind jeweils konkrete M\u00f6glichkeiten, die Oberbegriffe auszugestalten.<\/li>\n<li>Der Grundrahmen als solcher beschreibt seinerseits eine konkrete k\u00f6rperliche Ausgestaltungsm\u00f6glichkeit eines Grundabschnitts. Dies geht aus Merkmal 1.5. hervor, wenn es hei\u00dft \u201eGrundabschnitt als Grundrahmen\u201c. Ein Grundrahmen ist immer ein Grundabschnitt, wohingegen ein Grundabschnitt nicht immer ein Grundrahmen sein muss.<\/li>\n<li>Best\u00e4rkt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann weiterhin durch die allgemeinen und besonderen Beschreibungsabs\u00e4tze der Klagepatentschrift. So formuliert Abs. [0031] beispielsweise eine m\u00f6gliche Ausgestaltungsform eines Grundrahmens und beschreibt dazu auch einen umlaufenden und im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgestalteten Grundrahmen.<\/li>\n<li>Auch technisch-funktional betrachtet ist der Grundabschnitt als Bereichsangabe zu begreifen. Denn der Lehre des Klagepatents kommt es darauf an, einen Halterahmen aus unterschiedlichen Materialien, aufweisend unterschiedliche Eigenschaften f\u00fcr einen verschiedenen Einsatzzweck, aufzuzeigen. Um diesen Aspekt darzustellen, ist es ausreichend, die Vorrichtung aufzuteilen und anhand ihrer Bereiche das jeweils vorzusehende Material zu erl\u00e4utern. Auf eine konkrete k\u00f6rperliche Ausformung kommt es dazu noch nicht an.<\/li>\n<li>Ausgehend von der Verwendung der unterschiedlichen Ausdr\u00fccke erkennt der Fachmann, dass der umlaufende Abschnitt nicht identisch mit Grundrahmen oder Grundabschnitt sein kann.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erfordert es ferner nicht, dass ein umlaufender Abschnitt durchg\u00e4ngig dieselbe H\u00f6he aufweist. Entscheidend ist nur, dass ein als zusammenh\u00e4ngend erkennbarer Bereich eines Grundrahmens vorhanden ist, \u00fcber den die federelastischen Laschen hinausragen. Zur n\u00e4heren Ausgestaltung dieses Teilbereichs macht es keinerlei Vorgaben; insbesondere nicht dahingehend, dass Stege Teil des umlaufenden Abschnitts sein k\u00f6nnen. So folgt auch aus der Beschreibung, dass die Seitenteile des Halterahmens Stege aufweisen k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0053] \u201ebesitzen\u201c), nur, dass diese Elemente dem Grundabschnitt\/Grundrahmen zuzuordnen sind. Zum umlaufenden Abschnitt geh\u00f6ren sie dagegen nicht. Denn der Grundrahmen als solcher erstreckt sich denknotwendig \u00fcber den umlaufenden Abschnitt und kann bspw. Stege aufweisen. Gegen die Einbeziehung der Stege in den Abschnitt spricht auch, dass kein durch-g\u00e4ngiger und geschlossener Bereich mehr vorl\u00e4ge.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt in dem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann ferner durch die Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift. Sie weisen einen durchg\u00e4ngig ausgestalteten Grundrahmen auf, gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 1. Der umlaufende Abschnitt wurde dabei aber nicht explizit dargestellt\/hervorgehoben. Gleichzeitig ist den Figuren jeweils eine kurze Seite zu entnehmen, die im Vergleich zu den Seitenteilen niedriger ist. Dies steht dem Verst\u00e4ndnis des umlaufenden Abschnitts deshalb nicht entgegen, weil es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, das den Anspruchsgehalt nicht einzuschr\u00e4nken vermag. Im \u00dcbrigen ist grunds\u00e4tzlich von der Anspruchsgem\u00e4\u00dfheit aller bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele auszugehen, sodass auch diese Figuren vom Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst sind und einen umlaufenden Abschnitt aufweisen.<\/li>\n<li>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch unter technisch-funktionaler Betrachtung gest\u00e4rkt. Wie dem Merkmal 1.6.1. schon selbst zu entnehmen ist, ist der umlaufende Abschnitt zusammen mit den Laschen zu betrachten, welche sich \u00fcber ihn hinaus erstrecken sollen. Dies beruht technisch-funktional darauf, dass sich die Laschen beim Einf\u00fchren und Herausl\u00f6sen eines Moduls auseinander biegen sollen. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Laschen \u00fcber einen biegbaren Endbereich verf\u00fcgen sollen, mithin einen Bereich, der frei \u00fcber den umlaufenden Abschnitt hinaus steht. Diese Funktion kann aber auch dann erf\u00fcllt werden, wenn der umlaufende Abschnitt unterschiedlich hoch ausgestaltet ist. Denn ma\u00dfgeblich ist das Verh\u00e4ltnis der H\u00f6he des Abschnitts und der L\u00e4nge der Laschen, was aufeinander abgestimmt werden kann. Es liegt demnach keine den Umlauf beeintr\u00e4chtigende Stelle vor, wenn ein Bereich ein geringeres H\u00f6henniveau aufweist, solange jedenfalls \u00fcberhaupt eine durchg\u00e4ngige Verbindung der Elemente, bildend den Grundrahmen, vorhanden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent macht schlie\u00dflich keine Vorgaben dazu, dass die sich \u00fcber den umlaufenden Abschnitt hinaus erstreckenden Laschen nicht an (weiteren) Teilen des Halterahmens anliegen d\u00fcrfen. Eine ausdr\u00fcckliche Definition, was unter \u201edar\u00fcber hinaus erstrecken\u201c zu verstehen ist, beinhaltet die Klagepatentschrift nicht. Dieser Ausdruck wird nur im Anspruchswortlaut, dar\u00fcber hinaus in dem Klagepatent aber nicht benutzt. Das Verst\u00e4ndnis folgt indes ebenfalls aus der Systematik des Anspruchs sowie aus den Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Der Patentanspruch fordert dabei, dass die Laschen sich \u00fcber den umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken. Die Beschreibung der Klagepatentschrift definiert dabei nicht explizit, ob die verschiedenen im Klagepatent aufgef\u00fchrten Abschnitte durch die Begrenzungen bzw. die R\u00e4nder der die jeweiligen Abschnitte bildenden Bestandteile begrenzt wird oder nicht. Eine explizite Erl\u00e4uterung, ab wann ein Hinauserstrecken gegeben ist liegt somit nicht vor.<\/li>\n<li>Der Fachmann kann jedoch zum einen aus dem Merkmal 1.5 und den Formulierungen \u201eGrundabschnitt als Grundrahmen\u201c sowie \u201eVerformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile\u201c erkennen, dass zumindest f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df des Patentanspruchs 1 eine Gleichsetzung des Grundrahmens mit dem Grundabschnitt und der Wangenteile mit dem Verformungsabschnitt vorliegt, auch wenn das Klagepatent grunds\u00e4tzlich kein synonymes Verst\u00e4ndnis von Grundrahmen und Grundabschnitt erfordert. Der Grundrahmen sowie die Wangenteile weisen aufgrund ihrer exakt bestimmbaren r\u00e4umlich k\u00f6rperlichen Ausgestaltungen auch exakt bestimmbare Begrenzungen auf. Der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch werden somit ebenfalls durch die exakt bestimmbaren Begrenzungen des Grundrahmens und der Wangenteile begrenzt. Der Fachmann erkennt daher, dass die Abschnitte bei den Ausf\u00fchrungsformen des Klagepatentanspruchs durch die r\u00e4umlich k\u00f6rperlichen Begrenzungen des Halterahmens begrenzt bzw. definiert werden und somit bei einem \u00dcbertreten dieser Begrenzungen ein Hinauserstrecken vorliegt.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent kann vorliegend zudem nicht entnommen werden, dass ein Hinauserstrecken der Laschen erfordert, dass sich die Laschen \u00fcber ihre gesamte Breite \u00fcber das zu \u00fcberragende Objekt hinauserstrecken m\u00fcssen. Ebenso wenig ist dem Klagepatent zu entnehmen, dass bei einem Hinauserstrecken die Laschen nicht abschnittsweise von Teilen des Halterahmens, insbesondere des umlaufenden Abschnitts selbst, \u00fcberdeckt werden d\u00fcrfen. Es ist daher ausreichend, wenn sich die Laschen wenigstens abschnittsweise \u00fcber die Begrenzung des umlaufenden Abschnitts, beispielsweise lediglich im Bereich der Ausnehmungen zwischen den Stegen, hinauserstrecken.<\/li>\n<li>Auch aufgrund der technisch-funktionalen Auslegung ergibt sich kein anderes Bild. Technisch-funktional soll durch das Hinauserstrecken, wie zuvor erl\u00e4utert, ein Einf\u00fchren und Herausl\u00f6sen eines Moduls aus dem Halterahmen erm\u00f6glicht werden. Hierf\u00fcr ist es jedoch unerheblich, ob die Laschen wenigstens abschnittsweise von den Stegen \u00fcberdeckt werden. Ma\u00dfgeblich ist, dass die Laschen nach au\u00dfen gebogen werden k\u00f6nnen, vorzugsweise durch die Rastnase des einzuf\u00fchrenden Moduls. Es ist daher ausreichend, wenn sich die Laschen \u00fcber ihre Breite lediglich abschnittsweise \u00fcber einen Teil des umlaufenden Abschnitts erstrecken.<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich demgegen\u00fcber sind die im Klagepatent beschriebenen frei stehenden Endbereiche (vgl. Absatz [0039]). Diese Ausgestaltung der Laschen wird lediglich als vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform beschrieben und hat keinen Niederschlag im Klagepatentanspruch gefunden. Ebenso ist zu ber\u00fccksichtigen, dass derartig ausgestaltete Laschen, selbst wenn die Stege wenigstens dieselbe H\u00f6he aufweisen wie die Laschen, einen freistehenden Endbereich aufweisen. Durch das Biegen der Laschenenden vom Halterahmen weg wird ein Freiraum zwischen den Laschen und dem Halterahmen gebildet. Die Enden der Laschen sind aufgrund dieses Freiraums bereits als frei stehend anzusehen. Die Beschreibung steht somit nicht im Widerspruch zum Klagepatentanspruch.<\/li>\n<li>Das vorbezeichnete Verst\u00e4ndnis steht auch mit der Auffassung der Einspruchsabteilung des DPMA (vgl. Anlage KE 7) in Einklang. Diese versteht unter einem umlaufenden Abschnitt gleicherma\u00dfen einen Bereich\/Teil des Grundrahmens. Unerheblich ist, dass die vom DPMA zu Abgrenzung angef\u00fchrte\/angenommene Referenzlinie in H\u00f6he der Ausnehmungen 123, 123\u2018 der Figur 1 an den jeweils kurzen Enden ins Leere liefe, da dort eine Ausnehmung vorhanden ist. Denn wie oben aufgezeigt, ist ein unterschiedliches H\u00f6henniveau unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten noch Bezug nehmen auf das Verst\u00e4ndnis bzw. die Auslegung der Einspruchsabteilung des EPA (vgl. Anlage CHB 2) zum parallelen Klagepatent A, so verm\u00f6gen den Aussagen des EPA auf Grund der fachm\u00e4nnischen Besetzung der Einspruchsabteilung zwar ein gewisse indizielle Bedeutung f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zukommen, die auch im Verletzungsverfahren gew\u00fcrdigt werden k\u00f6nnen. Indes darf nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass sich die Aussagen des EPA zu einem anderen \u2013 wenn auch parallelen \u2013 Schutzrecht verhalten und es zum hiesigen Klagepatent bereits eine, die Auslegung der Kammer st\u00fctzende Auslegung des ebenfalls fachkundig und zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents berufene DPMA gibt.<\/li>\n<li>2.1.2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df 1.6.2. des Patentanspruchs 1 soll in den federelastischen Laschen der Wangenteile jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet sein.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einem Rastfenster eine (Durchtritts-)\u00d6ffnung in einer Lasche, die dazu dient, mit einem Gegenst\u00fcck zusammenzuarbeiten und auf diese Weise eine Befestigungsm\u00f6glichkeit des einzubringenden Moduls im Halterahmen zu bewirken.<\/li>\n<li>Der Formulierung des Anspruchswortlauts, welche das Rastfenster \u201eals Rastelement\u201c beschreibt, entnimmt der Fachmann, dass ein solcher Mechanismus vorliegen muss, der zu einem Verrasten des einen Elements (Rastnase) mit einem anderen Element (Rastfenster) f\u00fchrt. Eine konkrete Ausgestaltung der Fenster und seiner R\u00e4nder\/Stege und wie dadurch das Verrasten konkret zu bewirken ist, gibt das Klagepatent indes nicht vor.<\/li>\n<li>Der Begriff des Fensters besagt seinem philologischen Verst\u00e4ndnis nach nur, dass eine umrandete \u00d6ffnung vorhanden ist, in die eine Rastnase mehr oder weniger tief eingebracht werden kann. Dies geht indes nicht einher mit bestimmten Vorgaben, wie die Randbereiche der Fenster ausgestaltet sein m\u00fcssen\/d\u00fcrfen. Denkbar als eine m\u00f6gliche Ausgestaltungsform der Rastfenster sind daher Stege, die nach innen oder au\u00dfen gew\u00f6lbt sind.<\/li>\n<li>Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten ist lediglich erforderlich, dass die Rastfenster so ausgebildet sind, dass sie mit Rastnasen an den Modulen als Gegenst\u00fcck korrespondieren und zusammenwirken k\u00f6nnen. Dies besagt der Anspruchswortlaut mit dem Begriff \u201eAufnahme\u201c. Dar\u00fcber hinausgehende Informationen\/Vorgaben zur konkreten Ausformung der zusammenwirkenden Elemente sind ihm nicht zu entnehmen; ebenso wenig beinhaltet er Informationen dazu, wie die Verrastung im Einzelnen zu erfolgen hat. Durch diese Begriffswahl des Fensters als solche nimmt das Klagepatent auch keine aktive Abgrenzung verschiedener Rastmittel, insbesondere Rastfenster von Rastarmen, vor. Ebenso wenig schreibt das Klagepatent vor, dass es sich bei der Verrastung einer Rastnase in einem Rastfenster um das ausschlie\u00dfliche und einzige Rastmittel einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents handeln muss.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt den Vorgang des Verrastens nur pauschal und gibt nicht vor, wie Fenster und Nasen daf\u00fcr zusammenwirken m\u00fcssen. Der Fachmann wei\u00df insoweit zwar, dass mit \u201eVerrasten\u201c eine Befestigungsart adressiert ist, bei welcher die Fixierung eines Elements dadurch hergestellt wird, dass es mit einem anderen Element in Eingriff steht. Das Klagepatent l\u00e4sst indes offen, welche und vor allem wie viele Seiten des Rastfensters tats\u00e4chlich mit der Nase verrasten, insbesondere enth\u00e4lt es \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 keine Vorgaben dahingehend, dass die Rastnase an mindestens zwei Seiten anliegen muss. So spricht auch der Abs. [0039] nur davon, dass die Rastnasen von dem dazugeh\u00f6rigen Rastfenster der jeweiligen Lasche aufgenommen werden und darin verrasten. Auch darin liegt nur eine allgemeine Beschreibung der Funktionsweise dieser Vorrichtungselemente. Auf eine formschl\u00fcssige Aufnahme kommt es nach dem Klagespatent jedenfalls nicht an, weil diese lediglich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform in Abs. [0037] beschrieben wird.<\/li>\n<li>In dem Verst\u00e4ndnis, dass die Rastfenster der Fixierung der Module dienen, wird der Fachmann durch Abs. [0038] best\u00e4rkt. W\u00f6rtlich hei\u00dft es: \u201e[\u2026], dass dadurch die Orientierung jedes Moduls im Halterahmen festgelegt ist. Mit anderen Worten k\u00f6nnen die Rastfenster und die Rastnasen durch ihre Form und\/oder Gr\u00f6\u00dfe als Kodiermittel, insbesondere als Polarisationsmittel, zur Orientierung der Module im Halterahmen verwendet werden.\u201c Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann daher, dass die Steckermodule ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis zum Grundrahmen aufweisen sollen, welches \u00fcber die Anordnung der Rastfenster und Rastnasen hergestellt wird.<\/li>\n<li>Bekr\u00e4ftigt wird der Fachmann durch die Figur 4a in Kombination mit der Figur 3a\/3b in diesem Verst\u00e4ndnis. So zeigt die Figur 4a einen Halterahmen mit einem eingesetzten Modul, welches seinerseits in der Figur 3a n\u00e4her dargestellt wird. Es ist zu erkennen, dass die Rastnase an ihrer unteren Seite zwei abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4chen aufweist, wohingegen das Rastfenster, ausweislich der Figur 4a (4b) rechteckig ausgestaltet ist. Demnach liegt kein (vollst\u00e4ndiger) Formschluss vor.<\/li>\n<li>Auch durch die Bezugnahme auf den Stand der Technik, wie er von der EP\u2018XXX offenbart wird, ergibt sich kein anderes Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes. Allein daraus, dass in der EP\u2018XXX neben Rastfenster auch Rastarme Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre waren und das Klagepatent nur noch Rastfenster lehrt, folgt keine bewusste Entscheidung f\u00fcr einen bestimmten und gegen einen anderen Fixierungsmechanismus. In Abs. [0009] der Klagepatentschrift werden nur allgemein die aus der EP\u2018XXX bekannten Rastmittel dargestellt, ohne eine konkrete Wertung vorzunehmen. Hinzukommt, dass die Rastarme gem\u00e4\u00df der EP\u2018XXX an den Steckermodulen vorgesehen waren, wohingegen vorliegend \u2013 nach Ansicht der Beklagten \u2013 solche allenfalls unmittelbar von den Rastfenstern ausgehen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen offenbart auch die EP\u2018XXX Ausbiegungen an der Oberseite der Rastfenster (gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 6). Allenfalls auf diese m\u00fcsste vorliegend f\u00fcr die Frage der Ausgestaltung der Rastfenster abgestellt werden und insoweit spricht auch die EP\u2018XXX nur von \u201eEinf\u00fchrschr\u00e4gen\u201c, gebildet aus einem nach au\u00dfen versetzten Fenstersteg. Sie behandelt diesen Teil der Rastfenster nicht als gesonderten Rastarm. Au\u00dferdem offenbart auch die EP\u2018XXX nicht, dass neben den fensterartigen \u00d6ffnungen auch die Rastarme zwingend erforderlich sind, um die Fixierung und Halterung der Steckermodule zu bewerkstelligen.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage CBH 11 von den Beklagten zuletzt zur Akte gereichten Zwischenbescheid des DPMA vom 12. August 2020. Dieser betrifft mit dem Schutzrecht B bereits ein anderes Schutzecht mit anderen Merkmalen, so dass sich eine \u00dcbertragung etwaiger Aussagen des DPMA auf das hiesige Schutzrecht verbieten. Zudem handelt es sich auch nur um einen Zwischenbescheid, der noch nicht zwingend die abschlie\u00dfende Bewertung\/Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung beinhaltet.<\/li>\n<li>Das von den Beklagten als Anlage CBH 5 vorgelegte Parteigutachten von Prof. Dr. A ist gleichfalls unbehelflich, ein anderes Verst\u00e4ndnis zu begr\u00fcnden. Zum einen handelt es sich um ein Parteigutachten, so dass etwaige Aussagen als Parteivortrag zu werten sind. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt das Gutachten keinerlei Bezugnahmen auf andere Quellen, aus denen sich das von Herrn Prof. Dr. A vertretene fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis ergeben soll.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte unter Zugrundelegung des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses eine Verwirklichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festzustellen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist unstreitig, dass sie einen in sich geschlossenen metallenen Grundrahmen sowie federelastische Laschen, fluchtend mit der Oberkante der am Grundrahmen herausragenden Stege, aufweisen, die mit gleichgro\u00dfen Ausnahmen ausgebildet sind. Da die Stege aber nicht zum umlaufenden Abschnitt im Sinne des Klagepatents geh\u00f6ren, ragen die Laschen \u00fcber diesen Abschnitt hinaus.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen auch patentgem\u00e4\u00dfe Rastfenster auf. Der Vortrag der Beklagten, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Module nicht bis in die Rastfenster reichen w\u00fcrden und den Grundrahmen bereits nicht seitlich \u00fcberragen, vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen. Soweit die Beklagten auf Seite 33 ihrer Klageerwiderung Bezug nehmen auf eine Abbildung eines der angegriffenen Halterahmens mit einem eingesetzten Modul, so reicht die Rastnase des Moduls zwar nicht in das Fenster der gezeigten Lasche hinein, allerdings scheint die Lasche insgesamt nach au\u00dfen hin gebogen zu sein, mithin einen Zustand aufzuweisen, der nicht dem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch entspricht. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich der unteren Abbildung auf Seite 19 der Replik entnehmen, dass sich die Nase eine Moduls sehr wohl \u2013 jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil \u2013 auch in das in der Lasche ausgebildete Fenster hineinerstreckt, wenngleich drei von vier Seiten der Nase keinen Kontakt zu den Fensterr\u00e4ndern haben, worauf es aber auch nicht ankommt. Entsprechendes l\u00e4sst sich auch dem vom Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster entnehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den auf Seite 29 der Duplik in Bezug genommenen Ablichtungen, da dort schon auf Grund der gew\u00e4hlten Perspektive nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob und wie weit die Nase in das Fenster hineinragt. Da es f\u00fcr die Verrastung nicht darauf ankommt, ob alle bzw. mehr als eine Seite der Nase vom Fenster in Eingriff genommen wird, spielt es \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 auch keine Rolle, dass das Fenster so gro\u00df ausgebildet ist, dass es auch einen Teil des Grundrahmens erkennen l\u00e4sst, mithin ein Kontakt der unteren Seite des Fensters mit der Nase ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass die Module selbst gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch nicht Bestandteil des Halterahmens sind und auch vom Anspruch nicht n\u00e4her beschrieben werden. Module werden im Klagepatentanspruch jeweils nur im Rahmen von Zweckangaben beschrieben. Ein Halterahmen nach dem Klagepatent muss daher lediglich f\u00fcr die im Klagepatentanspruch beschriebene Wechselwirkung mit einem Modul geeignet sein. Zur Verwirklichung des Merkmals 1.6.2 reicht es daher aus, dass die Laschen grunds\u00e4tzlich ein Fenster aufweisen, durch welches sich potenziell eine Rastnase eines Moduls erstrecken kann und welches ein Verrasten in wenigstens eine Richtung erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAufgrund rechtswidriger Benutzungshandlung ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagten zu 1) und 2) als Fachunternehmen h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>Die Haftung des Beklagten zu 4) ergibt sich aus seiner Stellung als Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2). Denn als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit gesetzlicher Vertreter hat er bereits dann f\u00fcr die Verletzung absoluter Rechte durch die Gesellschaft einzustehen, wenn er in irgendeiner Weise ad\u00e4quat kausal zur Schutzrechtsverletzung beigetragen und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 376). Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt, weil er unstreitig der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) ist, sodass er \u00fcber alle Vorg\u00e4nge in dem Unternehmen informiert war und f\u00fcr sie verantwortlich ist. Die Beklagten haben demgegen\u00fcber auch nichts zu seiner Entlastung vorgetragen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 2) sind nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG schlie\u00dflich in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen das Klageschutzrecht eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung der Beschwerdekammer des BPatG \u00fcber den gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des DPMA gerichtete Beschwerde nicht geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen.<\/li>\n<li>Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 720). Im Regelfall ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verf\u00fcgungsverfahren: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 55\/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017,129336; Urt. v. 05. Juli 2018, Az.: I-2 U 41\/17). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22. M\u00e4rz 2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen vermochte die Kammer den ma\u00dfgeblichen Erfolg der Einspruchsbeschwerde nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>Da die Beklagte zu 1) im Rahmen der Einspruchsbeschwerde keine neuen Entgegenhaltungen vorgebracht hat, kommt es nach den zuvor dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben darauf an, ob die Kammer die Entscheidung des DPMA vorliegend als unvertretbar erachtet und deswegen den Erfolg der Einspruchsbeschwerde als hinreichend sicher feststellen kann. Entsprechendes vermochte die Kammer indes nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Die Beklagten st\u00fctzen sich zur Begr\u00fcndung der Unvertretbarkeit der Entscheidung des DPMA in erster Linie auf die \u2013 zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung des Verf\u00fcgungsurteils noch nicht ergangene \u2013 Entscheidung des EPA im Einspruchsverfahren zu dem parallelen Patent A, mit welchem das Patent A, das weitestgehend mit dem Klagepatent E identisch ist, in erheblichem Umfang eingeschr\u00e4nkt wurde. Die Einspruchsabteilung des EPA war der Ansicht, dass das Patent A in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung unzul\u00e4ssig erweitert sei und zudem neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wurde. Demgegen\u00fcber hat die Einspruchsabteilung des DPMA das Klagepatent mit Entscheidung vom 7. Mai 2019 in der hier geltend gemachten Fassung aufrechterhalten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass das Klagepatent \u00fcber die urspr\u00fcnglich eingereichte Fassung der Anmeldung (DE 10 2013 113 XXX A1) hinausgeht.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Schulte\/Moufang, PatG, 10. Auflage 2017, \u00a7 38, PatG, Rn. 14ff.). Eine identische Offenbarung liegt nach der Rechtsprechung des BGH dagegen vor, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Priorit\u00e4tsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2014, 542 \u2013 Kommunikationskanal, Rn. 20 ff., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entnehmen kann. Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt. Ma\u00dfgeblich ist dabei das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der priorit\u00e4tsbeanspruchenden Patentanmeldung. Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise angewendet werden, die ber\u00fccksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschr\u00e4nkung des Anmelders bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelm\u00e4\u00dfig erkennbar darauf gerichtet ist, m\u00f6glichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in m\u00f6glichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschr\u00e4nken. Soweit in der Anmeldung bereits Anspr\u00fcche formuliert sind, haben diese vorl\u00e4ufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik schutzf\u00e4hig ist und f\u00fcr welche Anspr\u00fcche der Anmelder Schutz begehrt. Erst mit der Erteilung des Patents mit bestimmten Anspr\u00fcchen erfolgt eine endg\u00fcltige Festlegung des Schutzgegenstands. Dieser Gesichtspunkt liegt der Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausf\u00fchrungsbeispiele zugelassen werden.<\/li>\n<li>Danach ist ein &#8222;breit&#8220; formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit f\u00fcr ihn bereits der Anmeldung &#8211; sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen &#8211; als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind. Nach vergleichbaren Ma\u00dfgaben ist die Pr\u00fcfung vorzunehmen, ob der Gegenstand der Erfindung im Priorit\u00e4tsdokument identisch offenbart ist. Die Priorit\u00e4t einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 23f.).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nMerkmal 1.5 des Klagepatents in seiner Formulierung \u201ewenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile\u201c ist gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<\/li>\n<li>Die Ursprungsoffenbarung lehrt in Unteranspruch 2 einen als wenigstens ein Wangenteil ausgeformten Verformungsabschnitt und betrachtet zwei Wangenteile als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform (vgl. z.B. Abs. [0031], [0054]). Damit geht keinerlei zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung einher. Eine zahlenm\u00e4\u00dfige Abgrenzung findet weder nach unten im Sinne von Mindest- noch nach oben als Maximalvorgaben statt. Die Bezugnahme der Beschreibungsstellen auf durchg\u00e4ngig zwei Wangenteile, folgt nur daraus, dass dies eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist, anhand derer das Dokument die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre darstellt.<\/li>\n<li>Eine limitierende Vorgabe hinsichtlich der Mindest-\/Maximalzahl an Wangenteilen ist ebenso wenig den Figuren zu entnehmen, da auch sie nur bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele darstellen. Insoweit bedingen sich der Inhalt der (besonderen) Beschreibungsstellen und die Abbildungen, wenn in den \u00fcberwiegenden Abs\u00e4tzen Ausf\u00fchrungen zu zwei Wangenteilen erfolgen und diese sodann den Zeichnungen zu entnehmen sind.<\/li>\n<li>Mit der Formulierung \u201ewenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile\u201c hat das Klagepatent eine Auswahl aus einem von der Ursprungsoffenbarung bereitgestellten Zahlenraum getroffen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich dieses Merkmals wird auch aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlungen vor dem DPMA nicht ersichtlich, dass dort ein Problem gelegen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie Merkmale 1.6 und 1.6.3 enthaltenen ebenfalls keine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<\/li>\n<li>Kern bei der Beurteilung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist bei den Merkmalen 1.6 und 1.6.3, ob ein einzelner Schlitz und somit zwei Laschen pro Wangenteile ursprungsoffenbart sind.<\/li>\n<li>In der Beschreibung der Ursprungsanmeldung wird fast durchweg die Pluralform von \u201eLaschen\u201c und durchweg die Pluralform von \u201eSchlitzen\u201c verwendet. Der Verwendung der Pluralform grunds\u00e4tzlich keinen Bedeutungsgehalt zuzugestehen, widerspricht der Tatsache, dass die deutsche Sprache keinen generischen Plural kennt. Aus der Ursprungsanmeldung selbst kann sich diesbez\u00fcglich etwas anderes ergeben, eine konkrete Erl\u00e4uterung oder ein Hinweis in diese Richtung sind jedoch nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Der Anmelder darf jedoch gewisse Verallgemeinerungen vornehmen, sofern dies dem berechtigten Anliegen Rechnung tr\u00e4gt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen (BGH GRUR 13, 1210 \u2013 Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; GRUR 15, 573 \u2013 Wundbehandlungsvorrichtung; GRUR 15, XXX \u2013 Fahrzeugscheibe II). L\u00e4sst sich das Bestreben, die Erfindung in allgemeiner Form zu sch\u00fctzen, aus der Anmeldung unmittelbar und eindeutig erkennen, ist es unsch\u00e4dlich, dass sich die Ausf\u00fchrungsbeispiele nur mit einer bestimmten Ausgestaltung der Erfindung befassen, mit der das angegebene technische Problem gel\u00f6st wird (BGH GRUR 14, 970 \u2013 Stent).<\/li>\n<li>Entscheidend ist daher, ob sich ein derartiges Bestreben aus der Ursprungsoffenbarung ergibt. In der Ursprungsoffenbarung wird lediglich einmal der Begriff \u201eSchlitze\u201c (siehe Absatz [0032]) verwendet und einmal auf drei Schlitze (siehe Absatz [0055]) abgestellt, sodass sich hieraus jedenfalls keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung f\u00fcr nur einen Schlitz ergibt. Ein Bestreben in diese Richtung l\u00e4sst sich, jedenfalls direkt auf die Schlitze bezogen, nicht erkennen. Es k\u00f6nnte sich jedoch anderes implizit ergeben, beispielsweise aus den Offenbarungsstellen zu den Laschen oder den Ausnehmungen.<\/li>\n<li>Der Ursprungsoffenbarung kann bei der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen (siehe Absatz [0052]) entnommen werden, dass neben den vier dargestellten Ausnehmungen, welche jeweils einer Lasche zugeordnet sind und somit der Anzahl von Laschen entsprechen, \u201eauch eine andere Zahl von Ausnehmungen denkbar\u201c ist. Zwar beginnt die nachfolgende Aufz\u00e4hlung erst mit drei Ausnehmungen, jedoch ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Formulierung \u201ebeispielsweise\u201c, dass eine Begrenzung auf den angegebenen Wertebereich nicht angestrebt ist. Der Fachmann erkennt somit unmittelbar das Bestreben die Erfindung auch in einer allgemeineren Ausf\u00fchrungsform zu sch\u00fctzen. Es ergibt sich f\u00fcr den Fachmann somit unmittelbar und eindeutig, dass die Ursprungsoffenbarung auch lediglich zwei Ausnehmungen und somit zwei Laschen und einen Schlitz offenbart.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt in dem in Merkmal 1.6.1 enthaltenen umlaufenden Abschnitt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<\/li>\n<li>Wenngleich dieser Ausdruck nicht w\u00f6rtlich in der Ursprungsoffenbarung gelehrt ist, ergibt sich dessen Vorhandensein dennoch aus diesem Dokument. Unstreitig offenbart die Ursprungsanmeldung einen Grundrahmen, der im Grundaufbau mit demjenigen des Klagepatents identisch ist und auch demselben Zweck dient \u2013 der Halterung der Module \u2013 und dazu vollst\u00e4ndig geschlossen (umlaufend) ist. Deshalb war auch nach dieser Lehre, auch ohne ihn als solchen zu benennen, ein umlaufender Grundabschnitt vorhanden. Mit dessen Aufnahme in den Patentanspruch 1 liegt daher nur eine zul\u00e4ssige Konkretisierung und kein Aliud vor.<\/li>\n<li>Auch die Einspruchsabteilung des DPMA wertet auf nachvollziehbare Weise den umlaufenden Abschnitt als ursprungsoffenbart. Sie sieht den umlaufenden Abschnitt in der Linie liegend in der H\u00f6he der Ausnehmungen 123 und 123\u00b4; dabei handele es sich um die Referenzh\u00f6he f\u00fcr die Verrastung der in den Grundrahmen eingef\u00fchrten Module (vgl. Anlage Ast 3e, S. 3). Andere Probleme werden in diesem Kontext nicht er\u00f6rtert. Die Beklagten haben demgegen\u00fcber auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten hier keine neuen Argumente mehr angef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist in der Ursprungsanmeldung in Abs. [0037] beschrieben, dass die Laschen \u00fcber freistehende Endbereiche verf\u00fcgen sollen. Dies ist nur zu realisieren, wenn sie jeweils \u00fcber einen bestimmten Bereich des Grundrahmens hinausreichen. Damit war auch schon die technische Funktion des umlaufenden Abschnitts offenbart.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Kammer vermochte auch nicht festzustellen, dass die Entscheidung des DPMA mit Blick auf den Neuheitsangriff der Beklagten zu 1) unvertretbar ist.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 li. Sp. \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, GRUR 2009, 382 &#8211; Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 &#8211; Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH, GRUR 2002, 146 &#8211; Luftverteiler; GRUR 2004, XXX, 135 &#8211; Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 &#8211; Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Mementain).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDahingestellt bleiben kann, ob die vorver\u00f6ffentlichte US-Schrift 4 032 XXX A (nachfolgend: E 1) das Merkmal 1.1 des Klagepatents, namentlich einen Halterahmen, hinreichend unmittelbar und eindeutig offenbart, da es wenigstens an einer entsprechenden Offenbarung des Merkmals 1.6.1, hierbei insbesondere des umlaufenden Abschnitts, fehlt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einem umlaufenden Abschnitt einen Bereich der im Wesentlichen durchg\u00e4ngig und geschlossen herum verl\u00e4uft. Es handelt sich bei der in der E 1 offenbarten Vorrichtung jedoch um ein Schienensystem. Diesem ist eigen, dass die kurzen Seiten nicht geschlossen und miteinander verbunden sind, sodass es dem Schienensystem jedenfalls am Umlaufen fehlt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Kammer vermochte schlie\u00dflich auch nicht festzustellen, dass keine vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde mehr verbleiben, dem Klagepatent E die Erfindungsh\u00f6he zuzusprechen.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung) unter Ber\u00fccksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens. Die Beurteilung st\u00fctzt sich auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des dem ma\u00dfgeblichen Fachmann eigenen Wissens und K\u00f6nnens. Eine erfinderische T\u00e4tigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich \u00fcber die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und F\u00e4higkeiten bei herk\u00f6mmlicher Arbeitsweise erreichen kann.<\/li>\n<li>Eine Ma\u00dfnahme kann als &#8222;naheliegend&#8220; angesehen werden, wenn der Fachmann sie in der Erwartung einer gewissen Verbesserung oder eines Vorteils vorgenommen h\u00e4tte. Ma\u00dfgeblich ist eine angemessene (= realistische) Erfolgserwartung, so dass es nicht auf eine absolute Gewissheit im Hinblick auf das Eintreten vorteilhafter Effekte ankommt, andererseits aber auch nicht gen\u00fcgt, dass auf Seiten des Fachmanns die blo\u00dfe Hoffnung auf ein gutes Gelingen besteht. Die angemessene Erfolgserwartung erfordert \u00fcber den blo\u00dfen Wunsch nach Verbesserung hinaus eine vern\u00fcnftige wissenschaftliche Bewertung der vorliegenden Tatsachen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.12.2017 \u2013 I-2 U 18\/17 \u2013, Rn. 44 ff., zitiert nach juris m.w.N.).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass es dem Klagepatent deshalb an erfinderischer T\u00e4tigkeit gefehlt habe, weil die Dokumente E 5 (US 5,352,XXX A) und E 15 (DE 38 51 XXX T1) dessen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahegelegt haben.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag keinen Anlass festzustellen, aufgrund dessen der Fachmann die Laschen der E 15 auf die E 5 \u00fcbertragen w\u00fcrde. Dies ist dadurch bedingt, dass bei der E 15 die Wangenteile nicht am Halterahmen ausgef\u00fchrt sind, sondern an die in den Halterahmen einzusteckenden Module. Der Halterahmen wird bei der E 15 dabei durch den sogenannten Aufnahmeverbinder (siehe Bezugszeichen 10 und 150) gebildet, in die die Module eingesetzt (siehe Bezugszeichen 22) werden (Siehe S. 7, Z. 37 bis S. 8 Z. 3).<\/li>\n<li>Die E 5 und E 15 weisen somit zueinander gegens\u00e4tzliche Fixierungssysteme auf, die E 5 mit Laschen am Halterahmen und die E 15 mit Laschen an den Modulen. Ein Anlass, lediglich einzelne Bestandteile des Fixierungssystems der E 15 auf das gegens\u00e4tzliche Fixierungssystem der E 5 zu \u00fcbertragen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr d\u00fcrfte mit der Ver\u00e4nderung der Laschen eine Ver\u00e4nderung der gesamten von der E 5 offenbarten Konstruktion einhergehen.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte daher auch nicht zu erkennen, dass keine vern\u00fcnftigen Argumente f\u00fcr die Ansicht der Einspruchsabteilung des DPMA verbleiben w\u00fcrden oder dass das DPMA sogar die E 15 einfach \u00fcbergangen hat. Es d\u00fcrfte nicht nahegelegen haben, die E 15 heranzuziehen, um zu Merkmal 1.6.3 zu gelangen. Denn die in der E 15 offenbarten Module und Halterahmen unterscheiden sich grundlegend von denjenigen der E 5 und k\u00f6nnen nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Daher ist auch die Anordnung der Laschen nicht \u00fcbertragbar. F\u00fcr eine Kombination dieser Druckschriften bestand kein Anlass.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlt es dem Klagepatent auch nicht deshalb an erfinderischer T\u00e4tigkeit, weil die Dokumente E 5 und E 1 bzw. in Verbindung mit Fachwissen, dessen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahegelegt haben.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist schon zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich \u2013 wie schon zuvor bei der E 5 und der E 15 \u2013 um jeweils vollst\u00e4ndige und funktionst\u00fcchtige Halterahmensysteme handelt.<br \/>\nDie Kammer vermochte auch keinen Anlass festzustellen, aufgrund dessen der Fachmann ausgehend von der E 5 durch einen in das Wangenteil hineinverlaufenden Schlitz gebildete Laschen vorsehen sollte. Zwar mag der Fachmann immer gehalten sein, einen einfacheren (Grund-)Aufbau mit weniger Teilen zu entwickeln, vorliegend w\u00fcrde dies aber mit einem erh\u00f6hten Materialverbrauch einhergehen, um die bisherigen L\u00fccken zwischen den einzelnen Laschen weitgehend zu schlie\u00dfen. Selbst wenn eine Reduzierung der Bauteile dadurch erreicht w\u00fcrde, und nur noch ein Wangenteil ben\u00f6tigt w\u00fcrde, gibt das in der E 5 vorgesehene Modul keinen Anlass f\u00fcr andersartige Laschen. Vielmehr d\u00fcrfte mit der Ver\u00e4nderung der Laschen eine Ver\u00e4nderung der gesamten von der E 5 offenbarten Konstruktion einhergehen.<\/li>\n<li>Ferner kann die Kammer nicht feststellen, dass keine Argumente f\u00fcr die Ansicht der Einspruchsabteilung des DPMA verbleiben w\u00fcrden. Es d\u00fcrfte nicht nahegelegen haben, die E 1 heranzuziehen, um zu Merkmal 1.6.3 zu f\u00fchren. Denn die in der E 1 offenbarten Module unterscheiden sich grundlegend von denjenigen der E 5 und k\u00f6nnen nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Daher ist auch die Anordnung der Laschen nicht \u00fcbertragbar. F\u00fcr eine Kombination dieser Druckschriften bestand kein Anlass.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich resultiert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre aus einer Kombination der E 1 mit der E 5 nicht als nahegelegt. Ausgehend von der E 1 hat der Fachmann keinen Anlass, die Enden der Tr\u00e4gerschiene zu schlie\u00dfen, sodass ein Rahmen entstehen k\u00f6nnte. Vielmehr zeigt die Figur 1 der E 1, dass die offenen Enden gerade beabsichtigt sind, weil sie dazu ben\u00f6tigt werden, Kabel hindurchzuf\u00fchren. Diese M\u00f6glichkeit w\u00fcrde aufgegeben, wenn ein geschlossener Unterbau hergestellt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3189 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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