{"id":8896,"date":"2021-12-20T17:00:32","date_gmt":"2021-12-20T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8896"},"modified":"2022-04-19T06:51:26","modified_gmt":"2022-04-19T06:51:26","slug":"4c-o-56-18-decodierer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8896","title":{"rendered":"4c O 56\/18 &#8211; Decodierer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3188<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Mai\u00a0 2021, Az. 4c O 56\/18<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Decodierer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/li>\n<li>einen Extrahierer (102), der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; einen Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein r\u00e4umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, r\u00e4umlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gem\u00e4\u00df einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und<\/li>\n<li>einen Rekonstruierer (106), der ausgebildet ist, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren;<\/li>\n<li>wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit\u00e4t durchzuf\u00fchren, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh\u00e4ngt,<\/li>\n<li>und der Extrahierer ausgebildet ist, um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, und<\/li>\n<li>wobei der Decodierer ferner folgendes Merkmal aufweist: einen weiteren Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen,<\/li>\n<li>wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Retransformation aus einem Spektral- in einen r\u00e4umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region durchzuf\u00fchren, und<\/li>\n<li>wobei der Extrahierer ausgebildet ist, um eine weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe aus dem Datenstrom zu extrahieren, und<\/li>\n<li>wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen,<\/li>\n<li>wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen f\u00fcr jede kleinere einfach verbundene Region zu pr\u00fcfen (402), ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen; f\u00fcr jede Baumwurzel-Teilregion die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu pr\u00fcfen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren (306) und die Pr\u00fcfung und Partitionierung (304, 306) f\u00fcr die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen,<\/li>\n<li>bis gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgef\u00fchrt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und<\/li>\n<li>wobei f\u00fcr eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird;<\/li>\n<li>b) Mittel zum Durchf\u00fchren eines Decodierverfahrens zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/li>\n<li>wenn das Decodierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/li>\n<li>Extrahieren (102) einer maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom; und r\u00e4umliches Teilen (104a) eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein r\u00e4umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gem\u00e4\u00df einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und Rekonstruieren (106) des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen,<\/li>\n<li>wobei die Rekonstruktion ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit\u00e4t aufweist, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh\u00e4ngt, und das Verfahren ferner ein Extrahieren untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom aufweist, und wobei das Verfahren ferner folgenden Schritt aufweist:<\/li>\n<li>eine weitere Unterteilung (104a) zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei die Rekonstruktion ein Durchf\u00fchren einer Retransformation aus einem Spektral- in einen r\u00e4umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region aufweist, und<\/li>\n<li>wobei das Verfahren ferner ein Extrahieren einer weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe aus dem Datenstrom und die weitere Unterteilung ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen aufweist, und<\/li>\n<li>wobei das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen folgende Schritte aufweist;<\/li>\n<li>Pr\u00fcfen (402) der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen f\u00fcr jede kleinere einfach verbundene Region dahingehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen f\u00fcr die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe;<\/li>\n<li>f\u00fcr jede Baumwurzel-Teilregion,<\/li>\n<li>Pr\u00fcfen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und, wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,<\/li>\n<li>Partitionieren (306) der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und rekursives Wiederholen des Pr\u00fcfens (304) und Partitionierens (306) f\u00fcr die Teil-Teilregionen, bis gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgef\u00fchrt werden soll oder die weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und<\/li>\n<li>wobei f\u00fcr eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung \u2013 hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen \u2013 dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem XXXXXXXX begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen, und<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1.a) bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer 1.a) bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230; ) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I.1.a) und I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem XXXXXXXXX entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP XXXXX (Anlage K 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 2b; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am XXXXXXX bekanntgemacht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 (Anlage VP 1) hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage (Az. XXXXXXX) zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft Codierschemata zum Codieren eines r\u00e4umlich abgetasteten Informationssignals unter Verwendung einer Unterteilung sowie Codierschemata zum Codieren einer Unterteilung oder einer Mehrbaumstruktur, wobei sich die Schemata in erster Linie auf Bild- und\/oder Videocodieranwendungen beziehen. Der Vorrichtungsanspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Decoder comprising: an extractor (102) configured to extract a maximum region size and multi-tree subdivision information from a data stream; a sub-divider (104a) configured to spatially divide an array of information samples representing a spatially sampled information signal into tree root regions of the maximum region size and subdividing, in accordance with a multi-tree subdivision information, at least a subset of the tree root regions into smaller simply connected regions of different sizes by recursively multi-partitioning the subset of tree root regions; and a reconstructor (106) configured to reconstruct the array of samples from the data stream using the subdivision into the smaller simply connected regions; wherein the reconstructor is configured to perform a prediction of the array of information samples at a granularity which depends on the subdivision into smaller simply connected regions and the extractor is configured to extract subordinate multi-tree subdivision information from the data stream, and wherein the decoder further comprises: a further subdivider (104a) configured to subdivide, in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least a subset of the smaller simply connected regions into even smaller simply connected regions by recursively multi-partitioning the subset of the smaller simply connected regions, wherein the reconstructor is configured to perform a retransformation from spectral to spatial domain in units of the even smaller simply connected regions, and wherein the extractor is configured to extract a further maximum region size from the data stream, and wherein the further sub-divider is configured to divide each smaller simply connected region exceeding the further maximum region size into tree root sub-regions of the further maximum region size and subdivide, in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least the subset of the tree root sub-regions into the even smaller simply connected regions, wherein the further subdivider is configured to, in subdividing the subset of smaller simply connected regions, check (402), for each smaller simply connected region, as to whether the respective respective smaller simply connected region exceeds the further maximum region size, and, if the respective smaller simply connected region does exceed the further maximum region size, divide the respective smaller simply connected region into tree root sub-regions of the further maximum region size; for each tree root sub-region, check (304) the subordinate multi-tree- subdivision information as to whether the respective tree root sub-region is to be partitioned, and if the respective tree root sub-region is to be partitioned, partition (306) the respective tree root sub-region into sub-sub-regions, and recursively repeat the check and partitioning (304, 306) for the subsubregions until no further partition is to be performed according to the subordinate multi-tree-subdivision information or a further maximum hierarchy level is reached, and wherein for smaller simply connected region not exceeding the further maximum region size, the division into tree root sub-regions is skipped.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Decodierer, der folgende Merkmale aufweist: einen Extrahierer (102), der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; einen Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein r\u00e4umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, r\u00e4umlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gem\u00e4\u00df einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und einen Rekonstruierer (106), der ausgebildet ist, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren; wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit\u00e4t durchzuf\u00fchren, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh\u00e4ngt, und der Extrahierer ausgebildet ist, um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, und wobei der Decodierer ferner folgendes Merkmal aufweist: einen weiteren Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfachverbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Retransformation aus einem Spektral- in einen r\u00e4umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region durchzuf\u00fchren, und wobei der Extrahierer ausgebildet ist, um eine weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe aus dem Datenstrom zu extrahieren, und wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen, wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen f\u00fcr jede kleinere einfach verbundene Region zu pr\u00fcfen (402), ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen; f\u00fcr jede Baumwurzel-Teilregion die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu pr\u00fcfen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren (306) und die Pr\u00fcfung und Partitionierung (304, 306) f\u00fcr die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehrdurch gef\u00fchrt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und wobei f\u00fcr eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des \u00fcberdies geltend gemachten, zum vorstehenden Vorrichtungsanspruch 1 inhaltlich identischen Verfahrensanspruchs 11 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt das Blockdiagramm eines Codierers gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel<br \/>\nder vorliegenden Anmeldung und Figur 2 das Blockdiagramm eines entsprechenden Decodierers. Die Figuren 3a bis 3c zeigen schematisch ein darstellendes Beispiel f\u00fcr eine Quadtree-Unterteilung, wobei Figur 3a eine erste Hierarchieebene zeigt, Figur 3b eine zweite Hierarchieebene und Figuren 3c eine dritte Hierarchieebene. Figur 4 zeigt schlie\u00dflich schematisch eine Baumstruktur f\u00fcr die darstellende Quadtree-Unterteilung von Figuren 3a bis 3c gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein Tochterunternehmen der XXXXXXXXXXXXXX und hat vor Jahren ein Patentportfolio von der Fraunhofer Gesellschaft erworben, zu dem auch die urspr\u00fcngliche Anmeldung des hiesigen Klagepatents geh\u00f6rte. Das Klagepatent wurde schlie\u00dflich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erteilt.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt Produkte im Bereich des Home-Entertainments her und vertreibt unter der Marke X Elektroartikel, insbesondere Fernseher und Fernseh-Empf\u00e4nger (Set-Top-Boxen) sowie Tablets. So bietet sie unter anderem unter der Bezeichnung \u201eXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX\u201c einen Full HD Receiver, unter der Bezeichnung \u201eXXXXXXXXXXXXXXXXXXX\u201c einen tragbaren Fernseher und unter der Bezeichnung \u201eXXXXXXXXXXXXXXXX\u201c ein Tablet an. Diese Ger\u00e4te werden \u2013 wie auch weitere Ger\u00e4te der Beklagten \u2013 mit der Kompatibilit\u00e4t zum DVB-T\/T2-Standard bzw. H.265\/HEVC-Standard beworben (vgl. Produktdatenbl\u00e4tter zu den vorgenannten Ger\u00e4te, vorgelegt als Anlagen K 3b, K 3c und K 3f; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Bei dem DVB-T\/T2-Standard (nachfolgend: DVB-T2) handelt es sich um den internationalen Nachfolgestandard zum DVB-T-Standard. Am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einf\u00fchrung der DVB-T2-Technologie. Der DVB-T2-Standard ist effizienter als der \u00e4ltere DVB-T-Standard und erlaubt bei gleicher Frequenznutzung die \u00dcbertragung von mehr Programmen und\/oder das Erreichen einer besseren Bildqualit\u00e4t (sog. HDTV). In der Bundesrepublik Deutschland macht der DVB-T2-Standard Gebrauch von dem Codierverfahren nach dem Standard H.265\/MPEG-H High Efficiency Video Coding \u2013 HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard), welcher seinerseits als Nachfolgestandard des H.264\/MPEG-4 Advanced Video Coding \u2013 AVC Standards seitens der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, im Folgenden auch ITU) entwickelt wurde. Der HEVC-Standard wurde von der Kl\u00e4gerin auszugsweise als Anlage K 3d zur Akte gereicht. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS\/IEC gemeinsam entwickelter Video-Codec-Standard. ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorg\u00e4ngerstandards H.264\/MPEG-4 aufbauen wollte. IOS\/IEC begann mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 traten beide Gruppen zusammen und ver\u00f6ffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte MPEG LA, LLC (nachfolgend: MPEG LA) alle bei der Entwicklung des HEVC-Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine gro\u00dfe Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Kl\u00e4gerin, XXXXXXXXXXXXXX, welche heute Lizenzgeber des HEVC Advance Patentpools sind. X ist ferner Lizenzgeberin im MPEG LA Pool. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten f\u00fcr die neue HEVC-Technologie zu bestimmen. W\u00e4hrend dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten Interesse an einem gemeinsam von MPEG LA verwalteten Pool gezeigt. Ein vollst\u00e4ndiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. In einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte MPEG LA informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass \u00c4nderungen m\u00f6glich sind. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von MPEG LA m\u00f6glich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen\/Universit\u00e4ten genannt, welche Patentinhaber sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten einen weiteren Pool, HEVC Advance. Am 26. M\u00e4rz 2015 k\u00fcndigte HEVC Advance die Gr\u00fcndung eines neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief HEVC Advance zur Einreichung von Patenten zur Bewertung der Essentialit\u00e4t und Aufnahme in das HEVC Advance Patentportfolio auf. Im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichte HEVC Advance den ersten Lizenzgeb\u00fchrentarif f\u00fcr das HEVC Advance Programm und im Oktober 2015 die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Im M\u00e4rz 2017 k\u00fcndigte Velos Media die Gr\u00fcndung eines gemeinsamen Lizenzierungsprogramms f\u00fcr den HEVC Standard an. Zu Velos Media geh\u00f6rten Ericsson, Panasonic, Qualcomm, Sharp und Sony, ab Januar 2019 trat BlackBerry dem Programm als Lizenzgeber bei. Der MPEG LA HEVC-Patentpool sieht als Lizenzrate einen Betrag von USD 0,20 pro Einheit ab 100.000 Einheiten pro Jahr bei einer Kappungsgrenze von USD 25.000.000,- vor.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil des HEVC Advance Patentpools (nachfolgend: HEVC Advance Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 10.000 Patente, die inklusive der Kl\u00e4gerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der HEVC Advance LLC aus Boston (nachfolgend: HEVC Advance) verwaltet.<\/li>\n<li>HEVC Advance h\u00e4lt auf ihrer Internetseite (www.hevcadvance.com) den als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag neu) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit 138 Lizenznehmer mit HEVC Advance abgeschlossen. \u00dcber die genannte Internetseite k\u00f6nnen Konkordanzlisten\/Cross Reference Charts (Anlage VP Kart 1) abgerufen werden, die einschl\u00e4gige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist die Liste der Lizenzgeber und -nehmer einsehbar. Der Standardlizenzvertrag neu l\u00f6ste im Jahr 2017 den vorgehenden Standardlizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 alt, nachfolgend: Standardlizenzvertrag alt) ab.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag neu finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e\uf05bErw\u00e4gungen\uf05d<\/li>\n<li>\uf05b&#8230;\uf05d<\/li>\n<li>\u201eIn der Erw\u00e4gung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht ausschlie\u00dfliche Lizenzen f\u00fcr solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren;\u201c<\/li>\n<li>In Ziff. 3 des Standardlizenzvertrags neu (Anlage VP Kart 10 neu) finden sich n\u00e4here Erl\u00e4uterungen zu den Lizenzgeb\u00fchren und Zahlungen. Die Lizenzgeb\u00fchren sind in Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu sowie ferner auf der Webseite von HEVC Advance ver\u00f6ffentlicht und werden nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Ferner besteht bei HEVC Advance ein Incentive Programm, dessen Struktur auf der Webseite von HEVC Advance abgerufen werden kann und nachfolgend wiedergegeben ist.<\/li>\n<li>Eine Erl\u00e4uterung der Lizenzraten findet sich in dem von HEVC Advance erstellten \u201eWhitepaper\u201c, welches auf der Webseite von HEVC Advance abgerufen werden kann und als Anlage VP Kart 12, 12a vorgelegt wurde.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages neu auf diesen Bezug genommen.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXX f\u00fchren HEVC Advance und die Beklagte Lizenzverhandlungen, seit dem Jahr 2018 auch die Kl\u00e4gerin selbst.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom XXXXXXXX (Anlage VP Kart 3) wandte sich HEVC Advance an die Beklagte, wobei diese auf den HEVC Patentpool aufmerksam gemacht und ihr angeboten wurde, Claim Charts zu \u00fcbermitteln. Hieran schlossen sich weiterer E-Mail-Verkehr und auch pers\u00f6nliche Treffen an. Zuletzt bestand zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit \u00fcber die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<br \/>\nMit E-Mail vom 18. Januar 2019 (Anlage VP Kart 15) schlug die Beklagte HEVC Advance ihrerseits Lizenzraten sowie einen Betrag zur Abgeltung der Benutzung f\u00fcr die Vergangenheit vor. Nachfolgend wiedergegeben ist ein Auszug aus der genannten E-Mail in englischer Sprache und deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e\uf05b\u2026\uf05d<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXoXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li><\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XX<\/li>\n<li>XX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXX<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Anlage K 1f) wies die Kl\u00e4gerin selbst die Beklagte auf die Verletzung von Patenten der Kl\u00e4gerin durch den Vertrieb von HEVC-kompatiblen Ger\u00e4ten hin und \u00fcbermittelte neben einer Liste der HEVC-Poolpatente der Kl\u00e4gerin auch claim charts f\u00fcr eine Auswahl an Patenten sowie ein Lizenzangebot (Anlage D). Die Lizenzrate kann der Anlage A des Lizenzangebotes entnommen werden, worauf verwiesen wird. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mails vom 21. Mai 2019 und 17. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K Kart 12) sowie 12. Dezember 2019 und 22. Januar 2020 (Anlage VP Kart 39). Individualvertragliche Vereinbarungen hat die Kl\u00e4gerin bisher nicht abgeschlossen. Ein individualvertragliches Gegenangebot gab die Beklagte nicht ab.<\/li>\n<li>Die Beklagte legte insgesamt weder Rechnung noch leistete sie Sicherheit.<\/li>\n<li>Abgesehen von dem hiesigen Rechtsstreit sind Verfahren der XX (4c O 44\/18) und der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (4c O 69\/18) gegen die Beklagte vor der Kammer anh\u00e4ngig. Eine weitere Klage des Poolmitglieds XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, 4c O 74\/18) wurde zur\u00fcckgenommen, nachdem die Beklagte eine Lizenz an dem MPEG LA Pool genommen hat, in welchem auch X Lizenzgeberin ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, bereits ihre Eintragung im Register sei als erhebliches Indiz im Sinne der Fr\u00e4sverfahren-Rechtsprechung des BGH f\u00fcr ihre Sachlegitimation zu werten, da die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte habe aufzeigen k\u00f6nnen, dass die materielle Rechtslage von der Registerlage abweiche. Im \u00dcbrigen komme es auf die Frage, ob die \u00dcbertragung der Patentanmeldung auf die Kl\u00e4gerin wirksam sei, gar nicht an, da die \u00dcbertragung der Patentanmeldung bereits vor Erteilung des Patentes stattgefunden habe und das Patent f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erteilt worden sei. Damit bestehe eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Erteilung Berechtigte gewesen sei. Die Abweichungen in der Anschrift zwischen der Klageschrift und dem Register ergebe sich aus einer Sitzverlegung der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Ferner ist sie der Auffassung, die Voraussetzungen des \u00a7 145 PatG seien nicht erf\u00fcllt. Es fehle bereits an der pers\u00f6nlichen Voraussetzung der Parteienidentit\u00e4t, insbesondere fungiere die Kl\u00e4gerin auch nicht als Strohmann des HEVC-Patentpools. Daneben fehle es auch an einem technischen Zusammenhang mit den Parallelverfahren, da f\u00fcr die Annahme des \u00a7 145 PatG nicht ausreichend sei, das unterschiedliche Aspekte einer komplexen Gesamtvorrichtung angegriffen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df und von der Lehre des Verfahrensanspruchs mittelbar Gebrauch.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent von Arrays von Informationsabtastwerten spreche, seien darunter nicht nur ganze Bilder und\/oder Videos zu verstehen. Vielmehr unterscheide das Klagepatent explizit zwischen Bildern (\u201epictures\u201c) und Arrays, so dass ein Bild auch aus einem oder mehreren Arrays bestehen k\u00f6nne. Bei den Luma-Komponenten handele sich, ebenso wie bei den Chroma-Komponenten jeweils um solche Arrays. Im HEVC-Standard w\u00fcrden neben den Luma-Komponenten jedenfalls auch die Chroma-Komponenten unterteilt, wobei die Chroma-Komponenten unterabgetastet seien, was f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre indes unerheblich sei. Im \u00dcbrigen erlaube der HEVC-Standard auch die (De-)Codierung von monochromen Filmen und Bildern, bei denen die Chroma-Komponenten keine Rolle spielten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, die HEVC Advance sei befugt, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Klagepatents t\u00e4tig zu werden. Auch habe sie die Grunds\u00e4tze, die der EuGH in der Entscheidung \u201eHuawei\/ZTE\u201c aufgestellt habe, erf\u00fcllt. HEVC Advance wie auch die Kl\u00e4gerin selbst h\u00e4tten einen Hinweis auf die Verletzung erteilt. Weiter liege ein schriftliches Angebot in Form des Standardlizenzvertrages neu durch HEVC Advance wie auch ein Angebot auf Abschluss einer Portfoliolizenz durch sie selbst vor. Der Standardlizenzvertrag neu sei bereits mit 138 Lizenznehmern abgeschlossen worden. Nebenabreden seien in entsprechenden Sidelettern festgehalten worden, die der Beklagten zug\u00e4nglich gemacht worden seien. Dementsprechend h\u00e4tten alle neuen Lizenznehmer an den HEVC-Poolpatenten gem\u00e4\u00df dem Standardlizenzvertrag neu eine Lizenz genommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Indiz f\u00fcr faire und angemessene Lizenzraten sowie Angemessenheit der weiteren vertraglichen Bedingungen. Dass dies so sei, zeige auch das Gutachten von Prof. X vom 22. Januar 2020 (Anlage K Kart 26, 26a). Der Beklagten seien auch alle f\u00fcr sie relevanten Lizenzvertr\u00e4ge vorgelegt worden, n\u00e4mlich solche Vertr\u00e4ge, die den Produktgruppen entsprechen, welche auch mit der vorliegenden Klage angegriffen werden, n\u00e4mlich Fernseher, STBs und Tablets. Einer weitergehenden Vorlage bed\u00fcrfe es nicht, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie auch weitere Produkte vertreibe, welche vom HEVC-Standard Gebrauch machen w\u00fcrden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXX Hinsichtlich der Content-Provider habe der vorgelegte Schriftverkehr gezeigt, dass entsprechende Verhandlungen der Beklagten im Sande verlaufen seien. Die Beklagte werde auch nicht durch die im Einzelnen geschlossenen Nebenabreden mit weiteren Lizenznehmern diskriminiert. Denn die Regelungen seien entweder der Beklagten auch angeboten worden oder betr\u00e4fen gesch\u00e4ftliche Rahmenbedingungen, welche die Beklagte nicht aufweise.<\/li>\n<li>Ferner sei der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch mit Blick auf den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Individuallizenzvertrag unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin habe \u2013 was unstreitig ist \u2013 gegen\u00fcber der Beklagten die Verletzung angezeigt und ein Lizenzangebot \u00fcbermittelt. Die Beklagte sei jedoch nicht lizenzwillig. Die angebotene Lizenzgeb\u00fchr gen\u00fcge FRAND-Grunds\u00e4tzen, da sie auf den HEVC Advance Lizenzraten aufbaue. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen sowie zus\u00e4tzlich mit der Benutzungshandlung des Herstellens.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>die mit der Klageerweiterung erhobenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung abzutrennen und das abgetrennte Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem britischen High Court of Justice (Az. Case HP-2019-000008) auszusetzen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie meint, die Kl\u00e4gerin habe mit Blick auf die Fr\u00e4sverfahren-Rechtsprechung des BGH nicht hinreichend dargelegt, dass sie das Klagepatent wirksam von der Fraunhofer Gesellschaft erworben habe. Die weiteren Umst\u00e4nde dieses Gesch\u00e4fts, insbesondere die Wirksamkeit und die Umst\u00e4ndes des Abschlusses der \u201eDeclaration of Assingment\u201c (Anlage VP 3), bestreitet sie mit Nichtwissen. Im \u00dcbrigen bestreitet sie, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um die Patentinhaberin handele, da sich aus dem Rubrum der Klageschrift ein andere Adresse ergebe, als aus dem Register.<\/li>\n<li>Sie erhebt die Einrede des \u00a7 145 PatG. Zwar seien die klagenden Parteien in den laufenden Parallelverfahren mit der hiesigen Kl\u00e4gerin nicht identisch, in allen Verfahren w\u00fcrden indes die gleichen Ausf\u00fchrungsformen angegriffen und hinter allen klagenden Parteien st\u00e4nde der HEVC-Patentpool als treibende Kraft mit dem Ziel, eine Poollizenz abzuschlie\u00dfen. Insoweit sei die hiesige Konstellation mit den Strohmann-F\u00e4llen zu vergleichen, da die Kl\u00e4gerin im Zuge der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss einer bilateralen Einzellizenz klar zu verstehen gegeben habe, dass sie dem Abschluss einer Poollizenz den Vorzug gew\u00e4hren w\u00fcrde. Auch wiesen die Prozessstrategien der jeweiligen Kl\u00e4gerinnen in den insgesamt vier Parallelverfahren auffallende \u00dcbereinstimmungen auf und auch der zeitliche Zusammenhang deute auf eine Steuerung durch den HEVC-Pool hin. Schlie\u00dflich sei der Ausgang der einzelnen Verfahren f\u00fcr die \u00fcbrigen Verfahren auch insoweit relevant, als f\u00fcr den Fall, dass ein oder mehrere Patente als nicht standardessentiell eingestuft w\u00fcrden, diese aus dem Standardlizenzvertrag herausfielen und dies eine Reduzierung der Pool-Geb\u00fchren zur Folge h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df noch mittelbar.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents sei f\u00fcr den HEVC-Standard nicht essentiell, da der Standard ein anderes Verfahren zur Decodierung vorgebe bzw. die Lehre des Klagepatents im Standard lediglich optional implementiert sei. Entgegen der Lehre des Klagepatents offenbare der HEVC-Standard nicht die Teilung eines gesamten Bildes, denn die Kl\u00e4gerin habe nicht aufgezeigt, dass neben der Luma-Komponente auch die beiden Chroma-Komponenten unterteilt w\u00fcrden. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche setzten jedoch voraus, dass ein Array von Informationsabtastwerten (\u201earray of information\u201c) unterteilt werden solle, wobei damit ein vollst\u00e4ndiges Bild bestehend aus Luma- und Chromakomponenten gemeint sei. Soweit die Kl\u00e4gerin auf monochrome Bilder und Filme Bezug nehme, fielen diese schon nicht unter die Lehre des Klagepatents und sei zudem auch erst in der zweiten Version des HEVC-Standards implementiert worden.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass der angebotene Lizenzvertrag weder fair noch angemessen sei. Au\u00dferdem werde sie durch die in den Nebenabreden getroffenen Vereinbarungen ungleich behandelt. Der angebotene Lizenzsatz gen\u00fcge nicht den FRAND-Bedingungen, was der von ihr beauftragte Gutachter Prof. X in seinem Gutachten vom 6. November 2019 (Anlage VP Kart 30) auch festgestellt habe. Dieser habe ermittelt, dass die Lizenzgeb\u00fchren von MPEG LA nicht k\u00fcnstlich niedrig seien, sondern FRAND-Bedingungen gen\u00fcgten. Das Ausma\u00df der Abdeckung des HEVC-Standards durch MPEG LA betrage ungef\u00e4hr 46 %, HEVC Advance weise im Verh\u00e4ltnis hierzu weniger Patente auf, welche allein durch sie lizenziert w\u00fcrden. Es stimme auch nicht, dass die im HEVC Advance-Pool enthaltenen Patente werthaltiger seien. Im \u00dcbrigen habe HEVC Advance die Lizenzbedingungen erst sehr sp\u00e4t formuliert, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lock-in erfolgt sei. All dies zeige, dass die Lizenzraten von MPEG LA FRAND seien, nicht hingegen diejenigen von HEVC Advance. Ferner seien die Regelung zum Gerichtsstand, zum Umfang der Lizenz nur bezogen auf die \u201epractised claims\u201c und das Fehlen einer Anpassungsklausel unangemessen.<\/li>\n<li>Eine Diskriminierung liege bereits vor, da kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Standardlizenzvertr\u00e4ge in Kraft seien, n\u00e4mlich der Standardlizenzvertrag alt und neu. HEVC Avance habe sich jedoch mit dem ersten Lizenzgesch\u00e4ft gebunden, so dass \u00c4nderungen nicht zul\u00e4ssig seien. Entsprechendes habe das OLG D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201eImproving Handovers\u201c (GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 237) entschieden. Auch setze HEVC Advance ihre Rechte nur selektiv durch, was sich bereits daran zeige, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anh\u00e4ngige Aktivverfahren der Kl\u00e4gerin sei. Ferner gehe HEVC Advance gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor; gro\u00dfen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt. Die Beklagte werde auch gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Lizenzrate diskriminiert. Der Umstand, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten worden seien (blended rates), benachteilige die Beklagte. HEVC Advance gew\u00e4hre \u00fcberdies einzelnen Lizenznehmern Nachl\u00e4sse auf die Lizenzgeb\u00fchren. Solche Lizenzgeb\u00fchrenrabatte seien per se geeignet, die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse nachhaltig zu verf\u00e4lschen. Ferner w\u00fcrden auch Rabatte f\u00fcr zuk\u00fcnftige Lizenzgeb\u00fchren einger\u00e4umt. XXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung liege ebenso mit Blick auf den Umfang der Lizenzen vor, da diese teilweise auf den Umfang konkreter Produkte beschr\u00e4nkt worden seien, was der Beklagten nicht angeboten worden sei. Ferner diskriminiere HEVC Advance durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms. Auch die individuellen Regelungen f\u00fcr r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren benachteiligten die Beklagte, da anderen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen angeboten worden seien. Letztlich seien anderen Unternehmen auch Regelungen angeboten worden, nicht jedoch der Beklagten, wie zum Beispiel die Einr\u00e4umung einer OEM-Lizenz. HEVC Advance behandle \u00fcberdies ungleich hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem HEVC Advance Logo. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot liege vor. Es handele sich zwar nicht um ein vollst\u00e4ndig ausformuliertes Gegenangebot, die fehlenden Regelungen seien indes dem Standardlizenzvertrag zu entnehmen.<\/li>\n<li>Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand sei auch mit Blick auf den Individuallizenzvertrag der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Die Lizenzrate sei ebenso deutlich \u00fcberh\u00f6ht wie auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskosten, deren H\u00f6he die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend erl\u00e4utert habe.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre mit Blick auf die Entgegenhaltungen Chen, Adaptive Tranform Coding Via Quadtree-Based Variable Blocksize DCT, in International Conference on Acoustics, Speech, and Signal Processing, 1989, S. 1854-1857 (Anlage VP 2\/NK 5, 5a; nachfolgend: Chen oder NK 5) und Vaisey et al., Image Compression with Variable Block Size Segmentation, in IEEE Trans. Signal Process., 1992, Ausgbe 40, Nr. 8, S. 2040-2060 (Anlage VP 2\/NK 6, 6a; nachfolgend: Vaisey oder NK 6) nicht neu.<\/li>\n<li>Die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung seien zu weitgehend, da die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Falle der Geltendmachung eines vermeintlich standardessentiellen Patents auf die Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat weitestgehend auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, sie ist insbesondere nicht nach \u00a7 145 PatG aufgrund der von den anderen Mitgliedern des HEVC-Pools gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zeitgleich aus anderen Patenten geltend gemachten Anspr\u00fcchen (Az. 4c O 44\/18 und 4c O 69\/18) wegen des Vertriebs der auch hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nNach \u00a7 145 PatG kann derjenige, der eine Klage nach \u00a7 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 145, Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17. Dezember 2015, I-2 U 29\/10, Rn. 69, zitiert nach juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erh\u00f6hten Prozesskosten bei der Geltendmachung mehrerer Patente in mehreren Prozessen gesch\u00fctzt werden soll (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 145, Rn. 1).<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr den Erfolg der Einrede des \u00a7 145 PatG ist demnach auf pers\u00f6nlicher Ebene zun\u00e4chst, dass Parteienidentit\u00e4t besteht, d.h. in den betroffenen Verfahren sowohl auf als Kl\u00e4ger- wie auch auf Beklagtenseite die gleichen nat\u00fcrlichen und\/oder juristischen Personen stehen (Grabinski\/Z\u00fclch\/Benkard, a.a.O., \u00a7 145, Rn. 5). Von \u00a7 145 PatG sind ferner solche F\u00e4lle umfasst, in denen der Rechtsnachfolger des fr\u00fcheren Kl\u00e4gers im Sinne von \u00a7 325 ZPO gegen denselben Beklagten bzw. umgekehrt derselbe Kl\u00e4ger gegen den Rechtsnachfolger des fr\u00fcheren Beklagten im Sinne von \u00a7 325 ZPO klagt. Schlie\u00dflich greift die Ausnahmeregelung auch in den F\u00e4llen, in denen der Kl\u00e4ger des fr\u00fcheren Rechtsstreits f\u00fcr den sp\u00e4teren Rechtsstreit einen Dritten vorschiebt (sog. Strohmann-Konstellation).<\/li>\n<li>Auf sachlicher Ebene ist Voraussetzung, dass wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents die sp\u00e4tere Klage erhoben wird. Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 \u2013 Kreiselegge II). F\u00fcr die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch f\u00fcr die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang). Bei einer aus mehrere Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung steht \u00a7 145 PatG auch dann nicht mehr im Wege, wenn mit dem Klageantrag ein konkret beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den konkreten Verletzungstatbestand bildet und in dem anderen Prozess ein anderer Bestandteil der Gesamtvorrichtung angegriffen wurde (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E, Rn. 66 m.w.N.). Verschiedene Teile in diesem Sinne k\u00f6nnen aber auch selbst dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich nur ein Bauteil streitgegenst\u00e4ndlich ist, sofern dieses verschiedene Funktionalit\u00e4ten aufweist \u2013 etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenst\u00e4nden ist f\u00fcr die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalit\u00e4t abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erf\u00fcllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 145 PatG vorliegen.<\/li>\n<li>Vorliegend fehlt es bereits an dem Erfordernis der Personenidentit\u00e4t, da Kl\u00e4gerin des fr\u00fcher anh\u00e4ngig gemachten Verfahrens (4c O 44\/18) nicht die hiesige Kl\u00e4gerin oder ein Rechtsnachfolger von ihr ist. Vielmehr wird die hiesige Beklagte in dem Parallelverfahren von einem anderen Mitglied des HEVC-Patentpools verklagt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte meint, hinter alles Verfahren st\u00fcnde der HEVC-Pool als treibende Kraft und die jeweils klagenden juristischen Personen seien als Strohm\u00e4nner nur vorweggeschickt, so f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Pool \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin unwidersprochen hingewiesen hat \u2013 nicht berechtigt, die Patente seiner Mitglieder gerichtlich durchzusetzen, so dass von vornherein nur die Patentinhaber\/Mitglieder des Pools klagen k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber sind die Patentinhaber\/Mitglieder berechtigt, ihre eigenen Schutzrechte unabh\u00e4ngig von dem Pool zu lizenzieren und erforderlichenfalls durchzusetzen. Unabh\u00e4ngig davon unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Strohmann-Konstellation auch dadurch, dass die Kl\u00e4gerin des fr\u00fcheren Verfahrens kein Schutzrecht auf einen Dritten \u00fcbertragen hat, damit dieser ein neues Verfahren anstrengen kann, sondern die jeweiligen Kl\u00e4ger haben ihre Schutzrechte behalten und dem Pool nur die gemeinsame Lizenzierung \u00fcberlassen. Schlussendlich verm\u00f6gen auch die zeitlichen Abl\u00e4ufe und die verfolgten Prozessstrategien in den betroffenen Verfahren nicht zweifelsfrei eine Steuerung durch den Pool begr\u00fcnden, da insbesondere die klagenden Parteien durch die gleichen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten werden. Zwar mag der Pool nach dem vorl\u00e4ufigen Scheitern der Vertragsverhandlungen \u00fcber eine Poollizenz seinen Mitgliedern eine Klage empfohlen haben, dies allein f\u00fchrt aber nicht zu einer letztverantwortlichen Steuerung der Klagen durch den Pool.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon fehlt es aber auch an gleichartige Handlungen. Solche liegen \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt wurde \u2013 noch nicht alleine deshalb vor, weil in dem parallelen Prozess dieselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenst\u00e4ndlich sind. Dass sich die Kl\u00e4gerin in allen Verfahren beim Verletzungsnachweis auf die Befolgung des HEVC-Standards bezieht, ist insofern nicht ausreichend. Denn ein Standard kann eine Vielzahl von Funktionalit\u00e4ten vorgeben, die nicht zwingend in einem engen technischen Zusammenhang stehen m\u00fcssen. Der Umstand, dass alle angegriffenen Funktionalit\u00e4ten im Rahmen eines einheitlich standardisierten Decodiervorgangs erfolgen, l\u00e4sst nicht unmittelbar auf einen engen technischen Zusammenhang schlie\u00dfen, da eine Decodierung technisch unterschiedliche Aspekte umfasst (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v, 28. Juni 2018, 4a O 23\/17). Zwar greifen die Kl\u00e4gerinnen in den betroffenen Verfahren s\u00e4mtlich HEVC-kompatible Ger\u00e4te an, jedoch betreffen die streitgegenst\u00e4ndliche Patente nicht die gleichen Funktionalit\u00e4ten des Standards.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet, da der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach \u2013 mit Ausnahme der Benutzungshandlung des Herstellens \u2013 aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139ff. PatG zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist grunds\u00e4tzlich nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. September 2013, I-2 U 19\/09, BeckRS 2013, 17381; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. September 2013, I-2 U 100\/07, BeckRS 2013, 18737). Soweit in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch Ohly GRUR 2016, 1120ff.; Pitz GRUR 2010, 688, 689; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 105). Soweit allerdings \u2013 wie im Streitfall \u2013 auch Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit geltend gemacht werden, stehen diese nur dem oder den zu dem jeweiligen Zeitpunkt materiell berechtigten Patentrechtsinhaber(n) zu (vgl. Ohly, a.a.O.). F\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem \u00dcbergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Der Rechtsnachfolger hat gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) DPMAV seinem Antrag auf Umschreibung solche Unterlagen beizuf\u00fcgen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z.B. einem \u00dcbertragungsvertrag. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 DPMAV ist es jedoch auch ausreichend, wenn der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserkl\u00e4rung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Diese Umst\u00e4nde begr\u00fcnden eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt (BGH GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen dabei an den Vortrag des Gegners zur Unrichtigkeit des Registers zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Daraus folgt, dass der die Wirksamkeit der Rechts\u00fcbertragungen bestreitende Verletzungsbeklagte regelm\u00e4\u00dfig solche Tatsachen vorzubringen hat, die die Unwirksamkeit begr\u00fcnden sollen.<\/li>\n<li>Entsprechende Darlegungs- und Beweisprobleme stellen sich demgegen\u00fcber nicht, wenn nicht das Patent, sondern die Patentanmeldung \u00fcbertragen und das Patent zugunsten des Erwerbers und sp\u00e4teren Kl\u00e4gers erteilt wurde. Denn der Erteilungsbeschluss legt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht nur gegenst\u00e4ndlich den Inhalt des Patents fest, sondern ordnet das erteilte Schutzrecht aus konstitutiv einem bestimmten Rechtstr\u00e4ger, dem aktuellen Anmelder, zu (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 129). Denn nach dem deutschen Recht wird mit Erteilung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 PatG (i. V. m. Art. 60 Abs. 3 EP\u00dc) derjenige, der zu diesem Zeitpunkt die Anmelderstellung innehat, nicht nur formell, sondern auch materiell-rechtlich Inhaber des erteilten Patents. \u00a7 7 Abs. 1 PatG statuiert demnach eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Der zu diesem Zeitpunkt als Anmelder Eingetragene wird daher \u2013 unabh\u00e4ngig von der materiellen Rechtslage \u2013 formell und materiell berechtigter Patentinhaber. Etwaige M\u00e4ngel k\u00f6nnen lediglich mit Hilfe einer Vindikationsklage geltend gemacht werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. April 2017, I-15 UH 1\/16, Rz. 81).<\/li>\n<li>Vorliegend war die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Erteilung eingetragene Anmelderin, so dass es \u2013 insbesondere da auch keine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum des Anmeldepr\u00fcfverfahrens geltend gemacht werden \u2013 nicht darauf ankommt, ob die \u00dcbertragung der Anmeldung von der Fraunhofer-Gesellschaft auf die Kl\u00e4gerin wirksam war. Daher brauchte auch nicht entschieden zu werden, ob das Bestreiten der Umst\u00e4nde der \u00dcbertragung durch die Beklagte mit Nichtwissen zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Codierschemata zum Codieren eines r\u00e4umlich abgetasteten Informationssignals unter Verwendung einer Unterteilung und Codierschemata zum Codieren einer Unterteilung oder einer Mehrbaumstruktur, wobei sich die Lehre in erster Linie auf Bild- und\/oder Videocodieranwendungen bezieht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt in Absatz [0002] einleitend Bezug auf die vorbekannten Verfahren zu Video(de)codierung und beschreibt zun\u00e4chst, dass bei dieser Abbildungs- und Videocodierung die Bilder oder bestimmten S\u00e4tze von Abtastwertarrays f\u00fcr die Bilder normalerweise in Bl\u00f6cke zerlegt sind, die bestimmten Codierparametern zugeordnet werden. Die Bilder bestehen normalerweise aus mehreren Abtastwertarrays. Au\u00dferdem kann ein Bild auch zus\u00e4tzlichen Hilfsabtastwertarrays zugeordnet sein, die beispielsweise Transparenzinformationen oder Tiefenkarten oder Abbildungen spezifizieren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Bl\u00f6cke (oder die entsprechenden Bl\u00f6cke von Abtastwertarrays) werden entweder durch Inter-Bildvorhersage oder Intra-Bildvorhersage vorhergesagt. Die Bl\u00f6cke k\u00f6nnen unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfen aufweisen und k\u00f6nnen entweder quadratisch oder rechteckig sein. Die Partitionierung eines Bildes in Bl\u00f6cke kann entweder durch die Syntax festgelegt sein oder kann (zumindest teilweise) in dem Bitstrom signalisiert werden. H\u00e4ufig werden Syntaxelemente \u00fcbertragen, die die Unterteilung f\u00fcr Bl\u00f6cke vordefinierter Gr\u00f6\u00dfen signalisieren. Solche Syntaxelemente k\u00f6nnen spezifizieren, ob und wie ein Block in kleinere Bl\u00f6cke und zugeordnete Codierparameter unterteilt ist, z. B. f\u00fcr den Zweck der Vorhersage. F\u00fcr alle Abtastwerte eines Blocks (oder die entsprechenden Bl\u00f6cke von Abtastwertarrays) ist die Decodierung der zugeordneten Codierparameter auf eine bestimmte Weise spezifiziert. Bei dem Beispiel werden alle Abtastwerte in einem Block unter Verwendung des gleichen Satzes von Vorhersageparametern vorhergesagt, wie z. B. Referenzindizes (die ein Referenzbild in dem Satz von bereits codierten Bildern identifizieren), Bewegungsparametern (die ein Ma\u00df f\u00fcr die Bewegung von Bl\u00f6cken zwischen einem Referenzbild und dem aktuellen Bild spezifizieren), Parameter zum Spezifizieren des Interpolationsfilters, Intra-Vorhersagemodi usw.<\/li>\n<li>Die Bewegungsparameter k\u00f6nnen durch Verschiebungsvektoren mit einer horizontalen und vertikalen Komponente oder durch Bewegungsparameter h\u00f6herer Ordnung dargestellt werden, wie z. B. affine Bewegungsparameter, die aus sechs Komponenten bestehen. Es ist auch m\u00f6glich, dass einem einzelnen Block mehr als ein Satz von bestimmten Vorhersageparametern (wie z. B. Referenzindizes und Bewegungsparametern) zugeordnet ist. In diesem Fall wird f\u00fcr jeden Satz dieser bestimmten Vorhersageparameter ein einzelnes Zwischenvorhersagesignal f\u00fcr den Block (oder die entsprechenden Bl\u00f6cke von Abtastwertarrays) erzeugt, und das endg\u00fcltige Vorhersagesignal wird durch eine Kombination erstellt, die das \u00dcberlagern der Zwischenvorhersagesignale umfasst. Die entsprechenden Gewichtungsparameter und potentiell auch ein konstanter Versatz (der der gewichteten Summe hinzugef\u00fcgt ist) k\u00f6nnen entweder f\u00fcr ein Bild oder ein Referenzbild oder einen Satz von Referenzbildern festgelegt sein, oder dieselben k\u00f6nnen in dem Satz von Vorhersageparametern f\u00fcr den entsprechenden Block enthalten sein.<\/li>\n<li>Die Differenz zwischen den urspr\u00fcnglichen Bl\u00f6cken (oder den entsprechenden Bl\u00f6cken von Abtastwertarrays) und deren Vorhersagesignalen, auch als das Restsignal bezeichnet, wird normalerweise transformiert und quantisiert. H\u00e4ufig wird eine zweidimensionale Transformation an das Restsignal (oder die entsprechenden Abtastwertarrays f\u00fcr den Restblock) angelegt. F\u00fcr Transformationscodierung k\u00f6nnen die Bl\u00f6cke (oder die entsprechenden Bl\u00f6cke von Abtastwertarrays), f\u00fcr die ein bestimmter Satz von Vorhersageparametern verwendet wurde, weiter aufgeteilt werden, bevor die Transformation angelegt wird. Die Transformationsbl\u00f6cke k\u00f6nnen gleich wie oder gr\u00f6\u00dfer als die Bl\u00f6cke sein, die f\u00fcr die Vorhersage verwendet werden. Es ist auch m\u00f6glich, dass ein Transformationsblock mehr als einen der Bl\u00f6cke umfasst, die f\u00fcr die Vorhersage verwendet werden. Unterschiedliche Transformationsbl\u00f6cke k\u00f6nnen unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfen haben und die Transformationsbl\u00f6cke k\u00f6nnen quadratische oder rechteckige Bl\u00f6cke darstellen. Nach der Transformation werden die resultierenden Transformationskoeffizienten quantisiert und so genannte Transformationskoeffizientenpegel werden erhalten. Die Transformationskoeffizientenpegel sowie die Vorhersageparameter, und falls vorhanden, die Unterteilungsinformation, werden entropiecodiert.<\/li>\n<li>Als nachteilig an diesen vorbekannten Verfahren kritisiert das Klagepatent in Absatz [0003], dass die M\u00f6glichkeiten zum Unterteilen eines Bildes (oder einer Ebenengruppe) in Bl\u00f6cke, die durch die Syntax bereitgestellt werden, sehr begrenzt sind. Normalerweise kann nur spezifiziert werden, ob (und potentiell wie) ein Block einer vordefinierten Gr\u00f6\u00dfe in kleinere Bl\u00f6cke unterteilt werden kann.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt insoweit Bezug auf den H.264-Standard (MPEG4), der der Vorg\u00e4ngerstandard zum streitgegenst\u00e4ndlichen HEVC-Standard ist. Dort betr\u00e4gt die gr\u00f6\u00dfte Blockgr\u00f6\u00dfe 16&#215;16 Pixel. Diese 16&#215;16 Bl\u00f6cke werden auch als Makrobl\u00f6cke bezeichnet, und in einem ersten Schritt wird jedes Bild in Makrobl\u00f6cke partitioniert. F\u00fcr jeden 16&#215;16 Makroblock kann signalisiert werden, ob derselbe als 16&#215;16 Block, oder als zwei 16&#215;8 Bl\u00f6cke, oder als zwei 8&#215;16 Bl\u00f6cke, oder als vier 8&#215;8 Bl\u00f6cke codiert ist. Falls ein 16&#215;16 Block in vier 8&#215;8 Bl\u00f6cke unterteilt ist, kann jeder dieser 8&#215;8 Bl\u00f6cke entweder als ein 8&#215;8 Block, oder als zwei 8&#215;4 Bl\u00f6cke, oder als zwei 4&#215;8 Bl\u00f6cke, oder als vier 4&#215;4 Bl\u00f6cke codiert sein. Der kleine Satz von M\u00f6glichkeiten zum Spezifizieren der Partitionierung in Bl\u00f6cke bei Abbildungs- und Videocodierstandards des Stands der Technik hat den Vorteil, dass die Nebeninformationsrate zum Signalisieren der Unterteilungsinformation klein gehalten werden kann, hat aber den Nachteil, dass die Bitrate, die zum \u00dcbertragen der Vorhersageparameter f\u00fcr die Bl\u00f6cke erforderlich ist, erheblich werden kann.<\/li>\n<li>Die Nebeninformationsrate zum Signalisieren der Vorhersageinformation stellt normalerweise einen wesentlichen Betrag der Gesamtbitrate f\u00fcr einen Block dar. Die Codiereffizienz k\u00f6nnte erh\u00f6ht werden, wenn diese Nebeninformation reduziert ist, was beispielsweise unter Verwendung gr\u00f6\u00dferer Blockgr\u00f6\u00dfen erreicht werden k\u00f6nnte. Reelle Abbildungen oder Bilder einer Videosequenz bestehen aus beliebig geformten Objekten mit spezifischen Eigenschaften. Als ein Beispiel sind solche Objekte oder Teile der Objekte charakterisiert durch eine einmalige Textur oder eine einmalige Bewegung. Und normalerweise kann der gleiche Satz von Vorhersageparametern f\u00fcr solch ein Objekt oder Teil eines Objekts angewendet werden. Aber die Objektgrenzen fallen normalerweise nicht mit den m\u00f6glichen Blockgrenzen f\u00fcr gro\u00dfe Vorhersagebl\u00f6cke (z.B. 16&#215;16 Makrobl\u00f6cke bei H.264) zusammen. Ein Codierer bestimmt normalerweise die Unterteilung (von dem begrenzten Satz von M\u00f6glichkeiten), die zu einem Minimum eines bestimmten Rate-Verzerrung-Kostenma\u00dfes f\u00fchrt. F\u00fcr beliebig geformte Objekte kann dies zu einer gro\u00dfen Anzahl von kleinen Bl\u00f6cken f\u00fchren. Da jeder dieser kleinen Bl\u00f6cke einem Satz von Vorhersageparametern zugeordnet ist, die \u00fcbertragen werden m\u00fcssen, kann die Nebeninformationsrate ein erheblicher Teil der Gesamtbitrate werden. Da aber mehrere der kleinen Bl\u00f6cke nach wie vor Bereiche des gleichen Objekts oder Teil eines Objekts darstellen, sind die Vorhersageparameter f\u00fcr eine Anzahl der erhaltenen Bl\u00f6cke die gleichen oder sehr \u00e4hnlich. Das hei\u00dft, die Unterteilung oder Feldeinteilung eines Bildes in kleinere Abschnitte oder Felder oder Bl\u00f6cke beeinflusst die Codiereffizienz und Codierkomplexit\u00e4t wesentlich. Daher erm\u00f6glicht eine Unterteilung eines Bilds in eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von kleineren Bl\u00f6cken eine r\u00e4umlich feinere Einstellung der Codierparameter, wodurch eine bessere Adaptivit\u00e4t dieser Codierparameter an das Abbildungs-Videomaterial erm\u00f6glicht wird. Andererseits stellt das Einstellen der Codierparameter auf eine feinere Granularit\u00e4t eine h\u00f6here Belastung dar f\u00fcr die Menge an Nebeninformationen, die notwendig ist, um den Decodierer \u00fcber die notwendigen Einstellungen zu informieren. Ferner f\u00fchrt jede Freiheit f\u00fcr den Codierer, die Abbildung\/ das Video (weiter) r\u00e4umlich in Bl\u00f6cke zu unterteilen, dazu, dass die Menge an m\u00f6glichen Parametereinstellungen enorm erh\u00f6ht und dadurch allgemein die Suche nach der Codierparametereinstellung, die zu dem besten Kompromiss zwischen Rate und Verzerrung f\u00fchrt, noch schwieriger gemacht wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in den Abs\u00e4tzen [0005]f. die Verfahren nach den Dokumenten \u201eHierarchical Motion-Based Image Segmentation Applied to HDTV\u201c und \u201eAdaptive Transform Coding via Quadtree-Based Variable Blocksize Dot\u201c als vorbekannt.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0007] als technische Aufgabe, Codierschemata zum Codieren eines Arrays von Informationsabtastwerten zu schaffen, die ein r\u00e4umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, wie z. B., aber nicht beschr\u00e4nkt auf, Bilder eines Videos oder Standbilder, was es erm\u00f6glicht, einen besseren Kompromiss zwischen Codierkomplexit\u00e4t und erreichbarem Verh\u00e4ltnis von Rate zu Verzerrung zu erzielen, und\/oder ein besseres Verh\u00e4ltnis von Rate zu Verzerrung zu erreichen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in den Anspr\u00fcchen 1 und 11 eine Vorrichtung (Decodierer) und ein entsprechendes (Decodier-)Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 1<br \/>\na. Decodierer, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\nb. einen Extrahierer, der ausgebildet ist,<br \/>\nb1. um eine maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren;<br \/>\nb2. um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu extrahieren;<br \/>\nb3. um eine weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe aus dem Datenstrom zu extrahieren;<br \/>\nc. einen Unterteiler, der ausgebildet ist,<br \/>\nc1. um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein r\u00e4umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, r\u00e4umlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gem\u00e4\u00df einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen;<br \/>\nd. einen Rekonstruierer, der ausgebildet ist,<br \/>\nd1. um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren;<br \/>\nd2. um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit\u00e4t durchzuf\u00fchren, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh\u00e4ngt.<br \/>\nDer Decodierer weist ferner folgendes Merkmal auf:<br \/>\ne. einen weiteren Unterteiler, der ausgebildet ist,<br \/>\ne1. um gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen.<br \/>\nDer Rekonstruierer ist ausgebildet,<br \/>\nd3. um eine Retransformation aus einem Spektral- in einen r\u00e4umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Regionen durchzuf\u00fchren.<br \/>\nDer weitere Unterteiler ist ausgebildet.<br \/>\ne2. um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilreinen gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen;<br \/>\ne3. um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen f\u00fcr jede kleinere einfach verbundene Region zu pr\u00fcfen, ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in der Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe zu teilen;<br \/>\ne4. f\u00fcr jede Baumwurzel-Teilregion<br \/>\ne41. die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu pr\u00fcfen, ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll;<br \/>\ne42. wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,<br \/>\ne421. die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren und<br \/>\ne422. die Pr\u00fcfung und Partitionierung f\u00fcr die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gem\u00e4\u00df den Untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgef\u00fchrt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist.<br \/>\ne5. F\u00fcr eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreitet, wird die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen.<\/li>\n<li>Anspruch 11<br \/>\na. Decodierverfahren, das folgende Schritte aufweist:<br \/>\nb. \/\/ Extrahieren \/\/<br \/>\nb1. Extrahieren einer maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom.<br \/>\nb2. Extrahieren untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom.<br \/>\nb3. Extrahieren einer weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe aus dem Datenstrom.<br \/>\nc. \/\/ Unterteilen \/\/<br \/>\nc1. R\u00e4umliches Teilen eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein r\u00e4umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gem\u00e4\u00df einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen.<br \/>\nd. \/\/ Rekonstruieren \/\/<br \/>\nd1. Rekonstruieren des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen.<br \/>\nd2. Die Rekonstruktion weist ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit\u00e4t auf, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh\u00e4ngt.<br \/>\ne. \/\/ Weiteres Unterteilen \/\/<br \/>\ne1. Weitere Unterteilung zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen.<br \/>\n\/\/ Rekonstruieren \/\/<br \/>\nd3. Die Rekonstruktion weist ein Durchf\u00fchren einer Retransformation aus einem Spektral- in einen r\u00e4umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Regionen auf.<br \/>\n\/\/ Weiteres Unterteilen \/\/<br \/>\ne2. Die weitere Unterteilung weist ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen auf.<br \/>\ne3. Das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen weist folgende Schritte auf: Pr\u00fcfen der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen f\u00fcr jede kleinere einfach verbundene Region dahin gehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regions-gr\u00f6\u00dfe;<br \/>\ne4. f\u00fcr jede Baumwurzel-Teilregion,<br \/>\ne41. Pr\u00fcfen, ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und,<br \/>\ne42. wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,<br \/>\ne421. Partitionieren der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und<br \/>\ne422. rekursives Wiederholen des Pr\u00fcfens und Partitionierens f\u00fcr die Teil- Teilregionen, bis gem\u00e4\u00df den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgef\u00fchrt werden soll o- der eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist.<br \/>\ne5. F\u00fcr eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreitet, wird die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Streit, dass der HEVC-Standard Gebrauch von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen a., b. und e. macht. Gleiches gilt indes auch f\u00fcr die streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen c. und d. mit der Folge, dass die Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents und insoweit auch die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festgestellt werden konnte.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer HEVC-Standard macht auch Gebrauch von den Merkmalen c. und d., welche ein r\u00e4umliches Teilen eines oder mehrerer Arrays von Informationsabtastwerten nach bestimmten Kriterien bzw. ein Rekonstruieren dieser Arrays voraussetzen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer vorliegend geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 1 sch\u00fctzt einen Decodierer, der aus den in den Merkmalsgruppen b. bis e. n\u00e4her beschriebenen Einzelbestandteilen besteht. Gem\u00e4\u00df dieser Merkmalsgruppen umfasst ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Decodierer einen Extrahierer (Merkmalsgruppe b.), einen Unterteiler (Merkmalsgruppe c.), einen Rekonstruierer (Merkmalsgruppe d.) sowie einen weiteren Unterteiler (Merkmalsgruppe e.). Der Decodierer ist daf\u00fcr ausgelegt, die zum Zwecke der Dateneinsparung codierten Bilder und\/oder Videos wieder zu decodieren, so dass sie auf dem Ausgabeger\u00e4t korrekt und in einer m\u00f6glichst hohen Qualit\u00e4t angezeigt werden.<\/li>\n<li>Eine der grundlegenden Ma\u00dfnahmen bei der Codierung stellt das Ein- bzw. Zerteilen der Bilder in Bl\u00f6cke dar, deren zul\u00e4ssige Form und Gr\u00f6\u00dfe je nach Standard variieren kann. Im Rahmen der weiteren Codierung stellt die Pr\u00e4diktion, die auch bereits aus dem H.264-Standard vorbekannt ist, eine M\u00f6glichkeit dar, das Datenvolumen zu reduzieren. Dabei werden die \u00dcbereinstimmungen und \u00c4hnlichkeiten von einzelnen Bildern einer Videosequenz bzw. deren Bl\u00f6cken genutzt, um nicht s\u00e4mtliche Pixel vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen zu m\u00fcssen. W\u00e4hrend bei der sog. Intra-Pr\u00e4diktion \u00c4hnlichkeiten von Bl\u00f6cken innerhalb eines Bildes f\u00fcr die Vorhersage anderer Bereiche des Bildes ausgenutzt werden, betrifft die Inter-Pr\u00e4diktion die \u00c4hnlichkeit zwischen verschiedenen, zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern. Eine weitere Ma\u00dfnahme bei der Codierung stellt die sog. (Frequenz-)Transformation dar, bei der die Standorte der einzelnen Pixel (Ortsfrequenz) so umgewandelt werden, dass sie einfacher zu kodieren und zu \u00fcbertragen sind. Dabei werden aus den urspr\u00fcnglichen Datenwerten die sog. Transformationskoeffizienten. Bei der Quantisierung handelt es sich um eine weitere Ma\u00dfnahme zur Effizienzsteigerung, bei der die Werte aus der Transformationsmatrix gerundet werden, so dass weniger Bits gespeichert und\/oder \u00fcbertragen werden m\u00fcssen. Die Quantisierung f\u00fchrt indes zu Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen, da durch die Rundung und damit zusammenh\u00e4ngenden Rundungsfehler Verluste auftreten k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich werden die gerundeten Transformationskoeffizienten im Rahmen der sog. Entropiecodierung noch so geordnet, dass die Werte ungleich Null vorne liegen und die Werte gleich Null hinten, da so nochmals weniger Bits \u00fcbertragen zu werden brauchen.<\/li>\n<li>Der HEVC-Standard macht sich zudem den Umstand zunutze, dass das menschliche Auge die Farbwahrnehmung schlechter r\u00e4umlich aufl\u00f6sen kann als Helligkeitsunterschiede. Daher erfolgt die Codierung nicht im RGB-Farbraum, sondern im sog. YCrCb-Farbraum, wobei dort die erste Komponente Y (= Luma-Komponente) f\u00fcr die Helligkeit eines Pixels und die beiden anderen Komponenten (= Chroma-Komponenten) f\u00fcr die Abweichung der Farbe von einem unbunten Grau in Richtung Rot und Blau stehen. Wegen der schlechteren Farbwahrnehmung des menschlichen Auges werden die Chroma-Komponenten auch nur mit einem Viertel der Abtastwerte der Luma-Komponente dargestellt.<\/li>\n<li>Aufbauend auf diesen grundlegenden Strukturen der (De-)Codierung setzt das Klagepatent in Merkmal c. ein r\u00e4umliches Teilen eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein r\u00e4umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr\u00f6\u00dfe und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gem\u00e4\u00df einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen voraus. Entsprechend muss ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Decodierer gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe d. auch einen Rekonstruierer umfassen, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren und um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit\u00e4t durchzuf\u00fchren, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist mit Blick auf die vorgenannten Merkmale allein die Auslegung des Begriffs Array von (Informations-)Abtastwerten (\u201earray of information samples\u201c) streitig. Unter einem solchen Array von Informationsabtastwerten versteht das Klagepatent \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht nur ein vollst\u00e4ndiges Bild, bestehend aus Luma- und Chromakomponenten. Vielmehr kann ein solches Array auch nur die Luma-Komponente und\/oder die Chromakomponenten umfassen.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis kann der Fachmann zun\u00e4chst dem Wortlaut der Merkmale entnehmen, wenn dort von einem \u201eArray von (Informations-)Abtastwerten\u201c die Rede ist, im ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut \u201earray of information samples\u201c. Der Fachmann kann der Klagepatentschrift vorliegend ferner entnehmen, dass diese begrifflich zwischen Bildern (\u201epictures\u201c) und den vorgenannten Arrays von Informationsabtastwerten unterscheidet. Dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr, dass das Klagepatent unter einem Array von Informationsabtastwerten etwas anderes versteht, als unter einem Bild, da anderenfalls die differenzierende Wortwahl keinen Sinn ergeben w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in dieser Sichtweise erf\u00e4hrt der Fachmann ferner auch durch die Darstellung des Standes der Technik in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0002], wo das Klagepatent ausf\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eThe pictures usually consist of multiple sample arrays.\u201c<\/li>\n<li>\u201eDie Bilder bestehen normalerweise aus mehreren Abtastwertarrays.\u201c<\/li>\n<li>Bereits an dieser Stelle differenziert das Klagepatent in seiner Begriffswahl zwischen Bildern und Arrays, wobei f\u00fcr den Fachmann durch die Verwendung des Plurals (\u201earrays\u201c) klar herausgestellt wird, dass ein Bild auch aus mehreren Arrays bestehen kann, so dass ein Array nicht zwingend das ganze Bild repr\u00e4sentieren muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird diese grundlegende Differenzierung des Klagepatents zwischen einem Bild und einem Array in Absatz [0002] auch nicht dadurch relativiert, als im weiteren davon die Rede ist, dass einem Bild auch \u201ezus\u00e4tzliche Hilfsabtastwertarrays\u201c zugeordnet sein k\u00f6nnen (\u201eIn addition, a picture may also be associated with additional auxillary samples arrays, [\u2026]\u201c). Bereits die Verwendung des Begriffs \u201ezus\u00e4tzlich\u201c gibt dem kundigen Leser einen eindeutigen Hinweis darauf, dass es neben des Arrays von Informationsabtastwerten noch weitere (Hilfs-)Arrays geben kann, nicht aber muss, so dass das Bild trotzdem aus mehreren Array bestehen kann.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Auslegungsergebnis wird auch durch die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in Absatz [0013] gest\u00fctzt, die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nken kann, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefert. Dort hei\u00dft es mit Bezug auf die Figur 1 (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201cThe temporal spatially sampled information signal may be, for example, a video, i.e., a sequence of pictures. Each picture represents an array of image samples. Other examples of temporal spatially information signals comprise, for example, depth images captured by, for example, time-of-light cameras. Further, it should be noted that a spatially sampled information signal may comprise more than one array per frame or time stamp such as in the case of a color video which comprises, for example, an array of luma samples along with two arrays of chroma samples per frame.\u201d<\/li>\n<li>\u201eDas zeitliche r\u00e4umlich abgetastete Informationssignal kann beispielsweise ein Video sein, d. h. eine Sequenz von Bildern. Jedes Bild stellt ein Array von Abbildungsabtastwerten dar. Andere Beispiele von zeitlichen r\u00e4umlichen Informationssignalen weisen beispielsweise Tiefenbilder auf, die beispielsweise durch Laufzeitkameras aufgenommen werden. Ferner sollte angemerkt werden, dass ein r\u00e4umlich abgetastetes Informationssignal mehr als ein Array pro Rahmen oder Zeitstempel aufweisen kann, wie z. B. in dem Fall eines Farbvideos, das beispielsweise ein Array von Lumaabtastwerten zusammen mit zwei Chromaabtastwerten pro Rahmen aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Beschreibungsstelle zun\u00e4chst einen Hinweis darauf entnehmen, dass ein Array von Informationsabtastwerten ein Bild repr\u00e4sentieren kann, was auch dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten von einem Array entspricht. Indes kann der Fachmann dem nachfolgenden Teil der Textpassage auch entnehmen, dass etwa in F\u00e4llen eines Farbvideos auch mehrere solcher Arrays vorhanden sein k\u00f6nnen, wobei ein einzelnes Array beispielweise die Luma-Komponente abbilden kann und zwei weitere Arrays die Chroma-Komponenten beinhalten. Dies spricht gegen die Annahme der Beklagten, ein einzelnes Array umfasse immer s\u00e4mtliche Luma- und Chroma-Komponenten, mithin ein ganzes Bild.<\/li>\n<li>Entsprechendes folgt schlie\u00dflich auch aus Absatz [0032], wo das Klagepatent ausf\u00fchrt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eAs mentioned before, a picture 24 may be available as one or more arrays of image sample values. In case of YUV\/YCbCr color space, for example, the first array may represent the luma channel while the other two arrays represent chroma channels.<\/li>\n<li>\u201eWie oben erw\u00e4hnt kann ein Bild 24 als ein oder mehrere Arrays von Abbildungsabtastwerten verf\u00fcgbar sein. Im Fall eines YUV\/YCbCr Farbraums beispielsweise kann das erste Array den Lumakanal darstellen, w\u00e4hrend die anderen zwei Arrays Chromakan\u00e4le darstellen.\u201d<\/li>\n<li>Wie der Fachmann erkennt, nimmt das Klagepatent mit Blick auf eines seiner Ausf\u00fchrungsbeispiele unmittelbar Bezug auf den YCbCr-Farbraum und f\u00fchrt aus, dass die Luma-Komponente Y durch ein eigenes Array und die Chroma-Komponenten durch zwei weitere Arrays repr\u00e4sentiert werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte Bezug nimmt auf Absatz [0176] des Klagepatents, so ergibt sich aus dieser Stelle kein Anlass f\u00fcr den Fachmann, von seinem oben beschriebenen Verst\u00e4ndnis des Arrays von Informationsabtastwerten abzuweichen. In Absatz [1076] wird ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eThe array of information samples may, as described above, represent a temporarily varying information signal, such as a video or a 3-D video or the likes. Alternatively, the array of information samples may represent a still picture.<\/li>\n<li>\u201eDas Array von Informationsabtastwerten k\u00f6nnte, wie oben beschrieben wurde, ein zeitweilig variierendes Informationssignal darstellen, wie z. B. Video oder 3-D-Video oder dergleichen. Alternativ k\u00f6nnte das Array von Informationsabtastwerten ein Standbild darstellen.\u201c<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent in dieser Stelle ausf\u00fchrt, dass ein Array von Informationsabtastwerten ein Video oder ein Standbild repr\u00e4sentieren kann (\u201emay represent\u201c), so beinhaltet diese Angabe keine abschlie\u00dfende Definition eines Arrays, zumal es sich bei dieser Stelle auch nur um die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, welches \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 die Lehre des Klagepatents nicht zu beschr\u00e4nken vermag. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es das Klagepatent in den zuvor abgef\u00fchrten Passagen bewusst vermeidet, den Begriff des Arrays von Informationsabtastwerten mit einem Bild bzw. mit s\u00e4mtlichen Luma- und Chromakomponenten eines Bildes gleichzusetzen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Arrays von Informationsabtastwerten zu Grunde gelegt, macht der HEVC-Standard im Rahmen der Decodierung auch Gebrauch von den Merkmalsgruppen c. und d. des Vorrichtungsanspruchs 1.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der HEVC-Standard im Rahmen der Partitionierung auf die Unterteilung der Bl\u00f6cke auf Grundlage einer Baumstruktur \u2013 wie es das Klagepatent lehrt \u2013 zur\u00fcckgreift. Entsprechendes ergibt sich etwa aus Kapitel 6.3.2 (Anlage K 3d), das mit \u201eBlock an quadtree structures\u201c \u00fcberschrieben ist und im ersten Satz ausf\u00fchrt: \u201eThe samples are processed in units of coding tree blocks\u201c.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann der Tabelle \u201eGeneral sequence parameter set RBSP syntax\u201c des Abschnitts 7.3.2.2.1 und dem zugeh\u00f6rigen Abschnitt 7.4.3.2.1 \u201eGeneral sequence parameter set RBSP semantics\u201c entnehmen kann, wird die Gr\u00f6\u00dfe des (Ursprungs-)Blocks der Lumakomponente (\u201ecoding tree block\u201c) mit der Variablen CtbSizeY angegeben. Das in \u201ecoding tree\u201c-Bl\u00f6cke der Gr\u00f6\u00dfe CtbSizeY eingeteilte Bild wird sodann \u00fcber die Prozedur \u201ecoding_quadtree\u201c (vgl. Kapitel 7.3.8.2) gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents partitioniert.<\/li>\n<li>Da es \u2013 wie zuvor im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt \u2013 nicht darauf ankommt, dass sowohl die Luma- wie auch die Chroma-Komponenten, mithin das ganze Bild, entsprechend der Lehre des Klagepatents unterteilt werden, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegt hat, dass auch die Chroma-Komponenten entsprechend unterteilt und auch wieder rekonstruiert werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, ab welchem Zeitpunkt der HEVC-Standard die (De-)Codierung von monochromen Filmen erm\u00f6glicht hat, bei denen es nur auf die Luma-Komponente ankommt.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nAuf Grund der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents steht damit auch fest, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Vorrichtungsanspruch unmittelbar verwirklichen, da die Beklagte nicht bestritten hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem HEVC-Standard codierte Filme decodieren und somit entsprechende Filme korrekt wiedergeben k\u00f6nnen. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen aufgrund der HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ger\u00e4te daher eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 1 gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 11 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klagepatentanspruch 3 gesch\u00fctzten Verfahrens. Denn die HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t eines Ger\u00e4tes setzt \u2013 wie gezeigt \u2013 die Eignung zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens voraus. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um solche HEVC-standardkompatiblen Ger\u00e4te.<\/li>\n<li>Damit beziehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Decodierungsverfahren durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend programmiert bzw. eingerichtet sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig im Inland zur Benutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist die Herstellung der HEVC-Standard-Kompatibilit\u00e4t Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von HEVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise m\u00f6glich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer HEVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilit\u00e4t er\u00f6ffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch HEVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Danach geh\u00f6rt das Abspielen von Videoinhalten auf technischen Ger\u00e4ten heute zu den Kernfunktionen moderner Ger\u00e4te, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Gebrauch macht. Die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist sicher zu erwarten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbr\u00e4uchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a.<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. &#8211; United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. &#8211; Hoffmann-La Roche; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 227).<\/li>\n<li>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. n\u00e4her dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, \u00a7 23, Rn. 11 ff. m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grunds\u00e4tzlich jedoch nicht der Preis; vgl. Wiedemann, a.a.O., \u00a7 23, Rn. 12). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedsstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 \u2013 Michelin\/Komm).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine \u2013 aus der Sicht der Nachfrager \u2013 gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung steht. Anerkannterma\u00dfen ist mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt f\u00fcr (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca).<\/li>\n<li>Selbst ein standardessentielles Patent (\u201eSEP\u201c) als solches begr\u00fcndet noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialit\u00e4t allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu st\u00fctzen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 16\/16, BeckRS 2017, 129534; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., \u00a7 22, Rn. 27; M\u00fcller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussantr\u00e4ge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170\/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH, Rechtssache Huawei\/ZTE, Az. C-170\/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t\/Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des HEVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die HEVC Advance als Poolverwalterin \u00fcber die Erteilung von Lizenzen bez\u00fcglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden k\u00f6nnen. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen HEVC-f\u00e4higen Endger\u00e4ten besteht, zu verhindern. Wenngleich der HEVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grunds\u00e4tzlich auch Endprodukte ohne diesen g\u00e4ngigen Standard vermarktet werden k\u00f6nnen, ist die Ausstattung der Endger\u00e4te mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung w\u00e4ren die Produkte (TV, Set-Top-Boxen, Tablets) tats\u00e4chlich nicht wettbewerbsf\u00e4hig, weil es mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch f\u00fcr das Abspielen von Videos und f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielm\u00f6glichkeit als wichtige Funktion in Form eines \u201eMust Have\u201c betrachtet, untauglich w\u00e4re. Es ist n\u00e4mlich kein anderer Standard vorhanden, der aktuell den HEVC-Standard ersetzen k\u00f6nnte, so dass es auf eine Lizenznahme bei der HEVC Advance oder der Kl\u00e4gerin selbst nicht ank\u00e4me. Vielmehr ist es seitens der Endger\u00e4tehersteller \u00fcblich, die Ger\u00e4te so auszustatten, dass alle g\u00e4ngigen Standards unterst\u00fctzt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden k\u00f6nnen. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der ausw\u00e4hlt, welcher Standard f\u00fcr die Codierung genutzt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGHs aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbr\u00e4uchliche Weise aus.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer EuGH hat in der Sache Huawei Technologies\/ZTE Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des R\u00fcckrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegen\u00fcber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen \u2013 fair, reasonable and non-discriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.<\/li>\n<li>Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: &#8222;Verletzer&#8220;) auf die Patentverletzung hinweisen (Leits\u00e4tze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grunds\u00e4tzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er w\u00e4hrend der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialit\u00e4t des SEPs angreift oder sich vorbeh\u00e4lt, dies sp\u00e4ter zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH f\u00fcr den Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).<\/li>\n<li>Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erf\u00fcllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der \u2013 sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde \u2013 eine z\u00fcgige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegen\u00fcber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bem\u00fchen, zun\u00e4chst durch au\u00dfergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 254 zitiert nach juris; Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17 und Urt. v. 12. Dezember 2018, 4b O 4\/17;).<\/li>\n<li>Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grunds\u00e4tzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erf\u00fcllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber f\u00fcr die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer f\u00fcr die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden. Dabei wird aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit nachfolgend zun\u00e4chst das Vorgehen und der Inhalt des Standardlizenzvertrages neu der HEVC Advance erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat &#8211; zun\u00e4chst \u00fcber die HEVC Advance &#8211; die Verletzung gegen\u00fcber der Beklagten ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigt.<\/li>\n<li>Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zun\u00e4chst dem Patentinhaber, gegen\u00fcber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein m\u00f6glicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).<\/li>\n<li>Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von \u00a7\u00a7 9f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. &#8211; Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bem\u00fchung sachverst\u00e4ndiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialit\u00e4t eines Patents noch der Gegen\u00fcberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige d\u00fcrfen nicht derart \u00fcberspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem fr\u00fchen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begr\u00fcnden, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und so seine Anspr\u00fcche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist zun\u00e4chst Sache des Verletzers (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365).<\/li>\n<li>Nach den vorstehend geschilderten Ma\u00dfgaben erweist sich die E-Mail der HEVC Advance vom XXXXXXX (Anlage VP Kart 3) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis. Damit wurde die Beklagte auf den Patentpool von HEVC Advance aufmerksam gemacht und ihr angeboten, Claim Charts zu \u00fcbermitteln (Anlage VP Kart 3). Hieran schloss sich weiterer E-Mail-Verkehr mit Erl\u00e4uterungen zur Lizenzrate an (vgl. Anlagen VP Kart 5 bis 7).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Kl\u00e4gerin wirksam zun\u00e4chst (auch) von der HEVC Advance abgegeben werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin anfangs bis 2018 gegen\u00fcber der Beklagten, nachdem sich die Kl\u00e4gerin neben weiteren Kl\u00e4gern zur Klageeinreichung entschlossen hat, zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschlie\u00dflich die HEVC Advance t\u00e4tig geworden, wobei f\u00fcr die HEVC Advance Herr Jim DiGiorgio (Senior Vice President der HEVC Advance) handelte. Die HEVC Advance war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem HEVC-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsm\u00f6glichkeit nicht entgegen.<\/li>\n<li>So hei\u00dft es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEPs Bedingungen erf\u00fcllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll (Rn. 55 EuGH-Urteil). Insoweit ist durchg\u00e4ngig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegen\u00fcber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllen muss. So ist es auch anschlie\u00dfend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.<\/li>\n<li>Dennoch ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter f\u00fcr diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdr\u00fccklich ist diese M\u00f6glichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gr\u00fcnde festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames T\u00e4tigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.<\/li>\n<li>Sch\u00fctzenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeintr\u00e4chtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, f\u00fcr die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten\/Lizenzverwalter kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand oder Vertretung). Der Dialog der \u201ewechselseitigen Obliegenheiten\u201c aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Lizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 neu) n\u00e4here Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin und der HEVC Advance.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag neu zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage VP Kart 10 neu) hei\u00dft es in den Erw\u00e4gungen:<\/li>\n<li>\u201eIn der Erw\u00e4gung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht ausschlie\u00dfliche Lizenzen f\u00fcr solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren;\u201c<\/li>\n<li>Zu diesem Zweck werden der HEVC Advance als Lizenzadministrator von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage VP Kart 10 neu) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eLizenzgeb\u00fchren: Unter Ber\u00fccksichtigung der in Artikel 2 oben genannten Lizenzen, der im Rahmen des HEVC Advance Markenlizenzvertrages gew\u00e4hrten Lizenzrechte und anderer guter und wertvoller Gegenleistungen zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zugunsten der Lizenzgeber die anwendbaren Lizenzgeb\u00fchren, wie sie hierin f\u00fcr alle Consumer HEVC-Produkte und kommerziellen HEVC-Inhalte, die ein Mitglied des Unternehmens des Lizenznehmers herstellt, festgelegt wird.(&#8230;)\u201c<\/li>\n<li>Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der HEVC Advance um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Kl\u00e4gerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie E-Mail der HEVC Advance vom XXXXXX (Anlage VP Kart 3) gen\u00fcgt den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.<\/li>\n<li>In der E-Mail wird konkret auf ein Verletzungsprodukt verwiesen (XXXXXXXXXXXXXXXXX). Im Hinblick auf das\/die verletzten Schutzrecht(e) erfolgt ein Hinweis auf \u201edas HEVC Advance Patentportfolio\u201c und ein Verweis darauf, dass das Verletzungsprodukt den HEVC\/H.265 Standard unterst\u00fctzt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummer konkreter Patente wird darin zwar nicht genannt.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund des weiteren Hinweises in der E-Mail auf die Website der HEVC Advance www.hevcadvance.com mit Informationen \u00fcber den Pool und das Lizenzprogramm ausreichend (so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17).<\/li>\n<li>Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erl\u00e4uterungen erbat, sondern stattdessen einzelne Fragestellungen zu den Lizenzbedingungen an die HEVC Advance richtete (Anlage VP Kart 5), welche zun\u00e4chst keine technischen Fragen zu den Lizenzpatenten enthielten.<\/li>\n<li>Ferner konnte die Beklagte unstreitig im Internet unter der Website www.hevcadvance.com die einschl\u00e4gige SEP-Liste f\u00fcr den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugeh\u00f6rigen HEVC-Standard-Abschnitte, die von den zugeh\u00f6rigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische Claim-Charts handelt \u2013 welche die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) \u2013 bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Beklagte bereits die M\u00f6glichkeit hatte, Kenntnis von den ma\u00dfgeblichen Patenten zu nehmen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung bem\u00e4ngelt hat, dass die Kl\u00e4gerin keine Claim-Charts \u00fcberreicht habe, kann sie hiermit nicht geh\u00f6rt werden. Denn vorgerichtlich hat sie nach Eingang der Verletzungsanzeige im Zuge der Diskussionen \u00fcber den Abschluss einer Lizenz keinerlei Interesse an einer technischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t, insbesondere des Klagepatentes, gezeigt. Insofern erweckt der Einwand der Beklagten den Eindruck, pauschal mit Blick auf Rechtsprechung der Gerichte in der Vergangenheit einen ausreichenden Verletzungshinweis abzusprechen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn von der Kenntnis der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente sowie deren Benutzung durch den Standard bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umst\u00e4nden bei der Beklagten der Fall.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte in der gesamten weiteren Korrespondenz keine technischen Fragen adressiert, welche deutlich gemacht h\u00e4tten, dass ihr anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs unm\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nIm Ergebnis hat sich die Beklagte in gen\u00fcgender Weise lizenzbereit gezeigt.<\/li>\n<li>Mit der an den Patentinhaber gerichteten Lizenzierungsbitte muss der Lizenzsucher seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie\u00dfen zu wollen. Seine ernsthafte Bereitschaft muss erkennbar sein und auch noch in dem Zeitpunkt fortbestehen, wenn der Patentinhaber sein Lizenzangebot abgibt. Im Ergebnis gen\u00fcgt auch, durch schl\u00fcssiges Verhalten die Lizenzwilligkeit auszudr\u00fccken. Inhaltlich sind keine hohen Anforderungen an die Lizenzierungsbitte zu stellen. Entscheidend ist, dass sie eindeutig ausf\u00e4llt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Dies war bei der Beklagten zumindest insoweit der Fall, weil unmittelbar auf die \u00fcbermittelte \u201eVerletzungsanzeige\u201c weitere Korrespondenz mit dem Ziel der Verhandlungsaufnahme, worin eine schl\u00fcssige Lizensierungsbitte zu sehen ist, erfolgte. Denn in der E-Mail vom XXXXXXX (Anlage VP Kart 5) erbat die Beklagte gegen\u00fcber der HEVC Advance weitere Informationen zu den Umst\u00e4nden der Lizenzierung. Dass in diesem E-Mail-Schreiben jedenfalls eine konkludente Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung zu sehen ist, ergibt sich aus dessen Gesamtschau mit der vorangegangenen E-Mail der HEVC Advance vom XXXXXXX (Anlage VP Kart 5), worin diese um eine terminliche Fixierung erbat, um \u00fcber das Lizenzierungsprogram zu sprechen. In diesem Kontext besteht kein Anlass dazu, die Antwort-E-Mail als Ablehnung des unterbreiteten Angebots zu begreifen.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nIn der \u00dcbermittlung des Lizenzvertrages vom 7. November 2017 (Anlage VP Kart 10 neu, Standardlizenzvertrag neu) ist aufgrund ihres objektiven Erkl\u00e4rungswertes eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.<\/li>\n<li>Unter zun\u00e4chst formellen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtserheblichkeit des Lizenzangebots.<\/li>\n<li>Das vom Patentinhaber zu unterbreitende Lizenzangebot hat bestimmten Kriterien zu entsprechen, um eine valide Grundlage f\u00fcr Lizenzverhandlungen darstellen zu k\u00f6nnen. Es muss schriftlich erfolgen und es muss hinreichend konkret sein, was meint, dass Regelungen zur Lizenzgeb\u00fchr, deren Berechnungsgrundlagen und der Art und Weise der Berechnung enthalten sind. Zudem sind all diejenigen Regelungen einzubeziehen, die \u00fcblicherweise Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 203 m.w.N.). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass es sich um ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. \u00a7 145 BGB handelt, das durch blo\u00dfe Willensbekundung des Lizenznehmers angenommen werden kann. Mithin ist nicht erforderlich, dass bereits eine Unterschrift des Lizenzgebers vorhanden ist (vgl. LG Mannheim Urt. v. 4. M\u00e4rz 2016 \u2013 7 O 96\/14, BeckRS 2016, 06527, beck-online).<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag neu wurde von der HEVC Advance \u00fcbersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Pr\u00e4ambel als ein Angebot der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen an s\u00e4mtlichen HEVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Pr\u00e4ambel). Die Lizenzgeberin (die Kl\u00e4gerin) gew\u00e4hrt der Lizenzverwalterin (HEVC Advance) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Pr\u00e4ambel).<\/li>\n<li>Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND h\u00e4lt. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich muss auch die Berechnungserl\u00e4uterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 319, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).<\/li>\n<li>Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumst\u00e4nde das Bed\u00fcrfnis von konkreteren Erl\u00e4uterungen noch nicht vorliegt, kann dieses w\u00e4hrend des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 19, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben d\u00fcrfen sich freilich nicht zu den urspr\u00fcnglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/li>\n<li>Umfang und Ma\u00df der Substantiierung dieser Erl\u00e4uterungen und Informationen h\u00e4ngen von der Lizenzierungssituation im Einzelfall ab. Soweit der SEP-Inhaber bereits Lizenzen an Dritte erteilt hat, sind hinsichtlich des FRAND-Kriteriums der Diskriminierungsfreiheit Darlegungen zur Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers und damit zu den mit Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarungen geboten. Entspricht das Lizenzangebot einem in der Vertragspraxis des SEP-Inhabers ausschlie\u00dflich gelebten und von Dritten akzeptierten Standardlizenzprogramm, wird es regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgen, zur Durchsetzung des Lizenzprogramms auszuf\u00fchren und auf die \u00dcbereinstimmung des Lizenzangebots mit dem Standardlizenzvertrag zu verweisen. Hat der SEP-Inhaber hingegen Drittlizenzvertr\u00e4ge mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen abgeschlossen, wird er regelm\u00e4\u00dfig zumindest jeweils den Inhalt der wesentlichen Lizenzvertragsbedingungen jener Vertr\u00e4ge in einem hinreichend belastbaren Ma\u00dfe so darzulegen und zu erl\u00e4utern haben, dass der Lizenzsucher entnehmen kann, ob, gegebenenfalls inwieweit, und aus welchen Sachgr\u00fcnden er wirtschaftlich ungleichen Konditionen ausgesetzt ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 \u2013 Datenpaketverarbeitung).<\/li>\n<li>Vorliegend legte die HEVC Advance im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung 40 Lizenzvertr\u00e4ge nebst Nebenabreden (nachfolgend auch Sideletter) vor, welche die gleichen Produktgruppen zum Gegenstand haben wie diejenigen, welche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffen.<\/li>\n<li>Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten einen Vortrag \u00fcber den vollst\u00e4ndigen Inhalt aller abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge unabh\u00e4ngig von der Art des lizenzierten Produktes und zwar unter Vorlage aller Lizenzvereinbarungen nicht als erforderlich (a.A. K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 451). Das aus dem FRAND-Kriterium ableitbare Mindestma\u00df an Transparenz des Lizenzangebots durch Erl\u00e4uterung und Information dient dazu, FRAND-Lizenzverhandlungen in gutem Glauben zu gew\u00e4hrleisten. Daf\u00fcr ist die vollst\u00e4ndige Offenlegung aller vorhandener Drittlizenzvertr\u00e4ge nicht erforderlich und in der Verhandlungspraxis von FRAND-Lizenzvertr\u00e4gen schon nicht allgemein \u00fcblich. Hinzukommt, dass eine Vorlage s\u00e4mtlicher Lizenzvertr\u00e4ge auch ausscheiden muss, sofern deren Inhalt f\u00fcr die Frage, ob der verklagte Lizenzsucher im konkreten Einzelfall diskriminiert oder anders ungleich behandelt wird, keine Bedeutung haben kann, wenn klar ist, dass die weiteren Lizenzvertr\u00e4ge nicht den angesprochenen Produktmarkt betreffen, auf welchem auch der Beklagte t\u00e4tig ist. Insoweit d\u00fcrfte auch das OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087 \u2013 Improving Handovers) zu verstehen sein, nach dem s\u00e4mtliche relevanten Lizenzvertr\u00e4ge und nicht s\u00e4mtliche vorhandenen Lizenzvertr\u00e4ge vorzulegen sind, jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen der Patentinhaber in der Vergangenheit Lizenzvertr\u00e4ge in mehreren, klar voneinander abgrenzbaren Produktgruppen abgeschlossen hat. Insofern ist nach Ansicht der Kammer die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast mit Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge an die Beklagte nachgekommen.<\/li>\n<li>Soweit daher die Beklagte auch die Vorlage solcher Lizenzvertr\u00e4ge begehrt, die andere Produktgruppen betreffen, als die Kl\u00e4gerin im Verletzungsverfahren angegriffenen hat, ist kein Grund erkennbar, wie die Beklagte aus diesen Vertr\u00e4gen eine Diskriminierung\/Ausbeutung begr\u00fcnden will. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Sp\u00e4testens nachdem die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass sie nur Set-Top-Boxen, Fernseher und Tablets angreift, scheidet ein Interesse der Beklagten an der Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen betreffend andere als die genannten Produkte aus. Sofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, seit einem Jahr auch X zu vertreiben, welche m\u00f6glicherweise von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, muss sie mit diesem Vorbringen wegen Versp\u00e4tung ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auseinandersetzung \u00fcber den Umfang der Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen machte die Beklagte an keiner Stelle deutlich, dass neben den angegriffenen Ausf\u00fchrungen weitere Produktgruppen vertrieben werden, welche gegebenenfalls von dem HEVC-Standard Gebrauch machen. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 noch ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen, dass eine sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zur Vorlage weiterer Lizenzvertr\u00e4ge, die nicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffen, nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte es f\u00fcr die Beklagte nahegelegen mitzuteilen, dass weitere Produktgruppen vertrieben werden bzw. zeitnah vertrieben werden sollen, so dass insofern auch eine weitere Vorlageverpflichtung in Betracht gekommen w\u00e4re. Dementsprechend bestand bis zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 7. Februar 2020 kein Anlass, weitere Lizenzvertr\u00e4ge betreffend andere Produktgruppen vorzulegen. Eine weitergehende Vorlageverpflichtung w\u00fcrde nunmehr zu einer erheblichen Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits f\u00fchren.<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestand kein Anlass weitere Vertr\u00e4ge vorzulegen, da sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag keine Kenntnis vom Vertrieb von X durch die Beklagte hatte. Die Beklagte hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Screenshot ihrer Website vorgelegt (Anlage VP Kart 43), woraus sich ergibt, dass sie auch HEVC-taugliche X vertreibt. Sie hat indes nicht angegeben, seit welchem Zeitpunkt der entsprechende Internetauftritt bestand. Die Kammer selbst konnte sich noch wenige Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung aus eigener Anschauung davon \u00fcberzeugen, dass ein entsprechendes Angebot auf der Webseite der Beklagten nicht vorhanden war. Insofern w\u00e4re es daher an der Beklagten gewesen fr\u00fchzeitig mitzuteilen, dass auch weitere Produkte von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, so dass dann auch ein Anlass zur Vorlage weiterer Lizenzvertr\u00e4ge bestanden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Forderung der Beklagten auf Vorlage solcher Lizenzvertr\u00e4ge bzw. derjenigen Teile der Lizenzvertr\u00e4ge, die als Gegenleistung zur Lizenzvergabe eine Kreuzlizenz vorsehen. Insoweit ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte selbst \u00fcber Schutzrechte verf\u00fcgt, die sie im Wege der Lizenzierung an die Kl\u00e4gerin oder HEVC Advance anbieten kann. Daher kann kein Interesse der Beklagten an einer entsprechenden Vorlage bestehen.<\/li>\n<li>Letztlich ist auch kein Interesse der Beklagten an der Vorlage von administrativer Korrespondenz zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin hat Lizenzvertr\u00e4ge und entsprechende Sideletters, welche Nebenabreden oder Sonderkonditionen betreffen, vorgelegt. Damit hat sie in ausreichendem Ma\u00df dargelegt, welche Vereinbarungen mit den relevanten Lizenznehmern getroffen wurden und wie der jeweilige Vertrag gelebt wird. Soweit die Beklagte unterstellt, dass es die Kl\u00e4gerin damit in der Hand habe, zu entscheiden, welcher Teil der Korrespondenz administrativer Natur ist und welcher relevante Abreden behandelt, unterstellt sie der Kl\u00e4gerin ein Handeln entgegen den Grunds\u00e4tzen des guten Glaubens. Ohne n\u00e4here Anhaltspunkte besteht jedoch kein Anlass f\u00fcr das von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Misstrauen. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Beklagte insoweit einem Informationsdefizit unterliegt, da sie \u00fcber keine tiefergehenden Informationen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsbeziehungen der HEVC Advance verf\u00fcgt. Insofern sind aber die Gesamtumst\u00e4nde einzubeziehen. HEVC Advance hat sich stets im Zuge der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages um Transparenz bem\u00fcht. Im Zuge der vorgerichtlichen Verhandlungen wurde von der Beklagten die Offenlegung von Lizenzvertr\u00e4gen auch nicht gefordert, obwohl ihr das Vorhandensein von Lizenznehmern aufgrund der im Internet ver\u00f6ffentlichten Liste bekannt war. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlungen legten die Kl\u00e4gerin bzw. HEVC Advance alsbald auf Wunsch der Beklagten Lizenzvertr\u00e4ge vor. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf ein Handeln der Kl\u00e4gerin entgegen guten Glaubens erh\u00e4rten k\u00f6nnten. Insofern ist die Kl\u00e4gerin ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast hinreichend nachgekommen.<\/li>\n<li>Zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz enth\u00e4lt der Standardlizenzvertrag neu selbst zwar keine Ausf\u00fchrungen. Solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen stets gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso st\u00e4rker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14 Rn. 219, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der der Beklagten aus den jahrelangen Verhandlungen zumindest mit h\u00f6heren Lizenzs\u00e4tzen (vgl. Anlage VP Kart 10 alt) zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage VP Kart 2), hat die HEVC Advance mehrfach auf die jeweils aktualisierte Liste der Lizenznehmer verwiesen, sowie darauf, dass die Berechnung der Lizenzrate dem Whitepaper (Anlage VP Kart 12, 12a) entnommen werden kann. In dem Whitepaper hat die HEVC Advance dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden sie die geforderte Lizenzgeb\u00fchr als FRAND erachtet.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine weitere Erl\u00e4uterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst \u00fcblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchen\u00fcblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>Das der Beklagten von HEVC Advance unterbreitete Lizenzangebot entspricht auch in inhaltlicher Hinsicht vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien. Es ist fair und angemessen (1) und nicht-diskriminierend (2). Die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Lizenzangebots von der Beklagten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde greifen im Ergebnis s\u00e4mtlich nicht durch. Dabei ist zwar umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebotes nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle pr\u00fcfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 \u2013 6 U 55\/16 &#8211; Dekodiervorrichtung, Rn. 30, zitiert nach juris). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum. Denn es gibt regelm\u00e4\u00dfig nicht eine bestimmte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Geb\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I- 15 U 66\/15 \u2013 Rn. 13, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Letztlich kann die erforderliche Pr\u00fcfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn es kann festgestellt werden, dass nach s\u00e4mtlichen vertretenen Ma\u00dfst\u00e4ben ein FRAND-Angebot vorliegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff\/Kerstin\/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 259). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, hinreichend ist die Akzeptanz der verlangten Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Die Darlegung \u00fcber bereits abgeschlossene Vertr\u00e4ge ist vorrangig. \u00dcber das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als \u00fcber den Vortrag von einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine n\u00e4her zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen k\u00f6nnen oder sollen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Das Vertragsangebot hat sich desweiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots f\u00fcr einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit Claim-Charts erfolgen, sofern diese branchen\u00fcblich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten keine proud-list mit Claim-Charts zur Verf\u00fcgung gestellt, anhand derer die Beklagte die Verletzung und die Standardessentialit\u00e4t pr\u00fcfen konnte. Denn anhand der im Internet einsichtsf\u00e4higen Cross-Reference-Charts (Anlage K Kart 1) konnte die Beklagte die konkret einschl\u00e4gigen HEVC-Standard-Passagen s\u00e4mtlichen Pool-Patenten zuordnen, was ausreichend erscheint (vgl. so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17\/17). Entsprechende technische Nachfragen, welche die \u00dcbersendung weiterer Claim-Charts erforderlich gemacht h\u00e4tte, hat die Beklagte weder an die Kl\u00e4gerin noch an die HEVC Advance gerichtet. Eine Benutzung \u2013 ungeachtet der im vorliegenden und den in den parallelen Rechtsstreitigkeiten diskutierten Patente \u2013 wurde nicht bezweifelt bzw. in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Gemessen an den vorstehend geschilderten Grunds\u00e4tzen ist das in dem Standardlizenzvertrag neu vorgelegte Angebot FRAND.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Kammer vermag zun\u00e4chst festzustellen, dass die von der HEVC Advance im Lizenzvertrag geforderten Lizenzgeb\u00fchren nicht ausbeuterisch, sondern fair und angemessen sind.<\/li>\n<li>In dem als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag neu wird hinsichtlich der Lizenzh\u00f6he in Anlage 2 f\u00fcr unterschiedliche Regionen sowie rabattierte und nicht rabattierte Produkte mit und ohne Markenkennzeichnung differenziert. Hinsichtlich der genauen Auflistung wird auf die Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu Bezug genommen.F\u00fcr die vorliegend angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Set-Top-Boxen, Fernseher und Tablets sind folgende Standardlizenzraten (Auszug) vorgesehen (vgl. Seite 13 Anlage VP Kart 12a):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Diese Lizenzraten sind fair und angemessen. Dies folgt indiziell bereits aus dem Umstand, dass bis Januar 2020 mehr als 40 Lizenznehmer, welche Produktgruppen vertreiben, wie diejenigen, die mit der vorliegenden Klage angegriffen sind, den Standardlizenzvertrag mit entsprechenden Lizenzs\u00e4tzen, teilweise modifiziert \u00fcber blended rates, abgeschlossen haben. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, bilden vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Gegen die indizielle Wirkung der Angemessenheit der Lizenzraten vermochte die Beklagte keine erheblichen Argumente einzuwenden. Sie beruft sich insoweit auf die Ausf\u00fchrungen von Prof. X in seinem Gutachten, der vornehmlich die Ansicht vertritt, dass die Lizenzraten von HEVC Advance gegen\u00fcber denjenigen von MPEG LA um einen Faktor von 1,95 bis 8 erh\u00f6ht und damit nicht FRAND seien, seit Einf\u00fchrung des HEVC Advance Patentpools bereits ein Lock-in erfolgt sei und dass die Patente des MPEG LA-Pools wertvoller seien.<\/li>\n<li>Diese Argumente verm\u00f6gen die Fairness und Angemessenheit der Lizenzraten des HEVC Advance Patentpools nicht in Zweifel zu ziehen.<\/li>\n<li>Denn das Privatgutachten \u00fcbersieht grundlegende Ma\u00dfst\u00e4be bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lizenzraten, so dass es keine ernsthaften und prozessual relevanten Zweifel daran wecken kann, dass die von HEVC Advance geforderten Raten FRAND-Gesichtspunkten gen\u00fcgen. So verkennt der Privatgutachter im Grundsatz bereits, dass Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit nicht allein die Lizenzraten des MPEG LA Pools sind, sondern die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit auf weiteren in die Beurteilung einzustellenden Faktoren beruht. Ferner verkennt der Gutachter, dass FRAND nicht eine bestimmte Rate beinhaltet, sondern insgesamt eine Bandbreite\/Korridor umfasst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13 zitiert bei juris). Ohne dass vorliegend dar\u00fcber entschieden werden muss, kann aufgrund dieses Umstandes, dass FRAND einen Korridor beinhaltet, nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Lizenzraten der MPEG LA als auch diejenigen der HEVC Advance einer FRAND-Beurteilung standhalten.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Pr\u00e4missen zeigen die angef\u00fchrten Argumente des Privatgutachters, dass der Sachverhalt f\u00fcr die Beurteilung nicht vollst\u00e4ndig ermittelt wurde, so dass die zur Begr\u00fcndung der Nicht-FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit angef\u00fchrten Argumente nicht \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>Bereits der Vergleich der Lizenzraten des HEVC Advance Patentpools, welche in der \u00dcbersicht im Tatbestand wiedergegeben wurden, zeigt, dass die Lizenzrate in Abh\u00e4ngigkeit von Rabattierung, Verkaufspreis, Profilnutzung, Ger\u00e4t, Markennutzung und Region differiert, und daher ein Vergleich mit der von MPEG LA geforderten Einheitslizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von USD 0,20 pro Einheit\/Codec nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist. Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit lediglich einen kleinen Ausschnitt der Lizenzraten von HEVC Advance zum Vergleich herangezogen, der jedoch nicht die ganze Bandbreite an Lizenzgeb\u00fchren der HEVC Advance wiedergibt.<\/li>\n<li>Auch kann nicht festgestellt werden, dass bereits bei Gr\u00fcndung des HEVC Advance Patentpools und Bekanntgabe der Lizenzraten ein Lock-in mit der Folge vorlag, dass nachfolgende Lizenznehmer aufgrund der Bindung an die bereits etablierte Technologie zur Lizenznahme am Patentpool der HEVC Advance gezwungen waren. Denn die Entwicklung der HEVC-Technologie stellt sich vielmehr folgenderma\u00dfen dar. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS\/IEC gemeinsam entwickelter Video Codec-Standard. Die ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorg\u00e4ngerstandards H.264 aufbauen wollte. ISO\/IEC begann demgegen\u00fcber mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 taten sich beide Gruppen zusammen und ver\u00f6ffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte MPEG LA alle bei der Entwicklung des Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine gro\u00dfe Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Kl\u00e4gerin, XXX, welche heute Lizenzgeber des HEVC Advance Patentpools sind. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten f\u00fcr die neue HEVC-Technologie zu entwickeln. W\u00e4hrend dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten Interesse an einem gemeinsam von MPEG LA verwalteten Pool gezeigt. Ein vollst\u00e4ndiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. Im einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte MPEG LA informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass \u00c4nderungen m\u00f6glich seien. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von MPEG LA m\u00f6glich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen\/Universit\u00e4ten genannt, welche Patentinhaber\/Poolmitglieder sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten die Einrichtung eines weiteren Pools, HEVC Advance. Am 26. M\u00e4rz 2015 k\u00fcndigte HEVC Advance die Gr\u00fcndung dieses neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief HEVC Advance zur Einreichung von Patenten, zur Bewertung der Essentialit\u00e4t und deren Aufnahme in das HEVC Advance Patentportfolio auf. Im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichte HEVC Advance den ersten Lizenzgeb\u00fchrentarif f\u00fcr das HEVC Advance Programm und im Oktober 2015 ver\u00f6ffentlichte HEVC Advance die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Ein gro\u00dfer zeitlicher Abstand der Einf\u00fchrung der beiden Poolsysteme MPEG LA und HEVC Advance kann daher nicht festgestellt werden. Nur zehn Monate nach der Ver\u00f6ffentlichung der konkreten Lizenzstruktur von MPEG LA ver\u00f6ffentlichte HEVC Advance ihr Lizenzprogramm, welches dann im Oktober 2015 zur Lizenznahme zur Verf\u00fcgung stand.<\/li>\n<li>Auch in technischer Hinsicht kann eine Etablierung auf die Technologie des HEVC-Standards vor 2015 nicht festgestellt werden. Erst am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einf\u00fchrung der DVB-T2-Technologie, welche von dem HEVC-Standard Gebrauch macht. Zu diesem Zeitpunkt existierte allerdings weder von MPEG LA noch von HEVC Advance ein Lizenzprogramm. Im M\u00e4rz 2015 erhielt die Gesellschaft Media Broadcast den Zuschlag. Nach einem Testlauf ab Oktober 2014 kam es dann ab August 2015 zu weiteren Pilotprojekten in M\u00fcnchen und im Raum K\u00f6ln\/Bonn. Diese Probel\u00e4ufe richteten sich nicht an den Endverbraucher, sondern nur an die Hersteller, denen eine praktische Testumgebung f\u00fcr die Entwicklung ihrer entsprechenden Endger\u00e4te zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Auch Apple k\u00fcndigte erst im Juni 2017 an, dass der HEVC-Standard in der bevorstehenden Aktualisierung des Betriebssystems f\u00fcr die meisten Produktlinien implementiert wird. Nach kurzer Nutzung des HEVC-Standards im iPhone 6, hatte Apple die Nutzung im M\u00e4rz 2016 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden beide Patentportfolios und die M\u00f6glichkeit zur Lizenznahme stand bevor bzw. bestand. Eine Lock-in-Situation kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Vor diesem zeitlichen und technischen Hintergrund kann deshalb auch das Argument des Privatgutachters der Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass HEVC Advance nach der Standardisierung absichtlich lange Zeit gewartet habe, um seine Geb\u00fchrens\u00e4tze zu ver\u00f6ffentlichen. Denn HEVC Advance k\u00fcndigte die Gr\u00fcndung des Pools nur sechs Monate, nachdem MPEG LA mit der HEVC-Patentlizenzierung begann, an. Nur vier Monate sp\u00e4ter teilte HEVC Advance die anf\u00e4nglichen Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze mit. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist die Ansicht des Privatgutachters der Beklagten, dass MPEG LA seine Lizenzbedingungen bereits im M\u00e4rz 2013 ver\u00f6ffentlicht habe, unzutreffend.<\/li>\n<li>Auch im Hinblick auf die St\u00e4rke der beiden Pools kann nicht festgestellt werden, dass die Lizenzraten der HEVC Advance unfair und ausbeuterisch sind. Im Januar 2020 befanden sich 10.768 Patente im Pool von HEVC Advance, 5.550 Patente hiervon sind in beiden Pools (HEVC Advance und MPEG LA) vertreten. \u00dcber HEVC Advance lizenzieren 27 Lizenzgeber ihre Patente, 13 hiervon sind auch bei MPEG LA vertreten. 138 Lizenzvertr\u00e4ge wurden bisher abgeschlossen, bei 13 dieser Lizenznehmer handelt es sich auch um Lizenzgeber bei HEVC Advance. Im MPEG LA Patentpool befinden sich 9.156 Patente bei 310 Lizenznehmern nach Angabe der Beklagten. 44 Lizenzgeber lizenzieren ihre Patente \u00fcber MPEG LA, wobei hiervon einige ihren Vertrag mit MPEG LA gek\u00fcndigt haben (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Wenn daher lediglich auf die Anzahl der jeweils in den Pools befindlichen Patente, Lizenzgeber und Anzahl der Lizenzvertr\u00e4ge abgestellt wird, was eine unvollst\u00e4ndige Messung des Patentwertes darstellt, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass die von HEVC Advance geforderten Lizenzraten unfair und ausbeuterisch sind. Hinzukommt, dass der Bestand der Patente im HEVC Advance Patentportfolio seit Gr\u00fcndung des Pools durch Zutritt weiterer Lizenzgeber wie LG, Huawei und Toshiba stetig angestiegen ist.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Argumente des Privatgutachters der Beklagten, der Lizenzsatz von HEVC Advance sei nicht FRAND, nicht \u00fcberzeugen. Insofern kommt es auch nicht auf die von beiden Parteien pauschal aufgestellte Behauptung, die Patente im jeweiligen Pool seien werthaltiger, an. Eine vertiefte technische Auseinandersetzung der Parteien ist hierzu nicht erfolgt, was zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDas Lizenzangebot ist auch hinsichtlich der durch die Poolpatente erfassten Anspr\u00fcche und der Einbeziehung nur der \u201epractised claims\u201c in die Lizenzvertr\u00e4ge FRAND. Die Beklagte wird durch diese Regelung nicht unangemessen behandelt. Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrages neu (Anlage VP Kart 10 neu bzw. 10a neu) sieht insoweit vor:<\/li>\n<li>\u201eLimited License Grant for HEVC Products. Effective as of the time and subject to Licensee\u2019s full and unconditional compliance with all of Licensee\u2019s applicable obligations, restrictions and commitments under this agreement, Licensing Administrator hereby grants to Licensee and all its Affiliates, during the Term and subject to the License Specifics, a limited, conditional, non-exclusive, non-transferable (except as provided in Section 9.2 below) License for only the Practiced Claims of the Licensed Patents, without the right to sublicense, (\u2026).\u201d<\/li>\n<li>\u201cEingeschr\u00e4nkte Lizenzvergabe f\u00fcr HEVC-Produkte. Der Lizenzadministrator gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer und allen seinen verbundenen Unternehmen w\u00e4hrend der Laufzeit und vorbehaltlich der Ruhepause des Lizenznehmers und der bedingungslosen Einhaltung aller anwendbaren Verpflichtungen, Beschr\u00e4nkungen und Zusagen im Rahmen dieser Vereinbarung ein begrenztes, bedingtes, nicht ausschlie\u00dfliches, nicht \u00fcbertragbares (au\u00dfer wie in Abschnitt 9.2 unten vorgesehen) Lizenz f\u00fcr nur die praktizierten Anspr\u00fcche der lizenzierten Patente, ohne das Recht auf Unterlizenzierung (\u2026)\u201c.<\/li>\n<li>Bei den \u201epractised claims\u201c handelt es sich gem\u00e4\u00df Ziffer 1.83 des Standardlizenzvertrages neu um solche Patentanspr\u00fcche, die standardessentiell f\u00fcr den HEVC-Standard sind.<\/li>\n<li>Dadurch wird die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Handeln in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt. Gerade auf Grund des Umstandes, dass nur solche Anspr\u00fcche lizenziert werden, die auch Eingang in den HEVC-Standard gefunden haben, zeigt sich, dass eine Zahlung auch nur f\u00fcr solche Anspr\u00fcche erfolgt, welche einer Benutzung durch die standardgem\u00e4\u00dfe Lehre zugef\u00fchrt werden. Bedenkenswert w\u00e4re es vielmehr, wenn Anspr\u00fcche mitlizenziert w\u00fcren, welche keinen Eingang in den HEVC-Standard gefunden h\u00e4tten. Denn dann m\u00fcsste eine Lizenz an einer technischen Lehre genommen werden, die nicht benutzt wird, und eine Verkn\u00fcpfung zwischen essentiellen und nicht-essentiellen Patentanspr\u00fcchen d\u00fcrfte kartellrechtlich bedenklich sein. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>(c)<br \/>\nEs ist ferner nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der HEVC Advance keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Lizenzvertrag hat den Zweck, dass die Vertragspartner auf eine sich ver\u00e4ndernde Anzahl an Schutzrechten reagieren und Anpassungen am Lizenzsatz vornehmen k\u00f6nnen. Dies betrifft insbesondere die F\u00e4lle, in denen ein einbezogenes Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird oder die Schutzdauer eines Patentrechts abl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Vorliegend ist in Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages geregelt:<\/li>\n<li>\u201eDetermination of Payment Amounts. Licensee understands that the terms of this Agreement require the Payment of the same specified royalty regardless of whether one or more Licensed Patents are infringed. Each party acknowledges that the royalties payable hereunder (a) have been determined as a matter of convenience to both parties and are not associated with the value of using any particular Licensed Patent, or with whether particular Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content is covered by one or more Licensed Patents; and (b) shall not decrease or be refunded or credited, in whole or in part, because of a decrease in the number of Licensed Patents covering the Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee\u2019s Enterprise, because any of the Licensed Patents may be included in another patent licensing pool or joint licensing program from which Licensee has taken a license, or because of an increase or decrease in the prices of Consumer HEVC products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee\u2019s Enterprise.\u201d<\/li>\n<li>\u201eErmittlung der Zahlungsbetr\u00e4ge. Der Lizenznehmer versteht, dass die Bedingungen dieses Vertrages die Zahlung der gleichen spezifizierten Lizenzgeb\u00fchr erfordern, unabh\u00e4ngig davon, ob ein oder mehrere Lizenzpatente verletzt werden. Jede Partei erkennt an, dass die im Rahmen von (a) zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren aus Gr\u00fcnden der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr beide Parteien festgelegt wurden und nicht mit dem Wert der Nutzung eines bestimmten lizenzierten Patents verbunden sind, oder damit, ob bestimmte Consumer HEVC-Produkte oder bestimmte kommerzielle HEVC-Inhalte durch ein oder mehrere lizenzierte Patente abgedeckt sind; und (b) d\u00fcrfen nicht verringert oder zur\u00fcckerstattet oder gutgeschrieben werden, ganz oder teilweise, wegen der Verringerung der Anzahl der lizenzierten Patente, die die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauften Consumer HEVC-Produkte oder kommerziellen HEVC-Inhalte abdecken, weil eines der lizenzierten Patente in einen anderen Patentlizenzpool oder ein gemeinsames Lizenzprogramm aufgenommen werden kann, von dem der Lizenznehmer eine Lizenz erhalten hat, oder wegen einer Erh\u00f6hung oder Senkung der Preise f\u00fcr Consumer HEVC-Produkte oder kommerzielle HEVC-Inhalte, die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauft werden.\u201c<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ferner sieht Ziffer 6.1.1 vor:<\/li>\n<li>\u201eInitial Term and Renewal. The initial term of this Agreement shall expire on December 31, 2020, unless terminated earlier in accordance with provisions of this Agreement (\u201cInitial Term\u201d). Upon expiration of the Initial term, this Agreement shall be automatically renewed for successive five (5) years renewal terms (each, a \u201cRenewal Term\u201d), subject to remaining provisions of this Article 6. Notwithstanding the foregoing, the Term shall expire automatically and immediately upon expiration of the last to expire of the Patents in the HEVC Patent Portfolio.\u201d<\/li>\n<li>\u201eErstlaufzeit und Verl\u00e4ngerung. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020, sofern er nicht gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrages fr\u00fcher gek\u00fcndigt wird (\u201eErstlaufzeit\u201c). Nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Laufzeit wird diese Vereinbarung automatisch um weitere f\u00fcnf (5) Jahre verl\u00e4ngert (jeweils eine \u201eVerl\u00e4ngerungsperiode\u201c), vorbehaltlich der \u00fcbrigen Bestimmungen dieses Artikels 6. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt die Laufzeit automatisch und unverz\u00fcglich nach Ablauf des letzten Ablaufs der Patente im HEVC-Patentportfolio.\u201c<\/li>\n<li>In Ziffer 6.3.3 ist ferner vorgesehen, dass der Lizenzgeber die Lizenzgeb\u00fchren w\u00e4hrend der Verl\u00e4ngerungsperiode um bis zu 20% erh\u00f6hen kann.<\/li>\n<li>Diese Vertragsklauseln sind nicht unangemessen, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Anpassungsklausel in die Lizenzvertr\u00e4ge branchen\u00fcblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit der Beklagten eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Gem\u00e4\u00df der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ist es an der Beklagten, diese Unangemessenheit aufzuzeigen. Dies erfordert hinreichend dezidierten Tatsachenvortrag und konkrete Bezugnahme auf Dokumente, um etwaige Missst\u00e4nde zu belegen, was nicht erfolgt ist.<\/li>\n<li>Es ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass zugunsten der Kl\u00e4gerin eine Indizwirkung f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis mit dieser Klausel jedenfalls 40mal mit Lizenznehmern, welche ebenso wie die Beklagte Set-Top-Boxen auf dem deutschen Markt vertreiben, abgeschlossen wurde. Ferner bestehen weitere Lizenzvertr\u00e4ge mit dem Inhalt dieser Klausel betreffend andere Produktgruppen. Auch im \u00dcbrigen ist es der Kammer aus den den Vorg\u00e4ngerstandard H.264\/AVC betreffenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. nur LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17) bekannt, dass auch in den mehr als tausendmal abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4gen eine solche Anpassungsklausel nicht vorgesehen war.<\/li>\n<li>Der vorgenannten Indizwirkung k\u00f6nnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Vertr\u00e4ge selbst nicht unter FRAND-Grunds\u00e4tzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 40mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist. Inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Anpassungsklausel hat die Beklagten hingegen nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Doch auch unabh\u00e4ngig von den Vergleichslizenzvertr\u00e4gen enth\u00e4lt die oben zitierte Regelung jedenfalls keine einseitige Belastung des Lizenznehmers im Sinne einer Ausbeutung. Diese Klausel regelt n\u00e4mlich \u2013 in bewusster Abweichung von eigentlichen Anpassungsklauseln \u2013 sowohl f\u00fcr den Fall steigender Patentzahlen als auch f\u00fcr den gegenteiligen Fall, n\u00e4mlich dass einbezogene Patente wegfallen, einen gleichbleibenden Lizenzsatz. Dadurch besteht f\u00fcr alle Vertragsparteien ein wirtschaftliches Risiko, welches sich jeweils spiegelbildlich auswirkt. Insbesondere nimmt auch die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin (Lizenzgeberseite) das Risiko in Kauf, dass sie trotz Hinzukommens weiterer Schutzrechte keine h\u00f6heren Geb\u00fchren verlangen darf, obwohl der Wert des Patentpools zunimmt. So hat es sich nach unstreitigem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Laufe der vergangenen Jahre auch tats\u00e4chlich zugetragen. Die Anzahl der Patente ist von anf\u00e4nglich 500 im Jahr 2015 auf inzwischen 10.768 Schutzrechte im Jahr 2020 angestiegen (vgl. Tabelle 3 Anlage K Kart 26, 26a). Das Portfolio ist also stetig angestiegen, ohne dass die Lizenzgeb\u00fchr angehoben worden w\u00e4re. Vielmehr wurden die Lizenzgeb\u00fchren im Jahr 2017 mit dem aktuellen Lizenzvertrag, welcher auch vorliegend Gegenstand der Beurteilung ist, f\u00fcr einzelne Produkte sogar gesenkt. Insofern erscheint auch bei solch einem stetigen Portfoliowachstum die Einr\u00e4umung einer Steigerungsklausel f\u00fcr die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren nicht unangemessen, weil eine begrenzte Erh\u00f6hungsm\u00f6glichkeit auf die Lizenzgeb\u00fchr nur den ansteigenden Wert und die Akzeptanz des Portfolios wiederspiegelt. Dies reflektiert die M\u00f6glichkeit, auf sich \u00e4ndernde Marktverh\u00e4ltnisse und\/oder auf \u00c4nderungen im Wertverh\u00e4ltnis des anwachsenden und\/oder neu hinzukommenden HEVC Advance-Portfolios zu reagieren. Gleichwohl hat es eine solche Geb\u00fchrenanhebung bisher nicht gegeben.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass Lizenzgeb\u00fchren bis zum Ablauf des letzten im Pool befindlichen Patentes zu zahlen seien, handelt es sich insoweit um eine branchen\u00fcbliche Regelung. Denn gerade neue Patente mit weiteren technischen Verbesserungen machen eine Benutzung des HEVC-Standards f\u00fcr Nutzer wie die Beklagte interessant. Sofern im Laufe der Zeit neue Technologien entwickelt werden die eine Benutzung des HEVC-Standards obsolet machen, besteht vertraglich im \u00dcbrigen die M\u00f6glichkeit, von einer Verl\u00e4ngerung keinen Gebrauch zu machen. Denn in Ziffer 6.4 ist ausdr\u00fccklich geregelt, dass eine K\u00fcndigung nach der ersten Verl\u00e4ngerungsperiode oder zum Ende einer nachfolgenden Verl\u00e4ngerungsperiode erfolgen kann.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie unangemessen benachteilige, ist auch dies nicht der Fall. Ziffer 10.10 lautet insoweit:<\/li>\n<li>\u201eChoice of Law and Consent to Jurisdiction. The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the substantive law of the State of New York, notwithstanding any conflict of law rules which would require a different choice of law. Any dispute between parties in connection with this this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be submitted to any state or federal courts in the State of New York; provided, however, that in case Licensing Administrator is the plaintiff, Licensing Administrator may, in its sole discretion, submit any such dispute either to any court or tribunal in the venue of Licensee\u2019s or any of its Affiliates\u2019 registered offices, or to any court or tribunal in any country having jurisdiction. Licensee hereby irrevocably waives any objection to the jurisdiction, process and venue of any such court or tribunal, and to the effectiveness, execution and enforcement of any order or judgement (including, but not limited to, a default judgment) of any such court or tribunal in relation to this Agreement, to the maximum extent permitted by the law of any jurisdiction, the laws of which might be claimed to be applicable regarding the effectiveness, enforcement or execution of such order by judgment.\u201d<\/li>\n<li>\u201eRechtswahl und Zustimmung zur Gerichtsbarkeit. Die G\u00fcltigkeit, der Aufbau und die Erf\u00fcllung dieses Vereinbarung unterliegen dem materiellen Recht des Staates New York, ungeachtet etwaiger Kollisionsnormen, die eine andere Rechtswahl erfordern w\u00fcrden. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschlie\u00dflich aller Fragen bez\u00fcglich ihres Bestehens, ihrer G\u00fcltigkeit oder ihrer Beendigung, sind jedem Staats- oder Bundesgericht im Bundesstaat New York vorzulegen; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenzadministrator, falls er der Kl\u00e4ger ist, nach eigenem Ermessen einen solchen Streitfall entweder einem Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zust\u00e4ndigkeit vorlegen kann. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Einwand gegen die Zust\u00e4ndigkeit, den Prozess und den Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie gegen die Wirksamkeit, die Ausf\u00fchrung und die Vollstreckung einer Anordnung oder eines Urteils (einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf ein Vers\u00e4umnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diesen Vertrag, soweit dies nach dem Recht eines Gerichts zul\u00e4ssig ist, dessen gesetzt in Bezug auf die Wirksamkeit, die Vollstreckung oder die Ausf\u00fchrung eines solchen Beschlusses oder Urteils anwendbar sein k\u00f6nnten.\u201c<\/li>\n<li>Auch insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unsachgem\u00e4\u00df benachteiligt wird. Denn die vorgenannte Gerichtsstandregelung wurde in einer Vielzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Insofern spricht bereits die erhebliche Anzahl an Lizenzvertr\u00e4gen, welche die Gerichtsstandsregelung zum Gegenstand haben, f\u00fcr eine faire und angemessene Regelung. \u00dcberdies hat die Beklagte in ihrem mit MPEG LA abgeschlossenen Lizenzvertrag Entsprechendes vereinbart, was gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch eine Diskriminierung der Beklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Nach Art. 102 S. 2\u2009Buchst. c AEUV ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen\u00fcber seinen Handelspartnern anzuwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen durch wettbewerblich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ihrer Handelspartner Eingriffe in die Marktstrukturen vor- oder nachgelagerter Marktstufen vornehmen, die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen hervorrufen, indem einzelne Handelspartner benachteiligt werden (Fuchs\/M\u00f6schel in Immenga\/Mestm\u00e4cker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 377).<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich dabei allerdings nur auf Sachverhalte, die vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (Huttenlauch\/L\u00fcbbig in Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 205 mwN; vgl. zu \u00a7 19 GWB: BGH, GRUR 1996, 808 \u2013 Pay-TV-Durchleitung; NJW-RR 2011, NJW-RR 2011, 774 = WRP 2011 = GRUR-RR 2011, 224 Ls. \u2013 Entega II; zu \u00a7 20 GWB: BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne, mwN).<\/li>\n<li>Bei gewerblichen Schutzrechten besteht grunds\u00e4tzlich ein weiter Spielraum f\u00fcr die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, weil eine Differenzierung bei der Gestattung der Benutzung ein wesentliches Element der Ausschlie\u00dfungswirkung des Rechts selbst ist, mithin Teil der grundgesetzlich gesch\u00fctzten Befugnis \u00fcber die Entscheidung zum Umgang mit Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Patentinhaber marktbeherrschend ist, weil das Patent im Interesse der Technologief\u00f6rderung gerade auch das in einer Erfindung verk\u00f6rperte Potenzial sch\u00fctzt, die formale Ausschlie\u00dflichkeitsstellung auf dem Markt zu einem wirtschaftlichen Monopol ausbauen zu k\u00f6nnen. H\u00f6here Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gelten jedoch, wenn neben der marktbeherrschenden Stellung zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde hinzutreten, die dazu f\u00fchren, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.) oder wenn \u2013 wie hier \u2013 das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverf\u00e4lschten Wettbewerbs beizutragen. Ma\u00dfgebend sind dabei Art und Ausma\u00df der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zul\u00e4ssigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willk\u00fcr oder \u00dcberlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd sind (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass m.w.N.; BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne). Angesichts des dem Patentinhaber insoweit zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums ist nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen. Der Unterschied muss vielmehr mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne, m.w.N.). Daneben ist allerdings im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Aus\u00fcbung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.).<\/li>\n<li>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen in Bezug auf einen SEP-Inhaber, der eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Erkl\u00e4rung konstitutiver oder deklaratorischer Natur ist und die aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Patentinhabers auch dann greifen, wenn er keine marktbeherrschende Stellung besitzt (vgl. dazu LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Januar 2016, 4b O 123\/14, BeckRS 2016, 14979), folgt aus ihr jedenfalls kein abweichender Ma\u00dfstab beim Diskriminierungsverbot. Der SEP-Inhaber nimmt mit der darin enthaltenen Zusage, Lizenzsucher nicht zu diskriminieren, vielmehr auf Art.102c AEUV Bezug und will sich im Hinblick auf die Lizenzbedingungen erkennbar (lediglich) exakt in dem Umfang binden, wie es das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung von ihm verlangt. Dementsprechend ist sein Lizenzangebot nur dann \u201enicht-diskriminierend\u201c, wenn er den Lizenzsucher im Vergleich zu anderen Lizenznehmern gleich behandelt oder wenn im Falle einer Ungleichbehandlung daf\u00fcr triftige sachliche Gr\u00fcnde vorliegen.<\/li>\n<li>Darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung ist der Lizenzsucher. Dies folgt aus Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung (VO (EG) Nr. 1\/2003 des Rates v. 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), wonach in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV) die Beweislast f\u00fcr eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags der Partei obliegt, die diesen Vorwurf erhebt. Die FRAND-Erkl\u00e4rung des SEP-Inhabers \u00e4ndert an dieser Darlegungs- und Beweislast grunds\u00e4tzlich nichts, weil er mit seiner Zusage, Lizenzen diskriminierungsfrei zu vergeben, lediglich den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 102c AEUV nachkommen, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Rechtsposition einr\u00e4umen will (s. oben). Da der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers besitzt, insbesondere vom Inhalt der \u00fcbrigen, von diesem mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, w\u00e4hrend der SEP-Inhaber diese Kenntnis hat und ihm auch n\u00e4here Angaben zumutbar sind, trifft den SEP-Inhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast (vgl. zur sekund\u00e4ren Darlegungslast etwa BGHZ 200, 76 = GRUR 2014, 657 \u2013 BearShare, m.w.N.). Dies umfasst Angaben dazu, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Bedingungen eine Lizenz genommen haben. Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung steht dem nicht entgegen, weil er die Anwendung mitgliedstaatlicher Regelungen \u00fcber die Beibringung von Tatsachen, die in der Sph\u00e4re der nicht beweispflichtigen Partei liegen, nicht hindert (Schmidt in Immenga\/Mestm\u00e4cker, Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 22, 36 m.w.N.). Ferner ist der Patentinhaber (prim\u00e4r) darlegungs- und beweispflichtig daf\u00fcr, dass er einen hinreichenden sachlichen Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung hat (EuG, Slg. 2007, 3601 Rn. 1144 \u2013 Microsoft\/Kommission; M\u00fcKoKartellR\/Bardong, Bd. 1, 2. Aufl., Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 13 mwN; Zuber in Loewenheim u.a., Art. 2 VerfVO, Rn. 8). Dies folgt daraus, dass Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung nur eine Regelung der Beweislast f\u00fcr die Zuwiderhandlung, nicht aber f\u00fcr deren Rechtfertigung enth\u00e4lt und nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen derjenige, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtfertigung darlegen und beweisen muss (M\u00fcKoKartellR\/Bardong, Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 13 m.w.N.).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages nicht diskriminierend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz mit einzelnen individuellen Abweichungen im Markt akzeptiert wurde. Der Lizenzvertrag mit HEVC Advance wurde mit vergleichbaren und somit f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einzig relevanten Wettbewerbern der Beklagten mehr als 40mal abgeschlossen. Dabei liegt den Lizenzvereinbarungen ganz \u00fcberwiegend der als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegte Standardizenzvertrag neu zugrunde, nur in Einzelf\u00e4llen ist der Inhalt des alten Lizenzvertrages VP Kart 10 weiter in Kraft. Gerade auch die unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX haben den neuen Lizenzvertrag zur Grundlage ihrer Lizenzvereinbarung gemacht. Die Beklagte hat keine beachtlichen Gr\u00fcnde aufgezeigt, aufgrund welcher einzelnen Nebenvereinbarungen, welche Gegenstand der Sideletter sind, mit einzelnen Lizenznehmern sie ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDabei macht die Beklagte zun\u00e4chst geltend, dass bereits kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Lizenzregimes in Kraft seien, n\u00e4mlich der Standardlizenzvertrag alt und der Standardlizenzvertrag neu. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht alle Lizenznehmer dem Regime des Standardlizenzvertrages neu unterliegen w\u00fcrden; vielmehr seien einige Lizenznehmer wie XXXX bei den Standardlizenzvertr\u00e4gen alt geblieben. HEVC Advance habe sich indes entsprechend der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 237 \u2013 Improving Handover) bereits mit dem Abschluss des ersten Lizenzvertrages gebunden. Insofern liege ein Abweichen in wettbewerbsrelevanter Weise vor, da sich die Berechnungsgrundlage grundlegend ge\u00e4ndert habe.<\/li>\n<li>Es kann indes nicht festgestellt werden, dass HEVC Advance mit dem Angebot eines neuen Standardlizenzvertrages unzul\u00e4ssig diskriminiert. Das OLG D\u00fcsseldorf hat in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung \u201eImproving Handover\u201c ausgef\u00fchrt, dass sich der SEP-Inhaber mit dem allerersten Lizenzgesch\u00e4ft f\u00fcr ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheidet, das ihn (und seine Rechtsnachfolger) im Weiteren rechtlich bindet, so dass ein Abr\u00fccken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang m\u00f6glich ist, wie sich daraus keine unzul\u00e4ssige Diskriminierung (Schlechterbehandlung) des sp\u00e4teren oder fr\u00fcheren Lizenznehmers ergibt. Eine solche Diskriminierung kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn zum einen wurde s\u00e4mtlichen \u201eAltlizenznehmern\u201c eine \u00c4nderung der Lizenzvertrages auf Basis des Standardlizenzvertrages neu angeboten (vgl. Presseerkl\u00e4rung von HEVC Advance vom 24. Oktober 2017 und das entsprechende Schreiben an XX, Anlage K Kart 19). Nicht alle \u201eAltlizenznehmer\u201c haben jedoch das neue Angebot angenommen, obwohl die M\u00f6glichkeit bestand, was in dem umf\u00e4nglicheren Reporting begr\u00fcndet sein mag. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch das neue Lizenzregime unzul\u00e4ssig schlechter behandelt wird. Denn die \u00c4nderung des Lizenzprogramms im Jahr 2017 beinhaltet eine Staffelung der Lizenzraten f\u00fcr Consumer-Produkte in zwei Schritten; d.h. im unteren Preissegment und auch f\u00fcr das Preissegment \u00fcber USD 40 (vgl. Anlage K Kart 18). Insofern beinhaltet das neue Lizenzregime eine geringere Lizenzgeb\u00fchrenbelastung mit der Staffelung f\u00fcr die Consumer-Produkte.<\/li>\n<li>Daher ist aufgrund der Wahlfreiheit f\u00fcr die \u201eAltlizenznehmer\u201c wie auch dem Umstand, dass sich die Lizenzraten aufgrund der Staffelung im Bereich der Consumer-Produkte reduziert haben, eine Diskriminierung zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass sich HEVC Advance diskriminierend verhalte, da sie selektiv ihre Rechte durchsetze. So sei der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anh\u00e4ngige Aktivverfahren der Kl\u00e4gerin bzw. HEVC Advance. \u00dcberdies gehe die HEVC Advance gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor, um schnell eine hohe Anzahl an Lizenznehmern zu generieren. Gro\u00dfen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt, wie dies etwa f\u00fcr Apple, Google oder Xiaomi der Fall sei, oder es handele sich um gleichzeitige Lizenzgeber mit entsprechend eigenen Interessen (XXXXXX). So w\u00fcrden neben XXXXXX au\u00dferdem namhafte Unternehmen auf der Liste der Lizenznehmer f\u00fcr Smartphones und Fernseher fehlen, was f\u00fcr XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX usw. der Fall sei. Blicke man hingegen auf die Liste der Lizenznehmer, falle auf, dass sich dort gerade kleine und lokale STB-Hersteller bef\u00e4nden. Gro\u00dfe STB-Hersteller, wie bspw. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX w\u00fcrden ebenso fehlen. Gerade hierdurch werde die Beklagte jedoch im harten Preiswettbewerb benachteiligt.<\/li>\n<li>Es ist zwar anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegen kann, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung seines Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst. In ihren faktischen Auswirkungen bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltliche, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden. Nicht jede \u00fcber einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassene Verletzungsklage rechtfertigt allerdings den Vorwurf der Diskriminierung. Ein Missbrauch setzt vielmehr voraus, dass es sich bei den verschonten Konkurrenten um einen dem Schutzrechtsinhaber bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Marktbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen dem Patentinhaber nach den gesamten Umst\u00e4nden \u2013 zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten im Verfolgungsland z\u00e4hlen \u2013 zuzumuten ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei auch, dass der Patentinhaber \u2013 gerade in der Anfangsphase einer Etablierung des Standards, aber auch dar\u00fcber hinaus \u2013 in seinen finanziellen und personellen Mitteln beschr\u00e4nkt und deswegen auch bei gutem Willen au\u00dferstande sein kann, gleichzeitig gegen eine Vielzahl von auf dem Markt auftretenden Verletzern vorzugehen. Schon der damit verbundene Kostenaufwand und das (Prozess-)Kostenrisiko liefern im allgemeinen einen sachlichen Grund daf\u00fcr, seine Kr\u00e4fte zu konzentrieren und Verbietungsrechte zun\u00e4chst gegen marktstarke Verletzer durchzusetzen, von denen eine umfassende Rechtsverteidigung zu erwarten ist und deren Unterliegen einen entsprechenden Abschreckungseffekt mit sich bringt, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass danach andere Verletzer au\u00dfergerichtlich einlenken werden.<\/li>\n<li>Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass die Kl\u00e4gerin gegen einen unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, namentlich X, gerichtlich vorgegangen ist. Die Klage vor der Kammer wurde nach Abschluss eines Lizenzvertrages zur\u00fcckgenommen. Zum anderen wurde der Pool erst im Jahr 2015 gegr\u00fcndet und auch das Incentive Programm l\u00e4uft erst Ende 2020 aus, so dass der Pool sich noch in der Gr\u00fcndungsphase mit eingeschr\u00e4nkten finanziellen M\u00f6glichkeiten befindet. Entsprechendes zeigt sich daran, dass die Kl\u00e4gerin im Laufe des Rechtsstreits mehrfach auf Kostengesichtspunkte des Rechtsstreits f\u00fcr die Rechtsdurchsetzung hingewiesen hat. Insofern kann von der Kl\u00e4gerin bzw. HEVC Advance nicht erwartet werden, dass gleichzeitig mit der Beklagten gegen jegliche potentiellen Verletzer gerichtlich vorgegangen wird. Vielmehr zeigt die stetige Zunahme an geschlossenen Lizenzvereinbarungen, dass sich die Kl\u00e4gerin um eine umfassende Lizenznahme an dem Lizenzprogramm bem\u00fcht und nicht selektiv nur gegen einzelne (kleine) Wettbewerber vorgeht. So geh\u00f6ren zu den gro\u00dfen Unternehmen, welche eine Poollizenz genommen haben, unter anderem XXX.<br \/>\n(d)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner die Ansicht vertritt, dass sie gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die H\u00f6he der Lizenzrate diskriminiert werde, vermag die Kammer dies nicht festzustellen:<\/li>\n<li>Auch hier verweist die Beklagte darauf, dass einzelne Lizenznehmer (bspw. X, Anlage VP Kart 32) Lizenzvertr\u00e4ge mit h\u00f6heren Lizenzraten abgeschlossen h\u00e4tten, da sie einen Lizenzvertrag zu Bedingungen des Lizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 alt abgeschlossen h\u00e4tten. Dieser Umstand vermag die Beklagte nicht im Sinne einer Benachteiligung zu diskriminieren. Denn es ist nicht zu erkennen, dass eine relevante Ungleichbehandlung in einer Besserstellung der Beklagten liegen kann, der g\u00fcnstigere Lizenzraten angeboten werden. Insofern k\u00f6nnten sich die Lizenznehmer, welche Lizenzvertr\u00e4ge mit h\u00f6heren Lizenzs\u00e4tzen auf eine Diskriminierung berufen, nicht hingegen die hiesige Beklagte, welche durch bessere Lizenzbedingungen nicht belastet wird. Der Diskriminierungseinwand ist kein Populareinwand, auf welchen sich jeder ungeachtet seiner konkreten Situation berufen kann. Eine Diskriminierung kann vielmehr nur mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt des Einzelnen beurteilt werden.<\/li>\n<li>\u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nachvollziehbar und unbestritten erl\u00e4utert, dass sie im Jahr 2017 das Lizenzprogramm ge\u00e4ndert hat und zwar unter teilweiser Reduzierung der Lizenzgeb\u00fchren. Insbesondere f\u00fcr Consumer-Produkte wurde eine Staffelung von Lizenzraten in zwei Schritten eingef\u00fchrt; zun\u00e4chst im unteren \u2013 f\u00fcr die Beklagte relevanten \u2013 Preissegment und auch f\u00fcr das Preissegment \u00fcber USD 40. Allen Alt- wie Neu-Lizenznehmern wurde diese neue Lizenzstruktur angeboten, auch X, wie sich dem Schreiben nach Anlage K Kart 19, entnehmen l\u00e4sst. Nicht alle, so auch X, haben das neue Lizenzangebot angenommen, was m\u00f6glicherweise in den erforderlichen pr\u00e4ziseren Reportings begr\u00fcndet ist.<\/li>\n<li>Ferner macht die Beklagte pauschal geltend, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten wurden. So habe HEVC Advance in Abweichung des Standardlizenzvertrages neu einzelnen Lizenznehmern sogenannte \u201eblended rates\u201c einger\u00e4umt. Hierzu geh\u00f6rten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer blended rate kann eine Diskriminierung nicht festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat auch hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die von HEVC Advance angebotene Lizenzgeb\u00fchrenmatrix einerseits nach Produkten und andererseits nach implementierten HEVC-Profilen differenziert. Zudem werden zwei unterschiedliche Regionen und innerhalb der Produktkategorie \u201eConsumer Products &amp; other devices\u201c noch insgesamt acht Preiskategorien unterschieden. Diese Aufgliederung f\u00fchrt zwar einerseits zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit, andererseits bringt sie einen erheblichen Abrechnungs- und Buchhaltungsaufwand mit sich, wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, die in viele unterschiedliche Kategorien fallen. Solche Unternehmen m\u00fcssen f\u00fcr die Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren eine Reihe von Parametern erfassen und HEVC Advance muss umgekehrt die richtige Handhabung \u00fcberpr\u00fcfen. Daher bietet HEVC Advance seinen Lizenznehmern, wenn diese ausreichend gesicherten Nachweis \u00fcber ihre Verkaufszahlen und ihre Verkaufspreisstruktur bringen, die M\u00f6glichkeit einer sogenannten blended rate an. Dabei wird anhand konkreter Verkaufszahlen und Preisinformationen, die der Lizenznehmer im Rahmen der Verhandlungen bereitstellt, eine durchschnittliche Lizenzgeb\u00fchr auf Grundlage der normalen Matrix errechnet. Durch diese durchschnittliche Geb\u00fchr wird dann ein bestimmter Teil der Lizenzgeb\u00fchrenmatrix ersetzt. Ein Unternehmen muss folglich in der Abrechnung nicht mehr darlegen, wie viele STB mit welchem Verkaufspreis in den verschiedenen Preissegmenten verkauft werden. Es wird vielmehr eine statistisch gemittelte Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr alle STB gebildet. Entsprechend stellen die blended rates nur eine Vereinfachung dar. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber der Beklagten kann nicht festgestellt werden, da der Beklagten entsprechende blended rates ebenfalls angeboten wurden. Die Beklagte hat indes keine vertiefte Datengrundlage zur Verf\u00fcgung gestellt, welche es HEVC Advance erm\u00f6glicht h\u00e4tte auch f\u00fcr die Beklagte eine vereinfachte und vorteilhafte Lizenzratenstruktur zu bestimmen und zu rechtfertigen. Die Beklagte hat weder die tats\u00e4chlichen Verkaufspreise und -volumina offenbart, noch war sie dazu bereit, den ungef\u00e4hren Bereich ihrer Einkaufspreise zu offenbaren sowie die Anzahl der erworbenen Ger\u00e4te. In einer E-Mail vom 26. Februar 2019 (Anlage K Kart 16) wurde ohne n\u00e4here Aufgliederung der Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit lediglich eine pauschale Vorhersage der avisierten Verk\u00e4ufe f\u00fcr das kommende Jahr angegeben. Diese Datengrundlage bietet indes keine gesicherte Grundlage f\u00fcr die Bildung einer blended rate. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<br \/>\nEntsprechend den vorstehenden generellen Ausf\u00fchrungen kann anhand der mit den eingangs genannten Unternehmen getroffenen Regelungen einer blended rate f\u00fcr Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Dass \u00fcber das geschilderte Verfahren zur Anwendung der blended rates im Einzelnen noch eine Diskriminierung vorliegt, ist nicht zu erkennen. Sofern XXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ist hierin eine Ungleichbehandlung nicht zu sehen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass X eine andere blended rate gew\u00e4hrt wird, als eine solche, welche anhand der Verkaufsprognosen gebildet wurde, dass n\u00e4mlich ein Durchschnittswert aus den verkauften St\u00fcckzahlen und den jeweiligen Verkaufspreisen der Ger\u00e4te von X ermittelt und daraus eine Lizenzgeb\u00fchr berechnet wurde, d.h. nicht unabh\u00e4ngig vom Verkaufspreis. Entsprechendes hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Gleiches gilt im Hinblick auf die behaupteten Diskriminierungen mit Blick auf XXXX. Auch hier wurde eine Durchschnittswert aus den verkauften St\u00fcckzahlen ermittelt und daraus eine Lizenzgeb\u00fchr berechnet. Eine Vorgehensweise, welche gleicherma\u00dfen der Beklagten angeboten wurde.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass eine Diskriminierung durch HEVC Advance vorliege, da diese Nachl\u00e4sse auf die Lizenzgeb\u00fchren vereinzelt gew\u00e4hre. Solche Lizenzgeb\u00fchrenrabatte seien per se geeignet die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse nachhaltig zu verf\u00e4lschen. So seien XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Daraus ist eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass X und X gegen\u00fcber HEVC Advance dargelegt haben, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Gegen diese Erl\u00e4uterungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, sondern weiterhin nur pauschal geltend gemacht, dass hierin eine Diskriminierung zu sehen sei. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Wenn n\u00e4mlich aufgrund der vorgelegten Datenlage deutlich wird, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Gleiches gilt hinsichtlich der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugunsten von X. Die Kl\u00e4gerin hat auch hier nachvollziehbar dargelegt, dass XXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Insofern wird X daher nicht bessergestellt; vielmehr leistet X die gleichen Lizenzgeb\u00fchren, nur die Berechnung wird f\u00fcr die Parteien vereinfacht, wenn ein pauschaler Abzug vom Verkaufspreis vorgenommen wird.<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Eine weitere Diskriminierung soll, wie die Beklagte geltend macht, darin zu sehen sein, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.Insofern handelt es sich indes um die im Lizenzvertrag vorgesehene \u00fcbliche Anwendung des Incentive-Programmes bis Ende 2020, n\u00e4mlich eine 10%-ige Erm\u00e4\u00dfigung auf die fortlaufenden Lizenzgeb\u00fchren. Die Anwendung des Incentive Programmes auf X hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar und ohne weitere Einw\u00e4nde durch die Beklagte erl\u00e4utert. Denn nachdem X begonnen hatte, zun\u00e4chst in begrenztem Umfang 4k-Fernseher herzustellen, dauerte es einige Zeit, bis HEVC Advance Mitte 2018 erstmals mit X Kontakt aufnehmen konnte, da die Ressourcen des Pools begrenzt waren. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme wurden \u2013 anders als im Falle der Beklagten &#8211; indes konstruktive Gespr\u00e4che gef\u00fchrt, welche Ende 2019 nach etwas mehr als einem Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme in einen Lizenzvertrag m\u00fcndeten. Da die Verz\u00f6gerung nicht durch X verursacht wurde, wurde mit ihr das Phase 3-Incentive Programm vereinbart.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im Hinblick auf die der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nX. Dabei verweist die Beklagte zun\u00e4chst zu Unrecht auf XXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nDass X zu Unrecht das Incentive Programm zugute kommt, hat die Beklagte nicht behauptet.<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung in Bezug auf XXXX zugunsten von X macht die Beklagte geltend, dass im rechnerischen Verkaufspreis ein Abzug f\u00fcr den Wert von XXXX vorgenommen werde.<\/li>\n<li>Auch hierin kann eine Ungleichbehandlung nicht gesehen werden. Denn X konnte, wie die Kl\u00e4gerin dargelegt hat, gegen\u00fcber HEVC Advance aufzeigen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXX. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/li>\n<li>\u00dcberdies macht die Beklagte geltend, dass gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, so dass die Beklagte dadurch ungleich behandelt w\u00fcrde. Dies ist nicht der Fall.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nBeide Sachverhalte beinhalten keine Ungleichbehandlung der Beklagten, da sie ein vergleichbares Gesch\u00e4ftsmodell nicht anbietet und damit nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Inwiefern die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt durch diese Regelung, welche ungeachtet dessen von ihr nicht hinreichend erl\u00e4utert wurde, benachteiligt wird, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint ferner, sie werde gegen\u00fcber X unsachlich benachteiligt. Denn dem Unternehmen sei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Beklagte verkennt, dass XXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nFerner wird vorgetragen, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXWeiterer Vortrag der Beklagten erfolgte hierzu nicht.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Lizenzgeb\u00fchren macht die Beklagte letztlich noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Inwieweit die Beklagte hierdurch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt sein will, wurde nicht vorgetragen. Weiterer Vortrag erfolgte nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nGeltend gemacht wird von der Beklagten ferner, dass HEVC Advance Lizenzen mit unterschiedlichen sachlichen Umf\u00e4ngen erteilt h\u00e4tte. So sei bei XXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nAufgrund dieses Vorbringens kann bereits eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>So produziert und verkauft XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Vereinbarung mit XX. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nUnzutreffend und damit eine Ungleichbehandlung nicht begr\u00fcndend ist ferner die Behauptung, dass die Aktivit\u00e4ten bestimmter Konzerngesellschaften von X und X lizenzgeb\u00fchrenfrei seien.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte \u00fcber keinerlei Konzerngesellschaft oder Tochtergesellschaften verf\u00fcgt, so dass eine vergleichbare Sachlage nicht vorliegt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>(g)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass HEVC Advance sie durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms diskriminiere.<\/li>\n<li>HEVC Advance bietet bzw. bot in der Vergangenheit ein Incentive Programm (= Anreizprogramm) an, um potentielle Lizenzgeber zum Abschluss einer Poollizenz zu motivieren. Gem\u00e4\u00df des \u00f6ffentlich einsehbaren Programms, von welchem die Beklagte als Anlage VP Kart 37 einen Auszug nebst deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat und welches auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben wurde, gilt dieses Programm f\u00fcr alle Lizenznehmer, die innerhalb der ersten zw\u00f6lf Monate nach dem ersten Vertrieb von HEVC-kompatiblen Produkten eine Poollizenz abschlie\u00dfen. Danach gibt es unterschiedlich gestaffelte Rabatte f\u00fcr zur\u00fcckliegende und f\u00fcr zuk\u00fcnftige Verk\u00e4ufe. F\u00fcr die jeweiligen Rabatte gelten H\u00f6chstgrenzen, die nicht n\u00e4her geregelt sind. Das Programm l\u00e4uft nach zw\u00f6lf Monaten aus.<\/li>\n<li>Es gibt einen Nachlass von 10% auf bestimmte Lizenzgeb\u00fchren, was in Fu\u00dfnoten 2 und 3 n\u00e4her beschrieben wird. Ferner gibt es einen Nachlass auf die Lizenzgeb\u00fchren, welche f\u00fcr patentverletzende Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit angefallen sind, wobei sich der Nachlass schrittweise reduziert, je nachdem zu welchem Zeitpunkt ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Ferner gibt es, was die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, einen Anwendungsspielraum von HEVC Advance dahingehend, Verg\u00fcnstigungen des Incentive Programmes auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich gilt, dass die Einr\u00e4umung von verg\u00fcnstigten Bedingungen f\u00fcr einen Patentbenutzer, der fr\u00fchzeitig eine Lizenz nimmt, nicht diskriminierend ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333 mit Verweis auf LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131\/16). Insofern ist das Vorhandensein eines Incentive Programms unter Missbrauchsgesichtspunkten zun\u00e4chst nicht zu beanstanden, so lange die Lizenzsucher gleich behandelt werden und das Incentive Programm zeitlich beschr\u00e4nkt ist, was vorliegend der Fall ist, n\u00e4mlich bis zum bis 31. Dezember 2020 (vgl. Anlage VP Kart 37, Seite 3).<\/li>\n<li>Eine unsachliche Ungleichbehandlung dieses Incentive Programms vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Regelung f\u00fcr die H\u00f6chstgrenzen (caps) nicht besteht, ist dies nicht der Fall, wie der Anlage K 1d auf Seite 26 entnommen werden kann. Denn damit sind die H\u00f6chstgrenzen des Lizenzprogramms f\u00fcr die j\u00e4hrlich zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gemeint. Sie bemessen sich jeweils f\u00fcr eine bestimmte Produktkategorie und f\u00fcr ein bestimmtes Unternehmen. Die entsprechenden Zahlen sind auf der Webseite von HEVC Advance aufgef\u00fchrt. Dass im Rahmen des Incentive Programms f\u00fcr vergangene Verk\u00e4ufe teilweise keine Caps Anwendung fanden, beruht nicht auf einer willk\u00fcrlichen Entscheidung von HEVC Advance. Denn in diesem einen Fall handelt es sich um unautorisierte Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit, die nicht innerhalb von zw\u00f6lf Monaten legalisiert werden. In diesem Fall findet das regul\u00e4re Lizenzprogramm Anwendung. Dementsprechend gelten die H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr jedermann und insofern ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Auch der Beklagten ist das Incentive Programm angeboten worden. Insofern kann auf die Anlage VP Kart 3 verwiesen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Anwendung des Incentive Programms unterschiedlich gehandhabt werde. Teilweise werde es auch nach zw\u00f6lf Monaten nach dem ersten Verkauf gew\u00e4hrt, teilweise w\u00fcrden die Rabatte und H\u00f6chstgrenzen unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt kann diesen Behauptungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht entnommen werden. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Die Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seien nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht in das Anreizprogramm aufgenommen worden, obwohl sie die Poollizenz erst \u00fcber ein Jahr nach dem ersten Verkauf von HEVC-Ger\u00e4ten abgeschlossen hatten.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in allen diesen F\u00e4llen w\u00e4hrend der Vertragsverhandlungen bestimmte zeitliche Verz\u00f6gerungen eingetreten sind, die nicht im Verantwortungsbereich der Lizenznehmer lagen und die keinen R\u00fcckschluss auf irgendeine Verz\u00f6gerungstaktik zugelassen h\u00e4tten. Die Lizenznehmer haben sich vielmehr konstruktiv und z\u00fcgig um eine Lizenz bem\u00fcht, ihre Zahlungen f\u00fcr vergangene Verk\u00e4ufe offengelegt und damit dazu beigetragen, dass der jeweilige Lizenzvertrag z\u00fcgig geschlossen werden konnte. Entsprechendes kann teilweise auch den Sidelettern entnommen werden, welche unter der \u00dcberschrift \u201eIncentive Program Discounts\u201c den Zeitraum der Verhandlungen f\u00fcr den Abschluss eines Lizenzvertrags wiedergeben (vgl. nur XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht mehr erhoben.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte noch geltend macht, dass X ein 10%-iger Rabatt auf zuk\u00fcnftige Lizenzgeb\u00fchren auch \u00fcber das Ende des Incentive Programmes hinaus einger\u00e4umt werde XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, kann dies der Regelung nicht entnommen werden, da insofern lediglich von einem Rabatt bis zum Ende des Initial Terms die Rede ist.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung liege \u2013 nach Ansicht der Beklagten \u2013 ferner vor, da den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rabatte f\u00fcr zur\u00fcckliegende Verk\u00e4ufe au\u00dferhalb des Anreizprogramms gew\u00e4hrt worden seien und zwar durchg\u00e4ngig XXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Es sei daher nicht nach verschiedenen zeitlichen Phasen unterschieden worden.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen insoweit komplett pauschal bleibt, da keine \u00fcber die vorstehenden Ausf\u00fchrungen hinausgehenden n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen gemacht werden, kann das Vorbringen auch nicht nachvollzogen werden. Die prozentualen Reduktionen entsprechen grunds\u00e4tzlich denjenigen, welche auf Seite 4 der Anlage zum Incentive Programm wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>Lediglich bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nX.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nAuch die behauptete Diskriminierung durch die Vereinbarung mit XXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXX Wenn ein Lizenznehmer ein Unternehmen zukauft, ist der Lizenznehmer gegen\u00fcber HEVC Advance verpflichtet, dessen Back Royalties zu zahlen. Ist der Lizenznehmer im Incentive Programm, so fallen auch nur die Raten des Incentive Programms an. Insofern kann eine Benachteiligung nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie Unternehmen zugekauft hat und ihr die entsprechende Regelung verwehrt wurde.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 geltend gemacht hat, dass X zu Unrecht in das Incentive Programm worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund seiner Pauschalit\u00e4t nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>(h)<br \/>\nFerner macht die Beklagte geltend, dass einzelnen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen gegen\u00fcber dem Standardlizenzvertrag neu f\u00fcr r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren einger\u00e4umt worden seien.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang gilt, dass die Einr\u00e4umung von Rabatten f\u00fcr die Vergangenheit und sogar ein Verzicht auf Lizenzzahlungen als solches im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht zu beanstanden sind. Je h\u00f6her ein Rabatt ist, desto gr\u00f6\u00dfere Bedeutung hat allerdings eine Gleichbehandlung aller Lizenznehmer und desto h\u00f6here Anforderungen gelten f\u00fcr die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Insbesondere bei sehr hohen Rabatten muss das marktbeherrschende Unternehmen deshalb Sorge daf\u00fcr tragen, dass sie Lizenznehmern nach den gleichen Kriterien gew\u00e4hrt werden, und diese Kriterien zudem das Ausma\u00df der Ungleichbehandlung hinreichend sachlich begr\u00fcnden. Denn wird ein derartiger Rabatt einigen Lizenznehmern zugebilligt und anderen nicht, so kann dies zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren und dadurch eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. Infolgedessen besteht aber die mit Hilfe des Diskriminierungsverbots zu vermeidende Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden.<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend kann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Nach Ziffer 3.2.2 des Standardlizenzvertrages neu erfolgt die Bemessung und Berechnung zur\u00fcckliegender Lizenzgeb\u00fchren auf Grundlage der \u201eStandard Rates\u201c. Hiervon wurde, wie auch der Beklagten angeboten, bei nachfolgenden Unternehmen wie folgt abgewichen:<\/li>\n<li>So macht die Beklagte geltend, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rabatte auf Basis XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ungeachtet dessen, dass auch dieses Vorbringen lediglich pauschal ohne Bezugnahme auf die Sideletter vorgetragen wurde, kann eine Ungleichbehandlung nicht in dem Vorgehen gesehen werden, Vertragselemente, die eigentlich f\u00fcr die Berechnung der fortlaufenden Lizenzgeb\u00fchren ber\u00fccksichtigt werden, auch zur Reduktion der Back Royalties heranzuziehenXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Rabatte f\u00fcr die Vergangenheit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Es ist keine Berechnung vorgelegt worden, anhand derer festgestellt werden k\u00f6nnte, dass die Reduktionen erheblich sind.<\/li>\n<li>Gleiches gilt mit Blick auf die Behauptung, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde das Vorbringen nicht durch n\u00e4here Bezugnahmen auf die Sideletter substantiiert und es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um erhebliche Rabatte handelt, die zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren und dadurch eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nFerner macht die Beklagte geltend, dass gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass unterschiedliche Erfolgsaussichten f\u00fcr die Durchsetzung eines SEP in verschiedenen L\u00e4ndern und damit gegen\u00fcber verschiedenen Lizenzsuchern ein Grund f\u00fcr eine divergierende Lizenzbehandlung sein k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 333). Gleiches gilt f\u00fcr einen Referenzkunden, der als erster in einem bisher noch nicht erschlossenen Lizenzmarkt den Weg zu weiteren Lizenznahmen er\u00f6ffnen soll (LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131\/16).<\/li>\n<li>Die Beklagte wendet ferner zur Begr\u00fcndung einer Ungleichbehandlung ein, dass XXXX r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren auf Basis einer blended rate zugestanden wurden. Nichts anderes ist der Beklagten angeboten worden (vgl. Anlage K Kart 25).<\/li>\n<li>Die weitere Beanstandung der Beklagten, die von XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gezahlten Back Royalties w\u00fcrden nicht den tats\u00e4chlichen Verk\u00e4ufen entsprechen, ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte tr\u00e4gt hierzu vor, dass es sich bei diesen Unternehmen im Wesentlichen um f\u00fchrende Hersteller von STB bzw. Fernsehern handele, die jedes Jahr Millionen von Produkten verkaufen w\u00fcrden und deren r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren, wenn sie nach den Standards\u00e4tzen berechnet w\u00fcrden, ein Vielfaches dessen betragen w\u00fcrden, was tats\u00e4chlich bezahlt wurde. Zum Beispiel h\u00e4tten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, die standardgem\u00e4\u00dfe j\u00e4hrliche Obergrenze von USD 40.000.000,- begleichen m\u00fcssen. Zur Begr\u00fcndung nimmt die Beklagte Bezug auf eine in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte \u00dcbersicht (vgl. Anlage VP Kart 47). Diese ist indes nicht aussagekr\u00e4ftig, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Ger\u00e4te, welche im Jahr 2015 verkauft wurden, noch nicht von dem HEVC-Standard Gebrauch machten. Insoweit beruht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Anzahl der verkauften Ger\u00e4te und des vereinbarten Rabatts auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage. \u00dcberdies ist zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst wenn insbesondere XXXXXXXX verg\u00fcnstigte Bedingungen einger\u00e4umt worden sein sollten, es sich hierbei um marktstarke Unternehmen handelt, deren fr\u00fchzeitige Einbindung in den HEVC Advance-Lizenzpool eine rasche Durchsetzung des HEVC-Standards und dieses Lizenzpools unterst\u00fctzt. X und X sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ans\u00e4ssig sind (XXXXXXXX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzanspr\u00fcchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgeb\u00fchren rechtfertigt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63\/17; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).<\/li>\n<li>Die Beklagte kritisiert ferner, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Letztlich macht die Beklagte noch geltend, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nDieses Vorbringen ber\u00fccksichtigend, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\n(i)<br \/>\nWeiterhin beruft sich die Beklagte auf eine Diskriminierung aufgrund von Nebenabreden mit verschiedenen Unternehmen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nIm Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer OEM-Lizenz zugunsten einiger Lizenznehmer wird die Beklagte nicht diskriminiert. Es ist nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin anzunehmen, dass der Lizenzvertrag von HEVC Advance von dem Ansatz ausgeht, dass der Lizenznehmer dasjenige Unternehmen sein soll, das Ger\u00e4te unter seiner eigenen Marke vertreibt, im Gegensatz zu reinen Wiederverk\u00e4ufern. Der Lizenznehmer ist grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Produktverk\u00e4ufe verantwortlich, die er unter seiner eigenen Marke durchf\u00fchrt. Wenn er hingegen Produkte verkauft, die von einem Lieferanten eingekauft worden sind, der keine eigene Marke besitzt oder der unmittelbar die Marke des Lizenznehmers aufbringt (OEM-Hersteller), ist der Lizenznehmer verpflichtet, Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Produkte zu bezahlen. Entsprechendes folgt aus Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 neu. Von dieser Regel kann abgewichen und die Lizenz kann auch auf Ger\u00e4te erstreckt werden, die unter einer anderen Marke vertrieben werden. Solche OEM-Lizenzen werden nach der g\u00e4ngigen Praxis der HEVC Advance in Nebenabreden vereinbart. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn in der Verwertungskette besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die eine solche Konstruktion als sinnvoll erscheinen lassen, n\u00e4mlich dann, wenn der Markeninhaber nur als reiner Distributor anzusehen ist, der kaum eigene Beziehungen zu dem Produkt hat, etwa dann, wenn ein Handelsunternehmen unter eigener Handelsmarke verkauft oder typischerweise in den F\u00e4llen der Content-Provider. Ziel ist es insoweit, dass Lizenzen f\u00fcr alle Produkte beglichen werden, entweder durch den Lizenznehmer oder dieser erwirbt bereits lizenzierte Produkte.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Anhand der von der Beklagten weiter angef\u00fchrten Vertr\u00e4ge kann eine Ungleichbehandlung auch nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint zuerst, dass bestimmte Lizenznehmer wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX das Recht erhalten, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden mit Ausnahme von Herstellern zu verkaufen. F\u00fcr X und X sei dies sogar ausnahmslos m\u00f6glich. Ungeachtet dessen, dass wiederum keine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Sideletter erfolgt, so dass eine hinreichend genaue \u00dcberpr\u00fcfung der Kammer erschwert wird, entspricht dies nicht den Tatsachen.<\/li>\n<li>So hat X nicht das Recht, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden zu verkaufen, wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX x erh\u00e4lt lediglich die Befugnis an Content-Provider zu verkaufen (\u201e&#8230; sell to cable, satellite and other content providers and pay-TV operators&#8230;\u201c).<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXDadurch wird HEVC Advance \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin \u2013 in die Lage versetzt, dass sich die OEM-Lizenz von X im Rahmen des genannten Grundsatzes bewegt. X verkauft damit nicht an Markeninhaber, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, wie Content-Provider oder Handelsunternehmen.<\/li>\n<li>Gleiches gilt hinsichtlich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX verkauft daher nicht an Markeninhaber, die nicht unter die genannten Ausnahmen wie Content-Provider oder Handelsunternehmen fallen.<\/li>\n<li>Die gleiche Vertragssystematik findet sich nach den unwidersprochenen Angaben der Kl\u00e4gerin bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Auch gegen\u00fcber der mit X getroffenen Vereinbarung ist eine Diskriminierung nicht zu erkennen.<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch dort werden lediglich Content-Provider oder Handelsunternehmen als Qualified Customer betrachtet.<\/li>\n<li>Im Ergebnis kann daher keine Ungleichbehandlung der Beklagten gesehen werden, da diese nach den Vertragsdefinitionen nicht als Qualified Customer anzusehen ist.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Beklagte macht als weiteren Punkt geltend, dass die HEVC Advance hinsichtlich der Kennzeichung mit dem HEVC Logo eine unterschiedliche Behandlung vornehme.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag neu sieht vor, dass ein Unternehmen, welches parallel zum Lizenzvertrag einen Markenlizenzvertrag abschlie\u00dft, einen Rabatt um 10% erh\u00e4lt (vgl. Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu).<\/li>\n<li>Die Beklagte f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass einigen Lizenznehmern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine \u00dcbergangsfrist einger\u00e4umt worden sei, innerhalb derer sie von der Discount Rate (In-Compliance) mit Trademark Logo profitieren konnten, ohne dass die Produkte entsprechend gekennzeichnet werden mussten. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. X und weiteren Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seien weniger belastende Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht auferlegt worden.<\/li>\n<li>Auch hier hat die Kl\u00e4gerin im Ergebnis unwidersprochen und nachvollziehbar begr\u00fcndet, dass HEVC Advance teilweise eine Umstellungsfrist f\u00fcr eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von HEVC Advance vorsieht, da es hierf\u00fcr einer Umstellung des Produktionsprozesses bed\u00fcrfe. Wie lange diese Umstellungsfrist dauere, h\u00e4nge von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles und von der Gesch\u00e4ftsorganisation des Lizenznehmers ab. W\u00e4hrend dieser Umstellungsfrist berechnet HEVC Advance nachvollziehbar nur diejenige Lizenzgeb\u00fchr, die eigentlich erst nach Aufbringung mit der Marke anfalle. Ein solches Vorgehen ist angemessen, da von einem Lizenznehmer nicht erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von HEVC Advance vorzunehmen.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte die Handhabung gegen\u00fcber X kritisiert, wirkt sich, was die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Letztlich steht es auch der Beklagten frei einen Markenlizenzvertrag mit HEVC Advance abzuschlie\u00dfen und so zu dem Vorteil verringerter Lizenzgeb\u00fchren zu gelangen.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 hat die Beklagte ferner geltend gemacht, dass sie im Hinblick auf den im Januar 2020 vorgelegten Lizenzvertrag mit X benachteiligt werde, da X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXIm Hinblick auf das Angebot verbesserter Lizenzraten entspricht die Regelung daher nichts anderem als dem, was HEVC Advance ohnehin praktiziert: Immer dann, wenn das Lizenzprogramm ver\u00e4ndert wurde, wurden diese verbesserten Konditionen auch allen bestehenden Lizenznehmern angeboten und zwar nicht nur denjenigen, die die gleichen Produkte auf den gleichen M\u00e4rkten verkaufen. Insoweit kann auf die Handhabung verwiesen werden, die von HEVC Advance praktiziert wurde, als das Lizenzprogramm 2017 von dem alten Standardlizenzvertrag auf den neuen Standardlizenzvertrag umgestellt wurde. Das neue Programm wurde allen Lizenznehmern angeboten, nicht jeder (vgl. X) hat dieses indes angenommen. Entsprechend macht auch die Kl\u00e4gerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2020 deutlich, dass f\u00fcr den Fall, dass HEVC Advance in Zukunft die Lizenzraten nach unten korrigiert, die neuen Raten auch allen anderen Lizenznehmern und damit auch der Beklagten angeboten werden.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann demnach insgesamt nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie diskriminiere, ist dies nicht der Fall. Ziffer 10.10, welche bereits wiedergegeben wurde, sieht die Vereinbarung New Yorker Rechts und einen Gerichtsstand in New York vor.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>(ee)<br \/>\nSoweit die Beklagte ferner pauschal f\u00fcr weitere Diskriminierungen auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 vorgelegte Anlage VP Kart 46 i.V.m. Anlage VP Kart 49\/49a verweist, kann diese pauschale Bezugnahme hinreichenden Sachvortrag nicht ersetzen und muss unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/li>\n<li>Zusammenfassend ist die Kammer daher davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern nicht unsachlich ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDie Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht gen\u00fcgt und kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot abgegeben.<\/li>\n<li>Den wechselseitig zu erf\u00fcllenden Huawei\/ZTE-Kriterien des EuGH folgend hat der Lizenzsucher auf ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot grunds\u00e4tzlich sorgf\u00e4ltig und gem\u00e4\u00df den im Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht f\u00fcr ihn die M\u00f6glichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das urspr\u00fcngliche Lizenzangebot vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien gen\u00fcgen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338). Dabei muss der Verletzer ein schriftliches konkretes Gegenangebot machen, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH-Urteil, Rn. 66). Hinsichtlich seines Inhalts gelten die gleichen Anforderungen wie f\u00fcr das Lizenzangebot des Patentinhabers, so dass in beide Richtungen eine hinreichende Regelungsdichte genauso unabdingbar ist wie eine Erl\u00e4uterung dazu, wieso die abweichend vorgeschlagenen Inhalte diskriminierungs- und ausbeutungsfrei sind und welche Umst\u00e4nde angesichts des FRAND-Angebots des Patentinhabers f\u00fcr ihre Vereinbarung sprechen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 377).<\/li>\n<li>Ein diesen Voraussetzungen entsprechendes Gegenangebot hat die Beklagte nicht vorgelegt. In Anlage VP Kart 15 (deutsche \u00dcbersetzung VP Kart 15a) wurden wie im Tatbestand wiedergegeben nur einzelne Lizenzs\u00e4tze genannt.<\/li>\n<li>Das Gegenangebot enth\u00e4lt demnach mit Ausnahme der Lizenzs\u00e4tze keine Regelungen zur Frage der Back Royalties sowie der von der Beklagten im Rahmen der Diskriminierung vehement diskutierten Regelungen \u00fcber den Gerichtsstand, Klauseln f\u00fcr das Audit und weiteres. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in das Gegenangebot das hineingelesen werden solle, was von HEVC Advance vorgeschlagen wurde, ist dies nicht behelflich, da die Beklagte insoweit eine Vielzahl von Regelungen kritisiert hat, und daher deutlich machen m\u00fcsste, welche dieser Regelungen sie nun als akzeptabel erachtet. Ungeachtet dessen erl\u00e4utert die Beklagte auch nicht, aus welchem Grund ein Abstellen auf den Einkaufspreis gegen\u00fcber dem von HEVC Advance vorgesehenen Verkaufspreis FRAND-Bedingungen entsprechen soll, gerade vor dem Hintergrund, dass sie dadurch gegen\u00fcber ihren Wettbewerbern XXXXXX usw. besser gestellt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>ee.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte weder Rechnung gelegt noch eine Sicherheit geleistet hat.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nHinsichtlich einer Lizenz an den von der Kl\u00e4gerin selbst im HEVC Advance Patentpool gehaltenen Patenten kann festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin den im EuGH-Urteil aufgestellten Voraussetzungen gen\u00fcgt, nicht indes die Beklagte.<\/li>\n<li>Ihrer Hinweispflicht ist die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 3. September 2018 (Anlage K 1f) gerecht geworden. Darin weist sie darauf hin, dass sie Inhaberin von Patenten ist, welche f\u00fcr den HEVC-Standard essentiell sind. Im Anhang beigef\u00fcgt ist eine Liste der Patente der Kl\u00e4gerin mit einer Gegen\u00fcberstellung der relevanten Passagen des HEVC-Standards. Ferner beigef\u00fcgt ist ein Lizenzangebot. Es kann daher festgestellt werden, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass das Schreiben den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis gen\u00fcgt. Unsch\u00e4dlich ist hierbei, dass die Verletzungsanzeige erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte. Denn durch den Verletzungshinweis durch HEVC Advance im Jahre 2016 hatte die Beklagte bereits Kenntnis von der behaupteten Verletzung, auch der Patente der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Nicht festgestellt werden kann indes, dass die erforderliche Lizenzbereitschaft auf Seiten der Beklagten vorliegt.<\/li>\n<li>Auf einen Verletzungshinweis des SEP-Inhabers muss der andere Teil seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen (EuGH-Urteil, Rn. 63). Weil es dem Benutzer untersagt ist, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verz\u00f6gerungstaktik hinauszuschieben, muss er binnen angemessener Frist auf den Verletzungshinweis reagieren. Dabei ist dem Verletzer eine hinreichende \u00dcberlegungszeit einzur\u00e4umen. Wie lang diese ist, h\u00e4ngt von dessen eigenen Einsichtsm\u00f6glichkeiten in die betreffende Technik ab. Der Verletzer ist in jedem Fall gehalten, sich z\u00fcgig um die notwendigen Erkenntnisse zu bem\u00fchen, die f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber bedeutsam sind, ob er eine Lizenz nehmen will oder nicht. Dazu geh\u00f6rt eine Absch\u00e4tzung der Verletzungs- aber auch der Rechtsbestandseite. Die hierzu bei redlichem Bem\u00fchen notwendige Zeitspanne ist zu gew\u00e4hren; sie wird, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur um ein einzelnes Patent geht, relativ knapp zu bemessen sein und zwei Monate allenfalls im Einzelfall unter besonderen Bedingungen \u00fcberschreiten (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 372). Vorliegend war Gegenstand der Verletzungsanzeige zwar nicht nur ein einzelnes Patent, sondern ein Schutzrechtsportfolio, so dass eine ausreichende Pr\u00fcfungszeit einzur\u00e4umen war.<\/li>\n<li>Die Beklagte reagierte allerdings erstmals mit E-Mail vom 21. Mai 2019 (Anlage K Kart 12) auf die Verletzungsanzeige. Eine angemessene Pr\u00fcfungszeit ist jedoch mit sechs Monaten \u00fcberschritten, gerade da die Beklagte durch die Verletzungsanzeige von HEVC Advance im August 2016 bereits hinreichend \u00fcber den Verletzungsgegenstand in Kenntnis gesetzt war und mehrere Jahre Zeit zur Pr\u00fcfung hatte.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass \u00fcberdies nicht festgestellt werden kann, dass eine etwaige Lizenzbereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten bis zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung fortbestanden hat. In diesem Zusammenhang ist das gesamte Verhalten der Beklagten im Rahmen des Lizenzierungsprocederes zu w\u00fcrden und dabei auch der weitere Verlauf der Verhandlungen im Anschluss an die konkludent ausgesprochene Lizenzierungsbitte. So begann zwar nach der Verletzungsanzeige vom 3. September 2018 und den mit dieser vorgelegten Claim-Charts nebst Lizenzangebot, ab Mai 2019 ein vereinzelter E-Mail-Austausch zwischen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, welcher sich inhaltlich auf Seiten der Beklagten einzig durch eine wiederholte Nachfrage zur Erl\u00e4uterung der in dem Lizenzangebot offerierten Lizenzgeb\u00fchr sowie der angesetzten Verwaltungskosten auszeichnet (vgl. insgesamt E-Mails vom 17. Juli 2019, Anlage K Kart 12 sowie E-Mails vom 7. November 2019, 12. Dezember 2019, 17. und 22. Januar 2020, Anlage VP Kart 39, 39a). Der Schriftverkehr hat ausschlie\u00dflich die von der Kl\u00e4gerin avisierte Lizenzrate und die angesetzten Verwaltungskosten zum Gegenstand, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Form konstruktive Anmerkungen oder deutlich gemacht h\u00e4tte, dass die Argumente der Kl\u00e4gerin zumindest nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Die Nachfragen und deren Erl\u00e4uterungen durch die Kl\u00e4gerin, welche stets auf bereits erfolgte Erkl\u00e4rungen verwies, nahmen daher keinen weiteren Fortgang und brachten auch nach mehr als einem Jahr E-Mail-Austausch keine neuen Diskussionspunkte auf. Stets wurde auf den Anteil der Kl\u00e4gerin und die Verwaltungskosten verwiesen.<\/li>\n<li>Eine tats\u00e4chlich fortw\u00e4hrende Lizenzwilligkeit setzt nach Auffassung der Kammer indes voraus, dass sich der Lizenznehmer ernsthaft um eine Lizenz bem\u00fcht. Dazu geh\u00f6rt sowohl eine konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Lizenzbedingungen und deren Erl\u00e4uterung als auch ein tats\u00e4chlich ausge\u00fcbtes Interesse auch bei weiteren Patentinhabern, die ihre Patente in den Pool eingebracht haben, um eine Lizenz nachzusuchen. Denn nur dann ist es einem Lizenzsucher \u00fcberhaupt m\u00f6glich, die wirtschaftliche Belastung seiner Produkte bei Abschluss von bilateralen Lizenzen im Vergleich zu einem Poollizenzvertrag zu beurteilen. Zwar wurde der Beklagten auch von den jeweiligen Kl\u00e4gern in den Parallelverfahren (4c O 44\/18 und 4c O 69\/18) ein Lizenzangebot, gerichtet auf eine bilaterale Lizenz, unterbreitet. Dies gen\u00fcgt aber nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus mehr als 30 Mitgliedern besteht und Kontakt zu weiteren Lizenzgebern nicht aufgenommen wurde. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegen\u00fcber Interesse an einer Lizenz bekundet hat. Schlie\u00dflich hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 deutlich gemacht hat, dass immer eine Poollizenz angestrebt wurde.<\/li>\n<li>Ein solches Verhalten ist nicht von Lizenzwilligkeit gepr\u00e4gt. Danach sollen sich redliche Parteien gegen\u00fcberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen f\u00fchren und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinausz\u00f6gernd, obwohl festgestellt werden kann, dass drei standardessentielle Patente, welche Gegenstand der vor der Kammer anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten sind, verletzt werden.<\/li>\n<li>Ein ernsthaftes Fortbestehen der Lizenzwilligkeit im Sinne des ernsthaften Bem\u00fchens um den Abschluss einer Individuallizenz vermag daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen im tenorierten Umfang verpflichtet. Dagegen war die Beklagte nicht auch zur Unterlassung des Herstellens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Verwirklichung dieser Benutzungshandlung bestritten hat, hat die Kl\u00e4gerin keine konkreten Herstellungshandlungen der Beklagten f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland mehr vorgetragen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt eine etwaige Beschr\u00e4nkung des Schadensersatzes auf eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Schadensersatzfeststellungsprozess keine Rolle (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22. M\u00e4rz 2019, Az. 2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 227; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 431 m.w.N.).<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung \u00fcber Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen F\u00e4llen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sein mit der Folge, dass auch nur \u00fcber solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die f\u00fcr die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch \u00fcber Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollst\u00e4ndig nachgekommen ist (vgl. vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22. M\u00e4rz 2019, Az. 2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 230; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 430), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>VI.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die zum Bundespatentgericht eingelegte Nichtigkeitsklage auszusetzen, da die Kammer nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen vermochte, dass die seitens der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen erfolgreich sein werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>a.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andern-falls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen wer-den wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 786 f.).<\/li>\n<li>Auf Grund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin die Klage zwischenzeitlich auch auf Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche erweitert hat, kann dahin-stehen, inwieweit mit Blick auf die urspr\u00fcnglich geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung nebst Begleitanspr\u00fcchen ein herabgesetzter Aussetzungsma\u00dfstab angelegt werden kann.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDen ma\u00dfgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Ver\u00f6ffentlichung \u201eAdaptive transform coding via quadtree-based variable blocksize DCT\u201c von Chen konnte nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 19. Februar 2016, I-2 U 55\/15, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen kann der Fachmann der NK 5 nicht s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche unmittelbar und eindeutig entnehmen.<\/li>\n<li>Die NK 5 stammt aus dem Jahr 1989 und beschreibt einen adaptiven Transformationskodierungsalgorithmus zur Codierung von Standbildern, der auf variable, quadtree-basierende Blockgr\u00f6\u00dfen aufbaut, um bei der Kosinustransformation (DCT) einen besseren Kompromiss aus Bildrate und Bildqualit\u00e4t zu erreichen.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte \u2013 unabh\u00e4ngig von der Offenbarung der \u00fcbrigen Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche \u2013 nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Fachmann der NK 5 die Merkmalsgruppe b. unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Danach setzt ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Decodierer einen Extrahierer voraus, der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe, Mehrbaum-Unterteilungsinformationen, untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen sowie eine weitere maximale Regionsgr\u00f6\u00dfe aus dem Datenstrom zu extrahieren. Das Klagepatent setzt damit voraus, dass der Decodierer die zur Decodierung ben\u00f6tigten Informationen zur Gr\u00f6\u00dfe der Bl\u00f6cke, die bei der Codierung verwendet wurden, aus dem Datenstrom herausliest, d.h. aus dem Datenstrom erh\u00e4lt. Dies hat den technischen Vorteil, dass die Gr\u00f6\u00dfe der Bl\u00f6cke (\u201emaximale Regionsgr\u00f6\u00dfe\u201c) variabel ist, d.h. an den Bedarf angepasst werden kann.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber setzt die Lehre nach der NK 5 auf eine von vornherein festgelegte Blockgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr jede Ebene der Unterteilung, so dass der dortige Decodierer keine solche Gr\u00f6\u00dfe aus dem Datenstrom herauslesen muss, da insbesondere die maximale Gr\u00f6\u00dfe der Ausgangsbl\u00f6cke im Codierer und damit auch im Decodierer vorbestimmt sind. Entsprechendes folgt insbesondere aus dem dritten Absatz in der linken Spalte auf S. 1855 der NK 5, wo ausgef\u00fchrt wird, dass der vorgeschlagene Algorithmus \u201emit einer relativ gro\u00dfen Blockgr\u00f6\u00dfe, sagen wir M x M\u201c beginnt. Diese Blockgr\u00f6\u00dfe muss dem Decodierer daher nicht mitgeteilt werden, da sie vorbestimmt ist. Soweit die Beklagte in der Duplik (dort auf Seite 7, Rz. 26) pauschal behauptet, der Decodierer nach der NK 5 m\u00fcsse ebenfalls in der Lage sein, die entsprechenden Informationen \u00fcber die Regionsgr\u00f6\u00dfen zu extrahieren, um zu wissen, inwieweit die jeweiligen Bl\u00f6cke tats\u00e4chlich unterteilt worden sind, so erschlie\u00dft sich nicht, aus welcher Stelle in der NK 5 sich dies ergeben soll. Unbehelflich ist insoweit auch die Bezugnahme der Beklagten auf ihre tabellarische Aufstellung in der Klageerwiderung, die sich in der Gegen\u00fcberstellung der Merkmalsgliederung zu einzelnen Passagen der NK 5 ersch\u00f6pft.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte noch Bezug nimmt auf Absatz [0044] des Klagepatents, so rechtfertigt auch diese Textstelle keine andere Beurteilung. Dort wird ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eThe minimum and maximum admissible block sizes are transmitted as side information and may change from picture to picture. Or the minimum and maximum admissible block sizes can be fixed in encoder and decoder.\u201c<\/li>\n<li>\u201eDie minimal und maximal erlaubte Blockgr\u00f6\u00dfe werden als Nebeninformationen \u00fcbertragen und k\u00f6nnen sich von Bild zu Bild \u00e4ndern. Oder die minimal und maximal erlaubten Blockgr\u00f6\u00dfen k\u00f6nnen in dem Codierer und Decodierer festgelegt sein.\u201d<\/li>\n<li>Zwar kann der Fachmann dieser Stelle einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Blockgr\u00f6\u00dfen entweder als Nebeninformation mit \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und daher vom Decodierer extrahiert werden m\u00fcssen, daneben k\u00f6nnen die Gr\u00f6\u00dfen aber auch vorab festgelegt werden, wie bei der Lehre nach der NK 5. Bei der vorzitierten Stelle handelt es sich indes aber nur um die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die zweite Variante \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 keinen Eingang in die geltend gemachten Anspr\u00fcche gefunden hat, die explizit von einem Extrahieren der Gr\u00f6\u00dfen aus dem Datenstrom sprechen, mithin von der ersten Variante des Absatzes [0044].<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Fachmann der NK 5 hinreichend unmittelbar und eindeutig die mehrfache Unterteilung der Bilder\/Bl\u00f6cke anhand mehrerer Baumstrukturen (quadtrees) entnehmen kann. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre setzt beim Decodieren mehrere Unterteiler voraus, die die Bl\u00f6cke gem\u00e4\u00df Mehrbaum-Unterteilungsinformationen bzw. untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen unterteilen, mithin die Bl\u00f6cke anhand zweier Baumstrukturen unterteilen. Demgegen\u00fcber offenbart die NK 5 ausweislich ihrer Figur 2 zwar eine Unterteilung in Form einer Baumstruktur mit jeweils vier \u00c4sten, nicht jedoch die Unterteilung der Bl\u00f6cke anhand zweier Quadtrees.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich vermochte die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die NK 5 das Merkmal d2. hinreichend unmittelbar und eindeutig offenbart, wonach der Rekonstruierer ausgebildet sein muss, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit\u00e4t durchzuf\u00fchren, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh\u00e4ngt. Das Klagepatent setzt insoweit voraus, dass der Rekonstruierer eine Pr\u00e4diktion in Form einer Inter- und\/oder Intrapr\u00e4diktion vornimmt, mithin der Decodierer selbst f\u00fcr die Pr\u00e4diktion verantwortlich ist. Soweit die Beklagte diesbez\u00fcglich auf den ersten Absatz der rechten Spalte auf Seite 1856 der NK 5 verweist, so ergibt sich daraus nicht, dass die NK 5 eine Pr\u00e4diktion durch den Decodierer fordert. Vielmehr hei\u00dft es dort:<\/li>\n<li>\u201eBy successively merging the four adjacent blocks via a mean-based decision rule, the algorithm adapts the blocksize to the image contents for a better trade-off of the image quality with the bitrate.\u201c<\/li>\n<li>\u201eDurch das sukzessive Zusammenf\u00fchren der vier benachbarten Bl\u00f6cke \u00fcber eine mittelwertbasierte Entscheidungsregel passt der Algorithmus die Blockgr\u00f6\u00dfe an den Bildinhalt an, um eine bessere Abstimmung der Bildqualit\u00e4t mit der Bitrate zu erreichen.\u201c<\/li>\n<li>Zum einen befasst sich diese Stelle mit dem Codierer, der bestimmte Bl\u00f6cke gegebenenfalls zusammenfasst und nicht mit dem Decodierer. Zum anderen geht es bei der Inter- bzw. der Intrapr\u00e4diktion auch nicht um das Zusammenfassen von Bl\u00f6cken zu einem Block bestimmter Gr\u00f6\u00dfe, sondern um das Ziehen von R\u00fcckschl\u00fcssen (Vorhersage) aus bestimmten Bl\u00f6cken eines Bildes bzw. aus zeitlich vorangegangenen oder nachfolgenden Bildern auf Bl\u00f6cke des aktuell zu rekonstruierenden Bildes.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nSchlussendlich konnte auch eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch den priorit\u00e4ts\u00e4ltere \u201eImage compression with variable block size segmentation\u201c durch Vaisey nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung scheidet mit Blick auf die NK 6 bereits aus formalen Gr\u00fcnde aus, da die insoweit darlegungsbelastete Beklagte \u2013 entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 29. August 2018 (dort Ziff. 2.e), Bl. 82ff. d.A.) \u2013 keine inhaltlichen Ausf\u00fchrungen zum Offenbarungsgehalt der NK 6 gemacht hat. Vielmehr hat sie sich in der Klageerwiderung \u2013 wie auch bei der NK 5 \u2013 zun\u00e4chst auf die reine Wiedergabe der in Bezug genommen Textstellen aus der NK 6 beschr\u00e4nkt. Soweit die Kl\u00e4gerin mit der Replik zur fehlenden Auffindbarkeit der Merkmale Stellung genommen hat, hat sich die Beklagte in Ziff. II. auf Seite 9 der Duplik auf einen Verweis auf ihre Ausf\u00fchrungen zur NK 5 beschr\u00e4nkt. Insoweit fehlt es vollst\u00e4ndig an Vortrag dazu, wieso der Fachmann die einzelnen Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche der NK 6 zum Priorit\u00e4tszeitpunkt h\u00e4tte entnehmen sollen.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, kommt eine Aussetzung aber auch aus materiellen Gr\u00fcnden nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Der Aufsatz von Vaisey betrifft die Bildkompression mit variabler Blockgr\u00f6\u00dfensegmentierung, wobei ein Bild in Bereiche unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe aufgeteilt, jeder Bereich in eine von mehreren wahrnehmbaren Kategorien klassifiziert und sodann ein eigenes Kodierungsverfahren f\u00fcr jede Kategorie verwendet wird. Zur Segmentierung wird ausweislich des Abtracts (erster Absatz in der linken Spalte auf Seite 2040) eine Quadtree-Datenstruktur verwendet.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte \u2013 unabh\u00e4ngig von den \u00fcbrigen Merkmalen \u2013 nicht festzustellen, dass der Fachmann der NK 6 die Merkmalsgruppen b. und d. hinreichend unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Ebenso wie die NK 5 geht auch die NK 6 \u2013 unstreitig \u2013 von einer vorbestimmten maximalen Gr\u00f6\u00dfe eines Blocks eines Bildes bei der (De-)Codierung aus, so dass der Decodierer diese Information nicht aus dem Datenstrom zu extrahieren braucht, wie von der Merkmalsgruppe b. gefordert. Diese maximale Gr\u00f6\u00dfe betr\u00e4gt bei der NK 6 vorliegend 32 x 32 Pixel (vgl. zweiter Absatz der rechten Spalte auf Seite 2040). Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte auch nicht aufgezeigt, dass die NK 6 mehrere Quadtree-Strukturen offenbart, vielmehr ergibt sich f\u00fcr den Fachmann eine einfache Quadtree-Struktur aus dem zweiten Absatz der rechten Spalte auf Seite 2042.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor dem britischen High Court of Justice (Case HP-2019-000008) des t\u00fcrkischen Unternehmens Vestel gegen HEVC Advance kommt mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht insofern geltend, dass dort die gleichen Punkte diskutiert w\u00fcrden, wie im vorliegenden Rechtsstreit, n\u00e4mlich das Fehlen einer ausreichenden Erl\u00e4uterung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren sowie der unterschiedlichen Lizenzgeb\u00fchren im Vergleich zum MPEG LA-Pool und die Frage der Gerichtsstandklausel.<\/li>\n<li>Dies rechtfertigt eine Aussetzung allerdings nicht. Eine Entscheidung des High Court of Justice, welche nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betrifft, ist f\u00fcr das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem \u2013 auch hier im Vordergrund stehenden \u2013 Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgeblich sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschlie\u00dfenden Verk\u00fcndung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR RR 2012, 304 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen \u2013 ausnahmsweise \u2013 zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47). Hierf\u00fcr bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritte ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47).<\/li>\n<li>Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend ein den Streitwert \u00fcbersteigender Vollstreckungsschaden zu bef\u00fcrchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2020, der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, hat bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden, soweit in ihm neues Tatsachenvorbringen enthalten war, und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296a, 154 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3188 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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