{"id":8894,"date":"2021-12-20T17:00:06","date_gmt":"2021-12-20T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8894"},"modified":"2022-04-19T06:48:55","modified_gmt":"2022-04-19T06:48:55","slug":"4c-o-46-20-teilanerkenntnis-und-schlussurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8894","title":{"rendered":"4c O 46\/20 &#8211; Teilanerkenntnis- und Schlussurteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3187<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. April\u00a0 2021, Az. 4c O 46\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Energieautarke elektromechanische Funkschalter oder Funktaster mit<\/li>\n<li>&#8211; zumindest einer Schaltwippe,<br \/>\n&#8211; zumindest einem Wandlerelement zur Wandlung von mechanischer in elektrische Energie,<br \/>\n&#8211; zumindest einer Totpunktmechanik,<br \/>\n&#8211; zumindest einer Elektronik, die mit dem Wandlerelement elektrisch verbunden ist, zur Erzeugung und Absendung eines Funksignals,<br \/>\n&#8211; zumindest ein Bet\u00e4tigungsfeld mit zumindest einem Sensor pro Bet\u00e4tigungsfeld und<br \/>\n&#8211; zumindest einer Mechanik zur Umlenkung der durch die Schaltwippe eingebrachten Kraft auf die Totpunktmechanik,<\/li>\n<li>wobei mittels der Totpunktmechanik eine mechanische Verbindung zwischen der Schaltwippe und dem Wandlerelement gebildet ist und eine durch die Schaltwippe eingebrachte mechanische Energie in der Totpunktmechanik bis zum Erreichen eines Wendepunkts gespeichert wird und nach dem \u00dcberschreiten des Wendepunkts die Energie an das Wandlerelement \u00fcbertragen wird, wobei die Kraft und die Geschwindigkeit der damit erreichten Anregung des Wandlerelements durch die Totpunktmechanik bestimmt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>die Totpunktmechanik einen oberen Totpunkt und einen unteren Totpunkt aufweist, der jeweils einen Bewegungsendpunkt einer gerichteten Bewegung der Totpunktmechanik bildet und wobei<\/li>\n<li>der Wendepunkt zwischen den Totpunkten angeordnet ist und<\/li>\n<li>die Totpunktmechanik das Wandlerelement in der Bewegungsrichtung der Energiespeicherung anregt;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juli 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen in Deutschland sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juli 2010 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter I.1. bezeichneten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 20. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 16.193,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2020 zu bezahlen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich des Antrags zu III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 550 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent), welches am 19. September 2003 angemeldet und dessen Anmeldung am 6. Juli 2005 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung sowie der Ver\u00f6ffentlichung der Patentschrift erfolgten am 7. Juni 2006. Das Klagepatent, welches in Kraft steht, wird bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 503 03 XXX.8 gef\u00fchrt. Der Patentanspruch 1 hat den im Urteiltenor zu I.1. genannten Wortlaut.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Gro\u00dfhandel, Importeur und Exporteur von Elektroger\u00e4ten mit Sitz in Gro\u00dfbritannien. Den internationalen Vertrieb \u00fcber das Internet bietet die Beklagte \u00fcber die Internetseite www.B.co.uk unter der Bezeichnung \u201eA\u201c an. Zu ihrem Produktsortiment geh\u00f6ren energieautarke Funkschalter unter der Bezeichnung C, insbesondere Installationsschalter mit einem oder mehreren Bet\u00e4tigungsfeldern sowie eine batterielose Fernbedienung, D (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Kl\u00e4gerin lie\u00df sowohl einen Bet\u00e4tigungsschalter mit zwei Bet\u00e4tigungsfeldern, E, als auch einen Funkschalter F bestellen, welche auch nach Deutschland geliefert wurden.<\/li>\n<li>Den Vertrieb des energieautarken Schalters Gnahm die Kl\u00e4gerin zum Anlass an die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2020 eine Berechtigungsanfrage zu richten. Die Berechtigungsanfrage bezog sich neben dem Klagepatent auch auf das deutsche Patent DE 103 15 XXX B4 und das europ\u00e4ische Patent 1 611 XXX B3. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Auch auf das weitere Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 4. Mai 2020 erfolgte keine Reaktion. Daraufhin mahnten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 2020 auf Basis des Klagepatentes und der beiden vorgenannten weiteren Schutzrechte mit Blick auf den Installationsschalter C ab. Die gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 17. Juni 2020 verstrich ohne Erfolg.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte im Klageweg wegen Verletzung des Klagepatentes auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Die Klage wurde der Beklagten am 7. September 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 beantragten die hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten die Klage abzuweisen; mit weiterem Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 erkannte die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II., nicht hingegen Ziffer III., an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Unterlassung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anerkannt hat,<\/li>\n<li>die Beklagte zum Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in H\u00f6he von EUR 16.193,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verurteilen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage wegen der Abmahnkosten abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht geltend, dass der Ersatz der Abmahnkosten in der geltend gemachten H\u00f6he nicht gerechtfertigt sei. Soweit eine Orientierung am Streitwert erfolgt sei, sei dieser mit EUR 500.000,00 zu hoch angesetzt, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland lediglich einen Umsatz von ungef\u00e4hr EUR 435,00 get\u00e4tigt habe. Zudem betrage die Laufzeit des Klagepatentes weniger als drei Jahre.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Antragsschrift sowie der weiteren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Nach dem \u00a7 307 ZPO ist die Beklagte, nachdem sie die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anerkannt hat, \u2013 wie aus dem Tenor zu ersehen \u2013 durch (Teil-)Anerkenntnisurteil zu verurteilen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht indes ferner Ersatz der au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in der geltend gemachten H\u00f6he aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Die Beklagte vermochte sich nicht mit Erfolg gegen die von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachte EUR 16.193,80 H\u00f6he zu wenden. Der zugrundegelegte Streitwert in H\u00f6he von EUR 500.000,00 ist angemessen.<\/li>\n<li>Der Gegenstandswert der Abmahnung wegen Patentverletzung bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach denselben Regeln, nach denen der Streitwert einer Verletzungsklage zu bemessen ist (\u00a7 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Wertangabe des Abmahnenden ist dabei vom Tatrichter nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. Kap. C Rn. 51). Wird die Abmahnung, d.h. das konkret mit ihr verbundene, einheitliche Unterlassungsverlangen, auf mehrere Schutzrechte gest\u00fctzt, setzt sich der Gegenstandswert nicht aus der Summe aller Einzelstreitwerte der verfolgten Klagegr\u00fcnde zusammen; vielmehr entspricht der Gegenstandswert der Abmahnung dem einfachen Unterlassungsinteresse des Abmahnenden. Die f\u00fcr die Abmahnung angefallenen Kosten sind daher bereits dann in voller H\u00f6he erstattungsf\u00e4hig, wenn sich der abgemahnte Anspruch als nach nur einem der zu seiner Rechtfertigung angef\u00fchrten Schutzrechte begr\u00fcndet erweist (BGH, GRUR 2016, 1301 \u2013 Kinderstube; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. C. Rn 51). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte die auf das Klagepatent gest\u00fctzten Antr\u00e4ge zu Ziffer I. und II. anerkannt hat.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin insgesamt angesetzte Streitwert im Abmahnschreiben in H\u00f6he von EUR 500.000,00, ist gerechtfertigt. Grunds\u00e4tzlich gilt f\u00fcr die Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt, \u00a7 40 GKG. Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, welcher im Regelfall 70 % des Streitwerts ausmacht, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr bereits vorliegende, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndende Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor zuk\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Ausschlaggebend ist daher das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. In diesem Zusammenhang sind die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen sowie die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe Marktstellung), Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- und Wiederholungsgefahr. Handelt es sich bei der Verletzungshandlung erkennbar um einen singul\u00e4ren Einzelfall ohne die ernstliche Gefahr der Wiederholung, kann sich ein sechsstelliger Streitwert verbieten (BGH, GRUR 2014, 206 \u2013 Einkaufsk\u00fchltasche).<\/li>\n<li>Herrscht Uneinigkeit \u00fcber die richtige Bemessung des Streitwerts, kann eine \u00fcber die restliche Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung einen rechnerischen Anhaltspunkt bieten, indem diejenigen Lizenzgeb\u00fchren ermittelt werden, die dem Kl\u00e4ger mutma\u00dflich zustehen w\u00fcrden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatentes fortgesetzt werden. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die Parteien dem Gericht belastbares Zahlenmaterial zur Verf\u00fcgung stellen. Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung dabei \u00fcberragendes Gewicht zu, weil die Parteien mit den f\u00fcr die Streitwertbemessung ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nden am besten vertraut sind. Das gilt umso mehr, je weniger die Parteien sich zum Ums\u00e4tzen und Lizenzs\u00e4tzen verhalten, die eine rechnerische Ermittlung des Streitwerts erlauben w\u00fcrden. Genauso aufschlussreich kann der Streitwert f\u00fcr eine der Klage vorausgehende Abmahnung sein. Die Streitwertangabe des Kl\u00e4gers steht daher erst dann zur Disposition, wenn konkret Anhaltspunkte bestehen, dass die Angabe ersichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O. Kap. C. Rn. 179).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der f\u00fcr die Abmahnung angesetzte Streitwert von EUR 500.000,00 gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um den Streitwert, den die Kl\u00e4gerin auch der Abmahnung zugrunde gelegt hat und diese ist regelm\u00e4\u00dfig darauf gerichtet, den Schutzrechtseingriff endg\u00fcltig abzustellen und stimmt infolgedessen mit dem Rechtsverfolgungsinteresse einer nachfolgenden Unterlassungsklage \u00fcberein. Die Beklagte vermochte demgegen\u00fcber nicht mit der gebotenen Konkretheit Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass dieser Streitwert \u00fcberh\u00f6ht ist. Dies folgt bereits nicht aus dem Umstand, dass die Laufzeit des Klagepatentes zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch drei Jahre betrug. Denn auch bei reduzierter Laufzeit eines Patentes kann das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin noch erheblich sein. Soweit die Beklagte ferner darauf verwiesen hat, dass in Deutschland lediglich Ums\u00e4tze im dreistelligen Bereich get\u00e4tigt worden seien, vermag die Kammer diesen Umstand der Beurteilung nicht zugrundezulegen, da es sich insoweit um eine pauschale Behauptung handelt, die nicht durch entsprechendes Zahlenmaterial unterlegt wurde. Eine \u00fcber die Laufzeit des Patents anzustellende Lizenzbetrachtung setzt jedoch voraus, dass dem Gericht belastbares Zahlenmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt wird, was vorliegend nicht der Fall war.<\/li>\n<li>Insofern hat es bei der von der Kl\u00e4gerin angegebenen Streitwertangabe zu verbleiben, so dass die vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten auf Grundlage dieses Streitwerts zu erstatten sind.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3187 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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