{"id":8891,"date":"2021-12-20T17:00:24","date_gmt":"2021-12-20T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8891"},"modified":"2022-04-19T06:47:44","modified_gmt":"2022-04-19T06:47:44","slug":"4c-o-23-19-deckenrandschalungselement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8891","title":{"rendered":"4c O 23\/19 &#8211; Deckenrandschalungselement"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3186<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021, Az. 4c O 23\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. ein Deckenrandschalungselement, das dazu ausgelegt ist, als verlorene Schalung bei der Herstellung von Geb\u00e4uden verwendet zu werden, mit einer Platte und einem mit der Platte verbundenen W\u00e4rmed\u00e4mmelement,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Platte an ihrer dem W\u00e4rmed\u00e4mmelement zugewandten Seite Erhebungen und\/oder Vertiefungen aufweist, die mit am W\u00e4rmed\u00e4mmelement vorgesehenen komplement\u00e4ren Vertiefungen und\/oder Erhebungen formschl\u00fcssig in Eingriff bringbar sind, wobei die Erhebungen durch mit Abstand parallel zueinander verlaufende Rippen gebildet werden, wobei die Rippen bezogen auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Lage des Deckenrandschalungselements im Geb\u00e4ude horizontal verlaufen, wobei die Rippen sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Platte bzw. des W\u00e4rmed\u00e4mmelements erstrecken und wobei an der von der Platte abgewandten Seite des W\u00e4rmed\u00e4mmelements ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement vorgesehen ist und wobei das erste W\u00e4rmed\u00e4mmelement und das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement relativ zueinander bewegbar sind;<\/li>\n<li>2. ein Deckenrandschalungselement, das dazu ausgelegt ist, als verlorene Schalung bei der Herstellung von Geb\u00e4uden verwendet zu werden,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn das Deckenrandschalungselement zwei benachbart zueinander angeordnete Komponenten enth\u00e4lt, die relativ zueinander bewegbar sind, wobei die erste der zwei relativ zueinander bewegbaren Komponenten ein erstes W\u00e4rmed\u00e4mmelement ist, und die zweite Komponente ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement ist, wobei die erste Komponente an ihrer der zweiten Komponente zugewandten Seite Erhebungen und\/oder Vertiefungen aufweist, die mit an der zweiten Komponente vorgesehenen komplement\u00e4ren Vertiefungen und\/oder Erhebungen in Eingriff bringbar sind, wobei die zweite Komponente so auf die erste Komponente aufgesetzt ist, dass an der ersten Komponente vorgesehene Erhebungen in zugeordneten Vertiefungen der zweiten Komponente zu liegen kommen und\/oder an der zweiten Komponente vorgesehene Erhebungen in zugeordneten Vertiefungen der ersten Komponente zu liegen kommen, wobei die an der ersten Komponente und\/oder an der zweiten Komponente vorgesehenen Erhebungen zumindest teilweise durch mit Abstand parallel zueinander verlaufende Rippen gebildet werden, wobei die Rippen bezogen auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Lage des Deckenrandschalungselements im Geb\u00e4ude horizontal verlaufen und wobei sich die Rippen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der sie tragenden Komponentenerstrecken und wobei die erste Komponente und die zweite Komponente l\u00e4ngs der Rippen relativ zueinander bewegbar sind.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. und 2. seit dem XXX all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem XXX und zwar \u00fcber<\/li>\n<li>a) Name und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, hierbei insbesondere Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nd) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\ne) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nf) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ng) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nh) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist<\/li>\n<li>und wobei die Beklagten der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffern III.b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. und 2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten und der Kl\u00e4gerin die Vernichtung durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I.1. und 2. bezeichneten, seit dem XXX im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Gebrauchsmuster erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von EUR XXX zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem XXX zu zahlen.<\/li>\n<li>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IX. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I.1. und I.2 jeweils in Verbindung mit Ziff. IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils EUR 100.000,00, im Hinblick auf Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 30.000,00 und im Hinblick auf Ziff. VI. und VIII. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>X. Der Streitwert wird insgesamt auf EUR XXX festgesetzt und verteilt sich auf die einzelnen Antr\u00e4ge wie folgt:<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den Antrag zu II. haften die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin gegen\u00fcber den Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach und Ersatz von Abmahnkosten wegen Verletzung der beiden deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2012 103 XXX U1 (Anlage K 3; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster I oder DE\u2018XXX) und DE 20 2012 103 XXX U9 (Anlage K 5; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster II oder DE\u2018XXX) geltend. Das Klagegebrauchsmuster I wurde am 16. September 2012 angemeldet und am 1. Oktober 2012 eingetragen. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 22. November 2015 bekanntgemacht. F\u00fcr das Klagegebrauchsmuster II gelten die gleichen bibliografischen Daten, wobei am 24. Januar 2019 noch eine Berichtigung der Nummerierung der Anspr\u00fcche bekanntgemacht wurde. Als Inhaber der Klagegebrauchsmuster eingetragen im Register sind die Herren X, X und X C. Die Klagegebrauchsmuster stehen in Kraft.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 9. August 2019 (Anlagenkonvolute HE 05 und HE 06) hat die Beklagte zu 1) L\u00f6schungsantr\u00e4ge gegen die Klagegebrauchsmuster zum Deutschen Patent- und Markenamt erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster I betrifft ein Deckrandschalungselement. Die hier ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1, 3, 4, 5, 14 und 15 des Klagegebrauchsmusters I lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Deckenrandschalungselement, das dazu ausgelegt ist, als verlorene Schalung bei der Herstellung von Geb\u00e4uden verwendet zu werden, mit einer Platte (7) und einem mit der Platte verbundenen W\u00e4rmed\u00e4mmelement (8, 108), dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (7) an ihrer dem W\u00e4rmed\u00e4mmelement (8, 108) zugewandten Seite Erhebungen und\/oder Vertiefungen aufweist, die mit am W\u00e4rmed\u00e4mmelement (8, 108) vorgesehenen komplement\u00e4ren Vertiefungen und\/oder Erhebungen formschl\u00fcssig in Eingriff bringbar sind.<\/li>\n<li>3. Deckenrandschalungselement nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Erhebungen durch mit Abstand parallel zueinander verlaufende Rippen (71, 81) gebildet werden.<\/li>\n<li>4. Deckenrandschalungselement nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Rippen (71, 81) bezogen auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Lage des Deckenrandschalungselements (6, 106) im Geb\u00e4ude horizontal verlaufen.<\/li>\n<li>5. Deckenrandschalungselement nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rippen (71, 81) \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Platte (7) bzw. des W\u00e4rmed\u00e4mmelementes (8, 108) erstrecken.<\/li>\n<li>14. Deckenrandschalungselement nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass an der von der Platte (7) abgewandten Seite des W\u00e4rmed\u00e4mmelements (8, 108) ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement (9, 109) vorgesehen ist.<\/li>\n<li>15. Deckenrandschalungselement nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass das W\u00e4rmed\u00e4mmelement (8, 108) und das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement (9, 109) relativ zueinander bewegbar sind.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster II betrifft ebenfalls ein Deckrandschalungselement. Die hier ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1, 2, 4, 5, 11, 12, 13 und 14 des Klagegebrauchsmusters II lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Deckenrandschalungselement, das dazu ausgelegt ist, als verlorene Schalung bei der Herstellung von Geb\u00e4uden verwendet zu werden, dadurch gekennzeichnet, dass das Deckenrandschalungselement (6, 106) zwei benachbart zueinander angeordnete Komponenten enth\u00e4lt, die relativ zueinander bewegbar sind.<\/li>\n<li>2. Deckenrandschalungselement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste der zwei relativ zueinander bewegbaren Komponenten ein erstes W\u00e4rmed\u00e4mmelement (8, 108) ist, und die zweite Komponente ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement (9, 109) ist.<\/li>\n<li>4. Deckenrandschalungselement nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Komponente an seiner der zweiten Komponente zugewandten Seite Erhebungen und\/oder Vertiefungen aufweist, die mit an der zweiten Komponente vorgesehenen komplement\u00e4ren Vertiefungen und\/oder Erhebungen in Eingriff bringbar sind.<\/li>\n<li>5. Deckenrandschalungselement nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Komponente so auf die erste Komponente aufgesetzt ist, dass an der ersten Komponente vorgesehene Erhebungen in zugeordneten Vertiefungen der zweiten Komponente zu liegen kommen und\/oder an der zweiten Komponente vorgesehene Erhebungen in zugeordneten Vertiefungen der ersten Komponente zu liegen kommen.<\/li>\n<li>11. Deckenrandschalungselement nach einem der Anspr\u00fcche 4 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die an der ersten und\/oder an der zweiten Komponente vorgesehenen Erhebungen zumindest teilweise durch mit Abstand parallel zueinander verlaufende Rippen (82, 91, 1081, 1082, 1091) gebildet werden.<\/li>\n<li>12. Deckenrandschalungselement nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Rippen (82, 91, 1081, 1082, 1091) bezogen auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Lage des Deckenrandschalungselements (6, 106) im Geb\u00e4ude horizontal verlaufen.<\/li>\n<li>13. Deckenrandschalungselement nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rippen (82, 91, 1081, 1082, 1091) \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der sie tragenden Komponenten erstrecken.<\/li>\n<li>14. Deckenrandschalungselement nach einem der Anspr\u00fcche 11 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Komponente und die zweite Komponente l\u00e4ngs der Rippen relativ zueinander bewegbar sind.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlautes der hilfsweise noch geltend gemachten Anspr\u00fcche der Klagegebrauchsmuster wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind den Klagegebrauchsmustern entnommen und erl\u00e4utern deren technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt den Querschnitt einer Mauer (1) mit einer teilweise aufliegenden Geschossdecke (2) und mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Deckenrandschalungselement (3), welches seinerseits aus einer Platte (4) und einer W\u00e4rmed\u00e4mmung (5) besteht. Die Figuren 2 und 3 zeigen Seitenansichten zweier bevorzugter Ausgestaltungen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Deckenrandschalungselementes.<\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebes von Schalungselementen. Sie waren in der Vergangenheit wirtschaftlich und personell miteinander verflochten. So hatte die Beklagte zu 1) auch Produkte der Kl\u00e4gerin vertrieben und die Kl\u00e4gerin Produkte f\u00fcr die Beklagte zu 1) produziert. Auch war einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), Herrn D, bis in das Jahr 2017 zeitgleich auch bei der Kl\u00e4gerin angestellt, wobei ihm arbeitsvertraglich eine Konkurrenzt\u00e4tigkeit zur Kl\u00e4gerin untersagt war. Der Beklagte zu 2) ist, neben Herrn D, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt u.a. her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eE\u201c Deckenrandschalungselemente (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche auch in dem aus Januar 2017 datierenden und als Anlage K9 zur Akte gereichten Prospekt mit dem Titel \u201eF\u201c gezeigt sind. Nachfolgende Abbildungen sind der Titelseite bzw. Seite X des Prospektes entnommen, wobei sich die gezeigten Elemente nur durch eine zus\u00e4tzliche, f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit nicht erhebliche Lagerfugend\u00e4mmung des vorderen D\u00e4mmelementes (vgl. rechte Abbildung) unterscheiden:<\/li>\n<li>Nachfolgende Ablichtungen sind ebenfalls der Klageschrift entnommen und zeigen ein von der Kl\u00e4gerin erworbenes Muster eines G-Stecksystems bzw. Teile davon aus verschiedenen Perspektiven:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Weitere Ablichtungen sind von der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 10 zur Akte gereicht worden. Die Kl\u00e4gerin hat zudem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Februar 2021 ein Anschauungsmodell zur Akte gereicht, wie es auch in den Ablichtungen im Anlagenkonvolut K 10 zu sehen ist. Die Beklagten haben ebenfalls ein Anschauungsmodell \u00fcberreicht, wobei es sich um ein anderes Typenmodell als das von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichte Schalungselement handelt.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien bzw. zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn D kam es im Zeitraum von August 2XXX bis September 2016 zu verschiedener (E-Mail-)Korrespondenz. So teilte der Beklagte zu 2) einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 19. August 2XXX (Anlage HE-01) Folgendes mit:<\/li>\n<li>Insoweit steht zwischen den Parteien in Streit, ob auch die beiden vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen der Anlage HE-01 der damaligen E-Mail als Anhang beigef\u00fcgt waren.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 wandte sich einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr J C, an Herrn D, da die Kl\u00e4gerin im Zuge einer Internetrecherche entdeckt hatte, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen produzierte und vermarktete. Nachdem Herr D mit E-Mail vom gleichen Tage geantwortet hatte und dabei u.a. darauf verwiesen hatte, dass er in dieser Sache \u201ekomplett au\u00dfen vor\u201c stehe, schrieb Herr C zur\u00fcck, dass er sich wieder melden werde. Mit einer an Herrn D gerichteten E-Mail vom 7. September 2016 griff Herr J C eine Besprechung vom Vortag auf und schrieb:<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts dieser Korrespondenz wird auf die Anlagen HE-01 bis HE-03 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 19. November 2018 (Anlage K 11) hatte sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit einer Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1) gewandt, woraufhin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28. November 2018 (Anlage K 12) eine Schutzrechtsverletzung in Abrede und die Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Klagegebrauchsmuster in Frage stellte. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) am 18. Dezember 2018 erneut fruchtlos angeschrieben hatte, mahnte sie die Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2019 ab und forderte sie zugleich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur \u00dcbernahme der durch die Abmahnung entstanden Kosten auf (vgl. Anlage K 14). Dieses Ansinnen wies die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 11. M\u00e4rz 2019 (Anlage K 15) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet mit Blick auf die ger\u00fcgte Aktivlegitimation, dass sie von den Schutzrechtsinhaberin, den Herren J, H und L C, eine \u2013 nicht schriftlich fixierte \u2013 ausschlie\u00dfliche Lizenz erhalten habe. Entsprechendes lie\u00dfe sich der als Anlage K 16 zur Akte gereichten Best\u00e4tigung der Klagegebrauchsmusterinhaber entnehmen. Zugleich k\u00f6nne man dieser Best\u00e4tigung auch entnehmen, dass die Schutzrechtsinhaber die Kl\u00e4gerin auch zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche im eigenen Namen erm\u00e4chtigt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre der Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Die Klagegebrauchsmuster setzten nicht voraus, dass die W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zwingend quaderf\u00f6rmig ausgestaltet sein m\u00fcssten, vielmehr lie\u00dfe es der jeweilige Anspruch offen, welche Gestaltung der Fachmann w\u00e4hlt.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster I fordere eine relative Bewegbarkeit der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente, wobei \u2013 wie sich insbesondere aus Abs. [XXX6] ergebe \u2013 darunter sowohl eine seitliche Bewegbarkeit wie auch eine Bewegbarkeit aufeinander zu, um etwa Kr\u00e4fte zu absorbieren, zu verstehen sei. Insoweit gen\u00fcge es, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von einer dieser beiden Arten der Bewegbarkeit Gebrauch machten, wobei sogar beide Arten verwirklicht w\u00fcrden. Dem Klageanspruch k\u00e4me es auch nicht darauf an, dass die Elemente nur mit einer geringen Kraft seitlich verschoben werden k\u00f6nnen. Selbst wenn, so h\u00e4tten Versuche der Kl\u00e4gerin mit Testmustern ergeben, dass sich die W\u00e4rmelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit nur einem oder zwei Fingern leicht seitlich verschieben lie\u00dfen. Soweit die Beklagten noch argumentierten, die Elemente in ihren Schalungen w\u00fcrden bei der Montage nur ineinander gesteckt und gerade nicht verschoben, so sei diese Art der Montage nicht zwingend, da ein Verschieben jedenfalls noch zum Herstellen eines schl\u00fcssigen Verbundes erforderlich sei. Die relative Bewegbarkeit nach der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre ergebe sich daraus, dass die Beklagten in ihrem Schreiben vom 28. November 2018 (Anlage K 12) selbst ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, dass die angegriffenen Produkte exakt wie in der DE 20 2XXX 102 920 U1 (Anlage K 13; nachfolgend: DE\u2018920) ausgestaltet seien.<\/li>\n<li>Soweit das Klagegebrauchsmuster II Rippen voraussetzen w\u00fcrde, so seien darunter l\u00e4ngliche oder leistenf\u00f6rmige Erhebung zu verstehen. Etwaige einschr\u00e4nkende Vorgaben mit Blick auf die Ausrichtung der Rippen senkrecht zur Oberfl\u00e4che mache der Anspruch nicht, wobei auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele eine solche Beschr\u00e4nkung des Anspruchs nicht zu begr\u00fcnden vermochten.<\/li>\n<li>Sie behauptet, erst im Juni 2015 \u00fcberhaupt davon Kenntnis erlangt zu haben, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen produziere und vertreibe. Soweit die Beklagten mit der Anlage HE-01 auch Zeichnungen vorgelegt h\u00e4tten, seien diese der originalen E-Mail nicht beigef\u00fcgt gewesen, was sich auch dem Kopf der E-Mail unmittelbar entnehmen lie\u00dfe, da dort keine Anlagen aufgef\u00fchrt seien. Im \u00dcbrigen lie\u00dfe sich der E-Mail auch nur die Anfrage bez\u00fcglich der M\u00f6glichkeit einer Sch\u00e4umung entnehmen und keine Ank\u00fcndigung des Vertriebes der angegriffenen Deckenrandschalung durch die Beklagten. Weder aus dieser E-Mail, noch aus dem weiteren E-Mail-Verkehr der Anlagen HE-02 und HE-03, lie\u00dfe sich schlie\u00dfen, dass die Kl\u00e4gerin den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten gestatten und\/oder jedenfalls dulden wollte. Auch seien hierdurch keine berechtigten Erwartungen auf der Beklagtenseite begr\u00fcndet worden, dass die Kl\u00e4gerin nicht gegen die Beklagten vorgehen werde. Zudem handele es sich bei der E-Mail vom 7. September 2016 (HE-03) um eine interne E-Mail der Kl\u00e4gerin an ihren damaligen Mitarbeiter Herrn D, die zudem von den Beklagten aus dem Zusammenhang gerissen werde.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, die f\u00fcr die Abmahnkosten in Ansatz gebrachte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 2,0 sei angemessen, da eine umfangreiche Pr\u00fcfung, auch mit seitens der Beklagten ins Spiel gebrachten Stand der Technik, erforderlich gewesen sei und es sich zudem um zwei Schutzrechte gehandelt habe.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, die Klagegebrauchsmuster seien schutzf\u00e4hig und werden sich daher auch in der Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei f\u00fcr die Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit die jeweils geltend gemachte Anspruchskombination ma\u00dfgeblich und nicht \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 die eingetragenen unabh\u00e4ngigen Hauptanspr\u00fcche. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien neu und erfinderisch. Eine offenkundige Vorbenutzung sei durch die Beklagten ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie beantragt, wobei sie in Ziff. VI. Ersatz von au\u00dfergerichtlichen Kosten in einer H\u00f6he von EUR 5.275,30 zuz\u00fcglich Zinsen begehrt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen, weiter hilfsweise bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in den L\u00f6schungsverfahren gegen beide Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten r\u00fcgen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, da der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu einer vermeintlichen ausschlie\u00dflichen Lizenz und der ihr vermeintlich erteilten Erm\u00e4chtigung zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche der Inhaber der Klagegebrauchsmuster unsubstantiiert sei, wobei die Beklagten entsprechenden Vortrag mit Nichtwissen bestreiten.<\/li>\n<li>Die Beklagte meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre der Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Soweit das Klagegebrauchsmuster I ein erstes und ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement voraussetzen w\u00fcrde, bed\u00fcrfe der Begriff des W\u00e4rmd\u00e4mmelementes der konkretisierenden Auslegung. Das Klagegebrauchsmuster I verstehe darunter ein quaderf\u00f6rmiges Element, wie sich insbesondere aus den Abs\u00e4tzen [0035] und [0045] ergebe. Demgegen\u00fcber seien die beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stufenf\u00f6rmig, mit Hinterschneidungen an den Stufen ausgebildet.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit Blick auf die vorausgesetzte relative Bewegbarkeit der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zueinander zwischen einer Bewegbarkeit durch ein Ineinanderdr\u00fccken und der Bewegbarkeit durch Verschieben gegeneinander unterscheide, w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von keiner der beiden Varianten Gebrauch machen. So werde bei den angegriffenen Elementen kein Material durch ein Ineinanderdr\u00fccken komprimiert, da die durch das Einbringen des Betons entstehenden Kr\u00e4fte horizontal verliefen, sodass die von der Kl\u00e4gerin angenommene vertikale Komprimierung der W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zueinander nicht stattfinden k\u00f6nne. Auch lie\u00dfen sich die beiden W\u00e4rmelemente nicht gegeneinander verschieben, jedenfalls erfordere ein solches Verschieben eine Kraft, die \u00fcber den normalen Kraftaufwand, der bei der Montage von solchen Elementen \u00fcblicherweise aufgewendet werden m\u00fcssen, hinausgehe. In Tests der Beklagten h\u00e4tte sich ein erforderlicher Kraftaufwand von ca. 290 N (28,8 kg) ergeben, wobei die Aufwendung einer solchen Kraft auch zu einem unerw\u00fcnschten Verschieben der Gesamtelemente f\u00fchre und zudem die Elemente besch\u00e4digt w\u00fcrden. Ein Verschieben der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente sei auch \u2013 anders als bei den Produkten der Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die Montage nicht erforderlich, da das innere Element in das \u00e4u\u00dfere Elemente von oben passend hineingesteckt\/eingesetzt w\u00fcrde. Soweit das von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 17 vorgelegte Video eine horizontale Verschiebbarkeit suggeriere, habe die Kl\u00e4gerin kein Originalprodukt getestet, jedenfalls sei nicht zu erkennen, dass die im originalen Auslieferzustand vorhandenen Lichtschutzfolien vorhanden seien, die einer Ver\u00e4nderung des Materials entgegenwirken sollen. Auch sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass das Material der gezeigten Elemente durch mehrere Versuche (vor-)besch\u00e4digt worden sei, sodass eine im Auslieferzustand nicht bestehende Verschiebbarkeit nachtr\u00e4glich durch unsachgem\u00e4\u00dfen Gebrauch erst entstanden sei. Daher sei auch das von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Anschauungsmodell ungeeignet, die Verschiebbarkeit zu belegen. Demgegen\u00fcber w\u00fcrde das von den Beklagten \u00fcberreichte, sich im Auslieferungszustand befindliche Modell zeigen, dass eine Verschiebbarkeit nach dem Einstecken des zweiten D\u00e4mmelementes nicht mehr vorliege.<\/li>\n<li>Eine Verletzung der Klagegebrauchsmuster lasse sich auch nicht mit dem Gebrauchsmuster DE\u2018920 der Beklagten begr\u00fcnden, da bei diesem die relative Verschiebbarkeit der W\u00e4rmed\u00e4mmelemente ausgeschlossen sei, was u.a. auch den Abs. [0039] und [0058] der DE\u2018920 entnommen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Auch mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster II fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits an anspruchsgem\u00e4\u00dfen W\u00e4rmed\u00e4mmelementen sowie an deren relativen Bewegbarkeit zueinander. Zudem fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an anspruchsgem\u00e4\u00dfen Rippen. Der Fachmann verstehe unter einer Rippe eine Leiste zur Verst\u00e4rkung\/Versteifung von fl\u00e4chigen Bauteilen. Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Klagegebrauchsmusters folge aus Absatz [0035]. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden demgegen\u00fcber \u00fcber vorstehende Elemente verf\u00fcgen, die parallel zur Oberfl\u00e4che der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente und die zudem treppenf\u00f6rmig versetzt angeordnet seien. Dies sei indes eine andere Anordnung, als sie das Klagegebrauchsmuster II lehre. Schlie\u00dflich fehle es auch an der Bewegbarkeit l\u00e4ngs der Rippen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die geltend gemachten Abmahnkosten seien jedenfalls \u00fcberh\u00f6ht, da die in Ansatz gebrachte 2,0-Geb\u00fchr den \u00fcblichen Rahmen \u00fcberschreite und auch keine substantiierte Begr\u00fcndung f\u00fcr die \u00dcberschreitung vorgebracht worden sei.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung f\u00fcr solche Anspr\u00fcche, die den Zeitraum vor dem Jahr 2016 betreffen. Insoweit behaupten sie, die Kl\u00e4gerin habe seit August 2XXX Kenntnis von der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gehabt, da der Beklagte zu 2) dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in seiner E-Mail vom 19. August 2XXX (Anlage HE 01) unter Bezugnahme auf detaillierte Zeichnungen auf diese hingewiesen habe. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten E-Mails des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin an den weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn O, ein Vertrauen bei den Beklagten daraufhin entstehen lassen, nicht in Anspruch genommen zu werden. Insoweit habe die Kl\u00e4gerin auf eine Klage verzichtet, jedenfalls seien dadurch aber die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verwirkung erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die Klagegebrauchsmuster seien nicht schutzf\u00e4hig, w\u00fcrden sich jedenfalls aber in der Entscheidung \u00fcber die beiden L\u00f6schungsantr\u00e4ge als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mache jeweils nur stark eingeschr\u00e4nkte Fassungen ihrer Gebrauchsmustern geltend, teilweise auch nur auf Stellen der Beschreibung gest\u00fctzt, womit sie selbst zum Ausdruck bringe, dass der Rechtsbestand fragw\u00fcrdig sei. Das Klagegebrauchsmuster I in Form seines Anspruchs 1 sei mit Blick auf die DE 27 14 XXX A1 (Anlage HE-LA1 1) nicht neu, jedenfalls w\u00fcrde es sich \u2013 auch die eingeschr\u00e4nkte verfolgte Fassung \u2013 auch aus einer offenkundigen Vorbenutzung durch das Deckenschalungselement der Firma M (Anlagen HE-LA1 9.1 bis HE-LA1 9.3) ergeben. Das Klagegebrauchsmuster II werde durch die DE 299 13 XXX U1 (Anlage HE-LA2 1), die EP 1 380 XXX A2 (Anlage HE-LA2 2), die DE 20 2006 XXX 435 U1 (Anlage HE-LA2 3) sowie DE 20 2010 XXX 021 U1 (Anlage HE-LA2 12) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Gleiches gelte auch f\u00fcr die offenkundige Vorbenutzung durch das vorgenannte Element der Firma M.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere sind die Klageantr\u00e4ge hinreichend bestimmt genug sind im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Es ist in der Rechtsprechung und Literatur grunds\u00e4tzlich anerkannt, dass ein Kl\u00e4ger mit Blick auf etwaige Einreden des Beklagten (Vorbenutzungsrecht, Formsteineinwand usw.) und\/oder etwaigen abzusehenden bzw. laufenden Angriffen auf den Rechtsbestand des Klageschutzrechts zur Konkretisierungen seines Rechtsschutzbegehrens bzw. in Vorbereitung einer ggf. erforderlichen Beschr\u00e4nkung seines Klagebegehrens Hilfsantr\u00e4ge in Form von \u201einsbesondere\u201c-Konkretisierungen stellen kann, ohne gegen das Bestimmtheitserfordernis des \u00a7 \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu versto\u00dfen (vgl. bspw. Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 139, Rz. 104). Um indes zu verhindern, dass der Kl\u00e4ger wahllos m\u00f6gliche Kombinationen von Haupt- und Unteranspr\u00fcchen zur \u00dcberpr\u00fcfung stellt und sich das Gericht selbst herauszusuchen hat, welche Kombination in welcher Reihenfolge zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen ist, hat der Kl\u00e4ger die genaue Reihenfolge der (Hilfs-)Antr\u00e4ge anzugeben. Entsprechendes ist vom BGH auch bereits mit Blick auf die Geltendmachung mehrerer Schutzrechte (nebeneinander) festgestellt (vgl. BGH GRUR 2011, XXXff. \u2013 T\u00dcV), wobei diese Grunds\u00e4tze auch auf die F\u00e4lle der Geltendmachung eines gewerblichen Schutzrechtes, aber mit verschiedenen Hilfsanspr\u00fcchen anzuwenden ist.<\/li>\n<li>Eine entsprechende Klarstellung ihrer Antr\u00e4ge hat die Kl\u00e4gerin auf Hinweis des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgenommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Klage ist mit Ausnahme eines Teils der begehrten Abmahnkosten auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Inhaber der beiden Klagegebrauchsmuster sind \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Herren J, L und H C, wobei Herr J C zugleich auch einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist. Klageberechtigt ist \u2013 nach der insoweit vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur \u2013 neben dem Schutzrechtsinhaber grunds\u00e4tzlich jedenfalls auch der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer (B\u00fchring in Kommentar zum GebrMG, 8. Auflage 2011, \u00a7 22, Rz. 35; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O.5, \u00a7 139 PatG, Rz. 17 m.w.N.).<\/li>\n<li>Auf Vorhalt der Beklagten, die blo\u00dfe Behauptung einer bestehenden ausschlie\u00dflichen Lizenz zu Gunsten der Kl\u00e4gerin sowie der Erteilung der Erm\u00e4chtigung zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche im eigenen Namen stelle keinen substantiierten Vortrag dar, hat die Kl\u00e4gerin mit der Re- und zuletzt auch mit ihrer Triplik umfangreich zu den Umst\u00e4nden der von ihr behaupteten Lizenzvergabe vorgetragen und vorgebracht, dass es zwar keinen schriftlichen Lizenzvertrag g\u00e4be, dies hat sie aber auch mit der famili\u00e4ren Verflechtung der Klagegebrauchsmusterinhaber zur Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Dieser Vortrag wurde seitens der Kl\u00e4gerin zudem mit der von ihr als Anlage K 16 zur Akte gereichten Best\u00e4tigung der Schutzrechtsinhaber unterlegt, in der diese best\u00e4tigten, der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Klagegebrauchsmustern \u201eerteilt zu haben\u201c.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der engen personellen Beziehungen der Kl\u00e4gerin zu den Schutzrechtsinhabern vermochte die Kammer den Vortrag der Kl\u00e4gerin auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Soweit die Beklagten das Bestehen einer ausschlie\u00dflichen Lizenz auch nach Vorlage der Anlage K 16 weiter in Abrede stellen, so haben sie bislang keine Umst\u00e4nde aufzuzeigen vermocht, die den schl\u00fcssigen Vortrag der Kl\u00e4gerin widerlegen oder jedenfalls hinreichend in Zweifel ziehen k\u00f6nnen. Zwar mag aus Sicht eines Dritten der Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages der Rechtssicherheit in der Regel dienlich sein indes besteht mit Blick auf einen Lizenzvertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln weder ein Schriftformerfordernis, noch gibt es Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Unterzeichner der Erkl\u00e4rung K 16 wissentlich oder unwissentlich die Unwahrheit bekundet haben. Schlie\u00dflich vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen, was die Beklagten mit ihrem Hinweis, aus dem Umstand, dass eine einfache Lizenz nicht r\u00fcckwirkend in eine ausschlie\u00dfliche Lizenz umgewandelt werden k\u00f6nne, folge erst Recht, dass auch der r\u00fcckwirkende Abschluss einer ausschlie\u00dflichen Lizenz unm\u00f6glich sei, bewirken wollen. Denn die Kl\u00e4gerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, die ausschlie\u00dfliche Lizenz sei ihr erst nachtr\u00e4glich erteilt worden. Vielmehr hat sie vorgetragen \u2013 gest\u00fctzt durch die Best\u00e4tigung K 16 \u2013 von Anfang an eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt bekommen zu haben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen Gebrauch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters I.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster I betrifft ein Deckenrandschalungselement.<\/li>\n<li>Zu dem Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster I einleitend in dem Absatz [0002] aus, dass Deckenrandschalungselemente bei der Herstellung von Geschossdecken von Geb\u00e4uden zum Einsatz kommen und unter anderem als eine im Geb\u00e4ude verbleibende, also als eine sogenannte verlorene (Rand-)Schalung f\u00fcr die Geschossdecke, dienen. Die Elemente werden dabei auf die Ziegel der (\u00e4u\u00dferen) Mauer aufgesetzt und in der Regel mittels eines Klebers oder durch M\u00f6rtel befestigt. Danach wird die Geschossdecke hergestellt, indem beispielweise Fl\u00fcssigbeton eingegossen wird, wobei dadurch die Deckenrandschalungselemente mit der Geschossdecke untrennbar verbunden werden und daher als verlorenes Bauelement nicht wiederverwendet werden k\u00f6nnen. Anschlie\u00dfend kann die Mauer dann weiter hochgezogen werden.<\/li>\n<li>In den Abs\u00e4tzen [0004]ff. beschreibt das Klagegebrauchsmuster I sodann die Anforderungen, die an solche Deckenrandschalungselemente gestellt werden. So ist es in Anbetracht der Tatsache, dass die in die Mauer hineinragende Geschossdecke grunds\u00e4tzlich schlechte W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften aufweist, von gro\u00dfer Bedeutung, dass die Deckenrandschalungselemente sehr gute W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften haben. Unabh\u00e4ngig davon m\u00fcssen die Deckenrandschalungselemente so beschaffen sein, dass sie (beispielsweise durch unterschiedliche W\u00e4rmeausdehnung und\/oder Schwingungen verursachte) Relativbewegungen zwischen der Geschossdecke und der Mauer absorbieren k\u00f6nnen, um etwaigen Rissen in der Mauer oder einer darauf aufgebrachten Putzschicht vorbeugen zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich m\u00fcssen die Deckenrandschalungselemente so stabil und belastbar sein, dass sie die bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch darauf wirkende Kr\u00e4fte aufnehmen k\u00f6nnen, und sollten zudem m\u00f6glichst einfach herstellbar und einfach zu verarbeiten sein.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster I nimmt in Absatz [0007] noch Bezug auf die DE 159 16 XXX B4, die ein Deckenrandschalungselement zeigt, welches den vorgenannten Anforderungen gerecht wird. Als nachteilig an diesem Element kritisiert das Klagegebrauchsmuster I in Absatz [0XXX], dass es den seit 2XXX in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gen\u00fcgt, die es zudem erschweren, die vorgenannten Anforderungen an die W\u00e4rmed\u00e4mmung zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert das Klagegebrauchsmuster I in Absatz [0010] die (technische) Aufgabe, ein Deckenrandschalungselement zu finden, welches trotz geringerer Tiefe gleich gute oder noch bessere W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften als herk\u00f6mmliche Deckenrandschalungselemente aufweist, aber dennoch einfach herstellbar und handhabbar ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster I in der Kombination der Anspr\u00fcche 1, 3, 4, 5, 14 und 15 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Deckenrandschalungselement, das dazu ausgelegt ist, als verlorene Schalung bei der Herstellung von Geb\u00e4uden verwendet zu werden.<br \/>\n2. Das Deckenrandschalungselement weist auf:<br \/>\na) eine Platte,<br \/>\nb) ein mit der Platte verbundenes W\u00e4rmed\u00e4mmelement,<br \/>\nc) und ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement, das an der von der Platte abgewandten Seite des W\u00e4rmed\u00e4mmelements vorgesehen ist (Anspruch 14).<br \/>\n3. Die Platte weist an der Seite, die dem W\u00e4rmed\u00e4mmelement zugewandt ist, Erhebungen und\/oder Vertiefungen auf.<br \/>\na) Die Erhebungen und\/oder Vertiefungen sind mit komplement\u00e4ren Vertiefungen und\/oder Erhebungen, die am W\u00e4rmed\u00e4mmelement vorgesehen sind, formschl\u00fcssig in Eingriff bringbar.<br \/>\nb) Die Erhebungen werden durch mit Abstand parallel zueinander verlaufende Rippen gebildet (Anspruch 3).<br \/>\nc) Die Rippen verlaufen bezogen auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Lage des Deckenrandschalungselements im Geb\u00e4ude horizontal (Anspruch 4).<br \/>\nd) Die Rippen erstrecken sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Platte bzw. des W\u00e4rmed\u00e4mmelements (Anspruch 5).<br \/>\n4. Das W\u00e4rmd\u00e4mmelement und das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement sind relativ zueinander bewegbar (Anspruch 15).<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 nur die Verwirklichung der Merkmale 2.b), 2.c) und 4 in Streit. Diese sind indes s\u00e4mtlich durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>2.2.1.<br \/>\nDie Kammer vermochte festzustellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch von der Merkmalsgruppe 2. machen, insbesondere \u00fcber anspruchsgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmed\u00e4mmelemente im Sinne der Merkmale 2.b) und 2.c) verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>2.2.1.1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1 der von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchskombination wird vom Klagegebrauchsmuster I ein Deckenrandschalungselement beansprucht, das dazu ausgelegt ist, als verlorene Schalung bei der Herstellung von Geb\u00e4uden verwendet zu werden. Die n\u00e4here Ausgestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalungselements wird sodann in nachfolgenden Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 4 beschrieben. Gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 weist ein solches Deckenrandschalungselement eine Platte (Merkmal 2.a)), ein mit der Platte verbundenes (erstes) W\u00e4rmed\u00e4mmelement (Merkmal 2.b)) und ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement auf, das an der von der Platte abgewandten Seite des W\u00e4rmed\u00e4mmelements vorgesehen ist (Merkmal 2.c)). Die Ausgestaltung der Platte wird durch die Merkmalsgruppe 3 n\u00e4her beschrieben. Danach weist die Platte an der Seite, die dem W\u00e4rmed\u00e4mmelement zugewandt ist, Erhebungen und\/oder Vertiefungen auf, wobei die Erhebungen und\/oder Vertiefungen mit komplement\u00e4ren Vertiefungen und\/oder Erhebungen, die am W\u00e4rmed\u00e4mmelement vorgesehen sind, formschl\u00fcssig in Eingriff bringbar sind (Merkmal 3.a)). Ferner sollen die Erhebungen durch mit Abstand parallel zueinander verlaufende Rippen gebildet werden (Merkmal 3.b)), wobei die Rippen bezogen auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Lage des Deckenrandschalungselements im Geb\u00e4ude horizontal verlaufen (Merkmal 3.c) und sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Platte bzw. des W\u00e4rmed\u00e4mmelements erstrecken (Merkmal 3.d)). Schlie\u00dflich sollen das (erste) W\u00e4rmd\u00e4mmelement und das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement relativ zueinander bewegbar sein (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagegebrauchsmuster I voraus, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schalungselement (mindestens) aus einer Platte und zwei W\u00e4rmed\u00e4mmelementen besteht, ohne jedoch bestimmte einschr\u00e4nkende Vorgaben zur geometrischen Ausgestaltung der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zu machen. Vielmehr stellt es das Klagegebrauchsmuster I in das Belieben des Fachmanns, welche Form er den W\u00e4rmed\u00e4mmelementen gibt. Die einzigen beiden konkreten Vorgaben, die der Fachmann der Merkmalsgruppe 2 entnehmen kann, sind zum einen die Anordnung der drei genannten Elemente zueinander, n\u00e4mlich dergestalt, dass das erste W\u00e4rmed\u00e4mmelement zwischen der Platte und dem zweiten W\u00e4rmed\u00e4mmelement liegt. Zum anderen entnimmt der Fachmann dieser Merkmalsgruppe eine konkrete Anforderung an das Material, aus dem die D\u00e4mmelemente beschaffen sein m\u00fcssen. Dieses muss geeignet sein, als W\u00e4rmed\u00e4mmung zu fungieren.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst unmittelbar aus dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 2 selbst. Die Teilmerkmale 2.b) und 2.c) sprechen beide von \u201eW\u00e4rmed\u00e4mmelementen\u201c, so dass dem Fachmann bereits durch die Wortwahl eindeutig mitgeteilt wird, \u00fcber welche Eigenschaften die Elemente verf\u00fcgen bzw. welchen Zweck sie erf\u00fcllen m\u00fcssen. Demgegen\u00fcber fehlt es dem Anspruchswortlaut \u2013 wie auch den \u00fcbrigen Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination \u2013 an einer expliziten oder jedenfalls mittelbaren Vorgabe dahingehend, dass die W\u00e4rmed\u00e4mmelemente \u00fcber eine bestimmte geometrische Form, insbesondere \u00fcber eine Quaderform, verf\u00fcgen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Anders als die Beklagten meinen, ergibt sich eine Vorgabe zur quaderf\u00f6rmigen Ausgestaltung der W\u00e4rmed\u00e4mmelemente auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagegebrauchsmusters I. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12a S. 1 GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch die Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen mit heranzuziehen sind (\u00a7 12a S. 2 GebrMG). Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters wird dabei nach den gleichen Grunds\u00e4tzen wir der eines Patents bestimmt (vgl. Scharen in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 12a GebrMG, Rn. 3; Braitmayer in B\u00fchring, Kommentar zum Gebrauchsmustergesetz, 8. Auflage, \u00a7 12a, Rn. 2 jeweils m.w.N.) Insoweit ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Anspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Anspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Gebrauchsmuster angesprochenen Fachmann aus dem Gebrauchsmuster ergeben (vgl. Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 12a, Rn. 9; BGH, GRUR 2004, 845ff. \u2013 Drehzahlermittlung; GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der gesch\u00fctzten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Gebrauchsmusterschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn das Gebrauchsmuster stellt gleichsam sein eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube). Die Gebrauchsmusterschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Anspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Gebrauchsmuster zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 12a, Rn. 40ff.; BGH, GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Anspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Der Fachmann kann der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters I, die sich im Wesentlichen in der ausf\u00fchrlichen Erl\u00e4uterung der Ausf\u00fchrungsbeispiele ersch\u00f6pft, keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass die W\u00e4rmed\u00e4mmelemente nur quaderf\u00f6rmig ausgestalten sein d\u00fcrfen. Die Beklagten nehmen zur St\u00fctzung ihres Verst\u00e4ndnisses Bezug auf die beiden Ab\u00e4tze [0035] und [0045], die beide in Bezug zur nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 2 stehen:<\/li>\n<li>In den beiden Abs\u00e4tzen spricht das Klagegebrauchsmuster zwar im jeweils ersten Satz davon, dass das erste bzw. das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement ein \u201eim Wesentlichen quaderf\u00f6rmiges Element\u201c sei. Der Fachmann erkennt aber, dass sich die Aussage zur Quaderform allein durch den Bezug zum Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 ergibt und insoweit daher nicht als allgemeine einschr\u00e4nkende Vorgabe zu verstehen ist, welche \u00fcberdies keinen Eingang in den Schutzanspruch gefunden hat.<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht unter Ber\u00fccksichtigung eines technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses. Es sind weder Gr\u00fcnde vorgetragen, noch sind solche ersichtlich, wieso der Fachmann bei der Konstruktion eines Schalungselementes nach den Vorgaben des Klagegebrauchsmusters I zwingend auf eine im Wesentlichen quaderf\u00f6rmige Ausgestaltung der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente angewiesen sein sollte. Zum einen ist nicht zu erkennen, welche besonderen bzw. einzigartigen Vorteile mit der Quaderform verbunden sein sollten bzw. wieso der Fachmann andere geometrische Ausgestaltungen ausschlie\u00dfen sollte. Dem Klagegebrauchsmuster I kommt es neben der kompakteren Form der Deckenrandschalung auch auf eine besonders effektive W\u00e4rmed\u00e4mmung an, wobei der Fachmann erkennt, dass es zur Erreichung dieser Ziele auf ein Abstimmung der drei Elemente eines solchen Schalungselementes, der Platte und der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmungen, insgesamt ankommt.<\/li>\n<li>2.2.1.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch von der Merkmalsgruppe 2, da sie neben einer Platte auch \u00fcber zwei zur W\u00e4rmed\u00e4mmung geeignete Elemente verf\u00fcgen. Wie nachfolgend wiedergegebener Abbildung der Klageschrift entnommen werden kann, bestehen die angegriffenen Schalungselemente aus einer (orangenen) Platte und zwei (grauen) D\u00e4mmelementen aus einem styropor\u00e4hnlichen Material.<\/li>\n<li>Da es auf die Quaderf\u00f6rmigkeit nicht ankommt, spielt es auch keine Rolle, dass die beiden Elemente jeweils \u00fcber eine (komplement\u00e4r zueinander ausgestaltet) Stufenform verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 erstmals behauptet haben, die oben abgebildeten und von der Kl\u00e4gerin zur Darlegung der Verletzung herangezogenen Elemente seien seit Mitte 2015 nicht mehr in der Form produziert und vertrieben worden, so haben sie in erster Linie darauf abgestellt, dass die auf dem inneren (rechten) D\u00e4mmelement oben zu erkennenden drei Schlitze nicht mehr in den neuen Elementen vorhanden seien. Unabh\u00e4ngig davon, dass dieser Vortrag sehr sp\u00e4t erfolgte, steht er einer Gebrauchsmusterverletzung auch nicht entgegen, da die drei Schlitze f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale nicht relevant sind. Dass sich die neuen Schalungselemente der Beklagten von dem abgebildeten Element noch in anderen Punkten unterscheiden, haben die Beklagten ebenfalls nicht behauptet.<\/li>\n<li>2.2.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte zudem weiter festzustellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Merkmal 4 verwirklichen, das die relative Bewegbarkeit der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zueinander umfasst.<\/li>\n<li>2.2.2.1.<br \/>\nNach Merkmal 4, welches sich in der vorliegend geltend gemachten Anspruchskombination aus dem urspr\u00fcnglichen abh\u00e4ngigen Anspruch 15 ergibt, setzt das Klagegebrauchsmuster I voraus, dass die beiden von der Merkmalsgruppe 2 umfassten W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zueinander relativ bewegbar sein sollen.<\/li>\n<li>Die vom Klagegebrauchsmuster I in Merkmal 4 vorausgesetzte Relativbewegbarkeit der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zueinander ist \u2013 insoweit zwischen den Parteien noch unstreitig \u2013 nicht auf die Bewegbarkeit auf nur einer Achse limitiert. Vielmehr ist unter der Relativbewegbarkeit im Sinne des Klagegebrauchsmusters I sowohl eine Bewegbarkeit der beiden D\u00e4mmelemente in Form des Ineinanderdr\u00fcckens zu verstehen, bei der die von au\u00dfen (bspw. durch den Beton) auf sie einwirkenden Kr\u00e4fte absorbiert werden und bei der es ggf. auch zu einer Komprimierung des Materials kommt. Daneben ist von der relativen Bewegbarkeit aber auch ein Verschieben der beiden D\u00e4mmelemente gegeneinander umfasst, welches etwa im Rahmen der Montage der Schalung bzw. deren Ausrichtung erforderlich sein kann. Mangels konkreter An- bzw. Vorgaben ist es indes ausreichend, wenn mindestens eine der beiden Varianten der Beweglichkeit vorliegt. Das Klagegebrauchsmuster I macht auch keine weiteren Vor- bzw. Angaben dazu, welchen Kr\u00e4ften standzuhalten ist bzw. welche Kraft konkret aufzuwenden ist, um ein Verschieben zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann dabei zun\u00e4chst unmittelbar aus dem Wortlaut, der nur von \u201erelativ zueinander bewegbar\u201c spricht, ohne eine Richtung\/Ebene und\/oder andere Anforderungen an die Bewegbarkeit zu statuieren. Auch schlie\u00dft der Fachmann aus der Vorgabe \u201ebewegbar\u201c, dass die beiden Teile nicht \u00fcber den gesamten Zeitraum ihres Einsatzes stets beweglich sein m\u00fcssen, sondern dass sie es zu irgendeinem Zeitpunkt sind oder waren. Sofern eine dauerhafte Bewegbarkeit gemeint gewesen w\u00e4re, so h\u00e4tte sich etwa die Wahl des Adjektivs \u201ebeweglich\u201c statt \u201ebewegbar\u201c angeboten.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch aus der Funktion des Schalungselementes als verlorene Form. Es ist technisch zwingend, dass die Elemente bei der Montage (noch) nicht so fest miteinander verbunden sein d\u00fcrfen, dass keine Bewegung mehr zugelassen wird. Denn die Deckenrandschalungselemente werden von den Nutzern nach und nach zu einer dem Grundriss der Geschossdecke folgenden Schalung zusammengesetzt, wobei die einzelnen Teilelemente ggf. zurechtgeschnitten und gegeneinander versetzt angeordnet werden m\u00fcssen. Auch besteht zur besseren W\u00e4rmed\u00e4mmung der Bedarf, durch die einzelnen Teile entstehende Nuten besser abzudichten, was durch einen Versatz der Nuten der jeweiligen W\u00e4rmed\u00e4mmelemente gew\u00e4hrleistet werden kann. Dabei ist es \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 von Vorteil, wenn sich die beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente dann auch gegeneinander verschieben lassen, um m\u00f6gliche \u00dcberschneidungen der Fugen zu beseitigen. Demgegen\u00fcber kommt es auf eine relative Bewegbarkeit der beiden D\u00e4mmelemente durch ein Ineinanderdr\u00fccken erst dann erheblich an, wenn der Beton in die Schalung gegossen wird bzw. nachdem dieser ausgeh\u00e4rtet ist; dann n\u00e4mlich sollen die auftretenden (Spannungs-)Kr\u00e4fte auch von der verlorenen Schalung mit kompensiert werden.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann insbesondere auch mit Blick auf die Abs\u00e4tze [0071]ff. der Erfindungsbeschreibung, wo mit Blick auf die beiden Ausf\u00fchrungsbeispiele der Figuren 2 und 3 ausgef\u00fchrt wird (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[0071] Dabei k\u00f6nnen unter anderem das erste W\u00e4rmed\u00e4mmungselement 108 und das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmungselement 109 \u00fcber den Anschlag der Rippen 1081 und 1091 an Teilen der zugeordneten Zwischenr\u00e4ume hinaus weiter ineinandergedr\u00fcckt werden. Dies ist deshalb m\u00f6glich, weil erstens das erste und\/oder das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement zumindest geringf\u00fcgig komprimierbar sind, und zweitens kein vollfl\u00e4chiger Kontakt zwischen den Rippen und den zugeordneten Zwischenr\u00e4umen existiert und somit nur ein kleiner Bereich des ersten W\u00e4rmed\u00e4mmelements 108 und\/oder des zweiten W\u00e4rmed\u00e4mmelements 109 komprimiert werden muss, um die W\u00e4rmed\u00e4mmelemente weiter ineinanderdr\u00fccken zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>[0072] Das erste und\/oder das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement sind dadurch in der Lage, auf das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement 109 in Richtung erstes W\u00e4rmed\u00e4mmelement 108 wirkende Kr\u00e4fte zu absorbieren. Zu diesen durch das Deckenrandschalungselement absorbierbaren Kr\u00e4ften geh\u00f6ren auch diejenigen Kr\u00e4fte, die aufgrund von Schwingungen, W\u00e4rmeausdehnung, oder sonstigen Ursachen von der Gescho\u00dfdecke auf das Deckenrandschalungselement 106 ausge\u00fcbt werden.<\/li>\n<li>[0073] Unabh\u00e4ngig hiervon ist es auch m\u00f6glich, das erste W\u00e4rmed\u00e4mmelement 108 und das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement 109 in L\u00e4ngsrichtung der Rippen gegeneinander zu verschieben. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann diesen Beschreibungsstellen die beiden vorbeschriebenen Arten der relativen Bewegbarkeit entnehmen, wobei er der Angabe \u201eUnabh\u00e4ngig davon\u201c zu Beginn des Absatzes [0073] zugleich entnimmt, dass die beiden Varianten nach dem Klagegebrauchsmuster I sowohl kumulativ wie auch alternativ vorliegen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Noch deutlicher wird dies unter Ber\u00fccksichtigung des Absatzes [XXX6], wo ausgef\u00fchrt wird (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eEin weiterer Vorteil des hier vorgestellten Deckenrandschalungselements besteht darin, dass das Deckenrandschalungselement 6 bzw. 106 aus mindestens zwei benachbart zueinander angeordneten Einzelteilen zusammengesetzt ist, die relativ zueinander bewegbar sind. Dies erm\u00f6glicht es beispielsweise, dass das Deckenrandschalungselement von der Gescho\u00dfdecke auf das Deckenrandschalungselement ausge\u00fcbte Kr\u00e4fte absorbieren kann. Zum anderen k\u00f6nnen das erste W\u00e4rmed\u00e4mmelement 8 bzw. 108 und das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement 9 bzw. 109 auch seitlich gegeneinander verschoben werden, so dass dadurch zwischen benachbarten Deckenrandschalungselementen 6 vorhandene Fugen bedeckt werden k\u00f6nnen. Die Realisierung dieser relativen Bewegbarkeit unter Verwendung von zwei entsprechend ausgebildeten Einzelteilen erm\u00f6glicht eine besonders einfache Herstellung, eine besonders zuverl\u00e4ssige Funktion und eine besonders gute Anpassbarkeit an die gestellten Anforderungen.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster I differenziert in diesem Absatz ausdr\u00fccklich zwischen den beiden Arten der relativen Beweglichkeit, ohne indes die kumulative Verwirklichung vorauszusetzen.<\/li>\n<li>2.2.2.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von Merkmal 4.<\/li>\n<li>Die Parteien streiten zun\u00e4chst dar\u00fcber, ob bzw. mit welchem Kraftaufwand die beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeneinander verschoben werden k\u00f6nnen. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin behauptet, die beiden Elemente lie\u00dfen sich mit nur ein oder zwei Fingern, d.h. ohne merklichen Kraftaufwand, relativ leicht gegeneinander verschieben, behauptet die Beklagten unter Verweis auf eigene Tests, dass ein erheblicher Kraftwand auf das zweite D\u00e4mmelement ausge\u00fcbt werden m\u00fcsse, was indes zu Besch\u00e4digung (Brechen) der Teile f\u00fchre und daher einen unsachgem\u00e4\u00dfen Gebrauch darstelle. Die W\u00e4rmedammelemente w\u00fcrden vielmehr einfach nur ineinandergesteckt, ohne dass es eines Verschiebens bed\u00fcrfe. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Verletzung ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte durch Betrachtung des seitens der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Anschauungsmodells festzustellen, dass sich die beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente ohne weiteren Kraftaufwand gegeneinander verschieben lassen und zwar auch in einem zusammengesteckten Zustand. Demgegen\u00fcber lie\u00df sich eine entsprechende Verschiebbarkeit zwar nicht auch bei dem von der Beklagten \u00fcberreichten Anschauungsmodell feststellen. Die Beklagten gaben aber auf Nachfrage des Gerichts an, dass es sich bei dem von ihnen \u00fcberreichten Modell um einen anderen, gr\u00f6\u00dferen Modelltyp ihrer Schalungselemente handelt als bei dem Modell der Kl\u00e4gerin. Zudem haben die Beklagten auf die explizite Nachfrage der Kammer auch nicht bestritten, dass es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anschauungsmodell um ein Schalungselement aus dem Hause der Beklagten handelt. Soweit die Beklagten noch behauptet haben, das W\u00e4rmed\u00e4mmelement in dem von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Anschauungsmodell lie\u00dfen sich nur deswegen verschieben, weil es unsachgem\u00e4\u00dfen Behandlungen unterzogen bzw. unsachgem\u00e4\u00df gelagert worden sei, so vermochte sie indes schon nicht substantiiert aufzuzeigen, woraus sich dies ergeben sollte. Insbesondere vermochte die Kammer bei der Inaugenscheinnahme auch keine hinreichenden Indizien erkennen, die darauf hindeuten k\u00f6nnten, dass das \u00fcberreichte Anschauungsmodell abgenutzt ist.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon ergibt sich eine Verwirklichung des Merkmals 4 aber jedenfalls daraus, dass die beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente der angegriffenen Schalungen jedenfalls ineinandergedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen, mithin eine der beiden Varianten der relativen Bewegbarkeit vorliegt.<\/li>\n<li>Insoweit hat die Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Verletzung Bezug genommen auf die DE\u2018920, welches ein Schutzrecht des Beklagten zu 2) und des Herrn D ist. Die Beklagten haben gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin in ihrem Schreiben vom 28. November 2018 (Anlage K 12), mit dem sie auf die Berechtigungsanfrage reagierten, im zweiten Absatz auf Seite 3 explizit ausgef\u00fchrt, dass das DiHa-Produkt \u201eexakt wie in der DE 20 2XXX 102 920 U1 gezeigt\u201c ausgebildet sei. Vor dem Hintergrund dieser Aussage gen\u00fcgt es nicht, wenn die Beklagten nunmehr innerhalb des Prozesses pauschal in Abrede stellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Lehre nach der DE\u2018920 \u00fcbereinstimmen. Auf Grund ihrer vorprozessualen Angaben h\u00e4tte es den Beklagten im Rahmen der ihnen obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast oblegen aufzuzeigen, wie sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der DE\u2018920 unterscheiden.<\/li>\n<li>In der DE\u2018920 ist an mehreren Stellen davon die Rede, dass im zusammengebauten Schalungselement Hohlr\u00e4ume entstehen, in welchen sich das Deckenrandschalungselement besonders stark komprimieren l\u00e4sst. So hei\u00dft es etwa in Absatz [0055] der DE\u2018920 (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] In den Bereichen der Vertiefungen entstehen Hohlr\u00e4ume 13 bis 17. In den Bereichen des Deckrandschalungselements 1, in welchen sich die Hohlr\u00e4ume 13 bis 17 befinden, ist das Deckrandschalungselement besonders stark komprimierbar. Dadurch kann das Deckenrandschalungselement 1 in Richtung erstes Deckrandschalungselement-Teil 11 wirkende Kr\u00e4fte absorbieren.[\u2026]\u201c.<\/li>\n<li>Die DE\u2018920 beschreibt also ein Deckrandschalungselement bestehend aus zwei W\u00e4rmed\u00e4mmelementen mit exakt derjenigen relativen Bewegbarkeit (Komprimierbarkeit), die auch das Klagegebrauchsmuster fordert. Gem\u00e4\u00df Absatz [0067] sollen die Hohlr\u00e4ume 13 bis 17 sogar mit weichem Material gef\u00fcllt sein k\u00f6nnen, um die auftretenden Kr\u00e4fte besser zu absorbieren.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten mit der Duplik zuletzt noch vorgebracht haben, das Klagegebrauchsmuster I w\u00fcrde ein Ineinanderdr\u00fccken in einer bestimmten Richtung (vertikal) voraussetzen, wohingegen eine Kompression in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allenfalls in horizontaler Richter erfolge, so gibt die geltend gemachte Anspruchskombination keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein entsprechendes enges Verst\u00e4ndnis des Anspruchs. Vielmehr l\u00e4sst das Klagegebrauchsmuster \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 jede Relativbewegung ausreichen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch Gebrauch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters II.<\/li>\n<li>3.1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster II betrifft ebenfalls ein Deckenrandschalungselement.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster II ist \u2013 mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen der Absatznummerierung \u2013 identisch mit dem Klagegebrauchsmuster I, so dass zur Darstellungen des grundlegenden Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters II auf die oben unter Ziff. 2.1. gemachten Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann.<\/li>\n<li>Auch das Klagegebrauchsmuster II stellt es sich in Absatz [0010] als (technische) Aufgabe, ein Deckenrandschalungselement zu finden, welches trotz geringerer Tiefe gleich gute oder noch bessere W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften als herk\u00f6mmliche Deckenrandschalungselemente aufweist, aber dennoch einfach herstellbar und handhabbar ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster II in der Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 4, 5, 11, 12, 13, 14 und 15 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Deckenrandschalungselement, das dazu ausgelegt ist, als verlorene Schalung bei der Herstellung von Geb\u00e4uden verwendet zu werden.<br \/>\n2. Das Deckenrandschalungselement enth\u00e4lt zwei benachbart zueinander angeordnete Komponenten.<br \/>\na) Die beiden Komponenten sind relativ zueinander bewegbar.<br \/>\nb) Die erste Komponente ist ein erstes W\u00e4rmed\u00e4mmelement (Anspruch 2).<br \/>\nc) Die zweite Komponente ist ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement (Anspruch 2).<br \/>\n3. Die erste Komponente weist an der Seite, die der zweiten Komponente zugewandt ist, Erhebungen und\/oder Vertiefungen auf, die mit komplement\u00e4ren Vertiefungen und\/oder Erhebungen, die an der zweiten Komponente vorgesehen sind, in Eingriff bringbar sind (Anspruch 4).<br \/>\n4. Die zweite Komponente ist so auf die erste Komponente aufgesetzt, dass an der ersten Komponente vorgesehene Erhebungen in zugeordneten Vertiefungen der zweiten Komponente zu liegen kommen und\/oder an der zweiten Komponente vorgesehene Erhebungen in zugeordneten Vertiefungen der ersten Komponente zu liegen kommen (Anspruch 5).<br \/>\n5. Die Erhebungen, die an der ersten und\/oder an der zweiten Komponente vorgesehen sind, sind zumindest teilweise durch mit Abstand parallel zueinander verlaufende Rippen gebildet (Anspruch 11).<br \/>\na) Die Rippen verlaufen horizontal, bezogen auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Lage des Deckenrandschalungselements im Geb\u00e4ude (Anspruch 12).<br \/>\nb) Die Rippen erstrecken sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der sie tragenden Komponenten (Anspruch 13).<br \/>\nc) L\u00e4ngs der Rippen sind die erste Komponente und die zweite Komponente relativ zueinander bewegbar (Anspruch 14).<\/li>\n<li>3.2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster II die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 2 und 5 in Streit. Diese sind indes ebenfalls s\u00e4mtlich durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>3.2.1.<br \/>\nDie Kammer vermochte festzustellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch von der Merkmalsgruppe 2. macht, welche die beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente umfasst.<\/li>\n<li>3.2.1.1.<br \/>\nAuch das Klagegebrauchsmuster II sch\u00fctzt \u2013 wie das zuvor beschriebene Klagegebrauchsmuster I \u2013 ein Deckrandschalungselement, wobei dieses Element nach Merkmal 1 der vorliegend im Hauptantrag geltend gemachten Anspruchskombination als verlorene Schalung verwendet werden soll. Gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 soll ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Deckenrandschalungselement zwei benachbart zueinander angeordnete Komponenten, n\u00e4mlich ein erstes und ein zweites W\u00e4rmed\u00e4mmelement (Merkmale 2.b) und 2.c)) aufweisen, wobei diese beiden Komponenten relativ zueinander bewegbar sein sollen (Merkmal 2.a)).<\/li>\n<li>Da die beiden Klagegebrauchsmuster die gleiche Erfindung bzw. zwei unterschiedliche Aspekte einer Erfindung betreffen und im \u00dcbrigen \u00fcber die (inhaltlich) identische Beschreibung nebst ebenfalls identischen Ausf\u00fchrungsbeispielen verf\u00fcgen, kann mit Blick auf die Auslegung der Merkmalsgruppe 2 auf die Ausf\u00fchrungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Klagegebrauchsmuster I in Ziff. 2.2.1.1. und 2.2.2.1. verwiesen werden. Daraus folgt zum einen, dass die Merkmale 2.b) und 2.c) des Klagegebrauchsmusters II keine weiteren Vorgaben zur geometrischen Ausgestaltung der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente machen, insbesondere keine Vorgaben zu einer Quaderform. Ferner sind von Merkmal 2.a) sowohl die relative Bewegbarkeit im Sinne eines Verschiebens wie auch im Sinne einer Komprimierung (Ineinanderdr\u00fccken) umfasst.<\/li>\n<li>3.2.1.2.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin beide Klagegebrauchsmuster gegen\u00fcber den gleichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geltend macht, kann auch f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2 auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagegebrauchsmuster I (Ziff. 2.2.1.2. und 2.2.2.2.) Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>3.2.2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmalsgruppe 5, die n\u00e4here Vorgaben zu den Rippen enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>3.2.2.1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster II macht in den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppe 3 bis 5 weitere Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente. Nach Merkmal 3 soll die erste Komponente (das erste W\u00e4rmed\u00e4mmelement) an der Seite, die der zweiten Komponente (dem zweiten W\u00e4rmed\u00e4mmelement) zugewandt ist, Erhebungen und\/oder Vertiefungen aufweisen, die mit komplement\u00e4ren Vertiefungen und\/oder Erhebungen, die an der zweiten Komponente vorgesehen sind, in Eingriff bringbar sind. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4 soll das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement so auf das erste W\u00e4rmed\u00e4mmelement aufgesetzt werden k\u00f6nnen, dass an dem ersten W\u00e4rmed\u00e4mmelement vorgesehene Erhebungen in zugeordneten Vertiefungen des zweiten W\u00e4rmed\u00e4mmelementes zu liegen kommen und\/oder an dem zweiten W\u00e4rmed\u00e4mmelement vorgesehene Erhebungen in zugeordneten Vertiefungen des ersten W\u00e4rmed\u00e4mmelementes zu liegen kommen. Schlie\u00dflich macht die Merkmalsgruppe 5 weitere Vorgaben zu den von den Merkmals 3 und 4 umfassten Erhebungen, wobei diese Vorgaben aus den urspr\u00fcnglichen abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 11 bis 14 stammen. Danach sollen die Erhebungen, die an dem ersten und\/oder an dem zweiten W\u00e4rmed\u00e4mmelement vorgesehen sind, zumindest teilweise durch mit Abstand parallel zueinander verlaufende Rippen gebildet werden. Die Rippen sollen horizontal verlaufen, bezogen auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Lage des Deckenrandschalungselements im Geb\u00e4ude (Merkmal 5.a)) und sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der sie tragenden Komponenten erstrecken (Merkmal 5.b)). L\u00e4ngs der Rippen sind das erste W\u00e4rmed\u00e4mmelement und das zweite W\u00e4rmed\u00e4mmelement relativ zueinander bewegbar (Merkmal 5.c)).<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagegebrauchsmuster II nach der Merkmalsgruppe 5 voraus, dass jedenfalls ein Teil der komplement\u00e4r zueinander auszugestaltenden Erhebungen der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente aus parallel und mit Abstand zueinander verlaufenden Rippen gebildet werden, mithin aus solchen Erhebungen, die eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung besitzen. Bei den Rippen muss es sich um l\u00e4ngliche bzw. leistenf\u00f6rmige Erhebungen handeln, die mit Blick auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Einbaulage des Schalungselementes horizontal verlaufen und die sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des D\u00e4mmelementes erstrecken. Weitere Einschr\u00e4nkungen bzw. Vorgaben betreffend die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung dieser Rippen macht das Klagegebrauchsmuster II nicht, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die freien Enden\/Spitzen der Rippen konvex gekr\u00fcmmt sind und\/oder deren Flanken senkrecht zur Oberflache stehen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster II enth\u00e4lt selbst keine eigene Definition des Begriffs Rippe. Indes entnimmt der Fachmann \u2013 auch auf Grund seiner allgemeinen Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Schalungselementen \u2013 dem gew\u00e4hlten Begriff der Rippe, dass es sich um l\u00e4ngliches, leistenf\u00f6rmiges Element handelt, welches unter anderem der Stabilit\u00e4t einer Konstruktion dienen soll. So nehmen auch die Beklagten f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Begriffs Rippe Bezug auf den allgemeinen und technischen Sprachgebrauch, wobei es Rippen im anatomischen Sinn, K\u00fchlrippen oder Rippen zur Verst\u00e4rkung gebe. Insoweit deckt sich dieser Gebrauch des Begriffs Rippe mit dem zuvor dargestellten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Rippe im Sinne der Merkmalsgruppe 5.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann auch durch Einbeziehung der Ausf\u00fchrungsbeispiele der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 2 und 3 nebst den zugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen der Abs\u00e4tze [0024]ff.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster II bezeichnet sowohl die mit der Bezugsziffer 71 wie auch die mit den Bezugsziffern 82 bzw. 1081 gezeigten Abschnitte jeweils als \u201eRippen\u201c, woraus der Fachmann zum einen schlie\u00dft, dass es sich bei einer Rippe um ein horizontal verlaufendes Verst\u00e4rkungselement bzw. Element zum Anschluss der einzelnen Teile aneinander handelt. Dar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann, dass die Enden der jeweiligen Rippen frei gestaltet werden k\u00f6nnen, da die mit der Bezugsziffer 82 gekennzeichnet Rippen \u00fcber konvexe W\u00f6lbungen verf\u00fcgen, w\u00e4hrend die mit 71 und 1081 gekennzeichneten Rippen \u00fcber eine Schwalbenschwanzform verf\u00fcgen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist daher auch der Absatz [0035], der sich auf die Rippen mit der Bezugsziffer 82 bezieht, keinesfalls derart auszulegen, dass vom Klagegebrauchsmuster II nur solche Rippen gemeint sind, deren Ende konvex gestaltet ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten dar\u00fcber hinaus noch meinen, der Anspruch gebe vor, dass die zwischen den Rippen gebildeten Flanken senkrecht zur Oberfl\u00e4che angeordnet sein m\u00fcssten, so findet sich daf\u00fcr weder in dem Anspruch, noch in der Beschreibung ein entsprechender Hinweis. Zwar m\u00f6gen die \u201eFlanken\u201c in den oben gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen senkrecht verlaufen, allerdings ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln ein Ausf\u00fchrungsbeispiel bereits dem Grunde nach nicht geeignet, den Anspruch zu beschr\u00e4nken, jedenfalls solange der Anspruch nichts entsprechendes vorgibt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die von der Beklagten vorgenommene Gegen\u00fcberstellung der Figur 2 mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vermeintlich konstruktive Unterschiede erkennen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>3.2.2.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 5.<\/li>\n<li>Wie den beiden von der Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift vorgelegten, nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen eines Testmusters entnommen werden kann, verf\u00fcgen die beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber komplement\u00e4r zueinander ausgestaltete Erhebungen und Vertiefungen, wobei die Erhebungen \u00fcber die gesamte horizontale L\u00e4nge der D\u00e4mmelemente verlaufen:<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich ist dabei, dass die W\u00e4rmed\u00e4mmelemente \u00fcber eine Stufenform verf\u00fcgen und so auch die Rippen nicht allesamt in einer Ebene verlaufen, da das Klagegebrauchsmuster II insoweit keine Vorgaben macht.<\/li>\n<li>Die relative Bewegbarkeit der beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zueinander, insbesondere l\u00e4ngs der Rippen, wurde zuvor bereits mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster I festgestellt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kammer vermochte auch mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Klagegebrauchsmuster I schutzf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>4.1.<br \/>\nDie mangelnde Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters kann von den Beklagten \u2013 anders als bei einem Patent \u2013 unmittelbar zur Begr\u00fcndung des Klageabweisungsantrags geltend gemacht werden, da es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG wird Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung dann nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht. Insoweit verf\u00fcgt daher auch das Verletzungsgericht \u00fcber die Kompetenz, die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters in dem vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Umfang zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG steht es im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Verletzungsgerichts, ob es den Rechtsstreit aussetzt, wenn ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig ist. Erforderlich \u2013 aber f\u00fcr eine Aussetzung auch hinreichend \u2013 ist es, wenn begr\u00fcndete Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters bestehen (vgl. Goebel\/Engler in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 19 GebrMG, Rn 6 m.w.N.). Das Verletzungsgericht hat den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 2 GebrMG auszusetzen, falls es das Gebrauchsmuster f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt. Daraus folgt, dass das Gericht eine Verurteilung nur aussprechen darf, wenn es positiv von der Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberzeugt ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel E., Rn. 885 m.w.N.).<\/li>\n<li>Gegenstand der gerichtlichen Pr\u00fcfung bildet regelm\u00e4\u00dfig die eingetragene Fassung des Gebrauchsmusters, wobei es dem Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich zuzugestehen ist, seinen Bedenken an der hinreichenden Schutzf\u00e4higkeit des eingetragenen Schutzanspruchs dadurch Rechnung zu tragen, dass nur eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung zur Entscheidung stellt. Ist ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig, verhindert dies, wenn das Verletzungsgericht die eingetragene Fassung f\u00fcr nicht bestandskr\u00e4ftig h\u00e4lt, eine Aussetzung allerdings nur dann, wenn die beschr\u00e4nkte Fassung \u2013 wie vorliegend \u2013 unbedingt und nicht lediglich hilfsweise geltend gemacht wird (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rz. 889).<\/li>\n<li>4.2.<br \/>\nMit Blick darauf, dass die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verletzungsverfahren im Hauptantrag (wie auch in den Hilfsantr\u00e4gen) nur eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung durch die Kombination der Anspr\u00fcche 1, 3, 4, 5, 14 und 15 des Klagegebrauchsmusters I geltend macht, kommt es f\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit und einer etwaigen Aussetzung auch nur auf diese Fassung an. Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigt der Umstand allein, dass die Kl\u00e4gerin die Klagegebrauchsmuster in den L\u00f6schungsverfahren zwar ebenfalls eingeschr\u00e4nkt, aber auch in weiteren Fassungen und nur hilfsweise in der hier geltend gemachten Fassungen verteidigt, keine Aussetzung.<\/li>\n<li>4.3.<br \/>\nDie Kammer vermochte zun\u00e4chst nicht zu erkennen, dass es dem Klagegebrauchsmuster I an der erforderlichen Neuheit mit Blick auf eine offenkundige Vorbenutzung fehlt.<\/li>\n<li>4.3.1.<br \/>\nEine der Neuheit eines Gebrauchsmusters entgegenstehende offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Schutzrechts in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zug\u00e4nglich gemacht haben (vgl. Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 3, Rz. 23ff., 38f.). Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl. 2017, \u00a7 3, Rn. 21 m.w.N.). Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 3, Rz. 37 m.w.N.).<\/li>\n<li>4.3.2.<br \/>\nDiese vorstehenden Voraussetzungen an den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung haben die Beklagten nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>4.3.2.1.<br \/>\nZun\u00e4chst haben die Beklagten als Anlagen HE-LA1 9.2 und 9.3 sowie HE-LA1 9.5 und 9.6 mehrere Preislisten der Firmen M bzw. W\u00f6hrl vorgelegt, in denen u.a. auch Deckenrandelemente angeboten wurden. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Preislisten teilweise aus den Jahren 2012 und 2013 stammen, mithin einen Zeitraum betreffen, der nach dem Anmeldetag liegt, verm\u00f6gen den unscharfen Abbildungen der angebotenen Deckenrandelemente keinerlei Details entnommen werden, die eine Offenbarung der streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale hinreichend sicher belegen k\u00f6nnten. Die als Anlage HE-LA1 9.3 vorgelegte Pr\u00e4sentation der Firma W\u00f6hrl zeigt zwar auf der Seite 9 ein Deckenrand-Element, wie es auch der nachfolgend dargestellten aus der Anlage HE-LA1 9.1 entnommenen Abbildung entspricht, indes wurde diese Pr\u00e4sentation nach dem eigenem Vortrag der Beklagten auch erst im Jahr 2013 ver\u00f6ffentlicht und stellt daher keinen Beleg f\u00fcr eine Offenbarung vor dem Anmeldetag dar.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagten noch auf nachfolgenden wiedergegebenen Prospekt der Firma M aus dem Jahr 2009 st\u00fctzen, vermochte die Kammer diesem nicht alle Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination zu entnehmen:<br \/>\nDer Fachmann mag dem im Querschnitt gezeigten Element auf der oberen linken Ecke der ersten Seite zwar ein Deckenrandelement entnehmen, welches \u00fcber eine Ziegelplatte und ein D\u00e4mmelement aus Schaumstoff verf\u00fcgt. Die Kammer vermochte aber bereits nicht zu erkennen, dass das gezeigte Deckenrandelement \u00fcber ein zweites, d.h. vom ersten W\u00e4rmed\u00e4mmelement unabh\u00e4ngiges W\u00e4rmed\u00e4mmelement im Sinne von Merkmal 2.c) des Klagegebrauchsmusters I verf\u00fcgt. Zwar l\u00e4sst sich der Abbildung ein gr\u00fcnes Schaumstoffelement entnehmen, an dessen der Ziegelplatte abgewandten Seite noch ein graues Element vorhanden zu sein scheint. Indes l\u00e4sst sich nicht erkennen, inwieweit es sich dabei wirklich um ein eigenst\u00e4ndiges Element oder ob es sich nur die (anders gef\u00e4rbte) R\u00fcckseite des gr\u00fcnen Elementes handelt.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon fehlt es aber jedenfalls an einer eindeutigen Offenbarung der Merkmalsgruppe 3, da weder den Abbildungen der HE-LA1 9.1, noch einer etwaigen Zusammenschau mit den Abbildungen aus den Anlagen HE-LA1 9.2 bis 9.6. entnommen werden kann, dass die Ziegelplatte der gezeigten Deckenrandelemente \u00fcber Rippen verf\u00fcgt, die sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Platte erstrecken.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch nicht zu erkennen, woraus sich in den Anlagen HE-LA1 9.1, bis 9.6 die nach Merkmal 4 erforderliche relative Bewegbarkeit f\u00fcr den Fachmann ergeben sollte. Allein aus dem Umstand, dass in der Anlage HE-LA1 9.4, die zudem nachver\u00f6ffentlicht ist, von Polystrol (PS)-D\u00e4mmung und Faserd\u00e4mmung die Rede ist, schlie\u00dft der Fachmann nicht unmittelbar auf eine etwaige Komprimierbarkeit nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters I. Denn die Komprimierbarkeit in Form eines Ineinanderdr\u00fcckens wird \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 nicht nur durch ein entsprechend nachgiebiges Material, sondern nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters I vielmehr auch durch das Vorsehen von L\u00fccken und Hohlr\u00e4umen realisiert. Das Vorhandensein entsprechender Hohlr\u00e4ume bei den Deckenrandelementen nach der Anlage HE-LA1 9.1 ist nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>4.3.2.2.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 (Bl. 229ff. d.A.) auf eine weitere Vorbenutzung durch die Kl\u00e4gerin sowie der Firma P durch das Schalungselement \u201eQ\u201c (Anlagen D15.A1 und 2; D19 A2 und 3 zum Anlagenkonvolut HE 11) berufen haben, vermag auch dies eine offenkundige Vorbenutzung nicht zu st\u00fctzen.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, dass sich die Beklagten zur Darlegung der konkreten Ausgestaltungen der vorgenannten Elemente im Zeitraum ab dem Jahr 2006 sowie deren Pr\u00e4sentation auf Messen nur auf Zeugenbeweis berufen (nebst Vorlage von drei eidesstattlichen Versicherungen als Anlagen D15.1, D15.2 und D16 zum Anlagenkonvolut HE 11), ersch\u00f6pft sich die Darlegung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit auf einen Anspruch des Klagegebrauchsmusters I (Schutzanspruch 1), der nicht dem vorliegend geltend gemachten eingeschr\u00e4nkteren Anspruch 1 entspricht. Mit Blick auf die geltend gemachte Merkmalskombination behaupten die Beklagten in Ziff. 3.1.7 auf Seite 29 ihrer Eingabe nur ganz pauschal, auch die geltend gemachte Anspruchskombination sei durch die DRS-Elemente vorweggenommen.<br \/>\nIn jedem Fall d\u00fcrfte den Fotos zu entnehmen sein, dass die beiden W\u00e4rmed\u00e4mmelemente miteinander verklebt wurden, was auch von der Kl\u00e4gerin auf Seite 11 ihres Schriftsatzes vom 25. Januar 2021 so vorgetragen wurde. Daher fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung der relativen Bewegbarkeit dieser Elemente zueinander. Die Verklebung soll nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin auch bereits w\u00e4hrend des Produktionsprozesses erfolgt sein, so dass die Elemente nicht mehr auf der Baustelle ausgerichtet werden konnten.<\/li>\n<li>4.4.<br \/>\nDie Kammer vermochte auch nicht zu erkennen, dass es dem Klagegebrauchsmuster I an der erforderlichen Neuheit nach \u00a7 3 GebrMG gegen\u00fcber der HE-LA1 1 (DE\u2018XXX) fehlt.<\/li>\n<li>4.4.1.<br \/>\nDer Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 S. 1 GebrMG als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Der Stand der Technik umfasst dabei nach \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG alle Kenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Entgegen dem absoluten Neuheitsbegriff im Patentgesetz fallen damit Benutzungen im Ausland sowie m\u00fcndliche Beschreibungen nicht unter den zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik (vgl. Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 3, Rn. 8).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der Neuheit gelten indes die gleichen Grunds\u00e4tze wie im Patentrecht (vgl. Goebel\/Engel\/Benkard, a.a.O., \u00a7 3 GebrMG, Rn. 5). Danach ist eine Entgegenhaltung dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Schutzrechts aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>4.4.2.<br \/>\nDie Beklagten haben in der Klageerwiderung die DE\u2018XXX als neuheitssch\u00e4dlich nur mit Blick auf den eingetragenen Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters I geltend gemacht und insoweit vorgetragen, die DE\u2018XXX als Neuheitsangriff im weiteren Verlauf des Verfahrens aber nicht weiter aufgegriffen. Daher vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass die DE\u2018XXX auch die Merkmale 2.c), 3.b) bis 3.d) und 4 unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>4.5.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermochte die Kammer auch nicht zu erkennen, dass es dem Klagegebrauchsmuster I in der geltend gemachten Anspruchskombination an der Erfindungsh\u00f6he fehlt.<\/li>\n<li>4.5.1.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Lehre eines Gebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG beruht, sind nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen wie bei einem Patent (vgl. BGH GRUR 2006, 842ff \u2013 Demonstrationsschrank). Daher bedarf die Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu bejahen ist, einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung) unter Ber\u00fccksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens. Die Beurteilung st\u00fctzt sich auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des dem ma\u00dfgeblichen Fachmann eigenen Wissens und K\u00f6nnens. Eine erfinderische T\u00e4tigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich \u00fcber die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und F\u00e4higkeiten bei herk\u00f6mmlicher Arbeitsweise erreichen kann.<\/li>\n<li>Eine Ma\u00dfnahme kann als &#8222;naheliegend&#8220; angesehen werden, wenn der Fachmann sie in der Erwartung einer gewissen Verbesserung oder eines Vorteils vorgenommen h\u00e4tte. Ma\u00dfgeblich ist eine angemessene (= realistische) Erfolgserwartung, so dass es nicht auf eine absolute Gewissheit im Hinblick auf das Eintreten vorteilhafter Effekte ankommt, andererseits aber auch nicht gen\u00fcgt, dass auf Seiten des Fachmanns die blo\u00dfe Hoffnung auf ein gutes Gelingen besteht. Die angemessene Erfolgserwartung erfordert \u00fcber den blo\u00dfen Wunsch nach Verbesserung hinaus eine vern\u00fcnftige wissenschaftliche Bewertung der vorliegenden Tatsachen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.12.2017 \u2013 I-2 U 18\/17 \u2013, Rn. 44 ff., zitiert nach juris m.w.N.).<\/li>\n<li>4.5.2.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagten schon nicht hinreichend dargetan haben, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, zu der HE-LA1 1 (DE\u2018XXX) die HE-LA1 2 (CN 2012 131704) und die HE-LA1 7 (DE 299 13 XXX U1) zu kombinieren, so ergibt sich die relative Bewegbarkeit zweier W\u00e4rmed\u00e4mmelemente auch nicht hinreichend eindeutig aus der Kombination der vorgenannten Schriften.<\/li>\n<li>Es erschlie\u00dft sich bereits schon nicht, wieso der Fachmann die HE-LA1 1 \u00fcberhaupt als Ausgangpunkt f\u00fcr seine Betrachtungen w\u00e4hlen sollte. Wie der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der DE\u2018XXX entnommen werden kann, beansprucht diese ein eigenes System, bei der eine Steinplatte (9) und ein W\u00e4rmed\u00e4mmelement (12) \u00fcber eine Schwalbenschwanzverbindung (13) miteinander verbunden sind.<\/li>\n<li>Das ganze Element wird \u2013 wie der Fachmann der DE\u2018XXX entnehmen kann \u2013 \u00fcber ein bzw. mehrere Winkeleisen (7) mit der Betonplatte verbunden, so dass es sich um ein in sich geschlossenes Konzept handelt, bei dem das W\u00e4rmeelement gerade nicht relativ bewegbar ist. Insoweit reicht es auch nicht aus, wenn der Fachmann mehrere W\u00e4rmed\u00e4mmelemente und dazu noch deren Bewegbarkeit in anderen Schriften findet, er muss auch umfangreiche \u00c4nderungen an dem Gesamtsystem der DE\u2018XXX vornehmen, wobei es daf\u00fcr eines besonderen Anlasses bedarf, der indes nicht vorgetragen wurde.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAuch mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster II vermochte die Kammer die Schutzf\u00e4higkeit festzustellen.<\/li>\n<li>5.1.<br \/>\nW\u00e4hrend die Beklagten mit der Klageerwiderung noch die Neuheit des Klagegebrauchsmusters II mit Blick auf die vermeintliche offenkundige Vorbenutzung nach der Anlage HE-LA2 13.1 (HE-LA1 9.1) sowie die Schriften HE-LA2 1 (DE 299 13 XXX U1), HE-LA2 2 (EP 1 380 XXX A2), HE-LA2 3 (DE 20 2006 XXX 435 U1) und HE-LA2 12 (DE 20 2010 XXX 021 U1) beanstandet hatten, betraf dies nur die eingetragene Fassung des unabh\u00e4ngigen Hauptanspruchs 1, so dass auf Grundlage dieses Vortrages jedenfalls nicht auf die Schutzunf\u00e4higkeit der vorliegend geltend gemachten Anspruchskombination geschlossen werden konnte.<\/li>\n<li>Auch mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster II hier haben die Beklagten mit ihrem letzten Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 die \u201eQ\u201c-Elemente als offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, wobei die oben bereits genannten Bedenken gegen die Annahme einer offenkundigen Vorbenutzung auch hier gelten. Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster II erstmalig noch darauf abstellen wollten, dass auch die Ziegelplatte des DRS-Elements als eigenes, erstes W\u00e4rmed\u00e4mmelement fungieren k\u00f6nne, vermag auch dies eine Vorbenutzung nicht zu begr\u00fcnden. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass auch die rot-braune Ziegelplatte \u00fcber gewisse D\u00e4mmeigenschaften verf\u00fcgt und das Klagegebrauchsmuster II \u2013 anders als das Klagegebrauchsmuster I \u2013 nur zwei W\u00e4rmed\u00e4mmelemente voraussetzt und nicht auch noch eine davon getrennte Platte, so fehlt es immer noch an der relativen Bewegbarkeit, da das DRS-Element ab Werk verklebt war.<\/li>\n<li>5.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte auch nicht zu erkennen, dass es der geltend gemachten Anspruchskombination an der erfinderischen T\u00e4tigkeit fehlt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten zun\u00e4chst mit der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf die Schriften HE-LA2 1, HE-LA2 2, HE-LA2 4, HE-LA2 2 5, HE-LA2 8, HE-LA2 9 und die HE-LA2 12 versucht haben darzulegen, dass sich auch die geltend gemachte Anspruchskombination f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Art und Weise aus diesen Schriften ergibt, so ersch\u00f6pft sich der Vortrag der Beklagten aber darin darzulegen, wieso die einzelnen Merkmale (bzw. Schutzanspr\u00fcche) f\u00fcr sich genommen nahegelegen haben sollten. Die Beklagten haben auch schon nicht aufgezeigt, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, diese Vielzahl an Dokumenten zu kombinieren, um zu der geltend gemachten Anspruchskombination in ihrer Gesamtheit zu gelangen.<\/li>\n<li>Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass die geltend gemachte Anspruchskombination \u2013 wie von den Beklagten mit der Duplik vorgebracht \u2013 f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der HE-LA2 12 (DE\u2018021) nahegelegen haben sollte bzw. dass der Fachmann Anlass hatte, die DE\u2018021 als Ausgangspunkt f\u00fcr etwaige weitere \u00dcberlegungen zu w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Die DE\u2018021 offenbart ebenfalls ein Schalungselement, wie es insbesondere den nachstehenden Figuren 1 und 2 der DE\u2018021, auf die auch die Parteien Bezug nehmen, gezeigt ist:<\/li>\n<li>Zwar spricht Absatz [0001] davon, dass die DE\u2018021 eine \u201everlorene Bodenplattenrandschalung\u201c offenbare, indes gen\u00fcgt es f\u00fcr die Vorwegnahme der Merkmale des Klagegebrauchsmusters II in der geltend gemachten Fassung nicht, wenn nur Teile der Schalung verloren sind. Soweit die DE\u2018021 in den vorstehenden Figuren eine Schalung offenbart, die \u00fcber zwei Schalungselemente verf\u00fcgt (8, 10), so ergibt sich aus der Figur 2, dass nur das untere Element (8) ein verlorenes Element ist, da das obere Element, nachdem die Decken gegossen wurden, wieder entfernt werden kann, um etwa eine Dichtungsbahn (14) zu verlegen.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon ist der DE\u2018021 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die beiden Schalungselemente (8, 10) \u00fcber mehrere Erhebungen und\/oder Vertiefungen im Sinne der Merkmale 3 und 4 verf\u00fcgen, die komplement\u00e4r zueinander ausgestaltet sind. Vielmehr lassen sich der DE\u2018021 und ihren Ausf\u00fchrungsbeispielen nur solche Ausgestaltungen der Elemente entnehmen, die \u00fcber eine Nut\/Erhebung verf\u00fcgen. Insoweit fehlt es dann auch an der Merkmalsgruppe 5.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich lag die geltend gemachte Lehre des Klagegebrauchsmusters II f\u00fcr den Fachmann \u2013 wie von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zuletzt noch vorgebracht \u2013 auch nicht ausgehend von dem \u201eQ\u201c-Element in Verbindung mit der HE-LA2 5 (vgl. Anlage HE 13, nachfolgend: D 5) nahe. Zwar lehrt die D 5 u.a. ein Verfahren zur Herstellung eines Isolationsbauelements, wobei der Fachmann nachfolgend verkleinert wiedergegebener Figur 4 ein solches Bauelement entnehmen kann:<\/li>\n<li>Dieses Bauelement (24) besteht \u2013 wie der Fachmann dem zweiten Absatz auf Seite 6 der D 5 entnehmen kann \u2013 aus Ziegelstein und an einer der Seiten dieses Elementes kann \u00fcber schwalbenschwanzf\u00f6rmige Nuten eine Isolierplatte (28) mit entsprechend komplement\u00e4r ausgebildeten schwalbenschwanzf\u00f6rmigen Zapfen eingeschoben und befestigt werden. Wie der Fachmann dem letzten Absatz auf Seite 6 bzw. dem ersten Absatz auf Seite 7 der D 5 weiter entnehmen kann, soll die Isolierplatte auch erst nachtr\u00e4glich an dem Bauelement angeklebt werden, so dass jedenfalls eine tempor\u00e4re Verschiebbarkeit im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters II vorliegt. Indes haben die Beklagten nicht aufzuzeigen vermocht, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, dass in sich geschlossene Konzept der D 5 auf das DRS-Element zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nAnders als bei einem Patentverletzungsprozess, in dem sich die Frage einer Aussetzung der Verletzungsstreits nach \u00a7 148 ZPO richtet, umfasst das GebrMG mit \u00a7 19 eine Spezialregelung zur Frage der Aussetzung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 1 GebrMG kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens ausgesetzt wird, wenn der Rechtsstreit von dessen Rechtsbestand abh\u00e4ngt. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt, \u00a7 19 S. 2 GebrMG. Sollte das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 1 GebrMG einen Ermessenspielraum haben, da es das Gebrauchsmuster nicht f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn berechtigte Zweifel am Rechtsbestand bestehen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 888).<\/li>\n<li>Aufgrund obiger Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit, bestehen auch keine ausreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters, so dass eine Aussetzung nicht geboten war.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nAus der Verletzung der Klagegebrauchsmuster ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>7.1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, Schadensersatzfeststellung aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b GebrMG i.V.m. \u00a7 242 BGB sowie Vernichtung und R\u00fcckruf aus \u00a7 24a Abs. 1, 2 GebrMG verlangen.<\/li>\n<li>7.2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus noch Ersatz von Abmahnkosten in H\u00f6he von EUR 5.275,30 zzgl. Zinsen verlangt, steht ihr nur ein Betrag in H\u00f6he von EUR 4.771,40 zu.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner grunds\u00e4tzlich auch Ersatz der Abmahnkosten aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 42) verlangen. Indes haben sich die Beklagten zu Recht gegen die von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachte Geb\u00fchr in H\u00f6he von 2,0 gewandt, da diese \u00fcbersetzt ist.<\/li>\n<li>Welche Geb\u00fchr der Anwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei zu Gunsten des Anwalts ein Toleranzbereich zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rz. 58). Die Festsetzung durch den Anwalt ist im Allgemeinen hinzunehmen, soweit sie einen Toleranzbereich von 20% des an sich angemessenen Satzes nicht \u00fcberschreitet (BGH, NJW-RR 2012, 887 \u2013 Spielraum des Anwalts bei der Bemessung von Rahmengeb\u00fchren) und die T\u00e4tigkeit des Anwalts umfangreich und\/oder besonders schwierig, mithin insgesamt \u00fcberdurchschnittlich war, und dadurch die Voraussetzungen eines Satzes oberhalb der \u00fcblichen 1,3 Regelgeb\u00fchr vorliegen. Auch die h\u00e4ufig zwischen einem Patent- und einem Rechtsanwalt aufgeteilte Arbeit \u00e4ndert nichts daran, dass die angemessene Geb\u00fchr regelm\u00e4\u00dfig oberhalb der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2300 VV liegt, da es sich bei Streitigkeiten im Bereich der Patent- und Gebrauchsmuster typischerweise um schwierige Sachverhalte handelt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O.). Die Ermessensaus\u00fcbung verlangt allerdings vom Anwalt mehr als blo\u00dfe Allgemeinpl\u00e4tze, n\u00e4mlich auf die konkrete Angelegenheit bezogene Erw\u00e4gungen, von denen nur dann abgesehen werden kann, wenn der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit offen zu Tage liegen, weil sie sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O.). Geht man von einer im Bereich der technischen Schutzrechte anzusetzenden und von der gefestigten Rechtsprechung als angemessen anerkannten 1,5 Geb\u00fchr aus und ber\u00fccksichtigt zus\u00e4tzlich den Toleranzrahmen, so ergibt sich ohne besondere Rechtfertigung eine angemessene H\u00f6chstgeb\u00fchr von 1,8.<\/li>\n<li>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend darzulegen vermocht, wieso ihr eine \u00fcber diesen Rahmen hinausgehende 2,0 Geb\u00fchr zustehen sollte. Allein der pauschale Vortrag, es seien zwei Gebrauchsmuster geltend gemacht worden und die Beklagten h\u00e4tten auf die Berechtigungsanfrage hin Stand der Technik pr\u00e4sentiert, der der weiteren Pr\u00fcfung bedurft habe, rechtfertigen eine solche hohe Geb\u00fchr nicht. Denn die beiden Klagegebrauchsmuster betreffen im Wesentlichen die gleiche Erfindung und zudem weisen sie auch nur eine im Vergleich zu anderen Streitigkeiten allenfalls durchschnittliche Komplexit\u00e4t auf. Schlie\u00dflich ist es auch nicht un\u00fcblich, dass vorprozessual Stand der Technik zu w\u00fcrdigen ist.<\/li>\n<li>Ausgehend von einer angemessenen 1,8 Geb\u00fchr ergibt sich ein Erstattungsanspruch in H\u00f6he von EUR 4.771,40.<\/li>\n<li>7.3.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich vorliegend nicht mit Erfolg auf eine teilweise Verj\u00e4hrung der geltend gemachten Anspr\u00fcche berufen, soweit sie einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betreffen. Denn die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung sind nicht dargelegt.<\/li>\n<li>7.3.1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 24f GebrMG finden auf die Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters die allgemeinen Verj\u00e4hrungsvorschriften des BGB Anwendung. Danach beginnt die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem die Anspr\u00fcche entstanden sind und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rz. 751). Der positiven Kenntnis des Gl\u00e4ubigers steht seine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis gleich. Diese liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich grobem Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen, so dass ihm pers\u00f6nlich ein schwerer Obliegenheitsversto\u00df bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche vorzuwerfen ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). Dazu gen\u00fcgt noch nicht eine blo\u00df fehlende Marktbeobachtung, vielmehr m\u00fcssen Umst\u00e4nde vorgebracht und festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gl\u00e4ubiger der Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248, 1250 \u2013 Fluch der Karibik; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 754). Die haftungsbegr\u00fcndenden Tatsachen zu \u201eTat\u201c und \u201eT\u00e4ter\u201c m\u00fcssen so vollst\u00e4ndig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt sein, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). Unabh\u00e4ngig von der Kenntnis verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche aus Gebrauchsmusterverletzung regelm\u00e4\u00dfig nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Verj\u00e4hrungsvoraussetzung liegt auf Seiten des Schuldners (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 748).<\/li>\n<li>7.3.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine teilweise Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche vorliegen. Voraussetzung f\u00fcr eine erfolgreichen Verj\u00e4hrungseinwand w\u00e4re, dass die Kl\u00e4gerin schon im Jahr 2XXX Kenntnis von dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten gehabt hat, da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 2018 \u00fcber die Gebrauchsmusterverletzung streiten.<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich indes zun\u00e4chst nicht schon aus der von der Beklagten in Bezug genommenen E-Mail-Korrespondenz der Anlagen HE 01 bis HE 03.<\/li>\n<li>Soweit der dem Gericht \u00fcbermittelten Anlage HE 01 als Anlage zwei Zeichnungen beigef\u00fcgt sind, so hat die Kl\u00e4gerin bestritten, dass diese beiden Anlagen, die technische Zeichnungen betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten, der originalen E-Mail des Beklagten zu 2) an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ebenfalls beigef\u00fcgt waren. Dagegen spricht bereits, dass sich dem E-Mail-Kopf kein Hinweis auf etwaige Anlagen entnehmen l\u00e4sst. Im gleichen E-Mail-Thread findet sich zudem nachfolgende E-Mail des Beklagten zu 2) an Herrn D, wobei sich diesem E-Mail-Kopf die Beif\u00fcgung der Anlagen zwanglos entnehmen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Der E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin an Herrn D vom 3. Juni 2015 (Anlage HE 02) l\u00e4sst sich nur entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr 2015 Kenntnis von Deckrandschalungen der Beklagten zu 1) erlangt hat, wobei sich aus dieser Anlage nicht ergibt, dass die Kl\u00e4gerin auch \u00fcber die konkrete Ausgestaltung dieser Produkte Bescheid wusste, was f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist ma\u00dfgeblich ist.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin an Herrn D vom 7. September 2016 (Anlage HE 03), in der u.a. ausgef\u00fchrt wird: \u201e1. Ist die Schalung DiHa bereits Mitte 2XXX im Programm [\u2026]\u201c. Diese E-Mail mag zwar als Beleg daf\u00fcr herangezogen werden k\u00f6nnen, das die Kl\u00e4gerin ggf. schon vor dem Jahr 2015 Kenntnisse von Schalungen der Beklagten zu 1) hatte, indes ist diese E-Mail kein Beleg daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin auch Kenntnisse \u00fcber die konkrete Ausgestaltung hatte.<\/li>\n<li>7.4.<br \/>\nAuch die Voraussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor.<\/li>\n<li>7.4.1.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob Verwirkung vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist \u00fcberhaupt angenommen kann, sind vorliegend keine Umst\u00e4nde dargelegt, die die Verwirkung begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ab und setzt neben einem gewissen Zeitmoment kumulativ auch ein Umstandsmoment voraus. Der Schutzrechtsinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umst\u00e4nden einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich dar\u00fcber hinaus zum einen bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, zum anderen muss der Verletzer sich tats\u00e4chlich darauf eingerichtet haben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rz. 780 m.w.N.).<\/li>\n<li>7.4.2.<br \/>\nDie Beklagten st\u00fctzen den Einwand der Verwirkung in erster Linie auf die als Anlage HE 03 zur Akte gereichte E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin an Herrn D, in der u.a. ausgef\u00fchrt wird: \u201eSo, und das alles ist Schnee von gestern. Wir schauen nach vorne!\u201c<\/li>\n<li>Mit Blick auf diese Aussage ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich um eine E-Mail der Kl\u00e4gerin an ihren \u2013 zum damaligen Zeitpunkt noch bei ihr besch\u00e4ftigten \u2013Mitarbeiter Herrn D handelt, mithin die Kl\u00e4gerin bzw. ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich nicht unmittelbar an die Beklagten gewandt haben. Daraus folgt, dass die in Bezug genommene Aussage auch nicht, jedenfalls nicht hinreichend eindeutig, auch gegen\u00fcber den Beklagten get\u00e4tigt wurde, so dass sie schon aus diesem Grunde nicht geeignet war, ein etwaiges sch\u00fctzenswertes Vertrauen bei den Beklagten zu wecken.<\/li>\n<li>Zudem darf der Kontext der E-Mail nicht au\u00dfer Acht gelassen werden. Wie der vergangenen E-Mail-Korrespondenz der Anlage HE 02 zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn D entnommen werden kann, haben sich die Kl\u00e4gerin und Herr D dar\u00fcber ausgetauscht, dass die Aufnahme von eigenen Deckenrandschalungen in das Programm der Beklagten zu 1) vor dem Hintergrund des zu Lasten des Herrn D bestehenden Wettbewerbsverbotes problematisch sein k\u00f6nnte. Insoweit erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass die o.g. Aussage, die nur an Herrn D gerichtet war, auch nur auf den Punkt des Wettbewerbsverbotes bezogen war.<\/li>\n<li>7.5.<br \/>\nSoweit die Beklagten schlie\u00dflich noch einen Klageverzicht geltend machen, so sind an eine entsprechende Verzichtserkl\u00e4rung des Schutzrechtsinhabers strenge formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen. Da es sich um eine grunds\u00e4tzlich empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung handelt, mit der der Schutzrechtsinhaber unwiderruflich seinen Rechtsverzicht erkl\u00e4rt, muss die entsprechende Erkl\u00e4rung jedenfalls eindeutig und zielgerichtet abgegeben werden. Mit anderen Worten muss der Schutzrechtsinhaber gegen\u00fcber dem Empf\u00e4nger der Verzichtserkl\u00e4rung zweifelsfrei zu verstehen gegeben haben, dass er gegen\u00fcber dem Empf\u00e4nger auf seine Rechte aus dem Schutzrecht bzw. deren Geltendmachung verzichten will. Dies schlie\u00dft es insbesondere aus, dass eine solche Erkl\u00e4rung regelm\u00e4\u00dfig auch konkludent abgegeben werden kann.<\/li>\n<li>Aus dem Satz \u201eSo, und das alles ist Schnee von gestern. Wir schauen nach vorne!\u201c l\u00e4sst sich jedenfalls der Verzicht auf die Durchsetzung der Klageschutzrechte nicht entnehmen, zumal diese Aussage auch nicht unmittelbar an die Beklagten gerichtet war.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3186 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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