{"id":889,"date":"2010-08-10T17:00:40","date_gmt":"2010-08-10T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=889"},"modified":"2016-04-20T13:50:17","modified_gmt":"2016-04-20T13:50:17","slug":"4b-o-5609-fluidflusssimulation-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=889","title":{"rendered":"4b O 56\/09 &#8211; Fluidflusssimulation II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2018<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. August 2010, Az. 4b O 56\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4i-schen Patents EP 0 968 XXX B1 (Anlage K 3, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer australischen Priorit\u00e4t vom 20. M\u00e4rz 1997 (PO574697) sowie einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 17. September 1997 (932XXX) am 27. Februar 1998 als internationale Anmeldung in englischer Sprache angemeldet und als solche am 1. Oktober 1998 sowie in deutscher \u00dcbersetzung durch das Europ\u00e4ische Patent- und Markenamt am 5. April 2001 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Patenterteilung wurde am 20. April 2005 ver\u00f6ffentlicht. Eine deutschsprachige \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 29 XXX T2 (Anlage K 4) gef\u00fchrt. Nachdem der franz\u00f6sische Mutterkonzern der Beklagten, die Fa. B SAS, das Klagepatent durch Erhebung des Einspruchs angegriffen hatte, wurde das Klagepatent durch Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 17. Dezember 2008 (Anlage K 5, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 5a zur Gerichtsakte gereicht) unter Zur\u00fcckweisung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Klage-patent betrifft ein Verfahren zum Modellieren von dreidimensionalen Objekten und zur Simulation von Fl\u00fcssigkeitsstr\u00f6mung.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1, 35 und 36 des Klagepatents lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e1. Ein computeranimiertes Verfahren zum Erzeugen von Simulationen eines Fluidflusses in einem dreidimensionalen Objekt, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\nFestlegen einer ersten und einer zweiten Oberfl\u00e4che des Objekts, die einander allgemein gegen\u00fcberliegen,<br \/>\nAbstimmen von Paaren von Elementen der ersten und der zweiten Oberfl\u00e4che, zwischen denen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann,<br \/>\nFestlegen eines Fluidinjektionspunktes und<br \/>\nDurchf\u00fchrung einer Flussanalyse, wodurch sich ergebene Flussfronten entlang der ersten und der zweiten Oberfl\u00e4che synchronisiert werden.<\/p>\n<p>35. Ein Computerprogrammprodukt, das auf einem computerlesbaren Medium ge-speichert ist, das ausgelegt ist, einen Computer zu veranlassen, die Schritte des Verfahrens gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 34 durchzuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>36. Ein computerlesbares Medium, auf dem ein Programm aufgezeichnet ist, wo-bei das Programm darin besteht, einen Computer zu veranlassen, ein Verfahren auszuf\u00fchren, das in einem der Anspr\u00fcche 1 bis 34 definiert ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent ent-nommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fch-rungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 7b ist eine Ansicht eines Maschenwerks, das nach der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr eine flache Platte erzeugt wurde. Figur 12 zeigt ein Objekt mit sich schneidenden Platten, f\u00fcr das klagepatentgem\u00e4\u00df ein Maschenwerk erzeugt und ein Injektionspunkt ausgew\u00e4hlt wurde, Figur 13 zeigt einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt da-raus.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt eine Software unter der Bezeichnung \u201eC D\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche sie im Internet mit einer Produktinformation (Anlage K 8) bewirbt und f\u00fcr die sie Schutz nach dem ihr erteilten europ\u00e4ischen Patent EP 1 385 XXX (Anlage K 9, in deutscher \u00dcbersetzung als DE 602 14 XXX in Anlage K 11 zur Gerichtsakte gereicht) beansprucht. Dass die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform von der technischen Lehre dieses Patents der Beklagten Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Anspruch 1 dieses Patents der Beklagten lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Computer-implementiertes Verfahren zu Simulation eines Str\u00f6mungsflusses in d\u00fcnnwandigen dreidimensionalen Geometrien, in welchen die Eingabe f\u00fcr die Simulation eine \u00e4u\u00dfere Haut oder eine volumetrische Geometriebeschreibung ist, wobei<br \/>\nein Finite-Elemente-Netz auf der Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Haut oder der volu-metrischen Geometriebeschreibung generiert wird,<br \/>\nzur Gewinnung einer numerischen Information der lokalen Formteildicke eine erste Dicke durch Messung der L\u00e4nge des Vektors ermittelt wird, der von dem Schwerpunkt jedes Polygons normal zur Elementeebene in das Innere des Teils verl\u00e4uft bis er dieses Teil verl\u00e4sst,<br \/>\ninnerhalb des Oberfl\u00e4chennetzes ein Fachwerk von internen Stabelementen generiert wird, die von Knoten zu Knoten der Polygone durch das Innere des Teils innerhalb eines sinnvollen kleinen Abstandes von der Normalenrichtung verlaufen,<br \/>\nnach der Festlegung der Injektionspunkte auf den Polygonen, der Materialpara-meter f\u00fcr ein Fluid und der Prozessbedingung eine Str\u00f6mungssimulation durch-gef\u00fchrt wird, bei der das generierte Netz und die internen Stabelemente verwendet werden,<br \/>\nund zumindest der Druck und die F\u00fclllinien f\u00fcr das besagte Fluid abgespeichert werden.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene und durch die Prozessvertreter der Beklagten beschrif-tete Abbildung ist auf Grundlage der Figur 5 der EP 1 385 XXX erstellt und stellt sche-matisch eine Simulation durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar, indem sie einen Schnitt durch ein simuliertes Objekt mit Oberfl\u00e4chenelementen und Stabele-menten zeigt:<\/p>\n<p>Die weiteren nachstehend wiedergegebenen und ebenfalls durch die Prozessvertreter der Beklagten beschrifteten Abbildungen zeigen eine mit der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform erstellte Simulation eines Flussverlaufs in einem Objekt:<br \/>\nAus dem Klagepatent hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte sowie deren Gesch\u00e4fts-f\u00fchrer Verletzungsklage zum Landgericht M\u00fcnchen I erhoben, welche durch Urteil vom 3. September 2008 (Anlage K 1) abgewiesen wurde. \u00dcber die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 (Anlage K 2) begr\u00fcndete Berufung der Kl\u00e4gerin ist am 6. Mai 2010 vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen m\u00fcndlich verhandelt worden (Protokoll als Anlage B 7 zur Gerichtsakte gereicht). Termin zur Verk\u00fcndung einer Entscheidung wurde dort zuletzt auf den 19. August 2010 bestimmt. Im Streitverfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht M\u00fcnchen wird von der Beklagten angebotene Software mit der Bezeichnung \u201eC\u201c angegriffen (vgl. Anlage K 1, Seite 8, 3. Absatz). Das Landgericht M\u00fcnchen I hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens des Prof. Dr. D vom 31. August 2007 (Anlage K 7) nebst Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30. April 2008 (Anlage B 3) sowie durch Anh\u00f6rung des Gutachters Prof. Dr. D in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008 (Protokoll als Anlage B 4) zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Verfahren, zu dessen Ausf\u00fchrung die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform einen Computer veranlasse, mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Im Sinne des Klagepatents werde eine ersten und zweite, einander allgemeine gegen\u00fcberliegende Oberfl\u00e4che schon dann bestimmt, wenn ein Oberfl\u00e4chenmodell eines dreidimensionalen d\u00fcnnwandigen K\u00f6rpers f\u00fcr die Simulation eines Fluidflusses bereit gestellt werde. Paare von Elementen dieser Oberfl\u00e4chen, zwischen denen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann, w\u00fcrden hiernach dann abgestimmt, wenn diese Paare so gew\u00e4hlt werden, dass die Elemente zueinander in Beziehung gesetzt werden und nicht v\u00f6llig unabh\u00e4ngig voneinander sind. Die Synchronisation der Flussfronten entlang der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che durch Flussanalyse werde erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch bewirkt, dass die Festlegung eines Fluidinjektionspunktes und das Abstimmen von Elementen der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che im Rahmen der Simulation ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Fassung des Auskunftsantrags und die Bezifferung der Klageantr\u00e4ge modifiziert und die Klage im Auskunfts- und Scha-densersatz- und Entsch\u00e4digungsfeststellungsantrag mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwider-handlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein computerimplementiertes Verfahren, das durch ein Programm mit der Handelsbezeichnung \u201eC D\u201c implementiert wird, zum Erzeugen von Simulationen eines Fluidflusses in einem dreidimensionalen Objekt zur Anwendung im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetztes anzubieten, welches folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Festlegen einer ersten und einer zweiten Oberfl\u00e4che des Objekts, die einander allgemein gegen\u00fcberliegen;<\/p>\n<p>b) Abstimmen von Paaren von Elementen der ersten und der zweiten Oberfl\u00e4che, zwischen denen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann;<\/p>\n<p>c) Festlegen eines Fluidinjektionspunktes;<\/p>\n<p>d) Durchf\u00fchrung einer Flussanalyse, wodurch sich ergebene Flussfronten entlang der ersten und der zweiten Oberfl\u00e4che syn-chronisiert werden;<\/p>\n<p>2. ein Computerprogramm-Produkt in Form eines Programms mit der Han-delsbezeichnung \u201eC D\u201c, welches auf einem computerlesbaren Medium gespeichert ist und bei seiner Ausf\u00fchrung einen Computer dazu veranlasst, die Schritte des Verfahrens nach den Merkmalen 1.a) bis d) auszuf\u00fchren<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetztes anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwe-cken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>3. ein computerlesbares Medium, auf dem ein Programm mit der Handelsbezeichnung \u201eC D\u201c aufgezeichnet ist, wobei das Programm darin besteht, einen Computer zu veranlassen, die Schritte des Verfah-rens nach den Merkmalen 1.a) bis d) auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwe-cken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffern I.1) und 2) bezeichneten Handlungen seit dem 5. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, St\u00fcckzahlen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) sowie f\u00fcr die seit dem 20. Mai 2005 begangenen Handlungen unter An-gabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die entspre-chenden Rechnungen vorzulegen hat<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziffern I.1) bis 3) bezeichneten, in der Zeit vom 5. Mai 2001 bis zum 19. Mai 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffern I 1) bis 3) seit dem 20. Mai 2005 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die Besichtigung der Quellcodes ihrer Software \u201eC D\u201c zu erm\u00f6glichen mit der Ma\u00dfgabe, dass \u2013 im Interesse der Wahrung etwaiger Betriebsergebnisse der Beklagten, die bei der Begutachtung zutage treten k\u00f6nnten \u2013 Einsicht in diese Informationen zu-n\u00e4chst nur dem Gericht, einem vom Gericht zu bestellenden und zur Ver-schwiegenheit verpflichteten Sachverst\u00e4ndigen, sowie den \u2013 auch gegen-\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt wird;<\/p>\n<p>wobei die Beklagte f\u00fcr die Begutachtung<\/p>\n<p>a) die Software und einen Datentr\u00e4ger mit dem vollst\u00e4ndigen Quellcode ihrer Software \u201eC D\u201c zur Verf\u00fcgung zu stellen haben,<\/p>\n<p>b) die zum Quellcode ihrer Software \u201eC D\u201c geh\u00f6rende Dokumentation, soweit sie zur Bestimmung der Programmstruktur notwendig ist, zur Verf\u00fcgung zu stellen;<\/p>\n<p>c) die entsprechenden Benutzerkennungen, Passw\u00f6rter sowie sonstige, zum uneingeschr\u00e4nkten Zugang zum Quellcode gem\u00e4\u00df a) notwendigen Codes unter Einr\u00e4umung h\u00f6chster Zugriffsprivilegien zur Verf\u00fcgung zu stellen;<\/p>\n<p>d) mitteilen, in welcher Programmiersprache der Quellcode ihrer Software \u201eC D\u201c erstellt wurde und welche Entwicklungsumgebung bei der Erstellung verwendet wurde;<\/p>\n<p>wobei nach Durchf\u00fchrung der Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen die Beklagten Gelegenheit erhalten, zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen, die auf ihrer Seite bestehen, Stellung zu nehmen und die Kammer erst danach dar\u00fcber entscheidet, ob der Kl\u00e4gerin bzw. zu welchem Umfang der Kl\u00e4gerin die Begutachtung und die von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellte Dokumentation zur Kenntnis gebracht wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Unterliegensfall: es der Beklagten nachzulassen, die Zwangs-vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) ab-zuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit. Die vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen anh\u00e4ngige Klage aus dem Klagepatent richte sich gegen dieselbe Software wie im vorliegenden Rechtsstreit. Die Software \u201eC 1.360\u201c, welche die Kl\u00e4gerin vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen angreife, sei eine Vorg\u00e4ngerversion der hiesigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche sich in der Produktbezeichnung von \u201eC 1.360\u201c unterscheide und technisch nur in einer Weise, welche die technische Lehre des Klagepatents nicht ber\u00fchre. Ferner wendet die Beklagte gegen die Zul\u00e4ssigkeit der auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung gerichteten Klageantr\u00e4ge ein, dass diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allgemein und nur mit den Begriffen des Anspruchs des Klagepatents beschreiben. Der Besichtigungsanspruch k\u00f6nne nicht kumulativ neben diesen Verletzungsanspr\u00fcchen geltend gemacht werden, denn im Verletzungsrechtstreit m\u00fcsse ein Kl\u00e4ger entweder eine Patentverletzung darlegen, um die Verletzungsanspr\u00fcche geltend zu machen, oder die blo\u00dfe Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung darlegen, um den Besichtigungsanspruch zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>In der Sache bestreitet die Beklagte, das Klagepatent zu verletzen. Bei dem von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranlassten Verfahren werde keine erste und zweite Oberfl\u00e4che des dreidimensionalen Objekts bestimmt, welche einander allgemein ge-gen\u00fcber liegen. Dies setze voraus, dass aus den Fl\u00e4chen eines bereits vorhandenen, etwa mithilfe einer CAD-Darstellung durch finite Elemente beschriebenen Objekts sol-che Fl\u00e4chen ausgew\u00e4hlt werden, die der Bedingung des allgemeinen Gegen\u00fcberlie-gens gen\u00fcgen. Daran fehle es an der von der technischen Lehre der EP 1 385 XXX (Anlage K 9, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 11, im Folgenden: EP \u2018XXX) Gebrauch machenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, da bei dieser \u2013 unstreitig \u2013 ein einheitliches Netz aus finiten Elementen auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Objekts generiert wird. Daher werde auch keine Auswahl von Elementen getroffen werde, die einander allgemein gegen\u00fcber liegen.<\/p>\n<p>Daher w\u00fcrden in dem Verfahren nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine Paare von Elementen abgestimmt, zwischen denen eine sinnvolle Dicke defi-niert werden kann, denn es werden \u2013 was auch unstreitig ist \u2013 lediglich die Knoten des Elemente-Netzes durch das Objekt hindurch mit Stabelemente verbunden, wo-raufhin eine Analyse durchgef\u00fchrt und welcher der Durchfluss durch die Stabele-mente mit bestimmten Parametern untersucht wird. Die Oberfl\u00e4chenelemente w\u00fcrden dadurch nicht rechnerisch aufeinander abgestimmt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00fcrden demnach bei dem Verfahren nach der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform auch nicht die Flussfronten entlang der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che syn-chronisiert, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wiederum unstreitig \u2013 von einem einheitlichen Oberfl\u00e4chenelemente-Netz ausgeht und nicht von Elementen auf einer ersten und einer zweiten Oberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Ihr steht weder der Einwand anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit entgegen noch ist sie zu unbestimmt oder im Hinblick auf die kumulative Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs neben den Verletzungsanspr\u00fcchen in unzul\u00e4ssiger Weise erhoben worden.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann im Hinblick auf den vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen anh\u00e4ngi-gen Rechtstreit (im Folgenden: M\u00fcnchener Rechtstreit) nicht mit Erfolg den Einwand anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erheben. Dieser Ein-wand greift ohnehin insoweit nicht durch, als vorliegend Hauptanspruch 1 des Klage-patents in Verbindung mit Unteranspruch 36 sowie ein Besichtigungsanspruch in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geltend gemacht werden. Ausweislich des Tatbestands des Urteils des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 3. September 2008 (Anlage K 1, dort Seiten 15 bis 24 sowie 24 bis 27) sind im dortigen Verfahren nur Hauptanspruch 1 sowie Unteranspruch 35 in Verbindung mit Hauptanspruch 1 des Klagepatents geltend gemacht worden sowie eine Besichtigung alleine der Software \u201eC 1.360a\u201c. Da sich insoweit die Antr\u00e4ge im dortigen und im hiesigen Rechtstreit unter-scheiden, ist insofern \u2013 unter Anwendung des allgemein anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandbegriffs (vgl. statt aller BGH NJW 2001, 157, 158, Z\u00f6ller \/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl. Rn. 82f., jeweils m.w.N.) \u2013 schon aus diesem Grunde nicht der-selbe Streitgegenstand anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Aber auch im \u00dcbrigen deckt sich der Streitgegenstand des M\u00fcnchener Rechtstreits nicht mit dem des vorliegenden Verfahrens. Unstreitig griff die Kl\u00e4gerin im M\u00fcnchener Rechtstreit eine Software mit der Bezeichnung \u201eC 1.360a\u201c an, die sich, was ebenso zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht, nicht nur in ihrer Bezeichnung, sondern auch in technischen Eigenschaften von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter-scheidet, wenngleich sie eine Vorg\u00e4ngerversion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist. Die Parteien streiten insoweit alleine dar\u00fcber, ob und in welchem Umfang die technischen Unterschiede zwischen \u201eC 1.360a\u201c einerseits und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform andererseits die technische Lehre des Klagepatents ber\u00fchren. Darauf kommt es aber aus Rechtsgr\u00fcnden nicht an. Der Klagegrund, also der zur Begr\u00fcndung des Verletzungsvorwurfs vorgebrachte Lebenssachverhalt, bestimmt nach den genannten Grunds\u00e4tzen den Streitgegenstand mit. Das gilt zumal f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, den der Schuldner nur einheitlich, n\u00e4mlich durch ein Unterlassen des vorgeworfenen Verhaltens in der Zukunft, erf\u00fcllen kann. Dieser Klagegrund wird durch die konkrete Verletzungshandlung begrenzt, aus der die klageweise erhobenen Anspr\u00fcche hergeleitet werden (BGH NJW-RR 2006, 1118 \u2013 Markenparf\u00fcmverk\u00e4ufe). Dabei ist auch nach dem prozessualen Verhalten des Anspruchstellers zu differenzieren: Werden mit der Klage von Anfang an mehrere gleichartige Verletzungshandlungen vorgetragen, auf die sich die Verletzungsanspr\u00fcche st\u00fctzen, so bilden diese mehreren Verletzungshandlungen einen einheitlichen Klagegrund; hingegen ist anerkannt, dass bei einem sp\u00e4teren Vortrag weiterer Verletzungshandlungen trotz unver\u00e4nderter Antragstellung von einem ver\u00e4nderten Streitgegenstand und damit von einer Klage\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO auszugehen ist (BGH, a.a.O. Rn. 26 \u2013 Markenparf\u00fcmverk\u00e4ufe; BGH GRUR 2006, 960 \u2013 Anschriftenliste).<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der \u2013 jedenfalls im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts anerkannten \u2013 sogenannten \u201eKerntheorie\u201c gem\u00e4\u00df derer sich der objektive Umfang der Rechtskraft auch auf solche Verst\u00f6\u00dfe erstreckt, die den Kern der Verbotsform unber\u00fchrt lassen, weswegen f\u00fcr den Bereich des Patentrechts anzunehmen ist, dass eine Ab\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einer Vollstreckung aus einem bereits erstrittenen Titel dann nicht entgegen steht, wenn sich die Ab\u00e4nderung innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Klageantrags h\u00e4lt (Benkard \/ Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 35a). Diese Erstreckung der objektiven Rechtskraft, die sich auf die Annahme st\u00fctzt, das Klagebegehren sei grunds\u00e4tzlich auch auf das Verbot kerngleicher Abweisung von der konkreten Verletzungsform gerichtet, setzt indes allein die (erweiternde) Auslegung der Reichweite des Klageantrags voraus, ohne indes die Abgrenzung des Klagegrundes zu beeinflussen (BGH a.a.O. Rn. 27 \u2013 Markenparf\u00fcmverk\u00e4ufe). Mit anderen Worten: Unter Anwendung der Kerntheorie wird die Reichweite der beantragen Rechtsfolgen bestimmt, die Abgrenzung des Klagegrundes hingegen ist auf die Eingrenzung der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen gerichtet, welche die Rechtsfolge tragen.<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Klagegrund und damit der Streitgegenstand im M\u00fcnchener und im hiesigen Rechtstreit voneinander unterscheiden. Der Klagegrund des M\u00fcnchener Rechtstreit ist zu begrenzen auf diejenigen Verletzungshandlungen, die die Beklagte mit der Software \u201eC 1.360a\u201c begangen hat. Im vorliegenden Rechtstreit beschr\u00e4nkt sich der Klagegrund indes auf mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begangene Verletzungshandlungen. Die Unterschiede zwischen \u201eC 1.360a\u201c und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die sowohl die Produktbezeichnung als auch die technischen Merkmale der jeweiligen Software betreffen, f\u00fchren zu jeweils unterschiedlichen Klagegr\u00fcnden und damit Streitgegenst\u00e4nden.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt. Es steht der hinreichenden Bestimmtheit der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Verletzungsanspr\u00fcche nicht entgegen, dass insoweit der Wortlaut des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents wiedergegeben wird. Wird, wie im vorliegenden Rechtsstreit, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend gemacht, ist es hinreichend bestimmt, den Klageantrag hinsichtlich der Patent-verletzung nach dem Wortlaut des als verletzt geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren. Die in h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf einen Einzelfall insoweit ge\u00e4u\u00dferten Bedenken (vgl. BGH GRUR 2005, 569 \u2013 Blas-folienherstellung) vermag die Kammer nicht zu teilen. Dem Erfordernis, einen voll-streckbaren Wortlaut des Titels zu schaffen, wird die Orientierung am Anspruchs-wortlaut im Ergebnis besser gerecht, als etwaige Bem\u00fchungen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konkret zu beschreiben: Eine etwaiges Unterlassungsgebot bez\u00f6ge sich nicht nur auf die im Erkenntnisverfahren konkret streitgegenst\u00e4ndliche und angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern dar\u00fcber hinaus auch auf solche Ausf\u00fch-rungsformen, welche den Kern des Unterlassungsgebots treffen; auch wegen solcher \u201ekerngleicher\u201c Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4re aus dem Titel zu vollstrecken. Eine praxisgerechte Abgrenzung der Reichweite des Unterlassungsgebots wird dabei allein durch den R\u00fcckbezug auf den Anspruchswortlaut erreicht, denn der umfasst diejenigen Merkmale, welche die technische Lehre des Klagepatents ausmachen und schlie\u00dft solche Merkmale aus, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deshalb \u2013 w\u00fcrden sie in den Verbotstenor aufgenommen \u2013 die Reichweite des Unterlassungstitels in ungerechtfertigter Weise einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Da die Pr\u00fcfung, ob eine im Vollstreckungsverfahren angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem An-spruchswortlaut unterf\u00e4llt, gem\u00e4\u00df \u00a7 890 Abs. 1 ZPO dem Prozessgericht obliegt, kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden (K\u00fchnen \/ Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 615; K\u00fchnen, GRUR 2006, 180). Der Einwand der Beklagten, der An-spruchswortlaut sei kaum verst\u00e4ndlich, kann vor diesem Hintergrund nicht durch-greifen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSchlie\u00dflich begegnet es auch keinen Zul\u00e4ssigkeitsbedenken, dass die Kl\u00e4gerin neben den Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht einen Anspruch auf Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform klageweise geltend macht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2010 hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass sie den Besichtigungsantrag im Wege der objektiven Klageh\u00e4ufung neben den anderen Antr\u00e4gen stellt. Die parallele Geltendmachung aller dieser Anspr\u00fcche mag aus Sicht des Anspruchsinhabers im Hinblick auf ein etwaiges \u00dcberraschungsmoment bei der Besichtigung unzweckm\u00e4\u00dfig sein, unzul\u00e4ssig ist diese Vorgehensweise nicht. M\u00f6glich ist beispielsweise eine Entscheidung \u00fcber den Besichtigungsanspruch in einem Teilurteil und \u00fcber die weiteren Verletzungsanspr\u00fcche in einem Schlussurteil (Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140c Rn. 45 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 1046, 1047 \u2013 Faxkarte).<br \/>\nB.<\/p>\n<p>Die Klage ist indes unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat nicht die geltend gemachten auf Anspr\u00fcche 1, 35 und 36 des Klagepatents gest\u00fctzten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Scha-densersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagte. Auch der kumulativ zu diesen Anspr\u00fcchen geltend gemachte Anspruch auf Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140c PatG besteht nicht. Es l\u00e4sst sich weder feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, noch, dass hierf\u00fcr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Modellieren von Feststoffobjekten, insbe-sondere ein solches Verfahren, das bei der Simulierung eines Fluidflusses verwendet wird.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, wird das Modellieren von Feststoffobjekten auf verschiedenen Gebieten, beispielsweise bei der Simulation des Spritzgie\u00dfens verwendet. Spritzgie\u00dfen ist einerseits ein hervorragend geeigneter Prozess zum Herstellen gro\u00dfer Anzahlen von Objekten und Teilen mit komplizierter Geometrie. Spritzgegossene Komponenten zeichnen sich dadurch aus, dass die Dicke der Wand im Allgemeinen einen Bruchteil der Gesamtl\u00e4nge der Komponente ausmacht, was angesichts der niedrigen W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit spritzgegossener Kunst-stoffe wesentlich ist, um kurze Zykluszeiten der Herstellung zu erzielen. Andererseits ist bekannt, dass die F\u00fcll- und Packphasen des Spritzgie\u00dfens bedeutende Auswir-kungen auf die visuellen und mechanischen Eigenschaften des gegossenen Objekts haben. Daher ist eine Simulation erforderlich, mit der vorgeschlagene Gestaltungen und Injektionspunkte im Hinblick auf die abschlie\u00dfende Qualit\u00e4t des zu gie\u00dfenden Artikels analysiert werden k\u00f6nnen. Der wirtschaftliche Vorteil einer Simulation liegt demnach darin, dass vor der tats\u00e4chlichen Herstellung der Form Probleme voraus-gesagt und L\u00f6sungen getestet werden k\u00f6nnen, was eine kostspielige Nachbear-beitung vermeidet und die Zeitspanne bis zur Produktion des Objekt verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist als taugliche Methode der Simulation eine Technologie bekannt, die allgemein Techniken der Finiten Elemente bzw. der Finiten Differenzen verwendet, um Gleichung zum Fluidfluss und zur W\u00e4rme\u00fcbertragung zu l\u00f6sen. Dabei wird, um die f\u00fcr die Analyse erforderliche Zeit und damit die erforderlichen Computer-ressourcen zu minimieren, die sogenannte Hele-Shaw-Ann\u00e4herung verwendet, um die ma\u00dfgeblichen Gleichungen zu vereinfachen. Diese geht davon aus, dass der Fluss geschmolzener Masse in einer Spritzgussform durch bekannte Erhaltungss\u00e4tze der Str\u00f6mungsmechanik bestimmt wird. Deswegen und wegen der im Spritzguss charakteristischen d\u00fcnnen W\u00e4nde gegossener Komponenten k\u00f6nnen sinnvolle Annahmen getroffen werden, die zu einer Vereinfachung der ma\u00dfgeblichen Gleichungen f\u00fchren, so dass unter Verwendung der genannten geeigneten numeri-schen Techniken auch Gleichungen in komplexen Geometrien gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Beim Entwurf von in Spritzguss herzustellenden Kunststoffteilen wird verbreitet die Technologie rechnergest\u00fctzten Zeichnens (CAD) verwendet. Die Simulation eines mit CAD entworfenen Objekts mit der genannten Technologie unter Verwendung der Hele-Shaw-Ann\u00e4herung macht indes die Verwendung eines Oberfl\u00e4chenmodells erforderlich, das die Mittelebene der tats\u00e4chlichen Komponente darstellt, und die mit dreieckigen oder viereckigen Elementen vermascht wird, denen geeignete Dicken zu-geschrieben werden. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass das Herstellen eines Maschenwerks betr\u00e4chtliche Zeit in Anspruch nimmt und eine be-tr\u00e4chtliche Eingabe durch den Benutzer erfordert. Au\u00dferdem muss die entsprechende Erstellung eines Modells interaktiv erfolgen und ist daher mit h\u00f6heren Kosten als beim Betrieb eines Computerprogramms verbunden.<\/p>\n<p>Ferner ist aus der zum Stand der Technik z\u00e4hlenden Ver\u00f6ffentlichung \u201eOptimizing injection-moded parts\u201c von Dan Deitz (Mechanical Engineering, 118 (10) (1996) 89-90) ein automatisierter Prozess zur Darstellung eines Maschenwerks f\u00fcr die Mittelebene eines dreidimensionalen Objekts bekannt. Das Klagepatent erkennt es insofern als Nachteil, dass dieser L\u00f6sungsansatz in den meisten F\u00e4llen erfolgreich ist, in manchen F\u00e4llen die dargestellte Mittelebene jedoch eine Verbesserung durch manuelle Manipu-lation erfordert. Dies ist aufwendig und kann nicht durch einen Computer bewerkstelligt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es aus dem Stand der Technik bekannt, die Unzul\u00e4nglichkeiten bei der Verwendung der Hele-Shaw-Ann\u00e4herung und der entsprechenden Gleichungen da-durch zu \u00fcberwinden, dass die Gleichungen in ihrer ganzen Allgemeinheit gel\u00f6st wer-den. F\u00fcr eine entsprechende Analyse d\u00fcnnwandiger spritzgegossener Objekte ist es erforderlich, die den Gusshohlraum darstellende Region in kleine, als Elemente be-zeichnete Teilbereiche zu unterteilen, wobei diese Elemente \u00fcblicherweise tetraedrische oder hexaedrische Gestalt haben. Die EP 0 698 467 etwa offenbart ein dreidimensionales Modell eines von einem Fluid durchflossenen Hohlraums, der in eine Mehrzahl kleiner dreidimensionaler Elemente unterteilt wird. In diesem vorbe-kannten Modell wird der Flussleitwert an jedem Element als kleiner Wert ermittelt, wenn es sich nahe bei der Hohlraumwand befindet, hingegen wird der Flussleitwert als gro\u00dfer Wert ermittelt, wenn das Element von der Hohlraumwand weit entfernt ist. Ferner wird der Druck des Fluids an jedem Element auf der Basis der so ermittelten Flussleitwerte bestimmt und anschlie\u00dfend das Modell zum Analysieren eines Fluidflussprozesses wie beispielsweise beim Spritzgie\u00dfen verwendet. Das Klagepatent kritisiert an diesem Modell, dass aufgrund der komplizierten Gestalt vieler spritzgegossener Objekte der Hohlraum nicht mit hexaedrischen, sondern nur mit tetraedrischen Elementen vermascht werden kann, und dass die D\u00fcnnwandigkeit solcher Objekte und der dementsprechend riesige W\u00e4rmegradient es erfordert, durch die Dicke hindurch ein Maschenwerk aus Hunderttausend oder sogar Millionen von Elementen darzustellen. Diese hohe Anzahl von Elementen f\u00fchrt dazu, dass das Problem nur auf schnellen Supercomputern gut zu handhaben ist, der Kauf und Unterhalt solcher Supercomputer jedoch extrem kostspielig ist, so dass die dreidimensionale Simulierung keine praktische L\u00f6sung liefert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, ein Ver-fahren zur Simulation eines Flusses in einem dreidimensionalen Objekt zu liefern, das derartige Simulationen im Wesentlichen automatisch erzeugen kann, ohne dass die L\u00f6sung der ma\u00dfgeblichen Gleichungen in ihrer ganzen Allgemeinheit erforderlich ist. Ferner stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Computer zur Verf\u00fcgung zu stellen, welcher mit einem auf einem Computerspeichermedium gespeicherten Com-puterprogramm versehen ist oder ein solches Computerprogramm betreibt, welches den Computer veranlasst, das genannte Verfahren zum Simulieren eines Fluidflusses auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Ein computerimplementiertes Verfahren zum Erzeugen von Simulationen eines Fluidflusses in einem dreidimensionalen Objekt, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Bestimmen einer ersten und einer zweiten Oberfl\u00e4che des dreidimensionalen Objekts, welche einander allgemein gegen\u00fcber liegen;<\/p>\n<p>b) Abstimmen von Paaren von Elementen der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che, zwischen denen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann;<\/p>\n<p>c) Festlegen eines Fluidinjektionspunkts;<\/p>\n<p>d) Durchf\u00fchren einer Flussanalyse, wodurch sich ergebende Flussfronten ent-lang der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che synchronisiert sind.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent im abh\u00e4ngigen Unteranspruch 35 ein Computerpro-grammprodukt mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Computerprogrammprodukt,<\/p>\n<p>a) das auf einem computerlesbaren Medium gespeichert ist,<\/p>\n<p>b) das ausgelegt ist,<br \/>\naa) einen Computer zu veranlassen,<br \/>\nbb) die Schritte des Verfahrens gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 34 durch-zuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich schl\u00e4gt das Klagepatent im abh\u00e4ngigen Unteranspruch 36 ein computer-lesbares Medium mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Computerlesbares Medium,<\/p>\n<p>b) auf dem ein Programm aufgezeichnet ist, das darin besteht,<br \/>\naa) einen Computer zu veranlassen,<br \/>\nbb) ein Verfahren auszuf\u00fchren, das in einem der Anspr\u00fcche 1 bis 34 defi-niert ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merk-male des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Jedenfalls Merkmal a), gem\u00e4\u00df dem eine erste und eine zweite Oberfl\u00e4che des dreidi-mensionalen Objekts bestimmt werden, welche einander allgemein gegen\u00fcber liegen, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Aus fachm\u00e4nnischer Sicht erfordert dieses Merkmal zumindest, dass die Oberfl\u00e4che des zu simulierenden Objekts in wenigstens zwei geometrische Abschnitte unterteilt wird, und dass diese Oberfl\u00e4chenabschnitte so gew\u00e4hlt werden, dass sie ihrerseits in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis zueinander stehen, n\u00e4mlich in der Weise, dass die Oberfl\u00e4chenabschnitte allgemein gegen\u00fcber liegen. Diese technische Sichtweise folgt zum einen aus dem Anspruchswortlaut selbst, n\u00e4mlich aus der Angabe, dass eine erste und eine zweite Oberfl\u00e4che des dreidimensionalen Objekts bestimmt werden. Der Fachmann erkennt, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem abzuweichen das Klagepatent insoweit keinen Anlass bietet, ein dreidimensionales Objekt in der Realit\u00e4t eine einzige, in beliebiger Weise geformte Oberfl\u00e4che aufweist, w\u00e4hrend das Klagepatent die Bestimmung wenigstens zweier Oberfl\u00e4chen erfordert. Dem entnimmt er die Lehre, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren voraussetzt, die realiter einheitliche Oberfl\u00e4che des dreidimensionalen Objekts zu unterteilen, n\u00e4mlich wenigstens in einen ersten und einen zweiten Oberfl\u00e4chenabschnitt. Ferner erkennt der Fachmann, dass mit der Angabe, dass diese ersten und zweiten Oberfl\u00e4chen (-abschnitte) in einem geometrischen Verh\u00e4ltnis zu einander stehen sollen, dergestalt, dass sie einander allgemein gegen\u00fcber liegen, eine Anweisung zur Auswahl der in der Simulation zu ber\u00fccksichtigenden Oberfl\u00e4chenabschnitte enth\u00e4lt. Unabh\u00e4ngig davon, was dieses geometrische Verh\u00e4ltnis im Einzelnen voraussetzt, wird der Fachmann hierdurch angewiesen, die Oberfl\u00e4chen (-abschnitte) nicht beliebig zu w\u00e4hlen, sondern in der Weise, dass ihr Verh\u00e4ltnis zueinander geometrischen Voraussetzungen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zum anderen ergibt sich das genannte technische Verst\u00e4ndnis aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter): Das Klagepatent grenzt sich vom Stand der Technik einerseits dahin ab, dass es eine Simulation mithilfe eines Mittelfl\u00e4chenmodells ablehnt (Anlage K 4, Abschnitte [0006] und [0007]), da ein solches Modell entweder die vollst\u00e4ndige (Anlage K 4, Abschnitt [0006]) oder zumindest die verbessernde (Anlage K 4, Abschnitt [0007]) manuelle Erstellung eines Maschenwerks f\u00fcr die Mittelebene erfordert. Andererseits lehnt das Klagepatent ebenso die Simulation in einem Modell ab, das das gesamte Volumen des zu simulierenden Objekts in der Weise dreidimensional ber\u00fccksichtigt, so dass das gesamte Volumen in eine Vielzahl kleiner dreidimensionaler Elemente unterteilt wird (Anlage K 4, Abschnitte [0012] bis [0014]), denn die Simulation eines solchen Modells ist nur auf besonders schnellen Computern m\u00f6glich (Anlage K 4, Abschnitt [0014]). Demnach kommt, wie der Fachmann erkennt, der Oberfl\u00e4chengestalt des zu simulierenden Objekts f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents deshalb besondere Bedeutung zu, weil das Klagepatent abweichend vom Stand der Technik f\u00fcr die Simulation weder die Mittelfl\u00e4che noch das gesamte Volumen, sondern die Oberfl\u00e4che ber\u00fccksichtigt. Daraus folgert der Fachmann, dass zur Durchf\u00fchrung der Simulation die tats\u00e4chliche Oberfl\u00e4che des Objekts in geeignete, in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis zueinander stehende Abschnitte unterteilt werden muss.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht gefolgt werden, Merkmal a) setze lediglich voraus, dass f\u00fcr einen d\u00fcnnwandigen K\u00f6rper ein Oberfl\u00e4chenmodell f\u00fcr die Simulation bereitgestellt werde. Dieses Verst\u00e4ndnis geht zum einen deshalb \u00fcber den Schutzbereich des Klagepatents hinaus, weil es die Angabe au\u00dfer Acht l\u00e4sst, gem\u00e4\u00df der die erste und zweite Oberfl\u00e4che einander allgemein gegen\u00fcber lie-gen. Nach dem kl\u00e4gerischen Verst\u00e4ndnis gen\u00fcgte jegliche Gestalt der Oberfl\u00e4che, ungeachtet dessen, ob wenigstens eine erste und zweite (Teil-) Oberfl\u00e4che in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis zueinander stehen. Zum anderen setzen alle gattungsgem\u00e4\u00dfen Simulationsverfahren voraus, dass die Geometrie des zu simulie-renden Objekts und damit auch sein Oberfl\u00e4chenmodell bereits vor Ausf\u00fchrung des Verfahrens feststehen: beansprucht ist ein Verfahren zum Erzeugen von Simulatio-nen eines Fluidflusses in einem dreidimensionalen Objekt, so dass das zu simulie-rende Objekt vor Ausf\u00fchrung des Verfahrens feststehen muss. Auch wird es in den einleitenden Passagen des Klagepatents als gattungsgem\u00e4\u00df geschildert, dass Fest-stoffobjekte modelliert und sodann ihre Herstellung durch Spritzgie\u00dfen simuliert wird (Anlage K 4, Abschnitt [0002]), beispielsweise durch den Entwurf eines solchen Kunststoffteils mithilfe rechnergest\u00fctzten Zeichnens (Anlage K 4, Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Auch soweit die Kl\u00e4gerin unter Anwendung eines engeren Verst\u00e4ndnisses vom Schutzbereich des Klagepatents geltend macht, es reiche f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals a) aus, wenn \u2013 wie in Abschnitt [0026] des Klagepatents geschildert \u2013 eine Verbindung zwischen Oberfl\u00e4chenabschnitten geschaffen werde, kann dem nicht beigetreten werden. Erstens l\u00e4sst auch diese Sichtweise die Notwendigkeit au\u00dfer Betracht, die Oberfl\u00e4chenabschnitte in der Weise zu bestimmten, dass sie zueinander in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis stehen, ihre r\u00e4umliche Lage zueinander also eine bestimmte geometrische Bedingung erf\u00fcllt. Eine irgendwie geartete (r\u00e4umliche) Verbindung k\u00f6nnte demgegen\u00fcber zwischen zwei beliebig zueinander stehenden Oberfl\u00e4chenabschnitten gezogen werden. Zweitens ist der von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang angef\u00fchrte Abschnitt [0026] des Klagepatents keine Erl\u00e4uterung f\u00fcr die Vornahme eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bestimmens einer ersten und zweiten Oberfl\u00e4che, welche einander allgemeinen gegen\u00fcberliegen gem\u00e4\u00df Merkmal a); vielmehr wird an dieser Stelle erl\u00e4utert, dass eine Synchronisierung der Flussfronten bei Objekten mit einfacher Geometrie nicht durch einfaches Verbinden mit dem Injektionspunkt bzw. mit den Injektionspunkten m\u00f6glich ist, bei komplexen Geometrien indes eine gesonderte Synchronisierung in jedem Rechenzeitschritt erfordert. Damit dient der genannten Abschnitt ersichtlich der Erl\u00e4uterung der Synchronisierung gem\u00e4\u00df Merkmal d), nicht aber derjenigen des hierf\u00fcr vorausgesetzten Bestimmens einer ersten und zweiten Oberfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Merkmal a). Dies erkennt der Fachmann auch daraus, dass n\u00e4here Angaben zur Bestimmung einer ersten und zweiten Oberfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Merkmal a) sowie zum Abstimmen von Paaren von Elementen gem\u00e4\u00df Merkmal b) vor dem genannten Ab-schnitt gemacht werden, n\u00e4mlich in den Abschnitten [0017] und [0018], in denen die Verfahrensabfolge festgelegt und eine Aussage zum technischen Zusammenhang der Merkmal a) und b) getroffen wird.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal a) des Hauptan-spruchs nicht. Unstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der techni-schen Lehre der EP \u2018XXX (Anlage K 9 bzw. K 11) Gebrauch, die ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen beansprucht:<\/p>\n<p>(a) Computerimplementiertes Verfahren zur Simulation eines Str\u00f6mungsflusses in d\u00fcnnwandigen dreidimensionalen Geometrien, in welchen die Eingabe f\u00fcr die Simulation eine \u00e4u\u00dfere Haut oder eine volumetrische Geometriebe-schreibung ist, wobei<\/p>\n<p>(b) ein Finite-Elemente-Netz auf der Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Haut oder der volu-metrischen Geometriebeschreibung generiert wird,<\/p>\n<p>(c) zur Gewinnung einer numerischen Information der lokalen Formteildicke eine erste Dicke durch Messung der L\u00e4nge des Vektors ermittelt wird, der von dem Schwerpunkt jedes Polygons normal zur Elementebene in das Innere des Teils verl\u00e4uft, bis er dieses Teil verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>(d) innerhalb des Oberfl\u00e4chennetzes ein Fachwerk von internen Stabelementen generiert wird, die von Knoten zu Knoten der Polygone durch das Innere des Teils innerhalb eines sinnvollen kleinen Abstandes von der Normalenrichtung verlaufen,<\/p>\n<p>(e) nach der Festlegung der Injektionspunkte auf den Polygonen, der Materialpa-rameter f\u00fcr ein Fluid und der Prozessbedingung eine Str\u00f6mungssimulation durchgef\u00fchrt wird, bei der das generierte Netz und die internen Stabelemente verwendet werden,<\/p>\n<p>(f) und zumindest der Druck und die F\u00fclllinien f\u00fcr das besagte Fluid abgespei-chert werden.<\/p>\n<p>Das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranlasste Verfahren geht demnach von einer einheitlichen Oberfl\u00e4che aus, die gem\u00e4\u00df Merkmal (b) der EP \u2018XXX durch ein einheitliches Netz finiter Elemente beschrieben wird. Daf\u00fcr, dass diese einheitliche Oberfl\u00e4che in mehrere (wenigstens) zwei Teiloberfl\u00e4chen unterteilt wird, welche wie-derum in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis zueinander stehen, gibt die EP \u2018XXX keinen Anhaltspunkt. Vielmehr bedarf es der Auswahl solcher Teiloberfl\u00e4-chen deshalb nicht, weil gem\u00e4\u00df Merkmal (d) der EP \u2018XXX die Oberfl\u00e4chenelemente der einen einheitlichen Oberfl\u00e4che an ihren Knotenpunkten durch Stabelemente mit-einander verbunden werden und sodann gem\u00e4\u00df Merkmal (e) der EP \u2018XXX der Durch-fluss des Fluids nicht nur von einem Oberfl\u00e4chenelement in das andere simuliert wird, sondern auch der Durchfluss durch die Stabelemente hindurch aus der Oberfl\u00e4che hinaus und (durch das Innere des Objekts hindurch) wieder in die Oberfl\u00e4che hinein (Abschnitt [0047] der EP \u2018XXX).<\/p>\n<p>Auch aus Abschnitt [0045] der EP \u2018XXX, der von der Kl\u00e4gerin als Beleg f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal a) angef\u00fchrt wurde, folgt nicht, dass nach der technischen Lehre der EP \u2018XXX eine erste und zweite Oberfl\u00e4che derart bestimmt werden, dass sie in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis zueinander stehen. Die EP \u2018XXX erl\u00e4utert an dieser Stelle lediglich, wie eine lokale Formteildicke ermittelt wird, n\u00e4mlich durch Konstruktion eines normal zur Elementebene in Richtung des Inneren verlaufenden Vektors und Bestimmung seiner L\u00e4nge bis zum Austreten aus dem Formteil. Ferner erl\u00e4utert die EP \u2018XXX, dass dann, wenn eine sinnvolle Vektorl\u00e4nge nicht gefunden werden kann, eine sinnvolle Dicke automatisch definiert wird. Beides belegt eine Verwirklichung von Merkmal a) nicht. Ein senkrecht zur Elementebene eines Oberfl\u00e4chenabschnitts verlaufender Vektor l\u00e4sst sich immer und unabh\u00e4ngig davon konstruieren, ob ein zweiter Oberfl\u00e4chenabschnitt in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis zum Ausgangspunkt des Vektors steht. Durch die Anwendung eines Vektors zur lokalen Dickenbestimmung wird vielmehr auf die Einhaltung eines solchen geometrischen Verh\u00e4ltnisses verzichtet. Die automatische Zuweisung einer sinnvollen Dicke an Stellen, an denen sich eine sinnvolle Vektorl\u00e4nge nicht finden l\u00e4sst, setzt ein solches geometrisches Verh\u00e4ltnis ebenso wenig voraus; im Gegenteil wird durch diese M\u00f6glichkeit, von der grunds\u00e4tzlichen Methode der Vektorl\u00e4nge abzuweichen, die Beliebigkeit der r\u00e4umlichen Lage zweier Oberfl\u00e4chenabschnitt zueinander noch belegt. Eine lokale Dickenbestimmung ist nach der technischen Lehre der EP \u2018XXX immer m\u00f6glich, unabh\u00e4ngig von der Lage der Oberfl\u00e4chenabschnitte zueinander, n\u00e4mlich entweder durch Bestimmung der L\u00e4nge des Vektors oder, hilfsweise, durch automatische Zuweisung an Stellen, an denen diese L\u00e4ngenbestimmung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ferner kann die Kl\u00e4gerin mit ihrem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2010 vorgebrachten Argument nicht durchdringen, die oben wiedergegebene, von der Be-klagten im Schriftsatz vom 5. Juli 2010 vorgelegte Abbildung zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Bl. 162 GA) belege eine Verwirklichung des Merkmals a) deshalb, weil dort die Stabelemente nicht von den Kanten des Objekts ausgingen, wodurch belegt sei, dass verschiedene Kategorien von Oberfl\u00e4chenabschnitten gebildet w\u00fcrden, n\u00e4mlich einerseits solche, von denen Stabelemente ausgehen und andererseits solche, bei denen das nicht der Fall ist. Dem kann nicht gefolgt werden: In tats\u00e4chlicher Hinsicht steht dieser Schlussfolgerung entgegen, dass die Beklagte insoweit unwidersprochen vorgebracht hat, bei dem in der Darstellung gezeigten Objekt gingen Stabelemente von den Kanten alleine deshalb nicht aus, weil das Objekt an dieser Stelle zu d\u00fcnn sei und die Oberfl\u00e4che daher keine Elementknoten aufweise. In rechtlicher Hinsicht ist auf das oben Ausgef\u00fchrte zu verweisen: F\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal a) reicht (auch) eine blo\u00dfe Kategorisierung von Oberfl\u00e4chen nicht aus, vielmehr m\u00fcssen wenigstens zwei Oberfl\u00e4chenabschnitte so bestimmt werden, dass sie zueinander in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung von Merkmal a) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten des Professor Anderson vom 5. April 2010 (Anlage K 16, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 16a). Der Privatgutachter f\u00fchrt ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung aus (Anlage K 16a, Seite 16, Zeilen 6 bis 8), f\u00fcr das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranlasste Verfahren sei es wegen der Anwendung der Hele-Shaw-N\u00e4herung notwendig, dass Oberfl\u00e4chen \u201espezifiziert\u201c w\u00fcrden. Diese mangels n\u00e4herer Begr\u00fcndung bereits nicht nachvollziehbare Behauptung l\u00e4sst nicht erkennen, ob nach Auffassung der Privatgutachters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Teiloberfl\u00e4chen so gew\u00e4hlt werden, dass sie in einem bestimmten geometrischen Verh\u00e4ltnis zueinander stehen, oder ob es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch zul\u00e4sst, dass Teiloberfl\u00e4chen in beliebiger Weise (aus-)gew\u00e4hlt und allein in diesem Sinne spezifiziert werden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Hiernach kann es dahinstehen, ob hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Beweislastumkehr gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 3 PatG eingreift. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht, folgt aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Selbst wenn die Beweislast der Beklagten obl\u00e4ge, h\u00e4tte sie aufgrund der oben unter 1. ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen jedenfalls dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Computer nicht dazu veranlasst, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren auszuf\u00fchren. Zwischen den Parteien steht die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie sich aus dem Patent der Beklagten EP \u2018XXX (Anlage K 9 bzw. K 11) sowie aus den von der Beklagten schrifts\u00e4tzlich eingef\u00fchrten Abbildungen ergibt (Bl. 162 bis 165 GA), au\u00dfer Streit. Streitig ist allein die \u2013 rechtliche \u2013 Frage, ob diese Funktionsweise in den Schutzbe-reich des Klagepatents f\u00e4llt. Dies ist auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts aus den dargelegten Gr\u00fcnden zu verneinen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Da sich die Verwirklichung von Merkmal a) des Anspruchs 1 somit nicht feststellen l\u00e4sst, ist auch eine Verwirklichung von Merkmal b)aa) des r\u00fcckbezogenen Vorrich-tungsanspruchs 35 und Merkmal b)aa) des ebenfalls r\u00fcckbezogenen Vorrichtungsan-spruchs 36 nicht festzustellen: das Verfahren, dessen Durchf\u00fchrung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als auf einem computerlesbaren Medium gespeichertes Computer-programmprodukt veranlasst, macht von der technischen Lehre des Klagepatents kei-nen Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch der \u2013 kumulativ neben den weiteren Anspr\u00fcchen geltend gemachte \u2013 Besichti-gungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140c PatG steht der Kl\u00e4gerin gegen die Be-klagte in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu. Es fehlt an der hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 140c Abs. 1 Satz 1 PatG erforderlichen hinreichenden Wahrschein-lichkeit einer Verletzung des Klagepatents. Die Kl\u00e4gerin legt keine Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr dar, dass das Verfahren, dessen Durchf\u00fchrung die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform veranlasst, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllt. Vielmehr bringt die Kl\u00e4gerin selber vor, dass das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranlasste Verfahren s\u00e4mtliche Merkmale der EP \u2018XXX (Anlage K 9 bzw. K 11) verwirklicht. Aus den oben unter II. dargelegten Gr\u00fcnden ist indes ein Verfahren, welches von der technischen Lehre der EP \u2018XXX Gebrauch macht nicht erfindungsgem\u00e4\u00df im Sinne des Klagepatents. Die Kl\u00e4gerin befindet sich daher nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in der Situation, dass sie sich \u00fcber die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die Art des Verfahrens, wie es auf Veranlassung der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt wird, im Unklaren sei. Vielmehr legt sie die Eigenschaften dieses Verfahrens dar und subsumiert dies \u2013 aus den dargelegten Gr\u00fcnden im Ergebnis rechtlich unzutreffend \u2013 als Gebrauchmachen von der technischen Lehre des Klagepatents. Etwaige Erkenntnisse aus einer Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden daher der Kl\u00e4gerin nicht zur Darlegung einer Verletzung verhelfen k\u00f6nnen. Daran \u00e4ndert auch ihr in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2010 vorgebrachter Hinweis nichts, sie kenne den konkreten Programmablauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht und m\u00fcsse sich daher darauf beschr\u00e4nken, die technische Lehre der EP \u2018XXX als Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde zu legen. Die Beklagte hat \u2013 jedenfalls im Hinblick auf Merkmal a) \u2013 keinen tats\u00e4chlichen Umstand zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgebracht, der \u00fcber den Offenbarungsgehalt der EP \u2018XXX hinaus geht. Sie hat keine Tatsachen vorgebracht, die auf eine von der technischen Lehre der EP \u2018XXX abweichenden oder diese \u00fcberschreitende Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dfen lassen. Die Kl\u00e4gerin sieht sich daher nicht in der Situation, von ihr bestrittenes Vorbringen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das Ergebnis einer Besichtigung belegen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2018 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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