{"id":8887,"date":"2021-12-20T17:00:13","date_gmt":"2021-12-20T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8887"},"modified":"2021-12-20T10:37:17","modified_gmt":"2021-12-20T10:37:17","slug":"4b-o-3-20-atmungsaktive-schuhsohle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8887","title":{"rendered":"4b O 3\/20 &#8211; Atmungsaktive Schuhsohle"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3163<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Februar 2021, Az. 4b O 3\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei eine Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>Schuhe mit einer wasserdichten und atmungsaktiven Sohle<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Sohle eine Struktur aufweist, die Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>\uf02d eine tragende Schicht, welche vollst\u00e4ndig aus Maschenwerk oder Filz besteht, die demzufolge einen einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitt ausbildet;<br \/>\n\uf02d eine Membran, die aus einem Material besteht, das wasserundurchl\u00e4ssig und wasserdampfdurchl\u00e4ssig ist und oberhalb der tragenden Schicht zumindest in dem Makroabschnitt, den sie bedeckt, verbunden ist;<br \/>\n\uf02d die Laufsohle aus Kunststoffmaterial, mit zumindest einer durchg\u00e4ngigen Makroperforation in dem Makroabschnitt<\/li>\n<li>bei der die Laufsohle eine Bodenkontaktfl\u00e4che aufweist, die aus einem Umfang und Vorspr\u00fcngen ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine durchg\u00e4ngige Makroperforation erstrecken,<br \/>\nbei der die Laufsohle hermetisch mit der Membran und zumindest am Umfang der Makroperforation mit der tragenden Schicht verbunden ist,<br \/>\nwobei die Laufsohle direkt in eine Form auf die tragende Schicht eingespritzt wird, wobei zumindest das Maschengewebe des Maschenwerks oder der Filz perimetrisch durchdrungen wird, welche durch Maschenwerk begrenzt sind, um die Membran zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 15. M\u00e4rz 2012 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,;<\/li>\n<li>b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 15. M\u00e4rz 2012 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, nach Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses, unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Modellbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und<br \/>\n-preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten und Modellbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und<br \/>\n-preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und Modellbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenh\u00f6he sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,<\/li>\n<li>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten , in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 15. M\u00e4rz 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I. nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 15. M\u00e4rz 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 215 XXX B 2 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I., V. und VI.: 170.000,00 Euro<br \/>\nZiff. II. und III.: 50.000,00 Euro<br \/>\nZiff. VII.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 215 XXX B 2 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der IT PD 20020XXX vom 24. September 2002 am 18. September 2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 11. August 2010 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 15. Februar 2012. Das Klagepatent hat ein europ\u00e4isches Einspruchsverfahren durchlaufen, in dem es in dem aus der Anlage LSG-KE 1 ersichtlichen Umfang aufrechterhalten wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle f\u00fcr Schuhe und mit einer solchen Sohle hergestellte Schuhe. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Originalfassung:<\/li>\n<li>\u201eA waterproof and breathable sole for shoes having a structure that is characterized in that it comprises:<\/li>\n<li>\uf02d a supporting layer (110) that is completely made of net or felt, which accordingly constitutes a single large macroportion (111);<br \/>\n\uf02d a membrane (113) that is made of a material that is impermeable to water and permeable to water vapor and is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers;<br \/>\n\uf02d a tread \/115) made of plastic material, which at least one through macroperforation (116) at said macroportion (111),<br \/>\nsaid tread (115) having a ground contact surface formed by a perimeter (115a) and protrusions (115b) extending through said at least one through macroperforation (116),<br \/>\nsaid threat (115) being joined hermetically to said membrane (113) and to said supporting layer (110) at least at the perimeter of said macroportion (111), wherein said tread (115) is injected directly into a mold onto said supporting layer (110) with at least perimetric penetration through the meshes of said net or of the felt, which is bordered with net, so as to reach and join hermetically said membrane (113).\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung (Anlage LSG 3) lautet der Anspruch:<\/li>\n<li>\u201eWasserdichte und atmungsaktive Sohle f\u00fcr Schuhe mit einer Struktur, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>\uf02d eine tragende Schicht (110), welche vollst\u00e4ndig aus Maschenwerk oder Filz besteht, die demzufolge einen einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitt (111) ausbildet;<br \/>\n\uf02d eine Membran (113), die aus einem Material besteht, das wasserundurchl\u00e4ssig und wasserdampfdurchl\u00e4ssig ist und oberhalb der tragenden Schicht (110) zumindest in dem Makroabschnitt (111), den sie bedeckt, verbunden ist;<br \/>\n\uf02d die Laufsohle (115) aus Kunststoffmaterial, mit zumindest einer durchg\u00e4ngigen Makroperforation (116) in dem Makroabschnitt (111)<\/li>\n<li>bei der die Laufsohle (115) eine Bodenkontaktfl\u00e4che aufweist, die aus einem Umfang (115a) und Vorspr\u00fcngen (115b) ausgebildet ist, die sich durch die zumindest einen durchg\u00e4ngige Makroperforation (116) erstrecken,<br \/>\nbei der die Laufsohle (115) hermetisch mit der Membran (113) und zumindest am Umfang der Makroperforation (111) mit der tragenden Schicht (110) verbunden ist,<br \/>\nwobei die Laufsohle (115) direkt in eine Form auf die tragende Schicht (110) eingespritzt wird, wobei zumindest das Maschengewebe des Maschenwerks oder der Filz perimetrisch durchdrungen wird, welche durch Maschenwerk begrenzt sind, um die Membran (113) zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend Abbildungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Figur 6 gibt eine Explosionsdarstellung entlang der senkrechten Ebene einer wasserdichten und atmungsaktiven Sohle f\u00fcr Schuhe, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Struktur aufweist, wieder. Figur 7 zeigt eine Schnittansicht dieser Sohle in montiertem Zustand entlang der senkrechten Ebene. Eine Schnittansicht der Unterseite dieser Sohle und eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung eines Ausschnitts zeigen die Figuren 8 und 9.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt deutschlandweit Freizeitschuhe mit atmungsaktiver Sohle f\u00fcr Damen, Herren, Kinder und Kleinkinder unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c mit den Modellnummern IAN 309XXX und IAN 313XXX, \u201eB\u201c mit den Modellnummern IAN 309XXX, IAN 309XXX, IAN 309XXX, IAN 313XXX und IAN 313XXX, \u201eC\u201c mit den Modellnummern IAN 309XXX, IAN 309XXX, IAN 313XXX und IAN 313XXX sowie mit der Bezeichnung \u201eD\u201c mit den Modellnummern IAN 309XXX und IAN 313XXX. Diese vier werden nachfolgend als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet.<\/li>\n<li>Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen als Anlage LSG-KE 5 vor und sind nachfolgend eingeblendet (Abbildungen LSG-KE 5-1 und LSG-KE 5-2):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auf der Unterseite der Laufsohle erkennbar sind graue L\u00fcftungseins\u00e4tze im Bereich der Ferse und des Fu\u00dfballens. F\u00fchrt man an diesen Stellen einen Querschnitt durch die Laufsohle durch, ergibt sich folgendes Bild (entnommen aus Anlage LSG KE 5-10):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ausgehend von der Unterseite der Laufsohle ist zun\u00e4chst der L\u00fcftungseinsatz (braun) angeordnet. Dar\u00fcber befindet sich eine Lage eines Maschengewebes, in die eine Membranschicht (wei\u00df) eingebettet ist. Dar\u00fcber befindet sich die Innensohle des Schuhs. In einer Nahaufnahme stellt sich dieser Schichtaufbau wie folgt dar (entnommen aus Anlage LSG KE 5-10):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch auf der Oberseite des Schuhkartons, wie folgt (Abbildung gem\u00e4\u00df Bild LSG KE 6-3):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine Verletzung des Klagepatents dar. Die Sohle des Schuhs sei atmungsaktiv und wasserdicht. Die kreisrunden Elemente in der Sohle bildeten dabei die Bereiche, in denen erfindungsgem\u00e4\u00df eine verbesserte Atmungsaktivit\u00e4t ausgebildet sei. Diese Elemente bildeten den Makroabschnitt, der einen Durchmesser von ca. 2,7 cm bzw. eine Fl\u00e4che von 5,7 cm\u00b2 habe und in dessen Bereich sich eine Schicht aus Maschenwerk befinde. Diese Schicht bilde die tragende Schicht, die ihrerseits die Membran st\u00fctze. Die Membran erstrecke sich \u00fcber den gesamten kreisf\u00f6rmigen Makroabschnitt und sei wasserun- und dampfdurchl\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Dass die tragende Schicht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Membran zusammen laminiert sei, stehe nach Auffassung der Kl\u00e4gerin einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Ob die tragende Schicht auflaminiert sei oder nicht, spiele keine Rolle; die tragende Schicht k\u00f6nne auch von unten auf die Membran auflaminiert sein.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise weiter eine Laufsohle aus Kunststoffmaterial auf. In der Laufsohle bef\u00e4nden sich zwei durchgehende Makroperforationen, wie dies auf den als Anlage LSG-KE 5-5 bis LSG-KE 5-8 vorgelegten Fotografien zu sehen sei und die diese in ihrer Dicke durchsetzen. Dabei weise die Laufsohle auch eine Bodenkontaktfl\u00e4che auf und bilde einen Umfang um die Makroperforationen aus.<\/li>\n<li>Des Weiteren liege eine hermetische Verbindung zwischen Laufsohle, Membran und tragender Schicht zumindest am Umfang des Makroabschnitts vor. Diese hermetische Verbindung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch hergestellt, dass das graue Laufsohlenmaterial direkt in eine Form auf die tragende Schicht eingespritzt werde, wobei das Maschengewebe des Maschenwerks der tragenden Schicht perimetrisch durchgedrungen werde und die Membran erreiche, so dass sich die Laufsohle hermetisch mit dieser verbinde. Eine derart formschl\u00fcssige Verbindung von Maschengewebe, Membran und Laufsohlen-Kunststoff sei nur m\u00f6glich, wenn der Kunststoff direkt auf das Maschengewebe und die Membran aufgespritzt werde. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich die hermetische Verbindung von Membran-Maschengewebe und Laufsohle auch daraus, dass die Beklagte die Sohlen explizit als wasserdicht bewerbe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie erkannt. &#8211;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin substantiiere ihren Verletzungsvorwurf nicht hinreichend. Eine Laufsohle mit einer Bodenkontaktfl\u00e4che, die aus einem Umfang und Vorspr\u00fcngen ausgebildet sei, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Eine tragende Schicht, die einen einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitt ausbilde, sei ebenfalls nicht gegeben. Die sogenannte \u201eE\u201c-Beschichtung, die die Kl\u00e4gerin als tragende Schicht begreifen m\u00f6chte, befinde sich allein in den L\u00fcftungseins\u00e4tzen der Schuhsohle, nicht aber in den \u00fcbrigen Abschnitten der Sohlenfl\u00e4che. Ferner weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine wasserdichte und wasserdampfdurchl\u00e4ssige Schicht auf, die oberhalb einer tragenden Schicht angebracht sei. Schlie\u00dflich werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise hergestellt. Die Laufsohle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde nicht auf eine tragende Schicht gespritzt. Es gebe keinen Kontakt zwischen der E-Beschichtung der Membran und der Kunststoffsohle.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle f\u00fcr Schuhe und einen mit einer solchen Sohle hergestellten Schuh. Derartige wasserdichte und atmungsaktive Kunststoffsohlen f\u00fcr Schuhe sind im Stand der Technik bereits bekannt (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents in den Abs\u00e4tzen [0003] ff. ist eine solche Sohle in der WO 97\/XXX26 offenbart. Diese umfasst eine Mittelsohle mit einer Membran aus einem wasserundurchl\u00e4ssigen und wasserdampfdurchl\u00e4ssigen Material und einer unteren Schutzschicht eines Materials, das hydrolysebest\u00e4ndig, wasserabsto\u00dfend, atmungsaktiv und\/oder perforiert ist sowie eine Laufsohle aus perforiertem Elastomer, die umlaufend und hermetisch mit der Mittelsohle verbunden ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Aus der WO 98\/51XXX ist eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle bekannt, die eine vormontierte Einlage umfasst, in der sich eine Membran befindet, die wasserundurchl\u00e4ssig und wasserdampfdurchl\u00e4ssig ist (Abs. [0005]). Diese Sohle umfasst ferner eine untere Schutzschicht aus einem Material, das hydrolysebest\u00e4ndig, wasserabsto\u00dfend, atmungsaktiv und\/oder perforiert ist. Vervollst\u00e4ndig wird die Sohle durch ein die Membran und die Schutzschicht umgebendes Element, das umspritzt oder darum herum aufgebaut und hermetisch mit diesen verbunden ist (Abs. [0006]). Diese Einlage ist Bestandteil einer Mittelsohle und zusammen mit dieser mit einer Laufsohle aus perforiertem Material verbunden (Abs. [0007]). Durch die unter der Membran angeordnete Schutzschicht soll die Membran vor einem Durchsto\u00dfenwerden durch Fremdk\u00f6rper gesch\u00fctzt werden, wobei die Schutzschicht selbst aus Filz besteht und in atmungsaktiver Weise an die Membran gekoppelt ist, um den Durchgang des Dampfes von der Innenseite des Schuhs hin zur Au\u00dfenseite durch die Lochungen in der Sohle zu erm\u00f6glichen (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Ferner beschreibt das Klagepatent eine aus der US 09\/978,XXX und der EP 1 201 XXX A 1 bekannte atmungsaktive und wasserdichte Sohle, die zumindest entlang eines Teils ihrer Erstreckung eine untere wasserdichte Komponente umfasst, die die Laufsohle bildet. Die Sohle umfasst weiter eine obere Komponente mit einer tragenden Struktur, die mit Lochungen versehen ist. Diese Lochungen sind zumindest auf den oberen und Randfl\u00e4chen mit Ausl\u00e4ssen verbunden. Eine wasserdichte, dampfdurchl\u00e4ssige Membran umgibt den zumindest \u00e4u\u00dferlich nach au\u00dfen weisenden Bereich dieser oberen Komponente (Abs. [0010]). In den Bereichen, in denen es zu Wassereinbr\u00fcchen kommen kann, sind die untere und die obere Komponente hermetisch miteinander verbunden (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Obwohl die beschriebenen Sohlen mittlerweile seit Jahren im Handel zu beziehen sind und diese einen W\u00e4rme- und Wasserdampfaustausch zwischen dem Mikroklima innerhalb des Schuhwerks und einem \u00e4u\u00dferen Mikroklima bewerkstelligen k\u00f6nnen, hat man doch festgestellt, dass, so das Klagepatent, bei einem Teil der Tr\u00e4ger mit einem \u00fcberdurchschnittlich hohem Ma\u00df an Fu\u00dfschwei\u00df, die Atmungsaktivit\u00e4t unzureichend ist, um die entstandenen D\u00e4mpfe vollkommen abzuf\u00fchren und ein ausgewogenes Mikroklima innerhalb des Schuhwerks zu gew\u00e4hrleisten (Abs. [0012]). Die Struktur der beschriebenen Sohlen tr\u00e4gt hierzu bei, denn zumindest im unteren Bereich der Sohle befinden sich Schichten aus mikroperforiertem Material, die beispielsweise mit L\u00f6chern von 1 bis 2 Millimeter Durchmesser aufweisen und die gesamte Fl\u00e4che der Mikroperforationen begrenzt die Membranfl\u00e4che, die den Austausch von W\u00e4rme und Dampf bewerkstelligen kann (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat sich vor diesem Hintergrund zum Ziel gesetzt, eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle f\u00fcr Schuhe und den entsprechenden Schuh mit einer verbesserten Struktur bereitzustellen, die in der Lage sind, die Atmungsf\u00e4higkeit der wasserundurchl\u00e4ssigen und wasserdampfdurchl\u00e4ssigen Membran in gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichem Umfang zu nutzen. Im Rahmen dessen ist es eine Aufgabe der Erfindung, eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle f\u00fcr Schuhe bereitzustellen, die eine Struktur hat, welche es erm\u00f6glicht, die Fl\u00e4che der Membran zu vergr\u00f6\u00dfern, bis sie im Wesentlichen auf die gesamte Fu\u00dfsohle wirkt. Eine weitere Aufgabe ist es, eine Sohle bereitzustellen, die keine besonderen Konstruktionsschwierigkeiten im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen Sohlen mit sich bringt und deren Kosten im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen Sohlen wettbewerbsf\u00e4hig sind (Abs. [0015] bis [0018]).<\/li>\n<li>Dies soll durch eine Sohle mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Wasserdichte und atmungsaktive Sohle f\u00fcr Schuhe mit einer Struktur, die Folgendes umfasst:<br \/>\n1.1 eine tragende Schicht (110),<br \/>\n1.2 eine Membran (113),<br \/>\n1.3 eine Laufsohle (115);<br \/>\n2. die tragende Schicht besteht vollst\u00e4ndig aus Maschenwerk oder Filz, die demzufolge einen einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitt ausbildet;<br \/>\n3. die Membran (113) besteht aus Material, das wasserundurchl\u00e4ssig und wasserdampfdurchl\u00e4ssig ist und oberhalb der tragenden Schicht (110) zumindest in dem Makroabschnitt (111), den sie bedeckt, verbunden ist;<br \/>\n4. die Laufsohle (115)<br \/>\n4.1 besteht aus Kunststoffmaterial mit zumindest einer durchg\u00e4ngigen Makroperforation (116), in dem Makroabschnitt (111),<br \/>\n4.2 weist eine Bodenkontaktfl\u00e4che auf, die aus einem Umfang (115a) und Vorspr\u00fcngen (115b) ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine durchg\u00e4ngige Makroperforation (116) erstrecken,<br \/>\n4.3 ist hermetisch mit der Membran (113) und mit der tragenden Schicht (110) verbunden zumindest am Umfang der Makroperforation (111),<br \/>\n4.4 wird direkt in eine Form auf die tragende Schicht (110) eingespritzt, wobei zumindest das Maschengewebe des Maschenwerks oder der Filz, welcher durch Maschenwerk begrenzt ist, perimetrisch durchdrungen wird, um die Membran (113) zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden.<br \/>\nII.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe wasserdichte und atmungsaktive Sohle weist eine Struktur auf, die eine tragende Schicht gem\u00e4\u00df Merkmal 2, eine Membran gem\u00e4\u00df Merkmal 3 und eine Laufsohle gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 umfasst. Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2 und 3 und die Merkmalsgruppe 4 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie tragende Schicht ist eine Schicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen wasserdichten und atmungsaktiven Sohle. Sie soll nach Merkmal 2 vollst\u00e4ndig aus Maschenwerk oder Filz bestehen und einen einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitt ausbilden. Oberhalb der tragenden Schicht soll sich nach Merkmal 3 die wasserundurchl\u00e4ssige und atmungsaktive Membran befinden und unter ihr gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 die Laufsohle.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Funktion der tragenden Schicht besteht darin, die \u00fcber ihr angeordnete Membran zu tragen. Hingegen ergibt sich eine dar\u00fcber hinaus gehende St\u00fctzfunktion bezogen auf die gesamte Sohlenfl\u00e4che weder aus dem Wortlaut noch aus der Beschreibung des Klagepatents. Denn der Anspruch beschr\u00e4nkt die Funktion der tragenden Schicht im Sohlenaufbau selbst nicht. Anders als im gew\u00fcrdigten Stand der Technik, wonach \u2013 beispielsweise gem\u00e4\u00df der WO 98\/51XXX \u2013 eine \u201euntere Schutzschicht\u201c unterhalb der Membran angeordnet ist, um diese vor einem Durchsto\u00dfenwerden durch Fremdk\u00f6rper zu sch\u00fctzen (Abs. [0005]), geben weder der Anspruch noch die Beschreibung einen Hinweis auf eine solche Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen tragenden Schicht. Der einzige Anhalt daf\u00fcr, was die tragende Schicht tragen soll, ergibt sich aus dem Klagepatentanspruch, wonach die Membran gem\u00e4\u00df dem Merkmal 3 oberhalb der tragenden Schicht angeordnet ist. Demzufolge dient die tragende Schicht dazu, die Membran zu tragen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie tragende Schicht soll nach Merkmal 2 vollst\u00e4ndig aus Maschenwerk oder Filz bestehen. Die Funktion dieser Materialien besteht darin, \u00fcber die tragende Schicht den Austausch von Wasserdampf mit der Membran und der Au\u00dfenfl\u00e4che der Sohle zu bewerkstelligen. Aus den weiteren Merkmalen ergibt sich, dass die tragende Schicht den Makroabschnitt ausbildet (Merkmal 2), in dem sich die Makroperforation der Laufsohle befindet (Merkmal 4.1). Der Wasserdampf soll von den F\u00fc\u00dfen durch die Membran und die darunter befindlichen Durchbrechungen der Laufsohle \u2013 der Makroperforation \u2013 hindurchtreten und entweichen k\u00f6nnen. Dieser Gasaustausch darf durch das Material der tragenden Schicht nicht behindert werden. Maschenwerk bezeichnet insofern ein Gewebe, durch dessen Maschen der erforderliche Gasaustausch stattfinden kann. Filz als weiteres Material weist zwar keine Maschen auf, ist aber \u2013 jedenfalls bei entsprechend geringer Dicke \u2013 wasserdampfdurchl\u00e4ssig (vgl. auch Abs. [0009]). In der Beschreibung des Klagepatents werden die Materialien allgemein als \u201ediffus perforiertes Material\u201c bezeichnet (Abs. [0038]).<\/li>\n<li>Der Anspruch schlie\u00dft damit nicht aus, dass die tragende Schicht auch aus feinem Maschengewebe oder \u201eE\u201c bestehen darf. Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch Unteranspruch 2 des Klagepatents. Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass sich die Begriffe Maschenwerk (\u201enet\u201c) und feines Maschengewebe (\u201efine mesh\u201c) gegenseitig ausschlie\u00dfen. Dies ergibt sich weder aus der Beschreibung des Klagepatents (dort insbesondere Abs. [0039]), noch aus dem Unteranspruch 2. Vielmehr umfasst der Begriff des Maschenwerks den des feinen Maschengewebes jedenfalls insoweit, als das feine Maschengewebe zum Tragen der Membran geeignet ist. Dies ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Unteranspruch 2, wonach die Membran aus wasserdichtem und dampfdurchl\u00e4ssigem Material mit einem feinen Maschengewebe zum Tragen desselben zusammenlaminiert ist. Dem entnimmt der Fachmann, dass auch die Verwendung von feinem Maschengewebe zum Tragen der Membran geeignet sein kann. Auch funktional besteht f\u00fcr den Fachmann daher keine Veranlassung zwischen Maschenwerk einerseits und feinem Maschengewebe andererseits zu unterscheiden. Letzteres kann sowohl zum Tragen der Membran geeignet, als auch aufgrund seiner Maschen wasserdampfdurchl\u00e4ssig sein.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte der Auffassung ist, mit der im Unteranspruch 2 beschriebenen Membran mit auflaminiertem feinem Maschengewebe verbinde der Fachmann das \u00fcblicherweise verwendete Teflonmaterial, das zwecks besserer Verarbeitung ohne Ausnahme mit einem auflaminierten, feinen Maschengewebe geliefert werde, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Abgesehen davon, dass sich das Klagepatent weder im Einzelnen mit dem Membranmaterial, noch mit seiner Verarbeitbarkeit und den zu diesem Zwecke gegebenenfalls auflaminierten Gewebeschichten besch\u00e4ftigt, schlie\u00dft der Klagepatentanspruch nicht aus, das f\u00fcr die bessere Verarbeitung auflaminierte feine Maschengewebe als Maschenwerk im Sinne von Merkmal 2 zu verwenden. Dass es eine tragende Funktion \u00fcbernehmen kann, ergibt sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 aus dem Unteranspruch 2. Atmungsaktiv ist es zweifellos. Dar\u00fcber hinaus kann \u2013 und das allein kann nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten der Anwendungsbereich von Unteranspruch 2 sein \u2013 ein von dem bereits auf die Membran auflaminierten Maschengewebe gesondertes Maschenwerk als tragende Schicht auf der anderen Seite der Membran verwendet werden. Darauf ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich soll die tragende Schicht gem\u00e4\u00df Merkmal 2 einen einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitt ausbilden. Bezogen auf die Sohlenfl\u00e4che eines Schuhs soll die tragende Schicht in zumindest einem Abschnitt dieser Fl\u00e4che ausgebildet sein, wobei der Makroabschnitt selbst gro\u00dffl\u00e4chig sein soll. Weiter soll die tragende Schicht nach dem Wortlaut des Merkmals 2 einen einzelnen Makroabschnitt ausbilden. Dabei verlangt der Anspruch weder, dass die tragende Schicht die gesamte Sohlenfl\u00e4che des Schuhs erfassen soll, noch dass sie dabei einen einzigen gro\u00dfen Makroabschnitt bilden muss. Vielmehr kann es auch mehrere Abschnitte der Sohlenfl\u00e4che geben, in denen die tragende Schicht mit jeweils einem Makroabschnitt ausgebildet ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBereits der Wortteil \u201eAbschnitt\u201c (\u201eportion\u201c) des Begriffs \u201eMakroabschnitt\u201c (\u201emacroportion\u201c) macht deutlich, dass es sich bei dem Makroabschnitt nicht zwingend um die (nahezu) gesamte Fl\u00e4che der Sohle handeln muss, sondern auch ein Abschnitt dieser Fl\u00e4che gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>Wie bereits angedeutet, steht der Makroabschnitt im Zusammenhang mit der erstmals im Merkmal 4 genannten Makroperforation der Laufsohle. In dem Makroabschnitt soll sich die Makroperforation, also die Durchbrechung des Kunststoffmaterials der Laufsohle, befinden (Merkmal 4.1), und an ihrem Umfang soll die Laufsohle mit der tragenden Schicht, also mit dem Makroabschnitt, verbunden sein (Merkmal 4.3). Dabei kann die Laufsohle durchaus mehrere Makroabschnitte aufweisen. Dies ergibt sich aus den Merkmalen 4.1 und 4.2 (\u201ezumindest eine\u201c) und im Umkehrschluss zum Unteranspruch 5, wonach die Laufsohle im Wesentlichen eine einzelne durchgehende Makroperforation aufweisen soll, die im Wesentlichen die gesamte Fu\u00dfsohle betrifft. Kann es aber mehrere Makroperforationen geben, die auch nur in einzelnen Abschnitten der Laufsohle ausgebildet sind, kann es auch mehrere damit korrespondierende Makroabschnitte geben, die nicht zwingend die gesamte Sohlenfl\u00e4che einnehmen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAus dem Begriff der tragenden Schicht selbst l\u00e4sst sich eine Einschr\u00e4nkung des Anspruchs dahingehend, dass die tragende Schicht und damit der Makroabschnitt die gesamte Sohlenfl\u00e4che bilden muss, nicht ableiten. Nach Merkmal 1 ist die tragende Schicht ein Teil der Struktur einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen wasserdichten und atmungsaktiven Sohle. Dass sich diese tragende Schicht \u00fcber die gesamte Sohlenfl\u00e4che des Schuhs erstrecken muss, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Vielmehr muss die tragende Schicht lediglich im Bereich eines Makroabschnitts vorhanden sein und diesen gleichsam ausbilden. Ob neben der einen Makroabschnitt ausbildenden tragenden Schicht noch weitere Abschnitte auf der Sohlenfl\u00e4che des Schuhs angeordnet sein k\u00f6nnen, l\u00e4sst der Anspruch offen.<\/li>\n<li>Etwas anderes l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass die tragende Schicht \u201eeinen einzelnen\u201c Makroabschnitt ausbildet. Der englische Wortlaut beschreibt mit \u201ea single large macroportion\u201c nicht, dass lediglich ein Makroabschnitt vorhanden sein soll. Ob dieser Makroabschnitt der einzige &#8211; im Sinne von \u201eonly a single large macroportion\u201c \u2013 sein soll oder daneben weitere Makroabschnitte angeordnet sein k\u00f6nnen, l\u00e4sst der Wortlaut offen. Die Ausbildung eines einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitts ist stattdessen in Abgrenzung zu den nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen zu verstehen, die im Bereich der tragenden Schicht neben dem Makroabschnitt auch andere Abschnitte vorsehen, die zudem aus einem anderen Material als Maschenwerk oder Filz bestehen (Abs. [0024]). Demgegen\u00fcber verlangt der Klagepatentanspruch, dass die tragende Schicht vollst\u00e4ndig aus Maschenwerk oder Filz besteht und demzufolge einen einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitt ausbildet. Folglich bezieht sich der Begriff \u201egro\u00dffl\u00e4chig\u201c auch nicht auf eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe des Makroabschnitts, sondern ist in Relation zu den nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispielen zu sehen, in denen die tragende Schicht nicht nur einen Makroabschnitt, sondern eben auch andere Abschnitte umfasst.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 besteht die Laufsohle aus Kunststoffmaterial mit zumindest einer durchg\u00e4ngigen Makroperforation. Mit dem Begriff der Makroperforation beschreibt das Klagepatent die Abschnitte der Laufsohle, die Durchbrechungen bzw. L\u00f6cher aufweisen, um dadurch den Wasserdampf aus dem Innenbereich des Schuhs nach au\u00dfen durchleiten zu k\u00f6nnen. Das Klagepatent grenzt sich mit dem Begriff der Makroperforation vom Stand der Technik ab, wonach lediglich Strukturen aus mikroperforiertem Kunststoffmaterial bekannt waren, die aus Lochungen mit einem Durchmesser von ein bis zwei Millimetern bestanden und auf die sich der W\u00e4rme- und Dampfaustausch der Membranfl\u00e4che begrenzte (Abs. [0014] und [0028]).<\/li>\n<li>Diese Makroperforationen sollen durchg\u00e4ngig zumindest in dem von der tragenden Schicht ausgebildeten Makroabschnitt vorhanden sein. Nicht erforderlich ist daher, dass sich die Makroperforation \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Laufsohle erstreckt. Anders als dies die Beklagte ihrem Anspruchsverst\u00e4ndnis zugrunde legt, verlangt der Wortlaut lediglich das Vorhandensein von Makroperforationen in dem Makroabschnitt, der sich nach der hier vertretenen Auslegung seinerseits jedoch nicht zwingend \u00fcber die gesamte Sohlenfl\u00e4che erstrecken muss.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNach Merkmal 4.2 weist die Laufsohle eine Bodenkontaktfl\u00e4che auf, die aus einem Umfang und Vorspr\u00fcngen ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine durchg\u00e4ngige Makroperforation erstrecken. Damit beschreibt der Klagepatentanspruch abschlie\u00dfend den Aufbau der Laufsohle bzw. ihrer Bodenkontaktfl\u00e4che. Da sich die Vorspr\u00fcnge nach dem Merkmal 4.2 innerhalb der Makroperforation befinden, stellt der Umfang der Bodenkontaktfl\u00e4che den \u00fcbrigen Bereich der Laufsohle, mithin den gesamten Bereich au\u00dferhalb der Makroperforation dar. Damit beschreibt der Umfang der Bodenkontaktfl\u00e4che jedenfalls den \u00e4u\u00dferen Rand der Laufsohle. Darauf deutet nicht nur der Wortlaut von Merkmal 4.2 hin, der sich abweichend vom Merkmal 4.3, in dem von dem Umfang der Makroperforation die Rede ist, auf einen Umfang der Bodenkontaktfl\u00e4che bezieht, sondern auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents (vgl. Abs. [0045]) mit der Figur 8, die einen Umfang der Laufsohle mit Vorspr\u00fcngen innerhalb der Makroperforation zeigt.<\/li>\n<li>Aus der Figur 8 wird aber auch ersichtlich, dass ein solcher Umfang der Bodenkontaktfl\u00e4che zugleich den Umfang der Makroperforation bildet. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bodenkontaktfl\u00e4che \u00fcberhaupt nur aus dem Umfang (au\u00dferhalb der Makroperforation) und den Vorspr\u00fcngen (innerhalb der Makroperforation) besteht. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass der Klagepatentanspruch die Breite des Umfangs der Bodenkontaktfl\u00e4che nicht begrenzt und zudem \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 mehrere Makroperforationen innerhalb der Sohle nicht ausgeschlossen sind, kann der Umfang auch nahezu die gesamte Sohlenfl\u00e4che mit Ausnahme einzelner Makroperforationen einnehmen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nUm eine wasserdichte Sohle bereitzustellen, sieht Merkmale 4.3 vor, dass die Laufsohle mit der Membran und mit der tragenden Schicht zumindest am Umfang der Makroperforation hermetisch verbunden ist. Im Ergebnis wird nach der Lehre des Klagepatents eine Sohle mit einer Laufsohle aus einem Kunststoffmaterial bereitgestellt, das Durchbrechungen im Sinne von Makroperforationen aufweist, wobei diese Makroperforationen, da sie sich in den Makroabschnitten befinden, von der wasserundurchl\u00e4ssigen und wasserdampfdurchl\u00e4ssigen Membran \u00fcberspannt sind. Die hermetische Verbindung zwischen der Laufsohle und der Membran mit ihrer sie tragenden Schicht am Umfang der Makroperforation sorgt daf\u00fcr, dass auch im Bereich der Makroperforation kein Wasser zwischen Laufsohle und Membran hindurchtreten kann.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWie die in Merkmal 4.3 erw\u00e4hnte hermetische Verbindung erfolgen soll, ergibt sich schlie\u00dflich aus Merkmal 4.4. Demnach soll die Laufsohle direkt in eine Form auf die tragende Schicht eingespritzt werden, wobei die Maschen des Maschenwerks perimetrisch, d.h. an ihrem Umfang, durchdrungen werden. Der Filz soll zu diesem Zweck an seinem Rand mit einem Maschengewebe versehen sein, um so die Membran zu erreichen und sich mit ihr hermetisch zu verbinden. Da es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen auf eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle f\u00fcr Schuhe gerichteten Sachanspruch handelt, muss der Vorrichtungsbestandteil \u2013 hier die Laufsohle \u2013 die Eigenschaften aufweisen, die sich bei Anwendung des beschriebenen Verfahrens ergeben. Es kommt allein darauf an, inwieweit sich den verfahrensm\u00e4\u00dfig definierten Merkmalen in ihrem technischen Sinngehalt \u00fcber diese Merkmale hinausgehende Angaben \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit der beanspruchten Sache entnehmen lassen (BGH, GRUR 2001, 1129 &#8211; zipfelfreies Stahlband; BGH, GRUR 205, 749 &#8211; Aufzeichnungsger\u00e4t).<\/li>\n<li>Danach entnimmt der Fachmann dem Merkmal 4.4, dass die Schichten der erfindungsgem\u00e4\u00dfen atmungsaktiven und wasserundurchl\u00e4ssigen Sohle wasserdicht verbunden sein sollen. Dies erfolgt durch das perimetrische Durchdringen der an sich wasserdurchl\u00e4ssigen und atmungsaktiven tragenden Schicht bis hin zur Membran selbst. Hierdurch wird das Merkmal der hermetischen Verbindung strukturell qualifiziert.<\/li>\n<li>Die hermetische Verbindung kann der Fachmann durch bereits im Stand der Technik vorbekannte Verfahren erreichen. Auch wenn in der Beschreibung des Klagepatents festgehalten wird, dass die Herstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sohle keine konstruktiven Erschwernisse im Vergleich zur Herstellung konventioneller Sohlen erfordert (Abs. [0057]), schlie\u00dft dies ein zweiteiliges Spritzgussverfahren nicht aus.<\/li>\n<li>Allein entscheidend ist, dass der Kunststoff, der die Laufsohle formt, auch die tragende Schicht bis hin zur Membran im Bereich des Umfangs des Makroabschnitts durchdringt, wie es sich beim Einspritzen der Laufsohle ergibt. Ob ein solcher Einspritzvorgang in mehreren Teilschritten abl\u00e4uft oder ggf. Teile der Sohlenstruktur vor dem Einspritzvorgang gesondert hergestellt werden, steht im Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Funktional ist entscheidend, dass durch diese Verbindung die Sohlenstruktur bestehend aus Membran, tragender Schicht und Laufsohle an ihren Umf\u00e4ngen vor Wasser dicht bzw. wasserundurchdringlich sein soll. Erfindungsgem\u00e4\u00df l\u00e4sst sich hierdurch an den besonders sensiblen Randbereichen der Schichten ein m\u00f6glicher Wassereinfall verhindern.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen vier Schuhmodelle der Beklagten verf\u00fcgen unstreitig \u00fcber eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle gem\u00e4\u00df Merkmal 1. Die Struktur dieser Sohle umfasst weiter unstreitig eine Membran bestehend aus einem wasserundurchl\u00e4ssigen und wasserdampfdurchl\u00e4ssigen Material gem\u00e4\u00df Merkmal 3 sowie eine Laufsohle aus Kunststoffmaterial gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 2 auf. Innerhalb der Sohle befinden sich zwei L\u00fcftungseins\u00e4tze. Im Bereich der L\u00fcftungseins\u00e4tze zeigt sich folgende Sohlenstruktur (Abbildung entnommen aus Anlage LSG KE 5-5; die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Erkennbar ist \u00fcber dem L\u00fcftungseinsatz (in grau) eine Schicht (110\u2018) angeordnet, die aus E besteht. \u00dcber dieser befindet sich die atmungsaktive und wasserundurchl\u00e4ssige Membran (113\u2018). Die E-Schicht ist eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 2., da sie vollst\u00e4ndig aus Maschenwerk besteht. Diese tragende Schicht ist im Bereich des L\u00fcftungseinsatzes unter der Membran angeordnet und bildet einen einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Makroabschnitt aus. Der Makroabschnitt besteht ausschlie\u00dflich aus dem E-Material. Nach dem hier vertretenen Anspruchsverst\u00e4ndnis ist es unsch\u00e4dlich, dass es in der Schuhsohle noch eine weitere tragende Schicht mit einem Makroabschnitt gibt und sich die tragende Schicht mit dem Makroabschnitt nicht \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Schuhsohle erstreckt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiterhin bedeckt die Membran den Makroabschnitt oberhalb der tragenden Schicht und ist mit dieser verbunden im Sinne von Merkmal 3. Denn die tragende Schicht ist von unten auf die Membran (113\u2018) auflaminiert. .<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, das E sei auf die Membran auflaminiert und bilde daher einen Teil dieser, greift nicht durch. Nach dem hier ma\u00dfgeblichen Anspruchsverst\u00e4ndnis kommt es nicht darauf an, wie die tragende Schicht mit der Membran verbunden ist. Entscheidend ist, dass sich das E auf der Unterseite der Membran befindet. Zudem tr\u00e4gt die E-Beschichtung zur St\u00fctzung der Membran bei, so dass auch die Beklagte ihr eine jedenfalls geringe tragende Wirkung nicht abspricht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Laufsohle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist zudem eine durchg\u00e4ngige Makroperforation in dem Makroabschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 auf. Das im Tatbestand wiedergegebene Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat eine Laufsohle aus wei\u00dfem Kunststoff und weist in dem Bereich des grauen L\u00fcftungseinsatzes eine Durchbrechung auf, in der sich der L\u00fcftungseinsatz, der sogenannte \u201eplug\u201c, befindet. Dieser Abschnitt der Sohle ist nachstehend wiedergegeben (Ausschnitt aus der Abbildung LSG-KE5-2):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die tragende Schicht mit der Membran ist an ihrem Rand in den Plug eingegossen. Der Plug seinerseits ist in das wei\u00dfe Kunststoffmaterial der \u00fcbrigen Sohle eingelassen. Die Einbausituation wird nachstehend anhand einer Schnittansicht eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verdeutlicht (Abbildung LSG-KE5-9).<\/li>\n<li>Das wei\u00dfe Kunststoffmaterial der Laufsohle mit dem Rand des Plugs, in den die tragende Schicht mit der Membran eingelassen ist, bildet im Bereich des \u00fcbrigen Plugs eine Durchbrechung, die eine durchg\u00e4ngige Makroperforation in dem Makroabschnitt darstellt. Die konzentrischen Kreise mit den aufgebrachten Ventilatorfl\u00fcgeln des Plugs sind nicht auf die tragende Schicht aufgebracht. Vielmehr k\u00f6nnen Luft und Wasserdampf durch den Makroabschnitt und die \u00d6ffnungen des Plugs diffundieren.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Laufsohle weist auch eine Bodenkontaktfl\u00e4che auf, die aus einem Umfang und Vorspr\u00fcngen gebildet wird, die sich durch die zumindest eine durchg\u00e4ngige Makroperforation erstrecken, Merkmal 4.2. Der Umfang der Bodenkontaktfl\u00e4che wird dabei durch den au\u00dferhalb der Makroperforation liegenden Bereich der Laufsohle gebildet, in dem zuvor abgebildeten Muster also durch das wei\u00dfe Kunststoffmaterial und den \u00e4u\u00dferen Rand des Plugs, soweit er in das wei\u00dfe Kunststoffmaterial eingelassen ist. Die Vorspr\u00fcnge innerhalb der Makroperforation werden durch die konzentrischen Kreise mit den Ventilatorfl\u00fcgeln gebildet. Da der Klagepatentanspruch die Form der Vorspr\u00fcnge offen l\u00e4sst, gen\u00fcgt jede der Bodenkontaktfl\u00e4che zuzuordnende Erhebung \u00fcber die tragende Schicht, die gen\u00fcgend Freiraum f\u00fcr den Luftaustausch durch den Makroabschnitt zul\u00e4sst. Dies ist bei der Gestaltung des Innenbereichs des Plugs aber der Fall.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Laufsohle ist weiter zumindest am Umfang der Makroperforation hermetisch mit der Membran und mit der tragenden Schicht verbunden, Merkmal 4.3. Die tragende Schicht mit der Membran ist an ihrem Rand in den Rand des Plugs eingelassen. Der Rand des Plugs ist als Teil der Laufsohle anzusehen. Die hermetische Verbindung erfolgt dadurch, dass die tragende Schicht mit der Membran der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem Kunststoffmaterial des Plugs umspritzt wird und so eine Wasserdichtigkeit erreicht wird, die die Beklagte so auch in der Werbung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herausstellt. Dass die als Vorspr\u00fcnge zu identifizierenden konzentrischen Kreise im Innenbereich des Plugs nicht mit der tragenden Schicht und der Membran verbunden sind, ist unbeachtlich. Das Merkmal 4.3 verlangt eine Verbindung nur (\u201ezumindest\u201c) am Umfang der Makroperforation.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich auch Merkmal 4.4. Es ist unstreitig, dass die Laufsohle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem sogenannten Injection-Molding-Verfahren direkt an den Schuh angespritzt wird. Daf\u00fcr werden zun\u00e4chst die Plugs hergestellt, indem die tragende Schicht und die Membran mit Kunststoff umspritzt werden. Dann wird der Plug als fertig montierte Baugruppe eingelegt und das \u00fcbrige Sohlenmaterial in die Form eingespritzt, so dass auch der Plug eingespritzt ist. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Dass die Herstellung der Laufsohle in zwei getrennten Verfahrensabschnitten erfolgt, f\u00fchrt nach dem hier zugrungezulegenden Anspruchsverst\u00e4ndnis nicht aus der Verletzung heraus. Zum einen gibt die Lehre des Klagepatents nicht vor, die Laufsohle in einem einzigen Verfahrensschritt zu spritzen. Zum anderen kommt es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die gesch\u00fctzte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sohle nicht auf die Art und Weise ihrer Herstellung an sondern darauf, ob sie die mit der Herstellung verbundenen erfindungswesentlichen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale aufweist. Das ist aber der Fall, weil auch mit dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Herstellungsverfahren die perimetrische Durchdringung der tragenden Schicht und die hermetische Verbindung mit der Membran zur Herstellung einer wasserdichten und atmungsaktiven Sohle erzielt werden. Denn das Material des Plugs reicht \u2013 wie aus nachstehend vergr\u00f6\u00dferter Abbildung (entnommen aus Anlage LSG KE 5-10) ersichtlich \u2013 bis an das wei\u00dfe Kunststoffmaterial der Laufsohle heran und ist ohne \u00dcbergang hermetisch mit dieser verbunden, somit Teil der Laufsohle. Im Plug selbst zeigt sich (am Rand links), dass das Maschengewebe von dem Material des Plugs, der damit Teil der Laufsohle ist, perimetrisch durchdrungen wird und die Membran erreicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auch hier es unbeachtlich, dass die Vorspr\u00fcnge, also die konzentrischen Kreise des Plugs, nicht direkt auf die tragende Schicht eingespritzt werden. Nach Merkmal 4.4 gen\u00fcgt es, wenn nur (\u201ezumindest\u201c) das Maschengewebe oder der Filz, der durch Maschenwerk begrenzt ist, perimetrisch, d.h. an ihrem Umfang, durchdrungen wird. Da die Vorspr\u00fcnge nicht den Umfang (\u201ePerimeter\u201c) der Makroperforation bilden, m\u00fcssen sie auch nicht direkt auf die tragende Schicht aufgespritzt werden. Es gen\u00fcgt, wenn sie durch anderweitige Verbindungen mit dem Sohlenmaterial gehalten werden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa die Beklagte die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<br \/>\nDie weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse und auf ihren R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 26. Januar 2021 und der Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2021 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 250.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3163 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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