{"id":8882,"date":"2021-12-20T17:00:31","date_gmt":"2021-12-20T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8882"},"modified":"2021-12-20T10:32:02","modified_gmt":"2021-12-20T10:32:02","slug":"4b-o-108-19-sanitaeres-einbauteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8882","title":{"rendered":"4b O 108\/19 &#8211; Sanit\u00e4res Einbauteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3161<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. April 2021, Az. 4b O 108\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>sanit\u00e4re Einbauteile, die in ein Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar sind, mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des Patentgesetzes herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei das Einbauteil ein Au\u00dfengeh\u00e4use aufweist, das zumindest ein Geh\u00e4useteil hat, das zustr\u00f6mseitig eine Einsetz\u00f6ffnung aufweist, durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar sind, wobei dem wenigstens einen Einsetzanschlag ein Geh\u00e4use-Freiraum zur Aufnahme des \u00fcber den Einsetzanschlag vorstehenden \u00dcberstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung vor- und\/oder nachgeordnet ist, wobei dem Geh\u00e4use-Freiraum mehrere der oben genannten verschiedenen und wahlweise miteinander kombinierten, in den Geh\u00e4use-Freiraum einsetzbaren Funktionseinheiten zugeordnet sind, und wobei der dem wenigstens einen Einsetzanschlag vor- und\/oder nachgeschaltete Geh\u00e4use-Freiraum in Einsetzrichtung eine L\u00e4ngserstreckung hat, die gleich oder gr\u00f6\u00dfer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag einerseits und der in diesen Geh\u00e4use-Freiraum vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten die Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen haben;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbemedien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung die Zeiten der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und des Umfangs der Zugriffe auf die die Erzeugnisse betreffende Werbung,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAuf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 1. verurteilt, die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 15. September 2012 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen oder noch in den Besitz Dritter gelangenden sanit\u00e4ren Einbauteile<\/li>\n<li>1) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den sanit\u00e4ren Einbauteilen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 287 XXX (DE 501 16 XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die sanit\u00e4ren Einbauteile an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben,<\/li>\n<li>und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe, eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises oder eine gleichwertige Kompensation sowie die \u00dcbernahme der Kosten der Herausgabe, hilfsweise: der R\u00fcckgabe, verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>2) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem sie (die Beklagte zu 1.) die sanit\u00e4ren Einbauteile an sich nimmt und vernichtet oder den jeweiligen Besitzer der sanit\u00e4ren Einbauteile veranlasst, die sanit\u00e4ren Einbauteile an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 15. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I.1 und II.: 150.000,00 Euro<br \/>\nZiff. I.2. und I.3.: 85.000 Euro<br \/>\nZiff. V.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 287 XXX B 1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c, Anlage rop 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10027XXX vom 6. Juni 2000 am 31. Mai 2001 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 15. August 2012. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent hat ein Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (Az. 7 Ni 14\/17 (EP)) durchlaufen und wurde mit dem als Anlage rop 2 vorgelegten Urteil vom 14. Februar 2019 teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. \u00dcber die Berufung gegen dieses Urteil war am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in diesem Verfahren noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein sanit\u00e4res Einbauteil. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 in beschr\u00e4nkter Fassung lautet<\/li>\n<li>\u201eSanit\u00e4res Einbauteil (1, 3, 4 und 5), das in ein Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar ist, mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten, wobei das Einbauteil (1, 3, 4 und 5) ein Au\u00dfengeh\u00e4use (2) aufweist, das (2) zumindest ein Geh\u00e4useteil (6, 7, 30) hat, welches Geh\u00e4useteil (6, 7, 30) zustr\u00f6mseitig eine Einsetz\u00f6ffnung (10) aufweist, durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag (18, 19, 29) in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar sind, wobei dem wenigstens einen Einsetzanschlag (18, 19, 29) ein Geh\u00e4use-Freiraum (20, 21, 22) zur Aufnahme des \u00fcber den Einsetzanschlag (18, 19, 29) vorstehenden \u00dcberstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung vor- und\/oder nachgeordnet ist, wobei dem Geh\u00e4use-Freiraum (20, 21, 22) mehrere der obergenannten verschiedene und wahlweise miteinander kombinierte, in den Geh\u00e4use-Freiraum einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet sind, und wobei der dem wenigstens einen Einsetzanschlag (18, 19, 29) vor- und\/oder nachgeschaltete Geh\u00e4use-Freiraum (20, 21, 22) in Einsetzrichtung eine L\u00e4ngserstreckung hat, die gleich oder gr\u00f6\u00dfer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag (18, 19, 29) einerseits und der in diesen Geh\u00e4use-Freiraum (20, 21, 22) vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil (1, 3, 4, 5) zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 10, 12 und 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend Abbildungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben. Figur 1 zeigt ein sanit\u00e4res Einbauteil, das als bel\u00fcfteter Strahlregler ausgebildet ist und dazu in seinem Geh\u00e4useinneren eine Strahlzerlegungseinrichtung sowie eine abstr\u00f6mseitig nachgeschaltete Strahlreguliereinrichtung hat. Figur 2 zeigt dieses Bauteil in einer Draufsicht auf seine zustr\u00f6mseitige Stirnseite. Ein sanit\u00e4res Einbauteil, \u00e4hnlich dem aus Figur 1, das als unbel\u00fcfteter Strahlregler ausgestaltet ist, zeigt Figur 3.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. stellt her und bietet verschiedene Ausf\u00fchrungsformen von Strahlreglern mit und ohne Luftansaugung an. Der Beklagte zu 2. ist alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1.<\/li>\n<li>Unter anderem in ihrem Katalog \u201eA\u201c 08\/2016 (auszugsweise vorgelegt als Anlage rop 4a) bewerben die Beklagten die von ihnen hergestellten Strahlregler wie folgt:<\/li>\n<li>\nIn diesem Katalog bewirbt die Beklagte zu 1. Strahlregler ohne Luftansaugung, insbesondere einen Strahlregler mit Sondergewinde f\u00fcr Designarmaturen mit der Bestellnummer 04.0279.47 sowie baugleiche Ausf\u00fchrungen gem\u00e4\u00df den als Anlage rop 7a und rop 7b vorgelegten \u00dcbersichten (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform I\u201c) auf Seite 67 wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Strahlregler mit Luftansaugung, insbesondere einen Strahlregler mit Sondergewinde f\u00fcr Design-Armaturen, Bestellnummer 01.0236.00 sowie baugleiche Ausf\u00fchrungen gem\u00e4\u00df den als Anlage rop 7a und rop 7b vorgelegten \u00dcbersichten (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c) bewirbt die Beklagte zu 1. in ihrem Katalog auf Seite 62 wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten eine Verletzung des Klagepatents dar. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich um sanit\u00e4re Einbauteile, die in ein Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar sind. In diese Einbauteile seien Funktionseinheiten eingesetzt, n\u00e4mlich ein Durchflussbegrenzer und eine Strahlregulierungseinrichtung sowie ihr nachgeschaltete Strahlregulierungssiebe. Zudem sei im Inneren des Geh\u00e4useteils eine Lochplatte angeformt.<\/li>\n<li>Das sanit\u00e4re Einbauteil der Beklagten weise ein Au\u00dfengeh\u00e4use, bestehend aus zwei h\u00fclsenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteilen, auf. Diese seien miteinander verrastend verbunden. Zustr\u00f6mseitig sei jeweils eine Einsetz\u00f6ffnung vorhanden, durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zwei Strahlreguliersiebe und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ein Strahlreguliersieb bis zu einem im Inneren des Geh\u00e4useteils zugeordneten Einsetzanschlag eingesetzt seien. Dieser Einsetzanschlag werde von einem radial nach innen ragenden Ringflansch an der Innenwand des Geh\u00e4useteils gebildet. Durch die Einsetz\u00f6ffnung des Geh\u00e4useteils seien weitere Funktionseinheiten einsetzbar, wie beispielsweise die Strahlzerlegeeinrichtung. Diese Funktionseinheit sitze auf einem ihr zugeordneten Einsetzanschlag im Inneren des Geh\u00e4useteils auf. Dieser Einsetzanschlag sei als radial nach innen ragender Ringflansch an der Innenwand des Geh\u00e4useteils ausgebildet. Die Strahlzerlegeinrichtung sei zugleich als Geh\u00e4useteil zur Aufnahme des Durchflussbegrenzers ausgebildet.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen auch jeweils Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume auf, die dem jeweiligen Einsetzanschlag in Einsetzrichtunng vor- und nachgeordnet seien. Bei beiden Ausf\u00fchrungsformen stehe ein Teil der Strahlzerlegeinrichtung sowie der Durchflussbegrenzer in diesen Geh\u00e4use-Freiraum vor. Der verbleibende Teil der Strahlzerlegeeinrichtung sei in einen Geh\u00e4use-Freiraum aufgenommen, der dem Einsetzanschlag in Einsetzrichtung nachgeordnet sei.<\/li>\n<li>Weiter seien diesen Geh\u00e4use-Freir\u00e4umen mehrere, verschiedene Funktionseinheiten zugeordnet, die untereinander wahlweise miteinander kombinierbar seien. Beispielsweise k\u00f6nne die Strahlzerlegeeinrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mit einem Durchflussmengenregler und\/oder mit Strahlreguliersieben modifiziert werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich k\u00f6nnten beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die betreffenden Funktionseinheiten unterschiedlich kombinieren, ohne dass dies Einfluss auf die Bauh\u00f6he habe. Denn die L\u00e4ngserstreckung der im Bauteil vorhandenen Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume sei in Einsetzrichtung gr\u00f6\u00dfer als die Summe der maximalen Abst\u00e4nde, die sich zwischen den jeweiligen Einsetzanschl\u00e4gen der Funktionseinheiten einerseits und den \u00fcber diese \u00fcberstehenden Stirnseiten der Funktionseinheiten andererseits ergeben. Es zeigten sich sogar noch Freir\u00e4ume, in die die Funktionseinheiten nicht hineinragten und die entsprechend leer blieben.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sei zwar nicht vollkommen baugleich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I; diese Unterschiede seien f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents allerdings ohne Relevanz. So komme der Durchflussbegrenzer ohne eine Drossel aus. Ein weiterer Unterschied bestehe darin dass die Strahlregulierungseinrichtung mit lediglich einem Strahlreguliersieb ausger\u00fcstet sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>sanit\u00e4re Einbauteile, die in ein Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar sind, mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des Patentgesetzes herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei das Einbauteil ein Au\u00dfengeh\u00e4use aufweist, das zumindest ein Geh\u00e4useteil hat, das zustr\u00f6mseitig eine Einsetz\u00f6ffnung aufweist, durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar sind, wobei dem wenigstens einen Einsetzanschlag ein Geh\u00e4use-Freiraum zur Aufnahme des \u00fcber den Einsetzanschlag vorstehenden \u00dcberstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung vor- und\/oder nachgeordnet ist, wobei dem Geh\u00e4use-Freiraum mehrere der oben genannten verschiedenen und wahlweise miteinander kombinierten, in den Geh\u00e4use-Freiraum einsetzbaren Funktionseinheiten zugeordnet sind, und wobei der dem wenigstens einen Einsetzanschlag vor- und\/oder nachgeschaltete Geh\u00e4use-Freiraum in Einsetzrichtung eine L\u00e4ngserstreckung hat, die gleich oder gr\u00f6\u00dfer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag einerseits und der in diesen Geh\u00e4use-Freiraum vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist;<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>das Au\u00dfengeh\u00e4use zumindest zwei miteinander verbundene oder verbindbare Geh\u00e4useteile hat<br \/>\nUnteranspruch 2<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>zumindest zwei Geh\u00e4useteile miteinander verrastbar oder dergleichen l\u00f6sbar verbindbar sind<br \/>\nUnteranspruch 3<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>zwei benachbarte Geh\u00e4useteile stirnrandseitig ineinander greifen und ein erstes Geh\u00e4useteil zumindest einen Rastvorsprung hat, der in eine zugeordnete Rastausnehmung im anderen Geh\u00e4useteil eingreift<br \/>\nUnteranspruch 4<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die Rastausnehmung und vorzugsweise auch der Rastvorsprung ringf\u00f6rmig umlaufend an den Geh\u00e4useteilen angeordnet sind<br \/>\nUnteranspruch 5<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>das sanit\u00e4re Einbauteil als Strahlregler ausgestaltet ist<br \/>\nUnteranspruch 7<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>das als Strahlregler ausgestaltete Einbauteil wenigstens eine zustr\u00f6mseitige, als Strahlzerlegeeinrichtung ausgestaltete Funktionseinheit sowie wenigstens eine abstr\u00f6mseitige, als Strahlreguliereinrichtung ausgestattete Funktionseinheit aufweist<br \/>\nUnteranspruch 8<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>dem Einbauteil zumindest eine als Lochplatte ausgestaltete und\/oder wenigstens ein Strahlreguliersieb aufweisende Strahlreguliereinrichtung zugeordnet ist<br \/>\nUnteranspruch 9<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>wenigstens ein, vorzugsweise abstr\u00f6mseitiges Geh\u00e4useteil zumindest eine Bel\u00fcftungs\u00f6ffnung zum Bel\u00fcften des durchstr\u00f6menden Wasserstrahls hat<br \/>\nUnteranspruch 10<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Einbauteil baukastenartig bzw. modular aufgebaut ist<br \/>\nUnteranspruch 12<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>dem Au\u00dfengeh\u00e4use ein Vorsatzsieb zustr\u00f6mseitig vorgeschaltet ist<br \/>\nUnteranspruch 13<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten die Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen haben;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbemedien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung die Zeiten der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und des Umfangs der Zugriffe auf die die Erzeugnisse betreffende Werbung,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie Beklagte zu 1.: die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 15. September 2012 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen oder noch in den Besitz Dritter gelangenden sanit\u00e4ren Einbauteile<\/li>\n<li>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den sanit\u00e4ren Einbauteilen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 287 XXX (DE 501 16 XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die sanit\u00e4ren Einbauteile zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Kl\u00e4gerin benannten Treuh\u00e4nder herauszugeben, hilfsweise an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben,<\/li>\n<li>und ihnen f\u00fcr den Fall der Herausgabe, hilfsweise: der R\u00fcckgabe, eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises oder eine gleichwertige Kompensation sowie die \u00dcbernahme der Kosten der Herausgabe, hilfsweise: der R\u00fcckgabe, verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>b) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem sie (die Beklagte zu 1.) die sanit\u00e4ren Einbauteile an sich nimmt und vernichtet oder den jeweiligen Besitzer der sanit\u00e4ren Einbauteile veranlasst, die sanit\u00e4ren Einbauteile an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;<\/li>\n<li>c) der Kl\u00e4gerin durch Vorlage einer nach den mit Namen und Anschriften benannten Dritten geordneten Dokumentation, insbesondere durch die Vorlage einer Kopie des jeweiligen Aufforderungsschreibens, Auskunft zu erteilen \u00fcber die Durchf\u00fchrung der vorstehend unter Ziffer I. 4. a) und b) bezeichneten Ma\u00dfnahmen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 15. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin mache schon keine Angaben dazu, ob vorliegend eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl an Funktionseinheiten vorhanden und damit in das Geh\u00e4use einsetzbar ist, als tats\u00e4chlich verbaut wurden. Zudem verlange das Klagepatent, dass dem einen einzigen Einsetzanschlag und dem diesen zugeordneten Geh\u00e4use-Freiraum eine Mehrzahl an Funktionseinheiten zugeordnet sei. Schlie\u00dflich m\u00fcssten die Funktionseinheitenkombinationen aus unterschiedlichen Funktionseinheiten bestehen.<\/li>\n<li>All dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall. So stelle die Lochplatte jedenfalls einen integralen Bestandteil des unteren Geh\u00e4useteils dar und sei keine darin einsetzbare Funktionseinheit im Sinne des Klagepatents. Die Strahlzerlegungseinrichtung bilde mit ihrem \u00e4u\u00dferen Randteil, mit dessen stromaufw\u00e4rtigen Ende das Vorsatzsieb verrastet ist, kein Geh\u00e4useteil.<\/li>\n<li>Weiterhin wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume auf und dem einzigen Geh\u00e4use-Freiraum k\u00f6nnten nicht mehrere einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet oder mit diesem wahlweise kombiniert werden. Zudem habe der dem Einsetzanschlag des oberen Geh\u00e4useteils zugeordnete Geh\u00e4use-Freiraum gerade keine L\u00e4ngserstreckung, die gleich oder gr\u00f6\u00dfer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag einerseits und der in diesen Geh\u00e4use-Freiraum vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der zugeordneten Funktionseinheiten andererseits sei. Die untere Funktionseinheit-Stirnseite der Strahlzerlegungseinrichtung stehe erheblich \u00fcber das untere Ende des dem Einsetzanschlag zugeordneten Geh\u00e4use-Freiraums vor.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das, was die Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I als vermeintlich patentverletzend beanstande, mehrfach im druckschriftlich vorver\u00f6ffentlichten Stand der Technik vorhanden. Dies ergebe sich aus den als Anlage B 1 bis B 4 vorgelegten Druckschriften.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist weitgehend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein sanit\u00e4res Einbauteil, das in ein Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar ist.<\/li>\n<li>Derartige Einbauteile sind unter anderem als Strahlregler, Durchflussmengenbegrenzer oder Durchflussmengenregler im Stand der Technik bekannt (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop 1). Diese k\u00f6nnen beispielsweise zur Bel\u00fcftung des Wasserstrahls oder zur Vergleichm\u00e4\u00dfigung beziehungsweise Begrenzung der pro Zeiteinheit durchstr\u00f6menden Wassermenge dienen und sind einzeln oder in Kombination miteinander in das Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar.<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0003] ist aus der DE 30 00 XXX C 3 ein Strahlregler bekannt, dessen Au\u00dfengeh\u00e4use durch ein h\u00fclsenf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil gebildet wird, das seinerseits in einem Auslaufmundst\u00fcck angeordnet ist. Dieses Auslaufmundst\u00fcck kann mit einem stirnrandseitigen Innengewinde am Au\u00dfengewinde einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur befestigt werden. Das beschriebene Geh\u00e4useteil hat eine zustr\u00f6mseitige Einsetz\u00f6ffnung, durch die eine Strahlzerlegeeinrichtung und eine Strahlregulierungseinrichtung bis zu einem zugeordneten Geh\u00e4useanschlag in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar sind. Die zustr\u00f6mseitige Strahlzerlegeeinrichtung wird dabei durch eine Lochplatte gebildet. Mehrere, abstr\u00f6mseitig nachgeschaltete Strahlreguliersiebe dienen als Strahlreguliereinrichtung. Dabei ist dem Einsetzanschlag in Einsetzrichtung ein Geh\u00e4use-Freiraum vor- bzw. nachgeschaltet, um den \u00fcber den Einsetzanschlag vorstehenden \u00dcberstand dieser Funktionseinheiten im Geh\u00e4useinneren aufnehmen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Weiterhin ist aus der DE 195 10 XXX A 1 ein sanit\u00e4res Einbauteil bekannt, das einen Strahlregler und ein zustr\u00f6mseitiges Vorsatzsieb hat. Bei der anstr\u00f6mseitig nachgeschalteten Funktionseinheit kann bei Bedarf ein Durchflussmengenregler zwischengeschaltet werden. Dabei weisen Strahlregler, Durchflussmengenregler und Vorsatzsieb an ihren einander zugewandten Stirnseiten komplement\u00e4r geformte Rastmittel auf. Da das vorbekannte Einbauteil durch das Zwischenschalten des Durchflussmengenreglers eine gr\u00f6\u00dfere Einbaul\u00e4nge ben\u00f6tigen w\u00fcrde, in einem Auslaufmundst\u00fcck jedoch nur eine begrenzte Einbauh\u00f6he zur Verf\u00fcgung stehe, weisen das Vorsatzsieb und der Durchflussmengenregler im Vergleich zum Strahlregler einen geringeren Durchmesser auf. Damit k\u00f6nnen sie in den lichten Durchflussquerschnitt der sanit\u00e4ren Auslaufarmatur vorstehen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert in Absatz [0006] hieran, dass das Einbauteil nur bei den Auslaufarmaturen vorteilhaft einsetzbar ist, die einen ausreichenden und in etwa gleichen Durchflussquerschnitt aufweisen. Da jedoch die unterschiedlichen Sanit\u00e4rarmaturen der verschiedenen Hersteller in ihrem lichten Durchflussquerschnitt stark voneinander abweichen, steht dieser lichte Durchflussquerschnitt dem Einbauteil nicht immer zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gestellt (technisches Problem), ein vielseitig einsetzbares sanit\u00e4res Einbauteil der eingangs erw\u00e4hnten Art zu schaffen, das in jedem Fall im Auslaufmundst\u00fcck einer Sanit\u00e4rarmatur unterzubringen und dessen Herstellung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand verbunden ist (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Dies soll durch Patentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Sanit\u00e4res Einbauteil 1, 3, 4 und 5, das in ein Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar ist,<br \/>\n2. mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten,<br \/>\n3. wobei das Einbauteil 1, 3, 4 und 5 ein Au\u00dfengeh\u00e4use 2 aufweist, das zumindest ein Geh\u00e4useteil 6, 7, 30 hat, das zustr\u00f6mseitig eine Einsetz\u00f6ffnung 10 aufweist,<br \/>\n3.1 durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag 18, 19, 29 in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar sind, wobei<br \/>\n4. dem wenigstens einen Einsetzanschlag 18, 19, 29 ein Geh\u00e4use-Freiraum 20, 21, 22 zur Aufnahme des \u00fcber den Einsetzanschlag 18, 19, 29 vorstehenden \u00dcberstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung vor- und\/oder nachgeordnet ist,<br \/>\n5. dem Geh\u00e4use-Freiraum 20, 21, 22 mehrere der oben genannten verschiedenen und wahlweise miteinander kombinierten, in den Geh\u00e4use-Freiraum 20, 21, 22 einsetzbaren Funktionseinheiten zugeordnet sind,<br \/>\n6. der dem wenigstens einen Einsetzanschlag 18, 19, 29 vor- und\/oder nachgeschaltete Geh\u00e4use-Freiraum 20, 21, 22 in Einsetzrichtung eine L\u00e4ngserstreckung hat, die gleich oder gr\u00f6\u00dfer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag 18, 19, 29 einerseits und der in diesen Geh\u00e4use-Freiraum 20, 21, 22 vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil 1, 3, 4, 5 zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas sanit\u00e4re Einbauteil nach der Erfindung des Klagepatents zeichnet sich dadurch aus, dass es sich aus untereinander kombinierbaren Funktionseinheiten und Geh\u00e4useteilen zusammenstellen l\u00e4sst (Abs. [0009], Zeilen 39 \u2013 42). Der Aufbau und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung dieser unterschiedlichen Bauteile ist Gegenstand der zwischen den Parteien streitigen Merkmale 2 bis 5.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas sanit\u00e4re Einbauteil weist ein Au\u00dfengeh\u00e4use mit zumindest einem Geh\u00e4useteil gem\u00e4\u00df Merkmal 3 und mehrere, verschiedene Funktionseinheiten gem\u00e4\u00df Merkmal 2 auf, die in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar sind.<\/li>\n<li>Den Begriff der Funktionseinheit beschreibt das Klagepatent nach seinem Wortlaut in den Merkmalen 2 und 3 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich als in das sanit\u00e4re Einbauteil einsetzbare Bauteile. Die Funktionseinheiten sind mithin Bauteile, die \u2013 in Abgrenzung zum Au\u00dfengeh\u00e4use \u2013 in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar sind. Diese Funktionseinheiten \u00fcbernehmen eine bestimmte technische Aufgabe des sanit\u00e4ren Einbauteils als \u2013 aus dem Stand der Technik bekannte \u2013 Strahlregler, Durchflussbegrenzer, Durchflussmengenregler usw. \u2013 beispielsweise zur Bel\u00fcftung des Wasserstrahls oder zur Vergleichm\u00e4\u00dfigung beziehungsweise Begrenzung der pro Zeiteinheit durchstr\u00f6menden Wassermenge (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent schlie\u00dft weder im Patentanspruch noch nach der allgemeinen Patentbeschreibung aus, dass die so definierte Funktionseinheit nicht auch zugleich Teil eines Innengeh\u00e4uses selbst sein kann, solange sie nach Merkmal 3 in die Einsetz\u00f6ffnung eines Geh\u00e4useteils und nach Merkmal 3.1 bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar ist. Folglich kann die Funktionseinheit selbst auch einen Geh\u00e4use(innen-)teil ausbilden, jedenfalls aber ein- und dasselbe Bauteil sowohl die Funktion der Funktionseinheit im Sinne der Merkmale 2 und 3 als auch die Funktion eines Geh\u00e4use(innen-)teils \u00fcbernehmen.<\/li>\n<li>Eine so verstandene Funktionseinheit kann daher auch als Einsetzanschlag des nach Merkmal 3 beschriebenen Geh\u00e4useteils dienen. Dies zeigen etwa die in Figur 4 und 5 des Klagepatent dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es dazu (Abs. [0032]):<\/li>\n<li>\u201eDieses Geh\u00e4useteil 30 hat einen radial nach innen vorspringenden Ringflansch, dessen zustr\u00f6mseitige Ringfl\u00e4che vorgeschalteten Funktionseinheiten, wie beispielsweise der hutf\u00f6rmigen Strahlzerlegeeinrichtung 11, als Einsetzanschlag 29 dient.\u201c<\/li>\n<li>Die Strahlzerlegeinrichtung 11 mit der Zerlegerplatte 12 bildet \u2013 wie auch aus den Figuren 1 und 3 ersichtlich ist \u2013 somit mit dem Geh\u00e4useteil 30 ein einst\u00fcckiges Bauteil, das selbst auf einem als Einsetzanschlag 18 dienenden Ringabsatz aufliegt (vgl. Abs. [0024]) und zugleich weiteren Funktionseinheiten wie dem Durchflussbegrenzer 28<br \/>\noder Durchflussmengenregler 24 als Einsetzanschlag dient (Abs. [0032] und [0033]).<\/li>\n<li>Die Funktionseinheit kann weiter als Begrenzung des Geh\u00e4useinneren dienen und damit selbst ein Geh\u00e4useteil darstellen. So kann die abstr\u00f6mseitige Strahlreguliereinrichtung nach der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0014] vorteilhaft eine Loch- oder Wabenplatte aufweisen, die die Geh\u00e4useinnenseite des sanit\u00e4ren Einbauteils abschlie\u00dft. \u00c4hnliches ist in der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Absatz [0034] f\u00fcr die Strahlzerlegeinrichtung 11 und das Vorsatzsieb 27 beschrieben:<\/li>\n<li>\u201eUm die Funktionssicherheit der Einbauteile 1, 3, 4 und 5 noch zus\u00e4tzlich zu erh\u00f6he, ist diesen ein Vorsatzsieb 27 zustr\u00f6mseitig vorgeschaltet. Dieses Vorsatzsieb ist mit seinem Au\u00dfenrand am Stirninnenrand der Strahlzerlegeinrichtung 11 l\u00f6sbar verrastet.\u201c<\/li>\n<li>Diese l\u00f6sbare Verrastung mit dem Stirninnenrand f\u00fchrt im eingebauten Zustand dazu, dass die Strahlzerlegeeinrichtung jedenfalls auch einen Geh\u00e4useteil ausbildet, der die Geh\u00e4useinnenseite des sanit\u00e4ren Einbauteils abschlie\u00dft. Ob das Vorsatzsieb in diesem Fall eine Funktionseinheit im Sinne des Klagepatents darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls bildet das Vorsatzsieb die Begrenzung des sanit\u00e4ren Einbauteils nach au\u00dfen und somit ein Geh\u00e4useteil. Da das Vorsatzsieb der Strahlzerlegeeinrichtung vorgeschaltet, mit dieser verrastet ist und daher die Anordnung der Strahlzerlegeeinrichtung als Geh\u00e4useteil erst erm\u00f6glicht, bildet jedenfalls auch die Seitenwand 30 der Strahlzerlegeeinrichtung an dieser Stelle r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ein Geh\u00e4useteil im Sinne des Klagepatents aus.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie so definierten Funktionseinheiten sollen durch eine, in dem mindestens einen Geh\u00e4useteil zustr\u00f6mseitig angeordnete, Einsetz\u00f6ffnung nach Merkmal 3.1 bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar sein. Soweit nach dem Wortlaut des Merkmals dabei von \u201eFunktionseinheiten\u201c im Plural die Rede ist, schlie\u00dft dies nicht aus, dass ein Geh\u00e4useteil durch die zustr\u00f6mseitige Einsetz\u00f6ffnung nur eine einzige Funktionseinheit aufnehmen kann. Vielmehr l\u00e4sst der Wortlaut des Anspruchs auch ein Verst\u00e4ndnis dahin zu, dass bei mehreren Geh\u00e4useteilen jedes nur eine Funktionseinheit aufnehmen k\u00f6nnen muss oder aber dass es mehrere Funktionseinheiten gibt, von denen nur jeweils eine bis zum Einsetzanschlag einsetzbar sein muss.<\/li>\n<li>Denn nach der Beschreibung des Klagepatents dient dieser Einsetzanschlag der Anordnung der konkreten Funktionseinheit(en) innerhalb des Geh\u00e4uses. Weder der Patentanspruch noch die Beschreibung geben indes an, welche der verschiedenen Funktionseinheiten diesem Einsetzanschlag konkret zugeordnet werden soll, noch verlangt der Begriff \u201ezugeordnet\u201c, dass durch die Einsetz\u00f6ffnung mehrere, verschiedene Funktionseinheiten bis zum Einsetzanschlag eingesetzt werden sollen. Es ist auch denkbar, dass insoweit eine erste Funktionseinheit unmittelbar auf dem Einsetzanschlag aufliegt und eine weitere dann darauf \u201egestapelt\u201c wird, somit mittelbar auf diesem Einsetzanschlag aufliegt, wie dies etwa in den Figuren 4 und 5 mit der Strahlzerlegeeinrichtung 11 einerseits und dem Durchflussbegrenzer 28 bzw. dem Durchflussmengenregler 24 andererseits gezeigt ist (vgl. Abs. [0032] und [0033]). Zudem verlangt der Wortlaut selbst ein Einsetzen lediglich \u201ebis zu\u201c einem zugeordneten Einsetzanschlag, was nicht zwingend erfordert, dass alle eingesetzten Funktionseinheiten auch tats\u00e4chlich auf dem einen Einsetzanschlag direkt aufliegen.<\/li>\n<li>Wollte man dies mit der Beklagten anders sehen und den Anspruchswortlaut dahin auslegen, dass in einem Geh\u00e4useteil durch eine Einsetz\u00f6ffnung mehrere Funktionseinheiten bis zu einem Einsetzanschlag eingesetzt werden m\u00fcssen, stellt sich die Frage, wie der Fachmann dies r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich umsetzen kann. Denn dass an einem Einsetzanschlag zugleich mehrere Funktionseinheiten anliegen k\u00f6nnen, ist der Beschreibung des Klagepatents nicht zu entnehmen. Das Klagepatent enth\u00e4lt auch keine Anleitung an den Fachmann, wie eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung vorzusehen ist, bei der mehrere Funktionseinheiten zugleich innerhalb des Geh\u00e4useteils an demselben Einsetzanschlag anliegen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auch funktional betrachtet ist es ausreichend, dass innerhalb des jeweiligen Geh\u00e4useteils durch die zustr\u00f6mseitige Einsetz\u00f6ffnung bis zum Einsetzanschlag nur mindestens eine einzige Funktionseinheit einsetzbar sein muss. Denn die im Klagepatent beschriebenen Geh\u00e4useteile und Funktionseinheiten sollen wahlweise verwendbar und gegebenenfalls miteinander kombinierbare Bestandteile des sanit\u00e4ren Einbauteils sein (Abs. [0023]). Dass dabei Geh\u00e4useteile Funktionen im Sinne einer Funktionseinheit erf\u00fcllen k\u00f6nnen und Funktionseinheiten wiederum auch als Geh\u00e4useteil fungieren k\u00f6nnen, macht die vom Klagepatent als vorteilhaft beschriebene Kombinierbarkeit der Bestandteile des sanit\u00e4ren Einbauteils m\u00f6glich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDem wenigstens einen Einsetzanschlag soll nach Merkmal 4 in Einsetzrichtung ein Geh\u00e4use-Freiraum vor- oder nachgeordnet oder vor- und nachgeordnet sein. Dies setzt nach dem Wortlaut voraus, dass sich ein oder mehrere Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich um den Einsetzanschlag herum, zumindest aber in Einsetzrichtung vor und\/oder hinter dem Einsetzanschlag erstrecken. Nicht erforderlich ist nach dem Klagepatent eine \u2013 ggf. bei Vorhandensein mehrerer Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume \u2013 dar\u00fcber hinausgehende r\u00e4umliche Abgrenzbarkeit der einzelnen Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent kommt es bereits nach dem Wortlaut ersichtlich auf eine r\u00e4umliche Abgrenzbarkeit der Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume nicht an. Denn Merkmal 4 beschreibt den Geh\u00e4use-Freiraum im Singular bezogen auf wenigstens einen Einsetzanschlag. Dies schlie\u00dft gerade nicht aus, dass der Fachmann im Geh\u00e4useinneren mehrere Einsetzanschl\u00e4ge und damit auch mehrere Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume vorsehen kann. Sieht der Fachmann die Anordnung mehrerer Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume vor, nimmt es das Klagepatent hin, dass sich diese Freir\u00e4ume zumindest teilweise \u00fcberdecken k\u00f6nnen (Abs. [0028]) und damit einen durchgehenden Geh\u00e4use-Freiraum ausbilden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>\u201eDabei \u00fcberdeckt sich der Geh\u00e4usefreiraum 21 zumindest teilweise mit dem Geh\u00e4usefreiraum 22, der zur Aufnahme der Strahlreguliersiebe 17 den St\u00fctznocken oder St\u00fctzlagern 19 vorgeschaltet ist.\u201c<\/li>\n<li>Auch nach seinem Zweck, den vorstehenden \u00dcberstand einer Funktionseinheit aufnehmen zu k\u00f6nnen, muss der Geh\u00e4use-Freiraum kein abgrenzbarer Teil des Geh\u00e4useinneren sein. Entscheidend ist vielmehr, dass das Geh\u00e4useinnere gerade an der Stelle Freir\u00e4ume aufweist, an der die Funktionseinheit in das Geh\u00e4useinnere und bis zum Einsetzanschlag eingesetzt werden soll. Um dabei ggf. verschiedene Funktionseinheiten im Sinne des Baukastensystems einsetzen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume so ausgestaltet sein, dass sie f\u00fcr diese unterschiedlichen Funktionseinheiten den erforderlichen Platz im Innengeh\u00e4use schaffen k\u00f6nnen. Dabei differenziert das Klagepatent auch nach seinem Wortlaut nicht, sondern l\u00e4sst zu, dass sich dieser Freiraum vor- oder nach oder auch vor- und nach dem Einsetzanschlag befinden kann.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDem so definierten Geh\u00e4use-Freiraum nach Merkmal 5 sollen mehrere, verschiedene und wahlweise miteinander kombinierbare und in den Geh\u00e4use-Freiraum einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet sein. Auch bei diesem Merkmal verlangen weder der Patentanspruch noch die Beschreibung, dass von dem einzelnen, dem einen Einsetzanschlag zugeordneten Geh\u00e4use-Freiraum mehrere Funktionseinheiten aufgenommen werden k\u00f6nnen und hier eine Wahlm\u00f6glichkeit besteht (siehe oben unter 2.). Der Wortlaut verlangt zun\u00e4chst nur eine Zuordnung mehrerer Funktionseinheiten. Es gen\u00fcgt insoweit, das der Geh\u00e4use-Freiraum den \u00dcberstand einer Funktionseinheit aufnimmt. So beschreibt das Klagepatents in Absatz [0010] eine Ausf\u00fchrungsform, mit der bei Bedarf auch mehrere Funktionseinheiten miteinander kombiniert werden k\u00f6nnen, wobei nach Absatz [0023] wenigstens eine Funktionseinheit in das Geh\u00e4useinnere einsetzbar ist. Dann muss der Geh\u00e4use-Freiraum aber auch nur wahlweise die eine oder die andere Funktionseinheit entsprechend aufnehmen k\u00f6nnen. Das ergibt sich mittelbar auch aus einem Umkehrschluss zu Unteranspruch 6<\/li>\n<li>Auch bei funktionaler Betrachtung verlangt das Klagepatent mit der Zuordenbarkeit verschiedener, wahlweise kombinierbarer Funktionseinheiten nicht zugleich auch, dass mehrere Funktionseinheiten gleichzeitig in den Geh\u00e4use-Freiraum bis zu einem Einsetzanschlag aufgenommen werden m\u00fcssen. Denn diese Zuordenbarkeit verschiedener Funktionseinheiten dient allein der Zusammensetzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauteils nach dem Baukastenprinzip. Die einzelnen Geh\u00e4useteile und Funktionseinheiten sollen so ausgestaltet sein, dass sie m\u00f6glichst vielseitig miteinander kombinierbar sind. Die vielseitige Einsetzbarkeit l\u00e4sst sich gerade dadurch erh\u00f6hen, dass jedem Geh\u00e4useteil mehrere verschiedene Funktionseinheiten zugeordnet sind (Abs. [0012]). Ein Geh\u00e4useteil soll damit nicht lediglich so ausgestaltet sein, dass es genau eine bestimmte Funktionseinheit aufnehmen kann. Die Ausgestaltung des Geh\u00e4useteils soll es erlauben, dass auch eine andere Funktionseinheit verbaut werden kann. So kann das sanit\u00e4re Einbauteil je nach Bedarf beispielsweise als Strahlregler, Durchflussmengenregler, Durchflussbegrenzer oder R\u00fcckflussverhinderer ausgestaltet werden, ohne dadurch die Herstellung aufwendig gestalten zu m\u00fcssen. Diese Gestaltungsvielfalt macht das Klagepatent an der M\u00f6glichkeit fest, unterschiedliche Funktionseinheiten in ein vorgefertigtes Geh\u00e4use-Teil einsetzen zu k\u00f6nnen und gerade nicht daran, dass m\u00f6glichst viele Funktionseinheiten miteinander kombiniert in das Bauteil verbaut werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Nach alledem kann auch nicht festgestellt werden, dass einzelne Ausf\u00fchrungsbeispiele und Figuren \u2013 insbesondere Figur 1 bis 3 \u2013 nicht patentgem\u00e4\u00df seien. Vielmehr sind sich die in den Figuren dargestellten sanit\u00e4ren Einbauteile sehr \u00e4hnlich (vgl. auch die Beschreibung in Abs. [0020]) und unterscheiden sich allenfalls dadurch, dass das im \u00dcbrigen identische Geh\u00e4use bel\u00fcftet (Figur 1) oder unbel\u00fcftet (Figur 2) ist und dass das so gestaltete Geh\u00e4use eine zus\u00e4tzliche Funktionseinheit (Figur 4) oder eine andere Funktionseinheit (Figur 5) aufweist. Dies ist aber Ausdruck des mit der Lehre des Klagepatents angestrebten Baukastenprinzips, ohne dass sich feststellen lie\u00dfe, dass einzelne Figuren die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht wiederg\u00e4ben. Sie ergibt sich vielmehr aus der Zusammenschau s\u00e4mtlicher Figuren untereinander.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMit Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen die Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I handelt es sich um einen Spar-Weichstrahler ohne Luftansaugung. Der Aufbau dieses Strahlreglers kann der als Anlage rop 5c vorgelegten Explosionsdarstellung wie folgt entnommen werden:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ein L\u00e4ngsschliff durch den angegriffenen Strahlregler gem\u00e4\u00df Anlage rop 5d zeigt folgendes Bild (die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Erkennbar sind verschiedene, in das Einbauteil einsetzbare Funktionseinheiten: ein Durchflussmengenregler 28, der mit einem Drosselorgan ausgestattet ist, das aus einem elastischen Gummiring mit kreisf\u00f6rmigem Querschnitt besteht, der zustr\u00f6mseitig in das Durchflussmengenreglergeh\u00e4use eingelegt ist, eine Strahlzerlegeinrichtung 11 (hellgrau\/gelb) sowie zwei ihr nachgeschaltete Strahlreguliersiebe 17. Angeformt ist im hellgrau\/rot gef\u00e4rbten Inneren des Geh\u00e4useteils 7 eine Lochplatte 15 (blau). Erkennbar ist weiterhin das Au\u00dfengeh\u00e4use mit den Geh\u00e4useteilen 6 (orange) und 7 (rot). Erkennbar ist weiterhin eine Einsetz\u00f6ffnung 10.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ist ein sanit\u00e4res Einbauteil, das in ein Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar ist gem\u00e4\u00df Merkmal 1. Es weist auch mehrere, darin einsetzbare Funktionseinheiten auf gem\u00e4\u00df Merkmal 2. Diese sind vorliegend ein Durchflussmengenregler, eine Strahlzerlegeinrichtung, zwei ihr nachgeschaltete Strahlreguliersiebe und eine Lochplatte.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, dass die Kl\u00e4gerin keine Angaben dazu macht, ob mehr verschiedene Funktionseinheiten vorhanden sind als im konkreten Einbauteil tats\u00e4chlich eingebaut sind, kommt es hierauf nicht an. Es ist ausreichend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I so ausgestaltet ist, dass beim Einbau die Wahlm\u00f6glichkeit zwischen verschiedenen Funktionseinheiten besteht. Im \u00dcbrigen ist ohne weiteres ersichtlich, dass einzelne Funktionseinheiten weggelassen werden k\u00f6nnen wie etwa der Durchflussmengenregler oder dass statt des Durchflussreglers der Durchflussmengenbegrenzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verwendet werden k\u00f6nnte. Diesen Annahmen haben die Beklagten auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht widersprochen. Ihnen kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, bei einem Durchflussmengenregler und einem Durchflussbegrenzer handele es sich um ein- und dieselbe Funktionseinheit. Auch das Klagepatent unterscheidet zwischen diesen beiden Bauteilen und sieht sie als verschiedene Funktionseinheiten an (vgl. Abs. [0033]). Zu Recht, denn w\u00e4hrend der Durchflussmengenregler \u00fcber den O-Ring die Durchflussmenge in Abh\u00e4ngigkeit vom Wasserdruck steuern kann, ist der Durchflussbegrenzer statisch.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist weiterhin ein Au\u00dfengeh\u00e4use gem\u00e4\u00df Merkmal 3 auf, das aus zwei Geh\u00e4useteilen besteht. Diese Geh\u00e4useteile sind in der Darstellung mit den Nummern 6 und 7 beziffert.<\/li>\n<li>Das Au\u00dfengeh\u00e4useteil 6 (hier in einem Ausschnitt der rop 5d in vergr\u00f6\u00dferter Darstellung:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>weist eine Einsetz\u00f6ffnung 10 auf. Durch diese Einsetz\u00f6ffnung ist zun\u00e4chst die Strahlzerlegeeinrichtung 11 eingesetzt. Sie liegt an dem Einsetzanschlag 18 auf und bildet am Rand eine Geh\u00e4usewand aus, in die der Durchflussmengenregler eingelassen ist, der auf dem Strahlzerleger aufliegt. Zugleich dient die Strahlzerlegeeinrichtung als Geh\u00e4useteil zur Aufnahme des dar\u00fcber liegenden Durchflussmengenreglers 28. Damit werden beide Funktionseinheiten \u2013 Strahlzerleger und Durchflussmengenregler \u2013 durch die Einsetz\u00f6ffnung 10 eingesetzt gem\u00e4\u00df Merkmal 3 und liegen unmittelbar bzw. mittelbar auf dem Einsetzanschlag 18 auf gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1.<\/li>\n<li>Dass dabei die Strahlzerlegeinrichtung gleichzeitig zur Aufnahme des Durchflussmengenreglers dient und dabei nicht einen Teil des Au\u00dfengeh\u00e4uses bildet, f\u00fchrt nach zutreffender Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Denn es gen\u00fcgt insoweit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit dem Einsetzanschlag 18 zumindest einen Einsetzanschlag aufweist, der von einem Geh\u00e4useteil gebildet wird, das wiederum Teil des Au\u00dfengeh\u00e4uses ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDem Einsetzanschlag 18 sind in Einsetzrichtung Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume gem\u00e4\u00df Merkmal 4 vor- und nachgeordnet, die sich teilweise \u00fcberlappen. Vorgeordnet nimmt dieser den \u00dcberstand der Strahlzerlegeeinrichtung und des Durchflussmengenreglers auf. Dass sich der Strahlzerleger damit in den Freiraum von Anschlag 19 erstreckt, f\u00fchrt aus der Verletzung des Klagepatents nicht heraus, da die Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume nach der hier vertretenen Auffassung sich nicht r\u00e4umlich ausschlie\u00dfen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDiesen Geh\u00e4use-Freir\u00e4umen sind gem\u00e4\u00df Merkmal 5 mehrere verschiedene und wahlweise kombinierbare Funktionseinheiten zugeordnet, die in diese Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume einsetzbar sind, hier die Strahlzerlegeeinrichtung und der Durchflussmengenregler. Nach der hier ma\u00dfgeblichen Auslegung gen\u00fcgt es, dass verschiedene wahlweise kombinierbare Funktionseinheiten von den Geh\u00e4use-Freir\u00e4umen aufgenommen werden k\u00f6nnen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I hierzu geeignet ist, ist dadurch erkennbar, dass die Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume vorliegend sowohl die Strahlzerlegeeinrichtung als auch den Durchflussmgenregler aufnehmen k\u00f6nnen, wobei der Durchflussmengenregler auch weggelassen oder durch den Durchflussbegrenzer ersetzt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die L\u00e4ngserstreckung der Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in Einsetzrichtung gr\u00f6\u00dfer als die Summe der maximalen Abst\u00e4nde, die sich zwischen den jeweiligen Einsetzanschl\u00e4gen einerseits und den Stirnseiten der von den Einsetzanschl\u00e4gen in Einsetzrichtung vor und nachgeordnet \u00fcberstehenden Stirnseiten der Funktionsteile andererseits ergeben. Dies erkennt man auch daran, dass die Funktionseinheiten in die Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume mit ihrem \u00dcberstand vollst\u00e4ndig aufgenommen sind und nicht \u00fcber das Au\u00dfengeh\u00e4use hinausragen. Der Einwand der Beklagten, die untere Funktionseinheit-Stirnseite der Strahlzerlegeeinrichtung stehe erheblich \u00fcber das untere Ende des dem Einsetzanschlag zugeordneten Geh\u00e4use-Freiraums vor, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach der hier vertretenenen Auffassung k\u00f6nnen sich die Geh\u00e4use-Freir\u00e4ume insoweit auch \u00fcberlappen und sind nicht r\u00e4umlich abgrenzbar ausgestaltet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II handelt es sich um einen Spar-Weichstrahler mit Luftansaugung. Der Aufbau dieses Strahlreglers kann der als Anlage rop 6c vorgelegten Explosionsdarstellung wie folgt entnommen werden:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ein L\u00e4ngsschliff durch den angegriffenen Strahlregler gem\u00e4\u00df Anlage rop 6d zeigt folgendes Bild (die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II unterscheidet sich danach lediglich insoweit von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, dass bei dieser kein Durchflussmengenregler 24 sondern ein Durchflussbegrenzer 28 vorhanden ist. Zudem ist die Strahlregulierungseinrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II lediglich mit einem Strahlreguliersieb ausgestattet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, dass all das, was die Kl\u00e4gerin bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als patentverletzend beanstandet, mehrfach im \u2013 beispielhaft gem\u00e4\u00df den Anlagen B 1 bis B 4 vorgelegten \u2013 druckschriftlichen Stand der Technik vorhanden sei, f\u00fchrt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. S\u00e4mtliche Entgegenhaltungen betreffen schon nicht ein sanit\u00e4res Einbauteil, das in ein Auslaufmundst\u00fcck einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur einsetzbar ist. Beschrieben werden Auslaufmundst\u00fccke, die an das Auslaufmundst\u00fcck der Auslaufarmatur angeschraubt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zudem ist nicht ersichtlich, welchen R\u00fcckschluss die Beklagten daraus ziehen m\u00f6chten, dass Merkmale des Klagepatents auch im vorver\u00f6ffentlichen Stand der Technik beschrieben sind, denn dies schlie\u00dft grunds\u00e4tzlich eine Verletzung des Klagepatents nicht aus und k\u00f6nnte allenfalls mit einer den Rechtsbestand des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa die Beklagten die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Die Beklagte zu 1. h\u00e4tte als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Auch der Beklagte zu 2. h\u00e4tte sich vor Aufnahme der Benutzungshandlung vergewissern m\u00fcssen, dass Schutzrechte Dritter nicht entgegenstehen. Da die erfolgte Patenterteilung in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus einer rechtswidrigen Benutzung des Patents auf ein Verschulden geschlossen werden (BGH, GRUR 1977, 250 (252) \u2013 Kunststoffhohlprofil I; BGH, GRUR 1993, 460 (464) \u2013 Wandabstreifer). Soweit die Beklagten einwenden, sie h\u00e4tten sich vor Beginn der Fertigung \u00fcber die Schutzrechtslage informiert und auch patentanwaltlich beraten lassen, f\u00fchrt dies aus einem Verschulden nicht heraus. Denn das hiesige Klagepatent war \u2013 trotz des wohl umfassenden Pr\u00fcfungsauftrags \u2013 nicht Gegenstand des gem\u00e4\u00df Anlage B 6 vorgelegten patentanwaltlichen Pr\u00fcfungsergebnisses. Auch der Einwand der Beklagten, das Klagepatent sei derart un\u00fcberschaubar, dass auch das Bundespatentgericht dies im Nichtigkeitsverfahren nicht verstanden habe, greift nicht durch. Denn regelm\u00e4\u00dfig ist die Benutzung einer patentierten Erfindung auch bei einem Irrtum \u00fcber deren Rechtsbest\u00e4ndigkeit als schuldhaft anzusehen (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, a.a.O. Kap. D, Rn. 388 m.w.N.).<\/li>\n<li>Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Antrag zu Ziffer I. 4. a) ist als Antrag auf R\u00fcckruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen auszulegen. Allerdings ist dieser Antrag nur im Umfang des Hilfsantrags begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dass der R\u00fcckruf nur zum Zwecke der Vernichtung erfolgen soll, ist unsch\u00e4dlich und stellt allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des R\u00fcckrufantrags dar. Allerdings kann mit dem Anspruch aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG nur die R\u00fcckgabe an den Verletzer selbst verlangt werden (BGH, GRUR 2017, 785, Rn. 16 ff. \u2013 Abdichtsystem). Eine Verpflichtung des Verletzers, von seinen Abnehmern die Herausgabe der patentverletzenden Erzeugnisse an den Anspruchsberechtigten zu verlangen, besteht nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vernichtungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Da dieser Anspruch auf die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse gerichtet ist, kann der Antrag zu I. 4. a) und die Herausgabe an einen Dritten nicht auf diese Anspruchsgrundlage gest\u00fctzt werden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen aus \u00a7 140 a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen steht selbstst\u00e4ndig neben dem Anspruch auf R\u00fcckruf (BGH, GRUR 2017, 785, Rn. 16 \u2013 Abdichtsystem). Er verpflichtet den Schuldner dazu, alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden und zumutbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, um die weitere oder erneute Zirkulation patentverletzender Gegenst\u00e4nde in den Vertriebswegen auszuschlie\u00dfen (BGH, a.a.O. Rn. Rn 18). Er kann dadurch erf\u00fcllt werden, dass die das Patent verletzenden Erzeugnisse unmittelbar beim Abnehmer vernichtet werden. Eine endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen kann aber auch auf andere Weise sichergestellt werden, etwa dadurch, dass der in Anspruch genommene Lieferant die Erzeugnisse zur\u00fccknimmt und selbst der Vernichtung zuf\u00fchrt (BGH, a.a.O. Rn 20). Beides wird vorliegend von der Kl\u00e4gerin mit dem Antrag zu I. 4. b) verlangt, wobei die erste Variante auch \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin verlangt \u2013 die Herausgabe an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung umfasst. Eine n\u00e4here Konkretisierung \u00fcber das Verlangen, die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zu entfernen, hinaus, wird in der Rechtsprechung jedoch grunds\u00e4tzlich nicht verlangt (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 \u2013 Abdichtsystem; BGH, GRUR 2019, 518 \u2013 Curapor).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vorlage geeigneter Dokumente zum Nachweis des R\u00fcckrufs und der Entfernung aus den Vertriebswegen, wie mit dem Antrag zu I. 4. c) geltend gemacht, besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus \u00a7 140a PatG, noch aus dem Rechnungslegungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Letzterer bezieht sich, soweit mit ihm die Vorlage von Belegen verlangt werden kann, nur auf den Rechnungslegungsanspruch des \u00a7 259 BGB.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 250.000 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3161 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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