{"id":8880,"date":"2021-12-20T17:00:11","date_gmt":"2021-12-20T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8880"},"modified":"2021-12-20T10:30:41","modified_gmt":"2021-12-20T10:30:41","slug":"4b-o-106-19-aminosaeuren-derivate-herstellung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8880","title":{"rendered":"4b O 106\/19 &#8211; Aminos\u00e4uren-Derivate-Herstellung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3160<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. M\u00e4rz 2021, Az. 4b O 106\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen dar\u00fcber, in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen (\u00a7\u00a7 15 ff. AktG) im In- und Ausland<\/li>\n<li>1. Produkte, die unter Anwendung der dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 352 XXX B1 \u201eNeuartiges Verfahren zur Herstellung von Aminos\u00e4uren-Derivaten\u201c (Anlage TRI1) mit dem erteilten Patentanspruch 1Verfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>(a) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);<\/li>\n<li>(b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und<\/li>\n<li>(c) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)<\/li>\n<li>zugrunde liegenden Diensterfindungjeweils hergestellt, vertrieben und\/oder in den Verkehr gebracht hat\/haben\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen, -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der pro Lieferung erzielten Netto- Einnahmen (Arzneimittelpreise ohne Mehrwertsteuer, ggfls. unter Angabe ausdr\u00fccklich spezifizierter Abzugspositionen),<\/li>\n<li>wobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren und L\u00e4ndern zu erfolgen haben;<\/li>\n<li>2. Lizenz- oder sonstige Einnahmen und\/oder wirtschaftliche Vorteile mit der Diensterfindung gem\u00e4\u00df Antrag I.1. erzielt hat\/haben, wobei die Vertragspartner mit Firma und Adresse sowie die Einnahmen\/Vorteile nach Kalenderjahren anzugeben und Vertr\u00e4ge in Kopie vorzulegen sind;<\/li>\n<li>II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (erste Stufe) im Hinblick auf eine Erfindung in Anspruch, deren Gegenstand eine \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (Lacosamid) Amino-dehalogenation mit 2-Chlor-3-Methoxy-propions\u00e4re\u201c ist und die Herr Dr. A als Miterfinder im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten schuf. Dar\u00fcber hinaus begehrt sie die Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung sowie im Wege der Zwischenfeststellung, dass ein Miterfinderanteil in H\u00f6he von 50 % f\u00fcr Herrn Dr. A anzusetzen ist (zweite Stufe).<br \/>\nHerr Dr. A war auf Grund des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1995 als Chemiker bei der Beklagten besch\u00e4ftigt (siehe Angaben in Anlage TRI 3, Ziff. 3). Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde zwischenzeitlich beendet.<br \/>\nMit Erfindungsmeldung vom 07.02.2006 (Anlage TRI 3) meldete Herr Dr. A seiner damaligen Arbeitgeberin und Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, der Schwarz Pharma AG, eine Erfindung mit der Bezeichnung \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (Lacosamide)\u201c. Die Beklagte nahm die gemeldete Erfindung mit Schreiben vom 27.03.2006 unbeschr\u00e4nkt in Anspruch (Anlage TRI 4). Am 02.03.2007 meldete Herr Dr. A der Beklagten eine weitere Erfindung beruhend auf der Erfindungsmeldung vom 07.02.2006 mit der Bezeichnung \u201eB\u201c, die von der Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 6) uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen wurde.<br \/>\nAm selben Tag meldete Herr Dr. A der Beklagten \u2013 ebenfalls auf Grundlage der Erfindungsmeldung vom 07.02.2006 \u2013 eine \u201eC\u201c (Anlage CBH 1). Die Beklagte nahm diese Erfindung mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 8) uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch. Die Erfindung wird unter dem internen Aktenzeichen \u201eP\/HA\/3\/07\u201c gef\u00fchrt (im Folgenden: \u201estreitgegenst\u00e4ndliche Erfindung\u201c oder \u201eStreiterfindung\u201c).<br \/>\nAm 07.11.2008 meldete die Beklagte im Hinblick auf die Streiterfindung das europ\u00e4ische Patent mit der Anmeldenummer 08105XXX an und unter Inanspruchnahme dieser Priorit\u00e4t am 06.11.2009 das europ\u00e4ische Patent EP 2 352 XXX B1, dessen Erteilung am 07.03.2013 ver\u00f6ffentlicht wurde (Anlage TRI 1; im Folgenden: Streitpatent).<br \/>\nIn allen f\u00fcr die Beklagte und ihren Konzern wesentlichen L\u00e4ndern wurden Schutzrechte angemeldet und erteilt (siehe Espacenet-Auszug, Anlage TRI 8A).<br \/>\nDie Streiterfindung bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von Lacosamid und geht von folgendem Stand der Technik aus:<br \/>\nDas Streitpatent beschreibt einleitend, dass Lacosamid eine anti-epileptische Wirksamkeit gezeigt habe, Absatz [0003] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Streitpatents).<br \/>\nHinsichtlich eines m\u00f6glichen Herstellungsverfahrens verweist es auf das US-Patent 5,378,XXX, das die Herstellung von funktionalisierten Aminos\u00e4uren durch die Reaktion von Aminen mit acetylierenden Derivaten einer Carbons\u00e4ure unter amidbildenden Bedingungen beschreibe. Das US-Patent 5,378,XXX schweige jedoch \u00fcber die direkte Herstellung eines einzelnen Enantiomers von funktionalisierten Aminos\u00e4uren, wie z.B. Lacosamid, Absatz [0004].<br \/>\nFerner beziehe sich das US-Patent 5,773,XXX auf Verfahren zur Herstellung von &#8222;im Wesentlichen optisch reinem&#8220; Lacosamid, wie darin definiert, ausgehend von D-Serin. Das genannte Herstellungsverfahren beinhalte die Verwendung von Methyl-Jodid und Silber-(I)-Oxid als O-Methylierungsmittel, was den Nachteil habe, dass es teuer sei und zu einer teilweisen Razemisierung des Produkts f\u00fchre, das die O-Methylierung durchlaufe. Dies sei ein Hauptnachteil in Bezug auf die industrielle Produktivit\u00e4t des Prozesses, Absatz [0005]. Das US-Patent 6,048,XXX beschreibe dar\u00fcber hinaus Varianten des in US-Patent 5,773,XXX beschriebenen Verfahrens, Absatz [0006].<br \/>\nDie als WO 2006\/037XXX ver\u00f6ffentlichte internationale Patentanmeldung beziehe sich auf einen verbesserten Syntheseweg zu Lacosamid, wobei ein alternatives O-Methylierungsmittel zu Methyl-Jodid und Silber-(I)-Oxid verwendet werde, insbesondere Dimethylsulfat, Absatz [0007]. Allerdings k\u00f6nne die Verwendung eines \u00dcberschusses an Dimethylsulfat, wie in WO 2006\/037XXX beschrieben, zu Sicherheits- oder Umweltproblemen f\u00fchren, wenn Lacosamid in gro\u00dfem Ma\u00dfstab hergestellt werde. Au\u00dferdem k\u00f6nne die Verwendung von N-Schutz\/N-Schutzabspaltungs-Schritten des Aminanteils zu Kosten- und Produktivit\u00e4tsproblemen bei der industriellen Herstellung des Gesamtprozesses f\u00fchren, Absatz [0008].<br \/>\nDie Streiterfindung beruht auf der Idee, diese Nachteile zu beseitigen, indem ein alternatives und verbessertes Verfahren f\u00fcr die Herstellung von Lacosamid aufgezeigt wird, das wettbewerbsf\u00e4hig ist, kosteneffizienter ist, zu einer erh\u00f6hten Produktivit\u00e4t f\u00fchrt und keine gr\u00f6\u00dferen Nachteile in Bezug auf Sicherheit und\/oder Umwelt aufweist, Absatz [0009].<br \/>\nDer in englischer Sprache abgefasste Hauptanspruch 1 des Streitpatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:<br \/>\n(a) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);<\/li>\n<li>(b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und<br \/>\n(c) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche und der technischen Lehre des Patents im \u00dcbrigen wird auf die Patentschrift (Anlage TRI 1) Bezug genommen.<br \/>\nMit Schreiben vom 01.10.2009 und vom 01.03.2011 bot die Beklagte Herrn Dr. A die von ihr nicht weiter verfolgten Schutzrechtspositionen zur \u00dcbernahme an. Mit einer als \u201eErfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag\u201c bezeichneten Vereinbarung f\u00fcr die Streiterfindung vom 13.12.2011 bot die Beklagte Herrn Dr. A mit Schreiben vom 26.04.2011 eine Abkaufvereinbarung an (Anlagenkonvolut TRI 9). Danach wurde der Miterfinderanteil \u201ebezogen auf den Anteil, den die deutschen Erfinder, die zum Zeitpunkt der Erfindung bei der ehemals C GmbH angestellt waren, zur Erfindung beigetragen haben\u201c auf 50 % bemessen. Herr Dr. A akzeptierte das Abkaufangebot f\u00fcr die Streiterfindung, nicht jedoch f\u00fcr die ersten beiden gemeldeten Erfindungen. In der Vereinbarung hei\u00dft es ferner, dass die Bezugsgr\u00f6\u00dfe erst im Nutzungsfall festgelegt werde (siehe Anlagenkonvolut TRI 9, \u00a7 2 Ziff. 2.1).<br \/>\nIn der Folgezeit wandte sich Herr Dr. A \u2013 auch im Namen des Miterfinders, Herrn E \u2013 wiederholt an die Beklagte, um Auskunft \u00fcber die Nutzung der Streiterfindung zu erhalten. Au\u00dferdem forderte er die Beklagte zu Heraufsetzung des Anteilsfaktors auf, woraufhin diese mit Schreiben vom 09.02.2012 (Anlage TRI 14) einen Anteilsfaktor in H\u00f6he von 10 % anbot. Herr Dr. A erkl\u00e4rte sein Einverst\u00e4ndnis mit diesem Anteilsfaktor.<br \/>\nAuf ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Kl\u00e4gerin vom 12.02.2019 (Anlage TRI 16), mit dem dieser die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung aufforderte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2019 (Anlage TRI 17), dass die Streiterfindung bislang \u201enicht patentgem\u00e4\u00df benutzt worden sei\u201c. Eine solche werde voraussichtlich ab Sommer 2019 erfolgen. Mit weiterem Schreiben vom 13.05.2019 bestellten sich die anwaltlichen Vertreter der Beklagten und stellten eine Erfindungsnutzung in Abrede (Anlage TRI 22).<br \/>\nMit Abtretungs- und Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung vom 21.12.2019 (Anlage TRI 2) trat Herr Dr. A s\u00e4mtliche verm\u00f6genswerten Rechte an der Streiterfindung sowie Anspr\u00fcche hieraus an die Kl\u00e4gerin ab und erm\u00e4chtigte diese zur Geltendmachung dieser Rechte und Anspr\u00fcche in eigenem Namen.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung D ein Medikament mit dem mittels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens hergestellten Wirkstoff Lacosamid. Das Produkt wird zur Behandlung von fokalen (epileptischen) Anf\u00e4llen eingesetzt.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die Streiterfindung bei der Herstellung und den Verk\u00e4ufen des Arzneimittels D verwendet wird, meint die Kl\u00e4gerin, dass als rechnerische und technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe auf den gesamten Arzneimittelumsatz abzustellen sei. Davon sei die Beklagte selbst in ihren Rechtekaufangeboten gegen\u00fcber Herrn Dr. A ausgegangen.<br \/>\nDabei b\u00f6ten die Einsparungen der Beklagten \u2013 auch wenn diese nicht mit dem Erfindungswert gleichzusetzen seien &#8211; zumindest einen Anhaltspunkt. Ausweislich der Verlautbarungen im Intranet der Beklagten beliefen sich diese j\u00e4hrlich auf 15 Millionen EUR, was sich mit einer Pr\u00e4sentation der Beklagten \u00fcber Einsparungen in H\u00f6he von 200 EUR\/kg gegen\u00fcber dem bis dahin angewandten Herstellungsprozess decke.<br \/>\nBei der Berechnung des Lizenzsatzes sei zu beachten, dass dieser in Ansehung der von der Beklagten gemeldeten Steigerung der Ausbeute von 40 % hier deutlich h\u00f6her liege als bei dem von der Schiedsstelle in einem vergleichbaren Verfahren vorgeschlagenen 1 % f\u00fcr eine Steigerung von nur 10 -15 Prozentpunkten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, dass der Miterfinderanteil von Herrn Dr. A und Herrn E bei jeweils 50 % liege. Daneben seien keine weiteren Miterfinder zu ber\u00fccksichtigen. Soweit die Beklagte anf\u00fchre, dass der wesentliche Schritt der Razemisierung in industriellem Ausma\u00df im belgischen Werk in Braine vorgenommen worden sei, h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin dem entgegen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Syntheseidee sowie die razemische Synthese selbst mitsamt ihrer Aufarbeitung durch Herrn Dr. A und Herrn E in Monheim erfolgt seien. Beide h\u00e4tten bereits im Jahr 2001 festgestellt, dass eine Razemisierung mit Basen zu erfolgen habe, was auch in Anspruch 8 des Streitpatents seinen Niederschlag gefunden habe. Zudem ergebe sich aus der Erfindungsmeldung, dass auch Herr Dr. A und der Miterfinder Herr E einen Beitrag zu der kommerziell genutzten Herstellung geleistet h\u00e4tten.<br \/>\nSofern Mitarbeiter der belgischen Schwester-Gesellschaft der Beklagten involviert gewesen seien, sei deren Mitarbeit darauf beschr\u00e4nkt gewesen, dass dort das in Monheim razemisch hergestellte Lacosamid zur weiteren Lizenzreifmachung und Serientauglichkeit getestet worden sei. Damit seien jedoch keine nachtr\u00e4glich miterfinderischen Beitr\u00e4ge verbunden gewesen. Sofern die Beklagte behaupte, dass auch Beitr\u00e4ge auf Erfinder der belgischen Konzern-Schwestergesellschaft entfallen w\u00fcrden, da diese an der Art und Weise der Razemisierung beteiligt gewesen seien, handele es sich dabei um eine pauschale Behauptung. Insbesondere seien in diesem Zusammenhang keine Laborjournale vorgelegt worden. Die Darlegungs- und Beweislast liege angesichts des Offenbarungsgehalts der Erfindermeldungen vom 07.02.2006 und vom 02.03.2007 bei der Beklagten. Dieser sei sie nicht nachgekommen. Im \u00dcbrigen bestreitet die Kl\u00e4gerin den diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen.<br \/>\nSie ist zudem der Auffassung, dass es keiner n\u00e4heren Aufkl\u00e4rung der Miterfinder-Anteile bed\u00fcrfe, weil es sich um eine \u00fcberbetriebliche Entwicklungskooperation handele, bei der jeder Arbeitgeber seine Erfinder als die alleinigen zu ber\u00fccksichtigen habe.<br \/>\nIm Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Auskunftspflicht meint die Kl\u00e4gerin, dass bereits die uneingeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Verg\u00fctung begr\u00fcnde. Damit sei auch die Herstellung und Lieferung zum Zwecke der Pr\u00fcfung und Erprobung durch Dritte verg\u00fctungspflichtig, so dass auch die im Jahr 2015 hergestellten Validierungs-Batches dem Auskunftsanspruch unterfielen. Aus einer Intranet-Mitteilung der Beklagten vom 9. Januar 2016 (Anlage TRI 20) ergebe sich, dass \u201eLacosamide 2 G\u201c zu diesem Zeitpunkt bereits validiert und der \u201eoptimierte Herstellungsprozess\u201c auf allen API-Anlagen bereits eingef\u00fchrt worden sei. Aus einer weiteren Intranet-Mitteilung vom 27.04.2017 (Anlage TRI 21) ergebe sich, dass am 25. April 2017 die Zulassung f\u00fcr den \u201eneuen optimierten Prozess 2 G f\u00fcr Lacosamide\u201c durch die FDA erteilt worden sei, nachdem zuvor Zulassungen durch die europ\u00e4ische EMA und die kanadischen Beh\u00f6rden erteilt worden seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, dass bei der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie lediglich der Wert der nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellten Mengen des Wirkstoffs zu Grunde zu legen sei. Es liege fern, dass ein pharmazeutischer Hersteller bei der Entscheidung, woher er den Wirkstoff beziehe, angesichts der zahlreichen Anbieter und Herstellungsmethoden eine Lizenzgeb\u00fchr auf das gesamte pharmazeutische Produkt akzeptiert h\u00e4tte.<br \/>\nEs sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Erfindung gerade nicht einen konkreten Wirkstoff oder eine bestimmte Eigenschaft des Wirkstoffs an sich unter Schutz stelle. Gesch\u00fctzt sei nur eines von mehreren Herstellungsverfahren. Da der Wirkstoff Lacosamid frei auf dem Markt erworben werden k\u00f6nne und die Entscheidung f\u00fcr oder gegen den Einsatz des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens eine reine Kostenfrage bzw. eine Frage der Verl\u00e4sslichkeit der Bezugsquelle sei und es dar\u00fcber hinaus mit anderen Herstellungsverfahren konkurriere, beschr\u00e4nke sich der Wert der Erfindung auf die Marktstufe, die sich mit der Herstellung und dem Verkauf des Wirkstoffs befasse.<br \/>\nEin vern\u00fcnftiger Lizenznehmer h\u00e4tte sich auch deshalb nicht darauf eingelassen, Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr alle Produkte zu bezahlen, in die der Wirkstoff Eingang findet, weil eine derartige Lizenzbelastung intransparent und nicht kalkulierbar w\u00e4re.<br \/>\nZudem seien mit der Entwicklung und Einf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens hohe Investitionen verbunden gewesen, die \u00fcber Einsparungen auf der Ebene der Herstellungskosten erst wieder amortisiert werden m\u00fcssten. Insofern k\u00f6nnten innerbetriebliche Ersparnisbetrachtungen nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung eines Lizenzsatzes im Rahmen einer Lizenzanalogie auf den hergestellten Wirkstoff sein. Konzerninterne Kosten k\u00f6nnten f\u00fcr die Herstellung auch deshalb kein Ma\u00dfstab sein, weil der Wirkstoff frei auf dem Markt verf\u00fcgbar sei.<br \/>\nDer Erfinder sei schlie\u00dflich nur an den wirtschaftlichen Vorteilen zu beteiligen, die dem Arbeitgeber kausal auf Grund des Patentschutzes zuflie\u00dfen w\u00fcrden. Daher sei allein zu ber\u00fccksichtigen, was das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auf der Ebene der Kosten an Ersparnissen erm\u00f6gliche.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, dass eine Nutzung der Erfindung erstmals im Jahre 2019 stattgefunden habe. Die kommerzielle Produktion entsprechend dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren habe in Braine erst im Fr\u00fchjahr 2019 begonnen. Auf den Markt gebracht worden seien die fertig konfektionierten Arzneimittel dann erst ein halbes Jahr sp\u00e4ter. Seitdem seien 2.860 kg Lacosamid hergestellt und in 2019 ver\u00e4u\u00dfert worden. Soweit es davor zu Benutzungshandlungen gekommen sei, habe es sich um Vorbereitungshandlungen gehandelt, die eine zuk\u00fcnftige Verwertung erst erm\u00f6glichen sollten.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, dass neben Herrn Dr. A und Herrn E vier weitere Erfinder an der Entwicklung der Streiterfindung auf Seiten der belgischen UCB-Gesellschaft t\u00e4tig gewesen seien. Auch in dem mit Herrn Dr. A abgeschlossenen Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag sei dessen Erfinderschaft relativiert worden, indem dieser Anteil sich nur auf die bei der ehemaligen C GmbH angestellten deutschen Erfinder bezogen habe. Eine abschlie\u00dfende Bewertung sollte erst auf der Grundlage der erteilten Schutzrechte erfolgen.<br \/>\nDie Hauptschwierigkeit der industriellen Synthese habe darin gelegen, den durch Razemisierung zu erreichenden Weg kommerziell gangbar zu machen. Dies sei das Ergebnis der Entwicklung der belgischen Erfinder gewesen. Zudem unterscheide sich das in der Erfindungsmeldung vorgeschlagene Verfahren von dem kommerziell erfolgreichen Verfahren, in welchem sich eine Enantiomeren-\/Razemat-Trennung erst im letzten Schritt durchgesetzt habe. Auch dies sei in Braine entwickelt worden.<br \/>\nHier liege auch kein Fall der \u00fcberbetrieblichen Entwicklungskooperation zwischen unabh\u00e4ngigen Dritten vor. Es w\u00e4re konstruiert, einzelne Konzerngesellschaften als eigenst\u00e4ndig bei der Nutzung der Erfindung zu betrachten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\u00dcber die Klage war zun\u00e4chst lediglich im Hinblick auf das Begehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu entscheiden. Insoweit ist die Klage zul\u00e4ssig (dazu Ziff. I.) und begr\u00fcndet (dazu Ziff. II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist gem. \u00a7 21 Abs. 1 ZPO \u00f6rtlich und gem. \u00a7 39 Abs. 1 ArbEG i.V.m. \u00a7 143 Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmuster-streitsachen und Topographieschutzsachen sachlich zust\u00e4ndig.<br \/>\nDer Klageerhebung steht auch nicht die Vorschrift des \u00a7 37 Abs. 1 ArbEG entgegen, wonach dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zun\u00e4chst ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorauszugehen hat. Denn dieses Erfordernis gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer \u2013 wie hier \u2013 aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist, \u00a7 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche in dem nach Antrag Ziff. I. begehrten Umfang zu.<br \/>\nEin Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung des Arbeitnehmers besteht dann, wenn diesem dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung zusteht, den er ohne die begehrten Ausk\u00fcnfte, \u00fcber deren Inhalt er ohne Verschulden im Ungewissen ist, nicht beziffern kann, w\u00e4hrend dem Arbeitgeber eine Auskunftserteilung ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar ist (BGH, Urt. v. 17.05.1994, in GRUR 1994, 898, 900 \u2013 Copolyester). Die Auskunft erstreckt sich dann auf all diejenigen Informationen, die zur Bezifferung des Zahlungsanspruchs erforderlich sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Verg\u00fctung gem. \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG im Hinblick auf die Streiterfindung auf Grund der Abtretungserkl\u00e4rung vom 21.12.2019 durch Herrn Dr. A nach \u00a7 398 BGB zu. Nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Verg\u00fctungsanspruch, wenn dieser \u2013 wie hier geschehen \u2013 die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Streiterfindung um eine Diensterfindung im Sinne von \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG handelt, an welcher Herr Dr. A als Arbeitnehmer der Beklagten jedenfalls in gewissem, wenn auch streitigem, Umfang beteiligt war.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte nahm die Streiterfindung auch in Anspruch.<br \/>\nDie Inanspruchnahme der Streiterfindung bestimmt sich f\u00fcr den vorliegenden Fall nach den \u00a7\u00a7 6, 7 ArbEG a. F. Gem. \u00a7 43 Abs. 3 ArbEG sind f\u00fcr Erfindungen, die vor dem 01.10.2009 angemeldet worden sind, die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anwendbar. Im Unterschied zur aktuell geltenden Rechtslage trennen diese Vorschriften zwischen der beschr\u00e4nkten und der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme, wobei der Verg\u00fctungsanspruch die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme voraussetzt (Urteil vom 17.05.1994 \u00a7 9, Rn. 11). \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 ArbEG a. F. setzt weiter eine schriftliche Inanspruchnahmerkl\u00e4rung des Arbeitgebers voraus.<br \/>\nDie danach erforderliche Erkl\u00e4rung liegt in Form des Schreibens vom 12.04.2007 (Anlage TRI 8) vor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Hinblick auf die mit dem nach Klageantrag Ziff. I. begehrten Ausk\u00fcnfte verlangen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nInhalt und Umfang des aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.09.2007, Az.: I-2 U 113\/05, Rn. 22 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, zitiert nach juris). Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht (a.a.O.). Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grunds\u00e4tzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit muss ihm erm\u00f6glicht werden (a.a.O.). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass gem. \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung insbesondere auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung heranzuziehen ist. \u00dcber Informationen, aus denen sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit erkennen l\u00e4sst, ist der Arbeitnehmer aufgrund der Tatsache, dass es sich um betriebsinterne Informationen des Arbeitgebers handelt, jedoch typischerweise ohne Verschulden im Unklaren (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 20), w\u00e4hrend dem Arbeitgeber eine Auskunftserteilung regelm\u00e4\u00dfig zumutbar ist. Im Allgemeinen wird deshalb von einem weiten Umfang auszugehen sein (a.a.O.), jedoch ist der Umfang der mitzuteilenden Angaben insbesondere durch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit und\/oder Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers begrenzt (a.a.O.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Auskunft- und Rechnungslegungspflicht umfasst die nach der Lizenzanalogie zu erteilenden Angaben.<br \/>\nDiese ist zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeignet und regelm\u00e4\u00dfig heranzuziehen (BGH, Urt. v. 16.4.2002, in GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmerfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, \u00a7 9 Rn. 104 f.). Sie ist immer dann angebracht, wenn erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte vom Arbeitgeber hergestellt und verkauft werden, wenn mit der Erfindung also ein Au\u00dfenumsatz verbunden ist, der den Marktwert am zutreffendsten widerspiegelt (Bartenbach\/Volz, a.a.O.). Werden erfindungsgem\u00e4\u00dfe Umsatzgesch\u00e4fte get\u00e4tigt, \u00e4ndert auch der Umstand, dass der Einsatz der Erfindung erhebliche Einsparungen im Produktionsprozess bewirkt, nichts an der Ma\u00dfgeblichkeit der Lizenzanalogie (Bartenbach\/Volz a.a.O.). Der Vorrang der Lizenzanalogie gilt insofern auch dann, wenn die Erfindung nur innerbetrieblich eingesetzt wird, damit aber mittelbar Umsatzgesch\u00e4fte verbunden sind. Dies gilt beispielsweise bei Wegfall eines aufw\u00e4ndigen Verfahrensschritts bei der Produktion (Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rn. 109).<br \/>\nSchwierigkeiten bei der Auswahl der f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchr ma\u00dfgeblichen Parameter, etwa im Rahmen von Konzernnutzungen, rechtfertigen f\u00fcr sich allein nicht, die Heranziehung der Lizenzanalogie in Frage zu stellen (Bartenbach\/Volz, a.a.O.). Auch das Vorhandensein einer gleicherma\u00dfen geeigneten anderen Berechnungsmethode reicht nicht aus, um die Lizenzanalogie als rechtsfehlerhaft anzusehen (Bartenbach\/Volz, a.a.O.).<br \/>\nIm Gegensatz zur Lizenzanalogie ist die alternative Berechnung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen mit erheblichen Nachteilen verbunden und sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn sich die Erfindung ausschlie\u00dflich innerbetrieblich auswirkt, ohne sich in Verkaufsprodukten niederzuschlagen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmerfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, \u00a7 9 Rn. 110). Dies kann der Fall sein, wenn sich die Erfindung nicht auf Umsatzgesch\u00e4fte des Arbeitgebers im weitesten Sinne erstreckt und der Erfindungsgegenstand keinen direkten Bezug auf zu ver\u00e4u\u00dfernde Erzeugnisse aufweist (Bartenbach\/Volz, a.a.O.). Die Methode kann aber nicht bereits deshalb herangezogen werden, weil die Benutzung in erster Linie Einfluss auf die Gewinn- und nicht die Umsatzentwicklung hat, da sie zu der Einsparung von Kosten bei der Herstellung von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waren f\u00fchrt (Bartenbach\/Volz, a.a.O.).<br \/>\nDie Anwendung der Lizenzanalogie schlie\u00dft aus, bei der Berechnung des Erfindungswertes erfindungsgem\u00e4\u00df ersparte Aufwendungen oder verbesserte Herstellungsbedingungen unmittelbar in Ansatz zu bringen, weil innerbetriebliche Ersparnisse eigenst\u00e4ndig nur bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Eine Kombination oder Vermischung beider Berechnungsmethoden scheidet aus (Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rn. 109).<br \/>\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung von der grunds\u00e4tzlich anzuwendenden Lizenzanalogie rechtfertigen. Die Streiterfindung betrifft die Herstellung von Lacosamid, das als Wirkstoff in das Arzneimittel D Eingang findet. Mit dem Arzneimittel sind Au\u00dfenums\u00e4tze verbunden. Wie aufgezeigt, f\u00fchrt der Umstand, dass mit der Streiterfindung nur ein innerbetrieblicher Nutzen verbunden ist, ebenso wenig wie die mit einer Konzernnutzung verbundenen Berechnungsschwierigkeiten, zu einer anderen Bewertung. Im \u00dcbrigen gehen auch die Parteien \u00fcbereinstimmend von dieser Berechnungsmethode aus.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Rahmen der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert die Gegenleistung zu Grunde gelegt, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags f\u00fcr die Einr\u00e4umung eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts an der Erfindung zahlen w\u00fcrde. (BGH, Urt. v. 16.4.2002, in GRUR 2002, 801, 802 \u2013 Abgestuftes Getriebe; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmerfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, \u00a7 9 Rn. 121). Es wird also gefragt, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenznehmer zustehen w\u00fcrde, wenn vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien Art und Umfang der Nutzung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrags gemacht h\u00e4tten (BGH, Urt. v. 13.11.1997, in GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; siehe auch OLG D\u00fcsseldorf vom 9.10.2014, I-2 O 15\/13, Rn. 21 \u2013 Scharniereinrichtung; Bartenbach\/Volz, a.a.O.). Ma\u00dfstab sind dabei gedachte \u201evern\u00fcnftige\u201c Lizenzvertragsparteien mit Blick auf die gesamten Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls (BGH, Urt. v. 16.4.2002, in GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe).<br \/>\nBei Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be bezieht sich die Auskunftspflicht der Beklagten auf die mit dem Arzeimittel D erzielten Gesamtums\u00e4tze. Anders als die Beklagte meint, kann hier nicht allein der Herstellungs- bzw. Einkaufspreis f\u00fcr den Wirkstoff Lacosamid als technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu Grunde gelegt werden.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEs ist geboten, den Weg zu w\u00e4hlen, der den technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten am besten entspricht (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL 8 Rn. 3). Zur Feststellung der technisch-wirtschaftlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchr ist daher zu fragen, welchen Teil des Umsatzes vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien sinnvollerweise der Erfindung konkret zugeordnet h\u00e4tten (Bartenbach\/Volz, a.a.O.).<br \/>\nDabei ist darauf abzustellen, welche Teile des Produkts durch die Erfindung beeinflusst werden und welche Teile durch die gesch\u00fctzte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge erhalten. Erh\u00e4lt die Gesamtvorrichtung durch die Erfindung ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge, ist diese Bezugsgr\u00f6\u00dfe; wird dagegen nur ein Teil durch die Erfindung wesentlich beeinflusst, ist nicht die Gesamtvorrichtung, sondern nur ein Teil der Bezugsgr\u00f6\u00dfe heranzuziehen (Bartenbach\/Volz, a.a.O., 21 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei der Bestimmung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzukn\u00fcpfen sei, die von der Erfindung wesentlich gepr\u00e4gt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst werde (BGH, Urteil vom 17. 11. 2009, in GRUR 2010, 223, 227- T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<br \/>\nBei der Bezugsgr\u00f6\u00dfenbestimmung muss den Besonderheiten im pharmazeutischen Bereich Rechnung getragen werden: Die Wechselwirkungen der einzelnen Komponenten pharmazeutischer Verbindungen sind un\u00fcberschaubar und bedingen sich gegenseitig, weshalb sich bei derartigen Produkten bzw. Zubereitungen regelm\u00e4\u00dfig keine Problemkreise abgrenzen und keine Einflussbereiche unterscheiden lassen. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Bereich regelm\u00e4\u00dfig der Wert der gesamten Verbindung angesetzt, selbst dann, wenn der Wertanteil erfindungsgem\u00e4\u00dfer Komponenten in der chemischen Verbindung gering ist (Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 17.04.2013, Az. Arb.Erf. 11\/11; Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rn. 26).<br \/>\nHier besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Sie steht in Einklang mit der T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung-Rechtsprechung des BGH, nach welcher entscheidend ist, ob die Gesamtvorrichtung ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge durch die Erfindung erh\u00e4lt. Das ist hier der Fall. Denn die Streiterfindung bezieht sich auf ein neuartiges Herstellungsverfahren f\u00fcr den Wirkstoff Lacosamid. Dieser wiederum ist wesentlich f\u00fcr die Wirksamkeit des Arzneimittels D. Der Wirkstoff kann zwar als solcher bezogen werden und stellt damit ein eigenst\u00e4ndiges Handelsobjekt dar (siehe insofern Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rn. 33). Dies rechtfertigt jedoch keine von der \u201eAbwasserbehandlung\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.4.2003, Az. X ZR 186\/01, in GRUR 2003, 789) abweichende Entscheidung, bei der die ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe in Frage stand. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass zur Ermittlung nach der Lizenzanalogie auf die hergestellten Produkte abzustellen sei, auch wenn die in Rede stehende Erfindung nur die Behandlung des dabei anfallenden Abwassers betraf. Im Gegensatz dazu betrifft die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung zwar ein Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs Lacosamid, der ein eigenst\u00e4ndiges, handelbares Produkt darstellt. Jedoch generiert die Beklagte ihre Au\u00dfenums\u00e4tze nicht mit Lacosamid, sondern dieser stellt eine von vielen Komponenten des fertigen Arzneimittels dar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die weiteren, bei diesem Arzneimittel zum Einsatz kommenden Komponenten allein dem Zweck dienen, dass Lacosamid bei der Gabe des Arzneimittels seine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung entfalten kann. Damit l\u00e4sst sich auch insofern eine trenngenaue Abgrenzung nicht vornehmen.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nJedoch ist zu beachten, dass das volle Ansetzen des gesamten Netto-Umsatzes des Arzneimittels D als rechnerisch-technische Einheit nicht dem Umstand gerecht wird, dass letztlich nicht das Gesamtprodukt auf die Streiterfindung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in denen wegen des Grades der technisch-wirtschaftlichen Beeinflussung die Wahl des Gesamtprodukts ausscheidet, jedoch eine R\u00fcckf\u00fchrung auf die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit der Bedeutung der Erfindung nicht gerecht wird, wird regelm\u00e4\u00dfig gepr\u00fcft, welchen Anteil am Gesamtwert die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Teile haben, insbesondere nach deren technischen Eigenschaften und deren Bedeutung f\u00fcr das Gesamte (Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rn. 41).<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nAngewandt auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass im ersten Schritt die gesamten Au\u00dfenums\u00e4tze zu bestimmen sind, so dass sich auch der Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin auf eben diese bezieht. Die Ma\u00dfgeblichkeit der Gesamtums\u00e4tze f\u00fcgt sich auch in die Erw\u00e4gungen ein, mit denen die Anwendung der Lizenzanalogie hier begr\u00fcndet wurde. Denn es erscheint widerspr\u00fcchlich, zun\u00e4chst auf die Lizenzanalogie abzustellen, weil mit der Erfindung \u2013 wenn auch nur mittelbar \u2013 ein Au\u00dfenumsatz generiert wird, um sodann nicht auf diesen Umsatz, sondern nur auf interne Kostenpositionen abzustellen. Im \u00dcbrigen ist darauf zu verweisen, dass sich vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien in der Regel auf Bezugsgr\u00f6\u00dfen einigen, die f\u00fcr den Lizenzgeber transparent und leicht nachpr\u00fcfbar sind (siehe OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.11.2006, Az. 2 U 76\/04, in BeckRS 2008, 5815, Rn. 59). Das ist gerade bei der Wahl der Au\u00dfenums\u00e4tze als Bezugsgr\u00f6\u00dfe der Fall.<br \/>\nErst in einem weiteren Schritt ist dann der ma\u00dfgebliche Anteil an den Gesamtums\u00e4tzen zu bestimmen. Dieser weitere Schritt der Anteilsbestimmung bleibt jedoch dem H\u00f6heverfahren hinsichtlich der Bestimmung der Verg\u00fctung vorbehalten. So handelt es sich bei den von der Beklagten vorgebrachten Einw\u00e4nden dahingehend, dass die Streiterfindung nur im Hinblick auf den Wirkstoff relevant sei und damit auch nur dieser bei der Auskunftserteilung heranzuziehen sei, um solche, die erst im Rahmen der Anteilsbestimmung und der H\u00f6he des Lizenzsatzes zu ber\u00fccksichtigen sind. Ebenso findet der Einwand der Beklagten, dass sich f\u00fcr sie die Inanspruchnahme der Erfindung nicht als Negativgesch\u00e4ft darstellen d\u00fcrfe, erst im Rahmen des H\u00f6heverfahrens Beachtung. Allein die Bestimmung der Au\u00dfenums\u00e4tze als ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe l\u00e4sst einen solchen R\u00fcckschluss nicht zu, weil es sich dabei nur um einen von mehreren zu ber\u00fccksichtigenden Faktoren handelt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies ber\u00fccksichtigend ist die Beklagte zur Auskunftserteilung wie folgt verpflichtet:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat die begehrten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten (Antrag Ziff. I. 1. lit. a)) sowie die einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer (Antrag Ziff. I. 1. lit. b)) und die dadurch erzielten Netto- Einnahmen (Antrag Ziff. I. 1. lit. c)) zu erteilen.<br \/>\nDie Angaben \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten f\u00fcr die unter Anwendung der Streiterfindung hergestellten Produkte sind zwar nicht unmittelbar f\u00fcr die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie bedeutsam, mit ihnen l\u00e4sst sich jedoch die Richtigkeit der mitgeteilten Einzelausk\u00fcnfte \u00fcberpr\u00fcfen (BGH, Urt. v. 17.11.2009, in GRUR 2010, 223, 227, Rn. 42 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, zitiert nach BeckRS 2010, 02501).<br \/>\nDie Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer dienen der Kontrolle der Ausk\u00fcnfte (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 35, 39). Die Kl\u00e4gerin muss sich dabei nicht auf andere Kontrollm\u00f6glichkeiten verweisen lassen (a.a.O.).<br \/>\nDie Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sind Faktoren zur Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder St\u00fccklizenz (BGH, ebd., Rn. 24, 37 ff.).<br \/>\nWeiterhin haben sich die Angaben auch auf die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Unternehmen (\u00a7\u00a7 15 ff. AktG) zu beziehen. Denn dabei handelt es sich in dem hier vorliegenden Fall um einen f\u00fcr die Bemessung der Lizenzanalogie wesentlichen Aspekt.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die pro Lieferung erzielten Netto-Einnahmen wesentlich f\u00fcr die Bemessung der Erfinderverg\u00fctung nach der Lizenzanalogie.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch das Bestehen von Lizenzvertr\u00e4gen oder sonstigen Einnahmen und\/oder wirtschaftlichen Vorteilen (Klageantrag Ziff. 2.) ist grunds\u00e4tzlich eine f\u00fcr die Bemessung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie wesentliche Information. Denn die Erteilung von Lizenzen, insbesondere an Dritte, und die von diesen erbrachten Gegenleistungen k\u00f6nnen einen direkten R\u00fcckschluss darauf zulassen, welche Lizenzgeb\u00fchren ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer gegen\u00fcber einem freien Erfinder zahlen w\u00fcrde. Zudem stellen die Lizenzeinnahmen auch einen Gegenwert f\u00fcr die Benutzung der Erfindung im Wege von Lizenzierungen dar, die einen Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers begr\u00fcnden.<br \/>\nDie Angabe der Vertragspartner mit Firma und Adresse sowie die Einnahmen\/Vorteile nach Kalenderjahren und der Vertr\u00e4ge in Kopie dient der Kontrolle (siehe die Ausf\u00fchrungen unter lit. aa). Auch wegen des Umfangs des Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Nutzung durch konzernabh\u00e4ngige Unternehmen wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) verwiesen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, die der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. b) zustehen, sind nicht durch Erf\u00fcllung erloschen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat in ihrer Replik vom 16. Juni 2020 (Bl. 52 dA) zu Auskunftszwecken erkl\u00e4rt, dass f\u00fcr die Erfindung keine Lizenz- oder sonstige Einnahmen bzw. wirtschaftlichen Vorteile erzielt worden seien.<br \/>\nDa jedoch der Beklagtenvertreter nach R\u00fccksprache mit der Beklagten w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. Februar 2021 klargestellt hat, dass diese Angaben noch einmal der Nachpr\u00fcfung bed\u00fcrften, ist insofern keine Erf\u00fcllung eingetreten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen sind die von der Beklagten zur Erf\u00fcllung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten im Rahmen des hiesigen Verfahrens gemachten Angaben nicht geeignet, um eine Erf\u00fcllungswirkung zu entfalten. Denn diese Angaben beziehen sich allein auf den Wirkstoff Lacosamid und nicht auf die Ums\u00e4tze des hier ma\u00dfgeblichen Endprodukts D und stellen damit keine der geforderten Angaben dar.<br \/>\nSofern zwischen den Parteien streitig ist, inwiefern es sich bei den im Jahre 2017 in Braine hergestellten Chargen um auskunftspflichtige Verwertungshandlungen handelt, wirkt sich dies nicht auf eine etwaige Erf\u00fcllung durch die Beklagte aus. Denn eine dahingehende Auskunft hat die Beklagte nicht erteilt. Ob es einer dahingehenden Auskunft \u00fcberhaupt bedarf, ist erst im sich an das Hauptsacheverfahren anschlie\u00dfenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu kl\u00e4ren, in dessen Kontext der Umfang der verg\u00fctungspflichtigen Verwertungshandlungen zu bestimmen ist.<br \/>\nDabei ist zu beachten, dass verg\u00fctungs- (und damit auch auskunfts-) freie Vorbereitungshandlungen solche im Stadium der technischen Pr\u00fcfung und Erprobung sind. Der Zustand der Verwertung bzw. Nutzung wird erst dann erreicht, wenn die Vorrichtung in ihrem Gebrauch den an ihren Zweck allgemein zu stellenden Anforderungen entspricht. Insofern ist das Stadium der reinen Pr\u00fcfung und Erprobung erst dann verlassen, wenn die funktionelle und technische Entwicklung soweit gereift ist, dass die Erfindung eingesetzt werden kann (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmerfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, \u00a7 9 Rn. 93).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt 25.000,00 EUR.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3160 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. M\u00e4rz 2021, Az. 4b O 106\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8880","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8880","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8880"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8880\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8883,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8880\/revisions\/8883"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8880"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8880"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8880"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}