{"id":8876,"date":"2021-12-20T17:00:53","date_gmt":"2021-12-20T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8876"},"modified":"2021-12-20T10:26:28","modified_gmt":"2021-12-20T10:26:28","slug":"4b-o-102-19-solarmodulhalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8876","title":{"rendered":"4b O 102\/19 &#8211; Solarmodulhalter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3158<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. M\u00e4rz 2021, Az. 4b O 102\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich zu vollstrecken ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Halter f\u00fcr ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen, welcher eine umlaufende Seitenwand aufweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel erstreckt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/li>\n<li>wobei der Halter eine Grundplatte mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen zur Aufnahme des Schenkels aufweist;<\/li>\n<li>jedem Aufnahmeelement zumindest eine an der Grundplatte angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand zugeordnet ist;<\/li>\n<li>die Aufnahmeelemente jeweils einen Schlitz zum Einschieben des Schenkels aufweisen;<br \/>\ndie ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende des Schlitzes unterschiedlich ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Januar 2017 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der erzielten Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der Art und des Umfangs und der Kosten etwa betriebener Werbung f\u00fcr die unter Ziffer 1. bezeichneten Waren, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflage und St\u00fcckzahl pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet und Zugriffe auf Internet-Seiten der Beklagten zu 1),<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin 2.949,78 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend zu Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nVon den Gerichtskosten haben die Kl\u00e4gerin 30% und die Beklagte zu 1) 70% zu tragen. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zu 1) 70% zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) hat die Kl\u00e4gerin zu tragen. Im \u00dcbrigen haben die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) ihre eigenen Kosten zu tragen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 35.000,00 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I.1: 23.000,00 Euro<br \/>\nZiff. I.2.: 8.000,00 Euro<br \/>\nZiff. I.3, IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 2 815 XXX B 1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 03) auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten und zudem die Beklagte zu 1) auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme von drei nationalen Priorit\u00e4ten, der DE 202012001XXX, DE 202012004XXX und DE 102012208XXX, angemeldet, Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27. April 2016. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Inhaber des Klagepatents ist Herr A, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin und \u00fcberdies berechtigt, Rechte und Anspr\u00fcche des Patentinhabers in eigenem Namen geltend zu machen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Halter f\u00fcr ein Solarmodul. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eHalter (6) f\u00fcr ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen (R), welcher eine umlaufende Seitenwand (4) auweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hinweisender Schenkel (3) erstreckt,<br \/>\nwobei der Halter (6) eine Grundplatte (19) mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen (20) zur Aufnahme des Schenkels (3) aufweist,<br \/>\nwobei jedem Aufnahmeelement (20) zumindest eine an der Grundplatte (19) angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement (20) ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) zum Abst\u00fctzen der Seitenwand (4) zugeordnet ist,<br \/>\nwobei die Aufnahmeelemente (20) jeweils einen Schlitz (21) zum Einschieben des Schenkels (3) aufweisen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) durch eine Mehrzahl an Zungen (25a-25d) gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende(E) des Schlitzes (21) unterschiedlich ist.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend Abbildungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben. Abbildung 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines auf einer St\u00fctzvorrichtung aufgest\u00e4nderten Rahmens eines Solarmoduls (Figur 1 des Klagepatents). Eine perspektivische Ansicht eines Halters zeigt Abbildung 2 (Figur 3 des Klagepatents).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) entwickelt, stellt her, vertreibt und handelt Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Installationstechnik, insbesondere Montagesysteme f\u00fcr Solaranlagen. Sie ist gem\u00e4\u00df dem als Anlage K 07 vorgelegten Handelsregisterauszug mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Januar 2017 errichtet und am 27. Januar 2017 als Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung im Handelsregister eingetragen worden. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Eine andere, fr\u00fchere Gesellschaft war bis zu ihrer Liquidation am 6. Februar 2017 die B GmbH (nachfolgend \u201eB\u201c), deren Prokurist und Liquidator der Beklagte zu 2) war. Die Kl\u00e4gerin nahm B mit Klage vom 4. Mai 2015 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Verfahren 4b O 40\/15, wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2012 208 XXX B 3 gerichtlich in Anspruch. Gegenstand dieses Klagepatents war ebenfalls ein Halter f\u00fcr Solarmodule, die zur Stromerzeugung auf Flachd\u00e4chern installiert werden und bei denen eine photoelektrische Fl\u00e4che von einem rechteckigen Rahmen mit einer umlaufenden Seitenwand umgeben wird. Die in diesem Verfahren geltend gemachten Anspr\u00fcche lauteten:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<br \/>\n\u201eHalter (6) f\u00fcr ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen (R), welcher eine umlaufende Seitenwand (4) aufweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel (3) erstreckt,<br \/>\nwobei der Halter (6) eine Grundplatte (19) mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen (20) zur Aufnahme des Schenkels (3) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\njedem Aufnahmeelement (20) zumindest eine an der Grundplatte (19) angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement (20) ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) zum Abst\u00fctzen der Seitenwand (4) zugeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 2:<br \/>\n\u201eHalter (6) nach Anspruch 1, wobei das Aufnahmeelement (20) einen Schlitz (21) zum Einschieben des Schenkels (3) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 7:<br \/>\n\u201eHalter (6) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) durch eine Mehrzahl an Zungen (25a-25d) gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende (E) des Schlitzes unterschiedlich ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin machte in diesem Verfahren geltend, B verletze mit ihrem Montagesystem f\u00fcr die Installation von gerahmten Solarmodulen auf Flachd\u00e4chern \u201eC\u201c, bestehend aus jeweils einer Krone, einem Pfosten und einem Montagefu\u00df das Patent der Kl\u00e4gerin. Dieses Montagesystem hatte B anl\u00e4sslich der Messe Intersolar am 8. April 2014 mit einer Pressemitteilung auf ihrer Webseite angek\u00fcndigt. Mit dem als Anlage K 16 vorgelegten Urteil vom 15. September 2016 wurde B antragsgem\u00e4\u00df zu Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Ersatz vorgerichtlich entstandener Kosten verurteilt.<\/li>\n<li>Unter dem 30. Dezember 2016 schlossen die Kl\u00e4gerin und B sodann den gem\u00e4\u00df Anlage K 18 vorgelegten Vergleich \u00fcber den damaligen Verletzungsrechtsstreit bez\u00fcglich des deutschen Patents DE 10 2012 208 XXX B 3 umfassend die zwischenzeitlich von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf sowie das unter dem Aktenzeichen 7 Ni 15\/15 vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren gegen das deutsche Patent. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage K 18 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) erwarb von der B im Zuge der Abwicklung Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde; unter anderem \u00fcbernahm und \u00fcberarbeitete sie deren Internetauftritt.<\/li>\n<li>Im M\u00e4rz 2019 stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass die Pressemitteilung betreffend die Pr\u00e4sentation des Montagesystems \u201eC\u201c anl\u00e4sslich der Messe Intersolar am 8. April 2014 auf der Webseite der Beklagten zu 1) www.B.com unter dem Reiter News\/Presse-Archiv abrufbar war wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei dieser Pr\u00e4sentation handelte es sich um diejenige, auf die sich die Kl\u00e4gerin im Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf ebenfalls bezogen hatte. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten mit dem als Anlage K 20-1 vorgelegten Schreiben vom 7. Juni 2019 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Abgabe einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach auf. Daraufhin entfernten die Beklagten die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Pr\u00e4sentation von der Webseite, gaben jedoch die geforderten Erkl\u00e4rungen nicht ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, mit der auf der Webseite der Beklagten zu 1) abrufbaren Pr\u00e4sentation des Montagesystems \u201eC\u201c anl\u00e4sslich der Messe Intersolar am 8. April 2014 l\u00e4ge ein das Klagepatent verletzendes Angebot vor. Insbesondere sei die Beklagte zu 1) im Impressum als Herausgeberin und Pressekontakt angegeben. Es handele sich bei dieser Pressemitteilung um einen, durch eine v\u00f6llig andere Gesellschaft ausgel\u00f6sten erneuten und unabh\u00e4ngigen Verletzungsanspruch. Denn die Kl\u00e4gerin habe annehmen k\u00f6nnen, dass die Inhalte aus Anlass des Vergleichsabschlusses auch entfernt worden seien.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>Halter f\u00fcr ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen, welcher eine umlaufende Seitenwand aufweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel erstreckt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/li>\n<li>wobei der Halter eine Grundplatte mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen zur Aufnahme des Schenkels aufweist;<br \/>\njedem Aufnahmeelement zumindest eine an der Grundplatte angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand zugeordnet ist;<br \/>\ndie Aufnahmeelemente jeweils einen Schlitz zum Einschieben des Schenkels aufweisen;<br \/>\ndie ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende des Schlitzes unterschiedlich ist;<\/li>\n<li>II.<br \/>\ndie Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>Halter f\u00fcr ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen, welcher eine umlaufende Seitenwand aufweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel erstreckt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<br \/>\nwobei der Halter eine Grundplatte mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen zur Aufnahme des Schenkels aufweist;<\/li>\n<li>jedem Aufnahmeelement zumindest eine an der Grundplatte angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand zugeordnet ist;<\/li>\n<li>die Aufnahmeelemente jeweils einen Schlitz zum Einschieben des Schenkels aufweisen;<\/li>\n<li>die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende des Schlitzes unterschiedlich ist;<\/li>\n<li>III.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Januar 2017 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der erzielten Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n2. der Art und des Umfangs und der Kosten etwa betriebener Werbung f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten Waren, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflage und St\u00fcckzahl pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet und Zugriffe auf Internet-Seiten der Beklagten zu 1),<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IV.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.947,80 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2019 zu zahlen;<\/li>\n<li>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu Ziffern I. \u2013 IV. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, ein das Klagepatent verletzendes Angebot liege nicht vor. Es handele sich lediglich um einen historischen News-\/Pressebeitrag auf einer Unterseite der Webseite www.B.com aus dem Jahr 2014, den die Beklagte zu 1) unmittelbar nach Erhalt des Abmahnschreibens von dieser Unterseite entfernt habe. Es handele sich hierbei um eine uralte Messeank\u00fcndigung, die ein Produkt zum Gegenstand hatte, das die Beklagte zu 1) selbst nie hergestellt, vertrieben oder angeboten habe. Der Beitrag sei Teil eines umfassenden Pressearchivs gewesen, der neben eigenen Newsartikeln auch solche aus der Zeit von 2014 bis Anfang 2017 beinhaltete. Die Beklagte zu 1) habe im Wege des Erwerbs von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden der B auch deren Webseite samt Inhalt und News-\/Presse-Archiv \u00fcbernommen. Diese Pressemitteilung sei seit seiner Ver\u00f6ffentlichung am 8. April 2014 stets online gewesen, was sich auch aus dem als Anlage B 2 vorgelegten Auszug aus einer Waybackmaschine ergebe. Der Beitrag sei nur auffindbar, wenn man sich durch s\u00e4mtliche, chronologisch sortierte Newsbeitr\u00e4ge klickt.<\/li>\n<li>Zudem gehe die angebliche Verletzungshandlung auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zur\u00fcck, der mit dem Vergleich und Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme endete. B habe das streitgegenst\u00e4ndliche Produkt im Jahr 2016 vom Markt genommen. Der Kl\u00e4gerin jedenfalls sei diese Pressemitteilung bereits seit 2015 bekannt gewesen.<\/li>\n<li>Den Beklagten zu 2) und 3) sei hingegen nicht bekannt gewesen, dass die Pressemitteilung weiterhin abrufbar gewesen sei. Sie h\u00e4tten angesichts des abgeschlossenen Sachverhalts auch davon ausgehen d\u00fcrfen, dass sich im Pressearchiv kein von der Kl\u00e4gerin zu beanstandender Beitrag mehr befinde. Zudem handele es sich bei derartigen Beitr\u00e4gen zu f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb v\u00f6llig irrelevanten News-Unterseiten nicht um Aufgaben, die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers fielen.<\/li>\n<li>Die streitgegenst\u00e4ndliche Pressemitteilung habe zudem keine Auswirkungen auf die Kl\u00e4gerin noch auf den Markt im Allgemeinen gehabt. Wie den als Anlage B 3 vorgelegten Ergebnissen von GoogleAnalytics zu entnehmen sei, sei der Beitrag in den Jahren 2017 und 2018 kein einziges Mal aufgerufen worden. Die ersten Aufrufe seien im Jahr 2019 zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Kl\u00e4gerin mit den Vorbereitungen f\u00fcr ihre Abmahnung befasst gewesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Zudem sei die Hinzuziehung eines Patentanwalts in diesem vorliegenden, konstruierten Fall \u00fcberfl\u00fcssig gewesen. Denn dass das fr\u00fchere Produkt C eine patentierte Erfindung der Kl\u00e4gerin verletzte, sei zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>Jedenfalls seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt, da der hier beanstandete Beitrag \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selbst angibt \u2013 bereits Anlass des vorhergehenden Klageverfahrens gewesen sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 139 Abs. 2, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin in diesem Umfang gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Kosten. Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu 2) und 3) scheiden mangels Zurechenbarkeit der Pressemitteilung sowie mangels Verschuldens aus.<\/li>\n<li>Einer Entscheidung in der Sache steht dabei die als Anlage K 18 mit der B GmbH i.L. geschlossene Vergleichsvereinbarung vom 30. Dezember 2016\/17. Januar 2017 nicht entgegen. Denn Gegenstand dieser Vereinbarung waren zwischen der Kl\u00e4gerin und dieser Gesellschaft streitige Patentverletzungshandlungen. Die Vereinbarung gilt mithin zwischen dieser Gesellschaft und der Kl\u00e4gerin inter partes. Dass die Vereinbarung dar\u00fcber hinaus auch materielle Bindungswirkung f\u00fcr die Beklagte zu 1) hat, ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es an einer Einbeziehung der Beklagten zu 1) in die Vergleichsvereinbarung. Auch ist die Beklagte zu 1) nicht kraft Rechtsnachfolge in die Vereinbarung eingetreten. Daher greift auch der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentverletzung um einen l\u00e4ngst abgeschlossenen Sachverhalt, der gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Ziffer 3 des Vergleichs l\u00e4ngst abgegolten sei, nicht durch. Dies mag aufgrund der Vergleichsvereinbarung zwar gegen\u00fcber B der Fall sein, Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) sind hingegen nicht erfasst.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Halter f\u00fcr ein Solarmodul. Ein solcher Halter ist nach der Beschreibung des Klagepatents aus der WO 2011\/054943 A 1 bekannt. Dieser bekannte Halter ist an die Rahmengeometrie des jeweiligen Solarmoduls angepasst (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Wegen der Vielzahl unterschiedlicher Rahmengeometrien, so kritisiert das Klagepatent in Absatz [0003], m\u00fcsse ein Vielzahl dazu korrespondierender Halter hergestellt und vorgehalten werden, was aufw\u00e4ndig, umst\u00e4ndlich und teuer ist.<\/li>\n<li>Ein weiterer Halter f\u00fcr ein Solarmodul ist aus der DE 10 2010 022 XXX B 3 bekannt. Dieser weist Aufnahmeelemente auf, wobei jedem Aufnahmeelement zumindest eine an der Grundplatte angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand zugeordnet ist. Das Aufnahmeelement weist einen Schlitz zum Einschieben des Schenkels auf.<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht (technisches Problem) die Nachteile aus dem Stand der Technik zu beseitigen, insbesondere Vorgabe eines Halters, der zur Aufnahme einer Vielzahl unterschiedlicher Rahmengeometrien von Solarmodulen geeignet ist. Der Halter soll m\u00f6glichst einfach und kosteng\u00fcnstig herstellbar sein und ferner eine m\u00f6glichst schnelle und einfache Montage des Solarmoduls am Halter m\u00f6glich sein.<\/li>\n<li>Dies soll durch Patentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Halter (6)<br \/>\n2. f\u00fcr ein Solarmodul<br \/>\n2.1 mit einem rechteckigen Rahmen (R)<br \/>\n2.2 welcher eine umlaufende Seitenwand (4) aufweist,<br \/>\n2.3 von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel (3) erstreckt,<br \/>\n3. wobei der Halter (6) eine Grundplatte (19)<br \/>\n4. mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen (20) zur Aufnahme des Schenkels (3) aufweist,<br \/>\n5. wobei jedem Aufnahmeelement (20) zumindest eine St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) zum Abst\u00fctzen der Seitenwand (4) zugeordnet ist,<br \/>\n6. die zumindest eine St\u00fctzfl\u00e4che (sf) an der Grundplatte (19) angebracht und in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement (20) ver\u00e4nderbar ist,<br \/>\n7. wobei die Aufnahmeelemente (20) jeweils einen Schlitz (21) zum Einschieben des Schenkels (3) aufweisen,<br \/>\n8. dadurch gekennzeichnet, dass die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) durch eine Mehrzahl an Zungen (25a-25d) gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende \u20ac des Schlitzes unterschiedlich ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas mit der als Anlage K 19-1 vorgelegten Pressemitteilung beschriebene Ost-West-Montagesystem \u201eC\u201c macht von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Denn das in der Pressemitteilung in Bezug genommene Montagesystem \u201eC\u201c war bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens in der Sache 4b O 40\/15 vor der Kammer. Angegriffen waren die Kronen sowohl der Ausf\u00fchrung mit hohem Pfosten als auch der Ausf\u00fchrung mit niedrigem Pfosten des Montagesystems. Diese sind als patentverletzend beurteilt worden. Dem schlie\u00dft sich die Kammer im vorliegenden Verfahren an. Es liegt in dem mit der Pressemitteilung beschriebenen Montagesystem \u201eC\u201c, da die Merkmale der Anspr\u00fcche 1, 2 und 7 des Patents DE 10 2012 208 XXX B 3 mit denen des Klagepatentanspruchs identisch sind, ein patentverletzender Gegenstand vor. Dies geht zudem aus dem Internetauftritt selbst hervor.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIn der auf der Webseite der Beklagten zu 1) ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilung ist ein Anbieten des patentverletzenden Erzeugnisses durch die Beklagte zu 1) zu sehen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927 (928) &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221 (222) &#8211; Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417 (419) &#8211; Cholesterinspiegelsenker; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 11856; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2014, 21755). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927 (928) &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Es ist auch nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertig gestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes befindet (K\u00fchnen, a.a.O Kap. A Rn. 240). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden (BGH, GRUR 2003, 1031 (1032) &#8211; Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. &#8211; Kamerakupplung II; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 &#8211; MP2-Ger\u00e4te). Auch kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417 (418) &#8211; Cholesterinspiegelsenker). Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927- Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1970, 358 &#8211; Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2014, 05732). Das Angebot muss deshalb keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten und setzt damit insbesondere nicht die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraus. Der Begriff des Anbietens umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das &#8211; wie beim Abschluss eines Kaufvertrages &#8211; die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031 (1032) &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te GRUR 2006, 927 (928) &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (261) &#8211; Thermocycler). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugute kommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird. In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers in gleichem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, weil eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Patent schm\u00e4lert. Insofern entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Wer das angebotene Erzeugnis sp\u00e4ter zur Verf\u00fcgung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das Angebot den Gesch\u00e4ftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Selbst wenn es hieran fehlt, bleibt es dabei, dass mit dem drittbeg\u00fcnstigenden Angebot eine Nachfrage f\u00fcr das Verletzungsprodukt generiert wird, die in das Monopolrecht des Patentinhabers eingreift. Vom Schutzbed\u00fcrfnis des Patents her betrachtet macht es ersichtlich keinen Unterschied, ob Verletzungsgegenst\u00e4nde deshalb nachgefragt werden, weil der sp\u00e4tere Lieferant selbst sich zu ihrer Lieferung bereit erkl\u00e4rt hat, oder ob derselbe Eingriffstatbestand dadurch geschaffen wird, dass ein Dritter das Verletzungsprodukt zugunsten des Lieferanten beworben hat (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 47).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die streitgegenst\u00e4ndliche Pressemitteilung als Angebot im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu qualifizieren.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer angesprochene Verkehrskreis, der \u00fcberwiegend aus Fachunternehmen aus dem Bereich der Photovoltaiktechnik und der Montage solcher Anlagen besteht, entnimmt der Pressemitteilung Informationen bez\u00fcglich eines neuen Montagesystems \u201eC\u201c und dass dieses System auf der Intersolar im April 2014 als Neuheit ausgestellt worden ist. Weiter entnimmt der angesprochene Verkehrskreis dem Text, dass dieses Montagesystem durch B vorgestellt wurde, wobei der sich an den Text anschlie\u00dfenden Rubrik \u201e\u00dcber B\u201c zu entnehmen ist, dass es sich hierbei nunmehr um die Beklagte zu 1) handelt, die \u201edie Gesch\u00e4fte der seit 1997 auf dem Solarmarkt aktiven B GmbH fortsetzt\u201c. Weiterhin ist diese Pressemitteilung in den Kontext \u201eService\u201c gestellt und in der Kategorie \u201eNews\/Presse\u201c abrufbar, in der die Beklagte zu 1) \u00fcber sich und ihren Unternehmensgegenstand informiert. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass sich die angesprochenen Fachkreise auf diesen Seiten \u00fcber die Beklagte zu 1) informieren und dabei auf das patentverletzende Montagesystem sto\u00dfen. Ein Verweis auf ein Pressearchiv der Beklagten zu 1) findet sich nicht. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde entnimmt der angesprochene Verkehrskreis dieser Pressemitteilung daher, dass die Beklagte zu 1) \u00fcber ein erstmals auf der Intersolar 2014 vorgestelltes Montagesystem verf\u00fcgt. Dass die Pressemitteilungen dabei chronologisch sortiert sind, l\u00e4sst einen R\u00fcckschluss darauf, dass das Montagesystem nicht mehr hergestellt oder geliefert wird, nicht zu. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass es an einer Verlinkung der Pressemitteilung mit der Seite \u201eProdukte\u201c fehlt, geschlossen werden, dass es sich um eine veraltete Ver\u00f6ffentlichung handelt. An keiner Stelle l\u00e4sst sich der Mitteilung ein Hinweis darauf entnehmen, dass das System nicht mehr hergestellt und geliefert wird und dementsprechend auch keine Ersatzteile f\u00fcr dieses System verf\u00fcgbar sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Einwendungen der Beklagten gegen dieses Verst\u00e4ndnis greifen nicht durch.<\/li>\n<li>Insoweit liegt der Sachverhalt hier anders als in der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Fundstelle BeckRS 2014, 21755), in der eine Pr\u00e4sentation anl\u00e4sslich einer Konferenz, welche ausweislich der Einf\u00fchrung des Programms dazu diente, die wichtigsten Materialentwicklungen und neuen Anwendungen im Karosserieleichtbau-Design zu pr\u00e4sentieren und detaillierte Fortschrittsberichte internationaler Hersteller sowie wichtiger Zulieferer und Forschungseinrichtungen vorzustellen, nicht als Angebot zu qualifizieren war. Denn in diesem Fall war das Ziel der Veranstaltungen, den Status der jeweiligen Entwicklungen zu dokumentieren und intensiv zu diskutieren, wobei f\u00fcr das angesprochene Fachpublikum bekannt war, dass sich die betreffenden Produkte noch im Entwicklungsprozess befanden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf in der Sache 4a O 14\/06 meinen, ein Anbieten sei nur dann gegeben, wenn man bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde annehmen m\u00fcsse, der Anbietende sei bereit, im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen, f\u00fchrt dies vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn die Pressemitteilung selbst enth\u00e4lt keinen Hinweis auf die Nichtverf\u00fcgbarkeit des Montagesystems. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der angesprochene Verkehrskreis von der Nichtverf\u00fcgbarkeit des Montagesystems am Markt Kenntnis hat und die Pressemitteilung daher als Archiv-Mitteilung w\u00fcrde einordnen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dass es dabei nicht im Interesse der Beklagten ist, bei Kunden die Nachfrage nach alten und nicht mehr verf\u00fcgbaren Produkten zu wecken, ist nicht von Belang. Denn auf die subjektive Herstellungs- oder Lieferbereitschaft der Beklagten kommt es nicht an.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung in der Sache 4b O 111\/14 (Fundstelle GRUR-RS 2016, 120588), in der die dort streitgegenst\u00e4ndliche Power-Point-Pr\u00e4sentation nach den Feststellungen der Kammer den Zweck verfolgte, Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu potentiellen Kunden zu kn\u00fcpfen (Rn. 43). Etwas anderes war mit der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung bei Erscheinen im Jahr 2014 nicht beabsichtigt. Dass das Montagesystem von B zwischenzeitlich nicht mehr vertrieben wird, ist dem angesprochenen Verkehrskreis mangels Hinweis in der Mitteilung gerade nicht bekannt. Die weiterhin von den Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf BeckRS 2014, 5732 betreffend das Auslegen eines Werbeflyers auf einem Messestand vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa die Beklagte zu 1) die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt war.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Die Beklagte zu 1) h\u00e4tte als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Zwar hat sie den streitgegenst\u00e4ndlichen Pressebeitrag mit dem patentverletzenden Inhalt nicht selbst verfasst, sondern lediglich von B \u00fcbernommen. Sie hat diesen jedoch auf ihrer Webseite unter der Rubrik News\/Presse verf\u00fcgbar gehalten und auch die Kontaktdaten und den Pressekontakt entsprechend auf sie angepasst. Der Einwand der Beklagten zu 1) sie habe bei \u00dcbernahme des Internetauftritts und der Domain von B davon ausgehen d\u00fcrfen, es bef\u00e4nden sich \u2013 vor dem Hintergrund des Vergleichs mit der Kl\u00e4gerin \u2013 keine rechtswidrigen Inhalte auf dieser Webseite, verf\u00e4ngt nicht. Denn die Beklagte zu 1) ist als Betreiberin der Webseite und Verantwortliche f\u00fcr den Inhalt gehalten, diesen auf seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Verletzung dieser Pr\u00fcfpflicht begr\u00fcndet jedenfalls den Vorwurf der Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch das patentverletzende Angebot ein Schaden tats\u00e4chlich entstanden ist.<\/li>\n<li>Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begr\u00fcndet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt eines Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was f\u00fcr ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl\u00e4rung, wenn nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH, GRUR 2013, 713 Rn. 21 \u2013 Fr\u00e4sverfahren; BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I). Grunds\u00e4tzlich begr\u00fcndet das Anbieten bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass es auch zur Lieferung gekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit reicht zwar zum Nachweis einer solchen Lieferung und damit f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit einer bezifferten Schadensersatzklage in aller Regel nicht aus. Sie l\u00e4sst aber nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und f\u00fchrt deshalb zur Begr\u00fcndetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (BGH, GRUR 2013, 713 Rn. 24 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist vorliegend eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts zu bejahen. Zwar hat die Beklagte unter Vorlage einer Ergebnisliste von GoogleAnalytics betreffend die Aufrufe des streitgegenst\u00e4ndlichen Pressebeitrags seit 2017 (Anlage B 3) vorgetragen, dass dieser weder in 2017 noch in 2018 aufgerufen worden sei. Die ersten Abrufe seien im Jahr 2019 erfolgt, wobei der Pressebeitrag insgesamt 27-mal aufgerufen wurde. Dass die meisten dieser Aufrufe durch die Kl\u00e4gerin und deren Prozessbevollm\u00e4chtigte im Vorfeld dieses Verfahrens erfolgten, ist dabei nach Ansicht der Kammer nicht unwahrscheinlich. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Dritte im Jahr 2019 die Seite aufgerufen haben und die dort angegebenen Kontaktdaten der Beklagten zu 1) zur weiteren Beratung und ggf. auch zu einer Kaufentscheidung genutzt haben.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Anspr\u00fcche sind indes nicht begr\u00fcndet. Die Beklagten haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vorliegend nicht f\u00fcr die durch die Beklagte zu 1) begangene Rechtsverletzung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm Gefolge einer Patentverletzung haftet neben der Gesellschaft auch deren gesetzlicher Vertreter auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn der gesetzliche Vertreter von den Verletzungshandlungen Kenntnis hatte und sie nicht verhindert hat (BGH, 2003, 1031 (1033) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH GRUR 2012,1145 Rn. 36 \u2013 Pelikan) oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung h\u00e4tte verhindern m\u00fcssen (BGH, GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung; GRUR 2015, 672 Rn. 80 \u2013 Videospiel-Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; GRUR 2016, 803 Rn. 61 \u2013 Armbanduhr). Eine Garantenstellung zum Schutz von Rechtsg\u00fctern Dritter ergibt sich allerdings nicht schon aus den Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter zum Beispiel nach \u00a7 43 Abs. 1 GmbHG oder \u00a7 93 Abs. 1 S. 1 AktG gegen\u00fcber der Gesellschaft obliegen. Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestehen grunds\u00e4tzlich nur gegen\u00fcber der Gesellschaft. Im Falle ihrer Verletzung steht deshalb grunds\u00e4tzlich nur der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch zu (BGH, NJW 1990, 976; BGH, NJW 2012, 3439; BGH, GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung; BGH, NJW 1994, 1801). Eine Eigenhaftung erfordert eine dar\u00fcber hinausgehende Garantenstellung, auf Grund der der gesetzliche Vertreter pers\u00f6nlich zum Schutz Au\u00dfenstehender vor Gef\u00e4hrdung oder Verletzung ihrer durch \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzten Rechte gehalten ist. Eine Garantenstellung kann insbesondere dann bestehen, wenn der Schutz von Rechten Dritter eine organisatorische Aufgabe ist, zu der zu allererst der gesetzliche Vertreter berufen ist (BGH, NJW 1990, 976). Hierzu reicht es allerdings nicht aus, dass der Gesellschaft gesetzliche Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten obliegen. So ergibt sich aus der Organstellung und der allgemeinen Verantwortlichkeit f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht schon eine Verpflichtung gegen\u00fcber au\u00dfenstehenden Dritten, Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Gesellschaft zu verhindern (BGH, GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung). Sofern es um den Schutz von absoluten Rechten Dritter geht, kann hingegen \u00fcber die Organstellung hinaus eine mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden pers\u00f6nlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung verbundene pers\u00f6nliche Verantwortung des Organs den betroffenen Au\u00dfenstehenden gegen\u00fcber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt f\u00fcr die Eigenhaftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Grundsatz nichts anderes als f\u00fcr jeden anderen f\u00fcr ein Unternehmen T\u00e4tigen, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integrit\u00e4tsinteressen Dritter erstreckt (BGH, NJW 1990, 976). Auch in diesem Fall reicht das blo\u00dfe Bestehen eines absolut gesch\u00fctzten Rechts zwar nicht ohne Weiteres aus, um eine Garantenpflicht zu begr\u00fcnden. Sie kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Mitarbeiter des Unternehmens f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt. Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers folgt in diesen F\u00e4llen nicht aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern aus der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 113 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) f\u00fcr die Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) vorliegend nicht gegr\u00fcndet. Weder liegt eine Situation vor, in der typischerweise von einer schuldhaften Patentverletzung einer Gesellschaft auf die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter geschlossen werden kann, noch liegt eine eigenst\u00e4ndig begangene Verletzungshandlung vor oder f\u00e4llt den Beklagten zu 2) und 3) ein Organisationsverschulden zur Last.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der Entscheidung \u201eGlasfaser II\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2016, 257) sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung der gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt. F\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik ist eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft. Ein Unternehmen muss deshalb vor Aufnahme einer der genannten T\u00e4tigkeiten pr\u00fcfen, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich fremder Rechte fallen (BGH a.a.O. Rn 114 f.). Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist. Er muss insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass grundlegende Entscheidungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung erfolgen und dass die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb betrauten Mitarbeiter der Gesellschaft die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden (BGH a.a.O. Rn 117). Bei dieser Ausgangslage bedarf es im Regelfall keiner n\u00e4heren Feststellungen dazu, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH a.a.O. Rn 118).<\/li>\n<li>Im Streitfall besteht jedoch eine andere Ausgangslage, so dass von der schuldhaften Verletzung des Klagepatents nicht auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten zu 2) und 3) geschlossen werden kann. Denn die beanstandete Webseite steht in keinem Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten durch die Beklagte zu 1). Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder herstellte noch in Verkehr brachte. Davon ausgehend bestand auch kein Anlass, den Internetauftritt auf ein etwaiges Angebot einer solchen Ausf\u00fchrungsform zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das gilt auch im Hinblick auf die hier beanstandete Pressemitteilung der fr\u00fcheren B, die zwar rechtlich als Angebotshandlung zu qualifizieren ist (s.o.), in tats\u00e4chlicher Hinsicht aber in keinem Zusammenhang mit dem Produktportfolio der Beklagten zu 1) steht., so dass sich darauf auch nicht typischerweise die Pr\u00fcfpflicht der gesetzlichen Vertreter bezieht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch sonst nicht feststellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) die Verletzungshandlung eigenst\u00e4ndig begingen oder ihnen ein Organisationsverschulden zur Last f\u00e4llt.<\/li>\n<li>Nach der bereits zitierten Entscheidung \u201eGlasfaser II\u201c tr\u00e4gt der Verletzte \u2013 hier die Kl\u00e4gerin \u2013 grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr alle Anspruchsvoraussetzungen und damit auch f\u00fcr eine Haftung der gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft. Allerdings hat er \u2013 jedenfalls in der vom Bundesgerichtshof aufgezeigten typischerweise bestehenden besonderen Gef\u00e4hrdungslage, in der eine Gesellschaft technische Produkte herstellt und vertreibt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig keinen Anlass, n\u00e4her zur pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vorzutragen. Er hat in der Regel auch nicht die M\u00f6glichkeit zu n\u00e4herem Vorbringen hierzu, weil es um interne Vorg\u00e4nge des Verletzers geht, in die er keinen Einblick hat. Vielmehr obliegt gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter der verletzenden Gesellschaft eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung \u00fcber die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH a.a.O. Rn 119 f.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach den Angaben der Beklagten ist der Beklagte zu 2) f\u00fcr den Bereich Einkauf zust\u00e4ndig. Der Vertrieb der Produkte der Beklagten zu 1) sowie das damit in Zusammenhang stehenden Marketing fallen \u2013 nach Angaben des Beklagten zu 2) \u2013 daher nicht in seinen Kompetenzbereich. Auch hatte er nach eigenen Angaben keinerlei Kenntnis von der streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung. Soweit der Beklagte zu 2) den vorangegangenen Sachverhalt aufgrund seiner Stellung als Prokurist und Liquidator der B kannte, habe er diesen nach eigenen Angaben als f\u00fcr sich abgeschlossen betrachtet. Zudem hat der Beklagte zu 2) mit der als Anlage B 1 vorgelegten Erkl\u00e4rung eidesstattlich versichert, mit der inhaltlichen Gestaltung der Rubrik News\/Presse als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht befasst zu sein. Es fehlt daher f\u00fcr eine Haftung des Beklagten zu 2) sowohl an der Kenntnis als auch an dem Bestehen einer Garantenpflicht. Etwas anderes hat auch die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Beklagte zu 3) hat seinerseits als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zwar die Verantwortung f\u00fcr den Bereich Vertrieb und Marketing, war jedoch \u2013 wie er ebenfalls eidesstattlich versichert \u2013 mit der konkreten Pressemitteilung nicht vertraut und hatte von dieser auch keine Kenntnis. Soweit der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Vertrieb f\u00fcr die Produkte der Beklagten zu 1) verantwortlich ist, geh\u00f6rt die in der streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung beworbene Halterung gerade nicht zu diesen Produkten. Unstreitig wurde diese von der Beklagten zu 1) nie hergestellt oder vertrieben.<\/li>\n<li>Eine sich dar\u00fcber hinaus aus anderen Umst\u00e4nden ergebende Garantenstellung ist nicht ersichtlich. Mit der inhaltlichen Gestaltung der Rubrik News\/Presse war er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht befasst. Er wird in der Pressemitteilung selbst auch nicht als Pressekontakt angegeben. Dass der Beklagte zu 3) im Impressum der Webseite als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgef\u00fchrt ist, l\u00e4sst daher den R\u00fcckschluss auf eine Zurechenbarkeit der Pressebeitr\u00e4ge in der Rubrik News\/Presse ebenfalls nicht zu. Insoweit liegt der Sachverhalt aus Sicht der Kammer vorliegend anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall World of Warcraft II (Fundstelle BGH, GRUR 2017, 397). Der Bundesgerichtshof hatte mangels gegenteiligen Sachvortrags aufgrund des Impressumhinweises auf die Verantwortlichkeit der dortigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Internetseiten auf eine Verantwortlichkeit auch f\u00fcr die textliche Gestaltung dieser Webseite geschlossen. Vorliegend stammt die streitgegenst\u00e4ndliche Pressemitteilung selbst jedoch unstreitig nicht von der Beklagten zu 1) sondern von B. Die Webseite wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Balen, betreut.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen traf den Beklagten zu 3) auch keine Verpflichtung, den gesamten Internetauftritt der fr\u00fcheren B vor der \u00dcbernahme durch die Beklagte zu 1) zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das gilt auch im Hinblick auf die Kenntnis des Beklagten zu 3) von dem vormaligen Patentverletzungsstreit. Da die Beklagte zu 1) die patentverletzende Halterung unstreitig nicht herstellte oder vertrieb, gab es keinen Anlass, den Internetauftritt im Hinblick auf patentverletzende Angebote zu pr\u00fcfen. Dabei kann dahinstehen, ob der Internetauftritt bereits von der B oder erst von dem Mitarbeiter der Beklagten dahingehend ge\u00e4ndert wurde, dass er zum aktuellen Produktportfolio der Beklagten zu 1) ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform passt. Jedenfalls kann dem Beklagten zu 3) in dieser Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden, er h\u00e4tte sich eine Entscheidung \u00fcber die Durchsicht der einzelnen Pressemitteilungen vorbehalten m\u00fcssen oder anderweitig keine gen\u00fcgenden organisatorischen Ma\u00dfnahmen ergriffen. Mit einer Patentverletzung durch eine \u00fcber sechs Jahre zur\u00fcckliegende Pressemitteilung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Produktportfolio der Beklagten zu 1) steht, musste der Beklagte zu 3) nicht rechnen.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf anteilige Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 2.949,78 Euro folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten ist in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 35.000,00 Euro zuz\u00fcglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu berechnen, mithin 1.474,89 Euro. Dabei entf\u00e4llt aus dem von der Kammer festgesetzten Gesamtstreitwert von 50.000,00 Euro ein Gegenstandswert von 35.000,00 Euro auf die Beklagte zu 1) und ein Gegenstandswert von 15.000,00 Euro auf die Beklagten zu 2) und 3). Ein dar\u00fcber hinausgehender Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, soweit die Kl\u00e4gerin die Beklagten 2) und 3) mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (Anlage K 20-1) zur Unterlassung, Auskunft und Anerkenntnis ihrer Schadensersatzpflicht aufforderte, besteht nicht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEbenfalls in dieser H\u00f6he sind die vorgerichtlich entstandenen Patentanwaltskosten erstattungsf\u00e4hig. Nach \u00a7 143 Abs. 3 PatG sind die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache entstandenen Kosten in H\u00f6he der dem Rechtsanwalt nach \u00a7 13 RVG in Verbindung mit dem Verf\u00fcgungsverzeichnis erwachsenen Geb\u00fchren zu erstatten.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich der Kosten f\u00fcr die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache ist nicht zu pr\u00fcfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639 \u2013 Kosten des Patentanwalts I; BGH, GRUR 2011, 754 \u2013 Kosten des Patentanwalts II; BGH, GRUR 2012, 756 \u2013 Kosten des Patentanwalts III). Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es f\u00fcr die Erstattungsf\u00e4higkeit der Geb\u00fchren auf Grund der Regelung des \u00a7 143 Abs. 3 PatG damit nicht an; die f\u00fcr die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Geb\u00fchren sind in Patentstreitsachen stets erstattungsf\u00e4hig. Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung auch technische oder patentrechtliche Fragen zu beantworten hatte, ist ohne Belang (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 31. August 2017, Az. I-2 W 14\/17 Rn. 6 m.w.N.).<\/li>\n<li>Vorliegend handelt es sich bei dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben hinsichtlich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung wegen Patentverletzung um eine Patentstreitsache im Sinne des \u00a7 143 Abs. 1 PatG. Entsprechend sind die f\u00fcr die Einschaltung des Patentanwalts entstandenen Kosten zu erstatten.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie infolge des in der Pressemitteilung liegenden Angebots patentverletzender Gegenst\u00e4nde begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin waren im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung im Juni 2019 nicht verwirkt (\u00a7 242 BGB).<\/li>\n<li>Die Verwirkung als Unterfall der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung wegen der illoyal versp\u00e4teten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Zu dem Zeitablauf m\u00fcssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umst\u00e4nde hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501\/15, Rn. 40, und XI ZR 564\/15, Rn. 35; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482\/15, Rn. 30; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442\/16, Rn. 27). Dabei k\u00f6nnen das Zeitmoment und das Umstandsmoment nicht voneinander unabh\u00e4ngig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je l\u00e4nger der Inhaber des Rechts unt\u00e4tig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzw\u00fcrdig, das Recht werde nicht mehr ausge\u00fcbt werden (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 393\/16, Rn. 9 m. w. N.).<\/li>\n<li>Nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben sind vorliegend weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment erf\u00fcllt. Das ma\u00dfgebliche Zeitmoment sieht die Kammer vorliegend in der Ver\u00f6ffentlichung der Pressemitteilung durch die Beklagte zu 1) auf ihrer Webseite, die fr\u00fchestens mit Gr\u00fcndung der Beklagten zu 1) im Jahr 2017 und Anpassung des Impressums sowie der Kontaktdaten erfolgt sein konnte. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) ist daher auch nicht darauf abzustellen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Pressebeitrag wohl bereits durch B auf der damaligen Webseite ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung der streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung fehlt es an einer Unt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin \u00fcber einen gewissen Zeitraum hinaus, da diese die Beklagten nach Kenntniserlangung im Jahr 2019 zeitnah abmahnen lie\u00df. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Beklagten darauf eingerichtet h\u00e4tten, f\u00fcr eigene Rechtsverletzungen betreffend das streitgegenst\u00e4ndliche Montagesystem von der Kl\u00e4gerin nicht belangt zu werden. Vielmehr haben die Beklagten bei \u00dcbernahme der Webseite der B GmbH darauf vertraut, dass diese ihren Internetauftritt entsprechend so gestaltet, dass es zu einer Patentverletzung nicht mehr kommen kann. Indes ist dies ein Umstand, der der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Verwirkung nicht erfolgreich entgegengehalten werden kann.<\/li>\n<li>\nVIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nIX.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Davon entfallen 3.500,00 Euro auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, Antrag zu II.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3158 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. 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