{"id":8874,"date":"2021-12-20T17:00:14","date_gmt":"2021-12-20T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8874"},"modified":"2021-12-20T10:24:45","modified_gmt":"2021-12-20T10:24:45","slug":"4b-o-78-20-provisionsansprueche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8874","title":{"rendered":"4b O 78\/20 &#8211; Provisionsanspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3157<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Az. 4b O 78\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 63.911,50 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.556,46 seit dem<br \/>\n1. August 2018, 1. September 2018, 1. Oktober 2018, 1. November 2018, 1. Dezember 2018, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 1. M\u00e4rz 2019, 1. April 2019, 1. Mai 2019, 1. Juni 2019, 1. Juli 2019, 1. August 2019, 1. September 2019, 1. Oktober 2019, 1. November 2019, 1. Dezember 2019, 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 1. M\u00e4rz 2020, 1. April 2020, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020 und 1. August 2020<br \/>\nzu bezahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung besteht, nach der die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger bis zum Tode des Letztversterbenden der Eheleute A gem\u00e4\u00df Ziffer 4 der zwischen dem Kl\u00e4ger, Frau B und der Beklagten am 14. Juli 2000 geschlossenen Vereinbarung pro Monat f\u00fcr jeden f\u00fcr die Firma C hergestellten C-Zargenverbinder eine Provision in H\u00f6he von 25% des Einzelpreises in H\u00f6he von 0,05 DM (= 0,03 Euro) pro St\u00fcck bei einer Produktion von unter 400.000 C-Zargenverbindern pro Monat und in H\u00f6he von 5.000,00 DM (= 2.556,46 Euro) bei einer Produktion von 400.000 oder mehr C-Zargenverbindern pro Monat zu zahlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten \u00fcber Provisionsanspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Einr\u00e4umung von Montagerechten f\u00fcr Zargenverbinder der Firma C.<\/li>\n<li>Die Firma C (nachfolgend \u201eC\u201c) erwarb Ende des Jahres 1990 vom Kl\u00e4ger das Gebrauchsmuster DE 8914XXX f\u00fcr einen Verbindungsbeschlag und meldete die zugrundeliegende Erfindung am 13. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Gebrauchsmusters zum europ\u00e4ischen Patent EP 0 432 XXX (nachfolgend \u201eEP XXX\u201c) an. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 28. September 1994 ver\u00f6ffentlicht. Die Schutzdauer des Patents ist im Jahr 2010 abgelaufen.<\/li>\n<li>Im Zuge eines Vertrages \u00fcber eine Darlehensr\u00fcckzahlung vom 22. Dezember 1997 vereinbarten die Firma C einerseits und der Kl\u00e4ger mit seiner Ehefrau andererseits unter Ziffer 3 u.a., dass diese<\/li>\n<li>\u201emit dem von der Firma D hergestellten Montageautomaten, Maschinen-Nr. 2.09XXX, den C-Zargenverbinder [herstellen].\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage KAP 4 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Ab 1997 montierte der Kl\u00e4ger gemeinsam mit seiner Frau in der gemeinsamen Betriebsst\u00e4tte die durch das EP XXX gesch\u00fctzten Zargenverbinder, deren Einzelteile von der Firma C geliefert wurden.<\/li>\n<li>Mit Vereinbarung vom 13. Juli 2000 zwischen der Beklagten und dem Kl\u00e4ger gemeinsam mit seiner Ehefrau \u00fcbernahm die Beklagte den Betrieb des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass<\/li>\n<li>\u201eGrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Montagerechte des sogenannten Cverbinders von dem Patentinhaber C vertraglich und unwiderruflich auf die Vertretene zu 2.) [die Beklagte] \u00fcbertragen werden. Die Eheleute A stimmen dieser \u00dcbertragung zu. F\u00fcr die Herstellung der Cverbinder ist von der Vertretenen zu 2.) an die Eheleute A eine Provision zu zahlen [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Einen gleichlautenden Vertrag schlossen die Parteien auch am 14. Juli 2000, allerdings mit dem Zusatz, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten an den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau mit dem Tod des Letztlebenden des Ehepaares endet. Hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage KAP 7 verwiesen.<\/li>\n<li>Mit gem\u00e4\u00df Anlage B 3 vorgelegtem Schreiben vom 13. April 2013 teilte die Firma C der Beklagten mit, dass das Patent EP XXX zum Ende des Jahres 2000 ausgelaufen sei, daher die Produktion des Produkts ab dem 1. April 2011 eingestellt werde und es nicht angedacht sei, diesen Artikel zuk\u00fcnftig wieder herzustellen.<\/li>\n<li>In einem vor der Kammer gef\u00fchrten Verfahren wurde die Beklagte mit Urteil vom 2. Juli 2019, Az. 4b O 92\/18, vorgelegt als Anlage KAP 1, bereits zur Zahlung von Provisionen f\u00fcr den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2018 an den Kl\u00e4ger und dessen Ehefrau verurteilt. Auf den Inhalt dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf best\u00e4tigte sodann mit dem als Anlage KAP 2 vorgelegten Urteil vom 14. Mai 2020, Az. I-2 U 33\/19 das Urteil der Kammer mit der Ma\u00dfgabe, dass allein der Kl\u00e4ger, nicht jedoch seine Ehefrau Gl\u00e4ubiger des Provisionsanspruchs ist.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger verlangt nunmehr Zahlung weiterer Provisionen f\u00fcr den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 1. August 2020 in H\u00f6he von insgesamt 63.911,50 Euro.<\/li>\n<li>Er behauptet, die Beklagte habe auch in dem nunmehr beanspruchten Zeitraum C-Zargenverbinder montiert. Diese Zargenverbinder fielen in den Schutzbereich des EP XXX. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, Zargenverbinder seit April 2011 nach dem Gebrauchsmuster DE 20 2010 001 XXX (nachfolgend \u201eDE XXX\u201c) herzustellen, handele es sich hierbei allenfalls um Detailverbesserungen gegen\u00fcber der EP XXX.<\/li>\n<li>Er behauptet weiter, die Beklagte montiere mindestens seit dem 1 Juli 2018 monatlich ca. 1 Mio. St\u00fcck provisionspflichtiger Cverbinder. Der Provisionsanspruch des Kl\u00e4gers belaufe sich daher regelm\u00e4\u00dfig auf monatlich 5.000 DM. Dabei sei unerheblich, dass die Firma C eine zweite Maschine zur Fertigung der Zargenverbinder bestellt habe. Denn das vertraglich einger\u00e4umte Montagerecht sei kein Exklusivrecht, die Fertigung durch Dritte somit nicht ausgeschlossen. Die vertragliche Vereinbarung sei allein an das Montagerecht des Kl\u00e4gers gekn\u00fcpft. Zudem sei auch diese Maschine in den Betrieb des Kl\u00e4gers verbracht worden und befinde sich jetzt in den R\u00e4umlichkeiten der Beklagten.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, inhaltlich kn\u00fcpfe das vertraglich vereinbarte Montagerecht an den Schutzbereich des EP XXX an. Denn die darin patentierte Technologie gehe auf die Erfindung des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Den Parteien sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch bewusst gewesen, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten erst mit dem Tode des Letztlebenden der Eheleute A ende und damit zeitlich weiter reiche als die Schutzdauer des EP XXX. Das vertragliche Konzept lehne sich daher an die Regelungen zur Leibrente an und sei keinesfalls an den Rechtsbestand des EP XXX gekn\u00fcpft. Somit sei der geltend gemachte vertragliche Anspruch auch nicht in zeitlicher Hinsicht von der Schutzdauer des EP XXX abh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Zudem sei der Provisionsanspruch in der vereinbarten H\u00f6he entstanden. Dass die Verg\u00fctung f\u00fcr die Montage der Zargenverbinder durch die Firma C reduziert sei \u2013 was bestritten werde \u2013 sei f\u00fcr die vereinbarte Provisionsh\u00f6he unerheblich.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist weiter der Ansicht, das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die mit dem Antrag zu II. verfolgte Feststellungsklage l\u00e4ge vor, da die Beklagte die Pflicht zur Provisionszahlung ablehne und auch zuk\u00fcnftig ablehnen werde. Es bestehe daher die ernsthafte M\u00f6glichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis weitere Anspr\u00fcche unter den Parteien eingeklagt werden m\u00fcssten, was sich schon vor dem Hintergrund der vorliegenden Klage zeige.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>das Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte r\u00fcgt das Fehlen der \u00f6rtlichen und sachlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Es handele sich nicht um eine Patentstreitsache, denn der Inhalt der Schutzrechte und der Umstand, dass es sich dabei um ein Patent und\/oder Gebrauchsmuster handele, seien f\u00fcr den inhaltlichen Umfang des Montagerechts und damit des Provisionsanspruchs nicht entscheidend. Auch k\u00f6nne es auf die technische Lehre der Schutzrechte und deren Reichweite nicht mehr ankommen. Zudem habe der Kl\u00e4ger nach Ablauf der Schutzfrist des EP XXX keinerlei Anspr\u00fcche gegen die Beklagte mehr.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, sie stelle seit April 2011 keinerlei C-Verbinder mehr her, die dem Patent EP XXX entsprechen w\u00fcrden. Die Firma C habe den Montageauftrag gegen\u00fcber der Beklagten gek\u00fcndigt mit der Folge, dass f\u00fcr den Verbinder EP XXX seit April 2011 keine Montagen mehr h\u00e4tten durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Es sei ein neuer Verbinder entwickelt worden, womit erhebliche Entwicklungskosten und ein Umbau des Fertigungsautomaten verbunden gewesen sei. Dieser neue Zargenverbinder sei durch das Patent DE 10 2010 061 XXX 84 gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet weiter, ihre Verg\u00fctung f\u00fcr die Fertigung der Zargenverbinder sei erheblich herabgesetzt worden. Hinzu sei gekommen, dass die Nachfrage nach dem alten Verbinder gem\u00e4\u00df der EP XXX erheblich zur\u00fcckgegangen sei und die Kunden der Firma C einen innovativeren T\u00fcrzargenverbinder verlangt h\u00e4tten. Die Firma C erteile nur noch jeweils einzelne Montageauftr\u00e4ge, das gelieferte Material zu montieren.<\/li>\n<li>Mit dem D-Automaten k\u00f6nne monatlich eine St\u00fcckzahl von mehr als 120.000 bis maximal 130.000 Zargenverbindern nicht mehr gefertigt werden. Der Automat, der im Fr\u00fchjahr 1992 gebaut worden sei, sei inzwischen technisch verschlissen und verbraucht. Er verf\u00fcge \u00fcber eine uralte Steuerung, die seit mehreren Jahren nicht mehr gefertigt und deren Software nicht mehr gepflegt werde. Ein Auslesen der Daten aus diesem Steuerger\u00e4t sei nicht mehr m\u00f6glich. Fehlerursachen k\u00f6nnten bei diesem Automaten nur manuell und sehr zeitaufwendig ermittelt werden. Sie, die Beklagte, nutze den D-Automaten daher nur im \u201eEinsicht-Betrieb\u201c, l\u00e4ngstens 8 Stunden am Tag, sofern keine St\u00f6rungen eintreten. Durch die Fehlersuche und den Austausch von Ersatzteilen sei der Automat immer wieder zum Stillstand gekommen.<\/li>\n<li>Zudem komme es zu teilweise erheblichen Problemen bei der Materiallieferung durch die Firma C. Teilweise seien die Toleranzwerte der Einzelteile, insbesondere des Pendels nicht eingehalten worden, so dass es an dem Automaten zu erheblichen St\u00f6rungen gekommen sei. Noch im Januar 2020 habe wochenlang keine Montage auf dem Automaten erfolgen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die Fertigung des Zargenverbinders ab April 2011 beruhe auf einem neuen erfinderischen Gedanken, der nunmehr durch das Patent DE 10 2010 061 XXX 84 dokumentiert sei. Es k\u00f6nne daher allenfalls bis zum Ende der Schutzfrist eine Provision in dem vertraglich vereinbarten Umfang verlangt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint ferner, der Kl\u00e4ger lege die Vereinbarung \u00fcber das Montagerecht falsch aus. Eine Provisionspflicht gelte nur dann, wenn die Montage mit dem D-Automaten mit der Maschinen-Nr. 2.09XXX durchgef\u00fchrt werde. Zudem enthielten weder der Darlehensvertrag vom 21. Dezember 1997 (Anlage KAP 4) noch die Provisionsvereinbarung vom 14. Juli 2000 (Anlage KAP 7) eine ausdr\u00fcckliche Regelung, dass die Montage des Verbinders EP XXX und\/oder die Provisionspflicht f\u00fcr die Montage der Beklagten f\u00fcr die Firma C \u00fcber das Ende der Schutzfrist hinaus fortbestehen soll. Stattdessen werde ausdr\u00fccklich auf das Patent Bezug genommen und dieser Verbinder ausdr\u00fccklich als \u201eCverbinder\u201c bezeichnet. Diese Wertung ergebe sich auch aus dem als Anlage B 16 vorgelegten Vertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der Firma C vom 6. August 2002, in dem die Parteien die Zahlungsverpflichtungen f\u00fcr die \u00dcbertragung von Schutzrechtsanmeldungen zeitlich ausdr\u00fccklich nicht auf die jeweilige Patent- und Gebrauchsmusterschutzdauer begrenzt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Zudem sei an keiner Stelle davon die Rede, dass das Montagerecht oder die Provisionspflicht unabh\u00e4ngig vom Patent an die Nutzung von technischem Know-How ankn\u00fcpfe, zumal nicht ersichtlich sei, um welches Know-How es sich handeln solle.<\/li>\n<li>Weiterhin sei die Klage unzul\u00e4ssig, da dieser die anderweitige Rechtskraft durch das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. M\u00e4rz 2017, Az. 2 O 219\/16 (Anlage KAP 15) entgegenstehe.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger sei schlie\u00dflich nicht aktivlegitimiert, da Anspr\u00fcche aus dem Patent EP XXX nur der Patentinhaber geltend machen k\u00f6nne. Zudem habe der Kl\u00e4ger seine Provisionsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df der in der Anlage B 1 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 4. Mai 2009 wirksam an die Firma E abgetreten.<\/li>\n<li>Jedenfalls stehe der Beklagten ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zu, da ihr bis zum heutigen Tage keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung im Sinne des \u00a7 14 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, f\u00fcr die Klageforderung erteilt worden sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie sachliche Zust\u00e4ndigkeit folgt aus \u00a7 143 Abs. 1 PatG, da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handelt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Patentstreitsache liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG dann vor, wenn durch eine Klage ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverh\u00e4ltnisse geltend gemacht wird. Dabei ist dieser Begriff grunds\u00e4tzlich weit auszulegen und umfasst demnach auch Klagen, die sonst wie mit einer Erfindung eng verkn\u00fcpft sind (vgl. BGH GRUR, 2011, 662 \u2013 Patentstreitsache; BGH, GRUR 2013, 756 \u2013 Patentstreitsache II).<\/li>\n<li>Allerdings ist ein Rechtsstreit nicht stets vor einer Zivilkammer eines f\u00fcr Patentstreitsachen zust\u00e4ndigen Landgerichts zu verhandeln, allein weil ein Patent zu dem den Streitgegenstand bildenden Sachverhalt geh\u00f6rt, denn eine solche Konstellation kann sich auch zuf\u00e4llig ergeben. Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht \u2013 entsprechend dem Wortlaut des \u00a7 143 PatG \u2013 aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverh\u00e4ltnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erf\u00e4hrt, ist deshalb der Sinn und Zweck der Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 143 PatG zu beachten. Die Zuweisung einer Patentstreitsache an das hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Landgericht, bei dem regelm\u00e4\u00dfig nur bestimmte Spruchk\u00f6rper mit Patentstreitsachen betraut werden, und die f\u00fcr Patentstreitsachen vorgesehene Mitwirkung von Patentanw\u00e4lten sollen gew\u00e4hrleisten, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anw\u00e4lte \u00fcber besonderen Sachverstand verf\u00fcgen, um die technische Lehre einer Erfindung und die f\u00fcr ihr Verst\u00e4ndnis und die Bestimmung ihrer Reichweite ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde erfassen und beurteilen zu k\u00f6nnen. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverh\u00e4ltnis ausschlie\u00dflich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandmerkmale aufweist, f\u00fcr deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien auch bei summarischer Betrachtung zweifelsfrei keines solchen Sachverstands bed\u00fcrfen (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 \u2013 Patentstreitsache).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine solche rein zuf\u00e4llige Ber\u00fchrung mit einem Patent ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht gegeben. Insoweit verbleibt es bei der Rechtsauffassung der Kammer in ihrem Urteil vom 2. Juli 2019, Az. 4b O 92\/18. Der Kl\u00e4ger macht \u2013 wie im Vorprozess, so auch hier \u2013 einen Provisionsanspruch aufgrund des der Beklagten vermittelten Montagerechts f\u00fcr den Zeitraum ab August 2018 geltend und begr\u00fcndet dies damit, dass die Beklagte auch in diesem Zeitraum C-Zargenverbinder hergestellt habe, die diesem Montagerecht unterfallen. Gegenstand der Pr\u00fcfung durch die Kammer ist somit, ob die Beklagte sich \u2013 sofern sie tats\u00e4chlich ab August 2018 noch C-Zargenverbinder hergestellt haben sollte \u2013 durch die Montage dieser Zargenverbinder provisionspflichtig gemacht hat. Dabei ist die technische Ausgestaltung der hergestellten C-Zargenverbinder von entscheidender Bedeutung, was die Beklagte nicht in Abrede stellt. Gegenstand des Provisionsanspruchs des Kl\u00e4gers ist auch in diesem Verfahren das zwischen den Parteien vereinbarte Montagerecht f\u00fcr \u201eCverbinder\u201c. Dieses Montagerecht kann insbesondere hinsichtlich seiner inhaltlichen Reichweite nicht losgel\u00f6st von dem Gebrauchsmuster DE XXX bzw. dem Patent EP XXX ausgelegt werden, da diese Schutzrechte \u2013 auch soweit sie zwischenzeitlich abgelaufen sind \u2013 bestimmen, was die Parteien unter dem C- Zargenverbinder technisch verstanden wissen wollen. Allein auf diesen so definierten C-Zargenverbinder bezieht sich das Montagerecht. Die Frage des Bestehens eines Provisionsanspruchs des Kl\u00e4gers hat folglich nicht lediglich rein zuf\u00e4llig eine Ber\u00fchrung mit dem Gebrauchsmuster DE XXX bzw. dem Patent EP XXX.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, ein Provisionsanspruch k\u00f6nne schon daher nicht bestehen, weil die betreffenden technischen Schutzrechte abgelaufen sind, verkennt sie, dass der Kl\u00e4ger vorliegend weder einen Anspruch aus dem Patent EP XXX noch aus dem Gebrauchsmuster DE XXX geltend macht. Die technischen Schutzrechte, insbesondere das EP XXX sind lediglich insoweit von Bedeutung, als dass sich \u2013 mangels Definition des Begriffs \u201eCverbinders\u201c in der Vereinbarung selbst \u2013 allein aus ihnen der sachliche Umfang des Montagerechts ergibt.<\/li>\n<li>Die Beklagte verkennt weiterhin, dass f\u00fcr die Frage, ob der Rechtsstreit als Patentstreitsache zu qualifizieren ist, jedenfalls im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung regelm\u00e4\u00dfig nur der Vortrag des Kl\u00e4gers ma\u00dfgeblich ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich aus diesem Sachvortrag in schl\u00fcssiger Weise ein patentrechtlicher Anspruch ergibt (vgl. OLG K\u00f6ln GRUR-RR 2006, 350). Unbeachtlich sind aber auch Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch, f\u00fcr die der Gegner die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 143 Rn. 3 m.w.N.).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist die Frage, ob ein Provisionsanspruch tats\u00e4chlich besteht, der materiell-rechtlichen Pr\u00fcfung des Rechtsstreits vorbehalten. Soweit dabei ggf. auch technische Schutzrechte oder Anspr\u00fcche aus solchen von Bedeutung sind, sind dies Umst\u00e4nde, die sowohl f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer als auch f\u00fcr die materielle Anspruchsberechtigung eine Rolle spielen und in diesem Sinne \u201edoppelrelevant\u201c sind. Im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung gen\u00fcgt dann die wenigstens schl\u00fcssige Behauptung des Vorliegens eines solchen Anspruchs, was die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Kammer bereits zu begr\u00fcnden vermag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.08.2005 \u2013 15 AR 33\/05).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich l\u00e4sst auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 25. Mai 2013, Az. 6 U 204\/11 (Steckd\u00fcbel) sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, GRUR 2012, 1155 (Sandmalkasten) keine andere Beurteilung zu. In beiden F\u00e4llen ging es um die Frage, ob ein technisches Erzeugnis, das patentgesch\u00fctzt war, nach Ablauf der Schutzfrist erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz genie\u00dfen kann. Vorliegend ist jedoch nicht die Frage streitgegenst\u00e4ndlich, ob die von der Beklagten montierten C-Zargenverbinder nach Ablauf des Patentschutzes einen erg\u00e4nzenden Schutz aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen genie\u00dfen k\u00f6nnen, sondern ob diese Zargenverbinder dem der Beklagten vermittelten Montagerecht unterfallen bzw. als Cverbinder im Sinne der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 anzusehen sind. Somit kommt es weder auf eine Rufausbeutung an noch auf die Frage, ob die Beklagte durch die Montage technisch notwendige Einzelmerkmale der Zargenverbinder im wettbewerbsrechtlichen Sinne \u00fcbernommen und sich dadurch ggf. schadensersatzpflichtig gemacht hat.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Kammer folgt aus \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographischutzsachen. Demnach sind dem Landgericht D\u00fcsseldorf die Patentstreitsachen f\u00fcr die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, so dass das Landgericht D\u00fcsseldorf \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAn einer Sachentscheidung ist die Kammer auch nicht durch die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 3. M\u00e4rz 2017, Az. 2 O 219\/16 (Anlage KAP 15) gehindert. Das Oberlandesgericht hat im Vorprozess bereits festgestellt, dass es sich hierbei zwar um eine der materiellen Rechtskraft f\u00e4hige Entscheidung handelt, diese jedoch nicht denselben Streitgegenstand betrifft. Zur Begr\u00fcndung hat das Oberlandesgericht ausgef\u00fchrt, dass Gegenstand dieser Klage ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Auskunftsanspr\u00fcche waren. Demgegen\u00fcber macht der Kl\u00e4ger \u2013 wie auch vorliegend \u2013 Provisionsanspr\u00fcche geltend, die gerade nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Bielefeld waren. \u00dcber den hier geltend gemachten Provisionsanspruch ist demnach noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Klageantrag zu II. ist gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Das Feststellungsbegehren des Kl\u00e4gers bezieht sich auf ein gegenw\u00e4rtiges Rechtsverh\u00e4ltnis.<\/li>\n<li>Ein Rechtsverh\u00e4ltnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen f\u00fchrt, stellen hingegen kein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis dar. Allerdings k\u00f6nnen Gegenstand eines Feststellungsurteils auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverh\u00e4ltnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH NJW 2015, 873 m.w.Nw.). Das ist hier der Fall. Denn dem Kl\u00e4ger geht es darum, die Leistungspflicht der Beklagten aus der zwischen ihm, seiner Ehefrau und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 14. Juli 2000 \u00fcber den mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachten Zahlungszeitraum hinaus, insbesondere bis zum Tod des Letztversterbenden der Eheleute A festzustellen. Sein Begehr zielt darauf ab, abschlie\u00dfend zu kl\u00e4ren, dass und bis wann die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist.<\/li>\n<li>Ungeachtet der Tatsache, dass die Provisionszahlungspflicht zu monatlich wiederkehrenden und daher bis zum Tod des Letztversterbenden erst zuk\u00fcnftig f\u00e4lligen Zahlungsanspr\u00fcchen f\u00fchrt, handelt es sich zudem um ein gegenw\u00e4rtiges Rechtsverh\u00e4ltnis. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber f\u00fcr ihren sp\u00e4teren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umst\u00e4nde oder dem Zeitablauf abh\u00e4ngt (BGH NJW 2015, 873 m.w.Nw.). Das ist aufgrund der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 aber der Fall.<\/li>\n<li>Das rechtliche Interesse des Kl\u00e4gers an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass die Beklagte sowohl im vorangegangenen Verfahren als auch im vorliegenden Rechtsstreit ihre Provisionszahlungspflicht dem Grunde und der H\u00f6he nach bestreitet und dadurch dem behaupteten Recht des Kl\u00e4gers eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit droht. Die begehrte Feststellung des Rechtsverh\u00e4ltnisses ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen, weil die Leistungspflicht jedenfalls dem Grunde nach bis zu ihrem vertraglich vereinbarten Ende festgestellt und eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung \u00fcber den Grund und die Dauer der Provisionszahlungspflicht vermieden wird. Eine Leistungsklage ist aufgrund des in die Zukunft gerichteten Begehrs des Kl\u00e4gers nicht vorrangig. Dies gilt auch f\u00fcr eine Klage auf zuk\u00fcnftige Leistung der monatlichen Provisionszahlungen, weil sie weder die Feststellungsklage ausschlie\u00dft, noch im Streitfall aufgrund der variablen H\u00f6he der Zahlungsanspr\u00fcche zul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. dazu BGH NJW 2015, 873 m.w.Nw.).<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDer Klageantrag zu I. ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Provision in H\u00f6he von insgesamt 63.911,50 EUR f\u00fcr die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 1. Juli 2020 gem\u00e4\u00df Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13.\/14. Juli 2000 (Anlage KAP 7).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Ziffer 4 Satz 3 der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau B \u201ef\u00fcr die Herstellung der Cverbinder\u201c eine Provision zu zahlen. Voraussetzung f\u00fcr die Provisionszahlung war gem\u00e4\u00df Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Vereinbarung, dass der Beklagten \u201edie Montagerechte des sogenannten Cverbinders\u201c \u00fcbertragen werden. Die \u00dcbertragung des Montagerechts, dessen Bestehen die Vereinbarung vom 14.07.2000 voraussetzt, ist unstreitig erfolgt. Dies ergibt sich aus den mit der Anlage KAP 7 eingereichten Vereinbarungen. Um gleichwohl Bestand und Umfang des Provisionsanspruchs qualifizieren zu k\u00f6nnen, bedarf es der Auslegung des Begriffs des Cverbinders und des darauf bezogenen Montagerechts sowie der darauf aufbauenden Provisionsvereinbarung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer hat bereits im Urteil vom 2. Juli 2019, Az. 4b O 92\/18 das Montagerecht dahingehend ausgelegt, dass es sich nicht um eine Lizenz oder sonstige Nutzungsberechtigung hinsichtlich des EP \u2018XXX handelte, sondern um die Vereinbarung einer Fertigung der Cverbinder im Auftrag der Firma C. Dementsprechend hat auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 festgehalten, dass sich das Montagerecht lediglich auf ein bestimmtes Objekt \u2013 den C-Zargenverbinder \u2013 und dessen Fertigung bezieht (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2020, Anlage KAP 2, Seite 19). An dieser Auffassung h\u00e4lt die Kammer auch nach dem Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren fest. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Um Inhalt und Umfang des Montagerechts bestimmen zu k\u00f6nnen, ist die Vereinbarung des Kl\u00e4gers mit der Firma C vom 22. Dezember 1997 (Anlage KAP 4) heranzuziehen, denn allein aus dieser l\u00e4sst sich der Umfang der Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen dem Kl\u00e4ger und der Firma C und damit auch das dem Kl\u00e4ger einger\u00e4umte und sp\u00e4ter an die Beklagte \u00fcbertragene Montagerecht entnehmen. Danach erfasst das Montagerecht nur das konkrete Objekt des C-Zargenverbinders und dessen Fertigung. Die Fertigung sollte auf dem damals beim Kl\u00e4ger aufgestellten Montageautomaten der Firma D mit der Nummer 2.09XXX erfolgen.<\/li>\n<li>Soweit sich das Montagerecht nach dem Wortlaut der Vereinbarung auf den \u201eC\u201c-Zargenverbinder bezog, war damit ein Zargenverbinder im Sinne des EP XXX gemeint bzw. des in Ziffer 1.1 der mit der Firma C getroffenen Vereinbarung genannten Gebrauchsmusters \u201eZargenverbinder\u201c, bei dem es sich um das Priorit\u00e4tsdokument des EP XXX handelte. Das Montagerecht ist insoweit im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der Vereinbarung zwischen den Eheleuten A und der Firma C zu verstehen, mit der die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien neu geregelt wurden. Der Kl\u00e4ger war Erfinder des mit dem Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten \u201eZargenverbinders\u201c und des darauf basierenden EP XXX. Diese Schutzrechte hatte der Kl\u00e4ger bereits auf die Firma C \u00fcbertragen, die wiederum dem Kl\u00e4ger neben dem Kaufpreis weitere Geldbetr\u00e4ge gezahlt hatte. Mit dem Vertrag vom 18.12.1997 wurden die gezahlten Betr\u00e4ge als Darlehen ausgewiesen, eine Beteiligung von C an den Entwicklungskosten f\u00fcr den Zargenverbinder vereinbart und die R\u00fcckf\u00fchrung des Darlehens aus der Verg\u00fctung f\u00fcr Montageauftr\u00e4ge geregelt, die Gegenstand weiterer Vertragsklauseln waren. Letztlich ging es \u2013 wie auch das OLG D\u00fcsseldorf in seiner Entscheidung festgestellt hat (Urteil vom 14. Mai 2020, Anlage KAP 2, Seite 19 f.) \u2013 darum, den Kl\u00e4ger finanziell zu unterst\u00fctzen und die Nutzung der von ihm get\u00e4tigten und der Firma C \u00fcbertragenen Erfindung voranzutreiben, was eben nicht im Wege der Lizenzierung, sondern der Auftragsmontage erfolgen sollte.<\/li>\n<li>Daher greift auch der weitere Einwand, dass der C-Zargenverbinder zwischenzeitlich auf einem Montageautomaten bei der Firma F hergestellt wurde, nicht durch. An keiner Stelle der Vereinbarung wird das Montagerecht als exklusives Recht beschrieben. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf stellt insoweit fest, dass die ohnehin unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Auftragserteilung durch die Firma C stehende Einr\u00e4umung des Rechts zur Montage es gerade nicht ausschlie\u00dfe, dass weitere Zargenverbinder durch Dritte gefertigt werden. Dies scheint auch die Beklagte so verstehen zu wollen, weist sie doch darauf hin, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Herstellung durch F keine Provision erhielt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nOb das Montagerecht von der Schutzdauer des EP XXX unabh\u00e4ngig sein sollte oder mit dessen Ablauf sein Ende finden sollte, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn der Provisionsanspruch zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau einerseits und der Beklagten andererseits kn\u00fcpft allein an die \u00dcbertragung des Montagerechts und die anschlie\u00dfende Herstellung des Cverbinders an. Im \u00dcbrigen ist der Provisionsanspruch vom Bestand des Montagerechts unabh\u00e4ngig \u2013 jedenfalls soweit die Montageauftr\u00e4ge von der Firma C wie im vorliegenden Fall auch nach einem etwaigen Ende des Montagerechts ohne gr\u00f6\u00dfere Unterbrechung freiwillig weiter erteilt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 14. Juli 2000, sondern auch aus der Systematik der Vereinbarung, hier ihrer Ziffer 12, wonach die Zahlungspflichten der Beklagten erst mit dem Tod des Letztversterbenden der Eheleute A enden sollten und die Eheleute auf nach ihrem Tod f\u00e4llig werdende Leistungen verzichteten. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass die Vertragsparteien \u2013 ein \u00dcberleben der Schutzdauer des EP XXX durch die Eheleute A angenommen \u2013 von der Provisionszahlungspflicht der Beklagten \u00fcber die Schutzdauer des EP XXX hinaus ausgingen. Dies hat auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 so gesehen (Anlage KAP 2, Seite 21), dem sich die Kammer anschlie\u00dft. Dass der Kl\u00e4ger und die Firma C in einem anderen Zusammenhang mit dem als Anlage B 16 vorgelegten Vertrag ein \u00fcber die Schutzdauer der zu \u00fcbertragenden Schutzrechte hinausgehende Entlohnungsverpflichtung ausdr\u00fccklich vereinbarten, ist f\u00fcr die Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 unbeachtlich.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Firma C habe das Montagerecht mittlerweile gek\u00fcndigt (vgl. Schreiben der Firma C vom 28. Januar 2021, Anlage B 22), ist schon eine K\u00fcndigung vor oder w\u00e4hrend des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Provisionszeitraums weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sie auf den Provisionsanspruch keine Auswirkungen haben kann. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass danach die Montageauftr\u00e4ge f\u00fcr die Beklagte eingestellt wurden. Demnach produziert die Beklagte nach wie vor infolge des ihr urspr\u00fcnglich von den Eheleuten A \u00fcbertragenen Montagerechts. Demnach besteht auch die Provisionspflicht dem Grunde nach fort.<\/li>\n<li>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist letztlich auch unbeachtlich, mit welchem Automaten die Beklagte den Cverbinder produziert. Aus der zwischen den Eheleuten A und der Firma C getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Fertigung zun\u00e4chst auf dem D-Automaten erfolgen sollte. Aus der Vereinbarung selbst ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Montagerecht nur an diese Maschine gekn\u00fcpft sein sollte. Nach dem Wortlaut soll das Montagerecht allein den Zargenverbinder selbst betreffen. Dass der Kl\u00e4ger diesen damals nur auf dem D-Automaten montieren konnte, ist dabei rein zuf\u00e4llig und schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit zur Montage auf einer anderen Maschine \u2013 etwa wenn der D-Automat au\u00dfer Betrieb gesetzt wird oder die angefragten Produktionsvolumina nicht durch diesen erreicht werden k\u00f6nnen \u2013 nicht aus. Die Benennung des D-Automaten in der Vereinbarung zwischen den Eheleuten A und der Firma C ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass zu der Zeit nur auf einer Maschine produziert wurde und mit der Vereinbarung in Bezug auf diese Maschine ein weitergehendes Pflichtenprogramm geregelt wurde. Ungeachtet dessen kn\u00fcpft die Provisionsvereinbarung lediglich an die Herstellung des Cverbinders infolge der \u00dcbertragung des Montagerechts an. Da letztere erfolgt ist, kann es f\u00fcr den Provisionsanspruch nicht darauf ankommen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Fertigung mit weiteren oder anderen Automaten vornimmt. Der wirtschaftliche Vorteil aus dem Montagerecht kommt ihr nach wie vor zugute.<\/li>\n<li>Dass der Kl\u00e4ger auch weiterhin wirtschaftliche Vorteile aus der \u00dcbertragung seines urspr\u00fcnglich mit der Firma C vereinbarten Montagerechts auf die Beklagte zieht, ist \u2013 nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, denen sich die Kammer vollumf\u00e4nglich anschlie\u00dft \u2013 jedenfalls dann auch interessengerecht, wenn diese Vorteile ihre Ursache ma\u00dfgeblich in der \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Kl\u00e4gers auf die Beklagte haben. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Anhaltspunkte f\u00fcr die Kartellrechtswidrigkeit einer solchen Vereinbarung sind daher nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte hier die Entscheidung des BGH, GRUR 2011. 641 (Jette Joop) zitiert, liegt schon ein anderer Sachverhalt vor. In dem zitierten Urteil hatte der Bundesgerichtshof \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer (markenrechtlichen) Abgrenzungsvereinbarung zu befinden und zu pr\u00fcfen, ob diese eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung im Sinne des GWB darstellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie von der Beklagten montierten Zargenverbinder f\u00fcr die Firma C sind als \u201eCverbinder\u201c zu qualifizieren und unterfallen daher dem der Beklagten durch den Kl\u00e4ger vertraglich einger\u00e4umten Montagerecht. Die Kammer bleibt insofern bei ihrer im Vorprozess ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung, wonach diese Zargenverbinder \u2013 auch nach Umstellung der Produktion auf den \u201eneuen\u201c C-Zargenverbinder \u2013 die technischen Merkmale des EP XXX erf\u00fcllen. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in dem Urteil der Kammer vom 18. Juni 2019 (Anlage KAP 1) und in dem sie best\u00e4tigenden Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 14. Mai 2020 (Anlage KAP 2) Bezug genommen. Tatsachen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten, tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, es handele sich bei dem Patent DE XXX um einen neuen erfinderischen Gedanken und sie d\u00fcrfe sich f\u00fcr die Erteilung des Patents DE XXX auf die Sachkunde der Erteilungsbeh\u00f6rde verlassen, f\u00fchrt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Die Benutzung der Erfindung des Patent DE XXX schlie\u00dft \u2013 wie etwa im Fall einer abh\u00e4ngigen Erfindung \u2013 nicht aus, dass auch die Lehre des EP XXX benutzt wird, was vorliegend der Fall ist..<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte weiter entgegenh\u00e4lt, es gehe allein um die Frage, ob der Kl\u00e4ger auch nach Ablauf der Schutzdauer des EP XXX an dem Werklohnanspruch der Beklagten partizipieren d\u00fcrfe, verkennt sie, dass der Provisionsanspruch des Kl\u00e4gers allein an die \u00dcbertragung des Montagerechts gekn\u00fcpft ist. Der Kl\u00e4ger erh\u00e4lt \u2013 nach der hier vertretenen Auffassung \u2013 nur dann eine Provision, wenn die hergestellten C-Zargenverbinder solche sind, die dem Montagerecht unterfallen. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn diese die Merkmale des EP XXX erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte ist zur Zahlung von monatlichen Provisionen in H\u00f6he von 2.556,46 Euro verpflichtet. Der Kl\u00e4ger hat dargelegt, dass die Beklagte im Zeitraum August 2018 bis August 2020 monatlich mehr als 400.000 C-Zargenverbinder produzierte. Diese Produktion erfolgte sowohl auf dem in der Vereinbarung konkret benannten sogenannten \u201eD-Automat\u201c mit der Maschinen-Nummer 2 09XXX als auch auf dem Montageautomaten \u201eF\u201c, der unstreitig im Oktober 2003 an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert wurde und seitdem von der Beklagten zur Herstellung des C-Zargenverbinders eingesetzt wird.<\/li>\n<li>Auch die auf diesem Automaten hergestellten Zargenverbinder sind solche, die unter die hier streitgegenst\u00e4ndliche Provisionsvereinbarung fallen. Nach Auffassung der Kammer kommt es f\u00fcr das Bestehen der Provisionszahlungspflicht nicht darauf an, auf welchem Automaten die Zargenverbinder hergestellt werden. Allein entscheidend ist vielmehr, dass die auf diesem Automaten hergestellten Zargenverbinder die technischen Merkmale des EP XXX erf\u00fcllen. Daher greift auch der Einwand der Beklagten, der zweite Montageautomat von F sei bei Abschluss der Provisionsvereinbarung noch nicht vorhanden gewesen, nicht durch.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte angibt, sie habe auf dem \u201eD\u201c-Automaten die streitgegenst\u00e4ndlichen Zargenverbinder nicht in der vom Kl\u00e4ger behaupteten St\u00fcckzahl produzieren k\u00f6nnen, da dieser veraltet und nicht (mehr) entsprechend leistungsstark oder aber h\u00e4ufig ausgefallen sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch wenn der \u201eD\u201c-Automat tats\u00e4chlich nicht mehr St\u00fcckzahlen von 400.000 und mehr monatlich produzieren kann, schlie\u00dft dies nicht aus, dass die Beklagte tats\u00e4chlich diese St\u00fcckzahlen produziert. Denn den Umfang der Produktion der Zargenverbinder auf dem Automaten von F l\u00e4sst die Beklagte offen. Sie stellt zudem nicht in Abrede, dass sie insgesamt auf beiden Automaten tats\u00e4chlich die St\u00fcckzahl von mehr als 400.000 monatlich produzierte.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte unter Vorlage eines Informationsschreibens der Firma C (Anlage B 3) darauf verweist, dass die Produktion des C-Zargenverbinders nach EP XXX im April 2011 ausgelaufen sei, steht dies dem geltend gemachten Provisionsanspruch nicht entgegen. Denn die Beklagte stellt bis heute \u201eneue\u201c C-Zargenverbinder her, die gleichwohl weiterhin dem EP XXX unterfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Firma C, in dem lediglich festgestellt wird, dass der damalige Cverbinder so nicht mehr hergestellt wird. Wie die ge\u00e4nderte Gestaltung tats\u00e4chlich aussieht, legt die Beklagte nicht dar. Ihr Bestreiten ist insofern unerheblich. Ungeachtet dessen schlie\u00dft eine ge\u00e4nderte Gestaltung die Verwirklichung der Lehre des EP XXX nicht aus. Soweit die ge\u00e4nderte Gestaltung der Lehre des Patents DE XXX entsprechen sollte, ist dies zuvor bereits festgestellt worden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich vermag auch das nunmehr von der Beklagten als Anlage B 22 vorgelegte Schreiben der C vom 28. Januar 2021 eine andere Rechtsauffassung nicht zu begr\u00fcnden. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Schutzdauer des EP XXX zwischenzeitlich ausgelaufen sei und daher das Montagerecht f\u00fcr den Verbinder EP XXX auf dem Montageautomaten D mit Maschinennummer 2 09XXX mit Wirkung zum 1. April 2011 bzw. zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin gek\u00fcndigt werde. Denn weder wurden die Montageauftr\u00e4ge f\u00fcr die Beklagte tats\u00e4chlich eingestellt, noch ist vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass vor dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum, also vor August 2020, eine K\u00fcndigung erfolgte.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie H\u00f6he des vertraglich vereinbarten Provisionsanspruchs (hier derzeit 63.911,50 Euro) des Kl\u00e4gers ist auch nicht zu mindern, soweit die Firma C eine K\u00fcrzung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Montage der C-Zargenverbinder vorgenommen hat.<\/li>\n<li>Denn der Provisionsanspruch des Kl\u00e4gers ist explizit vertraglich vereinbart worden und daher auch grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der durch die Firma C gezahlten Verg\u00fctung. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte grunds\u00e4tzlich das unternehmerische Risiko daf\u00fcr tr\u00e4gt, die vertraglich vereinbarte Provision auch tats\u00e4chlich zu entrichten, selbst wenn diese nicht durch die von der Firma C gezahlte Verg\u00fctung gedeckt ist. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Anpassung der Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB dahingehend gerechtfertigt ist, dass der Provisionsanspruch des Kl\u00e4gers gemindert wird, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat keine Angaben dazu gemacht, ob und inwieweit sich durch die K\u00fcrzung der Montageverg\u00fctung der Beklagten die die Grundlage des Vertrages bildenden Umst\u00e4nde schwerwiegend ge\u00e4ndert haben.<\/li>\n<li>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der geltend gemachten H\u00f6he des Provisionsanspruchs st\u00fcnde die Wertung des \u00a7 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB betreffend den Handelsvertreter entgegen, wonach dieser f\u00fcr Gesch\u00e4fte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden, eine Provision nur dann erh\u00e4lt, wenn dieses Gesch\u00e4ft \u00fcberwiegend auf seine T\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/li>\n<li>Dass der Kl\u00e4ger auch weiterhin an der Montage der C-Zargenverbinder durch die Beklagte partizipieren soll, ist in dem Umstand begr\u00fcndet, dass die Beklagte aufgrund des an sie \u00fcbertragenen Montagerechts in die Lage versetzt wurde, diese C-Zargenverbinder herzustellen. Durch die Einr\u00e4umung des Montagerechts war es der Beklagten somit m\u00f6glich in die Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der C einzutreten. Dem steht auch die Wertung des \u00a7 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB betreffend den Handelsvertreter nicht entgegen, denn Grundlage des Provisionsanspruchs des Kl\u00e4gers ist nicht die Vermittlung eines Handelsgesch\u00e4fts sondern die \u00dcbertragung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs, mit der ein Eintritt in bestehende Gesch\u00e4ftsbeziehungen verbunden ist. Die Montageauftr\u00e4ge der C sind somit auch keine Folgeauftr\u00e4ge eines einmal vermittelten Handelsgesch\u00e4fts. Allein entscheidend ist der Eintritt in die Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der C, der es der Beklagten erm\u00f6glichte, auch den sog. \u201eneuen\u201c C-Zargenverbinder herstellen zu d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann auch Zahlung der Provision von der Beklagten verlangen, da er Inhaber der entsprechenden Forderungen und zu deren Einziehung berechtigt ist.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger selbst weder Inhaber noch Lizenznehmer am Patent EP XXX ist. Die Beklagte verkennt, dass der Kl\u00e4ger keine Patentanspr\u00fcche geltend macht, sondern einen Provisionsanspruch gest\u00fctzt auf das abgetretene Montagerecht.<\/li>\n<li>Unbeachtlich ist ferner, dass die am 13.\/14. Juli 2000 geschlossene Vereinbarung nicht den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich, sondern die \u201eA GbR\u201c als Vertragspartnerin benennt. Denn dies hindert die Entstehung des Provisionsanspruchs beim Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich nicht. Denn bereits mit der \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der damaligen Kl\u00e4ger auf die Beklagte und der damit einhergehenden \u00dcbertragung des im Eigentum der GbR stehenden Inventars und des Montagerechts, wurde die GbR aufgel\u00f6st. Der fortw\u00e4hrend f\u00e4llige Provisionsanspruch f\u00fcr die \u00dcbertragung des Montagerechts war damit ersichtlich nicht an die aufgel\u00f6ste GbR sondern an den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau pers\u00f6nlich zu zahlen. Denn die Eheleute A sollten auch nach Beendigung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs von der Aus\u00fcbung des Montagerechts profitieren (vgl. hierzu auch die Ausf\u00fchrungen im Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, Anlage KAP 2, Seite 27).<\/li>\n<li>Sp\u00e4testens durch den von der Ehefrau des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rten Verzicht auf ihre Anspr\u00fcche war die GbR jedenfalls beendet und der Kl\u00e4ger als alleiniger Gl\u00e4ubiger berechtigt, die Provisionsforderungen geltend zu machen. Insofern schlie\u00dft sich die Kammer den Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 (I-2 U 33\/19) an.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist auch zur Einziehung der Provisionsanspr\u00fcche berechtigt. Aus der als Anlage B 1 vorgelegten Abtretungsvereinbarung \u201eG \u2013 E\u201c ergibt sich nichts anderes. Wie die Kammer bereits im Vorprozess umfangreich ausgef\u00fchrt und wie auch das Oberlandesgericht best\u00e4tigt hat, hat der Kl\u00e4ger seine Forderungen mangels hinreichender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung nicht wirksam an die G abgetreten (Urteil des Oberlandesgerichts, Anlage KAP 2, Seite 28, Urteil der Kammer, Anlage KAP 1, Seite 20 ff.).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDer Beklagten steht kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 273 BGB zu zur Vorlage einer, den Anforderungen des \u00a7 14 UStG gen\u00fcgenden Rechnung. Denn die Beklagte hat an einer solchen Vorlage kein berechtigtes Interesse. Allein der Umstand, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15 UStG in Betracht kommen, gen\u00fcgt entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fcr das Bestehen eines berechtigten Interesses nicht. Denn der Kl\u00e4ger macht seinerseits lediglich die Nettoprovision geltend, mit der Folge, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug im konkreten Fall nicht gegeben sind.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte hierin eine Entscheidung contra legem sieht, die zudem in Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs vom 13. Februar 2019, Az. XI R 1\/17 steht, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits fraglich, ob der Kl\u00e4ger unternehmerisch handelt. Im \u00dcbrigen stellt auch das Oberlandesgericht in seine Erw\u00e4gungen ein (Urteil des Oberlandesgerichts, Anlage KAP 2, Seite 29), dass in F\u00e4llen umsatzsteuerpflichtiger Leistungen das Entgelt erst gezahlt werden muss, wenn der Gl\u00e4ubiger seiner Pflicht aus \u00a7 14 UStG nachgekommen ist. Da der Kl\u00e4ger vorliegend jedoch selbst lediglich die Nettoprovision einfordert, kommt ein grunds\u00e4tzlich m\u00f6glicher Vorsteuerabzug der Beklagten nicht in Betracht.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einer Mahnung bedurfte es f\u00fcr den Eintritt des Verzuges nicht, da die Leistungszeit kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt war, \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDer Klageantrag zu II. ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf monatliche Provisionszahlung dem Grunde nach zu. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter lit. B Bezug genommen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat auch \u00fcber den vorliegend geltend gemachten Zeitraum hinaus bis zum Tod des Letztversterbenden der Eheleute A grunds\u00e4tzlich Provisionszahlungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte. Dieser Anspruch folgt aus \u00a7 4 der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 zwischen dem Kl\u00e4ger, Frau B und der Beklagten. Der mit dieser Vereinbarung begr\u00fcndete Provisionsanspruch stellt einen einheitlichen Anspruch gegen die Beklagte dar. Ob der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau als Mitgl\u00e4ubiger oder als Gesamtgl\u00e4ubiger, ggf. aufgrund ihrer vorherigen gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit auch als Gesamthandsgl\u00e4ubiger anzusehen waren, kann letztlich dahinstehen und hat im \u00dcbrigen auf den Provisionsanspruch keinen Einfluss. Der Inhalt des Anspruchs \u00e4ndert sich grunds\u00e4tzlich auch nicht durch das Ausscheiden eines Gl\u00e4ubigers, so dass es auch nach der Verzichtserkl\u00e4rung der Ehefrau des Kl\u00e4gers grunds\u00e4tzlich bei der Provisionspflicht der Beklagten bis zum Letztversterbenden den Eheleute A bleibt.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich aus der als Anlage KAP 17 vorgelegten Erkl\u00e4rung der Frau B. Zwar ist diese mit \u201eVerzichtserkl\u00e4rung\u201c \u00fcberschrieben, inhaltlich regelt sie jedoch sowohl einen Rechtsverzicht als auch eine Rechts\u00fcbertragung. Frau B erkl\u00e4rt ihren Verzicht auf alle Rechte aus dem Vertrag mit ihr, Herrn H und der Beklagten vom 14. Juli 2000. Ebenfalls in dieser Erkl\u00e4rung stellen die Eheleute A fest, dass sie beide \u00fcber Rechte zu gleichen Teilen bez\u00fcglich Patent und Lizenzgeb\u00fchren verf\u00fcgen und diese Rechte zur alleinigen Verwaltung an Herrn H \u00fcbertragen werden sollen. Schlie\u00dflich findet sich die Regelung, dass die Anteile der Frau B \u201eim Erbrecht festgeschrieben\u201c sind.<\/li>\n<li>Diese Erkl\u00e4rung ist dahingehend auszulegen, dass Frau B lediglich auf ihre Gl\u00e4ubigerstellung gegen\u00fcber der Beklagten verzichtet. Hingegen wurde der Provisionsanspruch des Ehepaars gegen\u00fcber der Beklagten nicht inhaltlich dahingehend ge\u00e4ndert, dass dieser nicht mehr bis zum Tod des Letztversterbenden bestehen soll, sondern nur noch bis zum Tod des Herrn H.<\/li>\n<li>Der Verzichtserkl\u00e4rung selbst kann eine inhaltliche Beschneidung des Provisionsanspruchs auch nicht entnommen werden. Auch die vom Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit dieser Erkl\u00e4rung geschilderten Umst\u00e4nde sprechen aus Sicht der Kammer nicht daf\u00fcr, dass das Ehepaar eine solche inhaltliche \u00c4nderung des Provisionsanspruchs regeln wollte. Denn dieser Provisionsanspruch sollte die Versorgung des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau im Alter absichern. Durch die Verzichtserkl\u00e4rung wollte Frau B Forderungen Dritter bez\u00fcglich ihrer Eigentumswohnung und ihres Leasingfahrzeugs abwehren und so den Provisionsanspruch sch\u00fctzen. Dies konnte bereits dadurch erreicht werden, dass Frau B auf ihre Gl\u00e4ubigerstellung verzichtet. Einer inhaltlichen Beschneidung des Provisionsanspruchs h\u00e4tte es nicht bedurft.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>D.<br \/>\nAuf den Hilfsantrag der Beklagten war das Verfahren nicht auszusetzen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Dieser Aussetzungsgrund besteht bei einem aus Sicht des Gerichts, nicht nach blo\u00dfer Behauptung einer Partei, bestehendem Verdacht einer strafbaren Handlung irgendeines Prozessbeteiligten, sofern dieser Verdacht geeignet ist, im Falle seiner Begr\u00fcndetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im ausgesetzten Verfahren auszu\u00fcben (Greger in Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, \u00a7 149 Rn. 3).<\/li>\n<li>Einen solchen Verdacht sieht die Kammer im vorliegenden Fall nicht als begr\u00fcndet an. Insbesondere die Frage, ob anhand der vorgelegten Vertr\u00e4ge eine Provisionspflicht auch f\u00fcr Zargenverbinder besteht, die auf dem Automaten von F montiert werden, ist als Rechtsfrage zu qualifizieren und allein von der Kammer zu entscheiden. Soweit Tatsachenfragen von Bedeutung sind \u2013 hier hinsichtlich des Besitzes am Automaten von F \u2013 steht der Sachvortrag des Kl\u00e4gers nicht in Widerspruch zu dem der Beklagten.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nF.<br \/>\nAuf den Antrag des Kl\u00e4gers war das Urteil f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erkl\u00e4ren, \u00a7 710 ZPO. Der Kl\u00e4ger ist vorliegend nicht in der Lage, die erforderliche Sicherheitsleistung zu stellen oder einen B\u00fcrgen f\u00fcr die Sicherheitsleistung zu benennen. Er lebt mit seiner Ehefrau derzeit von der Grundsicherung im Alter und ben\u00f6tigt daher die Geldmittel f\u00fcr seine Lebenshaltung. Eine entsprechende Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau liegt als Anlage KAP 20 vor.<\/li>\n<li>Zudem kann der Kl\u00e4ger derzeit aus der vom OLG D\u00fcsseldorf titulierten Forderung gegen die Beklagte keine Mittel zur Stellung der Sicherheitsleistung beziehen, da diese derzeit nicht gegen\u00fcber der Beklagten erfolgreich vollstreckt werden kann.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte unter Vorlage eines Werbeblattes (Anlage B 21) behauptet, der Kl\u00e4ger w\u00fcrde aus diesem Schutzrecht \u201esicher\u201c ein Einkommen erzielen, ist hierf\u00fcr nichts ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, von wann dieses Blatt datiert oder ob das beworbene Produkt tats\u00e4chlich am Markt ver\u00e4u\u00dfert werden kann.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3157 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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