{"id":8872,"date":"2021-12-20T17:00:02","date_gmt":"2021-12-20T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8872"},"modified":"2021-12-20T10:54:03","modified_gmt":"2021-12-20T10:54:03","slug":"4b-o-24-19-aufbaupfosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8872","title":{"rendered":"4b O 24\/19 &#8211; Aufbaupfosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3156<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Februar 2021, Az. 4b O 24\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es jeweils bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,- und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der jeweiligen Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Aufbaupfosten, die dazu geeignet sind, in Kombination mit einem Dentalimplantat verwendet zu werden,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>soweit der Aufbaupfosten Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil mit einer durchgehenden Bohrung,<br \/>\n&#8211; ein an das apikale Basisteil koronal anschlie\u00dfendes rotationssymmetrisches \u00dcbergangsteil,<br \/>\n&#8211; und einen an das \u00dcbergangsteil koronal anschlie\u00dfenden okklusalen Abschnitt, in den das \u00dcbergangsteil \u00fcbergeht,<br \/>\n&#8211; wobei das apikale Basisteil im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpff\u00f6rmig ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; und die profilierten Abschnitte als planare Fl\u00e4chen in der Mantelfl\u00e4che des apikalen Basisteils ausgebildet sind,<br \/>\n&#8211; wobei jede ebene Fl\u00e4che des profilierten Abschnitts in einer Ebene liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen Basisteils bestimmt wird, die die ebene Fl\u00e4che in axialer Richtung des Aufbaupfostens begrenzen,<br \/>\n&#8211; und wobei das apikale Basisteil des Aufbaupfostens zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin jeweils dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Aufbaupfosten,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Aufbaupfosten bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und der bestellten Aufbaupfosten sowie der f\u00fcr sie bezahlten Preise,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der entsprechenden Angaben der Kl\u00e4gerin die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, bei denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin jeweils durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.08.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern (einschlie\u00dflich betreffender Internetseiten unter Angabe deren Domains und Aufrufzahlen), deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 05.08.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziffer I. 1. des Tenors: 350.000,00 \u20ac.<\/li>\n<li>Ziffer I. 2. und 3. des Tenors: 100.000,00 \u20ac.<\/li>\n<li>Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 106 XXX B1 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 31. M\u00e4rz 2009 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t DE 20 2008 004 XXX U vom 1. April 2008 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 7. Oktober 2009 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 5. Juli 2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 7 Ni 75\/XX (EP) gef\u00fchrt. Eine Entscheidung ist bislang noch nicht ergangen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Aufbaupfosten f\u00fcr ein Dentalimplantat.Der Vorrichtungsanspruch 1, auf den sich die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt, lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Kombination aus einem Aufbaupfosten (10) und einem Dentalimplantat, wobei der Aufbaupfosten (10) folgendes umfasst: ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12), ein an das apikale Basisteil (2) koronal anschlie\u00dfendes rotationssymmetrisches \u00dcbergangsteil (14), und einen an das \u00dcbergangsteil (14) koronal anschlie\u00dfenden okklusalen Abschnitt (15), in den das \u00dcbergangsteil (14) \u00fcbergeht, dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpff\u00f6rmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Fl\u00e4chen (11) in der Mantelfl\u00e4che (4) des apikalen Basisteils (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fl\u00e4che (11) des profilierten Abschnitts in einer Ebene liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen Basisteils (2) bestimmt wird, die die ebene Fl\u00e4che (11) in axialer Richtung des Aufbaupfostens (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des Aufbaupfostens (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 2B des Klagepatents wiedergegeben, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufbaupfosten in perspektivischer Ansicht zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagten sind Gesellschaften der A Gruppe. Sie vermarkten in Deutschland Aufbaupfosten f\u00fcr Dentalimplantate, die unter anderem die Bezeichnung \u201eB\u201c tragen und zu den Dentalimplantaten mit den Bezeichnungen \u201eC\u201c und \u201eD\u201c aus dem Konzern der Kl\u00e4gerin passen. Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Aufbaupfosten \u201eB\u201c sowie alle kerngleich ausgestalteten Aufbaupfosten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<br \/>\nMit ihrer Klage wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen mittelbarer Patentverletzung.<br \/>\nSie meint, dass das Klagepatent keine bestimmte Struktur im Hinblick auf das Basisteil, das \u00dcbergangsteil und den okklusalen Abschnitt in der Form vorsehe, dass diese den anatomischen Gegebenheiten eines Zahns entsprechen m\u00fcssten. Ein solcher Vergleich sei nur m\u00f6glich, wenn sich der Aufbaupfosten bereits in dem Implantat befinde. Dass auf eben diesen Zustand abgestellt werden m\u00fcsse, erw\u00e4hne das Klagepatent jedoch an keiner Stelle. Zudem werde eine solche Zuordnung durch die technische Funktion der einzelnen Merkmale nicht erfordert. Dies gelte insbesondere f\u00fcr das Basisteil, auf das es f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe wesentlich ankomme und das allein eine rotationssichere Ausgestaltung erfordere.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, dass der Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich durch die von den Beklagten eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen vorweggenommen werde. Insbesondere w\u00fcrden die offenbarten Ausf\u00fchrungen nicht die vom Klagepatent n\u00e4her beschriebenen profilierten Abschnitte aufweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen das Klagepatent (deutscher Teil von EP 2 106 XXX B1) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie tragen vor, dass der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufbaupfosten mit der Nennung von Basisteil, \u00dcbergangsteil und okklusalem Abschnitt die Struktur eines Zahns im Sinne von Zahnwurzel, -hals und -krone aufgreife. Dies habe zur Folge, dass als Basisteil nur das Teil angesehen werden k\u00f6nne, das sich \u2013 der Zahnwurzel entsprechend \u2013 im eingef\u00fchrten Zustand im Implantat befinde. Das \u00dcbergangsteil entspreche dem Zahnhals, der sich auf einer H\u00f6he mit dem Zahnfleisch befinde und der okklusale Teil entspreche der Zahnkrone.<br \/>\nAuch wenn f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe das Basisteil wesentlich sei, d\u00fcrften deshalb nicht die anderen im Klagepatent genannten Teile beliebig ausgestaltet sein.<br \/>\nBei dieser Auslegung verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht. Das Basisteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht den Anforderungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, weil es nicht im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpff\u00f6rmig ausgebildet sei, sondern beide Formen aufweise. Au\u00dferdem sei das \u00dcbergangsteil an der Grenze zum okklusalen Abschnitt nicht rotationssymmetrisch ausgebildet.<br \/>\nFerner meinen die Beklagten, dass das Klagepatent nichtig sei, weil der Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Entgegenhaltungen EP 1 728 XXX A1 (im Folgenden D1, siehe Anlage BM5), DE 198 28 XXX A1 (im Folgenden D2, siehe Anlage BM6) sowie DE 10 2004 002 XXX A1 (im Folgenden D3, siehe Anlage BM7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere einen Aufbaupfosten f\u00fcr ein Dentalimplantat mit einem verbesserten apikalen Teil, Absatz [0001] (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Die Beschreibung des Klagepatents nimmt hinsichtlich des Standes der Technik zun\u00e4chst Bezug auf die WO 03\/037XXX A1 bzw. DE 89 05 XXX U1, aus der ein Aufbaupfosten nach dem Oberbegriff des Klagepatents bekannt sei.<\/li>\n<li>Ferner sei aus der EP 1 894 XXX A1 ein Aufbaupfosten f\u00fcr ein Dentalimplantat bekannt, der mit einem mit vier Nuten versehenen, apikalen Basisteil ausgestattet sei, die zur rotationsgesicherten Aufnahme des Aufbaupfostens mit dem Basisteil in ein Implantat ausgebildet seien, Absatz [0002]. Dieser aus der EP 1 894 XXX A1 bekannte Aufbaupfosten werde auch in dem Gemeinschaftsgeschmackmuster 000623XXX gezeigt.<\/li>\n<li>Bei den bekannten Ausbildungen des apikalen Basisteils w\u00fcrden die vier Nuten in die im Wesentlichen zylindrische Mantelfl\u00e4che des Basisteils beispielsweise durch Fr\u00e4sen eingearbeitet, so dass vertiefte Nuten entstehen w\u00fcrden, die sich in Axialrichtung des Aufbaupfostens erstreckten, Absatz [0004].<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt die Nuten mit den dazwischen liegenden Lappen als problematisch bei der Herstellung des Aufbaupfostens, angesichts der kleinen Abmessungen und der engen Toleranzen auf dem Gebiet der Dentalimplantate. Zudem w\u00fcrde das Problem wegen der Br\u00fcchigkeit des zu verarbeitenden Materials verst\u00e4rkt, Absatz [0006]. In diesem Zusammenhang zeigten sich zwei problematische Stellen, zu denen zum einen die am tiefsten gelegene Position der Nut geh\u00f6re, die mit g\u00e4ngigen maschinellen Verarbeitungsverfahren schwer zu erzielen sei, Absatz [0008]; und zum anderen die am h\u00f6chsten gelegene Stelle der Nut, die besonders anf\u00e4llig f\u00fcr Br\u00fcchigkeit sei, Absatz [0009].<\/li>\n<li>Die beiden problematischen Stellen, wie sie bei den aus dem Stand der Technik bekannten Aufbaupfosten auftreten, werden in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 an Hand von eingekreisten Stellen verdeutlicht (wobei sich die Kreise bereits in der Figur befinden und nicht nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgt worden sind):<\/li>\n<li>Angesichts der vorstehend beschriebenen Probleme im Stand der Technik beschreibt das Klagepatent die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe (das technische Problem) dahingehend, einen Aufbaupfosten f\u00fcr ein Dentalimplantat bereitzustellen, das die oben angesprochenen Probleme vermeidet. Insbesondere liege die Aufgabe darin, einen Aufbaupfosten f\u00fcr ein Dentalimplantat zu realisieren, der problemlos aus verschiedenen Materialien, wie beispielsweise Titan oder Keramik, herstellbar sei. Zus\u00e4tzlich bestehe eine besondere Aufgabe der Erfindung in der Bereitstellung eines Aufbaupfostens, der eine ausreichende Rotationssicherung im zusammengebauten Zustand mit dem Implantat biete und gleichzeitig das Einf\u00fchren des Aufbaupfostens in das Implantat in der gegebenen Winkelstellung erm\u00f6gliche.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Kombination aus einem Aufbaupfosten (10) und einem Dentalimplantat, wobei der Aufbaupfosten (10) Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>1.1 Ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12),<br \/>\n1.1.1 wobei das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpff\u00f6rmig ausgebildet ist, und<br \/>\n1.1.2 wobei die profilierten Abschnitte als planare Fl\u00e4chen (11) in der Mantelfl\u00e4che (4) des apikalen Basisteils (2) ausgebildet sind,<br \/>\n1.1.2.1 wobei jede ebene Fl\u00e4che (11) des profilierten Abschnitts in einer Ebene liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen Basisteils (2) bestimmt wird, die die ebene Fl\u00e4che (11) in axialer Richtung des Aufbaupfostens (10) begrenzen,<br \/>\n1.1.3 wobei das apikale Basisteil (2) des Aufbaupfostens (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist,<br \/>\n1.2 ein an das apikale Basisteil (2) koronal anschlie\u00dfendes rotationssymmetrisches \u00dcbergangsteil (14), und<br \/>\n1.3 einen an das \u00dcbergangsteil (14) koronal anschlie\u00dfenden okklusalen Abschnitt (15), in den das \u00dcbergangsteil (14) \u00fcbergeht.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Unteranspr\u00fcche zwei, vier und sechs, auf die sich die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus im Wege von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen st\u00fctzt, wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Durch die Erfindung soll die Bildung von Nuten mit dazwischen liegenden Lappen, wie sie im Stand der Technik auftraten, vermieden werden. Ferner sollen die ebenen Fl\u00e4chen einfach und unproblematisch von der Mantelfl\u00e4che des apikalen Basisteils abgetragen werden k\u00f6nnen, Absatz [0XXX].<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmalsgruppe 1.1 sowie die Merkmale 1.2 und 1.3 der Auslegung.<br \/>\nDas Merkmal 1.1 nennt ein Basisteil, das in den Merkmalen 1.1.1 bis 1.1.3 n\u00e4her beschrieben wird. Zudem wird in Merkmal 1.2 ein \u00dcbergangsteil und in Merkmal 1.3 ein okklusaler Abschnitt beschrieben.<br \/>\nDie Nennung dieser verschiedenen Teile schlie\u00dft nicht aus, dass der Aufbaupfosten dar\u00fcber hinausgehend weitere Teile aufweisen kann (siehe unten, Ziff. 1). Ungeachtet dessen sieht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre keine feste r\u00e4umliche Zuordnung der verschiedenen Teile in Bezug zum Implantat bzw. zum Zahnfleisch vor (siehe unten, Ziff. 2). Auch die Meinung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren steht dieser Auslegung nicht entgegen (siehe unten, Ziff. 3).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bed\u00fcrfen die in der Merkmalsgruppe 1.1.2 genannten Generatrixen und deren Funktion der Auslegung (siehe unten, Ziff. 4).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie im Klagepatentanspruch zum Ausdruck kommende erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre legt sich mit der Nennung eines Basisteils, eines \u00dcbergangsteils und eines okkusalen Abschnitts nicht darauf fest, dass der Aufbaupfosten ausschlie\u00dflich aus diesen Teilen bestehen darf. Um unter die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu fallen, muss der Aufbaupfosten diese drei Teile zwar aufweisen, ist jedoch nicht darauf beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDas Klagepatent bringt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass es f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe \u2013 zu der vor allem das Bereitstellen eines rotationssicheren Aufbaupfostens geh\u00f6rt, der die aus dem Stand der Technik bekannten, durch Nuten und Lappen verursachten problematischen Stellen nicht aufweist \u2013 auf die Beschr\u00e4nkung des Aufbaupfostens auf die drei genannten Teile ankommt. Funktional wird der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil durch das Basisteil und dessen konkrete, in den Merkmalen 1.1.1 bis 1.1.3 beschriebene Ausgestaltung erreicht, die zu einer Rotationssicherung f\u00fchrt. Daneben gibt das Klagepatent keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung derart vor, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Aufbaupfosten allein aus diesen drei Teilen bestehen d\u00fcrfte.<br \/>\nSo bringt der Wortlaut des Klagepatents eine Beschr\u00e4nkung nicht in der Weise zum Ausdruck, als dass er den Begriff \u201eausschlie\u00dflich\u201c im Zusammenhang mit den drei Teilen verwenden w\u00fcrde. Vielmehr verdeutlicht das in Merkmal 1 benutzte Pr\u00e4dikat \u201eumfasst\u201c, dass die drei genannten Teile f\u00fcr eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zwar notwendig sind, sich diese aber nicht darauf beschr\u00e4nkt.<br \/>\nBest\u00e4tigt wird dies auch durch das in den Abs\u00e4tzen [0024] und [0025] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, das in den Figuren 3A bis 3C gezeigt wird und das neben den drei im Klagepatentanspruch genannten Teilen einen apikal zum Basisteil befindlichen K\u00f6rper aufweist, um das Einf\u00fchren des Aufbaupfostens in das Implantat zu erleichtern. Dies zeigt, dass der Aufbaupfosten neben den drei in den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Teilen weitere Elemente aufweisen kann, ohne dadurch aus dem Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu fallen.<br \/>\nDer Wortlaut des Klagepatents l\u00e4sst jedoch nicht nur weitere Bestandteile zu, die sich an die \u00e4u\u00dferen der drei genannten Teile anschlie\u00dfen, sondern auch solche, die dazwischen liegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wortlaut nicht fordert, dass das Basisteil \u201eunmittelbar\u201c in das \u00dcbergangsteil oder dieses wiederum \u201eunmittelbar\u201c in den okklusalen Abschnitt \u00fcbergehen muss. Aus dem Klagepatentanspruch ergibt sich allein, dass sich das \u00dcbergangsteil koronal, also in Richtung \u201ezur Zahnkrone hin\u201c, an das apikale Basisteil anschlie\u00dfen muss. Gleiches gilt f\u00fcr den okklusalen Abschnitt, der sich ebenfalls koronal anschlie\u00dfen und in den das \u00dcbergangsteil \u00fcbergehen muss.<br \/>\nEin \u201eAnschlie\u00dfen\u201c in koronaler Richtung gibt allein die relative Lage der drei Teile zueinander vor. So muss das Basisteil das Teil sein, das sich \u2013 relativ zu den beiden anderen Teilen gesehen \u2013 am weitesten in Richtung der Wurzelspitze erstreckt; der okklusale Abschnitt muss derjenige sein, der sich \u2013 ebenfalls in Relation zu den weiteren beiden Teilen gesehen \u2013 am weitesten in Richtung der Zahnkrone erstreckt; das \u00dcbergangsteil muss dazwischen liegen und bereits dem Wortlaut nach den \u00dcbergang zwischen dem Basisteil und dem okklusalen Teil bilden.<br \/>\nEine dar\u00fcber hinausgehende Beschr\u00e4nkung auf allein die drei Teile, die sich zudem noch unmittelbar aneinanderreihen m\u00fcssten, l\u00e4sst sich dem Klagepatentanspruch nicht entnehmen. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass das Klagepatent nicht erkennen l\u00e4sst, dass die technische Funktion des \u00dcbergangsteils und des okklusalen Abschnitts \u00fcber das aus dem Stand der Technik Bekannte hinausgeht. So nennt das Klagepatent in Absatz [0002] verschiedene Druckschriften, aus denen ein Aufbaupfosten gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff bekannt war. Das darin genannte Gebrauchsmuster DE 89 05 XXX U1 (Anlage K4) zeigt beispielsweise eine Anordnung, die eine Zuordnung zu Kieferknochen, Zahnfleisch und dergleichen gerade nicht zul\u00e4sst (siehe Figur 1 des DE 89 05 XXX U1). Die Anmeldung WO 03\/037XXX (Anlage K3) offenbart unter anderem einen Aufbaupfosten mit einer \u201eimplant contacting region 2\u201c, die sich am apikalen Ende befindet, einer \u201ecomponent support region 3\u201c, die sich am koronalen Ende befindet, und einer \u201eextension region 11\u201c, die sich zwischen den beiden Enden befindet. Eine eindeutige Zuordnung dieser Begrifflichkeiten zu den im Klagepatent verwendeten Begriffen des \u00dcbergangsteils und des okklusalen Abschnitts ist nicht zweifelsfrei m\u00f6glich, weil beispielsweise die \u201ecomponent support region 3\u201c eine \u201eshoulder portion 4\u201c aufweist, die in den Kategorien des Klagepatents keine direkte Entsprechung findet. Da der aus der WO 03\/037XXX offenbarte Aufbaupfosten dennoch ein solcher im Sinne des Oberbegriffs des Klagepatents ist, spricht dies daf\u00fcr, dass es dem Klagepatent auf eine Beschr\u00e4nkung auf drei Teile nicht ankommt. Dies zeigt zudem auch der Pfosten der EP-Schrift EP 1 894 XXX A1 (Anlage K5), der zwar nicht als Pfosten \u201egem\u00e4\u00df Oberbegriff\u201c bezeichnet wird, aber ebenfalls neben einem Basisteil, einem \u00dcbergangsteil und einem okklusalen Abschnitt noch einen weiteren Abschnitt 5 offenbart.<br \/>\nDass es auf die Ausgestaltung des \u00dcbergangsteils und des okklusalen Abschnitts nicht wesentlich ankommt, best\u00e4tigt auch die Beschreibung, die diesen beiden Teilen lediglich die zwei Abs\u00e4tze [0022] und [0023] widmet, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Merkmale des Klagepatents ersch\u00f6pfen.<br \/>\nSoweit die drei Teile \u2013 Basisteil, \u00dcbergangsteil und okklusaler Abschnitt \u2013 vorhanden sind und die ihnen vom Klagepatent zugedachte Funktion erf\u00fcllen, stehen dazwischen liegende Abschnitte einer Verwirklichung des Klagepatents nicht entgegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich bereits, dass das Klagepatent hinsichtlich der drei Teile \u2013 Basisteil, \u00dcbergangsteil und okklusaler Abschnitt \u2013 allein die Ausrichtung und generelle Anordnung vorgibt. Dem Klagepatentanspruch kann daher umso weniger entnommen werden, dass die drei Teile eine bestimmte Lage aufweisen m\u00fcssten, die denen eines Zahns entspricht.<br \/>\nZun\u00e4chst fehlt es bereits an der f\u00fcr eine solche Betrachtung ma\u00dfgeblichen Pr\u00e4misse, nach der die im Klagepatent benannten Teile in dem Zustand zu betrachten sind, in dem sich der Aufbaupfosten bereits im Implantat befindet. Denn nur dieser Zustand l\u00e4sst erkennen, welcher Bereich sich tats\u00e4chlich innerhalb des Implantats befindet, welcher Teil auf der H\u00f6he des Zahnfleischs liegt und welcher Teil schlussendlich \u00fcberkront wird. Eine solche Betrachtungsweise schreibt das Klagepatent jedoch an keiner Stelle vor. Zwar beansprucht es eine Kombination aus einem Aufbaupfosten und einem Dentalimplantat. Wie diese aber genau miteinander kombiniert werden m\u00fcssen und wie weit der Aufbaupfosten dabei in das Implantat eingef\u00fchrt wird, l\u00e4sst das Klagepatent \u2013 ebenso wie die Beschreibung \u2013 offen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSo gibt der Wortlaut des Klagepatents keine bestimmte Lage des Basisteils, des \u00dcbergangsteils oder des okklusalen Abschnitts vor.<br \/>\nDas Klagepatent benutzt zwar die Begriffe \u201eapikal\u201c, \u201ekoronal\u201c und \u201eokklusal\u201c, die in der Zahnmedizin als anatomische Lage- und Richtungsbezeichnungen verwendet werden. Im Kontext des Klagepatents werden diese Begriffe jedoch nur benutzt, um die Lage der Teile zueinander zu kennzeichnen und damit in Relation zueinander zu setzen.<br \/>\nSo kann \u201eapikal\u201c zwar entweder \u201ean der Wurzelspitze\u201c im Sinne einer Lagebezeichnung bedeuten oder \u201ezur Wurzelspitze hin\u201c im Sinne einer Richtungsbeschreibung. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit \u201ekoronal\u201c, das entweder \u201ean der Zahnkrone\u201c oder aber \u201ezur Zahnkrone hin\u201c bedeuten kann. Aus dem Zusammenhang ist jedoch erkennbar, dass das Begriffspaar \u201eapikal \u2013 koronal\u201c im Sinne einer blo\u00dfen Richtungsbezeichnung zu verstehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Kombination aus Aufbaupfosten und Dentalimplantat einen fehlenden Zahn ersetzen soll, so dass es nicht m\u00f6glich ist, dass sich einzelne Teile tats\u00e4chlich \u201ean der Wurzelspitze des Zahns\u201c oder \u201ean der Zahnkrone\u201c selbst befinden k\u00f6nnen. Ferner best\u00e4tigt eine Zusammenschau mit den weiteren Merkmalen diese Auslegung. So soll sich das in Merkmal 1.2 genannte \u00dcbergangsteil koronal an das Basisteil und der in Merkmal 1.3 genannte okklusale Abschnitt koronal an das \u00dcbergangsteil anschlie\u00dfen. Das ist nur sinnvoll, wenn \u201eapikal\u201c und \u201ekoronal\u201c blo\u00dfe Richtungen beschreiben und nicht eine bestimmte Lage meinen. Denn es w\u00e4re schlechthin nicht denkbar, dass sich das \u00dcbergangsteil und der okklusale Abschnitt in derselben Lage \u201ean der Zahnkrone\u201c bef\u00e4nden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Klagepatents, noch der Beschreibung, ein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass die im Klagepatent genannten Teile eine feste Zuordnung in Bezug auf das Implantat bzw. die prothetische Versorgung erfahren w\u00fcrden. Das Klagepatent setzt damit auch eine exakte Grenzziehung zwischen den verschiedenen Teilen nicht voraus, sondern l\u00e4sst es ausreichen, wenn sich das Basisteil, das \u00dcbergangsteil und der okklusale Abschnitt anhand ihrer Funktionen identifizieren und voneinander unterscheiden lassen. Etwas anderes wird weder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vom Klagepatent vorgeschrieben, noch wird dies von der diesen Teilen zugeschriebenen Funktion verlangt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr das Basisteil. Nach Merkmal 1.1.3 muss dieses zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet sein und einen profilierten, in Merkmalsgruppe 1.1.2 n\u00e4her beschriebenen Abschnitt aufweisen, der der Rotationssicherung dient.<br \/>\nDas Basisteil muss also im Implantat aufgenommen bzw. befestigt werden k\u00f6nnen. Das beschr\u00e4nkt die Ausma\u00dfe des Basisteils aber nicht auf den Teil, der sich nach der Aufnahme innerhalb des Implantats befindet. Da dieser nicht \u201ekomplett\u201c aufgenommen werden muss, kann sich nach der Aufnahme noch ein Teil au\u00dferhalb des Implantats befinden. Andererseits ist denkbar, dass \u00fcber das Basisteil hinausgehend noch ein weiterer Abschnitt eines anderen Teils, wie des \u00dcbergangsteils, im Implantat aufgenommen wird.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Basisteil profilierte Abschnitte aufweisen muss. Diese ersetzen die aus dem Stand der Technik bekannten Nuten und Lappen und dienen der bei dem Einsatz eines Aufbaupfostens notwendigen Rotationssicherung. Sofern ein Aufbaupfosten einen solchen, diese Funktion erf\u00fcllenden Bereich aufweist, entspricht er der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Dieses Erfordernis l\u00e4sst jedoch nicht den R\u00fcckschluss darauf zu, dass allein der Bereich des Aufbaupfostens, der die profilierten Abschnitte aufweist, als Basisteil angesehen werden kann. Vielmehr kann dieses dar\u00fcber hinaus noch einen nicht profilierten Bereich aufweisen.<br \/>\nAuch sofern Merkmal 1.1.1 das Basisteil dahingehend beschreibt, dass dieses im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpff\u00f6rmig ausgebildet sein muss, kann letztlich dahinstehen, ob die \u201eoder\u201c-Verkn\u00fcpfung als \u201eentweder \u2013 oder\u201c oder als \u201eund\/oder\u201c verstanden werden muss. Selbst bei der engeren Auslegung im Sinne eines \u201eentweder \u2013 oder\u201c muss das Basisteil nur in \u00fcberwiegendem Umfang entweder eine Zylinderform oder eine Kegelstumpfform aufweisen. Damit kann ein unwesentlicher Teil eine beliebige andere Form aufweisen. Insofern l\u00e4sst auch die Form keinen zwingenden R\u00fcckschluss darauf zu, ob ein Bereich des Aufbaupfostens noch dem Basisteil oder bereits dem \u00dcbergangsteil zuzurechnen ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das \u00dcbergangsteil. Dessen Funktion ersch\u00f6pft sich darin, einen rotationssymmetrischen \u00dcbergang zwischen dem Basisteil und dem okklusalen Teil zu schaffen. An keiner Stelle findet sich im Klagepatent oder dessen Beschreibung ein Hinweis darauf, dass das \u00dcbergangsteil sich bei Benutzung allein im Bereich des Zahnfleischs befinden darf und am Zahnfleischrand enden muss. So wird auch der Begriff \u201egingival\u201c an keiner Stelle im Klagepatent benutzt und kann damit nicht in Relation zu den Begriffen \u201eapikal\u201c und \u201ekoronal\u201c gesetzt werden. Auch sofern das \u00dcbergangsteil im Allgemeinen die Funktion einer Abdichtung des Implantats \u00fcbernimmt, hat diese Funktion weder einen Eingang in das Klagepatent gefunden, noch l\u00e4sst dies R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Aufbau und die Lage des \u00dcbergangsteils zu.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das \u00dcbergangsteil rotationssymmetrisch ausgestaltet sein muss. Dieses Erfordernis schlie\u00dft zum einen nicht aus, dass auch andere, sich anschlie\u00dfende Abschnitte ebenso rotationssymmetrisch ausgestaltet sind. Zum anderen gibt es \u2013 wie sich aus den untenstehenden Erl\u00e4uterungen zu Merkmal 1.3 ergibt \u2013 einen \u00dcbergang zwischen dem \u00dcbergangsteil und dem okklusalen Abschnitt, auf den sich das Erfordernis der Rotationssymmetrie nicht bezieht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSofern der in Merkmal 1.3 genannte Abschnitt mit \u201eokklusal\u201c beschrieben wird, muss sich dieser Abschnitt zur Kaufl\u00e4che hin erstrecken, bzw. hier zu dem Teil, der die Kaufl\u00e4che ersetzen soll. Dass dieser Abschnitt sich nicht exakt in der Lage befinden kann, in der sich sonst die Kaufl\u00e4che befindet, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Aufbaupfosten das Verbindungsteil zwischen dem Dentalimplantat einerseits und der eigentlichen prothetischen Versorgung andererseits bildet. Dabei stellt die prothetische Versorgung in Gestalt von Zahnkronen oder Zahnbr\u00fccken den Ersatz f\u00fcr die Kaufl\u00e4che dar, nicht aber der okklusale Abschnitt des Aufbaupfostens. Dieser Teil ist damit in okklusaler Richtung nicht klar begrenzt. Gleiches gilt in entgegengesetzter Richtung. So schreibt das Klagepatent nicht vor, dass sich der Abschnitt auf den Teil beschr\u00e4nken muss, der sich allein oberhalb des Zahnfleischs befindet.<br \/>\nDass ein solch exakter Grenzverlauf zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erforderlich ist, macht das Merkmal 1.3 dadurch deutlich, dass es lediglich fordert, dass das \u00dcbergangsteil in den koronal anschlie\u00dfenden Abschnitt \u201e\u00fcbergeht\u201c. Ein \u00dcbergang kann im Gegensatz zu einer exakten Grenze flie\u00dfend verlaufen und sich \u00fcber einen gewissen Bereich erstrecken. Dies macht auch die folgende \u00dcberlegung deutlich: Das in Merkmal 1.2 beschriebene \u00dcbergangsteil muss rotationssymmetrisch ausgestaltet sein. Dies wird von dem sich koronal anschlie\u00dfenden okklusalen Abschnitt hingegen nicht verlangt. W\u00fcrde man eine exakte Grenze zwischen einem rotationssymmetrischen \u00dcbergangsteil und einem nicht rotationssymmetrischen okklusalen Abschnitt ziehen wollen, w\u00e4re diese Grenze selbst nicht rotationssymmetrisch ausgestaltet. Der Grenzbereich selbst k\u00f6nnte also nicht mehr dem \u00dcbergangsteil zugerechnet werden. Dies k\u00f6nnte nur vermieden werden, indem auch der okklusale Abschnitt rotationssymmetrisch ausgestaltet ist. Da dies aber vom Klagepatent gerade nicht gefordert wird, muss ein flie\u00dfender \u00dcbergangsbereich im Gegensatz zu einer exakten Grenzziehung ausreichen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUngeachtet des Wortlauts des Klagepatents und der Beschreibung ist auch nicht erkennbar, dass das allgemeine Fachwissen eine feste r\u00e4umliche Zuordnung der im Klagepatent beschriebenen Teile vorschreiben w\u00fcrde.<br \/>\nEs gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass ein Aufbaupfosten in Aufbau und Struktur unmittelbar dem eines Zahns entsprechen m\u00fcsste. Zwar mag bei der prothetischen Versorgung mittels Implantat, Aufbaupfosten und Krone ganz allgemein die Struktur eines Zahns bestehend aus Zahnwurzel, -hals und \u2013krone aufgegriffen werden. Die biologischen Gegebenheiten geben jedoch keinen zwingenden Aufbau vor. Denn diese variieren nicht nur von Patient zu Patient, sondern k\u00f6nnen abgesehen davon auch generell nicht in klar abgrenzbare Bereiche aufgeteilt werden.<br \/>\nSo l\u00e4sst zwar die von den Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 6. November 2019 abgebildete Grafik (Bl. 56 d.A.) eine Entsprechung der verschiedenen Bereiche des Aufbaupfostens mit dem Knochen, dem Zahnfleisch und der Krone erkennen. Diese Grafik zeigt jedoch nur einen Querschnitt und tr\u00e4gt bereits deshalb nicht dem Umstand Rechnung, dass das Zahnfleisch nicht komplett eben verl\u00e4uft, sondern vielmehr wie in der von der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2020 abgebildeten Grafik (Bl. 95 d.A.) konkav. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin zudem aufgezeigt, dass durchaus auch bei Implantaten die Zahnkrone in das Zahnfleisch ragen kann (siehe Grafik im Schriftsatz vom 28. April 2020, Bl. 101 d.A.).<br \/>\nHinzu kommt der Umstand, dass der f\u00fcr die Erfindung ma\u00dfgebliche Fachmann von der Kl\u00e4gerin \u2013 und von den Beklagten unbestritten \u2013 als Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Fertigung von Dentalersatz bezeichnet worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Fachmann, der weder Mediziner, noch Biologe ist, bei der Gestaltung eines Aufbaupfostens f\u00fcr ein Dentalimplantat strikt an die biologischen Gegebenheiten eines Zahns halten sollte. Auch wenn Grundkenntnisse in diesem Bereich wohl unentbehrlich sind, kommt es f\u00fcr einen derartigen Fachmann entscheidend darauf an, dass der Aufbaupfosten fest im Implantat sitzt und dort die ihm zugedachte Funktion erf\u00fcllt. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum der Fachmann dar\u00fcber hinaus eine Entsprechung des Aufbaupfostens mit den biologischen Gegebenheiten zu erreichen versuchen sollte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie in der European Search Opinion vom 21. Juli 2009 (Anlage K12) im Rahmen des Erteilungsverfahrens zum Ausdruck gekommene Meinung des Pr\u00fcfers des Klagepatents vermag die hier vorgenommene Auslegung nicht zu \u00e4ndern. In seiner Search Opinion hielt der Pr\u00fcfer in Ziffer 2.1 fest:<\/li>\n<li>Die vom Pr\u00fcfer in Bezug genommene D1 meint in diesem Zusammenhang das Dokument WO 03\/037XXX A (Anlage K3; im Folgenden: WO \u00b4XXX).<br \/>\nDie Schlussfolgerung der Beklagten, der Pr\u00fcfer habe damit zum Ausdruck gebracht, dass das Basisteil genau dem Teil des Aufbauimplantats entspreche, der im zusammengebauten Teil im Implantat verortet sei, woran sich zun\u00e4chst das im Zahnfleisch befindliche \u00dcbergangsteil und sodann jenseits des Zahnfleischrandes der okklusale Abschnitt anschlie\u00dfe, beruht allein auf einer Betrachtung des Aufbaupfostens in einem im Implantat eingef\u00fchrten Zustand, wie er aus der Figur 8a der WO \u00b4XXX ersichtlich ist. Auf diese Figur bezog sich der Pr\u00fcfer aber in seiner Search Opinion nicht und beabsichtigte damit sicherlich umso weniger, die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Teile jeweils einer bestimmten Lage im Implantat und Zahnfleisch zuzuordnen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist bereits eine im Einspruchsverfahren vorgenommene Auslegung nicht bindend, was umso weniger f\u00fcr eine in einer Search Opinion zum Ausdruck kommende Meinung gilt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 1.1.2 beschreibt die profilierten Abschnitte des Basisteils n\u00e4her. In diesem Zusammenhang macht bereits der Begriff der Abschnitte deutlich, dass es zur Merkmalsverwirklichung ausreicht, wenn nur ein Teil des Basisteils diese Merkmalsgruppe verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 1.1.2 m\u00fcssen die Abschnitte als planare \u2013 also ebene \u2013 Fl\u00e4chen ausgebildet sein und sich in \u2013 also innerhalb \u2013 der Mantelfl\u00e4che des apikalen Basisteils befinden. Aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.1.1, nach welchem das apikale Basisteil im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpff\u00f6rmig ausgestaltet sein muss, ergibt sich, dass die in Merkmal 1.1.2 genannte Mantelfl\u00e4che eben jene dieses zylindrischen bzw. kegelstumpff\u00f6rmigen Teils ist.<br \/>\nDamit dem Merkmal 1.1.1 in diesem Zusammenhang ein eigener Bedeutungsgehalt zukommt, d\u00fcrfen die als ebene Fl\u00e4chen ausgestalteten Abschnitte nicht so weit in der Mantelfl\u00e4che liegen, dass von der Mantelfl\u00e4che nichts mehr \u00fcbrig bleibt. Denn in diesem Fall w\u00e4re ein R\u00fcckschluss auf ein im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpff\u00f6rmig ausgestaltetes Basisteil nicht mehr m\u00f6glich.<br \/>\nDie Verortung innerhalb der Mantelf\u00e4chen \u2013 ohne diese g\u00e4nzlich wegzunehmen \u2013 machen auch die Figuren 2C und 3C des Klagepatents deutlich, die einen Querschnitt des Bereichs der profilierten Fl\u00e4chen zeigen und verdeutlichen, dass diese Fl\u00e4chen sich im Querschnitt als Sekanten \u2013 und damit innerhalb des die Mantelfl\u00e4che darstellenden Kreises \u2013 befinden. Sie sind dabei jedoch nicht so weitgehend, dass sie die Mantelfl\u00e4che komplett wegnehmen und davon nichts mehr \u00fcbrig lassen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie einzelnen Fl\u00e4chen und deren Lage werden sodann in Merkmal 1.1.2.1 beschrieben. Darin hei\u00dft es, dass jede ebene Fl\u00e4che des profilierten Abschnitts in einer Ebene liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen Basisteils bestimmt wird, die die ebene Fl\u00e4che in axialer Richtung des Aufbaupfostens begrenzen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst der Begriff der Generatrix kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. In der Geometrie ist eine Generatrix ein Punkt, eine Kurve oder eine Fl\u00e4che, die, wenn sie entlang eines bestimmten Pfades bewegt wird, eine neue Form erzeugt. Der Pfad, der die Bewegung der Generatrixbewegung lenkt, wird als Direktrix bezeichnet (siehe https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Generatrix, abgerufen am 27.10.2020, in englischer Sprache). Es lassen sich also verschiedenste geometrische Formen durch eine Generatrix erzeugen, die einer Direktrix als Pfad folgt. Dazu geh\u00f6ren auch die geometrischen Formen des Zylinders oder des Kegelstumpfs, auf die in Merkmal 1.1.1 Bezug genommen wird (Grafik entnommen der Webseite http:\/\/catiadoc.free.fr\/online\/icmug_C2\/icmugbt0XXX.htm, abgerufen am 27.10.2020, in englischer Sprache):<\/li>\n<li>Bei diesen geometrischen Formen wird die Generatrix durch die rote Linie dargestellt. Der zylindrische bzw. kegelstumpff\u00f6rmige K\u00f6rper wird dann gebildet, indem die Generatrix sich entlang des durch die Direktrix gebildeten Pfades bewegt. Dieser Pfad liegt bei einem Zylinder parallel zur Achse und bei einem zum Kegelstumpf gedachten Kegel schneidet die Direktrix die Achse.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas System von Generatrix und Direktrix kann aber nicht nur der initialen Schaffung von geometrischen K\u00f6rpern dienen, sondern dar\u00fcber hinaus auch dazu verwendet werden, um aus bereits bestehenden geometrischen K\u00f6rpern neue K\u00f6rper zu bilden. Dies l\u00e4sst sich bildlich anhand eines Zylinders verdeutlichen, aus dem ein Teil \u201eherausgeschnitten\u201c wird:<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich kann es nur eine Generatrix und eine Direktrix geben. Da bei dem obigen Beispiel aber jeweils jede der beiden grauen Linien als Start zu Grunde gelegt werden kann, k\u00f6nnen beide gleichstehend nebeneinander als Generatrix verstanden werden. Die rote Linie kennzeichnet die Direktrix und bildet den Pfad, den entlang die Generatrix jeweils bewegt werden muss, um einen Teil aus dem Zylinder zu schneiden und eine ebene Fl\u00e4che zu erhalten. Eine solche Fl\u00e4che meint das Klagepatent mit Merkmal 1.1.2.1. Legt man hier \u2013 die aus der Zeichnung durch graue Linien ersichtlichen \u2013 zwei Generatrizen zu Grunde, dann begrenzen diese die erhaltene, ebene Fl\u00e4che jeweils in axialer Richtung. In dieser, durch die Generatrizen erhaltenen Fl\u00e4che liegen die ebenen Fl\u00e4chen des profilierten Abschnitts.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDiese Auslegung l\u00e4sst sich nicht nur in Einklang mit den Figuren bringen, sondern auch mit der Beschreibung. Denn diese erl\u00e4utert den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil in Absatz [0XXX] dahingehend, dass die Bildung von Nuten und Lappen vermieden werden kann, weil die ebenen Fl\u00e4chen einfach und unproblematisch von der Mantelfl\u00e4che des apikalen Basisteils abgetragen werden k\u00f6nnen. Das einfache Abtragen von Material ist gerade durch die Umbildung des Grundk\u00f6rpers mittels Generatrix und Direktrix m\u00f6glich, durch die das notwendige Werkzeug simpel ausgestaltet sein kann und sich lediglich in Richtung der Direktrix bewegen muss.<br \/>\nSofern die Figuren 2B und 3B des Klagepatents zeigen, dass das Basisteil neben der ebenen Fl\u00e4che noch eine halbkreisf\u00f6rmige und sich mittels eines Knicks von der profilierten Fl\u00e4che in radialer Richtung weg erstreckende Fl\u00e4che aufweist, steht dies der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Denn die oben genannten Voraussetzungen betreffen nach Merkmal 1.1 lediglich einen Abschnitt und nicht das gesamte Basisteil. Au\u00dferdem hat diese Ausgestaltung keinen Eingang in den Wortlaut der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gefunden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent mittelbar.<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, erfindungsgem\u00e4\u00df mit einem Dentalimplantat kombiniert zu werden.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zun\u00e4chst ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Basisteil im Sinne der Merkmalsgruppe 1.1 auf. Es handelt sich dabei zumindest um den von der Kl\u00e4gerin in ihrer Klage vom 29.03.2019 als solchen gekennzeichneten Bereich (siehe Bl. 24 d.A.):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dieser Bereich besteht aus einem im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Teil, der unstreitig auch die Merkmalsgruppe 1.1.2 verwirklicht und zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.<br \/>\nOb dar\u00fcber hinaus auch der \u00fcber dem markierten Bereich liegende Abschnitt, der kegelstumpff\u00f6rmig ausgebildet ist und sich in dem in das Implantat eingef\u00fchrten Zustand ebenfalls innerhalb des Implantats befindet, ebenfalls zum Basisteil geh\u00f6rt, kann offen bleiben. Denn dies schlie\u00dft die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nach der hier vorgenommenen Auslegung nicht aus.<br \/>\nAber auch eine Zurechnung dieses Teils zu dem sich an das Basisteil koronal anschlie\u00dfenden, rotationssymmetrischen \u00dcbergangsteil f\u00fchrt nicht aus einer Verletzung heraus. Denn durch die Kegelstumpfform ist der Abschnitt rotationssymmetrisch ausgebildet. Mehr verlangt das Merkmal 1.2 nicht. Insbesondere muss die Grenze zum sich anschlie\u00dfenden okklusalen Abschnitt selbst nicht rotationssymmetrisch sein, da es anderenfalls keinen \u00dcbergang zu einem nicht rotationssymmetrischen okklusalen Abschnitt geben k\u00f6nnte.<br \/>\nIm \u00dcbrigen l\u00e4ge eine Verletzung des Klagepatents auch dann vor, wenn man allein den rotationssymmetrischen Bereich als zum \u00dcbergangsteil angeh\u00f6rig ansehen und einen flie\u00dfenden \u00dcbergangsbereich nicht zulassen w\u00fcrde. Dann w\u00fcrde der okklusale Abschnitt mit dem nicht mehr rotationssymmetrischen Bereich beginnen. Denn er schlie\u00dft sich in koronaler Richtung an das rotationssymmetrische \u00dcbergangsteil an und erf\u00fcllt damit bereits die Voraussetzungen des Merkmals 1.3.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich ferner um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung \u201eFl\u00fcgelradz\u00e4hler\u201c (BGH, GRUR 2004, 758, 761) bezieht sich ein Mittel auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist.<br \/>\nDas ist hier der Fall, da der Aufbaupfosten ein wesentlicher Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kombination und f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe wesentlich ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagten liefern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland und bieten sie dort an. Dies geschieht auch \u201ezur Benutzung der Erfindung\u201c, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgeschrieben mit einem Dentalimplantat kombiniert werden muss. Dies geschieht auch regelm\u00e4\u00dfig in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Umst\u00e4nde sind sich die Beklagten bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewusst.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<br \/>\nDie Beklagten haften gesamtschuldnerisch nach \u00a7 840 BGB.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, weil eine Vernichtung des Patents im Hinblick auf den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Klagepatentanspruch im derzeit laufenden Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<br \/>\nWeder die von den Beklagten in den Rechtsstreit eingef\u00fchrte Entgegenhaltung D1 (Anlage BM5), noch die D3 (Anlage BM7) oder die D2 (Anlage BM6) nehmen den Gegenstand des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D1 offenbart einen Aufbaupfosten, der in einem dentalen Implantat benutzt und in diesem befestigt werden kann. Die Figuren 1B, 2B, 3B, 4B, 5B und 6B dieser Entgegenhaltung zeigen ein Implantat in Schr\u00e4gansicht von oben in verschiedenen Ausgestaltungen. Von der Form des Implantats lassen sich R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Form des Basisteils des Aufbaupfostens ziehen, denn dieses soll nach Absatz [0032] komplement\u00e4r ausgebildet sein und muss im Fall des in Figur 3B gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels gerade die Nuten und Lappen aufweisen, die das Klagepatent am Stand der Technik kritisiert. Dies verdeutlichen auch Absatz [0031] der D1, der \u201ehervorstehende Seiten\u201c (protruding sides) im Abutment erw\u00e4hnt, die mit den im Klagepatent erw\u00e4hnten Lappen vergleichbar sind, sowie Absatz [0032], der das Vorhandensein von \u201evier Nuten\u201c (four grooves) im Dentalimplantat erw\u00e4hnt.<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirklicht die in der D1 gezeigte Ausf\u00fchrungsform nicht die Merkmalsgruppe 1.1.2, da die planaren Fl\u00e4chen nicht durch zwei Generatrixen gebildet werden. Denn diese bestehen aus Geraden ohne Anfangs- und Endpunkt und k\u00f6nnen damit nicht die in Figur 3B gezeigte Form mit Nuten und Lappen erzeugen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D3 offenbart das Merkmal 1.1.2 und die Merkmalsgruppe 1.1.2 jedenfalls nicht in eindeutiger und offensichtlicher Weise.<br \/>\nDie D3 offenbart ein Implantat-Hilfsteil und zeigt dieses in Figur 1 im Querschnitt. Damit l\u00e4sst die Figur keine unmittelbaren R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Form des Basisteils und einen m\u00f6glichen profilierten Abschnitt zu.<br \/>\nAbsatz [0033] der D3 beschreibt den Fortsatz, der mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Basisteil vergleichbar ist, wie folgt:<\/li>\n<li>Damit ist der Fortsatz vorzugsweise kreisf\u00f6rmig ausgebildet und weist dar\u00fcber hinaus einen von diesem kreisf\u00f6rmigen Querschnitt abweichenden unteren Bereich auf, demgegen\u00fcber der obere Bereich einen gr\u00f6\u00dferen Querschnitt hat. Absatz [0040] der D3 beschreibt den vom runden Querschnitt abweichenden Teil des Fortsatzes n\u00e4her:<\/li>\n<li>Der untere Teil soll bevorzugt die Form eines Vielecks aufweisen.<br \/>\nDamit wird kein apikales Basisteil im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre offenbart. Denn, wie oben unter Ziff. II. 4. a) beschrieben, d\u00fcrfen die profilierten Fl\u00e4chen nicht so weit in der Mantelfl\u00e4che des apikalen Basisteils liegen, dass von dieser nichts mehr \u00fcbrig bleibt und die zylindrische bzw. kegelstumpff\u00f6rmige Ausgestaltung nicht mehr erkennbar ist. Das ist bei einem Vieleck aber gerade der Fall. Soweit von der Mantelfl\u00e4che \u00fcberhaupt etwas \u00fcbrig bleibt, handelt es sich dabei nur um die \u00e4u\u00dferen Kanten des Vielecks, die die Form der Mantelfl\u00e4che gerade nicht mehr erkennen lassen.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die D3 in Absatz [0040] ferner vorsieht, dass \u201emindestens eine Ecke oder alle Ecken [\u2026] abgerundet sein kann oder k\u00f6nnen.\u201c Denn mit dieser abgerundeten Form der Ecken wird die Merkmalsgruppe 1.1.2 gerade nicht verwirklicht, weil die profilierten Abschnitte des Basisteils nicht durch Ebenen gebildet werden, die von den Generatrizen des Basisteils begrenzt werden. Dies w\u00e4re allein dann der Fall, wenn die abgerundeten Ecken auf nur einem, dem runden Querschnitt des oberen Teils entsprechenden, Kreis liegen w\u00fcrden. Das wird aber durch die D3 gerade nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Im Gegenteil l\u00e4sst sich aus dem Begriff der \u201eabgerundeten Ecken\u201c schlie\u00dfen, dass im Herstellungsprozess zun\u00e4chst das Vieleck vorliegt, dessen Kanten sodann abgerundet werden, w\u00e4hrend es sich bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre so verh\u00e4lt, dass ein im Wesentlichen zylindrisches oder kegelstumpff\u00f6rmiges Basisteil vorliegen muss, aus welchem dann die profilierten Abschnitte geformt werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D2 offenbart ein Implantat sowie Implantataufbauteile. Eine m\u00f6gliche Ausgestaltung eines solchen Aufbauteils zeigt die Figur 5, der sich entsprechend dem Klagepatent sowohl ein Basisteil als auch ein \u00dcbergangsteil und ein okklusaler Abschnitt entnehmen lassen. Die Figur 2 zeigt das Basisteil im Querschnitt und l\u00e4sst dessen hexagonale Form erkennen. Damit fehlt es \u2013 ebenso wie bei der D3 \u2013 an der Offenbarung einer im Wesentlichen zylindrisch bzw. kegelstumpff\u00f6rmig ausgestalteten Mantelfl\u00e4che. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 2 zu der Entgegenhaltung D3 verwiesen, hinter deren Offenbarungsgehalt die D2 noch zur\u00fcckbleibt, weil sie im Gegensatz dazu keine abgerundeten Kanten offenbart.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit \u2013 soweit die Kostenentscheidung betroffen ist \u2013 auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO und im \u00dcbrigen auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, wovon 50.000,00 EUR auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3156 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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