{"id":8870,"date":"2021-12-20T17:00:58","date_gmt":"2021-12-20T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8870"},"modified":"2021-12-20T10:54:13","modified_gmt":"2021-12-20T10:54:13","slug":"4b-o-15-20-kostenschlussurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8870","title":{"rendered":"4b O 15\/20 &#8211; Kostenschlussurteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3155<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Februar 2021, Az. 4b O 15\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten \u00fcber die Kostentragungspflicht, nachdem die Beklagte die Klageforderung mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 anerkannt hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 890 XXX B1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent), betreffend unter anderem Reinigungssysteme bestehend aus einer Vorrichtung zum Trockenschleudern eines Wischkopfes und einem Wischger\u00e4t.<br \/>\nDie Beklagte f\u00fchrte Reinigungssysteme aus der T\u00fcrkei in die Bundesrepublik Deutschland ein, um diese auf der internationalen Verkaufsmesse \u201eA\u201c in Frankfurt auszustellen und anzubieten.<br \/>\nAuf Grund eines von der Kl\u00e4gerin gestellten Antrags auf T\u00e4tigwerden der Zollbeh\u00f6rden wurden die eingef\u00fchrten Systeme vom Hauptzollamt Frankfurt am Main (Zollamt Frankfurt am Main-Osthafen) angehalten und deren \u00dcberlassung ausgesetzt bzw. zur\u00fcckgehalten (Aktenzeichen der Zollbeh\u00f6rde: B). Dar\u00fcber informierte die Zollbeh\u00f6rde die Kl\u00e4gerin per Fax vom 8. Februar 2020, woraufhin die Kl\u00e4gerin der Vernichtung der zur\u00fcckgehaltenen Waren zustimmte.<br \/>\nTrotz Zur\u00fcckhaltung der Waren durch die Zollbeh\u00f6rde stellte die Beklagte anderweitig eingef\u00fchrte Exemplare ihres Reinigungssystems an ihrem Stand auf der \u201eA\u201c aus.<br \/>\nMit Schreiben vom 12. Februar 2020 sendete die Kl\u00e4gerin eine Abmahnung \u2013 wobei Abgabe und Zugang dieses Schreibens zwischen den Parteien streitig sind \u2013 in welcher sie die Beklagte mit Fristablauf zum 14. Februar 2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufforderte.<br \/>\nDie Beklagte kam dem nicht nach und blieb auch hinsichtlich der Beschlagnahme durch das Zollamt unt\u00e4tig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 \u2013 bei Gericht eingegangen am selben Tage \u2013 Klage gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents erhoben. Die Beklagte hat die gegen sie geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dieser Klage mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 \u2013 bei Gericht eingegangen am 14. Dezember 2020 \u2013 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, dass ihr die Abmahnung der Kl\u00e4gerin nicht zugegangen sei. Im \u00dcbrigen meint sie, dass sie selbst bei unterstelltem Zugang keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Die Abmahnung sei erst nach Ablauf der Messe erfolgt und die Frist sei mit zwei Tagen zu kurz bemessen gewesen. Weil die Messe zum Zeitpunkt der angeblichen Versendung der Abmahnung bereits beendet gewesen sei, meint sie, dass die Kl\u00e4gerin sich nicht auf eine besondere Dringlichkeit berufen k\u00f6nne. Angemessen w\u00e4re insofern eine Frist von mindestens 14 Tagen gewesen. Innerhalb der zwei Tage sei es ihr als au\u00dferhalb der EU ans\u00e4ssiges Unternehmen nicht m\u00f6glich gewesen, die Rechtslage eingehend zu pr\u00fcfen.<br \/>\nDamit habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 keinen Anlass zur Klage gegeben, weil die Klage allein auf Grund der in der Produktpiraterie-VO festgesetzten 10-Tages-Frist und damit unabh\u00e4ngig von ihrem Verhalten eingereicht worden sei. Hinzu komme, dass die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 23 Abs. 4 Produktpiraterie-VO eine Verl\u00e4ngerung der Frist um weitere 10 Tage h\u00e4tte beantragen k\u00f6nnen. Zudem h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin offen gestanden, das sogenannte \u201evereinfachtes Verfahren\u201c nach Art. 23 Abs. 1 Produktpiraterie-VO (VO (EU) 608\/2013) anzuwenden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen meint die Beklagte, dass die Kl\u00e4gerin den Streitwert mit 500.000,00 EUR zu hoch bemessen habe. In dem von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 angef\u00fchrten Verletzungsverfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 47\/XX sei ein Streitwert von nur 250.000,00 EUR angesetzt worden.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Die in Rede stehenden Waren seien auf einen entsprechenden Antrag nach der Produktpiraterie-VO zur\u00fcckgehalten worden, wor\u00fcber die Kl\u00e4gerin mit Fax vom 8. Februar 2020 informiert worden sei. Sie habe dann gem\u00e4\u00df Art. 23 Abs. 3 der Produktpiraterie-VO \u2013 f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte der Vernichtung der Waren widerspricht bzw. nicht zustimmt \u2013 insgesamt 10 Arbeitstage Zeit gehabt, um ein Verfahren zur Feststellung der Patentverletzung einzuleiten. Auf Grund dieser Frist sei ihr eine vorherige Abmahnung nicht zumutbar gewesen. Ebenso wenig k\u00f6nne sie sich auf die M\u00f6glichkeit einer Fristverl\u00e4ngerung verweisen lassen, weil diese nur \u201ein begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen\u201c m\u00f6glich gewesen sei.<br \/>\nDie von ihr ausgesprochene Abmahnung sei daher \u00fcberobligatorisch gewesen und k\u00f6nne ihr nicht zum Nachteil gereichen.<br \/>\nSie behauptet, dass sie die Abmahnung an die Beklagte einerseits per E-Mail und andererseits per Fax geschickt habe. Das Fax habe sie an die im Rahmen der \u201eA\u201c als Kontaktadresse angegebene Faxnummer geschickt, was auch durch einen entsprechenden Sendebericht best\u00e4tigt worden sei. Hinsichtlich der E-Mail sei eine Fehlermeldung nicht eingegangen. Sofern die Beklagte den Zugang bestreite, sei diese daf\u00fcr darlegungs- und beweispflichtig.<br \/>\nDie von ihr gesetzte Frist von zwei Tagen sei angesichts der Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles, zu denen insbesondere die nach Art. 23 Abs. 3 Produktpiraterie-VO laufende Frist geh\u00f6re, angemessen gewesen. Zudem weise der Sachverhalt keine rechtliche oder tats\u00e4chliche Komplexit\u00e4t auf. Letztlich h\u00e4tte die Beklagte mit der Abmahnung auf Grund der vorherigen Beschlagnahme rechnen m\u00fcssen.<br \/>\nSelbst wenn die Frist zu kurz bemessen gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte sie den Lauf einer angemessenen Frist in Gang gesetzt. Dabei w\u00e4re es Sache der Beklagten gewesen, auf eine zu kurze Frist hinzuweisen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Nach dem Anerkenntnis der Beklagten war nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Voraussetzungen f\u00fcr ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des \u00a7 93 ZPO nicht vorliegen.<br \/>\nNach \u00a7 93 ZPO sind dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten nur dann aufzuerlegen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und der Anspruch sofort anerkannt wird. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, 33. Aufl. 2020, \u00a7 93 Rn. 3). An der Veranlassung zur Klage fehlt es in der Regel, wenn der Beklagte nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgemahnt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. C, Rn. 161).<br \/>\nBei Bestimmung eines fr\u00fchen ersten Termins ist das Anerkenntnis dann als sofort im Sinne des \u00a7 93 ZPO anzusehen, wenn es innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., Rn. 4).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nOb eine Abmahnung entbehrlich ist, beurteilt sich nicht nach der Prognose, inwieweit sie tats\u00e4chlich erfolgsversprechend sein kann, sondern entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Kl\u00e4gers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterl\u00e4sst, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs f\u00fcr ihn zumutbar ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10\/02).<br \/>\nUnzumutbarkeit ist nur dann gegeben, wenn a) die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kl\u00e4ger abzuwenden, oder b) sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVorliegend war die Abmahnung sowohl auf Grund der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit (siehe unten, Ziff. aa)), als auch auf Grund des Verhaltens der Beklagten (siehe unten, Ziff. bb)) entbehrlich.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs lag eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit vor, da das Hauptzollamt die patentverletzenden Waren der Beklagten wegen des im Vorfeld gestellten Antrags der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckhielt und damit gem\u00e4\u00df Art. 23 Abs. 3 Produktpiraterie-VO eine Frist von 10 Arbeitstagen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin lief, innerhalb derer sie ein Verfahren zur Feststellung der Patentverletzung einleiten musste.<br \/>\nDas OLG Dresden \u2013 dessen Ausf\u00fchrungen sich die Kammer vorliegend zu Eigen macht \u2013 hat in einem vergleichbaren Fall ausgef\u00fchrt (siehe OLG Dresden, Beschl. v. 2.3.2016 \u2013 14 W 106\/16, in GRUR-RR, 2016, 527, Rn. 15):<br \/>\n\u201eArt. 23 Abs. I Produktpiraterie-VO geht davon aus, dass beide Seiten innerhalb von zehn Arbeitstagen \u00fcber eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren entscheiden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Verhindert der Schuldner durch seinen Widerspruch die Durchf\u00fchrung dieses vereinfachten Verfahrens, erlegt Art. 23 Abs. III Produktpiraterie-VO dem Gl\u00e4ubiger die Last zu fristgerechtem gerichtlichen Vorgehen auf, um die Rechtsverletzung festzustellen. Damit ist der Konflikt, wie mit der beim Zoll angehaltenen Ware verfahren werden soll, in einer Systematik ineinandergreifender Fristen und Mitteilungen durch die Verordnung geregelt. Eine zus\u00e4tzliche kostenrelevante Abmahnlast, vor und erst recht nach einem Widerspruch eine au\u00dfergerichtliche L\u00f6sung zur Unterlassung hinsichtlich weiterer, nicht angehaltener schutzrechtsverletzender Waren zu finden, w\u00fcrde die Fristen belasten und die Vorschrift unterlaufen. Sie kann demnach dem Gl\u00e4ubiger aus dessen ma\u00dfgeblicher ex-ante-Sicht nicht zugemutet werden.\u201c<br \/>\nDas OLG Dresden hielt fest, dass eine kostenrelevante Abmahnlast nicht bestehe, weil dies die Fristen belasten und die Vorschrift unterlaufen w\u00fcrde. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner des Verfahrens zwar (noch) nicht widersprochen habe. Dass es sich bei dem der Entscheidung des OLG Dresden zu Grunde liegenden Verfahren um ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren handelte, macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihr nach Art. 23 Abs. 4 Produktpiraterie-VO die M\u00f6glichkeit einer Fristverl\u00e4ngerung um weitere 10 Arbeitstage offen gestanden h\u00e4tte. Diese steht im Ermessen der Beh\u00f6rde, und so hei\u00dft es in der Mitteilung des Zollamts vom 8. Februar 2020, dass eine Fristverl\u00e4ngerung nur \u201ein begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen\u201c in Betracht komme (siehe Anlage K 4).<br \/>\nAuch in dieser Hinsicht wird auf die Entscheidung des OLG Dresden verwiesen, das dazu ausgef\u00fchrt hat wie folgt (siehe OLG Dresden, aaO, Rn. 12):<br \/>\n\u201eDer Gl\u00e4ubiger kann dabei auch nicht auf eine Fristverl\u00e4ngerung nach Art. 23 Abs. IV Produktpiraterie-VO um im H\u00f6chstma\u00df weitere zehn Arbeitstage verwiesen werden. Diese Frist dient der Entscheidung des Gl\u00e4ubigers, ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt und deshalb ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder die Ware durch die Zollbeh\u00f6rde \u00fcberlassen werden soll. Sie dient nicht dazu, dass der Schuldner Zeit erh\u00e4lt, auf eine Abmahnung zu reagieren. Den Parteien bleibt eine au\u00dfergerichtliche L\u00f6sung nicht verwehrt. Mit einer ohnehin streng zu handhabenden Verl\u00e4ngerung der Frist aus diesem Grund kann aber nicht ohne Weiteres gerechnet werden.\u201c<br \/>\nDas Gericht hat festgehalten, dass eine Fristverl\u00e4ngerung gerade nicht dazu diene, dem Schuldner Zeit f\u00fcr die Reaktion auf eine Abmahnung einzur\u00e4umen.<br \/>\nAuch konnte die Kl\u00e4gerin nicht auf das in Art. 23 Abs. 1 Produktpiraterie-VO normierte, sogenannte \u201evereinfachte Verfahren\u201c verwiesen werden, da die Anwendung desselben ebenfalls im Ermessen der Zollbeh\u00f6rde steht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Pflicht zur Abmahnung vor Klageerhebung war auch deshalb entbehrlich, weil die Beklagte den Eindruck erweckte, sich die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht zunutze zu machen, um mindestens eine Zeit lang ungest\u00f6rt weiterhin Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagte stellte trotz der Beschlagnahme durch den Zoll anderweitig eingef\u00fchrte Exemplare der patentverletzenden Produkte auf der Messer \u201eA\u201c aus. Sie tat dies in Kenntnis der Beschlagnahme und damit im Wissen dar\u00fcber, dass ihre Produkte m\u00f6glicherweise patentverletzend sind. Insofern musste sich der Kl\u00e4gerin der Eindruck aufdr\u00e4ngen, dass sich die Beklagte jegliche Umst\u00e4nde \u2013 und damit auch eine Abmahnpflicht &#8211; zu Nutze machen w\u00fcrde, um ihre Verletzungshandlungen fortsetzen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\nDer Streitwert orientiert sich an demjenigen im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 47\/XX, in dem es ebenfalls um das hier vorliegende Klagepatent ging und ein Streitwert in H\u00f6he von 250.000,00 EUR zu Grunde gelegt wurde.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3155 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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