{"id":887,"date":"2010-06-22T17:00:26","date_gmt":"2010-06-22T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=887"},"modified":"2016-04-20T13:49:02","modified_gmt":"2016-04-20T13:49:02","slug":"4b-o-4609-fluidflusssimulation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=887","title":{"rendered":"4b O 46\/09 &#8211; Fluidflusssimulation"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1423<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juni 2010, Az. 4b O 46\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 968 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer australischen Priorit\u00e4t vom 20. M\u00e4rz 1997 (PO574XXX) sowie einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 17. September 1997 (932XXX) am 27. Februar 1998 als internationale Anmeldung in englischer Sprache angemeldet und als solche am 1. Oktober 1998 sowie in deutscher \u00dcbersetzung durch das europ\u00e4ische Patent- und Markenamt am 5. April 2001 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Patenterteilung wurde am 20. April 2005 ver\u00f6ffentlicht. Eine deutschsprachige \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 29 XXX T2 (Anlage K 2) gef\u00fchrt. Nachdem der franz\u00f6sische Mutterkonzern der Beklagten, die Fa. A, das Klagepatent durch Erhebung des Einspruchs angegriffen hatte, wurde das Klagepatent durch Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 17. Dezember 2008 (Anlage K 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 3d zur Gerichtsakte gereicht) unter Zur\u00fcckweisung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Modellieren von dreidimensionalen Objekten und zur Simulation von Fl\u00fcssigkeitsstr\u00f6mung.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1, 35 und 36 des Klagepatents lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e1. Ein computeranimiertes Verfahren zum Erzeugen von Simulationen eines Fluidflusses in einem dreidimensionalen Objekt, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\nFestlegen einer ersten und einer zweiten Oberfl\u00e4che des Objekts, die einander allgemein gegen\u00fcberliegen,<br \/>\nAbstimmen von Paaren von Elementen der ersten und der zweiten Oberfl\u00e4che, zwischen denen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann,<br \/>\nFestlegen eines Fluidinjektionspunktes und<br \/>\nDurchf\u00fchrung einer Flussanalyse, wodurch sich ergebene Flussfronten entlang der ersten und der zweiten Oberfl\u00e4che synchronisiert werden.<\/p>\n<p>35. Ein Computerprogrammprodukt, das auf einem computerlesbaren Medium gespeichert ist, das ausgelegt ist, einen Computer zu veranlassen, die Schritte des Verfahrens gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 34 durchzuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>36. Ein computerlesbares Medium, auf dem ein Programm aufgezeichnet ist, wobei das Programm darin besteht, einen Computer zu veranlassen, ein Verfahren auszuf\u00fchren, das in einem der Anspr\u00fcche 1 bis 34 definiert ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 7b ist eine Ansicht eines Maschenwerks, das nach der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr eine flache Platte erzeugt wurde. Figur 12 zeigt ein Objekt mit sich schneidenden Platten, f\u00fcr das klagepatentgem\u00e4\u00df ein Maschenwerk erzeugt und ein Injektionspunkt ausgew\u00e4hlt wurde, Figur 13 zeigt einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt daraus.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt eine Software unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Eine durch die Beklagte im Internet bereit gestellte Produktinformation (Anlage K 5, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 5d zur Gerichtsakte gereicht) beschreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die ebenfalls von der Beklagten im Internet unter der Bezeichnung \u201eC\u201c bereitgestellte Testversion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch eine Kurzanleitung der Beklagten (Anlage K 7 in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 7d zur Gerichtsakte gereicht) beschrieben. Details zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden in einem am 1. Mai 2006 ver\u00f6ffentlichten englischsprachigen Zeitungsartikel \u201eD\u201c (Anlage K 6 in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 6d zur Gerichtsakte gereicht) erl\u00e4utert. Das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrte Verfahren l\u00e4uft folgenderma\u00dfen ab: Auf der Grundlage eines dreidimensionalen Modells des zu analysierenden Objekts \u2013 beispielsweise von einem CAD-Programm bereitgestellt \u2013 wird das Objekt mit einem Maschengenerator oberfl\u00e4chenvernetzt, so dass ein Maschenwerk auf der Oberfl\u00e4che erzeugt wird. In Bereichen des Objekts, in denen sich die Oberfl\u00e4chen einander gegen\u00fcberliegen, wird f\u00fcr eine Oberfl\u00e4che der Fluss des Fluids simuliert. Das so erzielte Ergebnis wird f\u00fcr die andere Oberfl\u00e4che \u00fcbernommen. Im Zuge des von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrten Verfahrens ist es m\u00f6glich, das Maschenwerk auf der einen Oberfl\u00e4che des Objekts deutlich gr\u00f6ber auszubilden, als auf der anderen Oberfl\u00e4che, und gleichwohl den Fluidfluss im Objekt zu simulieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze Hauptanspruch 1 des Klagepatents mittelbar. Das Verfahren, zu dessen Ausf\u00fchrung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Computer veranlasse, umfasse insbesondere den Verfahrensschritt, Paare von Elementen der beiden Oberfl\u00e4chen eines zu simulierenden Objekts so abzustimmen, dass zwischen den Elementen eine sinnvolle Dicke definiert werden k\u00f6nne. Hierf\u00fcr sei es nach dem Klagepatent nicht erforderlich, dass jedes Element der einen Oberfl\u00e4che nur einem einzigen Element der anderen Oberfl\u00e4che zugeordnet werde. Klagepatentgem\u00e4\u00df k\u00f6nne vielmehr dasselbe Element mit mehreren Elementen der gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che gepaart werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein computerimplementiertes Verfahren zum Erzeugen von Simulationen eines Fluidflusses in einem dreidimensionalen Objekt zur Anwendung im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetztes anzubieten, welches folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Festlegen einer ersten und einer zweiten Oberfl\u00e4che des Objekts, die einander allgemein gegen\u00fcberliegen;<\/p>\n<p>b) Abstimmen von Paaren von Elementen der ersten und der zweiten Oberfl\u00e4che, zwischen denen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann;<\/p>\n<p>c) Festlegen eines Fluidinjektionspunktes;<\/p>\n<p>d) Durchf\u00fchrung einer Flussanalyse, wodurch sich ergebene Flussfronten entlang der ersten und der zweiten Oberfl\u00e4che synchronisiert werden.<\/p>\n<p>2. ein computerlesbares Medium, auf dem ein Programm aufgezeichnet ist, wobei das Programm darin besteht, einen Computer zu veranlassen, die Schritte des Verfahrens nach den Merkmalen 1.a) bis d) auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>und\/oder ein Computerprogrammprodukt, das auf einem computerlesbarem Medium gespeichert ist, das ausgelegt ist, einen Computer zu veranlassen, die Schritte nach den Merkmal 1.a) bis d) durchzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffern I.1) und 2) bezeichneten Handlungen seit dem 5. April 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, St\u00fcckzahlen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) sowie f\u00fcr die seit dem 20. April 2005 begangenen Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziffern I.1) und 2) bezeichneten, in der Zeit vom 5. April 2001 bis zum 20. April 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffern I 1) und 2) seit dem 20. April 2005 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die Besichtigung der Quellcodes ihrer Software \u201eB\u201c zu erm\u00f6glichen mit der Ma\u00dfgabe, dass \u2013 im Interesse der Wahrung etwaiger Betriebsergebnisse der Beklagten, die bei der Begutachtung zutage treten k\u00f6nnten \u2013 Einsicht in diese Informationen zun\u00e4chst nur dem Gericht, einem vom Gericht zu bestellenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverst\u00e4ndigen, sowie den \u2013 auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt wird;<\/p>\n<p>wobei die Beklagte f\u00fcr die Begutachtung<\/p>\n<p>a) die Software und einen Datentr\u00e4ger mit dem vollst\u00e4ndigen Quellcode ihrer Software \u201eB\u201c zur Verf\u00fcgung zu stellen haben,<\/p>\n<p>b) die zum Quellcode ihrer Software \u201eB\u201c geh\u00f6rende Dokumentation, soweit sie zur Bestimmung der Programmstruktur notwendig ist, zur Verf\u00fcgung zu stellen;<\/p>\n<p>c) die entsprechenden Benutzerkennungen, Passw\u00f6rter sowie sonstige, zum uneingeschr\u00e4nkten Zugang zum Quellcode gem\u00e4\u00df a) notwendigen Codes unter Einr\u00e4umung h\u00f6chster Zugriffsprivilegien zur Verf\u00fcgung zu stellen;<\/p>\n<p>d) mitzuteilen, in welcher Programmiersprache der Quellcode ihrer Software \u201eB\u201c erstellt wurde und welche Entwicklungsumgebung bei der Erstellung verwendet wurde;<\/p>\n<p>wobei nach Durchf\u00fchrung der Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen die Beklagten Gelegenheit erhalten, zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen, die auf ihrer Seite bestehen, Stellung zu nehmen und die Kammer erst danach dar\u00fcber entscheidet, ob der Kl\u00e4gerin bzw. zu welchem Umfang der Kl\u00e4gerin die Begutachtung und die von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellte Dokumentation zur Kenntnis gebracht wird.<\/p>\n<p>hilfsweise zu I. und II. f\u00fcr den Fall, dass Entscheidungsreife im Hinblick auf die Anspr\u00fcche zu I. nicht feststehen sollte und dass die Kammer \u201eden zu Ziffer 1.b des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 3. Mai 2010 beschriebenen prozessualen Weg nicht gehen wird\u201c: die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zu verurteilen, n\u00e4mlich die Beklagte zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df obigem Antrag zu II. und sodann gem\u00e4\u00df obigem Antrag zu I. zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die auf die Verletzung des Klagepatents gerichteten Klageantr\u00e4ge seien nicht hinreichend bestimmt. Da der Hauptanspruch 1 des Klagepatents aus sich heraus kaum verst\u00e4ndlich sei, gen\u00fcge ein Klageantrag, der sich auf die Wiedergabe des Anspruchswortlauts beschr\u00e4nkt, nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Eine entsprechende Verurteilung w\u00e4re nicht vollstreckbar.<\/p>\n<p>Ferner bestreitet die Beklagte, das Klagepatent zu verletzen. Bei dem von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrten Verfahren sei eine Abstimmung der Elemente auf den beiden Oberfl\u00e4chen nicht n\u00f6tig. Da die Simulation des Fluidflusses \u2013 unstreitig \u2013 nur auf einer Oberfl\u00e4che durchgef\u00fchrt wird, diene das Maschenwerk auf der anderen Oberfl\u00e4che lediglich dazu, das Ergebnis der Simulation auch f\u00fcr diese andere Oberfl\u00e4che zu nutzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist in ihrem Hauptantrag unbegr\u00fcndet, in ihrem Hilfsantrag unzul\u00e4ssig, jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zul\u00e4ssig. Es steht der hinreichenden Bestimmtheit der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Verletzungsanspr\u00fcche nicht entgegen, dass insoweit der Wortlaut des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents wiedergegeben wird. Wird, wie im vorliegenden Rechtsstreit, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend gemacht, ist es hinreichend bestimmt, den Klageantrag hinsichtlich der Patentverletzung nach dem Wortlaut des als verletzt geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren. Die in h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf einen Einzelfall insoweit ge\u00e4u\u00dferten Bedenken (vgl. BGH GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung) vermag die Kammer nicht zu teilen. Dem Erfordernis, einen vollstreckbaren Wortlaut des Titels zu schaffen, wird die Orientierung am Anspruchswortlaut im Ergebnis besser gerecht, als etwaige Bem\u00fchungen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konkret zu beschreiben: Eine etwaiges Unterlassungsgebot bez\u00f6ge sich nicht nur auf die im Erkenntnisverfahren konkret streitgegenst\u00e4ndliche und angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern dar\u00fcber hinaus auch auf solche Ausf\u00fchrungsformen, welche den Kern des Unterlassungsgebots treffen; auch wegen solcher \u201ekerngleicher\u201c Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4re aus dem Titel zu vollstrecken. Eine praxisgerechte Abgrenzung der Reichweite des Unterlassungsgebots wird dabei allein durch den R\u00fcckbezug auf den Anspruchswortlaut erreicht, denn der umfasst diejenigen Merkmale, welche die technische Lehre des Klagepatents ausmachen und schlie\u00dft solche Merkmale aus, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deshalb \u2013 w\u00fcrden sie in den Verbotstenor aufgenommen \u2013 die Reichweite des Unterlassungstitels in ungerechtfertigter Weise einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Da die Pr\u00fcfung, ob eine im Vollstreckungsverfahren angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Anspruchswortlaut unterf\u00e4llt, gem\u00e4\u00df \u00a7 890 Abs. 1 ZPO dem Prozessgericht obliegt, kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden (K\u00fchnen \/ Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 615; K\u00fchnen, GRUR 2006, 180). Der Einwand der Beklagten, der Anspruchswortlaut sei kaum verst\u00e4ndlich, kann vor diesem Hintergrund nicht durchgreifen. Da die Beklagte nicht geltend macht, der Gegenstand der Erfindung des Klagepatents sei unzureichend offenbart (und das Klagepatent deswegen nicht rechtsbest\u00e4ndig), ist auch nach der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass unter Anwendung des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses die Anspr\u00fcche des Klagepatents und damit die Klageantr\u00e4ge hinreichend konkret ausgelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ebenfalls keinen Zul\u00e4ssigkeitsbedenken begegnet es, dass die Kl\u00e4gerin neben den Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht einen Anspruch auf Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform klageweise geltend macht. Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 29. April 2010 (Bl. 103f. GA) hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass sie den Besichtigungsantrag im Wege der objektiven Klageh\u00e4ufung neben den anderen Antr\u00e4gen stellt. Die parallele Geltendmachung aller dieser Anspr\u00fcche mag aus Sicht des Anspruchsinhabers im Hinblick auf ein etwaiges \u00dcberraschungsmoment bei der Besichtigung unzweckm\u00e4\u00dfig sein, unzul\u00e4ssig ist diese Vorgehensweise nicht. M\u00f6glich ist beispielsweise eine Entscheidung \u00fcber den Besichtigungsanspruch in einem Teilurteil und \u00fcber die weiteren Verletzungsanspr\u00fcche in einem Schlussurteil (Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140c Rn. 45 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 1046, 1047 \u2013 Faxkarte).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch in ihrem Hauptantrag unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat, da sich der objektive Tatbestand einer Verletzung des Klagepatents nicht feststellen l\u00e4sst, nicht die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagte. Auch der im Hauptantrag kumulativ zu diesen Anspr\u00fcchen geltend gemachte Anspruch auf Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140c PatG besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Modellieren von Feststoffobjekten, insbesondere ein solches Verfahren, das bei der Simulierung eines Fluidflusses verwendet wird.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, wird das Modellieren von Feststoffobjekten auf verschiedenen Gebieten, beispielsweise bei der Simulation des Spritzgie\u00dfens verwendet. Spritzgie\u00dfen ist einerseits ein hervorragend geeigneter Prozess zum Herstellen gro\u00dfer Anzahlen von Objekten und Teilen mit komplizierter Geometrie. Spritzgegossene Komponenten zeichnen sich dadurch aus, dass die Dicke der Wand im Allgemeinen einen Bruchteil der Gesamtl\u00e4nge der Komponente ausmacht, was angesichts der niedrigen W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit spritzgegossener Kunststoffe wesentlich ist, um kurze Zykluszeiten der Herstellung zu erzielen. Andererseits ist bekannt, dass die F\u00fcll- und Packphasen des Spritzgie\u00dfens bedeutende Auswirkungen auf die visuellen und mechanischen Eigenschaften des gegossenen Objekts haben. Daher ist eine Simulation erforderlich, mit der vorgeschlagene Gestaltungen und Injektionspunkte im Hinblick auf die abschlie\u00dfende Qualit\u00e4t des zu gie\u00dfenden Artikels analysiert werden k\u00f6nnen. Der wirtschaftliche Vorteil einer Simulation liegt demnach darin, dass vor der tats\u00e4chlichen Herstellung der Form Probleme vorausgesagt und L\u00f6sungen getestet werden k\u00f6nnen, was eine kostenspielige Nachbearbeitung vermeidet und die Zeitspanne bis zur Produktion des Objekt verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist als taugliche Methode der Simulation eine Technologie bekannt, die allgemein Techniken der Finiten Elemente bzw. der Finiten Differenzen verwendet, um Gleichung zum Fluidfluss und zur W\u00e4rme\u00fcbertragung zu l\u00f6sen. Dabei wird, um die f\u00fcr die Analyse erforderliche Zeit und damit die erforderlichen Computerressourcen zu minimieren, die sogenannte Hele-Shaw-Ann\u00e4herung verwendet, um die ma\u00dfgeblichen Gleichungen zu vereinfachen. Diese geht davon aus, dass der Fluss geschmolzener Masse in einer Spritzgussform durch bekannte Erhaltungss\u00e4tze der Str\u00f6mungsmechanik bestimmt wird. Deswegen und wegen der im Spritzguss charakteristischen d\u00fcnnen W\u00e4nde gegossener Komponenten k\u00f6nnen sinnvolle Annahmen getroffen werden, die zu einer Vereinfachung der ma\u00dfgeblichen Gleichungen f\u00fchren, so dass unter Verwendung der genannten geeigneten numerischen Techniken auch Gleichungen in komplexen Geometrien gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Beim Entwurf von in Spritzguss herzustellenden Kunststoffteilen wird verbreitet die Technologie rechnergest\u00fctzten Zeichnens (CAD) verwendet. Die Simulation eines mit CAD entworfenen Objekts mit der genannten Technologie unter Verwendung der Hele-Shaw-Ann\u00e4herung macht indes die Verwendung eines Oberfl\u00e4chenmodells erforderlich, das die Mittelebene der tats\u00e4chlichen Komponente darstellt, und die mit dreieckigen oder viereckigen Elementen vermascht wird, denen geeignete Dicken zugeschrieben werden. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass das Herstellen eines Maschenwerks betr\u00e4chtliche Zeit in Anspruch nimmt und eine betr\u00e4chtliche Eingabe durch den Benutzer erfordert. Au\u00dferdem muss die entsprechende Erstellung eines Modells interaktiv erfolgen und ist daher mit h\u00f6heren Kosten als beim Betrieb eines Computerprogramms verbunden.<\/p>\n<p>Ferner ist aus der zum Stand der Technik z\u00e4hlenden Ver\u00f6ffentlichung \u201eOptimizing injection-moded parts\u201c von Dan Deitz (Mechanical Engineering, 118 (10) (1996) 89-90) ein automatisierter Prozess zur Darstellung eines Maschenwerks f\u00fcr die Mittelebene eines dreidimensionalen Objekts bekannt. Das Klagepatent erkennt es insofern als Nachteil, dass dieser L\u00f6sungsans\u00e4tze in den meisten F\u00e4llen erfolgreich ist, in manchen F\u00e4llen die dargestellte Mittelebene jedoch eine Verbesserung durch manuelle Manipulation erfordert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es aus dem Stand der Technik bekannt, die Unzul\u00e4nglichkeiten bei der Verwendung der Hele-Shaw-Ann\u00e4herung und der entsprechenden Gleichungen dadurch zu \u00fcberwinden, dass die Gleichungen in ihrer ganzen Allgemeinheit gel\u00f6st werden. F\u00fcr eine entsprechende Analyse d\u00fcnnwandiger spritzgegossener Objekte ist es erforderlich, die den Gusshohlraum darstellende Region in kleine, als Elemente bezeichnete Teilbereiche zu unterteilen, wobei diese Elemente \u00fcblicherweise tetraedrische oder hexaedrische Gestalt haben. Die EP 0 698 467 etwa offenbart ein dreidimensionales Modell eines von einem Fluid durchflossenen Hohlraums, der in eine Mehrzahl kleiner dreidimensionaler Elemente unterteilt wird. In diesem vorbekannten Modell wird der Flussleitwert an jedem Element als kleiner Wert ermittelt, wenn es sich nahe bei der Hohlraumwand befindet, hingegen wird der Flussleitwert als gro\u00dfer Wert ermittelt, wenn das Element von der Hohlraumwand weit entfernt ist. Ferner wird der Druck des Fluids an jedem Element auf der Basis der so ermittelten Flussleitwerte bestimmt und anschlie\u00dfend das Modell zum Analysieren eines Fluidflussprozess wie beispielsweise beim Spritzgie\u00dfen verwendet. Das Klagepatent kritisiert an diesem Modell, dass aufgrund der komplizierten Gestalt vieler spritzgegossener Objekte der Hohlraum nicht mit hexaedrischen, sondern nur mit tetraedrischen Elementen vermascht werden kann, und dass die D\u00fcnnwandigkeit solcher Objekte und der dementsprechend riesige W\u00e4rmegradient es erfordert, durch die Dicke hindurch ein Maschenwerk aus Hunderttausend oder sogar Millionen von Elementen darzustellen. Diese hohe Anzahl von Elementen f\u00fchrt dazu, dass das Problem nur auf schnellen Supercomputern gut zu handhaben ist, der Kauf und Unterhalt solcher Supercomputer jedoch extrem kostspielig ist, so dass die dreidimensionale Simulierung keine praktische L\u00f6sung liefert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, ein Verfahren zur Simulation eines Flusses in einem dreidimensionalen Objekt zu liefern, das derartige Simulationen im Wesentlichen automatisch erzeugen kann, ohne dass die L\u00f6sung der ma\u00dfgeblichen Gleichungen in ihrer ganzen Allgemeinheit erforderlich ist. Ferner stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Computer zur Verf\u00fcgung zu stellen, welcher mit einem auf einem Computerspeichermedium gespeicherten Computerprogramm versehen ist oder ein solches Computerprogramm betreibt, welches den Computer veranlasst, das genannte Verfahren zum Simulieren eines Fluidflusses auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Ein computerimplementiertes Verfahren zum Erzeugen von Simulationen eines Fluidflusses in einem dreidimensionalen Objekt, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Bestimmen einer ersten und einer zweiten Oberfl\u00e4che des dreidimensionalen Objekts, welche einander allgemein gegen\u00fcber liegen;<\/p>\n<p>b) Abstimmen von Paaren von Elementen der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che, zwischen denen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann;<\/p>\n<p>c) Festlegen eines Fluidinjektionspunkts;<\/p>\n<p>d) Durchf\u00fchren einer Flussanalyse, wodurch sich ergebende Flussfronten entlang der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che synchronisiert sind.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent im abh\u00e4ngigen Unteranspruch 35 ein Computerprogrammprodukt mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Computerprogrammprodukt,<\/p>\n<p>a) das auf einem computerlesbaren Medium gespeichert ist,<\/p>\n<p>b) das ausgelegt ist,<br \/>\naa) einen Computer zu veranlassen,<br \/>\nbb) die Schritte des Verfahrens gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 34 durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Computer dazu veranlasst, ein Verfahren auszuf\u00fchren, welches von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Jedenfalls die Verwirklichung von Merkmal b), gem\u00e4\u00df dem das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren das Abstimmten von Paaren von Elementen der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che umfasst, zwischen denen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann, ist auf Grundlage des zwischen Parteien unstreitigen Sachverhalts nicht feststellbar. Dieses Merkmal ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht in der Weise zu verstehen, dass f\u00fcr die Zwecke der Simulation gegen\u00fcberliegende Oberfl\u00e4chen des zu simulierenden Objekts in geometrische Elemente unterteilt und sodann Paare aus je einem Element der einen und der anderen Oberfl\u00e4che gebildet werden, wobei die Paarbildung eineindeutig in dem Sinne ist, dass jedes Element der einen Oberfl\u00e4che mit nur einem einzigen Element der anderen Oberfl\u00e4che und umgekehrt abgestimmt wird.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst aus dem Anspruchswortlaut. Da der Fachmann bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick nimmt (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 13) und daher im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen sind, ist vorliegend f\u00fcr die Auslegung des Merkmals b) auch das Merkmal a) zu ber\u00fccksichtigen, gem\u00e4\u00df dem das Bestimmen einer ersten und einer zweiten Oberfl\u00e4che des dreidimensionalen Objekts, welche einander allgemein gegen\u00fcber liegen, zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren geh\u00f6rt. Dem entnimmt der Fachmann das r\u00e4umliche Verh\u00e4ltnis von erster und zweiter Oberfl\u00e4che zueinander, dass sie sich n\u00e4mlich am zu simulierenden dreidimensionalen Objekt im Allgemeinen gegen\u00fcberliegen. Dies sieht der Fachmann im Zusammenhang mit der Angabe in Merkmal b), dass aus Elementen der einander gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4chen Paare gebildet werden, also je ein Element einem anderen Element zugeordnet wird. Ferner ist dem Merkmal b) zu entnehmen, dass die Elemente aufeinander abzustimmen, also so auszuw\u00e4hlen sind, dass zwischen ihnen eine sinnvolle Dicke definiert werden kann.<\/p>\n<p>Zwar schlie\u00dft der Anspruchswortlaut es nicht aus, dass ein Element auf einer Oberfl\u00e4che mit mehreren Elementen auf der anderen Oberfl\u00e4che zu einem Paar verbunden und auf diese Weise abgestimmt wird. Dass diese fehlende Eineindeutigkeit nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst ist, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann indes aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Mit Blick hierauf erkennt der Fachmann, dass die Paarbildung gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents in eineindeutiger Weise geschehen muss. Nach dem technischen Sinn und Zweck muss bei Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens die zwischen den Elementen eines Paares liegende Dicke des Objekts ermittelt und die so ermittele Dicke dem Element zugewiesen werden.<\/p>\n<p>Unter welchen Voraussetzungen zwischen den Elementen eines Paares eine Dicke gem\u00e4\u00df Merkmal b) sinnvoll ermittelt werden kann, erf\u00e4hrt der Fachmann aus der Beschreibung in Verbindung mit den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 8, 9 und 10 des Klagepatents:<\/p>\n<p>Hiernach (Anlage K 2, Abschnitte [0103f.]) ist ein Abstimmen der Elemente, also die Bestimmung einer sinnvollen Dicke zwischen ihnen m\u00f6glich, wenn die Elemente entweder parallel zueinander liegen oder ihre Abweichung von der Parallelit\u00e4t nur gering ist. So sind in Figur 8 die parallelen Oberfl\u00e4chen abcd und efgh aufeinander abstimmbar, weil zwischen ihnen das Material die Dicke t hat. In Figur 9 sind die wiederum parallelen Linien aj und ed auf bc ebenso abgestimmt sowie die Linie fg auf hi. Die beiden gekr\u00fcmmten Linien ij und ef sind indes nicht aufeinander abgestimmt, weil die Kr\u00fcmmung zu stark von der Parallelit\u00e4t abweicht. In Figur 10 schlie\u00dflich sind die Linien fg und hi zwar nicht parallel zueinander, die Verj\u00fcngung weicht jedoch in so geringem Ma\u00dfe von der Parallelit\u00e4t ab, dass gleichwohl noch sinnvoll eine Dicke zwischen den Elementen bestimmt werden kann.<\/p>\n<p>Diese Angaben im Klagepatent enthalten die Beschreibung der allgemeinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre und nicht lediglich die Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie sind daher geeignet, den Schutzbereich des Klagepatents zu bestimmen. Zwar wird durch die genannten Passagen der Patentbeschreibung eine konkrete Ausf\u00fchrung der technischen Lehre des Klagepatents erl\u00e4utert, wobei nicht verkannt werden darf, dass derlei erl\u00e4uterte und dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiele grunds\u00e4tzlich und regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben, da eine Auslegung eines Patents \u201eunter seinen Anspruchswortlaut\u201c nicht statthaft ist (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Da es jedoch gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG stets geboten ist, die Beschreibung und die Zeichnungen eines Patents f\u00fcr die Auslegung der den Schutzbereich bestimmenden Anspr\u00fcche heranzuziehen, kann sich hieraus ein engeres Verst\u00e4ndnis der Anspr\u00fcche ergeben, als es deren Wortlaut an sich nahelegen (BGH GRUR 1999, 909, 911f. \u2013 Spannschraube). Ergibt diese Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll, dann ist der Schutzbereich des Patents auf eben diese technische Lehre beschr\u00e4nkt (BGH GRUR 2008, 779, 783 Rn. 37 \u2013 Mehrgangnabe). Das in dieser Weise erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel tr\u00e4gt dann zur Bestimmung des Schutzbereiches bei.<\/p>\n<p>So liegt es bei den genannten Beschreibungspassagen und Zeichnungen des Klagepatents. Der Fachmann erh\u00e4lt aus dem Klagepatent keine von diesen Erl\u00e4uterungen abweichenden Angaben dazu, wie er in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise Paare bilden kann, zwischen denen sich eine sinnvolle Dicke definieren l\u00e4sst. Erst diese Erl\u00e4uterungen geben ihm Aufschluss dar\u00fcber, wie er die im Patentanspruch gemachte, allgemein gehaltene und aus sich heraus f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung des Verfahrens nicht verst\u00e4ndliche Vorgabe tats\u00e4chlich umsetzen kann. Alleine durch die Beachtung dieser Erl\u00e4uterungen steht dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents in der Weise zur Verf\u00fcgung, dass er das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren unter Einhaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte ausf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 9. Februar 2009, durch welche das Klagepatent aufrechterhalten wurde, und die eine bei der Bestimmung des Schutzbereichs durch das Verletzungsgericht zu ber\u00fccksichtigende sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung darstellt (BGH GRUR 1998, 895, 896 \u2013 Regenbecken; Benkard \/ Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rn. 34), belegt das genannte Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre des Klagepatents und die Bedeutung der genannten erl\u00e4uternden Passagen in der Beschreibung. Die Einspruchsabteilung hat die hinreichende Offenbarung des Merkmals b) unter Hinweis darauf bejaht, dass der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens in Ansehung der Figuren 8 und 10 verstehe, unter welchen Voraussetzungen zwischen gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4chen eine sinnvolle Dicke bestimmt werden kann, wenn sich n\u00e4mlich der zwischen den Oberfl\u00e4chen liegende Zwischenraum bestimmen l\u00e4sst (Anlage K 3d, Seite 8, unter 3.6.2).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend nimmt der Fachmann f\u00fcr ein Abstimmen gem\u00e4\u00df Merkmal b) mithin parallele oder im genannten Sinne nahezu parallele Elemente in den Blick. Den hieran anschlie\u00dfenden weiteren Angaben (Anlage K 2, Abschnitt [0105]) entnimmt der Fachmann, dass die zwischen zwei Elementen eines abgestimmten Paares ermittelte Dicke, also die ermittelte Entfernung der Elemente voneinander, dem Element zugewiesen wird. Auch diese Angaben erl\u00e4utern zwar ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, wiederum kann aber nur bei Befolgung dieser Angaben der mit den im Patentanspruch allgemein bezeichneten Mitteln zu erreichende technische Erfolg \u00fcberhaupt erzielt werden. Auch diese Angaben definieren und beschr\u00e4nken somit den auf Grundlage der Patentanspr\u00fcche und unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen zu bestimmenden Schutzbereich des Klagepatents. Der Fachmann erkennt daher, dass die Zuweisung der (Material-)Dicke des Objekts zwischen zwei abgestimmten Elementen erfindungsgem\u00e4\u00df eine eineindeutige Paarbildung voraussetzt. W\u00e4re die Paarbildung nicht eineindeutig, w\u00fcrde ein Element der einen Oberfl\u00e4che mit mehreren Elementen der anderen Oberfl\u00e4che abgestimmt, w\u00e4re auch die ermittelte Dicke nicht eindeutig und dem Element m\u00fcsste dieses Ergebnis in nicht eindeutiger Weise zugewiesen werden. Dies aber w\u00fcrde nicht nur dazu f\u00fchren, dass die in Merkmal d) gelehrte Flussanalyse nicht durchgef\u00fchrt werden kann (weil die ermittelten Dicken nicht in eindeutiger Weise bestimmt w\u00e4ren), sondern auch dazu, dass schon keine Pr\u00fcfung darauf m\u00f6glich ist, ob die Bestimmung der Dicke in sinnvoller Weise geschehen kann. Der Abstand zwischen dem Element einer Oberfl\u00e4che und einem bestimmten Element der anderen Oberfl\u00e4che muss, da die Elemente jeweils nicht identisch sind, ein anderer sein als derjenige zwischen dem selben Element der einen Oberfl\u00e4che und einem anderen Element der anderen Oberfl\u00e4che: Die r\u00e4umliche Distanz muss zwischen den beiden Elementepaaren, die jeweils dasselbe Element der einen Oberfl\u00e4che umfassen, eine jeweils andere sein. Demnach ist nach dem technischen Sinn und Zweck eine eineindeutige Zuordnung der Elemente zu Paaren Voraussetzung f\u00fcr das Abstimmen gem\u00e4\u00df Merkmal b).<\/p>\n<p>Die Bedeutung der eineindeutigen Paarbildung f\u00fcr die auf dieser Grundlage durchzuf\u00fchrende Flussanalyse wird aus fachm\u00e4nnischer Sicht belegt durch die Darstellung der einzelnen Schritte der Flussanalyse (Abschnitt [0113], Seite 11, li. Sp., Zeilen 15 bis 25), die durch die nachstehend verkleinert wiedergegeben Figur 14 illustriert wird:<\/p>\n<p>Auch diese Erl\u00e4uterungen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels bestimmen den Schutzbereich des Klagepatents in abschlie\u00dfender Weise, da auch sie Bestandteil der Verfahrensabfolge sind, die allein dazu geeignet ist, den technischen Erfolg zu erzielen, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll. Hiernach wird der Fluidfluss anhand einer Flussfront simuliert, wobei die zu den Elementen geh\u00f6renden Knoten jeweils als leer, teilweise gef\u00fcllt oder gef\u00fcllt betrachtet werden. Die Simulation wird in Zeitschritte unterteilt und in jedem Zeitschritt \u00fcberpr\u00fcft, ob alle zu einem Element geh\u00f6renden Knoten gef\u00fcllt sind. Sobald dies eintritt, wird eine Linie vom Massepunkt dieses Elements zu seinem abgestimmten Element gezogen. Damit also die Flussanalyse erfindungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt werden kann, darf jedem Element einer Oberfl\u00e4che nur ein einziges Element der anderen Oberfl\u00e4che zugeordnet werden. Es lie\u00dfe sich sonst nicht ausmachen, zu welchem von mehreren abgestimmten Elementen die genannte Pr\u00fcflinie vom gef\u00fcllten Element aus gezogen werden soll.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Klagepatents hinsichtlich der Behandlung von Elementen, die nicht abgestimmt werden k\u00f6nnen, zwischen denen also eine sinnvolle Definition der Dicke nicht m\u00f6glich ist (Anlage K 2, Abschnitte [0028 ff.]), zeigen keinen anderen, von den in den genannten Erl\u00e4uterungen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels abweichender Weg zur Ausf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Das Klagepatent schl\u00e4gt vielmehr erg\u00e4nzend und um der erh\u00f6hten Genauigkeit der Simulation willen vor, f\u00fcr nicht abstimmbare Elemente auf den Durchschnitt derjenigen Werte f\u00fcr die Dicke zur\u00fcckzugreifen, die f\u00fcr benachbarte abgestimmte Elemente ermittelt wurden. Dieses Beispiel zur Ausf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist ein blo\u00dfes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das auf das Ergebnis des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abstimmens von Elementenpaaren aufbaut, dieses also voraussetzt, so dass insoweit nur eine vorzugsw\u00fcrdige Verbesserung des Simulationsergebnisses offenbart wird (Anlage K 2, Abschnitt [0029]). Dies bedeutet umgekehrt, dass die entsprechende Beschreibungspassage gerade keinen Hinweis daf\u00fcr bietet, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren alleine durch die Zuweisung von Durchschnittswerten der Dicke bei benachbarten Elementen ausgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Demnach wird Merkmal b) durch das Verfahren, zu dessen Ausf\u00fchrung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform veranlasst, nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>In dem von der Kl\u00e4gerin zum Beleg des Verletzungsvorwurfs herangezogenen Artikel \u201eA sets its sights on mainstream moulding\u201c hei\u00dft es (Anlage K 6, in Anlage K 6d Seite 3, Zeilen 17 bis 21), dass bei der Anwendung einer Vernetzungstechnik die Maschen nicht \u00fcbereinstimmen m\u00fcssen, sondern durch die Zuordnung zwischen Knoten verbunden werden. Das l\u00e4sst gerade nicht erkennen, dass einer Masche \u2013 in der Terminologie des Klagepatents: einem Element \u2013 auf der einen Oberfl\u00e4che eine einzige Masche auf der gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che in eineindeutiger Weise zugeordnet wird. Auch nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen umfasst das Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine eineindeutige Paarbildung. Vielmehr ist es unstreitig m\u00f6glich, das Verfahren in der Weise auszuf\u00fchren, dass auf der einen Oberfl\u00e4che ein viel feinmaschigeres Netz mit einer viel gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Maschen, also Elementen, gebildet werden kann, als auf der gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che. Da mithin auf der einen Oberfl\u00e4che eine um ein Mehrfaches gr\u00f6\u00dfere Anzahl an Elementen vorhanden sein kann als auf der gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che, und das Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichwohl ausgef\u00fchrt werden kann, kann dieses Verfahren nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe eineindeutige Paarbildung zwischen Elementen gegen\u00fcberliegender Oberfl\u00e4chen umfassen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, eine eineindeutige Paarbildung sei auch m\u00f6glich, wenn auf einer der beiden Oberfl\u00e4chen eine viel gr\u00f6\u00dfere Zahl von Maschen vorhanden ist als auf der anderen, schlie\u00dflich m\u00fcssten die \u201e\u00fcberschie\u00dfenden\u201c Maschen der Oberfl\u00e4che mit der h\u00f6heren Anzahl von Maschen nicht abgestimmt werden, greift im Ergebnis nicht durch.<\/p>\n<p>Zum einen erkennt der Fachmann, dass diejenigen Elemente, zwischen denen sich eine sinnvolle Dicke definieren l\u00e4sst, die also abgestimmt werden k\u00f6nnen, auch tats\u00e4chlich abgestimmt werden. Dies ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut, gem\u00e4\u00df dem die in eben dieser Weise abstimmbaren Paare von Elementen abgestimmt werden. Nach dem Anspruchswortlaut ist es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht m\u00f6glich, die als abstimmbar erkannten Elemente nicht abzustimmen.<\/p>\n<p>Zum anderen ist insoweit der Zusammenhang zwischen Merkmal b) und Merkmal d) zu beachten, gem\u00e4\u00df dem eine Flussanalyse durchzuf\u00fchren ist, wodurch sich ergebende Flussfronten entlang der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che synchronisiert sind. Wie oben unter 1. bereits ausgef\u00fchrt, umfasst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisierung der Flussanalysen \u2013 wie in Abschnitt [0113] erl\u00e4utert (Anlage K 2, li. Sp., Zeilen 18 bis 26) \u2013 die Bestimmung einer Pr\u00fcflinie. Diese Pr\u00fcflinie wird (vgl. Figur 14 des Klagepatents) vom Massepunkt eines gerade gef\u00fcllten Elements aus gezogen zu seinem abgestimmten Element hin. Ohne das vorherige Abstimmen von Paaren von Elementen kann auch die Flussanalyse nicht synchronisiert werden, da andernfalls kein abgestimmtes Element bestimmt w\u00e4re, zu dem hin die Pr\u00fcflinie konstruiert werden k\u00f6nnte. Dass die synchronisierte Analyse gem\u00e4\u00df Merkmal d) auf das Abstimmen gem\u00e4\u00df Merkmal b) inhaltlich aufbaut, folgt auch daraus, dass die beiden entsprechenden Verfahrensschritte aufeinander folgen. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Simulationsverfahren umfasst als Abfolge der Verfahrensschritte (vgl. Abschnitt [0085]) zun\u00e4chst die Herstellung einer Geometrie, sodann die Auswahl von Injektionspunkten und schlie\u00dflich eine Analyse. Die Notwendigkeit, diese Reihenfolge der Verfahrensschritte einzuhalten, folgt bereits aus dem Anspruchswortlaut. Das Klagepatent lehrt, dass durch das Durchf\u00fchren einer Flussanalyse die Flussfronten entlang der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che synchronisiert sind. Da der Fachmann erkennt, dass das Synchronisieren auch nach dem weitesten Verst\u00e4ndnis das Herstellen einer zeitlichen Beziehung bedeutet, setzt die Synchronisation zweier Simulationen voraus, dass beide Simulationen auch durchgef\u00fchrt werden, andernfalls keine (synchronisierende) Beziehung zwischen ihnen hergestellt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Gleiches ergibt sich wiederum aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung: Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der Erl\u00e4uterung der gesamten Verfahrensabfolge (Abschnitt [0102], Seite 9, re. Sp., Zeilen 4 bis 23), dass die Synchronisation der Flussfronten, in der das Material auf beiden Seiten der Oberfl\u00e4che flie\u00dft, erforderlich ist, um die Simulation den realen physikalischen Bedingungen anzupassen. W\u00e4hrend in der Realit\u00e4t beim Einspritzen von Material in die Mitte eines Objekts das Material von dort aus bis an die Grenze des Objekts flie\u00dft, wird nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren ein hiervon abweichender Fluss simuliert, bei dem das Material zun\u00e4chst zur Au\u00dfenkante, dann \u00fcber diese Kante hinweg und anschlie\u00dfend unter eine der beiden Oberfl\u00e4chen flie\u00dft. Diese Simulation muss, um sich nicht zu weit von der Wirklichkeit zu entfernen, eingeschr\u00e4nkt werden, indem der Fluss auf beiden Oberfl\u00e4chen miteinander synchronisiert wird. Das bedeutet, dass der f\u00fcr eine Oberfl\u00e4che simulierte Fluss in eine realit\u00e4tsnahe zeitliche Beziehung zu dem f\u00fcr die andere Oberfl\u00e4che simulierten Fluss gesetzt werden muss. Auch dies setzt logisch voraus, dass zuvor f\u00fcr beide Oberfl\u00e4chen ein Fluss simuliert wurde.<\/p>\n<p>Entsprechendes folgt im \u00dcbrigen aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten des Professor E vom 30. April 2010 (Anlage K 10). Dort f\u00fchrt der Privatgutachter aus, dass die im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren angewandte Simulationsmethode zwar von einer aus dem Stand der Technik bekannten Hele-Shaw-Ann\u00e4herung ausgeht, dass aber, um ein realit\u00e4tsgerechtes Simulationsergebnis zu erhalten, die Ergebnisse aus der Hele-Shaw-Ann\u00e4herung auf beiden Oberfl\u00e4chen aufeinander abgestimmt werden m\u00fcssen (in der deutschsprachigen \u00dcbersetzung in Anlage K 10 ab Seite 9, mittlerer Absatz). Diese Abstimmung der Simulationsergebnisse aufeinander ist auch nach Auffassung des Privatgutachters die klagepatentgem\u00e4\u00df Synchronisation der Flussfronten (Anlage K 10, deutsche \u00dcbersetzung, Seite 10, letzter Absatz). Demnach ist auch nach Auffassung des Privatgutachters, welche sich die Kl\u00e4gerin als eigenen Vortrag zu eigen macht, f\u00fcr die Synchronisation gem\u00e4\u00df Merkmal d) denklogisch die Simulation auf zwei aufeinander abgestimmten Oberfl\u00e4chen Voraussetzung der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Wenn aber ein Fluss f\u00fcr beide Oberfl\u00e4chen des Objekts simuliert werden muss, dann muss f\u00fcr die jeweilige Oberfl\u00e4che jedes abstimmbare Element in eineindeutiger Weise mit einem Element der anderen Oberfl\u00e4che zu einem Paar verbunden werden. Kein abstimmbares Element darf unabgestimmt bleiben, soll die Flusssimulation auf beiden Oberfl\u00e4chen und die Synchronisation der Simulationen miteinander erfindungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Hiernach kann es dahinstehen, ob hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Beweislastumkehr gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 3 PatG eingreift. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht folgt aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Selbst wenn die Beweislast der Beklagten obl\u00e4ge, h\u00e4tte sie aufgrund der oben unter 1. und 2. ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen jedenfalls dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Computer nicht dazu veranlasst, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren auszuf\u00fchren. Zwischen den Parteien steht die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Artikel \u201eA sets its sights on mainstream moulding\u201c (Anlage K 6, in deutscher Fassung als Anlage K 6d) sowie aus den von der Beklagten schrifts\u00e4tzlich eingef\u00fchrten Abbildungen ergibt (Bl. 59 GA), au\u00dfer Streit. Streitig ist allein die \u2013 rechtliche \u2013 Frage, ob diese Funktionsweise in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt. Dies ist auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts aus den dargelegten Gr\u00fcnden zu verneinen.<br \/>\n4.<br \/>\nDa sich die Verwirklichung von Merkmal b) des Anspruchs 1 somit nicht feststellen l\u00e4sst, ist auch eine Verwirklichung von Merkmal b)aa) des r\u00fcckbezogenen Vorrichtungsanspruchs 35 nicht festzustellen: das Verfahren, dessen Durchf\u00fchrung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform veranlasst, macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch der \u2013 im Hauptantrag kumulativ neben den weiteren Anspr\u00fcchen geltend gemachte \u2013 Besichtigungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140c PatG steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu.<\/p>\n<p>Zum einen fehlt es an der hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 140c Abs. 1 Satz 1 PatG erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Klagepatents. Die Kl\u00e4gerin legt keine Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr dar, dass das Verfahren, dessen Durchf\u00fchrung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform veranlasst, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllt. Vielmehr behauptet die Kl\u00e4gerin selber, dass im Zuge dieses Verfahrens Elemente auf gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4chen in nicht eineindeutiger Weise einander paarweise zugeordnet werden. Demnach ist das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranlasste Verfahren aus den oben unter II. dargelegten Gr\u00fcnden nicht erfindungsgem\u00e4\u00df. Die Kl\u00e4gerin befindet sich daher nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in der Situation, dass sie sich \u00fcber die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die Art des Verfahrens, wie es auf Veranlassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt wird, im Unklaren sei. Vielmehr legt sie die Eigenschaften dieses Verfahrens dar und subsumiert dies \u2013 aus den dargelegten Gr\u00fcnden im Ergebnis unzutreffend \u2013 als Gebrauchmachen von der technischen Lehre des Klagepatents. Etwaige Erkenntnisse aus einer Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden daher der Kl\u00e4gerin nicht zur Darlegung einer Verletzung verhelfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum anderen hat die Beklagte nicht dargetan, dass eine Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderlich ist. Es ist unstreitig geblieben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform frei erh\u00e4ltlich ist und deshalb von der Kl\u00e4gerin erworben und untersucht werden k\u00f6nnte. Auch auf den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. Mai 2010 erteilten Hinweis der Kammer (Bl. 133 GA) hat die Kl\u00e4gerin keine konkreten Umst\u00e4nde dargetan (auch nicht in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Mai 2010, Bl. 135 ff. GA), die erkennen lie\u00dfen, warum ihr eine Untersuchung eines frei erwerbbaren Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht m\u00f6glich sei. Diese M\u00f6glichkeit des Erkenntnisgewinns steht aber der Annahme der Erforderlichkeit entgegen (Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O. \u00a7 140c Rn. 19). Ebenso wenig hat die Kl\u00e4gerin Umst\u00e4nde daf\u00fcr dargetan, warum der ihr grunds\u00e4tzlich m\u00f6gliche Erwerb eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus anderen Gr\u00fcnden unzumutbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Der gestellte Hilfsantrag ist unzul\u00e4ssig, jedenfalls aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Erhebung der Klage insoweit unter eine nicht statthafte Bedingung gestellt. Grunds\u00e4tzlich ist die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung, als Ausnahme hiervon ist die Stellung eines Hilfsantrags nur unter der Voraussetzung zul\u00e4ssig, dass die Klageerhebung insoweit von dem Ergebnis einer Sachentscheidung des Gerichts \u00fcber einen anderen Anspruch abh\u00e4ngig gemacht wird (Z\u00f6ller \/ Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 253 Rn. 1, m.w.N.). Die Sachentscheidung, die als Bedingung f\u00fcr den Hilfsantrag formuliert wird, kann auch darin bestehen, dass das Gericht einen Anspruch bzw. einen Anspruchsteil f\u00fcr noch nicht entscheidungsreif h\u00e4lt, so dass auch f\u00fcr diesen Fall ein Antrag hilfsweise gestellt werden kann (BGH NJW 1996, 3147, 3150 unter 4.). Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin den Hilfsantrag aber nicht nur unter die Bedingung gestellt, dass das angerufene Gericht die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz noch nicht f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt, sondern auch unter die weitere Bedingung, dass das Gericht eine bestimmte prozessuale Vorgehensweise w\u00e4hlen will, n\u00e4mlich im Hinblick auf den Hauptantrag zun\u00e4chst durch Teilurteil \u00fcber den Besichtigungsantrag und sodann durch Schlussurteil \u00fcber die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge zu entscheiden. Das ist keine Sachentscheidung des Gerichts und damit keine statthafte Bedingung f\u00fcr einen Hilfsantrag.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag ist aber auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil der Besichtigungsanspruch einerseits und die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents andererseits nicht im Wege der Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Die Erhebung einer Stufenklage als Sonderfall der objektiven Klageh\u00e4ufung setzt voraus, dass der auf zweiter Stufe geltend gemachte Anspruch nur dann in zul\u00e4ssiger Weise (im Regelfall: in bezifferter H\u00f6he) klageweise geltend gemacht werden kann, wenn der Kl\u00e4ger die auf erster Stufe geltend gemachte Information (im Regelfall: durch Auskunftserteilung) erh\u00e4lt. So liegt es hier nicht: Die Kl\u00e4gerin will mit ihrem Hilfsantrag auf erster Stufe eine Information durch Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 140c PatG erlangen. Auch ohne die aus einer Besichtigung zu erlangende Information k\u00f6nnte sie freilich schon von Anfang an die auf zweiter Stufe geltend gemachten weiteren Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents in prozessual zul\u00e4ssiger Weise geltend machen. Ihr Mangel an Information f\u00fchrt h\u00f6chstens dazu, dass sich \u2013 wie oben unter A. II. ausgef\u00fchrt \u2013 eine Patentverletzung nicht feststellen l\u00e4sst, weil sie dies nicht hinreichend darlegen kann. Das ist aber keine Frage der Zul\u00e4ssigkeit der auf zweiter Stufe geltend gemachten Klageantr\u00e4ge, sondern eine Frage, die insoweit die Begr\u00fcndetheit dieser Antr\u00e4ge betrifft.<\/p>\n<p>Ferner kann die Klage im Hilfsantrag nicht durchdringen, weil die Bedingung, unter die er gestellt wurde, nicht eingetreten ist. Das angerufene Gericht h\u00e4lt, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen oben unter A.II. ergibt, die Klage auch hinsichtlich der im Hauptantrag geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr entscheidungsreif, n\u00e4mlich f\u00fcr abweisungsreif.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist aus den oben unter B.III. ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden der Hilfsantrag jedenfalls unbegr\u00fcndet: weder ist die f\u00fcr den Anspruch aus \u00a7 140c PatG vorausgesetzte hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Klagepatents feststellbar, noch hat die Kl\u00e4gerin die Erforderlichkeit einer Besichtigung dargetan.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene kl\u00e4gerische Schriftsatz vom 22. Mai 2010 sowie der ebenfalls nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 2010 geben jeweils keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1423 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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